Ermäßigung von Bußgeldern und Verwarnungsgeldern im Ordnungswidrigkeitenrecht - Dieter Müller - E-Book

Ermäßigung von Bußgeldern und Verwarnungsgeldern im Ordnungswidrigkeitenrecht E-Book

Dieter Müller

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Beschreibung

Fachbuch aus dem Jahr 2020 im Fachbereich Jura - Sonstiges, , Sprache: Deutsch, Abstract: Das Recht der Ordnungswidrigkeiten ist geprägt vom Opportunitätsgrundsatz der §§ 47, 53 OWiG. Im Rahmen der Anwendung dieses Grundsatzes können Verwarnungs- und Bußgeldbeträge ggf. bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ermäßigt werden. Dieser Aufsatz erläutert die juristischen Voraussetzungen für rechtmäßige Amtshandlungen. Polizeibeamte, aber auch Außendienstmitarbeiter der kommunalen Verkehrsüberwachung begegnen im Zusammenhang mit ihrer Aufgabe der Verkehrsüberwachung von Verkehrsteilnehmern und ihren Fahrzeugen oft Betroffenen, die zwar allem Anschein nach glaubwürdig und reumütig Einsicht in ihr zuvor an den Tag gelegtes verkehrsrechtliches Fehlverhalten zeigen, gleichzeitig aber auf jede nur erdenkliche Weise mit argumentativen Mitteln versuchen, das im Anhang der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV), dem Bußgeldkatalog – respektive im länderspezifischen Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog (BTKat) – vorgesehene Verwarnungsgeld, wenn irgend möglich, um einige Euro herunterzuhandeln. Dieselbe Überlegung gilt auch im schriftlichen Verwarnungsverfahren, wenn sich Betroffene im Rahmen ihrer Anhörung tatsächlich einmal zur Sache äußern, ihre Verstöße zugeben und gleichzeitig um eine „milde“ oder um eine „gerechte“ Bestrafung bitten. Nicht selten lassen sich Polizeibeamte wie auch die Mitarbeiter des kommunalen Vollzugsdienstes zunächst in einem ersten Schritt auf dieses Zwiegespräch ein und willigen dann wenig später auch in die erbetene Ermäßigung ein, um den Einzelfall zügig und vor allem ohne einen schriftlichen Vorgang zu einem allseits gütlichen Ende bringen zu können. Dieses Verhalten begegnet grundsätzlichen Bedenken. Einerseits haben die Betroffenen ein Recht darauf, dass auch die Ermäßigung eines Verwarnungsgeldes als rechtmäßiges Verwaltungshandeln auf der berechenbaren Grundlage des für alle geltenden Ordnungswidrigkeitenrechts vorgenommen wird. Andererseits hat der Staat ein Recht darauf, dass seine Beamten ihre Verwarnungspraxis rechtsstaatlich berechenbar umsetzen.

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