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Die Feuerwehren, Hilfsorganisationen und Rettungsdienste müssen auf der Grundlage der Gesetze und Schriften der Unfallversicherungsträger Gefährdungsbeurteilungen beispielsweise für Arbeitsabläufe und Arbeitsmittel erstellen. Der Autor bietet dem Leser eine Hilfestellung für das Erstellen übersichtlicher Gefährdungsbeurteilungen und gibt entscheidende Hinweise, was hierbei zu beachten ist.
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Seitenzahl: 176
Veröffentlichungsjahr: 2019
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Die Bilder stammen – soweit nicht anders angegeben – vom Autor.
1. Auflage 2019
Alle Rechte vorbehalten
© W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
Print:
ISBN 978-3-17-035857-7
E-Book-Formate:
pdf: ISBN 978-3-17-035859-1
epub: ISBN 978-3-17-035860-7
mobi: ISBN 978-3-17-035861-4
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Vorwort
Einleitung
1 Rechtliche Grundlagen
1.1 Arbeitsschutzgesetz
1.2 DGUV Vorschrift 1
1.3 Weitere Verordnungen und Regelwerke
1.3.1 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
1.3.2 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
1.3.3 Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV)
1.3.4 Biostoffverordnung (BioStoffV)
1.3.5 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
1.3.6 Mutterschutzgesetz (MuSchG)
1.3.7 Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV)
1.3.8 Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (JArbSchG)
1.3.9 Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (LärmVibrationsArbSchV)
1.3.10 Verordnung zur Bereitstellung und Benutzung von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA – BV)
1.3.11 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten bei der Arbeit (Lastenhandhabungsverordnung – LasthandhabV)
1.3.12 Technische Regeln
1.3.13 Informationen der Unfallversicherungsträger und der Berufsgenossenschaften
2 Arbeitsschutzorganisation und Gefährdungsbeurteilung
3 Ziel und Zweck der Gefährdungsbeurteilung
4 Aufgaben und Verantwortung im Arbeitsschutz
4.1 Allgemein
4.2 Der Arbeitgeber
4.3 Pflichtenübertragung
4.4 Fachkraft für Arbeitssicherheit und Arbeitsmediziner
4.5 Führungskräfte
4.6 Personalrat/Personalvertretung
4.7 Sicherheitsbeauftragte
4.8 Beschäftigte
5 Anlass und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung
5.1 Anlass und Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung
5.2 Aktualisierung und Kontrolle
6 Arbeitsmittel
6.1 Allgemein
6.2 Fahrzeuge
6.3 Prüfung von Arbeitsmitteln
6.4 Organisation der Prüfung
6.5 Prüfpersonal
7 Umfang einer Gefährdungsbeurteilung
8 Rechtliche Konsequenzen bei Pflichtverletzungen
9 Gefährdungsbeurteilungen des Einsatz- und Dienstbetriebs
9.1 Einsatzbetrieb
9.2 Dienst-/Regelbetrieb
10 Unfälle und arbeitsbedingte Erkrankungen
11 Besondere Personengruppen
11.1 Mutterschutz
11.2 Kinder- und Jugendgruppen
11.3 Berufsanfänger und Berufseinsteiger
12 Merkmale einer Gefährdungsbeurteilung
13 Manuelle Lasthandhabung und körperliche Belastung
13.1 Allgemein
13.2 Ergonomie
13.3 Leitmerkmalmethode
14 Gefährdungsbeurteilung in 7 Schritten
14.1 Schritt 1: Gefährdungsbeurteilung vorbereiten
14.2 Schritt 2: Gefährdungen ermitteln
14.3 Schritt 3: Beurteilung der Gefährdungen
14.4 Schritt 4: Festlegen von Schutzzielen und Schutzmaßnahmen
14.5 Schritt 5: Durchführen der Maßnahmen
14.6 Schritt 6: Maßnahmen überprüfen
14.7 Schritt 7: Dokumentation
15 Gefährdungsbeurteilung psychische Belastung
15.1 Allgemein
15.2 Psychische Belastungen und Beanspruchungen
15.3 Beurteilung psychischer Gefährdungen
15.3.1 Schritt 1: Vorbereiten
15.3.2 Schritt 2: Ermitteln
15.3.3 Schritt 3: Beurteilung/Auswertung der Ergebnisse
15.3.4 Schritt 4: Festlegen von Maßnahmen
15.3.5 Schritt 5: Durchführung der Maßnahmen
15.3.6 Schritt 6: Überprüfung der Maßnahmen
15.3.7 Schritt 7: Dokumentation
16 Zusammenfassung
Abkürzungen
Begriffserläuterungen
Literaturverzeichnis
Die Arbeitswelt ist grundsätzlichen Veränderungen unterworfen. Neben den gesetzlichen Änderungen und den technischen Weiterentwicklungen sind auch Änderungen der gesellschaftlichen Rahmenbedingungen zu verzeichnen. Das bedeutet, dass zu bereits bekannten Gefährdungen oder Belastungen der Beschäftigten bei der Arbeit neue Gefährdungen hinzukommen können. Der Arbeitsschutz ist weit mehr als nur das Abhaken von Listen, um den rechtlichen Vorgaben Rechnung zu tragen. Lag zurückblickend der Fokus mehr auf der Vermeidung von Arbeitsunfällen, so rücken heute u. a. auch die psychischen und körperlichen Belastungen immer mehr ins Blickfeld. Im Rahmen der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen erhält man wichtige Hinweise darauf, ob ein Handlungsbedarf im Sinn des Arbeits- und Gesundheitsschutzes besteht.
Auch für den Arbeitsschutz bei der Feuerwehr oder dem Rettungsdienst stellt die Gefährdungsbeurteilung ein wesentliches Element zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben im Arbeits- und Gesundheitsschutzes dar.
Das vorliegende Buch ist dazu gedacht, dem Leiter der Feuerwehr oder dem Feuerwehrkommandanten bzw. dem verantwortlichen Leiter des Rettungsdienstes mit den entsprechenden Hintergrundinformationen, bei der systematischen Umsetzung des Arbeitsschutzes, einen Einstieg in die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen zu ermöglichen. Die hier beschriebenen Schritte zum Verfassen von Gefährdungsbeurteilungen sind rechtlich nicht vorgeschrieben. Eine Gefährdungsbeurteilung kann selbstverständlich auch in einer gänzlich anderen Form oder auf einem anderen Weg durchgeführt werden. Die beschriebenen Anleitungen sowie die exemplarischen Mustergefährdungsbeurteilungsbögen, die als separates E-Book beim Kohlhammer-Verlag herausgegeben werden, können jedoch als eine praxisnahe Hilfestellung bei der Umsetzung der gesetzlichen Forderung zur Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen im jeweiligen Verantwortungsbereich genutzt werden.
Die Feuerwehren und Rettungsdienste werden an den unterschiedlichsten Einsatzstellen tätig und verfügen gemäß den jeweils gültigen Brand- und Hilfeleistungs- bzw. Rettungsdienstgesetzen der Länder über eine den örtlichen Verhältnissen angepasste, jedoch möglicherweise unterschiedliche, technische Ausstattung. Auch bei den taktischen Vorgehensweisen bzw. bei den medizinischen Standards sind bei den Feuerwehren oder Rettungsdiensten durchaus Unterschiede zu erkennen. Die Gefährdungen sind bezogen auf die jeweilige Feuerwehr oder den Rettungsdienst zwar ähnlich, dennoch müssen sie speziell auf den jeweiligen Bereich (Feuerwehr, [10]Rettungsdienst) unter Bezug auf die örtlichen Verhältnisse ermittelt werden. Vor diesem Hintergrund kann es zwangsläufig keine allgemeingültigen bzw. einheitlichen Gefährdungen und daraus abgeleitet keine universellen Gefährdungsbeurteilungen für die Feuerwehren bzw. Rettungsdienste geben.
Zur besseren Lesbarkeit wurde bei den Begriffen wie Beschäftigte, Arbeitgeber, Unternehmer etc. auf die weibliche Form verzichtet. Wird der Bezug auf Personen hergestellt und ist die männliche Sprachform gewählt, sind damit sowohl Frauen als auch Männer gemeint.
Als weiterführendes Hilfsmittel kann eine Auswahl an Mustergefährdungsbeurteilungen in dem separaten E-Book: »Gefährdungsbeurteilungen. Druckvorlagen für Feuerwehr und den Rettungsdienst« erworben werden.
[8]Auf unserer Homepage: https://www.kohlhammer-feuerwehr.de/downloads können Sie zusätzliche Inhalte zu diesem Fachbuch herunterladen.
Der Anhang zum Fachbuch umfasst:
Anhang 1:
Arbeitsblatt
Anhang 2:
Dokumentationsbogen
Anhang 3:
Gefährdungsbeurteilung »Mutterschutz«
Anhang 4:
Checkliste »GEFÄHRDUNGSFAKTOREN«
Anhang 5:
Wartungs-/Instandsetzungs- und Prüfprotokoll
Anhang 6:
Fragebogen zur psychischen Belastung
Um Zugriff auf die Inhalte zu erhalten, benutzen Sie bitte folgendes Kennwort:Arbeitssicherheit
Der moderne Arbeitsschutz (ArbSchG; BAuA, 2002; Zimmermann & Tittmann, 2016) umfasst neben der Unfallverhütung selbstverständlich auch den Gesundheitsschutz der Beschäftigten sowie die Vermeidung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren bzw. die Gestaltung einer menschengerechten Arbeit.
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die Vorschrift 1 »Grundsätze der Prävention« der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV, 2013) ermöglichen aufgrund von eher abstrakten Formulierungen variable Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich der Umsetzung der Arbeitsschutzvorgaben. Die grundsätzliche Verantwortung des Arbeitgebers im Arbeitsschutz wird in den rechtlichen Grundlagen explizit hervorgehoben. Im Bereich der Kommunalverwaltung ist der Landrat bzw. (Ober-) Bürgermeister oder der Verantwortliche für den Rettungsdienst im Sinn des Arbeitsschutzgesetzes mit dem dort genannten Arbeitgeber gleichzusetzen. Er trägt die Verantwortung für die Umsetzung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs.
Die aus den rechtlichen Bedingungen hervorgegangenen Vorgaben gelten gleichermaßen sowohl für die Feuerwehr als auch für den Rettungsdienst. Im Rahmen der Pflichtenübertragung von Kompetenzen und Aufgaben hat demnach der Leiter der Feuerwehr bzw. der Feuerwehrkommandant oder der Verantwortliche für den Rettungsdienst in seinem Zuständigkeitsbereich mit den ihm hierarchisch nach geordneten Strukturen den Arbeitsschutz eigenverantwortlich zu organisieren (Zimmermann & Tittmann, 2016). Bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben sind die jeweils Verantwortlichen mit einem breiten Handlungsspielraum ausgestattet. Das bedeutet unter anderem, dass die Art und Weise, wie Gefährdungsbeurteilungen durchgeführt werden sollen, nicht explizit festgeschrieben ist. Es besteht lediglich eine gesetzliche Vorgabe zur Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen.
In der Gefährdungsbeurteilung werden die relevanten Gefährdungen, mit denen die Beschäftigten bei der Feuerwehr/dem Rettungsdienst bei ihrer Berufsausübung täglich konfrontiert sind, systematisch erfasst, analysiert und bewertet. Die hieraus gewonnenen Erkenntnisse dienen dazu, den Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu erhöhen. Die sich ergebenden Maßnahmen unterliegen der Überprüfung auf Wirksamkeit.
In Deutschland ruht der Arbeitsschutz historisch begründet auf zwei Säulen (Bild 1) und ist als duales Arbeitsschutzsystem aufgebaut (Zimmermann & Tittmann, 2016; BMAS, 2018). Das bedeutet, dass neben dem staatlichen Arbeitsschutz mit seinen rechtlichen Normen den Trägern der Unfallversicherungen das im Siebten Buch Sozialgesetzbuch, SGB VII verankerte Recht eingeräumt ist, eigene Vorschriften zur Unfallverhütung zu erlassen. Hierbei richten sich die Vorgaben des Staatlichen Arbeitsschutzes vorwiegend an die hauptamtlich Beschäftigten bei den Feuerwehren und Rettungsdiensten, während sich die Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallkassen vorrangig an die ehrenamtlichen Mitglieder der Feuerwehren bzw. der Rettungsdienste richten.
Bild 1:Duales Arbeitsschutzsystem [zurück]
Das Arbeitsschutzgesetz ist ein Bundesgesetz, dessen Konkretisierung sich aus den zahlreichen, ebenfalls rechtsverbindlichen Verordnungen ergibt. Nicht rechtsverbindlich sind die Verwaltungsvorschriften, die Regeln der Technik und die wissenschaftlichen Erkenntnisse. Die von den Trägern der Unfallversicherungen (DGUV) in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das gemäß § 15(4) SGB VII hier im Rahmen der Fachaufsicht wirkt, erlassenen Vorschriften haben [14]ebenfalls einen rechtsverbindlichen Charakter. Die DGUV Regeln, Informationen und Grundsätze geben weiterführende Hinweise für den Verantwortlichen und sind nicht rechtsverbindlich. Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die Vorschrift 1 »Grundsätze der Prävention« der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) stellen für den Arbeitgeber die Grundlage für das Handeln im Arbeitsschutz und damit für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit dar. Hiermit ist auch der Ausgangspunkt für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung gegeben.
Bei der großen Umfänglichkeit der Themen im Arbeitsschutz kann man nicht davon ausgehen, dass der Arbeitgeber die Themenfelder alleine überblicken kann. Zu diesem Zweck kann er sich der Unterstützung durch Arbeitsmediziner (Betriebsärzte) und durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit bedienen. Diese beraten den Arbeitgeber auch bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen. Die Grundlagen und Voraussetzungen für die Unterstützung im Arbeitsschutz durch die Arbeitsmediziner (Betriebsärzte) und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) festgelegt.
Es soll an dieser Stelle hervorgehoben werden, dass es nicht beabsichtigt ist, die für den Arbeitsschutz relevanten, rechtlich Grundlagen umfassend darzustellen. Die weiteren Ausführungen zu den rechtlichen Aspekten beziehen sich daher ausschließlich auf die Gefährdungsbeurteilung.
Mit dem Arbeitsschutzgesetz (Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit, ArbSchG) wird die europäische Rahmenrichtlinie (89/391/EWG) in nationales Recht überführt. Ziel des Arbeitsschutzgesetzes ist es, dass durch geeignete Maßnahmen des Arbeitsschutzes die Gesundheit der Beschäftigten gesichert und verbessert wird.
Das Arbeitsschutzgesetz regelt die grundsätzlichen Pflichten des Arbeitgebers, die Pflichten und Rechte der Beschäftigten wie auch die Kontrolle der Maßnahmen im Arbeitsschutz. Im ersten Abschnitt des ArbSchG sind die allgemeinen Vorschriften gefasst, Abschnitt zwei greift die Pflichten der Arbeitgeber auf und in Abschnitt drei sind die Pflichten und Rechte der Beschäftigten formuliert. Gemäß dem in Abschnitt zwei formulierten § 3 ArbSchG müssen durch den Arbeitgeber alle erforderlichen, organisatorischen Maßnahmen für die Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit ergriffen werden. Hierbei ist auch zu prüfen, ob die [15]eingeleiteten Maßnahmen die erwartete Wirkung zeigen; ggf. sind die Maßnahmen entsprechend anzupassen. Bei der Festlegung der Maßnahmen ist der aktuelle Stand der technischen Entwicklung zu berücksichtigen. § 3 ArbSchG zielt ausschließlich auch die Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen ab.
§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.
In § 4 ArbSchG werden vom Gesetzgeber die Grundsätze bei der Umsetzung von Maßnahmen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten herausgestellt. Das bedeutet, dass potentielle Gefahren an ihrem Ursprung zu beseitigen sind und Gefährdungen der Sicherheit und der Gesundheit der Beschäftigten weitestgehend zu vermeiden oder zumindest zu minimieren sind. Die Nachrangigkeit der Verwendung von PSA im Vergleich zu technischen oder organisatorischen Maßnahmen wird deutlich gemacht, weil das zwar eine Erhöhung der Schutzwirkung für die Beschäftigten bedeutet, nicht jedoch die Bekämpfung der Gefahren am Ursprung.
Ein wesentlicher Teil des ArbSchG sind die §§ 5 (Beurteilung der Arbeitsbedingungen) und 6 (Dokumentation). Auf der Grundlage des § 5 ArbSchG ergibt sich die Notwendigkeit, die Gefährdungen, die sich bei der Arbeit für die Beschäftigten ergeben können, zu beurteilen. Bei der Beurteilung der Gefährdungen sind dann sowohl die Art der Tätigkeiten wie auch die Gestaltung und Einrichtungen der Arbeitsstätte bzw. der Arbeitsplätze, die Auswahl und der Einsatz von Arbeitsmitteln, die Arbeitsabläufe, die Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten aber auch die psychischen Belastungen der Beschäftigten zu betrachten. Hier können Tätigkeiten bei gleichartigen Arbeitsbedingungen zusammengefasst, d. h. in einer Gefährdungsbeurteilung betrachtet werden.
§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
[16](2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.
Dementsprechend ist die Gefährdungsbeurteilung als Grundlage für einen effizienten Arbeitsschutz sowohl bei der Feuerwehr als auch für den Rettungsdienst anzusehen.
Gemäß § 6 ArbSchG muss eine Dokumentation durchgeführt werden, aus der unter anderem auch das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und der sich daraus abgeleiteten Maßnahmen ergibt.
§ 6 Dokumentation
(1) Der Arbeitgeber muß über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Bei gleichartiger Gefährdungssituation ist es ausreichend, wenn die Unterlagen zusammengefasste Angaben enthalten.
Die Bedeutung der Dokumentation ist vor allem als Grundlage für die Klärung von rechtlichen Fragen nicht zu unterschätzen.
Relevante Paragraphen der DGUV Vorschrift 1 (Grundlagen der Prävention)
§ 2 Grundpflichten des Arbeitgebers
§ 3 Beurteilung der Arbeitsbedingungen und Dokumentation
Mit der DGUV Vorschrift 1 werden die grundsätzlichen Vorgaben zur Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes seitens der Träger der Unfallversicherungen formuliert und durch die DGUV Regel 100-001 konkretisiert und erläutert.
In der DGUV Vorschrift 1 sind im zweiten Kapitel die Vorgaben für die Arbeitgeber analog dem ArbSchG verfasst. In § 2 (Grundpflichten) wird ausgeführt, dass der Arbeitgeber „die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren“ zu treffen hat. Der Arbeitgeber/Unternehmer hat bei der Festlegung der Maßnahmen für die Sicherheit [17]und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten die jeweiligen Regelwerke heranzuziehen. Mit dieser in § 2 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 getätigten Formulierung wird seitens der Träger der Unfallversicherungen deutlich gemacht, dass die staatlichen Vorgaben wie auch die der Unfallversicherungsträger zum Arbeitsschutz zu beachten sind.
Für den Aufgabenbereich der ehrenamtlich Tätigen bei der Feuerwehr oder im Rettungsdienst entspricht die sich aus § 3 DGUV Vorschrift 1 ergebende Forderung, Gefährdungsbeurteilungen zu erstellen und die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen, der für den hauptamtlichen Bereich. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von einer Gleichwertigkeit (DGUV Regel 100-001). Die Bedeutung der Gefährdungsbeurteilung im betrieblichen Arbeitsschutz wird herausgestellt. Zudem wird explizit darauf verwiesen, dass die Gefährdungsbeurteilung die Voraussetzung für die Festlegung von geeigneten Maßnahmen beim Arbeitsschutz darstellt, wobei die Maßnahmen auf Wirksamkeit überprüft und zu einem gegebenen Zeitpunkt angepasst werden müssen. Für den Zeitpunkt der Anpassung der Gefährdungsbeurteilung werden konkrete Beispiele genannt (§ 3 Abs. 2, DGUV Regel 100-001).
Die Vorgaben zur Dokumentation bei der Gefährdungsbeurteilung erlauben einen gewissen Handlungsspielraum, da nur vorgegeben ist, dass eine angemessene Dokumentation zu erfolgen hat; die formelle Gestaltung der Dokumentation ist frei. Die Rechtssicherheit im Zuge der angemessenen Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung wird explizit betont.
Die im Arbeitsschutzgesetz oder der DGUV Vorschrift 1 genannten Vorgaben zur Beurteilung der potentiellen Gefahren, denen die Beschäftigten möglicherweise bei der Arbeit ausgesetzt sind, werden in den nachfolgenden, beispielhaft für den Bereich der Feuerwehr oder des Rettungsdienstes genannten Verordnungen und Regelwerken erläutert:
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV)
Biostoffverordnung (BioStoffV)
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mütter (MuSchG)
Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV)
Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (JArbSchG)
[18]Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibration (LärmVibrationsArbSchV)
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten bei der Arbeit (LasthandhabV)
Verordnung zur Bereitstellung und Benutzung von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA-BV)
Technische Regeln
[19]Informationen der Unfallversicherungsträger (DGUV) und der Berufsgenossenschaften (BGW)
Bild 2: Grundlagen für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
Gemäß § 3 ArbStättV hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob für die Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben z. B. von Feuerwachen/Gerätehäusern oder Rettungswachen möglicherweise Gefährdungen bestehen. In der Arbeitsstättenverordnung sind unter anderem Vorgaben zum Betrieb und zur Temperierung von Arbeitsräumen sowie deren Belüftung bzw. Beleuchtung oder den Sicherheitseinrichtungen formuliert. Bestehen Gefährdungen für die Beschäftigten, müssen diese Gefährdungen beurteilt und angemessene Maßnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten ergriffen werden. Dabei ist darauf zu achten, dass durch die eingeleiteten Maßnahmen keine neuen Gefährdungen beispielsweise bei der Arbeitsorganisation oder den Arbeitsabläufen hervorgerufen werden.
Als Beispiel für die Regelungen im Sinn der ArbStättV sind der Nichtraucherschutz oder die Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen zu nennen.
Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung schließt die angemessene Dokumentation ein.
Die BetrSichV gilt für die Verwendung von Arbeitsmitteln, d. h. für die Verwendung unter anderem von feuerwehr- und medizintechnischen Geräten, Werkzeugen oder Maschinen (Fahrzeuge).
In Abschnitt 2 der Verordnung sind die Vorgaben zu der Gefährdungsbeurteilung und den Schutzmaßnahmen gemacht. Gemäß § 3 BetrSichV sind mögliche Gefährdungen im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung vor der Verwendung der Arbeitsmittel zu erfassen und zu bewerten. Bei der Gefährdungsbeurteilung liegt der Fokus auf der Benutzung der jeweiligen Arbeitsmittel, auf einer möglichen Wechselwirkung der Arbeitsmittel untereinander bzw. mit Arbeitsstoffen sowie der Arbeitsumgebung. In § 3 Abs. 3 wird hervorgehoben, dass die Gefährdungsbeurteilung vor der Beschaffung des jeweiligen Arbeitsmittels zu erfolgen hat. Der Arbeitgeber kann bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung vorhandene Unterlagen wie Herstellerhinwiese oder Betriebsanleitungen verwenden, sofern sich diese Unterlagen auf [20]die bei der Feuerwehr oder dem Rettungsdienst eingesetzten Arbeitsmittel beziehen. Die Gefährdungsbeurteilung muss im Zuge eines dynamischen Revisionsverfahrens in regelmäßigen Abständen überprüft werden.
Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die eingeleiteten Schutzmaßnahmen und die Frist von Revisionszeiten sind entsprechend zu dokumentieren.
Die Bildschirmarbeitsverordnung hat Gültigkeit für Bildschirmarbeitsplätze beispielsweise in der Verwaltung oder der Leitstelle der Feuerwehr bzw. des Rettungsdienstes. Demnach liegt ein Bildschirmarbeitsplatz vor, wenn ein Arbeitsmittel (PC mit Monitor und Tastatur) vorhanden ist, das zur Erfassung und Bearbeitung mehrzeiliger Daten dient. Den Beschäftigten wird zur Erfüllung der Aufgaben eine bestimmte Ver- oder Bearbeitungssoftware zur Verfügung gestellt, die jedoch nicht unmittelbar für das Funktionieren des Arbeitsmittels eingesetzt wird. Zu den Bildschirmgeräten zählen auch Notebooks oder Laptops. In der BildscharbV sind jedoch keine konkreten Schutzmaßnahmen, sondern nur allgemeine Schutzziele formuliert, was eine flexible Anpassung ermöglicht.
Im Zusammenhang mit der Bildschirmarbeit liegt bei der Informationsverarbeitung eine hohe Beanspruchung der Augen vor. Zudem ist die Bildschirmarbeit mit langem Sitzen ohne Ausgleichsbewegungen verbunden. Im Zuge der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber gemäß § 3 BildscharbV mögliche Gefährdungen des Sehvermögens aber auch die körperlichen sowie die psychischen Belastungen zu erfassen und zu beurteilen. Die Grundsätze der Ergonomie sind insbesondere bei der Informationsverarbeitung (Einsatz von Software) zu berücksichtigen.
Die Beschäftigten der Feuerwehren oder der Rettungsdienste können im Zusammenhang mit den von ihnen ausgeübten Tätigkeiten in der rettungsdienstlichen Versorgung in Kontakt mit biologischen Arbeitsstoffen kommen. Bei diesen biologischen Arbeitsstoffen kann es sich um Krankheitserreger oder um Mikroorganismen handeln, die Infektionen oder sensibilisierende bzw. toxische Wirkungen verursachen. Die Tätigkeiten von Beschäftigten mit biologischen Arbeitsstoffen sind in der Biostoffverordnung geregelt.
[21]Gemäß § 4 BioStoffV muss der Arbeitgeber auf der Grundlage der von ihm beschafften Informationen, bevor die Beschäftigten die Tätigkeit mit Biologischen Arbeitsstoffen aufnehmen, die Gefährdungsbeurteilung durchführen. Die Informationsbeschaffung schließt den Stand der Technik, der in der TRBA beschrieben ist, ein. Für den Rettungsdienst findet unter anderem die TRBA 250 Anwendung. Die Informationsbeschaffung umfasst auch die Identifizierung der Biologischen Arbeitsstoffe sowie deren Eigenschaften, die bei Tätigkeiten im Rettungsdienst vorkommen können.
In Abhängigkeit von den Biologischen Arbeitsstoffen fällt die Gefährdung für die Beschäftigten unterschiedlich aus. Daher werden die Biologischen Arbeitsstoffe in Risikogruppen eingeteilt. Den Risikogruppen sind verschiedene Schutzstufen zugeordnet, so dass für die Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung konkrete Schutzmaßnahmen zugeordnet werden können.
Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers, der diese fachkundig durchzuführen hat. Verfügt der Arbeitgeber nicht über die erforderlichen Kenntnisse, muss er eine fachkundige Beratung sicherstellen. Die fachkundige Beratung kann durch Fachkräfte für Arbeitsschutz oder Arbeitsmediziner geleistet werden, da sie in vielen Arbeitsbereichen über die notwendigen fachlichen Voraussetzungen verfügen.
Die Gefahrstoffverordnung hat zum Ziel, sowohl den Menschen als auch die Umwelt vor Schädigungen durch Gefahrstoffe zu schützen. Gemäß § 6 GefStoffV hat der Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festzustellen, ob eine Tätigkeit der Beschäftigten mit Gefahrstoffen vorliegt, oder ob bei Tätigkeiten der Beschäftigten Gefahrstoffe freigesetzt werden können. In § 6 werden dezidierte Vorgaben zur Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen und Angaben zur zumutbaren Beschaffung von Informationen, der Beurteilung von möglichen Gefährdungen bis hin zur Dokumentation gemacht.
Die Gefahrstoffverordnung hat im Bereich der Feuerwehr oder des Rettungsdienstes Bedeutung, wenn dort z. B. Werkstätten betrieben werden, in denen Gefahrstoffe (Reiniger, Lacke, Kleber, Kraftstoffe etc.) zum Einsatz kommen; entsprechend gilt das auch für die Verwendung von Konzentraten von Desinfektionsmitteln.
