Erbrecht, Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer - Michael Heil - E-Book

Erbrecht, Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer E-Book

Michael Heil

0,0
38,99 €

-100%
Sammeln Sie Punkte in unserem Gutscheinprogramm und kaufen Sie E-Books und Hörbücher mit bis zu 100% Rabatt.

Mehr erfahren.
Beschreibung

Kernfragen des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts - einschließlich der Bedarfsbewertung. Der Autor erläutert: - die systematischen Grundzüge des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes - die damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Vorschriften des Schenkungs-, Gesellschafts- und Erbrechts - ausgewählte einkommensteuerliche Konsequenzen Zahlreiche Lernkontrollen und Übungsfälle sowie Klausuraufgaben mit ausführlichen Lösungshinweisen helfen beim prüfungsorientierten Erarbeiten des Stoffes. Inklusive drei zusätzlichen Übungsfällen mit Lösungen zum Download auf myBook+. Die 6. Auflage berücksichtigt die aktuelle Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltungsmeinung. Rechtsstand: 01.06.2022

Das E-Book können Sie in Legimi-Apps oder einer beliebigen App lesen, die das folgende Format unterstützen:

EPUB
MOBI

Seitenzahl: 612

Veröffentlichungsjahr: 2022

Bewertungen
0,0
0
0
0
0
0
Mehr Informationen
Mehr Informationen
Legimi prüft nicht, ob Rezensionen von Nutzern stammen, die den betreffenden Titel tatsächlich gekauft oder gelesen/gehört haben. Wir entfernen aber gefälschte Rezensionen.



[9]Inhaltsverzeichnis

Hinweis zum UrheberrechtImpressumVorwort zur 6. AuflageAbkürzungsverzeichnisTeil A Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht – Überblick1 Allgemeines2 Rechtsgrundlagen und Verwaltungsanweisungen3 Verhältnis der Erbschaftsteuer zu anderen Steuern3.1 Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) und Einkommensteuer3.2 Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) und Grunderwerbsteuer Teil B Steuerpflicht1 Sachliche Steuerpflicht (§ 1 ErbStG) 2 Persönliche Steuerpflicht (§ 2 ErbStG) 2.1 Unbeschränkte Steuerpflicht (§ 2 Nr. 1 und 2 ErbStG) 2.2 Beschränkte Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) 2.3 Erweiterte beschränkte Steuerpflicht (§ 4 AStG) 2.4 Wahlrecht bei beschränkter Erbschaftsteuerpflicht (§ 2 Abs. 3 ErbStG) Teil C Erwerb von Todes wegen (§ 3 ErbStG) 1 Zivilrechtliche Grundlagen zum Erbrecht2 Gesetzliche Erbfolge2.1 Rangfolge der Erben nach Erbordnungen2.2 Darstellung der gesetzlichen Erbfolge3 Sonderfälle des gesetzlichen Erbrechts3.1 Erbrecht bei Adoption3.2 Erbrecht nichtehelicher Kinder3.3 Gesetzliches Erbrecht des überlebenden Ehegatten (§ 1931 BGB)3.4 Zugewinngemeinschaft (§ 1363 ff. BGB)3.5 Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff. BGB)3.6 Gütertrennung (§ 1414 BGB)4 Erbrecht bei eingetragenen Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)4.1 Allgemeines4.2 Güterstandsrechtliche Folgen4.3 Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft4.3.1 Beendigung zu Lebzeiten der Lebenspartner4.3.2 Beendigung durch Tod eines Lebenspartners4.4 Vereinbarung der Gütergemeinschaft4.5 Erbrechtliche Auswirkungen4.6 Sonstige erbrechtliche Regelungen4.7 Erbschaftsteuerliche Auswirkungen5 Gewillkürte Erbfolge5.1 Testament5.1.1 Testierfähigkeit5.1.2 Form des Testaments5.1.2.1 Privattestament5.1.2.2 Öffentliches Testament5.1.3 Testamentsinhalte5.1.3.1 Erbeinsetzung (§ 2087 BGB)5.1.3.2 Vermächtnis (§ 1939 BGB)5.1.3.3 Einsetzung eines Nacherben (§ 2100 BGB)5.1.3.4 Auflage (§ 1940 BGB)5.1.3.5 Enterbung (§ 1938 BGB)5.1.3.6 Einsetzung eines Testamentsvollstreckers (§§ 2197–2228 BGB)5.1.4 Sonderformen von Testamenten5.1.4.1 Gemeinschaftliches Testament von Ehegatten (§ 2265 BGB)5.1.4.2 Gemeinschaftliches Testament von Lebenspartnern (§ 10 Abs. 4 LPartG) 5.1.4.3 Nottestamente (§§ 2249–2252 BGB)5.1.5 Widerruf des Testaments (§ 2253 BGB)5.1.6 Erbvertrag (§§ 2274–2302 BGB)5.2 Zusammenfassende Übersicht zur gewillkürten Erbfolge mit Übungsfällen6 Erbschaftsteuer – Grundbesteuerungstatbestände6.1 Erwerb durch Erbanfall (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. ErbStG) 6.2 Erwerb bei Mehrheit von Erben6.2.1 Teilungsanordnungen6.2.2 Nachfolgeklauseln in Gesellschaftsverträgen und Hoferbenbestimmung ­nach der Höfeordnung6.3 Erwerb durch Vermächtnis6.3.1 Allgemeines6.3.2 Erbschaftsteuerliche Behandlung des Vermächtnisses6.3.2.1 Besteuerung beim Vermächtnisnehmer6.3.2.2 Besteuerung beim Erben/bei der Erbengemeinschaft6.3.2.3 Behandlung von Kaufrechtsvermächtnissen6.3.2.4 Formunwirksames Vermächtnis6.3.2.5 Bewertung von Vermächtnissen6.4 Erwerb aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs 6.4.1 Allgemeines6.4.2 Erbschaftsteuerliche Behandlung des Pflichtteilsanspruchs 6.5 Erwerb aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) 6.6 Gesellschaftsanteil beim Tod eines Gesellschafters (R E 3.4 ErbStR) 6.6.1 Schenkung von Anteilen an Personengesellschaften auf den Todesfall (R E 3.4 ErbStR) 6.6.2 Schenkung von Anteilen an Kapitalgesellschaften auf den Todesfall (R E 3.4 Abs. 3 ErbStR) 7 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft (§ 1942 BGB)8 Erbenhaftung (§§ 1967–2013 BGB)Teil D Zugewinngemeinschaft (§ 5 ErbStG) 1 Allgemeines2 Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch Tod eines Ehegatten oder Lebenspartners ohne Zugewinnausgleich (§ 5 Abs. 1 ErbStG) 2.1 Berechnung der fiktiven Ausgleichsforderung2.1.1 Maßgebendes Anfangsvermögen (§ 1374 Abs. 1 BGB)2.1.2 Hinzurechnungen zum Anfangsvermögen (§ 1374 Abs. 2 BGB)2.1.3 Maßgebendes Endvermögen (§ 1375 Abs. 1 BGB)2.1.4 Anrechnung von Vorausempfängen (§ 1380 BGB)2.2 Ehevertragliche Vereinbarungen, güterrechtliche Vereinbarungen unter Lebenspartnern (§ 5 Abs. 1 Satz 2 ErbStG) 2.3 Auswirkungen von Versorgungsbezügen auf die fiktive Ausgleichsforderung2.4 Minderung auf das Steuerwertniveau und Auswirkung von Steuerbefreiungen (§ 5 Abs. 1 Satz 5 ErbStG)3 Beendigung der Zugewinngemeinschaft in anderer Weise als durch den Tod eines Ehegatten/Lebenspartners oder realer Zugewinnausgleich im Todesfall ­(§ 5 Abs. 2 ErbStG) Teil E Vor- und Nacherbschaft (§ 6 ErbStG) 1 Vorerbe2 Nacherbe 2.1 Erbschaftsteuerliche Behandlung, wenn nur Vermögen des ursprünglichen Erblassers vom Vorerben auf den Nacherben übergeht2.2 Erbschaftsteuerliche Behandlung, wenn auch eigenes Vermögen des Vorerben auf den Nacherben übergeht3 Behandlung von Nachvermächtnissen und Vermächtnissen, die beim Tode des Beschwerten fällig werden (§ 6 Abs. 4 ErbStG) Teil F Schenkungen unter Lebenden (§ 7 ErbStG) 1 Allgemeines2 Freigebige Zuwendung unter Lebenden (Grundfall)2.1 Objektive Bereicherung und Unentgeltlichkeit 2.2 Subjektive Freigebigkeit2.3 Sonderformen der Schenkungen2.3.1 Kettenschenkung und Weiterschenkungsklausel 2.3.2 Unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten2.3.3 Mittelbare Grundstücksschenkung2.3.4 Gemischte Schenkung sowie Schenkung unter Auflage2.4 Weitere Schenkungen unter Lebenden2.4.1 Erwerb aufgrund einer Auflage bzw. Bedingung2.4.2 Vereinbarung der Gütergemeinschaft2.4.3 Erbverzicht, Abfindungen, vorzeitiger Erbausgleich2.4.4 Anteilsschenkung bei Buchwertklausel2.4.5 Ausstattung mit einer überhöhten Gewinnbeteiligung2.4.6 Bereicherung beim Ausscheiden eines Gesellschafters2.4.7 Leistungen von Gesellschaftern und Dritten an KapitalgesellschaftenTeil G Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG), steuerpflichtiger Erwerb (§ 10 ErbStG), Bewertungsstichtag (§ 11 ErbStG) 1 Stichtagsprinzip 2 Stichtag bei Erwerben von Todes wegen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) 3 Stichtag bei Schenkungen unter Lebenden (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) 3.1 Unmittelbare Grundstücksschenkung (R E 9.1 Abs. 1 ErbStR) 3.2 Mittelbare Grundstücksschenkung (R E 9.1 Abs. 2 ErbStR) 3.3 Genehmigungspflichtige Schenkungen (R E 9.1 Abs. 3 ErbStR) 3.4 Maßgeblichkeit des Zivilrechts bei der Erbschaftbesteuerung bei im Erbfall noch nicht vollständig erfüllten Grundstückskaufverträgen4 Steuerpflichtiger Erwerb (§ 10 ErbStG) 4.1 Berechnung der Bereicherung4.1.1 Schema zur Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs (R E 10.1 Abs. 1 ErbStR) 4.1.2 Schema zur Berechnung der festzusetzenden Erbschaftsteuer (R E 10.1 Abs. 2 ErbStR) 4.2 Auferlegung der Steuer auf einen Dritten oder Übernahme der Steuer durch den Schenker (§ 10 Abs. 2 ErbStG)4.3 Vereinigung von Rechten und Verbindlichkeiten (§ 10 Abs. 3 ErbStG)4.4 Abzüge von Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 Abs. 5 ErbStG)4.5 Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Schulden (§ 10 Abs. 6 ErbStG)5 Bewertungsstichtag (§ 11 ErbStG)5.1 Wertermittlung5.2 Abweichender BewertungsstichtagTeil H Bewertung des Erwerbs (§ 12 ErbStG) 1 Allgemeine Bewertung1.1 Aufschiebende Bedingung1.2 Auflösende Bedingung1.3 Befristung 1.4 Betagung 2 Bewertung des übrigen Vermögens2.1 Bewertung von Aktien2.2 Bewertung von Bundesschatzbriefen2.3 Bewertung von Edelmetallen2.4 Bewertung von Edelsteinen2.5 Bewertung von Finanzierungsschätzen des Bundes2.6 Bewertung von Hausrat2.7 Bewertung von Investmentanteilen2.8 Bewertung von Kapitalforderungen bzw. Kapitalschulden 2.9 Bewertung von Kunstgegenständen2.10 Bewertung von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen2.10.1 Begriff und Umfang2.10.2 Bewertungsmethoden für wiederkehrende Nutzungen und Leistungen2.10.3 Maßgebender Jahreswert (§ 15 BewG) 2.10.4 Begrenzung des Jahreswerts (§ 16 BewG) 2.10.5 Zusammenfassende Übersicht zu den wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen (§§ 13–16 BewG) 2.10.6 Beispiele zu §§ 13–16 BewG 2.11 Bewertung von Pflichtteilsansprüchen2.12 Bewertung von Sachleistungsansprüchen bzw. Sachleistungsverpflichtungen 2.13 Bewertung von Sammlungen2.14 Bewertung von Schmuck2.15 Bewertung von Sparbriefen2.16 Bewertung von stillen Beteiligungen2.17 Bewertung von Vermächtnissen2.18 Bewertung von virtuellen Währungen2.19 Bewertung von Wertpapieren2.20 Bewertung von Zero-Bonds2.21 Bewertung von Zinsen3 Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften3.1 Vorbemerkung3.2 Allgemeine Bewertungsgrundsätze3.3 Überblick über die Bewertungsmaßstäbe3.4 Ansatz mit dem Kurswert3.5 Ableitung des gemeinen Werts aus Verkäufen3.6 Bewertung nach den Ertragsaussichten3.6.1 Ertragswertmethode3.6.2 Andere branchenübliche Bewertungsmethoden3.6.3 Vereinfachtes Ertragswertverfahren3.6.3.1 Anwendungsbereich3.6.3.2 Aufbau3.6.3.3 Ermittlung Jahresertrag3.6.3.4 Betriebsergebnis3.6.3.5 Kapitalisierungsfaktor 3.6.3.6 Nicht betriebsnotwendiges Vermögen3.6.3.7 Beteiligungen3.6.3.8 Junges Betriebsvermögen3.6.4 Substanzwert3.7 Zusammenfassendes Prüfungsschema4 Grundbesitzbewertung4.1 Bedarfsbewertung4.1.1 Grundlagencharakter4.1.2 Feststellungsverfahren4.1.3 Erklärungspflicht4.2 Bewertung unbebauter Grundstücke4.2.1 Wirtschaftliche Einheit Grundstück4.2.2 Umfang der wirtschaftlichen Einheit4.2.3 Begriff des unbebauten Grundstücks4.2.4 Bewertung unter Ansatz des Bodenrichtwerts4.2.4.1 Anpassung an eine abweichende Geschossflächenzahl4.2.4.2 Aufteilung in Vorder- und Hinterland4.2.4.3 Besonderheiten4.2.5 Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes4.3 Bewertung bebauter Grundstücke4.3.1 Begriff des bebauten Grundstücks4.3.2 Umfang4.3.3 Grundstücksarten4.3.4 Bewertungsverfahren4.3.5 Vergleichswertverfahren4.3.6 Ertragswertverfahren4.3.6.1 Überblick4.3.6.2 Bodenwert4.3.6.3 Rohertrag4.3.6.4 Bewirtschaftungskosten4.3.6.5 Bodenwertverzinsung4.3.6.6 Vervielfältiger4.3.7 Sachwertverfahren 4.3.8 Nachgewiesener Verkehrswert4.3.8.1 Gutachterwert 4.3.8.2 Stichtagsnaher Kaufpreis4.4 Sonderbewertungen nach den §§ 192 bis 197 BewG 4.4.1 Bewertung in Erbbaurechtsfällen4.4.1.1 Bewertung des Erbbaurechts4.4.1.2 Bewertung des Erbbaugrundstücks4.4.2 Bewertung von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden4.4.3 Bewertung von Grundstücken mit im Bau befindlichen Gebäuden4.4.4 Grundstücke mit Gebäuden und Gebäudeteilen, die dem Zivilschutz dienen5 Ansatz von Bodenschätzen im Privatvermögen6 Bewertung des Betriebsvermögens6.1 Feststellungsverfahren6.2 Einzelunternehmen6.2.1 Bewertungsgegenstand6.2.2 Bewertungsverfahren6.2.2.1 Ableitung aus Verkäufen6.2.2.2 Ertragsorientierte Bewertungsmethode6.2.2.3 Andere branchenübliche Bewertungsmethoden6.2.2.4 Vereinfachtes Ertragswertverfahren6.2.2.5 Substanzwert 6.3 Anteile an gewerblich tätigen Personengesellschaften6.3.1 Vorbemerkung6.3.2 Bewertungsgegenstand6.3.3 Einzelheiten zum Umfang des Betriebsvermögens6.3.4 Bewertungsverfahren6.3.5 Aufteilung7 Bewertung von Anteilen an vermögensverwaltenden Personengesellschaften8 Bewertung von AuslandsvermögenTeil I Einzelfälle zu persönlichen und sachlichen Steuerbefreiungen und Steuerbegünstigungen (§§ 13–13d ErbStG) 1 Sachliche Steuerbefreiungen (§ 13 ErbStG) 1.1 Überblick über die Steuerbefreiungen1.2 Hausrat, Kunstgegenstände und andere bewegliche körperliche Gegenstände1.3 Befreiung bestimmter Kulturgüter und Baudenkmale 1.4 Steuerbefreiung im Zusammenhang mit einem Familienwohnheim1.4.1 Begriff Familienheim1.4.2 Zuwendungen unter Ehegatten1.4.3 Erwerb von Todes wegen durch Ehegatten1.4.4 Erwerb von Todes wegen durch Kinder1.5 Befreiung bei Erwerb durch erwerbsunfähige Eltern und Großeltern1.6 Befreiung von Zuwendungen im Zusammenhang mit einer unentgeltlichen Pflege- und Unterhaltsgewährung1.7 Zuwendungen für Unterhalt oder Ausbildung1.8 Rückfall geschenkten Vermögens (§ 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG) 1.9 Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs (§ 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG) 1.10 Befreiung üblicher Gelegenheitsgeschenke1.11 Zuwendungen für kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke1.12 Zuwendungen an politische Parteien und Vereine1.13 Verzicht auf die Steuerbefreiung2 Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und für Anteile an Kapitalgesellschaften2.1 Allgemeines (01.01.2009–30.06.2016)2.2 Zusammenfassende Übersicht zu den Verschonungsregelungen (01.01.2009–30.06.2016)2.3 Prüfschema zur Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach §§ 13a, 13b ErbStG a. F. (01.01.2009–30.06.2016)2.4 Neuregelung zum 01.07.20162.4.1 Überblick zur Erbschaftsteuerreform2.4.2 Schaubilder zur Erbschaftsteuerreform (Neufassung)2.4.3 Berechnungsbeispiel altes Recht – neues Recht2.5 Weitergabeverpflichtung (§ 13a Abs. 5 ErbSt)2.6 Begünstigungsfähiges Vermögen2.6.1 Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) 2.6.2 Betriebsvermögen (§ 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) 2.7 Anteile an Kapitalgesellschaften (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) 2.8 Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 4 ErbStG) 2.8.1 Allgemeines2.8.2 Übersicht zum Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 4 ErbStG 2.8.3 Ermittlung der Finanzmittel nach § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG 2.8.4 Nettowert des Verwaltungsvermögens (§ 13b Abs. 6 ErbStG) 2.8.5 Vermögen im Zusammenhang mit Altersversorgungsverpflichtungen (§ 13b Abs. 3 ErbStG) 2.9 Vorababschlag für Familienunternehmen (§ 13a Abs. 9 ErbStG) 2.10 Lohnsummenregelung (§ 13a Abs. 3 ErbStG) 2.10.1 Allgemeines2.10.2 Ermittlung der Lohnsumme2.11 Wegfall des Verschonungsabschlags und des Abzugsbetrages bei steuerschädlichen Verfügungen (§ 13a Abs. 6 ErbStG) 2.11.1 Grundlagen2.11.2 Reinvestitionsklausel2.11.3 Entnahmebegrenzung2.12 Verschonung bei Großerwerben (§ 13c ErbStG) 2.13 Weitere Vergünstigungen2.14 Neufassung §§ 13a–13c ErbStG: Aufbau schriftlicher Lösungen3 Verschonungsregelung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke (§ 13d ErbStG) 3.1 Allgemeines3.2 Voraussetzungen für das Vorliegen von begünstigtem Vermögen3.2.1 Zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke3.2.2 Belegenheit im Inland, der EU oder dem EWR 3.2.3 Kein begünstigtes Betriebsvermögen/Vermögen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft3.2.4 Begünstigter/AnspruchsberechtigterTeil J Berechnung der Steuer (§§ 14–19a ErbStG) 1 Berücksichtigung früherer Erwerbe (§ 14 ErbStG) 2 Steuerklassen (§ 15 ErbStG) 2.1 Unterteilung in Steuerklassen2.2 Gemeinschaftliches Testament von Ehegatten3 Freibeträge (§§ 16, 17 ErbStG) 3.1 Persönliche Freibeträge3.2 Besonderer Versorgungsfreibetrag4 Steuersätze, Härteausgleichsregelung bei Anwendung der Steuertarife (§ 19 ErbStG) 4.1 Steuersatztabelle (§ 19 Abs. 1 ErbStG) 4.2 Progressionsvorbehalt (§ 19 Abs. 2 ErbStG) 4.3 Härteausgleich (§ 19 Abs. 3 ErbStG) 4.4 Härteausgleichszonen5 Tarifbegrenzung beim Erwerb von Betriebsvermögen, von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und von Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 19a ErbStG)5.1 Voraussetzungen5.2 Berechnung des EntlastungsbetragesTeil K Steuerfestsetzung und Erhebung (§§ 20 ff. ErbStG)1 Steuerschuldner und Steuerhaftung (§ 20 ErbStG) 1.1 Steuerschuldner1.1.1 Steuerschuldner bei Erwerben von Todes wegen1.1.2 Steuerschuldner bei Schenkungen unter Lebenden1.2 Steuerhaftung2 Grundsätze zur Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer (§ 21 ErbStG) 3 Kleinbetragsgrenze (§ 22 ErbStG) 4 Grundsätze zur Besteuerung von Renten, Nutzungen und Leistungen (§ 23 ErbStG) 5 Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens (§ 27 ErbStG) 6 Stundung bei Erwerben von Todes wegen (§ 28 ErbStG) 7 Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG) 8 Grundsätze zum Erlöschen der Steuer in besonderen Fällen (§ 29 ErbStG) 9 Anzeige des Erwerbs (§ 30 ErbStG) 10 Steuererklärung (§ 31 ErbStG) 11 Anzeigepflichten (§§ 33, 34 ErbStG) 11.1 Anzeigepflicht der Kreditinstitute, Vermögensverwahrer und Vermögensverwalter (§ 33 Abs. 1 und 2 ErbStG, § 1 ErbStDV) 11.2 Anzeigepflicht der Versicherungsunternehmen (§ 33 ErbStG, § 3 ErbStDV) 11.3 Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden, Beamten und Notare (§ 34 ErbStG, §§ 4–7 ErbStDV) 11.4 Anzeigepflichten der Gerichte, Notare und sonstigen Urkundspersonen bei Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden (§ 34 ErbStG, § 8 ErbStDV) 12 Örtliche Zuständigkeit (§ 35 ErbStG) Teil L Lösungshinweise zu den FällenLösungshinweise zu den Fällen 1–30Teil M Komplexe ÜbungsfälleÜbungsfall 1Übungsfall 2Übungsfall 3Übungsfall 4Übungsfall 5Übungsfall 6Übungsfall 7Übungsfall 8Übungsfall 9Übungsfall 10Übungsfall 11Übungsfall 12Teil N Lösungshinweise zu den komplexen ÜbungsfällenLösung zu Übungsfall 1 (in Kurzfassung)Lösung zu Übungsfall 2 (in Kurzfassung)Lösung zu Übungsfall 3Lösung zu Übungsfall 4Lösung zu Übungsfall 5Lösung zu Übungsfall 6Lösung zu Übungsfall 7Lösung zu Übungsfall 8Lösung zu Übungsfall 9Lösung zu Übungsfall 10Lösung zu Übungsfall 11Lösung zu Übungsfall 12StichwortregisterDigital Extras
[1]

Hinweis zum Urheberrecht:

Alle Inhalte dieses eBooks sind urheberrechtlich geschützt.

Bitte respektieren Sie die Rechte der Autorinnen und Autoren, indem sie keine ungenehmigten Kopien in Umlauf bringen.

Dafür vielen Dank!

Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft - Steuern - Recht GmbH

[6]Grundkurs des Steuerrechts Band 8

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.dnb.de/ abrufbar.

Print:

ISBN 978-3-7910-5481-0

Bestell-Nr. 20208-0004

ePub:

ISBN 978-3-7910-5482-7

Bestell-Nr. 20208-0101

ePDF:

ISBN 978-3-7910-5483-4

Bestell-Nr. 20208-0153

Michael Heil

Erbrecht, Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer

6. Auflage, August 2022

© 2022 Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft · Steuern · Recht GmbH

www.schaeffer-poeschel.de

[email protected]

Produktmanagement: Rudolf Steinleitner

Lektorat: Claudia Lange

Dieses Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, insbesondere die der Vervielfältigung, des auszugsweisen Nachdrucks, der Übersetzung und der Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen, vorbehalten. Alle Angaben/ Daten nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit.

Schäffer-Poeschel Verlag Stuttgart

Ein Unternehmen der Haufe Group SE

[7]Vorwort zur 6. Auflage

Nachdem in der 5. Auflage bereits der Entwurf der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 berücksichtigt wurde, sind in der nun vorliegenden 6. Auflage neben der endgültigen Fassung der Erbschaftsteuer-Richtlinien auch die Änderungen durch das »Jahressteuergesetz 2020« vom 21.12.2020 eingearbeitet worden. Besondere Bedeutung hat hier die Änderung des § 10 Abs. 6 ErbStG. Als Reaktion auf die Rechtsprechung des BFH zur Abzugsfähigkeit von Pflichtteilsschulden hat der Gesetzgeber eine Zuordnung von Schulden und Lasten, die in keinem Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen stehen, anteilig zu allen Vermögensgegenständen eingeführt. Dies führt nicht nur zu einer komplizierteren Berechnung, sondern in vielen Fällen auch zu einer höheren Steuerbelastung.

Die 6. Auflage berücksichtigt die Rechtsänderungen durch Gesetzgebung, Rechtsprechung und Richtlinien einschließlich der Verwaltungsanweisungen zum Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht sowie zum Bewertungsrecht bis einschließlich 01.07.2022.

Ich wünsche den Lesern dieses Lehrbuches beim Studium der Materie viel Freude und Erfolg für Prüfungen auf diesem Rechtsgebiet.

Anregungen und Kritik nimmt der Verfasser gerne entgegen.

Rhodt, im Juni 2022Michael Heil

[18]Abkürzungsverzeichnis

a. a. O.am angegebenen OrtAbschn.AbschnittAEBewAntBVAnwendungserlass zur Bewertung des Anteils- und BetriebsvermögensAEBewGrVAnwendungserlass zur Bewertung des GrundvermögensAEErbStAnwendungserlass zum Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetza. F.alte FassungAfAAbsetzung für AbnutzungAGAktiengesellschaftAIGAuslandsinvestitionsgesetzAlt.AlternativeAnl.AnlageAOAbgabenordnungAZAktenzeichenBaWüBaden-WürttembergBBZeitschrift »Betriebsberater«BewGBewertungsgesetzBFHBundesfinanzhofBFH/NVSammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BundesfinanzhofesBGBBürgerliches GesetzbuchBGFBrutto-GrundflächeBGHBundesgerichtshofBGHZAmtliche Sammlung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in ZivilsachenBMFBundesministerium der FinanzenBStBlBundessteuerblattBVerfGBundesverfassungsgerichtbzw.beziehungsweiseDBZeitschrift »Der Betrieb«DBADoppelbesteuerungsabkommend. h.das heißtEFGZeitschrift »Entscheidungen der Finanzgerichte«EFHEinfamilienhausErbStDVErbschaftsteuer-DurchführungsverordnungErbStGErbschaftsteuer- und SchenkungsteuergesetzErbStRGErbschaftsteuerreformgesetzErbStRErbschaftsteuer-RichtlinienErbStHHinweise zu den Erbschaftsteuer-RichtlinienErbStRGErbschaftsteuer-ReformgesetzErl.ErlassEStEinkommensteuerEStDVEinkommensteuer-DurchführungsverordnungEStGEinkommensteuergesetzEUEuropäische UnionEuGHEuropäischer GerichtshofEWREuropäischer Wirtschaftsraumf., ff.folgendeFGFinanzgerichtFinMinFinanzministeriumGBOGrundbuchordnung[19]geb.geborengem.gemäßGFZGeschossflächenzahlGGGrundgesetzggf.gegebenenfallsGmbHGesellschaft mit beschränkter HaftungGrEStGGrunderwerbsteuergesetzHGBHandelsgesetzbuchh. M.herrschende MeinungHOAIHonorarordnung für Architekten und IngenieureHSHalbsatzi. d. F.in der Fassungi. d. R.in der Regeli. H. d.in Höhe desi. H. v.in Höhe voninkl.inklusivei. S. d.im Sinne desi. S. v.im Sinne voni. V. m.in Verbindung mitJStGJahressteuergesetzKGKommanditgesellschaftKGaAKommanditgesellschaft auf AktienKStKörperschaftsteuerKStGKörperschaftsteuergesetzLPartGLebenspartnerschaftsgesetzlt.lautMio.MillionMrd.MilliardeMWGMietwohngrundstückn. F.neue Fassungo. a.oben angeführtOFDOberfinanzdirektionOHGOffene Handelsgesellschaftrd.rundRHKRegelherstellungskostens.sieheSB-MärkteSelbstbedienungsmärkteSGBSozialgesetzbuchs. o.siehe obensog.sogenannte(-r, -s)u. a.unter anderemusw.und so weiteru. U.unter UmständenUVRZeitschrift »Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht«vgl.vergleicheVVVervielfältigerVZVeranlagungszeitraumWEGGesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrechtz. B.zum BeispielZEVZeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge

[26]Teil B Steuerpflicht

1Sachliche Steuerpflicht (§ 1 ErbStG)

Die steuerpflichtigen Vorgänge, die der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen, sind in § 1 ErbStG geregelt. Es werden erfasst:

der Erwerb von Todes wegen (§ 3 ErbStG), die Schenkungen unter Lebenden (§ 7 ErbStG), die Zweckzuwendungen (§ 8 ErbStG) undbestimmtes Familienstiftungsvermögen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG).

Welche Erwerbe im Einzelnen unter die Grundtatbestände fallen, richtet sich nach den §§ 3–8 ErbStG.

Nach § 1 Abs. 2 ErbStG gelten die Vorschriften über Erwerb von Todes wegen auch für Schenkungen und Zweckzuwendungen, die Vorschriften über Schenkungen auch für Zweckzuwendungen unter Lebenden. Mit dieser Regelung wird die Schenkungsteuer in den Rechtsfolgen weitestgehend der Erbschaftsteuer gleichgestellt. Daraus folgt, dass wenn eine Sonderregelung für den Schenkungsbereich nach § 7 ErbStG keine Anwendung findet, die Vorschriften des Erbschaftsteuerrechts anzuwenden sind (z. B. Bewertung des Erwerbs, Steuerklassen, Freibeträge, Steuersätze, Tarifvergünstigungen), s. hierzu R E 1.1 ErbStR. Soweit Vorschriften ausdrücklich an Erwerbe von Todes wegen anknüpfen, sind diese auf Schenkungen unter Lebenden nicht anzuwenden. Dies gilt insbesondere für den Abzug von Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 Abs. 5 ErbStG), den Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG) sowie einzelne sachliche Steuerbefreiungen (z. B. Erwerb von Todes wegen eines Familienheims durch Kinder gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG).

[27]2Persönliche Steuerpflicht (§ 2 ErbStG)

Bei der persönlichen Steuerpflicht muss unterschieden werden zwischen der Steuerpflicht, die sich auf den gesamten Vermögensanfall des Erwerbers erstreckt (unbeschränkte Steuerpflicht), und der Steuerpflicht, die sich lediglich auf eine Erfassung bestimmter Vermögensgegenstände und Nutzungsrechte daran beschränkt (beschränkte Steuerpflicht).

2.1Unbeschränkte Steuerpflicht (§ 2 Nr. 1 und 2 ErbStG)

Die unbeschränkte Steuerpflicht, also die Steuerpflicht für den gesamten Vermögensanfall, tritt ein, wobei es unbeachtlich ist, ob sich das erworbene Vermögen im Inland oder Ausland befindet, bei

allen Erwerben aus dem Nachlass eines inländischen Erblassers und für alle Schenkungen eines inländischen Schenkers, auch wenn der Erwerber kein Inländer ist,allen Erwerben von Inländern, die von einem nicht als Inländer geltenden Erblasser oder Schenker stammen.

Als Inländer gelten – ungeachtet der Staatsangehörigkeit – alle natürlichen Personen mit Wohnsitz (§ 8 AO) oder gewöhnlichem Aufenthalt (§ 9 AO) im Inland, § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a ErbStG. Ferner gelten als Inländer deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG). Durch diese Regelung soll verhindert werden, dass die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer durch vorübergehende Wohnsitzverlegungen in das Ausland umgangen werden kann. Für die Auslandsbeamten, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben, kommt nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ErbStG die unbeschränkte Steuerpflicht in Betracht.

[28]Schließlich gelten als Inländer auch Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz (§§ 10, 11 AO) im Inland haben (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d ErbStG). Sind im Falle der unbeschränkten Steuerpflicht Doppelbesteuerungsabkommen, die nur für die Erbschaftsteuer Gültigkeit haben, zu beachten, so steht das Besteuerungsrecht vorrangig dem Staat zu, in dem der Erblasser seinen Wohnsitz hatte. Nach derzeitigem Stand bestehen Erbschaftsteuerabkommen nur mit den folgenden sechs Ländern: Dänemark, Frankreich, Griechenland, Schweden, Schweiz und USA (zu den Abkommen s. auch die Übersicht in H E 2.1 ErbStH). Schweden erhebt jedoch seit 01.01.2005 keine Erbschaftsteuer mehr.

Um eine Doppelbesteuerung von Auslandsvermögen auszuschließen, kann unter bestimmten Voraussetzungen nach § 21 ErbStG die ausländische Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden. Dies gilt auch für solche Fälle, wenn nach einem Doppelbesteuerungsabkommen die in einem ausländischen Staat erhobene Steuer auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen ist.

2.2Beschränkte Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG)

Die beschränkte Erbschaftsteuerpflicht tritt dann ein, wenn weder der Erblasser zur Zeit seines Todes bzw. der Schenker zur Zeit der Ausführung der Zuwendung noch der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG) ein Inländer ist, § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG. Die Steuerpflicht erstreckt sich hier nur auf das Inlandsvermögen i. S. d. § 121 BewG einschließlich bestehender Nutzungsrechte an solchen Vermögensgegenständen. Anzumerken ist, dass reine Geldansprüche, die grundbuchrechtlich nicht abgesichert sind, z. B. Sparguthaben, als Inlandsvermögen ausscheiden (§ 121 Nr. 7 BewG i. U.). Zum Inlandsvermögen zählen insbesondere inländisches Grundvermögen, inländisches Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland (Beteiligung mind. 10 % unmittelbar oder mittelbar). Bei Anteilen an Kapitalgesellschaften ist zusätzlich § 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 ErbStG zu beachten. Der Erwerb einer Beteiligung von weniger als 10 % kann auch zur beschränkten Steuerpflicht führen, wenn zuvor bereits ein Anteil aus dieser Beteiligung übertragen wurde. Die Voraussetzungen des § 14 ErbStG sind hier zu beachten.

Beispiel

Der in London ansässige X ist zu 15 % am Stammkapital der Muster GmbH mit Sitz in München beteiligt. Er überträgt am 24.12.2020 im Rahmen einer Schenkung seiner in Paris lebenden Tochter 10 % Anteil am Stammkapital der GmbH. Am 01.04.2022 verstirbt X, seine Tochter erbt laut Testament den verbleibenden 5 %-Anteil an der inländischen GmbH.

Lösung: Die Schenkung im Jahr 2020 unterliegt der beschränkten Steuerpflicht gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG i. V. m. § 121 Nr. 4 BewG. X ist zu mindestens einem Zehntel am Stammkapital der inländischen GmbH beteiligt (hier 15 %). Am 01.04.2022 ist X zu weniger als 10 % am Stammkapital beteiligt (nur noch 5 %). Der Erwerb unterliegt trotzdem der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 ErbStG), da zuvor nur ein Teil der inländischen Beteiligung durch Schenkung erworben wurde. Die weiteren Erwerbe aus dieser Beteiligung, innerhalb von zehn Jahren durch dieselbe Person, werden dann ebenfalls erfasst.

Zur Frage, ob ein Sachleistungsanspruch aus einem Vermächtnis mit dem Erwerb von inländischem Grundvermögen vergleichbar ist, ist beim BFH ein Revisionsverfahren anhängig (BFH II R 37/19, bejahend vorhergehend FG München vom 10.07.2019, 4 K 174/16, EFG 2019, 1545).

[29]Im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht gelten mit Wirkung vom 25.06.2017 an die persönlichen Freibeträge nach § 16 Abs. 1 ErbStG. Die Änderung erfolgte durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG vom 23.06.2017, BGBl I 2017, 1682). Sofern inländisches und ausländisches Vermögen vorhanden ist, wird der Freibetrag um einen Teilbetrag gemindert. Hierdurch wird eine ungerechtfertigte Besserstellung gegenüber der unbeschränkten Steuerpflicht verhindert, vgl. § 16 Abs. 2 ErbStG. Gleichzeitig entfällt das bisherige Wahlrecht nach § 2 Abs. 3 ErbStG. Eine Option zur unbeschränkten Steuerpflicht gibt es mit Wirkung vom 25.06.2017 an nicht mehr.

2.3Erweiterte beschränkte Steuerpflicht (§ 4 AStG)

Bei der erweiterten beschränkten Steuerpflicht war der Erblasser oder Schenker bei Entstehung der ErbSt in den letzten 10 Jahren vor Ende der unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht mindestens 5 Jahre unbeschränkt erbschaftsteuerpflichtig.

Weitere Voraussetzung ist u. a. die Verlegung des Wohnsitzes in ein Gebiet mit niedriger Besteuerung (§ 2 Abs. 2 AStG) und Verfolgung wesentlicher wirtschaftlicher Interessen im Inland (i. S. v. § 2 Abs. 3 und 4 AStG).

Zum Umfang der erweiterten beschränkten Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht siehe BMF vom 14.05.2004, BStBl I 2004, Sondernummer 1/2004, 3, Tz 4. Die erweiterte beschränkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht erstreckt sich über das in § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG i. V. m. § 121 BewG genannte Inlandsvermögen hinaus beispielsweise auch auf:

Kapitalforderungen gegen Schuldner im Inland;Spareinlagen und Bankguthaben bei Geldinstituten im Inland;Aktien und Anteile an Kapitalgesellschaften, Investmentfonds und offenen Immobilienfonds sowie Geschäftsguthaben bei Genossenschaften im Inland;Ansprüche auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen gegen Schuldner im Inland sowie Nießbrauchs- und Nutzungsrechte an Vermögensgegenständen im Inland;Versicherungsansprüche gegen Versicherungsunternehmen im Inland;bewegliche Wirtschaftsgüter, die sich im Inland befinden;Vermögen, dessen Erträge nach § 5 AStG der erweiterten beschränkten Steuerpflicht unterliegen;Vermögen, das nach § 15 AStG dem erweitert beschränkt Steuerpflichtigen zuzurechnen ist.

Die in der Aufzählung genannten Positionen unterliegen nur im Rahmen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht der Besteuerung im Inland. Bei den Grundfällen der beschränkten Steuerpflicht sind sie nicht zu erfassen, vgl. hierzu Katalog in § 121 BewG.

2.4Wahlrecht bei beschränkter Erbschaftsteuerpflicht (§ 2 Abs. 3 ErbStG)

§ 2 Abs. 3 ErbStG ermöglichte es beschränkt erbschaftsteuerpflichtigen Erben oder Beschenkten, die in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat ansässig sind, auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt zu werden. § 2 Abs. 3 ErbStG ist mit Wirkung vom 25.06.2017 an aufgehoben. Bei einer Option nach § 2 Abs. 3 ErbStG wurden die höheren persönlichen Freibeträge des § 16 Abs. 1 ErbStG anstelle des Freibetrages gem. § 16 Abs. 2 ErbStG (2 000 €) [30]berücksichtigt. Der Antragsteller unterlag somit den Regelungen der unbeschränkten Steuerpflicht. Der Gesetzgeber hatte § 2 Abs. 3 ErbStG als Reaktion auf die EuGH-Rechtsprechung eingeführt, nach der § 16 Abs. 2 ErbStG gegen die nach Art. 56 und Art. 58 EGV garantierte Kapitalverkehrsfreiheit verstößt.

Allerdings war zu beachten, dass bei Wahl der fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht auch mehrere innerhalb von zehn Jahren vor und nach dem Vermögensanfall von derselben Person anfallende Erwerbe als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln waren, § 2 Abs. 3 Satz 2 ErbStG. Der Vorteil des höheren Freibetrages konnte durch die Zusammenrechnung der vorhergehenden und nachfolgenden Erwerbe aufgebraucht werden. Mit der Angleichung der persönlichen Freibeträge (§ 16 Abs. 1 und Abs. 2 ErbStG) ist die Optionsmöglichkeit entfallen.

Beispiel

Der in Paris ansässige X schenkte am 01.07.2016 seinem in Straßburg lebenden Sohn ein in Deutschland belegenes Grundstück. Der Vater hatte ihm bereits 2013 ein Grundstück in Aix-en-Provence geschenkt. Der Vater verstarb im Februar 2017 und hinterließ dem Sohn als Alleinerben seinen Nachlass (kein Inlandsvermögen i. S. d. § 121 BewG).

Lösung: Der Vermögensanfall am 01.07.2016 unterlag der beschränkten Steuerpflicht gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG i. V. m. § 121 Nr. 2 BewG. Weder Schenker noch Beschenkter waren Inländer i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ErbStG. Es galt ein Freibetrag von 2 000 € gem. § 16 Abs. 2 ErbStG. Auf Antrag konnte der Vermögensanfall gem. § 2 Abs. 3 ErbStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden, da der Schenker bzw. der Erwerber im Zeitpunkt der Steuerentstehung seinen Wohnsitz in einem EU-Staat hatte. In diesem Fall kam der persönliche Freibetrag von 400 000 € zur Anwendung, gleichzeitig wurden für die Ermittlung der Steuer die Erwerbe aus 2013 und 2017 nach Maßgabe des § 14 ErbStG einbezogen. Die Zusammenrechnung erfolgte auch, wenn dieses Vermögen kein Inlandsvermögen i. S. d. § 121 BewG darstellte.

Fälle 3–4

Fall 3: Die persönliche Steuerpflicht regelt § 2 ErbStG.

Worin unterscheiden sich die unbeschränkte Steuerpflicht und beschränkte Steuerpflicht im Besteuerungsumfang? Welche Besteuerungstatbestände unterliegen der unbeschränkten Steuerpflicht/der beschränkten Steuerpflicht?

Treffen Sie die jeweiligen Kernaussagen zu den vorstehenden Fragen.

Fall 4:

Der am 01.08.2021 in Stuttgart verstorbene Erblasser Fritz Sorge wird von seinen drei Kindern Rolf Sorge, wohnhaft in Heilbronn, Wolfgang Sorge, wohnhaft in Basel/Schweiz, Barbara Sorge, wohnhaft in Linz, Österreich zu je 1/3 beerbt.

Zum Nachlass gehört inländisches Vermögen mit einem Steuerwert von 2,9 Mio. € und eine Ferienwohnung auf der Insel Mallorca/Spanien mit einem gemeinen Wert am Todestag von 200 000 €.

Der belgische Staatsbürger Albert Baldur mit Wohnsitz in Gent wird von seiner Tochter Caroline mit Wohnsitz in Brüssel allein beerbt. Am Todestag war ein Sparkonto (Termingeldanlage) bei der Stadtsparkasse Aachen mit einem Guthaben inkl. aufgelaufener Zinsen im Betrag von 60 000 € vorhanden. Dieses Konto wurde nach Ablauf der Anlagezeit, zehn Wochen nach dem Todestag, am 14.02.2022 durch die Alleinerbin aufgelöst.

Prüfen Sie in beiden Fällen die persönliche Steuerpflicht. In welcher Höhe unterliegen die Nachlässe der Erbschaftsbesteuerung?

[31]Teil C Erwerb von Todes wegen (§ 3 ErbStG)

1Zivilrechtliche Grundlagen zum Erbrecht

Das Erbrecht bestimmt die Rechtsnachfolge in das Vermögen eines Verstorbenen. Es ist im 5. Buch des BGB in den §§ 1922–2385 geregelt. Das Erbrecht beruht auf dem Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge, d. h. das Vermögen geht als Ganzes und somit alle Rechte und Verbindlichkeiten auf den Erben über. Sind beim Erbfall mehrere Erben vorhanden, so finden auf jeden Anteil eines Miterben die sich auf die Erbschaft insgesamt beziehenden Vorschriften Anwendung (§ 1922 Abs. 1 und 2 BGB). Alle Miterben werden von Gesetzes wegen (§ 2032 ff. BGB) zu einer nichtrechtsfähigen Personengemeinschaft, d. h. Erbengemeinschaft (Gesamthandsgemeinschaft) zusammengefasst.

Die Gesamtrechtsnachfolge tritt im Zeitpunkt des Todes einer natürlichen Person ein (Erbfall). Man nennt das Vermögen des Verstorbenen (Erblassers) Nachlass. Die Gesamtrechtsnachfolge erstreckt sich auf alle Vermögenswerte und somit auf sämtliche Aktiv- und Passivwerte des Nachlasses sowie der sonstigen Rechte und Pflichten des Erblassers, soweit diese vererbbar sind. Nicht vererbbar sind höchst persönliche Rechte (z. B. Nießbrauch) und Verpflichtungen.

2Gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge tritt dann ein, wenn der Erblasser über seinen Nachlass nicht in anderer Weise verfügt hat (letztwillige Verfügung, z. B. durch Testament). Die gesetzliche Erbfolge ist gegenüber der gewillkürten Erbfolge nachrangig, § 1937 BGB. Als gesetzliche Erben kommen zunächst die Blutsverwandten des Erblassers in Betracht, d. h. Personen, deren eine von der anderen abstammt oder die von derselben dritten Person abstammen.

Die Verwandtenerbfolge richtet sich im BGB nach Erbrechnungen (Parentel-System) gem. §§ 1924 ff. BGB, wonach als Grundsatz gilt: Die Verwandten näherer Ordnung schließen die Verwandten der entfernteren Ordnung von der gesetzlichen Erbfolge aus (§ 1930 BGB).

[32]An letzter Stelle erbt der Fiskus (das Bundesland, in welchem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte), sofern Verwandte oder ein Ehegatte nicht vorhanden sind oder aber diese vorrangig Erbberechtigten die Erbschaft ausgeschlagen haben (§ 1936). Der Fiskus hat kein Erbausschlagungsrecht.

Zusammenfassend kommen als gesetzliche Erben in Betracht:

die Blutsverwandten des Erblassers (§§ 1924 ff. BGB),der Ehegatte des Erblassers (§ 1931 BGB),der Lebenspartner (§ 10 LPartG),der Fiskus (Bundesland, § 1936 BGB).

2.1Rangfolge der Erben nach Erbordnungen

Die Verwandtenerbfolge richtet sich nach Ordnungen, die sich nach der Zahl der vermittelnden Geburten ergeben. Sie werden durch das Gesetz in eine Reihenfolge gebracht (§ 1924 ff. BGB).

Erben der 1. Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel usw.). Kinder erben zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 4 BGB). Ein zur Zeit des Erbfalles lebender Abkömmling schließt seine eigenen Abkömmlinge von der Erbfolge aus. Es gilt das Repräsentationsprinzip, d. h. das Kind schließt die Enkel und Urenkel von der Erbfolge aus (§ 1924 Abs. 2 BGB). Andererseits treten an die Stelle eines zur Zeit des Erbfalles nicht mehr lebenden Abkömmlings die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge, es gilt das Eintrittsrecht der nachfolgenden Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen, § 1924 Abs. 3 BGB).Erben der 2. Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Brüder und Schwestern des Erblassers sowie deren Abkömmlinge, § 1925 Abs. 1 BGB). Leben zur Zeit des Erbfalles beide Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen (§ 1925 Abs. 2 BGB), schließen also die Geschwister und deren weitere Abkömmlinge aus. Ist bereits ein Elternteil vorverstorben, so treten anstelle des verstorbenen Elternteils dessen Abkömmlinge (z. B. die Geschwister des Erblassers).Erben der 3. Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Onkel, Tante usw., § 1926 Abs. 1 BGB). Leben zur Zeit des Erbfalles die Großeltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen (schließen somit ihre Abkömmlinge, d. h. Onkel, Tanten usw., des Erblassers von der Erbfolge aus, § 1926 Abs. 2 BGB).Erben der 4. Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Großonkel, Großtante usw., § 1928 BGB).

Beispiele

Erblasser E hinterlässt zwei Kinder und drei Enkelkinder.Lösung: K 1 und K 2 werden je hälftig Alleinerben (§ 1924 Abs. 4 BGB) und schließen deshalb nach § 1924 Abs. 2 BGB die drei Enkelkinder von der Erbfolge aus. Erblasser E hinterlässt ein Kind und drei Enkelkinder (Abkömmlinge des bereits vorverstorbenen zweiten Kindes). Lösung: K 1 wird zur Hälfte Erbe. Die andere Hälfte bleibt im Stamm des zweiten Kindes, da noch lebende Abkömmlinge vorhanden sind. Diese treten in das Erbrecht des vorverstorbenen Kindes ein, § 1924 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 BGB. Die Enkelkinder treten zu gleichen Teilen ein, sodass sich deren Erbteile auf jeweils 1/6 belaufen. Erblasser E hinterlässt seine Eltern und drei Geschwister.Lösung: Die Eltern erben jeweils die Hälfte des Nachlasses gem. § 1925 Abs. 2 BGB. Die Geschwis[33]ter sind durch die Eltern von der Erbschaft ausgeschlossen. Die Eltern erben zunächst allein und zu gleichen Teilen. Erblasser E hinterlässt seinen Vater und drei Geschwister. Die Mutter war bereits verstorben. Lösung: Der Vater erbt die Hälfte und die drei Geschwister an Stelle der vorverstorbenen Mutter jeweils 1/6 des Nachlasses gem. § 1925 Abs. 3 Satz 1 BGB.

2.2Darstellung der gesetzlichen Erbfolge

3Sonderfälle des gesetzlichen Erbrechts

3.1Erbrecht bei Adoption

Das Adoptivkind erhält die rechtliche Stellung eines leiblichen Kindes der Adoptiveltern (§ 1754 BGB). Es ist deshalb verwandt mit den annehmenden Eltern und deren Verwandten und damit auch Erbe 1. Ordnung im Verhältnis zu seinen annehmenden Eltern. Da es voll in den neuen Familienverband eingefügt wird, ist das angenommene Kind auch mit den Verwandten der Eltern verwandt (§ 1754 BGB). Das rechtliche Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern und deren Verwandten erlischt kraft Gesetzes (§ 1755 BGB).

[34]3.2Erbrecht nichtehelicher Kinder

Durch das Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder (Erbrechtsgleichstellungsgesetz – ErbGleichG) vom 16.12.1997 BGBl I 1997, 2968, das am 01.04.1998 in Kraft getreten war, kommt es zu einer völligen Gleichstellung des Erbrechts der nach dem 01.07.1949 geborenen nichtehelichen Kinder mit den ehelichen Kindern. Die früheren Sonderregelungen, die nur das erbrechtliche Verhältnis zwischen Vater und dem nichtehelichen Kind betrafen, §§ 1934a bis 1934e, 2338a BGB a. F., sind weggefallen. Diese Regelungen finden nur noch auf solche Fälle Anwendung, in denen der Erblasser vor dem 01.04.1998 verstorben ist.

Durch das 2. ErbGleichG vom 12.04.2011 BGBl I 2011, 615 ist die o. g. Zeitschranke für vor dem 01.07.1949 geborene nichteheliche Kinder aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 28.05.2009 ZEV 2009, 510, FamRZ 2009, 1293 weggefallen.

3.3Gesetzliches Erbrecht des überlebenden Ehegatten (§ 1931 BGB)

Der Ehegatte ist erbberechtigt, wenn zur Zeit des Erbfalles eine rechtsgültige Ehe zwischen ihm und dem Erblasser bestanden hat. Ist die Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden, besteht kein Erbrecht.

Für die Ermittlung der Erbquote beim überlebenden Ehegatten ist entscheidend:

der Güterstand der Ehegatten sowiedie Miterben.

Bei der gesetzlichen Erbfolge erhält der Ehegatte neben Verwandten der 1. Ordnung eine Erbquote von 1/4 (§ 1931 Abs. 1 BGB), neben Verwandten der 2. Ordnung oder Großeltern eine Erbquote von 1/2 des Nachlasses (§ 1931 Abs. 1 BGB). Sofern neben dem Ehegatten weder Erben der 1. noch der 2. Ordnung noch Großeltern vorhanden sind, schließt der Ehegatte alle entfernteren Verwandten von der Erbfolge aus und wird dann Alleinerbe (§ 1931 Abs. 2 BGB). Für das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten ist von Bedeutung, in welchem Güterstand die Eheleute gelebt haben (§ 1931 Abs. 3 und 4 BGB).

3.4Zugewinngemeinschaft (§ 1363 ff. BGB)

Zur Abgeltung des Zugewinnausgleichs im Falle der Beendigung der Ehe durch Tod eines Ehegatten tritt von Gesetzes wegen eine schematische Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des überlebenden Ehegatten um 1/4 des Gesamtnachlasses ein (§ 1371 Abs. 1 BGB). Unbeachtlich ist dabei, ob die Ehegatten real überhaupt einen Zugewinn erzielt haben und bei welchem von beiden ein solcher vorliegt.

Es wird also vom Gesetz ein erhöhter Zugewinn jeweils beim verstorbenen Ehegatten fingiert. Diese Zugewinnfiktion beim verstorbenen Ehegatten ist die gedankliche Voraussetzung zu der schematischen Erbquotenerhöhung um 1/4 beim überlebenden Ehegatten, sofern beide im gesetzlichen Güterstand gelebt haben. Diese Regelung des § 1371 BGB wird deshalb auch die erbrechtliche Lösung des Zugewinnausgleichs bei Beendigung der Ehe durch Tod eines Ehepartners genannt.

[35]Sie führt somit beim überlebenden Ehegatten zu folgenden Erbquoten:

neben Erben der 1. Ordnung erhält der Ehegatte eine Quote von 1/2 (1/4 gem. § 1931 Abs. 1 BGB und 1/4 gem. § 1371 Abs. 1 BGB),neben Erben der 2. Ordnung erhält der überlebende Ehegatte eine Quote von 3/4 (1/2 gem. § 1931 Abs. 1 BGB und 1/4 gem. § 1371 Abs. 1 BGB),sind keine Erben der 1., 2. Ordnung und keine Großeltern vorhanden, wird der überlebende Ehegatte gesetzlicher Alleinerbe gem. § 1931 Abs. 2 BGB.

Beispiel

Der Erblasser (Vater) hinterlässt seine Ehefrau und seinen Sohn, eine Tochter sowie eine Enkeltochter (Tochter des vor dem Erblasser verstorbenen zweiten Sohnes). Die Ehegatten lebten im gesetzlichen Güterstand. Ein Testament ist nicht vorhanden.

Lösung: Die Mutter erbt 1/4 des Nachlasses gem. § 1931 Abs. 1 BGB und 1/4 des Nachlasses gem. § 1371 Abs. 1 BGB, also 1/2; es erben die Tochter 1/6, der Sohn 1/6 und die Enkeltochter 1/6 des Nachlasses gem. § 1924 Abs. 3 BGB.

3.5Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff. BGB)

Bei diesem Güterstand entstehen typischerweise die folgenden fünf Sondervermögen:

GesamtgutSondergutVorbehaltsgutdes Mannes bzw. der Fraudes Mannes bzw. der Frau§ 1416 BGB§ 1417 BGB§ 1418 BGBGemeinschaftsvermögen beider EhegattenVermögensgegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können, z. B. unpfändbare Gehaltsforderungen, Nießbrauch, SchmerzensgeldanspruchVermögensgegenstände, über die jeder Ehegatte frei verfügen kannim Erbfall hälftiger Nachlassim Erbfall Nachlass des jeweiligen Ehegatten (ausgenommen Nießbrauch)im Erbfall Nachlass des jeweiligen Ehegatten

[36]Bei der Gütergemeinschaft gilt § 1931 Abs. 1 BGB uneingeschränkt, wonach der überlebende Ehegatte neben Verwandten der 1. Ordnung 1/4, neben Verwandten der 2. Ordnung die Hälfte des Nachlasses erhält.

3.6Gütertrennung (§ 1414 BGB)

Bei Gütertrennung erhält der überlebende Ehegatte neben den Erben 1. Ordnung nach § 1931 Abs. 4 BGB:

bei einem Kind eine Quote von 1/2 des Nachlasses (dies bedeutet eine Durchbrechung des Grundsatzes von § 1931 Abs. 1 BGB, wonach dem Überlebenden in diesem Fall nur 1/4 zustehen würde),bei zwei Kindern eine Quote von 1/3 des Nachlasses (dies bedeutet eine Durchbrechung des Grundsatzes von § 1931 Abs. 1 BGB, wonach dem Überlebenden in diesem Fall nur 1/4 zustehen würde), undbei drei und mehr Kindern eine Quote von 1/4 gem. § 1931 Abs. 1 BGB.

Für die Kinder und Abkömmlinge gilt auch hier § 1924 Abs. 3 BGB, d. h. die Erbfolge nach Stämmen.

Neben Verwandten der 2. Ordnung (Eltern und deren Abkömmlinge) oder neben Großeltern erhält der Ehegatte eine Quote von 1/2 des Nachlasses gem. § 1931 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Beispiele: Gesetzliche Erbfolge bei einzelnen Güterständen

Nach dem Ableben des Ehegatten sind jeweils zwei Kinder vorhanden.

Zugewinngemeinschaft

Erblasser M der den Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebte, stirbt und hinterlässt die Ehefrau F sowie die Kinder A und B

Lösung: Die Ehefrau F erhält 1/4 des Nachlasses gem. § 1931 Abs. 1 BGB und 1/4 gem. § 1371 Abs. 1 BGB also 1/2. Die Kinder A und B erben jeweils 1/4 des Nachlasses (§ 1924 Abs. 4 BGB).

Gütergemeinschaft

Erblasser M der im Güterstand der Gütergemeinschaft lebte, stirbt und hinterlässt die Ehefrau F sowie die Kinder C und D

[37]Lösung: Die Ehefrau erhält 1/4 des Nachlasses gem. § 1931 Abs. 1 BGB. Die Kinder C und D erben jeweils 3/8 des Nachlasses.

Gütertrennung

Erblasser M, der den Güterstand der Gütertrennung lebte, stirbt und hinterlässt die Ehefrau F sowie die Kinder E und F

Lösung: Die Ehefrau F erhält 1/3 des Nachlasses gem. § 1931 Abs. 4 BGB. Die Kinder E und F erhalten jeweils 1/3 des Nachlasses.

4Erbrecht bei eingetragenen Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)

4.1Allgemeines

Das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz) vom 16.02.2001 (BGBl I 2001, 266) zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften trat am 01.08.2001 in Kraft.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 LPartG begründen zwei Personen gleichen Geschlechts eine Lebenspartnerschaft, wenn sie gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner). Die Erklärungen erfolgen grds. gegenüber einem Standesbeamten, gem. § 23 LPartG können die Länder hiervon abweichende Zuständigkeiten festlegen (z. B. Notar).

Auch nach Änderung des § 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB durch das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts (gültig ab 01.10.2017, BGBl I 2017, 2787) besteht eine zuvor geschlossene Lebenspartnerschaft weiter fort. Eine Lebenspartnerschaft kann unter den Voraussetzungen des § 20a LPartG in eine Ehe umgewandelt werden. In diesem Fall gelten die erbrechtlichen Folgen für die Ehe. Andernfalls ist insbesondere §§ 6, 10 LPartG weiter anzuwenden. Die Erbquoten entsprechen denen des § 1931 BGB.

4.2Güterstandsrechtliche Folgen

Für Lebenspartner ist seit dem 01.01.2005 die Zugewinngemeinschaft gesetzlicher Güterstand (§ 6 LPartG i. d. F. durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.2004 BGBl I 2004, 3396). Die Vorschriften über die Zugewinngemeinschaft von Ehegatten (§ 1363 Abs. 2, §§ 1364–1390 BGB) gelten entsprechend. Die Lebenspartner kön[38]nen durch Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7 LPartG) Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbaren. Es finden die §§ 1409–1563 BGB Anwendung.

4.3Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft

4.3.1Beendigung zu Lebzeiten der Lebenspartner

Wird die Zugewinngemeinschaft zu Lebzeiten der Lebenspartner beendet, erfüllt die Ausgleichsforderung nicht den Tatbestand einer freigebigen Zuwendung i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, da nach § 6 LPartG i. V. m. §§ 1371–1390 BGB eine rechtliche Verpflichtung der Lebenspartner besteht, den Überschuss, den sie während der Dauer des Güterstands erzielt haben, auszugleichen. Die Ausgleichsforderung fällt auch nicht unter einen der übrigen Tatbestände des § 7 ErbStG.

4.3.2Beendigung durch Tod eines Lebenspartners

Endet die Zugewinngemeinschaft mit dem Tod eines Lebenspartners und wird der überlebende Lebenspartner Erbe, erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Lebenspartners um ein Viertel (§ 6 LPartG i. V. m. § 1371 Abs. 1 BGB). Der Erwerb durch Erbanfall unterliegt der Erbschaftsteuer (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Es kommt auch hier die fiktive steuerfreie Ausgleichsforderung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ErbStG in Betracht.

Endet die Zugewinngemeinschaft mit dem Tod eines Lebenspartners und wird der überlebende Lebenspartner weder Erbe noch steht ihm ein Vermächtnis zu, kann der überlebende Lebenspartner neben dem Pflichtteil einen Zugewinnausgleich nach § 6 LPartG i. V. m. § 1371 Abs. 2 oder 3 BGB geltend machen. Der Erwerb des Pflichtteils unterliegt der Erbschaftsteuer (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Der von Gesetzes wegen entstehende Ausgleichsanspruch fällt nicht unter einen der in § 3 ErbStG aufgeführten Tatbestände.

4.4Vereinbarung der Gütergemeinschaft

Vereinbaren Lebenspartner den Güterstand der Gütergemeinschaft, fällt die sich daraus ergebende Bereicherung des weniger vermögenden Lebenspartners nicht unter § 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Es ist jedoch zu prüfen, ob eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vorliegt.

4.5Erbrechtliche Auswirkungen

Die erbrechtlichen Regelungen für eine eingetragene Lebenspartnerschaft, die dem gesetzlichen Ehegattenerbrecht nach § 1931 BGB und Ehegattenpflichtteilsrecht im Wesentlichen gleichgestellt sind, richten sich im Einzelnen nach § 10 LPartG.

Erbrechtlich ist der überlebende Lebenspartner des Erblassers nach § 10 Abs. 1 LPartG neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft gesetzlicher Erbe. Sind weder Verwandte der ersten noch der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, erhält der überlebende Lebenspartner die ganze Erbschaft (§ 10 Abs. 2 LPartG).

[39]Darüber hinaus stehen dem überlebenden Lebenspartner nach § 10 Abs. 1 Satz 2 LPartG, entsprechend der Regelung zum »Voraus« in § 1932 BGB, die zum Haushalt des Lebenspartners gehörenden Gegenstände des Erblassers, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Geschenke, die zur Begründung der Lebenspartnerschaft gemacht worden sind, zu.

Das Erbrecht des überlebenden Lebenspartners ist wie bei Ehegatten davon abhängig, dass im Zeitpunkt des Todes des einen Lebenspartners eine rechtsgültige Lebenspartnerschaft vorgelegen hat und nicht die Voraussetzungen für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 LPartG gegeben waren und der Erblasser die Aufhebung beantragt oder ihr zugestimmt hatte oder der Erblasser einen Antrag auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft (§ 15 Abs. 2 Nr. 3 LPartG) gestellt hatte.

4.6Sonstige erbrechtliche Regelungen

Das nach allgemeinem Erbrecht in § 2064 BGB verankerte Recht zur persönlichen Errichtung eines Testaments findet auch auf Lebenspartner uneingeschränkte Anwendung. Der Testierende kann nach § 1938 BGB den anderen Lebenspartner testamentarisch von der Erbfolge ausschließen. Für den Fall, dass der Erblasser den überlebenden Lebenspartner durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen hat, kann dieser nach § 10 Abs. 6 LPartG von den Erben die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil verlangen. Die Regelungen für den Ehegattenpflichtteil sind entsprechend anzuwenden (§ 10 Abs. 6 Satz 2 LPartG).

In § 10 Abs. 4 LPartG wurde den eingetragenen Lebenspartnern die Möglichkeit eingeräumt, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten. Die für gemeinschaftliche Ehegattentestamente in den §§ 2266 bis 2273 BGB getroffenen Regelungen gelten entsprechend.

Nach § 10 Abs. 7 LPartG gelten auch die Regelungen über den Erbverzicht (§§ 2346 bis 2352 BGB) für Lebenspartner. Der Lebenspartner kann also in gleicher Weise auf sein gesetzliches Erbrecht verzichten wie ein Verwandter oder ein Ehegatte.

4.7Erbschaftsteuerliche Auswirkungen

Nach einer Entscheidung des BVerfG vom 21.07.2010 – BvR 611/07, 1 BvR 2464/07, war die mit unterschiedlichen Freibeträgen sowie einer uneinheitlichen Steuerklassenzuweisung verbundene Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im ErbStG in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung verfassungswidrig. Das BVerfG war der Auffassung, dass die Ungleichbehandlung sich nicht allein mit dem Verweis auf den besonderen staatlichen Schutz von Ehe und Familie rechtfertigen lässt.

Durch Art. 14 des JStG 2010 vom 08.12.2010, BStBl I 2010, 1394, kam es im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht zu einer völligen Gleichstellung zwischen Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern (Steuerklasse I, Steuertarif nach Steuerklasse I, persönliche und sachliche Steuerbefreiungen nach § 13 ErbStG, persönlicher Freibetrag § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, Versorgungsfreibetrag nach § 17 Abs. 1 ErbStG, Steuervergünstigungen nach §§ 13 ff., 27 ErbStG. Zur Anwendung der erbschaftsteuer- und schenkungsteuerlichen Neuregelungen siehe im Einzelnen die Anwendungsregeln in § 37 Abs. 5 ErbStG.

[40]5Gewillkürte Erbfolge

Bei der gewillkürten Erbfolge schließt der Erblasser bezüglich seines Nachlasses die gesetzliche Erbfolge durch Rechtsgeschäft (streng einseitiges Rechtsgeschäft) aus. Der Grundsatz der Privatautonomie führt hier also zur Subsidiarität der gesetzlichen Erbfolgeregelung. Dieses Rechtsgeschäft der Erbeinsetzung und sonstiger erbrechtlicher Regelungen nennt das Gesetz Verfügung von Todes wegen (§ 1937 BGB).

5.1Testament

Das Testament ist eine einseitige, jederzeit widerrufliche Verfügung von Todes wegen. Der Erblasser kann ein Testament nur persönlich errichten, § 2064 BGB.

5.1.1Testierfähigkeit