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Menschenrechte sind universell. Dieser Anspruch bietet jedoch immer wieder Anlass für Kritik. Das Buch fragt, warum es diese vehementen Kritiken gibt und inwiefern der Universalismus der Menschenrechte dennoch zentral ist. Es beantwortet diese Fragen, indem es sowohl die Kritiken am Universalismus als auch den Universalismus der Menschenrechte selbst auf die jeweiligen Formen und Effekte hin untersucht. Mit dem Postkolonialismus, dem Kulturrelativismus, dem Kollektivrecht sowie dem Feminismus werden vier prägnante Debatten um den Universalismus der Menschenrechte vorgestellt und mit nachvollziehbaren Beispielen in Verbindung gesetzt. Daraus entwickelt das Buch das Modell eines vermittelten Universalismus, der die Stärken der Kritiken aufnehmen und ihre jeweiligen Grenzen deutlich benennen kann.
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Seitenzahl: 439
Veröffentlichungsjahr: 2021
Janne Mende
Der Universalismus der Menschenrechte
Umschlagabbildung: Eleanor Roosevelt. © FDR Presidential Library & Museum – commons.wikimedia.org
© UVK Verlag 2021— ein Unternehmen der Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KGDischingerweg 5 • D-72070 Tübingen
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Internet: www.narr.deeMail: [email protected]
Einbandgestaltung: Atelier Reichert, Stuttgart
utb-Nr. 5557
ISBN 978-3-8252-5557-2 (Print)
ISBN 978-3-8463-5557-2 (ePub)
AAA
American Anthropological Association
AEMR
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
ARSIWA
Draft Articles on the Responsibility of States for Internationally Wrongful Acts
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
CEDAW
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women)
CSR
Corporate Social Responsibility
DESA
Hauptabteilung Wirtschaftliche und Soziale Angelegenheiten der Vereinten Nationen (United Nations Department of Economic and Social Affairs)
ECOSOC
Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen (Economic and Social Council)
EU
Europäische Union
FGC
female genital cutting
FGM
weibliche Genitalverstümmelung (female genital mutilation)
FPIC
freie, vorherige und informierte Zustimmung (free, prior and informed consent)
ILC
Völkerrechtskommission (International Law Commission)
ILO
Internationale Arbeitsorganisation (International Labour Organization)
IStGH
Internationaler Strafgerichtshof
NAACP
National Association for the Advancement of Colored People
NGO
Nichtregierungsorganisation (Non-Governmental Organization)
NIEO
Neue Internationale Ökonomische Ordnung (New International Economic Order)
OECD
Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Organisation for Economic Co-Operation and Development)
OEIWG
Intergouvernementale Arbeitsgruppe zur Frage bindender völkerrechtlicher menschenrechtlicher Verträge für transnationale Unternehmen (Open-Ended Intergovernmental Working Group on Transnational Corporations and other Business Enterprises with Respect to Human Rights)
SDGs
Ziele für nachhaltige Entwicklung der Agenda 2030 (Sustainable Development Goals)
StGB
Strafgesetzbuch
UN
Vereinte Nationen (United Nations)
UNCTC
United Nations Centre on Transnational Corporations
UN Doc.
Dokument der Vereinten Nationen (UN Document)
UNDRIP
Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker (United Nations Declaration on the Rights of Indigenous Peoples)
UNESCO
Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft und Kultur (United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization)
UNICEF
Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (United Nations Children’s Fund)
UNPFII
Ständiges Forum für Indigene Angelegenheiten (United Nations Permanent Forum on Indigenous Issues)
VN
Vereinte Nationen (United Nations)
WGIP
UN-Arbeitsgruppe über indigene Bevölkerungen (Working Group on Indigenous Populations)
WHO
Weltgesundheitsorganisation (World Health Organization)
Menschenrechte sind universell. Doch was bedeutet das? Der Anspruch auf Universalismus bildet eine fundamentale Grundlage für die Verwirklichung von Menschenrechten für alle, „ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, GeschlechtGender, Sprache, ReligionReligion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand“ (Allgemeine Erklärung der MenschenrechteAllgemeine Erklärung der Menschenrechte, Artikel 2).
Einerseits gelten Menschenrechte als universell anerkannt und etabliert. Zumindest formal gibt es einen internationalen Konsens darüber, dass Menschenrechte eine normative Zielvorstellung bilden (Günther 2009: 262, s.a. Lohmann et al. 2005, Deitelhoff 2009a, Heupel/Zürn 2017 u.v.a.).
Andererseits bildet der Universalismus der Menschenrechte immer wieder den Gegenstand von Kritik und Kontroversen. Diese Kontroversen begannen bereits Mitte der 1940er Jahre, als die Vereinten Nationen die Grundpfeiler für das heutige internationale Menschenrechtsregime errichteten. Aktuelle gesellschaftliche und politische Entwicklungen, das Erstarken populistischer Bewegungen, der Rückbezug auf die eigene staatliche SouveränitätSouveränität, Protektionismus und die Hinterfragung multilateraler Zusammenarbeit in internationalen Organisationen (Hooghe et al. 2018, Zürn 2018) stellen den Universalismus der Menschenrechte erneut in Frage.
Angesichts dieses Widerspruchs zwischen dem Universalismus der Menschenrechte und der anhaltenden Kritik daran geht das Buch folgenden Leitfragen nach:
Warum gibt es eine vehemente Kritik am Universalismus der Menschenrechte?
Inwiefern ist der Universalismus (dennoch) zentral für Menschenrechte?
Daran anschließend rückt die Frage in den Vordergrund, um welchen Universalismus der Menschenrechte es sich handelt – und um welche Kritiken. Sowohl Stimmen, die Menschenrechte als solche in Frage stellen, als auch Perspektiven, die Menschenrechte verbessern wollen, hinterfragen deren Anspruch auf Universalismus. „Worum es heute geht, ist nicht der Universalismus der Menschenrechte, sondern unser Verständnis des Universalismus“ (Brock 1996: 12). Daher werden in diesem Buch sowohl die Kritiken als auch der Universalismus selbst in ihren unterschiedlichen Formen diskutiert:
Welche Formen und Effekte weisen die Kritiken am Universalismus auf?
Welche Formen und Effekte weist der Universalismus der Menschenrechte auf?
Das Buch diskutiert vier ebenso prägnante wie dominierende Kritiken, die auf die Begrenzungen und den Partikularismus aufmerksam machen, die dem Universalismus selbst innewohnen:
Postkoloniale Kritik am westlichen Universalismus von Menschenrechten
Kulturrelativistische Kritik am abstrakten Universalismus von Menschenrechten
Kollektivrechtliche Kritik am individualistischen Universalismus von Menschenrechten
Feministische Kritik am AndrozentrismusAndrozentrismus von Menschenrechten
Die feministische Kritik verweist darüber hinaus auf die partikularistischen Grenzen der anderen Kritiklinien. Spätestens an dieser Stelle wird deutlich, dass die vier Kritiken nicht unverbunden nebeneinanderstehen, sondern sich an zahlreichen Stellen überkreuzen. Deutlich wird auch, dass es in Kritiken am Universalismus der Menschenrechte nicht ausschließlich um partikulare Perspektiven geht, die universalistische Ansprüche zurückweisen. Vielmehr können dem Universalismus der Menschenrechte auch andere, beispielsweise religiös, kulturell oder (geo-)politisch begründete Universalismen entgegengestellt werden. Nicht alle dieser Kritikformen können im Rahmen dieses Buches behandelt werden. Allerdings sind die vier ausgewählten Kritiklinien repräsentativ für Menschenrechtsdiskussionen und tauchen in diesen und vergleichbaren Formen auch in anderen Feldern auf.
Insgesamt besitzt jede der vier im Buch diskutierten Kritiklinien das Potenzial, die Idee der Menschenrechte sowohl zu stärken als auch zu schwächen. Entscheidend sind die jeweiligen Ausprägungen und Grundannahmen. Dieses Buch konzentriert sich auf diejenigen Perspektiven, welche den Universalismus der Menschenrechte nicht grundsätzlich hinterfragen und die menschenrechtlichen Entwicklungen der letzten Jahrzehnte nicht einfach rückgängig machen, sondern voranbringen wollen.
Um den Universalismus der Menschenrechte anschließend an die Kritiklinien in einer produktiven Variante weiterzuentwickeln und zu stärken, schlägt das Buch das Konzept eines vermittelten Universalismus vor, der in der Lage ist, einen Umgang mit widersprüchlichen Konstellationen zu finden. Geprägt ist das Konzept des vermittelten Universalismus somit von dem Vorhaben, Universalismus-kritische Perspektiven in ihrer produktiven Variante einzubeziehen. VermittlungVermittlung bezeichnet den Anspruch, mögliche Widersprüche nicht lediglich auf die eine oder andere Seite hin aufzulösen, sondern die produktiven Aspekte der verschiedenen Seiten herauszuarbeiten, um ihre Stärken zu bewahren, und gleichzeitig problematische Aspekte auf allen Seiten zu identifizieren.
Aus der Diskussion der Kritiken und ihrer Einbettung in weiterführende Auseinandersetzungen und Theorieströmungen entwickelt das Buch elf Elemente, die den vermittelten Universalismus der Menschenrechte kennzeichnen:
VermittlungVermittlung als Grundlage des vermittelten Universalismus
➤Pluraler UniversalismusUniversalismuspluraler
➤Machtsensibler UniversalismusUniversalismusmachtsensibler
➤Partikular vermittelter UniversalismusUniversalismuspartikular vermittelter
➤Kulturrelativistisch vermittelter UniversalismusUniversalismuskulturrelativistisch vermittelter
➤Gesellschaftlich vermittelter UniversalismusUniversalismusgesellschaftlich vermittelter
➤Kulturreflexiver UniversalismusUniversalismuskulturreflexiver
➤Mehrebenen-UniversalismusUniversalismusMehrebenen-Universalismus
➤Privat und öffentlich vermittelter UniversalismusUniversalismusprivat und öffentlich vermittelter
➤Normativer und offener UniversalismusUniversalismusnormativer und offener
➤Moralisch vermittelter UniversalismusUniversalismusmoralisch vermittelter
Die Kritiken am Universalismus der Menschenrechte können in einer produktiven Lesart also helfen, den Universalismus der Menschenrechte so zu entwickeln, dass er seinen eigenen Ansprüchen genügen kann: dass Menschenrechte universell sind. Diesem Anspruch zu genügen ist weder automatisch gegeben noch einfach zu erreichen. Es bedarf der ReflexionReflexion auf eigene Vorannahmen und Setzungen, auf Widersprüche und auf die auch in universellen Ansprüchen produzierten Ein- und Ausschlussmechanismen.
Hilfreich dafür ist eine disziplinär offene Perspektive, die das Konzept eines vermittelten Universalismus grundiert. Dieses Buch ist in der Politikwissenschaft verortet und verbindet die politikwissenschaftliche Subdisziplin der Politischen Theorie mit den Internationalen Beziehungen im Rahmen einer Internationalen Politischen Theorie (vgl. Mende 2015b: 208). Diese politikwissenschaftliche Verortung wird erweitert und ergänzt durch ethnologische, völkerrechtliche und soziologische Perspektiven, die das Buch in einen allgemeineren sozialwissenschaftlichen Rahmen einbetten.
Das Buch verfolgt zwei Ziele. Zum einen bietet es eine Einführung in das Menschenrechtsregime, dessen Kritiken und die jeweils zugrundeliegenden Debatten und Denkschulen. Zum anderen entwickelt das Buch aus den Debatten heraus einen eigenen Beitrag: Das Konzept des vermittelten Universalismus und dessen elf Elemente bieten einen Anknüpfungs- und Diskussionspunkt für aktuelle und weiterführende Perspektiven auf die Möglichkeiten und Grenzen des Universalismus der Menschenrechte.
Das Buch entwickelt seine Argumentation in sechs Kapiteln:
Kapitel 1 bietet eine Einführung in die Menschenrechte und stellt die wesentlichen Bezugspunkte des internationalen Menschenrechtsregimes mit seinen völkerrechtlichen, politischen, moralischen und normativen Dimensionen vor. Der Überblick über die Idee der Unteilbarkeit der Menschenrechte, das Verhältnis von Menschenrechten und staatlicher SouveränitätSouveränität, die Analyseperspektiven und die Konturen des Menschenrechtsregimes vermitteln ein Bild von der Pluralität und Heterogenität dessen, was im Begriff der Menschenrechte zusammengezogen wird. Schließlich bietet Kapitel 1 auch eine Einführung in den Universalismus der Menschenrechte: dessen Doppelläufigkeit, dessen Formen und dessen VermittlungVermittlung. Die an dieser Stelle vorgestellte logische Struktur der Vermittlung bildet die Grundlage, um die im Weiteren entwickelten Elemente des vermittelten Universalismus zu greifen.
Kapitel 2 diskutiert postkoloniale Kritiken am westlichen Universalismus der Menschenrechte. Es erläutert den Anspruch postkolonialer Perspektiven und diskutiert die Grenzen der Gegenüberstellung von Westenglobaler Norden und Nicht-Westenglobaler Süden. Eine Diskussion historischer und aktueller Entwicklungen des Menschenrechts stellt schließlich dar, dass sowohl westliche als auch nicht-westliche Perspektiven in die Idee, die Institutionalisierung und die Anwendung von Menschenrechten eingehen. Auf dieser Grundlage werden die Elemente eines ➤ pluralen Universalismus, eines ➤ machtsensiblen Universalismus und eines ➤ partikular vermittelten Universalismus entwickelt. Diese Elemente nehmen die Stärken der postkolonialen Kritiken auf und reflektieren gleichzeitig deren Grenzen.
Kapitel 3 diskutiert die kulturrelativistische Kritik am abstrakten Universalismus der Menschenrechte. Es führt in das Denken des KulturrelativismusKulturrelativismus ein und zeigt am Beispiel der Praxis der weiblichen Genitalexzision auf, inwiefern Kulturrelativismus und Universalismus sich aufeinander beziehen lassen. Jede Seite kann als Korrektiv der Grenzen der anderen Seite hinzugezogen werden. Auf dieser Grundlage schlägt das Kapitel das Element eines ➤ kulturrelativistisch vermittelten Universalismus vor, das die Stärken der kulturrelativistischen Kritiken aufnimmt und gleichzeitig ihre Grenzen verdeutlicht.
Kapitel 4 diskutiert die kollektivrechtliche Kritik am individualistischen Universalismus der Menschenrechte. Es erläutert die Grundlagen kollektiver und kultureller Rechte sowie die Entstehung von Gruppen- und Minderheitenrechten. Es geht auf die Debatte zwischen KommunitarismusKommunitarismus und LiberalismusLiberalismus ein, um zu verdeutlichen, auf welche Grenzen im individualistischen Universalismus die kollektivrechtliche Kritik abzielt und an welche Grenzen diese Kritik ihrerseits stößt. Das Beispiel von indigenen Menschenrechten zeichnet diese Doppelläufigkeit von Stärken und Grenzen der kollektivrechtlichen Kritik exemplarisch nach. Auf dieser Grundlage entwickelt Kapitel 4 die Elemente eines ➤ gesellschaftlich vermittelten Universalismus, eines ➤ kulturreflexiven Universalismus sowie eines ➤ Mehrebenen-Universalismus.
Kapitel 5 diskutiert feministische Kritiken am Partikularismus der Menschenrechte, der einerseits diesen selbst, andererseits aber auch teilweise den zuvor behandelten Kritiken innewohnt. Es führt in die Idee und in die Strömungen des FeminismusFeminismus ein, zeichnet die Entwicklung von Menschenrechten für FrauenGender nach und erläutert den Begriff des AndrozentrismusAndrozentrismus. Feministische Perspektiven zeigen insbesondere die Ein- und Ausschlussmechanismen der Menschenrechte auf, die auf der Trennung zwischen einer privaten und einer öffentlichen Sphäre beruhen. Zudem adressieren sie den Partikularismus in postkolonialen, kulturrelativistischen und kollektivrechtlichen Kritiken an Menschenrechten, der seinerseits Ausschlüsse produzieren kann. Aus dieser Diskussion entwickelt Kapitel 5 die Elemente eines ➤ privat und öffentlich vermittelten Universalismus sowie eines ➤ normativen und zugleich offenen Universalismus.
Kapitel 6 schließlich führt die Elemente des vermittelten Universalismus zusammen. Es legt eine normative Perspektive offen, die alle Diskussionen prägt. Denn sowohl mit der Kritik als auch mit der Verteidigung des Universalismus gehen jeweils normative Annahmen einher. Diese normativen Annahmen können (erst) dann mit- und gegeneinander diskutiert werden, wenn sie offengelegt werden. Das Element des ➤ moralisch vermittelten Universalismus bietet dafür eine Grundlage. Es formuliert eine Offenlegung normativer Vorannahmen, die Normen und Werte zur Diskussion stellen und abwägen kann, ohne sie in ein gleich-gültiges Nebeneinander aufzulösen. Um diesem Anspruch gerecht zu werden, diskutiert Kapitel 6 mit dem Konzept der MenschenwürdeMenschenwürde, der Zurückdrängung von Leiden sowie der FreiheitFreiheit drei normative Bezugspunkte, die ihrerseits das gesamte Buch prägen.
Insgesamt zeichnet dieses Buch den Universalismus der Menschenrechte und dessen Kritiken nach. Daran anschließend schlägt es einen vermittelten Universalismus vor, der Menschenrechte in einer produktiven Lesart stärken und ausbauen kann.1
Mein Dank gilt dem UVK Verlag für die unterstützende Begleitung, Kerstin Schuller für das aufmerksame Korrektorat sowie all den Kolleginnen und Kollegen für zahlreiche anregende Diskussionen, kritische Anmerkungen und den weiterführenden Austausch.
Dieses Kapitel behandelt die folgenden Themen:
Das internationale Menschenrechtsregime
Elemente und Instrumente des Menschenrechtsregimes
Menschenrechte im Kontext von Global GovernanceGlobal Governance und der Transnationalisierung des Rechts
Historische, völkerrechtliche, politische, zivilgesellschaftliche, moralische und normative Dimensionen der Menschenrechte
Der Universalismus der Menschenrechte und seine Formen
VermittlungVermittlung als Grundlage des vermittelten Universalismus
Das, was unter dem Begriff der Menschenrechte zusammengezogen wird, umfasst höchst komplexe, vielfältige und plurale Akteure, Mechanismen, Prozesse, Ebenen, Regeln, Normen und Ideen. Wesentliche Elemente werden in diesem Kapitel einführend vorgestellt, um ein Verständnis des oft genutzten, aber oft auch ungenau verbleibenden Begriffs der Menschenrechte zu fundieren. Damit wird auch der Begriff der Menschenrechte, wie er in diesem Buch verwendet wird, genauer konturiert. Er umfasst, wie im Folgenden deutlich wird, sowohl rechtliche als auch moralische und politische Dimensionen. Das erlaubt es, unterschiedliche Anschlussmöglichkeiten und dynamische Entwicklungen von Menschenrechten in den Blick zu nehmen. Neben diesen neueren Entwicklungen gibt es auch Ideen und Normen, die den modernen Menschenrechten vorausgehen. Deren mögliche Bedeutung und Effekte auf die modernen Menschenrechte werden im Folgenden zwar ebenfalls in den Blick genommen, aber der Begriff der Menschenrechte wird auf das internationale Menschenrechtsregime eingegrenzt, das sich seit 1945 entwickelt hat.
Die Menschenrechte (im Folgenden auch als internationales Menschenrechtsregime bezeichnet) haben sich 1945 mit der Gründung der Vereinten Nationen (UNUN oder auch VN oder Uno) konstituiert und seitdem dynamisch weiterentwickelt (Alston 1995, Alston/Goodman 2012). Menschenrechte sind, neben dem internationalen Umwelt-, Straf- und Handelsrecht und anderen Domänen, Teil des Völkerrechts. Das klassische VölkerrechtVölkerrecht regelt die Beziehungen zwischen StaatenStaaten, teilweise auch zu internationalen Organisationen. Die klassischen Subjekte des Völkerrechts sind demnach Staaten, die unterschieden werden von nicht-staatlichen Akteuren. Staaten können Verträge beschließen und ratifizieren. Sie können Verträge brechen. Staatliches Handeln ist (neben anderen Kriterien) bestimmend für die Frage, ob eine bestimmte menschenrechtliche Norm als Völkergewohnheitsrecht klassifiziert werden kann. Allerdings ist das Völkerrecht von Entwicklungen geprägt, in denen auch nicht-staatliche Akteure eine Rolle spielen (Wolfrum 2012: § 1). Auch die Menschenrechte selbst verändern die Konturen des klassischen Völkerrechts, indem sie „Individuen vom bloßen Objekt internationaler Barmherzigkeit zu tatsächlichen Subjekten des Völkerrechts“1 befördern (Lauren 2011: 200). Denn die Gründung der UN und des Menschenrechtsregimes ist mit einem entscheidenden Bruch verbunden:
„Eine zentrale Voraussetzung der gegenwärtigen Menschenrechtspolitik ist […] die Erfahrung einer politisch-moralischen Katastrophe, die so fundamental ist, dass sie auch noch die Menschenrechtsgeschichte als solche bis in ihre Grundfesten erschüttert. Diese Katastrophe ist der politische Totalitarismus“ (Menke/Pollmann 2007: 16).
Noch deutlicher lässt sich die das moderne Menschenrechtsregime begründende Zäsur als „Zivilisationsbruch“ (Diner/Benhabib 1988) bezeichnen, der sich in der Shoah manifestierte, also in der systematischen Ermordung von sechs Millionen Juden und Jüdinnen sowie von Roma und Sinti, Menschen mit Behinderungen, Homosexuellensexuelle Orientierung und weiteren Bevölkerungsgruppen im deutschen Nationalsozialismus. Die allzu sichtbar gewordene Notwendigkeit, Menschen vor ihrem eigenen Staat und vor staatlicher Willkür zu schützen, rückte Individuen als Betroffene von Menschenrechtsverletzungen in das Blickfeld des menschenrechtlichen Völkerrechts.
Den institutionellen Grundstein des modernen Menschenrechtsregimes bildet also die Gründung der UNUN, in deren Charta von 1945 die Achtung sowie die Verwirklichung von Menschenrechten verankert werden. Was genau Menschenrechte inhaltlich bedeuten, wird in der Charta noch nicht festgelegt. Sie führt aber den Begriff der Menschenrechte in das sich mit den UN neu konstituierende Völkerrechtssystem ein. Die inhaltliche Bestimmung und Ausgestaltung von Menschenrechten erfolgen in den darauffolgenden Jahren.
Das wesentliche, bis heute in nahezu jedem Verständnis von Menschenrechten mitschwingende Element ist die Allgemeine Erklärung der MenschenrechteAllgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR), die in einem umfassenden Prozess entwickelt (vgl. Kapitel 2) und am 10. Dezember 1948 von der UN-Generalversammlung in einer Resolution verabschiedet wurde.
Die AEMR weist eine bedeutende politische und normative Bindungskraft auf, Teile von ihr – je nach rechtsdogmatischer Auffassung – sogar eine völkergewohnheitsrechtliche Bindungswirkung. Dennoch ist die AEMR kein völkerrechtlich bindender Vertrag. Die Aufgabe der internationalen Verrechtlichung und Konkretisierung der Menschenrechte bildet den Gegenstand der folgenden Jahrzehnte, die bereits von den Gräben des Kalten Krieges gekennzeichnet sind.
Das Ergebnis der langen Verhandlungen sind zwei Völkerrechtsverträge: der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (kurz: ZivilpaktZivilpakt) und der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (kurz: SozialpaktSozialpakt). Beide kodifizieren die AEMR. Sie werden 1966 verabschiedet und treten 1976 in Kraft, als die dafür erforderliche Anzahl ratifizierender StaatenStaaten erreicht ist.
Die AEMR, der ZivilpaktZivilpakt und der SozialpaktSozialpakt bilden das Herzstück des modernen Menschenrechtsregimes, die sogenannte International Bill of Human Rights (internationale Menschenrechtscharta beziehungsweise internationaler Menschenrechtskodex). Sie wird ergänzt durch acht völkerrechtlich bindende Verträge der Vereinten Nationen:
das Übereinkommen über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes, kurz: die Völkermordkonvention, von 1948,
das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, kurz: die Antirassismus-Konvention, von 1966,
das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, kurz: die Frauenrechtskonvention, von 1979,
das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, kurz: die Antifolterkonvention, von 1984,
das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, kurz: die Kinderrechtskonvention, von 1989,
die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen, kurz: die Wanderarbeiterkonvention, von 1990,
das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, kurz: die Behindertenrechtskonvention, von 2006,
das Internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen von 2006.
Einige dieser Verträge werden durch Zusatzprotokolle ergänzt (wie etwa das Fakultativprotokoll zum ZivilpaktZivilpakt, welches Individualbeschwerdeverfahren ermöglicht). Diese völkerrechtlich bindenden Verträge und ihre Protokolle gelten weltweit für all diejenigen StaatenStaaten, die sie ratifiziert haben. Der Ratifizierungsgrad reicht jeweils von nahezu allen UN-Mitgliedsstaaten (wie bei der Kinderrechtskonvention) bis hin zu einer sehr zögerlichen Ratifizierung, was den jeweiligen Vertrag seiner völkerrechtlichen Stärke beraubt. So wurde die Wanderarbeiterkonvention von nur 55 Staaten ratifiziert, darunter nur sehr wenige Einwanderungsstaaten, wo der Schutz der Rechte von Wanderarbeiter/‑innen besondere Relevanz hätte.
Eine wesentliche Rolle für die Durchsetzungsstärke von Menschenrechten spielt aber nicht nur die staatliche Ratifizierung der Verträge, sondern auch deren Implementierung in nationales Recht sowie die Institutionalisierung von Umsetzungs- und Überwachungsmechanismen. Dazu zählen in den UNUN insbesondere die UN-Vertragsausschüsse, welche die Umsetzung der jeweiligen Verträge begleiten, überprüfen und überwachen.
Als völkerrechtliche Kernelemente des modernen Menschenrechtsregimes wurden oben Instrumente eingeführt, die von drei Merkmalen geprägt sind: Sie stellen i) auf internationaler Ebene und ii) im Rahmen der UNUN iii) völkerrechtsverbindliche Instrumente dar. Diese Kernelemente werden durch weitere Elemente ergänzt, wobei sich aus der hier vorgenommenen Unterteilung in Kern- und weitere Elemente keine Aussagen über die Stärke oder den Umfang der jeweiligen Menschenrechte ableiten lassen sollen. Es geht in diesem Abschnitt vielmehr darum, auch solche Instrumente als Teil des internationalen Menschenrechtsregimes zu benennen, die a) auf anderen Ebenen, b) im Rahmen anderer internationaler Organisationen oder c) nicht völkerrechtlich verbindlich operieren.
a) Auf anderen räumlichen Ebenen operieren Menschenrechtsverträge, welche auf regionaler Ebene (im Gegensatz zur globalen beziehungsweise internationalen Ebene der UNUN) institutionalisiert und umgesetzt werden. Zu den regionalen Erklärungen gehören insbesondere folgende Dokumente:
die Europäische Menschenrechtskonvention von 1950,
die Amerikanische Menschenrechtskonvention von 1969,
die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker von 1986,
die Europäische Sozialcharta von 1961 sowie deren Protokoll von 1991,
das Europäische Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten von 1995,
die Arabische Charta der Menschenrechte von 2008.
Teilweise werden menschenrechtliche Bestimmungen hier ausgeweitet, intensiviert oder lokal konkretisiert, teilweise werden sie allerdings auch mit konkurrierenden Ansprüchen kontrastiert.
Eine weitere und entscheidende Rolle für den Schutz und die Umsetzung von Menschenrechten kommt schließlich staatlichem Recht zu, beispielsweise in Form von Grundgesetzen beziehungsweise Verfassungen, aber auch in Form einer funktionierenden und demokratischen Prinzipien entsprechenden Gerichtsbarkeit.
b) Auf internationaler Ebene haben neben den UNUN auch andere internationale Organisationeninternationale Organisationen menschenrechtsrelevante Abkommen und Übereinkommen verabschiedet, welche jeweils für die ratifizierenden StaatenStaaten verbindlich sind. Zentral hierfür sind insbesondere die Kernarbeitsnormen der International Labour Organization (ILOILO). Sie umfassen acht Übereinkommen:1
Übereinkommen 87: Vereinigungsfreiheit und Schutz des Vereinigungsrechtes von 1948,
Übereinkommen 98: Vereinigungsrecht und Recht zu Kollektivverhandlungen von 1949,
Übereinkommen 29: Zwangsarbeit von 1930 sowie das Protokoll zum Übereinkommen zur Zwangsarbeit von 2014,
Übereinkommen 105: Abschaffung der Zwangsarbeit von 1957,
Übereinkommen 100: GleichheitGleichheit des Entgelts von 1951,
Übereinkommen 111: Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf von 1958,
Übereinkommen 138: Mindestalter von 1973,
Übereinkommen 182: Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit von 1999.
Die ILOILO hat zudem bereits lang vor den UNUN ihr erstes verbindliches Übereinkommen zu indigenen Rechten verabschiedet, das später durch ein zweites Übereinkommen ergänzt und aktualisiert wurde (vgl. Kapitel 4).
c) Neben den völkerrechtlich bindenden Instrumenten können auch rechtlich nicht bindende, aber moralisch, normativ und politisch wirkmächtige Erklärungen oder Standards eine wesentliche Rolle für die Stärkung von Menschenrechten spielen: das sogenannte soft lawsoft law. Dazu gehört neben den Erklärungen und Empfehlungen der UN-Vertragsausschüsse und anderer UN-Organe beispielsweise die UN-Erklärung über die Rechte indigener Völker von 2007 (vgl. Kapitel 4).
Die Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECDOECD) für multinationale UnternehmenUnternehmenmultinational sowie die entsprechenden Institutionen der OECD (insbesondere die Nationalen Kontaktstellen) und die UN-Leitprinzipien für WirtschaftWirtschaft und Menschenrechte von 2011 bilden einen zentralen Referenzpunkt im Themenfeld Wirtschaft und Menschenrechte (Mende 2020, s.a. Kapitel 2).
Die Agenda 2030Nachhaltigkeit beziehungsweise die Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen (SDGNachhaltigkeits für Sustainable Development Goals) bilden ebenfalls eine normativ und politisch relevante, wenngleich rechtlich nicht bindende Verlängerung der Menschenrechte (Kaltenborn et al. 2020). Im Gegensatz zu ihren Vorgängern, den Millenniums-Entwicklungszielen (Millennium Development Goals) richten sich die SDGs an alle StaatenStaaten. Sie stützen sich auf die AEMR sowie die internationalen Menschenrechtsverträge und streben eine Welt an, „in der die Menschenrechte und die MenschenwürdeMenschenwürde, die Rechtsstaatlichkeit, die GerechtigkeitGerechtigkeit, die GleichheitGleichheit und die Nichtdiskriminierung allgemein geachtet werden“ (UNUN Dok. A/RES/70/1 2015, § 8).
Die fehlende Verbindlichkeit dieser Erklärungen hat unterschiedliche Effekte. Auf der einen Seite kann sie zu Lücken in der Durchsetzung von Menschenrechten beitragen. Das soft lawsoft law wird in diesem Fall dafür kritisiert, dass es ein Feigenblatt beziehungsweise ein bloßes Lippenbekenntnis bildet, trotz dessen Menschenrechte nach wie vor verletzt werden. Insbesondere im Bereich unternehmerischer Menschenrechtsverantwortung kann soft law die Verrechtlichung von Menschenrechten auch verhindern, wenn unternehmerische Selbstverpflichtungen und normative Standards als ausreichend betrachtet werden (Muchlinski 2010).
Auf der anderen Seite aber kann die Entwicklung von soft lawsoft law auch einen breiten Deliberationsprozess anstoßen und eine Plattform bilden, auf der unterschiedliche Interessen in den Dialog gebracht werden. Wenn das Ziel kein verbindliches Dokument ist, können durchaus weitergehende Ambitionen umgesetzt werden, als dies bei Verhandlungen über verbindliche Verträge der Fall ist. Diese Ambitionen können im besten Falle wiederum als normative Grundlage weitergehende politische oder sogar rechtliche Veränderungen anstoßen (Risse et al. 2013). Zudem kann soft law weitaus detailliertere Standards und Umsetzungsvorschläge für den Menschenrechtsschutz enthalten als die allgemeiner und abstrakter formulierten internationalen Menschenrechtsverträge. Es kann somit einen zentralen Bezugspunkt für zivilgesellschaftliche Forderungen ebenso wie für das Verhalten menschenrechtsrelevanter Akteure bilden. Darüber hinaus bietet es auch einen Maßstab für Entscheidungen internationaler und staatlicher Gerichte.
Die rechtlich verbindlichen Menschenrechtsverträge sind angewiesen auf Institutionen, die ihre Implementierung und Durchsetzung absichern. Dafür sind in erster Linie StaatenStaaten verantwortlich, die ihre Institutionen und Gerichte entsprechend ausbauen müssen. Eine Verletzung von Menschenrechten muss in der Regel zunächst über staatliche Rechtswege verfolgt werden, bevor andere Institutionen angerufen werden können. Auch auf internationaler Ebene sind Staaten die zentralen Akteure, die Menschenrechte schützen beziehungsweise Menschenrechtsverletzungen durch andere Staaten verfolgen, sowohl als Mitglieder in internationalen Organisationen als auch auf bilateralen Wegen, „etwa mittels Menschenrechtsdialogen oder Wirtschaftssanktionen“ (Peters/Askin 2020).
In den UNUN befassen sich neben dem Sicherheitsrat insbesondere der Menschenrechtsrat und das Hochkommissariat für Menschenrechte mit Menschenrechten. Das Verfahren der Special Procedures des Menschenrechtsrats beispielsweise befasst sich mit jeweils bestimmten StaatenStaaten oder Themen in Form von Beobachtungen, Studien und Beratungsangeboten für Staaten durch mandatierte, unabhängige Expert/-innen (Nolan et al. 2017, Domínguez Redondo 2020) und wird vom Hochkommissariat für Menschenrechte dokumentiert. Mit dem Universal Periodic Review überprüft der Menschenrechtsrat regelmäßig die Menschenrechtsperformanz aller UN-Mitgliedsstaaten (Charlesworth/Larking 2015).
Nahezu jedem der oben genannten UN-Menschenrechtsverträge ist zudem ein UN-Vertragsausschuss zugeordnet. Diese unabhängigen, aus Expert/-innen zusammengesetzten Ausschüsse arbeiten mit den Instrumenten der Einholung und Kommentierung regelmäßiger Staatenberichte, mit durch Vertragsstaaten initiierten (aber selten genutzten) Staatenbeschwerdeverfahren und bei einigen Verträgen mit Individualbeschwerdeverfahren. Die (chronisch unterfinanzierten) Vertragsausschüsse legen regelmäßig Empfehlungen und Auffassungen vor, deren Effektivität allerdings unterschiedlich bewertet wird (Staden 2016, Reiners 2018 sowie die Beiträge in Oberleitner 2018).
Eine wichtige Rolle für die Durchsetzung von Menschenrechten kommt Menschenrechtsgerichtshöfen zu. Der Internationale Strafgerichtshof befasst sich seit seiner Gründung durch das Rom-Statut 2002 mit Fällen schwerster Menschenrechtsverletzungen (Genozid, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Aggression) und klagt relevante Einzelpersonen an. Einen Gerichtshof, der sich rechtsverbindlich auch mit anderen als schwersten Menschenrechtsverletzungen beschäftigt, gibt es auf internationaler Ebene nicht (vgl. dazu Nowak 2018).
Allerdings gibt es Menschenrechtsgerichtshöfe und Mechanismen auf regionaler Ebene, die eine wichtige Funktion für die Durchsetzung von Menschenrechten einnehmen. Zentral ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zur Umsetzung der Europäischen Menschenrechtskonvention, dessen Gerichtsbarkeit die 47 Mitgliedsstaaten des Europarats unterworfen sind und der mit seiner Reform 1998 an Wirkmächtigkeit gewann. Der Interamerikanische Gerichtshof dient seit 1979 gemeinsam mit der Interamerikanischen Kommission für Menschenrechte der Umsetzung der Amerikanischen Menschenrechtskonvention. Der Afrikanische Gerichtshof für die Menschenrechte und die Rechte der Völker wurde durch ein Zusatzprotokoll zur Afrikanischen Menschen- und Völkerrechtskonvention errichtet und nahm 2006 seine Arbeit auf. Jüngere Entwicklungen von Menschenrechtsinstitutionen finden sich auch im südostasiatischen und im arabischen Raum (vgl. die Beiträge in Oberleitner 2018).
Die Arbeit, die Autorität, die Rechtsprechung und die Rechtsprechungsfolgen der Menschenrechtsgerichtshöfe sind nicht direkt miteinander vergleichbar, da die Gerichtshöfe auf der Grundlage unterschiedlicher (regionaler) Menschenrechtserklärungen sowie mit unterschiedlichen Standards, Möglichkeiten und Grenzen arbeiten (Christoffersen/Madsen 2013, Alter et al. 2018, Oberleitner 2018, Soley/Steininger 2018, Capdepón/Figari Layús 2020). Insgesamt lassen sich diese Mechanismen und Instrumente, wenngleich nicht als lückenlos, so doch als folgenreich für den Schutz von Menschenrechten beschreiben.
Die Unteilbarkeit der Menschenrechte wird seit der Weltmenschenrechtskonferenz 1993 in Wien nachdrücklich betont (World Conference on Human Rights 1993). Dem Anspruch auf Unteilbarkeit gehen jedoch Trennlinien innerhalb des UN-Menschenrechtsregimes voraus, die bis heute Unterschiede zeitigen, welche die Justiziabilität, die Umsetzungsmöglichkeiten, den Rechtscharakter und die Reichweite der jeweiligen Menschenrechte betreffen.
Eine der prägnantesten Unterscheidungen bildet das Konzept der drei Generationen von Menschenrechten. Es geht auf die Entscheidung der UN-Generalversammlung von 1952 zurück, die Verrechtlichung der AEMR auf zwei unterschiedliche Verträge aufzuspalten. Aus dem resultierenden SozialpaktSozialpakt und dem ZivilpaktZivilpakt entwickelte sich die Begrifflichkeit der ersten Generation bürgerlicher und politischer sowie der zweiten Generation sozialer, wirtschaftlicher und kultureller Menschenrechte, die später durch die dritte Menschenrechtsgeneration ergänzt wurden. Der Begriff der dritten Generation der Menschenrechte wurde 1978 im Rahmen einer Tagung der Organisation der Vereinten Nationen für BildungBildung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) eingeführt. Im Mittelpunkt steht der Gedanke solidarischer Rechte, die nur durch gemeinsame Anstrengungen realisiert werden können und die sich an sogenannten Grundbedürfnissen auf FriedenFrieden, UmweltUmwelt und Entwicklung orientieren (Vasak 1979, Flinterman 1990: 77, Rosas 1995a, Riedel 2004: 26 f., Tomuschat 2008: 48 ff.). Der Begriff der Generationen soll dabei keine Ablösung und Linearität implizieren (Flinterman 1990: 75), sondern eine gegenseitige Ergänzung.
Die ersten beiden Generationen entwickelten sich mit dem ZivilpaktZivilpakt und dem SozialpaktSozialpakt zeitlich parallel, allerdings mit höchst unterschiedlichen Schwerpunktsetzungen (Riedel 2012, Tomuschat 2012). Die Blockkonfrontation im Kalten Krieg hatte zu der Unterteilung in die zwei verschiedenen UN-Pakte geführt. Die damaligen Ostblockstaaten hatten die Wichtigkeit wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte betont, während für westliche StaatenStaaten die liberalen Freiheiten bürgerlicher und politischer Rechte im Vordergrund standen (Flinterman 1990: 76, Riedel 2004: 14 f.).1 Die Pakte sehen getrennte Monitoring- und Beschwerdesysteme vor, was zu ihrer Ungleichbehandlung und Ungleichgewichtung führte (Hunt 1996, Schneider 2004). Das hatte zur Konsequenz, dass teilweise bis heute der Begriff der Menschenrechte gleichgesetzt wird mit den bürgerlichen und politischen Rechten des Zivilpakts (Yasuaki 1999: 103). Dies bildet auch einen der Gründe für Kritiken an blinden Stellen im Universalismus der Menschenrechte, insbesondere hinsichtlich ökonomischer Ungleichheiten.
Die bürgerlichen und politischen Rechte sind verbindlicher und stärker ausgestaltetet als die sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Rechte, die der SozialpaktSozialpakt umfasst. Dazu tragen der progressive Charakter der allmählich zu erfüllenden Pflichten des Sozialpakts sowie deren Knüpfung an die finanziellen Kapazitäten eines Staates (Sozialpakt, Artikel 2, Abs. 1) bei. Zudem beinhalteten die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte zunächst keine Durchsetzungsmechanismen und individuellen Beschwerdemöglichkeiten. Bemühungen um Richtlinien und Präzisierungen des Sozialpakts resultierten 1986 in den Limburger Prinzipien. Diese wurden 1997 mit den Maastrichter Richtlinien aktualisiert und fortgeführt, welche wiederum eine wachsende AnerkennungAnerkennung staatlicher Verantwortung für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte widerspiegeln (Felice 1999, Schutter et al. 2012, Krennerich 2013, Scherrer 2017). Darüber hinaus wurde 2009 ein freiwilliges Zusatzprotokoll zum Sozialpakt zur Ratifikation freigegeben, das individuelle Beschwerdeverfahren und lokale Untersuchungsverfahren des Sozialausschusses vorsieht (Albuquerque 2010); allerdings wird es nur zögerlich ratifiziert.
Mit der Trennlinie zwischen den drei Generationen der Menschenrechte hält sich eine weitere Auffassung aufrecht. Diese definiert bürgerliche und politische Rechte als liberale Freiheitsrechte beziehungsweise als negative Rechte, die als Abwehrrechte gegen den Staat verstanden werden. Dagegen werden wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte als positive Rechte beziehungsweise als Wohlfahrtsrechte verstanden, die vom Staat aktiv hergestellt und gewährleistet werden müssen. Bei näherer Betrachtung lässt sich diese Trennung jedoch weder mit der Unteilbarkeit der Menschenrechte vereinbaren (Bielefeldt/Seidensticker 2004) noch inhaltlich aufrechterhalten (Krennerich 2013). Bürgerliche und politische Menschenrechte beruhen nicht bloß auf einem Zurückdrängen des Staates aus einer Privatsphäre, die vermeintlich dichotom von der öffentlichen Sphäre des Staates abgetrennt ist. Vielmehr ist auch die (FreiheitFreiheit der) Privatsphäre durch staatliche Regulierungen (wie das Familienrecht) und Deregulierungen ebenso geprägt, wie sie ihrerseits für die Reproduktion der öffentlichen und der wirtschaftlichen Sphäre konstitutiv ist (vgl. Kapitel 5, ausführlich Mende 2020).
Darüber hinaus sind klassische Elemente des Zivilpaktes wie das Recht auf einen fairen Prozess oder auf die Teilnahme an freien Wahlen auf staatlich hergestellte Strukturen und Infrastrukturen angewiesen, die über negative Unterlassungspflichten hinausgehen. Wegweisend für diese positive Komponente bürgerlicher und politischer Menschenrechte ist der Fall „Velásquez Rodríguez gegen Honduras“,2 die erste Entscheidung des Interamerikanischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Honduras wurde für Menschenrechtsverletzungen sowie die unzureichende Prävention von Menschenrechtsverletzungen belangt, weil der Staat keine rechtliche Abhilfe gegen das Verschwindenlassen von Menschen anbot und das Verschwindenlassen zudem tolerierte oder sogar durchführte (Witten 1989, Chinkin 1999: 394). Das Urteil begründet, dass der Staat nicht nur negative Unterlassungspflichten hat, sondern auch aktiv dafür Sorge tragen muss, dass alle Einrichtungen öffentlicher (d.i. staatlicher) Macht die volle und freie Inanspruchnahme von Menschenrechten ermöglichen, indem Menschenrechtsverletzungen verfolgt, bestraft und verhindert werden (Sullivan 1995: 130).
Auf der anderen Seite bilden die Rechte des Sozialpaktes ihrerseits eine Bedingung für bürgerliche Freiheiten und beinhalten neben positiven Pflichten des Staates auch den Schutz vor staatlichen Eingriffen (Krennerich 2013).
Eine zutreffendere Einteilung, als sie das Konzept positiver und negativer Rechte bietet, findet sich in der Kategorisierung von Pflichten (Shue 1980: 52 f., Commission on Human Rights/Sub-Commission on Prevention of Discrimination and Protection of Minorities 1987). Die allgemeine Achtungs- oder Unterlassungspflicht bedeutet, Menschenrechte nicht zu verletzen und Handlungen zu unterlassen, die Menschenrechte verletzen. Die Schutzpflicht verlangt von StaatenStaaten, gegen Verletzungen (auch durch Dritte) Maßnahmen zu ergreifen. Die staatliche Gewährleistungspflicht schließlich hält Staaten dazu an, die Verwirklichung von Menschenrechten zu ermöglichen. Dieser Ansatz des Respekts, des Schutzes und der Gewährleistung von Menschenrechten beinhaltet sowohl negative Abwehrrechte als auch positive Pflichten in Bezug auf alle Menschenrechte. Unterschiedliche Formen der Verantwortung für Menschenrechte können somit anerkannt werden, während gleichzeitig die Menschenrechte in ihrer prinzipiellen Unteilbarkeit bewahrt werden.
1945 bildet in mehrerer Hinsicht eine Zäsur mit weitreichenden Effekten. Oben wurde die Gründung des internationalen Menschenrechtsregimes als völkerrechtliche Zäsur beschrieben, denn so rücken erstmals innerstaatliche Angelegenheiten sowie Individuen und das Konzept ihrer universellen, vom Staat nicht einschränkbaren MenschenwürdeMenschenwürde in den Blick des Völkerrechts. Bis dahin umfasste die Aufgabe des Völkerrechts lediglich das Regeln zwischenstaatlicher Fragen vor dem Hintergrund einer absoluten Staatssouveränität (Menke/Pollmann 2007: 34 ff.). Das bedeutet,
„dass das Individuum innerstaatlich stets auf die FreiheitFreiheit oder Unfreiheit des politischen Systems, in dem es sich befand, angewiesen war, während über die Internationalisierung ein grundsätzlich neuer Weg beschritten wurde: der eigene Staat unterliegt seither einem doppelten Legitimationszwang: nach innen bedarf er weiterhin der traditionell-rechtsstaatlichen Rechtfertigung, nach außen unterliegt er der zusätzlichen Kontrolle durch das ‚Forum des Weltgewissens‘, der Kritikmöglichkeit durch die anderen StaatenStaaten und durch internationale Organisationeninternationale Organisationen wie den VN“ (Riedel 2004: 12).
Damit geht eine sich erst allmählich entwickelnde, aber tiefgreifende Herausforderung des Konzeptes staatlicher SouveränitätSouveränität einher. Staatliche Souveränität wird durch Menschenrechte zwar nicht an sich in Frage gestellt, aber sie wird berührt und verändert. Das geht bis auf die UN-Charta von 1945 zurück, der alle UN-Mitgliedsstaaten verpflichtet sind. Die Charta schützt zum einen innerstaatliche Angelegenheiten vor einem Eingreifen der UN:
„Aus dieser Charta kann eine Befugnis der Vereinten Nationen zum Eingreifen in Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach zur inneren Zuständigkeit eines Staates gehören, oder eine Verpflichtung der Mitglieder, solche Angelegenheiten einer Regelung auf Grund dieser Charta zu unterwerfen, nicht abgeleitet werden“ (UN-Charta, Artikel 2.7).
Weiter heißt es allerdings im selben Artikel: „die Anwendung von Zwangsmaßnahmen nach Kapitel VII wird durch diesen Grundsatz nicht berührt.“ Kapitel VII bezieht sich auf die Handlungs-, Regulierungs- und Eingreiffähigkeit des UN-SicherheitsratUN-Sicherheitsrates, dessen Macht durch den Bezug auf die „Wahrung des Weltfriedens und der internationalen SicherheitSicherheit“ (Artikel 43.1) legitimiert wird. Darüber hinaus verpflichten sich die UN-Mitgliedsstaaten auf die „allgemeine Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle“ (Artikel 55c).
Beide Aspekte, der Bezug auf Weltfrieden und internationale SicherheitSicherheit sowie die Verpflichtung auf Menschenrechte, haben zu einem veränderten Verständnis von SouveränitätSouveränität beigetragen.
Menschenrechtliche Verantwortung gilt mittlerweile (auch, aber nicht nur in den jüngeren Responsibility-to-Protect-Ansätzen, vgl. Hansel/Reichwein 2020) als Bestandteil der Definition und LegitimitätLegitimität staatlicher SouveränitätSouveränität (Weiss 2005: 72 f., s.a. Deng et al. 1996, Chandler 2002). Für fundamentale Menschenrechte wird der Anspruch formuliert: „Es gibt nicht länger so etwas wie ‚innere Angelegenheiten‘, wenn es um Menschenrechte geht“ (Sprecher auf der Peace Implementation Conference on Bosnia in London 1995, zitiert in Lauren 2011: 303).
Nichtsdestotrotz bleibt der Bezug auf die eigene SouveränitätSouveränität ein häufig angeführtes Argument, um Kritik von außen abzuwehren. Ob solch eine Kritik durch andere StaatenStaaten, die Europäische UnionEuropäische Union (EU), die UNUN oder andere internationale Organisationeninternationale Organisationen wiederum tatsächlich erfolgt – und wenn ja, mit welcher Vehemenz und welchen Effekten –, hängt nicht nur von menschenrechtlichen Aspekten, sondern auch von strategischen, politischen und wirtschaftlichen Erwägungen ab. Deren Effekte auf Menschenrechte können wiederum sowohl fördernd als auch einschränkend sein.
Menschenrechte stehen in dieser Hinsicht durchaus in einem Spannungsverhältnis zu staatlicher SouveränitätSouveränität, diplomatischen Erwägungen und wirtschaftlichen Interessen. Gleichzeitig aber sind sie unmittelbar hierauf angewiesen, denn StaatenStaaten sind die Pflichtenträger für den Respekt, den Schutz und die Gewährleistung von Menschenrechten. Staaten werden dabei zwar durch andere Mechanismen und Institutionen begleitet, unterstützt, kontrolliert oder auch unter Druck gesetzt. Zugleich ist das internationale Menschenrechtsregime aber wesentlich auf die Bereitschaft von Staaten angewiesen, es umzusetzen.
Die Heterogenität des Menschenrechtsregimes, die auch zu Widersprüchen führen kann, wird in der Politischen Theorie und in der Rechtsphilosophie mit den Kategorien einer rechtlichenDimension der Menschenrechterechtliche, einer politischenDimension der Menschenrechtepolitische und einer moralischen Dimension der MenschenrechteDimension der Menschenrechtemoralische erfasst.
Die rechtliche Dimension der Menschenrechte bezeichnet kodifiziertes Recht, also die oben angeführten verabschiedeten und ratifizierten Menschenrechtsverträge und Rechtsdokumente. Gemeinsam ist ihnen ihre rechtliche Verbindlichkeit auf internationaler, regionaler und/oder staatlicher Ebene.
Die politische Dimension wird in der Literatur heterogener definiert. Sie bezeichnet grundsätzlich die politische Aushandlung der Kodifizierung, der Institutionalisierung und der Konkretisierung von Menschenrechten (Lohmann 1998, Weyers 2016). Auch nicht-rechtliche (Steuerungs-)Instrumente wie etwa die Aufbereitung und Verteilung von Informationen, Bildungsprogramme oder statistische Auswertungen (Goldmann 2012: 338 f., Vesting 2012, Kelley/Simmons 2019) können Teil der politischen Dimension der MenschenrechteDimension der Menschenrechtepolitische sein. Die politische Dimension kann aber auch im weiteren Sinne als gesellschaftliche DimensionDimension der Menschenrechtegesellschaftliche verstanden werden, um die Rolle von Menschenrechten als Gegenstand und Motor sozialer und zivilgesellschaftlicher Bewegungen zu betonen. Diese Perspektiven zielen ab auf den „tatsächlich politischen Charakter der Menschenrechte, der darin besteht, dass sie Platzhalter für die öffentliche Thematisierung von Unterdrückung, Demütigung, Ausgrenzung und Willkür sind“ (Kreide 2013: 81).1
Die moralische DimensionDimension der Menschenrechtemoralische schließlich bietet solchen Ansprüchen auf Menschenrechte eine Grundlage, die andere Bezugspunkte heranziehen als solche, die zu einem gegebenen Zeitpunkt juristisch oder politisch kodifiziert oder durchsetzbar sind. Worauf genau sich diese Ansprüche beziehen können, wird in Kapitel 6 diskutiert. An dieser Stelle soll der Hinweis genügen, dass die moralische Dimension eine Grundlage dafür bildet, neue, in der rechtlichen oder politischen Dimension bislang nicht durchgesetzte oder adressierte Forderungen, Kritiken oder Formen des Leidens in den menschenrechtlichen Blick zu rücken. Die moralische Dimension wird auch zentral als Begründung des universellen Anspruchs jedes Menschen auf Menschenrechte herangezogen (Lohmann 1998, Lohmann et al. 2005).
Diese Einteilung ist jedoch eher als analytische Orientierung zu verstehen denn als kategorische Definition der drei Dimensionen. Vielmehr sind die drei Dimensionen eng miteinander verbunden. Am deutlichsten wird das im bereits erwähnten Begriff des soft lawsoft law, das Instrumente bezeichnet, die zwar rechtlich nicht bindend sind, die aber durchaus rechtliche Effekte entfalten können. Dementsprechend ist nicht nur die politische, sondern auch die rechtliche Dimension von Aushandlungsprozessen und sozialen Bewegungen gekennzeichnet. Darauf zielen auch völkerrechtliche Perspektiven aus dem globalen Süden ab, die auf das „VölkerrechtVölkerrecht von unten“ (Rajagopal 2003) verweisen und auf die Rolle von „sozialen Bewegungen, die nicht lediglich den von oben gemachten Regeln widerstehen, sondern auch neue Regeln formen“ (Gathii 2020: 25).
Die moralische Dimension lässt sich ebenfalls nicht losgelöst von der politischen (gesellschaftlichen) und rechtlichen Dimension verstehen. Sie weist über die rechtliche und politische Dimension hinaus, ist aber auch auf ihre rechtliche und politische Absicherung und Durchsetzung angewiesen (Günther 2009: 277). Gleichzeitig liegen der politischen und rechtlichen Entwicklung und Institutionalisierung der Menschenrechte moralische Ansprüche zugrunde (Raz 1988: 265 ff., Bobbio 1996, Wildt 1998, Lohmann 1998, Hofmann 1999: 10 ff., Menke/Pollmann 2007: 25 ff.).
Die moralische Dimension erfüllt eine Funktion, deren Auslöser im historischen Kontext der Entstehung der Menschenrechte vor dem Hintergrund des Nationalsozialismus verortet werden kann. Moralische Ansprüche auf etwas, das besser ist als das Gegebene, sollen auch dann aufrechterhalten werden können, wenn sie zu einem gegebenen Zeitpunkt nicht von StaatenStaaten, Gesetzen oder Politik gestützt werden.
Umgekehrt bildet die rechtliche Dimension nicht nur einen Durchsetzungsmechanismus für moralische Forderungen, sondern auch ein notwendiges Korrektiv. „Im Anschluß an Kant kann man auf die Abstraktions- und Entlastungsleistungen des positiven Rechts gegenüber der MoralMoral hinweisen, die den einzelnen in den Weisen rechtlich geregelter sozialer Beziehungen vom Sittlich-sein-Müssen freisetzen“ (Lohmann 1998: 90). Positives Recht kann demnach auch einen notwendigen Schutz vor bestimmten moralischen Ansprüchen bieten.
Die drei Dimensionen der Menschenrechte können sich somit gegenseitig ergänzen, stärken oder auch korrigieren. Die enge Verknüpfung zwischen der moralischen, der politischen und der rechtlichen Dimension zeigt sich auch im Begriff des Normativen, der die drei Dimensionen der Menschenrechte miteinander verwebt. Während moralische Ansprüche auch auf etwas scheinbar außerhalb der Gesellschaft Stehendes verweisen können (aber siehe Kapitel 6), sind normative Annahmen per Definition gesellschaftlich (und damit u.a. rechtlich, moralisch, politisch) geprägt. Alle drei Dimensionen der Menschenrechte sind daher mit normativen Annahmen verbunden. Menschenrechte selbst bilden einen normativen Bezugspunkt für gesellschaftliche Auseinandersetzungen; Diskussionen um Menschenrechte gehen ihrerseits auf normative Bezugspunkte zurück. Die normativen Bezugspunkte, die dieses Buch prägen, werden in Kapitel 6 zusammenführend erläutert.
Die internationale Ebene des Menschenrechtsregimes ist von weitaus schwächeren Kontroll-, Exekutiv- und Sanktionsmöglichkeiten gekennzeichnet als staatliche Ebenen. Die oben angesprochenen Menschenrechtsverträge zeigen dies bereits: Sie sind nur für diejenigen StaatenStaaten gültig, die sie unterzeichnen, und selbst dann wird die Nicht-Einhaltung der Verträge teilweise nur begrenzt überwacht und sanktioniert. Daher ist das internationale Menschenrechtsregime neben seinen völkerrechtlich bindenden Mechanismen auch auf die nicht-bindenden Mechanismen des soft lawsoft law angewiesen. Die Vielfalt der für das Menschenrechtsregime relevanten Akteure, Prozesse, Mechanismen und Normen verweist somit die klassischen Grenzziehungen des Völkerrechts an ihre Grenzen. Die Verflechtung von staatlichem Recht und internationalem Recht, von staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren, von hard lawhard law (Recht und Gesetz) und soft law (Normen und Standards) und deren Relevanz für das internationale Menschenrechtsregime lässt sich auch als Transnationalisierung des Rechts bezeichnen.
Die Perspektiven und Bezeichnungen der Transnationalisierung des Rechts differenzieren sich im VölkerrechtVölkerrecht in sehr unterschiedliche Lesarten aus. „Die Transnationalisierung des Rechts hat in den letzten Jahrzehnten eine solch überbordende Dynamik entwickelt […], dass man von einem Glaubenskrieg um die Transnationalisierung des Rechts sprechen kann“ (Teubner 2015: 506 f., vgl. die unterschiedlichen Lesarten etwa in Jessup 1956, Fischer-Lescano/Viellechner 2010, Baer 2011, Viellechner 2013, Calliess 2014). Die völkerrechtlichen Debatten um die Begriffe, Konzepte und Zuschnitte zur Erfassung der Dynamiken und Effekte der Transnationalisierung des Rechts spielen an dieser Stelle eine untergeordnete Rolle. Stattdessen geht es darum, diese Dynamiken und Effekte für Menschenrechte sichtbar zu machen, um deren Heterogenität zu erfassen. Denn die unterschiedlichen Dimensionen und Ebenen lösen sich nicht schlicht ineinander auf. Vielmehr müssen deren Wechselwirkungen und Gleichzeitigkeiten ebenso wie deren Unterschiede in den Blick genommen werden. Das öffnet den Analyserahmen für die vielfältigen Prozesse der Entwicklung und Durchsetzung von Normen und Rechten (Peters 2006: 107 ff.), die Rolle von internationalen Institutionen (Bogdandy et al. 2010, Bogdandy et al. 2017) und die Vielfalt der jeweils beteiligten staatlichen und nicht-staatlichen Akteure, die sowohl Autoren als auch Adressaten von Normen und Rechten sein können (Peters et al. 2009, Williams/Zumbansen 2011).
Vor diesem Hintergrund kann das soft lawsoft law als „funktionales Äquivalent zu bindendem VölkerrechtVölkerrecht“ (Goldmann 2012: 337) verstanden werden. Damit lassen sich soft law und hard lawhard law weder in ihren Wirkmechanismen und Effekten gleichsetzen, noch lassen sich eindimensional Folgerungen konstatieren, die nur einer der beiden Seiten überhaupt eine Wirkmächtigkeit zuschreiben. Vielmehr verdeutlicht sich, dass die Transnationalisierung des Rechts vielfältige Wege der Diskussion und der Durchsetzung von Menschenrechten eröffnet. Auf dieser Grundlage können sich auch zivilgesellschaftliche und andere nicht-staatliche Akteure in Menschenrechtsdebatten einbringen. Sie können (völker-)rechtliche Wege beschreiten, aber auch Menschenrechte als normativen oder moralischen Bezugspunkt in Anspruch nehmen, wenn ihnen rechtliche Wege (zunächst) verschlossen bleiben. Öffentliche Aufmerksamkeit für Menschenrechtsverletzungen richtet sich nicht nur an rechtlichen Instrumenten aus.
Menschenrechte können somit normativ, moralisch, politisch und zivilgesellschaftlich auch dort einen Bezugspunkt bilden, wo das bindende Recht Lücken aufweist. Schwachen StaatenStaaten, Diktaturen oder Theokratien fehlt etwa der Wille oder die Fähigkeit, Menschenrechte durchzusetzen. Sowohl in Räumen begrenzter Staatlichkeit (Lehmkuhl/Risse 2007) als auch auf der globalen Ebene (Prakash/Hart 1999, Rittberger 2001, Mende 2020) finden sich Handlungen und Strukturen, die außerhalb des rechtlichen Zugriffsbereichs liegen. Auch in demokratischen Staaten ist die rechtliche Durchsetzung von Menschenrechten nicht immer gewährleistet.
Die Möglichkeit der vielfältigen Bezüge auf das Menschenrechtsregime kann aber auch strategisch genutzt werden. Ein oft angeführtes Beispiel bilden hier diejenigen Interventionen, die im Namen der Menschenrechte geführt, mit denen aber andere (politische oder wirtschaftliche) Motive verbunden werden. Dabei ist nicht nur die ‚weiche‘ Dimension des Menschenrechts Gegenstand von Lücken und Deutungskämpfen, sondern auch die rechtliche. Internationale Rechte und Normen sind gekennzeichnet von (der Möglichkeit für) Auseinandersetzungen um deren Interpretation, Deutung und Auslegung (Clapham 2006: 70 f.). Aus dieser Vielfalt ergeben sich Spielräume, die für durchaus gegensätzliche Zwecke genutzt werden können. (Bezüge auf) Menschenrechte können einander sogar widersprechen.
Die Transnationalisierung des Rechts ist entscheidend geprägt von Prozessen der GlobalisierungGlobalisierung und Global GovernanceGlobal Governance, die seit den 1990er Jahren die internationale Ordnung verändern. In der politikwissenschaftlichen Subdisziplin der Internationalen Beziehungen steht dementsprechend das Konzept der Global Governance im Mittelpunkt der Analyse des internationalen Raums (Barnett/Sikkink 2008, s.a. Bogdandy et al. 2011 für rechtswissenschaftliche Perspektiven).
Global GovernanceGlobal Governance lässt sich definieren als ein Bündel von Mechanismen, Foren und Prozessen der Steuerung und Regulierung von grenzüberschreitenden Problemen und Herausforderungen. Dem liegt die Perspektive zugrunde, dass bestimmte Probleme und Herausforderungen nicht länger allein auf der Ebene staatlicher Politiken oder zwischenstaatlicher (inter-nationaler) Kooperation gelöst werden können (The Commission on Global Governance 1995, Rosenau 2005). Daher kennzeichnet Global Governance eine Vervielfältigung der Ebenen, der Mechanismen und der Akteure des Regierens und Regulierens politischer Ordnungen (Mende 2020: 87 ff.). Geographische (globale, regionale, staatliche, lokale) Ebenen, formelle und informelle Mechanismen sowie staatliche und nicht-staatliche Akteure interagieren miteinander und entwickeln sowohl verbindliche als auch rechtlich nicht-verbindliche, aber normativ oder politisch bedeutsame Regeln und Normen. Diese Vervielfältigung des Regulierens verändert den Raum globaler Politik nachhaltig (vgl. nur Barnett/Duvall 2005, Avant et al. 2010, Bogdandy et al. 2010, Tallberg et al. 2018, Zürn 2018 u.v.a.).
Global GovernanceGlobal Governance verbindet sich mit den Prozessen der GlobalisierungGlobalisierung, welche nicht lediglich (aber auch) den grenzüberschreitenden Austausch von Menschen, Waren und Dienstleistungen bezeichnen. Die Entwicklung der Möglichkeiten grenzüberschreitender und zeitlich nicht verzögerter Kommunikation bildet ebenfalls einen wesentlichen Bestandteil von Globalisierung, ebenso wie die Ausbreitung von Ideen, Werten und Lebensweisen (Scholte 2005: 57). Globalisierung bezeichnet mithin die Entwicklung einer neuen geographischen Ebene, eines neuen, globalen Raums (zentral ebd.: 59). Die globale Ebene ist demnach nicht nur durch den Austausch zwischen Regionen oder StaatenStaaten gekennzeichnet. Sie bildet nicht nur die Ebene, auf der sich Akteure vernetzen und austauschen. Vielmehr kommt dem globalen Raum eine eigene Qualität zu, der auch die Interaktionen zwischen Akteuren, die Strukturen, Mechanismen und Prozesse selbst verändert.
Das zeigt sich auch an der Entwicklung und Vervielfältigung des Menschenrechtsregimes. Der Regimebegriff aus den Internationalen Beziehungen bezeichnet einen Typus internationaler Institutionen, der von „politikfeldbezogenen Prinzipien, Normen, Regeln und Entscheidungsverfahren“ gekennzeichnet ist (Rittberger et al. 2013: 21). Regime weisen – im Gegensatz zu internationalen Organisationen wie den UNUN, die aus StaatenStaaten bestehen – selbst keine Akteursqualität auf. Regime beinhalten aber die Regulierung von Akteuren durch Akteure, via Normen, Regeln und Verhaltensprinzipien (ebd.: 20).
Der Regimebegriff hilft auch, das internationale Menschenrechtsregime von den UNUN zu unterscheiden: Das Menschenrechtsregime bezieht sich auf ein bestimmtes Politikfeld, während die UN sich auch mit anderen Politikfeldern beschäftigt. Zugleich umfasst das Menschenrechtsregime Akteure, Normen und Regeln, die weit über die UN hinausgehen (siehe oben). Dieses heterogene Feld der Akteure, Normen und Regeln weitet sich seit dem Ende der 1990er Jahre zudem durch die globale Handlungsfähigkeit nicht-staatlicher Akteure aus, die sich sowohl an der Einforderung von als auch an der Verantwortung für Menschenrechte beteiligen (Mende 2020).
Der Regimebegriff der Internationalen Beziehungen ergänzt die politiktheoretische Unterscheidung in rechtliche, politische und moralische Dimensionen der Menschenrechte sowie die völkerrechtliche Diskussion der Transnationalisierung des Rechts als Analyserahmen für die folgenden Diskussionen des Universalismus der Menschenrechte.
Menschenrechte zeichnen sich insgesamt durch ein Ineinandergreifen politischer, moralischer, normativer und rechtlicher Instrumente und Prozesse aus. Sie gründen sich auf Verträgen, Erklärungen und Kommentaren, Institutionen der Kontrolle, der Umsetzung und der Sanktionierung auf staatlicher, regionaler, trans- und internationaler Ebene, unter der Beteiligung internationaler, staatlicher, nicht-staatlicher und zwischenstaatlicher Akteure. Auch können sie Lücken und Leerstellen aufweisen.
Menschenrechte sind universell. Dieser Anspruch prägt das Menschenrechtsregime seit seiner Gründung. Die AEMR beginnt mit der Präambel: „Da die AnerkennungAnerkennung der angeborenen Würde und der gleichen und unveräußerlichen Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft der Menschen die Grundlage von FreiheitFreiheit, GerechtigkeitGerechtigkeit und FriedenFrieden in der Welt bildet.“ Artikel 1 betont erneut: „Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren.“ Und Artikel 2 spezifiziert: „Jeder hat Anspruch auf alle in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeinen Unterschied.“
Den Bezugspunkt bilden die als „ewige Prinzipien“ aufgefassten „Gesetze der Menschlichkeit“ (Finkielkraut 1989: 16), zusammengezogen im Konzept der MenschenwürdeMenschenwürde. Diesem Anspruch auf Universalismus lagen „die Gründlichkeit der Nazis, das heißt ihre Widerlegung der MoralMoral durch das Reglement, des Legitimen durch das Legale, der ethischen Strenge durch die Unbeugsamkeit der Disziplin“ zugrunde (ebd.: 18, Herv.entf.), „da die Nichtanerkennung und Verachtung der Menschenrechte zu Akten der Barbarei geführt haben, die das Gewissen der Menschheit mit Empörung erfüllen“ (AEMR, Präambel).
Hier zeigt sich eine Doppelläufigkeit, die den Universalismus der Menschenrechte prägt und die die Grundlage für den im Folgenden entwickelten vermittelten Universalismus bildet. Einerseits ist der Universalismus der Menschenrechte gesellschaftlich situiert und historisch verortet. Er entspringt der konkreten gesellschaftlichen Erfahrung des Nationalsozialismus sowie den politischen und auch geostrategischen Debatten in den UNUN. Der dem Universalismus der Menschenrechte innewohnende Partikularismus zeigt sich auch an der Entwicklung des Völkerrechts. Die universellen Menschenrechte galten in den 1940er Jahren für die damals souveränen StaatenStaaten, die Mitglieder der UN waren. Es handelte sich um 51 Staaten – gegenüber den heutigen 193 Mitgliedsstaaten der UN. Zugleich bildete die UN-Charta eine entscheidende Öffnung des Kreises für alle „friedliebenden“ Staaten (Wolfrum 2012: § 80). Damit hob die UN-Charta die Eingrenzung des Völkerrechts auf „europäisches Recht, das die europäischen Staaten im Zuge ihrer kolonialen Eroberungen auf die ganze Welt ausdehnten“ (Kimminich/Hobe 2000: 55) und auf sogenannte „zivilisierte Nationen“ im 18. und 19. Jahrhundert auf (Wolfrum 2012: § 80). Ab den 1960er Jahren schließlich setzten sich die umfassenden Prozesse der Dekolonisierung in Gang, welche die Mitgliedschaft in den UN sowie das Menschenrechtsregime noch einmal entscheidend ausdifferenzierten – eine Entwicklung, die allerdings weder bruchlos noch konfliktfrei verlief (Reus-Smit 2013, Jensen 2016). Schließlich sind auch aktuelle Formen der Umsetzung von Menschenrechten sowie gerichtliche Entscheidungen stark von der Berücksichtigung spezifischer Kontexte geprägt (vgl. beispielsweise Merry 2006a, McCrudden 2008, Steiner et al. 2008, Bogdandy/Ebert 2019: 62 ff. sowie die folgenden Kapitel).
