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Die Übertragung größerer Vermögen will vorausschauend geplant sein. Dabei sind zivilrechtliche, steuerrechtliche und betriebswirtschaftliche Fragestellungen zu beachten. Die Autor:innen zeigen, welche Gestaltungsansätze sich bei Vermögensnachfolgen unter Lebenden und von Todes wegen bewährt haben. Schwerpunkte sind u.a. Ausführungen: - zu zivilrechtlichen Rahmenbedingungen - zu Organisationsmöglichkeiten für die Fortführung von Unternehmen oder Immobilienkomplexen - zur Bewertung des Nachlassvermögens sowie zu dessen Verwaltung und Abwicklung Im steuerrechtlichenTeil werden die steuerpflichtigen Erwerbe von Todes wegen dargestellt und verschiedene Varianten von Schenkungen beleuchtet. Für die 2. Auflage wurde das erfolgreiche Werk durchgängig aktualisiert. Rechtsstand: März 2021
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Seitenzahl: 265
Veröffentlichungsjahr: 2021
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Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft - Steuern - Recht GmbH
[4]Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.dnb.de/ abrufbar.
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ISBN 978-3-7910-5002-7
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ISBN 978-3-7910-5004-1
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ISBN 978-3-7910-5003-4
Bestell-Nr. 17202-0151
Werner Bohl/Catarina Herbst
Erbe und Schenkung richtig planen
2. Auflage, Mai 2021
© 2021 Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft · Steuern · Recht GmbH
www.schaeffer-poeschel.de
Bildnachweis (Cover): © Sinuswelle, AdobeStock
Produktmanagement: Ruth Kuonath
Lektorat: Jana Hartlaub
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Schäffer-Poeschel Verlag Stuttgart
Ein Unternehmen der Haufe Group
Dieser Leitfaden zum Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht wendet sich an Eigentümer mittlerer und großer Vermögen und an deren Berater.
Damit sind potenzielle Erblasser gemeint, die ein Vermögen von mehr als 500.000 € verschenken oder vererben werden. Geringere Vermögen werden wegen der Steuerbefreiungen gem. §§ 5, 13 ErbStG und wegen der Freibeträge gem. §§ 16, 17 ErbStG in der Regel nicht mit Erbschaftsteuern bzw. Schenkungsteuern belastet.
Der Leser erhält einen Überblick über die Gesichtspunkte und Gedanken, die bei einer Erbrechtsgestaltung zu bedenken und zu entscheiden sind. Dabei sind die neueste Zivilrechtslage, die Erbschaftsteuerreform 2016 einschließlich neu in der zweiten Auflage der aktuellen Erbschaftsteuerrichtlinien und Hinweise der Finanzverwaltung sowie betriebswirtschaftliche Bewertungsmethoden berücksichtigt. Der Band enthält einen Gesamtüberblick, keine detaillierte Darstellung aller zivilrechtlichen und steuerrechtlichen Einzelvorschriften. Aufgezeigt werden bewährte Muster und Gestaltungen, die Unternehmer in der Praxis erprobt haben. Erprobtes wird um Folgerungen ergänzt, die aus den Neuregelungen der Erbschaftsteuerreform gezogen werden sollten. Dabei werden auch die gesetzlichen Grenzen und Anforderungen erläutert, die zu beachten sind. Dazu gehören u. a. das Pflichtteilsrecht und die Formvorschriften für letztwillige Verfügungen und Schenkungsversprechen.
Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht werden schließlich in den volkswirtschaftlichen und politischen Gesamtzusammenhang eingeordnet, um dem Leser die Möglichkeit zu geben, abzuschätzen, welche Entwicklung die Zukunft auf diesen Gebieten, z. B. zur Verteilung zwischen Arm und Reich, möglicherweise bringen wird.
Bei der Ausgestaltung des Leitfadens trugen Frau Ruth Kuonath und ihre Mitarbeiterinnen vom Schäffer-Poeschel Verlag mit ihrer reichen Verlagserfahrung sehr zum Gelingen bei. Dafür schulden wir ihnen Dank.
Hamburg, im März 2021
Gesetzliche Regelung für die Erbfolge
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Deutschland verfügt über ein liberales Erbrecht. Das Deutsche Zivilrecht der §§ 1922 ff. BGB gibt dem Eigentümer ein großes Maß an Gestaltungsfreiheit, den Übergang seines Vermögens auf einen oder mehrere Erben zu organisieren. Ausdruck dieser Freiheit ist die Testierfreiheit. Es ist bemerkenswert, dass der Erblasser auch millionenschwere Vermögen ohne Mitwirkung staatlicher oder privater Personen allein durch einen handschriftlichen Text, den er bis zu seinem Tode geheim halten kann, wirksam auf andere Personen übertragen kann (Einzelheiten Rz. 145 ff.).
2
Die Gestaltungsfreiheit des Bürgers ist jedoch im Hinblick auf Abkömmlinge, Ehegatten, Lebenspartner (lt. Rz. 24) und Eltern durch das Pflichtteilsrecht eingeschränkt (Rz. 33 ff.). Mit dem Pflichtteilsrecht soll insbesondere den Abkömmlingen des Erblassers ein Mindestanteil an dessen Nachlass garantiert werden. Diese Mindestregelung hat eine lange Tradition (BVerfG vom 19.04.2005, Rz. 67 ff.). Sie steht im Übrigen »in einem engen Sinnzusammenhang mit dem durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz des Verhältnisses zwischen dem Erblasser und seinen Kindern« (BVerfG a. a. O., Rz. 71 ff.).
3
»Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährleistet die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG das Erbrecht als Rechtsinstitut und als Individualrecht. Es hat die Funktion, das Privateigentum als Grundlage der eigenverantwortlichen Lebensgestaltung mit dem Tode des Eigentümers nicht untergehen zu lassen, sondern seinen Fortbestand im Wege der Rechtsnachfolge zu sichern. Die Erbrechtsgarantie ergänzt insoweit die Eigentumsgarantie und bildet zusammen mit dieser die Grundlage für die im Grundgesetz vorgegebene private Vermögensordnung« (1 BvR 1644/00 und 1BvR 188/03, ergangen zum Pflichtteilsrecht, Rz. 62).
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Die liberale Grundordnung des Erbrechts gilt auch für das land- und fortwirtschaftliche Vermögen. Die Zeiten des Reichserbhofgesetzes zur Erhaltung bäuerlicher Höfe vom 29.09.1933 sind seit 1945 vorbei (Kontrollratsgesetz NW 45 vom 20.02.1947). Doch gibt es auch heute noch Sonderregeln für die Land- und Forstwirtschaft im zivilen Erbrecht und im Erbschaftsteuerrecht. Wir gehen auf die Regeln im Abschnitt »Bewertung« im Abschnitt C Rz. 335 ff. ein.
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Mit dem Pflichtteilsrecht soll insbesondere den Abkömmlingen des Erblassers ein Mindestanteil an dessen Nachlass garantiert werden. Diese Mindestregelung hat eine lange Tradition (BVerfG vom 19.04.2005 Rz. 67 ff.). Sie steht im Übrigen »in einem engen Sinnzusammenhang mit dem durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz des Verhältnisses zwischen dem Erblasser und seinen Kindern« (BVerfG a. a. O. Rz. 71 ff.). Das BVerfG geht hier von einer Familiensolidarität aus, die lebenslang besteht und die ein Teil unserer Werteordnung ist, auch wenn sie nicht mehr von allen Staatsbürgern gelebt wird.
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Trotz vielfältiger Kritik an Einzelheiten des Pflichtteilsrechts, u. a. am Elternpflichtteil, zeichnet sich zurzeit keine Änderung ab. Die Reformdiskussion, die seit ca. 1990 geführt wurde, hat zu keinen wesentlichen Änderungen geführt (Hinweis auf Horn in Burandt/Rojahn, Erbrecht, § 2303, Rz. 10 ff.).
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Es wird zwischen dem (verfassungsrechtlich geschützten) Pflichtteilsrecht und dem konkreten Pflichtteilsanspruch unterschieden. Das Pflichtteilsrecht eines Abkömmlings, Elternteils oder Ehepartners besteht, solange die familiäre Beziehung besteht und hat bereits zu Lebzeiten beider Seiten rechtliche Folgen, die z. B. in den §§ 311b Abs. 4 BGB, 1822 Nr. 1 BGB und 2346 BGB ihren Ausdruck finden. In § 2346 Abs. 2 BGB ist bestimmt, dass Inhaber von Pflichtteilsrechten durch Vertrag mit dem (künftigen) Erblasser auf ihr Pflichtteilsrecht verzichten können, was in der Erbrechtspraxis eine beachtliche Rolle spielt (Hinweis auf Rz. 106). Der konkrete Pflichtteilsanspruch entsteht gem. § 2317 BGB erst mit dem Erbfall: Hat der Pflichtteilsberechtigte vorher auf das Pflichtteilsrecht verzichtet, entsteht der konkrete Pflichtteilsanspruch nicht. Ist der Pflichtteilsanspruch entstanden, ist er gem. § 2317 Abs. 2 BGB vererblich und übertragbar. Der Anspruch verjährt gem. der Regelverjährung nach § 195 BGB in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Erblasser gestorben ist und in dem der Anspruchsberechtigte über die Umstände seines Pflichtteilsrechts informiert war. Einzelheiten dazu stehen in § 199 BGB.
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Ein Pflichtteilsrecht steht nach § 2303 BGB nur folgenden Personengruppen zu:
Abkömmlingen des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel usw.), die durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind (Rz. 37),Eltern des Erblassers, die durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind (Rz. 37),Ehegatten, die am Todestag des Erblassers rechtsgültig mit dem Erblasser verheiratet waren und die durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Entsprechendes gilt für Partner einer eingetragenen (gleichgeschlechtlichen) Lebenspartnerschaft (Rz. 24 f.).Der Pflichtteilsanspruch ist dabei immer ein auf Geld gerichteter Anspruch.
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Voraussetzung für das Entstehen eines Pflichtteilsanspruchs ist ein Ausschluss von der Erbfolge durch Testament oder Erbvertrag. In erster Linie ist dabei an einen vollständigen Ausschluss gem. § 2303 BGB gedacht.
Beispiel:
Der Vater setzt seine Ehefrau zur Alleinerbin ein. Der Sohn ist enterbt und hat einen Pflichtteilsanspruch.
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Der vollständigen Enterbung steht es jedoch nach § 2306 BGB im wirtschaftlichen Ergebnis gleich, wenn der Pflichtteilsberechtigte zwar als Erbe eingesetzt ist, aber
durch einen Nacherben eingeschränkt ist,durch einen Testamentsvollstrecker in seinem Verwaltungshandeln begrenzt ist,durch eine Teilungsanordnung vorgeschrieben wird, wer welche Nachlassteile erhalten soll,durch ein Vermächtnis und/oder eine Auflage belastet ist.Gleiches gilt, wenn der Pflichtteilsberechtigte nur als Nacherbe eingesetzt ist.
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In diesen Fällen kann der Erbe die Erbschaft ausschlagen und den Pflichtteil verlangen. Der Erbe steht häufig vor einer schweren Entscheidung. Er muss abwägen, wie sehr ihn [31]
