Die Steuererklärung 2018 für das Jahr 2017 - Martin Berger - E-Book

Die Steuererklärung 2018 für das Jahr 2017 E-Book

Martin Berger

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Beschreibung

Dieser Ratgeber richtet sich an Angestellte, Beamte, Arbeiter, Rentner, Studenten und Familien, die sich zum ersten Mal mit der Erstellung einer Einkommensteuererklärung beschäftigen oder das Einkommensteuerrecht und dessen steuerliches Einsparpotential besser verstehen wollen. Nahezu jedes Jahr werden Grundfreibeträge, Freigrenzen und die Steuerformulare verändert. Mit diesem Ratgeber behalten Sie den Überblick über die wichtigsten Veränderungen. Im ersten Teil des Ratgebers werden die Grundzüge des Einkommensteuerrechts anhand von zahlreichen Beispielfällen erläutert und Tipps zur Steuerreduzierung gegeben. Der zweite Teil beschäftigt sich detailliert Schritt für Schritt mit dem Ausfüllen der steuerlichen Formulare. Das Ziel dieses Praxisratgebers stellt einen Spagat dar zwischen verständlicher Ratgeberliteratur für den jährlichen Gebrauch durch Steuerpflichtige einerseits und der vertieften Darstellung steuerrechtlicher Probleme mit der dazugehörigen Rechtsprechung andererseits.

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Dieser Ratgeber richtet sich an Angestellte, Beamte, Arbeiter, Rentner, Studenten und Familien, die sich zum ersten Mal mit der Erstellung einer Einkommensteuererklärung beschäftigen oder das Einkommensteuerrecht und dessen steuerliches Einsparpotential besser verstehen wollen. Neben der fast unüberschaubaren Anzahl von finanzgerichtlichen Entscheidungen sorgt der Gesetzgeber und die Finanzverwaltung für eine stetige Veränderung der steuerlichen Formulare, der steuerlichen Normen und der Freibeträge. Dieser Ratgeber soll Ihnen dabei helfen, den Überblick über das Einkommensteuerrecht 2017 zu erlangen.

Im ersten Teil des Ratgebers werden die Grundzüge des Einkommensteuerrechts erläutert. Der zweite Teil beschäftigt sich detailliert Schritt für Schritt mit dem Ausfüllen der steuerlichen Formulare.

Das Ziel dieses Praxisratgebers bildet der Spagat zwischen verständlicher Ratgeberliteratur für den jährlichen Gebrauch durch Steuerpflichtige einerseits und der vertieften Darstellung steuerrechtlicher Probleme mit der dazugehörigen Rechtsprechung andererseits.

Dr. jur. Martin Berger

Leipzig, den 11.11.2017

Inhalt

Vorwort

Wann muss man überhaupt eine Steuererklärung abgeben?

Abgabefrist

Abgabemöglichkeiten der Steuererklärung

Grundlagen zur Einkommensteuer – kurz und vereinfacht erklärt

Werbungskosten

5.1. Allgemeines zu Werbungskosten

5.2. Beruflich bedingte Fahrten und Reisekosten

5.2.1. Pendlerpauschale (Entfernungspauschale)

5.2.1.1. Erste Tätigkeitsstätte

5.2.1.2. Berechnung der Pauschale

5.2.2. Reisekosten

5.2.2.1. Reisefahrtkosten

5.2.2.2. Übernachtungskosten

5.2.2.3. Reisenebenkosten

5.2.2.4. Verpflegungsmehraufwand

5.2.3. Doppelte Haushaltsführung

5.2.3.1. Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung

5.2.3.2. Auswirkung der doppelten Haushaltsführung

5.2.3.2.1. Kosten der Unterkunft

5.2.3.2.2. Familienheimfahrten

5.2.3.2.3. Verpflegungsmehraufwand

5.2.3.2.4. Leistungen/Erstattungen Arbeitgeber

5.3. Bewerbungskosten

5.4. Kontoführungsgebühren

5.5. Beiträge zu Berufsverbänden und Gewerkschaften

5.6. Arbeitsmittel

5.7. Kosten der Berufsausbildung / Fortbildungskosten

5.8. Arbeitszimmer

5.8.1. Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung

5.8.2. Beschaffenheit des häuslichen Arbeitszimmers

5.8.3. Kosten des häuslichen Arbeitszimmers

5.9. Feiern mit den Kollegen

Sonderausgaben

6.1. Berufsausbildungskosten

6.2. Kinderbetreuungskosten

6.3. Schulgeld

6.4. Spenden und Mitgliedsbeiträge

6.5. Vorsorgeaufwendungen (Kranken u.- Rentenversicherungen, etc.)

6.5.1. Altersvorsorgeaufwendungen

6.5.2. Sonstige Vorsorgeaufwendungen

6.5.2.1. Kranken- und Pflegeversicherung

6.5.2.2. Unfall-, Haftpflicht-, Berufsunfähigkeitsversicherungen

6.5.3. Beiträge zur Riester-Rente

6.6. Gezahlte Kirchensteuer

6.7. Unterhaltsleistungen an den geschiedenen / dauerhaft getrennt lebenden Ehegatten (Realsplitting)

6.8. Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs

Außergewöhnliche Belastungen

7.1. allgemeine außergewöhnliche Belastungen

7.1.2. Zumutbare Belastung

7.1.3. Anerkannte Belastungsgründe

7.1.3.1. Krankheitskosten

7.1.3.2. Pflegekosten

7.1.3.3. Bestattungskosten

7.1.3.4. Sonstige Gründe

7.2. Besondere gesetzlich geregelte außergewöhnliche Belastungsgründe

7.2.1. Unterhaltszahlungen

7.2.1.1. Unterhaltsberechtigter Personenkreis

7.2.1.2. Höchstbetrag

7.2.1.3. Opfergrenze

7.2.2. Pauschbeträge für Behinderte, Hinterbliebene und Pflegepersonen

Steuerermäßigungstatbestände

8.1. Spenden an politische Parteien / Wählervereinigungen

8.2. Haushaltsnahe Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnisse

Einkünfte aus Kapitalvermögen

Steuerfreie Einkünfte

10.1. Steuerfreie Einkünfte mit Progressionsvorbehalt

10.2. Steuerfreie Einkünfte ohne Progressionsvorbehalt

Familien - Kindergeld - Kinderfreibetrag - Alleinerziehende

11.1. Kindergeld oder Kinderfreibetrag

11.2. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

11.3. Freibetrag für auswärtige Unterbringung

Rentner und Pensionäre

12.1. Nachgelagerte Besteuerung der Altersrente

12.2. Besteuerung der Altersrente

12.3. Beamtenpensionen und Werkspensionen

12.4. Sonstige Renten

12.5. Altersentlastungsbetrag

Arbeitnehmersparzulage

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner

Ausfüllen der Steuererklärungsformulare

15.1. Hauptvordruck (Mantelbogen)

15.2. Anlage Vorsorgeaufwand

15.3. Anlage Kind

15.4. Anlage AV Die Anlage für Riester-Beiträge

15.5. Anlage N Die Anlage für Angestellte, Beamte, Arbeiter u. Pensionäre

15.6. Anlage KAP Die Anlage für Kapitaleinkünfte der Anleger und Sparer

15.7. Anlage SO Die Anlage für Unterhaltsleistungen an den Ex-Ehegatten bzw. Lebenspartner

15.8. Anlage Unterhalt - Die Anlage für sonstige Unterhaltszahler

15.9. Anlage R Die Anlage für Rentenempfänger

15.10. Anlage VL Die Anlage für Vermögenswirksame Leistungen

Stichwortverzeichnis

Vorwort

Sie haben bisher keine Steuererklärung abgegeben, da es Ihnen zu kompliziert erscheint? Oder gehören Sie zu denjenigen Personen, die ihre Unterlagen sammeln und dann zum Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein bringen? Geben Sie Jahr für Jahr Geld für teure Steuer-Software aus, die Ihnen Ihre Einkommensteuererklärung automatisch erstellt?

Dann haben Sie vermutlich in der Vergangenheit viel Geld verschenkt! Das muss doch nicht sein! „Vater Staat“ will Ihr Geld. Das ist legitim, schließlich werden davon zahlreiche Aufgaben des Gemeinwesens finanziert. Sie sollten ihm aber nur das Geld geben, was ihm auch tatsächlich zusteht. Nicht mehr, aber auch nicht weniger.

Das Anfertigen einer Steuererklärung ist gerade bei den typischen Berufsgruppen der Angestellten, Beamten, Arbeiter, Rentner, Studenten und Familien in der Regel so einfach, dass Sie ohne Probleme Ihre Steuererklärung selbst erstellen können. Warum also noch zusätzliches Geld ausgeben?

Warum sollten Sie sich selbst mit der Steuererklärung beschäftigen? Ganz einfach! Wenn Sie Ihre Unterlagen im darauffolgenden Jahr zum Steuerberater bringen oder in die zahlreichen Computerprogramme eingeben, können nur diese bereits abgeschlossenen Vorgänge steuerlich bewertet werden. Sie haben dann keine Möglichkeit mehr, steuerliche Vorgänge zu beeinflussen. So kann es beispielsweise bereits Auswirkungen haben, ob Sie eine Handwerkerrechnung in bar bezahlen oder den Betrag überweisen.

Nur wenn Sie das Steuerrecht in seinen Grundzügen kennen, können Sie von einzelnen steuerlichen Vergünstigungen profitieren, indem Sie begünstigende Vorgänge aktiv beeinflussen und somit in den Genuss von Steuererleichterungen kommen, die Sie sich dann vom Staat zurückholen können.

Sie brauchen keine Scheu zu haben, sich mit Begriffen wie „Werbungskosten“, „außergewöhnliche Aufwendungen“ oder „Sonderausgaben“ zu beschäftigen. Diese Begriffe sind grundsätzlich positiv, denn sie verringern Ihre Steuer!

Nehmen Sie fortan Ihre Steuererklärung in die eigene Hand. Was andere können, können Sie schon lange! Ich helfe Ihnen dabei!

Was haben Sie zu verlieren?

HINWEIS

Dieser Ratgeber kann trotz Bemühens um eine aktuelle und sorgfältige Darstellung von steuerrechtlichen Fragen und Gerichtsentscheidungen nicht den Anspruch auf eine vollständige und auf den Einzelfall bezogene richtige Darstellung des Steuerrechts erheben. Der Verfasser kann keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben übernehmen. Im Zweifelsfall kann steuerrechtliche Beratung notwendig sein. Dieses Werk ist in privater Eigenschaft verfasst und gibt ausschließlich die persönliche Auffassung des Autors wieder. Stand der Rechtssprechung ist Ende 2017.

1. Wann muss man überhaupt eine Steuererklärung abgeben

Wenn Sie Arbeitnehmer oder Beamter sind, wird Ihnen bei der monatlichen Gehaltszahlung die Lohnsteuer inklusive der Nebenabgaben (Solidaritätszuschlag, ggf. Kirchensteuer) abgezogen. Die Lohnsteuer ist in den meisten Fällen von der Höhe so bestimmt, dass die Finanzbehörden am Ende des Jahres mehr Steuern durch den Lohnsteuerabzug vereinnahmt haben, als Sie Einkommensteuer zahlen müssten. Auch wenn Sie nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind empfiehlt sich regelmäßig die freiwillige Abgabe einer Steuererklärung, um die zuviel gezahlte Steuer zurück zu erhalten. Die vom Lohn einbehaltene Steuer (sog. Lohnsteuer) wird dabei auf die eigentlich zu zahlende Einkommensteuer angerechnet. Die Lohnsteuer stellt damit bei Arbeitnehmern und Beamten eine besondere Art der Einkommensteuervorauszahlung dar.

Die Lohnsteuer ist eine pauschale Steuer, die sich einerseits nach der Höhe Ihres Gehaltes und nach der Lohnsteuerklasse bemisst.

Die sechs unterschiedlichen Lohnsteuerklassen pauschalisieren unterschiedliche Sachverhaltsfallgruppen:

Lohnsteuerklasse 1:

unverheiratete Personen (Standardklasse)

Lohnsteuerklasse 2:

unverheiratete Personen, die zusätzlich alleinerziehend sind

Lohnsteuerklasse 3:

Verheiratete oder Lebenspartner nach dem LPartG, sofern der andere Ehegatte oder Lebenspartner die Lohnsteuergruppe 5 hat

Lohnsteuerklasse 4:

Verheiratete oder Lebenspartner, sofern beide Ehegatten/Lebenspartner die Lohnsteuerklasse 4 haben

Lohnsteuerklasse 5:

Ehegatten oder Lebenspartner, sofern der andere Ehegatte oder Lebenspartner die Lohnsteuerklasse 3 hat

Lohnsteuerklasse 6:

Personen, die mehrere lohnsteuerpflichtige Arbeitsverhältnisse haben

Die Lohnsteuerklasse hat lediglich auf die Höhe der Lohnsteuer jedoch nicht auf die Höhe der endgültig zu entrichtenden Einkommensteuer Einfluss. Die Lohnsteuerklasse regelt damit nur die Höhe der Steuervorauszahlung.

Ungefähr jeder zweite Arbeitnehmer in Deutschland ist verpflichtet, eine Steuerklärung abzugeben. Eine Steuererklärung müssen Sie meistens dann abgegeben, wenn der Staat befürchten muss, dass er Ihnen von Ihrem Gehalt zuwenig Steuer abgezogen hat.

Sofern Sie Arbeitnehmer oder Beamter sind und Ihnen Lohnsteuer vom Gehalt abgezogen wird und Sie –abgesehen von deutschen Zinseinkünften- keine weiteren Einkünfte haben und in der Lohnsteuerklasse 1, 2 oder 4 eingruppiert sind, besteht eigentlich keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung. Ob eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht (sog. Pflichtveranlagung) oder ob Sie freiwillig eine Steuererklärung abgeben (sog. freiwillige Veranlagung), bestimmt sich u.a. nach folgenden Kriterien1.

Wenn einer dieser Punkte zutrifft, müssen Sie eine Steuererklärung abgeben.

Sie werden vom Finanzamt zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert

2

Sie haben Gehalt nach der Lohnsteuerklasse 5 oder 6 bezogen

Sie haben parallel von mehreren Arbeitgebern Gehalt bezogen

Sie haben Gehalt nach der -Lohnsteuerklasse 4 mit Faktor- bezogen

Sie haben Lohnersatzleistungen (z.B. Elterngeld, Mutterschaftsgeld, ALG, Kurzarbeitergeld) bezogen, die einen Betrag von 410 EUR übersteigen,

Sie haben weitere Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug erwirtschaftet (davon ausgenommen sind grds. Zinseinkünfte aus Deutschland), z.B. Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung, Einkünfte aus einer selbständigen oder gewerblichen Nebenerwerbsquelle

Sie haben deutsche Zinseinkünfte erhalten, von denen die Bank keine Kirchensteuer abgeführt hat, obwohl Sie einer Kirche angehören

Sie haben sich Freibeträge im ELSTAM Verfahren (ehemals Lohnsteuerkarte) eintragen lassen haben

Ihre Ehe wurde geschieden oder ist durch den Tod beendet worden und Sie haben im gleichen Jahr wieder geheiratet

Sie haben Sonderzahlungen vom Arbeitgeber erhalten

Die berücksichtigte Vorsorgepauschale war höher als die tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen

Ihr Ehegatte bzw. Lebenspartner im EU-Ausland lebt

Sie im Ausland leben, aber einen Antrag auf unbeschränkte deutsche Steuerpflicht gestellt haben

Sie sind z.B. verbeamteter Anwärter, Polizist, Feuerwehrmitarbeiter oder Soldat und ihr Dienstherr legt der Lohnsteuerberechnung höhere Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung zugrunde oder setzt die Mindestvorsorgepauschale an, tatsächlich zahlen Sie jedoch keine oder geringere Beiträge (siehe hierzu Zeile 28 der Lohnsteuerbescheinigung) und vergleichen Sie den Wert mit den tatsächlich geleisteten Beiträgen an die private Krankenversicherung

3

.

Aber auch wenn Sie kein Gehalt beziehen, müssen Sie eine Steuererklärung abgeben, wenn:

Ihre sonstigen Einkünfte im Jahr 2017 den Grundfreibetrag

4

in Höhe von 8820 EUR übersteigen oder

Sie einen Verlustvortrag vornehmen lassen wollen.

Beachten Sie: Die oben aufgeführten Punkte sind nicht abschließend.

Praxis-Tipp

Als Faustformel können Sie sich folgende Frage stellen:

1.) Liegt einer der o.g. Punkte vor, wonach Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind?

Wenn ja, müssen Sie eine Steuererklärung abgeben.

Wenn nein, sollten Sie sich folgende weitere Frage stellen:

#

2.) Haben Sie überhaupt Steuern (Lohnsteuer, Einkommensteuervorauszahlungen oder Kapitalertragssteuer5) im Jahr 2016 abgeführt bzw. wurde ein Abzug automatisch vorgenommen?

Wenn ja, dann sollten Sie eine Steuererklärung abgeben, da Sie vermutlich mit einer Steuererstattung rechnen können.

Wenn nein, dann lohnt sich die Abgabe einer Steuererklärung nicht. Sie haben keine Steuer abgeführt und können daher auch keine Steuererstattung erwarten.

Wenn Sie Zweifel haben, dann geben Sie eine Steuererklärung ab. Sie bekommen dann einen „Null“-Bescheid, d.h. es wird festgestellt, dass Sie keine Einkommensteuer zahlen müssen.

Eingetragene homosexuelle Lebenspartnerschaften werden seit dem 19.07.2013 im Einkommensteuerrecht wie Ehegatten behandelt. Nach § 2 Abs. 8 EStG sind die Regelungen des Einkommensteuergesetzes zu Ehegatten und Ehen auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften nach dem LPartG entsprechend anzuwenden. Mittlerweile ist die gesamte steuerliche Gleichbehandlung umgesetzt6.

Hinweis:

Werden in diesem Buch Eheleute genannt, so gelten diese Ausführungen entsprechend auch für eingetragene Lebenspartner nach dem LPartG.

Verwechseln Sie das nicht mit eheähnlichen Lebensgemeinschaften (unverheiratete Paare).

1 § 149 Abs.1 AO; § 46 EStG; § 56 EStDV.

2 § 149 Abs.1 S.2 AO.

3 § 46 Abs.2 Nr.3 EStG.

4 Anhebung Grundfreibetrag auf 8.820 EUR siehe Art. 8 Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen, vom 23.12.2016.

5Kapitalertragssteuer inkl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer wird von Ihren Zinseinkünften automatisch abgezogen, wenn Sie Ihrer Bank keinen „Freistellungsauftrag“ erteilt haben.

6Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts" vom 18.07.2014 (BGBl. I S. 1042).

2. Abgabefrist

Auch beim Finanzamt müssen Sie gewisse Fristen einhalten. Sind Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung nach den im Kapitel 1 genannten Grundsätzen verpflichtet, so müssen Sie bis zum 31.05. des Folgejahres Ihre Steuererklärung beim Finanzamt abgegeben haben7. Erklären Sie die Einkommensteuer für das Jahr 2017 bis zum 31.05.2018, d.h. die Einkommensteuererklärung muss bis zum Ablauf des 31.05.2018 im Briefkasten Ihres Finanzamtes eingegangen sind. Fällt dieses Datum auf einen Sonn- oder Feiertag, haben Sie Zeit bis zum darauffolgenden Werktag. Können Sie diese Frist nicht einhalten, weil bspw. noch Belege oder Unterlagen fehlen, so beantragen Sie bitte unter Angabe des Grundes eine angemessene Fristverlängerung. Die Finanzämter akzeptieren in aller Regel Fristverlängerungen von ein paar Monaten.

Beachten Sie aber: Lassen Sie die o.g. Frist ohne Fristverlängerung verstreichen, so erfüllen Sie möglicherweise schon den Straftatbestand der Steuerhinterziehung8 und es droht ein Verspätungszuschlag! Bei Steuerhinterziehung droht eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren. Aber keine Sorge! Sofern Sie die o.g. Frist nur um ein paar Tage überziehen, wird in der Regel nichts passieren. Sie erhalten dann nur eine Mahnung.

Sofern Sie den 31.05. des Folgejahres nicht einhalten können, dann beantragen Sie formlos eine Fristverlängerung von bis zu zwei Monaten. Solche Fristverlängerungen werden regelmäßig akzeptiert.

Die o.g. Frist gilt jedoch nicht, sofern Sie einen Steuerberater bzw. einen Lohnsteuerhilfeverein beauftragen. Sind Sie hingegen nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet9, so können Sie sich vier Jahre Zeit lassen10. Sie können Ihre Steuererklärung für das Jahr 2017 noch bis zum 31.12.2021 abgeben. Beachten Sie jedoch, dass die Erklärung am Stichtag bis 24 Uhr im Briefkasten des Finanzamtes angekommen sein muss.

7 Erst im Jahr 2019, wenn Sie ihre Einkommensteuererklärung für 2018 abgeben, haben Sie durch eine Gesetzesänderung zwei Monate mehr Zeit, vgl. Steuermodernisierungsgesetz vom 22. Juli 2016 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 1679).

8 § 370 AO.

9 Siehe Kapitel 1.

10 Siehe § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO.

3. Abgabemöglichkeiten der Steuererklärung

Früher musste man seine Steuererklärung per Hand ausfüllen und dabei die amtlichen (grünen) Formularvordrucke verwenden. Auch die Finanzverwaltung geht mit der Zeit.

Sie haben heute verschiedene Möglichkeiten Ihre Steuererklärung beim Finanzamt abzugeben. Sie können Ihre Steuererklärung klassisch in Papierform oder elektronisch mit dem Programm „Elster“11 einreichen.

Wollen Sie die Steuererklärung in Papierform einreichen, so können Sie die amtlichen grünen Formularvordrucke verwenden. Alternativ können Sie auch schwarz/weiß Kopien der amtlichen Formulare verwenden oder die Daten in spezielle Computerprogramme eingeben und danach ausdrucken. Die amtlichen Papierformulare bekommen Sie in Ihrem Finanzamt oder online im PDF-Format zum Ausdrucken12.

Beachten Sie aber: Für die Steuererklärung ist die besondere amtliche Form zwingend vorgeschrieben. Sie müssen also die amtlichen Formulare verwenden. Selbst gestaltete Erklärungen bzw. Phantasieformulare müssen nicht akzeptiert werden. Auch müssen die amtlichen Formulare gut lesbar sein. Können die Erklärungen (unlesbar bzw. Phantasieformular) nicht verarbeitet werden, gilt die Steuererklärung als nicht abgegeben. Das kann weitreichende Folgen haben.

Alternativ können Sie jedoch die Steuererklärung auch elektronisch an das Finanzamt mit dem Programm ElsterFormular übermitteln. ElsterFormular können Sie unter www.elster.de downloaden. Mit ElsterFormular können Sie Ihre Steuererklärung einfach am PC ausfüllen. Die Daten werden nach Eingabe automatisch auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit überprüft und ihm Anschluss verschlüsselt über das Internet an das jeweilige Finanzamt übertragen.

Folgende Vorteile bietet die Nutzung von ElsterFormular:

automatische Überprüfung der Daten auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit

Übernahme der eingegeben Daten für das nächste Jahr

bevorzugte und schnellere Bearbeitung durch das Finanzamt

unverbindliche Steuerberechnung (Vorabergebnis)

bessere Kontrollmöglichkeit für Sie bei Abweichungen durch das Finanzamt

Abrufen von Belegen (eDaten) zur Nutzung der Funktion „vorausgefülle Steuererklärung“ und damit weniger Aufwand

weniger Belege einreichen

Die Vorteile der elektronischen Übermittlung liegen auf der Hand. Oftmals wird im Internet behauptet, der Nachteil der elektronischen Übermittlung läge in einer intensiveren Prüfung durch die Finanzverwaltung. Das ist jedoch nicht der Fall. Auch Papiererklärungen werden gleich intensiv geprüft. Papiererklärungen werden in den meisten Bundesländern maschinell eingescannt und danach generell wie „elektronische Erklärungen“ behandelt und mittels EDV weiterverarbeitet. Einige wenige Bundesländer scannen noch nicht und geben die Daten per Hand in den Computer ein. Somit setzt sich der Bearbeiter bereits bei der Eingabe mit Ihren Daten auseinander und wird bereits bei diesem Schritt auf Ihre Fehler bzw. auf widersprüchliche Angaben aufmerksam.

Sollten Sie sich für die elektronische Übertragung entschieden haben, gibt es zwei Möglichkeiten der Datenübermittlung (ohne elektronische Unterschrift bzw. mit elektronischer Unterschrift).

Die einfachste Möglichkeit ist die elektronische Datenübermittlung ohne Authentifizierung (ohne elektronische Unterschrift). Dabei werden die Erklärungsdaten elektronisch über das Internet übertragen. Sobald die Datenübertragung erfolgreich abgeschlossen ist, wird eine komprimierte Erklärung im pdf-Format erstellt, die Sie ausdrucken, unterschreiben und Ihrem zuständigen Finanzamt zukommen lassen müssen. Sie sehen, so ganz ohne (analogen) Postverkehr geht es auch bei der elektronischen Datenübertragung ohne Authentifizierung nicht.

Der Ausdruck der komprimierten Steuererklärung beinhaltet eine sog. Telenummer. Diese Nummer bildet für den Bearbeiter im Finanzamt quasi den Zugangsschlüssel, um Ihre Erklärung überhaupt bearbeiten zu können. Diese Erklärung muss eigenhändig durch Sie bzw. Ihren Ehegatten/Lebenspartner unterzeichnet sein.

Aber Achtung: Kommt dieser komprimierte Ausdruck nicht beim Finanzamt an oder ist er nicht unterschrieben, gilt die Steuererklärung als nicht abgegeben!

Eine weitere Variante ist die elektronische Datenübermittlung mit Authentifizierung (Elster-Basis) (also mit elektronischer Unterschrift). Um die Authentifizierung nutzen zu können, müssen Sie sich jedoch zunächst auf www.elsteronline.de/eportal registrieren. Die Registrierung ist zeitaufwändig und dauert einige Tage.

Einige Belege (z.B. Spendennachweise) müssen Sie jedoch trotzdem weiterhin beim Finanzamt einreichen. Sie sehen also, die elektronische Datenübermittlung mit Authentifizierung ist nicht vorteilhafter.

Daneben gibt es mit Elster-Plus weitere Authentifizierungsverfahren, die aber regelmäßig nur Profis verwenden und daher in diesem Ratgeber nicht dargestellt werden.

Praxis-Tipp

Sollten Sie zum ersten mal mit ElsterFormular arbeiten, so ist die elektronische Datenübermittlung ohne Authentifizierung völlig ausreichend. Sofern Sie die ausgedruckte komprimierte Erklärung nicht persönlich beim Finanzamt abgeben wollen, reicht der Versand mittels einfachem Brief zusammen mit den Belegen aus. Der Versand mittels Einschreiben ist nicht zwingend zu empfehlen.

Beachten Sie aber: Ihre Steuererklärung gilt nicht schon mit der elektronischen Übermittlung, sondern erst mit Eingang der komprimierten und unterschriebenen Steuererklärung beim Finanzamt als abgegeben.

Der Versand mittels Einschreiben ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Im Fall des Abhandenkommens der Erklärung bekommen Sie eine Aufforderung (Mahnung) zur Abgabe der Steuererklärung. Spätestens drei Monate nach Abgabe Ihrer Erklärung sollten Sie vom Finanzamt eine Bearbeitungsnachricht erhalten.

11 Die Abkürzung ELSTER steht dabei für „elektronische Steuererklärung“. Dieser Programmname entbehrt nicht einer gewissen Komik, da die Elster gemein als diebisch gilt.

12www.formulare-bfinv.de

4. Grundlagen zur Einkommensteuer – kurz und vereinfacht erklärt

Für viele Privatpersonen ist das Einkommensteuerrecht ein Buch mit sieben Siegeln. Das Steuerrecht wird von vielen als zu schwierig und ungerecht empfunden. Das Einkommensteuerrecht ist ein wichtiges Thema, schließlich muss fast jeder Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer zahlen.

Hinweis: Die Begriffe Einnahmen und Einkünfte werden einerseits allgemein in der Alltagssprache verwendet, andererseits stellen diese Wörter steuerliche Fachbegriffe dar, die abweichend von der Alltagssprache unterschiedliche Bedeutung haben. Das kann schnell zur Verwirrung im Steuerdschungel führen.

Werden steuerliche Fachbegriffe (wie z.B. Einkünfte) aufgrund der einfacheren Verständlichkeit entgegen ihrer fachlichen Bedeutung verwendet, so werden diese Begriffe durch An- und Ausführungszeichen besonders kenntlich gemacht.

Wer muss eigentlich wie viel Einkommensteuer zahlen? Eigentlich ganz einfach: Grundsätzlich muss jeder Einkommensteuer zahlen, der steuerlich relevante „Einnahmen“ in einer bestimmten Höhe und nicht genügend „steuermindernde Faktoren“ vorzuweisen hat. Vereinfacht ausgedrückt unterscheidet man „steuererhöhende“ und „steuersenkende“ Faktoren.

Umso höher die Summe aller steuerlich relevanten Einnahmen nach Abzug verschiedener steuermindernder Beträge ist, umso mehr Steuer muss gezahlt werden. Der Gesetzgeber besteuert aber nicht alle, sondern nur sieben bestimmte Einkunftsarten13:

Überschusseinkünfte:

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit14 (z.B. Arbeitsentgelt, Lohn, Gehalt)Einkünfte aus Kapitalvermögen15 (z.B. Zinsen, Aktiengewinne)Sonstige Einkünfte16 (z.B. Renten, ggf. gewährter Unterhalt17 )Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung18

Gewinneinkünfte:

Einkünfte aus freiberuflicher Selbstständigkeit19 (z.B. künstlerische Tätigkeiten)Einkünfte aus Gewerbe (z.B. auch Kleingewerbe)20Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft21

Fallen Einkünfte nicht unter die oben genannten Einkunftsarten, so sind sie einkommenssteuerfrei, wie z.B. Lotto- und Glücksspielgewinne.

Einkünfte aus den oben genannten sieben Einkunftsarten stellen dabei die wichtigsten „steuererhöhenden Faktoren“ dar.

Die wichtigste Einkunftsart für die Gruppe der Arbeitnehmer, Beamten und Familien stellen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, also Löhne, Gehälter oder Beamtenpensionen dar. Auf der Seite der „steuermindernden Faktoren“ stehen Werbungskosten; Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Freibeträge und Steuerermäßigungen.

Geringverdiener müssen jedoch keine Steuern zahlen. Der Staat gewährt, dass das Existenzminimum von derzeit 8.820 EUR nicht besteuert wird (sog. steuerlicher Grundfreibetrag)25.

Das bedeutet, dass man keine Einkommensteuer zahlen muss, wenn das maßgebliche zu versteuernde Einkommen im Jahr 2017 nicht mehr als 8.820 EUR beträgt. Die automatisch im Laufe des Jahres vom Arbeitgeber abgeführte Lohnsteuer würde man in diesem Fall vom Finanzamt vollständig zurück erhalten.

Beträgt das zu versteuernde Einkommen in 2017 mehr als 8.820 EUR, so wird grundsätzlich26jeder Euro, der die Grenze von 8.820 EUR übersteigt, besteuert. Die Höhe der Steuer bemisst sich dabei an der Höhe des zu versteuernden Einkommens und wächst von 14%27 bis 42% (Spitzensteuersatz) des zu versteuernden Einkommens. 42% werden ab einem zu versteuernden Einkommen von 54.058 EUR erreicht28. Für ganz große „Einkommen“ ab 256.304 EUR beträgt der diesen Betrag übersteigende Teil pauschal 45%29.

Sie sehen also, die Steuerbelastung wächst nicht gleichmäßig, sondern in Stufen. Diese Stufen nennt man Grenzsteuersätze. Diese Grenzsteuersätze stellen aber nicht ihren persönlichen durchschnittlichen Steuersatz dar. Für den Steuerzahler ist hingegen insbesondere der tatsächlich zu zahlende, effektive Durchschnittssteuersatz interessant. Der Durchschnittssteuersatz30 errechnet sich dem Verhältnis der zu zahlenden Einkommensteuer zum versteuernden Einkommen.

Beispiel:

Der unverheiratete Angestellte Felix Fleißig verdient 8.000 EUR brutto im Monat (96.000 EUR pro Jahr). Nach Abzüge aller Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen hat er ein zu versteuerndes Einkommen von 60.000 EUR. Das heißt, für die ersten 8.820 EUR muss er keine Steuern zahlen. Für den Betrag zwischen 8.820 EUR bis 16.000 EUR muss Felix Fleißig zwischen 14% und ca. 24,96% des zu versteuernden Einkommen an Einkommensteuer zahlen. Für den Betrag zwischen 16.000 EUR und 40.000 EUR zwischen 24,96% und 35,7%; für den Betrag zwischen 40.000 EUR und 54.057 EUR zwischen 35,7% und 41,99% und zwischen 54058 EUR und 60.000 EUR immer 42% des zu versteuernden Einkommens.

Fleißig muss damit insgesamt 16.724 EUR Einkommensteuer (zzgl. 919,82 EUR Soldidaritätszuschlag) zahlen31. Obwohl er in den Spitzensteuersatz von 42 % (mit einem Teil seiner zu versteuernden Einkünfte) kommt, ergibt sich für ihn ein effektiver (realer) Durchschnittssteuersatz von genau 27,87% für die Einkommensteuer; Steuersatz inkl. Solidaritätszuschlag von 29,4%.

Sie sehen also, dass die Steuerbelastung mit wachsenden „Einkommen“ nicht gleichmäßig zunimmt, sondern bis zu einem Betrag von 13.769 EUR sehr stark und danach bis 54.057 EUR weniger stark zunimmt und danach bis 250.000 EUR gleich bleibt. Diesen Effekt nennt man Progression.

Die tarifliche Einkommensteuer errechnet sich aus komplexen mathematischen Formeln, die in § 32a Abs. 1 EStG normiert sind. Da die Berechnung der Durchschnittssteuersätze äußerst kompliziert ist, gibt es vom Bundesministerium der Finanzen Steuertabellen32.

Gleich ob Ihnen Lohnsteuer vom Lohn abgezogen wird oder Sie Einkommensteuer entrichten müssen, wird Ihnen zusätzlich auch der Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer berechnet und abgezogen.

Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer (Annexsteuern) sind unselbständige Steuern und hängen der Einkommensteuer, der Lohnsteuer oder der Kapitalertragssteuer an.

Müssen Sie also Einkommensteuer zahlen, so wird zusätzlich 5,5 % von der zu zahlenden Einkommensteuer als Solidaritätszuschlag erhoben33. Beim Solidaritätszuschlag gibt es allerdings eine Geringfügigkeitsfreigrenze. Solidaritätszuschlag wird nur dann erhoben, wenn Sie mehr als 972,- EUR34 Einkommens-/Lohnsteuer im Jahr zahlen müssen35.

Kirchensteuer müssen Sie hingegen nur zahlen, wenn Sie einer kirchensteuerpflichtigen Kirche in Deutschland36 angehören. Der Kirchensteuer beträgt unabhängig von der Kirche, der Sie angehören, 9 % von der Einkommensteuer (in Bayern und Baden-Württemberg dagegen nur 8%).

Beispiel:

Der alleinstehende Angestellte Hans Hannsen aus Hamburg verdient 40.000 EUR im Jahr. Er gehört der evangelischen Kirche an. Sein zu versteuerndes Einkommen beträgt nach Abzüge von Werbungskosten und Sonderausgaben 25.000 EUR.

Sein ESt-Durchschnittssteuersatz beträgt 15,65%37. Er muss daher 3.913,- EUR Einkommensteuer zahlen. Hinzu kommt Solidaritätszuschlag von 215,21 EUR (5,5% von 3.913,- EUR) und Kirchensteuer in Höhe von 352,17 EUR (9% von 3.913,- EUR).

Hans muss also insgesamt 4.480,38 EUR Steuern zahlen.

Sofern Hans Hannsen angestellt war und keinen Freibetrag angemeldet hatte, hat sein Arbeitgeber vom monatlich ausgezahlten Lohn bereits insgesamt 6.172,- EUR Lohnsteuer, 339,46 EUR Solidaritätszuschlag und 555,48 EUR Kirchensteuer abgezogen und an das Finanzamt überwiesen. Diese Beträge werden vollständig auf die errechnete Steuer angerechnet. Hans Hannsen würde insgesamt 2.586,56 EUR vom Finanzamt erstattet bekommen38.

13 siehe. § 2 Abs. 1 S.1 Nr. 1 bis 7 EStG.

14 siehe § 19 EStG.

15 siehe § 20 EStG.

16 siehe §§ 22, 23 EStG.

17 sofern der Unterhaltzahlende die Unterhaltsleistung als Sonderausgabe nach § 33a EStG geltend macht.

18 siehe § 21 EStG.

19 siehe § 18 EStG.

20 siehe §§ 15, 16, 17 EStG.

21 Siehe §§ 13, 13a, 14, 14a EStG.

22 Der Bruttoarbeitslohn ist der Lohn, den Ihr Arbeitgeber zahlt, noch bevor Lohnsteuer, Soldiaritätszuschlag, Kirchensteuer, Rentenversicherung, Krankenversicherung und Arbeitslosenversicherungsbeiträge abgezogen werden.

23 siehe §§ 8ff EStG.

24 Der Bruttoarbeitslohn ist der Lohn, den Ihr Arbeitgeber zahlt, noch bevor Lohnsteuer, Soldiaritätszuschlag, Kirchensteuer, Rentenversicherung, Krankenversicherung und Arbeitslosenversicherungsbeiträge abgezogen werden.

25 Der steuerliche Grundfreibetrag beträgt für das Steuerjahr 2017: 8.820 EUR und für das Steuerjahr 2018: 9.000,- EUR.

26 Ausnahme: Bei Steuerermäßigungstatbeständen kann die Steuerschuld verrechnet werden, so z.B. bei Zuwendungen (Spenden) an politische Parteien (§ 34g EStG) oder bei haushaltnahen Dienstleistungen oder Beschäftigungsverhältnissen (§ 35a EStG).

27 Sogenannter Eingangssteuersatz, siehe auch § 32a Abs. 1 S.1 Nr.2 EStG.

28 Siehe § 32a Abs.1 S.1 Nr.4 EStG.

29 Siehe § 32a Abs.1 S.1 Nr.5 EStG.

30 zu zahlende (tarifliche) Einkommensteuer / zu versteuerndes Einkommen x 100.

31 Die bei den Lohnzahlungen bereits abgezogene Lohnsteuer wird natürlich mit der Einkommensteuerlast (inkl. Solidaritätszuschlag) nachträglich verrechnet.

32https://www.bmf-steuerrechner.de/uebersicht_ekst/?

33 Siehe §§ 1 Abs.1, 2 Nr.1, 3 Abs.1, 4 SolzG.

34 Im Splittingfall (1944,- EUR) bei Lohnsteuerklasse III.

35 Siehe § 3 Abs.3 Nr.2 SolzG.

36 Dazu zählen derzeit alle Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD); die Bistümer der Römisch-Katholischen Kirche; das Katholische Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland; die Freireligiösen Gemeinden (Landesgemeinde Baden, Mainz, Offenbach und Pfalz); Unitarische Religionsgemeinschaft Freie Protestanten; jüdische Gemeinden.

37https://www.bmf-steuerrechner.de/

38 Die hohe Erstattung resultiert im vorliegenden Fall aus den hohen Werbungskosten und Sonderausgaben, die Horst geltend macht.

5. Werbungskosten

Umso mehr Werbungskosten Sie erklären können, desto weniger Einkommensteuer müssen Sie zahlen. Ihr Ziel muss es daher sein, soviel wie möglich Werbungskosten anzugeben und nachzuweisen.

5.1 Allgemeines zu Werbungskosten

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen, § 9 Abs.1 S.1 EStG. Vereinfacht ausgedrückt sind Werbungskosten alle Ausgaben, die Sie haben, um derzeit oder künftig überhaupt Geld zu verdienen. Im Hinblick auf Ihr Beschäftigungsverhältnis (Arbeitnehmer, Arbeiter oder Beamter) sind Werbungskosten alle Ausgaben, um eine Arbeitsstelle zu bekommen (z.B. Ausbildungs- oder Bewerbungskosten) oder ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis ausführen zu können (z.B. Arbeitsmittel, Kosten für den Weg zur Arbeit, etc.). Bei der Steuerberechnung sind Werbungskosten von Ihrem Bruttolohn abzuziehen und mindern so Ihre Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, § 9 Abs. 1 S.2 EStG. Da der Werbungskostenbegriff sehr weit gefasst ist, hat der Gesetzgeber den Werbungskostenabzug teilweise stark begrenzt39, um sich genügend Steuereinnahmen zu sichern40.

Beachten Sie jedoch: Kosten der allgemeinen privaten Lebensführung stellen keine Werbungskosten im Sinne des § 9 EStG dar. Das bedeutet, dass Sie grundsätzlich keine Kosten für Verpflegung oder normale Kleidung geltend machen können.

Fall 1:

Der 18 jährige Justin trägt in seiner Freizeit ausschließlich zerrissene Jeans und Basecaps. Da er eine Ausbildung zum Bankkaufmann begonnen hat, kauft er sich einen Anzug. Die Kosten für den Anzug will er als Werbungskosten geltend machen. Er behauptet glaubhaft, dass er in seiner Freizeit nie Anzüge trägt und das Tragen eines Anzuges in der Bank zwingend erforderlich ist. Kann er diese „beruflich bedingten“ Ausgaben als Werbungskosten geltend machen?

Leider nein! Die Kosten für den Anzug kann Justin nicht als Werbungskosten geltend machen! Die Kosten für normale alltägliche Kleidung stellen Kosten der allgemeinen privaten Lebensführung dar. Es kommt nicht darauf an, ob Justin selbst keine Anzüge in seiner privaten Freizeit trägt41. Auch teilweise (anteilig) kann Justin diese Kosten nicht geltend machen42.

Sofern Sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Lohn, Gehalt) erhalten, gewährt Ihnen das Finanzamt ohne jegliche Nachweise Werbungskosten pauschal in Höhe von 1.000,- EUR (sog. Werbungskosten-Pauschbetrag)43. Das heißt, wenn Sie keine (oder weniger als 1.000,- EUR) Werbungskosten in Ihrer Steuererklärung angeben, werden dennoch pauschal 1.000,- EUR von Ihren „Lohn“ – Einkünften automatisch abgezogen, sofern sich dadurch keine negativen Einkünfte44 ergeben. Der Pauschbetrag dient dabei der Vereinfachung. Erst wenn Sie höhere Werbungskosten geltend machen, müssen Sie diese in vollem Umfang nachweisen oder glaubhaft machen. Der Abzug des Werbungskosten-Pauschbetrages erfolgt automatisch durch das Finanzamt, sofern Sie nicht höhere Werbungskosten geltend machen.

In den folgenden Kapiteln möchte ich Ihnen die gebräuchlichsten Werbungskosten und deren Abzugsvoraussetzungen erläutern.

5.2. Beruflich bedingte Fahrten und Reisekosten

Die häufigsten geltend gemachten Werbungskosten stellen Aufwendungen für beruflich bedingte Fahrten dar. Hier unterscheidet man 3 unterschiedliche Arten:

„Pendlerpauschale“ (Entfernungspauschale)

Reisefahrtkosten

Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung

Die Pendlerpauschale (auch Entfernungspauschale genannt) können Sie nur dann geltend machen, wenn Sie von daheim aus zu Ihrem Hauptarbeitsplatz (sog. erste Tätigkeitsstätte) fahren. Voraussetzung dafür ist daher das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte.

Reisekosten können Sie geltend machen, wenn Sie berufsbedingt zu einem Ort fahren, der nicht Ihr Hauptarbeitsplatz (sog. erste Tätigkeitsstätte) ist.

Familienheimfahrten können Sie nur dann zum Abzug bringen, wenn Sie berufsbedingt einen doppelten Haushalt führen und von Ihrer Zweitwohnung zur Hauptwohnung fahren. Eine exakte Unterscheidung ist sehr wichtig, da die unterschiedlichen Werbungskostenarten unterschiedliche Erstattungsvoraussetzungen aufweisen.

5.2.1. Pendlerpauschale

Wie bereits oben erwähnt, können Sie die Pendlerpauschale jeden Arbeitstag verkehrsmittelunabhängig geltend machen, an dem Sie von Ihrer Wohnung aus Ihre normale Arbeitsstelle aufgesucht haben. Das Gesetz spricht hier seit dem Jahr 2014 vom Aufsuchen der „ersten Tätigkeitsstätte“ ,§ 9 Abs.1, S.3, Nr.4 EStG.

5.2.1.1. Die erste Tätigkeitsstätte

Eine erste Tätigkeitsstätte ist nach § 9 Abs.4 EStG die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Jeder Arbeitnehmer kann pro Arbeitsverhältnis nur eine „erste Tätigkeitsstätte“ haben45