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Kernfragen des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts - einschließlich der Bedarfsbewertung. Der Autor erläutert: - die systematischen Grundzüge des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes - die damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Vorschriften des Schenkungs-, Gesellschafts- und Erbrechts - ausgewählte einkommensteuerliche Konsequenzen Zahlreiche Lernkontrollen und Übungsfälle sowie Klausuraufgaben mit ausführlichen Lösungshinweisen helfen beim prüfungsorientierten Erarbeiten des Stoffes. Inklusive drei zusätzlichen Übungsfällen mit Lösungen zum Download auf myBook+. Die 6. Auflage berücksichtigt die aktuelle Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltungsmeinung. Rechtsstand: 01.06.2022
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Seitenzahl: 612
Veröffentlichungsjahr: 2022
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Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft - Steuern - Recht GmbH
[6]Grundkurs des Steuerrechts Band 8
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Michael Heil
Erbrecht, Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer
6. Auflage, August 2022
© 2022 Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft · Steuern · Recht GmbH
www.schaeffer-poeschel.de
Produktmanagement: Rudolf Steinleitner
Lektorat: Claudia Lange
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Nachdem in der 5. Auflage bereits der Entwurf der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 berücksichtigt wurde, sind in der nun vorliegenden 6. Auflage neben der endgültigen Fassung der Erbschaftsteuer-Richtlinien auch die Änderungen durch das »Jahressteuergesetz 2020« vom 21.12.2020 eingearbeitet worden. Besondere Bedeutung hat hier die Änderung des § 10 Abs. 6 ErbStG. Als Reaktion auf die Rechtsprechung des BFH zur Abzugsfähigkeit von Pflichtteilsschulden hat der Gesetzgeber eine Zuordnung von Schulden und Lasten, die in keinem Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen stehen, anteilig zu allen Vermögensgegenständen eingeführt. Dies führt nicht nur zu einer komplizierteren Berechnung, sondern in vielen Fällen auch zu einer höheren Steuerbelastung.
Die 6. Auflage berücksichtigt die Rechtsänderungen durch Gesetzgebung, Rechtsprechung und Richtlinien einschließlich der Verwaltungsanweisungen zum Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht sowie zum Bewertungsrecht bis einschließlich 01.07.2022.
Ich wünsche den Lesern dieses Lehrbuches beim Studium der Materie viel Freude und Erfolg für Prüfungen auf diesem Rechtsgebiet.
Anregungen und Kritik nimmt der Verfasser gerne entgegen.
Rhodt, im Juni 2022Michael HeilDie steuerpflichtigen Vorgänge, die der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen, sind in § 1 ErbStG geregelt. Es werden erfasst:
der Erwerb von Todes wegen (§ 3 ErbStG), die Schenkungen unter Lebenden (§ 7 ErbStG), die Zweckzuwendungen (§ 8 ErbStG) undbestimmtes Familienstiftungsvermögen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG).Welche Erwerbe im Einzelnen unter die Grundtatbestände fallen, richtet sich nach den §§ 3–8 ErbStG.
Nach § 1 Abs. 2 ErbStG gelten die Vorschriften über Erwerb von Todes wegen auch für Schenkungen und Zweckzuwendungen, die Vorschriften über Schenkungen auch für Zweckzuwendungen unter Lebenden. Mit dieser Regelung wird die Schenkungsteuer in den Rechtsfolgen weitestgehend der Erbschaftsteuer gleichgestellt. Daraus folgt, dass wenn eine Sonderregelung für den Schenkungsbereich nach § 7 ErbStG keine Anwendung findet, die Vorschriften des Erbschaftsteuerrechts anzuwenden sind (z. B. Bewertung des Erwerbs, Steuerklassen, Freibeträge, Steuersätze, Tarifvergünstigungen), s. hierzu R E 1.1 ErbStR. Soweit Vorschriften ausdrücklich an Erwerbe von Todes wegen anknüpfen, sind diese auf Schenkungen unter Lebenden nicht anzuwenden. Dies gilt insbesondere für den Abzug von Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 Abs. 5 ErbStG), den Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG) sowie einzelne sachliche Steuerbefreiungen (z. B. Erwerb von Todes wegen eines Familienheims durch Kinder gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG).
Bei der persönlichen Steuerpflicht muss unterschieden werden zwischen der Steuerpflicht, die sich auf den gesamten Vermögensanfall des Erwerbers erstreckt (unbeschränkte Steuerpflicht), und der Steuerpflicht, die sich lediglich auf eine Erfassung bestimmter Vermögensgegenstände und Nutzungsrechte daran beschränkt (beschränkte Steuerpflicht).
Die unbeschränkte Steuerpflicht, also die Steuerpflicht für den gesamten Vermögensanfall, tritt ein, wobei es unbeachtlich ist, ob sich das erworbene Vermögen im Inland oder Ausland befindet, bei
allen Erwerben aus dem Nachlass eines inländischen Erblassers und für alle Schenkungen eines inländischen Schenkers, auch wenn der Erwerber kein Inländer ist,allen Erwerben von Inländern, die von einem nicht als Inländer geltenden Erblasser oder Schenker stammen.Als Inländer gelten – ungeachtet der Staatsangehörigkeit – alle natürlichen Personen mit Wohnsitz (§ 8 AO) oder gewöhnlichem Aufenthalt (§ 9 AO) im Inland, § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a ErbStG. Ferner gelten als Inländer deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG). Durch diese Regelung soll verhindert werden, dass die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer durch vorübergehende Wohnsitzverlegungen in das Ausland umgangen werden kann. Für die Auslandsbeamten, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben, kommt nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ErbStG die unbeschränkte Steuerpflicht in Betracht.
[28]Schließlich gelten als Inländer auch Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz (§§ 10, 11 AO) im Inland haben (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d ErbStG). Sind im Falle der unbeschränkten Steuerpflicht Doppelbesteuerungsabkommen, die nur für die Erbschaftsteuer Gültigkeit haben, zu beachten, so steht das Besteuerungsrecht vorrangig dem Staat zu, in dem der Erblasser seinen Wohnsitz hatte. Nach derzeitigem Stand bestehen Erbschaftsteuerabkommen nur mit den folgenden sechs Ländern: Dänemark, Frankreich, Griechenland, Schweden, Schweiz und USA (zu den Abkommen s. auch die Übersicht in H E 2.1 ErbStH). Schweden erhebt jedoch seit 01.01.2005 keine Erbschaftsteuer mehr.
Um eine Doppelbesteuerung von Auslandsvermögen auszuschließen, kann unter bestimmten Voraussetzungen nach § 21 ErbStG die ausländische Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden. Dies gilt auch für solche Fälle, wenn nach einem Doppelbesteuerungsabkommen die in einem ausländischen Staat erhobene Steuer auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen ist.
Die beschränkte Erbschaftsteuerpflicht tritt dann ein, wenn weder der Erblasser zur Zeit seines Todes bzw. der Schenker zur Zeit der Ausführung der Zuwendung noch der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG) ein Inländer ist, § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG. Die Steuerpflicht erstreckt sich hier nur auf das Inlandsvermögen i. S. d. § 121 BewG einschließlich bestehender Nutzungsrechte an solchen Vermögensgegenständen. Anzumerken ist, dass reine Geldansprüche, die grundbuchrechtlich nicht abgesichert sind, z. B. Sparguthaben, als Inlandsvermögen ausscheiden (§ 121 Nr. 7 BewG i. U.). Zum Inlandsvermögen zählen insbesondere inländisches Grundvermögen, inländisches Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland (Beteiligung mind. 10 % unmittelbar oder mittelbar). Bei Anteilen an Kapitalgesellschaften ist zusätzlich § 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 ErbStG zu beachten. Der Erwerb einer Beteiligung von weniger als 10 % kann auch zur beschränkten Steuerpflicht führen, wenn zuvor bereits ein Anteil aus dieser Beteiligung übertragen wurde. Die Voraussetzungen des § 14 ErbStG sind hier zu beachten.
Beispiel
Der in London ansässige X ist zu 15 % am Stammkapital der Muster GmbH mit Sitz in München beteiligt. Er überträgt am 24.12.2020 im Rahmen einer Schenkung seiner in Paris lebenden Tochter 10 % Anteil am Stammkapital der GmbH. Am 01.04.2022 verstirbt X, seine Tochter erbt laut Testament den verbleibenden 5 %-Anteil an der inländischen GmbH.
Lösung: Die Schenkung im Jahr 2020 unterliegt der beschränkten Steuerpflicht gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG i. V. m. § 121 Nr. 4 BewG. X ist zu mindestens einem Zehntel am Stammkapital der inländischen GmbH beteiligt (hier 15 %). Am 01.04.2022 ist X zu weniger als 10 % am Stammkapital beteiligt (nur noch 5 %). Der Erwerb unterliegt trotzdem der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 ErbStG), da zuvor nur ein Teil der inländischen Beteiligung durch Schenkung erworben wurde. Die weiteren Erwerbe aus dieser Beteiligung, innerhalb von zehn Jahren durch dieselbe Person, werden dann ebenfalls erfasst.
Zur Frage, ob ein Sachleistungsanspruch aus einem Vermächtnis mit dem Erwerb von inländischem Grundvermögen vergleichbar ist, ist beim BFH ein Revisionsverfahren anhängig (BFH II R 37/19, bejahend vorhergehend FG München vom 10.07.2019, 4 K 174/16, EFG 2019, 1545).
[29]Im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht gelten mit Wirkung vom 25.06.2017 an die persönlichen Freibeträge nach § 16 Abs. 1 ErbStG. Die Änderung erfolgte durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG vom 23.06.2017, BGBl I 2017, 1682). Sofern inländisches und ausländisches Vermögen vorhanden ist, wird der Freibetrag um einen Teilbetrag gemindert. Hierdurch wird eine ungerechtfertigte Besserstellung gegenüber der unbeschränkten Steuerpflicht verhindert, vgl. § 16 Abs. 2 ErbStG. Gleichzeitig entfällt das bisherige Wahlrecht nach § 2 Abs. 3 ErbStG. Eine Option zur unbeschränkten Steuerpflicht gibt es mit Wirkung vom 25.06.2017 an nicht mehr.
Bei der erweiterten beschränkten Steuerpflicht war der Erblasser oder Schenker bei Entstehung der ErbSt in den letzten 10 Jahren vor Ende der unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht mindestens 5 Jahre unbeschränkt erbschaftsteuerpflichtig.
Weitere Voraussetzung ist u. a. die Verlegung des Wohnsitzes in ein Gebiet mit niedriger Besteuerung (§ 2 Abs. 2 AStG) und Verfolgung wesentlicher wirtschaftlicher Interessen im Inland (i. S. v. § 2 Abs. 3 und 4 AStG).
Zum Umfang der erweiterten beschränkten Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht siehe BMF vom 14.05.2004, BStBl I 2004, Sondernummer 1/2004, 3, Tz 4. Die erweiterte beschränkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht erstreckt sich über das in § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG i. V. m. § 121 BewG genannte Inlandsvermögen hinaus beispielsweise auch auf:
Kapitalforderungen gegen Schuldner im Inland;Spareinlagen und Bankguthaben bei Geldinstituten im Inland;Aktien und Anteile an Kapitalgesellschaften, Investmentfonds und offenen Immobilienfonds sowie Geschäftsguthaben bei Genossenschaften im Inland;Ansprüche auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen gegen Schuldner im Inland sowie Nießbrauchs- und Nutzungsrechte an Vermögensgegenständen im Inland;Versicherungsansprüche gegen Versicherungsunternehmen im Inland;bewegliche Wirtschaftsgüter, die sich im Inland befinden;Vermögen, dessen Erträge nach § 5 AStG der erweiterten beschränkten Steuerpflicht unterliegen;Vermögen, das nach § 15 AStG dem erweitert beschränkt Steuerpflichtigen zuzurechnen ist.Die in der Aufzählung genannten Positionen unterliegen nur im Rahmen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht der Besteuerung im Inland. Bei den Grundfällen der beschränkten Steuerpflicht sind sie nicht zu erfassen, vgl. hierzu Katalog in § 121 BewG.
§ 2 Abs. 3 ErbStG ermöglichte es beschränkt erbschaftsteuerpflichtigen Erben oder Beschenkten, die in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat ansässig sind, auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt zu werden. § 2 Abs. 3 ErbStG ist mit Wirkung vom 25.06.2017 an aufgehoben. Bei einer Option nach § 2 Abs. 3 ErbStG wurden die höheren persönlichen Freibeträge des § 16 Abs. 1 ErbStG anstelle des Freibetrages gem. § 16 Abs. 2 ErbStG (2 000 €) [30]berücksichtigt. Der Antragsteller unterlag somit den Regelungen der unbeschränkten Steuerpflicht. Der Gesetzgeber hatte § 2 Abs. 3 ErbStG als Reaktion auf die EuGH-Rechtsprechung eingeführt, nach der § 16 Abs. 2 ErbStG gegen die nach Art. 56 und Art. 58 EGV garantierte Kapitalverkehrsfreiheit verstößt.
Allerdings war zu beachten, dass bei Wahl der fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht auch mehrere innerhalb von zehn Jahren vor und nach dem Vermögensanfall von derselben Person anfallende Erwerbe als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln waren, § 2 Abs. 3 Satz 2 ErbStG. Der Vorteil des höheren Freibetrages konnte durch die Zusammenrechnung der vorhergehenden und nachfolgenden Erwerbe aufgebraucht werden. Mit der Angleichung der persönlichen Freibeträge (§ 16 Abs. 1 und Abs. 2 ErbStG) ist die Optionsmöglichkeit entfallen.
Beispiel
Der in Paris ansässige X schenkte am 01.07.2016 seinem in Straßburg lebenden Sohn ein in Deutschland belegenes Grundstück. Der Vater hatte ihm bereits 2013 ein Grundstück in Aix-en-Provence geschenkt. Der Vater verstarb im Februar 2017 und hinterließ dem Sohn als Alleinerben seinen Nachlass (kein Inlandsvermögen i. S. d. § 121 BewG).
Lösung: Der Vermögensanfall am 01.07.2016 unterlag der beschränkten Steuerpflicht gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG i. V. m. § 121 Nr. 2 BewG. Weder Schenker noch Beschenkter waren Inländer i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ErbStG. Es galt ein Freibetrag von 2 000 € gem. § 16 Abs. 2 ErbStG. Auf Antrag konnte der Vermögensanfall gem. § 2 Abs. 3 ErbStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden, da der Schenker bzw. der Erwerber im Zeitpunkt der Steuerentstehung seinen Wohnsitz in einem EU-Staat hatte. In diesem Fall kam der persönliche Freibetrag von 400 000 € zur Anwendung, gleichzeitig wurden für die Ermittlung der Steuer die Erwerbe aus 2013 und 2017 nach Maßgabe des § 14 ErbStG einbezogen. Die Zusammenrechnung erfolgte auch, wenn dieses Vermögen kein Inlandsvermögen i. S. d. § 121 BewG darstellte.
Fälle 3–4
Fall 3: Die persönliche Steuerpflicht regelt § 2 ErbStG.
Worin unterscheiden sich die unbeschränkte Steuerpflicht und beschränkte Steuerpflicht im Besteuerungsumfang? Welche Besteuerungstatbestände unterliegen der unbeschränkten Steuerpflicht/der beschränkten Steuerpflicht?Treffen Sie die jeweiligen Kernaussagen zu den vorstehenden Fragen.
Fall 4:
Der am 01.08.2021 in Stuttgart verstorbene Erblasser Fritz Sorge wird von seinen drei Kindern Rolf Sorge, wohnhaft in Heilbronn, Wolfgang Sorge, wohnhaft in Basel/Schweiz, Barbara Sorge, wohnhaft in Linz, Österreich zu je 1/3 beerbt.Zum Nachlass gehört inländisches Vermögen mit einem Steuerwert von 2,9 Mio. € und eine Ferienwohnung auf der Insel Mallorca/Spanien mit einem gemeinen Wert am Todestag von 200 000 €.
Der belgische Staatsbürger Albert Baldur mit Wohnsitz in Gent wird von seiner Tochter Caroline mit Wohnsitz in Brüssel allein beerbt. Am Todestag war ein Sparkonto (Termingeldanlage) bei der Stadtsparkasse Aachen mit einem Guthaben inkl. aufgelaufener Zinsen im Betrag von 60 000 € vorhanden. Dieses Konto wurde nach Ablauf der Anlagezeit, zehn Wochen nach dem Todestag, am 14.02.2022 durch die Alleinerbin aufgelöst.Prüfen Sie in beiden Fällen die persönliche Steuerpflicht. In welcher Höhe unterliegen die Nachlässe der Erbschaftsbesteuerung?
Das Erbrecht bestimmt die Rechtsnachfolge in das Vermögen eines Verstorbenen. Es ist im 5. Buch des BGB in den §§ 1922–2385 geregelt. Das Erbrecht beruht auf dem Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge, d. h. das Vermögen geht als Ganzes und somit alle Rechte und Verbindlichkeiten auf den Erben über. Sind beim Erbfall mehrere Erben vorhanden, so finden auf jeden Anteil eines Miterben die sich auf die Erbschaft insgesamt beziehenden Vorschriften Anwendung (§ 1922 Abs. 1 und 2 BGB). Alle Miterben werden von Gesetzes wegen (§ 2032 ff. BGB) zu einer nichtrechtsfähigen Personengemeinschaft, d. h. Erbengemeinschaft (Gesamthandsgemeinschaft) zusammengefasst.
Die Gesamtrechtsnachfolge tritt im Zeitpunkt des Todes einer natürlichen Person ein (Erbfall). Man nennt das Vermögen des Verstorbenen (Erblassers) Nachlass. Die Gesamtrechtsnachfolge erstreckt sich auf alle Vermögenswerte und somit auf sämtliche Aktiv- und Passivwerte des Nachlasses sowie der sonstigen Rechte und Pflichten des Erblassers, soweit diese vererbbar sind. Nicht vererbbar sind höchst persönliche Rechte (z. B. Nießbrauch) und Verpflichtungen.
Die gesetzliche Erbfolge tritt dann ein, wenn der Erblasser über seinen Nachlass nicht in anderer Weise verfügt hat (letztwillige Verfügung, z. B. durch Testament). Die gesetzliche Erbfolge ist gegenüber der gewillkürten Erbfolge nachrangig, § 1937 BGB. Als gesetzliche Erben kommen zunächst die Blutsverwandten des Erblassers in Betracht, d. h. Personen, deren eine von der anderen abstammt oder die von derselben dritten Person abstammen.
Die Verwandtenerbfolge richtet sich im BGB nach Erbrechnungen (Parentel-System) gem. §§ 1924 ff. BGB, wonach als Grundsatz gilt: Die Verwandten näherer Ordnung schließen die Verwandten der entfernteren Ordnung von der gesetzlichen Erbfolge aus (§ 1930 BGB).
[32]An letzter Stelle erbt der Fiskus (das Bundesland, in welchem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte), sofern Verwandte oder ein Ehegatte nicht vorhanden sind oder aber diese vorrangig Erbberechtigten die Erbschaft ausgeschlagen haben (§ 1936). Der Fiskus hat kein Erbausschlagungsrecht.
Zusammenfassend kommen als gesetzliche Erben in Betracht:
die Blutsverwandten des Erblassers (§§ 1924 ff. BGB),der Ehegatte des Erblassers (§ 1931 BGB),der Lebenspartner (§ 10 LPartG),der Fiskus (Bundesland, § 1936 BGB).Die Verwandtenerbfolge richtet sich nach Ordnungen, die sich nach der Zahl der vermittelnden Geburten ergeben. Sie werden durch das Gesetz in eine Reihenfolge gebracht (§ 1924 ff. BGB).
Erben der 1. Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel usw.). Kinder erben zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 4 BGB). Ein zur Zeit des Erbfalles lebender Abkömmling schließt seine eigenen Abkömmlinge von der Erbfolge aus. Es gilt das Repräsentationsprinzip, d. h. das Kind schließt die Enkel und Urenkel von der Erbfolge aus (§ 1924 Abs. 2 BGB). Andererseits treten an die Stelle eines zur Zeit des Erbfalles nicht mehr lebenden Abkömmlings die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge, es gilt das Eintrittsrecht der nachfolgenden Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen, § 1924 Abs. 3 BGB).Erben der 2. Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Brüder und Schwestern des Erblassers sowie deren Abkömmlinge, § 1925 Abs. 1 BGB). Leben zur Zeit des Erbfalles beide Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen (§ 1925 Abs. 2 BGB), schließen also die Geschwister und deren weitere Abkömmlinge aus. Ist bereits ein Elternteil vorverstorben, so treten anstelle des verstorbenen Elternteils dessen Abkömmlinge (z. B. die Geschwister des Erblassers).Erben der 3. Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Onkel, Tante usw., § 1926 Abs. 1 BGB). Leben zur Zeit des Erbfalles die Großeltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen (schließen somit ihre Abkömmlinge, d. h. Onkel, Tanten usw., des Erblassers von der Erbfolge aus, § 1926 Abs. 2 BGB).Erben der 4. Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Großonkel, Großtante usw., § 1928 BGB).Beispiele
Erblasser E hinterlässt zwei Kinder und drei Enkelkinder.Lösung: K 1 und K 2 werden je hälftig Alleinerben (§ 1924 Abs. 4 BGB) und schließen deshalb nach § 1924 Abs. 2 BGB die drei Enkelkinder von der Erbfolge aus. Erblasser E hinterlässt ein Kind und drei Enkelkinder (Abkömmlinge des bereits vorverstorbenen zweiten Kindes). Lösung: K 1 wird zur Hälfte Erbe. Die andere Hälfte bleibt im Stamm des zweiten Kindes, da noch lebende Abkömmlinge vorhanden sind. Diese treten in das Erbrecht des vorverstorbenen Kindes ein, § 1924 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 BGB. Die Enkelkinder treten zu gleichen Teilen ein, sodass sich deren Erbteile auf jeweils 1/6 belaufen. Erblasser E hinterlässt seine Eltern und drei Geschwister.Lösung: Die Eltern erben jeweils die Hälfte des Nachlasses gem. § 1925 Abs. 2 BGB. Die Geschwis[33]ter sind durch die Eltern von der Erbschaft ausgeschlossen. Die Eltern erben zunächst allein und zu gleichen Teilen. Erblasser E hinterlässt seinen Vater und drei Geschwister. Die Mutter war bereits verstorben. Lösung: Der Vater erbt die Hälfte und die drei Geschwister an Stelle der vorverstorbenen Mutter jeweils 1/6 des Nachlasses gem. § 1925 Abs. 3 Satz 1 BGB.Das Adoptivkind erhält die rechtliche Stellung eines leiblichen Kindes der Adoptiveltern (§ 1754 BGB). Es ist deshalb verwandt mit den annehmenden Eltern und deren Verwandten und damit auch Erbe 1. Ordnung im Verhältnis zu seinen annehmenden Eltern. Da es voll in den neuen Familienverband eingefügt wird, ist das angenommene Kind auch mit den Verwandten der Eltern verwandt (§ 1754 BGB). Das rechtliche Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern und deren Verwandten erlischt kraft Gesetzes (§ 1755 BGB).
Durch das Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder (Erbrechtsgleichstellungsgesetz – ErbGleichG) vom 16.12.1997 BGBl I 1997, 2968, das am 01.04.1998 in Kraft getreten war, kommt es zu einer völligen Gleichstellung des Erbrechts der nach dem 01.07.1949 geborenen nichtehelichen Kinder mit den ehelichen Kindern. Die früheren Sonderregelungen, die nur das erbrechtliche Verhältnis zwischen Vater und dem nichtehelichen Kind betrafen, §§ 1934a bis 1934e, 2338a BGB a. F., sind weggefallen. Diese Regelungen finden nur noch auf solche Fälle Anwendung, in denen der Erblasser vor dem 01.04.1998 verstorben ist.
Durch das 2. ErbGleichG vom 12.04.2011 BGBl I 2011, 615 ist die o. g. Zeitschranke für vor dem 01.07.1949 geborene nichteheliche Kinder aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 28.05.2009 ZEV 2009, 510, FamRZ 2009, 1293 weggefallen.
Der Ehegatte ist erbberechtigt, wenn zur Zeit des Erbfalles eine rechtsgültige Ehe zwischen ihm und dem Erblasser bestanden hat. Ist die Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden, besteht kein Erbrecht.
Für die Ermittlung der Erbquote beim überlebenden Ehegatten ist entscheidend:
der Güterstand der Ehegatten sowiedie Miterben.Bei der gesetzlichen Erbfolge erhält der Ehegatte neben Verwandten der 1. Ordnung eine Erbquote von 1/4 (§ 1931 Abs. 1 BGB), neben Verwandten der 2. Ordnung oder Großeltern eine Erbquote von 1/2 des Nachlasses (§ 1931 Abs. 1 BGB). Sofern neben dem Ehegatten weder Erben der 1. noch der 2. Ordnung noch Großeltern vorhanden sind, schließt der Ehegatte alle entfernteren Verwandten von der Erbfolge aus und wird dann Alleinerbe (§ 1931 Abs. 2 BGB). Für das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten ist von Bedeutung, in welchem Güterstand die Eheleute gelebt haben (§ 1931 Abs. 3 und 4 BGB).
Zur Abgeltung des Zugewinnausgleichs im Falle der Beendigung der Ehe durch Tod eines Ehegatten tritt von Gesetzes wegen eine schematische Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des überlebenden Ehegatten um 1/4 des Gesamtnachlasses ein (§ 1371 Abs. 1 BGB). Unbeachtlich ist dabei, ob die Ehegatten real überhaupt einen Zugewinn erzielt haben und bei welchem von beiden ein solcher vorliegt.
Es wird also vom Gesetz ein erhöhter Zugewinn jeweils beim verstorbenen Ehegatten fingiert. Diese Zugewinnfiktion beim verstorbenen Ehegatten ist die gedankliche Voraussetzung zu der schematischen Erbquotenerhöhung um 1/4 beim überlebenden Ehegatten, sofern beide im gesetzlichen Güterstand gelebt haben. Diese Regelung des § 1371 BGB wird deshalb auch die erbrechtliche Lösung des Zugewinnausgleichs bei Beendigung der Ehe durch Tod eines Ehepartners genannt.
[35]Sie führt somit beim überlebenden Ehegatten zu folgenden Erbquoten:
neben Erben der 1. Ordnung erhält der Ehegatte eine Quote von 1/2 (1/4 gem. § 1931 Abs. 1 BGB und 1/4 gem. § 1371 Abs. 1 BGB),neben Erben der 2. Ordnung erhält der überlebende Ehegatte eine Quote von 3/4 (1/2 gem. § 1931 Abs. 1 BGB und 1/4 gem. § 1371 Abs. 1 BGB),sind keine Erben der 1., 2. Ordnung und keine Großeltern vorhanden, wird der überlebende Ehegatte gesetzlicher Alleinerbe gem. § 1931 Abs. 2 BGB.Beispiel
Der Erblasser (Vater) hinterlässt seine Ehefrau und seinen Sohn, eine Tochter sowie eine Enkeltochter (Tochter des vor dem Erblasser verstorbenen zweiten Sohnes). Die Ehegatten lebten im gesetzlichen Güterstand. Ein Testament ist nicht vorhanden.
Lösung: Die Mutter erbt 1/4 des Nachlasses gem. § 1931 Abs. 1 BGB und 1/4 des Nachlasses gem. § 1371 Abs. 1 BGB, also 1/2; es erben die Tochter 1/6, der Sohn 1/6 und die Enkeltochter 1/6 des Nachlasses gem. § 1924 Abs. 3 BGB.
Bei diesem Güterstand entstehen typischerweise die folgenden fünf Sondervermögen:
GesamtgutSondergutVorbehaltsgutdes Mannes bzw. der Fraudes Mannes bzw. der Frau§ 1416 BGB§ 1417 BGB§ 1418 BGBGemeinschaftsvermögen beider EhegattenVermögensgegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können, z. B. unpfändbare Gehaltsforderungen, Nießbrauch, SchmerzensgeldanspruchVermögensgegenstände, über die jeder Ehegatte frei verfügen kannim Erbfall hälftiger Nachlassim Erbfall Nachlass des jeweiligen Ehegatten (ausgenommen Nießbrauch)im Erbfall Nachlass des jeweiligen Ehegatten[36]Bei der Gütergemeinschaft gilt § 1931 Abs. 1 BGB uneingeschränkt, wonach der überlebende Ehegatte neben Verwandten der 1. Ordnung 1/4, neben Verwandten der 2. Ordnung die Hälfte des Nachlasses erhält.
Bei Gütertrennung erhält der überlebende Ehegatte neben den Erben 1. Ordnung nach § 1931 Abs. 4 BGB:
bei einem Kind eine Quote von 1/2 des Nachlasses (dies bedeutet eine Durchbrechung des Grundsatzes von § 1931 Abs. 1 BGB, wonach dem Überlebenden in diesem Fall nur 1/4 zustehen würde),bei zwei Kindern eine Quote von 1/3 des Nachlasses (dies bedeutet eine Durchbrechung des Grundsatzes von § 1931 Abs. 1 BGB, wonach dem Überlebenden in diesem Fall nur 1/4 zustehen würde), undbei drei und mehr Kindern eine Quote von 1/4 gem. § 1931 Abs. 1 BGB.Für die Kinder und Abkömmlinge gilt auch hier § 1924 Abs. 3 BGB, d. h. die Erbfolge nach Stämmen.
Neben Verwandten der 2. Ordnung (Eltern und deren Abkömmlinge) oder neben Großeltern erhält der Ehegatte eine Quote von 1/2 des Nachlasses gem. § 1931 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Beispiele: Gesetzliche Erbfolge bei einzelnen Güterständen
Nach dem Ableben des Ehegatten sind jeweils zwei Kinder vorhanden.
Zugewinngemeinschaft
Erblasser M der den Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebte, stirbt und hinterlässt die Ehefrau F sowie die Kinder A und B
Lösung: Die Ehefrau F erhält 1/4 des Nachlasses gem. § 1931 Abs. 1 BGB und 1/4 gem. § 1371 Abs. 1 BGB also 1/2. Die Kinder A und B erben jeweils 1/4 des Nachlasses (§ 1924 Abs. 4 BGB).
Gütergemeinschaft
Erblasser M der im Güterstand der Gütergemeinschaft lebte, stirbt und hinterlässt die Ehefrau F sowie die Kinder C und D
[37]Lösung: Die Ehefrau erhält 1/4 des Nachlasses gem. § 1931 Abs. 1 BGB. Die Kinder C und D erben jeweils 3/8 des Nachlasses.
Gütertrennung
Erblasser M, der den Güterstand der Gütertrennung lebte, stirbt und hinterlässt die Ehefrau F sowie die Kinder E und F
Lösung: Die Ehefrau F erhält 1/3 des Nachlasses gem. § 1931 Abs. 4 BGB. Die Kinder E und F erhalten jeweils 1/3 des Nachlasses.
Das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz) vom 16.02.2001 (BGBl I 2001, 266) zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften trat am 01.08.2001 in Kraft.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 LPartG begründen zwei Personen gleichen Geschlechts eine Lebenspartnerschaft, wenn sie gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner). Die Erklärungen erfolgen grds. gegenüber einem Standesbeamten, gem. § 23 LPartG können die Länder hiervon abweichende Zuständigkeiten festlegen (z. B. Notar).
Auch nach Änderung des § 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB durch das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts (gültig ab 01.10.2017, BGBl I 2017, 2787) besteht eine zuvor geschlossene Lebenspartnerschaft weiter fort. Eine Lebenspartnerschaft kann unter den Voraussetzungen des § 20a LPartG in eine Ehe umgewandelt werden. In diesem Fall gelten die erbrechtlichen Folgen für die Ehe. Andernfalls ist insbesondere §§ 6, 10 LPartG weiter anzuwenden. Die Erbquoten entsprechen denen des § 1931 BGB.
Für Lebenspartner ist seit dem 01.01.2005 die Zugewinngemeinschaft gesetzlicher Güterstand (§ 6 LPartG i. d. F. durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.2004 BGBl I 2004, 3396). Die Vorschriften über die Zugewinngemeinschaft von Ehegatten (§ 1363 Abs. 2, §§ 1364–1390 BGB) gelten entsprechend. Die Lebenspartner kön[38]nen durch Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7 LPartG) Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbaren. Es finden die §§ 1409–1563 BGB Anwendung.
Wird die Zugewinngemeinschaft zu Lebzeiten der Lebenspartner beendet, erfüllt die Ausgleichsforderung nicht den Tatbestand einer freigebigen Zuwendung i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, da nach § 6 LPartG i. V. m. §§ 1371–1390 BGB eine rechtliche Verpflichtung der Lebenspartner besteht, den Überschuss, den sie während der Dauer des Güterstands erzielt haben, auszugleichen. Die Ausgleichsforderung fällt auch nicht unter einen der übrigen Tatbestände des § 7 ErbStG.
Endet die Zugewinngemeinschaft mit dem Tod eines Lebenspartners und wird der überlebende Lebenspartner Erbe, erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Lebenspartners um ein Viertel (§ 6 LPartG i. V. m. § 1371 Abs. 1 BGB). Der Erwerb durch Erbanfall unterliegt der Erbschaftsteuer (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Es kommt auch hier die fiktive steuerfreie Ausgleichsforderung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ErbStG in Betracht.
Endet die Zugewinngemeinschaft mit dem Tod eines Lebenspartners und wird der überlebende Lebenspartner weder Erbe noch steht ihm ein Vermächtnis zu, kann der überlebende Lebenspartner neben dem Pflichtteil einen Zugewinnausgleich nach § 6 LPartG i. V. m. § 1371 Abs. 2 oder 3 BGB geltend machen. Der Erwerb des Pflichtteils unterliegt der Erbschaftsteuer (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Der von Gesetzes wegen entstehende Ausgleichsanspruch fällt nicht unter einen der in § 3 ErbStG aufgeführten Tatbestände.
Vereinbaren Lebenspartner den Güterstand der Gütergemeinschaft, fällt die sich daraus ergebende Bereicherung des weniger vermögenden Lebenspartners nicht unter § 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Es ist jedoch zu prüfen, ob eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vorliegt.
Die erbrechtlichen Regelungen für eine eingetragene Lebenspartnerschaft, die dem gesetzlichen Ehegattenerbrecht nach § 1931 BGB und Ehegattenpflichtteilsrecht im Wesentlichen gleichgestellt sind, richten sich im Einzelnen nach § 10 LPartG.
Erbrechtlich ist der überlebende Lebenspartner des Erblassers nach § 10 Abs. 1 LPartG neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft gesetzlicher Erbe. Sind weder Verwandte der ersten noch der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, erhält der überlebende Lebenspartner die ganze Erbschaft (§ 10 Abs. 2 LPartG).
[39]Darüber hinaus stehen dem überlebenden Lebenspartner nach § 10 Abs. 1 Satz 2 LPartG, entsprechend der Regelung zum »Voraus« in § 1932 BGB, die zum Haushalt des Lebenspartners gehörenden Gegenstände des Erblassers, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Geschenke, die zur Begründung der Lebenspartnerschaft gemacht worden sind, zu.
Das Erbrecht des überlebenden Lebenspartners ist wie bei Ehegatten davon abhängig, dass im Zeitpunkt des Todes des einen Lebenspartners eine rechtsgültige Lebenspartnerschaft vorgelegen hat und nicht die Voraussetzungen für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 LPartG gegeben waren und der Erblasser die Aufhebung beantragt oder ihr zugestimmt hatte oder der Erblasser einen Antrag auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft (§ 15 Abs. 2 Nr. 3 LPartG) gestellt hatte.
Das nach allgemeinem Erbrecht in § 2064 BGB verankerte Recht zur persönlichen Errichtung eines Testaments findet auch auf Lebenspartner uneingeschränkte Anwendung. Der Testierende kann nach § 1938 BGB den anderen Lebenspartner testamentarisch von der Erbfolge ausschließen. Für den Fall, dass der Erblasser den überlebenden Lebenspartner durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen hat, kann dieser nach § 10 Abs. 6 LPartG von den Erben die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil verlangen. Die Regelungen für den Ehegattenpflichtteil sind entsprechend anzuwenden (§ 10 Abs. 6 Satz 2 LPartG).
In § 10 Abs. 4 LPartG wurde den eingetragenen Lebenspartnern die Möglichkeit eingeräumt, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten. Die für gemeinschaftliche Ehegattentestamente in den §§ 2266 bis 2273 BGB getroffenen Regelungen gelten entsprechend.
Nach § 10 Abs. 7 LPartG gelten auch die Regelungen über den Erbverzicht (§§ 2346 bis 2352 BGB) für Lebenspartner. Der Lebenspartner kann also in gleicher Weise auf sein gesetzliches Erbrecht verzichten wie ein Verwandter oder ein Ehegatte.
Nach einer Entscheidung des BVerfG vom 21.07.2010 – BvR 611/07, 1 BvR 2464/07, war die mit unterschiedlichen Freibeträgen sowie einer uneinheitlichen Steuerklassenzuweisung verbundene Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im ErbStG in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung verfassungswidrig. Das BVerfG war der Auffassung, dass die Ungleichbehandlung sich nicht allein mit dem Verweis auf den besonderen staatlichen Schutz von Ehe und Familie rechtfertigen lässt.
Durch Art. 14 des JStG 2010 vom 08.12.2010, BStBl I 2010, 1394, kam es im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht zu einer völligen Gleichstellung zwischen Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern (Steuerklasse I, Steuertarif nach Steuerklasse I, persönliche und sachliche Steuerbefreiungen nach § 13 ErbStG, persönlicher Freibetrag § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, Versorgungsfreibetrag nach § 17 Abs. 1 ErbStG, Steuervergünstigungen nach §§ 13 ff., 27 ErbStG. Zur Anwendung der erbschaftsteuer- und schenkungsteuerlichen Neuregelungen siehe im Einzelnen die Anwendungsregeln in § 37 Abs. 5 ErbStG.
Bei der gewillkürten Erbfolge schließt der Erblasser bezüglich seines Nachlasses die gesetzliche Erbfolge durch Rechtsgeschäft (streng einseitiges Rechtsgeschäft) aus. Der Grundsatz der Privatautonomie führt hier also zur Subsidiarität der gesetzlichen Erbfolgeregelung. Dieses Rechtsgeschäft der Erbeinsetzung und sonstiger erbrechtlicher Regelungen nennt das Gesetz Verfügung von Todes wegen (§ 1937 BGB).
Das Testament ist eine einseitige, jederzeit widerrufliche Verfügung von Todes wegen. Der Erblasser kann ein Testament nur persönlich errichten, § 2064 BGB.
