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Die "Alten Pflichten" (Old Charges) bilden die Grundlage der "regulären" Freimaurerei und haben bis heute Bedeutung. In manchen Freimaurerlogen ist es üblich, einem neuen Lehrling diese nach seiner Aufnahme zu überreichen. Erstmals sind die "Alten Pflichten" im Jahr 1730 (im Konstitutionsbuch der 1717 in London gegründeten Großloge von London und Westminster) erschienen. Im Jahr 1738 folgte eine neue überarbeitete und angepasste Version. Einige Großlogen verpflichten ihre Tochterlogen dazu, die "Alten Pflichten" bei den Zusammenkünften auszulegen. Manche zählen sie zu den "alten Landmarken" (Old Landmarks) und geben ihnen dadurch eine besondere Kraft. Erstmals erscheinen die "Alten Pflichten" von 1723 und 1738 zusammen mit der "Konstitution der Illuminaten" als nützlicher Begleiter und Inspirationsquelle.
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Seitenzahl: 55
Veröffentlichungsjahr: 2022
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Die Alten Pflichten der Freimaurer, von 1723
I. Von Gott und Religion.
II. Von der obersten und den nachgeordneten staatlichen Behörden.
III. Von den Logen.
IV. Von Meistern, Aufsehern, Gesellen und Lehrlingen.
V. Von der Leitung der Bruderschaft bei der Arbeit.
VI. Vom Betragen.
Zum Abschluss.
Die Alten Pflichten der Freien und Angenommenen Maurer, von 1738.
I. Pflicht. Betreffend Gott und Religion.
II. Pflicht. Von der bürgerlichen Obrigkeit, hoch und niedrig.
III. Pflicht. Logen betreffend.
IV. Pflicht. Von Meistern, Aufsehern, Gesellen und Lehrlingen.
V. Pflicht. Von der Leitung der Bruderschaft bei der Arbeit.
VI. Pflicht. Das Verhalten der Maurer betreffend.
VII. Pflicht. Betreffend Rechtssachen.
Die uralte Art, eine Loge einzusetzen.
Die Konstitution des erlauchten Ordens der Illuminaten.
Die Fortführung des Illuminatenordens.
Die allgemeinen Grundsätze der Illuminaten.
Von den Graden.
Von der Freimaurerei.
Vom Bau des ganzen Ordenskörpers.
Der Aufruf der Illuminaten zum Fortbestehen im Verborgenen.
Antrag für die Erteilung der Grade des Illuminatenordens.
(Aus: The Constitutions of the Free-Masons containing the History, Charges, Regulations, & of that most Ancient and Right Worshipful Fraternity: For use of the Lodges, 1723.)
alten Aufzeichnungen der Logen entnommen in Übersee, in England, Schottland und Irland zum Gebrauch der Logen in London: vorzulesen bei der Aufnahme neuer Brüder oder auf Geheiß des Meisters.
Ein Maurer ist verpflichtet, während seiner Amtszeit, dem Moralgesetz zu gehorchen; und wenn er die Kunst recht versteht, wird er weder ein engstirniger Gottesleugner, noch ein bindungsloser Freigeist sein.
In alten Zeiten waren die Maurer in jedem Land zwar verpflichtet, derjenigen Religion anzugehören, die in ihrem Lande oder Volke galt, heute jedoch hält man es für ratsamer, sie nur zu der Religion zu verpflichten, in der alle Menschen übereinstimmen, und jedem seine besonderen Überzeugungen selbst zu belassen. Sie sollen also gute und redliche Männer sein, von Ehre und Anstand, ohne Rücksicht auf ihr Bekenntnis oder darauf, welche Überzeugungen sie sonst vertreten mögen. So wird die Maurerei zu einer Stätte der Einigkeit und zu einem Mittel, wahre Freundschaft unter Menschen zu stiften, die einander sonst fremd geblieben wären.
Der Maurer ist ein friedlicher Bürger des Staates, wo er auch wohne oder arbeite. Er darf sich nie in einen Aufstand oder eine Verschwörung gegen den Frieden oder das Wohl seiner Nation verwickeln lassen und sich auch nicht pflichtwidrig gegenüber nachgeordneten Behörden verhalten. Denn da die Maurerei durch Kriege, Blutvergießen und Aufruhr schon immer Schaden erlitten hat, so hatten in alten Zeiten Könige und Fürsten die Bruderschaft stets wegen ihrer Friedensliebe und ihrer Treue zum Staat gefördert. Damit begegneten sie den Verleumdungen der Gegner und stellten sich schützend vor die Ehre der Bruderschaft, die sich gerade in Zeiten des Friedens besonders entfalten konnte.
Sollte nun ein Bruder zum Rebellen gegen die Staatsgewalt werden, so darf man ihn in seiner aufrührerischen Haltung nicht bestärken, wie sehr man ihn auch als einen unglücklichen Mann bemitleidet mag. Obwohl die Bruderschaft in Treue zum Gesetz seine Empörung ablehnen soll und muss und der bestehenden Regierung keinen Anlass und Grund zu politischer Verdächtigung geben darf, kann sie ihn, wenn er keines anderen Verbrechens überführt ist, nicht aus der Loge ausschließen; seine Bindung an sie bleibt unauflöslich.
Die Loge ist der Ort, an dem die Maurer zusammenkommen und arbeiten. Daher nennt man jede Versammlung oder gehörig eingerichtete Gesellschaft von Maurern eine Loge. Jeder Bruder muss einer solchen angehören; er ist an ihre Satzung und die allgemeinen Anordnungen gebunden. Die Loge ist entweder eine "einzelne" oder eine "allgemeine"; man lernt sie am besten verstehen, wenn man sie besucht, aber auch durch die unten folgenden Anordnungen der Allgemeinen oder Großen Loge. In alten Zeiten durfte kein Meister oder Mitbruder fehlen - besonders dann nicht, wenn er aufgefordert war zu erscheinen -, ohne sich einem strengen Verweis auszusetzen, es sei denn, Meister und Aufseher hätten sich davon überzeugt, dass ein zwingender Grund ihn am Erscheinen verhindert hatte.
Die als Mitglieder einer Loge aufgenommenen Personen müssen gute und aufrichtige Männer sein, von freier Geburt, in reifem und gesetztem Alter, keine Leibeigenen, keine Frauen, keine sittenlosen und übel beleumdeten Menschen, sondern nur solche von gutem Ruf.
Jedes Vorrecht unter Maurern gründet sich allein auf wahren Wert und persönlichen Verdienst, damit die Bauherren gut bedient werden, die Brüder sich nicht schämen müssen und auf und auf die Königliche Kunst kein Schatten falle.
Kein Meister oder Aufseher wird deshalb wegen seines Alters gewählt, sondern allein um seines Verdienstes willen. Es ist unmöglich, schriftlich diese Dinge näher darzulegen; jeder Bruder muss an seinem Platz achtgeben und sie in der Weise erlernen, die unserer Bruderschaft eigentümlich ist.
Bewerber mögen nur wissen: Ein Meister soll einen Lehrling nur dann annehmen, wenn er ausreichende Beschäftigung für ihn hat, wenn er ein völlig gesunder junger Mann ist, keine Verstümmelung oder sonst ein körperliches Gebrechen an sich hat, die es ihm unmöglich machen, die Kunst zu erlernen, dem Bauherren seines Meisters zu dienen, ein Bruder zu werden, nach gehöriger Zeit auch Geselle, sobald er die bestimmte Anzahl von Jahren gedient hat, wie es der Brauch des Landes vorschreibt. Auch soll er von ehrenhaften Eltern abstammen, so dass er schließlich, wenn auch sonst befähigt, zu der Ehre aufsteigen kann, Aufseher zu werden, dann Meister der Loge, Großaufseher und schließlich Großmeister aller Logen, je nach seinem Verdienst.
Nur der Bruder kann Aufseher werden, der zuvor Geselle war; und der nur Meister, der als Aufseher tätig, und Großaufseher nur, wer Meister einer Loge war. Großmeister kann nur werden, wer vor seiner Wahl Geselle war. Er muss auch von edler Abkunft oder ein vornehmer Mann von feiner Lebensart sein, ein hervorragender Gelehrter, ein bedeutender Baumeister oder sonst ein Künstler, aus gutem Hause, und nach der Meinung der Logen besonders große Verdienste aufweisen.
Um sein Amt besser, leichter und ehrenvoller ausüben zu können, steht dem Großmeister das Recht zu, sich selbst einen stellvertretenden Großmeister zu wählen, der Meister einer Einzelloge sein oder gewesen sein muss. Dieser ist berechtigt, so zu handeln, wie der Großmeister, sein Vorgesetzter, es sei denn, dieser sei selbst zugegen oder mache seine Autorität durch ein Schreiben geltend.
Diesen höchsten und nachgeordneten Leitern und Lenkern der alten Loge - je nach ihren Ämtern - sollen die Brüder, so wie es die alten Pflichten und Anordnungen wollen, in aller Ergebenheit, Achtung, Liebe und Bereitwilligkeit gehorchen.