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Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 14 Punkte, Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg (Juristisches Seminar), Veranstaltung: Recht und Wirklichkeit im Strafvollzug, Sprache: Deutsch, Abstract: "Zugang zum Recht" bedeutet nicht nur "Recht zu haben" sondern man muss dieses in zumutbarer Zeit auch durchsetzen und sich diese Durchsetzung auch leisten können. Die rechtliche Ausdifferenzierung vieler Lebensbereiche, die veränderte Einstellung der Bürgerinnen und Bürger zum Recht und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen haben zu einem deutlichen Anstieg der Verfahren bei Gericht geführt. Unter diesen Umständen Rechtsfrieden zu sichern, verlangt die Prüfung aller Möglichkeiten der Beschleunigung und Effektuierung des Rechtsschutzes. Mit der oft überlangen Dauer der Verfahren wird gerade den sozial Schwächeren der Zugang zum Recht wesentlich erschwert. Deshalb ist die Reorganisation der Arbeitsabläufe bei Gericht und Staatsanwaltschaft eine permanente Aufgabe. Dazu gehört der systematische Ausbau der informations- und kommunikationstechnischen Möglichkeiten der Justizbehörden. Die Führungs- und Kooperationsfähigkeit des Leitungspersonals muss ebenso verbessert werden wie die kommunikative Fähigkeit aller Justizbediensteten. Den erheblichen Rechtsbeschränkungen Strafgefangener entspricht ein System von Beschwerdemöglichkeiten und Rechtsbehelfen zur Wahrung der zustehenden Rechtspositionen. Darin spielt die gerichtliche Nachprüfung von Vollzugsentscheidungen (getroffene, abgelehnte oder unterlassene Maßnahmen) auf ihre Rechtmäßigkeit eine besondere Rolle (§§ 109 ff. StVollzG). Neben der Übersicht über die Verfahren des Rechtsschutzsystem, welche den größten Teil der Arbeit einnehmen wird, soll zuerst der Bezug zum öffentlichen Recht dargestellt werden. Daran anschließend möchte ich die historische Entwicklung des Rechtsschutzes aufzeigen. Abschließend sollen noch Fragen nach der Effizienz und der Verbesserung des Rechtsschutzes erörtert werden. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass in dieser Arbeit die Thematik nicht ausschöpfend behandelt werden kann, da dies den Rahmen sprengen würde. Es soll lediglich ein Überblick über den Rechtsschutz im Strafvollzug gegeben werden.
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Veröffentlichungsjahr: 2003
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"Zugang zum Recht" bedeutet nicht nur "Recht zu haben" sondern man muss dieses in zumutbarer Zeit auch durchsetzen und sich diese Durchsetzung auch leisten können. Die rechtliche Ausdifferenzierung vieler Lebensbereiche, die veränderte Einstellung der Bürgerinnen und Bürger zum Recht und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen haben zu einem deutlichen Anstieg der Verfahren bei Gericht geführt. Unter diesen Umständen Rechtsfrieden zu sichern, verlangt die Prüfung aller Möglichkeiten der Beschleunigung und Effektuierung des Rechtsschutzes. Mit der oft überlangen Dauer der Verfahren wird gerade den sozial Schwächeren der Zugang zum Recht wesentlich erschwert. Deshalb ist die Reorganisation der Arbeitsabläufe bei Gericht und Staatsanwaltschaft eine permanente Aufgabe. Dazu gehört der systematische Ausbau der informations- und kommunikationstechnischen Möglichkeiten der Justizbehörden. Die Führungs- und Kooperationsfähigkeit des Leitungspersonals muss ebenso verbessert werden wie die kommunikative Fähigkeit aller Justizbediensteten.
Den erheblichen Rechtsbeschränkungen Strafgefangener entspricht ein System von Beschwerdemöglichkeiten und Rechtsbehelfen zur Wahrung der zustehenden Rechtspositionen. Darin spielt die gerichtliche Nachprüfung von Vollzugsentscheidungen (getroffene, abgelehnte oder unterlassene Maßnahmen) auf ihre Rechtmäßigkeit eine besondere Rolle (§§ 109 ff. StVollzG). Neben der Übersicht über die Verfahren des Rechtsschutzsystem, welche den größten Teil der Arbeit einnehmen wird, soll zuerst der Bezug zum öffentlichen Recht dargestellt werden. Daran anschließend möchte ich die historische Entwicklung des Rechtsschutzes aufzeigen. Abschließend sollen noch Fragen nach der Effizienz und der Verbesserung des Rechtsschutzes erörtert werden. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass in dieser Arbeit die Thematik nicht ausschöpfend behandelt werden kann, da dies den Rahmen sprengen würde. Es soll lediglich ein Überblick über den Rechtsschutz im Strafvollzug gegeben werden.
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Das Strafrecht gehört auch zum Bereich des Öffentlichen Rechts. „Seine besondere Bedeutung erfordert jedoch eine etwas genauere Betrachtung.“1Die Aufgabe des Strafrechts ist es, dass „wichtige Rechtsgüter, die für das friedliche Zusammenleben der Menschen unentbehrlich sind, besonders zu schützen“2sind. Dieser Schutz soll dadurch gewährleistet werden, dass für bestimmte Handlungen oder Verhaltensweisen (Straftaten), durch welche solche Rechtsgüter geschädigt werden, Strafen angedroht und gegebenenfalls auch verhängt werden. Die staatliche Strafe, ist immer ein schwerwiegender Eingriff in die Freihit desjenigen, den sie betrifft. Im Rechtsstaat, der ja Eingriffe der Staatsgewalt in die Freiheit des einzelnen begrenzen soll, kann deshalb nicht jedes beliebige schutzwürdige Interesse durch strafrechtliche Normen geschützt werden.3Doch kann die staatliche Rechtsordnung nicht für jede beliebige Störung des gesellschaftlichen Zusammenlebens eine Strafe androhen (ultima ratio des Strafrechts), da sind ihr doch Grenzen gesetzt.4Wie bereits erwähnt ist das Strafrecht ein Teil des Öffentlichen Rechts, „in dem das Verhältnis des einzelnen zu dem ihm übergeordneten Staat und den übrigen Trägern öffentlicher Gewalt geregelt ist.“5Das Verhältnismäßigkeitsprinzip gilt daher auch im Strafrecht. Das bedeutet, dass „bei Eingriffen in verfassungsmäßig geschützte Rechte das angewendete Mittel nicht stärker sein [darf] und der Eingriff nicht weitergehen, als der Zweck der Maßnahme es rechtfertigt.“6Das wirkt sich im Strafprozess dahingehend aus, dass verfahrensrechtlich zulässige Eingriffe in Freiheit, Eigentum und andere Rechtsgüter des Beschuldigten in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Tatvorwurfs und zum Grad des bestehenden Verdachts stehen müssen.7Des weiteren ergibt sich der Bezug zum Öffentlichen Recht sowohl formal, als auch inhaltlich. Formal deshalb, weil das Strafvollzugsrecht ebenso wie das Straf- und Strafverfahrensrecht dem Öffentlichen Recht zuzurechnen ist. Inhaltlich aus dreierlei Gründen: Zum einen haben Grundsätze des Verfassungsrechts weitreichende Bedeutung für den Bereich des Strafvollzugs, zum zweiten stellt das Strafvollzugsrecht auch Justizverwaltungsrecht dar, zum dritten ist die sozialrechtliche Komponente nicht zu übersehen, wobei Sozialrecht ebenfalls
1Ostendorf, Strafrechtsprinzipien, in: IzPB 1991, S. 21
2Information zur politischen Bildung, a.a.O., S. 21
3Information zur politischen Bildung, a.a.O., S. 21
4Information zur politischen Bildung, a.a.O., S. 21
5siehe Information zur politischen Bildung (1999): Kriminalität und Strafrecht, München: Franzis-Verlag
GmbH, S. 30
6Information zur politischen Bildung, a.a.O., S. 30
7siehe Information zur politischen Bildung, a.a.O., S. 30
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dem Öffentlichen recht zuzurechnen ist.8Dies lässt sich im einzelnen folgendermaßen darstellen:
- Bedeutung der Grundsätze des Verfassungsrechts:9
- Strafvollzugsrecht als Justizverwaltungsrecht:
- Bezüge zum Sozialrecht:
8Hauf, Strafvollzug, S. 29
9Hauf, Strafvollzug, S. 29,30
