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Diplomarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,8, Duale Hochschule Baden-Württemberg, Villingen-Schwenningen, früher: Berufsakademie Villingen-Schwenningen, Sprache: Deutsch, Abstract: Ehrenamtlich in Vereinen oder deren Vorständen tätigen Vereinsmitgliedern fehlt es häufig an steuerrechtlichem Wissen, Erfahrungen und Routine in der Praxis. Sehr oft wird aufgrund eines hohen Maßes an Vorsicht oder einer begründeten Unsicherheit im Hinblick auf das Fehlen von Grundlagenwissen, eine Ungewissheit entfacht. Die daraus entstehende Angst der übervorsichtigen Vereinsmanager oder Kassenwarte, steuerliche Vorschriften zu missachten oder dem Verein Schaden zuzufügen, beschränkt häufig die Vereinstätigkeit so stark, dass sich das Vereinsleben auf ein Mindestmaß an Aktivität zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke zurückschraubt. Andererseits sitzen in der Praxis aber auch vermeintliche ‚Steuerexperten’ in den Vereinsvorständen, welchen die Relevanz der Gemeinnützigkeit und die für den Verein schwerwiegenden Folgen der Aberkennung dieses Privilegs sowie der damit verbundenen steuerlichen Vergünstigungen nicht bewusst ist. Aufgrund dieser Tatsachen soll das Thema bzw. die Lösung dieses Problems ein integraler Bestandteil der Abhandlung. Es besteht die Möglichkeit der Bekämpfung von Ungewissheiten, Ängsten und Unsicherheiten, aber auch der Eindämmung der Unterschätzung der steuerlichen Auswirkungen sowie der überbewerteten Sicherheit hinsichtlich der Gemeinnützigkeit. Die Intention dieser Arbeit ist es dem Leser Impulse zur steuerlichen Behandlung gemeinnütziger Vereine und den Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit an die Hand zu geben. Im Zweiten Kapitel sind praxisrelevante zivilrechtliche Vorbemerkungen zum Verein festgehalten, welche sich von der Einordnung und Abgrenzung der Vereine bis hin zur Gemeinnützigkeit erstrecken. Im anschließenden Dritten Abschnitt wird auf die Gemeinnützigkeit im Vereinsrecht als Schwerpunkt der Arbeit näher eingegangen. Die Arbeit wird mit der Schlussbetrachtung abgerundet.
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Veröffentlichungsjahr: 2005
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Bearbeiter: Jörg Weiss
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Abkürzungsverzeichnis
Abb. Abbildung Abs. Absatz AEAO Anwendungserlass zur AO aF alte Fassung Anm. Anmerkung AO Abgabenordnung Art. Artikel Aufl. Auflage BayObLG Bayerisches Oberstes Landesgericht BB Betriebs - Berater (Zeitschrift) Bd. Band BewG Bewertungsgesetz BFH Bundesfinanzhof BFH/NV Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH (Zeitschriften) BGB Bürgerliches Gesetzbuch BGBl. Bundesgesetzblatt BMF Bundesministerium für Finanzen BStBl. Bundessteuerblatt (Zeitschrift) BVerwG Bundesverwaltungsgericht bzw. beziehungsweise d.h. das heißt DB Der Betrieb (Zeitschrift)
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DStZ Deutsche Steuerzeitung (Zeitschrift) EFG Entscheidung der Finanzgerichte (Zeitschrift) e. G. eingetragene Genossenschaft EGBGB Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch EStDV Einkommensteuer - Durchführungsverordnung EStG Einkommensteuergesetz EStR Einkommensteuer - Richtlinien f. folgende ff. fort folgende FG Finanzgericht FM Finanzministerium FR Finanz - Rundschau (Zeitschrift) GbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts gem. gemäß GemVO Gemeinnützigkeitsverordnung GewStG Gewerbesteuergesetz GG Grundgesetz GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung HGB Handelsgesetzbuch Hrsg. Herausgeber i.S. im Sinne i.S.d. in Sinne des i.V.m. in Verbindung mit JW Juristische Wochenschrift (Zeitschrift) Kap. Kapitel KapGes Kapitalgesellschaft(en)
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KG Kammergericht KÖSDI Kölner Steuerdialog (Zeitschrift) KStG Körperschaftsteuergesetz lt. laut NJW Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift) Nr. Nummer o.V. ohne Verfasser OFD Oberfinanzdirektion OHG Offene Handelsgesellschaft PartG Parteiengesetz RFH Reichsfinanzhof RGBl. Reichsgesetzblatt RGZ Amtliche Sammlung von Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen rkr. rechtskräftig Rn. Randnummer Rpfleger Der Deutsche Rechtspfleger (Zeitschrift) RStBl. Reichssteuerblatt Rz. Randziffer S. Seite sog. so genannte(r/s) StAnpG Steueranpassungsgesetz StEK Steuererlasse in Karteiform StuW Steuer und Wirtschaft (Zeitschrift) StWa Steuerwarte (Zeitschrift) Tz. Textziffer
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u.a. unter anderem UStG Umsatzsteuergesetz usw. und so weiter v. vom vgl. vergleiche vs. versus WRV Weimarer Reichsverfassung z.B. zum Beispiel
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Ehrenamtlich in Vereinen oder deren Vorständen tätigen Vereinsmitgliedern fehlt es häufig an steuerrechtlichem Wissen, Erfahrungen und Routine in der Praxis. Sehr oft wird auf-grund eines hohen Maßes an Vorsicht oder einer begründeten Unsicherheit im Hinblick auf das Fehlen von Grundlagenwissen, eine Ungewissheit entfacht. Die daraus entstehende Angst der übervorsichtigen Vereinsmanager oder Kassenwarte, steuerliche Vorschriften zu missachten oder dem Verein Schaden zuzufügen, beschränkt häufig die Vereinstätigkeit so stark, dass sich das Vereinsleben auf ein Mindestmaß an Aktivität zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke zurückschraubt.
Andererseits sitzen in der Praxis aber auch vermeintliche ‚Steuerexperten’ in den Vereins-vorständen, welchen die Relevanz der Gemeinnützigkeit und die für den Verein schwerwiegenden Folgen der Aberkennung dieses Privilegs sowie der damit verbundenen steuerlichen Vergünstigungen nicht bewusst ist.
Aufgrund dieser Tatsachen soll das Thema bzw. die Lösung dieses Problems ein integraler Bestandteil der Abhandlung. Es besteht die Möglichkeit der Bekämpfung von Ungewissheiten, Ängsten und Unsicherheiten, aber auch der Eindämmung der Unterschätzung der steuerlichen Auswirkungen sowie der überbewerteten Sicherheit hinsichtlich der Gemeinnützigkeit.
Die Intention dieser Arbeit ist es dem Leser Impulse zur steuerlichen Behandlung gemeinnütziger Vereine und den Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit an die Hand zu geben. Im Zweiten Kapitel sind praxisrelevante zivilrechtliche Vorbemerkungen zum Verein festgehalten, welche sich von der Einordnung und Abgrenzung der Vereine bis hin zur Gemeinnützigkeit erstrecken. Im anschließenden Dritten Abschnitt wird auf die Gemeinnützigkeit im Vereinsrecht als Schwerpunkt der Arbeit näher eingegangen. Die Arbeit wird mit der Schlussbetrachtung abgerundet.
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Das Bürgerliche Gesetzbuch beinhaltet keine Definition des Begriffs Verein1, jedoch sind nach herrschender Meinung zwei grundlegende Merkmale vereinstypisch. Zunächst beruht der Verein auf einer körperschaftlichen Verfassung, was sich durch das Vorhandensein von Organen, einer Satzung, der Führung eines Gesamtnamens in einem einheitlichen Ganzen nach innen und außen widerspiegelt. Nicht zuletzt zeichnet sich der Verein durch die Unabhängigkeit von einzelnen Mitgliedern aus2. Ferner dient der körperschaftlich organisierte Zusammenschluss von Personen der Verfolgung eines gemeinschaftlichen Ziels. Der Zusammenschluss wird durch einen Vorstand vertreten, wobei sich die Beschlussfassung der Angehörigen des Vereins grundsätzlich nach der Stimmenmehrheit richtet3. Nach Artikel 9 Abs. 1 des Grundgesetzes wird allen Deutschen das Recht gewährt Vereine und Gesellschaften zu bilden. Diese Vereinsfreiheit wird nur durch das Verbot der Gründung von Vereinigungen beschränkt, deren Zweck oder Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderläuft, verfassungswidrig ist oder dem Gedanken der Völkerverständigung entgegensteht4. Weiterführende Regelungen ergeben sich aus dem Vereinsgesetz sowie den §§ 21 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches.