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Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Geschichte Europas - Mittelalter, Frühe Neuzeit, Note: 1,7, Universität Hildesheim (Stiftung) (Institut für Geschichte), Sprache: Deutsch, Abstract: Der Autor dieser Hausarbeit hat es sich zur Aufgabe gemacht einen einführenden Überblick über die Jagd im Mittelalter zu schreiben. Zu diesem Zweck ist die Hausarbeit in zwei Abschnitte eingeteilt. Im ersten Teil geht es um die Entwicklung des Jagdrechtes von der Zeit der Völkerwanderung bis ins hohe Mittelalter. Der zweite Teil befasst sich mit den verschiedenen Arten der Jagd sowie ihren Traditionen und Gebräuchen.
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Veröffentlichungsjahr: 2010
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Inhaltsverzeichnis
Einleitung
Jagdrecht
Jagdrecht zurZeit derVölkerwanderung und derMerowinger
Jagdrecht in derottonisch-salischen Zeit
Jagdarten
Die königliche Hofjagd
Die ritterlich-höfische Jagd
Die Hirschjagd
Die Pirschjagd
Die Hetzjagd (Die Überlandjagd)
Die Jagd als Mittel zur Erziehung junger Ritter
Die Beizjagd
Fazit
Literaturverzeichnis
Der Autor dieser Hausarbeit hat es sich zur Aufgabe gemacht einen einführenden Überblick über die Jagd im Mittelalter zu schreiben.
Zu diesem Zweck ist die Hausarbeit in zwei Abschnitte eingeteilt. Im ersten Teil geht es um die Entwicklung des Jagdrechtes von der Zeit der Völkerwanderung bis ins hohe Mittelalter.
Während der Zeit der Völkerwanderung (375-568) galt das freie Jagdrecht.[1] Die Merowinger gelten als das älteste Königsgeschlecht der Franken und herrschten vom Anfang des 5. Jahrhunderts bis in die Mitte des 8. Jahrhunderts.
Die Quellenlage für diese Zeit ist dürftig, deutet laut Rösener aber darauf hin, dass zumindest auf dem eigenen Grund und Boden das Fallenstellen sowie Jagen erlaubt gewesen ist. Dies sei daraus zu ersehen, dass insbesondere im burgundischen Rechtjegliche jagdrechtlichen Bestimmungen fehlen.
Erste Einschränkungen des freien Jagdrechtes sind im langobardischen Recht zu finden. Im 20. Kapitel des langobardischen Rechts wird der Fang von Raubvögeln geregelt:
„Wer in einem fremden Walde Falken einfängt - des Königs (Jagd) Gehege ausgenommen - darf sie behalten. Kommt nun der Herr des Waldes zufällig dazu, so kann er (allerdings) die Falken (ihm) abnehmen. Weiter soll er ihn aber nicht um Schuld belangen, und wir befehlen also: Wer im Gehege des Königs Falken fängt, ist (ihm) 12 Schillinge schuldig"[2]
Als den Abschluss dieser Entwicklung bezeichnet Rösener das Bayernrecht, laut dem im fremden Wald gefangene Falken vom Waldbesitzer wieder zurückverlangt werden können.