Die neue Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – Darstellung spezifischer Risiken rechtlicher und betriebswirtschaftlicher Art für die kreditgewährende Bank - Marc Schröder - E-Book

Die neue Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – Darstellung spezifischer Risiken rechtlicher und betriebswirtschaftlicher Art für die kreditgewährende Bank E-Book

Marc Schröder

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Beschreibung

Bachelorarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Leuphana Universität Lüneburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Bachelorarbeit beschäftigt mit der neuen Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), die im Zuge des Inkrafttretens des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) in den Rechtsverkehr eingeführt wurde. Bis zum Stichtag 06. Juni 2009 wurden 10.849 neue Unternehmergesellschaften in das Handelsregister eingetragen. Die Ziele dieser Arbeit bestehen auf der einen Seite aus der vollständigen Beschreibung aller relevanten Neuregelungen aus dem GmbH-Gesetz. Auf der anderen Seite sollen eventuell zu Tage tretende Risiken rechtlicher und betriebswirtschaftlicher Art aus den neuen Vorschriften abgeleitet werden. Dies alles steht im Kontext der Überlegung, welchen Problematiken sich kreditgebende Banken im Zusammenhang mit einer UG als Darlehensnehmer ausgesetzt sehen. Zum Ende soll diese Arbeit eine Art Leitfaden darstellen, anhand dessen sich u.a. Firmenkundenberater oder Justiziare in Banken einen schnellen und trotzdem wissenschaftlich fundierten Überblick zur neuen Gesetzeslage und deren Auswirkungen verschaffen können.

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Veröffentlichungsjahr: 2011

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Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Merkmale der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
2.1 Gesetzliche Normierung
2.2 Neue Gläubigerschutzvorschriften
2.3 Weitere Vorschriften
2.4 Die UG als Konzerngesellschaft oder Komplementärin
3. Beweggründe für die Einführung der UG (haftungsbeschränkt)
4. Rechtliche Risiken für die Bank
4.1 Scheitern des Gründungsvorhabens
4.1.1 Risiken für die Bank
4.1.2 Problemlösung
4.2.1 Risiken für die Bank
4.2.2 Problemlösung
4.3 Verpflichtende Gewinnthesaurierung als Gläubigerschutz
4.3.1 Risiken für die Bank
4.3.2 Problemlösung
4.4 Genehmigungspflichtige Unternehmensgegenstände
4.5 Umfirmierung nach Kapitalerhöhung
4.6 Zusammenfassung
5. Betriebswirtschaftliche Risiken für die Bank
5.1 Niedrige Eigenkapitalbasis
5.2 Risikoreiche Gründungsvorhaben
5.3 Publizitätspflichten
5.4 Negativauslese führt zu entgangenem Gewinn
5.5 Zusammenfassung
6. Zusammenfassung und Ausblick
7. Summary

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eines Bachelor of Laws

zum Thema

Die neue Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) - Darstellung spezifischer Risiken rechtlicher und betriebswirtschaftlicher Art für die kreditgewährende Bank

Sommersemester 2009

LEUPHANA Universität Lüneburg

Bachelor-Studiengang Wirtschaftsrecht

Eingereicht von:

Marc Schröder

Lüneburg, den 11.06.2009

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Abkürzungsverzeichnisa.F. alte Fassung Abs. Absatz AktG Aktiengesetz AO Abgabenordnung BGB Bürgerliches Gesetzbuch bspw. beispielsweise bzgl. bezüglich et al. et alii evtl. eventuell gem. gemäß ggf. gegebenenfalls ggü. gegenüber GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbHG Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung h.M. herrschende Meinung HGB Handelsgesetzbuch InsO Insolvenzordnung lt. laut Ltd. & Co. KG Mischform aus einer Kommanditgesellschaft und einer private limited company on shares englischen Rechts m.w.N. mit weiteren Nachweisen MdB Mitglied des Bundestages MoMiG Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen o. M. ohne Mindestkapital o. S. ohne Seitenangabe s. siehe s.o. siehe oben u.a. unter anderem u.U. unter Umständen UG Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) vgl. vergleiche z.B. zum Beispiel

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1. Einleitung

Die vorliegende Bachelorarbeit beschäftigt mit der neuen Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)1, die im Zuge des Inkrafttretens des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen2(MoMiG) in den Rechtsverkehr eingeführt wurde. Bis zum Stichtag 06. Juni 2009 wurden 10.849 neue Unternehmergesellschaften in das Handelsregister eingetragen.3Die Ziele dieser Arbeit bestehen auf der einen Seite aus der vollständigen Beschreibung aller relevanten Neuregelungen aus dem GmbH-Gesetz. Auf der anderen Seite sollen eventuell zu Tage tretende Risiken rechtlicher und betriebswirtschaftlicher Art aus den neuen Vorschriften abgeleitet werden. Dies alles steht im Kontext der Überlegung, welchen Problematiken sich kreditgebende Banken im Zusammenhang mit einer UG als Darlehensnehmer ausgesetzt sehen. Zum Ende soll diese Arbeit eine Art Leitfaden darstellen, anhand dessen sich u.a. Firmenkundenberater oder Justiziare in Banken einen schnellen und trotzdem wissenschaftlich fundierten Überblick zur neuen Gesetzeslage und deren Auswirkungen verschaffen können.

Die deutsche GmbH stellt seit jeher eine Art unantastbare Institution für viele Mittelständler, als auch in deren Beratung tätige Juristen dar. Somit werden gerade in Bezug auf diese Gesellschaftsform viele Kontroversen geführt. Mit den einschneidenden Änderungen des GmbHG4durch die Politik sollen verschiedene Steuerungsziele erreicht werden. Auch diese finden hier, soweit sie die Unternehmergesellschaft betreffen, Erwähnung und werden erläutert.

Zu diesem Zweck wird die Unternehmergesellschaft zu Beginn der Arbeit anhand ausgewählter Charakteristika umfassend dargestellt. Auch die Frage nach den Beweggründen für die Einführung der UG soll Beantwortung finden. Aus diesem Gesamtüberblick abgeleitet ergeben sich gerade aus dem Blickwinkel kreditgebender Banken diverse Risiken. Diese werden eingehend beleuchtet. Die Untersuchung folgt einem einheitlichen Schema. Zuerst wird die rechtliche oder betriebswirtschaftliche Ausgangslage bezogen auf das Problem skizziert. Danach folgt die Risikoeinschätzung für das Kreditinstitut. Am Ende eines jeden Unterkapitals soll dann eine Problemlösung stehen, die dem Praktiker eine Hilfestellung dahingehend bietet, wie mit einer Unternehmergesellschaft am besten zu verfahren ist.

1Im Folgenden oft auch verkürzend als „Unternehmergesellschaft“ oder „UG“ bezeichnet.

2Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) v. 23.10.2008 (BGBl. I S. 2026).

3Vgl.Bayer,Forschungsprojekt Unternehmergesellschaft, o. S., Internetquelle.

4Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 76 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586 mWv 1.9.2009).

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Zum Abschluss bietet die vorliegende Arbeit einen Ausblick, welcher einmal die aufgearbeiteten Problemfelder zusammenfasst. Außerdem soll die Frage beantwortet werden, inwiefern die Bundesregierung mit ihrem „Überraschungs-Coup“5eine wirkliche Alternative zu anderen Erscheinungen des deutschen und europäischen Gesellschaftsrechts geschaffen hat.

2. Merkmale der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

Die neue Unternehmergesellschaft ist mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) am 01. November 2008 Realität geworden. Dieser Abschnitt bietet einen Überblick über die speziellen Vorschriften des neuen § 5a GmbHG6und bringt die signifikanten Neuregelungen und Abweichungen im Vergleich zur klassischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung näher.

2.1 Gesetzliche Normierung

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 23. Mai 2007 spricht u.a. davon, dass durch das MoMiG „Existenzgründungen […] erleichtert [und die GmbH] international wettbewerbsfähig sein“7soll. Im Vorfeld der Gesetzmodernisierung gab es diverse Vorschläge, wie diese Ziele zu erreichen wären. Einige Autoren befürworteten eine vollkommene Abkehr vom Haftkapitalsystem8, der Referentenentwurf zum MoMiG sieht eine entsprechende Absenkung des Mindeststammkapitals bei der klassischen GmbH vor.9

Im Laufe des Gesetzgebungsprozesses kam es zu einigen Änderungen und Hinweisen, deren Erwähnung an dieser Stelle sinnvoll erscheinen. Auf den ersten Gesetzentwurf der Bundesregierung folgte eine Stellungnahme des Bundesrates bezogen auf die Bezeichnung der neu erdachten Rechtsformvariante. Es wurde um Prüfung gebeten, ob denn nicht „besser der Rechtsformzusatz (sic!)‚ Gesellschaft mit beschränkter Haftung (ohne Mindestkapital)‘ oder die Abkürzung ‚GmbH (o.M.)‘ gewählt werden“10könne. Die Bundesregierung dagegen formulierte eine positive Entscheidung hin zur Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ mit der Begründung des Gläubigerschutzes. Nur diese Bezeichnung mache klar, dass es sich um eine im Geschäftsverkehr auftretende Gesellschaft mit besonderen Eigenschaften handele und

5Seibert,Regierungsentwurf des MoMiG, GmbHR 2007, 673 (674).

6Im Folgenden sind alle Paragraphen, soweit nicht anders bezeichnet, als solche des GmbHG anzusehen.

7Deutscher Bundestag,BT-Drucksache 16/6140, S. 1, Internetquelle.

8Vgl. u.a.Gehb/Drange/Heckelmann,Typenzwang zu neuem Gesellschaftstyp, NZG 2006, 88 (92).

9Vgl.Bundesministerium der Justiz,Ref-E des MoMiG, S. 34, Internetquelle.

10Deutscher Bundesrat,BR-Drucksache 354/07, S. 4, Internetquelle.

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bringe gleichzeitig die neue Rechtsformvariante nicht wie vom Bundesrat gefürchtet von Anfang an in Misskredit.11

MdB Dr. Jürgen Gehb hat die dargestellte Bezeichnung in die Diskussion eingebracht, allerdings hier noch verbunden mit der Forderung nach einer gänzlich neuen Rechts-form unterhalb der GmbH.12Endgültige Umsetzung erfuhren die Pläne also durch § 5a und nicht wie zuvor durch die Literatur gefürchtet in unzähligen Paragraphen13oder gar einem neuen Gesetzbuch. Auch die Ideen hin zum Entwurf neuer Rechtsformen losgelöst von der GmbH sind ad acta gelegt - denn dieses Vorgehen würde nur „einen unverhältnismäßigen Aufwand an Regulierung erfordern.“14Der neu ins GmbHG aufgenommene Paragraph normiert hier eine „Rechtsformvariante“15der klassischen GmbH. Da der Gesetzgeber somit keine gänzlich neue Rechtsform schuf, gelten alle Vorschriften des GmbHG auch für die UG, es sei denn der § 5a bestimmt Anderes. Eine Unternehmergesellschaft muss mit mindestens einem Euro Stammkapital gegründet werden16, es wird somit nicht gänzlich auf das etablierte Haftkapitalsystem verzichtet. Diese Verpflichtung resultiert aus § 5 Abs. 2, nach der jeder Geschäftsanteil mindestens einen Euro betragen muss und somit die Ein-Euro-Gesellschaft auch nur bei einer Einpersonen-Gründung in Frage kommt.17