Die praktische Pflegeausbildung - Dr. Ursula Kriesten - E-Book

Die praktische Pflegeausbildung E-Book

Dr. Ursula Kriesten

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Beschreibung

Das aktuelle Pflegeberufegesetz nimmt alle Ausbildungsträger (sprich: die Einrichtungen wie Altenheime, Kliniken etc.) in die Pflicht: Sie müssen ein betriebliches Ausbildungskonzept erstellen, jeden Auszubildenden geplant und strukturiert anleiten – und das auch dokumentieren. Und selbstverständlich sollte diese Arbeit abgeschlossen sein, bevor ein Auszubildender in den Betrieb kommt. Momentan sind die Einrichtungen nicht auf diese strukturierten Anleitungssituationen vorbereitet. Viele Pflegeeinrichtungen verpassen die Möglichkeit, Auszubildende in der Pflege für sich zu gewinnen – wer planlos anleitet, wirkt als künftiger Arbeitgeber eher unattraktiv. Und das vor dem Hintergrund, dass Auszubildende in der Pflege die Wahlmöglichkeit haben, ob sie später in der Kranken- oder Altenpflege arbeiten wollen. Heißt im Umkehrschluss: Wer strukturiert praktisch ausbildet, handelt nicht nur gesetzeskonform, sondern imagebildend! Wo also sind die Vorlagen und Checklisten, mit denen die Anleitung im Handumdrehen gelingt? Hier! Dieses Buch bietet ein leicht umsetzbares Format fürs Ausbildungskonzept, plus eine Fülle geplanter Arbeitsund Lernaufgaben – alles problemlos in die Praxis übertragbar. Abgerundet wird die Hilfestellung durch viele Praxisbeispiele und wichtige Tipps.

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Dr. Ursula Kriesten, MBA, ist Krankenschwester, Lehrerin für Gesundheitsund Pflegeberufe und Master of Business Administration. Sie promovierte in Gesundheits- und Pflegewissenschaften und war rund dreißig Jahre in führender Position in der Pflegebildung tätig. Sie leitete 25 Jahre die Akademie Gesundheitswirtschaft und Senioren des Oberbergischen Kreises. Zudem ist sie seit 2010 als Lehrbeauftragte und Gutachterin an Hochschulen und in der Beratung tätig.

»Wer heute in der Pflege ausgebildet wird, gibt den Invest anschließend der Gesellschaft mehrfach wieder zurück.«

URSULA KRIESTEN

pflegebrief

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Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.de abrufbar.

ISBN 978-3-8426-0888-7 (Print)

ISBN 978-3-8426-9168-1 (PDF)

ISBN 978-3-8426-9169-8 (EPUB)

Originalauflage

© 2023 Schlütersche Fachmedien GmbH, Hans-Böckler-Allee 7, 30173 Hannover, www.schluetersche.de

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde in diesem Buch gelegentlich die männliche Form gewählt, nichtsdestoweniger beziehen sich Personenbezeichnungen gleichermaßen auf Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts sowie auf Menschen, die sich keinem Geschlecht zugehörig fühlen.

Autorin und Verlag haben dieses Buch sorgfältig erstellt und geprüft. Für eventuelle Fehler kann dennoch keine Gewähr übernommen werden. Weder Autorin noch Verlag können für eventuelle Nachteile oder Schäden, die aus in diesem Buch vorgestellten Erfahrungen, Meinungen, Studien, Therapien, Medikamenten, Methoden und praktischen Hinweisen resultieren, eine Haftung übernehmen. Insgesamt bieten alle vorgestellten Inhalte und Anregungen keinen Ersatz für eine medizinische Beratung, Betreuung und Behandlung.

Etwaige geschützte Warennamen (Warenzeichen) werden nicht besonders kenntlich gemacht. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass es sich um freie Warennamen handelt. Alle Rechte vorbehalten. Das Werk ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der gesetzlich geregelten Fälle muss vom Verlag schriftlich genehmigt werden.

Lektorat: Claudia Flöer, Text & Konzept Flöer

Covermotiv: PureSolution – stock.adobe.com

Covergestaltung und Reihenlayout: Lichten, Hamburg

Inhalt

Prolog

Vorwort

Dank

Hinweise zum Buch

1Die praktische Pflegeausbildung – Ziele, Satik und Handlungseben

1.1Ziele und Bedeutung der praktischen Pflegeausbildung

1.1.1Teil 2 § 5 PflBG – Ausbildungsziel

1.1.2Pflege fördert ein friedvolles Gemeinwohl

1.2Interne Evidence durch praktische Pflege

1.3Komponenten einer pflegerischen Entscheidung

1.4Systematik: Berufliche oder hochschulische praktische Ausbildung

1.4.1Pflegestudiumsstärkungsgesetz

1.4.2Module für den Erwerb erweiterter heilkundlicher Kompetenzen

1.5Systematik: Generalistik

1.5.1Wahlrecht

1.5.2Altergruppenunabhängige Ausrichtung

1.5.3Pflegefachliche Weiterbildungen

1.5.4Grundsätze und Prinzipien der generalistischen Pflegeausbildung

1.6Systematik: Praktische Pflegeausbildung

1.6.1§ 7 PflBG

1.6.2§ 8 PflBG

1.7Politische Zuständigkeiten in der Pflegeausbildung

1.8Pflichten und Aufgaben des Trägers der praktischen Ausbildung

1.9Handlungsdimensionen und -ebenen der praktischen Pflegeausbildung

1.10Best Practice: Der gute Ausbildungsbetrieb

1.11Check: Bedeutung der praktischen Pflegeausbildung

2Sieben Perspektiven zur praktischen Pflegeausbildung

2.1Perspektive: Praktische Pflegeausbildung

2.1.1Pflege in asymmetrischer Beziehung

2.1.2Definition der Weltgesundheitsorganisation

2.1.3Definition des International Council of Nurses

2.2Perspektive: Allgemeine Pflege

2.2.1Pflegeverständnis

2.3Perspektive: Altersdemografische Entwicklung

2.4Perspektive: Pflegeberufegesetz

2.4.1Übersicht Pflegeberufegesetz

2.4.2Übersicht: Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung

2.4.3Bundes- und Landesvorgaben

2.5Perspektive: Ausbildungsträgerschaft

2.6Perspektive: Lernorte der Pflegepraxis

2.7Perspektive: Generelle Kompetenzen, Performanz und exemplarisches Lernen

2.7.1Generelle Kompetenzen

2.7.2Performanz

2.7.3Exemplarisches Lernen

2.8Unterschied: Position und Interesse

2.9Best Practice: Perspektivenwechsel mit sechs Hüten

2.10Check: Unterschiedliche Perspektiven verstehen

3Charakteristika der Ausbildungseinrichtungen

3.1Langzeitpflege (versus Altenhilfe)

3.1.1Charakteristika der Langzeitpflege

3.1.2Grundverständnis Menschenbild

3.1.3Lebens- und Wohnqualität

3.1.4Dienstleistungsqualität und Interdisziplinarität

3.1.5Ziele und Auftrag der Langzeitpflege

3.2Ambulante Pflege

3.2.1Charakteristika der ambulanten Pflege

3.2.2Grundverständnis Menschenbild

3.2.3Lebens- und Wohnqualität

3.2.4Dienstleistungsqualität und Interdisziplinarität

3.2.5Ziele und Auftrag der ambulanten Pflege

3.3Akutpflege

3.3.1Charakteristika der Akutpflege

3.3.2Grundverständnis Menschenbild

3.3.3Lebenssituation Krank

3.3.4Dienstleistungsqualität und Interdisziplinarität

3.3.5Ziele und Aufgaben der Akutpflege

3.4Verantwortung des Ausbildungsträgers

3.5Best Practice: Aufträge und Zielsetzungen von ausbildenden Pflegeeinrichtungen verstehen und abstimmen

3.6Check: Charakteristika und Zielsetzungen der Ausbildungseinrichtungen

4Betriebliches Ausbildungskonzept (BAK) – Bausteine und Prozesse

4.1Ausbildungskonzept und Ausbildungsplan

4.2Genereller und individueller Ausbildungsplan

4.3Betrieblicher Ausbildungsplan

4.4Betriebliches Ausbildungskonzept

4.5Übersicht: Bausteine und Prozesse (BAK 1–7)

5Betriebliche Geschäfts- und Kooperationsprozesse (BAK 1)

5.1Leitbild, Vision, Mission

5.2Pflege- und Betreuungskonzept und USP

5.3Betriebliches Ausbildungsziel

5.4Generalistik prozessual denken und umsetzen

5.5Pflichten des Ausbildungsträgers

5.6Gesamtverantwortung Pflegeausbildung

5.7Mitbestimmungsrechte der Auszubildenden

5.8Beispiel: Pflichten und Rechte der Auszubildenden

5.9Beispiel: Selbstverantwortung der Auszubildenden

5.10Praxisanleitung – Aufgaben, Rollen, Kompetenzen

5.10.1Zulassung als Praxisanleitung

5.10.2Situative Praxisanleitung durch Pflegende und Betreuende

5.11Tätigkeits- und Stellenbeschreibungen und -ausschreibungen

5.11.1Stellenbeschreibung

5.11.2Tätigkeitsbeschreibung

5.11.3Stellenausschreibung

5.11.4Beispiel: Aufgaben Ausbildungsverantwortliche, Koordinierende Praxisanleitung

5.11.5Beispiel: Aufgaben der Pflegedienst- bzw. Einrichtungsleitung

5.11.6Beispiel: Aufgaben einer Wohnbereichsleitung

5.11.7Vorgaben für eine Stellenbeschreibung

5.12Vertragswesen

5.12.1Kooperationsvertrag zwischen Ausbildungsträger und Pflegeschule/Hochschule

5.12.2Kooperationsverträge zwischen Ausbildungsträger und weiteren ausbildenden Einrichtungen

5.12.3Ausbildungsvertrag

5.12.4Tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit

5.12.5Wahlmöglichkeit und Ausbildungsabschlüsse

5.12.6Berufsabschlüsse

5.13Ausbildungsvergütung, Finanzierung

5.13.1Ausbildungsvergütung

5.13.2Fördervoraussetzung für eine Umschulung

5.13.3Refinanzierung der Ausbildungskosten

5.14Ausbildungsprozesse digital unterstützen

5.14.1Digitalisierung – Chancen und Risiken

5.14.2Ausbildungsmittel

5.15Der Arbeitsplatz einer Praxisanleitung

5.16Lernortkooperation

5.16.1Kooperierende Ausbildungsbetriebe, Ausbildungsverbund

5.16.2Kooperierende Pflegeschulen

5.16.3Kooperation Praxisanleitungen

5.16.4Regionale Praxiskoordination

5.16.5Best Practice – Stellenbeschreibung für eine Praxisanleitung

5.17Best Practice: Darum möchten wir Sie gerne ausbilden

5.18Check: Betriebliche Geschäfts- und Kooperationsprozesse

5.19Check: Finanzierung und Ausbildungsvertrag

6Beratungs- und Akquise-Prozesse (BAK 2)

6.1Bewerbungsmanagement

6.2Chance Hospitation

6.3Zugangsvoraussetzungen

6.3.1Aufnahme von Pflegehelfer*innen

6.3.2Persönliche Eignung für den Beruf

6.4Bewerbungsunterlagen

6.5Ausbildung oder Umschulung?

6.6Ausbildung in Teilzeit

6.7Best Practice: Akquise

6.8Best Practice: Wissenswertes zur Bewerbung

6.9Best Practice: Selbsttest für Auszubildende: Ausbildungsvoraussetzungen des Ausbildungsbetriebes

6.10Check: Beratungs- und Akquiseprozesse

7Lernprozessbegleitung (BAK 3)

7.1Lernbegleitungsprozess

7.2Der Bezugsrahmen der praktischen Pflegeausbildung

7.3Beginn der praktischen Pflegeausbildung und Einschätzung des Lernstands

7.4Checkliste: Einführung von neuen Auszubildenden in der Langzeitpflege

7.5Erste betriebliche Informationen

7.6Von der Motivation zur Volition

7.7Arbeiten mit Praxisanleitenden und Pflegefachkräften

7.8Situative Praxisanleitung durch Pflegende und Betreuende

7.9Praxisbegleitung

7.10Vorbehaltene Tätigkeiten – Auswirkungen auf die praktische Lehre

7.11Ausbildungsnachweis und Dokumentation

7.12Urlaubsplanung

7.13Nachtdienst

7.14Ausbildungszeit und Überstunden

7.15Konfliktmanagement und Ombudsstelle

7.16Ausbildungsbegleitende Hilfen

7.17Check: Lern- und Ausbildungsbegleitung

8Ausbildungsabbruch vermeiden (BAK 3)

8.1Ausbildungsabbruch

8.2Mögliche Ursachen für Ausbildungsabbrüche

8.3Ungeplante Versetzungen, unzuverlässiger Dienstplan

8.4Vertragslösung

8.5Ausbildungsträgerwechsel

8.6Strategien und Maßnahmen dem Ausbildungsabbruch präventiv zu begegnen

8.6.1Weiche Faktoren und die Arbeitsplatzzufriedenheit

8.6.2Optimierung der Ausbildungsstrukturen

8.6.3Optimierung der betrieblichen Organisation

8.6.4Stärkung der Persönlichkeit und Resilienz

8.6.5Optimierung der Lehr- und Lernbedingungen

8.6.6Optimierung der pflegespezifischen Bezugsfaktoren

8.7Best Practice: Dialog und Prävention von Ausbildungsabbruch

8.8Check: Selbstreflexion der Ausbildungsverantwortlichen

9Organisation: Anleitungs- und Planungsprozesse (BAK 3)

9.1Einsatzorte, Ausbildungsplan, und -koordination

9.1.1Einsätze der praktischen Ausbildung

9.1.2Ausbildungsplan

9.1.3Ausbildungskoordination

9.1.4Vorteile digitaler Planung

9.1.5Beispiel Anleitungstage

9.1.6Herausforderung: Ausbildung in Teilzeit

9.2Weitere Einsätze sowie Stunden zur freien Verteilung, Hospitationen, Projekte

9.3Inhaltliche Planung der Orientierungs-, Pflicht- und Vertiefungseinsätze

9.4Prozessfolge und Planungsinstrumente

9.5Vom Rahmenplan zur Lernsituation

9.6Best Practice: Einsatzplanung und digitaler Classroom Manager

9.7Check: Organisation: Anleitungsprozesse

10Arbeits- und Lernaufgaben, geplante Anleitungen und Methoden (BAK 3)

10.1Arbeitsgebundenes, -verbundenes und -orientiertes Lernen

10.1.1Arbeitsgebundenes Lernen

10.1.2Arbeitsverbundenes Lernen

10.1.3Arbeitsorientiertes Lernen

10.2Aufgabentypen: Arbeits- und Lernaufgaben

10.3Pflege im Arbeitsbündnis mit den zu Pflegenden

10.4Kriterien gelungener Arbeitsbündnisse und Auftragsklärungen

10.5Shared Decision-Making lernen – Aufbau interner Evidence

10.6Kriterien für gute Lernaufgaben

10.712 Elemente der kompetenzorientierten Anleitung

10.8Ablaufstruktur für Lernaufgaben

10.9Taxonomiestufen – Klassifizieren von Erkenntnisstufen

10.10Geplante und strukturierte Anleitungen

10.11In zehn Schritten zur erfolgreichen Anleitung

10.12Methoden zur praktischen Ausbildung

10.13Lernen am Modell – von besonderer Bedeutung

10.14Constructive Alignment

10.15Reflexion und Evaluation der Anleitung

10.15.1Struktur zur Reflexion der Praxisanleitung nach einer pflegerischen Intervention

10.15.2Reflexion mit Hilfe des Reflexionszyklus

10.15.3Struktur nach Donabedian

10.16Der Mehrwert einer digital unterstützten praktischen Pflegeausbildung

10.17OSCE und Lernen im Skills Lab

10.17.1OSCE

10.17.2Skills Lab

10.18Interner theoriegeleiteter Unterricht

10.19Best Practice: Vorbereitung zur geplanten Anleitung

10.20Check: Geplante Anleitungen

11Kompetenzorientierte Evaluations- und Prüfungsprozesse (BAK 4)

11.1Kompetenz, Handlungskompetenz, Performanz

11.2Kompetenzdimensionen

11.3Kompetenzbereiche und -schwerpunkte

11.4Kompetenzfacetten, Handlungsfaktoren und Leistungsniveaus

11.5Kompetenzentwicklung und -kategorien

11.6Kompetenzstufen Pflege-Lernender

11.7Probezeit

11.8Feedback

11.9Zwischenprüfung

11.10Beurteilung

11.11Jahreszeugnisse

11.12Best Practice: Evaluation der Ausbildungsleistung der Pflegeeinrichtung durch Auszubildende

11.13Best Practice: Übersicht curriculare Einheiten

11.14Check: Kompetenzorientierte Evaluations- und Prüfungsprozesse

12Praktisch rechtssicher prüfen (BAK 4)

12.1Rechtsgrundlage und Gegenstand der praktischen Prüfung

12.1.1§ 9 PflAPrV Staatliche Prüfung

12.1.2§ 16 PflAPrV Praktischer Teil der Prüfung

12.2Aufgaben und Verantwortung der praktisch Prüfenden

12.3Prüfungsausschuss

12.4Prüfungsbeteiligte

12.5Bedeutung der Praxisanleitung als Fachprüfende

12.6Zulassung, Vorbereitung und Ablauf

12.7Ablauf der praktischen Prüfung

12.8Unterstützung durch Fachprüfende

12.9Reflexion der praktischen Prüfung

12.10Angestrebtes Lernergebnis und Evaluationsindikatoren

12.11Leitfragen zu angestrebten Lernergebnissen

12.12Handlungskompetenz prüfen

12.13Bewertung in Kompetenzbereichen

12.14Bedeutung des Protokolls

12.15Benotung

12.16Zuhörer, Hospitanten

12.17Rücktritt von der Prüfung

12.18Fehlverhalten und Befangenheit von Prüfenden

12.19Prüfung nicht bestanden – was jetzt?

12.20Wiederholungsprüfung

12.21Einsicht, Widerspruch, Klage

12.22Beendigung der Ausbildung

12.23Prüfungszeugnis und Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung

12.24Das Ausbildungsende planen: Die Übernahme

12.25Nach der Übernahme

12.26Best Practice: Vorbereitung praktische Prüfung

12.27Check: Praktische Prüfung

13Bildungsentwicklungsprozesse (BAK 5)

13.1Andragogische Grundhaltung – Bildungsverständnis

13.2Lerntheorie

13.2.1Beispiel: Konstruktivistische Lerntheorie

13.3Evidenz und Expertenstandards

13.3.1Beispiel: Evidenzbasierte Pflege

13.3.2Beispiel: Expertenstandards

13.4Positive Kommunikation, Humor und Selbstfürsorge

13.5Best Practice: Bewusst umdeuten – Positive Kommunikation und Selbstfürsorge

13.6Check: Ausbildungsverständnis – Andragogische Grundhaltung

13.7Check: Evaluation Ausbildungskonzept – Bildungsentwicklungsprozesse

14Betriebliches Gesundheitsmanagement (BAK 5)

14.1BGM-Bereiche

14.2BGM und BGF

14.3BGF und Krankheitsprävention

14.4Verhaltens- und verhältnispräventive Maßnahmen

14.5Resilienz stärken

14.6Pflegeethik implementieren und reflektieren

14.7Best Practice: Gelingende Selbstpflege und -sorge

14.8Best Practice: Azubis schlagen BGM-Maßnahmen vor

14.9Best Practice: Knallhart nachgefragt

14.10Best Practice: BGF in die praktische Pflegeausbildung implementieren

14.11Best Practice: Ausbildungsspezifisches BGF

14.12Check: Verhaltens- und verhältnispräventive Maßnahmen

15Bildungsmarketingprozesse (BAK 6)

15.1Marketing und Pflege-Bildungsmarketing

15.1.1Marketing

15.1.2Bildungsmarketing

15.2Von der Mundpropaganda zum strategischen Pflege-Bildungsmarketing

15.3Facetten des Ausbildungsmarketing

15.4Operatives und strategisches Bildungsmarketing

15.5Sieben Ps im Pflege-Ausbildungs-Marketing

15.6So erreichen Sie Ihre Zielgruppe

15.7Employer Branding als Ausbildungsbetrieb

15.8SWOT-Analyse zur strategischen Ausbildungsoptimierung

15.8.1Beispiel einer SWOT-Analyse

15.9SWOT-Matrix

15.10Best Practice: Internationaler Tag der Pflege

15.11Best Practice: Zielpublikum identifizieren

15.12Best Practice: Online-Bildungsmarketing

15.13Best Practice: Darstellung – Ihre praktische Pflegeausbildung bei uns

15.14Check: Pflegebildungs-Marketingprozesse

16Qualitätsmanagement- und Fort- und Weiterbildungsprozesse (BAK 7)

16.1Qualitätsmanagement – Maßnahmen und Ziele

16.2Dilemmata im Qualitätsmanagement

16.3Qualitätskriterien zur Ausbildungs- und Beratungsinfrastruktur

16.4Gütekriterien praktische Pflegeausbildung

16.5Planung der Fort- und Weiterbildung

16.6Weiterbildungsstätten und -inhalte

16.7Jährliche 24 Stunden-Fortbildungen

16.8Praxisanleitende registrieren

16.9Unterbrechung der Tätigkeit als Praxisanleitung

16.10Best Practice: Auszubildende bewerten die ausbildende Einrichtung

16.11Check: Einarbeitungs-, Fort- und Weiterbildungsprozesse

16.12Check: Qualitätsentwicklung und -sicherung

17Qualitätsbereiche, -kriterien und -indikatoren für die praktische Pflegeausbildung in 14 Kategorien (BAK 7)

17.1Qualitätsindikatoren 1 Formale Prozesse

17.2Qualitätsindikatoren 2 Professionalisierung

17.3Qualitätsindikatoren 3 Organisation

17.4Qualitätsindikatoren 4 Inhaltliche Planung

17.5Qualitätsindikatoren 5 Kooperation und Netzwerkarbeit

17.6Qualitätsindikatoren 6 Lernbegleitung

17.7Qualitätsindikatoren 7 Lerntheoretische Grundlagen/Kompetenzorientierung

17.8Qualitätsindikatoren 8 Lernmethoden

17.9Qualitätsindikatoren 9 Digitale Optionen

17.10Qualitätsindikatoren 10 Leistungsbewertung, Prüfung und Reflexion

17.11Qualitätsindikatoren 11 Dokumentation und Controlling

17.12Qualitätsindikatoren 12 Fort- und Weiterbildung

17.13Qualitätsindikatoren 13 Marketing und Öffentlichkeitsarbeit

17.14Qualitätsindikatoren 14 Verantwortungsethik und Innovation

18Optimierung des Pflegeberufegesetzes

18.1Ausbildungsoffensive Pflege

Fachbegriffe und Abkürzungen

Unterstützende Organisationen

Anhang

Literatur

Register

Prolog

Das Pflegeberufegesetz fordert von Ausbildungseinrichtungen ein »überbetriebliches Engagement« und ein »sektorenübergreifendes Arbeiten und Denken«, wie es in beruflichen Ausbildungen eher unüblich ist.

Die praktische Pflegeausbildung hat neben der theoretischen einen unverzichtbaren Part, erfährt aber leider wenig politische und öffentliche Wertschätzung und Unterstützung.

Pflegerische Handlungskompetenz führt zur Beschäftigungsfähigkeit, auch Employability genannt, und zur verantwortungsvollen zwischenmenschlichen Beziehungsgestaltung.

Vom Kennen zum Können zu gelangen bedeutet für Pflegende, Pflegequalität zu entwickeln und Lebensqualität zu ermöglichen.

Ein nahtloses Ineinandergreifen der Ausbildungsabschnitte zwischen Theorie und den unterschiedlichen Praxisorten erfordert eine intensive Ausbildungsbegleitung.

Die Akteure der Ausbildungsorte müssten sich vernetzen und intensiv miteinander kommunizieren, um den Anforderungen des Pflegeberufegesetzes zu entsprechen – mehr als bei allen anderen Ausbildungsberufen. Wie soll dies bei den engen zeitlichen Ressourcen gelingen?

Praktisch Ausbildende und Ausbildungsverantwortliche müssen mit an den Entscheidungstischen sitzen, um die Pflegebildung gut weiterentwickeln zu können.

Vorwort

Obwohl die praktische Pflegeausbildung quantitativ einen größeren Raum als die theoretische einnimmt, erfährt sie wissenschaftlich und pädagogisch weniger Beachtung als die schulische oder hochschulische. Sie führt in Deutschland ein Schattendasein. Während die berufliche und die hochschulische theoretische Pflegebildung eine Vielzahl von Vorgaben und strukturellen sowie inhaltlichen Veröffentlichungen vorweisen, mangelt es in der praktischen Pflegebildung an verlässlichen Ausbildungsstandards, -konzepten, Vorgaben, Transparenz, Einheitlichkeit und klar definierten Outcomes.

Jedoch, ein Großteil aller Pflegenden und Auszubildenden in Deutschland bevorzugt es praktisch, in realen Pflegesituationen lernen zu können. Denn – für beruflich und hochschulisch ausgebildete Pflegefachfrauen und -männer ist es unabdingbar sehr gut, praktisch ausgebildet worden zu sein, um den vielfältigen pflegerischen Anforderungen während und nach der Ausbildung Stand halten zu können.

Die berufliche Pflegepraxis ist der Ort, an dem am Pflegeberuf interessierte Personen einen ersten realistischen Eindruck vom Beruf oder von der praktischen Ausbildung gewinnen und an dem sie berufliche Handlungskompetenz und Beschäftigungsfähigkeit entwickeln können. Lernende sollten möglichst schon vor Ausbildungs- oder Studienbeginn einen Einblick in die reale Pflegewelt riskieren, um einen realitätsnahen Eindruck von den fachlichen, methodischen und personalen Handlungsanforderungen gewinnen und mögliche Ausbildungsabbrüche vermeiden zu können.

Die praktische Pflegeausbildung findet in den verschiedenen Settings unter schwierigen Rahmenbedingungen statt. Meine Frage an beruflich Pflegende und Ausbildungsverantwortliche »Was ist der Unterschied zwischen einer Arbeits- und einer Lernaufgabe?« führt in der Regel bei Pflegefachkräften zur Verwunderung, da im praktischen Pflegealltag, bedingt durch den Personal- und Zeitmangel, für sie kein Unterschied erkennbar ist. Lernen beim Arbeiten, so lautet häufig die Devise.

Ziel der beruflichen Pflegeausbildung ist die Beschäftigungsfähigkeit, auch Employability genannt, die dem gigantischen Pflegefachkräftemangel in allen Settings der Pflege entgegenwirken soll.

Erlauben Sie mir an dieser Stelle einen kritischen Rück- und Ausblick: Die Pflege und Pflegebildung sind auf der Suche nach dem wahren richtigen Weg, verlässlichen Inhalten zwischen Generalisierung und Spezialisierung, den richtigen und angemessenen Rahmenbedingungen, einer adäquaten Wertschätzung und nach gesellschaftlicher Anerkennung. Während des »Pandemie-Pflege-Sensationalismus« wurde die praktische Pflege vorwiegend auf Intensivstationen publik gemacht. Verbessert hat dieser Sensationalismus an den Rahmenbedingungen der beruflichen Pflege nichts. Die Gesamtsituation der Pflege verschärft sich weiter, vom Pflexit war die Rede. Damit ist ein reaktives Aussteigen aus dem Pflegeberuf gemeint. Die Corona-Pandemie zeigte und verschärfte die Risiken für eine bereits traumatisierte Berufsgruppe.

Wissenschaftliche und organisationstheoretische Kontexte, wachsende Arbeitsverdichtung, Personalmangel, divergierende Prüfkriterien, Funktionalisierung und der politische Zugriff auf die Berufsgruppe der Pflegenden nehmen weiter zu. Originäre Pflegetätigkeiten werden delegiert an Seelsorger*innen, Ärzt*innen, Psycholog*innen, Sozialdienst, Betreuungsassistent*innen, Case-Manager*innen, Stationssekretär*innen und v. a. an Angehörige und ehrenamtlich Tätige. Gleichzeitig wird der Bedarf an zigtausend neuen Pflegekräften propagiert. Politisch sind keine strategischen und strukturell wirksamen Verbesserungsoptionen geplant.

Wann haben Sie sich das letzte Mal gefragt: Was bleibt übrig? Was bleibt übrig vom hehren Anspruch einer »ganzheitlich«, dem Menschen zugewandten Pflege, personenzentrierten, individuellen und einer spezialisieren und hochkarätigen Pflegebildung? In der Auseinandersetzung zwischen Pflege-Qualität, Pflege-Planung, Fach- oder Kompetenzorientierung, Spezialisierung, Generalisierung, Akademisierung, Evidenzbasierung und Professionalisierungsdebatten scheinen viele Akteure Unaufgebbares verteidigen zu müssen. Dies hat sich durch das Pflegeberufegesetz verschärft – und damit zurück zu diesem Buch. Es besteht die Gefahr, dass eine Deprofessionalisierung durch die Aufgabe von drei Berufsvorbehalten und eingeschränkter Handlungsautonomie, eine Verflachung von Ausbildungsinhalten, sowie ein Verlust von Spezialwissen in der beruflichen Pflegebildung einhergeht. Übrig bliebe im großen Rahmen Pflegeassistenz.

Theoriegeleitet wird seit mehr als 20 Jahren in der theoretischen Pflegebildung versucht, von einer Verrichtungs- zu einer Handlungsorientierung zu gelangen. Beruflich Pflegende sollen und müssen handlungskompetent sein. Neben gesundheitswissenschaftlichem Kennen und Wissen bedarf es ebenso methodischem, personalem, sozialem und besonders psychologischem Können und einer situativ angemessenen Handlungskompetenz.

Nach dem Pflegeberufegesetz steht keine altersgruppen- und settingspezifische Pflegebildung, sondern eine generalistische Pflegeausbildung im primären Fokus, obwohl die unterschiedlichen Settings der Pflege spezifisches und unterschiedliches Kennen und Können einfordern.

Was ist das Ziel der Pflegeausbildung nach Pflegeberufegesetz? Die generalistische Pflegeausbildung fordert, dass Lernende exemplarisch erlerntes, generelles Wissen in spezialisierte Bereiche handlungskompetent transferieren können. Um diesem hochgesteckten Ziel entsprechen zu können, bedarf es an einer spezialisierten und professionalisierten praktischen Pflegeausbildung. Die praktische Pflegeausbildung mit ihren sich abwechselnden Phasen zwischen Theorie und Praxis soll theoriegeleitete und realitätsgetreue Einblicke in die Berufswelt der Pflege ermöglichen.

Die Lernorte und die ausbildenden Personen der Pflegepraxis prägen das Denken, Reflektieren und Handeln der Auszubildenden, Studierenden und Pflegenden wesentlich. Ausbildungsverantwortliche in der Langzeit- und Akutpflege fragen nach Konzepten und Vorlagen, nach verlässlichen Hinweisen, Vorgaben und erwiesenen Erfolgsmodellen.

Neben den eher geschlossenen Systemen der an Diagnostik und Therapie orientierten Krankenhäusern haben – entsprechend der altersdemografischen Entwicklung und der Pflegebedürfnisse und -bedarfe – die Ausbildungsstätten der ambulanten Pflege und stationären Altenhilfe an Bedeutung gewonnen. Alle müssen gleichermaßen die praktische Pflegeausbildung konzeptionell planen und interaktiv in Kooperation und in Netzwerken gelingen lassen. Dies fordert von Ausbildungsbetrieben nach dem Pflegeberufegesetz mehr als ein unternehmensbezogenes Engagement – es erfordert ein »überbetriebliches Engagement« und Setting übergreifendes Arbeiten und Denken, wie es in beruflichen Ausbildungen eher unüblich ist.

Dieses Buch wendet sich an alle, die in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen der Langzeit- und der Akutpflege für Ausbildung, Personal- und Pflegemanagement zuständig sind.

Im Praxisalltag soll es den Praxisanleitenden und -begleitenden eine praxisbezogene Hilfe darstellen.

Es soll den Ausbildenden eine gute Orientierung und eine Anleitung auf Augenhöhe mit Ihren Auszubildenden ermöglichen, bis hin zur praktischen Prüfung.

Es soll gleichermaßen Ausbildungsträgern, Kooperierenden, Ausbildungsverantwortlichen und Ausbildenden, wie auch theoretisch Lehrenden konzeptionelle und praktische Hilfestellungen geben.

Ich lade Sie ein: Richten Sie Ihr Augenmerk auf die praktische Ausbildung. Messen Sie der praktischen Pflegeausbildung den höchsten Wert bei. Ich danke den Auszubildenden und Ausbildungsverantwortlichen, die mir mit vielen Statements und Feedbacks Erfahrungen aus ihrer Ausbildungszeit geschildert haben.

Ich wünsche Ihnen viel Kraft und Freude bei der bedeutsamen und von mir hochgeschätzten praktischen Pflegeausbildung. Über konstruktive Rückmeldungen und Hinweise freue ich mich.

Beachte:

Wer heute in der Pflege ausgebildet wird, gibt den Invest anschließend der Gesellschaft mehrfach wieder zurück.

Wiehl, im Juli 2023

Ursula Kriesten

Dank

In diesem Buch kommen Personen zu Wort, die mir während meiner Recherchearbeit wertvolle Praxistipps, Hinweise, Meinungen und Statements gegeben haben. Einige sind hier in Form von Interviewzitaten niedergeschrieben.

Ich danke den Interviewpartner*innen herzlich für ihr Interesse, ihre investierte Zeit und dem Mitwirken an diesem Buch.

Hier möchte ich besonders folgende Personen erwähnen, die ich interviewt habe:

• Hannah Bastek, Auszubildende, drittes Ausbildungsjahr

• Ursula Hönigs, Einrichtungsleiterin, Stationäre Altenpflege

• Gisela Kleinbeck, Krankenschwester im Ruhestand, 41 Jahre Berufserfahrung, Ausbildung 1963-66, Ende der Berufstätigkeit 2004

• Eva Mainka, koordinierende Praxisanleiterin, stationäre Altenpflegeeinrichtung

• Rita Rickelhoff, Krankenschwester, Fachkrankenschwester für Intensivpflege und Anästhesie, im Ruhestand seit 2018

Zudem sprechen Personen, deren Zitate nur mit Pseudonym verwendet werden dürfen:

• Konrad Fahler, Ausbildungskoordinator, Krankenhaus

• Lena Nölle, Auszubildende nach Ihrer Prüfung, Ausbildungsträger stationäre Altenpflegeeinrichtung

• Margarete Speller, Ausbildungsverantwortliche eines ambulanten Pflegedienstes

• Inga Sprenger, Auszubildende, drittes Ausbildungsjahr, Ausbildungsträger Krankenhaus

• Ronald Wossek, Auszubildender, zweites Ausbildungsjahr, Ausbildungsträger ambulanter Pflegedienst

• Alexander Zock, Gesundheits- und Krankenpfleger und berufsbegleitend Studierender der Pflegepädagogik

• Marvin Zacharias, Auszubildender, zweites Ausbildungsjahr, Ausbildungsträger Krankenhaus

Zudem danke ich wieder einmal ganz besonders meiner Lektorin Claudia Flöer von Text & Konzept Flöer für die kreative und motivierende Zusammenarbeit. Claudia Flöer ist einfach wunderbar. Seit mehr als 30 Jahren darf ich auf sie zählen. Ich schätze ihre unkomplizierte und fördernde Zusammenarbeit sehr.

Ich danke meinem Ehemann Herbert für sein unermüdliches Korrekturlesen und seine motivierende Unterstützung.

Nicht zuletzt danke ich auch den zuarbeitenden Ausbildungsträgern, Praxisanleitenden, Dozent*innen, den vielen Auszubildenden, Studierenden und Kolleg*innen für ihre wertvollen Rückmeldungen, Anregungen und Forderungen.

Hinweise zum Buch

Perspektiven – Position und Interesse

Dieses Buch bietet Ausbildungsverantwortlichen Praxistipps, Hinweise und Arbeitsmaterialien, um im guten Dialog und im Perspektivenwechsel die praktische Pflegeausbildung nach dem Pflegeberufegesetz meistern zu können. Die Pflegeausbildung nach Pflegeberufegesetz erfordert von allen beteiligten Personen sehr viel Kooperationsbereitschaft, Flexibilität, ein gemeinsames Ausbildungs- und neues Berufsverständnis – orientiert an generalistisch formulierten Kompetenzen, sowie ein Setting übergreifendes Ausbilden und Arbeiten auf Augenhöhe. Ein strukturierter Perspektivenwechsel kann hierbei helfen.

Der einfachste Weg, seine Perspektive zu wechseln, ist der Positionswechsel und die Selbstreflexion. »Von welcher Position heraus betrachte ich?« Nur wenn Sie die Ich-Perspektive bewusst verlassen, sich Fragen stellen und das Denken anderer in Ihren Fokus rücken, gelingt eine neue Perspektive. Manchmal hilft auch die Unterscheidung von Position und Interesse, denn: Interessen verbinden und Positionen trennen.

Info

Mit diesem Buch möchte ich Vertreter*innen von Ausbildungsträgern und ausbildenden Einrichtungen hilfreiche Praxistipps für die Umsetzung der praktischen Pflegeausbildung nach dem Pflegeberufegesetz geben. Der Schwerpunkt liegt auf der rechtssicheren Erstellung eines Ausbildungskonzeptes mit all seinen Bausteinen und Prozessen.

Sie finden in diesem Buch viele Kästen mit Tipps, Übungen, Beispielen, Infos oder Definitionen. Dazu kommen Stimmen aus der Praxis, Zitate und Meinungen, Best Practice-Beispiele und Checklisten zur Reflexion.

Info

Das Buch fokussiert im Schwerpunkt die berufliche Pflegeausbildung. Viele Grundlagen sind jedoch auch auf die hochschulische Pflegeausbildung übertragbar.

Aufforderung zur Folgenabschätzung und Reflexion

Ich möchte Sie auffordern, sich aktiv an der Gesetzesfolgenabschätzung, der Entwicklung, den Ergebnissen, der Reflexion und Weiterentwicklung des Pflegeberufegesetzes zu beteiligen. Nur durch Ihre Erfahrungen und Ihr Feedback kann das Pflegeberufegesetz weiterentwickelt und optimiert werden. Beteiligen Sie sich bei der Überprüfung der übergeordneten Ziele und bringen Sie Ihre Ergebnisse bei Ausbildungsträgern, Verbänden, politisch Verantwortlichen, dem Berufsbildungsinstitut oder anderen zuständigen Stellen ein. Die Hinweise und Fragen hierzu finden Sie in Kapitel 18.

Ihre Ansprechpartner*innen

Daran anschließend finden Sie hilfreiche Adressen zur Kontaktaufnahme und kompetente Ansprechpartner*innen.

Fachbegriffe und Abkürzungen

Zum Ende des Buches finden Sie hilfreiche Erklärungen zu Begriffen und Abkürzungen. Diese Erklärungen können Ihnen als Lernende und Ausbildungsverantwortliche in der schnellen Übersicht nach Alphabet zum Lernen und Anwenden eine gute Begleitung sein.

Ergänzende Literatur

Ergänzend zu diesem Buch möchte ich Ihnen mein Buch empfehlen, das 2021 erschienen ist: »Praxisanleitung – gesetzeskonform, methodenstark & innovativ. So setzen Sie das Pflegeberufegesetz praktisch um«, erschienen in der Schlüterschen Fachmedien GmbH. Dieses Buch, das die Praxisanleitung innerhalb der praktischen Pflegeausbildung näher beleuchtet, bietet eine Fülle von hilfreichen Praxistipps, Hinweisen und fachlichen Informationen. Es ist als zusätzliche Unterstützung für die Umsetzung einer guten praktischen Pflegeausbildung gedacht.

Für Auszubildende möchte ich an dieser Stelle auf mein Buch »Praxiseinsätze in der Pflegeausbildung. Das Begleitbuch für Auszubildende« verweisen, das ebenfalls in der Schlüterschen Fachmedien GmbH erschienen ist.

Bestellmöglichkeit:

https://buecher.schluetersche.de/de/praxisanleitung-gesetzeskon-form-methodenstark-innovativ,572969006.html

https://buecher.schluetersche.de/de/die-praktische-pflegeausbildung1,573146837.html

1 Die praktische Pflegeausbildung – Ziele, Systematik und Handlungsebenen

Ausbildungsverantwortliche der praktischen Pflegeausbildung müssen gleichermaßen humanistisch, evidence-basiert, gesetzeskonform und imagebildend agieren.

Dieses Kapitel bietet einen Überblick über die Ziele, Bedeutungen, Strukturen und Handlungsebenen der praktisch ausgeführten Pflege. »Auch die Arbeitgeber müssen mehr tun, um Fach- und Hilfskräfte zu halten. Pflegekräfte brauchen Wertschätzung, Mitspracherechte, ein respektvolles Arbeitsklima und Rücksicht auf ihre familiäre Situation.«1– »Worauf vertrauen Pflegebedürftige, die sich an uns Pflegende wenden? Diejenigen Pflegebedürftigen, die sich überhaupt durch ausgebildete, professionell Pflegende pflegen lassen wollen (und das sind bekanntlich längst nicht alle!), tun dies, weil sie darauf vertrauen, dass wir sie nicht unnötigen Qualen und gefährlicher Pflege aussetzen.«2

Bis 2035 fehlen laut Institut der deutschen Wirtschaft deutschlandweit circa 500.000 Pflegekräfte3. In den Pflegeberufen bestehen bereits seit vielen Jahren starke Engpässe bei Fachkräften, Spezialist*innen und Expert*innen. Um mehr Menschen für eine Tätigkeit in der Pflege zu gewinnen, ist es wichtig, die Berufe attraktiver zu gestalten. Die Pflegeberufereform4 hatte genau dieses Ziel, die Pflegeausbildung attraktiver zu gestalten. Ob jemand etwas als attraktiv bewertet, entscheidet der Betrachter aber bekanntlich selbst. Das Pflegeberufegesetz fordert die Ausbildungsbetriebe enorm heraus und stellt zum Teil unerfüllbare Anforderungen an die Ausbildungsverantwortlichen und an das Ausbildungspersonal.

Tipp

Sie finden das Gesetz zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufereformgesetz – PflBRefG) vom 17. Juli 2017 bei den Bundesgesetzblättern: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl117s2581.pdf#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl117s2581.pdf%27%5D__1688296575264

Der Beruf beginnt mit der Ausbildung. Eindrücke vom Pflegeberuf sammeln Interessierte in den Pflegeeinrichtungen. Die Pflegepraxis ist der Ort, an dem das Interesse für den Beruf geweckt werden kann, wo Ausbildungsund Arbeitszufriedenheit sowie der Verbleib im Beruf gelingen kann. Zudem ist die Pflegepraxis der Ort, an dem interne Evidence entwickelt und aufgebaut werden kann (Kap. 1.2).

Neben Fragen der Bezahlung, die der einzelne Arbeitgeber im Gesundheitswesen kaum beeinflussen kann, entscheiden v. a. die konkreten Rahmenbedingungen, wie eine gute Organisation, verlässliche Planungen, das Gesundheitsmanagement oder die Beteiligung der Auszubildenden und Mitarbeitenden an betrieblichen Veränderungsprozessen darüber, ob die Ausbildung oder Beschäftigung als erfüllend, attraktiv und zufriedenstellend erlebt wird.

Das Erlernen von alltäglichen pflegerischen Entscheidungen in der Interaktion zwischen professionell Pflegenden und ihren Klient*innen wird von unterschiedlichen Situationen und Komponenten geprägt. Immer müssen hierbei auch die Ziele und Wünsche der zu Pflegenden berücksichtigt werden. Ein solches Lernen ist komplex und kompliziert und erfordert systematische Planung.

Ziel meines Buches ist es, dass Sie diesen Anforderungen mit Struktur und Praxistipps nachkommen können.

Grundlage für die praktische Ausbildung im Betrieb ist das Ausbildungskonzept. Es benennt das betriebseigene Ausbildungsverständnis, definiert Ziele, Strukturen, Abläufe und Verantwortlichkeiten der Ausbildung in der Pflegeeinrichtung. Ein gelungenes und implementiertes Ausbildungskonzept kann zur Attraktivitätssteigerung der Pflegeausbildung und zu gelungenen pflegerischen Entscheidungen beitragen.

1.1Ziele und Bedeutung der praktischen Pflegeausbildung

Die gesellschaftliche Bedeutung und die Handlungsebenen der praktischen Pflegeausbildung sind mannigfaltig und komplex. Ausbildungseinrichtungen und Pflege-, bzw. Hochschulen kennzeichnen die Dualität der Lernorte der Pflegeausbildung. Ausbildende Einrichtungen und Pflegeschulen müssen intensiv kooperieren und über entsprechend qualifiziertes Bildungspersonal verfügen. Ausbildende Einrichtungen verfolgen mit der Zielsetzung der Pflegeausbildung in der Regel auch die Sicherstellung einer ausreichenden und qualifizierten Personalstruktur und sichern somit Pflegequalität und Unternehmensentwicklung.

Das Pflegeberufegesetz (PflBg) vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) und die Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PflAPrV) vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572) stellen hohe Anforderungen an die Ausbildungsverantwortlichen und die praktisch Ausbildenden. Neben den pädagogisch didaktischen Zielen verfolgen ausbildende Einrichtungen ebenso einrichtungsspezifische Interessen.

Tipp

Das Pflegeberufegesetz und die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung finden Sie in ihren Aktualisierungen im Internet unter »Bundesanzeiger Verlag«. Der Bundesanzeiger Verlag hat den Anspruch einer Evidenzzentrale: https://www.bundesanzeiger-verlag.de/ Das Pflegeberufegesetz finden Sie auch beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: www.gesetze-im-internet.de.

Die Ausbildung in der Pflege soll es den Auszubildenden ermöglichen, all die Kompetenzen zu entwickeln, die für die prozessorientierte Pflege von Menschen aller Altersstufen in verschiedenen Pflegesettings und pflegerischen Situationen erforderlich sind. Hierbei spielt die praktische Ausbildung die wesentliche Rolle.

Sie als Ausbildungsverantwortliche schaffen, strukturieren und organisieren die Basis für den möglichen Kompetenzerwerb Ihrer Auszubildenden. Dieser komplexe Vorgang orientiert sich an den gesetzlichen Ausbildungszielen und an den spezifischen Ausrichtungen der Einsatzorte. Hierzu bedarf es einer guten Konzeptionierung.

Der Beruf beginnt mit der Ausbildung. Eine gelungene praktische Pflegeausbildung bedarf einer optimalen Vorbereitung und eines perfekten Konzeptes.

Wenn es um die berufliche Pflegeausbildung geht, gibt Teil 2 des Pflegeberufegesetzes das Ziel der Ausbildung vor (Kap. 1.1.1).

1.1.1Teil 2 § 5 PflBG – Ausbildungsziel

(1) Die Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann vermittelt die für die selbstständige, umfassende und prozessorientierte Pflege von Menschen aller Altersstufen in akut und dauerhaft stationären sowie ambulanten Pflegesituationen erforderlichen fachlichen und personalen Kompetenzen einschließlich der zugrunde liegenden methodischen, sozialen, interkulturellen und kommunikativen Kompetenzen und der zugrunde liegenden Lernkompetenzen sowie der Fähigkeit zum Wissenstransfer und zur Selbstreflexion. Lebenslanges Lernen wird dabei als ein Prozess der eigenen beruflichen Biographie verstanden und die fortlaufende persönliche und fachliche Weiterentwicklung als notwendig anerkannt.

(2) Pflege im Sinne des Absatzes 1 umfasst präventive, kurative, rehabilitative, palliative und sozialpflegerische Maßnahmen zur Erhaltung, Förderung, Wiedererlangung oder Verbesserung der physischen und psychischen Situation der zu pflegenden Menschen, ihre Beratung sowie ihre Begleitung in allen Lebensphasen und die Begleitung Sterbender. Sie erfolgt entsprechend dem allgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse auf Grundlage einer professionellen Ethik. Sie berücksichtigt die konkrete Lebenssituation, den sozialen, kulturellen und religiösen Hintergrund, die sexuelle Orientierung sowie die Lebensphase der zu pflegenden Menschen. Sie unterstützt die Selbstständigkeit der zu pflegenden Menschen und achtet deren Recht auf Selbstbestimmung.

(3) Die Ausbildung soll insbesondere dazu befähigen

1.die folgenden Aufgaben selbstständig auszuführen:

a)Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs und Planung der Pflege,

b)Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses,

c)Durchführung der Pflege und Dokumentation der angewendeten Maßnahmen,

d)Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege,

e)Bedarfserhebung und Durchführung präventiver und gesundheitsfördernder Maßnahmen,

f)Beratung, Anleitung und Unterstützung von zu pflegenden Menschen bei der individuellen Auseinandersetzung mit Gesundheit und Krankheit sowie bei der Erhaltung und Stärkung der eigenständigen Lebensführung und Alltagskompetenz unter Einbeziehung ihrer sozialen Bezugspersonen,

g)Erhaltung, Wiederherstellung, Förderung, Aktivierung und Stabilisierung individueller Fähigkeiten der zu pflegenden Menschen insbesondere im Rahmen von Rehabilitationskonzepten sowie die Pflege und Betreuung bei Einschränkungen der kognitiven Fähigkeiten,

h)Einleitung lebenserhaltender Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes und Durchführung von Maßnahmen in Krisen- und Katastrophensituationen,

i)Anleitung, Beratung und Unterstützung von anderen Berufsgruppen und Ehrenamtlichen in den jeweiligen Pflegekontexten sowie Mitwirkung an der praktischen Ausbildung von Angehörigen von Gesundheitsberufen,

2.ärztlich angeordnete Maßnahmen eigenständig durchzuführen, insbesondere Maßnahmen der medizinischen Diagnostik, Therapie oder Rehabilitation,

3.interdisziplinär mit anderen Berufsgruppen fachlich zu kommunizieren und effektiv zusammenzuarbeiten und dabei individuelle, multidisziplinäre und berufsübergreifende Lösungen bei Krankheitsbefunden und Pflegebedürftigkeit zu entwickeln sowie teamorientiert umzusetzen.

(4) Während der Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann werden ein professionelles, ethisch fundiertes Pflegeverständnis und ein berufliches Selbstverständnis entwickelt und gestärkt.

Zudem definiert die geltende Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung – PflAPrV) die Aufgaben für die praktische Pflegeausbildung näher, wie z. B. in § 4.

Info

§ 4 (1) PflAPrV: »Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung stellen die Praxisanleitung sicher. Aufgabe der Praxisanleitung ist es, die Auszubildenden schrittweise an die Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann heranzuführen, zum Führen des Ausbildungsnachweises nach § 3 Absatz 5 anzuhalten und die Verbindung mit der Pflegeschule zu halten. Die Praxisanleitung erfolgt im Umfang von mindestens 10 Prozent der während eines Einsatzes zu leistenden praktischen Ausbildungszeit, geplant und strukturiert auf der Grundlage des vereinbarten Ausbildungsplanes.«

»Unternehmensziele und Ausbildungsziele unterscheiden sich natürlich. Die Ausbildungsziele müssten Bestandteil der Unternehmensziele sein, wenn ein Betrieb ausbildet. Ich bin mir nicht sicher, ob das immer der Fall ist.«

Margarete Speller, Ausbildungsverantwortliche eines ambulanten Pflegedienstes

»Ich würde mir manchmal wünschen, dass die in den Pflegeeinrichtungen auch mal fragen würden, was meine Ziele zur Ausbildung sind. Schließlich habe ich durch meine Bufdi-Zeit und Erfahrungen, die ich im Ausland gesammelt habe, schon viele Kenntnisse.«

Ronald Wossek, Auszubildender, zweites Ausbildungsjahr

1.1.2Pflege fördert ein friedvolles Gemeinwohl.

Eines betrifft Pflegeeinrichtungen und Settings gleichermaßen: Pflege fördert ein friedvolles Gemeinwohl und unterstützt Schwächere. Pflege erfordert umfassende Aufmerksamkeit und würdevolles Handeln. Es ist nicht ausreichend eine rein körperliche oder formal korrekte Pflege zu leisten. Pflege hat einen ganzheitlichen und reflexiven Anspruch in jedem Setting.

Pflege ohne Würde ist nicht nur wertlos, sondern gefährlich, weil gesundheitsgefährdend. Es gilt zwar, dass das wirksamste Medikament für den Menschen der andere Mensch ist, jedoch bedarf es einer verantwortungsvollen pflegefachlichen Qualifizierung und pflegeethischen Reflexion, wenn es um pflegefachliche Leistungen und menschliche Begegnungen geht.

Auszubildende müssen lernen, dass sie weder in Theorie noch in Praxis ihren Vorgesetzten gegenüber verpflichtet sind, sondern dem ihnen anvertrauten Menschen mit Pflegebedarf. Die praktische Pflegeausbildung und der Pflegeberuf realisieren die Ziele, Gesundheit zu fördern oder wiederherzustellen, Krankheit zu verhüten, Leiden zu lindern, Lebensqualität zu sichern und ethisches Handeln zu reflektieren. Die praktische Pflegebildung legt den Grundstein für ein professionelles Pflegeverständnis. Die Bedeutung der praktischen Pflegeausbildung ist sehr hoch.

Die Aufgabenklärung zwischen zu Pflegenden und Pflegenden geht im betrieblichen Alltag häufig unter. Wirtschaftliche Probleme, Personalengpässe, zu viele Nachfragen, standardisierte Vorgaben und viele weitere Faktoren erschweren die Gemengelage. Die besten wissenschaftlichen Abhandlungen und theoretischen Konzepte nutzen dem Menschen mit Pflegebedarf nichts, wenn sie nicht praktisch umgesetzt werden und den Menschen zugutekommen.

Abb. 1: Die Bedeutung der praktischen Pflegeausbildung.

In der praktisch ausgeführten Pflege zeigen sich die Haltung, der Respekt und das Verständnis der Pflegenden. Von großer Bedeutung in der praktisch ausgeführten Pflege ist die Beziehung und die Aufgabenklärung zwischen Pflegenden und zu Pflegenden. Die Frage ist, ob Auszubildende in der Lage sind, individuell auf Menschen und Situationen eingehen zu können. Die Auseinandersetzung von unterschiedlichen moralischen Werten und Lebensstilen erfordert von Pflegenden ein hohes Reflexionsvermögen und Verantwortungsbewusstsein. Hierzu bedarf es guter Beispiele, Vorbilder, Anleitungen und Reflexionen. Vor allem bedarf es hierzu einer perfekten oder sagen wir optimalen praktischen Pflegeausbildung.

Pflegebedürftige, die auf professionell Pflegende vertrauen, vertrauen auf Wissen, Können und respektvolle Begegnungen.

Info

Im Ausbildungsziel nach § 5 Pflegeberufegesetz (PflBG) werden wesentliche Aussagen zum Pflegeverständnis getroffen, die in der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PflAPrV) aufgenommen und in den Rahmenplänen weiter ausdifferenziert werden. Ziel der Ausbildung ist es u. a., »ein professionell ethisch fundiertes Pflegeverständnis und ein berufliches Selbstverständnis« zu entwickeln und zu stärken (§ 5, Abs. 4 PflBG).

Das berufliche Selbstverständnis muss an allen Orten und im Zusammentreffen mit allen zu Pflegenden immer vom Auftrag des zu Pflegenden bestimmt sein.

1.2Interne Evidence durch praktische Pflege

»Ohne interne Evidence hilft externe Evidence bei pflegerischen Entscheidungen gar nichts.«5

»Wir sagen unseren Auszubildenden: Lernen ist das eine und Arbeiten das andere. Man soll zuerst auch auf die Bedürfnisse der Bewohner schauen, nicht nur auf das, was im Buch steht. Nicht alles, was im Buch steht, passt in der Praxis immer, Auszubildende müssen lernen auf den Bewohner zu schauen.«

Eva Mainka, koordinierende Praxisanleiterin, stationäre Altenpflegeeinrichtung

An Pflegende und Auszubildende der Pflege werden hohe Anforderungen und verschiedene, häufig auch divergierende Erwartungen gestellt. Von Pflegenden wird erwartet, Entscheidungen zu treffen, die relevante Forschung zu kennen, eigene Fertigkeiten weiterzuentwickeln und verfügbare Ressourcen, Bedürfnisse der Pflegebedürftigen zu berücksichtigen, die Wirkung der Pflege zu evaluieren und pflegerische Interventionen zu optimieren. Diese Erwartungen sind gerahmt von schwierigen Umgebungsfaktoren. Zur Erfüllung der vielfältigen Erwartungen bedarf es bei Pflegenden externer und interner Evidence.

Externe Evidence in der Pflege umfasst die – möglichst gut gesicherten und zwischenmenschlich nachprüfbaren – Erfahrungen anderer (Dritter) mit den Wirkungen pflegerischer Handlungen und Entscheidungen. Diese Erfahrungen anderer liegen zum Beispiel in Wirksamkeitsstudien und Leitlinien vor. Externe Evidence ist also in Büchern, Studien, Wissensportalen und anderen Quellen zu finden.

Die interne Evidence dagegen umfasst nicht die Erfahrungen anderer, sondern das, was Pflegende nur in der persönlichen Begegnung mit dem zu pflegenden Menschen erarbeiten können. Die interne Evidence ergibt sich aus den einzigartigen biografischen Erfahrungen, Zielen, Bedürfnissen, Ressourcen und situativen Bedingungen sowie Empfindungen zwischen Pflegendem und zu Pflegendem.

Interne Evidence entsteht auf der Seite der Pflegenden durch Erfahrungen in einem professionstypischen Setting. Die Qualität der Erfahrungen hängt zudem vom Bekanntheitsgrad eines Settings (Pflegende und Lernende müssen ihr Arbeitsfeld kennen) und von professionstypischen Arbeitsbündnissen ab.

Externe und interne Evidence ergeben sich aus den Zielen einer Behandlung, aus Studienergebnissen, aus den Entscheidungsprozessen zu Therapieverfahren und aus der individuellen Interaktion. Gemeinsame Interaktionen und gemeinsame Erfahrungsräume schaffen Verständigung und sind bedeutsam zur Erlangung interner Evidence.

Tipp

Pflegende, auch Auszubildende der Pflege, sind in ihren Handlungen den zu pflegenden Menschen gegenüber verpflichtet. Die Entscheidung für eine pflegerische Intervention sollte auf solider Evidence basieren.

Je hilfsbedürftiger der zu pflegende Mensch ist, desto mehr erfordert die Pflege das Respektieren seiner Würde und Einzigartigkeit, da der Selbstschutz des Klienten nicht mehr gegeben ist. Bei der Auswahl der Pflegemaßnahmen und der Art, wie Sie diese durchführen, müssen Sie ständig auf der Suche nach externen Erfahrungs- und Forschungsberichten sein, der sogenannten externen Evidence.

Definition Externe Evidence

Unter externer Evidence versteht man die Quellen über erwiesene Wirksamkeit, Belege, wissenschaftliche Studien. Gesichertes Wissen finden Sie in der Literatur, dem Internet und in Datenbanken.

Fremde und wissenschaftlich überprüfte Erfahrung führt jedoch nicht alleinig zur pflegerischen Handlung. Der zu pflegende Mensch selbst, der Pflegende und äußere Rahmenbedingungen spielen eine Rolle und müssen gleichermaßen berücksichtigt und einbezogen werden, bevor es zur pflegerischen Intervention kommt.

Als interne Evidence wird alles Wissen über uns selbst bezeichnet, das oft nur in der Begegnung zwischen dem einzigartigen Pflegebedürftigen und Pflegenden geklärt werden kann und zum Wirken kommt. Die Entscheidung über die Pflegeintervention resultiert also nicht nur aus der externen Evidence, sondern immer auch aus den Faktoren der internen Evidence und den ökonomischen Anreizen und Vorschriften.

Definition Interne Evidence

Bei interner Evidence handelt es sich um Wissen aus eigener, persönlicher Erfahrung – und zwar sowohl um das Wissen der Klient*innen als auch das der Pflegenden und der am Prozess beteiligten Partner. Interne Evidence ist nur in der individuellen Kommunikation mit der zu pflegenden Person zu entwickeln. Ohne interne Evidence hilft externe Evidence bei pflegerischen Entscheidungen gar nichts.

1.3Komponenten einer pflegerischen Entscheidung

Egal welche Gesetzesvorgabe, Verordnung oder landesspezifische Ausführung die Pflegebildung regelt und regeln wird: Pflege erfolgt immer in Verantwortung für Ihre Wirkung und immer im Aushandlungsprozess zwischen dem Pflegenden und dem zu pflegenden Menschen.6

Wie in Abb. 2 dargestellt besteht jede pflegerische Einzelfallentscheidung aus mehreren Komponenten: der Expertise der Pflegenden, den Vorstellungen des Pflegebedürftigen, den Umgebungsbedingungen und den Ergebnissen aus der Pflegeforschung.

Das Erlernen der pflegerischen Entscheidung in der Begegnung mit dem zu Pflegenden ist der wesentliche Teil der praktischen Pflegeausbildung. Auszubildende müssen an den Lernorten der Pflegepraxis darin gefördert werden, ihre Fähigkeiten weiterzuentwickeln, um nachvollziehbare interne Evidence aufbauen zu können. Auszubildenden sollte der Unterschied zwischen externer und interner Evidence bekannt sein. Sie sollten verstehen, dass der Aufbau interner Evidence der erste und wichtigste Schritt in der Begegnung mit dem einzigartigen zu pflegenden Menschen ist.

Abb. 2: Komponenten einer pflegerischen Entscheidung, in Anlehnung an Behrens & Langer 2022, S. 30.

Auszubildende können nur während der praktischen Pflegeausbildung erfahren und erlernen, was sie von den Erfahrungen anderer, auch von den zu Pflegenden wissen wollen. Sie können den Aushandlungsprozess zwischen Pflegenden und zu Pflegenden nur in der realen praktischen Pflege an gelungenen Pflegeprozessen kennenlernen und einüben.

Der Grundsatz der pflegerischen Entscheidung in der Begegnung mit dem zu pflegenden Menschen kann das verbindende Element bei der gemeinsamen Zielsetzung von ausbildenden Einrichtungen und Pflege- bzw. Hochschulen sein.

1.4Systematik: Berufliche oder hochschulische praktische Ausbildung

Das Pflegeberufegesetz (PflBG) gibt das Ordnungsprinzip beruflicher und hochschulischer Pflegeausbildung vor. Der Wissenschaftsrat7 forderte bereits 2012 in seinem Gutachten, das ca. 10 bis 20 Prozent der in der Pflege beschäftigten Personen einen akademischen Abschluss haben sollten. Diesem Ziel wurde mit dem Pflegeberufegesetz 2017 nachgegangen. Allerdings sind bislang keine wesentlichen Effekte mit der hochschulischen Pflegeausbildung in Deutschland erzielt worden. Dennoch: Sie haben als Ausbildungsträger die Möglichkeit, beruflich oder hochschulisch praktisch auszubilden. In Deutschland kann der Berufszugang zur/zum Pflegefachfrau bzw.-fachmann seit Beginn des Jahres 2020 sowohl über eine berufliche Ausbildung als auch über ein primärqualifizierendes Studium erworben werden.

Das primärqualifizierende Pflegestudium ist mit dem am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Pflegeberufegesetz (PflBG) erstmals als Regelausbildung zum Erwerb der Berufszulassung zur Pflegefachfrau/zum Pflegefachmann mit akademischem Grad rechtlich verankert. Die Gesamtverantwortung der Organisation von Lernortkooperation und der Koordination der praktischen Einsätze liegt bei der Hochschule.

Im primärqualifizierenden Pflegestudiengang findet der Kompetenzerwerb, ebenso wie in der beruflichen Pflegeausbildung, an zwei Orten statt: An der Hochschule werden theoretisches Wissen vermittelt und praktische Lehrveranstaltungen angeboten, gleichzeitig gibt es Raum für die Praxisreflexion. Ihre praktische Expertise erwerben Studierende durch Mitwirkung in realen Arbeitsprozessen während ihrer Einsätze in stationären und ambulanten Einrichtungen der Akut- und Langzeitversorgung sowie weiteren nach § 7 PflBG beschriebenen Institutionen. Die Lernortkooperation zwischen den Akteuren der Hochschule und der Praxiseinrichtungen bildet die Grundlage für eine gemeinsame Ausgestaltung der Praxisphase.

Die Evidenzbasierung des pflegerischen Handelns sollte daher im Mittelpunkt der wissenschaftsbasierten Pflege stehen und theoriebasiert durch pflegewissenschaftliche Forschungsmethoden belegt werden.

Die berufliche Ausbildung umfasst, wie die hochschulische, einen theoretischen und einen praktischen Teil. Der theoretische Teil der beruflichen Ausbildung findet in Pflegeschulen statt. Diese sind in den einzelnen Bundesländern in unterschiedliche Strukturen eingebunden. So sind diese Schulen entweder öffentliche Schulen, die dem Schulrecht der Länder unterliegen, oder private Schulen, die z. B. von frei-gemeinnützigen Trägern betrieben werden. Bei der hochschulischen Ausbildung kooperieren Sie als Ausbildungseinrichtung mit einer staatlichen Hochschule.

Als anerkanntes Kompetenzzentrum für die Weiterentwicklung der beruflichen Ausbildung wurde das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) mit dem 2017 verabschiedeten Pflegeberufegesetz (PflBG) beauftragt, die Umsetzung der neuen Pflegeausbildung zu unterstützen.

Tipp

Die Handreichung zur hochschulischen Pflegeausbildung finden Sie auf der Homepage des BIBB: https://www.bibb.de/de/155081.php.

1.4.1Pflegestudiumsstärkungsgesetz

Das Gesetz zur Stärkung der hochschulischen Pflegeausbildung, zu Erleichterungen bei der Anerkennung ausländischer Abschlüsse in der Pflege und zur Änderung weiterer Vorschriften sieht auch Änderungen zur Finanzierung der akademischen Pflegeausbildung vor. Gemäß § 37 PfleBRefG sind mit der hochschulischen Erstausbildung, neben den auch für die berufliche Ausbildung vorgesehenen Zielen, noch erweiterte Ausbildungsziele verknüpft. Als besondere Kompetenzen werden die Fähigkeiten zur:

• Steuerung und Gestaltung hochkomplexer Pflegeprozesse,

• Mitgestaltung der Weiterentwicklung der gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung auf der Basis von vertieftem Wissen über Grundlagen der Pflegewissenschaft und gesellschaftlichen und normativ-institutionellen Rahmenbedingungen,

• Übertragung forschungsgestützter Problemlösungen und neuer Technologien auf der Basis des neuesten Stands gesicherter Erkenntnisse,

• Entwicklung und Implementation wissenschaftsbasierter innovativer Lösungsansätze zur Verbesserung im eigenen beruflichen Handlungsfeld auf der Grundlage eines kritisch-reflexiven und analytischen Zugangs und

• Mitwirkung an Qualitätsmanagementkonzepten, Leitlinien und Expertenstandards.

Mit dem Pflegeberufegesetz ist die hochschulische Erstausbildung in der Pflege neben der beruflichen Ausbildung in die Regelausbildung überführt worden. Das primärqualifizierende Pflegestudium als Regelausbildung befähigt, ebenso wie die berufliche Pflegeausbildung, zur Pflege von Menschen aller Altersgruppen und in allen Versorgungssettings und verfolgt zudem ein darüberhinausgehendes, erweitertes Ausbildungsziel: ein vertieftes pflegewissenschaftliches Arbeiten und die Versorgung der zu pflegenden Menschen in hochkomplexen Pflegesituationen.

1.4.2Module für den Erwerb erweiterter heilkundlicher Kompetenzen

Seit längerem vorgesehen, aber noch nicht umgesetzt, sind standardisierte Module für den Erwerb erweiterter heilkundlicher Kompetenzen nach § 14 PflBG ein. Sie umfassen ein Grundlagenmodul und acht Wahlmodule. Die Module sind als curriculare Grundlage für noch zu entwickelnde Modellprojekte für die Umsetzung an Pflegeschulen, Hochschulen und ausbildenden Einrichtungen zu verstehen. Ziel dieser Module ist der Erwerb von Kompetenzen für die erweiterte heilkundliche Verantwortung für Pflegeund Therapieprozesse mit Menschen in komplexen Pflege- und Therapiesituationen. Somit stehen diese heilkundlichen Tätigkeiten für Aufgaben, die in den Pflegeprozess einzubetten sind.

Da ihre Erprobung noch nicht begonnen hat, ist noch nicht abzusehen, wie die Zusatzmodule in der pflegeberuflichen Bildung implementiert werden und ob sie einem höheren DQR-Niveau zugeordnet werden können oder eine Sonderrolle einnehmen werden.

1.5Systematik: Generalistik

In der generalistischen Ausbildung werden durch die Wahl der Ausbildungseinrichtung und des Vertiefungseinsatzes in einem Pflegebereich besondere Kenntnisse für dieses Pflegesetting erworben. Die Idee ist: Unabhängig vom Vertiefungseinsatz kann eine generalistisch ausgebildete Pflegefachperson prinzipiell in jedem Versorgungsbereich arbeiten.

Ausgehend vom beruflichen Handlungsfeld der Pflege werden in der Pflegeausbildung Pflegesituationen exemplarisch dargestellt und bearbeitet und über Reflexions- und Transferfähigkeit auf Pflege- und Berufssituationen übertragen. Dabei steht bei der generalistischen Pflegeausbildung die prozessorientierte Pflege von Menschen aller Altersstufen in verschiedenen Versorgungsystemen im Mittelpunkt, eine Wahlmöglichkeit (§ 59 PflBG) für eine Spezialisierung in der Alten- und Kinderkrankenpflege besteht aktuell im letzten Ausbildungsjahr (Abb. 3).

Abb. 3: Die Systematik der Generalistik.

1.5.1Wahlrecht

Mit der Vereinbarung des Vertiefungseinsatzes ist ein Wahlrecht für Auszubildende verknüpft, von dem diese gegen Ende des zweiten Ausbildungsdrittels Gebrauch machen können. Bis dahin haben sie alle die Gelegenheit, verschiedene Pflegebereiche kennenzulernen und ihr Wahlrecht auf diesen Erfahrungen zu stützen. Auszubildende, die einen Vertiefungseinsatz in der Kinderkrankenpflege oder in der Langzeitpflege vereinbart haben, können wählen: Ist im Ausbildungsvertrag ein Vertiefungseinsatz in der pädiatrischen Versorgung vorgesehen, so können sie für das letzte Ausbildungsdrittel den gesonderten Abschluss »Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in« wählen. Entsprechendes gilt, wenn ein Vertiefungseinsatz in der stationären Langzeitpflege oder der ambulanten Akut- und Langzeitpflege mit Ausrichtung auf die Langzeitpflege vereinbart ist. Dann können Auszubildende für das letzte Ausbildungsdrittel den Berufsabschluss »Altenpfleger/-in« wählen. Nehmen sie ihr Wahlrecht nicht wahr, so setzen sie ihre generalistische Ausbildung weiter fort.

Politisch scheint die Umsetzung des Wahlrechts nicht gewünscht zu sein. Auszubildende werden zum generalistischen Ausbildungsabschluss beraten. Offen bleibt die Frage, wann und wo spezialisierte Pflegebildung erfolgt.

Info

Der Bedarf für diese gesonderten Abschlüsse (Wahlrecht) wird sechs Jahre nach Beginn der neuen Pflegeausbildung überprüft. Der Deutsche Bundestag entscheidet dann, ob die jeweiligen Regelungen aufgehoben oder beibehalten werden.

Nur wer Pflege generalistisch denkt, kann Pflegeausbildung auch generalistisch planen. Bei der Fokussierung auf die generalistische Pflegeausbildung stehen nicht die Altersgruppen und die spezifischen generationentypischen Pflegephänomene im Vordergrund der Pflegebildung, sondern generelle Pflegephänomene und die spezifischen Settings, in denen sich zu Pflegende aufhalten (vgl. Abb. 4).

Abb. 4: Pflege nach Pflegeempfänger und Institution generalistisch denken.

1.5.2Altergruppenunabhängige Ausrichtung

Die altersgruppenunabhängige Ausrichtung bildet das strukturgebende Kernelement der Ausbildung zum Pflegefachmann oder Pflegefachfrau. Die Generalistik möchte ein neues Berufsbild bewirken, das dem der ursprünglichen Krankenpflege und der »allgemeinen Pflege« sehr ähnelt, bevor es die Differenzierung in die Gesundheits- und Kinderkrankenpflege und Altenpflege gab. Die Lernenden der Pflege gehen mit der Ausbildung nach dem PflBG den Weg vom Generellen zum Speziellen. Dies erfordert von Lernenden und Lehrenden die Bereitschaft sich auf primär generalisiertes Denken und Lernen einzulassen.

1.5.3Pflegefachliche Weiterbildungen

Da in Bundeshoheit entschieden wurde, die Pflegeberufe nach PflBG zu reformieren, bleibt es abzuwarten oder aktiv zu planen, dass die Bundesländer die Entwicklung der spezialisierten pflegefachlichen Weiterbildungen vorsehen. Weiterbildung wird in Deutschland nach den föderalen Strukturen in Länderhoheit geregelt. Die sieht das Grundgesetz so vor. Von daher haben die Bundesländer die Regelungshoheit über Weiterbildungen, auch bei Pflegeberufen. Das Gesetz über die Pflegeberufe (PflBG) regelt in § 49: Die Länder bestimmen die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden.

Mit der generalistischen Ausbildung eröffnet sich der Zugang zu verschiedenen Tätigkeitsfelder der Pflege: von der Akutpflege über den ambulanten Bereich bis zur Langzeitpflege und der spezialisierten Altenpflege. So soll den Pflegefachmännern und -frauen ermöglicht werden, ihre Berufstätigkeit besser an ihre eigene persönliche Entwicklung und Lebenssituation anpassen zu können. Ob die Generalisierung den Wegfall von der am Lebensalter und der lebensweltlich ausgerichteten Altenpflegeausbildung und der pädiatrischen Gesundheits- und Kinderkrankenpflege kompensieren kann, bleibt abzuwarten. Ob die Wahlmöglichkeiten im dritten Ausbildungsjahr trotz schwieriger Organisation und Finanzierung für die Pflegeschulen zu realisieren ist, bleibt auch abzuwarten. Ob die extrem hohen Anforderungen an Kooperation, die an Ausbildungsbetriebe gestellt werden, von diesen mitgetragen und bewältigt werden können, bleibt ebenso ein Wagnis.

1.5.4Grundsätze und Prinzipien der generalistischen Pflegeausbildung

Das PflBG, die PflAPrV und die Rahmenpläne fordern zu Recht, dass es in der Pflegebildung nicht um eine Verrichtungsorientierung gehen kann, um einer professionellen beruflichen Pflege gerecht werden zu können. Neben dem Wissenschaftsprinzip folgen die Rahmenpläne dem Situations- und Persönlichkeitsprinzip (vgl. Abb. 5).8

Als Lernanlässe gelten in den Rahmenausbildungsplänen exemplarische Pflege- sowie Berufssituationen. Zudem geht es neben dem exemplarischen Lernen darum, einen kumulativen Kompetenzaufbau während der Ausbildung zu realisieren. Um dies gelingen zu lassen, bedarf es komplexer Reflexionen zur eigenen beruflichen Sozialisation, zum Pflegeverständnis, zum Hinterfragen der bisherigen inhaltlichen Ausbildung und strukturellen Ausbildungsgestaltung, zu Anforderungsanalysen des Lernenden und des zu Pflegenden und der Aspekte der Lernortkooperation – auch mit Pflegeschulen und Hochschulen.

Von allen Ausbildungsbeteiligten wird der Blick »outside the Box«, also außerhalb der eigenen Berufssozialisation und außerhalb des spezialisierten Handlungsfeldes, verlangt.

Abb. 5: Grundsätze, Prinzipien der generalistischen Pflegeausbildung.

Pflege generalistisch zu denken und zu organisieren, verlangt von Ausbildungsbeteiligten den Blick außerhalb des eigenen Handlungsfeldes.

1.6Systematik: Praktische Pflegeausbildung

Die Lernortkooperationen, die Umsetzung der praktischen Ausbildung sowie der kompetenzorientierten Leistungsüberprüfungen, stellen ausbildende Pflegeeinrichtungen vor komplexe Herausforderungen und erfordern von Beteiligten eine systematisierte Planung.

Die Ausbildung verläuft im aufeinander abgestimmtem Wechsel von theoretischem und praktischem Unterricht einerseits und praktischer Ausbildung andererseits. Der Anteil des theoretischen und praktischen Unterrichts an einer Pflegeschule umfasst laut Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (PflAPrV) mindestens 2.100 Stunden, der praktische Ausbildungsteil mindestens 2.500 Stunden in verschiedenen stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen. Diese sind in verschiedenen Versorgungsbereichen zu absolvieren.

1.6.1§ 7 PflBG

Durchführung der praktischen Ausbildung

Gesetz über die Pflegeberufe 1 (Pflegeberufegesetz – PflBG)

§ 7 Durchführung der praktischen Ausbildung

(1) Die Pflichteinsätze in der allgemeinen Akutpflege in stationären Einrichtungen, der allgemeinen Langzeitpflege in stationären Einrichtungen und der allgemeinen ambulanten Akut- und Langzeitpflege werden in folgenden Einrichtungen durchgeführt:

1. zur Versorgung nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhäusern,

2. zur Versorgung nach § 71 Absatz 2 und § 72 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen stationären Pflegeeinrichtungen,

3. zur Versorgung nach § 71 Absatz 1 und § 72 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und nach § 37 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtungen.

(2) Die Pflichteinsätze in den speziellen Bereichen der pädiatrischen Versorgung und der allgemein-, geronto-, kinder- oder jugendpsychiatrischen Versorgung sowie weitere Einsätze können auch in anderen, zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte geeigneten Einrichtungen durchgeführt werden.

(3) Die Pflichteinsätze nach Absatz 1 sowie der Pflichteinsatz in der pädiatrischen Versorgung nach Absatz 2 sollen vor der Zwischenprüfung nach § 6 Absatz 5 durchgeführt werden.

(4) Der Vertiefungseinsatz soll beim Träger der praktischen Ausbildung in einem der Bereiche, in denen bereits ein Pflichteinsatz stattgefunden hat, durchgeführt werden. Der Vertiefungseinsatz im Bereich des Pflichteinsatzes nach Absatz 1 Nummer 3 kann auf den Bereich der ambulanten Langzeitpflege ausgerichtet werden. Insgesamt soll der überwiegende Teil der praktischen Ausbildung beim Träger der praktischen Ausbildung stattfinden. Das Nähere regelt die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 56 Absatz 1.

(5) Die Geeignetheit von Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 zur Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung bestimmt sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen, wobei ein angemessenes Verhältnis von Auszubildenden zu Pflegefachkräften gewährleistet sein muss. Die zuständige Landesbehörde kann im Falle von Rechtsverstößen einer Einrichtung die Durchführung der Ausbildung untersagen.

Abb. 6: Potenzielle Ausbildungsträger der praktischen Pflegeausbildung.

(6) Die Länder können durch Landesrecht bestimmen, dass eine Ombudsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen der oder dem Auszubildenden und dem Träger der praktischen Ausbildung bei der zuständigen Stelle nach § 26 Absatz 4 eingerichtet wird.

Es ist nicht vorgesehen, dass Reha-Kliniken Ausbildungsträger für die praktische Pflegeausbildung sein können.

1.6.2§ 8 PflBG

Träger der praktischen Ausbildung

Gesetz über die Pflegeberufe 1 (Pflegeberufegesetz – PflBG)

§ 8 Träger der praktischen Ausbildung

(1) Der Träger der praktischen Ausbildung trägt die Verantwortung für die Durchführung der praktischen Ausbildung einschließlich ihrer Organisation. Er schließt mit der oder dem Auszubildenden einen Ausbildungsvertrag.

(2) Träger der praktischen Ausbildung können ausschließlich Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 sein,

1. die eine Pflegeschule selbst betreiben oder

2. die mit mindestens einer Pflegeschule einen Vertrag über die Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichts geschlossen haben.

(3) Der Träger der praktischen Ausbildung hat über Vereinbarungen mit den weiteren an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen zu gewährleisten, dass

1. die vorgeschriebenen Einsätze der praktischen Ausbildung in den weiteren an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen durchgeführt werden können und

2. die Ausbildung auf der Grundlage eines Ausbildungsplans zeitlich und sachlich gegliedert so durchgeführt werden kann, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann.

(4) Die Aufgaben des Trägers der praktischen Ausbildung nach Absatz 3 können von einer Pflegeschule wahrgenommen werden, wenn Trägeridentität besteht oder soweit der Träger der praktischen Ausbildung die Wahrnehmung der Aufgaben durch Vereinbarung auf die Pflegeschule übertragen hat. Die Pflegeschule kann in diesem Rahmen auch zum Abschluss des Ausbildungsvertrages für den Träger der praktischen Ausbildung bevollmächtigt werden.

(5) Auszubildende sind für die gesamte Dauer der Ausbildung Arbeitnehmer im Sinne von § 5 des Betriebsverfassungsgesetzes oder von § 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes des Trägers der praktischen Ausbildung. Träger der praktischen Ausbildung bleibt auch in den Fällen des Absatzes 4 die Einrichtung nach den Absätzen 1 und 2.

Die Träger der praktischen Ausbildung müssen mit Pflegeschulen sowie anderen an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen zur Bereitstellung der Praxiseinsätze mit Kooperationsverträgen zusammenwirken (§ 6 Abs. 4 PflBG). Kooperationsverträge sind zum einen Voraussetzung dafür, als Träger der praktischen Ausbildung überhaupt tätig zu werden, und zum anderen dafür, die praktische Ausbildung durchführen zu können.

Abb. 7: Die Kooperationsebenen in der praktischen Pflegeausbildung.

Auf der Grundlage von Kooperationsverträgen werden eine enge Zusammenarbeit der an der Ausbildung beteiligten Partner angestrebt sowie Regelungen zu ihrer Absicherung getroffen. Es gelten unterschiedliche Anforderungen an die jeweiligen Kooperationspartner (§§7 ff. PflBG) sowie unterschiedliche damit verbundene Kostenregelungen (§ 34 Abs. 2 PflBG).

»Bei der Umsetzung der koordinierenden Aufgaben für die Pflegeeinrichtungen wurde nur die Aufgabe definiert. Die Umsetzung ist oft unmöglich. Hier werden die Betriebe alleingelassen. Viele Betriebe äußern die Überforderung leider nicht, da sie befürchten als ineffizient zu gelten.«

Alexander Zock, Gesundheits- und Krankenpfleger und berufsbegleitend Studierender der Pflegepädagogik

1.7Politische Zuständigkeiten in der Pflegeausbildung

Die Pflegeausbildungen weisen Ähnlichkeiten zum dualen Berufsbildungssystem auf. Allerdings fällt das PflBG nicht unter das Berufsbildungsgesetz. Pflegeberufe werden auf der Grundlage von Berufszulassungsgesetzen geregelt. Grund dafür ist die Zuständigkeit des Bundes, die im Grundgesetz geregelt ist und die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen regelt9.

Für die Pflegeberufe liegt die Zuständigkeit beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen, und Jugend (BMFSFJ) und beim Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Die Länder führen die gesetzlichen Vorgaben in den Bundesländern weiter aus. Von den Bundesländern wird in vielfältiger Weise Unterstützung angeboten. Das umfasst u. a. Hilfestellungen und Empfehlungen zur Umsetzung der neuen Pflegeausbildung auf den Internetseiten von Landesbehörden, die Durchführung von landesweiten Projekten oder auch die Bildung von institutionenübergreifenden Arbeitsgruppen.

Dabei ist für deren Erfolg entscheidend, wie gut die Zusammenarbeit der Akteure von Landesministerien, Pflegeschulen und Ausbildungsstätten gelingt. Länderübergreifend steht das Beratungsteam des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) sowohl online als auch mit persönlicher Beratung vor Ort zur Verfügung (www.pflegeausbildung.net).

Tipp

Überprüfen Sie welches Ministerium in Ihrem Bundesland für die Pflegeberufeausbildung zuständig ist. Halten Sie kontinuierlich zu diesem Ministerium Kontakt und informieren Sie sich über gesetzliche Vorgaben und länderspezifische Ausführungen. Wundern Sie sich nicht, diese sind in den Bundesländern sehr unterschiedlich, z. B. bei der Zulassung von praktischen Einsatzorten, Ausbildungsinhalten oder Prüfungsmodalitäten – auch bei der praktischen Prüfung.

1.8Pflichten und Aufgaben des Trägers der praktischen Ausbildung

Mit dem Begriff »Träger der praktischen Ausbildung« wird die Pflegeeinrichtung bezeichnet, die den Ausbildungsvertrag mit der Auszubildenden abschließt und damit die Verantwortung für die praktische Ausbildung übernimmt.

Denn die Verantwortung für die Durchführung der praktischen Pflegeausbildung obliegt dem Träger der praktischen Ausbildung. Dieser ist zudem nach § 8 PflBG verpflichtet, einen Ausbildungsplan vorzuhalten. Dies umfasst die Verantwortung für die Koordination der Praxiseinsätze. Die Organisationsverantwortung kann auf die Schule übertragen werden, wenn diese den gleichen Träger hat oder eine entsprechende Vereinbarung geschlossen wird.

»Ausbildung ist Führungssache. Wenn der Kopf der Einrichtung nicht für Ausbildung ist, dann klappt es auch nicht. Der Fisch stinkt vom Kopf her. Das trifft auch auf die praktische Pflegeausbildung zu.«

Margarete Speller, Ausbildungsverantwortliche eines ambulanten Pflegedienstes