Der Taschenanwalt - Christian Solmecke - E-Book + Hörbuch

Der Taschenanwalt Hörbuch

Christian Solmecke

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Beschreibung

Mit dem Auto in zweiter Reihe parken, um kurz die Hemden aus der Reinigung abzuholen, kostet Autofahrer ein Bußgeld von 55 Euro. Wer noch dazu mit dem Warnblinker auf sein stehendes Fahrzeug aufmerksam macht, zahlt 10 Euro extra. Hätte man den Warnblinker doch besser nicht eingeschaltet … doch woher soll man das wissen? Ganz einfach: »Der Taschenanwalt« verrät es! Der deutschlandweit bekannte Rechtsanwalt Christian Solmecke, dessen YouTube-Kanal »WBS.LEGAL« rund eine Million Abonnenten begeistert, erlebt in seinem Kanzleialltag die verrücktesten Dinge, über die es sich zu berichten lohnt. In seinem Buch behandelt er die wichtigsten, interessantesten und kniffligsten Rechtsfragen, mit denen er im Laufe seiner Anwaltskarriere konfrontiert wurde: von Namensrechten bei der Geburt eines Kindes über Rückerstattungen für eine misslungene Reise bis hin zu Problemen im Arbeitsleben, im Straßenverkehr, beim Scheitern einer Ehe oder in einem Erbschaftsstreit. Vieles gilt es im Alltag zu wissen, einiges zu beachten. Mit dem »Taschenanwalt« hat man stets die passende Antwort auf alle Fragen parat.

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Zeit:8 Std. 40 min

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CHRISTIAN SOLMECKE

Der TASCHEN ANWALT

Die spannendsten Rechtsfragen einfach geklärt

CHRISTIAN SOLMECKE

Der TASCHEN ANWALT

Die spannendsten Rechtsfragen einfach geklärt

Originalausgabe

1. Auflage 2022

© 2022 by Yes Publishing – Pascale Breitenstein & Oliver Kuhn GbR

Türkenstraße 89, 80799 München

[email protected]

Alle Rechte vorbehalten.

Illustrationen: Dirk Meissner

Redaktion: Matthias Teiting

Umschlaggestaltung: Ivan Kurylenko (hortasar covers)

Umschlagabbildung und Autorenfoto S. 272: Tim Hufnagl

Layout und Satz: Daniel Förster, Belgern

eBook: ePUBoo.com

ISBN Print 978-3-96905-106-1

ISBN E-Book (EPUB, Mobi) 978-3-96905-108-5

ISBN E-Book (PDF) 978-3-96905-107-8

§ INHALT

Einleitung

1. Rechtsfragen beginnen schon vor der Geburt

Ist das Baby im Mutterleib bereits ein Mensch?

Ist man entweder ein Junge oder ein Mädchen?

Kann man seinen Vornamen noch ändern?

Hat man automatisch die Staatsbürgerschaft des Landes, in dem man geboren wird?

Muss jedes Kind in den Kindergarten?

Darf man sich den Kindergarten aussuchen?

Können freche Kinder aus der Kita geworfen werden?

Darf man sich die Grundschule aussuchen?

Können Eltern ihre Kinder auch zu Hause unterrichten?

Muss man zwangsläufig bis zur neunten Klasse in die Schule gehen?

2. Endlich Teenager

Müssen Kinder um 22 Uhr zu Hause sein?

Ist es normal, in den Lehrer oder die Lehrerin verliebt zu sein?

Ist der Lehrer Chef in der Schule?

Was haben Schüler zu tun und zu lassen?

Kann ich einfach den Alarm auslösen, wenn ich keinen Bock auf Schule habe?

Muss das erste Mal mit einer Prostituierten länger als zehn Minuten dauern?

Lässt sich gegen Mobbing im Netz etwas machen?

Dürfen Kinder mit ihrem Taschengeld kaufen, was sie wollen?

Ist es erlaubt, das Taschengeld mit einem kleinen Job aufzubessern?

Fährt nur schwarz, wer »heimlich« ohne Ticket fährt?

Fährt man auch dann schwarz, wenn der Automat kaputt ist?

Darf man beim Radfahren Musik hören?

Muss man die Reinigungskosten zahlen, wenn man sich im Taxi übergibt?

Ist der Konsum von Cannabis illegal?

3. Unterwegs im World Wide Web

Bedrohen Upload-Filter die Meinungsfreiheit?

Darf ich Netflix kostenlos und legal über den Account meines Freundes schauen?

Ist es legal, Netflix-Serien aus den USA zu schauen?

Darf man sich die neusten Kinofilme kostenlos im Internet herunterladen?

Darf man bei kinox.to & Co. Filme streamen?

Sollte man bei Abmahnungen sofort alles unterschreiben?

Darf man sich bei Facebook nennen, wie man will?

Darf man posten, was immer man will, weil es lediglich die persönliche Meinung ist?

Ist es strafbar, Fake News in sozialen Netzwerken zu verbreiten?

Kann ich den neuen AGB von Facebook auf meiner Timeline widersprechen?

Kann man bei YouTube legal und kostenlos Musik downloaden?

Mit 14 kann man schon Instagram-Star sein … oder etwa doch nicht?

Wenn ich fremde Produkte bei Instagram erwähne, muss ich das immer als Werbung kennzeichnen?

Darf ich lustige Fotos oder Videos von anderen im Netz posten?

4. Shoppingspaß mit Komplikationen

Darf man im Supermarkt naschen?

Viele kleine Münzen sind auch Geld, oder?

Darf man das Wechselgeld behalten, wenn man zu viel zurückbekommen hat?

Kann man auch beschädigte Pfandflaschen zurückgeben?

Muss man Pfandbons sofort einlösen?

Muss ich wieder ein Jahr warten, wenn ich vergessen habe, zu kündigen?

Hat man immer das Recht, die gekaufte Ware umzutauschen?

Muss der Verkäufer beschädigte Ware ersetzen?

Hat man beim Online-Shopping immer ein 14-tägiges Widerrufsrecht?

Darf Ware, die bei einem deutschen Online-Shop bestellt wurde, direkt aus China geliefert werden?

Was kann man tun, wenn ein Paket erst nach dem angegebenen Liefertermin kommt?

Darf ich bei eBay fremde Produktbilder für mein Angebot nutzen?

Darf man eBay-Auktionen jederzeit vorzeitig abbrechen?

5. Ärger mit der Polizei

Muss man einen Personalausweis jederzeit vorzeigen können?

Darf man Polizisten beim Einsatz zu Beweiszwecken filmen?

Darf die Polizei mein Handy kontrollieren?

Darf man sich gegen Polizisten wehren?

Darf nur die Polizei jemanden festnehmen?

Hat man bei der Festnahme grundsätzlich einen Anruf frei?

Müssen mir bei einer Verhaftung meine Rechte vorgelesen werden?

Wird man für die Beleidigung eines Polizisten härter bestraft, als wenn man einen Normalo beschimpft?

Wer dabei war, wird auch verurteilt, oder nicht?

Darf mein Anwalt vor Gericht für mich lügen?

Darf man auch freiwillig in den Knast gehen?

6. Endlich mobil – das erste eigene Auto

Ist es erlaubt, in der zweiten Reihe zu parken?

Muss ich einen Parkschein ziehen, wenn ich auf dem Parkplatz im Auto sitzen bleibe?

Darf man eine Parklücke frei halten?

Reicht ein Notizzettel an der Windschutzscheibe, wenn ich beim Einparken dem Auto neben mir eine Macke verpasst habe?

Darf ich mich mit Blitzer-Apps vor Knöllchen schützen?

Darf man auf der Autobahn 417 km/h fahren?

Darf ich mein Handy im Auto benutzen, wenn ich nicht fahre?

Wer auffährt, ist immer schuld, oder?

Muss man im Winter grundsätzlich Winterreifen aufziehen?

Darf man mit Flip-Flops auch Auto fahren?

Darf man Führerschein und Fahrzeugschein auch zu Hause aufbewahren?

Muss man ins Röhrchen pusten, wenn man dazu aufgefordert wird?

Kann man die Erste Hilfe unterlassen, wenn man nicht weiß, wie es geht?

Darf man über Rot fahren, um der Polizei mit Blaulicht Platz zu machen?

Kommt man in den Knast, wenn man fürs Tanken nicht bezahlt?

7. Die erste eigene Wohnung

Wer muss den Makler zahlen?

Das Mahnen ist eine schwere Kunst

Darf ich Sperrmüll mitnehmen?

Müssen Vermieter Haustiere erlauben?

Was tun, wenn der Sex der Nachbarn zu laut ist?

Ist das Pinkeln im Stehen wirklich Ruhestörung?

Ist es eine Straftat, wenn ich den Nachbarn bespanne?

Muss man dem Vermieter beim Auszug drei Nachmieter anbieten?

Dürfen Umzugs- und Renovierungsarbeiten am Sonntag stattfinden?

Muss man beim Auszug die Wohnung renovieren?

Sind immer die Mieter schuld am Schimmel in der Wohnung?

8. Studieren leicht gemacht

Kann man sich in sein Traumstudium einklagen, wenn der Numerus clausus nicht gut genug ist?

Kann ich meinen Studienplatz mit jemand anderem tauschen?

Darf man nach dem Auszug auf Kosten der Eltern studieren?

Darf ich einmal pro Jahr eine große WG-Party schmeißen?

Darf ich meinen unordentlichen Mitbewohner aus der WG schmeißen?

Darf es für fehlendes Gendern Punktabzug geben?

Ist Sex mit dem Professor gegen gute Noten eine gute Idee?

Ist eine Klausureinsicht wirklich immer möglich?

Kann man bei einer vermasselten Prüfung remonstrieren?

Darf man bei der Abschlussarbeit schummeln?

Kann man Doktortitel im Ausland günstig kaufen?

Gehört der Doktortitel zum Namen?

Können sich Studierende ihre Steuern zurückholen?

Stimmt es, dass Studierende nur einen Minijob ausüben dürfen?

Muss man das BAföG sofort nach dem Studium zurückzahlen?

Darf man sich nur wegen des Semestertickets an der Uni einschreiben?

9. Arbeitsleben auf Abwegen

Abschlussnoten sind doch völlig… überbewertet… oder nicht?

Darf man beim Vorstellungsgespräch flunkern?

Ein Gläschen in Ehren kann mir der Chef nicht verwehren, oder?

Darf man während der Arbeit im Internet surfen?

Darf einem der Chef wegen Postings in den sozialen Netzwerken kündigen?

Sind Liebschaften unter Kollegen tabu?

Darf mein Arbeitgeber mir einen Nebenjob verbieten?

Darf man über das Gehalt sprechen?

Darf mich mein Chef überwachen?

Darf ich trotz Krankschreibung arbeiten?

Müssen Überstunden bezahlt werden?

Gibt es »hitzefrei« auch für Arbeitnehmer?

10. Der eigene Chef: selbst und ständig

Muss für jede Selbstständigkeit ein Gewerbe angemeldet werden?

Darf jeder ein Gewerbe ausüben?

Muss man eine Gesellschaft gründen, sobald man sich für seine Geschäftsidee mit jemandem zusammentut?

Kann man eine Geschäftsidee exklusiv schützen lassen?

Darf der Name eines Unternehmens kopiert werden?

Wann ist eine Website vor Abmahnungen sicher?

Braucht die eigene Website eine Datenschutzerklärung?

Kann man die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Datenschutzerklärung bei der Konkurrenz kopieren?

Braucht auch ein Social-Media-Kanal ein Impressum?

Kann man die Nutzer ganz einfach im Cookie-Banner auf »Okay« klicken lassen?

Ist man für immer ruiniert, wenn es mit dem Start-up nicht klappt?

11. Restaurantbesuch – der Teufel steckt im Detail

Kann man eine Reservierung einfach verfallen lassen?

Dürfen Kinder in jedes Restaurant?

Kann man sich beim »All you can eat«-Büfett so viel nehmen, wie man will?

Darf man stundenlang mit nur einem Kaffee im Café sitzen?

Kann man ein Glas Leitungswasser gratis verlangen?

Muss ein Glas grundsätzlich randvoll gefüllt sein?

Muss man bezahlen, wenn es nicht geschmeckt hat?

Dürfen Restaurants für den Toilettengang Geld verlangen?

Wird meine Garderobe im Restaurant gestohlen, übernimmt der Wirt keine Haftung. Oder etwa doch?

Darf ich die Striche auf dem Bierdeckel einfach wegkratzen?

Der Letzte zahlt die Zeche, oder nicht?

Muss man bezahlen, wenn der Kellner die Rechnung nicht bringt?

Müssen Restaurants grundsätzlich Kartenzahlungen akzeptieren?

12. Urlaubs(un)freuden

Darf ich potenziellen Einbrechern während meines Urlaubs eine Falle stellen?

Ist »Adults only« eine Diskriminierung meiner Kinder?

Wenn einer in der Familie krank wird, dürfen dann alle vom Vertrag zurücktreten?

Ein paar Stunden Wartezeit am Flughafen gehören zur Reise mit dazu, oder?

Habe ich einfach Pech gehabt, wenn mein Gepäck auf dem Flug verloren geht?

Darf man sich im Ausland mit gefälschten Luxusartikeln eindecken?

Müssen wir getrennt schlafen, wenn im Hotelzimmer nur zwei Einzelbetten stehen?

Kann man den Reisepreis mindern, wenn die Mitreisenden nerven?

Darf man seinen Liegestuhl mit dem Handtuch reservieren?

Darf man gestrandete Flachbildschirme einfach mitnehmen?

Bekommt man grundsätzlich Finderlohn, wenn man etwas Verlorenes findet?

Muss man zahlen, wenn man einen Schaden am Mietwagen verursacht?

13. Die Ehe ... bis dass der Richter euch scheidet!

Kann ich die Geschenke nach einer aufgelösten Verlobung behalten?

Kann man mit 17 heiraten, wenn die Eltern einverstanden sind?

Müssen im Ausland anerkannte Mehrfach-Ehen auch in Deutschland akzeptiert werden?

Muss der Ehevertrag vor der Ehe geschlossen werden?

Kann der Kapitän eine Trauung auf hoher See vornehmen?

Müssen Eheleute immer einen gemeinsamen Namen annehmen?

Müssen Eheleute die Schulden des Partners bezahlen?

Hat man innerhalb einer Ehe auch Anspruch auf Sex?

Gibt es die Pflicht zur Treue?

Kann ich die Ehe aufheben lassen, wenn mein Partner eine Geschlechtsangleichung vornimmt?

Kann man sich auch friedlich scheiden lassen?

Muss ich nach der Scheidung alle Geschenke zurückgeben?

Muss man nach der Scheidung seinen alten Nachnamen wieder annehmen?

Bleiben die Kinder nach der Scheidung immer bei der Mutter?

14. Eigenheim: Der (Alb-)Traum von den eigenen vier Wänden

Gehört einem das Haus, sobald man den Kaufvertrag unterschrieben hat?

Darf man sein Haus streichen, wie immer man will?

Dürfen Gartenzwerge den Nachbarn provozieren?

Darf man behalten, was auf dem eigenen Grundstück landet?

Muss der Baum an der Nachbarsgrenze gefällt werden?

Kann es Probleme geben, wenn man die Pakete der Nachbarn annimmt?

Ist man dazu verpflichtet, den Schnee vor der Haustür zu schippen?

Ist man durch das Schild »Vorsicht, bissiger Hund!« von der Haftung befreit?

Muss man den Schlüsseldienst bezahlen, egal wie viel er kostet?

Muss der Stalker den Umzug zahlen?

15. Elternfreude: Mit den Kindern wachsen die Rechtsfragen

Die Wahl des Vornamens: Ich nenne mein Kind, wie es mir gefällt … oder nicht?

Bekommen Kinder automatisch den Nachnamen des Vaters?

Ist es allein meine Sache, wenn ich lustige Nackedei-Fotos meiner Kinder im Internet poste?

Haften Eltern wirklich immer für ihre Kinder?

Ein Klaps auf den Hintern hat noch keinem Kind geschadet, oder?

Dürfen Eltern ihren Kindern das Handy wegnehmen?

Darf man Kindern zur Strafe Hausarrest geben?

Sind Kinder dazu verpflichtet, im Haushalt zu helfen?

16. Der Tod: Auch sterben ist nicht so einfach

Wenn man ins Pflegeheim muss, zahlen dann die Angehörigen die Kosten?

Ist Sterbehilfe in Deutschland erlaubt?

Kann ich meine Organe nach dem Tod spenden oder zu Lebzeiten verkaufen?

Müssen die Hinterbliebenen die Beerdigung bezahlen?

Wer kann nach meinem Tod auf meine Online-Konten zugreifen?

Darf man das Testament auf einen Schmierzettel schreiben?

Bekommen Kinder wirklich nichts, wenn sie enterbt werden?

Darf ich mein ganzes Geld meinem Terrier Daisy vererben?

Darf man jemanden in Notwehr töten?

Mord ist eine geplante Tötung – und Totschlag passiert im Affekt, oder?

Nachwort

Über den Autor

§ EINLEITUNG

Rechtsfragen bestimmen meinen Alltag als Rechtsanwalt, das verwundert wohl niemanden. In größter Regelmäßigkeit höre ich, dass Jura doch so »trocken« sei – was auch immer sich so mancher bei diesem Satz vorstellt! Natürlich stehe ich nicht im Labor und mache interessante Experimente, trotzdem können Rechtsfragen interessant und zeitweise auch wirklich lustig sein. Noch dazu hilfreich für den Alltag, schließlich begleitet uns das Recht in allen Lebenslagen: von der Geburt bis zum Tod und in allen Stadien dazwischen. Ob es das erste Mal, der erste Job oder die erste eigene Wohnung ist: Einiges gilt es zu wissen, vieles zu beachten. Zu manchen Themen haben wir häufig schon eine rechtliche Meinung, doch nicht selten dreht uns das gefährliche Halbwissen einen Strick um den Hals. Denn vieles hat sich in den Köpfen der Menschen schlicht falsch eingebrannt. Ein Klassiker: Wer auffährt, ist schuld – das stimmt, jedoch nicht immer! Es kommt darauf an …

An dieser Stelle möchte ich ansetzen und euch die spannendsten und verrücktesten Rechtsfragen aus meinem Alltag als Rechtsanwalt einmal einfach erklären. Alltagssituationen, wie sie jeder kennt, aber auch solche, über die man lieber amüsiert lesen möchte, anstatt sie selbst zu erleben. Mein Alltag besteht übrigens nicht nur aus Mandanten, die in mein Büro kommen und klassische Fragen zum Miet- oder Arbeitsrecht stellen. Vielleicht kennt der ein oder andere mich auch von meinem YouTube-Kanal »KanzleiWBS«, auf dem ich regelmäßig die skurrilsten Fragen meiner derzeit knapp 850 000 Abonnenten (Stand Februar 2022) beantworte. Die erleben und fragen nämlich auch so einiges, an dem ich euch teilhaben lassen möchte.

Viel Spaß beim Lesen!

Euer Christian Solmecke

KAPITEL 1

RECHTSFRAGEN BEGINNEN SCHON VOR DER GEBURT

Kaum ist ein Kind gezeugt, geht es schon los mit Rechten und Gesetzen – kaum zu glauben, aber wahr! Viele nennen das Lebewesen im Mutterleib schon Kind. Man könnte also meinen, es sei in jeder Hinsicht ein ganzer Mensch. Aber ist das auch so? Und was hat es eigentlich für ein Geschlecht? Na ja, die Chancen stehen 50/50, denkt ihr vielleicht, entweder ein Junge oder ein Mädchen. Aber was, wenn es weder das eine noch das andere ist?

Mit der Frage nach dem Geschlecht geht in der Regel auch der Name des Kindes einher. Eltern suchen diesen meist sehr mühsam aus. Doch das muss nicht immer etwas Gutes heißen. Was, wenn einem selbst der Name später nicht gefällt? Kann man ihn dann wechseln?

Schneller als man sich versieht, ist es schon Zeit für den Kindergarten. Doch müssen eigentlich alle Kinder in den Kindergarten? Und können zu freche Kinder aus dem Kindergarten geworfen werden? Sind doch schließlich nur Kinder …

Kommen die Kinder ins Schulalter, wollen sie meist mit ihren Freunden auf dieselbe Schule. Doch was, wenn diese spezielle Schule gar nicht zur Wahl steht? Kann man einen Antrag stellen und muss dort genommen werden? Und wenn man von der favorisierten Einrichtung nicht angenommen wird, kann man dann einfach zu Hause bleiben und sich von seinen Eltern unterrichten lassen? Und wie viele Jahre muss man eigentlich unterrichtet werden?

§ IST DAS BABY IM MUTTERLEIB BEREITS EIN MENSCH?

Es ist kaum zu glauben, aber die rechtlichen Angelegenheiten beginnen nicht erst mit der Geburt eines Menschen. Schon während der Nachwuchs sich noch im Mutterleib befindet, stellen sich die ersten Rechtsfragen. Klingt vielleicht seltsam, ist aber eigentlich logisch, wenn man bedenkt, dass der Embryo ja ein Lebewesen ist. Aber ist er auch ein Mensch? Wer oder was ist eigentlich genau ein Mensch? Ab wann kann man »etwas« oder »jemanden« Mensch nennen?

Ganz so einfach ist das gar nicht zu beantworten. Insbesondere aus juristischer Sicht muss man nach Zivilrecht und Strafrecht unterscheiden. Im Zivilrecht beginnt nach § 1 BGB das Menschsein erst mit der Vollendung der Geburt, also der vollständigen Loslösung des Neugeborenen von der Mutter. Ab diesem Zeitpunkt ist das kleine Menschlein rechtsfähig, jedoch noch nicht – und das ist ein großer juristischer Unterschied – geschäftsfähig. Im Strafrecht dagegen beginnt das Menschsein in dem Moment, in dem die Eröffnungswehen einsetzen. Der Unterschied wird damit begründet, dass im Strafrecht das Kind schon während des Geburtsvorgangs vor eventuellen Gefahren geschützt werden soll.

Dieser kleine, aber feine Unterschied kann vor allem Ärzte in äußerst brenzlige Situationen bringen, wie das beispielsweise zwei Gynäkologen geschehen ist. Diese hatten 2010 einer werdenden Mutter bei ihrer Zwillingsgeburt per Kaiserschnitt helfen wollen. Da eines der Kinder an einem schweren Hirnschaden litt, entschieden sie, dass die Mutter eins gebären und das kranke Kind abtreiben solle. Eine Spätabtreibung planten die Ärzte ihrer eigenen Auffassung nach also. Die Strafrichter des Landgerichts Berlin sahen dies anders und verurteilten die Ärzte wegen gemeinschaftlichen Totschlags (Urteil vom 19.11.2010, Aktenzeichen 532 Ks 7/16). Der Grund? Eine Spätabtreibung liegt dann nicht mehr vor, wenn die Eröffnungswehen bereits eingesetzt haben. Denn dann ist das Baby ein Mensch und dessen Tötung keine Abtreibung mehr, sondern Totschlag. Vor Einsatz der Eröffnungswehen hätten die Ärzte wohl nichts zu befürchten gehabt, doch irgendwo muss das Gesetz ja eine Grenze setzen.

§ IST MAN ENTWEDER EIN JUNGE ODER EIN MÄDCHEN?

Während Juristen sich im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft fragen, ab wann man eigentlich ein Mensch ist, beschäftigt die werdenden Eltern eine ganz andere Frage: Welches Geschlecht wird mein Kind haben? Promis und Influencer jeglichen Geschlechts schmeißen gern große »Gender-Reveal-Partys«, in denen selbstverständlich alles ganz klassisch in Rosa und Blau gehalten wird. Andererseits wird in unserer Gesellschaft aber auch der Wunsch immer stärker, von solchen Geschlechterstereotypen abzurücken. Denn es ist nicht alles immer Rosa oder Blau. Geschlechteridentitäten abseits von männlich und weiblich stehen zunehmend im Fokus und verlangen nach Akzeptanz. Da könnte man auf die Idee kommen, dem Kind einfach kein Geschlecht zuordnen zu lassen, damit es dies später im Leben selbst bestimmen kann. Aber geht das rechtlich gesehen überhaupt?

Das Personenstandsgesetz sieht vor, dass im Geburtenregister das Geschlecht des Kindes beurkundet wird. In den meisten Fällen wird eins der binären Geschlechter in die Geburtsurkunde eingetragen. Hat das Baby einen Penis und Hoden, soll es ein Junge sein, hat es eine Vulva, soll es ein Mädchen sein. Jedoch gibt es auch Personen, die sich biologisch weder als zweifelsfrei weiblich noch als männlich einordnen lassen. Dies nennt man »Intergeschlechtlichkeit« oder »Variante der Geschlechtsentwicklung«. Die Anzahl dieser Fälle ist aber relativ gering. Man schätzt, dass es rund 150 Babys jährlich in Deutschland sind. Und in vielen Fällen wird eine Intergeschlechtlichkeit nicht gleich bei der Geburt erkannt, sondern erst später in der Pubertät. Wird sie allerdings schon beim Baby festgestellt, darf »divers« eingetragen werden. Auch später darf man sich diese Kategorie rechtlich als Geschlecht eintragen lassen, wenn medizinisch eine Variante der Geschlechtsentwicklung nachgewiesen wird. Zudem ist es erlaubt, den Geschlechtereintrag bei intergeschlechtlichen Babys komplett freizulassen.

Diese Möglichkeiten bestehen nach dem Gesetz aber tatsächlich nur, wenn das Kind »weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden« kann. Eine freie Auswahl für die Eltern aus gesellschaftlichen Gründen besteht aktuell also nicht, sobald der Arzt eins der binären Geschlechter feststellt.

§ KANN MAN SEINEN VORNAMEN NOCH ÄNDERN?

Egal, ob Sexmus Ronny oder Sheriff – manche Vornamen drängen ihren Trägern einen Namenswechsel nahezu auf. Schließlich gibt es inzwischen sogar eine Studie des Instituts für Psychologie der TU Chemnitz über die soziale Wahrnehmung von Vornamen. So lassen etwa Modenamen mit religiösem Ursprung wie Sarah und David ihren Träger religiöser wirken. Daneben gibt es aber auch Vornamen, die ihren Ruf weghaben und nicht gerade mit Intelligenz verbunden werden. Ist man langfristig unglücklich mit seinem Vornamen, stellt sich daher die Frage, ob man den nicht vielleicht ändern kann. Oder muss man als Cinderella-Melodie sein Leben lang die Witze seiner Mitmenschen ertragen?

Die Antwort darauf lautet: Es kommt darauf an! Zunächst muss der begehrte Namenswechsel beantragt werden. Das geschieht meist beim Standes- oder Einwohnermeldeamt. Grundsätzlich hat die Gesellschaft ein Interesse daran, dass einer Person ein Name genau zugeordnet werden kann. Insbesondere sollen beispielsweise Straftäter nicht einfach einen Namenswechsel vornehmen können, nur um dann über alle Berge und nicht mehr auffindbar zu sein. Davon abgesehen gibt es Konstellationen, in denen von vornherein ein so schwerwiegender Grund für eine Änderung erkennbar ist, dass die Belange der Allgemeinheit dahinter zurückstehen müssen. Dies ist nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) dann der Fall, wenn:

eine Verwechslungsgefahr besteht,

der Name lächerlich oder anstößig ist,

eine Benachteiligung vorliegt,

nach der Einbürgerung ein unauffälligerer Name gewünscht wird,

mehrere Schreibweisen existieren und

wenn der Name mit der Straftat einer anderen Person mit demselben Namen in Verbindung gebracht wird.

Liegt ein solcher Grund vor und wird die Änderung genehmigt, darf sich die betroffene Person einen neuen Vornamen aussuchen. Das ergibt sich aus dem Anspruch auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 GG.

Wem das zu viel Aufwand ist und wer vielleicht sogar den Zweitnamen als ersten Vornamen akzeptieren würde, der kann es sich etwas leichter machen: Schließlich darf seit dem 1. November 2018 jeder deutsche Staatsbürger die Reihenfolge seiner Vornamen durch einen einfachen Gang zum Standesamt ändern. Dann wird ganz schnell aus Harry James Potter ein James Harry Potter. Wenigstens etwas …

§ HAT MAN AUTOMATISCH DIE STAATSBÜRGERSCHAFT DES LANDES, IN DEM MAN GEBOREN WIRD?

Nicht selten hört man, dass gerade Promis zur Entbindung des Kindes in die USA fliegen, damit das Kind die US-amerikanische Staatsangehörigkeit hat. Kann Frau jetzt also kurz vor der Geburt in ein Land ihrer Wahl fliegen und so die Staatsangehörigkeit des Kindes bestimmen, wenn die Mutter selbst zum Beispiel Deutsche und der Vater Franzose ist? Klingt banal, ist aber von enormer Bedeutung für das spätere Leben des Kindes. Denn die Staatsangehörigkeit ist nicht nur ein Dokument, sondern es gehen damit auch Rechte und Pflichten in dem jeweiligen Land einher. Aber woher weiß ich denn nun, welchem Staat mein noch ungeborenes Kind angehört?

Das Kind aus meinem Beispiel erwirbt durch seine Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit. Schließlich ist ein Elternteil, in dem Fall die Mutter, zum Zeitpunkt der Geburt Deutsche. Diese Regelung findet sich in § 3 Absatz 1 Nummer 1 und in § 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes und wird auch »Abstammungsprinzip« genannt. Nur wenige Ausnahmen sprechen dem Kind eine deutsche Staatsbürgerschaft nicht zu, beispielsweise dann, wenn der deutsche Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat. Dann muss erst ein Antrag auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gestellt werden. Parallel dazu gibt es das Geburtsortprinzip, wodurch das Kind oftmals die Staatsangehörigkeit des Staates erhält, in dessen Staatsgebiet es zur Welt kommt. Dieses Prinzip gilt auch in den USA. Somit hat unser Beispiel-Kind mit der deutschen Mutter zusätzlich nun auch die US-amerikanische Staatsbürgerschaft.

Und hat der französische Vater dann gar nichts zu sagen? Nun ja, das richtet sich nach dem französischen Recht und dessen Voraussetzungen zum Erwerb der Staatsangehörigkeit. Grundsätzlich kann die französische Staatsangehörigkeit auch neben der deutschen Staatsbürgerschaft geführt werden, da Frankreich Teil der Europäischen Union ist. Die Frage ist dann nur, ob man auch drei Staatsangehörigkeiten – also die deutsche, die französische und die US-amerikanische – gelichzeitig haben kann. Das muss im konkreten Einzelfall nach den Regelungen des deutschen Staatsangehörigkeitsgesetzes geprüft werden. Und auch die Gesetze der anderen Länder könnten etwas gegen eine solche Mehrstaatlichkeit haben. Es finden also zahlreiche parallel zu beachtende Regelungen verschiedener Staaten Anwendung.

Da mit Staatsangehörigkeiten jedoch nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten – wie zum Beispiel ein Wehrdienst – verbunden sind, sollte man genau prüfen, welche man für sein Kind beantragt. Gegebenenfalls sollte man sich für diese wichtige Entscheidung auch Rechtsrat suchen, bevor man beginnt, Pässe zu sammeln.

§ MUSS JEDES KIND IN DEN KINDERGARTEN?

Kitaplatz-Mangel ist wohl jedem ein Begriff. Wer ohnehin nicht arbeitet oder der Meinung ist, das Kind solle zumindest die ersten sechs Jahre bis zur Einschulung bei Mama oder Papa bleiben, der könnte auf die Idee kommen, sein Kind erst gar nicht in einem Kindergarten anzumelden. Aber Moment mal – muss nicht jedes Kind in den Kindergarten? Allein schon aus Sozialisierungszwecken?

In Art. 6 Abs. 2 GG steht es schwarz auf weiß: »Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.« Heißt also, dass die Eltern grundsätzlich über die Stationen der Kindheit ihrer Sprösslinge walten dürfen. Trotz dieser endlos scheinenden Möglichkeiten für das Kind entschließen sich die meisten Eltern oftmals klassisch für den Besuch des Kindergartens. Das hat aber meist private Motive. Denn eine gesetzliche Pflicht, Kinder in den Kindergarten zu schicken, gibt es nicht.

Zwar haben Eltern seit 1996 einen rechtlichen Anspruch auf einen Kindergartenplatz, der seit 2013 wiederum für Kinder zwischen einem und drei Jahren gilt. Eine Pflicht, diesen Anspruch auch geltend zu machen, gibt es hingegen nicht. Falls Eltern also ihre Kinder nicht in den Kindergarten schicken wollen, können sie das getrost bleiben lassen. Dies ist jedoch nur die juristische Sicht. Ob der Verzicht für die Entwicklung des Kindes so das Richtige ist, ist eine Frage, die die Eltern selbst entscheiden müssen.

§ DARF MAN SICH DEN KINDERGARTEN AUSSUCHEN?

Gerade in großen Städten haben viele Eltern das Gefühl, die Suche nach einem geeigneten Kitaplatz gleiche einer Kriegsschlacht. Es scheint schier unmöglich für die kleine Emilia-Sophie und den kleinen Noah-Levi eine Betreuungsmöglichkeit zu finden. Wenn man jemanden fragt, wann der optimale Zeitpunkt zur Anmeldung ist, bekommt man meist die sarkastische Antwort: »Bei der Zeugung!« – und selbst das würde unter Umständen nicht ausreichen. Denn in einigen städtischen Regionen ist der Bedarf nach Kindergarten-, Kita- oder Hortplätzen schlichtweg nicht gedeckt. Woran das liegen mag und wie man das Problem beheben sollte, darüber könnte man lange philosophieren. Aber viel drängender sind die Fragen: Was kann man tun, wenn man keinen Platz erwischt? Und kann ich einen Platz ablehnen, weil mir die Kita nicht gefällt?

Zunächst einmal ist festzuhalten, dass Eltern seit 2013 einen Anspruch auf Kitabetreuung für ihre Kinder ab dem Alter von einem Jahr haben. Zuvor bestand der Anspruch schon für alle Kinder ab drei. Zu beachten ist aber auch, dass daraus nicht das Recht auf eine ganz bestimmte Kita folgt. Wer sein Kind unbedingt in den neuen Öko-Kindergarten stecken will, in dem die Kinder keine Regeln haben und Hühner füttern, dort aber abgelehnt wird, der muss das wohl hinnehmen. Der Anspruch bezieht sich lediglich auf irgendeinen wohnortnahen Kitaplatz und eine Mindestbetreuungszeit von 20 Stunden in der Woche. Das kann dann auch mal bedeuten, dass man quer durch die ganze Stadt in einen Stadtteil fahren muss, der nicht unbedingt die erste Wahl ist … Aber auch das hat Grenzen: Wenn selbst das Jugendamt keinen Platz für euer Kind in zumutbarer Entfernung finden und ein Elternteil daher nicht wie geplant seiner Arbeit nachgehen kann, dann muss der Staat für den Verlust aufkommen. So hat eine Mutter beispielweise ihren Lohnausfall in Höhe von 23 000 Euro erstritten, weil ihr das Jugendamt nur Kitaplätze in 30 Minuten Entfernung zum Wohnort und 56 Minuten Entfernung zum Arbeitsplatz angeboten hat (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 28.05.2021, Aktenzeichen 13 U 436/19). Nicht zumutbar, urteilten die Richter!

§ KÖNNEN FRECHE KINDER AUS DER KITA GEWORFEN WERDEN?

Kinder sind nicht immer einfach, und trotzdem hat man die (eigenen) Kids in jedem noch so nervigen Moment unfassbar lieb. Allerdings können extrem anstrengende Kinder zu einem echten Problem werden – nicht nur für die eigenen Nerven, sondern auch für die Erzieher und Erzieherinnen im Kindergarten. Sobald diese durch die Störungen den anderen Kindern keine Aufmerksamkeit mehr schenken können oder der Kindergartenalltag nicht mehr in geregelter Form möglich ist, wird nicht selten mit einem Rausschmiss gedroht. »Wenn sich Ihr Kind nicht bessert, können Sie Ihre sieben Sachen packen und gehen!« – Vielen Dank auch. Aber kann mein Kind überhaupt aus dem Kindergarten geworfen werden?

Leider muss ich nun alle betroffenen Eltern enttäuschen: Ja, das Kind kann aus dem Kindergarten geworfen werden. Schließlich besteht in der Regel ein Betreuungsvertrag zwischen den Eltern und der Einrichtung, der in den meisten Fällen ein Sonderkündigungsrecht enthält. Dies wird dann oftmals mit der Begründung eines »untragbaren Verhaltens« des Kindes genutzt.

Dennoch sollte niemand direkt um den Kindergartenplatz zittern, wenn sich das eigene Kind wieder einmal während des Essens auf seinen Teller gesetzt hat oder andere Kinder mit dem Rennauto schlägt. Schließlich handelt es sich einerseits um Kinder, denen kleine Probleme vielleicht verziehen werden, und andererseits stellt ein einzelnes auffälliges Verhalten in der Regel keinen Kündigungsgrund dar. Dennoch würde ich immer dazu raten, mit dem Kindergarten zu kooperieren. Dann kann selbst bei größeren Problemen einem Streit mit der Einrichtung und vielleicht auch einem Rauswurf vorgebeugt werden. Eine Garantie ist das jedoch auch nicht.

§ DARF MAN SICH DIE GRUNDSCHULE AUSSUCHEN?

Mit Beginn des Vorschulalters naht für die Kinder nicht nur die aufregende Schulzeit, sondern es kommt zudem die Frage auf, in welche Schule es gehen wird. Schließlich möchte ein Kind gern mit den Freunden auf dieselbe Schule. Aber können Kinder beziehungsweise deren Eltern sich eine Grundschule aussuchen? Und wie sieht das Ganze dann einige Jahre später beim Eintritt in die weiterführende Schule aus?

So viel Mühe die Eltern meist in die Auswahl der Schule stecken, mindestens ebenso viel Ernüchterung erfahren viele von ihnen dann beim Öffnen des Ablehnungsbescheids der Wunschschule. Als Grund wird oftmals eine Kapazitätsauslastung angegeben. Erst einmal vorweg: Viele dieser Bescheide sind teilweise rechtswidrig. So werden ab und zu besondere Auswahlkriterien nicht beachtet, wie beispielsweise, dass bereits Geschwisterkinder der kleinen Michaela die Schule besuchen. Deswegen schadet es nicht, fristgerecht Widerspruch einzureichen. Zumindest lässt sich so prüfen, ob der Ablehnungsbescheid rechtmäßig war oder nicht. Trotzdem besteht kein Anspruch auf eine Aufnahme in der Wunschschule.

Doch was bedeutet das nun konkret? Grundsätzlich haben nach nahezu allen Schulgesetzen und Rechtsverordnungen der Bundesländer die Kinder einen Anspruch darauf, an der nächstgelegenen Grundschule der gewünschten Schulart angenommen zu werden. Sind die Kapazitäten erschöpft, weist die Schulbehörde das Kind in der Regel einer anderen Schule zu.

Beim Wechsel auf die weiterführende Schule entscheiden oftmals eine Aufnahmeprüfung, Auswahlgespräche oder Probeunterrichtsstunden über eine Zu- oder Absage. Auch dort besteht also kein Anspruch auf einen konkreten Schulplatz. Schon in jungen Jahren muss man also lernen: Das Leben ist kein Wunschkonzert!

§ KÖNNEN ELTERN IHRE KINDER AUCH ZU HAUSE UNTERRICHTEN?

Wird ein Kind an der Wunschschule nicht genommen, kann der Spaß am Schulalltag schnell verloren gehen. Doch was ist, wenn Kinder und Eltern so unglücklich mit der Schule oder den Lehrern und Mitschülern sind, dass die Kinder gar nicht mehr in die Schule gehen möchten? Können Eltern sich dann dazu entscheiden, ihre Kinder zu Hause selbst zu unterrichten?

Klipp und klar: Nein, das geht nicht. Das betonte auch das Bundesverfassungsgericht 2014 (Beschluss vom 07.11.2014, Aktenzeichen 2 BvR 920/14), indem es eine Verfassungsbeschwerde mangels Erfolgsaussicht gar nicht erst zur Entscheidung annahm. Das Gericht sollte damals über den Fall eines Elternpaares entscheiden, das seine Kinder aufgrund »festgefügter und unumstößlicher« Glaubens- und Gewissensgründe zu Hause unterrichtet hatte und deshalb zu einer Geldstrafe verurteilt worden war. Die fehlende Erfolgsaussicht begründete das Gericht damit, dass die Schulpflicht insbesondere deswegen unumgänglich sei, weil die Allgemeinheit ein berechtigtes Interesse daran habe, religiös oder weltanschaulich motivierte Parallelgesellschaften zu verhindern. Auch wenn der Hausunterricht noch so erfolgreich sei, könne er nicht den Dialog mit Andersdenkenden und -gläubigen ersetzen. Auch der Europäische Menschenrechtsgerichtshof vertritt diese Meinung. Schon 2006 entschied dieser, dass es kein Recht auf Heimunterricht gebe (Entscheidung vom 11.09.2006, Aktenzeichen 35504/03).

Abgesehen davon, dass die Bildung des eigenen Kindes ebenso wie der Umgang mit Kindern und Jugendlichen aus anderen Elternhäusern an oberster Stelle stehen sollte, kann die eigene Weltanschauung oder Meinung doch auch am Abend noch beim gemeinsamen Abendessen diskutiert werden. Dies erweitert in jedem Fall den Horizont der Kinder.

§ MUSS MAN ZWANGSLÄUFIG BIS ZUR NEUNTEN KLASSE IN DIE SCHULE GEHEN?

Egal, ob Wunschschule oder nicht, hingehen müssen also alle Kinder. Doch wie lang gilt die Schulpflicht eigentlich – und gilt sie wirklich unter allen Umständen? Als in der Corona-Pandemie die Zahl der Neuinfektionen besonders hoch war, stellten sich viele Eltern die Frage, ob sie ihre Kinder nicht im Interesse der Gesundheit vom Präsenzunterricht fernhalten könnten. Doch auch in diesen besonderen Zeiten steht die Schulpflicht der Kinder nicht zur Disposition der Eltern. Hier entscheidet vielmehr das Schulministerium: Wenn das Ministerium sagt, dass ein Präsenzunterricht stattfindet, haben sich die Eltern aufgrund der Schulpflicht daran zu halten. Wer sich daran nicht hält, muss beispielsweise nach dem Schulgesetz Nordrhein-Westfalen mit einem Bußgeld von bis zu 5000 Euro rechnen.

Stellt sich noch die Frage, bis zu welchem Schuljahr die allgemeine Schulpflicht eigentlich gilt. Die Antwort darauf gibt das Schulrecht. In Deutschland gibt es allerdings kein bundeseinheitliches Schulgesetz, da Schulrecht Ländersache ist. Das heißt, dass die einzelnen Bundesländer bestimmen können, wie lange Kinder und Jugendliche die Schule besuchen müssen. Die Vollzeitschulpflicht ist in Nordrhein-Westfalen mit einer Dauer von zehn Schuljahren erfüllt. Das schließt auch Wiederholungen einzelner Klassenstufen mit ein. Eine Ausnahme besteht nur für Schüler des Gymnasiums, wo die Schulpflicht schon nach neun Schuljahren endet (§ 37 SchulG). Die Vollzeitschulpflicht wird durch den Besuch der Grundschule und einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule erfüllt.

Somit lässt sich festhalten: Die Schulzeit endet weder automatisch mit dem 18. Geburtstag noch durch das Verlassen der Schule nach der neunten oder zehnten Klasse.

KAPITEL 2

ENDLICH TEENAGER

Mit dem Heranwachsen der Kinder verändern sich auch die Rechtsfragen. Die Zeiten des kaputten Blumentopfs sind vorbei, es beginnt die meist wilde Ära der Teenager, die Eltern so manche schlaflose Nacht beschert. Das beginnt schon dann, wenn die Heranwachsenden nachts nicht nach Hause kommen. Aber wann müssen Kinder eigentlich zu Hause sein? Nicht alle Dinge, die Kinder zum ersten Mal erleben, sind zudem gewöhnlich. Dürfen sie zum Beispiel in den Lehrer oder die Lehrerin verliebt sein? Was, wenn das erste Mal mit einer Prostituierten passiert und nicht ganz den Vorstellungen entspricht?

Jugendlich zu sein, ist auch nicht immer einfach. Gerade im Zeitalter sozialer Netzwerke werden Jugendliche zunehmend zum Opfer von Cybermobbing, ohne zu wissen, was sie dagegen tun können. Oder ihnen fehlt mal wieder das Geld für die Bahnfahrt und sie werden vom Kontrolleur erwischt. Ärger gibt es nicht selten auch mit dem Drogenkonsum. Denn der ist genauso illegal wie das Schwarzfahren, oder nicht?

§ MÜSSEN KINDER UM 22 UHR ZU HAUSE SEIN?

Als Vater kam auch bei mir der Tag, an dem ich mich mit der Frage beschäftigen musste, wann mein Sohn eigentlich zu Hause sein sollte. Dass unsere Vorstellungen in diesem Punkt deutlich voneinander abwichen, kann sich sicher jeder vorstellen. Aber gibt es eigentlich eine gesetzliche Regel, wann Kinder zu Hause sein müssen? Hartnäckig hält sich in unserer Gesellschaft die Annahme, Minderjährige müssten (ohne Aufsicht) spätestens um 22 Uhr den Heimweg antreten. Aber auch wenn es sicher sinnvoll ist, dass sich Minderjährige nicht die ganze Nacht allein herumtreiben, stimmt diese Aussage so nicht. Gesetzlich gibt es nämlich keine allgemeine Ausgangssperre für Kinder und Jugendliche nach 22 Uhr. Sie dürfen also auch noch nach Mitternacht auf der Straße unterwegs sein.

Was allerdings unter Umständen verboten ist, ist der nächtliche Aufenthalt an jugendgefährdenden Orten wie Kneipen, Bars oder Clubs. Dort gelten besondere Regeln, um die Kinder zu schützen: 16- und 17-Jährige dürfen beispielsweise grundsätzlich bis 24 Uhr in Gaststätten bleiben. Für unter 16-Jährige ist der Aufenthalt dort nur in Begleitung einer Aufsichtsperson erlaubt. Das gilt aber nicht immer: Ausnahmen gibt es für Kinder und Jugendliche, wenn sich in Absprache mit den Eltern eine Aufsichtsperson über 18 Jahre als Begleitung bei ihnen befindet. Die Regeln in Diskotheken sind noch mal strenger als in Gaststätten: Diese dürfen Kinder unter 16 Jahren ohne Ausnahme nur in Begleitung einer Aufsichtsperson betreten. Ab 16 Jahren dürfen Jugendliche bis höchstens 24 Uhr bleiben.

Während die Regeln in Gaststätten und Diskotheken allgemein bekannt sind, wissen viele Familien allerdings nicht, dass es auch in Kinos Sperrzeiten gibt. Die Anwesenheit im Kino ohne Aufsichtsperson ist Kindern ab 6 Jahren nämlich nur dann gestattet, wenn die Vorführung des Films bis 20 Uhr beendet ist. Das gleiche gilt bei Jugendlichen unter 16 Jahren beziehungsweise ab 16 Jahren, wenn die Vorführung bis 22 Uhr beziehungsweise 24 Uhr beendet ist. Kindern unter 6 Jahren ist ein Kinoaufenthalt ohne Aufsichtsperson nie erlaubt. Es gibt in einigen Bereichen also tatsächlich so etwas wie »Ausgehzeiten« für Minderjährige.

§ IST ES NORMAL, IN DEN LEHRER ODER DIE LEHRERIN VERLIEBT ZU SEIN?

Die Gefühlswelt von Kindern und Jugendlichen kann mitunter etwas chaotisch sein. Da kann sich die Zuneigung auch mal zu deutlich älteren Personen wie Kindergärtnerinnen oder Lehrern »verirren«. Solange es beim Verliebtsein bleibt, schmunzeln die meisten Eltern noch. Einer meiner Mandantinnen verging aber das Schmunzeln, als sie herausfand, dass sich ihre 17-jährige Tochter in ihren 35-jährigen Sportlehrer verliebt hatte und gern eine Beziehung zu ihm eingegangen wäre. Ihr erster Gedanke dazu war: Das ist doch verboten! Aber ist das auch so?

Was jetzt kommt, wird sicher einige verwundern: Per se verboten sind Liebesbeziehungen zwischen Schülern und Lehrern nicht! Auch wenn diese Beziehungen gesellschaftlich verachtet werden, zumindest die Jugendlichen haben nichts zu befürchten. Für Lehrpersonen kann ein solcher Kontakt allerdings sehr kritisch sein. Denn § 174 StGB schützt die sexuelle Selbstbestimmung von Jugendlichen auch davor, dass Bezugspersonen ihre Stellung ausnutzen. Deshalb ist sexueller Kontakt mit unter 16-jährigen Schutzbefohlenen stets strafbewährt, bei Verstößen droht eine Gefängnisstrafe. Ein mögliches Einverständnis des Jugendlichen hat darauf keine Auswirkung.

Neben strafrechtlichen Konsequenzen drohen aber auch beamtenrechtliche Folgen. In einem Fall aus Nordrhein-Westfalen bestätigte beispielweise ein Gericht das Unterrichtsverbot für einen Lehrer, der eine Beziehung zu einer minderjährigen Schülerin eingegangen war. Das Unterrichtsverbot hielt der gerichtlichen Überprüfung sogar stand, obwohl der Lehrer nicht einmal in der Klasse des Mädchens unterrichtete und er strafrechtlich nicht belangt werden konnte (VG Aachen, Beschluss vom 06.02.2017, Aktenzeichen 1 L 50/17).

§ IST DER LEHRER CHEF IN DER SCHULE?

Lange Zeit lag mir mein Sohn in den Ohren: »Mach doch mal ein Video darüber, was Lehrer alles dürfen!« Also gut, dachte ich, was tut man nicht alles für seine Kinder – und ich machte ein solches Video. Und siehe da, es ging viral und hat bis heute fast drei Millionen Aufrufe.

Hier die Kurzversion als praktische Liste.

Wenn die Kinder ständig den Unterricht stören, dürfen Lehrer:

Schüler ins Klassenbuch eintragen.

an die Eltern schreiben.

Nachsitzen anordnen.

Schüler vom Unterricht ausschließen – in manchen Bundesländern aber nicht ohne Aufsicht.

Strafarbeiten anordnen.

Außerdem dürfen Lehrer auch andere (unbeliebte) Maßnahmen ergreifen wie zum Beispiel:

unangekündigte Tests schreiben (nur Klassenarbeiten müssen angekündigt werden).

die Toilettenwand putzen lassen, wenn das Kind diese beschmiert hat.

nach dem Klingeln überziehen, sofern das für den Unterricht wichtig ist.

die Handynutzung während des Unterrichts und der Pausen verbieten – nicht aber, das ausgeschaltete Handy überhaupt zur Schule mitzubringen.

Klingt vielleicht so, als dürfte der Lehrer alles, doch dem ist nicht so. Insbesondere dürfen Lehrer nicht:

Schüler beleidigen oder schlagen.

entwürdigende Strafen wie »In die Ecke stellen« oder Kniebeugen verlangen. Auch die »Lieblingsstrafe« von Bart Simpson, 100-mal denselben Satz abschreiben, ist verboten, weil es als rein mechanische Strafarbeit ohne pädagogischen Zweck gilt.

der ganzen Klasse eine Strafarbeit aufbrummen, wenn nur ein Schüler gestört hat.

die Klassenarbeits-Noten eines Schülers in der Klasse verraten.

die Taschen, den Ranzen oder das Handy durchsuchen.

mehr als drei Klassenarbeiten in einer Woche oder mehr als eine am Tag anordnen.

§ WAS HABEN SCHÜLER ZU TUN UND ZU LASSEN?

Natürlich darf auch die rechtliche Aufklärung zur »Gegenseite« nicht fehlen: Was dürfen denn eigentlich die Schüler – und was nicht? Auch hier für die Schüler (und Eltern) unter euch wieder eine Liste. Damit wisst ihr beim nächsten Mal zumindest, warum euch die Lehrer die eine oder andere Strafe berechtigterweise aufgebrummt haben – die meisten dieser Punkte dürften euch aber ohnehin schon klar sein.

Schüler dürfen beispielsweise nicht:

unentschuldigt im Unterricht fehlen.

den Unterricht stören.

Hausaufgaben nicht erledigen.

zu spät kommen ohne Entschuldigung.

das Nachsitzen schwänzen.

bei Prüfungen schummeln.

lustige Sprüche an die Toilettenwand schreiben.

während der Schulzeit den Schulhof verlassen.

Dinge auf dem Schulhof verkaufen.

auf dem Schulhof Werbung für eine politische Partei machen.

auf dem Schulhof rauchen – das wurde vor knapp 15 Jahren geändert! Zu meiner Schulzeit durfte man das noch …

in der Schule oder auf einer Klassenfahrt Alkohol trinken – grundsätzlich auch dann nicht, wenn ihr schon 16 Jahre alt seid (allerdings kann die Schulkonferenz das ausnahmsweise erlauben, zum Beispiel für Abi-Veranstaltungen).

Lehrer oder andere Schüler schlagen, beleidigen oder über sie Lügen erzählen; das ist sogar strafbar – falls ihr älter als 14 Jahre und damit strafmündig seid.

Fotos von Lehrern oder Schülern in den sozialen Medien veröffentlichen. Dafür könnte die betroffene Person von euch sogar Schadensersatz verlangen und euch bei der Polizei anzeigen. Das gilt erst recht bei Fotos von Betrunkenen in einem hilflosen Zustand oder Aufnahmen von anderen aus der Umkleidekabine. Allein für solche Aufnahmen drohen bis zu zwei Jahren Gefängnis.

Für Fridays for Future streiken: Offiziell ist das nicht erlaubt, denn Schüler unterliegen der Schulpflicht und haben kein Streikrecht. Manche Schulen dulden die Teilnahme an den Demos allerdings, teilweise gehen Lehrer mit ihren Klassen selbst dorthin oder drücken für den wichtigen Zweck zumindest ein Auge zu.

Das klingt jetzt natürlich so, als sei in der Schule fast alles verboten. Tatsächlich ist es aber umgekehrt: Alles, was nicht verboten ist, ist erlaubt!

§ KANN ICH EINFACH DEN ALARM AUSLÖSEN, WENN ICH KEINEN BOCK AUF SCHULE HABE?

Hat man für die Klausur nicht gelernt, ist genervt von den Lehrern oder will einfach nur mal von seinen Mitschülern gefeiert werden, könnte man auf eine Idee kommen: Man löst den Alarm in der Schule aus, dann war es das mit dem Unterricht für den Tag und alle können nach Hause gehen. Wie cool … ganz sicher nicht! Denn egal, ob Feueralarm, Bombendrohung oder Amoklauf: Damit ist nicht zu spaßen, und dafür wird euch auch niemand (mit etwas Verstand im Kopf) auch nur ansatzweise feiern. Schon gar nicht eure Eltern! Denn solche Fehlalarme, egal, ob ernst gemeint oder nur als Streich gedacht, haben Konsequenzen. Schließlich beginnt infolge des Alarms ein groß angelegter Einsatz von Polizei, Feuerwehr und Rettungskräften. Das kostet Geld und führt dazu, dass möglicherweise für einen anderen, tatsächlichen Einsatz nicht genug Einsatzkräfte parat stehen und es zu Personenschäden kommt. Die Konsequenzen sind also viel weitreichender, als so mancher denkt.