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Am 1. Januar 1995 wurde für alle Maschinen in der EU das CE-Zeichen und die Konformitätserklärung der Maschinenhersteller und -händler zur Pflicht. Seit dem 1. Januar 1999 müssen die Maschinen auch den Schutzanforderungen der EMV-Richtlinie und der Richtlinie für elektrische Betriebsmittel genügen. Spätestens seit dem gleichen Datum sind alle Maschinenbetreiber durch die Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie gesetzlich verpflichtet, nur noch CE-gekennzeichnete Maschinen aufzustellen und alte Maschinen entsprechend nachzurüsten. Am 29. Juli 2006 trat die überarbeitete Maschinenrichtlinie 2006/42/EG in Kraft, in der insbesondere die Risikobeurteilung und die Baumusterprüfung neu geregelt wurden. Die Autoren informieren umfassend über die Anwendung der Richtlinien zur Maschinensicherheit und schöpfen dabei aus einem Erfahrungsschatz von vielen Entwicklungs- und Konstruktionsprojekten.
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Seitenzahl: 212
Veröffentlichungsjahr: 2022
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Otto Eberhardt / Michael Erbsland
Die EU-Maschinenrichtlinie
Praktische Anleitung zur Anwendung der europäischen Richtlinien zur Maschinensicherheit – Unter Berücksichtigung aller Richtlinientexte
Umschlagabbildung: © iStock.com/Traimak_Ivan
Unter folgendem Link sind Zusatzmaterialien abgelegt: https://files.narr.digital/9783816934769/Zusatzmaterial.zip
DOI: https://doi.org/10.24053/9783816984764
6. Auflage, mit Berücksichtigung der Richtlinie 2006/42/EG 2015
7., überarbeitete Auflage 2022
© 2022 expert verlagEin Unternehmen der Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KGDischingerweg 5 • D-72070 Tübingen
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Internet: www.expertverlag.deeMail: [email protected]
ISBN 978-3-8169-3476-9 (Print)
ISBN 978-3-8169-0027-6 (ePub)
Als 1995 die erste Auflage des Buches „Die EG-Maschinenrichtlinie, praktische Anleitung zur Anwendung“ erschien, war in Deutschland der Donner noch nicht verhallt, den der Einschlag der europäischen Maschinenrichtlinie verursacht hat. Ausgerechnet den Erfindern von GS, des „Zeichens für geprüfte Sicherheit“, wollten die Europäer vorschreiben, wie eine sichere Maschine auszusehen hat! Damals musste man in Deutschland lernen, dass zu einer sicheren Maschine auch eine ausführliche Technische Dokumentation gehört, um die Sicherheit nachzuweisen, und insbesondere eine ausführliche Betriebsanleitung, um einen sicheren Betrieb zu gewährleisten.
Die Anfangsschwierigkeiten sind überwunden. Die Betriebsanleitung gemäß EU-Richtlinien inklusive der Sprachenregelung ist Standard geworden. Bei der zunehmenden Zahl der Sicherheitsrichtlinien und bei den vielen Ergänzungen der vorhandenen Richtlinien besteht jedoch die Gefahr, den Überblick über die zutreffenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen und die anzuwendenden Konformitätsbewertungsverfahren zu verlieren.
Ein kompaktes Lehrbuch über die Richtlinien für Maschinenbauer ist auch viele Jahre nach der Einführung der Maschinenrichtlinie sinnvoll, insbesondere wenn es auch als schnelles Nachschlagewerk und als praktische Arbeitshilfe einsetzbar ist. Und diesen Anspruch will die vorliegende „EU-Maschinenrichtlinie“ erfüllen.
Die 4. Auflage musste völlig neu geschrieben werden. Zum einen haben sich, wie oben erwähnt, die Sorgen der Maschinenhersteller in den letzten Jahren von der Betriebsanleitung und Technischen Dokumentation auf die Nachweismethoden der immer weiter gefassten Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen verlagert, zum anderen sind inzwischen viele neue Richtlinien erlassen worden, die von Maschinenbauern zusätzlich beachtet werden müssen. Deshalb wurden in der aktuellen Auflage die beiden folgenden Kapitel neu eingefügt bzw. neu verfasst:
2.
Richtlinien für Maschinen und Anlagen
mit den elektrischen Richtlinien, der Druckgeräterichtlinie und der ATEX
5.
Sicherheitsanforderungen
mit den Risikobewertungs- und Dokumentationsverfahren
Der Anhang „§ Kompendium der Richtlinientexte“ wurde wesentlich erweitert und enthält jetzt neben den bisherigen Richtlinien zur Maschinensicherheit, zu den elektrischen Betriebsmitteln und der elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV) auch alle Richtlinien zum Lärm, zu Druckgeräten und zum Explosionsschutz:
Maschinenlärminformationsverordnung
Outdoor-Richtlinie
(für Geräte und Maschinen, die zum Einsatz im Freien vorgesehen sind)
Explosionsschutzrichtlinie ATEX
Damit wird die 4. Auflage der EU-Maschinenrichtlinie der Neuauflage des Gesetzes zur Gerätesicherheit, dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz GPSG gerecht, das am 01. Mai 2004 in Kraft tritt. Das novellierte Gesetz enthält neben den spezifischen sicherheitstechnischen Regelungen für technische Arbeitsmittel und Gebrauchsgegenstände (Inhalt des alten Gerätesicherheitsgesetzes) auch die allgemeinen Regelungen des ehemaligen Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG).
Die Neufassung 2006/42/EG der Maschinenrichtlinie und einiger wichtigen Normen zur Maschinensicherheit machten wiederum eine Überarbeitung und Neuauflage des vorliegenden Praxisbuches notwendig.
Da sich Normen ständig ändern und erneuert werden, mussten sehr viele Normenbezeichnungen korrigiert werden. Ebenso sind einige Kapitel dazugekommen, welche einen Einblick in die Praxis eines CE-Koordinators/CE-Sicherheitsingenieurs geben.
Hierzu wurde beispielhaft eine Betriebsanleitung eines Förderbandes betrachtet und eine Risikobeurteilung im Praktischen erörtert.
Wir wünschen Ihnen viel Spaß beim Lesen und Anwenden des Buches für Ihre Aufgaben.
Michael Erbsland und Otto Eberhardt
Februar 2022
Das Buch ist als Lehrbuch, als Nachschlagewerk und als Arbeitshilfe konzipiert.
Zur Einarbeitung in das Thema „Sicherheitsrichtlinien für Maschinenbauer“ empfiehlt es sich (was für ungeduldige Leser nicht selbstverständlich ist), vorne anzufangen und die Kapitel 1 und 2 sorgfältig durchzuarbeiten.
Um den Projektablauf eines Konformitätsbewertungsverfahren richtig einschätzen und planen zu können, kann der Leser auch gleich in Kapitel 3 „Die fünf Schritte zur Konformitätserklärung“ einsteigen und sich von dort aus auf zugehörige Hilfestellungen verweisen lassen.
Sucht der erfahrene Leser Hilfen oder Vorlagen zu einem Punkt, den er im Verlauf des Konformitätsverfahrens gerade bearbeitet, wird er in den Kapiteln 4 und 5 fündig. In jedem Kapitel ist übrigens als Einleitung eine kurze Übersicht der behandelten Themen vorangestellt.
Wir wünschen Ihnen viel Erfolg bei Ihren Bemühungen um die Sicherheit Ihrer Maschinen oder Geräte. Das Buch möge Ihnen dabei eine nützliche Hilfe sein.
Otto Eberhardt
Michael Erbsland
Im einleitenden Kapitel soll eine erste Übersicht der europäischen Richtlinien für die Industrie gegeben werden, im Kapitel 2 wird dann auf den Inhalt der wichtigen Richtlinien für den Maschinenbau eingegangen.
Überblick: Die Richtlinien der Europäischen Union
Listen: Richtlinien und harmonisierte Normen
Gültigkeit: außerhalb der EU
Bevor wir uns um unser Thema im engeren Sinne, den europäischen Richtlinien zur Geräte- und Maschinensicherheit kümmern, wollen wir einen Blick auf die wichtigen Rand- und Anfangsbedingungen werfen:
den Gültigkeitsbereich der europäischen Richtlinien: die EU
die Ursprungsidee der Richtlinien: die Römischen Verträge
Die europäischen Richtlinien sind grundsätzlich in allen Mitgliedstaaten der EU gültig. Da in den einzelnen Mitgliedsstaaten das Rechtssystem immer noch national ist, hat man sich in der EU darauf geeinigt, dass jedes Land jede neue Richtlinie (nach einer Übergangsfrist von meist 2 Jahren) in ein nationales Gesetz umwandelt. Aus diesem Grund sagen wir etwas verkürzt, juristisch zwar nicht ganz einwandfrei, aber dem Sinne nach richtig: Alle europäischen Richtlinien zur Maschinensicherheit sind in der gesamten EU gleichermaßen gültig.
Da im Jahre 2004 die Europäische Union durch die sogenannte „Osterweiterung“ einen gewaltigen Zuwachs bekommen hat, soll an dieser Stelle die Liste der 27 Mitgliedstaaten (in historisch-geographischer, nicht etwa wertender Reihenfolge) wiedergegeben werden:
Das (alte) Europa der 6:
Frankreich, Italien, Deutschland, Belgien, Niederlande, Luxemburg
Die Norderweiterung:
Irland, Dänemark; Schweden, Finnland, Österreich
Die Süderweiterung:
Griechenland, Portugal, Spanien
Die Osterweiterungen:
Slowenien, Ungarn, Tschechien, Slowakei, Polen, Litauen, Lettland, Estland; Rumänien, Bulgarien, Kroatien (2013)
Die Mittelmeerinselstaaten:
Malta, Griechische Republik Zypern
Die Grundlage des Zusammenschlusses der Staaten in Europa sind die „Römischen Verträge“. 1953 wurde in Rom die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft EWG (die Vorgängerin der EU) begründet, insbesondere mit dem Ziel, eine europäische Freihandelszone zu schaffen mit dem freien Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft (die politischen Ziele der EU lassen wir für unsere Problemstellung außer Acht).
Freier Warenverkehr bedeutet, dass es keine nationalen Gesetze der Mitgliedsstaaten geben darf, die den freien Verkauf und Ankauf von Waren, und damit auch von Geräten, Maschinen und Anlagen aus industrieller Produktion, innerhalb der Gemeinschaft in irgendeiner Weise behindert.
Ein zweites wichtiges Ziel der Wirtschaftsgemeinschaft war, die Menschen in der Union (als Verbraucher, als Gerätebenutzer und als Arbeitnehmer) vor Industrieprodukten, denen ein Risikopotenzial innewohnt, zu schützen. Der freie (ungeprüfte) Warenverkehr über alle Grenzen hinweg könnte diesem Ziel entgegenstehen.
Die Lösung des Dilemmas wurde in Paragraphen der Römischen Verträge gefunden. Die EU und ihre Mitgliedstaaten verpflichten sich in den Abschnitten
§100
„Errichten und Funktionieren des gemeinsamen Marktes“,
§ 100a
die Sicherheit und die Gesundheit von Personen, Haustieren und Sachen durch entsprechende Richtlinien für industrielleProdukte zu garantieren,
§118
„Zusammenarbeit in sozialen Fragen“,
§ 118a
die Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmern durch Verbesserung der Arbeitsumwelt zu schützen.
Diese beiden Paragrafen sind die gemeinschaftsrechtliche Grundlage der in diesem Buch besprochenen Richtlinien zur Maschinen- und Gerätesicherheit.
Um eines nochmals vorweg klarzustellen: Mit „Richtlinie“ (in dem Sinn, wie es wir hier benutzen) ist nicht etwa eine Empfehlung der EU gemeint, die man befolgen kann oder auch nicht. Eine europäische Richtlinie ist ein Gesetz wie jedes andere nationale Gesetz auch! Etwas genauer: Die hier vorgestellten europäischen Richtlinien sind in nationale Gesetze in allen EU-Staaten umgewandelt worden. In einigen Fällen wurden dabei andere Namen oder verschiedene Zusammenfassungen gewählt. Inhaltlich sind jedoch alle diese nationalen Sicherheitsgesetze identisch, deshalb werden wir in diesem Buch der Einfachheit halber immer von der „Richtlinie“ reden anstatt juristisch exakt von dem entsprechenden Gesetz.
Sie können sich also darauf verlassen, dass alle im Anhang „§ Kompendium der Gesetzestexte“ aufgeführten deutschen Texte mit denen in anderen EU-Ländern identisch sind. Bei internationalen Streitigkeiten sind allerdings nur die Texte in den Originalsprachen der EU-Kommission Englisch und Französisch gültig.
Anmerkung: Die offizielle Amtssprache der EU-Kommission, die die Richtlinien erlässt, ist Englisch und Französisch. Die Amtssprachen der EU-Mitgliedstaaten, die die entsprechenden nationalen Gesetze erlassen, sind die offiziellen Landessprachen, also Deutsch, Italienisch, Estnisch usw.
Das europäische Produkthaftungsgesetz, in Deutschland das „Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte ProdHaftG vom 15.12.1989“, ist die nationale Umsetzung der europäischen Richtlinie 85/374/EWG, zuletzt geändert durch 99/34/EG.
Die Angleichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Haftung des Herstellers für Schäden, die durch die Fehlerhaftigkeit seiner Produkte verursacht worden sind, war erforderlich (zumindest nach Meinung der EU-Kommission), weil deren Unterschiedlichkeit den Wettbewerb verfälschen, den freien Warenverkehr innerhalb des gemeinsamen Marktes beeinträchtigen und zu einem unterschiedlichen Schutz des Verbrauchers vor Schädigungen seiner Gesundheit und seines Eigentums durch ein fehlerhaftes Produkt führen kann.
Die Produkthaftungsrichtlinie regelt, wer in welchem Schadensfall, der durch ein Produkt ausgelöst wurde, wemwie viel Schadenersatz bezahlen muss (Haftungsgrenze 70 Mio EUR, Art. 16 (1)). Da die Haftungsfragen durch ein Gesetz geregelt sind, können sie vertraglich nicht ausgeschlossen oder herabgesetzt werden! Wichtig in dem Zusammenhang ist, dass eine verschuldensunabhängige Haftung des Herstellers für Schäden vorliegt. Es geht also nicht darum, ob der Hersteller z. B. grob fahrlässig gehandelt hat, sondern nur darum, ob sein Produkt (z. B. Maschine) einen Schaden verursacht hat, der aus einem Fehler des Produkts entstanden ist.
Um Vorschriften der Maschinenrichtlinie und anderer Produktsicherheitsrichtlinien besser einordnen zu können, sind folgende Definitionen und Regelungen der Produkthaftungsrichtlinie wichtig:
Hersteller
Hersteller des Endprodukts, eines Grundstoffs oder eines Teilprodukts; jede Person, die sich als Hersteller ausgibt, indem sie ihren Namen, ihr Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt; jede Person, die ein Produkt zum Zweck des Verkaufs, der Vermietung, des Mietkaufs oder einer anderen Form des Vertriebs in die EU einführt (Art. 3 (1), (2))
Fehler
Konstruktionsfehler, Instruktionsfehler (diese beiden Fehlerarten sollen durch die Erfüllung der Anforderungen der Sicherheitsrichtlinien vermieden werden), Produktionsfehler (diese Fehlerart soll durch ein Qualitätssicherungssystem vermieden werden)
Schaden
Personenschäden, Sachbeschädigungen (außerhalb des Produkts)
Verjährung
Ansprüche verjähren 3 Jahre nach Eintritt des Schadens,
10 Jahre nach Lieferung der Maschine erlöscht der Ersatzanspruch auf einen danach eingetretenen Schaden (Art. 10 (1), (2))
Beweispflicht
Der Geschädigte muss den Schaden, den Fehler am Produkt und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Schaden und Fehler beweisen. Nicht bewiesen werden muss eine „Schuld“ des Herstellers am Auftreten des Fehlers (verschuldensunabhängige oder deliktfreie Haftung!).
Der Hersteller muss einen Entlastungsbeweis führen, dass seine Maschine zum Zeitpunkt des „Inverkehrbringens“ den Fehler noch nicht aufgewiesen hat (Wegen dieser Entlastungbeweispflicht spricht man auch von einer „Beweisumkehr“).
Die Produkthaftungsrichtlinie stellt somit die Grundlage aller Geräte- und Maschinen-Sicherheitsrichtlinien dar. Sie ist gewissermaßen das „Grundgesetz“ der Sicherheitsgesetzgebung. Man könnte es auch so formulieren: Die Maschinenrichtlinie und die anderen Produktsicherheitsrichtlinien dienen dazu, dass sich der Hersteller einer Maschine vor Risiken schützen kann, die in Form von Schäden im Sinne der Produkthaftungsrichtlinie auftreten könnten.
Im Vorspann zum Kapitel 1 haben wir erfahren, dass es der EU um zwei Ziele geht:
um den Schutz des Benutzers von Industrieprodukten und
den Schutz des Arbeitnehmers vor Gesundheitsschäden am Arbeitsplatz.
Entsprechend dazu gibt es auch zwei Familien von EU-Richtlinien zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit.
Der § 100a begründet die Rechtsvorschriften in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, und Verbraucherschutz mit hohem Schutzniveau. Die zugeordneten sog. §100a-Richtlinien enthalten die grundlegenden Anforderungen an sichere Industrieprodukte und Arbeitsmittel. Begründet auf den § 118a erlässt der europäische Rat Rechtsvorschriften zur Verbesserung der Arbeitsumwelt. Die sog. §118a-Richtlinien enthalten dementsprechend Mindestvorschriften zum Schutz und zur Sicherheit von Arbeitnehmern. Sie sind also in erster Linie von den Arbeitgebern bzw. den Maschinenbetreibern zu beachten.
§ 100a – Richtlinien (=Richtlinien für Maschinenhersteller)
1972
Niederspannungs-Richtlinie
1987
Richtlinie für einfache Druckbehälter
1989
EG-Produkthaftungsrichtlinie
1990
EG-Spielzeugrichtlinie
1990
Richtlinie für aktive implantierbare medizinische Geräte
1991
EG-Richtlinie für Bauprodukte
1992
EG-Richtlinie für elektromagnetische Verträglichkeit (EMV)
1992
EU-Druckbehälterrichtlinie
1993
EG-Richtlinie-Maschinen
1994
EU-Produktsicherheits-Richtlinie
1994
Richtlinie zum Inverkehrbringen von Sportbooten
1995
Aufzugsrichtlinie
1995
EU-Richtlinie für elektrische Betriebsmittel (=Niederspannungs-RL)
1999
EU-Druckgeräterichtlinie
2000
Richtlinie für im Freien vorgesehene Geräte („Outdoor-Richtlinie“)
2003
Explosionsschutzrichtlinie ATEX
§ 118a – Richtlinien (=Richtlinien für Maschinenbetreiber)
1989
Arbeitnehmer-Sicherheits- und Gesundheits-(Rahmen-)Richtlinie
1989
Arbeitsmittel-Benutzungsrichtlinie
1989
Richtlinie für persönliche Schutzausrüstungen
Einige der Hersteller-Richtlinien behandeln Industrieprodukte mit besonders hohem Risikopotenzial. Für diese Produkte hat der Gesetzgeber besondere strenge Regelungen getroffen. Die Produkte müssen nach bestimmten, im Gesetz ausgewiesenen Normen gebaut sein und müssen von einer unabhängigen Prüfstelle, auch „benannte Stelle“ genannt, geprüft werden (Aufzüge werden regelmäßig z. B. vom TÜV überprüft). Einzelheiten regelt jeweils eine spezielle Richtlinie, deren Anforderungen über die Maschinenrichtlinie hinausgehen. Man spricht deshalb auch vom „geregelten Bereich“.
Beispiele sind:
1990
Richtlinie für aktive implantierbare medizinische Geräte
1992
EU-Druckbehälterrichtlinie
1995
Aufzugsrichtlinie
1999
EU-Druckgeräterichtlinie
2003
Explosionsschutzrichtlinie ATEX
Das neue Geräte- und Produktsicherheitsgesetz GPSG löste am 01.05.2004 das Gerätesicherheitsgesetz GSG als deutsches Rahmengesetz ab. Die Umsetzung der EU-Richtlinien erfolgte meist in Verordnungen zum GSG. Die Maschinenrichtlinie z. B. entspricht der 9. Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (9. GSGV). Diese Verordnungen wurden am 01.05.2004 in das neue GPSG übernommen und dann mit GPSGV gekennzeichnet. Die Maschinenrichtlinie ist jetzt unter 9. GPSGV im deutschen Gesetzeswerk zu finden.
Wenige Richtlinien, wie die EMV-Richtlinie, wurden in Deutschland mit eigenen Gesetzen in nationales Recht umgesetzt. Das genannte Beispiel wurde als „Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG)“ in das Gesetzeswerk übernommen. In ähnlicher Weise sind die EU-Richtlinien in allen EU-Mitgliedstaaten umgesetzt und als Dokument mit Gesetzescharakter gültig.
Die Vorworte oder Präambeln zu den europäischen Richtlinien enthalten Gründe und Ziele zu der jeweiligen Richtlinie. Einiges konnten wir auch bereits aus den beiden für unser Thema wichtigen Paragraphen der Römischen Verträge ablesen. Hier noch einmal eine kurze Zusammenfassung:
einheitlicher Schutz des Verbrauchers und des Arbeitnehmers in der EU
einheitliche europäische Gesetze zur Maschinen- und Gerätesicherheit
Aus den Richtlinientexten kann man folgende Gemeinsamkeiten herauslesen:
einheitliches Zertifikat zur Bestätigung, dass die einschlägigen Gerätesicherheitsgesetze beachtet wurden (=Konformitätserklärung )
und einheitliches Verfahren zur Bewertung der Konformität
einheitliche Kennzeichnung der Produkte zur Bestätigung, dass die einschlägigen Sicherheitsrichtlinien beachtet wurden (=CE-Kennzeichnung)
einheitliche Vorschriften für die Technische Dokumentation
einheitliche Regelung (insbesondere für die Sprachen) für die Betriebs- und Einbauanleitungen
Diese Vereinheitlichung wurde übrigens durch eine eigens dafür geschaffene „Richtlinie zur CE-Kennzeichnung“ 93/68/EWG hergestellt.
In den alten Ausgaben der Maschinenrichtlinie nicht ganz so deutlich formuliert, jedoch mit der Novellierung 2006/42/EG endlich eindeutig geregelt, ist das:
einheitliches Vorgehen bei den Risikobeurteilungen
Einzelheiten zu den letzten fünf Punkten werden in den Kapiteln 2 und 3 erläutert.
Welche Rolle spielen nach Einführung der EU-Richtlinien mit ihren teilweise detaillierten Vorschriften für Produkte die technischen Normen? Zunächst muss folgende Unterscheidung getroffen werden:
Nationale Normen: nur in dem jeweiligen Land gültig,
in Deutschland: DIN-Normen des Deutschen Instituts für Normung und/oder der Deutschen Elektrotechnischen Kommission DKE,
gekennzeichnet mit DIN xxxx oder DIN ISO xxxx
Europäische Norm: in der EU veröffentlicht, von einzelnen EU-Staaten übernommen,
EN-Normen von CEN oder CENELEC,
in Deutschland gekennzeichnet mit DIN EN xxxx oder DIN xxx / EN yyyy
Comité Européen de Normalisation, Europäisches Komitee für Normung
Comité Européen de Normalisation Electrotechnique, Europäisches Komitee für Elektrotechnische Normung
harmonisierte Norm: EN-Norm, die in allen EU-Mitgliedsstaaten als gültige Norm veröffentlicht wurde und die mit den entsprechenden Richtlinien konform ist (siehe nächster Absatz „New Approach“).
Hinweis: Eine harmonisierte Norm ist auf dem Normenblatt oft nicht besonders gekennzeichnet. Um herauszufinden, ob eine Norm bereits harmonisiert ist, also in allen EU-Staaten gültig ist, kann man Listen der EU-Kommission zu dem entsprechenden Thema heranziehen (s. a. §1.2) oder in den aktuellen Normenkatalogen des Beuth-Verlags nachschlagen.
Es ist selbstverständlich, dass die EN-Normen im Rahmen der europäischen Geräte- und Maschinensicherheitsrichtlinien Vorrang vor den nationalen Normen haben.
Im Jahre 1996 hatte man in der EU die (an sich selbstverständliche) neue Idee, das gesamte Richtlinien- und Vorschriftenwerk zu systematisieren:
die Richtlinien und Normen wurden hierarchisch geordnet,
eine tiefer stehende Richtlinie detailliert eine höherstehende, sie darf ihr nicht widersprechen, nur dem Sinn nach ergänzen
Dieses neue Verfahren zur Gesetzgebung und Normengestaltung heißt „New Approach“, der neue Zugang. Diese hierarchische Pyramide der Gesetze, Verordnungen und Normen kann man sich folgendermaßen vorstellen:
Wie bereits erwähnt, erhalten die EU-Richtlinien (üblicherweise nach einer bestimmten Übergangszeit, die jedoch für alle in diesem Buch besprochenen Richtlinien zur Maschinensicherheit bereits abgelaufen ist) den Status von Gesetzen. Sie sind damit in vollem Umfang und ohne Möglichkeit von vertraglichen Ausschlüssen zu erfüllen!
Bei den technischen Normen sieht es differenzierter aus:
Ist in einer Richtlinie die Anwendung der zutreffenden harmonisierten Normen bindend vorgeschrieben, dann hat diese Regelung Gesetzescharakter und die genannte EN-Norm muss angewendet werden.
Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn Prüfstellen zur Zertifizierung der Produkte eingeschaltet werden müssen (im sog. geregelten Bereich),
Beispiel: Normenreihe EN 60079 für die Explosionsschutzrichtlinie ATEX.
ist eine EN-Norm in einer Richtlinie nicht vorgeschrieben, sondern nur in einem Merkblatt zur Richtlinie aufgeführt, dann ist diese Richtlinie nicht gesetzlich bindend. Aus zwei Gründen soll diese genannte harmonisierte Norm (muss aber nicht) angewendet werden:
Eine Norm repräsentiert den (Mindest-)Stand der Technik, der in Sicherheitsfragen immer berücksichtigt werden muss,
Bei der Erfüllung der zutreffenden harmonisierte Normen garantiert der Gesetzgeber (siehe Maschinenrichtlinie Artikel 7), dass auch die zugehörige EU-Richtlinie in vollem Umfang erfüllt ist (dies nennt man juristisch auch die „Konformitätsvermutung“).
Eine nationale Norm (z. B. DIN …) kann angewendet werden, insbesondere wenn noch keine harmonisierte EN-Norm für das entsprechende Produkt vorliegt.
Die Übersicht fasst diese „Verpflichtungshierarchie“ noch einmal zusammen:
Zusammenstellung der EU-Richtlinien und der entsprechenden deutschen nationalen Gesetze und Verordnungen, die mit dem Bau von Maschinen und Anlagen zusammenhängen und ggf. von den Maschinenherstellern beachtet werden müssen:
§ 100a – Richtlinien für Maschinenhersteller
EU-Richtlinie
Nr. der Richtlinie
Nationales Recht
Maschinenrichtlinie
89/392/EWG (14.06.89);
neu kodifiziert durch
98/37/EG (22.06.98)
neu: 2006/42/EG *) (17.05.06)
9. GSGV
ab 01.05.2004:
9. GPSGV
neu: 9. GPSGV 2008
Outdoor-Richtlinie
2000/14/EG
32. BImSchV
(Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung)
Richtlinie für einfache Druckbehälter
90/448/EWG (17.09.90);
2014/29/EU (26.02.2014)
6. GPSGV
Druckgeräterichtlinie
2014/68/EU (15.05.2014)
14. GPSGV
Niederspannungsrichtlinie
2014/35/EU (26.02.2014)
1. GPSGV
EMV-Richtlinie
89/336/EWG (03.05.89);
91/236/EWG; 92/31/EWG
2014/30/EU (26.02.2014)
Explosionsschutz-RL ATEX
2014/34/EU (26.02.2014)
EMVG
(EMV-Gesetz)
11. GPSGV
*) Die „ganz neue“ Richtlinie 2009/127/EG korrigiert nur eine juristische Unterlassung in der 2006/42/EG
§ 118a – Richtlinien für Maschinenbetreiber
EU-Richtlinie
Nr. der Richtlinie
Nationales Recht
Richtlinie für Sicherheit und Gesundheitsschutz
für Arbeitnehmer
89/391/EWG (12.06.89)
ArbSchG
(Arbeitsschutzgesetz)
Arbeitsmittel-Benutzungs-richtlinie
95/63/EG (05.12.95)
2009/104/EG (16.09.2009)
AMBV (Arbeitsmittelbenutzungsverordnung)
Zurzeit sind 600 Einzelnormen aus 362 Normenfamilien, die mit der Maschinenrichtlinie zusammenhängen, harmonisiert (Stand 20.10.2010, „Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 2006/42/EG“ im Amtsblatt C284 der EU). Eine Auswahl der wichtigen harmonisierten Normen sei hier zusammengestellt:
harmonisierte Normen zur Maschinenrichtlinie
DIN EN ISO 12100:2011-03
ehem. EN 292 – 1 (1991-09)
Sicherheit von Maschinen; Grundbegriffe;
Allgemeine Gestaltungsleitsätze
DIN EN ISO 14121-1:2007-12
ehem. EN 1050 (1997-10)
Sicherheit von Maschinen; Risikobeurteilung – Leitsätze
DIN EN ISO 13854:2020-01
Mindestabstände zur Vermeidung des Quetschens von Körperteilen
DIN EN ISO 14123-1:2016-03
Reduzierung des Gesundheitsrisikos durch Gefahrstoffe
DIN EN 415-1:2014-10
Sicherheit von Verpackungsmaschinen
DIN EN 741:2011-06
Stetigförderer und Systeme; Sicherheitsanforderungen
DIN EN 617:2011-06
Stetigförderer und Systeme; Sicherheit und EMV-Anforderungen
DIN EN ISO 10218-1:2021-09
Industrieroboter; Sicherheit (ISO 10 218)
DIN EN 50580:2014-06
Sicherheit handgeführter Elektrowerkzeuge
DIN EN 60745-2-3:2015-04
Sicherheit für handgeführte akkubetriebene Elektrowerkzeuge und Akkublöcke
harmonisierte Normen zu Maschinen mit besonderen Risiken
DIN EN ISO 13732-1:2008-12
Sicherheit von Maschinen; Temperaturen berührbarer Oberflächen
DIN EN ISO 13732-1:2008-12
Nahrungsmittelmaschinen; allgemeine Gestaltungsgrundsätze, Hygieneanforderungen
DIN EN ISO 13732-1:2008-12
Nahrungsmittelmaschinen; Teigknetmaschinen; Sicherheit und Hygieneanforderungen
DIN EN ISO 13732-1:2008-12
Handgehaltene nicht-elektrisch betriebene Maschinen; Sicherheitsanforderungen
DIN EN 1570-1:2020-09
Sicherheitsanforderungen an Hubtische
DIN EN ISO 14122-1:2002-01
Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen
DIN EN 1495:2009-12
Hebebühnen; mastgeführte Kletterbühnen
DIN EN 1493:2020-09
Fahrzeug-Hebebühnen
DIN EN 81-3:2011-06
Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Aufbau von Aufzügen
DIN 18092:1992-04
Aufzüge; Kleingüteraufzüge
DIN EN 12159:2020-11
Bauaufzüge für Personen- und Materialbeförderung
DIN 15185-2:2013-10
Sicherheitsanforderungen von Flurförderzeugen; fahrerlose Flurförderzeuge
DIN EN 289:2014-09
Kunststoff- und Gummimaschinen; Formpressen und Spritzpressen; Sicherheitsanforderungen
DIN EN ISO 16092-1:2019-08
Werkzeugmaschinen-Sicherheit – Pressen – Teil 1
DIN EN ISO 16092-2:2021-04
Werkzeugmaschinen-Sicherheit – Pressen – Teil 2
DIN EN 869:2009-12
Sicherheit für Metall-Druckgussanlagen
harmonisierte Normen zu Geräuschemissionen und Vibrationen
(zugeordnet der Maschinenrichtlinie)
DIN EN ISO 3741:2011-01
Bestimmung der Schallleistungspegel von Geräuschquellen
DIN EN ISO 3743-1:2011-01
Akustik; Bestimmung der Schallleistungspegel von Geräuschquellen
DIN EN ISO 4871:2009-11
