13,99 €
Welchen juristischen Rahmen bekommt eine Geschäftsidee? Alle Möglichkeiten, Chancen und Risiken im Überblick. Sich mit eigener Firma selbstständig machen: Für viele geht damit ein Karrieretraum in Erfüllung. Doch wie schützt man sich in Sachen Haftung & Kapitalbeschaffung, Verkauf & Nachfolge, Steuern & Co vor bösen Überraschungen? Rechtsprofi Thomas Münster räumt Unsicherheiten aus dem Unternehmerweg und beleuchtet die Vor- und Nachteile der jeweiligen Rechtsform. Viele Checklisten helfen Geschäftsleuten, die optimale Entscheidung zu treffen. Nach Lektüre dieses Ratgebers müsste klar sein, was man ins Handelsregister eintragen lässt: ein Einzelunternehmen, Geschäftspartnerschaften oder Gemeinschaften, eine Gesellschaft mit voller oder beschränkter Haftung ...
Das E-Book können Sie in Legimi-Apps oder einer beliebigen App lesen, die das folgende Format unterstützen:
Seitenzahl: 170
Veröffentlichungsjahr: 2005
Für Caterina
Praxistipps und Checklisten für die beste EntscheidungsstrategieRechtsfragen, Gründung, Formalitäten, Steuern
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie. Detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.
ISBN: 978-3-636-01358-3 | Print-Ausgabe
ISBN: 978-3-86881-181-0 | E-Book-Ausgabe (PDF)
6. Auflage 2006
E-Book-Ausgabe (PDF): © 2009 by Redline Verlag, FinanzBuch Verlag GmbH, München.www.redline-verlag.de
Print-Ausgabe: © 2006 by Redline Wirtschaft, Redline GmbH, Heidelberg. Ein Unternehmen von Süddeutscher Verlag | Mediengruppe
Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form (durch Fotokopie, Mikrofilm oder ein anderes Verfahren) ohne schriftliche Genehmigung des Verlags reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme gespeichert, verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden.
Umschlaggestaltung: Vierthaler & Braun, München Umschlagabbildung: Getty Images Satz: Redline GmbH, J. Echter Printed in the Netherlands
Anmerkung
Vorwort – das Buch stellt sich vor
Einleitung – eine Art Gebrauchsanweisung
Abkürzungen und Begriffe
Die Prüfpunkte – worauf es ankommtFür wen kommt die Rechtsform in Frage?Wie sieht es mit der Haftung aus?HandhabbarkeitWelche Rolle wollen Sie spielen?Kapitalbeschaffung und MitarbeiterbeteiligungDie laufenden SteuernBuchführung – wie viel muss sein?Publizität – die Bücher auf den TischDas Image – die Botschaft der RechtsformGründungVerkauf und NachfolgeWechsel der RechtsformEinzelunternehmen – SoloauftrittOption HandelsrechtHaftungRollenangebotHandhabbarkeitKapitalbeschaffung und MitarbeiterbeteiligungSteuernBuchführung und PublizitätGründungVerkauf und NachfolgeWechsel der RechtsformCheckliste: EinzelunternehmenGemeinschaft – manchmal eine AlternativeDie wichtigsten VorteileFür wen?NameImageHaftungSo funktioniert die GemeinschaftCheckliste: GemeinschaftGbR – die Gesellschaft für fast allesFür wen?HaftungSo funktioniert die GbRKapitalbeschaffung und MitarbeiterbeteiligungSteuernBuchführungGründungVerkauf und NachfolgeWechsel der RechtsformCheckliste: GbROHG – das Basismodell für KaufleuteHaftungSo funktioniert die OHGKapitalbeschaffung und MitarbeiterbeteiligungSteuernBuchführungGründungVerkauf und NachfolgeWechsel der RechtsformCheckliste: OHGKG – die schönste Seite der OHGHaftungSo funktioniert die KGKapitalbeschaffung und MitarbeiterbeteiligungSteuernBuchführungGründungVerkauf und NachfolgeWechsel der RechtsformCheckliste: KGPartnerschaft – nur für FreiberuflerFür wen?ImageHaftungSo funktioniert die Partnerschaft. Kapitalbeschaffung und MitarbeiterbeteiligungSteuernBuchführungGründungVerkauf und NachfolgeWechsel der RechtsformCheckliste: PartnerschaftGmbH – leistungsfähig, aber sensibelFür wen?ImageSo funktioniert die GmbHWie sicher ist die GmbH tatsächlich?RollenangebotKapitalbeschaffung und MitarbeiterbeteiligungSteuernBuchführung und PublizitätGründungVerkauf und NachfolgeWechsel der RechtsformCheckliste: GmbHAG – für jede GrößeFür wenImageSo funktioniert die AGRollenangebotHaftungKapitalbeschaffung und MitarbeiterbeteiligungDer Weg an die BörseSteuernBuchführung und PublizitätGründungVerkauf und NachfolgeWechsel der RechtsformCheckliste: AGLtd. and more – was bringen Importmodelle?ExportverboteDie LimitedRollenImageGründungSo funktioniert die LimitedAuf die Dienstleister kommt es anSteuern und BuchführungKaptialbeschaffung und MitarbeiterbeteiligungVerkauf und NachfolgeWechsel der RechtsformFazitLtd.-InformationenCheckliste: LimitedDas müssen Sie noch wissenGmbH & Co. KG und Ltd. & Co. KGStille BeteiligungGmbH und AG: kaufen statt gründenStichwortverzeichnis
Um das Arbeiten mit diesem Buch für Sie möglichst einfach und effizient zu gestalten, haben wir wichtige Textpassagen mit folgenden Icons gekennzeichnet:
Achtung wichtig! Stolperstein Das sollten Sie auf jeden Fall vermeiden! Beispiel TippVon Steuern und Haftung reden alle, wenn es um die richtige Rechtsform für das Unternehmen geht. Doch es steht viel mehr auf dem Spiel. Welchen Aufwand Gründung, Verwaltung oder Buchführung erfordern, ob das Unternehmen seine Zahlen veröffentlichen muss, auch das hängt von der Rechtsform ab. Und sie prägt das Image des Unternehmens: „Aktiengesellschaft“ vermittelt eben eine andere Botschaft als „OHG“. Die Rechtsform legt die Rollen fest, in denen der Unternehmer selbst auftreten kann, ob als Einzelkämpfer oder mit Partnern, ob als Kaufmann, Geschäftsführer, Vorstandssprecher oder vielleicht nur als Drahtzieher im Hintergrund. Auf die Rechtsform kommt es auch an, wenn das Unternehmen Kapital fürs Wachstum braucht, wenn es Mitarbeiter durch Beteiligung motivieren will, ebenso bei Verkauf oder Regelung der Nachfolge.
Wer die optimale Rechtsform sucht, muss zunächst wissen, welche Rolle jeder dieser Gesichtspunkte für sein Unternehmen spielt. Das vorliegende Buch hilft, diese Frage zu beantworten. Die Antwort sagt dem Unternehmer, worauf es bei der Auswahl der Rechtsform speziell für sein Unternehmen ankommt.
Der zweite Schritt ist die Wahl der Rechtsform. Hierzu stellt das Buch die verschiedenen Möglichkeiten vor und sagt, was jede von ihnen im Hinblick auf die einzelnen Gesichtspunkte zu bieten hat.
Das Buch wendet sich an alle, die überlegen, ob ihr Unternehmen wirklich (noch) die optimale Rechtsform hat; an alle, die vorhaben, ein Unternehmen zu gründen, sich beruflich mit anderen zusammenzuschließen oder sich als Existenzgründer selbstständig zu machen.
Behandelt werden das Einzelunternehmen und die verschiedenen Gesellschaften, also GbR, OHG, KG, Partnerschaft, GmbH und AG. Außerdem geht das Buch auf Rechtsformen aus anderen EU-Ländern ein, die seit den einschlägigen Urteilen des Europäischen Gerichtshofs in Deutschland mit den deutschen Rechtsformen konkurrieren dürfen. Ausführlich wird die britische Limited dargestellt. Zur Sprache kommt auch die Gemeinschaft, die häufig übersehene Möglichkeit eines lockeren Zusammenschlusses.
Schließlich werden Vorteile, Kosten und Risiken beim Kauf einer schon fertig gegründeten Gesellschaft erörtert und die Rechtsform GmbH & Co. KG sowie die stille Beteiligung erläutert.
Das Buch ist auf dem Stand der Gesetzgebung und Rechtsprechung vom 1. September 2006.
Dieses Buch besteht aus drei Elementen. Da gibt es zunächst das Kapitel „Die Prüfpunkte“. Es listet die Kriterien für die Auswahl der Rechtsform auf und erläutert, worum es dabei jeweils geht. Dies erlaubt dem Leser die für seine Pläne wichtigen Entscheidungskriterien auszuwählen und zu gewichten. Die Lektüre dieses Kapitels ist fast unverzichtbar für das Verständnis der übrigen.
In den folgenden Kapiteln werden die verschiedenen Rechtsformen vorgestellt. Dies geschieht zwar mit Blick auf die Auswahlkriterien, aber die Gliederung der Kapitel folgt im Interesse der Verständlichkeit nicht Punkt für Punkt der Prüfliste. Dies ist bei dem dritten Element, der Checkliste am Ende jedes Kapitels, der Fall. Sie erläutert für jede Rechtsform kurz zusammengefasst, wie sie sich anhand der Prüfkriterien darstellt. Die einzelnen Kriterien sind natürlich nicht gleichgewichtig. Meist wird die Auswahl durch einige wenige bestimmt, vor allem durch die Fragen der Haftung, Besteuerung und Nachfolgeregelung. Aber wo die Entscheidungssituation eher unklar ist – auch das ist keine Seltenheit –, können auch unwichtigere Kriterien den Ausschlag geben.
Die Prüfberichte informieren außerdem schnell darüber, welche Rechtsformen überhaupt für welche Fälle in die engere Wahl kommen. Wer nicht das ganze Buch lesen will, kann sich hier also rasch orientieren, welche Kapitel er sich für die Beantwortung seiner Fragen genauer vornehmen muss.
Eigentlich sollte die Entscheidung für die richtige Rechtsform nicht schwer fallen, denn das Angebot ist begrenzt. Die Auswahl reduziert sich weiter durch die Vorgabe, ob solo oder im Ensemble gearbeitet werden soll. Was dann übrig bleibt, weist häufig recht markante Unterschiede auf, die eine schnelle Wahl erleichtern – so sieht es wenigstens auf den ersten Blick aus. Tatsächlich verlieren diese Merkmale bei genauerem Hinsehen oft ihre scharfen Konturen.
Nehmen wir als Beispiel die Haftungsbeschränkung der GmbH: Sie bietet dem GmbH-Unternehmer keineswegs Rundumschutz gegen alle Haftungsmöglichkeiten. Trotzdem gibt sie bei manchen Risiken brauchbare Sicherheit, man muss nur wissen bei welchen.
Noch schlimmer sieht es mit den Steuern aus, für viele das Entscheidungskriterium Nummer eins. Weil die Unternehmensbesteuerung von der Rechtsform abhängt, aber trotzdem ein gewisser Ausgleich geschaffen werden soll, haben wir als Ergebnis ein Durcheinander, bei dem die Birne für die eine Rechtsform gerechtigkeitshalber bei der anderen durch einen Apfel ausgeglichen wird. Beide lassen sich bekanntlich sehr schlecht vergleichen. Konkret heißt das: Ohne präzise Rechnerei im Einzelfall – und das bedeutet praktisch meist: ohne Steuerexperten – lassen sich hier nur Eckwerte nennen. Beim steuerlichen Vergleich der GmbH mit anderen Rechtsformen zum Beispiel kann es in bestimmten Konstellationen passieren, dass, abhängig von der Höhe des Unternehmensgewinns, mal der eine Konkurrent die Nase vorn hat, mal der andere. Ob die Unternehmenssteuerreform, die derzeit ausgebrütet wird, an diesem Problem wirklich etwas ändert, bleibt abzuwarten.
Auch abgesehen davon, dass das jeweilige steuerliche Optimum schon deswegen schwer zu erreichen ist, weil die ständigen Änderungen der Steuergesetze laufende Korrekturen der Rechtsform verlangen würden, empfiehlt es sich, die anderen Gesichtspunkte nicht unterzubewerten. Das rechtliche Gewand für das Unternehmen muss auch dem Unternehmer persönlich passen – jedenfalls solange es die Größe des Unternehmens noch nicht erlaubt, die Rechtsformverwaltung an Spezialisten zu delegieren.
Dies alles hat zur Konsequenz, dass eine Entscheidung nur aufgrund einer persönlichen Prioritätenliste gefunden werden kann.
Damit Sie eine solche erstellen können, informiert dieses Kapitel über alle wesentlichen Gesichtspunkte, die für die Entscheidung über die Rechtsform interessant sein können, und darüber, ob, warum und für wen sie eine Rolle spielen.
Nicht alle Rechtsformen stehen allen Berufen offen. Eine OHG kann nur für ein Handelsgewerbe gegründet werden, nicht für eine freiberufliche Tätigkeit, ein Kaufmann andererseits kann sein Unternehmen nicht als GbR führen und die Partnerschaft ist den freien Berufen reserviert. Es ist deshalb wichtig zu wissen, welche Tätigkeiten diesen Gruppen zugerechnet werden. Besonders für die Besteuerung kommt es außerdem oft darauf an, ob jemand „selbstständig tätig“ ist.
Die Beantwortung dieser Frage hat der Gesetzgeber ausnahmsweise einmal leicht gemacht. Er gibt in § 1 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz Auskunft, wer dazugehört. Das sind die Angehörigen folgender Berufe, vorausgesetzt, sie sind selbstständig tätig: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen, Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren), Steuerbevollmächtigte, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen, hauptberufliche Sachverständige, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und ähnliche Berufe sowie Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher.
Das sind in erster Linie die Freiberufler, es gibt aber auch andere Tätigkeiten, die dazugerechnet werden, etwa die des Testamentsvollstreckers, des Vermögensverwalters oder des Auktionators.
Gewerbetreibender im Sinne des Handelsrechts (nicht unbedingt des Steuerrechts) ist, wer als Selbstständiger seine Brötchen verdient, ohne freiberuflich tätig zu sein. Die Rechtsformen OHG und KG können nur Gewerbetreibende wählen und nur sie haben die Möglichkeit (oder Pflicht), sich als Kaufmann ins Handelsregister eintragen zu lassen.
Es hat weit reichende Konsequenzen, wenn der Unternehmer als Kaufmann gilt und damit unter das Handelsrecht fällt: Sein Unternehmen wird ins Handelsregister eingetragen. Auf allen Geschäftsbriefen muss das Unternehmen neben der Firma, also dem offiziellen Namen, die Rechtsform, den Sitz und die Registernummer angeben. Das kann durchaus erwünscht sein, gibt es doch dem Unternehmen einen seriösen Anstrich. Schwerwiegender und manchmal auch lästiger ist die Pflicht, die Bücher nach HGB-Regeln zu führen. Da genügt die schlichte Gewinn-und-Verlust-Rechnung nicht mehr. Die Verletzung dieser Pflicht ist sogar strafbar, wenn es zur Insolvenz kommt.
Auch sonst gelten für Kaufleute oft Sonderbestimmungen. So wird ihnen mehr wirtschaftliche Selbstverantwortung abverlangt als gewöhnlichen Sterblichen. Viele Verbraucherschutzbestimmungen wie etwa die Regeln über Haustürgeschäfte oder Verbraucherkredite helfen ihnen nicht. Bürgschaften können sie auch mündlich wirksam abgeben. Der Normalbürger muss das schriftlich tun, was – so stellt sich das Gesetz das wenigstens vor – einen gewissen Schutz vor übereilten Entscheidungen gibt.
Für die Beantwortung der Frage, wer Kaufmann ist, gelten folgende Regeln:
Sie betreffen bei Einzelunternehmern nur Gewerbetreibende. Diese sind grundsätzlich Kaufleute, es sei denn, ihr Unternehmen erfordert nicht „nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb“. Im Klartext: Wer sehr einfach strukturierte und überschaubare Geschäftsbeziehungen hat, ist auch bei hohem Umsatz kein Kaufmann, ebenso wie ausgesprochenes Kleingewerbe. Schon ein Lebensmittelhändler wird wegen der großen Zahl von Waren und Lieferanten meist Kaufmann sein. Diese Unternehmer sind Kaufleute, egal, ob sie im Handelsregister stehen oder nicht. Sie sind allerdings verpflichtet, sich dort eintragen zu lassen. Kleingewerbetreibende (nicht aber Freiberufler) haben die Wahl, ob sie sich als Kaufmann ins Handelsregister eintragen lassen. Überlegen sie es sich anders, können sie die Eintragung auch wieder streichen lassen. Solange sie allerdings im Register stehen, sind sie Kaufleute mit allen Rechten und Pflichten. Sonderbestimmungen gelten für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Sie müssen sich auch dann nicht eintragen lassen, wenn sie die entsprechende Betriebsgröße haben. Sie dürfen aber. Dann kommen sie vom Kaufmannsstatus aber nur noch los, wenn das Unternehmen so weit geschrumpft ist, dass es keinen „in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb“ mehr benötigt. Kleinbetriebe können sich nicht eintragen lassen. OHG und KG sind den Kaufleuten vorbehalten, für Freiberufler also tabu. Neu ist hier die Möglichkeit für Kleingewerbetreibende, eine OHG oder KG zu gründen. Bisher gab es für sie nur die GbR. Wichtig ist, dass GmbH und AG per se als Kaufleute gelten, egal, womit sie sich befassen. Das gilt auch für Freiberufler-Gesellschaften.Eine der wichtigsten Fragen bei der Wahl einer Rechtsform ist, ob und wie weit sie den Unternehmer vor persönlicher Haftung schützt. Um dies beantworten zu können, muss zwischen den verschiedenen Haftungsrisiken unterschieden werden, denn zum einen gelten für sie unterschiedliche Regeln, zum anderen hat jede Unternehmensart ihre spezifische Risikokombination. Die wichtigsten Haftungsrisiken sollen kurz vorgestellt werden, damit dem Kriterium Haftungsbegrenzung das angemessene Gewicht für die eigene Entscheidung zugeordnet werden kann.
Der Unternehmer hat dafür einzustehen, dass er seine Verträge erfüllt, und zwar korrekt: Ist das Dach, das er gebaut hat, nicht dicht, rührt sich das Auto, das er verkauft hat, nicht von der Stelle, so haftet er. Das kann – etwa bei Baumängeln oder bei falscher steuerlicher Beratung eines großen Unternehmens – ruinös sein.
Das Risiko ist je nach Tätigkeit sehr unterschiedlich. Wo das Haftungsrisiko sehr hoch ist, kann sich der geschäftliche Bankrott mit einem Schlag realisieren. Während man bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten noch versuchen kann auszusteigen, bevor die Schulden zu hoch sind, hilft gegen diesen Haftungstyp auch vorsichtige Geschäftspolitik nicht.
Eine Milderung der Gefahr durch Verträge oder Versicherungen ist zum Teil möglich. Die Wahl der Rechtsform kann die persönliche Haftung des Unternehmers ausschließen.
Seine Verpflichtungen zu erfüllen ist allein Sache und Problem des Unternehmers. Warum er die Kredite nicht bedienen, Mieten, Gehälter oder Versicherungsprämien nicht zahlen kann, muss niemanden interessieren. Ob die Geschäfte nicht laufen wie erwartet oder die Fabrik abbrennt, ob die Konjunktur oder die Wechselkursentwicklung alle Pläne über den Haufen werfen – das alles spielt keine Rolle. Hier zählt keine Ausrede, das Gebot heißt: Geld muss man haben, und zwar so viel, dass man die ganze Zeche bezahlen kann, ohne Limit. Auch das wirtschaftliche Risiko unterscheidet sich je nach Tätigkeitsgebiet erheblich.
Vor dem Risiko, bei wirtschaftlichem Schiffbruch bis an sein Lebensende in Schulden zu schwimmen, schützt eine Rechtsform mit Haftungsbeschränkung – aber nur soweit der Unternehmer nicht aus anderen Gründen haftet. Dazu gleich mehr.
Das Produkthaftungsgesetz von 1989 stellt die Umsetzung einer Richtlinie der Europäischen Union in deutsches Recht dar.
Es bestimmt, dass der Hersteller, unter Umständen auch der Importeur oder Händler, für Personen- und Sachschäden haftet, die ein Fehler seines Produktes oder der Gebrauchsanleitung verursacht. Auf ein Verschulden kommt es nicht an.
Nur wenn zur Zeit der Auslieferung nach dem Stand von Wissenschaft und Technik der Fehler überhaupt nicht und für niemanden erkennbar war, scheidet diese Haftung aus. Dass die entsprechenden Informationen für den Unternehmer noch nicht zugänglich waren, hilft ihm nicht.
Diese Haftung kann vertraglich nicht eingeschränkt werden, aber die GmbH etwa bietet dagegen Schutz.
Neben der Euro-Produkthaftung gelten zusätzlich die leicht, aber entscheidend abweichenden Regeln für die Produkthaftung, welche die deutschen Gerichte schon vorher aufgestellt hatten. Dieses Nebeneinander ist vielleicht etwas verwirrend, aber an seiner Darstellung führt kein Weg vorbei, denn in diesem Punkt kann man sich durch die Wahl der Rechtsform nur sehr bedingt absichern.
Diese Produkthaftung setzt Verschulden voraus. Dazu gehört, dass das Unternehmen überhaupt eine reelle Chance hatte, die Gefährlichkeit zu erkennen.
Diese hatte es nicht, wenn gerade erst ein Wissenschaftler dem Problem auf die Spur gekommen ist, ohne seine Entdeckung schon publiziert zu haben, oder wenn die Veröffentlichung nur auf Chinesisch vorliegt (das könnte allerdings – um eine kleine Spitzfindigkeit einzufügen – für ein Unternehmen, das in China aktiv ist, anders aussehen). Das Unternehmen haftet also für erkennbare Fehler, dafür, dass Entwicklung, Produktion und Kontrolle so organisiert sind, dass der Kunde geschützt ist, und auch dafür, dass der Kunde vor den Gefahren gewarnt wird, wenn diese nach Verkauf des Produktes bekannt werden. Bei der Haftung nach Euro-Recht ist das Unternehmen dann auf der sicheren Seite.
Die deutsche Produkthaftung trifft alle Verantwortlichen im Unternehmen, die Geschäftsleitung, aber etwa auch Entwicklungsingenieure. Die GmbH schützt dagegen nur bedingt, nämlich die Gesellschafter, die sich in die Geschäftsführung nicht einmischen. Der GmbH-Unternehmer dagegen, der gleichzeitig Geschäftsführer ist, haftet auch persönlich voll.
Dieser Grundsatz – persönliche Haftung bei Verschulden eines jeden Verantwortlichen ohne Schutzmöglichkeit durch eine Rechtsform – gilt auch für die sonstige Haftung wegen Verletzung von Körper, Sachen, Ehre, wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, also für den Bereich der so genannten Deliktshaftung (im Unterschied zur vertraglichen Haftung).
Natürlich schützt gegen strafrechtliche Verantwortlichkeit keine Rechtsform. Auch hier ist dran, wer die persönliche Verantwortung für die Straftat trägt. Selbstverständlich muss der Unternehmer nicht für Delikte seiner Untergebenen einstehen, die er weder kannte noch kennen musste – unabhängig von der Rechtsform. Aber er kann sich nicht ohne weiteres darauf herausreden, er habe von nichts gewusst.
Je weniger Aufmerksamkeit und Energie eine Rechtsform verlangt, desto komfortabler ist sie. So gesehen ist das Einzelunternehmen das Optimum. Der Unternehmer kann sich ganz auf seine wirtschaftlichen Aufgaben konzentrieren, er wird nicht von Formalien und Abstimmungsnotwendigkeiten belästigt. Den Gegenpol bilden die Kapitalgesellschaften.
Sie stellen Anforderungen an die Handhabung, die nichts mit ökonomischen Gesichtspunkten zu tun haben, deren Missachtung aber persönliche Haftung nach sich zieht und unter Umständen sogar den Staatsanwalt auf den Plan ruft. Beispielsweise muss Insolvenz schon angemeldet werden, wenn die Schulden das Aktivvermögen übersteigen, selbst wenn die Gesellschaft noch überlebensfähig ist. Dieser formelle Aspekt muss also neben der rein unternehmerischen Entscheidung über die Zukunft der Firma beachtet werden.
Wichtig kann hier auch sein, wie einfach oder aufwändig der Geldtransfer vom Privatvermögen ins Betriebsvermögen und umgekehrt ist: Kann ich meine Urlaubsreise einfach durch einen Griff in die Kasse finanzieren? Immerhin gehört das Unternehmen mir! Oder empfiehlt es sich, dem Betrieb kurzfristig mit einer Geldtransfusion aus der Klemme zu helfen? Bei der GmbH beispielsweise kann es da Probleme geben. Und natürlich sieht die Sache bei einem Einzelunternehmer anders aus als bei einer Gesellschaft, wo solche Aktionen abgestimmt werden müssen.
Eine Rolle spielt auch der Aufwand für die Organisation der Willensbildung und Entscheidungsprozesse im Unternehmen. Das Gewicht der Handhabbarkeit für die Wahlentscheidung hängt zum einen von der Struktur des Unternehmens ab. Wo diese ohnehin eine komplexe Organisation bedingt, kommt es auf zusätzliche Formalien weniger an. Zum anderen ist es auch eine Frage des persönlichen Geschmacks: Wem Formalien ein Gräuel sind, der sollte etwa von der GmbH und erst recht von der AG die Finger lassen, wenn nicht zwingende andere Gründe dafür sprechen.
Zwei Rollen müssen in der Leitung jedes Unternehmens besetzt werden: Geldgeber und Geschäftsleitung. Dazu kommen bei der AG die Berater und Kontrolleure im Aufsichtsrat. Die Zahl unterschiedlicher Drehbücher, die sich mit den verschiedenen Kombinationsmöglichkeiten dieser Rollen schreiben lassen, ist praktisch unbegrenzt. Theoretisch kann sich jeder Unternehmer seine Traumrolle auf den Leib schneidern. Er kann im Soloauftritt alles selbst machen oder im Ensemble den Erfolg suchen, er kann als Geldgeber im Hintergrund die Regie führen oder mit seinem Geschäftskonzept das zahlende Publikum anlocken.
Mit dem Drehbuch des Unternehmers ist schon eine Vorauswahl über die Rechtsform getroffen: Wer etwa allein und ohne Kontrolle auf der Bühne stehen will, kann das nur als Alleinunternehmer oder mit der GmbH.
Unternehmen kommen immer wieder in Entwicklungsphasen, in denen sie finanziellen Nachschub von außen brauchen. Das gilt fast immer bei der Gründung, oft aber können auch bei Wachstumsschüben die für die weitere Expansion notwendigen Investitionen nicht aus eigenen Mitteln finanziert werden.
In beiden Fällen ist Fremdkapital, also vor allem Bankkredite, selten die Lösung. Sie sind schwer zu bekommen, denn Unternehmen in dieser Situation können Hoffnungen bieten, aber nicht die von Banken geforderten Sicherheiten. Außerdem sehen Kredite in der Bilanz nicht schön aus, schlimmer: Bei AG und GmbH dürfen Verbindlichkeiten – und dazu gehören Kredite – nicht die Aktiva übersteigen, sonst muss wegen Überschuldung Insolvenz angemeldet werden. Die festen Zinssätze vertragen sich zudem schlecht mit den Unwägbarkeiten der Unternehmensentwicklung in diesen Phasen. Auch wo es insgesamt gut läuft, können vorübergehende Stockungen es unmöglich machen, die Darlehensverpflichtungen zu erfüllen. Das kann das Aus bedeuten.
