Die Einkommensteuer-Erklärung - Rudi W. Märkle - E-Book

Die Einkommensteuer-Erklärung E-Book

Rudi W. Märkle

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Beschreibung

Perfekter Ratgeber zur Erstellung der Einkommensteuer-Erklärung Die praxisorientierte Darstellung folgt in weiten Bereichen dem Aufbau der amtlichen Vordrucke zur Einkommensteuer-Erklärung. Die Autoren behandeln dabei schwerpunktmäßig die verschiedenen Einkunftsarten wie z.B. die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger und nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung. Alle relevanten Punkte sind anschaulich dargestellt Eigene Kapitel widmen sich den Fragen, die mit Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen zusammenhängen. Behandelt sind aber auch die Steuervergünstigungen, die dem Steuerpflichtigen zur Verfügung stehen. Praxishilfe für Steuerberater und Steuerzahler Damit leistet das Buch sowohl dem Berater als auch dem Steuerzahler gute Dienste bei der steuergünstigen Gestaltung von Rechtsverhältnissen. Das ausführliche Sachregister gewährleistet den schnellen Zugriff auf die jeweils interessierenden Fragen.

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EPUB

Seitenzahl: 1005

Veröffentlichungsjahr: 2017

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Die Einkommensteuer˗Erklärung

Herausgegeben von Dr. Rudi W. Märkle Ministerialdirigent a. D.

unter Mitarbeit von Günter Link, Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Leis, Dipl.-Finanzwirt (FH)Sandra Golz, Dipl.-Finanzwirtin (FH)Carina Keller, Bachelor of Laws (LL.B.)

17., vollständig überarbeitete Auflage, 2017

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek | Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über www.dnb.de abrufbar.

17. Auflage, 2017

ISBN 978-3-415-05912-2E-ISBN 978-3-415-05914-6

© 1972 Richard Boorberg Verlag

E-Book-Umsetzung: Konvertus

Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlages. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Die Schriftenreihe DAS RECHT DER WIRTSCHAFT (RdW) ist Teil des gleichnamigen Sammelwerks, einer Kombination aus Buch und Zeitschrift: Zweimal monatlich erscheinen Kurzberichte, die auf jeweils 48 Seiten über aktuelle Rechts- und Steuerfragen informieren. Jährlich erscheinen zusätzlich acht Bücher zu Themen der aktuellen Rechtslage.

Verantwortlich: Klaus Krohn, Assessor

Verlag: Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG | Scharrstraße 2 | 70563 Stuttgart Stuttgart | München | Hannover | Berlin | Weimar | Dresden

www.boorberg.de

Inhalt

Abkürzungen

I.Allgemeines

1.Vordrucke

2.Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuer-Erklärung

2.1Veranlagung von Amts wegen

2.2Veranlagung auf Antrag

3.Frist für die Abgabe der Einkommensteuer-Erklärung

4.Angaben zur Person

5.Besteuerung von Ehegatten/Lebenspartnern

5.1Zusammenveranlagung

5.2Einzelveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern

5.3Das Witwen- und Geschiedenensplitting

5.4Vertragsverhältnisse zwischen Ehegatten/Lebenspartnern

5.5Güterstand

6.Kinder

6.1Familienleistungsausgleich

6.2Freibeträge für Kinder

6.3Begriff Kinder

6.4Das Alter des Kindes

6.5Einkünfte und Bezüge des Kindes/Begriff der Erwerbstätigkeit

II.Die Einkunftsarten

7.Einkünfte im Kalenderjahr

8.Ausländische Einkünfte und Steuern

8.1Unbeschränkte Steuerpflicht

8.2Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht

8.3Beschränkte Steuerpflicht

9.Einkommensersatzleistungen

10.Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

11.Einkünfte aus Gewerbebetrieb

11.1Begriff des Gewerbebetriebs

11.2Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (§ 5 EStG)

11.3Die Wohnung als Privatgut

11.4Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs.3 EStG)

11.5Übertragung von Veräußerungsgewinnen nach §§ 6 b, 6 c EStG

11.6Übertragung von Veräußerungsgewinnen bei zwangsweisem Ausscheiden von Wirtschaftsgütern (R 6.6 EStR)

11.7Betriebseinnahmen

11.8Betriebsausgaben

11.9Einschränkung des Betriebsausgaben-Abzugs

11.10Absetzung für Abnutzung, Teilwertabschreibung

11.11Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen (§ 7g EStG)

11.12Sofortabzug für geringwertige Wirtschaftsgüter und Sammelposten

11.13Wirtschaftsjahr

11.14Mitunternehmerschaft

11.15Verluste bei beschränkter Haftung (§ 15 a EStG)

11.16Veräußerungsgewinne i. S. des § 16 EStG

11.17Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen i. S. des § 17 EStG und Vermögenszuwachs im Sinne des § 6 des Außensteuergesetzes

12.Einkünfte aus selbständiger Arbeit

12.1Freiberufliche Tätigkeit

12.2Veräußerungsgewinne i. S. des § 18 Abs. 3 EStG

12.3Gewinn aus anderer selbständiger Arbeit

13.Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

13.1Arbeitnehmer

13.2Arbeitslohn

13.3Pauschalierung der Lohnsteuer

13.4Versorgungsbezüge

13.5Progressionsvorbehalt bei Lohnersatzleistungen

13.6Überlassung von Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmer (§ 19 a EStG) bzw. Förderung der Unternehmensbeteiligungen (§ 3 Nr. 39 EStG)

13.7Einkünfte des Arbeitnehmers im Ausland

13.8Steuerfreie Bezüge des Arbeitnehmers

13.9Freibeträge

13.10Werbungskosten

13.11Steuerfreie Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen (§ 3 Nr. 12 EStG)

13.12Steuerbefreiung für bestimmte förderungswürdige nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26, Nr. 26a und Nr.26b EStG

13.13Vermögensbildung der Arbeitnehmer

14.Einkünfte aus Kapitalvermögen

14.1Abgeltungsteuer

14.2Halbeinkünfteverfahren/Teileinkünfteverfahren

14.3Allgemeine Angaben

14.4Begriff und Zurechnung der Einkünfte

14.5Zeitliche Zuordnung der Einkünfte

14.6Kapitalerträge

14.7Ausländische Kapitalerträge

14.8Steuerfreie Kapitalerträge

14.9Werbungskosten

15.Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

15.1Begriff der Vermietung und Verpachtung

15.2Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

15.3Die selbstgenutzte Wohnung

15.4Werbungskosten

15.5Erhöhte Absetzungen

15.6Anteil an Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

16.Sonstige Einkünfte

16.1Einnahmen aus Renten und anderen Leistungen

16.2Einnahmen aus anderen wiederkehrenden Bezügen

16.3Ausgleichszahlungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs

16.4Werbungskosten

16.5Unterhaltsleistungen

16.6Private Veräußerungsgeschäfte

16.7Leistungen

16.8Abgeordnetenbezüge

16.9Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen (Riester-Rente) und aus der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung

III.Sonderausgaben

17.Vorsorgeaufwendungen

17.1Beiträge zugunsten einer Basisversorgung im Alter (Rentenversicherungsbeiträge)

17.2Höchstbetrag für Rentenversicherungsbeiträge

17.3Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge

17.4Sonstige Vorsorgeaufwendungen

17.5Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen

17.6Günstigerprüfung

17.7Vorsorgepauschale

17.8Altersvorsorgebeiträge

18.Übrige Sonderausgaben

18.1Renten und dauernde Lasten

18.2Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartner

18.3Ausgleichszahlungen im Rahmen oder zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs

18.4Kirchensteuer

18.5Steuerberatungskosten; Sonderausgaben Pauschbetrag Sonderausgaben-Pauschbetrag

18.6Aufwendungen für die eigene erstmalige Berufsausbildung

18.7Schulgeld an Ersatz- oder Ergänzungsschulen für das Kind

18.8Kinderbetreuungskosten

19.Spenden und Beiträge im Sinne des § 10b EStG

20.Verlustabzug

IV.Außergewöhnliche Belastungen

21.Steuerermäßigung für behinderte Personen und Hinterbliebene

22.Pflegepauschbetrag

23.Steuerermäßigung wegen Unterstützung bedürftiger Personen

24.Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs bei Berufsausbildung eines volljährigen Kindes

25.Steuerermäßigung wegen anderer außergewöhnlicher Belastungen nach § 33 EStG

V.Steuervergünstigungen

26.Tarifermäßigungen bei außerordentlichen Einkünften

26.1Allgemeines

26.2Die Tarifermäßigungen des § 34 EStG

26.3Einkünfte für eine mehrjährige Tätigkeit

27.Thesaurierungsbegünstigung für Personenunternehmen (§ 34a EStG)

28.Anrechnung der Gewerbesteuer (§ 35 EStG)

29.Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

30.Steuervergünstigung für schutzwürdige Kulturgüter nach § 10g EStG

VI.Der Solidaritätszuschlag

31.Persönliche und sachliche Voraussetzungen

32.Der Solidaritätszuschlag beim Steuerabzug

33.Der Solidaritätszuschlag als Jahressteuer

Sachregister

Abkürzungen

A.

Auflage

a. A.

anderer Ansicht

a. a. O.

am angegebenen Ort

AbfG

Abfallgesetz

AbgG

Abgeordnetengesetz

Abl. EG

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

AdV

Amtsblatt der Vollziehung

a. E.

am Ende

a. F.

alter Fassung

AfA

Absetzung für Abnutzung

AFG

Arbeitsförderungsgesetz

AG

Aktiengesellschaft

AIFM-StAnpG

Gesetz zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz v. 18. 12.2013 (BGBl. I S. 4318, BStBl. 2014 I S. 2)

AIG

Auslandsinvestitionsgesetz

AK

Anschaffungskosten

AltEinkG

Alterseinkünftegesetz

AltvVerbG

Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz) v. 24. 6.2013 (BGBl. I S. 1667, BStBl. I S. 790)

AmtshilfeRUmsG

Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinien sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften v. 26. 6. 2013 (BGBl. I S. 1809, BStBl. I S. 802)

AnfG

Anfechtungsgesetz

AO

Abgabenordnung

AStG

Außensteuergesetz

ATE

Auslandstätigkeitserlass

AÜG

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

AuslInvestmG

Gesetz über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen

AUV

Auslandsumzugskostenverordnung

AVG

Angestelltenversicherungsgesetz

AltEinkG

Alterseinkünftegesetz

AVmG

Altersvermögensgesetz

BAföG

Bundesausbildungsförderungsgesetz

BAG

Bundesarbeitsgericht

BAT

Bundesangestelltentarif

BB

Betriebsberater (Zeitschrift)

BBG

Bundesbesoldungsgesetz

BauGB

Baugesetzbuch

bej

bejahend

BEEG

Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit

BErzGG

Bundeserziehungsgeldgesetz

BeitrRLUmsG

Beitreibungsrichtlinienumsetzungsgesetz v. 7. 12.2011 (BGBl. I S. 2592, BStBl. I S. 1171)

Beschl.

Beschluss

BetrAVG

Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung

BewG

Bewertungsgesetz

BfF

Bundesamt für Finanzen

BFH

Bundesfinanzhof

BFHE

Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs

BFH/NV

Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (Zeitschrift)

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BGBl.

Bundesgesetzblatt

BGH

Bundesgerichtshof

BGHZ

Entscheidungen des BGH in Zivilsachen (amtliche Sammlung)

BilMoG

Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz v. 25. 5.2009 (BGBl. I S. 1102, BStBl. I S. 650)

BKGG

Bundeskindergeldgesetz

BMF

Bundesministerium der Finanzen

BpO

Betriebsprüfungsordnung

BRAGO

Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte

BRKG

Bundesreisekostengesetz

BSHG

Bundessozialhilfegesetz

bspw.

beispielsweise

BStBl.

Bundessteuerblatt

BUKG

Bundesumzugskostengesetz

BürgerEntlG

Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung v. 16. 7. 2009 (BGBl. I S. 1959; BStBl. I S. 782)

BVerfG

Bundesverfassungsgericht

BVerfGE

Entscheidungen des BVerfG (amtliche Sammlung)

BVerwG

Bundesverwaltungsgericht

BVG

Bundesversorgungsgesetz

BVO

Verordnung über wohnwirtschaftliche Berechnungen nach dem II. WoBauG

BW

Baden-Württemberg

BZSt

Bundeszentralamt für Steuern (früher: Bundesamt für Finanzen, BfF)

ContStifG

Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen

DA-FamEStG

Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs v. 30. 9.2009 (BStBl. 2009 I S. 1030)

DB

Der Betrieb (Zeitschrift)

DBA

Doppelbesteuerungsabkommen

diff.

differenzierend

DÖV

Die Öffentliche Verwaltung (Zeitschrift)

DStR

Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift)

DStZ

Deutsche Steuerzeitung (Zeitschrift)

EFG

Entscheidungen der Finanzgerichte (Zeitschrift)

EG

Europäische Gemeinschaft

EGAO

Einführungsgesetz zur AO

EheG

Ehegesetz

EheRG

Eherechtsreformgesetz

EigRentG

Eigenheim-Rentengesetz v. 29. 7. 2008 (BGBl. I S. 1509, BStBl. I S. 818)

EPO

Europäische Patentorganisation

ErbStG

Erbschaftsteuergesetz

ESt

Einkommensteuer

EStDV

Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

EStG

Einkommensteuergesetz

EStH

Einkommensteuerhandbuch

EStR

Einkommensteuer-Richtlinien

EU

Europäische Union

EuAbgG

Europaabgeordnetengesetz

EuGH

Europäischer Gerichtshof

EURLUmsG

EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz

EWR

Europäischer Wirtschaftsraum

FamFG

Gesetz über die Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit v. 17. 12.2008 (BGBl. I S. 2587)

FamG

Familiengericht

FamLeistG

Familienleistungsgesetz v. 22. 12.2008 (BGBl. I S. 2955; BStBl. 2009 I S. 136)

FamRZ

Zeitschrift für das gesamte Familienrecht

FG

Finanzgericht

FGO

Finanzgerichtsordnung

FinMin

Finanzministerium

FinVerw

Finanzverwaltung

FördG

Fördergebietsgesetz

FR

Finanzrundschau (Zeitschrift)

GABl.

Gemeinsames Amtsblatt des Landes Baden-Württemberg

GAL

Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte

GbR

Gesellschaft des bürgerlichen Rechts

GwSt

Gewerbesteuer

GewStR

Gewerbesteuer-Richtlinien

GG

Grundgesetz

GmbH

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

GmbHG

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

GrESt

Grunderwerbsteuer

GrS

Großer Senat

GuV

Gewinn- und Verlustrechnung

GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

H

Hinweis

HärteV

Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem BAföG

HBeglG

Haushaltsbegleitgesetz 2004 v. 25. 12.2003 (BGBl. I S. 3076, BStBl. 2004 I S. 120)

Hess.

Hessen, hessisch

HFR

Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung (Zeitschrift)

HGB

Handelsgesetzbuch

h. M.

herrschende Meinung

HRefG

Handelsrechtsreformgesetz v. 22. 6.1998 (BGBl. I S. 1474)

HRG

Hochschulrahmengesetz

HStruktG

Haushaltsstrukturgesetz

i. d. F.

in der Fassung

i. d. R.

in der Regel

i. d. S.

in diesem Sinne

i. E.

im Einzelnen

i. S. d.

im Sinne des

IHK

Industrie- und Handelskammer

Inf (INF)

Die Information über Steuer und Wirtschaft (Zeitschrift)

InsO

Insolvenzordnung

InvStG

Investmentsteuergesetz

InvZG

Investitionszulagengesetz

IStR

Internationales Steuerrecht (Zeitschrift)

JStG

Jahressteuergesetz

JStErgG

Jahressteuerergänzungsgesetz

JWG

Jugendwohlfahrtsgesetz

KAGG

Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften

KapErhStG

Kapitalerhöhungssteuergesetz

KapGes

Kapitalgesellschaft

KiFöG

Kinderförderungsgesetz v. 10. 12.2008 (BGBl. I S. 2403)

KG

Kommanditgesellschaft

Kj.

Kalenderjahr

KO

Konkursordnung

KonjVO

Konjunkturverordnung

KStG

Körperschaftsteuergesetz

KVLG

Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte

KWG

Gesetz über das Kreditwesen

LAG

Lastenausgleichsgesetz

LfSt

Landesamt für Steuern

LandwKartei

Landwirtschaftskartei

Lj.

Lebensjahr

LPartG

Lebenspartnerschaftsgesetz

LStDV

Lohnsteuer-Durchführungsverordnung

LStH

Lohnsteuerhandbuch

LStR

Lohnsteuer-Richtlinien

LSW

Lexikon des Steuer- und Wirtschaftsrechts

MDR

Monatsschrift für Deutsches Recht

m. E.

meines Erachtens

Mio

Millionen

MoMiG

Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen v. 1. 11.2008 (BGBl. I S. 2026)

MuSchG

Mutterschutzgesetz

MuSchVO

Mutterschutzverordnung

m. w.N.

mit weiteren Nachweisen

Nds.

Niedersachsen

n. F.

neue Fassung

NJW

Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift)

nrkr.

nicht rechtskräftig

NRW

Nordrhein-Westfalen

NV

Nichtveranlagung

NV-Bescheinigung

Nichtveranlagungsbescheinigung

NWB

Neue Wirtschaftsbriefe (Zeitschrift)

OECD

Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

OFD

Oberfinanzdirektion

OHG

Offene Handelsgesellschaft

OLG

Oberlandesgericht

OWiG

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

PersG

Personengesellschaft

R

Richtlinie

RFH

Reichsfinanzhof

RFHE

Entscheidungen des RFH (amtliche Sammlung)

RhPf

Rheinland-Pfalz

RKG

Reichsknappschaftsgesetz

RVO

Reichsversicherungsordnung

S.

Seite

SachBezV

Sachbezugsverordnung

Schr.

Schreiben

SchwbG

Schwerbehindertengesetz

SEStEG

Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften vom 7. 12.2006 (BGBl. I S. 2782; BGBl. 2007 I S. 68; BStBl. 2007 I S. 4)

SGB

Sozialgesetzbuch

SH

Schleswig-Holstein

SL

Saarland

SolZ

Solidaritätszuschlag

SolZG

Solidaritätszuschlagsgesetz

SparPG

Spar-Prämiengesetz

StandOG

Standortsicherungsgesetz v. 13. 9. 1993 (BGBl. I S. 1569, BStBl. I S. 774)

StÄndG

Steueränderungsgesetz 2001

StBauFG

Städtebauförderungsgesetz

StBereinG 1999

Steuerbereinigungsgesetz 1999 v. 22. 12.1999 (BGBl. I S. 2601, BStBl. 2000 I S. 13)

StBp

Die steuerliche Betriebsprüfung (Zeitschrift)

StEd

Steuer-Eildienst (Zeitschrift)

StEntlG 1999 ff.

Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 v. 24. 3.1999 (BGBl. I S. 402, BStBl. I S. 304)

StGB

Strafgesetzbuch

StMBG

Missbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz v. 21. 12.1993 (BGBl. I S. 2310, BStBl. 1994 I S. 50)

Stpfl.

Steuerpflichtiger

StPO

Strafprozessordnung

StRefG

Steuerreformgesetz

StSenkG

Steuersenkungsgesetz vom 23. 10.2000 (BGBl. I S. 1433, BStBl. I S. 1428)

StSenkErgG

Steuersenkungsergänzungsgesetz vom 19. 12.2000 (BGBl. I S. 1812, BStBl. 2001 I S. 25)

StuW

Steuer und Wirtschaft (Zeitschrift)

StVereinfG

Steuervereinfachungsgesetz 2011 v. 1. 11.2011 (BGBl. I S. 2131, BStBl. I S. 986)

StW

Steuerwarte (Zeitschrift)

SvEV

Sozialversicherungsentgeltverordnung

SVG

Sozialversicherungsgesetz (DDR)

tw.

teilweise

UmwStG

Umwandlungssteuergesetz

URefG

Unternehmensteuerreformgesetz 2008 v. 14. 8.2007 (BGBl. I S. 1912, BStBl. I S. 630)

UntStFG

Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz v. 20. 12.2001 (BGBl. I S. 3858, BStBl. 2002 I S. 35)

Urt.

Urteil

USG

Unterhaltssicherungsgesetz

UStG

Umsatzsteuergesetz

Verf.

Verfügung

VermBDV

Verordnung zur Durchführung des VermBG

VermBG

Vermögensbildungsgesetz

VersAusglG

Versorgungsausgleichsgesetz v. 3. 9.2009 (BGBl. I S. 700, BStBl. I S. 534)

VRG

Vorruhestandsgesetz

VZ

Veranlagungszeitraum

WEG

Wohnungseigentumsgesetz

WehrsoldG

Wehrsoldgesetz

Wj.

Wirtschaftsjahr

WohneigFG

Wohneigentumsförderungsgesetz

WoPG

Wohnungsbau-Prämiengesetz

ZPO

Zivilprozessordnung

ZVG

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

I.Allgemeines

1.Vordrucke

1

Bei der Abgabe der Einkommensteuer-Erklärung dürfen auch weiterhin nur amtlich vorgeschriebene Vordrucke verwendet werden (§ 150 Abs. 1 AO).

Dies können auch sog. nichtamtliche Vordrucke sein, die nach dem Muster einer amtlichen Druckvorlage durch Druck, Ablichtung (BFH v. 22. 5. 2006, BStBl. 2007 II S. 2) oder am eigenen PC hergestellt worden sind. Die Verwendung nichtamtlicher Vordrucke ist allerdings nach Auffassung der FinVerw nur zulässig, wenn diese in der drucktechnischen Ausgestaltung (Layout), in der Papierqualität und in den Abmessungen den amtlichen Vordrucken entsprechen. Die Vordrucke müssen danach insbesondere im Wortlaut und Format mit den amtlichen Vordrucken übereinstimmen, über einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren haltbar und gut lesbar sein. Der Gründruck der amtlichen Vordrucke kann durch entsprechende Graustufen ersetzt werden. Ein doppelseitiger Druck ist nicht erforderlich und die Verbindung mehrseitiger Vordrucke ist zu vermeiden. Feldeinteilungen sind einzuhalten. Es ist zu gewährleisten, dass die Einträge deutlich erkennbar sind, die Zuordnung von Beträgen zu den Kennzahlen eindeutig ist und die Kennzahlen nicht überschrieben werden (BMF v. 3. 4. 2012, BStBl. I S. 522). Zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungsvordrucken vgl. BMF v. 16. 11. 2011, BStBl. I S. 1063.

Mit dem Programm ElsterFormular wird von der Finanzverwaltung eine kostenlose Software zur Erstellung der Steuererklärung am PC und der anschließenden elektronischen Datenübermittlung angeboten. Das Programm steht als Download-Angebot unter der Internetadresse www.elster.de zur Verfügung oder ist als CD-ROM bei jedem Finanzamt erhältlich. Mit der elektronischen Datenübermittlung verbunden ist der Ausdruck einer Kurzerklärung (komprimierten Steuererklärung), die zu unterschreiben und mit den Belegen an das zuständige Finanzamt zu senden ist. Eine Berechnung der voraussichtlichen Einkommensteuer wird angeboten. Ein Ausdruck leerer Einkommensteuerformulare und deren Bedrucken ist allerdings nicht möglich. Bei den mit ELSTER abgegebenen Einkommensteuer-Erklärungen verzichtet die Finanzverwaltung weitgehend auf die Abgabe von Belegen. Davon ausgenommen sind lediglich die gesetzlich vorgeschriebenen Belege und Bescheinigungen wie beispielsweise Gewinnermittlungsunterlagen, Spendenbescheinigungen, besondere Lohnsteuer- und Kapitalertragsteuerbescheinigungen sowie Nachweise über eine Behinderung. Alle übrigen Belege wie z. B. Rechnungen von Versicherungen und Belege für Arbeitsmittel müssen nicht mehr eingereicht werden. Diese Belege werden vom Finanzamt nur noch in Einzelfällen zur Überprüfung angefordert und müssen deshalb aufbewahrt werden. In dem unter www.elsteronline.de eingerichteten ELSTER-Onlineportal können sich ELSTER-Anwender registrieren lassen und erhalten dann ein elektronisches Zertifikat. Das elektronische Zertifikat ersetzt die persönliche Unterschrift und ermöglicht es, die Steuererklärung voll elektronisch, d. h. ohne eine zusätzliche Papiererklärung, abzugeben.

Die Vordrucke bestehen im Einzelnen aus einem Hauptvordruck (Mantelbogen ESt 1 A) und den Anlagen. Der Mantelbogen enthält die Angaben zur Person des Stpfl. und Fragen, die nicht unmittelbar mit einer Einkunftsart zusammenhängen (z. B. Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen). In den Anlagen sind jeweils die Angaben zu den einzelnen Einkunftsarten sowie zur Berücksichtigung von Kindern, von Vorsorgeaufwendungen und Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen zusammengefasst. Dadurch werden folgende Anlagen herausgegeben:

Anlage Kind

–Berücksichtigung von Kindern

Anlage Unterhalt

–Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen

Anlage Vorsorge- aufwand

–Vorsorgeaufwendungen

Anlage N

–Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Anlage N-AUS

–ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Anlage L

–Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (mit zusätzlicher „Anlage 13 a“ für die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen und „Anlage Weinbau“ für nichtbuchführende Weinbaubetriebe)

Anlage G

–Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Anlage S

–Einkünfte aus selbständiger Arbeit

Anlage KAP

–Einkünfte aus Kapitalvermögen

Anlage R

–Renten und andere Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen

Anlage SO

–Sonstige Einkünfte

Anlage V

–Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Anlage 34 a

–Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns

Anlage Zinsschranke

–Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen (§ 4 h EStG)

Für ausländische Einkünfte aller Einkunftsarten (außer den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und z. T. Kapitalvermögen) ist zusätzlich die Anlage AUS vorgesehen. Zur Geltendmachung der Steuerbegünstigungen des Wohneigentums nach §§ 10 e, 10 f, 10 h EStG gibt die FinVerw die Anlage FW heraus. Für den zusätzlichen Abzug von Altersvorsorgebeiträgen als Sonderausgaben (Rdnr.387 ff.) steht die Anlage AV zur Verfügung.

Für Arbeitnehmer und Empfänger von Versorgungsbezügen steht der vereinfachte Einkommensteuer-Erklärungsvordruck ESt 1 V zur Verfügung, in dem die allgemeinen Angaben zur Person sowie die Angaben zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, den Sonderausgaben und den außergewöhnlichen Belastungen auf einem DIN A 4-Blatt zusammengefasst werden. Dem vereinfachten Erklärungsvordruck müssen ggf. zusätzlich beigefügt werden: eine Anlage Kind für jedes zu berücksichtigende Kind, die Anlage VL zur Beantragung der Arbeitnehmer-Sparzulage, die Anlage Vorsorgeaufwand, wenn Versicherungsbeiträge geleistet wurden, sowie die Anlage AV, wenn für Beiträge zur sog. Riester-Rente der zusätzliche Sonderausgabenabzug beantragt wird. Der vereinfachte Erklärungsvordruck kann verwendet werden, wenn nur Arbeitslohn einschließlich Versorgungsbezüge und ggf. bestimmte Lohnersatzleistungen (z. B. Arbeitslosengeld, Mutterschaftsgeld) bezogen wurden und nur die im Vordruck bezeichneten Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen geltend gemacht werden. Ehegatten sowie Lebenspartner können die vereinfachte Steuererklärung nur dann verwenden, wenn sie die Zusammenveranlagung wählen. Der vereinfachte Erklärungsvordruck kann dagegen nicht verwendet werden, wenn andere Einkünfte, z. B. Renten oder Vermietungseinkünfte und ausländische Einkünfte bezogen wurden oder Zinsen und andere Kapitalerträge erzielt worden sind, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, wenn Kirchensteuer nicht als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer einbehalten wurde, wenn Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer oder für eine doppelte Haushaltsführung geltend gemacht werden oder die Berücksichtigung weiterer – im Vordruck nicht aufgeführter – Sonderausgaben, außergewöhnlicher Belastungen (z. B. Unterstützungsleistungen an nahe Angehörige) oder andere Steuerermäßigungen abgezogen werden sollen. In diesen Fällen sind die ausführlichen Vordrucke zur Einkommensteuer-Erklärung zu verwenden.

Für die Erklärung zur gesonderten Feststellung der Einkünfte sind der Vordruck ESt 1 D sowie die Anlagen FG und FG-AUS vorgesehen; diese ist vom Belegenheitsfinanzamt eines Einzelunternehmens durchzuführen, wenn der Unternehmer im Zeitpunkt der Veranlagung im Bereich eines anderen Finanzamts seinen Wohnsitz hat (BFH v. 15. 4. 1986, BStBl. 1987 II S. 195). Sind an Einkünften mehrere Personen beteiligt, so müssen für die erforderliche gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der Vordruck ESt 1 B sowie die Anlagen FB, FE 1 und, soweit für die Aufteilung der Besteuerungsgrundlagen erforderlich, die Anlagen FE 2, FE 3, FE 4, FE 5, FE-KAP, FE-AUS 1 sowie FE-AUS 2 eingereicht werden. Für beschränkt haftende Unternehmer, deren Kapitalkonto negativ ist, ist wegen der eingeschränkten Verlustberücksichtigung nach § 15a EStG (Rdnr. 131) zusätzlich die Anlage FE-VM einzureichen, die auch für Steuerstundungsmodelle nach § 15b EStG (Rdnr. 44) Verwendung findet. Personengesellschaften, an denen auch eine Kapitalgesellschaft beteiligt ist, haben zusätzlich die Anlagen FE-K 1 und FE-K 2 einzureichen. Für beschränkt Stpfl. gibt es den Erklärungsvordruck ESt 1 C und für erweitert beschränkt Stpfl. im Sinne § 2 AStG den Vordruck ASt 1 A.

Die Einkommensteuererklärung ist elektronisch in authentifizierter Form an das Finanzamt zu übermitteln, wenn Gewinneinkünfte (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit) erzielt werden (§ 25 Abs.3 EStG). Dies gilt nicht für Arbeitnehmer, wenn die Einkünfte, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen sowie die positive Summe der Progressionseinkünfte (Rdnrn. 54, 184) jeweils 410€ nicht übersteigen.

Gleichfalls elektronisch in authentifizierter Form sind die Erklärung zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung zu übermitteln (§ 180 Abs.2a AO). Für die elektronische authentifizierte Übermittlung ist ein Zertifikat erforderlich, das nach einer Registrierung auf der Internetseite www.elsteronline.de/eportal zugeteilt wird. Programme zur elektronischen Übermittlung stehen unter www.elster.de/elster_soft_nw.php zur Verfügung.

2.Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuer-Erklärung

2.1Veranlagung von Amts wegen

2

Nach § 25 Abs.3 EStG (§§ 56 und 60 EStDV) haben jene Stpfl. eine Einkommensteuer-Erklärung abzugeben, bei denen eine Veranlagung in Betracht kommt. Diese Fälle sind abschließend in § 56 EStDV sowie in der öffentlichen Aufforderung der FinVerw aufgezählt. Zusammen zu veranlagende Ehegatten/Lebenspartner haben eine gemeinsame Steuererklärung abzugeben; wählt einer der Ehegatten/Lebenspartner die Einzelveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern, so muss jeder Ehegatte/Lebenspartner die Steuererklärung bei seinem Wohnsitzfinanzamt einreichen.

Für Personen, die keinen Arbeitslohn bezogen haben, besteht Erklärungspflicht, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 8652€, bei Ehegatten/Lebenspartnern mehr als 17 304€ beträgt. Hat einer der Ehegatten/Lebenspartner Arbeitslohn aus mehreren Dienstverhältnissen bezogen oder ist einer von ihnen nach der Steuerklasse V oder VI besteuert worden oder ist bei Steuerklasse IV der Faktor nach § 39f EStG eingetragen worden, so haben beide eine Einkommensteuer-Erklärung abzugeben. Außerdem haben Arbeitnehmer eine Einkommensteuer-Erklärung abzugeben, wenn die positive Summe der Einkünfte, von denen kein Lohnsteuerabzug vorgenommen worden ist (z. B. Vermietungseinkünfte oder nicht dem Steuerabzug unterlegener Arbeitslohn, Rdnr. 179) mehr als 410€ beträgt (BFH v. 26. 3. 2013, BStBl. II S. 631). Des Weiteren ist eine Einkommensteuer-Erklärung insbesondere abzugeben, wenn im Lohnsteuerabzugsverfahren Entschädigungen (Rdnr. 484) oder Arbeitslohn für mehrere Jahre (Rdnr.489 ff.) nur ermäßigt besteuert worden sind (Rdnr.479 ff.).

3

Wegen des Progressionsvorbehalts für steuerfreie Lohnersatzleistungen (Rdnr. 184) muss ein Arbeitnehmer veranlagt werden, wenn er oder sein Ehegatte/Lebenspartner solche mit einer positiven Summe von mehr als 410 € bezogen hat (vgl. Rdnr. 184; BFH v. 27. 9. 1990, BStBl. 1991 II S. 84).

Andere Personen haben eine Einkommensteuer-Erklärung abzugeben, wenn die in § 56 EStDV genannten Einkommensgrenzen überschritten werden oder ausländische Einkünfte vorliegen, auch wenn diese nach einem DBA oder dem ATE von der deutschen Besteuerung freigestellt sind (Rdnr. 54). Außerdem ist jeder zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, dem das Finanzamt einen Steuererklärungsvordruck zuschickt oder der in anderer Weise zur Abgabe einer Steuererklärung besonders aufgefordert wird (§ 149 AO).

2.2Veranlagung auf Antrag

4

Eine Einkommensteuer-Erklärung ist stets dann abzugeben, wenn der Stpfl. zur Erlangung einer Lohnsteuer-Rückzahlung oder von Steuervergünstigungen eine Einkommensteuer-Veranlagung beantragt (§ 46 Abs. 2 Satz 2 EStG). Der Antrag für den VZ 2016 kann bis zum 31. 12.2020 (Eintritt der Festsetzungsverjährung; vgl. auch BFH v. 14. 4. 2011, BStBl. II S. 746; v. 20. 1. 2016, BStBl. II S. 380) gestellt werden. Er ist nur dann rechtswirksam gestellt, wenn der amtlich vorgeschriebene Vordruck (vgl. Rdnr. 1) verwendet wird und auch vom Stpfl. eigenhändig unterschrieben ist (BFH v. 10. 10. 1986, BStBl. 1987 II S. 77; zur Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten: BFH v. 10. 4. 2002, BStBl. II S. 455 m. w. N.). Kein wirksamer Antrag ist hingegen die mit einem Einspruch gegen einen Schätzungsbescheid verbundene Ankündigung, die Steuererklärung nachzureichen (BFH v. 17. 9. 1987, BStBl. 1988 II S. 249), sowie ein Fristverlängerungsantrag. Eines Antrags des Stpfl. bedarf es allerdings dann nicht, wenn das Finanzamt von sich aus bereits einen Schätzungsbescheid erlassen hat (BFH v. 22. 5. 2006, BStBl. II S. 912).

Ein Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuer steht bei zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartnern demjenigen zu, der die Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträge geleistet hat oder auf dessen Rechnung die Steuerzahlung bewirkt worden ist (BFH v. 30. 9. 2008, BStBl. 2009 II S. 38 m. w. N.), bei fehlenden Hinweisen auf die Tilgungsabsicht des zahlenden Ehegatten/Lebenspartners ist der Erstattungsbetrag auf beide Ehegatten/Lebenspartner hälftig aufzuteilen (BFH v. 30. 9. 2008, a. a. O.). Zu weiteren Einzelfragen vgl. BMF v. 14. 1. 2015, BStBl. S. 83. Mit Steuerforderungen an den anderen Ehegatten/Lebenspartner kann nicht aufgerechnet werden (BFH v. 19. 10. 1982, BStBl. 1983 II S. 162). Bei Angabe eines unrichtigen Bankkontos in der Steuererklärung trägt der Stpfl. das Verlustrisiko (BFH v. 10. 11. 1987, BStBl. 1988 II S. 41). Andererseits erstattet das Finanzamt nicht mit befreiender Wirkung, wenn der Betrag auf ein unrichtiges und nicht in der ESt-Erklärung angegebenes Konto überwiesen wird (BFH v. 5. 4. 1990, BStBl. II S. 719; v. 8. 1. 1991, BStBl. II S. 442).

Die Abtretung eines Steuererstattungsanspruchs (Zeile 28 des Mantelbogens ESt 1 A) ist nur dann wirksam, wenn der hierfür vorgeschriebene amtliche Vordruck vom Stpfl. eigenhändig unterzeichnet wurde; die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten genügt nur, wenn der Stpfl. den amtlichen Vordruck bei der Vollmachterteilung nachweislich kannte (BFH v. 26. 11. 1982, BStBl. 1983 II S. 123).

5

Die Veranlagung muss insbesondere beantragt werden, wenn

–bei einem Arbeitnehmer Lohnsteuer zu erstatten ist,

–Verluste aus anderen Einkunftsarten als derjenigen aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden sollen,

–Verlustabzüge beantragt werden (Rdnr. 416 ff.),

–Kapitalertragsteuer insbesondere im Rahmen der Günstigerprüfung auf die Steuerschuld angerechnet werden soll (Rdnr.277 ff.),

–bei im Ausland ansässigen Personen, deren Einkünfte nahezu ausschließlich der deutschen Einkommensteuer unterliegen (z. B. Grenzpendler), familienbezogene Steuervergünstigungen berücksichtigt werden sollen (Rdnr. 50),

–ausländische Steuern, die der deutschen Einkommensteuer entsprechen, angerechnet werden sollen (§ 34c Abs. 1 EStG).

3.Frist für die Abgabe der Einkommensteuer-Erklärung

6

Die Einkommensteuer-Erklärung 2016 muss grundsätzlich bis zum 31. 5.2017 abgegeben werden. Für Land- und Forstwirte, die ihren Gewinn nach einem vom Kj. abweichenden Wj. ermitteln, läuft die allgemeine Frist zur Abgabe der Steuererklärung bis zum Schluss des fünften Monats nach Ablauf des Wj. 2016/2017. Das Finanzamt kann die Frist zur Abgabe der Einkommensteuer-Erklärung auf Antrag verlängern, wenn die Erklärung nicht rechtzeitig abgegeben werden kann. Für die Fälle, in denen die Erklärungen von Angehörigen der steuerberatenden Berufe aufgestellt werden, wird die allgemeine Frist für die Abgabe der Erklärung bis zum 31. 12.2017 verlängert (bei Land- und Forstwirten bis 31. 5. 2018).

Ist eine ESt-Veranlagung nicht zwingend von Amts wegen durchzuführen (Rdnr.2, 3), so kann die Veranlagung zur Erlangung von Steuervergünstigungen, insbesondere von Arbeitnehmern zur Erlangung einer Lohnsteuerrückzahlung, beantragt werden (vgl. Rdnr. 4, 5). Für die Einkommensteuer-Veranlagung aller Stpfl. (auch für Arbeitnehmer) ist jenes Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Stpfl. bei Abgabe der Steuererklärung bzw. des Antrags seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Stpfl. zu diesem Zeitpunkt mehrere Wohnungen, so ist das Finanzamt jener Wohnung zuständig, in der er sich vorwiegend aufhält. Bei Ehegatten ist das Finanzamt jenes Wohnsitzes zuständig, an dem sich die Familie vorwiegend aufhält. Leben die Ehegatten/Lebenspartner dauernd getrennt, liegen jedoch die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung vor (vgl. Rdnr. 13), so ist für die Zusammenveranlagung dasWohnsitzfinanzamt der Ehegatten/Lebenspartner zuständig, das zuerst mit der Veranlagung der Ehegatten/Lebenspartner befasst ist; das wird regelmäßig das zuletzt für sie zuständig gewesene Finanzamt sein.

7

Die Abgabe der Einkommensteuer-Erklärung kann vom Finanzamt z. B. durch Festsetzung von Zwangsgeldern erzwungen werden (§§ 328 ff. AO). Bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung kann das Finanzamt einen sogenannten Verspätungszuschlag bis zu 10 %der festgesetzten Einkommensteuer erheben, auch wenn sich eine Erstattung ergibt (BFH v. 14. 6. 2000, BStBl. 2001 II S. 60 m.w. N.); beträgt die ESt 0€, so entfällt der Verspätungszuschlag (BFH v. 27. 6. 1989, BStBl. II S. 955).

4.Angaben zur Person

Zeilen 7–23 des Mantelbogens ESt 1 A

8

Die Angabe der Geburtsdaten in den Zeilen 8 und 17 hat z. B. Bedeutung für die Gewährung von Freibeträgen, die vom Finanzamt bei der Veranlagung automatisch berücksichtigt und daher vom Stpfl. in der Steuererklärung nicht besonders beantragt werden müssen:

9, 10

Der Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG) wird bei jenen Stpfl. von der Summe der Einkünfte abgezogen, die vor Beginn des Kj. ihr 64. Lebensjahr vollendet haben – das sind z. B. für 2016 jene Stpfl., die vor dem 2. 1.1952 geboren sind. Er beträgt max. 40 %des steuerpflichtigen Arbeitslohns, einschl. der Bezüge entpflichteter (emeritierter) Hochschullehrer (Rdnr. 181), die nicht in den beamtenrechtlichen Ruhestand versetzt sind (ohne Kürzung um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag), und der positiven Summe der Einkünfte, die nicht solche aus nichtselbständiger Arbeit sind. Versorgungsbezüge bleiben aber bei der Bemessung außer Betracht, weil für sie der Versorgungs-Freibetrag gewährt wird (Rdnr. 181), ebenso die Einkünfte aus Leibrenten, weil diese nur mit dem Ertragsanteil zur Einkommensteuer herangezogen werden (Rdnr. 358) sowie Leistungen eines Pensionsfonds, für die der Versorgungsfreibetrag gewährt wird. Der Altersentlastungsbetrag ist zudem auf einen Höchstbetrag von max. 1900€ begrenzt. Bei der Zusammenveranlagung ist er für jeden Ehegatten/Lebenspartner, der die Altersvoraussetzungen erfüllt, getrennt nach seinen Einkünften zu ermitteln. Ab dem VZ 2005 wird der Altersentlastungsbetrag stufenweise abgeschmolzen. Den Prozentsatz von 40% und den Höchstbetrag von 1900 € jährlich (Erstjahresbeträge) erhalten nur jene Stpfl., die bereits vor dem Jahr 2005 das 64. Lebensjahr vollendet haben. Für die nachfolgenden Jahrgänge erfolgt eine Absenkung um 4% der Erstjahresbeträge je Jahrgang (vgl. Tabelle in § 24a Satz 5 EStG).

Anlage Kind Zeilen 44–49

11

Den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 1908€ für das erste und 2148€ für das zweite Kind – für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag stufenweise um zusätzliche 240€ je Kind – können allein stehende Personen abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind (leibliches Kind, Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder Enkelkind) gehört, für das ihnen ein Freibetrag für Kinder (Rdnr. 26) oder Kindergeld zusteht (§ 24 b EStG). Die Zugehörigkeit zum Haushalt wird gesetzlich fingiert, wenn das Kind in der Wohnung des allein stehenden Stpfl. mit Haupt- oder Nebenwohnsitz (z. B. auch ein auswärts studierendes Kind) gemeldet ist (BFH v. 5. 2. 2015, BStBl. II S. 926). Ist das Kind bei mehreren Stpfl. gemeldet, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Alleinstehenden zu, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes erfüllt, weil er das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 64 Abs.2 Satz 1 EStG). Der Entlastungsbetrag ist nicht auf den anderen Elternteil übertragbar.

Allein stehende Personen sind Stpfl., die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung der Splittingtabelle erfüllen (zweifelnd: BFH v. 19. 10. 2006, BStBl. 2007 II S. 637). Eine Ausnahme besteht für verwitwete Alleinerziehende, denen der Entlastungsbetrag auch dann gewährt werden kann, wenn für sie das Witwensplitting zur Anwendung kommt (Rdnr. 17). Des Weiteren darf keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bestehen. Ausgenommen sind lediglich volljährige Kinder, für die dem Stpfl. Kindergeld oder ein Freibetrag für Kinder zusteht sowie Kinder, die den gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst leisten oder sich an deren Stelle für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet haben oder eine vom Grundwehr- bzw. Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausüben. Ist dagegen eine andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Stpfl. gemeldet, so wird gesetzlich vermutet, dass diese mit dem Stpfl. eine Haushaltsgemeinschaft bildet, d. h. das gemeinsame Wirtschaften in einer gemeinsamen Wohnung (BFH v. 28. 6. 2012, BStBl. II S. 812: tatsächliche Mithilfe ist ausreichend). Die Vermutung einer Haushaltsgemeinschaft kann außer in Fällen einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft durch eine glaubhafte Darlegung widerlegt werden. Die Versagung des Entlastungsbetrags für zusammenlebende Eltern begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (BFH v. 19. 10. 2006, BStBl. 2007 II S. 637). Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel. Zu weiteren Einzelfragen vgl. BMF v. 29. 10.2004 (BStBl. I S. 1042).

12

(derzeit nicht belegt)

5.Besteuerung von Ehegatten/Lebenspartnern

Zeile 24 des Mantelbogens ESt 1 A

5.1Zusammenveranlagung

13

Ehegatten/Lebenspartner nach dem LPartG (§ 2 Abs. 8 EStG; Merkt, DStR 2013 S. 2312), die zu Beginn oder irgendwann während des Kj. verheiratet/verpartnert, beide unbeschränkt steuerpflichtig (Rdnr. 50; BFH v. 22. 2. 2006, BStBl. 2007 II S. 106) waren und nicht dauernd getrennt lebten, werden zusammen veranlagt, wenn nicht einer von ihnen die Einzelveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern beantragt (Rdnr. 16). Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU/des EWR wird der im EU/EWR-Ausland ansässige Ehegatte/Lebenspartner unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt (vgl. Rdnr. 50). Zur Ausübung des Veranlagungswahlrechts im Fall der Insolvenz eines Ehegatten/Lebenspartners durch den Insolvenzverwalter oder Treuhänder vgl. BGH v. 24. 5.2007 (DStR 2007 S. 1411); OFD Frankfurt v. 12. 8.2011 (DStR 2012 S. 35). Wer Ehegatte/Lebenspartner ist, bestimmt sich nach bürgerlichem Recht, bei der Beteiligung eines Ausländers nach den Gesetzen jenes Staates, dem er angehört. Schreibt der ausländische Staat die Zivilehe vor (wie z. B. die Türkei), so sind die Verlobten unverheiratet, wenn sie lediglich kirchlich getraut worden sind (BFH v. 22. 9. 1988, BStBl. 1989 II S. 293). Ist im Ausland gültig eine zweite Ehe geschlossen, so kommt eine Zusammenveranlagung mit der im Inland lebenden Ehefrau zumindest dann in Betracht, wenn die andere Ehefrau nicht ebenfalls unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist (BFH v. 6. 12. 1985, BStBl. 1986 II S. 390). Haben ausländische Staatsangehörige, von denen einer auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, im Inland eine Ehe geschlossen, die zwar nach dem gemeinsamen Heimatrecht, nicht aber nach deutschem Recht gültig ist, kommt eine Zusammenveranlagung nicht in Betracht (BFH v. 17. 4. 1998, BStBl. 1998 II S. 473). Bei Ehen, die für nichtig erklärt werden, entfallen die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung nicht rückwirkend (BFH v. 22. 10. 1986, BStBl. 1987 II S. 174). Für Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft kommt in Jahren vor Inkrafttreten des LPartG die Zusammenveranlagung und das Splittingverfahren nicht in Betracht (BFH v. 26. 6. 2014, BStBl. II S. 829). Ehegatten leben dauernd getrennt, wenn zwischen ihnen objektiv keine häusliche Gemeinschaft besteht und wenigstens einer der Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt (§ 1567 Abs. 1 BGB; R 26 Abs. 1 EStR); in Scheidungsfällen kann wegen der Ehemindestdauer nach § 1565 Abs.2 BGB von der widerlegbaren Vermutung ausgegangen werden, dass die Ehegatten mindestens ein Jahr vor der Ehescheidung dauernd getrennt gelebt haben. Nach Auffassung des BFH setzt aber die Trennung nach § 1567 BGB strengere Anforderungen voraus als der Begriff des dauernden Getrenntlebens nach § 26 EStG. Lebten Eheleute getrennt i. S. des § 1567 BGB, so schließe dies regelmäßig ein dauerndes Getrenntleben i. S. des § 26 EStG mit ein. Die Erklärung der Ehegatten im Ehescheidungsprozess sei zwar ein wichtiges Indiz, entbinde aber die Finanzbehörden und Finanzgerichte nicht von ihrer Ermittlungspflicht, denn die Ehegatten seien im Besteuerungsverfahren daran nicht gebunden (BFH v. 13. 12. 1985, BStBl. 1986 II S. 486; v. 18. 7. 1985, BFH/NV 1987 S. 431); die Beiziehung der familiengerichtlichen Scheidungsakten ohne Einverständnis der Ehegatten ist im Besteuerungsverfahren nur ausnahmsweise möglich (BFH v. 9. 4. 1991, BStBl. II S. 806).

Ist einer der Ehegatten/Lebenspartner während des Kj. verstorben, steht das Veranlagungswahlrecht dessen Erben zu. Wählt der Erbe nicht ausdrücklich die Zusammenveranlagung, kann sein Einverständnis hierzu nur dann nach § 26 Abs. 3 EStG unterstellt werden, wenn er Kenntnis von seiner Erbenstellung und den steuerlichen Vorgängen des Erblassers hat. Bis zur Ermittlung der Erben ist grundsätzlich einzeln zu veranlagen (BFH v. 21. 6. 2007, BStBl. II S. 770 m.w. N.). Bei der Zusammenveranlagung werden zwar die Einkünfte der Ehegatten/Lebenspartner getrennt ermittelt; der Gesamtbetrag der Einkünfte wird jedoch in einem Betrag zusammengefasst und das zu versteuernde Einkommen und die bei dessen Ermittlung abziehbaren Beträge einheitlich ermittelt. Von dem so festgestellten zu versteuernden Einkommen wird die Einkommensteuer aus der Splittingtabelle abgelesen. Aus der Splittingtabelle ergibt sich die Einkommensteuer so, als ob der zu versteuernde Betrag in zwei gleiche Teile geteilt und daraus die Einkommensteuer von der einen Hälfte nach der Grundtabelle berechnet und dann verdoppelt worden wäre (zum Rechtsgedanken des Splittingtarifs BVerfG v. 3. 11. 1982, BStBl. 1982 II S. 717).

Liegen die vorbezeichneten Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung der Ehegatten/Lebenspartner nicht vor, so werden sie einzeln veranlagt. Bei dieser Einzelveranlagung werden bei jedem Ehegatten/Lebenspartner nur seine eigenen Einkünfte, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen usw. berücksichtigt.

14, 15

(derzeit nicht belegt)

5.2Einzelveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern

16

Ehegatten/Lebenspartner werden einzeln veranlagt, wenn die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung (Rdnr. 13) vorliegen, jedoch mindestens einer von ihnen die Einzelveranlagung in der Steuererklärung beantragt (§ 26 Abs. 2 EStG; Zeile 24 des Mantelbogens ESt 1 A). Der Antrag kann bis zur Bestandskraft des Einkommensteuer-Bescheids auch dann gestellt werden, wenn die Ehegatten/Lebenspartner zuvor die Zusammenveranlagung gewählt hatten (BFH v. 28. 8. 1981, BStBl. 1982 II S. 156; v. 3. 3. 2005, BStBl. II S. 564 m.w. N.; zum Klageverfahren: BFH v. 19. 5. 2004, BStBl. II S. 980). Dabei ist das Finanzamt an die im Rahmen des Zusammenveranlagungsbescheids festgestellten Besteuerungsgrundlagen gebunden (BFH v. 3. 3. 2005, BStBl. II S. 564). Andererseits kann die Zusammenveranlagung noch im Rechtsbehelfsverfahren gewählt werden, auch wenn die Einzelveranlagung des anderen Ehegatten/Lebenspartners bereits unanfechtbar geworden ist. Der Antrag auf Einzelveranlagung stellt für die bestandskräftige Veranlagung des anderen Ehegatten/Lebenspartners ein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO dar (BFH v. 28. 7. 2005, BStBl. II S. 865). Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheides kann die Wahl der Veranlagungsart nur noch unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 Satz 4 EStG geändert werden. Ist ein Ehegatte/Lebenspartner von Amts wegen zu veranlagen (Rdnr.2) und wird auf Antrag eines der Ehegatten/Lebenspartners eine Einzelveranlagung durchgeführt, ist auch der andere Ehegatte/Lebenspartner zwingend einzeln zu veranlagen, ungeachtet dessen, ob er einen Antrag auf Durchführung der Veranlagung (Rdnr.4) gestellt hat oder bei ihm die Voraussetzungen für die Durchführung einer Veranlagung von Amts wegen vorliegen (BFH v. 21. 9. 2006, BStBl. 2007 II S. 11). Zivilrechtlich sind Ehegatten auch nach der Scheidung zur Mitwirkung bei der gemeinsamen Veranlagung verpflichtet, wenn einer keine Nachteile, der andere Vorteile davon hat (BGH v. 13. 10. 1976, FamRZ 1977 S.38 u. NJW 1977 S. 378; v. 12. 6. 2002, NJW 2002 S. 2319; OLG Hamm v. 11. 5. 1993, FamRZ 1994 S. 893; OLG Karlsruhe v. 27. 5. 1993, FamRZ 1994 S. 894) oder eine Ehegatteninnengesellschaft zur Nutzung steuerlicher Vorteile besteht (BGH v. 25. 6. 2003, BB 2003 S. 2033). Bei schuldhafter Verweigerung entsteht Schadenersatzpflicht. Darüber hinaus ist ein Antrag auf Einzelveranlagung steuerlich dann unwirksam, wenn sich der Antrag beim Antragsteller auf die Höhe seiner Steuer nicht auswirkt, weil er keine oder nur geringe Einkünfte hat und diese auch keinem Steuerabzug unterlegen haben (BFH v. 12. 8. 1977, BStBl. 1977 II S. 870; v. 28. 8. 1981, BStBl. 1982 II S. 156) und er keinen noch nicht verbrauchten Verlustabzug hat (BFH v. 20. 9. 1991, BFH/NV 1992 S. 385), auch wenn dem anderen eine Steuerstraftat zur Last gelegt wird (BFH v. 10. 1. 1992, BStBl. II S. 297).

Bei der Einzelveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern werden die Einkünfte demjenigen zugerechnet, dem sie rechtlich zustehen.

Die Sonderausgaben, die auf einer eigenen Verpflichtung beruhen, die außergewöhnlichen Belastungen i. S. der §§ 33 bis 33b EStG sowie die Steuerermäßigung nach § 35a EStG (vgl. Rdnr. 492b ff.) sind grundsätzlich bei demjenigen Ehegatten/Lebenspartner abzuziehen, der sie wirtschaftlich getragen hat. Die Ehegatten/Lebenspartner können jedoch durch einen gemeinsamen Antrag (in Zeile 92 des Mantelbogens ESt 1 A), einheitlich für alle genannten Aufwendungen, den Abzug je zur Hälfte beantragen. Der Antrag auf Aufteilung des Freibetrags zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung eines volljährigen Kindes (§ 33a Abs.2 EStG) in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte ist in Zeile 52 der Anlage Kind zu stellen; der Antrag auf Aufteilung des Pauschbetrags für Behinderte und Hinterbliebene, der einem Kind zusteht und nach § 33b Abs.5 EStG übertragen wird, hat in Zeile 66 der Anlage Kind zu erfolgen. Bei der Einzelveranlagung werden die Ehegatten/Lebenspartner nicht nach dem Splittingverfahren, sondern wie Ledige nach der Grundtabelle besteuert. In fast allen Fällen wird die Zusammenveranlagung steuerlich günstiger sein als die Einzelveranlagung, weil mit ihr die Besteuerung nach dem Splittingverfahren verbunden ist. Der Unterschied in der Höhe der Einkommensteuer ist in vielen Fällen allerdings nicht besonders groß und verschwindet bei gleich hohen Einkommen der Ehegatten/Lebenspartner ganz.

5.3Das Witwen- und Geschiedenensplitting

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Das Wahlrecht zwischen Einzelveranlagung und Zusammenveranlagung steht jenen Ehegatten/Lebenspartnern zu, bei denen die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung (Rdnr. 13) zu irgendeinem Zeitpunkt während des Kj. vorgelegen haben. Deshalb können Ehegatten/Lebenspartner, die sich für dauernd trennen, im Trennungsjahr noch zusammen veranlagt werden. Dasselbe gilt auch beim Tod eines Ehegatten/Lebenspartners, wenn die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung im Todesjahr vorgelegen haben.

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Heiratet der überlebende Ehegatte/Lebenspartner im Todesjahr wieder und erfüllt er mit dem neuen Ehegatten/Lebenspartner die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung (Rdnr. 13), so wird er grundsätzlich mit diesem zusammen veranlagt werden (zur Verfassungsmäßigkeit vgl. BVerfG, Beschl. v. 3. 6. 1987, BStBl. 1988 II S. 395). Dasselbe gilt auch in Scheidungsfällen, wenn ein geschiedener Ehegatte/Lebenspartner durch Wiederverheiratung im Trennungsjahr die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung (Rdnr. 13) mit dem neuen Ehegatten/Lebenspartner erfüllt. Der Verstorbene bzw. der Ehegatte/Lebenspartner, der nicht wieder geheiratet hat, ist im Todes- bzw. Trennungsjahr dann einzeln zu veranlagen (Rdnr. 13), jedoch ist dabei die Splittingtabelle anzuwenden (§ 32a Abs. 6 Nr.2 EStG). In Todesfällen wird beim überlebenden Ehegatten/Lebenspartner in dem Kj., das dem Todesjahr folgt, die Splittingtabelle angewendet, wenn er und sein verstorbener Ehegatte/Lebenspartner im Zeitpunkt des Todes nicht dauernd getrennt gelebt haben (§ 32 a Abs. 6 Nr. 1 EStG; BFH v. 27. 2. 1998, BStBl. II S. 350).

5.4Vertragsverhältnisse zwischen Ehegatten/Lebenspartnern

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Verträge zwischen Ehegatten/Lebenspartnern sind ertragsteuerlich wirksam, wenn sie ernst gemeint, klar und eindeutig sind, den zivilrechtlichen Anforderungen entsprechen, tatsächlich durchgeführt werden und sowohl nach ihrem Inhalt als auch nach ihrer tatsächlichen Durchführung dem unter Fremden Üblichen entsprechen. Allerdings schließt nicht jede geringfügige Abweichung hiervon für sich allein die steuerliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses aus, erforderlich ist vielmehr eine Würdigung sämtlicher Gegebenheiten des Einzelfalls (zu Mietverträgen: BFH v. 28. 1. 1997, BStBl. II S. 655; v. 9. 10. 2013, BStBl. 2014 II S.527 m.w. N.; zu Arbeitsverhältnissen: BFH v. 17. 7. 2013, BStBl. II S. 1015 m. w. N.). Die Nichtbeachtung zivilrechtlicher Formerfordernisse führt nicht alleine und ausnahmslos dazu, das Vertragsverhältnis steuerrechtlich nicht anzuerkennen. Die zivilrechtliche Unwirksamkeit des Darlehensvertrages ist jedoch ein besonderes Indiz gegen den vertraglichen Bindungswillen, das zur Versagung der steuerrechtlichen Anerkennung führen kann; die Indizwirkung wird verstärkt, wenn den Vertragspartnern die Nichtbeachtung der Formvorschriften insbesondere bei klarer Zivilrechtslage anzulasten ist (BFH v. 22. 2. 2007, BStBl. 2011 II S.20 und v. 12. 5. 2009, BStBl. 2011 II S. 24; BMF v. 23. 12. 2010, BStBl. 2011 I S.37 und v. 29. 4. 2014, BStBl. I S. 809).

Die steuerliche Wirksamkeit scheitert nicht daran, dass die Leistung auch familienrechtlich geschuldet wird (zu Kindern: BFH v. 25. 1. 1989, BStBl. II S. 453). Bei einem Mietvertrag über Geschäftsräume z. B. muss die Miete zu den vereinbarten Fälligkeitszeitpunkten tatsächlich bezahlt sein; übersteigt sie den ortsüblichen Mietzins nennenswert, so ist der übersteigende Teil eine nicht abziehbare Zuwendung nach § 12 Nr.2 EStG. Der ortsübliche Mietzins stellt bei dem zahlenden Ehegatten eine Betriebsausgabe und bei dem empfangenden Ehegatten Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung dar. Mit rückwirkender Kraft können Verträge der bezeichneten Art nicht geschlossen werden (BFH v. 31. 1. 1961, BStBl. III S. 209; v. 8. 3. 1962, BStBl. III S. 218; v. 29. 11. 1988, BStBl. 1989 II S. 281). Vor der Eheschließung abgeschlossene Verträge behalten ihre steuerliche Wirksamkeit, wenn sie danach gleichermaßen ernsthaft durchgeführt werden (BFH v. 21. 10. 1966, BStBl. 1967 III S. 22). Die besonders strengen Grundsätze für die Beurteilung von Verträgen gelten nicht für Verlobte (BFH v. 15. 1. 1985, BFH/NV 1986 S. 148) sowie für in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebende Personen (BFH v. 14. 4. 1988, BStBl. II S. 670).

Unter denselben strengen Voraussetzungen werden auch Arbeitsverträge zwischen Ehegatten/Lebenspartnern steuerlich beachtet, wenn die Tätigkeit über den Rahmen geringfügiger Hilfeleistungen (z. B. Pflege des häuslichen Arbeitszimmers, Telefondienste u. Ä., BFH v. 27. 10. 1978, BStBl. 1979 II S. 80; v. 22. 11. 1996, BStBl. 1997 II S. 187; bei Kindern: BFH v. 17. 3. 1988, BStBl. II S. 632; v. 9. 12. 1993, BStBl. 1994 II S. 298) hinausgeht, wenn sie wirtschaftlich notwendig ist und wenn die arbeitsvertraglichen Abmachungen so getroffen und durchgeführt werden, wie dies mit fremden Arbeitnehmern üblich ist (BFH v. 1. 12. 2004, BFH/NV 2005 S. 549). Auch eine Teilzeitbeschäftigung ist berücksichtigungsfähig. Die Arbeitsverträge können zwar auch mündlich vereinbart (BFH v. 8. 3. 1962, BStBl. III S. 217) oder geändert (BFH v. 20. 4. 1999, BFH/NV S. 1457) werden, die Schriftform ist allerdings aus Beweisgründen, d. h. zum leichteren Nachweis des Vertragsinhalts, empfehlenswert (BFH v. 21. 1. 1999, BFH/NV 1999 S. 919; diff.: BFH v. 17. 7. 2013, BStBl. II S. 1015). Der Arbeitsvertrag muss durchführbar sein, was der BFH nicht anerkannt hat, wenn jeder Ehegatte im Betrieb des anderen als Arbeitnehmer beschäftigt ist (BFH v. 12. 10. 1988, BStBl. 1989 II S. 354; v. 20. 5. 1988, BFH/NV 1989 S. 19; v. 10. 10. 1997, BFH/NV 1998 S. 448); dies gilt auch für wechselseitige Teilzeitarbeitsverträge. Ein Unterarbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers mit seinem Ehegatten ist steuerlich jedenfalls dann nicht wirksam, wenn es mit fremden Dritten nicht vereinbart worden wäre, z. B. weil diese die Tätigkeit ehrenamtlich übernommen hätten (BFH v. 22. 11. 1996, BStBl. 1997 II S. 187).

Die Höhe der Vergütung muss vereinbart sein (BFH v. 8. 3. 1962, BStBl. III S. 218; v. 24. 5. 1962, BStBl. III S. 383); auch Tantiemen können nicht rückwirkend vereinbart werden (BFH v. 29. 11. 1988, BStBl. 1989 II S. 281). Die Vergütung muss vollständig (BFH v. 13. 7. 1990, BFH/NV 1991 S. 660) und zu den üblichen Fälligkeitszeitpunkten (BFH v. 9. 4. 1968, BStBl. II S. 524; v. 26. 9. 1968, BStBl. 1969 II S. 102; v. 14. 10. 1981, BStBl. 1982 II S. 119; v. 11. 10. 1989, BFH/NV 1990 S. 364) in den Vermögensbereich des Arbeitnehmer-Ehegatten abfließen. Bei langzeitiger Nichtauszahlung von Arbeitslohn kommt ein Betriebsausgabenabzug selbst dann nicht in Betracht, wenn das Ehegatten-Arbeitsverhältnis bereits seit mehreren Jahren ordnungsgemäß durchgeführt worden war (BFH v. 25. 7. 1991, BStBl. II S. 842). Hebt der Arbeitnehmer-Ehegatte vom betrieblichen Bankkonto monatlich einen größeren Geldbetrag ab, teilt ihn jedoch erst später selbst in den Arbeitslohn und das Haushaltsgeld auf, so liegt steuerlich kein wirksames Arbeitsverhältnis vor (BFH v. 20. 4. 1989, BStBl. II S. 655).

Nicht als Arbeitslohn können solche Zuwendungen behandelt werden, die dem Betrieb – auch bei Tantiemen – unmittelbar als Darlehen überlassen (BFH v. 23. 4. 1975, BStBl. II S. 579), einem Unterkonto des Kapitalkontos des Arbeitgeber-Ehegatten gutgeschrieben (BFH v. 12. 4. 1979, BStBl. II S. 622) oder – auch bei geringerem Arbeitslohn – jährlich in einer Summe ausbezahlt werden (BFH v. 14. 10. 1981, BStBl. 1982 II S. 119). Ist jedoch der Arbeitslohn dem Arbeitneh-28 mer-Ehegatten demnach tatsächlich zugeflossen, so ist er in der Verwendung des erhaltenen Lohnes frei. Er kann die Mittel für den gemeinsamen ehelichen Haushalt verbrauchen, zur Finanzierung von gemeinsamen Vermögensanlagen verwenden oder dem Arbeitgeber-Ehegatten schenken (BFH v. 4. 11. 1986, BStBl. II S. 336). Er kann sein laufendes Nettogehalt oder einmalige Bezüge (BFH v. 21. 8. 1985, BStBl. 1986 II S. 250) dem Arbeitgeber-Ehegatten auch darlehensweise verzinslich oder ausdrücklich zinslos (BFH v. 17. 7. 1984, BStBl. 1986 II S. 48) zur Verfügung stellen, wenn diese dem Arbeitnehmer-Ehegatten zuvor ausgezahlt oder überwiesen (BFH v. 30. 6. 1971, BStBl. 1972 II S. 112; v. 29. 2. 1972, BStBl. II S. 533) oder zur Auszahlung angeboten worden sind (BFH v. 17. 7. 1984, BStBl. 1986 II S. 48; v. 31. 10. 1989, BFH/NV 1990 S. 759). Werden Zinsen vereinbart und gezahlt, so sind sie beim Betriebsinhaber Betriebsausgaben und beim Arbeitnehmer Einnahmen aus Kapitalvermögen.

Die Vergütung muss durch Überweisung oder Scheckeinlösung (BFH v. 28. 2. 1990, BStBl. II S. 548) auf ein Konto des Arbeitnehmer-Ehegatten gutgeschrieben werden; Mitverfügungsvollmacht des Arbeitgeber-Ehegatten ist unschädlich (BFH v. 16. 1. 1974, BStBl. II S. 294). Die Gutschrift auf das Konto des Arbeitgeber-Ehegatten führt zur steuerlichen Unwirksamkeit des Arbeitsvertrags, auch wenn der Arbeitnehmer-Ehegatte Mitverfügungsvollmacht hat (z. B. BFH v. 20. 10. 1983, BStBl. 1984 II S. 298; v. 7. 2. 1990, BFH/NV 1991 S. 582; v. 11. 7. 1990, BFH/NV 1991 S. 441); dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer-Ehegatte den Abbuchungsauftrag unterschrieben hat und das Konto ausschließlich der Ansammlung von Beträgen zur Tilgung gemeinsamer Darlehensschulden der Ehegatten dient (BFH v. 8. 8. 1990, BStBl. 1991 II S. 16). Unschädlich ist dagegen eine Gutschrift auf einem gemeinsamen Konto, über das jeder der beiden Ehegatten allein verfügungsberechtigt ist (Oder-Konto; BVerfG v. 7. 11. 1995, BStBl. 1996 II S. 34 und v. 15. 8. 1996, DB 1996 S. 2470) oder ein Konto, das zum Gesamtgut der Gütergemeinschaft (Rdnr. 23) gehört. Die Überweisung auf ein Oder-Konto ist auch unschädlich bei einem Arbeitsverhältnis eines Ehegatten mit einer Personengesellschaft, die vom anderen Ehegatten beherrscht wird (BFH v. 24. 3. 1983, BStBl. 1983 II S. 663). Die Einzahlung von vermögenswirksamen Leistungen auf das Konto des Arbeitgeber-Ehegatten ist zulässig (BFH v. 19. 9. 1975, BStBl. 1976 II S. 81). Werden die Beträge teils auf ein schädliches Konto überwiesen, teils an den Arbeitnehmer-Ehegatten bar ausbezahlt, so sind die Barzahlungen als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sie jeweils in zusammenhängenden Zeiträumen geleistet wurden (BFH v. 16. 5. 1990, BStBl. II S. 908).

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Die Höhe der Vergütung muss angemessen sein, d. h. die Vergütung muss so bemessen sein, wie sie ein fremder Arbeitnehmer bei gleicher Tätigkeit erhalten würde, auch wenn bei fremden Arbeitnehmern eine übertarifliche Zahlung üblich ist; dies gilt entsprechend, wenn der Arbeitnehmer-Ehegatte im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrags beschäftigt ist (BFH v. 13. 11. 1986, BStBl. 1987 II S. 121). Bei einer überhöhten Vergütung kann der Mehrbetrag steuerlich nicht berücksichtigt werden (BFH v. 24. 3. 1983, a. a. O.; v. 28. 7. 1983, BStBl. 1984 II S. 60). Hat hingegen die Vergütung zwar keinen Taschengeldcharakter, ist sie jedoch unüblich niedrig, so steht dies der Anerkennung des Arbeitsverhältnisses nicht entgegen, weil der Arbeitnehmer-Ehegatte auch teilentgeltlich beschäftigt sein kann (BFH v. 17. 7. 2013, BStBl. II S.1015 m.w. N.). Gleiches gilt für unbezahlte Mehrarbeit (BFH v. 17. 7. 2013, a. a. O.).

Bezüge, die über die laufende Vergütung hinaus gewährt werden, werden steuerlich berücksichtigt, wenn die Zuwendungen dem Grunde, der Höhe und dem Zahlungszeitpunkt (BFH v. 10. 11. 1989, BFH/NV 1990 S. 364) nach im Betrieb üblich sind (interner Vergleich); ist der Ehegatte der alleinige Arbeitnehmer des Betriebs, so sind die Bezüge grundsätzlich betrieblich veranlasst und Arbeitslohn beim Empfänger, wenn die private Veranlassung nach der Gesamtwürdigung der betrieblichen Verhältnisse nicht ausnahmsweise überwiegt (BFH v. 10. 11. 1982, BStBl. 1983 II S. 173). Darunter fallen insbesondere Heirats- und Geburtsbeihilfen, Weihnachtsgratifikationen (BFH v. 26. 2. 1988, BStBl. II S. 606), Jubiläumszuwendungen, Beihilfen, Tantiemen (BFH v. 21. 8. 1985, BStBl. 1986 II S. 250) sowie eine Abfindung anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die gegenüber den Aktivbezügen nicht unangemessen hoch ist (BFH v. 18. 12. 1984, BStBl. 1985 II S. 327). Den Wert der Wohnung berücksichtigt hingegen die FinVerw im Allgemeinen nicht als steuerpflichtigen Arbeitslohn bzw. Betriebsausgaben, weil die gemeinsame Wohnung eng mit dem privaten Lebensbereich der Ehegatten verbunden ist.

Für eine Pensionszusage zugunsten des mitarbeitenden Ehegatten darf eine Rückstellung (auch nach der Ehescheidung: BFH v. 6. 2. 1985, BStBl. II S. 420) gebildet werden, wenn auch familienfremde Arbeitnehmer, die eine gleiche, ähnliche oder geringerwertige Tätigkeit ausüben, dem Betrieb nicht länger angehören und kein höheres Lebensalter haben, hinsichtlich der Wartezeiten, der Alters- und Leistungsvoraussetzungen bei Eintritt der Versorgung und des Verhältnisses der Höhe der Zusage zum Arbeitslohn eine vergleichbare Pensionszusage erhalten haben (BFH v. 28. 10. 1981, BStBl. 1982 II S. 126; v. 16. 1. 1986, BFH/NV 1986 S. 454; v. 10. 3. 1993, BStBl. II S. 604). Eine Pensionszusage kann allerdings nicht allein deshalb versagt werden, weil keine fremden Arbeitnehmer mit vergleichbaren Tätigkeitsmerkmalen im Betrieb beschäftigt werden und auch bei anderen Betrieben keine vergleichbaren Beschäftigungsverhältnisse ermittelt werden können (BFH v. 18. 12. 2001, BStBl. 2002 II S. 353). Ohne vergleichbare Zusage an die familienfremden Arbeitnehmer darf sie z. B. gebildet werden, wenn der Arbeitnehmer-Ehegatte von der gesetzlichen Rentenversicherung freigestellt ist (BFH v. 11. 3. 1988, BFH/NV 1988 S. 639). Eine Pensionszusage kann insoweit betrieblich veranlasst sein, als sie an die Stelle einer fehlenden Anwartschaft auf Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung getreten ist (BFH v. 14. 7. 1989, BStBl. II S. 969; v. 7. 2. 1990, BFH/NV 1991 S. 80; v. 10. 12. 1992, BStBl. 1994 II S. 381). Nach diesem Grundsatz der Gleichbehandlung kann der Kreis der Pensionsberechtigten auf bestimmte sachlich abgrenzbare Gruppen der Arbeitnehmer, z. B. auf die Mitglieder der Geschäftsleitung, beschränkt werden; sind alle anderen Arbeitnehmer der Ehefrau unterstellt, so kann deshalb die betriebliche Veranlassung der Pensionszusage nicht mit der Begründung verneint werden, sie sei allein der Ehefrau erteilt (BFH v. 30. 3. 1983, BStBl. II S. 500). Wenn neben dem Ehegatten im Betrieb keine vergleichbaren Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist die Pensionszusage betrieblich veranlasst, soweit eine Versorgungslücke von 20 bis 30% der letzten Aktivbezüge geschlossen werden soll und die zugesagten Pensionsleistungen – zusammen mit der zu erwartenden Sozialversicherungsrente – 75% der letzten Aktivbezüge nicht übersteigen (BFHv. 10. 11. 1982, BStBl. 1983 II S. 173; v. 14. 7. 1989, BStBl. II S. 969; v. 16. 5. 1990, BStBl. II S. 1045; BMF v. 4. 9. 1984, BStBl. I S. 495; v. 3. 11. 2004, BStBl. I S. 1045 Rdnr. 21). Eine unangemessen niedrige Entlohnung während der aktiven Beschäftigungszeit ist kein betrieblicher Anlass für eine höhere Pensionsrückstellung (BFH v. 26. 10. 1982, BStBl. 1983 II S. 209; v. 5. 2. 1987, BStBl. II. S. 557; v. 10. 12. 1992, BStBl. 1994 II S. 381). Bei anderen nahen Angehörigen, die nicht Ehegatten des Unternehmers sind, können hingegen unangemessen niedrige Aktivbezüge mit einer höheren Pensionsrückstellung steuerlich wirksam ausgeglichen werden (BFH v. 18. 5. 1983, BStBl. II S. 562). Wird jedoch kein laufender Arbeitslohn bezahlt und besteht somit kein steuerwirksames Arbeitsverhältnis, so kann in keinem Fall eine Pensionsrückstellung gebildet werden (BFH v. 25. 7. 1995, BStBl. 1996 II S. 153).

Eine Rückstellung kann nicht gebildet werden, wenn die Zusage nicht unwesentlich privat veranlasst ist. Dies ist z. B. der Fall, wenn sie im Zusammenhang mit dem Verzicht auf Erb- und Pflichtteilsansprüche (§§ 2346 ff. BGB) gegeben worden ist, wenn sie nach dem Vertragswillen im Einzelfall (BFH v. 6. 2. 1985, BStBl. II S. 420) bei der Ehescheidung oder Aufhebung der ehelichen und häuslichen Gemeinschaft wegfallen soll oder gekündigt werden kann (BFH v. 19. 2. 1981, BStBl. II S. 654).

In Einzelunternehmen kommt eine Rückstellung nur für eine Zusage auf Alters-, Invaliden- und Waisenrente in Betracht; eine Zusage auf Witwen- oder Witwerversorgung ist nicht rückstellungsfähig, da hier Anspruch und Verpflichtung in einer Person zusammentreffen und die aus diesem Vertragsverhältnis resultierenden Rechtsbeziehungen deshalb von der sich aus der Ehe als Wirtschaftsgemeinschaft ergebenden privaten Einkommens- und Vermögenssphäre nicht eindeutig getrennt sind. Sagt hingegen eine Personengesellschaft (z. B. eine Ein-Mann-GmbH u. Co. KG: BFH v. 21. 4. 1988, BStBl. II S. 883; vgl. auch BFH v. 10. 12. 1992, BStBl. 1994 II S. 381; zu gleichgerichteten Interessen mehrerer Gesellschafter: BFH v. 18. 12. 2001, BStBl. 2002 II S. 353) einem Arbeitnehmer, dessen Ehegatte Mitunternehmer dieser Gesellschaft ist, eine Witwen- oder Witwerrente zu, so kann sie hierfür eine Rückstellung bilden. Die Pensionszusage wird jedoch von der Finanzverwaltung nicht anerkannt, wenn als Pensionsaltersgrenze, sofern der Ehemann der Arbeitnehmer ist, ein Alter unter 63 Jahren und, sofern die Ehefrau die Arbeitnehmerin ist, ein Alter unter 60 Jahren festgelegt ist, es sei denn, dass ein niedrigeres Pensionsalter bei familienfremden Arbeitnehmern im Betrieb üblich ist (BMF v. 4. 9. 1984, a. a.O. und v. 9. 1. 1986, BStBl. I S. 7).

Diese Grundsätze gelten auch bei Teilzeitbeschäftigten entsprechend. Bei Aushilfs- oder Kurzbeschäftigung sind jedoch Pensionszusagen nicht üblich und Rückstellungen deshalb auch nicht zulässig.

Voraussetzung ist ferner, dass der Arbeitgeber auch tatsächlich mit der Inanspruchnahme aus der gegebenen Pensionszusage rechnen muss. Die Finanzverwaltung lässt deshalb die Rückstellung bei Einzelunternehmen nicht zu, wenn diese nach ihrer Art und Größe weitgehend von der Arbeitskraft des Arbeitgeber-Ehegatten abhängen; ist der Arbeitnehmer-Ehegatte wesentlich jünger als der Arbeitgeber-Ehegatte, so ist bei einem Einzelunternehmen eine Rückstellung für die Pensionsverpflichtung nur dann zulässig, wenn eine spätere Betriebsübernahme durch den Arbeitnehmer-Ehegatten ausgeschlossen werden kann und wenn bei einer Betriebsveräußerung durch den Arbeitgeber-Ehegatten mit einer Übernahme der Pensionsverpflichtung durch den Erwerber zu rechnen ist, soweit sie nicht aus dem Veräußerungserlös erfüllt werden kann (BFH v. 29. 5. 1984, BStBl. II S. 661; zu Arbeitgeber-Eltern: BFH v. 27. 10. 1993, BStBl. 1994 II S. 111). Die Pensionszusage ist dagegen rückstellungsfähig, wenn sie für den Fall gewährt wird, dass mit der Beendigung der selbständigen Tätigkeit des Arbeitgeber-Ehegatten auch das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmer-Ehegatten erlischt. Bei der Prüfung der Angemessenheit ist jedoch zu berücksichtigen, dass bei Betrieben, deren Bestand von der persönlichen Arbeitskraft des Inhabers abhängt, Pensionszusagen an fremde Arbeitnehmer nur in eingeschränktem Umfang üblich sind. Ist in einem solchen Fall die Pensionszusage an den Ehegatten anstelle des Eintritts in die gesetzliche Sozialversicherung erteilt worden, so kann dies den Gewinn nur insoweit mindern, als sich die im Falle der Sozialversicherungspflicht zu erbringenden Arbeitgeberbeiträge gewinnmindernd ausgewirkt hätten (BFH v. 14. 7. 1989, BStBl. II S. 969; v. 7. 2. 1990, BFH/NV 1991 S. 80).

Die Beiträge zur Direktversicherung können nur dann als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, wenn ein steuerlich anerkanntes Arbeitsverhältnis vorliegt und die Beiträge in einem angemessenen Verhältnis zu den Aktivbezügen stehen (BFH v. 21. 8. 1984, BStBl. 1985 II S. 124; v. 8. 10. 1986, BStBl. 1987 II S. 205). Dies gilt allerdings nicht, wenn Barlohn in Prämien für eine Direktversicherung umgewandelt wird (BFH v. 10. 6. 2008, BStBl. II S. 973; überholt: BFH v. 16. 5. 1995, BStBl. II S. 873). Zusätzlich zum Arbeitslohn erbrachte Beiträge müssen jedoch bei Beschäftigung mehrerer Arbeitnehmer anderen vergleichbaren Arbeitnehmern zu den gleichen Bedingungen ernsthaft angeboten worden sein (BFH v. 24. 11. 1982, BStBl. 1983 II S. 406); bei Lebensversicherungen mit Einmalprämie ist diese für die Angemessenheitsprüfung auf die beitragspflichtige Zeit zu verteilen (BFH v. 30. 3. 1983, BStBl. II S. 664). Ist der Arbeitslohn unüblich niedrig, weil der Arbeitnehmer-Ehegatte nur teilentgeltlich beschäftigt ist, so ist für den anzustellenden Vergleich mit den entsprechenden fremden Arbeitnehmern nur die Höhe des tatsächlich bezahlten Arbeitslohns zu berücksichtigen (BFH v. 28. 7. 1983, BStBl. 1984 II S. 60; v. 5. 2. 1987, a. a. O.); der interne Betriebsvergleich ist auch dann geboten, wenn der Arbeitnehmer-Ehegatte aus privaten Gründen jahrelang auf fällige Gehaltserhöhungen verzichtet hat (BFH v. 17. 4. 1986, BStBl. II S. 559; Hess. FG v. 23. 4. 1987, EFG 1988 S. 64). Werden vergleichbare Arbeitnehmer nicht beschäftigt, so sind die Versorgungsleistungen dann Betriebsausgaben, wenn sie aus betrieblichen Erwägungen erbracht werden (BFH v. 8. 10. 1986, a. a. O.). Die FinVerw berücksichtigt Direktversicherungen nicht, bei denen der Versicherungsfall bei einem Alter des Arbeitnehmer-Ehegatten von weniger als 60 Jahren eintritt, es sei denn, dass dies bei vergleichbaren fremden Arbeitnehmern im Betrieb üblich ist (BMF v. 4. 9. 1984, a. a. O.). Sind im Betrieb keine vergleichbaren Arbeitnehmer beschäftigt, so sind die Versicherungsbeiträge auch dann Betriebsausgaben, wenn ihre Höhe nicht üblich ist, jedoch eine nach der gesetzlichen Rentenversicherung verbleibende Versorgungslücke von bis zu 20 bis 30% der letzten Aktivbezüge geschlossen werden soll; als Obergrenze gilt eine Altersversorgung von bis zu insgesamt 75% der letzten Aktivbezüge (BMF v. 4. 9. 1984, a. a. O.; BFH v. 10. 11. 1982, BStBl. 1983 II S. 173). Dasselbe gilt fürden Ehegatten eines Gesellschafters einer Personengesellschaft (BFH v. 24. 11. 1982, BStBl. 1983 II S. 405).

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Für die steuerliche Wirksamkeit des Arbeitsverhältnisses ist zwingend, dass die lohnsteuerlichen (Lohnsteuerkarte, Einbehaltung und Abführung der Steuerabzugsbeträge; ggf. Pauschalierung nach § 40a EStG) und die sozialversicherungsrechtlichen Pflichten erfüllt werden. Bei steuerrechtlicher Nichtanerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Ehegatten sind auch die für den mitarbeitenden Ehegatten einbehaltenen und abgeführten Sozialversicherungsbeiträge nicht als Betriebsausgaben abziehbar (BFH. v. 10. 4. 1990, BStBl. II S. 741).

Die strengen Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Arbeitsverhältnissen zwischen Ehegatten gelten auch, wenn Arbeitgeber eine Personen- oder Kapitalgesellschaft ist, an der der Ehegatte eine Beteiligung von mehr als 50 %innehat (zu PersG: BFH v. 10. 6. 2008, BStBl. II S. 973, m.w. N.), bei Familiengesellschaften, bei denen der Ehegatten-Gesellschafter zusammen mit anderen familiengebundenen Gesellschaftern als beherrschend anzusehen ist (BFH v. 20. 10. 1983, BStBl. 1984 II S. 298) sowie bei allen nicht beherrschenden Gesellschaftern einer Personengesellschaft, sofern sie mit anderen Gesellschaftern gleichgerichtete Interessen verfolgen (BFH v. 18. 12. 2001, BStBl. 2002 II S. 353; v. 10. 6. 2008, a. a. O.).

5.5Güterstand

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In Zeile 24 wird auch danach gefragt, ob die Ehegatten/Lebenspartner im gesetzlichen Güterstand leben oder ob sie einen anderen und ggf. welchen Güterstand sie vereinbart haben. Diese Angabe kann für die Zuordnung der Einkünfte, für den Altersentlastungsbetrag und für die Anerkennung von Betriebsausgaben oder Werbungskosten Bedeutung haben. Ehegatten/Lebenspartner, die den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart haben, sind nämlich regelmäßig Mitunternehmer eines gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, wenn dieser zum Gesamtgut gehört (z. B. BFH v. 4. 11. 1997, BStBl. 1999 II S. 384; v. 18. 8. 2005, BStBl. 2006 II S. 165). Mitunternehmerschaft zwischen den Ehegatten/Lebenspartnern liegt in diesem Fall nur dann nicht vor, wenn der zum Gesamtgut gehörende Betrieb