Entgeltmanagement - Wilhelm Schmeisser - E-Book

Entgeltmanagement E-Book

Wilhelm Schmeisser

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  • Herausgeber: UVK
  • Kategorie: Fachliteratur
  • Sprache: Deutsch
  • Veröffentlichungsjahr: 2019
Beschreibung

Ein attraktiver Arbeitsplatz, eine angemessene Vergütung, ein Zuschuss zur Kantine, Gleitzeit, Anerkennung und Wertschätzung sind wichtige Motivationsfaktoren zur Mitarbeiterbindung und -gewinnung. Auf der anderen Seite steht für Arbeitgeber die wirtschaftliche Komponente, denn Löhne und betriebliche Sozialleistungen stellen für das Unternehmen Kosten dar. Die Optimierung von Entlohnungssystemen hat damit für beide Seiten einen hohen wirtschaftlichen Stellenwert. Nach einer kompakten Darstellung der Grundlagen der Lohn- und Gehaltsabrechnung gehen die Autoren auf die steuerrechtlichen und verwaltungstechnischen Voraussetzungen zur Implementierung eines geeigneten Entgeltsystems ein. Dadurch lässt sich eine geeignete Datenbasis für das Personalcontrolling, die Personalstatistik und auch die Personalkostenplanung entwickeln. Doch die Autoren lassen es in diesem Buch nicht bei einer reinen deskriptiven Darstellung der betriebswirtschaftlichen Sicht, sondern gehen vielmehr auch auf politisch-ethische und moralisch fragwürdige Geschäftsmodelle sowie Steuerhinterziehung von Eliten ein.

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Wilhelm Schmeisser, Stella Cordts, Philipp George, Rico Schnur, Monique Zimmermann

Entgeltmanagement

Betriebliche Grundlagenund moralische Gerechtigkeitslücke

Prof. Dr. habil. Wilhelm Schmeisser war Professor für Finanzierung, Investition, Personalwirtschaft und Unternehmensführung an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin. Die Koautoren sind dort freie Mitarbeiter/innen. Stella Cordts, Rico Schnur und Monique Zimmermann sind Bachelor of Arts. Philipp George ist Master of Arts.

Bibliografische Information der Deutschen Bibliothek

Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http://dnb.ddb.de> abrufbar.

Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

ISBN 978-3-86764-893-6 (Print)

ISBN 978-3-7398-0455-2 (ePUB)

ISBN 978-3-7398-0456-9 (ePDF)

© UVK Verlag München 2019

– ein Unternehmen der Narr Francke Attempto Verlag GmbH & Co. KG

Einbandgestaltung: Susanne Fuellhaas, Konstanz

Coverfoto: © iStockphoto - AmazingDream

UVK Verlag

Nymphenburger Strasse 48 · 80335 München

Tel. 089/452174-65

www.uvk.de

Narr Francke Attempto Verlag GmbH & Co. KG

Dischingerweg 5 · 72070 Tübingen

Tel. 07071/9797-0

www.narr.de

Vorwort

oder: Methodologische Vorüberlegungen zum Einkommens-, Lohn- und Entgeltmanagementsystem

Hierbei handelt es sich gleichzeitig um eine vorläufige, kritische Analyse einzelner Bausteine, Aspekte und Thesen dazu.

Thesen

Seit Jahrhunderten bis heute werden Eliten reicher, Arme ärmer, u.a. weil Eliten sich die Natur und den Boden in ihren und anderen Ländern fast zum Nulltarif aneignen und der Steuerproblematik durch Steueroasen und selbst erlassenen Gesetzen entziehen. Staaten wie Luxemburg, Irland, Malta, Niederlande, Griechenland usw. schaffen sich Steueroasen in der Europäischen Union. Durch eigenes politisches Handeln der faktischen Verweigerung, Steuerhinterziehung zu bekämpfen, um sich daraus zu finanzieren. Sie sorgen durch europäische rechtliche Regelungen für eine steuerrechtliche Immunität. Steuerpflichtige, Unternehmen und Privatpersonen können deshalb mit „Recht“ behaupten, man nehme nur die Gesetze in Anspruch und verstoße nicht gegen sie. Das Entgeltmanagement wird dadurch zum Brennglas einer moralischen Gerechtigkeitslücke, die weltweit, europaweit und in Deutschland die Menschen immer mehr bewegt.

Prämissen

1.Die Philosophie der „sozialen Marktwirtschaft“ nach Müller-Armack schafft einen Rahmen von Bausteinen eines „idealen Entgeltmanagements für Mitarbeiter und Unternehmen“, das sich im engeren Sinne seit über 150 Jahren praktisch in Deutschland z.B. im Einkommensteuergesetz und in der Sozialgesetzgebung entwickelt hat.

2.In der sozialen Markwirtschaft wird von einem Erfolgsmodell „Industriebetrieb“ ausgegangen, das von einem Unternehmer bzw. Management geleitet wird und damit zur Arbeitsbeschaffung der Mitarbeiter, zu deren Einkünfte, Löhne und dessen Entgeltmanagement beiträgt.

3.Unternehmen dienen somit als Voraussetzung dafür, um Geschäftsideen und Geschäftsmodelle zu kreieren, Arbeit zu schaffen, zu organisieren und Anreize (Entgelte) sowohl für Routinetätigkeiten als auch innovative Beiträge (Erfindungen und betriebliche Verbesserungsvorschläge) für die Mitarbeiter zu gewähren. Das Residualeinkommen (Gewinn, Cashflow) des Unternehmers und der obersten Manager stellt die „Belohnung“ bzw. das Motiv dar, Unternehmen zum Erfolg zu bringen.

4.Der Taylorismus/Fordismus und REFA haben auf der Produktionsebene im Industriebetrieb sehr frühzeitig ein zweckmäßiges, anreizorientiertes Lohnsystem entwickelt. Dieses System bildet auch später die Grundlage für das heutige Tarifsystem. Für das Management, die oberen Managementebenen bis zum Vorstand hinauf fehlt jedoch bis heute ein derartiges „objektives System“ das individuelle Leistungsmessung und -beurteilung erlaubt.

5.Für den Vorstand und für die Manager hat man für den variablen Teil des Entgelts Prämien und Aktienoptionsprogramme entwickelt, die aber manipulierbar und für leistungswirtschaftliche Beurteilungen für „Eliten“ in Industriebetrieben, Banken etc. nicht geeignet erscheinen. Hier sind dringend Nachbesserungen erforderlich. Es muss ein Corporate Management-Ansatz entwickelt werden, wie gute Unternehmensführung beurteilt werden kann, bzw. es müssen Leistungskriterien entwickelt werden, wie unternehmerische „Eliten“ (Vorstand, Aufsichtsrat, obere Führungskräfte) entlohnt werden, ohne dass diese sich selbst bewerten, Vetternwirtschaft, Bestechung oder Steuerhinterziehung betreiben und sich ungerechtfertigte Bonuszahlungen gegenseitig selbst gewähren.

6.Der arbeitsteilige Organisationsprozess im Industriebetrieb schafft Arbeit und Entgelt durch Massenproduktion und Massenabsatz. Unternehmerische Ziele sind dabei, die Produktivität zu steigern, Personalkosten zu senken sowie Innovationen / Geschäftsideen mittels Humankapital zu suchen und in wertorientierte Geschäftsmodelle zu überführen. Diese Zielerreichung kreiert Entgeltmanagement. Neuartige Probleme wird es in Zukunft von Industrie 4.0 geben, wenn nur wenige Mitarbeiter für die Produktion und für den Absatz erforderlich sind und Arbeitgeber bereits jetzt Tarifflucht begehen.

7.Zurzeit wird die Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit im Betrieb durch die Personalstatistik und die Personalkostenplanung im Rahmen von Kostenträgerrechnungen sichergestellt.

8.Der Return on Investment wird durch die Kostenträgerrechnungen, den dynamischen Investitionsrechnungen, der Unternehmensbewertung usw. kontrolliert. Der Return on Investment setzt den Verkauf der Produkte und Innovationen des Geschäftsmodells voraus, wenn Entgelte an Mitarbeiter bezahlt werden sollen.

9.Seit über 150 Jahre wird im Rahmen des Entgeltsystems die soziale Sicherheit der Mitarbeit gewährleistet, z.B. durch die Krankenversicherung und durch die gesetzliche und betriebliche Altersversorgung (Erhaltung der Existenzsicherung im Alter und Erhaltung des relativen, bisherigen Lebensstandards).

10. Unternehmen sind aus Sicht der Mitarbeiter und Manager Organisationen, die Beiträge in Form von Geschäftsideen/Innovationen und Mitarbeit im leistungswirtschaftlichen Bereich des Industriebetriebes von ihnen fordern, um international wettbewerbsfähig zu bleiben, und dafür erhalten sie ein Entgelt.

11. Der strategische und operative Leistungsbereich des Industriebetriebes muss leistungsorientiert, im Sinne eines Corporative Governance-Ansatzes ausgerichtet und entgeltbar sein. Auch der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Manager als „Eliten“ dürfen sich nicht über externe und interne (rechtliche) Regeln zum Entgelt hinwegsetzen (Bestechung, Steuerhinterziehung betreiben), und müssen sich an ihrer Leistung messen lassen.

12. Der Utilitarismus, ethisches Handeln im Unternehmen ohne religiöse Begründung, in seiner einfachsten Formulierung besagt, dass die moralisch richtige Handlung oder Politik jene sei, die für die Mitglieder einer Gesellschaft das größte Glück, Wohl oder Nutzen („Lebensstandard“) erzeugt, z.B. den Mindestlohn oder das höchste Gehalt. Versuche, dies aus der neoklassischen Theorie oder Keynesianische Theorie abzuleiten, sind nicht möglich. Problematische Begründungen des Utilitarismus sind:

(a)Eine Analyse des menschlichen Wohls oder Nutzens, die zu einem Entgeltmanagement führen müsste, ist bisher gescheitert.

(b)Eine Anweisung zur Maximierung des so bestimmten Nutzens, die jeder Person das gleiche Gewicht gibt (z.B. auf dem Arbeitsmarkt, so dass sich daraus das Entgelt im Gleichgewicht befindet und z.B. deshalb den Mindestlohn ablehnt), existiert ebenfalls nicht.

(c)Zur liberalen Gleichheit gehört die These, dass niemand grundsätzlich dem Willen anderer (Unternehmer, Königen, Priester, Eliten etc.) unterworfen ist und dass sie nie Eigentum (Sklave etc.) oder Untertan eines anderen auf dieser Welt sind. Dies existiert in der Realität ebenfalls nicht.

(d)Wegen der Ungewissheit bezüglich Risiken (Krankheit, Alter, Unfall etc.) und der Knappheit der Ressourcen (Umwelt, Natur, Infrastruktur des Staates) sind die Menschen, unbeschadet ihrer moralischen Gleichheit, bereit, dem Staat bestimmte Machtbefugnisse zu übertragen, sofern er sie treuhänderisch zum Schutz der Menschen vor den Ungewissheiten und der Knappheit der Natur anwendet und sie in das Entgeltmanagement integriert (z.B. Abgaben, Steuern).

Inhaltsübersicht

Vorwort

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Kapitel 1Grundlagen der Lohn- und Gehaltsabrechnung

Kapitel 2Verwaltungstechnische und steuerrechtliche Voraussetzungen zur Implementierung eines Entgeltmanagements

Kapitel 3Motivationstheorien als eine Grundlage von Geschäftsideen und Innovationen und als Rahmen eines Entgeltmanagements

Kapitel 4Personalstatistik als Datenbasis für Personalkostenplanung

Kapitel 5Personalkostenplanung zur Sicherung der Wirtschaftlichkeit und Rentabilität im Rahmen des Entgeltmanagements

Kapitel 6Entgeltmanagement mittels Aktienoptionsprogramme

Kapitel 7Variables Entgelt für Führungskräfte, Shareholder Value Ansatz und Aktienoptionsprogramme

Kapitel 8Politisch-ethisch-moralisch fragwürdige Geschäftsmodelle

Kapitel 9Steuerhinterziehung von Eliten: ein Kavaliersdelikt – eine Analyse Beispiel der Panama Papers

Kapitel 10 Exkurs: Geschichtliche Entwicklung des Klientelismus in Griechenland

Literaturverzeichnis

Index

Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Kapitel 1: Grundlagen der Lohn- und Gehaltsabrechnung

1.1Lohnsteuer

1.1.1Lohnsteuer – Lohnsteuerklassen

1.1.2Lohnsteuerliche Abzüge – Nettolohnrechnung

1.1.3Begrenzt LSt-freie Lohnarten

1.1.4LSt-freie Lohnarten

1.1.5Freibeträge – Hinzurechnungsbeträge

1.1.6Altersentlastungsbetrag nach § 24 a EStG

1.1.7Zusammenfassung Lohnsteuergrundlagen

1.1.8Unterteilung des Lohnsteuertarifs und Besteuerung von sonstigen Bezügen (§ 34 Abs. 2 EStG, § 24 Nr. 1 EStG, R 39 b. 2 LStR)

1.1.9Pauschalierung der Lohnsteuer und Besteuerung

1.1.10Kinderfreibeträge § 32 Abs. 6 EStG

1.2Solidaritätszuschlag (SolZ) – Solidaritätszuschlagsgesetz

1.3Kirchensteuer (Ki.-St.)

1.4Zusammenfassung

Kapitel 2: Verwaltungstechnische und steuerrechtliche Voraussetzungen zur Implementierung eines Entgeltmanagements

2.1Grundsätzliches

2.1.1Theoretische Grundlagen und terminologische Abgrenzungen

2.1.2Grundsätze der Personalaktenführung

2.1.3Aufbewahrungspflichten

2.2Digitale Personalakte

2.2.1Grundlagen

2.2.2Rechtliche Voraussetzungen

2.2.3Implementierung

2.2.4Cloud- und ASP-Lösungen

2.2.5Vorteilhaftigkeit der e-Personalakte gegenüber der konventionellen Personalakte

2.2.6Nachteile und Probleme

2.2.7Wirtschaftlichkeit

2.2.8Zwischenfazit

2.3Elektronische Entgeltabrechnung

2.3.1Grundsätzliche Schritte der Entgeltrechnung

2.3.2Softwareeinsatz in Hinblick auf gesetzliche Vorgaben

2.3.3Auslagerung der Entgeltabrechnung

2.3.4Betrachtung der Wertschöpfung

2.3.5Zwischenfazit

2.4Personalinformationssysteme

2.4.1Grundsätzliches

2.4.2Ziele und Einführungsgründe

2.4.3Aufgaben

2.4.4Formale Funktionen

2.4.5Architektonische Grundlagen

2.4.6Einsatzfelder im Bereich der Personalverwaltung

2.4.7Implementierung und Akzeptanz des PIS

2.4.8Betrachtung der Wirtschaftlichkeit

2.4.9Fazit

2.5Anlagen

2.5.1Anlage 1: Personalstammdatei

2.5.2Anlage 2: Gliederung der Personalakte

2.5.3Anlage 3: Beispiel für eine Berechtigungsmatrix

Kapitel 3: Motivationstheorien als eine Grundlage von Geschäftsideen und Innovationen und als Rahmen eines Entgeltmanagements

3.1Bedeutung und Einordnung des Vertriebs

3.1.1Aufgabe des Vertriebs im Unternehmen

3.1.2Abgrenzung des Vertriebs zu anderen Funktionsbereichen

3.2Grundlagen der Motivation

3.2.1Motivation als Ergebnis eines Prozesses

3.2.2Motiv – Anreiz – Motivation

3.2.3Volition

3.2.4Formen der Motivation

3.3Ausgewählte Theorien der Motivationsforschung

3.3.1Inhaltstheorien

3.3.2Prozesstheorien

3.4Incentive-Schemen als Determinante der Motivation im Vertrieb

3.4.1Begriffliche Klärung und Funktionen von Incentives

3.4.2Incentive Schemen in der vertrieblichen Praxis

3.4.3Dominanz und Risiken monetärer Anreizsysteme

3.5Bedeutung der Entgeltgerechtigkeit für die Leistungsmotivation

3.6Bedeutung optimierter betrieblicher Anreizsysteme im Rahmen der Unternehmensentwicklung im Vertrieb

3.6.1Anforderungen an die Gestaltung betrieblicher Anreizsysteme im Vertrieb

3.6.2Anforderungskatalog für optimierte Anreizsysteme

3.6.3Probleme bei der Gestaltung und Implementierung von Anreizsystemen

3.6.4Klassische Balanced-Scorecard-basierte Anreizsysteme

3.6.5Flexible und individuelle Anreizsysteme als Schlüssel zum Unternehmenserfolg

3.7Risiken und Gefahren individueller und flexibler Anreizsysteme

Kapitel 4: Personalstatistik als Datenbasis für Personalkostenplanung

4.1Grundlagen der Personalstatistik

4.2Aufgaben und Anforderungen der Personalstatistik

4.3Bereiche der Personalstatistik

4.4Kennzahlen in den unterschiedlichen Bereichen der Personalstatistik

Kapitel 5: Personalkostenplanung zur Sicherung der Wirtschaftlichkeit und Rentabilität im Rahmen des Entgeltmanagements

5.1Entgeltmanagement

5.2Tarifliche Hürden

5.3Klassische Entgeltformen

5.4Neue Gestaltungsmöglichkeiten der operativen Vergütung

5.5Berechnungsbeispiele

5.5.1Tariferhöhung von 3,5% zum 01.04. eines Jahres (Laufzeit 1 Jahr)

5.5.2Tarifliche Urlaubsverlängerung um einheitlich einen Tag

5.5.3Kosten einer tariflichen Arbeitszeitverkürzung von 40 Std./Woche auf 38,5 Std./Woche

5.5.4Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung

5.5.5Kosten der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

5.5.6Kosten eines Arbeitsunfalls

5.5.7Kosten des tariflichen Weihnachtsgeldes

5.5.8Personalzusatzkosten eines Arbeiters im Verhältnis zum Entgelt

Kapitel 6: Entgeltmanagement mittels Aktienoptionsprogramme

6.1Shareholder Value als Philosophie der Aktienoptionsprogramme

6.1.1Entwicklung und Zielsetzung des Shareholder Value-Ansatzes

6.1.2Dimensionen des Shareholder Value-Ansatzes

6.1.3Shareholder Value als Finanzgröße

6.1.4Value als Handlungsmaxime

6.2Discounted-Cash-Flow-Methode

6.2.1Überblick über die verschiedene DCF-Ansätze

6.2.2Entity- bzw. WACC-Ansatz (Bruttoverfahren)

6.2.3Ermittlung der Free Cashflows (FCF)

6.2.4Ermittlung der gewogenen Kapitalkosten (WACC)

6.2.5Adjusted Present Value-Ansatz

6.2.6Equity-Ansatz (Nettoverfahren)

6.3Economic-Value-Added–Methode

6.3.1Einführung und Berechnung des EVA

6.3.2Basiselemente des EVA

6.3.3Konversionen vom „Accounting Model“ zum „Economic Model“

6.3.4Ermittlung des Unternehmenswert

6.4DCF & EVA im Vergleich

6.4.1Unterschiedliche Ausgangsstellung

6.4.2Das Preinreich-Lücke-Theorem

6.4.3Zahlenmäßiger Vergleich des DCF- und EVA-Methoden

6.4.4Stellungnahme zu den beiden Methoden

Kapitel 7: Variables Entgelt für Führungskräfte, Shareholder Value Ansatz und Aktienoptionsprogramme

7.1Principal Agent Theorie

7.2Anforderungen an Anreiz- und Vergütungssysteme in Deutschland

7.2.1Der Deutsche Corporate Governance Kodex

7.2.2VorstAG – Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung

7.3Economic Value Added (EVA)-Ansatz

7.3.1Systematik und Grundgedanke

7.3.2EVA als Bezugsgröße eines wertorientierten Anreiz- und Vergütungssystems

7.4Aktienoptionsprogramme als Bestandteil der variablen Vergütung

7.4.1Zielsetzungen von Aktienoptionsprogrammen

7.4.2Kategorisierung von Aktienoptionsprogrammen für die variable Vergütung

7.4.3Kriterien zur Ausgestaltung von Aktienoptionsprogrammen

7.4.4Finanzierungsmöglichkeiten von Aktienoptionsprogrammen

7.5Kritik am Einsatz von Aktienoptionsprogrammen im Rahmen der variablen Vergütung

7.5.1Aktienoptionen und ihre Fehlanreize

7.5.2Geringe Hebelwirkung von Aktien

7.6Vorschlag einer wertorientierten Vergütung zur Förderung einer guten Corporate Governance mit Grundlage des EVA-Konzepts

7.6.1Anreize zur Förderung einer operativen Wertsteigerung

7.6.2Bonusbank für eine nachhaltige Verbesserung

7.6.3Aktienprämien als langfristiges Vergütungsinstrument

Kapitel 8: Politisch-ethisch-moralisch fragwürdige Geschäftsmodelle

Kapitel 9: Steuerhinterziehung von Eliten: ein Kavaliersdelikt – eine Analyse am Beispiel der Panama Papers

9.1Einleitung

9.2Steuerhinterziehung

9.3Zum Offshore System

9.4Erwähnenswerte Leaks

9.5Panama Papers

9.5.1„Betroffene“

9.5.2Reaktionen

9.6Auswirkungen

9.6.1Volkswirtschaftlich

9.6.2Betriebswirtschaftlich

9.6.3Moral

9.7Entlohnung

9.8Fazit und Ausblick

Kapitel 10: Exkurs: Geschichtliche Entwicklung des Klientelismus in Griechenland

10.1Determinanten des griechischen Klientelismus

10.2Zur geschichtlichen Entwicklung der finanziellen und politischen Abhängigkeit Griechenlands

10.3Entstehung des Klientelismus in Griechenland

10.4Dysfunktionale Einflüsse auf Griechenlands Wirtschaftspolitik

10.4.1Makroökonomische Regime westlicher Industrienationen

10.4.2Zur Ausprägung des griechischen Wirtschaftsregimes

10.5Zusammenfassung der Ergebnisse

Literaturverzeichnis

Index

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1Einkommenssteuer und Lohnsteuer

Abb. 2Unterteilung Lohnsteuerrecht

Abb. 3Übersicht – Auswahl lohnsteuerpflichtige Lohnarten

Abb. 4Beispielrechnung Ermittlung zu versteuerndes Einkommen

Abb. 5Zuwendungen des Arbeitgebers

Abb. 6Einordung der Lohnsteuerklassen

Abb. 7Zusammensetzung Vorsorgepauschale

Abb. 8Automatisch berücksichtige lohnsteuerliche Abzüge

Abb. 9Arbeitgeberzuschüsse zu Beiträgen aus freiwilligem und privat versichertem Arbeitnehmer

Abb. 10Überblick über die Höhe der lohnsteuerfreien Zuschläge

Abb. 11Beispiel zur Ermittlung von steuerpflichtigen und steuerfreien Arbeitslohn

Abb. 12Freibeträge auf Antrag

Abb. 13Übersicht Hinzurechnungsbeträge

Abb. 14Beispielrechnung steuerliche Auswirkungen Eintragung eines Frei-/Hinzurechnungsbetrages

Abb. 15Beispielrechnung Altersentlastungsbetrag

Abb. 16Arten von Freibeträgen und Freigrenzen

Abb. 17Bemessungsgrundlage zur Steuerberechnung

Abb. 18Unterteilung des Lohnsteuertarifes

Abb. 19Begriffserläuterung Einmalzahlungen

Abb. 20Rechenschema sonstiger Bezug

Abb. 21Rechenschema zur Ermittlung der pauschalen Lohnsteuer am Beispiel eines einmalig gezahlten Urlaubsgeldes

Abb. 22Ausgewählte Beispiele zur Pauschalierung der Lohnsteuer

Abb. 23Beispiel steuerliche Behandlung von Kinderfreibeträgen

Abb. 24Kirchensteuersätze

Abb. 25Ermittlung Kirchensteuer konfessionsverschiedener Paare

Abb. 26Gesetzliche lohnsteuerliche Abzüge

Abb. 27lohnsteuerliche Abschlussarbeiten

Abb. 28Funktionen der Personalwirtschaft

Abb. 29Bedeutungszunahme von HR-Prozessen in Bezug auf die Digitalisierung 2015

Abb. 30Beispiel einer Kosten-Nutzen-Analyse Teil 1

Abb. 31Beispiel einer Kosten-Nutzen-Analyse Teil 2

Abb. 32Kosten der Einführung der digitalen Personalakte

Abb. 33Darstellung des Kostenverlaufs

Abb. 34Allgemeine Schritte der Entgeltrechnung

Abb. 35Erklärungs- und Aufzeichnungspflichten nach steuerlicher und sozialer Gesetzgebung

Abb. 36Umfrage zur Nutzung von Human Resources Software in deutschen Unternehmen 2012

Abb. 37Modell der innerbetrieblichen Wertkette

Abb. 38Arbeitsmotivation von Mitarbeitern als zentrale Voraussetzung für das Erreichen der Unternehmensziele

Abb. 39Zusammenhang von Motiv, Motivation, Anreiz und Verhalten

Abb. 40Grundmodell der klassischen Motivationspsychologie

Abb. 41Bedürfnispyramide von Abraham Maslow

Abb. 42Einflussfaktoren auf die Arbeitseinstellung nach Herzberg

Abb. 43Motivation als Produkt aus Valenz, Instrumentalität und Erwartung

Abb. 44Instrumente der Mitarbeitermotivation

Abb. 45Komponenten von Anreizsystemen

Abb. 46Häufig genannte Gründe für einen Arbeitgeberwechsel

Abb. 47Kern- und Randprinzipien der Entgeltgerechtigkeit

Abb. 48Anforderungen an Anreizsysteme

Abb. 49Vier Perspektiven der Balanced Scorecard nach Kaplan/Norton

Abb. 50Teilnehmende Unternehmen an der Studie

Abb. 51Erfolgswirkung von Anreizsystemen – Strategieumsetzung

Abb. 52Erfolgswirkung von Anreizsystemen – Kenngrößen

Abb. 53Beispiele für gesetzlich vorgeschriebene Datensammlungen aus Personal- und Sozialbereich

Abb. 54Ergebnisbericht Most Wanted – die Arbeitgeberstudie 2014

Abb. 55Zusammensetzung des Entgelts

Abb. 56Grundgedanke Akkordlohn

Abb. 57Betriebliche Projektwirtschaft – Eine Vermessung

Abb. 58Zusammenhang zwischen Vergütung und Qualifikation

Abb. 59Überblick über die verschiedenen DCF-Ansätze

Abb. 60Die Bewertungskonzeption des Economic Value Added

Abb. 61Ermittlungsschema des NOPAT

Abb. 62Ermittlungsschema des investierten Kapitals

Abb. 63Konversionen vom „Accounting Model“ zum „Economic Model“

Abb. 64Organe der Aktiengesellschaft

Abb. 65Zusammenhang zwischen der internen Rendite der operativen Prozesse und dem Kapitalkostensatz

Abb. 66Konversionen zur Ermittlung des Economic Model

Abb. 67Operating Conversions

Abb. 68Funding Conversions

Abb. 69Tax Conversions. Quelle

Abb. 70Shareholder Conversions

Abb. 71Ermittlung der Erfolgsgröße NOPAT

Abb. 72Ermittlung der Vermögensgröße Capital

Abb. 73Werttreiberbaum und Handlungsfelder des Managements

Abb. 74Kategorisierung von Aktienoptionsprogrammen

Abb. 75Hebelwirkung von Aktien und Aktienoptionen im Vergleich

Abb. 76Elemente eines wertorientierten Vergütungssystems

Abb. 77Auszahlungsschema unter Verwendung der Bonusbank

Abb. 78Die weltweiten Steuerparadiese.

Abb. 79Informationsmenge der Panama Papers im Vergleich zu anderen Leaks

Abb. 80Ausgaben des Bundeshaushaltes 2015

Abb. 81Einnahmen des Bundeshaushaltes 2015

Abb. 82Unternehmensbesteuerung von Kapitalgesellschaften 2015

Abb. 83Vergütung der 30 DAX Vorstandsvorsitzenden für 2015

Abkürzungsverzeichnis

AktG

Aktiengesetz

AO

Abgabenordnung

ASP

Application Service Provider

BBG

Bundesbeamtengesetz

BBiG

Berufsbildungsgesetz

BDSG

Bundesdatenschutzgesetz

BetrVG

Betriebsverfassungsgesetz

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

CAP

Gewinnlimitierung

CAPM

Capital Asset Pricing Model

DB

Durchführungsbestimmungen

DCGK

Deutscher Corporate Governance Kodex

DEÜV

Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

dpi

dots per inch (Maßeinheit für Auflösungen)

DV

Datenverarbeitung

e-Akte

elektronische Akte

EBIT

Earnings Before Interest and Taxes (Gewinn vor Zinsen und Steuern)

EBV

Entgeltbescheinigungsverordnung

EDV

elektronische Datenverarbeitung

EGT

Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit

ELStAM

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale

ELSTER

Elektronische Steuererklärung

ERP

Enterprise-Resource-Planning

ESS

Employee Self Service

EStG

Einkommenssteuergesetz

EVA

Economic Value Added

eXTra-Standard

einheitliches XML-basiertes Transportverfahren

GDPdU

Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen

GewO

Gewerbeordnung

GG

Grundgesetz

GoBS

Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme

HCM

Human Capital Management

HGB

Handelsgesetzbuch

HR

Human Resources

IFRS

International Financial Reporting Standards

ISO

International Organization for Standardization (Internationale Organisation für Normung)

IT

Informationstechnik

ITSG

Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH

KGaA

Kommanditgesellschaft auf Aktien

KonTraG

Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich

LStAM

Lohnsteuerabzugsmerkmale

LStDV

Lohnsteuer-Durchführungsverordnung

NachwG

Nachweisgesetz

NOPAT

Net Operating Profit after Tax

PDF/A

Portable Document Format (Langzeitarchivformat)

PIS

Personalinformationssystem

ROI

Return on Investment

SEC

Securities and Exchange Commission (amerikanische Börsenaufsicht)

SEPA

Single Euro Payments Area (Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum)

SGB

Sozialgesetzbuch

SOX

Sarbanes-Oxley Act

US-GAAP

United States Generally Accepted Accounting Principles

VorstAG

Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung

WACC

Weighted Average Cost of Capital

ZPO

Zivilprozessordnung

Kapitel 1: Grundlagen der Lohn- und Gehaltsabrechnung

1.1Lohnsteuer

Allgemein sind Steuern monetäre Geldleistungen, die keiner Gegenleistung für eine besondere Leistung bedürfen. Sie beruhen auf gesetzlich geregelten Tatbeständen und dienen der Einnahmengenerierung des Staates. Bund, Länder und Gemeinden finanzieren damit das öffentlich-rechtliche Gemeinwesen, z.B. für Bildung oder für Infrastruktur (vgl. § 3 AO, Nickenig, 2015, S. 6). Mit Ertragssteuern, also Steuern, die aus wirtschaftlich erreichtem Einkommen und Erträgen resultieren, belastet der Staat Vermögenszuwächse innerhalb eines bestimmten Veranlagungszeitraumes. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen wird in den Ertragssteuern berücksichtigt. Steuerpflichtige erzielen durch wirtschaftliches Handeln ein bestimmtes Ergebnis, das einem bestimmten Steuersatz unterworfen wird. Die sog. Einkommenssteuer erfasst das erwirtschaftete Einkommen von natürlichen Personen am Markt. Die Körperschaftssteuer hingegen belastet das Einkommen von juristischen Personen (vgl. Jesgarzewski, Schmittmann, 2016, S. 28). Die Lohnsteuer stellt eine besondere Erhebungsform der Einkommenssteuer dar. Sie ist keine eigene Steuerart, sondern ein regelmäßiger Steuerabzug vom inländischen Arbeitslohn für Einkünfte aus nichtselbstständige Arbeit ist (vgl. § 2 (1) Nr. 4 EStG und 19 EStG, Werner, 2017, S. 9).

Der Einkommenssteuer unterliegende Einkünfte aus (vgl. § 2 EStG)

•Land- und Forstwirtschaft

•Gewerbebetrieb

•selbstständiger Arbeit

•nichtselbstständiger Arbeit

•Kapitalvermögen

•Vermietung und Verpachtung

•sostige Einkünfte (vgl. § 22 EStG)

Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (vgl. § 19 (1) EStG)

•Gehälter

•Löhne

•Tantiemen

•andere Bezüge

•Kapitalvermögen

•Vermietung und Verpachtung

•sostige Einkünfte (vgl. § 22 EStG)

Abbildung 1: Einkommenssteuer und Lohnsteuer, (vgl. § 2 EStG, § 19 (1) EStG, Dillberger / Fest, 2016, S. 6)

Im Einkommenssteuerrecht wird der sozialrechtliche Begriff des Arbeitsentgeltes durch den Arbeitslohn beschrieben (vgl. Kiepe 2014, S. 334). Entscheidende Rechtsgrundlagen zur Bestimmung des lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohnes und zum Lohnsteuerabzugsverfahren ergeben sich aus dem Einkommenssteuergesetz (EStG), den Lohnsteuer-Durchführungsverordnungen (LStD) und den jährlichen amtlichen Lohnsteuer-Hinweisen. Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates Verwaltungsanweisungen in den sog. Lohnsteuer-Richtlinien (LStR), die weiterhin maßgebend sind (vgl. Werner 2017, S. 9). Lohnsteuerrecht wird in materielles und in formelles Lohnsteuerrecht unterteilt, siehe nachfolgende Abbildung.

Unterteilung Lohnsteuerrecht

•materielles Lohnsteuerrecht

•Abgrenzung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

•§ 19 EStG

•formelles Lohnsteuerecht

•Erhebung der Lohnsteuer als Einkommenssteuer auf diese Einkünfte (Arbeitgeber)

•§§ 38 ff. EStG

Abbildung 2: Unterteilung Lohnsteuerrecht (vgl.: Braun et al. 2012, S. 97)

Laufende Zahlungen

•Löhne / Gehälter / Fixum

•Ausbildungsvergütung

•Stundenlohn (Normallohn), Überstundenlohn + z.B. 25 % Zuschlag

•Entgeltzahlungen an Feiertagen, im Krankheitsfall

•Urlaubsentgelt

•Zulagen (z.B. Erschwernis- oder Ladezulage)

Vorteile / Sachbezüge aus aktivem Dienstverhältnis

•Weihnachts-/ Jubiläumszuwendungen / Urlaubsgeld

•private Nutzung eines Firmen-PKW (Pauschalierung Lohnsteuer)

•Fahrtkosten-/ Mietzuschüsse, verbilligter Wareneinkauf / Mittagessen

•Reisekostenpauschale

•Gratifikationen (= Sonderzuwendungen)

•Geburts- / Heiratsbeihilfen

•Tantieme (= Umsatz- und Gewinnbeteiligungen)

Bezüge / Vorteile aus passivem Dienstverhältnis

•Wartegelder, Ruhegelder

•Witwen- / Waisengelder

•Betriebsrenten

Abbildung 3: Übersicht – Auswahl lohnsteuerpflichtige Lohnarten, (vgl. Jenak, 2016, S. 41, Kiepe 2014, S. 333 ff.)

Im Steuerbrutto sind die lohnsteuerpflichtigen Bezüge enthalten, die Ausgangsgröße für die lohnsteuerlichen Abzüge ist. Steuerfreie Lohnarten fließen nicht ins Steuerbrutto ein. Die Lohnsteuerabzüge werden in der EDV nach der hinterlegten Steuerformel (Formeltarif) ausgerecht. Das Steuerbrutto in der Nettolohnabrechnung des Arbeitnehmers wird auf dem Entgeltabrechungsformular ausgedruckt. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, mit der Durchführung des Lohnsteuerabzugsverfahrens, gegenüber dem Finanzamt, die Einkünfte des Arbeitnehmers richtig zu besteuern. Folgendes Beispiel soll erläutern, dass Einkünften ggf. Ausgaben gegenüberstehen, die mit den Einnahmen subtrahiert werden müssen. Im Regelfall handelt es sich dabei um Werbungskosten, also um Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen, die die Steuerlast schmälern (vgl. §§8, 9 EStG, § 20 EStG, Nickenig 2015, S. 36f.)

Abbildung 4: Beispielrechnung Ermittlung zu versteuerndes Einkommen, (vgl. Nickenig, 2015, S. 36f)

Im Rahmen der Entgeltabrechnung, im Regelbesteuerungsverfahren, ergeben sich folgende Arbeitgeberpflichten:

Ermittlung der Lohnsteuerlast

Einbehaltung des Lohnsteuerbetrags vom Bruttolohn (= Lohnsteuerabzugsverfahren) (vgl. Kiepe, 2014, S. 23)

Anmeldung und fristgerechte Zahlung einer Lohnsteuervorauszahlung auf die Einkommenssteuer an das Finanzamt. (vgl. Wünsche, 2015, S.

Aufzeichnungspflichten, z.B. für korrekt bezahlte Mindestlöhne und der sich ergebenden Steuerlast (vgl. Straub, 2008, S. 741 f.)

Aufbewahrungsfristen (vgl. § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO):

-6 Jahre: Lohnkonten des Arbeitnehmers und Sammellohnkonten

-10 Jahre: Lohnkonten, die mit seinen Geschäftsbüchern des Unternehmens zusammen aufbewahrt müssen

-6 Jahre: Lohnabrechnungsunterlagen und Lohnlisten, die für die Besteuerung relevant sind (vgl. Höf-Bausenwein, 2015, S. 123)

Grundsätzlich gilt, alles was Arbeitslohn ist, ist steuerpflichtig und in der Regel auch sozialversicherungspflichtig. Ausnahmen sind z.B. gezahlte Abfindungen, die lohnsteuerpflichtig, aber sozialversicherungsfrei gestellt sind (vgl. § 53 Abs. 4a EStG, BSG Urteil v. 21.02.1990, 12 RK 20/88).

Einige Arbeitslohnbestandteile hat der Gesetzgeber ausdrücklich lohnsteuerlich freigestellt, z.B. Sachbezüge, die im weiteren Verlauf näher erläutert werden. Nicht zum Arbeitslohn gehören dagegen Leistungen des Arbeitgebers, die im allgemeinen betrieblichen Interesse erbracht werden, z.B. die Bereitstellung von Aufenthaltsräumen oder einer Gemeinschaftsküche. Des Weiteren sind Aufmerksamkeiten an den Arbeitnehmer, die einen Wert von monatlich 40,- € brutto nicht übersteigen und für persönliche Arbeitnehmerereignisse aufgebracht werden, kein Arbeitslohn im eigentlichen Sinn und deswegen auch nicht steuerpflichtig, z.B.:

Blumenstrauß zum Geburtstag

Geschenk zur Geburt, Hochzeit etc.

Zuwendungen des Arbeitgebers

•kein Arbeitslohn

•Aufmerksamkeiten für persönliche Ereignisse

•Zuwendungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse

•Arbeitslohn

•steuerfrei aufgrund besonderer gesetzlicher Regelungen

•SFN-Zuschläge

•44,-€ Freigrenze

•steuerpflichtiger Arbeitslohn

Abbildung 5: Zuwendungen des Arbeitgebers (vgl. Kiepe, 2014, S. 330 ff.)

1.1.1Lohnsteuer – Lohnsteuerklassen

Die Faktoren zur Ermittlung des Steuerbruttos ergeben sich aus den Lohnsteuerabzugsmerkmalen, entsprechend der Lohnsteuerbescheinigung:

Art der Steuerklasse

Anzahl der Kinder

Steuerfreibeträge

Kirchensteuer / Konfession des Arbeitnehmers

Weitere Merkmale der Lohnsteuerkarte: Lohnsteuergemeinde, Finanzamt (vgl. Jung 2017, S. 669 ff.)

Ein Arbeitnehmer ist verpflichtet, zu Beginn der Tätigkeitsaufnahme die Lohnsteuerbescheinigung zum Lohnsteuerabzugsverfahren beim Arbeitgeber vorzulegen (vgl. § 39 Abs. 1 S. 1 EStG), andernfalls ist er mit der Lohnsteuerklasse 6 anzumelden (vgl. Schmeisser, 2012, S. 24). Es werden sechs Lohnsteuerklassen unterschieden. Durchführungsrichtlinien zum Lohnsteuerabzug sind gesetzlich im § 38b EStG geregelt. Die Arbeitnehmer werden in sechs unterschiedliche Formeltarife eingeteilt, siehe Abbildung 6.

Verheiratete heißt auch eingetragene Lebenspartnerschaften und gleichgeschlechtliche Paare, die dem Ehesplitting unterliegen können. Ein sog. Gnadensplitting bedeutet, dass Verwitwete, deren Ehepartner verstorben ist, im Todesjahr noch von der günstigeren Lohnsteuerklasse (LSt-Kl. III) Gebrauch machen kann. Grundsätzlich eignen sich die Lohnsteuerklassen IV für beide Partner bei ca. gleichem Arbeitslohn. Die Lohnsteuerklassen III- und V-Kombination scheint bei einem Verdienstunterschied von 40 % zu 60 % günstig. Dabei erhält der „Besserverdienende“ die Lohnsteuerklasse III mit dem doppelten Freibetrag und der „Schlechterverdienende“ die Lohnsteuerklasse V (Jenak, 2016. S. 43).

Steuerklasse I

•Unbeschränkt Einkommenssteuerspflichtige und Ledige

•Geschiedene, getrennte oder dauernd getrennte Arbeitnehmer, bei denen Steuerklasse III oder IV nicht erfüllt sind

•Verwitwete, deren Ehegatte vor dem 01.01.2016 verstorben ist

Steuerklasse II

•Unbeschränkt Einkommenssteuerpflichtige und

•Alleinerziehende Arbeitnehmer gemäß § 24b ESt, unter Berücksichtigung des Entlastungsbetrages (mindestens 1 Kind, Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag in Haushaltsgemeinschaft lebend, unabhängig ob Haupt- oder Nebenwohnsitz)

Steuerklasse III

•Verheiratete, wenn beide Ehegatten unbeschränkt ein kommersteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn bezieht oder Arbeitslohn nach Steuerklasse V besteuert wird

Steuerklasse IV

•Verheiratete, wenn:

•beide Ehepartner uneingeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind und

•nicht dauerhaft getrennt im Inland leben

Steuerklasse V

•Verheiratete, wenn:

•beide Ehepartner uneingeschränkt einkommenspflichtig sind und

•Ehegatte in Steuerklasse III eingeordnet ist

Steuerklasse VI

•Arbeitnehmer, die von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen und

•Lohn aus den weiteren Arbeitsverhältnissen einbehalten wird oder

•bei schuldhafter Nichtvorlage der Steuerbescheinigung

Abbildung 6: Einordung der Lohnsteuerklassen (Werner, 2017, S. 12 ff.)

1.1.2Lohnsteuerliche Abzüge – Nettolohnrechnung

In der Entgeltabrechnung wird die Lohnsteuer automatisch nach einer hinterlegten Steuerformel (unterteilt in Steuerklassen), die einen Lohnsteuertarif abbildet, berechnet. Es besteht eine Einkommenssteuerpflicht für

natürliche Personen (Menschen von Geburt bis Tod),

deren Wohnsitz § 8 AO oder gewöhnliche Aufenthalt § 9 AO im Inland § 1 (1) S. 2 EStG, der Bundesrepublik Deutschland, ist (vgl. Nickenig, 2015, S. 19).

Zusätzlich hängt die Einkommensbesteuerung von der persönlichen Lebenssituation ab. Das Bundesministerium für Finanzen erkennt deshalb unterschiedliche lohnsteuerliche Abzüge an, die ins Abrechnungssystem jährlich eingespielt werden. Diese sog. Freibeträge sind in erster Linie Jahresfreibeträge und können sich z.B. je nach Alter oder Familienstand ergeben. Freibeträge werden vom Bruttolohn automatisch abgezogen und wirken sich steuermindernd aus. Sie führen u.U. dazu, dass in den einzelnen Steuerklassen erst ab einer bestimmten Höhe der Einkünfte ein Lohnsteuerabzug anfällt. Die wichtigsten Freibeträge werden im Folgenden erläutert (vgl. Kiepe, 2014, S. 149):

Grundfreibetrag

Im Regelsteuertarif nach § 32 a EStG werden 5 Progressionsstufen der Besteuerung unterschieden. Diese Abstufung basiert darauf, dass ein Steuerpflichtiger mit steigendem Einkommen, zunehmend leistungsfähiger wird und damit eine höhere Steuerlast trägt. Das zur Befriedigung seiner Grundbedürfnisse verfügbare Einkommen ist grundsätzlich steuerfrei (Existenzminimum). Jeder Euro mehr wird dann mit einem bestimmten ansteigenden Steuersatz besteuert. Aus diesem Grund wird Einkommen (Stand 2017):

bis zur Höhe von 8820 € (Nullzone / Grundfreibetrag für Ledige) bzw. 17.640 € für Verheiratete keinem Steuersatz unterworfen. Nach dem Sozialstaatsprinzip stellt dieser Betrag das Existenzminimum dar und ist somit von der Besteuerung komplett freizustellen;

von 8.821 € bis 54.057 € einem Steuersatz von 15 – 42 % (sog. untere und obere Progressionszone) unterworfen;

ab 54.058 € mit 42 % (sog. untere / 1. Proportionalzone) und

ab 256.304 € mit 45 % (sog. obere / 2. Proportionalzone / Reichensteuer) besteuert (vgl. Dillberger/Fest: 2016, S. 136 ff., http://www.lohn-info.de/lohnsteuerzahlen.html).

Zu beachten ist, dass ein Grundfreibetrag nicht in den Lohnsteuerklassen V und VI anfällt. Die Erteilung der Lohnsteuerklasse V kommt nur in Verbindung mit der Lohnsteuerklasse III vor. Da in der Lohnsteuerklasse III der doppelte Grundfreibetrag hinterlegt wurde, entfällt dieser dann in der Lohnsteuerklasse V. Die Lohnsteuerklasse VI wird für Arbeitnehmer mit mehreren Beschäftigungsverhältnissen erteilt. Das bedeutet, dass ein Arbeitnehmer eine Lohnsteuerklasse besitzt, in dem ein Grundfreibetrag bereits berücksichtigt wurde und er eine zusätzliche Lohnsteuerklasse VI für eine weitere Beschäftigung erhält.

Steuerliche Abzüge umfassen weiterhin einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Er ist pauschaler Werbungskostenabzug von jährlich 1000,-€ (Kiepe, 2014, S. 140). Als Werbungskoten werden Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen bezeichnet (vgl. § 11 EStG). Sie minimieren die Steuerlast bei Einkünften des Arbeitnehmers (siehe Abbildung 4 Einnahmen-Ausgaben-Rechnung). Es handelt sich um beruflich veranlasste notwendige Ausgaben, z.B. Fahrtkosten. Das Finanzamt erkennt in der Regel einen Pauschbetrag ohne Nachweis an, um einen bestimmten Teil des Einkommens steuerfrei zu stellen. Wenn die Ausgaben über dem Pauschbetrag liegen, können diese meistens zusätzlich geltend gemacht werden. Sind die Ausgaben niedriger, wird auf jeden Fall der Pauschbetrag vom zu versteuernden Einkommen abgezogen (vgl. Nickenig, 2016, S. 46 ff.). Voraussetzung für einen weiteren Abzug ist, dass die Werbungskosten den Werbungskostenpauschbetrag überschreiten und entsprechende Nachweise vorhanden sind. Das bedeutet, dass nur wenn die absetzbaren Werbungskosten einen Betrag von 1000 € überschreiten, lohnt sich eine Angabe im Rahmen der Steuererklärung. Der Pauschbetrag wird nicht in der Lohnsteuerklasse VI gewährt, da diese Lohnsteuerklasse mindestens ein zweites Dienstverhältnis voraussetzt, in dem er zur Anwendung gekommen ist. In den Lohnsteuerklassen I bis IV ist der automatisch hinterlegt (vgl. Kiepe, 2014, S. 150).

Sonderausgaben

Weitere automatisch zu berücksichtigende lohnsteuerliche Abzüge stellen Sonderausgaben dar. Ein Sonderausgabenabzug darf nur vorgenommen werden, wenn es sich nicht um Aufwendungen für Betriebsausgaben (vgl. § 4 IV EStG) und Werbungskosten (§ 9 EStG) handelt. Es sind Aufwendungen zur privaten Lebensführung (vgl. § 12 EStG). Dazu zählen der Sonderausgabenpauschbetrag und die Vorsorgepauschale für Altersvorsorgeaufwendungen und sonstige Vorsorgeaufwendungen (vgl. Dillberger / Fest, 2016, 125 f.)

Der Sonderausgabenpauschbetrag (vgl. §§ 10, 10a, 10b, 10c EStG) ist ein pauschaler Steuerabzug in Höhe von jährlich 36,-€. Er ist in den Steuerklassen I bis IV eingearbeitet (vgl. Werner 2017, S. 14). Solche Sonderausgaben umfassen:

Unterhaltsleistungen an geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner

gezahlte Kirchensteuer, Kinderbetreuungskosten, Schulgeld

Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung oder Spenden (vgl. Kiepe 2014, S. 150)

Unter der Vorsorgepauschale für Altersvorsorgeaufwendungen und sonstige Vorsorgeaufwendungen versteht der Gesetzgeber Aufwendungen, die im Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden, für:

Basisversorgung der Vorsorgeaufwendungen, z.B. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zum berufsständigen Versorgungswerk, landwirtschaftliche Alterskasse, Beiträge für eine Rürup-Rentenversicherung

übrige Versorgungsaufwendungen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, zur Unfallversicherung, zur Haftpflichtversicherung, zur privat abgeschlossenen Lebensversicherung (abgeschlossen vor 01.01.2005)

Zusatzversorgung Beiträge zur Riester-Rentenversicherung (vgl. Dillbergeber / Fest, 2016, S. 125 ff., § 10 I, Nr. 2 und Nr. 3 EStG f.)

Zusammengefasst sind es Aufwendungen des Arbeitnehmers für Altersvorsorge und für sonstige Risiken im Arbeitsalltag bei:

Krankheit oder Pflegebedürftigkeit

Arbeitslosigkeit

Unfall

Haftpflicht

Tod,

die als Sonderausgaben ausschließlich im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 und Absatz 4 EStG) werden. Über die Vorsorgepauschale hinaus werden im Lohnsteuerabzugsverfahren keine weiteren Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt. (vgl. BMF-Schreiben zur Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren vom 26.11.2013). Der Arbeitgeber muss gesondert, anhand des Versicherungsstatus des Arbeitnehmers, im jeweiligen Abrechnungsmonat prüfen, ob die Voraussetzungen zum Vorsorgeabzug gegeben sind. Dabei ist Vorsorgepauschale typisierend und losgelöst von der Berechnung der tatsächlich abzuführenden Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung zu betrachten und in den jeweiligen Versicherungszweigen gesondert zu prüfen. Die Vorsorgepauschale umfasst anschließende Versicherungszweige und die Berechnungsgrundlage aus der Nettolohnrechnung:

Teilbetrag zur Rentenversicherung (§ 39b, Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 a EStG)

→ Voraussetzung Arbeitnehmer, die:

•gesetzlich rentenversichert sind und ein Arbeitnehmeranteil entrichtet wird

•oder wegen Versicherungspflicht in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der GKV befreit sind (vgl. § 6 Abs. 1 Nr.1 SGB VI)

•Beachtung unterschiedliche BBG Ost und West

Teilbetrag zur Krankenversicherung (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 b EStG)

→ Voraussetzung Arbeitnehmer:

•inländisch gesetzlich krankenversichert und

•Arbeitnehmeranteil zur GVK zu entrichten

Teilbetrag zur Pflegeversicherung (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 c EStG)

→ Voraussetzung Arbeitnehmer:

•inländisch gesetzlich pflegeversichert

•auch wenn gesetzlich krankenversichert und privat pflegeversichert

•Beachtung BBG 52200,-€ Mindestvorsorgepauschale

Abbildung 7: Zusammensetzung Vorsorgepauschale (vgl. Kiepe 2014, S. 141 ff., Werner 2017, S. 279 f.)

Für das Jahr 2017 beträgt die Vorsorgepauschale 68 % vom Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung (vgl. Werner 2017, S. 279 f.). In der Kranken- und Pflegeversicherung ist eine Mindestvorsorgepauschale, die unabhängig ob gesetzlich oder privatversichert ist, anzusetzen (vgl. § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Satz 2 letzter Teil EStG):

Mindestvorsorgepauschale 12% vom Arbeitslohn

höchstens 1900,-€ in den Steuerklassen I, II, IV, V, VI

höchstens 3000,-€ in der Steuerklasse III

Der Arbeitgeber ist nach § 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 EStG verpflichtet, den berücksichtigen Teilbetrag der Vorsorgepauschale in die Lohnsteuerbescheinigung einzutragen, sodass der Arbeitnehmer in der Einkommenssteuererklärung erkennen kann, ob eine zu hohe, im Vergleich zu den tatsächlichen Aufwendungen, Vorsorgepauschale angesetzt wurde (vgl. Werner 2017, S. 286)

Ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird nur in der Lohnsteuerklasse II gewährt (§ 24 b EStG). Diesen können alleinstehende Mütter und Väter bekommen, deren Kind zur Haushaltsgemeinschaft gehört, die Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag haben – entweder über die jährliche Einkommensteuererklärung oder über einen Lohnsteuerermäßigungsantrag. Für das Jahr 2017 beträgt er 1908 €. Dieser erhöht sich für jedes weitere Kind um 240 €. Die abschließende Übersicht fasst automatisch berücksichtigte LSt-Abzüge zusammen.

Automatisch berücksichtigte LSt-Abzüge

•Grundfreibetrag: Ledige 8820,-€; Verheiratete 17640,-€ (nicht in Steuerklasse V und VI gewährt)

•Werbungskostenpauschale: 1000,-€ (nicht in Steuerklasse VI)

•Vorsorgepauschale für Altersvorsorgeaufwendungen und sonstige Vorsorgeaufwendungen (alle Steuerklassen)

•68 % vom Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung

•Arbeitnehmerbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung

•Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: (nur in Steuerklasse II) in Höhe von 1908,-€, für jedes weitere Kind erhöht sich dieser Betrag um jeweils 240,-€

Abbildung 8: Automatisch berücksichtige lohnsteuerliche Abzüge (vgl. dazu Jenak, 2016, S. 147 ff.)

1.1.3Begrenzt LSt-freie Lohnarten

Begrenzt lohnsteuerfreie Lohnarten beschreiben Leistungen des Arbeitgebers, die bis zu einem bestimmten Höchstbetrag keiner Lohnsteuer unterliegen und ab einem weiteren Euro voll steuerlich abzugsfähig sind. Zu berücksichtigen sind Arbeitgeberzuschüsse zu Beiträgen aus freiwilligem und privat versichertem Arbeitnehmer:

Abbildung 9: Arbeitgeberzuschüsse zu Beiträgen aus freiwilligem und privat versichertem Arbeitnehmer (vgl. Jenak, 2016, S. 69)

Für das Jahr 2017 sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung begrenzt lohnsteuerfrei:

Krankenversicherung: monatlicher AG-Zuschuss (2017):

→317,55 € mit Krankengeldanspruch (Regelfall)

→304,50 € ohne Krankengeldanspruch (z. B. Altersvollrentner)

Pflegeversicherung: monatlicher AG-Zuschuss (2017): 55,46 €

Bei allein zu tragenden Zusatzbeiträgen erhalten freiwillig und privat Versicherte zu diesen Beitrags- und Prämienanteilen keinen Arbeitgeberzuschuss. Zusatzbeiträge zur Krankenversicherung freiwillig Versicherter sind im Beitragsnachweis gesondert aufzuführen (vgl. Jenak, 2016, S. 69, Werner 2017, S. 183 f.).

1.1.4LSt-freie Lohnarten

Steuerfreie Lohnarten auf Basis des Grundlohnes (laufender Arbeitslohn), beschreiben Leistungen, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält, für die er aber keinerlei steuerliche Abzüge an den Staat leisten muss. Es handelt es sich gemäß § 3 EStG u.a. um Leistungen aus einer Krankenversicherung, Pflegeversicherung oder aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Aber auch das Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz gehört zu den lohnsteuerfreien Einkünften. Das wohl bekannteste Beispiel für eine solche Lohnart ist die Reisekostenerstattung – hier kann der Arbeitgeber nach Bundesreisekostengesetz mögliche Wegstreckenentschädigungspauschalen (vgl. § 5 BRKG) steuerfrei erstatten. Weitere Beispiele sind:

Aufmerksamkeiten bis 40 € inkl. Mehrwertsteuer → Sachzuwendungen (z.B. Blumen, Weinpräsente, Bücher, Getränke zum kostenlosen Verzehr)

Warengutscheine (innerhalb der 44-Euro-Freigrenze)

Auslagenersatz

Mutterschaftsgeld (AG-Zuschuss)

Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen sind Zuschläge für Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit lohnsteuerfrei gestellt (vgl. § 3b EStG). Die Abbildung 10 zeigt einen Überblick über die Höhe der jeweils freien Zuschläge. Grundsätzlich wird vom Grundlohn ausgegangen, also dem laufenden Arbeitslohn, dem einem Arbeitnehmer für den jeweiligen Arbeitszeitraum zusteht. Gegebenenfalls sind Durchschnittslöhne, bei z.B. Urlaub, zu berücksichtigen. Dabei sind bestimmte Zeiträume zu beachten. Als Nachtarbeit wird die Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr definiert. Als Sonntagsarbeit wird die Zeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr des jeweiligen Tages definiert. Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen umfasst die Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr des jeweiligen Tages (vgl. § 3b EStG). Darüber hinaus regelt der Gesetzgeber Fälle, wenn die Arbeit zu einem früheren Zeitpunkt als um 0.00 Uhr aufgenommen wurde. In dieser Zeit gilt für Nachtarbeit für den Zeitraum von 20.00 Uhr bis 4.00 Uhr des Folgetages ein erhöhter Zuschlagssatz in Höhe von 40%. Im Falle von Sonn- und Feiertagsarbeit gilt für den Zeitraum von 20 – 04 Uhr des Folgetages auch die jeweilige Regelung für Sonn- und Feiertage (vgl. § 3b EStG).

Lohnsteuerfreie Lohnarten

•Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

•Zuschläge SFN

•Nachtarbeit

•25 % für Nachtarbeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr

•40 % Nachtarbeit von 0.00 Uhr bis 4.00 Uhr, wenn die Nachtarbeit vor 0.00 Uhr aufgenommen wurde

•50 % Sonntagszuschlag von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr

•125 % an gesetzlichen Feiertagen, Ostern, Pfingstsonntag von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr und am 31.12 ab 14.00 Uhr

•150 % am 24.12. ab 14.00 Uhr; am 25.12. und 26.12., 01.05. (sog. hohe Feiertage) von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr

•→ Begrenzter Stundengrundlohnsatz bis 50,- € steuerfrei, bis 25,- € sv-frei

Abbildung 10: Überblick über die Höhe der lohnsteuerfreien Zuschläge (vgl. Jenak, 2016, S. 119, Werner 2017, S, 252 f.)

Die zu zahlende Höhe der SFN-Zuschläge wird in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen geregelt. Doch nur die nach § 3 EStG gezahlten Zuschläge unterliegen der Steuerfreiheit. Das heißt, ein Arbeitgeber kann immer höhere Zuschläge zahlen, diese unterliegen dann aber der Steuerpflicht. Des Weiteren sind zur Ermittlung der Lohnsteuerpflicht bzw. SV-Pflicht bestimmte Obergrenzen des Stundenlohnes zu berücksichtigen. Wird ein Grundlohn in der Sozialversicherung von 25 € und in der Lohnsteuer 50 € überschritten, sind die SFN-Zuschläge, die auf den überschreitenden Teil des Stundenlohns entfallen, dem sozialversicherungsrechtlichen bzw. steuerpflichtigem Arbeitsentgelt zuzurechnen und damit steuer- und beitragspflichtig (vgl. § 3b EStG). Das beigefügte Beispiel listet steuerfreie und steuerpflichtige Stundenlöhne dar:

Abbildung 11: Beispiel zur Ermittlung von steuerpflichtigen und steuerfreien Arbeitslohn (Werner 2017, S, 253)

Abschließend können zwischen den verschiedenen Branchen Unterschiede zu den lohnsteuerfreien Lohnarten auftreten. So kann beispielsweise eine feststehende Berufsbekleidung beim Polizisten steuerfrei abgerechnet werden, bei einem Verkäufer im Einzelhandel wiederum nicht. Steuerfreiheit besteht häufig lediglich bis zu einem bestimmten Betrag (Werner, 2017, S. 124).

1.1.5Freibeträge – Hinzurechnungsbeträge

Neben den automatisch berücksichtigen Freibeträgen können zusätzlich nach § 39 a EStG steuerlich abziehbare Aufwendungen auf Antrag geltend gemacht werden. Freibeträge und Hinzurechnungsbeträge können für ein Jahr auf Antrag bei Wohnsitzfinanzamt vom Arbeitnehmer eingetragen werden, um die monatliche Steuerlast zu mindern bzw. zu erhöhen. Beginn der Antragsfrist ist der 01. Oktober des Vorjahres für das der Freibetrag gelten soll. Die Antragsfrist endet am 30. November des Kalenderjahres, in dem der Freibetrag gilt. Das Finanzamt muss die Freibeträge ab dem Monat der Antragstellung gleichmäßig auf die folgenden Monate verteilen. Zu unterscheiden sind Freibeträge mit beschränkter und unbeschränkter Höhe. Die folgende Übersicht zeigt einen ergänzenden Überblick zu Freibeträgen:

Freibeträge auf Antrag, sog. „steuerlich abziehbare Aufwendungen“ nach § 39a EStG, § 37 EStG

•Freibeträge ohne Beschränkung

•Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene

•Bestimmte Beträge nach dem Berlinförderungsgesetz oder nach § 7 Fördergebietsgesetz

•Negative Einkünfte

•Kinderfreibeträge für Kinder, wo kein Anspruch auf Kindergeld besteht

•Freibeträge mit Besschränkung

•Werbungskosten, die den Pauschbetrag von 1000,-€ übersteigen, d.h. durch den Beruf veranlasste Aufwendungen, z.B. Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, selbst gezahlte Fortbildungsmaßnahmen

•Sonderausgaben, die den Pauschbetrag von 36,-€ übersteigen, z.B. Unterhaltszahlungen an geschiedene Ehegatten

•Außergewöhnliche Belastungen, z.B. Ausgaben für Medikamente, Ärzte

Abbildung 12: Freibeträge auf Antrag (in Anlehnung an Jenak, 2016, S. 47, Kiepe 2014, S. 165 f.)

Sie markieren die Höhe, bis zu der ein bestimmtes Einkommen steuerfrei bleibt. Alles, was darüber liegt, unterliegt der Versteuerung. Durch einen Freibetrag minimiert sich der lohnsteuerpflichten Arbeitslohn. Freibeträge müssen jedes Kalenderjahr neu beantragt werden. Es wird dabei zwischen unterschiedlichen Arten von Freibeträgen unterschieden. Zu erwähnen sind noch einmal Sonderausgaben „im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a und des § 10b, soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro übersteigen“ (vgl. § 39 a EStG). Diese Freibeträge werden nur eingetragen, wenn die Summe der Aufwendungen abzüglich des Arbeitnehmer-Pauschbetrages 600,00 € übersteigen (vgl. Kiepe, 2014, S. 167).

Hinzurechnungsbeträge (seit 01.01.2000: Gegenteil von Freibetrag)

•Erhöhen Lohnsteuer für bestimmte Arbeitnehmergruppen Studenten, Rentner, Azubi, die mehrere Arbeitsverhältnisse mit geringem Arbeitslohn ausüben→ Lohnsteuererstattung erfolgt erst nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung

•auf 2. Arbeitsverhältnis Hinzurechnungsbetrag eintragen → reduziert / vermindert LSt-Abzug in LSt-Klasse VI → sofortige Entlastung bei monatlicher Lohnabrechnung

Abbildung 13: Übersicht Hinzurechnungsbeträge (vgl. Jenak, 2016, 46)

Ein Hinzurechnungsbetrag stellt das Gegenstück zum Freibetrag dar. Er erhöht die Lohnsteuer für bestimmte Arbeitnehmergruppen (antragspflichtig). Sinnhaft kann sich ein Hinzurechnungsbetrag bei Arbeitnehmern von mehreren Arbeitsverhältnissen mit geringem Arbeitslohn erweisen. Gerade im ersten Dienstverhältnis werden die Steuerfreibeträge nicht voll ausgeschöpft. Im zweiten Arbeitsverhältnis hingegen (Lohnsteuerklasse VI) fällt ab dem ersten Euro Arbeitslohn Lohnsteuer an (vgl. Werner 2017, S. 11). Liegt nun der Jahresarbeitslohn des ersten Arbeitsverhältnisses unterhalb des zu versteuerndem Jahreseinkommens und fällt in den jeweiligen Steuerklassen (I bis V) keine Lohnsteuer an, so kann dieser Betrag dem zweiten Arbeitsverhältnis hinzugeschrieben werden (vgl. Jenak 2016, S. 47). Dieser wirkt sich dann als eine Art Freibetrag im zweiten Beschäftigungsverhältnis aus. Voraussetzung ist, dass es sich um einen korrespondierenden Hinzurechnungsbetrag handelt. Das bedeutet, dass die Höhe des Freibetrages in der Lohnsteuerklasse im ersten Dienstverhältnisses gleich hoch dem Hinzurechnungsbetrag zweiten Dienstverhältnisses ist (vgl. Werner 2017, S. 11). Die die Höhe des Frei- bzw. Hinzurechnungsbetrages kann im Rahmen der maßgebenden Eingangsstufe per Antrag festgelegt werden.

Abbildung 14: Beispielrechnung steuerliche Auswirkungen Eintragung eines Frei-/Hinzurechnungsbetrages (Jenak, 2016, S. 47)

1.1.6Altersentlastungsbetrag nach § 24 a EStG

Arbeitnehmer, die im Vorjahr das 64. Lebensjahr vollendet haben, erhalten ab Januar des Folgejahres einen Altersentlastungsbetrag, der Einkünfte zu einem bestimmten Prozentsatz steuerfrei stellt (vgl. Dillberger/Fest 2015, S. 122). Das sind Personen, die vor dem 02.01.1952 geboren sind (vgl. Kiepe, 2014, S. 180).

Der steuerpflichtige Arbeitslohn ist um den (täglichen, monatlichen oder jährlichen) Altersentlastungsbetrag zu kürzen, bevor die Lohnsteuer (Tag, Monat, Jahr) bestimmt wird. Für den Abzug des Altersentlastungsbetrags ist eine aktive Tätigkeit Voraussetzung. Er darf nicht von Vorsorgebezügen abgezogen werden. Der Arbeitgeber prüft, ob dem Arbeitnehmer ein Entlastungsbetrag zusteht. In der Regel weist die EDV, anhand der Stammdaten (Geburtsdatum), darauf hin, ob ein Altersentlastungsbetrag ggf. zu berücksichtigen ist. Der Altersentlastungsbetrag ist bis zu einem Höchstbetrag im Kalenderjahr ein nach einem Prozentsatz ermittelter Betrag des Arbeitslohns ab dem ersten Anspruchsjahr laut beigefügter Tabelle (§ 24 a EStG Satz 5 Altersentlastungsbetrag).

Tabelle 1: Übersicht Altersentlastungsbetrag (vgl. Jenak 2016, S. 199)

Er ist dann beim Arbeitnehmer immer gleich anzusetzen. 1975 wurde er eingeführt und verringert sich seit 2005 jahrgangswiese (im Höchstbetrag und Prozentsatz) in dem Maß wie die Besteuerung von Renten (Werner, 2017, S. 273). Er schafft damit einen Ausgleich zwischen den Einkünften, die nicht wie z.B. Rentenzahlungen aus den Sozialversicherungen und Versorgungsbezüge anderweitig berechtigt sind. Damit dem vollzogenen Übergang zur nachgelagerten Besteuerung seine sachliche Berechtigung verliert, wird er ab dem Jahr 2040 wird vollständig abgeschmolzen sein (vgl. Dillberger/Fest 2015, S. 122 f.). Der Betrag ist auf volle Euro abzurunden und wird mit Ablauf eines Lebensjahres des Tages vollendet, der dem Tag der Wiederkehr des Geburtstages vorangeht (vgl. Kiepe, 2014, S. 179). Im Jahr 2017 beträgt er 20,8% und maximal 988,-€ (Werner, 2017, S. 273). Folgendes Beispiel dient zur Verdeutlichung:

Abbildung 15: Beispielrechnung Altersentlastungsbetrag (vgl. Kiepe, 2014, S. 180)

Bei sonstigen Bezügen kommt nur ein Abzug zur Anwendung, wenn er sich bei Berechnung des maßgebenden Jahresarbeitslohns nicht ausgewirkt hat (vgl. Kiepe, 2014, S. 179, vgl. Abbildung 16).

1.1.7Zusammenfassung Lohnsteuergrundlagen

Zusammenfassend werden unterschiedliche Freibeträge und Freigrenzen in der lohnsteuerlichen Betrachtung unterschieden.

Freibeträge, die bereits im Lohnsteuertarif eingearbeitet sind

•Grundfreibetrag

•Werbungskostenpauschale bis 1000,-€

Freibeträge, laut ELStAM auf Antrag beim Finanzamt

•Werbungskosten über 1000,-€

•weitere Sonderausgaben

•außergewöhnliche Belastungen

Freibeträge, die nirgendwo eingetragen sind, aber aufgrund spezieller Vorschriften gelten

•Altersentlastungsbetrag

•Vorsorgepauschale

Freibeträge bzw. Freigrenzen für bestimmte Vergütungen und Sachbezüge

•Freibeträge SFN-Zuschläge

•Aufmerksamkeiten bis 40,-€ inkl. Mehrwertsteuer, Blumenstrauß zur Geburt

•Freigrenze 44,- €, z.B. Büchergutschein

Abbildung 16: Arten von Freibeträgen und Freigrenzen (vgl. Kiepe 2014, S. 165 ff.).

Bei Freibeträgen wird nur der überschreitende Betrag steuerpflichtig, der Teil bis zur Höhe des Freibetrages bleibt steuerfrei. Im Unterschied zu Freigrenzen wird der gesamte Betrag steuerpflichtig, wenn der Betrag die Freigrenze überschritten hat. Nicht ausgeschöpfte monatliche Beträge sind nicht in andere Monate übertragbar. Abschließende Abbildung verdeutlicht die Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Lohnsteuer unter Berücksichtigung von Frei- und Hinzurechnungsbeträgen.

Steuerbrutto

- monatliche Freibeträge (automatischer Abzug)

- monatliche Freibeträge (nicht automatischer Abzug)

+ Hinzurechnungsbeträge

Abbildung 17: Bemessungsgrundlage zur Steuerberechnung (vgl. Jenak, 2016, S. 47)

1.1.8Unterteilung des Lohnsteuertarifs und Besteuerung von sonstigen Bezügen (§ 34 Abs. 2 EStG, § 24 Nr. 1 EStG, R 39 b. 2 LStR)

Bei den Lohnarten sind unterschiedliche Steuertarife hinterlegt. Die Abbildung zeigt eine Unterteilung in die verschiedenen Lohnsteuertabellen.

Monatstabelle Ermittlungszeitraum i.d.R. 1 Kalendermonat

•Bei laufenden Bezügen und vollen Steuermonaten (30 Steuertage)

•Mitarbeiter war den ganzen Monat beschäftigt

•z.B.: Gehälter, Festlöhne, Stundenlöhne, VWL-AG-Teile, Schichtzulagen, außertarifliche Zulagen, etc. (→ regelmäßig wiederkehrende Bezüge)

Jahrestabelle Ermittlungszeitraum i.d.R. 1 Kalenderjahr

•Bei sonstigen Bezügen bzw. Einmalzahlungen

•z.B.: Weihnachts-/Urlaubsgeld, Prämien, Abfindungen, Umsatzprovision etc.

Abbildung 18: Unterteilung des Lohnsteuertarifes (vgl. Jenak, 2016, S. 47)

Grundsätzlich werden Tagestabellen bei Teillohnzeiträumen verwendet. Die laufenden Bezüge werden über Monatstabellen abgerechnet und Jahrestabellen kommen bei Einmalzahlungen zur Anwendung. Auf Einmalzahlungen wurde bereits im Sozialversicherungsteil Bezug genommen. Der Vollständigkeit halber wird nun die lohnsteuerliche Betrachtung vorgenommen. Einmalzahlungen sind Zuwendungen des Arbeitgebers, die nicht ausschließlich Lohn für Arbeitsleistung im gezahlten Lohnzahlungszeitraum darstellen müssen (Kiepe, 2014 S. 333, § 23a Absatz 1 Satz 1 SGB IV). Im Steuerrecht werden Einmalzahlungen sonstige Bezüge genannt (Werner 2017, S. 218)

Abbildung 19: Begriffserläuterung Einmalzahlungen (vgl. Kiepe 2014, S. 333)

Die Lohnsteuer bei sonstigen Bezügen ist zu dem Zeitpunkt einzubehalten, in dem sie zufließen. Die individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale sind an dem Tag, an dem die Einmalzahlung zufließt, entscheidend. Bei sonstigen Bezügen kommen Jahreslohnsteuertabellen zur Anwendung. Das heißt, dass der Arbeitgeber in dem Monat, wo zusätzlich zum laufenden Arbeitslohn (Monatstabelle) zwei getrennte Lohnsteuerberechnungen durchzuführen sind (Kiepe, 2014, S. 335). Die Abrechnungsdaten müssen in den Lohnkonten und in der Lohnsteuerbescheinigung getrennt ausgewiesen sein (vgl. Jenak, 2016, S. 53).

Sonstige Bezüge sind das Gegenstück zum laufenden Arbeitslohn, der eine regelmäßige Zahlung darstellt. Sie dienen einem besonderen Anlass oder zu einem bestimmten Zweck. Dazu gehören:

Abfindungen und Entschädigung

steuerliche Sachzuwendungen aus besonderen Anlässen

13. und weitere Monatsgehälter

Erholungs-, Geburts- und Heiratsbeihilfen

Gratifikationen, Prämien, Tantieme

Jubiläumszuwendungen

zusätzliches, über die Lohnfortzahlung hinausgehendes Urlaubsgeld

Urlaubsabgeltung

Weihnachtszuwendungen

Nachzahlungen von Arbeitslohn über mehrere Kalenderjahre

Nachzahlungen/Vorauszahlungen, wenn sich der Gesamtbetrag oder ein Teilbetrag nicht auf das Jahr der Zahlung bezieht (z.B. Nachzahlungen im März für die Monate November bis Februar) → liegen auch dann vor, wenn Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume des abgelaufenen Kalenderjahres später als drei Wochen nach Ablauf dieses Jahres zufließt (Werner 2017, S. 218). Nachfolgend werden das Abrechnungsschema und ein Beispiel zur Veranschaulichung der Abrechnung gezeigt.

Bisher abgerechneter Jahresarbeitslohn + zu erwartender laufender Arbeitslohn (Rest-jahr) einschl. Jahresbetrag Sachbezüge / geldwerte Vorteile

./. (ggf.) Jahresfreibetrag It. ELStAM und Jahresaltersentlastungsbetrag

+ (ggf.) Jahreshinzurechnungsbetrag It. ELStAM

+ sonstiger Bezug

Abbildung 20: Rechenschema sonstiger Bezug (vgl. Jenak, 2016 S. 53)

Steuerliche Merkmale

III

+ Gehalt Januar bis zum Monat, in dem der Einmalbezug gezahlt wird z.B. Urlaubsgeld in 04/2017 → Januar bis April

12.000,- €

+ Geschätztes Gehalt Folgemonate bis Jahresende → Mai bis Dez.

24.000,- €

+ Sonstiger Bezug (z.B. Urlaubsgeld in 04/2017)

2.000,- €

Jahreslohnsteuer mit sonstigen Bezug

2.856,- €

Jahreslohnsteuer ohne sonstigem Bezug

2.396,- €

x 9 % Kirchensteuer (ermäßigt)

41,40 €

x 5,5 % SolZ

25,30 €

Abbildung 21: Rechenschema zur Ermittlung der pauschalen Lohnsteuer am Beispiel eines einmalig gezahlten Urlaubsgeldes (vgl. Jenak 2016, S. 47)

Freibeträge für Kinder kommen bei sonstigen Bezügen nicht zur Anwendung (Jenak, 2016, S. 43 ff.)

1.1.9Pauschalierung der Lohnsteuer und Besteuerung

Der Arbeitgeber kann unter bestimmten gesetzlichen Lohnbestandteilen eine Pauschalbesteuerung durchführen. Dabei wird der Arbeitgeber zum Steuerschuldner und die Arbeitslohnbestandteile sind für den Arbeitnehmer steuerlich abgegolten (Steuerersparnis für den Arbeitnehmer). Eine pauschalierte Lohnsteuer wird mit einem bestimmten Prozentsatz vom steuerpflichtigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers abgezogen. Sie wird vom Arbeitgeber abgeführt und nicht vom Arbeitslohn des Arbeitnehmers abgezogen. Eine Pauschalierung der Lohnsteuer löst u.U. Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung (§ 1 Abs.1 SvEV) aus. Die Lohnsteuerklassen und Kinderfreibeträge werden bei der pauschalierten Lohnsteuer nicht berücksichtigt. Bei der pauschalierten Lohnsteuer werden ermäßigte Kirchensteuersätze je nach Bundesland und Konfessionszugehörigkeit angesetzt (z.B. 7%, gesonderte Tabelle). Der übliche Prozentsatz von 5,5 % Solidaritätszuschlag ist zusätzlich zum Abzug zu bringen. Für folgende ausgewählte Beispiele ist eine Pauschalierung der Lohnsteuer möglich.

Abbildung 22: Ausgewählte Beispiele zur Pauschalierung der Lohnsteuer (vgl. Jenak, 2016, S. 59 f.)

Voraussetzungen für die Pauschalversteuerung in Höhe von 2 % ist eine nach SV-Recht entgeltgeringfügige Beschäftigung (vgl. § 8 I SGB IV). Das regelmäßige Arbeitsentgelt in Höhe von 450,- € monatlich und max. zweimaliges Übersteigen des Betrages pro Jahr darf nicht überschritten werden. Des Weiteren ist vom Arbeitgeber der pauschale KV-Pflichtbetrag (15 %) anzuwenden. Die Beiträge sind an die Minijobzentrale abzuführen. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, kann pauschal mit 20 % vom Arbeitsentgelt versteuert werden. Beiträge zur Direktversicherung oder Pensionskasse für Altverträge, die vor 2005 abgeschlossen wurden, werden mit 20 % pauschaliert (vgl. Werner 2017, S. 239). Für Aushilfskräfte, die gelegentlich, nicht regelmäßig, wiederkehrend beschäftigt sind, kann ein LSt.-Pauschalsatz in Höhe von 25 % des Arbeitslohnes durch den Arbeitgeber angesetzt werden, vorausgesetzt, die Beschäftigung dauert höchstens 18 zusammenhängende Tage und der Stundenlohn übersteigt nicht mehr als Ø 12,- € bzw. 68,- € je Arbeitstag. Ebenfalls mit 25 % LSt.-Pauschalsatz dürfen für Essenszuschüsse und Verpflegungsmehraufwendungen angesetzt werden. Mahlzeiten/Essenszuschüsse (Sachzuwendungen → geldwerter Vorteile) stellen grundsätzlich steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Typische Sachbezüge sind:

Überlassung von Firmenfahrzeugen für die private Nutzung (siehe Fahrtkostenzuschuss)

verbilligtes oder kostenfreies Mittagessen

zinslose oder verbilligte Arbeitgeberdarlehen

Belegschaftsrabatte, Belegschaftseinkauf

Entscheidend für die Bewertung der Mahlzeiten und zur Ermittlung des Vorteils sind die Sachbezugswerte gemäß R. 8.1 Abs. 7 LStR. Der Wert für ein Mittagessen in 2017 beträgt 3,17 € je Mahlzeit. Der Verrechnungswert für eine Essenmarke z.B. in einer Werkskantine, darf den amtlichen Sachbezugswert einer Mahlzeit um nicht mehr als 3,10 € übersteigen (Werner, 2017, S. 297). Für das Jahr 2017 darf somit der Wert der Essenmarke 6,27 € (3,17 € + 3,10 €) nicht übersteigen (vgl. Werner 2016, S. 194). Eine Pauschalierung in Höhe von 25 % für Verpflegungsmehraufwendungen (vgl. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG) ist nur zulässig anlässlich einer Auswärtstätigkeit und im Rahmen der doppelten Haushaltsführung eines Arbeitnehmers. Dabei sind die steuerfreien Pauschbeträge zu berücksichtigen und ggf. gegenzurechnen:

24,- € bei einer Abwesenheitsdauer von 24 Stunden

12,- € bei einer Abwesenheitsdauer von weniger als 24 Stunden, aber mindestens 8 Stunden

12,- € am Anreise- und Abreisetag mehrtätige beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit

begrenzt auf 3 Monate am gleichen Ort

Generell darf die Vergütung für Verpflegungsmehraufwendungen die gesetzlichen Pauschbeträge nicht mehr als 100 % übersteigen (vgl. Jenak, 2016, S. 59)

Der Arbeitgeber kann nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG die Lohnsteuer für Fahrtkostenzuschüsse mit einem Pauschalsteuersatz von 15 % erheben. Zuschüsse zu den Fahrtkosten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, soweit diese Zuschüsse den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer andernfalls als Werbungskosten geltend machen könnte (0,30 €/Entfernungskilometer, jeden Monat an 15 Arbeitstagen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte). Die pauschaliert besteuerten Fahrtkostenzuschüsse sind sozialversicherungsfrei und bleiben unberücksichtigt bei den Verdienstgrenzen von Aushilfskräften und geringfügig entlohnten Beschäftigten (Jenak, 2016, S. 59; Werner 2017, S. 302).

Eine Pauschalierung der Lohnsteuer (25%) von sonstigen Bezügen (vgl. § 40 Abs. 1 EStG) und dem ermäßigtem Ki.-St.-Satz, ist möglich, wenn:

der Arbeitgeber sonstige Bezüge in größerem Maße seinen Mitarbeitern gewährt;

sonstige Bezüge von maximal 1.000 Euro pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr gewährt werden;

die pauschale Lohnsteuer durch den Arbeitgeber übernommen wird. (Auf den Arbeitnehmer abgewälzte pauschale Lohnsteuer gilt als zugeflossener Arbeitslohn und mindert nicht die Bemessungsgrundlage. Es ist ein Nettosteuersatz anzuwenden.);

der Arbeitgeber die Besteuerungsart beim Betriebsstätten-Finanzamt beantragt hat und den Antrag zur Berechnung beigefügt hat, aus der sich der durchschnittliche Steuersatz unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Jahresarbeitslöhne und der durchschnittlichen Jahreslohnsteuer in jeder Steuerklasse für diejenigen Arbeitnehmer ergibt, denen die Bezüge gewährt werden, unter Beachtung von ggf. Frei- und Hinzurechnungsbeträgen (Werner 2017, S. 295)

1.1.10Kinderfreibeträge § 32 Abs. 6 EStG

Steuerliche Freibeträge für Kinder umfassen den Kinderfreibetrag und den Freibetrag für Erziehungs-, Betreuungs- und Ausbildungsbedarf eines Kindes. Einen Anspruch auf einen Kinderfreibetrag besteht für Kinder:

ab Geburtsmonat

bis zum 18. Lebensjahr

bis zum 25. Lebensjahr, wenn sich das Kind noch in Ausbildung oder Studium befindet

über das 25. Lebensjahr hinaus, wenn das Kind behindert und außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (http://www.kindergeld.org/kinderfreibetrag.html, vgl. Kiepe 2014, S. 164).

Kinderfreibeträge finden seit 1996 keine Berücksichtigung mehr in der Lohnsteuer, wenn im laufenden Kalenderjahr staatliches Kindergeld gezahlt wird (vgl. Werner, 2017, S. 15). Aber sie wirken sich mindernd auf den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuerlast aus. Die Zahl der Kinderfreibeträge, wird beim Bundeszentralamt für Steuern gebildet und einer zentralen Datenbank gespeichert. Unter der Identifikationsnummer des Arbeitnehmers als elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) werden sie dem Arbeitgeber als individuelle Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers, zur Verfügung gestellt (Jenak, 2016, S. 43, vgl. Kiepe, 2014, S. 164). Für das Jahr 2017 beträgt er 7048,- € je Kind und wird auf das gezahlte Kindergeld angerechnet. Dieser Betrag, der den jährlichen Grundbedarf eines Kindes abdecken soll, setzt sich zusammen aus:

Einem Festbetrag von derzeit 2.640 Euro für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf

Und einem jährlich variierenden Betrag für das sachliche Existenzminimum eines Kindes in Höhe von 4.608 Euro (Stand 2017) (http://www.kindergeld.org/kinderfreibetrag.html).

Das Kindergeld ist eine monatliche steuerliche Ausgleichszahlung, das die Grundversorgung eines in Deutschland lebenden Kindes gewährleisten soll. Der Kinderfreibetrag dagegen wird nicht ausgezahlt und wird vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. Der Freibetrag kann sich steuermindernd auf die Einkommensteuerlast auswirken. Die monatlichen Kindergeldzahlungen stellen dabei eine Vorausleistung auf den Kinderfreibetrag zum Jahresende dar. Im Rahmen der Einkommenssteuerklärung werden Lohnsteuern mit der Höhe der Kindergeldzahlungen verglichen:

Gezahltes Kindergeld < steuermindernder Freibetrag (ergebende Steuerersparnis) → Rückerstattung der Differenz

Gezahltes Kindergeld > steuermindernder Freibetrag (ergebende Steuerersparnis) → keine Rückforderung oder nachträgliche Kürzung des gezahlten Kindergeldes

Das Finanzamt prüft, ob eine Kindergeldzahlung oder die Eintragung eines Freibetrages im Rahmen der Günstigkeitsprüfung besser für den Steuerpflichtigen ist.

Es kann zu halben Kinderfreibeträgen kommen. Jedes Elternteil hat einen Anspruch einen halben Freibetrag für ein gemeinsames Kind. Ein Kinderfreibetrag wird berücksichtigt mit 0,5 bei unverheirateten Eltern oder Ehepaaren, wo nur einer von beiden eine verwandtschaftliche Beziehung ersten Grades zu diesem Kind hat. Das ist der Fall in den Lohnsteuerklassen I-IV. In den Steuerklassen III und IV können auch Kinderfreibeträge von 1,0 hinterlegt sein. Das ist bei verheirateten Ehepaaren, die beide eine verwandtschaftliche Beziehung ersten Grades zu diesem Kind haben und sich steuerlich zusammenveranlagen (Kiepe, 2014, S. 164). Es kann zudem sein, wenn ein Elternteil vor Beginn des Kalenderjahres verstorben ist oder wenn auf Antrag eines Elternteils (LSt-Kl. II) der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag übertragen worden ist, gilt auch für jedes zu berücksichtigende Kind der Zähler 1,0 (Jenak, 2016, S. 43). In den Lohnsteuerklassen V und VI werden keine Kinderfreibeträge berücksichtigt. Die Erteilung der LSt.-Kl. V wird in Kombination mit der LSt.Kl. III vergeben, in der bereits der doppelte Kinderfreibetrag berücksichtigt wurde. Die LSt.-Kl. VI wird nur bei einem zweiten Arbeitsverhältnis vergeben, das bedeutet dass ein Kinderfreibetrag schon in einer andere LSt.-Kl. des Arbeitnehmers belegt wurde.

Beispiel zur Ermittlung von Kinderfreibeträgen

Verheiratetes Paar hat 2 Kinder im Alter von 5 und 10 Jahren, ein Ehegatte ist in Steuerklasse III, der andere in Steuerklasse V. Wie ist der Eintrag der Kinderfreibeträge hinterlegt?

→ Steuerklasse III: 2,0 Kinderfreibetrag („besser Verdienender“, Steuerminderung)

→ Steuerklasse V: 0 Kinderfreibetrag („geringer Verdienende“)

Verheiratetes Paar hat 2 Kinder im Alter von 5 und 10 Jahren, beide befinden sich in Steuerklasse IV. Wie ist der Eintrag der Kinderfreibeträge hinterlegt?

→ Steuerklasse IV: 2,0

→ Steuerklasse IV: 2,0

→ zusammenveranlagt

Abbildung 23: Beispiel steuerliche Behandlung von Kinderfreibeträgen (vgl. Jenak, 2016, S. 43)

1.2Solidaritätszuschlag (SolZ) – Solidaritätszuschlagsgesetz

Der Solidaritätszuschlag wird in allen Bundesländern seit 01.01.1995 erhoben und stellt keine eigene Steuerart dar. Er ist eine Ergänzungsabgabe i. S. d. Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG und beträgt 5,5 %. Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag ist die Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn, unter Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen. Bruchteile in Cent bleiben unbeachtet (Jenak, 2016, S. 57). Ursprünglich diente der Betrag zur Finanzierung der Ausgaben der Wiedervereinigung. Er gehört zu den Annexsteuern, deren Bemessungsgrundlage eine andere Steuerschuld ist. Es handelt sich um Zuschlagssteuern, die das Erwerbseinkommen von Einkommens- und Körperschaftssubjekten zusätzlich belasten (vgl. Jesgarzewski / Schmittmann, 2015, S. 28 f.).

Unterteilung des Solidaritätszuschlags

Nullzone

Steuerklasse III

Steuerklasse I, II, IV, V, VI

Monat

162,00 €

81,00 €

Tag

5,40 €

2,70 €

Übergangszone oder gemilderter Solidaritätszuschlag (Günstigkeitsprinzip)

Die volle Beitragserhebung in Höhe von 5,5 % der Bemessungsgrundlage kommt erst zur Anwendung, wenn 20% des Unterschiedsbetrages zwischen der Lohnsteuer und Nullzone keinen niedrigeren SolZ ergeben. (z.B.: Gehalt 2868,- €; LSt.-Kl. III/1,5)

Die Nullzone bzw. Übergangszone kommen bei sonstigen Bezügen nicht zur Anwendung. Hier gilt ein genereller Beitragssatz in Höhe von 5,5 % von der Lohnsteuer.

1.3Kirchensteuer (Ki.-St.)

Die Kirchensteuer ist eine Geld- bzw. Beitragsleistung, die von erhebungsberechtigten Religionsgemeinschaften zur Finanzierung kirchlicher Aufgaben von ihren Mitgliedern erhoben wird (vgl. Peterson, 2010, S. 42). Ist eine Kirche Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 6 WRV eine anerkannte Körperschaft des Öffentlichen Rechts, darf sie Kirchensteuerbeträge erheben. In Deutschland zählen aktuell neun zu anerkannten Religionsgemeinschaften (vgl. Jesgarzewski / Schmittmann, 2015, S. 29).

Abbildung 25: Anerkannte Religionsgemeinschaften (vgl.: https://www.vlh.de.wissen-service/steuer-abc/kirchensteuer-was-muss-ichwissen-was-kann-ich-absetzen.html)