Einführung in die Staatslehre - Martin Kriele - E-Book

Einführung in die Staatslehre E-Book

Martin Kriele

3,9

Beschreibung

Das Werk vermittelt die theoretischen und geschichtlichen Grundlagen des demokratischen Verfassungsstaates. Es betont den Einfluss des angelsächsischen Rechtdenkens auf den demokratischen Verfassungsstaat und das Völkerrecht der Neuzeit und verteidigt die Rechtsgrundlagen unserer politischen Ordnung gegen autoritäre und ökonomistische Fehldeutungen. Aus dem Inhalt: - Der Unterschied von "rule of law" und Rechtsstaat - Die zwei französischen Revolutionen 1789 und 1792 - Nachwort 2003 zur politischen Weltlage Zielgruppe/Target groups: Studenten der Rechtswissenschaft, der Ökonomie und Politologie

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Seitenzahl: 755

Veröffentlichungsjahr: 2003

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Das Werk vermittelt die theoretischen und geschichtlichen Grundlagen des demokratischen Verfassungsstaates. Es betont den Einfluss des angelsächsischen Rechtdenkens auf den demokratischen Verfassungsstaat und das Völkerrecht der Neuzeit und verteidigt die Rechtsgrundlagen unserer politischen Ordnung gegen autoritäre und ökonomistische Fehldeutungen. Aus dem Inhalt: - Der Unterschied von 'rule of law' und Rechtsstaat - Die zwei französischen Revolutionen 1789 und 1792 - Nachwort 2003 zur politischen Weltlage Zielgruppe/Target groups: Studenten der Rechtswissenschaft, der Ökonomie und Politologie

Dr. Martin Kriele war Ordinarius für Allgemeine Staatslehre und Öffentliches Recht an der Universität zu Köln und Direktor des Seminars für Staatsphilosophie und Rechtspolitik.

Martin Kriele

Einführung in die Staatslehre

Martin Kriele

Einführung in die Staatslehre

Die geschichtlichen Legitimitätsgrundlagen des demokratischen Verfassungsstaates

6., überarbeitete und erweiterte Auflage

Verlag W. Kohlhammer

Die Deutsche Bibliothek – CIP-Einheitsaufnahme

Kriele, Martin: Einführung in die Staatslehre: die geschichtlichen Legitimitätsgrundlagen des demokratischen Verfassungsstaates / Martin Kriele – 6., überarb. Aufl. – Stuttgart; Berlin; Köln: Kohlhammer, 2003

ISBN 3-17-018163-7.

–10. Tausend März 1975

Auflage 1981 (wv studium, Bd. 35)

, um ein Nachwort erweiterte Auflage 1988 (wv Studium, Bd. 35)

Auflage 1990 (wv Studium, Bd. 35)

überarbeitete Auflage 1994

überarbeitete und um ein Nachwort ergänzte Auflage 2003

Alle Rechte vorbehalten © 2003 W. Kohlhammer GmbH

Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist nur mit Zustimmung des Verlags zulässig.

Inhaltsverzeichnis

Vorwort zur 6. Auflage

Aus dem Vorwort zur 5. Auflage

§ 1 Einleitung

I. Teil Friede: Der Staat

1. Kapitel: Legitimität

§ 2 Souveränität und Legitimität

§ 3 Amt, Macht und Recht

§ 4 Rechtspositivismus und Legitimität

§ 5 Der utilitaristische Individualismus

§ 6 »Materiale Rationalität« als Legitimitätsgrundlage

§ 7 Auflösung der Normativität in Faktizität

§ 8 Praktische Vernunft

2. Kapitel: Innere Souveränität und Absolutismus

§ 9 Innerer Friede

§ 10 Die »dritte Partei« im konfessionellen Bürgerkrieg

§ 11 Risiko: Bürgerkrieg mit Polizeimitteln

§ 12 Souveränität des Staates oder eines Souveräns?

§ 13 Die Legitimitätsbedingungen der Souveränität

§ 14 Der Absolutismus vor der Französischen Revolution

3. Kapitel: Äußere Souveränität und der völkerrechtliche Staatsbegriff

§ 15 Souveränität und Geltung des Völkerrechts

§ 16 Die Friedensfunktion des Staatsbegriffs

§ 17 Typen von Staatsbegriffen

§ 18 Staatsgewalt und unterstaatliche Gewalt

§ 19 Staatsgewalt und überstaatliche Gewalt

§ 20 Das Staatsgebiet

§ 21 Gebietshoheit

§ 22 Das Staatsvolk

§ 23 Die Nation

II. Teil Freiheit: Der Verfassungsstaat

1. Kapitel: Die Wurzeln des Verfassungsstaates im England des 17. Jahrhunderts

§ 24 Die Herausforderung: Absolutismus in England?

§ 25 Die Antwort: Rule of Law

§ 26 »Pouvoir neutre« oder Bürgerkrieg mit Polizeimitteln?

§ 27 Bürgerkrieg für den Frieden

§ 28 »Der Mensch ist böse«

§ 29 Die Vermutung zugunsten der Vernunft des Rechts

§ 30 Ausnahme- und Normalzustand

2. Kapitel: Gewaltenteilung und Menschenrechte

§ 31 Im Verfassungsstaat gibt es keinen Souverän

§ 32 Rechte oder Toleranzen

§ 33 Menschenrechte: angelsächsisches Recht oder naturrechtliche Aufklärung?

§ 34 Das Ur-Grundrecht

§ 35 Der Ursprung der amerikanischen Verfassungen

§ 36 Von den amerikanischen Verfassungen zur französischen Revolution

3. Kapitel: Die zwei französischen Revolutionen 1789 und 1792

§ 37 Der »pouvoir constituant« 1 (1788–1791)

§ 38 Legitimität kraft Vermutung stillschweigender Zustimmung

§ 39 Der Verfassungsstaat (1791)

§ 40 Souveränität des Volkes oder des Königs

§ 41 Der Zerfall des Verfassungsstaates (1792)

§ 42 Parlamentssouveränität (1792–1793)

§ 43 Wohlfahrtsdiktatur (1793–1794)

§ 44 Angelsächsische und französische Demokratie

4. Kapitel: Persönliche und wirtschaftliche Freiheit

§ 45 Verfassungsliberalismus und Wirtschaftsliberalismus

§ 46 Wirtschaftsplanung und Planwirtschaft

§ 47 Der Besitzindividualismus

§ 48 Die Korrumpierung der Marktwirtschaft durch den Besitzindividualismus

§ 49 Die Korrumpierung des Verfassungsstaates durch den Besitzindividualismus (am Beispiel der US-Verfassung)

§ 50 Die Aushöhlung der Grundrechte

§ 51 Die marxistische Antwort auf den Besitzindividualismus

III. Teil Gerechtigkeit: Der demokratische Verfassungsstaat

1. Kapitel: Freiheit und Gleichheit

§ 52 Zusammengehörigkeit oder Gegensatz von Freiheit und Gleichheit?

§ 53 Menschenwürde

§ 54 Andere Gründe für Freiheit und Gleichheit

§ 55 Freiheit, Gleichheit und gewaltenteilende Demokratie

§ 56 Gleiche bürgerliche und politische Rechte

§ 57 Gleichheit in Rechtsprechung, Verwaltung und Gesetzgebung

§ 58 Das Allgemeine Gesetz und die soziale Gerechtigkeit

§ 59 Allgemeines und gleiches Wahlrecht

2. Kapitel: Die naturrechtlichen Grundlagen des Parlamentarismus

§ 60 Gerichtlicher und politischer Prozess

§ 61 Parteien und Fraktionen

§ 62 Wahrheit durch öffentliche Diskussion?

§ 63 Die Infragestellung der praktischen Vernunft

§ 64 Ideologie

§ 65 Wertrelativismus und Interessenpluralismus

§ 66 Der dialektische Diskussionsbegriff

§ 67 Fortschritt

§ 68 Mehrheit, Öffentlichkeit, Konventionalregeln

3. Kapitel: Das Alternativkonzept: Identität von Herrschenden und Beherrschten

§ 69 »Volkssouveränität«

§ 70 Identität und Freiheit

§ 71 Selbstaufhebung der Identitätsdemokratie

§ 72 Warum der Staat nicht absterben kann

§ 73 Der demokratische Verfassungsstaat – demokratische Halbheit?

§ 74 Repräsentation oder Identität

§ 75 Wieviel Identität ist möglich?

§ 76 Rätedemokratie

§ 77 Das imperative Mandat

§ 78 Ursachen für das Scheitern der Räte

4. Kapitel: Der demokratische Verfassungsstaat in Deutschland

§ 79 Konservatismus im 19. Jahrhundert

§ 80 Bei wem liegt der pouvoir constituant?

§ 81 Die Verfassungsrevolution von 1848

§ 82 Demütigungen des demokratischen Liberalismus

§ 83 Rule of Law und Rechtsstaat

§ 84 Die Katastrophe von 1933

§ 85 Die Widerstandslosigkeit des deutschen Liberalismus

§ 86 Lehren aus dem Nationalsozialismus

Nachwort 2003

Namenregister

Weiterführende Literatur

Vorwort zur 6. Auflage

Auf Grund der anhaltenden Nachfrage hat sich der Kohlhammer Verlag freundlicherweise zu einer Neuausgabe dieses Buches erboten. Dafür sage ich herzlichen Dank. Dem Westdeutschen Verlag danke ich dafür, dass er sich bereit erklärt hat, die Rechte freizugeben.

Das Werk wurde für die 5. Auflage einer gründlichen Umarbeitung unterzogen, die den veränderten politischen Umständen im Ost-West-Verhältnis und im Europarecht Rechnung trägt und neuere Literatur berücksichtigt. Seither hat sich kein Anlaß zu erneuter Umarbeitung ergeben. Die historischen und philosophischen Erörterungen dieses Buches finden in der einschlägigen Literatur des In- und Auslands breite Bestätigung und Anerkennung. Neben kleineren Bereinigungen in Text und Anmerkungen genügt deshalb, ein »Nachwort 2003« hinzuzufügen, das zu aktuellen Fragen Stellung nimmt und Zukunftsperspektiven zu skizzieren versucht.

Die in diesem Buch anklingenden rechtsphilosophischen Fragen habe ich noch einmal zusammenfassend erörtert in: »Grundprobleme der Rechtsphilosophie«, Wissenschaftliche Paperbacks, LIT Verlag, Münster, Hamburg, London 2003.

Martin Kriele

Aus dem Vorwort zur 5. Auflage

Der Zusammenbruch des Kommunismus in Osteuropa, die deutsche Vereinigung, neue Schritte auf dem Wege zur Europäischen Union und andere Veränderungen der Weltlage haben eine Überarbeitung des Buches unabweisbar gemacht. Dies gab zugleich Gelegenheit, einige wesentliche Gesichtspunkte neu aufzunehmen. Überholtes wurde dafür gestrichen. Ferner wurde der Text durch Umstellungen und sprachliche Klärungen verbessert. Gestrichen oder wesentlich gekürzt wurden aus den bisherigen Auflagen die §§ 17, 20, 25, 77–79 und 83, die an Aktualität und Relevanz verloren haben. Neu hinzugekommen sind die jetzigen §§ 52–57, 84–86 sowie eine Reihe kleinerer Abschnitte. Doch sowohl das Gerüst des Ganzen als auch die meisten Kapitel konnten erhalten bleiben.

Der Leser wird in dem Buch die Spuren der Dramatik und Leidenschaft seiner Entstehungsgeschichte finden. Den Hintergrund bildete die Auseinandersetzung mit jener ideal-marxistisch orientierten Studentengeneration der Jahre nach 1968, die aus dem Nationalsozialismus den Schluß zog: Da sich politisch rechte Positionen mit so überwältigender Evidenz als verheerend erwiesen haben, seien »also« linke – zumindest im Prinzip – ohne weiteres gut. Demgegenüber galt es, die Institutionen des demokratischen Verfassungsstaates einleuchtend zu machen. Das konnte nur durch Vergegenwärtigung ihrer historischen Gründe und Entstehungsbedingungen geschehen.

Zum Werden dieses Buches haben unzählige Seminardiskussionen mit den damals sehr belesenen und intelligent argumentierenden Studenten beigetragen. Diesen möchte ich an dieser Stelle noch einmal Dank sagen. Viele von ihnen haben inzwischen verantwortliche Stellen in unserem Staat oder in den demokratischen Parteien inne. Viele hielten den persönlichen Kontakt zu mir aufrecht und haben mir versichert: Die Argumente, denen sie damals so beharrlich widersprachen, hätten sie langfristig doch überzeugt und mit dem Staat des Grundgesetzes versöhnt. Mag auch die damalige Infragestellung der Demokratie in ihrer Wucht gebrochen sein: Sie warf die Fragen nach Ursprüngen und Gründen des demokratischen Verfassungsstaates auf, und diese Fragen behalten ihre Bedeutung über den Anlaß der konkreten Herausforderung hinaus.

Dieses Buch hat seine Freunde nicht nur im deutschsprachigen Raum gewonnen, sondern auch in einer Reihe von jungen Demokratien Südeuropas, Lateinamerikas und Ostasiens, und hat zur Legitimität und Stabilität des demokratischen Verfassungsstaates beigetragen. Viele Leser in Deutschland und von fernher haben mir Fragen gestellt oder Anregungen gegeben, die der Neuauflage zugute gekommen sind. Ihnen allen sage ich an dieser Stelle nochmals Dank.

§ 1Einleitung

1

Die im Grundgesetz verfasste Staatsordnung der Bundesrepublik ist eine Variante des Staatstypus »demokratischer Verfassungsstaat«, der sich im Laufe der Neuzeit, von England, Amerika und der Französischen Revolution ausgehend, über die westliche Welt verbreitet hat. Ein vertieftes Verständnis unseres öffentlichen Rechts setzt eine gewisse Vertrautheit mit diesem Staatstypus, seinen Grundgedanken, seinen Problemen und seiner Geschichte, voraus. Erst aus dieser Vertrautheit gewinnen der Jurist und der an Staat, Politik und öffentlichem Recht Interessierte den Einblick in die Gründe und Zwecke der staatsrechtlichen Institutionen und damit die Fähigkeit zu ihrer wissenschaftlichen Interpretation, Fortbildung und Ergänzung und zur Teilnahme an der Diskussion um Verfassungsreformen. Staatslehre wird deshalb in den juristischen Fakultäten entweder als Einführung in das öffentliche Recht oder als Vertiefung des öffentlichen Rechts gelehrt – je nachdem, ob man es vorzieht, vom Allgemeinen zum Besonderen fortzuschreiten oder induktiv vom Besonderen auf das Allgemeine zurückzugehen.

Der Staat ist ein in seiner Komplexität unerschöpfliches Thema. Er gibt Anlass zu politischen, ideologischen, anthropologischen, ökonomischen, historischen, ideengeschichtlichen, ethischen, phänomenologischen und anderen Fragen. Die Staatslehre ist deshalb eine Wissenschaft, in der heute, im Zeitalter der Spezialisierung, viele Disziplinen zusammenwirken, insbesondere Politologie, Volkswirtschaftslehre, Geschichte und Philosophie in ihren verschiedenen Ausfächerungen. Die im Bereich der Rechtswissenschaft angesiedelte Staatslehre (oder »Allgemeine« Staatslehre) hat eine doppelte Funktion: Sie ist – als Wissenschaft – der Beitrag, den der Jurist aus seiner Vertrautheit im Umgang mit den Normen und Institutionen des Rechts zu den interdisziplinären Staatswissenschaften zu leisten vermag. Sie ist andererseits – als Lehrfach – die Heraussortierung und Vermittlung der Erkenntnisse der interdisziplinären Staatswissenschaften, die den Juristen besonders angehen.

Ihn geht besonders an, was dem vertieften Verständnis der staatsrechtlichen Institutionen dient. Diesem Zweck dient es in erster Linie, wie schon Savigny gelehrt hat, die Institutionen bis zu ihrer geschichtlichen Wurzel zurückzuverfolgen. Das gilt für die Institutionen des öffentlichen Rechts noch mehr als für die des Zivilrechts. Man versteht sie am besten aus den historischen Situationen, in denen sie sich durchgesetzt und bewährt haben. Welche Zwecke, Interessen und Mächte standen dahinter? Welchen Übeln oder Gefahren sollten sie abhelfen? Welche Mächte und Interessen stellten sich ihnen entgegen? Gelten die Rechtfertigungsgründe, die sie damals trugen, auch noch unter den heutigen veränderten Umständen? Was wären die Realalternativen? Was lehrt die geschichtliche Erfahrung über Sinn, Bewährung, Stabilität oder Gefährdung dieser Institutionen? Was ergibt sich daraus für ihre Interpretation und eventuell für ihre Reformbedürftigkeit?

Solche und ähnliche Fragen lassen sich nur beantworten, wenn man die einzelnen staatsrechtlichen Institutionen nicht isoliert, sondern als Ausfächerungen des Typus »demokratischer Verfassungsstaat« versteht. So haben z. B. Grundrechte, Parteien oder Wahlen in einem demokratischen Verfassungsstaat mit Gewaltenteilung und richterlicher Unabhängigkeit eine gänzlich andere Bedeutung als etwa in Systemen des sog. »demokratischen Zentralismus«. Es kommt darauf an, den demokratischen Verfassungsstaat aus seinen Grundgedanken heraus zu verstehen; dann ergeben sich daraus von selbst Gesichtspunkte für die Interpretation seiner einzelnen Institutionen.

Einer »Einführung« in die Staatslehre ist es angemessen, vor allem die Grundgedanken des demokratischen Verfassungsstaates aufzusuchen und die Grundlinien ihrer Entwicklung zu verfolgen. Die Erinnerung an die Grundgedanken wachzuhalten ist um so dringender, als Krisen der Weltwirtschaft, die Reduzierung des Lebensstandards, die Verschärfung der Verteilungskämpfe, neuentwickelte Erpressungsmethoden, Polarisierung und Reideologisierung zu Legitimitätserschütterungen des demokratischen Verfassungsstaates führen können. Es wird dann darauf ankommen, sich bewusst zu sein, dass und warum der demokratische Verfassungsstaat trotz seiner Schwächen die wesentlichen Probleme langfristig besser lösen kann als jeder andere Staatstypus: weil er nämlich die verhältnismäßig günstigsten Realbedingungen für inneren Frieden, Freiheit und Gerechtigkeit schafft.

Zu sagen: Friede, Freiheit und Gerechtigkeit seien die Legitimitätsgrundlagen des demokratischen Verfassungsstaates, mag auf den ersten Blick abstrakt erscheinen. In der Tat bezeichnen diese Begriffe nur schlagwortartig sehr komplexe Sachverhalte. Sie gewinnen aber Inhalt und Leben aus den konkreten geschichtlichen Situationen des Bürgerkrieges, des Terrors und der Ungerechtigkeiten, die eine Herausforderung an die menschliche Vernunft bedeutet haben und auf die die Entwicklung des demokratischen Verfassungsstaates die Antwort gewesen ist. Der konfessionelle Bürgerkrieg des 16. Jahrhunderts erweckte die Sehnsucht nach innerem Frieden. Nur der auf dem Prinzip der Souveränität beruhende moderne Staat konnte den Bürgerkrieg beenden. Er brachte aber in seiner absolutistischen Variante zugleich die Gefahr des konfessionellen und geistigen Terrors mit sich und weckte die Sehnsucht nach Freiheit, die nur die Bändigung des Staates im Verfassungsstaat stillen konnte. Der Verfassungsstaat aber erwies sich in seiner ursprünglichen Gestalt als vereinbar mit Sklaverei, Klassenspaltung und sozialem Elend. Die Sehnsucht nach mehr Gerechtigkeit konnte und kann nur durch eine Fortentwicklung zum demokratischen und sozialen Verfassungsstaat gestillt werden.

Zur Staatslehre gehören geschichtliche Darlegungen. Aber die Staatslehre ist nicht Verfassungsgeschichte. Sie erörtert ihre Probleme systematisch und blendet historische Rückblicke nur ein. Vor allem aber beschränkt sie sich nicht wie die Verfassungsgeschichte auf den deutschen Raum. Dass die geschichtlichen Rückblicke mehr noch auf die angelsächsische als auf die französische Geschichte eingehen, beruht nicht einfach nur auf einer persönlichen Vorliebe des Verfassers. Der Grund dafür ist vor allem, dass die rechtliche Bedingtheit der Staatsmacht, die »rule of law«, die wir der angelsächsischen Tradition verdanken, die letztlich entscheidende Grundlage für Freiheit und Demokratie ist. Der französischen Tradition verdanken wir in erster Linie die Ideen der Souveränität und der Gleichheit, die in Verbindung mit der »rule of law« den demokratischen Verfassungsstaat ausmachen, ohne diesen Zusammenhang jedoch Freiheit und Demokratie nicht gewährleisten können. Da die geschichtliche Verbundenheit Deutschlands mit Frankreich stets enger war als mit England und Amerika, sind die angelsächsischen Wurzeln des demokratischen Verfassungsstaates, die eineinhalb Jahrhunderte älter sind als die Französische Revolution, in Deutschland weniger bewusst und bedürfen deshalb etwas eingehenderer Darstellung.

2

Der Fortschritt ist nicht abgeschlossen, sondern bedarf der Institutionalisierung eines Systems globaler Kooperation, das die äußere Souveränität der Staaten beschränkt. Nur auf diese Weise können die Herausforderungen unserer Zeit bewältigt werden: die Sicherung des Weltfriedens, die Ernährung der Menschheit, die Rettung von Luft und Wasser, eine langfristige Vorratswirtschaft der Ressourcen, die Lösung des Energieproblems, die Infrastrukturprobleme, der Ausgleich der Weltregionen, die allgemeine Teilhabe an Bildung und Kultur, die notwendige Umgewöhnung auf einen bescheideneren und vielleicht nicht mehr wachsenden Lebensstandard.

Die Parole der Französischen Revolution »Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit« hat den inneren Frieden schon vorausgesetzt. Die Idee des Fortschritts ist insgesamt vierstufig: Friede, Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit. Die Entwicklung seit der Französischen Revolution hat sich auf Freiheit und Gleichheit beschränkt. Das Element der »Brüderlichkeit« (heute sagen wir weniger pathetisch: der Solidarität und Kooperation) wurde lediglich ansatzweise mit der innerstaatlichen Sozialstaatlichkeit in Angriff genommen, aber keineswegs konsequent und global zum Problem gemacht. Nunmehr kann die globale Kooperation und Solidarität schlechterdings zur Überlebensfrage der Menschheit werden. Die Voraussetzung dafür ist, dass das schon Erreichte an Friede, Freiheit und Gerechtigkeit zunächst einmal festgehalten wird.

Aber die Gefahr ist groß, dass wir, anstatt auf dieser Grundlage die ungeheuren Probleme, die auf uns zukommen, anzupacken, die Grundlagen selbst in Frage stellen, und zwar als Erstes den inneren Frieden: durch Anheizen der Rechts-Links-Polarisierung, durch rücksichtslose Verteilungskämpfe auf Kosten der Gesamtheit und der nicht organisierbaren Gruppen, durch ideologisch simplifizierende Feindbilder (»das Kapital«, »die Linken« usw.) und durch die Vorstellung, der Sieg über den »Feind« sei die Voraussetzung zur Lösung der komplexen Weltprobleme. Kommt jedoch zu all den drängenden Problemen eine bürgerkriegsähnliche innere Spannung hinzu, so beginnen wir wieder da, wo wir im 16. Jahrhundert begonnen haben: Als Erstes wird der innere Friede erzwungen und mit dem Verlust von Freiheit und Gerechtigkeit bezahlt werden. Welche Seite immer siegt, sie kann sich nur behaupten, wenn sie den Bürgerkrieg mit Polizeimitteln weiterführt, also Terror übt. Damit können vielleicht einige Probleme kurzfristig gelöst werden, die Lösung der Gesamtprobleme aber wird erheblich erschwert. Diese Erschwerung hat zwei Gründe. Einmal: In einem Klima von Furcht und Anpassung werden Vernunft und Kreativität erstickt. Zum anderen: Die Probleme sind so komplex, dass Lösungen nur im offenen Prozess freier Diskussion und Kooperation gefunden werden können. Deshalb erweisen sich alle Diktatoren ohne Ausnahme nach kurzer Zeit als borniert und rückständig. Freiheit bietet zwar auch keine Gewähr dafür, dass sich die Vernunft durchsetzt, aber sie ist die erste und unerlässliche Voraussetzung dafür. Nur durch ein Optimum an Freiheit und Vernunft kann es zu der globalen Kooperation kommen, die für das Überleben der Menschheit unerlässlich ist.

Ein Grundproblem, das es gegenwärtig zu lösen gilt, ist, Institutionen zu schaffen, die einerseits mächtig genug sind, die Gemeinschaftsinteressen gegenüber den mächtigen gesellschaftlichen Verbänden, z. B. gegenüber multinationalen Konzernen und Gewerkschaften, durchzusetzen, und die andererseits die Verfassungsinstitutionen, die die Freiheit und Demokratie gewährleisten, unangetastet lassen. Alle Diktaturen bewerkstelligen das Gegenteil: Sie zerstören die Freiheit der Schwachen, bleiben aber abhängig von großen partikularen Mächten wie Wirtschaft, Militär, Geheimdiensten oder Partei. Die Staatslehre würde erst abgerundet durch die Erörterung der aktuellen politischen Frage: Was tun, um den Vorrang der Gemeininteressen vor Partikularinteressen bei Aufrechterhaltung von Freiheit und Menschenwürde zu gewährleisten? Inwiefern sind unsere nationalen und internationalen Institutionen reformbedürftig? Diese Fragen sind jedoch nicht mehr Gegenstand dieses Buches, das sich vielmehr darauf beschränkt, die geschichtlichen Legitimationsgrundlagen des demokratischen Verfassungsstaates in Umrissen darzulegen. Es versteht Staatslehre als Versuch der Aufklärung über die Realbedingungen von Frieden, Freiheit und Gerechtigkeit unter Auswertung der Geschichte des demokratischen Verfassungsstaates.

3

Eine Staatslehre, die versucht, zu den politischen Gründen und Hintergründen des demokratischen Verfassungsstaates durchzudringen, ist weder empirisch-beschreibend noch normativ-postulierend, d. h. sie antwortet weder bloß auf die Frage: »Wie ist der Staat tatsächlich beschaffen?« (soziologische Frage nach der Staatswirklichkeit), noch bloß auf die Frage: »Wie sollte der Staat beschaffen sein?« (ethische oder normative Frage nach dem Staatsideal). Vielmehr wird die empirische Frage zwar gestellt, aber jeweils ergänzt erstens um die Frage nach den Gründen: Warum ist der Staat so und nicht anders beschaffen, wie ist es zu dem Staat gekommen, welche Kräfte und Überlegungen haben ihn bewirkt? Zweitens wird diese Frage ergänzt um die kritische Prüfung dieser Gründe: Sind sie einleuchtend? Sind sie wenigstens für die Zeit ihrer Entstehung überzeugend gewesen? Haben sie angesichts der veränderten Umstände ihre Überzeugungskraft verloren? Welche übersehenen oder ausgelassenen Gesichtspunkte sind ihnen gegenüber geltend zu machen?

Eine solche Fragestellung führt in eine kritische Staatslehre, aber sie vermeidet das Auseinanderreißen von Sein und Sollen. Dadurch wird der konkret-geschichtliche und politische Aspekt gewonnen. Zwar müssen Sein und Sollen logisch unterschieden werden. Auf diese methodische Unterscheidung legte die sog. »positivistische« Schule der Allgemeinen Staatslehre seit der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts und besonders seit Georg Jellinek großen Wert. Es kann nämlich logisch keinen Schluss vom Sein auf ein Sollen geben: Daraus, dass etwas ist, folgt nicht unmittelbar, dass etwas sein soll. Diese logische Elementareinsicht glauben die Positivisten nach allen Seiten hin verteidigen zu müssen. Sie soll hier nicht in Frage gestellt werden. Worauf es ankommt, ist, dass sie die Vermittlung von Sein und Sollen nicht ausschließen darf. Diese Vermittlung erfolgt durch die Warum-Frage: Warum wurde diese und jene Institution geschaffen? Diese Frage richtet sich weder allein auf die empirisch beschreibbaren Ursachen noch auf die damals vorgebrachten Begründungen, sondern auf die wirklichen Gründe, die aus dem geschichtlichen Zusammenhang begriffenen Motive. Diese Warum-Frage ist zwar zunächst eine empirische; man antwortet auf sie mit einem historischen Bericht. Bezieht sich der Bericht auf die Entstehungsgeschichte einer Institution, die uns heute noch angeht, brauchen wir uns aber mit dem Bericht nicht zufriedenzugeben, sondern können zu einer kritischen Prüfung und Diskussion der geschichtlich wirksam gewesenen Gründe übergehen.

Der geschichtliche Bericht gibt der Warum-Frage das Realitätsfundament und macht die Kritik wirklichkeitsbezogen. Trennt man hingegen die soziologisch-empirische und die ethisch-normative Frage, so gerät man bei beiden Fragestellungen in Schwierigkeiten: Bei der soziologisch-empirischen Fragestellung ist entscheidend, was man aus der Fülle der Wirklichkeit bemerkt und als relevant hervorhebt; das hängt nicht von empirischen, sondern von normativen Gesichtspunkten ab, von den »erkenntnisleitenden Interessen« (Habermas1). Bleibt man konsequent beim empirisch beschreibenden Stil, so legt man sich und dem Leser keine Rechenschaft darüber ab. Beschränkt man sich andererseits auf die ethischnormative oder postulierende Frage nach dem idealen Staat oder nach der Vollendung der Demokratie usw., so verliert man sich im »abstrakten Sollen« (Hegel), im Himmel der Utopien. Die Folge ist dann, dass man das in der Verfassungsgeschichte schon Erreichte als selbstverständlich voraussetzt oder es kaum noch wahrnimmt. Dadurch aber gefährdet man das schon Erreichte; es entsteht der »Verleugnungszwang und Regressionseffekt des Sollensdenkens« (Odo Marquard2).

Jede Generation entwickelt ihre eigene Staatslehre. Die Themen und die vorherrschenden Gesichtspunkte ändern sich sowohl mit den jeweiligen politischen Herausforderungen als auch mit dem Stand der erkenntnistheoretischen Methodenlehre und der wissenschaftlichen Arbeitsteilung zwischen den einschlägigen Disziplinen. Die »Staatslehre« ist aus der Lehre von der Politik in ihren beiden Hauptströmungen, dem vor allem auf Aristoteles zurückgehenden Naturrecht und der vor allem auf Machiavelli zurückgehenden empirischen Staatsklugheitslehre, hervorgegangen. Beide Strömungen waren im deutschen rationalen Naturrecht des 17. und 18. Jahrhunderts (Pufendorf, Thomasius, Christian Wolff) in ihren Fragestellungen noch verschränkt und wurden um die juristische Fragestellung der Staatsrechtslehre ergänzt. Kant’s grundsätzliche Kritik an dieser Einheit hat zunächst nur zu größerer methodischer Bewusstheit und Unterscheidung, nicht aber zur Trennung in juristische, empirische und philosophische Disziplinen geführt. Hegel und seine Schüler bis hin vor allem zu Lorenz v. Stein haben den Staat als eine unter verschiedenen Aspekten zu betrachtende Einheit angesehen. Für die politisch engagierten Juristen des Vormärz wie Albrecht, Rotteck, Welcker, Dahlmann, v. Mohl gehörten politisch-moralische Erörterungen ebenso wie juristische und empirische zur Staatslehre.

In der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts ging jedoch die Tendenz von der methodisch bewussten Unterscheidung über die Gliederung der Staatslehre in getrennte juristische, empirische und politische Abschnitte3 zur Trennung in verschiedene Disziplinen. Schließlich wurden Politik und Ethik als »unwissenschaftlich« und »bloß praxisbezogen« aus der wissenschaftlichen Staatslehre verbannt. Die empirischen Fragestellungen wurden in zahlreichen selbständigen wirtschafts- und finanzwissenschaftlichen, soziologischen, geschichtlichen und anderen Disziplinen behandelt. Auch die Philosophiegeschichte wurde insofern empirisch, als sie die Probleme nicht mehr philosophisch erörterte, sondern nur noch distanziert referierte, was über den Staat und seine Zwecke und Funktionen zu verschiedenen Seiten gelehrt worden ist. Für die rechtswissenschaftliche Staatslehre blieb nicht viel mehr übrig als ein Allgemeiner Teil der Staatsrechtslehre, der Verfassungsgeschichte und Verfassungsvergleichung oder gar, wie bei Kelsen, nur mehr eine wissenschaftliche Methodenlehre, deren wesentlicher Inhalt die angebliche Notwendigkeit der Trennung normativer und empirischer Betrachtungsweise war.

Die rechtswissenschaftliche Staatslehre nannte sich »Allgemeine Staatslehre«, weil sie glaubte, politische Fragen und deshalb auch die politischen Legitimitätsprobleme, insbesondere die Probleme des demokratischen Verfassungsstaates vermeiden zu sollen. Sie suchte das »allgemeine« Wesen des Staates oder zumindest des europäischen neuzeitlichen Staates darzustellen.

Zwar hat eine Gegenbewegung alsbald eingesetzt und in Hermann Heller’s »Staatslehre« (Leiden 1934) einen Höhepunkt erreicht. Aber inzwischen hat die Schrumpfung des Themen- und Problemkatalogs der rechtswissenschaftlichen »Allgemeinen Staatslehre« eine Tradition der Selbstbescheidenheit geschaffen, die zur Folge hatte, dass das Fach »Politische Wissenschaft« in die Lücke stieß und die unerledigte Aufgabe übernahm, die verschiedenen Disziplinen der Staatswissenschaft zu integrieren. Die Politische Wissenschaft vermittelt heute die Tradition sowohl der naturrechtlichen als auch der empirischen Staatswissenschaften und stellt den aktuellen Anschluss an die angelsächsische »political science« und die französische »science politique« her, in denen diese Traditionen stets fortgelebt haben. Sie lehrt Politische Theorie, arbeitet aber auch mit empirisch-soziologischen Methoden und umfasst zudem Fächer, die früher ihren Ort in der rechtswissenschaftlichen Staatslehre hatten wie (vergleichende) Verfassungslehre, Regierungslehre (government) und Verwaltungslehre (public administration) sowie internationale Beziehungen.

Angesichts der Stofffülle, der vielgestaltigen inneren Spezialisierung und des z. T. hohen Standards der heutigen Politischen Wissenschaft erweist sich die Verselbständigung der Politischen Wissenschaft als Gewinn. Wollte die rechtswissenschaftliche Staatslehre versuchen, anstatt sich von der Politischen Wissenschaft bereichern und befruchten zu lassen, verlorenes Terrain zurückzugewinnen oder mit der Politischen Wissenschaft zu konkurrieren, so würde sie sich zum Dilettantismus verurteilen. Indessen ist der ihr verbliebene Beitrag zu den Staatswissenschaften wichtig genug und vermag Gesichtspunkte beizusteuern, die ohne sie zu kurz kämen: nämlich das vertiefte Verständnis der staatsrechtlichen Institutionen und ihrer Legitimitätsgrundlagen.

4

Zu den üblichen Standardthemen der rechtswissenschaftlichen Staatslehre gehören einige, die in dieser Einführung nicht angesprochen werden, z. B. die Probleme der Bürokratie, der Kirchen, der Staatenverbindungen, des Bundesstaates, sowie Überblicke über Staats- und Regierungsformen. Eine Einführung soll weder die vorhandenen Lehrbücher noch die Vorlesungen ersetzen, die den gesamten Stoff gleichgewichtig zu verteilen haben und das Verweilen bei den Grundproblemen nicht erlauben. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass der Stoff für die Studenten erst lebendig, fesselnd und gegenwartsbezogen wird, wenn das Problembewusstsein gerade in den Grundfragen geweckt, die Reflexion angeregt und der unentbehrliche geschichtliche Wissensstoff in Erinnerung gerufen worden ist.

Diesem Zweck kann diese Einführung auch dann dienen, wenn ihre Thesen im Einzelnen nicht Zustimmung, sondern Widerspruch finden oder wenn man zu der Meinung kommen sollte, dass andere Fragen und Themen als die hier erörterten vordringlicher wären. Der Antwort auf die Frage, was das jeweils Wichtigste ist, haftet unvermeidlicherweise immer etwas Subjektives an, weil sie von der jeweiligen politischen Gesamtkonstellation, ihren Herausforderungen und Gefahren abhängt – und also auch davon, wie man diese Situation und ihre Chancen und Risiken einschätzt. Entscheidend ist, dass diese Einschätzung so realistisch wie möglich ist. Nachträglich stellt sich immer heraus, welche Betrachtungsweise realistisch war. Aber man muss es möglichst vorher wissen. Dazu kann es zumindest hilfreich sein, sich die hier in den Vordergrund gerückten geschichtlichen Erfahrungen und Grundgedanken zu vergegenwärtigen, die für die Entwicklung des demokratischen Verfassungsstaates Weichen gestellt haben.

1Habermas, Erkenntnis und Interesse, 1973.

2Marquard, Schwierigkeiten mit der Geschichtsphilosophie, 1973, S. 37, 47.

3Bluntschli gliederte seine »Lehre vom modernen Staat« (1875) in drei Bände: I. Allgemeine Staatslehre, II. Allgemeines Staatsrecht, III. Politik. G. Jellinek gliederte seine »Allgemeine Staatslehre« (1900) in drei Bücher: I. Einleitende Untersuchungen, II. Allgemeine Soziallehre des Staates, III. Allgemeine Staatsrechtslehre.

I. Teil Friede: Der Staat

1. Kapitel: Legitimität

§ 2 Souveränität und Legitimität

Zwei Begriffe bilden den Schlüssel zum Verständnis fast aller Probleme der Staatslehre, die sich auf den neuzeitlichen Staat beziehen: Souveränität und Legitimität. In einer ersten und vorläufigen Kennzeichnung richtet sich die Frage nach der Souveränität auf die Durchsetzungsmacht der Staatsgewalt, die Frage nach der Legitimität auf ihre Rechtfertigung. Beide Fragen hängen auf das engste zusammen, ja bilden gewissermaßen die Außen- und Innenseite desselben Problems. Denn die Durchsetzungsmacht der Staatsgewalt besteht nur so lange, als sie im Großen und Ganzen als gerechtfertigt gilt, mindestens bei den Trägern des Staatsapparates. Ist die Legitimitätsgrundlage der Staatsgewalt erschüttert, so kommt es zu passivem und aktivem Widerstand, zu Rechtsverweigerung, zu Sabotage, schließlich zur Totalpolarisierung und zum Bürgerkrieg, der in die Unterwerfung der einen Partei durch die andere und also in den Terror, in den Bürgerkrieg mit Polizeimitteln, mündet. Die Souveränität des Staates hängt von seiner Legitimität ab, und die Legitimität begründet seine Souveränität. Insofern ist die Legitimitätsfrage die Innenseite der Souveränitätsfrage. Was sich von außen als einfache Machtfrage darstellt, ist von innen gesehen ein Komplex von moralischen, psychologischen, anthropologischen, ökonomischen und geschichtlichen Fragen.

Je tiefer man in das Legitimitätsproblem eindringt, desto tiefer versteht man, was den Staat »im Innersten zusammenhält«, was ihn und seine Verfassungsgeschichte bewegt, wie Macht und Recht sich wechselseitig bedingen. Desto zuverlässiger kann man aber auch voraussehen, wovon Stabilität oder Labilität des Staates abhängen, wo die aktuellen Zukunftschancen und Gefährdungen des demokratischen Verfassungsstaates liegen, welche dialektischen Bewegungsgesetze und Automatismen in ihm wirken und welche politischen Bedingungen welche politischen Folgen erwarten lassen. Kurz, mit der Legitimitätsfrage ist die Frage nach den Souveränitätsbedingungen aufgeworfen. Um diesen Zusammenhang anschaulich zu machen, ist es unvermeidlich, das staatsphilosophische Legitimitätsproblem wenigstens zu skizzieren.

Die Funktionsbedingung eines Staates ist die Verbindlichkeit seiner Entscheidungen. Worauf beruht sie? Von welchen Voraussetzungen und Bedingungen hängt sie ab? Wie kommt es, dass wir Gesetzen, Richtersprüchen, Verwaltungsakten usw. Folge leisten?

Wenn ein Hoheitsakt unseren subjektiven Wünschen und Interessen entgegenkommt, ergibt sich kein Problem. Auch dann, wenn er ihnen widerstreitet, wenn wir z. B. einen Prozess verloren haben, ist es gleichwohl möglich, dass wir die die Entscheidung tragende Norm grundsätzlich anerkennen, dann nämlich, wenn wir einsehen, dass die Norm im Allgemeininteresse liegt oder auf einer gerechten Abwägung von Interessen beruht und dass wir ihr, wenn wir als Gesetzgeber über sie zu entscheiden hätten, zustimmen würden. Es gibt also Anerkennung einer Entscheidung aus subjektivem Interesse und aus objektiver Einsicht.

Wie aber, wenn wir ein Gesetz für politisch falsch, für unzweckmäßig, überholt usw. halten? Es gibt drei Möglichkeiten: 1. Kampf gegen die Verfassung, gegen das »System«, das solche Ungerechtigkeiten zulasse; 2. Nichtbeachtung nur dieses einen Gesetzes bei Verfassungstreue im Übrigen; und 3. Beachtung des Gesetzes, verbunden eventuell mit dem rechtspolitischen Kampf für seine Änderung, gemäß der für das angelsächsische Rechtsbewusstsein prägenden Parole: – pünktlich gehorchen, frei kritisieren.

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