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Der Höcker im Haus erspart den Anwalt – nicht ganz, aber doch fast… Dieses Handbuch gehört in jedes Buchregal. Denn es räumt auf mit populären Mythen rund um unser Rechtssystem und erspart Ihnen teure Missverständnisse und falsche Beschuldigungen. Denn auch wenn es nach wie vor auf jeder Baustelle zu lesen ist: Eltern haften NICHT für ihre Kinder. Blaulicht bedeutet NICHT automatisch Vorfahrt. Und man kann gekaufte Artikel auch OHNE Kassenzettel umtauschen. Solche und viele andere Irrtümer aus der Welt der Justiz behandelt Ralf Höcker in bewährt unterhaltsamer Manier in seiner Show »Einspruch!« – und in diesem Buch.
Das E-Book können Sie in Legimi-Apps oder einer beliebigen App lesen, die das folgende Format unterstützen:
EIN§PRUCH!
DAS GROSSE BUCH DER RECHTSIRRTÜMER
Von Ralf Höcker sind in unserem Hause bereits erschienen:
Lexikon der Internetfallen Lexikon der Rechtsirrtümer Neues Lexikon der Rechtsirrtümer Das dritte Lexikon der Rechtsirrtümer Lexikon der kuriosen Rechtsfälle
Dieses Buch berücksichtigt Rechtsprechung und Schrifttum bis Januar 2010. Sollten Sie Hinweise, Änderungsvorschläge oder sonstige Anregungen zum Buch haben, ist Ihnen der Autor für eine Mitteilung dankbar.
RA Prof. Dr. Ralf Höcker, LL. M.
www.hoecker.eu
Der Name dieses Buches ist Programm. Wie die gleichnamige RTL-Sendung erhebt es »Einspruch« und soll aufräumen mit den häufigsten Rechtsirrtümern, denen wir täglich selbst oder bei anderen begegnen. Es enthält die wichtigsten Kapitel meiner drei ebenfalls bei Ullstein erschienenen Bücher Lexikon der Rechtirrtümer, Neues Lexikon der Rechtsirrtümer und Das dritte Lexikon der Rechtsirrtümer.
Ich gestehe, dass selbst ich als Rechtsanwalt bei weitem nicht frei von Irrtümern wie denen bin, die in diesem Buch behandelt werden. Ich habe zum Beispiel erst bei den Recherchen zu meinem ersten Lexikon der Rechtsirrtümer gelernt, dass es keine Pflicht gibt, ab 16 Jahren immer einen Personalausweis bei sich zu tragen. Als ich 16 wurde, erzählte man mir, dass ab jetzt für mich die »Ausweispflicht« gelte, und da sich auch jeder andere an diese »Pflicht« hielt, hatte ich keinen Grund, an ihrem Bestand zu zweifeln. Deshalb trug ich seither immer brav einen Personalausweis bei mir und tue es aus alter Gewohnheit bis heute – obwohl ich inzwischen weiß, dass ich noch nicht einmal verpflichtet bin, einen zu besitzen, geschweige denn, ihn immer dabei zu haben.
Das Beispiel zeigt, welche suggestive Kraft verbreitete juristische Fehlannahmen haben. Sie beeinflussen sogar Leute wie mich, die es eigentlich besser wissen (müssten). Ziel dieses Buches ist es, auch Sie zu einem solchen »Besserwisser« zu machen – wohlgemerkt: zu einem Besserwisser im positiven Sinne! Denn es geht mir keineswegs darum, paragraphenreitende Nörgler in ihrem Querulantentum zu unterstützen.
Meine Botschaft ist eine andere: Nehmen Sie vermeintliche juristische Wahrheiten nicht als gegeben hin. Stellen Sie sie in Frage und auf die Probe. Nur weil Ihnen beispielsweise jedermann erzählt, dass Sie aus einem Mietvertrag herauskommen, wenn Sie nur drei Nachmieter stellen, muss das noch lange nicht stimmen.
In diesem Sinne: Bewahren Sie sich einen kritischen Geist!
Mit den besten Grüßen
Ihr
Wer als Arbeitnehmer gekündigt wird, hat einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung.
Einen allgemeinen gesetzlichen Abfindungsanspruch gibt es nicht.
»Mir wurde gekündigt. Wie viel Abfindung steht mir jetzt zu, Herr Rechtsanwalt?«
Seit Jahrzehnten werden Anwälte für Arbeitsrecht mit diesem klassischen Mandanten-Missverständnis konfrontiert. Immer wieder müssen Anwälte gekündigten Arbeitnehmern erklären, dass sie grundsätzlich gar kein Geld verlangen können, wenn sie entlassen werden. Denn bis 2003 gab es in Deutschland überhaupt keinen gesetzlichen Abfindungsanspruch. Wer unberechtigt gekündigt wurde, hatte nur die Wahl, entweder die Kündigung zu akzeptieren oder Kündigungsschutzklage zu erheben. Vor Gericht einigte man sich dann in der Praxis tatsächlich häufig auf eine Abfindung. Im Gegenzug nahm der Arbeitnehmer seine Klage zurück. Der Arbeitgeber kaufte sich also sozusagen von dem Arbeitnehmer frei.
2004 wurde das Kündigungsschutzrecht reformiert. Der Gesetzgeber mag sich dabei ursprünglich einmal gedacht haben: »Wenn sowieso alle glauben, dass es einen gesetzlichen Abfindungsanspruch gibt, dann können wir ihn auch einführen.«
Es wurde also ein erster Gesetzesentwurf erarbeitet, nach dem alle Arbeitnehmer, die aus betrieblichen Gründen gekündigt werden, künftig tatsächlich einen einklagbaren Anspruch auf Abfindung bekommen sollten. Beschlossen wurde letztlich jedoch etwas ganz anderes.
Heute gibt es zwar einen Abfindungsanspruch. Er gilt jedoch erstens nur bei betriebsbedingten Kündigungen und zweitens nur, wenn der Arbeitgeber in der Kündigung ausdrücklich darauf hinweist, dass der Arbeitnehmer eine Abfindung beanspruchen kann, wenn er die Frist für die Einreichung einer Kündigungsschutzklage verstreichen lässt. Diese Frist endet drei Wochen, nachdem die Kündigung dem Arbeitnehmer zugegangen ist. Weist der Arbeitgeber nicht auf dieses Recht hin, dann besteht es auch nicht.
Lesen Sie weiter in der vollständigen Ausgabe!
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