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Wenn der Erblasser mehrere Erben hinterlässt, entsteht eine Erbengemeinschaft. Und häufig ist Streit unter den Miterben vorprogrammiert, weil es sich hier um keine freiwillige Gemeinschaft handelt, sondern die Erben letztlich »zwangsverbunden« sind. Im besten Fall besteht die Erbengemeinschaft aus Personen, die sich kennen und gleiche Interessen verfolgen. In diesen Fällen geht es bei Streitigkeiten dann häufig gar nicht um die Verteilung des Nachlasses, vielmehr ist die erbrechtliche Auseinandersetzung lediglich Anlass, innerfamiliäre Konflikte auszutragen, deren Ursachen ganz woanders angelegt sind und die mit dem Tod des Erblassers erst hervortreten. Im schlechteren Fall kennen sich die Miterben in der Erbengemeinschaft nicht einmal (was nicht selten der Fall ist, wenn gesetzliche Erbfolge gilt) und verfolgen unterschiedliche Interessen bei der Verwaltung und Verteilung des Nachlasses. Unabdingbare Voraussetzung für die Konfliktbewältigung der Erben in der Erbengemeinschaft ist, dass sich die Miterben mit ihren Rechten und Pflichten vertraut machen. In diesem Ratgeber erhalten Sie somit Antworten auf folgende Fragen: - Wann entsteht eine Erbengemeinschaft? - Wie kann eine Erbengemeinschaft verhindert werden? - Wie kann Streit unter den Miterben, z.B. durch den Erblasser, vermieden werden? - Wie sind die Eigentumsverhältnisse an den Nachlassgegenständen in der Erbengemeinschaft geregelt? - Wer verwaltet in der Erbengemeinschaft den Nachlass? - Wer entscheidet über Verwaltungsmaßnahmen in der Erbengemeinschaft? - Wie haften die Miterben für Verbindlichkeiten? - Wie kann man vorzeitig aus der Erbengemeinschaft ausscheiden? - Wie funktioniert die Erbauseinandersetzung? - Was passiert, wenn sich die Erben bei der Auseinandersetzung nicht einigen können?
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Seitenzahl: 72
Veröffentlichungsjahr: 2026
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Zum Zwecke der besseren Lesbarkeit verwenden wir allgemein die grammatisch männliche Form. Selbstverständlich meinen wir aber bei Personenbezeichnungen immer alle Menschen unabhängig von ihrer jeweiligen geschlechtlichen Identität.
Inhaltsübersicht
1 Was ist eine Erbengemeinschaft?
2 Entstehung der Erbengemeinschaft
2.1 Entstehung durch gesetzliche Erbfolge
2.1.1 Erbengemeinschaft unter Verwandten des Erblassers
2.1.2 Erbengemeinschaft zwischen Verwandten und Ehegatten des Erblassers
2.2 Entstehung durch Verfügung von Todes wegen
3 Möglichkeiten zur Vermeidung von Streit unter den Miterben
3.1 Verhinderung der Erbengemeinschaft
3.2 Teilungsanordnungen
3.3 Teilungsverbot
3.4 Auflagen
3.5 Testamentsvollstreckung
3.6 Belastung einzelner Miterben
4 Verwaltung der Erbengemeinschaft
4.1 Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses
4.2 Pflicht zur Mitwirkung an Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung
4.3 Durchführung der Verwaltung durch die Erben
4.3.1 Einziehung von Forderungen
4.3.2 Herausgabeanspruch gegen den Erbschaftsbesitzer
4.3.3 Auskunftspflicht unter den Miterben und gegen Dritte
4.3.4 Erträge und Nutzungen des Nachlasses
4.4 Verwaltung durch Mehrheitsbeschluss
4.4.1 Ermittlung der Mehrheit
4.4.2 Vertretung der Erbengemeinschaft
4.4.3 Aufwendungsersatz für Verwaltungsmaßnahmen
4.5 Verwaltung des Nachlasses durch einzelne Personen
4.5.1 Notverwaltung durch einzelnen Erben
4.5.2 Anordnungen des Erblassers
4.5.3 Einzelverwaltung aufgrund Mehrheitsbeschluss oder Vereinbarung
5 Haftung der Erben gegenüber Dritten
5.1 Nachlassverbindlichkeiten
5.1.1 Erblasserschulden
5.1.2 Erbfallschulden
5.1.3 Nachlasskostenschulden
5.1.4 Nachlasserbenschulden
5.2 Haftung der ungeteilten Erbengemeinschaft
5.2.1 Gesamtschuldnerische Haftung der Miterben
5.2.2 Haftungsbeschränkung der Miterben
5.2.3 Möglichkeiten der vorübergehenden Haftungsbeschränkung
5.3 Haftung der Miterben nach der Teilung des Nachlasses
5.4 Dauerhafte Beschränkung der Haftung der Erben und der Erbengemeinschaft
5.4.1 Beschränkung der Haftung durch ein Aufgebotsverfahren
5.4.2 Beschränkung der Haftung wegen Nachlassverwaltung
5.4.3 Beschränkung der Haftung wegen Nachlassinsolvenz
5.4.4 Beschränkung der Haftung bei Überschuldung durch Vermächtnisse und Auflagen
6 Veräußerung des Erbteils
6.1 Veräußerungsgeschäfte
6.2 Form
6.3 Gegenstand des Vertrags
6.4 Vorkaufsrecht der Miterben
6.5 Rechtsstellung des Veräußerers und Erwerbers nach der Veräußerung
6.5.1 Herausgabepflicht des Veräußerers
6.5.2 Rechtsstellung des Veräußerers und Erwerbers
7 Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
7.1 Anspruch auf Erbauseinandersetzung
7.2 Aufschub oder Ausschluss der Erbauseinandersetzung
7.2.1 Aufschub oder Ausschluss durch Anordnung des Erblassers
7.2.2 Aufschub wegen Unbestimmtheit der Erbteile
7.2.3 Aufschub wegen ungewisser Nachlassverbindlichkeiten
7.2.4 Aufschub oder Ausschluss durch Vereinbarung der Miterben
7.3 Durchführung der Erbauseinandersetzung
7.3.1 Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten
7.3.2 Feststellung der Teilungsquoten
7.3.3 Aufteilung des Nachlasses unter den Miterben
7.4 Wege der Erbauseinandersetzung
7.4.1 Auseinandersetzungsvereinbarung zwischen den Erben
7.4.2 Auseinandersetzung durch Testamentsvollstrecker
7.4.3 Vermittlung der Auseinandersetzung durch einen Notar
7.4.4 Auseinandersetzungsklage
8 Ende der Erbengemeinschaft
Die Erbengemeinschaft: kurz&konkret!
Wenn der Erblasser mehrere Erben hinterlässt, entsteht eine Erbengemeinschaft. Häufig ist Streit unter den Miterben vorprogrammiert, weil es sich hier um keine freiwillige Gemeinschaft handelt, sondern die Mitglieder letztlich »zwangsverbunden« sind. Im besten Fall besteht die Erbengemeinschaft aus Personen, die sich kennen und gleiche Interessen verfolgen. In diesen Fällen geht es bei Streitigkeiten dann häufig gar nicht um die Verteilung des Nachlasses, vielmehr ist die erbrechtliche Auseinandersetzung lediglich Anlass, innerfamiliäre Konflikte auszutragen, deren Ursachen ganz woanders angelegt sind und die mit dem Tod des Erblassers erst hervortreten. Im schlechteren Fall kennen sich die Miterben in der Erbengemeinschaft nicht einmal (was nicht selten der Fall ist, wenn gesetzliche Erbfolge gilt) und verfolgen unterschiedliche Interessen bei der Verwaltung und Verteilung des Nachlasses.
Unabdingbare Voraussetzung für die Konfliktbewältigung in der Erbengemeinschaft ist, dass sich die Miterben mit ihren Rechten und Pflichten vertraut machen. Grundlage ist dabei, dass der Nachlass einer gemeinschaftlichen Bindung unterliegt. Das hat folgende rechtliche Konsequenzen:
Der einzelne Erbe kann nicht über seinen Anteil an den Nachlassgegenständen, sondern allenfalls über seinen Erbteil verfügen.
Der Nachlass unterliegt der gemeinschaftlichen Verwaltung durch die Erben.
Die Erben haften als Gesamtschuldner für Nachlassverbindlichkeiten.
Der Zweck der Erbengemeinschaft besteht regelmäßig in der Aufteilung des Nachlasses unter den Miterben, der sogenannten Auseinandersetzung.
Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick
Wann entsteht eine Erbengemeinschaft?
Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn der Erblasser mehrere Erben hinterlässt. Das ist sehr häufig der Fall, wenn gesetzliche Erbfolge gilt, der Erblasser also kein Testament errichtet hat. Aber auch testamentarisch oder durch einen Erbvertrag kann eine Erbengemeinschaft entstehen, wenn der Erblasser mehrere Erben bestimmt. Eine Erbengemeinschaft besteht allerdings nicht durch Pflichtteilsansprüche enterbter gesetzlicher Erben oder durch die Zuwendung von Vermächtnissen.
Wie kann eine Erbengemeinschaft verhindert werden?
Die Erbengemeinschaft ist ein kompliziertes Rechtsgebilde. Sie führt nicht selten zu Streitigkeiten unter den Miterben, insbesondere dann, wenn sich die Erben untereinander nicht verstehen oder unterschiedliche Interessen verfolgen. Eheleute mit Kindern vermeiden beispielsweise eine Erbengemeinschaft, wenn sie ein Berliner Testament errichten. Allgemein kann eine Erbengemeinschaft verhindert werden, wenn nur eine Person als Alleinerbe eingesetzt wird und anderen Personen, die bedacht werden sollen, Zuwendungen in Form von Vermächtnissen eingeräumt werden. Auch Zuwendungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge können eine Erbengemeinschaft verhindern.
Wie kann der Erblasser Streit unter den Miterben vermeiden?
Durch entsprechende testamentarische Verfügungen kann der Erblasser Einfluss auf die Verwaltung und Auseinandersetzung des Nachlasses nehmen. Durch eine Teilungsanordnung kann festgelegt werden, wie der Nachlass unter den Miterben aufgeteilt werden soll. Der Erblasser kann Auflagen für die Verwaltung und Auseinandersetzung des Nachlasses anordnen. Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann Streit unter den Miterben verhindern. Unter Umständen kann es auch sinnvoll sein, die Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten nur einzelnen Miterben aufzuerlegen.
Wer verwaltet in der Erbengemeinschaft den Nachlass?
Bis zur Auseinandersetzung verwalten die Erben den Nachlass grundsätzlich gemeinschaftlich. Allerdings kann der Erblasser testamentarisch andere Festlegungen treffen, insbesondere einem Miterben besondere Verwaltungsrechte oder die Verwaltung einem Testamentsvollstrecker übertragen. Jeder Miterbe ist verpflichtet, an den Maßnahmen mitzuwirken, die zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die laufende Verwaltung des Nachlasses. Unter Umständen kann ein einzelner Miterbe in Notfällen auch allein Verwaltungsmaßnahmen für die Erbengemeinschaft treffen.
Wer entscheidet über Verwaltungsmaßnahmen der Erbengemeinschaft?
Maßnahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung können von den Miterben mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden. Unter der Mehrheit ist die Mehrheit nach Erbquoten zu verstehen. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Alle Maßnahmen, die weder unter die ordnungsmäßige Verwaltung noch unter die Notverwaltung fallen, erfordern die Übereinstimmung aller Miterben. Außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen können von den Miterben nur einstimmig beschlossen werden.
Wie haften die Miterben für Nachlassverbindlichkeiten?
Für gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeiten haften die Erben als Gesamtschuldner. Miterben einer Erbengemeinschaft werden bis zur Teilung des Nachlasses vor dem Zugriff der Nachlassgläubiger auf ihr privates Vermögen geschützt. Jeder Miterbe kann die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus seinem privaten Vermögen verweigern. Nach der Teilung des Nachlasses haften die Erben als Gesamtschuldner für die Nachlassverbindlichkeiten, die bei der Nachlassteilung nicht berücksichtigt worden sind. Sie haften nunmehr einem Nachlassgläubiger, aber nicht nur mit ihrem Anteil am Nachlass, sondern unbeschränkt mit ihrem Gesamtvermögen, also nicht nur mit ihrem Erbteil, sondern auch mit ihrem privaten Vermögen. Gesetzlich bestehen mehrere Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung.
Wie kann ein Miterbe vorzeitig aus der Erbengemeinschaft ausscheiden?
Grundsätzlich endet die Erbengemeinschaft mit der Auseinandersetzung des Nachlasses. Ein Miterbe kann allerdings auch vor der Teilung des Nachlasses aus der Erbengemeinschaft ausscheiden. Er kann seinen Anteil am Nachlass verkaufen. In diesem Fall ist den übrigen Erben ein Vorkaufsrecht eingeräumt. Es besteht ferner die Möglichkeit der sogenannten Abschichtung. In diesem Fall gibt ein Miterbe seine Mitgliedschaftsrecht an der Erbengemeinschaft, insbesondere seinen Anspruch auf das Guthaben nach der Auseinandersetzung auf (unter Umständen gegen Zahlung einer Abfindung). Sein Erbteil wächst dann den verbleibenden Miterben im Verhältnis ihrer Anteile zu.
Wie funktioniert die Erbauseinandersetzung?
Im ersten Schritt sind bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zunächst die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen (§ 2046 Abs. 1 Satz 1 BGB). Jeder Miterbe kann verlangen, dass Nachlassverbindlichkeiten nicht erst bei der Auseinandersetzung getilgt werden, sondern schon vorher. Nach Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten ist der verbleibende Überschuss entsprechend dem Verhältnis der Erbteile unter Berücksichtigung etwaiger Ausgleichspflichten unter den Miterben zu verteilen. Im letzten Schritt der Erbauseinandersetzung ist der Nachlass unter den Miterben aufzuteilen.
Was passiert, wenn die Erben sich bei der Auseinandersetzung nicht einigen können?
Wenn die Erben keine Einigung über die Teilung des Nachlasses erreichen, kommt als letzter Weg zur Beendigung der Erbengemeinschaft die sogenannte Auseinandersetzungsklage in Betracht. Sie ist auf die Zustimmung zu einem bestimmten Aufteilungsplan gerichtet und kann von jedem Miterben erhoben werden und zwar unabhängig von der Größe seines Erbteils. Die Klage ist gegen die Miterben zu richten, die mit dem vom Kläger begehrten Teilungsplan nicht einverstanden sind. Voraussetzung für die Klage ist, dass der Nachlass »teilungsreif« ist.
1 Was ist eine Erbengemeinschaft?
