Fotorecht - Christian Solmecke - E-Book

Fotorecht E-Book

Christian Solmecke

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Beschreibung

Das Thema Fotorecht ist aktueller denn je. Im Internet gibt es unendlich viele Bilder und Fotos von Personen und Sachen. Noch nie war es so einfach diese zu kopieren und auf die eigene Homepage oder Facebook-Seite zu stellen. Dennoch: wer fremde Fotos verwendet, ohne sich vorher eine entsprechende Lizenz einzuholen, riskiert, eine Abmahnung zu erhalten. In diesem Zusammenhang stellen sich viele Fragen: z.B. darf ich das Foto einer Freundin auf meiner Facebook-Seite hochladen? Wie sieht es mit dem Recht am eigenen Bild aus? Darf ich ein Foto von dem Notebook, das ich auf einer anderen Website gefunden habe, für meine eBay-Auktion verwenden? Welche Folgen hat es, wenn ich das Urheberrecht verletze? Die Vielzahl der Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit dem Foto- und Bildrecht stellen, werden in diesem Buch so einfach und verständlich wie möglich beantwortet. Das Handbuch wird durch aktuelle Gerichtsentscheidungen und anschauliche Illustrationen ergänzt. Mehr Informationen rund um das Thema Fotorecht auch unter: wbs-law.de

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LIZENZ:

Dieses Buch wird unter der Creative Commons Namensnennungslizenz verbreitet.

Fotorecht, Christian Solmecke, CC-Lizenz (BY 3.0)

http://creativecommons.org/licenses/by/3.0/de/

Verfasser: Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL.M., Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE, Köln, www.wbs-law.de

Die nachfolgenden Bedingungen stellen die wesentlichen Elemente der CC-BY-3.0 Lizenz heraus.

Der volle Lizenztext ist hier zu finden: http://creativecommons.org/licenses/by/3.0/de/

Creative Commons License

Es ist gestattet, das Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen

Abwandlungen bzw. Bearbeitungen des Inhaltes anzufertigen

Namensnennung. Sie müssen den Namen des Autors/Rechteinhabers in der von ihm festgelegten Weise nennen.

Im Falle einer Verbreitung müssen Sie anderen den Zeitpunkt ihrer Bearbeitung (Stand) sowie die Lizenzbedingungen, unter welche dieses Werk fällt, mitteilen. Am Einfachsten ist es, einen voll ausgeschriebenen Link auf diese Seite einzubinden.

Sämtliche vorherige Bearbeiter sind in der Reihenfolge der Bearbeitung und (sofern vorhanden) mit Link auf deren jeweilige Webseite, anzugeben. 

Vorschlag:

Fotorecht, Christian Solmecke, CC-Lizenz (BY 3.0)

http://creativecommons.org/licenses/by/3.0/de/

Quelle(n): „Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL.M., Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE, Köln, www.wbs-law.de

Weitere Informationen zur Creative Commons-Lizenz finden Sie hier: http://creativecommons.org/licenses/by/3.0/de/

Layout und Illustrationen: Marisa J. Schulze - www.illustres-gestalten.de

Published by: epubli GmbH, Berlin, www.epubli.de

ISBN: 978-3-8442-4535-6

Das Thema Fotorecht ist aktueller denn je: Im Internet gibt es unendlich viele Bilder von Personen und Sachen und noch nie war es so einfach diese zu kopieren und auf die eigene Homepage etc. zu stellen. Doch im gleichen Zuge stellt sich die Frage, darf ich das Foto einer Freundin auf meine Facebook-Seite einstellen? Darf ich ein Foto von dem Notebook, das ich auf einer anderen Website gefunden habe, für meine eBay-Auktion verwenden?

Die Vielzahl der Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit dem Fotorecht stellen, sollen im Folgenden beantwortet werden.

Bei der Erstellung und Veröffentlichung von Bildern und Fotos muss der Fotograf sicherstellen, dass hierdurch keine Rechte Dritter verletzt werden. Dabei kann schon die bloße Herstellung eines Fotos eine Rechtsverletzung darstellen. In diesem Zusammenhang ist danach zu differenzieren, was abgebildet wird.

2.1. Erstellung von Personenaufnahmen

Die Erstellung von Fotos, auf denen Personen abgebildet werden, ist immer dann relativ unproblematisch, wenn die Personen mit der Abbildung einverstanden sind.

Was ist aber, wenn die Person mit der Abbildung nicht einverstanden ist oder von der Herstellung des Bildes nichts mitbekommen hat? Die Herstellung von Personenbildern ohne Einverständnis des Abgebildeten kann grundsätzlich eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen.

So hat das KG Berlin in einem Urteil vom 02.03.2007 (Az. 9 U 212/06) entschieden. In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hat sich ein Prominenter, der sich erst kürzlich von seiner Ehefrau getrennt hatte, gegen eine Bildberichterstattung gewendet, die den Prominenten an einem Sonntagvormittag zeigt, wie er seine Tochter zu einem Ponyhof begleitet. Der Prominente wurde handgreiflich, als er die Fertigung der Bildaufnahmen von ihm und seiner Tochter mitbekam. Auch diese Handgreiflichkeit wurde von den Reportern bildlich festgehalten. Das Gericht entschied, dass in diesem Fall bereits die Herstellung der Bildaufnahmen einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Prominenten darstellt und führte hierzu aus:

„(...) Bereits das Fertigen der Bildaufnahmen des Kl. in der oben geschilderten privaten Alltagssituation stellte einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kl.dar. Die Journalisten haben durch diesen rechtswidrigen Eingriff die Tätlichkeit des Kl. maßgeblich mitverursacht und erst provoziert. Weder war das Verhalten des Kl. als Reaktion auf diesen rechtswidrigen Eingriff noch waren die Folgen der Tätlichkeit des Kl. besonderes schwerwiegend. (...)“

Zur Begründung führte das KG Berlin u.a. an, dass schon das Wissen um die Fertigung von unerwünschten Bildnissen bei dem Betroffenen eine Unsicherheit verursache, die regelmäßig die Unbefangenheit in privaten Situationen des Alltags erheblich beeinträchtige.

„(...) Auch die bloße Fertigung von Bildnissen kann zu einem Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht führen. So bewirkt bereits die Anfertigung von Fotoaufnahmen eine bestimmte Herrschaft über persönliche Belange und kann durch die Verabsolutierung eines aus einem Handlungsverlauf herausgerissenen Momentes eine Überzeichnung oder Verzeichnung zur Folge haben, was gerade durch den vorliegenden Fall bestätigt wird. Schon das Wissen um die Fertigung von unerwünschten Bildnissen, schafft beim Betroffenen eine Unsicherheit, die regelmäßig die Unbefangenheit in privaten Situationen des Alltags erheblich beeinträchtigt, abgesehen davon, dass es zudem belastend ist, nicht zu wissen, was mit den gefertigten Bildnissen geschieht. Ob und in welchem Umfang schon das bloße Herstellen von Bildnissen zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts führt, kann allerdings – wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts – wiederum nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und durch Vornahme einer Güter- und Interessenabwägung ermittelt werden.(...)“

Grundsätzlich könnte man meinen, dass die Herstellung eines Personenbildes stets zulässig ist und erst die tatsächliche Veröffentlichung des Bildes unter bestimmten Umständen zu einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts führen kann. Man könnte weiter argumentieren, dass ein Bild der abgebildeten Person keinen Schaden zufügen kann, wenn es nicht veröffentlicht wird.

Doch dem ist nicht so. Schließlich können Bilder, die nicht veröffentlicht werden, gestohlen oder manipuliert werden. Das heißt, dass die unzulässige Herstellung eines Bildes bereits die Grundlage für eine - wenn auch nur hypothetische - Persönlichkeitsverletzung bildet. Denn durch die Herstellung eines unerwünschten Bildes verliert die abgebildete Person die Kontrolle über dessen Aus- und Verwertung. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat bereits in einem Urteil vom 15.12.1999 (Az. 1 BvR 653/96) in diesem Zusammenhang von einer „datenmäßigen Fixierung“ gesprochen.

„(...) Das Recht am eigenen Bild gewährleistet dem Einzelnen Einfluss- und Entscheidungsmöglichkeiten, soweit es um die Anfertigung und Verwendung von Fotografien oder Aufzeichnungen seiner Person durch andere geht. Ob diese den Einzelnen in privaten oder öffentlichen Zusammenhängen zeigen, spielt dabei grundsätzlich keine Rolle. Das Schutzbedürfnis ergibt sich vielmehr - ähnlich wie beim Recht am eigenen Wort, in dessen Gefolge das Recht am eigenen Bild Eingang in die Verfassungsrechtsprechung gefunden hat - vor allem aus der Möglichkeit, das Erscheinungsbild eines Menschen in einer bestimmten Situation von diesem abzulösen, datenmäßig zu fixieren und jederzeit vor einem unüberschaubaren Personenkreis zu reproduzieren. Diese Möglichkeit ist durch den Fortschritt der Aufnahmetechnik, der Abbildungen auch aus weiter Entfernung, jüngst sogar aus Satellitendistanz, und unter schlechten Lichtverhältnissen erlaubt, noch weiter gewachsen. (...)“

Allerdings genießt das allgemeine Persönlichkeitsrecht keinen absoluten Vorrang vor der Pressefreiheit. Vielmehr ist jeder Einzelfall erneut zu prüfen und eine Abwägung der sich widerstreitenden Interessen vorzunehmen. Auf diese Abwägung wird im Folgenden näher bei der rechtlichen Betrachtung der Veröffentlichung von Personenbildern eingegangen.

 2.2. Veröffentlichung von Personenfotos

Auch bei der Veröffentlichung von Personenfotos ist Vorsicht geboten. Selbst wenn ein Personenbild erstellt werden durfte, kann dessen Veröffentlichung das allgemeine Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person verletzen. So ist es denkbar, dass die Person in einem anderen Kontext dargestellt wird, und diese Art der Darstellung erst eine Rechtsverletzung herbeiführt.

Bei der Veröffentlichung von Personenbildern ist insbesondere § 22 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG) zu beachten. Demnach ist die Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung nur zulässig, wenn die abgebildete Person hierzu eingewilligt hat. Der Gesetzeswortlaut des § 22 KunstUrhG lautet wie folgt:

„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.“

§ 22 KunstUrhG regelt das Recht am eigenen Bild als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Hierdurch soll die Selbstbestimmung des Einzelnen gewahrt bleiben, ob Bilder von seiner Person hergestellt und veröffentlicht werden oder nicht. Der Abgebildete soll nicht einem Kontrollverlust ausgesetzt werden, indem andere Personen über die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung eines Bildes entscheiden können.

Im Folgenden sollen die Voraussetzungen von § 22 KunstUrhG für ein Einwilligungserfordernis des Abgebildeten genauer betrachtet werden.

Wann liegt eine Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung vor?

Eine Verbreitung eines Bildnisses liegt immer dann vor, wenn dieses in körperlicher Form auf einem Träger wie Zeitschriften, Werbeplakaten, Büchern etc. wiedergegeben wird. Auf eine kommerzielle Nutzung kommt es bei der Verbreitung nicht an. Daher ist es unerheblich, ob die Verbreitung des Bildnisses entgeltlich erfolgt oder es im Freundeskreis verschenkt wird.

Unter einer öffentlichen Zurschaustellung ist grundsätzlich jede Wiedergabe eines Bildnisses zu verstehen, die von Dritten wahrgenommen werden kann. Das Kriterium der Öffentlichkeit findet sich auch in § 15 Abs. 3 UrhG. Demnach handelt es sich um eine öffentliche Wiedergabe, wenn diese für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Weiter erläutert § 15 Abs. 3 UrhG, wer zur Öffentlichkeit gehört:

„(...) Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist. (...)“

Nach Ansicht des LG Oldenburg (Urteil vom 21.04.1988; Az. 5 S 1656/87) kann eine öffentliche Zurschaustellung eines Bildnisses schon dann vorliegen, wenn Bilder den Arbeitskollegen gezeigt werden. Das Gericht führte hierzu aus:

„(...) Der Bekl. hat selbst zugegeben, die streitigen Bilder seinen Arbeitskollegen gezeigt zu haben. Hierin liegt ein „öffentliches Zurschaustellen“ im Sinne von § 22 KUG. Denn dazu ist nicht erforderlich, daß die Zurschaustellung an einem öffentlichen Ort oder dergestalt erfolgt, daß eine unbeschränkte Anzahl von Personen der Anblick gleichzeitig dargeboten wird. Vielmehr ist für den Öffentlichkeitsbegriff § 15 Abs. 3 UrhG maßgeblich. Danach ist die Wiedergabe eines Werkes öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, daß der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehung zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind.

Da nicht ersichtlich und von dem Bekl. auch nicht dargelegt worden ist, daß der Kreis der Arbeitskollegen, dem er die streitigen Bilder gezeigt hat, abgegrenzt war, und auch nicht ersichtlich ist, daß die Arbeitskollegen des Bekl. alle untereinander persönlich verbunden sind, liegt schon in dem vom Bekl. zugegebenen Herumzeigen der streitigen Bilder bei Arbeitskollegen eine „öffentliche Zurschaustellung“ im Sinne von § 22 KUG. (...)“

Was ist ein Bildnis?

Ein Bildnis i.S.d. § 22 KunstUrhG ist grundsätzlich jede bildliche Darstellung einer Person in ihrer äußeren Erscheinungsform. Hierbei muss es sich nicht um eine Abbildung der Person auf einem Porträtfoto handeln. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob eine oder mehrere Personen auf dem Bildnis abgebildet werden. Bei einem Bildnis kommt es ferner auch nicht auf die Art der Abbildung, also als Zeichnung, Totenmaske, Foto- oder Filmaufnahme an. Bildnisse in diesem Sinne können auch in Form einer Karikatur, Comic-Figur, Puppe, Figur aus einem Computerspiel, Münzprägung oder Skulptur vorliegen.

Entscheidendes Kriterium für die Beurteilung, ob die Darstellung einer Person ein Bildnis nach § 22 KunstUrhG ist, ist die Erkennbarkeit. Zu fragen ist also, ob anhand der Abbildung einer Person deren Identität ausgemacht werden kann. Denn ist der Abgebildete anhand der Darstellung nicht zu erkennen, kann keine Rechtsverletzung geltend gemacht werden.

Für die Erkennbarkeit einer Person ist es dagegen nicht notwendig, dass seine Gesichtszüge abgebildet werden. Vielmehr kann eine Person auch aufgrund ihrer Haltung, Figur, auffälligen Frisur oder durch eine bestimmte, für die Person typische Pose erkannt werden. So könnte man Karl Lagerfeld anhand seiner Frisur, Figur und den typischen Kleidungsmerkmalen auf einem Bild auch erkennen, wenn sein Gesicht z.B. durch einen schwarzen Balken weitestgehend unkenntlich gemacht wurde.

Auch das OLG Frankfurt hat in einem Urteil vom 26.07.2005 (Az. 11 U 13/03) entschieden, dass die Verwendung eines sog. Augenbalkens nicht ausreicht, um die Erkennbarkeit einer Person auf einer Abbildung auszuschließen. In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatte sich die Klägerin gegen eine Berichterstattung in einer Zeitschrift gewehrt, in der sie zwar nicht namentlich genannt und ein Augenbalken verwendet wurde. Dennoch entschied das Gericht, dass auch jemand, dessen Name nicht genannt wird, erkennbar ist, wenn er durch andere Umstände von einem Teil des Adressatenkreises identifiziert werden kann. So führten die Richter an, dass die Klägerin anhand des Bildes und der dazu gehörigen Berichterstattung zu identifizieren sei.

„(...) Ohne Erfolg macht die Bekl. geltend, die Kl. sei in dem Artikel nicht erkennbar. Zwar wird der Name der Kl. in dem Artikel nicht genannt. Aber auch jemand, dessen Name nicht genannt wird, ist erkennbar, wenn er durch andere Umstände von einem Teil des Adressatenkreises, etwa in seiner näheren persönlichen Umgebung, identifiziert werden kann. Im vorliegenden Zusammenhang ergibt sich die Erkennbarkeit schon daraus, dass neben dem inkriminierten Text ein Bild der Kl. veröffentlicht wurde. Zwar ist das Gesicht der Kl. auf diesem Foto mit einem Augenbalken überdeckt. Dies schließt indessen nicht aus, dass Personen in ihrem näheren Umfeld die Kl. anhand des Bildes und der Berichterstattung identifizieren, da trotz des Augenbalkens nicht nur der Kopf, die Frisur und ein Teil des Gesichts, sondern auch der Körper vollständig erkennbar sind, was die Identifizierung ohne weiteres erlaubt. (...)“

Weiter erklärte das OLG Frankfurt, dass es für die Erkennbarkeit ausreiche, wenn über die Person in anderen Medien in identifizierender Wiese berichtet wurde.

„(...)Dem Senat ist darüber hinaus aus mehreren Parallelverfahren bekannt, dass über die Kl. in zahlreichen - auch von der Bekl. verlegten - Zeitschriften in identifizierender Weise berichtet worden war. Für die Erkennbarkeit reicht es aus, dass über den Betroffenen in anderen Medien berichtet wurde, so dass der Leser, der auch die anderen Artikel gelesen hat, weiß, um wen es geht. (...)“

Im Rahmen der Erkennbarkeit einer Person kommt es nicht darauf an, ob diese von jeder anderen Person oder einem bestimmten Adressatenkreis identifiziert werden kann. Vielmehr soll es nach Ansicht des BGH schon ausreichen, wenn der Abgebildete aus begründetem Anlass annehmen kann, dass er erkannt werden könnte. Allerdings hat der Abgebildete die Erkennbarkeit im Zweifel zu beweisen.

Wann liegt eine Einwilligung des Abgebildeten vor?

§ 22 KunstUrhG schreibt vor, dass eine Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung eines Bildnisses nur mit der Einwilligung des Abgebildeten zulässig ist. Unter einer Einwilligung in diesem Sinne ist eine vorherige Zustimmung des Betroffenen zu verstehen, mit der dieser sich mit der Veröffentlichung und Zurschaustellung seines Bildnisses einverstanden erklärt. Für die Veröffentlichung von Bildnissen eines Minderjährigen ist grundsätzlich neben dessen Einwilligung auch die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.