Ermittlungen hinter dem Deich - Annette Marquardt - E-Book

Ermittlungen hinter dem Deich E-Book

Annette Marquardt

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Beschreibung

Auch in ländlichen Regionen werden schwerwiegende Verbrechen begangen. Dieses Buch bietet einen fundierten Einblick in die Arbeit von Staatsanwaltschaft, Rechtsmedizin und forensischer Psychiatrie bei der Aufklärung von Kapitaldelikten. Anhand realer Fälle wird gezeigt, wie Ermittlungen geführt werden, welche Spuren auf Täter hinweisen und welche juristischen, medizinischen und psychologischen Fragen dabei eine Rolle spielen. Mit ihrer langjährigen Erfahrung beleuchten die AutorInnen die Herausforderungen und Grenzen der Verbrechensaufklärung - sachlich, faktenbasiert und spannend zugleich.

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Seitenzahl: 391

Veröffentlichungsjahr: 2025

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Dr. Annette Marquardt ist seit März 1999 als Staatsanwältin tätig. In den ersten Jahren hat sie als Dezernentin in einem allgemeinen Erwachsenendezernat eine Vielzahl von Tötungsdelikten bearbeitet. Seit der Gründung des Sonderdezernats »Kapitaldelikte« bei der Staatsanwaltschaft Verden im Mai 2011 bearbeitet sie die versuchten und vollendeten Tötungsdelikte im Landgerichtsbezirk und widmet sich besonders den sog. Cold Cases. Sie unterrichtet an der Polizeiakademie in Niedersachsen zu strafprozessualen Themen.

Prof. Dr. Klaus Püschel ist seit 1985 Professor der Rechtsmedizin. Von 1991 bis 2020 leitete er das Institut für Rechtsmedizin in Hamburg. Er arbeitet weiter als rechtsmedizinischer Sachverständiger in komplexen und komplizierten Kriminalfällen und verfügt über einen herausragenden Erfahrungsschatz im Bereich der Kapitaldelikte. Er ist Ehrenkommissar der Hamburger Polizei und als Wissenschaftler mit internationalem Renommee Mitglied der nationalen Akademie der Wissenschaften Leopoldina.

Dr. Nahlah Saimeh ist Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie mit dem Schwerpunkt forensische Psychiatrie. Sie war von 2000 bis 2004 Chefärztin der Klinik für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie am Klinikum Bremen-Ost und von 2004 bis 2018 Ärztliche Direktorin im LWL-Zentrum für Forensische Psychiatrie Lippstadt. Seit 2018 ist sie als forensische Psychiaterin in Düsseldorf selbständig tätig. Frau Dr. Saimeh verfügt über einen außerordentlichen Erfahrungsschatz in der Exploration Tatverdächtiger im Zusammenhang mit Sexual- und Tötungsdelikten.

Annette Marquardt

Klaus Püschel

Nahlah Saimeh

Ermittlungen hinter dem Deich

Verlag W. Kohlhammer

Dieses Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwendung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechts ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und für die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Für den Inhalt abgedruckter oder verlinkter Websites ist ausschließlich der jeweilige Betreiber verantwortlich. Die W. Kohlhammer GmbH hat keinen Einfluss auf die verknüpften Seiten und übernimmt hierfür keinerlei Haftung.

Umschlagabbildung: iStock.com/Tobias Helbig

1. Auflage 2025

Alle Rechte vorbehalten

© W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart

Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Heßbrühlstr. 69, 70565 Stuttgart

[email protected]

Print:

ISBN 978-3-17-046533-6

E-Book-Formate:

pdf: ISBN 978-3-17-046534-3

epub: ISBN 978-3-17-046535-0

Inhalt

Cover

Vorwort

Hannover 96 – Tot oder bewusstlos im Anhänger durch die Stadt

Die Sicht der forensischen Psychiaterin

Übertötet – Tötungsdelikt zum Nachteil des Vaters

Die Sicht der forensischen Psychiaterin

Klosterwaldmord – Gerechtigkeit im dritten Anlauf

Prozess Nummer 1

Folge: Prozess Nummer 2

Prozess Nummer 3

Die Sicht der forensischen Psychiaterin

Anglermord – und am Ende Freispruch aus Mangel an Beweisen

Die Sicht der forensischen Psychiaterin

Die Rohrbombe

Die Sicht der forensischen Psychiaterin

Gottesurteil – oder wer sagt die Wahrheit?

Die Sicht der forensischen Psychiaterin

Totgeschüttelt – und warum Schütteln von Babys so gefährlich ist

Die Sicht der forensischen Psychiaterin

Jagdunfall

Die Sicht der forensischen Psychiaterin

Hannoveranerzucht, Adel, Doppelmord oder: Strategischer Amoklauf eines ehemaligen Millionärs

Die Sicht der forensischen Psychiaterin

Blutrache I und II

Teil I

Teil II

Die Sicht der forensischen Psychiaterin

Moora – die Moorleiche

Mord im Bunker

Die Sicht der forensischen Psychiaterin

Die letzte Fahrt einer Toten mit dem Mofa

Die Sicht der forensischen Psychiaterin

Abgeschnitten… im Wahn

Danksagung

Buchnavigation

Inhaltsübersicht

Cover

Textanfang

Impressum

Vorwort

Die Staatsanwaltschaft Verden ist für den flächenmäßig größten Bezirk in der Bundesrepublik zuständig, der sich aufteilt in die Amtsgerichtsbezirke Achim, Diepholz, Nienburg (Weser), Osterholz-Scharmbeck, Rotenburg (Wümme), Stolzenau, Sulingen, Syke, Verden (Aller) und Walsrode.

Die Staatsanwaltschaft gliedert sich in 9 Abteilungen, die aus allgemeinen Erwachsenen- und Jugenddezernaten sowie zahlreichen Sonderdezernaten bestehen, darunter u. a. Organisierte Kriminalität, Sexualdelikte, Wirtschaftssachen, Betäubungskriminalität und Kapitaldelikte sowie Korruptionsbekämpfung.

Staatsanwaltschaft Verden? Eine ländliche Behörde und weit weg von dem kriminellen Leben in den Großstädten? Weit gefehlt!

Auch jenseits der Metropolen wird getötet, zum Teil versehentlich, zum Teil nach monatelanger Planung.

Zwischen diesen Extremen bewegen sich Polizei, Staatsanwaltschaft und Rechtsmedizin.

Drei Profis geben Ihnen echte Einblicke in die Mordermittlungen, dies anhand von tatsächlichen Fällen, Fällen, die schier unglaublich klingen.

Als Leser erhalten Sie Einblicke in spektakuläre Verbrechen, Extremsituationen sowohl bei Tatverdächtigen als auch Opferangehörigen. Sie lernen Täter kennen, die im täglichen Leben unauffällig erscheinen und doch das Böse in sich tragen.

Die Juristin erläutert den Ablauf der Verfahren, der Rechtsmediziner stellt die Möglichkeiten, aber auch Grenzen, der Wissenschaft dar und die forensische Psychiaterin nimmt Sie mit in die faszinierende Welt der Psychiatrie, erklärt die impulsiven und planenden Charaktere, die Einflüsse von Alkohol und Drogen, die Denkmuster eines Verbrechers und psychische Störungen.

Die Staatsanwaltschaft hat als Herrin des Ermittlungsverfahrens die leitende Funktion, die gerade in komplexen Verfahren etwa im Bereich der Organisierten Kriminalität oder bei den Kapitaldelikten (versuchte und vollendete Tötungsdelikte) besonders zum Tragen kommt. So ist der Staatsanwalt bei Kapitaldelikten von Anfang an eingebunden. Er nimmt an wesentlichen Vernehmungen teil und achtet während des gesamten Ermittlungsverfahrens darauf, dass die Regeln der Prozessordnung eingehalten werden, alles Erforderliche ermittelt wird und alle erlangten Beweise später in der Hauptverhandlung, in der er dann die Anklage vertritt, verwertbar sind.

Die Rechtsmedizin hat die Aufgabe, die Todesursache und die Todeszeit festzustellen. Häufig kann sie bei der Rekonstruktion des Tatgeschehens helfen. Etwa: Wurde das Opfer im Schlaf getötet? Hat das mutmaßliche Opfer den Tatverdächtigen zuvor angegriffen, sodass möglicherweise eine Notwehrsituation vorlag?

Eine besondere Bedeutung in den Ermittlungsverfahren erlangt die forensische Psychiatrie. Denn in nahezu allen Ermittlungsverfahren nach (versuchter) Tötung eines Menschen ist der Tatverdächtige psychiatrisch zu begutachten.

Forensische Psychiater helfen bei der Frage, wie gefährlich ein Täter ist oder ob der Tatverdächtige zur Tatzeit voll schuldfähig war. Sie erklären die besonderen Persönlichkeitsstrukturen und warum es zu der Tat gekommen ist.

Kaum ein Bereich strafrechtlicher Ermittlungstätigkeit ist deshalb spannender – dies auch jenseits der Großstädte.

In diese besondere Welt wollen wir Sie nun entführen!

Die nachfolgenden (wahren!) Fälle – die Namen der Beteiligten sind frei erfunden – zeigen das wichtige und spannende Zusammenspiel zwischen Staatsanwaltschaft, Polizei, Rechtsmedizin und forensischer Psychiatrie.

Kann wirklich jeder morden?

Wie geht ein Täter mit einer solchen Tat um?

Wie erkennt man, ob jemand gefährlich ist?

Antworten auf diese und viele weitere Fragen erhalten Sie in »Ermittlungen hinter dem Deich – kaum zu glauben, aber wahr«.

Prof. Dr. Klaus Püschel

Dr. Annette Marquardt, Erste Staatsanwältin

Dr. Nahlah Saimeh, Forensische Psychiaterin

Noch ein Hinweis:

Frau Dr. Saimeh war mit den Fällen nicht selbst befasst, sondern kommentiert die Fälle fachlich.

Dies gilt auch für Herrn Prof. Dr. Püschel, soweit er nicht selber als Obduzent tätig wurde.

Hannover 96 – Tot oder bewusstlos im Anhänger durch die Stadt

Kreisstadt N. mit rund 30.000 Einwohnern

11.09.2012

Zwei dunkle Gestalten schieben einen knallroten Anhänger durch die Stadt, ein Bein und ein Arm hängen heraus. Am Heck klafft das Emblem des Hannoveraner Fußballclubs von 1896. Die Fracht soll in die Weser, nur die Fracht, nicht der Anhänger. Doch aufgrund des Gewichts des Körpers, der schlaff in dem Anhänger liegt, und des Schwungs, mit dem man diesen in die Weser stoßen will, entgleitet der gesamte Anhänger. Ein lautstarkes Platschen folgt und die beiden schwarzen Schatten treten im Streit, wer daran schuld sei, dass der Anhänger nun fort ist, den Heimweg an. Vier Tage später meldet ein Passant der Polizei, dass eine Leiche am Weserufer liege. Der herbeigerufene Arzt Dr. Steffen Braun vermutet ein Ertrinken als Todesursache. Er führt vor Ort eine Leichenschau durch. Dr. Steffen Braun kann lediglich einen Hautdefekt über dem linken Auge und eine blutunterlaufene Schwellung des rechten Auges feststellen sowie bläuliche Verfärbungen auf der rechten Handrückenseite, Verletzungen, die nicht zwingend durch Fremdeinwirkung entstanden sein müssen. Auch die Blutabrinnspuren aus dem Mund sind unklarer Ursache. »Der Mann kann betrunken ins Wasser geraten sein, eine Straftat sehe ich nicht zwingend!« meint er.

Schnell greift die Routine um sich. Die Spurensicherung wird aktiviert, die Staatsanwaltschaft und Rechtsmedizin werden informiert. Noch ist zwar unklar, wer der Tote ist und ob er Opfer eines Unfalls oder einer Straftat wurde, aber die Obduktion soll Klarheit bringen.

Es werden vorsorglich Wasserproben der Weser entnommen und die Wassertemperatur wird gemessen. Die Umgebungstemperatur ist wesentlicher Faktor bei der Todeszeitbestimmung.

Die Staatsanwältin Dr. Katharina Linnemann erklärt dem Ermittlungsrichter rasch die Situation: »Die Weser hat einen Toten an Land gespült. Fremdverschulden ist denkbar, kann zumindest derzeit nicht ausgeschlossen werden. Wir benötigen eine Obduktionsanordnung, um klären zu können, ob der Mann getötet wurde. Auch ist die Identität unklar.«

Nachdem der Richter die Anordnung mündlich ausgesprochen hat, wird mit dem Institut für Rechtsmedizin ein Obduktionstermin vereinbart.

Todesermittlungsverfahren – Nicht immer, wenn obduziert wird, liegt ein vorsätzliches Tötungsdelikt vor. Todesermittlungsverfahren werden von Polizei und Staatsanwaltschaft auch dann geführt, wenn die Todesursache unklar ist, ein Fremdverschulden nicht ausgeschlossen werden kann, etwa der Tod völlig unerwartet im Rahmen einer stationären Behandlung eingetreten ist, oder es Hinweise auf einen möglichen medizinischen Behandlungsfehler gibt.

Die Obduktion findet grundsätzlich im Institut für Rechtsmedizin statt – in der Regel in Anwesenheit von Polizeibeamten – und manchmal ist auch der die Ermittlungen leitende Staatsanwalt dabei. Erster Kriminalhauptkommissar (EKHK) Siegfried Seekamp hat die junge Kollegin Polizeikommissarin (PKin) Sonja Meyer nach Hamburg geschickt. Mit ihrer Kameraausrüstung und Notizblock betritt sie mit reichlich flauem Magen das Gebäude.

Ein Termin in der Rechtsmedizin – für die Rechtsmediziner Alltag, für Polizei und insbesondere die Staatsanwältin eher die Ausnahme.

Alltag im Institut für Rechtsmedizin – Betritt man das Institut in Hamburg, steht man in einem freundlichen und hellen Raum mit kleiner Pforte. Bei den Besuchern handelt es sich nicht nur um Polizeibeamte, sondern auch um Menschen, die Opfer von Gewaltdelikten geworden sind, die hier die Verletzungen dokumentieren lassen. Im Erdgeschoss befindet sich die Institutsambulanz, hier werden auch kleine Kinder untersucht. Gegenüber hat ein Zahnarzt sein Büro, der zugezogen wird, wenn es um Altersbestimmung bei Tatverdächtigen oder um den Gebissstatus bei unbekannten Leichen geht. In der ersten Etage befindet sich der Labortrakt, dort werden Blut, Urin und andere Substanzen untersucht, im Nebengebäude sind die Labore für DNA-Untersuchungen. Knochenfunde werden der forensischen Anthropologin vorgelegt. 17 Rechtsmediziner und Rechtsmedizinerinnen arbeiten hier. Täglich werden etwa 15 bis 20 Leichen untersucht. Dazu kommen 2 Kinderärzte, 2 Psychologen, 3 Pharmazeuten, 3 Biologen und eine Radiologin. Das Personal umfasst insgesamt etwa 80 Personen (inklusive Labore, Sektionssaal/Leichenhalle, Büro, Verwaltung). Insgesamt (jährlich) erfolgt etwa 6000mal die äußere Leichenschau und es werden 1500 Sektionen durchgeführt. 2000 Personen werden untersucht, fotografiert und Spuren dokumentiert. Und mehrere tausend Analysen erfolgen in den Laboren.

Die Räumlichkeiten nutzen auch Medizinstudenten und Ärzte, um an Leichen Notfalleingriffe sowie komplizierte Operationen zu erlernen.

Nachdem PKin Sonja Meyer sich an der Pforte angemeldet hat, wird sie in den Keller geschickt. »Der Professor wartet dort schon auf Sie!« Ihr Weg führt sie bis vor eine verschlossene Glastür, links an einer Tür steht »Abschiedsraum« – hier können Angehörige von Toten Abschied nehmen. Während PKin Meyer ihren Gedanken nachhängt, surrt der Türöffner und die sonore Stimme eines älteren Herrn erklingt: »Fein, dann können wir ja loslegen. Nehmen Sie sich einen Kittel und Handschuhe. Und dann folgen Sie mir mal! Moin, willkommen hier bei uns in Hamburg!« Professor Dr. Günther Heller deutet mit der Hand auf ein Regal im Umkleideraum, in dem grüne Kittel und Einweghandschuhe liegen. Sonja Meyer bedient sich und folgt dem Professor durch eine Schiebetür in den Obduktionssaal. Auf der anderen Seite eines langgestreckten Flurs befinden sich unzählige Schränke, in denen Leichen gekühlt werden, ein Schrank wird geöffnet, eine Schublade vorgezogen, auf der der unbekannte, bereits entkleidete Tote liegt. Zunächst wird der Leichnam, der am großen Zeh des linken Fußes den sogenannten Leichenfußzettel trägt, in das CT-Gerät im Röntgenraum geschoben. Er ist flächenhaft von Grünfäulnis bedeckt. Der Bauch wirkt aufgebläht. Der Professor erklärt der Polizeikommissarin in knappen Worten den Vorteil der CT-Untersuchung.

Der Leiter des Instituts und dessen Vertreter machen sich anschließend zielstrebig ans Werk, beide in grünen OP-Kitteln, während der Sektionsgehilfe die Werkzeuge reicht. Der Leichnam liegt nun auf einem silbernen Tisch unter grellem Licht. PKin Meyer hält zunächst diskret Abstand. »Kommen Sie mal ruhig näher ran, von dahinten können Sie ja gar nicht richtig sehen!«, Professor Heller lächelt PKin Meyer verschmitzt an.

Sodann diktiert er die Ergebnisse der äußeren Besichtigung. Körpergröße, Gewicht und Ernährungszustand werden aufgenommen ebenso wie Hautfarbe und die Lage der Totenflecken. Operationswunden, Tätowierungen oder Schmuck werden nicht festgestellt. Nach einigen Minuten der Stille hallt die Stimme des Obduzenten erneut durch den Saal: »Beginnende Ablösung oberflächlicher Kopfhaut im Bereich von Stirn und Scheitel. Oberhalb des äußeren Endes der linken Augenbraue findet sich eine ca. 2 cm lange Risswunde, die bis an die Schädeldecke herabgeht. Es zeigen sich Gewebsbrücken in der Tiefe. Wundränder glatt und nicht geschürft.«

PKin Meyer, die das erste Mal einer Sektion beiwohnt, merkt, wie ihre Knie weich werden. Sie wendet den Blick von dem Leichnam ab in Richtung ihres grünen Kittels und überlegt fieberhaft, ob sie ein Hustenbonbon lutschen oder sich von dem vorsorglich eingesteckten Parfum etwas unter die Nase reiben soll, um den Geruch zu überdecken – so wie ihr eine sich sorgende Kollegin empfohlen hatte. Eine andere hatte ihr davon dringend abgeraten, weil dann der Leichengeruch noch intensiver erscheine. Ihre Gedankengänge werden durch die Worte des Rechtsmediziners unterbrochen: »Die Hornhäute getrübt, ursprüngliche Farbe der Regenbogenhäute nicht klar abgrenzbar. Diverse Kopfverletzungen, eine Risswunde an der linken Augenbraue, Blutergüsse im Bereich beider Augen, Aufplatzungen der Ober- und Unterlippe. Typische Waschhautbildung der Haut der Hände, deutlich fortgeschritten.« Und: »Wollen Sie nicht Fotos von der äußeren Leichenschau fertigen?« PKin Meyer knippst – wie ihr von den Kollegen aufgetragen.

Waschhautbildung Das Ausmaß der Waschhautbildung gibt einen groben Anhalt für die sogenannte Wasserzeit eines Toten, also den Zeitraum in Stunden oder Tagen, den der Körper im Wasser lag. Im Süßwasser quillt die Haut auf, wird zunehmend runzelig, bildet Falten, wird weiß und löst sich nach einigen Tagen handschuhförmig ab. Die Waschhautbildung ist temperaturabhängig. Je wärmer das Wasser ist, desto schneller der Prozess. Im Wasser schwimmt der Leichnam in der Regel bäuchlings, wobei Kopf, Arme und Beine herabhängen und über den Grund schrammen können. Mit zunehmender Wasserzeit und Gasbildung durch Fäulnis kommt dann der Leichnam wieder an die Oberfläche.

Dann wird der Schädel mit einer Säge geöffnet, später der Oberkörper. Die Obduzenten langen mit Edelstahlkellen in die Brusthöhle und entfernen Flüssigkeit. Die Brust- und Bauchhöhle wird untersucht, die Beschaffenheit der Hals- und Brustorgane, Bauchorgane und schließlich von Skelett und Weichteilen wird protokolliert. Die Organe werden einzelnen entnommen, untersucht und gewogen, Teile abgetrennt und in kleine Gefäße gefüllt, danach die Organe wieder in die Körperhöhle zurückgelegt. Der Sektionsassistent notiert das Gewicht auf einer Tafel. Einzelne Regionen werden mit Skalpellen speziell frei präpariert. Derweil diktiert der Obduzent die Details. Sonja resümiert für sich: Es geht hier um die Feststellung von Fakten, Emotionen sind nicht angebracht, fertigt weiter fleißig Fotos.

Die Rechtsmediziner lassen sich zwischenzeitlich von PKin Meyer die Ermittlungsergebnisse berichten, wann die Leiche gefunden wurde, ob es Hinweise auf die Identität gäbe, man die Wassertemperatur festgestellt habe etc. Sie ist dankbar, dass sie in die Faktenfindung eingebunden und so ein wenig abgelenkt wird. Am Ende der Sektion, die fast drei Stunden dauert, näht der Sektionsassistent die Leiche zu, reinigt sie und bringt sie zurück in eine der Kühlboxen.

Der Obduzent fasst nach Auswertung der CT-Aufnahmen für Sonja Meyer die Ergebnisse zusammen: »Als mögliche Todesursache kommt ein schweres Trauma des Brustkorbs mit zahlreichen Rippenfrakturen in Betracht. Der Mann hatte längere Zeit zurückliegend eine Jochbeinfraktur, die mit Platten versorgt wurde. Der gesundheitliche Allgemeinzustand war zur Todeszeit herabgesetzt. Es gibt Zeichen eines chronischen Alkoholmissbrauchs und einer Herzmuskelerkrankung sowie eines Linksherzversagens. Eng zum Todeseintritt kam es zu stumpfen Gewalteinwirkungen. Während wir bei der Obduktion die Brüche der Rippen 10 bis 12 nicht gesehen haben, können wir diese aber anhand der CT-Aufnahmen sicher feststellen. Die Brüche sind uns in der Obduktion wohl deshalb nicht aufgefallen, weil sie nicht unterblutet waren. Das wiederum kann dafürsprechen, dass einige Brüche erst nach dem Tod entstanden sind.«

Die Ergebnisse lassen eine Geschehensrekonstruktion durch verschiedene Abläufe zu. Allein anhand der Sektionsbefunde ist somit eine Todesursache nicht sicher feststellbar. Denkbar ist, dass der Mann stürzte und sich dabei die Verletzungen zugezogen hat. Denkbar ist weiter, dass er von einem unbekannten Dritten in die Weser geworfen wurde, nachdem er sich die Verletzungen zuzog. Sicher sei lediglich – so der Rechtsmediziner Prof. Dr. Heller –, dass der Mann aufgrund der erlittenen Rippenfrakturen in seiner Bewegung stark eingeschränkt gewesen ist und sich deshalb auch nicht wie andere Personen im Wasser bewegen konnte. Infolge der Verletzungen wäre mit einem atypischen Ertrinken innerhalb von 1 bis 3 Minuten zu rechnen. Aufgrund der Verwesung gehe man von einer Liegezeit im Wasser von 4 bis 5 Tagen aus. Auszuschließen sei, dass die Verletzungen durch eine Schiffsschraube verursacht wurden. Und für PKin Sonja Meyer besonders interessant: »Somit wäre ein Todeseintritt bereits vor Sturz/Verbrachtwerden ins Wasser durch die Verbindung von Gewalt gegen Kopf und Hals sowie Rumpf vor dem Hintergrund einer erheblichen Alkoholisierung sowie einer vorbestehenden, bislang möglicherweise unbemerkten Herzerkrankung zwanglos erklärbar.« Sonja Meyer ruft nach Verlassen des Sektionssaals die Kollegen in der Dienststelle an und berichtet ihnen die Ergebnisse. Weiter erzählt sie: »Die Rechtsmediziner regen eine Diatomeenuntersuchung und feingewebliche Untersuchungen an, um feststellen zu können, ob der Mann noch gelebt hat, als er in die Weser geworfen worden ist. Entsprechende Proben wurden asserviert. Ferner wird empfohlen, eine toxikologische Untersuchung durchzuführen.«

Diatomeen sind Kieselalgen, die unter Wasser zusammen mit der Ertrinkungsflüssigkeit in die Lunge eindringen. Werden Kieselalgen in erhöhter Konzentration in Organen gefunden, in die sie nur durch Aufnahme aus den Lungenbläschen in die Blutbahn gelangen können, ist dies ein gewichtiges Indiz dafür, dass der Mensch lebendig in das Wasser geraten und dort ertrunken ist. Für die Untersuchung werden zwecks Abgleichs mit dem Flusswasser die entnommenen Wasserproben benötigt.

Festzustellen, was zum Tode geführt hat und ob die Verletzungen am Körper nach dem Tod oder vor dem Tod entstanden sind, ist häufig nicht leicht und manchmal lässt sich keine eindeutige Klärung finden.

Wenige Stunden nach dem Auffinden der Leiche führt ein Abgleich mit den Vermisstenmeldungen zur Feststellung der Identität des Toten, ein 50jähriger Mann aus der Weserstadt, der den Namen Ernst Kaiser trägt. Er ist gemeldet unter einer Adresse im Zentrum, dort zusammen wohnhaft mit einem 44jährigen, der die Polizei schon häufig beschäftigt hat, nämlich Jeff Smith.

Der Bruder des Toten, Herbert Kaiser, der die Vermisstenanzeige erstattet hat, beteuert, dass sein Bruder Ernst niemals ohne sein Handy und schon gar nicht ohne seine Brille die Wohnung verlassen hätte. Nachdem er Ernst nicht habe erreichen können, sei er mit einem Ersatzschlüssel in das Wohnhaus gegangen und habe dort Handy und Lesebrille gefunden. Er glaube, dass der Untermieter seines Bruders etwas mit dessen Verschwinden zu tun hat, beide hätten sich häufig gestritten, der Untermieter habe sogar gedroht, seinen Bruder zu töten, was aber nie jemand ernst nahm. Nunmehr erscheine die Äußerung aus seiner Sicht in einem gänzlich anderen Licht.

Die Polizei richtet eine Mordkommission ein. Während es in Großstädten wie Berlin oder München feste Mordkommissionen gibt, ist dies in Niedersachsen nicht der Fall. Der Leiter des Fachkommissariats 1, EKHK Siegfried Seekamp, ruft die 20 Kollegen zusammen, die für eine einzurichtende Mordkommission vorgesehen sind. »Wir haben einen unklaren Todesfall, Sonja kann gleich die Ergebnisse der Obduktion berichten. Seit heute früh ist der Mann, der in der Weser gefunden wurde, identifiziert. Dessen Bruder vermutet ein Tötungsdelikt.«

Nachdem PKin Sonja Meyer die Ergebnisse aus Hamburg erneut referiert, teilt EKHK Seekamp die Spurenteams ein. »Kurt und Lisa, ihr kümmert euch um den Ernst Kaiser, tragt alles zusammen, was ihr über ihn in Erfahrung bringen könnt. Die anderen kümmern sich um die Nachbarn und den Mitbewohner. Sonja, du klärst mit den Rechtsmedizinern, wann die histologischen Untersuchungen vorliegen und die Toxikologie erste Ergebnisse für uns hat.« Anschließend informiert Seekamp Dr. Katharina Linnemann, die Staatsanwältin.

Die Staatsanwältin beantragt bei dem zuständigen Ermittlungsrichter unverzüglich einen Durchsuchungsbeschluss für die Wohnung des Geschädigten. Es soll in der Wohnung nach Hinweisen zu einem etwaigen Tatmotiv, zum letzten Aufenthaltsort sowie der Brille und dem Handy gesucht werden. Vielleicht war Ernst Kaiser doch suizidgefährdet und die Angehörigen haben dies nicht bemerkt. Eine Stunde später rückt die Polizei an, die Spurensicherung betritt in weißen Schutzanzügen die Wohnung. Auf der Terrasse des Wohnhauses findet die Polizei Verfärbungen, die so aussehen, als könnte es sich um Blut handeln. Einer der Beamten ruft: »Schaut euch das hier mal an, hier scheinen einzelne blutsuspekte Flecken zu sein. Ob das hier der Tatort ist?« EKHK Seekamp ruft erneut die Staatsanwältin an: »Auf der Terrasse und an dort befindlichen Möbeln haben wir Spuren gefunden, die von einem Kampfgeschehen stammen könnten. Wir haben ein denkbar ungutes Gefühl. Auf der Terrasse steht noch ein Putzeimer mit einem nassen Feudel. Ich fürchte, hier hat schon wer Spuren beseitigt. Der Mitbewohner ist polizeibekannt. Das ganze Objekt wirkt ansonsten so, als wenn hier nie gereinigt wurde.« Die Staatsanwältin notiert sich rasch die wesentlichen Daten: »Ich kümmere mich um die Anordnung einer körperlichen Untersuchung des Herrn Smith. Etwaige Kampfspuren sollten möglichst zügig dokumentiert werden.«

Nachdem die Spusi mit ihrer Arbeit fertig ist und Polizeihund Ben aufgeregt weitere Blutspuren angezeigt hat, werden Blutspurenanalytiker zugezogen.

Die Mitarbeiter der Spurensicherung – genannt Spusi – sind Profis in Sachen Tatortaufnahme, Sicherung von Spuren an Opfern und Tatverdächtigen. Mit Hilfe einer Lösung aus Luminol und Wasserstoffperoxid können sie minimale Blutspuren sichtbar machen, selbst dann noch, wenn die Spuren für das menschliche Auge nach einer Reinigung nicht mehr zu erkennen sind. Im abgedunkelten Raum wird die Lösung versprüht, Blutspuren zeigen sich sodann als leuchtende Flecken. Alternativ wird heute Leukokristallviolett eingesetzt, das den Vorteil hat, dass Blutspuren bei Normallicht sichtbar werden.

Auch an diesem Ort setzen die Experten Luminol ein, schnell wird klar, dass es hier zu einem Kampfgeschehen gekommen sein dürfte. Auf den Fliesen der Terrasse muss eine große Blutlache gewesen sein, bevor diese weggewischt wurde. Also doch? Ein Tötungsdelikt?

Ein Ermittlungsteam sucht die Tankstellen und Geschäfte zwischen dem Wohnort und dem Auffindeort des Ernst Kaiser auf, die mit Videokameras ausgestattet sind in der Hoffnung, dass das Videomaterial Erkenntnisse erbringt – vergebens.

Nachbarn werden befragt, aber niemand hat irgendetwas mitbekommen. Einer der Polizisten berichtet den Kollegen: »Ernst Kaiser hat häufig Alkohol konsumiert, er hatte wenige Außenkontakte und lebte eher zurückgezogen.« Demzufolge verwundert es nicht, dass sich auf den Pressebericht und den Zeugenaufruf der Polizei am Folgetag niemand meldet.

Die Zeugen aus dem Umfeld des Ernst Kaiser und des Jeff Smith werden vernommen. Wie war deren Verhältnis zueinander? Hatte Ernst Kaiser mit jemandem Streit?

Die ehemalige Lebensgefährtin des Jeff Smith erzählt der Polizei, dass Smith häufig gewalttätig werde, dies insbesondere dann, wenn er getrunken hat. Deshalb habe sie sich auch von ihm getrennt. »Kurz nach der Trennung lernte ich den Ernst kennen, der war ganz anders als Jeff, wir fanden uns sofort sympathisch. Ernst und ich waren uns darüber einig, dass wir unsere Freundschaft vor Jeff geheim halten müssen. Jeff wäre total ausgeflippt. Deshalb hat Ernst auch meine Telefonnummer unter einem Decknamen gespeichert.« Ernst Kaiser habe ihr öfter berichtet, dass Jeff Smith ihn schlage. Aus Angst vor Smith erstattete er jedoch nie Anzeige. Ernst Kaiser sagte ihr sogar einmal: »Wenn du von mir nix mehr hörst, liege ich tot in der Ecke, dann hat Jeff mich totgeschlagen.« Beide seien öfter von Erik Kessler besucht worden und hätten zusammen gezecht. Nachdem sie Ernst Kaiser nicht erreichen konnte, habe sie dessen Bruder Herbert informiert, der sich daraufhin zu Ernsts Wohnung begab. Der Bruder berichtete ihr, dass Ernsts Handy dort auf dem Tisch liege. Außerdem sei ihm aufgefallen, dass die Terrasse frisch gewischt worden sei. Dies sei schon auffällig, weil die Männer dort nie geputzt hätten. Die Zeugin schüttelt nachdenklich den Kopf: »Ganz ehrlich, da klebt man am Boden fest, wenn man sich nicht in Bewegung hält!« Außerdem sei ihm aufgefallen, dass ein kleiner Fahrradanhänger fehle. EKHK Seekamp lässt den Bruder Herbert Kaiser vernehmen. Herbert Kaiser erzählt der Polizei von seinem Besuch in dem Wohnhaus. Dort sei er auch dem Jeff Smith begegnet, der ungefragt behauptete, dass er Ernst Kaiser am Dienstagabend zuletzt gesehen habe, als dieser zwischen 21 und 22 Uhr das Haus verließ. Zu diesem Zeitpunkt habe er im Obergeschoss Gardinen aufgehängt. »Der Jeff hat´s nie mit dem Haushalt gehabt, die Geschichte mit dem Gardinenaufhängen kam mir sonderbar vor.« Und er weist auf ein weiteres interessantes Detail hin: »Am vergangenen Dienstagabend habe ich mit Ernst telefoniert. Ernst war schon ziemlich betrunken, hat nicht gemerkt, dass er am Ende des Gesprächs nicht aufgelegt hat. Ich habe gehört, dass sich Ernst und Smith über irgendwelche Frauengeschichten unterhalten haben. Hin und wieder hat ein weiterer Mann gesprochen. Nach ein paar Minuten beendete ich das Telefonat, hätte ich das bloß nicht getan, dann würde der Ernst vielleicht heute noch leben!«

Erik Kessler sagt auf Nachfrage aus, dass er an einem Dienstagabend den Ernst Kaiser letztmalig auf der Terrasse gesehen hat. Er sei gegen 21 Uhr nach Hause gegangen.

Jeff Smith wird zur Polizeiinspektion gebracht und dort als Beschuldigter belehrt. Die Erkenntnisse aus der Obduktion, die Blutspuren auf der Terrasse, die Hinweise darauf, dass Blut beseitigt wurde, und sein eigenartiges Verhalten stützen einen Tatverdacht gegen Smith. Bereitwillig fängt Jeff an zu erzählen. Er lehnt sich demonstrativ entspannt zurück: »Ich habe mir rein gar nichts vorzuwerfen.« An dem besagten Dienstagabend habe er mit Ernst Kaiser und Erik Kessler zusammen auf der Terrasse gesessen und getrunken. »Als Erik voll war, ist der gegangen! Ich bin dann nach oben in meine Wohnung, habe dort noch Fernsehen geschaut und danach gepennt. Am nächsten Morgen fiel mir auf, dass die Glotze in Ernsts Wohnzimmer noch nicht lief, die lief eigentlich immer, sobald Ernst aufgewacht ist.«

Die Tage danach seien wie immer gewesen. »Fernsehengucken, Alkohol, zwischendurch zu Muttern zum Essen, Fernsehgucken. Ich habe da so meine Serien, die ich jeden Tag gucke. Am Sonntag rief eine Bekannte an und erzählte: ›Ernst ist tot,‹ woraufhin ich mich bei dessen Bruder erkundigte, ob das tatsächlich stimmt.«

Auf den knallroten Anhänger angesprochen: »Der ist seit Montag oder Dienstag weg. Keine Ahnung, wo der ist.«

Eigentlich gehöre ihm der Anhänger, ein Eigenbau, aber Ernst Kaiser habe den auch benutzt. Wenn ihm gesagt werde, dass der Bruder behaupte, er habe ihm erzählt, abends beim Aufhängen der Gardinen gesehen zu haben, dass Ernst das Haus verlassen habe, so könne er sich daran nicht erinnern. Und auf den Vorhalt, dass man ihm das nicht glaube, meint Jeff selbstbewusst: »Ich sage jetzt, ich habe das nicht gesagt. Dann muss er doch lügen!«

Ja, er habe den Boden gewischt, da der klebte. Blut sei dort nicht gewesen. Als Jeff erläutert wird, dass ein Polizeihund Blutspuren auf der Terrasse angezeigt hat und man mit Luminol Blut sichtbar machen könne, man auch seine Schuhe und Bekleidung sicherstelle und auch diese auf Blutspuren untersuchen werde, greift sich Jeff nervös durch die Haare und erklärt nach kurzer Bedenkzeit: »Ich möchte jetzt ein Geständnis ablegen. Ich habe ein schlechtes Gewissen. Ich habe schon jeden Tag gewartet, ob da einer kommt. Es fliegt doch sowieso alles auf!« Sie hätten am Abend zu Dritt auf der Terrasse getrunken. »Wir haben mit jeder Menge Erdbeersekt vorgeglüht, sind danach auf Wodka umgestiegen. Schließlich kamen wir auf meine Ex zu sprechen, Ernst hat gestichelt, gestänkert, hat gesagt, dass ich die nie wiedersehen werde. Die sei jetzt mit seinem Bruder zusammen. Schließlich habe ich 5–6mal zugeschlagen. Auch Erik hat auf Ernst eingeprügelt und Ernst sogar getreten, danach haben wir weiter getrunken, ehe es erneut zu Handgreiflichkeiten gekommen ist. Ernst lag schließlich auf dem Rasen vor der Terrasse, hat gestöhnt. Ich kann mich nicht mehr erinnern, wie er in den Anhänger kam. Wir haben ihn aber auf jeden Fall beide angefasst und in den Hänger geschmissen. Einer von uns hat gesagt, komm wir bringen ihn mit dem Hänger weg und schmeißen ihn in die Weser.« Die Polizeibeamten glauben kaum, was sie da hören. Doch Jeff ist noch nicht fertig: »Wir sind dann mit ihm durch die Stadt, haben ihn in die Weser geschubst, wir wollten eigentlich den Anhänger festhalten, der ist aber mit reingefallen!« Was er gedacht habe, wisse er nicht mehr. »Dass er vielleicht an Land schwimmt. Ich kann mich nicht mehr genau erinnern!« Am nächsten Tag hat sich Erik gemeldet. Man habe darüber beraten, gedacht, dass »der wohl nicht heimkommt« und »Hoffentlich finden sie ihn nicht! Der wird bestimmt von einem Schiff überfahren und dann zerstückelt! Klar hatte ich Angst, dass Ernst mich anzeigen könnte. Weil«– Jeff sucht nach den passenden Worten – »ich bin auf Bewährung. Die Richterin hat neulich gesagt: Das ist Ihre letzte Chance, wenn ich Sie noch einmal sehe, gehen sie für längere Zeit ins Gefängnis.«

Die Vernehmungsbeamten sprechen Jeff wegen des Verdachts des Mordes die vorläufige Festnahme aus. Erik Kessler wird zur Dienststelle geholt und ebenfalls vorläufig festgenommen. EKHK Seekamp informiert die Staatsanwältin, die zeitnah den Erlass von Untersuchungshaftbefehlen beantragt. Wenig später werden beide in Anwesenheit der Staatsanwältin dem Haftrichter vorgeführt. Jeff räumt dort die Tat erneut ein. »Das, was mir im Haftbefehl vorgeworfen wird, stimmt so. Die Tat tut mir leid! Ich kann mich jetzt nicht mehr erinnern, ob wir noch nach Ernst geschaut haben, als er im Anhänger lag. Ich weiß nicht, ob er geatmet hat, auch nicht, was wir erwartet haben, nachdem der Anhänger in die Weser gefallen ist, vielleicht, dass er ans Ufer schwimmt oder so!« Kessler macht weder bei der Polizei noch beim Haftrichter Angaben.

Jetzt tritt noch einmal der Rechtsmediziner aus Hamburg auf den Plan. Er untersucht die Tatverdächtigen, findet keine Hinweise darauf, dass diese angegriffen wurden, wohl aber noch Hämatome im Bereich der rechten Hände, die der Arzt als klassische Angreiferverletzungen bewertet.

An demselben Tag suchen Polizeitaucher den Bereich der Weser ab, an dem der Leichnam gefunden wurde. Und tatsächlich: Man kann den knallroten selbstgebauten Fahrradanhänger mit Deichsel bergen!

Drei Monate später liegt das rechtsmedizinische Gutachten vor zur Klärung der Frage, ob Ernst Kaiser noch gelebt hat, als er in die Weser gelangte. Dafür wurden die kleine Organausschnitte, die in der Obduktion entnommen worden waren, fein zurecht präpariert, in Plastikhülsen gegeben, entwässert und in Paraffin getränkt, danach hauchdünn zugeschnitten und mikroskopisch untersucht. Ergebnis ist, dass weiterhin unklar bleibt, ob Ernst Kaiser bei Eintauchen in das Weserwasser noch gelebt hat.

Die Aussagekraft feingeweblicher Untersuchungen, sog. histologische Untersuchungen – hängt vor allem vom Erhaltungszustand des im Mikroskop begutachteten Gewebes ab. Hier lag nach längerer Wasserliegezeit bereits deutliche Fäulnis vor. Experten untersuchen die Gewebeproben aus allen inneren Organen sowie sämtlichen Verletzungsbereichen. Sie erkennen etwaige krankhafte Veränderungen, können untersuchen, ob einzelne Verletzungen vor oder nach dem Tod entstanden sind. Vitale Reaktionen in der Zelle sowie Blutungen und entzündliche Reaktionen im Zwischengewebe etwa sprechen für die Beibringung der Verletzung zu Lebzeiten.

Auch die spezielle Untersuchung auf Diatomeen nach sogenannter feuchter Veraschung von Lungengewebe, Nierengewebe und Knochenmark hilft nicht weiter. In der Lunge werden lediglich zwei Kieselalgen festgestellt, im Knochen, in Leber und Nieren keine. Die Aussagekraft dieses Befundes geht gen Null. Die toxikologischen Untersuchungen ergeben, dass Ernst zum Todeszeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von ca. 3 Promille hatte und keine anderen Substanzen konsumierte. Etwa vier Wochen nach den Festnahmen werden der Staatsanwältin die Akten vorgelegt, die nun prüft, ob weitere Ermittlungen zu führen sind. Weil Jeff Smith angegeben hat, dass vor der Tat erheblich Alkohol konsumiert worden sei, beauftragt sie einen psychiatrischen Sachverständigen, die Beschuldigten zu begutachten. Es ist die Frage zu klären, ob beide trotz des reichlichen Konsums von Alkohol zur Tatzeit schuldfähig waren und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angezeigt ist. Sie zieht alle Vorstrafenakten bei, um auch insoweit Erkenntnisse zu den Trinkgewohnheiten zu gewinnen und legt dem psychiatrischen Sachverständigen die Akten vor. Schließlich klagt sie Jeff und Erik wegen Mordes an.

Einige Monate später, am 28.02.2013, beginnt die Hauptverhandlung vor der sogenannten Schwurgerichtskammer des Landgerichts Verden.

Die Schwurgerichtskammer ist eine große Strafkammer des Landgerichts, vor der versuchte und vollendete Tötungsdelikte verhandelt werden sowie vorsätzliche Straftaten, die zum Tode eines Menschen geführt haben, wie etwa Raub oder Vergewaltigung mit Todesfolge, nicht jedoch fahrlässige Tötungen. Die Kammer setzt sich aus drei Berufsrichtern zusammen (Vorsitzender und zwei Beisitzer) sowie zwei Laienrichtern, den sogenannten Schöffen.

Vor dem Richtertisch steht zum Prozessauftakt der knallrote Anhänger mit dem Hannover 96 Emblem und wird zum begehrten Fotomotiv der Pressevertreter. Jeff Smith und Erik Kessler verbergen ihr Gesicht hinter Aktendeckeln.

Jeff Smith lässt sich anders als Erik Kessler, beide in Hand- und Fußfesseln vorgeführt, in der Hauptverhandlung zu den Tatvorwürfen ein und wiederholt im Wesentlichen seine Angaben bei der Polizei, streitet aber ab, bewusst einen noch Lebenden in die Weser geworfen zu haben.

Der psychiatrische Sachverständige gelangt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit beider Angeklagter zur Tatzeit nicht ausgeschlossen werden könne.

Das Landgericht verurteilt Jeff Smith am 13.05.2013 wegen Körperverletzung mit Todesfolge und versuchten Mordes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten und ordnete die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an.

Erik Kessler hingegen wird lediglich wegen Körperverletzung mit Todesfolge und versuchten Totschlags zu einer Gesamtfreiheitstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Auch er wird in einer Entziehungsanstalt untergebracht.

Die Kammer stellt nach 11 Verhandlungstagen folgenden Sachverhalt fest: Am Dienstagmittag kamen Jeff Smith und Ernst Kaiser überein, gemeinsam Alkohol zu trinken. Sie kauften deshalb 6 Flaschen Erdbeersekt und eine größere Menge Wodka ein. Ab 13.30/14 Uhr setzten sich beide auf die Terrasse und tranken entsprechend der Gewohnheit Erdbeersekt zum Aufwärmen. Gegen 17 Uhr kam Erik Kessler zu Besuch. Um 20 Uhr rief Ernsts Bruder, der Zeuge Herbert Kaiser, auf dessen Handy an. Weil der Ernst vergaß aufzulegen, konnte der Bruder weiter mithören, über was sich die drei auf der Terrasse unterhielten. Aus Neugier verfolgte dieser etwa eine Viertelstunde die Themen rund um Frauengeschichten sexueller Natur. Dabei war die Stimmung noch gut. Der Bruder erkannte aber, dass alle drei schon ziemlich betrunken waren, weshalb er schließlich darauf verzichtete, weiter die Gespräche zu belauschen. Später aber schlug die Stimmung der Drei um, als das Thema auf Jeffs Ex kam und Ernst Kaiser meinte, diesen ärgern zu müssen. Ernst behauptete wahrheitswidrig, dass sein Bruder was mit dieser habe und Jeff die Frau nie wiedersehen werde. Jeff, der ohnehin unter Alkohol schnell zu Aggressionen und Gewalt neigt, wurde langsam wütend, schließlich so wütend, dass er aufsprang und auf Ernst einschlug. Erik, der sich zuvor bereits in den Streit eingemischt hatte und behauptete, dass Ernst auch etwas mit seiner Ex-Freundin habe, um dem Ganzen zusätzlich Schwung zu verleihen, beteiligte sich. Als Ernst zu Boden ging, trat Erik Kessler mehrfach mit dem beschuhten Fuß auf Ernst ein. Nachdem Ernst sich nicht mehr regte und stöhnend am Boden liegen blieb, setzten Jeff und Erik ihn gemeinsam auf einen Stuhl auf der Terrasse und tranken zunächst weiter. Weil sich Ernst rasch erholte, fing er wieder an zu sticheln, woraufhin die beiden Angeklagten so lange auf ihn einschlugen und traten, bis Ernst Kaiser regungslos auf dem an die Terrasse angrenzenden Rasen liegen blieb und keine Geräusche mehr von sich gab.

Der Vorsitzende betont in der Urteilsverkündung: »Beide erkannten, dass sie Ernst Kaiser nicht nur verletzen, sondern die Art, wie man auf den Geschädigten einwirkt, auch lebensgefährlich ist.« Kaiser erlitt eine kleine Risswunde oberhalb des linken Auges, ein Brillenhämatom am linken und rechten Auge, kleine Aufplatzungen an den Lippen und diverse Hämatome am Körper sowie abgrenzbare Einblutungen in die weiche Hirnhaut ohne Verletzung des Gehirns, ein Schädelhirntrauma und diverse Rippenfrakturen, wobei unklar blieb, welche Verletzungen Ernst Kaiser im ersten Akt und welche im zweiten Akt erlitten hatte.

Als das Opfer nun regungslos und still auf dem Rasen lag, wurde Jeff Smith die Tragweite seines Handelns bewusst. Ihm fielen die Worte der Richterin in der letzten Hauptverhandlung ein, ihre unmissverständliche Ansage, dass er beim nächsten Mal weggesperrt werde. »Das ist Ihre letzte Chance« – hatte sie gesagt. Der Angeklagte Smith fürchtete sich deshalb vor einer Anzeige. Jeff und Erik beratschlagten und kamen schließlich auf die Idee, Ernst Kaiser in dem Anhänger zur Weser zu bringen. Beide schmissen den regungslosen Körper in den Anhänger, wobei es zu weiteren Rippenfrakturen kam. Durch eine der Rippenfrakturen wurde das Brustfell aufgespießt. Beide zogen nun den Anhänger 2 Kilometer durch die Stadt, sie waren 20 bis 30 Minuten unterwegs. Der Weg führte sie durch Wohnbebauung, an einer Apotheke vorbei bis zur Kaimauer. Dort schubsten sie den Geschädigten aus dem Anhänger, wobei ihnen der Anhänger entglitt und ebenfalls in das Wasser stürzte. Der Vorsitzende fasst es in der juristischen Wertung fast pietätlos klingend zusammen: »Die Kammer ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Angeklagten weder durch den ersten noch den zweiten Teilakt ein vorsätzliches Tötungsdelikt verwirklicht haben, da sich ein bedingter Tötungsvorsatz nicht feststellen lässt. Gleichwohl sind die Körperverletzungen letztendlich todesursächlich gewesen, weshalb beide wegen Körperverletzung mit fahrlässig verursachter Todesfolge zu verurteilen waren. Ein vollendetes Tötungsdelikt durch das Hineinwerfen in den Fluss scheidet aus, weil der bereits verstorbene Geschädigte insoweit ein untaugliches Tatobjekt darstellte. Nach Überzeugung der Kammer war Ernst Kaiser zu diesem Zeitpunkt bereits tot. Aber die Angeklagten hielten es für möglich, dass er noch lebt, und somit auch, dass Ernst Kaiser in der Weser ertrinkt.« In Richtung der Staatsanwältin schauend fügt der Vorsitzende hinzu: »Ein sogenannter untauglicher Versuch, der uns alle im Studium beschäftigt hat, aber vermutlich bis heute noch nie in der Praxis.« Sodann setzt er die Urteilsbegründung fort: »Für den Fall des Nochlebens war beiden auch klar, dass der Geschädigte infolge der Alkoholisierung, seiner Verletzungen und der Handlungsunfähigkeit ertrinken wird. Und deshalb sind beide aufgrund dieser Vorstellungen und des damit begangenen Unrechts wegen eines versuchten Tötungsdeliktes zu bestrafen. Anschließend kehrten beide Angeklagte zum Wohnhaus zurück, wechselten dort ihre Kleidung, wuschen die blutverschmierten Kleidungsstücke und auch die Schuhe. Am nächsten Tag sprachen sie bei einer Flasche Wodka das weitere Verhalten ab. Dabei gab es keine gegenseitigen Schuldvorwürfe, weil ihnen klar war, dass beide für den Tod verantwortlich sind. Im Gegensatz zu dem Angeklagten Kessler verfolgte der Angeklagte Smith das Ziel zu verhindern, dass er für die vorangegangenen Körperverletzungen zum Nachteil des Geschädigten Kaiser angezeigt und verurteilt wird, weshalb Smith wegen versuchten Mordes zu bestrafen ist.«

Anders als vielfach von dem juristischen Laien angenommen, ist nicht jeder, der vorsätzlich tötet, ein Mörder. Tötet jemand (bedingt) vorsätzlich einen Menschen, so ist er grundsätzlich wegen Totschlags zu bestrafen.

Mord liegt hingegen nur dann vor, wenn sog. Mordmerkmale festgestellt werden können, die die Tat als solche besonders verachtenswert machen, wie etwa Heimtücke, Habgier oder Verdeckungsabsicht.

Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt – »Knast« mit Hotelcharme? Ein Gericht kann einen Angeklagten neben der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in einer sog. Entziehungsanstalt unterbringen, wenn der Angeklagte den Hang hat, Alkohol oder andere Drogen im Übermaß zu konsumieren und die angeklagte Tat auf diesen Hang zurückzuführen ist, sofern die Gefahr besteht, dass er aufgrund des Konsums weitere Straftaten begehen wird (§ 64 StGB). In solchen Fällen wird in der Regel ein Teil der Freiheitsstrafe vorweg vollzogen, also vor der Verlegung in das Maßregelvollzugszentrum.

Der Patient verbringt grundsätzlich die ersten Wochen auf einer geschlossenen Station der Klinik. Im Laufe der Unterbringung erhält er Lockerungen, sofern er sich als absprachefähig und regeltreu erweist und eine Gefährdung Dritter nicht in Betracht kommt. Zunächst wird er in kurzen Ausgängen in Begleitung, danach ohne Begleitung, in Tagesausgängen und schließlich in Beurlaubungen erprobt.

Die Sicht der forensischen Psychiaterin

Viele Menschen verbinden mit Psychiatern in erster Linie Menschen, die sich zugewandt in andere Menschen hineinversetzen und die – vor allem auch für abweichende Verhaltensweisen – eine Menge »Verständnis« aufbringen. Im Zusammenhang mit Strafverfahren unterstellt man Gutachtern rasch, sie wären dazu da, für den Angeklagten ein möglichst geringes Strafmaß zu erwirken. Diese Vorstellung ist allerdings eindeutig falsch. Bei Gutachten geht es nicht um »Verständnis«, sondern um eine spezifische fachwissenschaftliche Einordnung eines Sachverhaltes.

Forensisch-psychiatrische Sachverständige haben in Strafverfahren daher eine eng umschriebene Aufgabe. Damit unterscheiden sich Rolle und Arbeit eines psychiatrischen Sachverständigen grundlegend von der eines Therapeuten. Im Strafverfahren hat man als Sachverständiger zu prüfen, ob ganz bestimmte, für die Rechtsprechung potentiell relevante psychische Störungen zum Tatzeitpunkt vorgelegen haben und ob eine solche Störung dann einen Einfluss auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit gehabt hat. Welche psychischen Störungen für die Strafrechtler überhaupt relevant sind, sind insofern im § 20 StGB festgelegt, als dass es dort um die Feststellung von »krankhaften seelischen Störungen«, »tiefgreifender Bewusstseinsstörung«, »Intelligenzminderung« oder einer »schweren anderen psychischen Störung« geht. Unter diesen sperrigen Begriffen versteht man Psychosen, gravierende Minderbegabung oder schwerwiegende Auffälligkeiten in der Persönlichkeit oder Sexualität. Zu gravierenden vorübergehenden psychischen Störungen gehören natürlich auch Rauschzustände durch Alkohol oder Drogen. Dabei kommt es immer auf das klinisch beschreibbare Ausmaß der Berauschung an. Bei einer Alkoholisierung ist z. B. nicht allein die Promille-Zahl entscheidend, denn ein wenig trinkgewohnter Mensch ist bei 1 Promille schon ziemlich betrunken, ein geübter Trinker kann bei 2 Promille noch völlig unauffällig sein. Aufgabe von Sachverständigen ist nicht, darüber zu befinden, ob die Alkoholisierung sich – wie in dem hier geschilderten Fall – schuldmindernd auswirkt. Das ist allein Aufgabe des Gerichts. Von Sachverständigen wird verlangt, die individuelle Auswirkung eines bestimmten Grades der Alkoholisierung bei einer Täter-Person konkret zu beschreiben und aus dieser Beschreibung von Verhaltenssteuerung und Verhaltensanpassung, Emotionskontrolle und auch körperlichen Zeichen einer Berauschung dann abzuleiten, ob die Steuerungsfähigkeit bei einer Tat beeinträchtigt war oder nicht. Um die Beurteilung der Unfähigkeit, das Unrecht einer solchen Tat einzusehen, geht es in Fällen wie diesen ohnehin nicht, denn auch der Betrunkene weiß grundsätzlich, dass er andere Menschen nicht in Lebensgefahr bringen darf. Die Unfähigkeit, um das Unrecht einer Tat überhaupt zu wissen, ist nur in seltensten Fällen gegeben, so z. B. bei sehr ausgeprägter Intelligenzminderung oder in sehr speziellen Fällen eines schizophrenen Wahns.

Wenn, wie in diesem Falle, reichlich Alkohol im Spiel war, werden Sachverständige neben der forensisch-psychiatrischen Beurteilung des Alkoholisierungsgrades auf die Verhaltenssteuerung des Täters auch danach befragt, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des § 64 StGB vorliegen, nämlich die Unterbringung des Täters in einer Suchtklinik. Der Hintergrund einer solchen Maßnahme ist, dass bei dem Vorliegen einer echten Suchtmittelabhängigkeit dann weitere Taten zu befürchten sind, wenn der Täter wegen der Suchterkrankung in Zukunft nicht abstinent bleiben wird. Eine solche stationäre Behandlung in einer gesicherten Klinik für suchtkranke Menschen dauert in der Regel 2 Jahre, kann aber auch um 2/3 einer zusätzlich verhängten Haftstrafe verlängert werden. Nach der Zeit ist aber in jedem Falle Schluss.

Wie geht man nun in Fällen wie diesem vor? Zunächst einmal analysiert man die Akten mit den Zeugenaussagen und den polizeilichen Ermittlungsergebnissen daraufhin, ob es irgendeinen Hinweis für eine klassische psychische Erkrankung bei der Person gibt, über die man ein Gutachten verfassen soll. In diesem Falle ist schnell klar, dass die zwei Täter trinkgewohnt sind. Das kann man daraus schließen, dass hier vom gewohnheitsmäßigen Beschaffen von reichlich Sekt zum »Vorglühen« die Rede ist und man dann auf Hochprozentiges umzusteigen pflegt.

Zum Grad der Trunkenheit der drei Zechkumpanen gab es in diesem Falle auch die Zeugenaussage des Bruders des späteren Opfers, der am Telefon die Gespräche der Betrunkenen weiter hatte verfolgen können.

Für ein Gutachten aber muss man sich zunächst ein Bild von der gesamten Persönlichkeit und dem Lebensweg eines Täters machen. Dazu gehören neben individuellen Charaktereigenschaften auch besondere wie Gewaltbereitschaft, Reizbarkeit, gesteigerte Aggressivität unter dem Einfluss von Alkohol bzw. Drogen und ggf. entsprechende Vorstrafen. Zur Biographie gehört in solchen Fällen auch eine genaue Erhebung der Suchtmittel-Anamnese, also die Frage, welche Rolle Alkohol oder Drogen ab wann in welcher Menge und in welchen sozialen Zusammenhängen gespielt haben, ob der Konsum begrenzt werden konnte, ob es sozial negative Folgen gab wie z. B. Vorstrafen, Arbeitsplatzverlust, Scheitern von Beziehungen etc.

In solchen Fällen, in denen Blutalkoholbestimmungen nicht zeitnah nach einer Tat erfolgen können, weil der Täter erst sehr viel später gefasst wird, müssen Sachverständige aus den Angaben von Trinkmengen eine mutmaßliche Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit errechnen. Dazu muss ihnen aber vom Gericht vorgegeben werden, von welchen Trinkmengen-Angaben denn ausgegangen werden soll, denn nicht selten neigen Beschuldigte dazu, wegen ihrer Hoffnung auf eine Art »Strafrabatt« mehr Alkoholkonsum anzugeben.

Fälle wie dieser sind für forensisch-psychiatrische Gutachter nicht ungewöhnlich. Typisch ist, dass drei sehr trinkfeste (also einen schädlichen Alkoholkonsum betreibende) Männer zusammen zechen, die Stimmung erst ausgelassen und fröhlich ist und die Stimmung plötzlich wegen einer Äußerung, wegen eines Themenwechsels mit provozierendem Inhalt kippt. Nicht selten finden sich hier Menschen zusammen, die – wie Jeff Smith – bereits einschlägig vorbestraft sind, weil sie bereits unter Alkoholeinfluss gewalttätig geworden waren. Bemerkenswert daran ist, dass sie eben trotz ihrer Erfahrung, unter Alkoholeinfluss gewalttätig zu werden, nicht die Konsequenz daraus ziehen, nicht mehr zu trinken, sondern dass sie ihr Verhalten trotz fataler Auswirkungen nicht ändern. Da die Emotionsregulation und die Impulssteuerung unter Alkoholeinfluss abnehmen, steigt nun die Gefahr beträchtlich, dass es zu impulsiver Aggressivität kommt. Nicht so selten ist auch, dass eine zweite Person die in der Luft liegende gereizte Stimmung nun aufgreift und in Trittbrettfahrer-Manier gewissermaßen Öl ins Feuer gießt, so wie auch hier Erik nun mit seiner Story die Wut auf Ernst anheizt. Die Aggressionen gegen Ernst als Opfer, werden durch das blitzschnelle Erfinden von »Gründen« weiter angeheizt und man bestätigt sich gegenseitig in der Berechtigung zur Gewaltausübung dadurch, dass man irgendwelche Gründe findet, oder auch erfindet. Der zentrale Mechanismus der vernichtenden und letztlich dann tödlichen Gewalt wird hier durch die Alkoholisierung und die damit einhergehende Enthemmung der Täter freigesetzt, geht aber auf ein ganz anderes Prinzip zurück, nämlich die Vernichtung einer Person, die eine andere Person kränkt. Ernst stichelt wahrheitswidrig, dass Jeffs Ex-Frau eine Affäre gehabt habe. Jeff erweist sich aber als eine Person, – zumindest im alkoholisierten Zustand – die mit einem persönlichen Gefühl der Kränkung so umgeht, dass er Kränkung in Wut umwandelt und diese Wut dann direkt nach außen richtet – und zwar auf den Überbringer einer kränkenden Nachricht. Fatal ist hier nun in doppelter Hinsicht, dass das alles auch noch eine böswillige Erfindung war. Viele Tötungsdelikte hängen damit zusammen, dass die Person vernichtet werden soll, die für eine Kränkung verantwortlich gemacht wird. Es geht also um die »Ausschaltung« von jemandem, der die eigene Selbstachtung beschädigt. Solche Mechanismen findet man auch bei Tötungsdelikten ohne nennenswerten Alkohol- oder Drogenkonsum. Bei berauschten Menschen lässt sich der Mechanismus aber dann noch leichter auslösen. Dieser Fall zeigt hier dann weitere typische Details: es gibt massive Gewalt. Das Opfer wird schwer verletzt. In der schnapsseeligen Kritiklosigkeit und ihrer allgemeinen Unempfindlichkeit wird aber die Gefahr, in der das Opfer schwebt, nicht erkannt bzw. gleichgültig hingenommen. Erst einmal ist also Ruhe. Dann aber erholt sich das Opfer, also der – aus der Sicht der Täter ja eigentliche Bösewicht – wieder und dann gibt es einen »Nachschlag« gewalttätiger Bestrafung, die das Opfer nicht überlebt. Und nun tritt eine gewisse Ernüchterung bei den Beteiligten ein, die schließlich erkennen, dass sie aus einer »kleinen Schlägerei unter Freunden« jetzt ein ernsthaftes Problem haben. In diesem Falle erinnert sich Jeff Smith nun daran, dass er sich keine weitere Anzeige mehr leisten kann. Und dann unterscheiden sich Fälle wie diese in den markanten Details, wenn es darum geht, das Opfer verschwinden zu lassen. Die einen rollen eine Leiche in einen Teppich und fahren zur Müllhalde, ein anderer versucht es mal mit der Verbrennung einer Leiche und diese Herren hier legen ihr Opfer in den Anhänger und versenken, freilich auch hier etwas anders als geplant, den Anhänger mit dem Toten in der Weser.