Ethnie als Ware - Alexandra Geisler - E-Book

Ethnie als Ware E-Book

Alexandra Geisler

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Beschreibung

Vorurteile und konstruierte Bilder in Bezug auf den oder die "Anderen" sind kein wünschenswerter, jedoch ein vielfach beobachtbarer Bestandteil einer jeden Gesellschaft. Die Ethnie der Rroma gilt hierbei als eine der am meisten diskriminierten und an den gesellschaftlichen Rand gedrängten Minderheiten Europas. Zugleich weisen Untersuchungen auf eine erhebliche und überdurchschnittliche Präsenz von Rroma unter den Betroffenen des Menschenhandels hin. Alexandra Geisler fühlt hier nach und lässt dabei auch Rroma selbst zu Wort kommen. Sie untersucht die Differenzierungen und Kategorisierungen der Ethnie Rroma im Menschenhandelsdiskurs, offenbart die dabei beobachtbaren Strategien des "Otherings" und hinterfragt diese kritisch auf ihre Selbstverständlichkeit. Denn die gesellschaftlichen Wahrnehmungen, Ansichten und kollektiv geteilten Bilder von Rroma dienen oftmals nur dazu, die vorherrschenden Machtgefälle, Herrschafts- und Unterdrückungsverhältnisse zu legitimieren oder diese noch zu verstärken.

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Seitenzahl: 511

Veröffentlichungsjahr: 2015

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Alexandra Geisler

Ethnie als Ware

Alexandra Geisler

Ethnie als Ware

Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung mit Frauen der Ethnie Rroma

Tectum Verlag

Alexandra Geisler

Ethnie als Ware.

Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung

mit Frauen der Ethnie Rroma

© Tectum Verlag Marburg, 2015

Zugl. Diss. Humboldt-Universität zu Berlin, Kultur-, Sozial- und Bildungswissenschaftliche Fakultät, 2015

ISBN: 978-3-8288-6319-4

(Dieser Titel ist zugleich als gedrucktes Buch unter

der ISBN 978-3-8288-3657-0 im Tectum Verlag erschienen.)

Besuchen Sie uns im Internet

www.tectum-verlag.de

Bibliografische Informationen der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der

Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Angaben sind

im Internet über http://dnb.ddb.de abrufbar.

Vor dem Hintergrund gesellschaftlicher Normalitätsvorstellungen kommt es zu Grenzziehungen, zur Stereotypisierung, Diskriminierung und Ausgrenzung jener, die nicht in das gesellschaftlich vorherrschende Bild von Normalität, also dem was gesellschaftlich akzeptabel und erwünscht sein soll, passen.Die Wahrnehmungen, Ansichten und kollektiv geteilten Bilder von Rroma dienen oftmals dazu, Machtgefälle, Herrschafts- und Unterdrückungsverhältnisse zu legitimieren oder sie zu verstärken. Diese Forschung stellt einen Beitrag dar, Differenzierungen und Kategorisierungen der Ethnie Rroma im Menschenhandelsdiskurs zu untersuchen sowie Strategien des "Otherings" offenzulegen und diese auf ihre Selbstverständlichkeit hin kritisch zu betrachten.

Das heißt es geht zum einen um die Untersuchung von diskriminierenden Tendenzen und gesellschaftlich (re)produzierten Stereotypen in Bezug auf die Ethnie Rroma im Menschenhandelsdiskurs und bei den im Bereich der Bekämpfung des Menschenhandels professionell Tätigen, zum anderen um die Untersuchung der tatsächlichen Dimensionen der Betroffenheit von Rroma und deren Verwobenheit. Im Sinne der Partizipation richtet sich der Fokus hier auf die von Menschenhandel betroffenen Personen der Ethnie Rroma selbst. Ohne sie zu passiven Betroffenen zu degradieren, erhalten sie eine Stimme und die Möglichkeit, selbst Teil des Menschenhandelsdiskurses zu werden.Die Wirkungen gesellschaftlicher Ausgrenzung, Diskriminierung und Abwertung sowie die Dimensionen der Betroffenheit im Menschenhandel werden somit im Zusammenhang mit den Verhältnissen und Identitäts-zuschreibungen gesehen, unter denen Menschen leben und ihren Alltag bewältigen.

In Erinnerung

„The learning process is something you can incite, literally incite, like a riot.”1

Meiner Doktormutter Prof. Dr. Birgit Rommelspacher war es leider nicht mehr gegeben, die Disputation und Veröffentlichung dieser Arbeit mit zu erleben.

Ich hatte das Privileg ihrer langjährigen Betreuung, deren Anliegen und Selbstverständlichkeit stets das Sensibilisieren wie auch Transportieren von Wissen, die Ermutigung einer selbstbewussten Abgrenzung und Aufrecht-erhaltung von Enthusiasmus war. Sie hat mir die Freiheit gelassen, eigene Gedanken und Ideen zu entwickeln, war immer zum Dialog sowie einer kritischen Diskussion bereit. Für die gemeinsame Zeit, die geteilten Ideen und auch Frustrationen über Dominanzstrukturen bin ich unsagbar dankbar.

1Audre Lorde (2012): Sister Outsider: Essays and Speeches, Berkeley, S. 98

INHALTSVERZEICHNIS

I.ZIELE UND AUFBAU DER STUDIE

II.DIE MINORISIERTEN RROMA: ODER ETHNIZITÄT ALS PRIMORDIALE BINDUNG, RESSOURCE ODER SOZIALE KONSTRUKTION

1.Dominante und Nicht-Dominante Gruppen: oder die Schaffung minorisierter Gruppen

2.Die Beschreibungsform Ethnizität: oder die Entstehung und Reproduktion von Ethnizität

3.Marginalisierung oder Exotisierung der Rroma: zwischen Skylla und Charybdis

4.Rromnia: Verknüpfung von Ethnisierungs- und Vergeschlechtlichungsprozessen

III.MENSCHENHANDEL ZUM ZWECK DER SEXUELLEN AUSBEUTUNG: DIE NOTWENDIGKEIT EINER DIFFERENZIERTEREN BETRACHTUNG

1.Das Phänomen des Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung

2.Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung: Diskussion der Grundpositionen

2.1.Gleichsetzung von Prostitution und Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung

2.2.Differenzierung von selbstbestimmter Prostitution und Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung

2.3.Menschenhandel und die Feminisierung der Migration

3.Menschenhandel mit Rroma: Stand der Debatte

IV.FRAGESTELLUNG UND ZIELSETZUNG

V.METHODISCHER ZUGANG

1.Wahl der Forschungsmethoden

1.1.Quantitative Fragebogenerhebung

1.1.1.Entwicklung des Fragebogens

1.1.2.Zielgruppe und Erhebungsinstrument

1.1.3.Fragebogenverteiler und Rücklauf

1.1.4.Auswertung der Fragebögen

1.2.Qualitative Erhebung anhand problemzentrierter Interviews

1.2.1.Problemzentrierte Interviews

1.2.2.Entwicklung des Leitfadens

1.2.3.Kontakt zum Forschungsfeld

1.2.4.Durchführung der Interviews

1.2.5.Forschungsrelevante Problematiken

1.2.6.Auswertung des empirischen Materials aus den Interviews

ZUSAMMENFASSUNG

VI.FRAGEBOGENERHEBUNG

1.Majorität und Minorität

1.1.Selbst- und Fremdidentifikation von Ethnie

1.2.Diskriminierungserleben

2.Menschenhandel mit Rromnia

ZUSAMMENFASSUNG

VII.PROBLEMZENTRIERTE INTERVIEWS IN PROJEKTEN FÜR BETROFFENE DES MENSCHENHANDELS

1.Menschenhandel mit Rroma – Annahmen aus Perspektive der Professionellen

1.1.Migrationsbereitschaft und das Risiko des Menschenhandels

1.2.Strukturelle Risikofaktoren

1.2.1.Das Phänomen Loverboy als Form der Zuhälterei

1.2.2.Strukturelle Bedingungen am Beispiel rumänischer Heime

1.3.Essentialistische Zuschreibungen

1.3.1.Organisiertes Betteln und Ausbeutung von Kindern in Verbindung zu Wirtschaftsmigration und Überlebensstrategien im informellen Sektor

1.3.2.Geschlechterrollen in Verbindung zu früher Heirat und arrangierten Ehen

1.3.3.Konstruktion des Fremden – Rroma als Täter im Menschenhandel

2.Strategien des Otherings – Repräsentationen und Darstellungen

2.1.Konstruktion einer negativen ethnischen Differenz der Ola'h / Vlach

2.2.Rroma-„Kastellos“: Rromaphobe Grenzziehungen anhand wohlhabender Rroma

ZUSAMMENFASSUNG

VIII.PROBLEMZENTRIERTE INTERVIEWS MIT SELBST-IDENTIFIZIERTEN RROMA

1.Ivetta

2.Malina und Gabriel

3.Izabella

4.Suzanna

5.Maria

6.Karolina und Daniela

7.Lucie

8.Mariucz und Dušan

IX.DIMENSIONEN DER BETROFFENHEIT: EINE ABSCHLIESSENDE ANALYSE

1.Einflussfaktoren im Menschenhandel: Dimensionen der Betroffenheit

1.1.Menschenhandel: eine Frage der Definition

1.2.Migrationsbereitschaft und das Risiko des Menschenhandels

1.3.Die Realität der staatlichen Institutionen

1.4.Formen der Anwerbung: Zwang und Freiwilligkeit

2.MenschenhändlerInnen: Ist die Anwerbung ethnischgeprägt?

3.Rromaphobie: Immanenter Bestandteil des Menschenhandelsdiskurs?

ZUSAMMENFASSUNG

LITERATURVERZEICHNIS

ANHANG

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Aufzählung der Interviews

Transkriptionsregeln

„... being oppressed means the absence of choices.“2

2bell hooks (1984): Feminist Theory. From Margin to Center, Cambridge, S. 5

I.ZIELE UND AUFBAU DER STUDIE

„Recent years have seen the resurfacing of centuries-old prejudices and hostilities against Roma (…), who have been negatively portrayed, especially in debates on European enlargement, reform of asylum and immigration laws, and social-welfare systems. Despite some progress in a number of participating States, obstacles and challenges persist.”3

Am 16. September 2008 fand in Brüssel der EU-Gipfel zur Lage der europäischen Rroma4statt. Während sich über 500 VertreterInnen der Europäischen Kommission, des Europäischen Parlaments, von nationalen Regierungen sowie Nichtregierungsorganisationen, mit der Bekämpfung der Ausgrenzung und Benachteiligung der Rroma befassten und die Einhaltung ihrer Menschenrechte forderten, gestaltet sich die politische Herangehensweise in Europa sehr unterschiedlich – je nachdem was für ein Verständnis von Minderheit und Ethnie im nationalstaatlichen Kontext vorherrscht.

Seit Beginn der 90er Jahre ist eine verstärkte Wahrnehmung von universal minority rights5 feststellbar, d.h. damit verbunden internationale Standards für die Behandlung von ethnischen Gruppen, die in internationalen Konventionen und zwischenstaatlichen Abkommen verankert sind. Dies wurde auch als Kriterium für eine EU-Mitgliedschaft durch den Europarat 1993 in Kopenhagen definiert:

„Membership requires that the candidate country has achieved stability of institutions guaranteeing democracy, human rights, the rule of law and respect for and protection of minorities.“6

Trotz dieser Erklärung in Bezug auf die Auflagen für neue Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, gibt es innerhalb der Europäischen Union keinen Konsens bezüglich europäischer Standards in Bezug auf Minderheitenrechte, beziehungsweise inwieweit die Anerkennung der Existenz von Minderheiten eine notwendige Bedingung für die Mitgliedschaft ist. Dies bezieht sich nicht nur darauf, wer als Minderheit Schutz genießen darf, ihr Anders-Sein zu bewahren, sondern auch auf das Begriffsverständnis von Ethnie.

Seit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte wurde der Minderheitenschutz als im individuellen Menschenrechtsschutz enthalten verstanden.7Im traditionellen Verständnis der Menschenrechtskonventionen der Ersten und Zweiten Generation wird die Minderheit durch Nichtdiskriminierung ihrer Mitglieder und die Beachtung ihrer individuellen Menschenrechte geschützt, dies allerdings nur auf einer individuellen Basis (vgl. die folgenden Vertragswerke8) ILO-Konvention Nr. 107 über den Schutz und die Eingliederung eingeborener Bevölkerungsgruppen und anderer in Stämmen lebender oder stammesähnliche Bevölkerungsgruppen in unabhängigen Ländern (1957)9; UNESCO Deklaration für kulturelle Vielfalt (2001)10; UNESCO-Konvention zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen (2005)11; Europäische Charta der Regional- und Minderheitensprachen (1992)12; Europäisches Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten (1995)13). Neuere Interpretationen (Scheinin, Toivanen 200414; Lerner 199115) versuchen gruppenrechtliche Aspekte in den Vordergrund zu rücken, entweder als Dritte Generation der Menschenrechte oder unter Bezugnahme auf bestehenden Diskriminierungsschutz und damit dem Schutz von vulnerable groups. Eine allgemein anerkannte Definition, die eine Identifikation von Minderheiten und ihre Unterscheidung von anderen Gruppen ermöglichen würde, gibt es nicht. Der Begriff Minderheit ist nicht eindeutig definiert. Oftmals wird darunter eine zahlenmäßig unterlegene Bevölkerungsgruppe verstanden, sehr häufig aber auch nicht-dominante, sozial benachteiligte Gruppen, die ein Gemeinschaftsgefühl besitzen. Im Rahmen des Art. 2716 des UN Paktes über bürgerliche und politische Rechte, einer der wichtigsten Textabschnitte der Vereinten Nationen zum Minderheitenschutz, wurden zwei Definitionen vorgeschlagen, die weitgehende Anerkennung gefunden haben.

Der ehemalige UN-Sonderberichterstatter Francesco Capotorti (1991)17 führte eine Untersuchung zu den Minderheiten in verschiedenen Ländern durch und erarbeitete eine erste Definition, die erhebliche Bedeutung erlangte und in spätere Dokumente der Vereinten Nationen und des Europarates aufgenommen wurde. Die Definition der Charakteristika der untersuchten Minderheiten lautet wie folgt:

„A group numerically inferior to the rest of the population of a State, in a non-dominant position, whose members – being nationals of the State – possess ethnic, religious or linguistic characteristics differing from those of the rest of the population and show, if only implicitly, a sense of solidarity, directed towards preserving their culture, traditions, religion or language.”18

Auf Ersuchen der Minderheiten- Unterkommission wurde diese 1985 von Jules Deschênes geringfügig geändert und eine zweite Definition vorgeschlagen:

„A group of citizens of a State, constituting a numerical minority and in a non-dominant position in that State, endowed with ethnic, religious or linguistic characteristics which differ from those of the majority of the population, having a sense of solidarity with one another, motivated, if only implicitly, by a collective will to survive and whose aim is to achieve equality with the majority in fact and in law.”19

Seit diesen Definitionen gelten die folgenden vier Elemente im internationalen Menschenrechtsdiskurs als grundlegend für die Wahrnehmung einer Minderheit aus objektiver Sichtweise:

•zahlenmäßige Unterlegenheit im Vergleich zur Mehrheitsbevölkerung im jeweiligen Staat,

•nicht-dominante Position im jeweiligen Staat,

•ethnische, religiöse oder sprachliche Gemeinsamkeiten,

•die Personen besitzen die Staatsangehörigkeit des betreffenden Staates.

In subjektiver Hinsicht zeichnet sich eine Minderheit durch das Gefühl der Solidarität untereinander sowie ein Identitätsgefühl aus, welches beinhaltet, die eigenen ethnischen, religiösen oder sprachlichen Gemeinsamkeiten beizubehalten.20

Die Wichtigkeit der objektiven bzw. subjektiven Aspekte wird in den Fachveröffentlichungen unterschiedlich beurteilt und auch einige Aspekte der Begriffsbestimmung, wie beispielsweise das Kriterium der Staatsangehörigkeit, sind weiterhin strittig.21

Die Minderheitenrechte sind in dem System der UN und des Europarates primär als kulturelle Identitätsrechte formuliert. Damit sind Rechte zum Schutz sprachlicher, religiöser und traditioneller Praktiken gemeint, die die Gruppe in ihrer besonderen Identität definiert. So beispielsweise die Deklaration der UN über die Minderheitenrechte aus dem Jahre 1992, die eine Konkretisierung des Art. 27 des Paktes über bürgerliche und politische Rechte darstellt:

„States shall protect the existence and the national or ethnic, cultural, religious and linguistic identity of minorities within their respective territories and shall encourage conditions for the promotion of that identity.”22

Dieses Verständnis von Ethnizität versucht ethnische Gruppen anhand bestimmter objektivierbarer Merkmale wie Sprache, Herkunft, Territorialität und Religion zu bestimmen. In der Deklaration wird Bezug genommen auf kollektive Identitäten und eine staatliche Verpflichtung impliziert, die das Ziel hat, zur Reproduktion und Weiterentwicklung der kollektiven Identität von Minderheiten beizutragen.

„Minderheitenbezogene Rechte, die gegen die Diskriminierung aufgrund kultureller Besonderheiten gerichtet sind, wurden auf internationaler Ebene als individuelle Rechte von Angehörigen kultureller Minderheiten formuliert. Minderheitenbezogene Rechte, die sich auf die Förderung und Stärkung von Institutionen einer Minderheit richten, müssen als kollektive Rechte formuliert werden.“23

Es sind Minderheitenrechte zu finden, primär im Bereich Bildung und Schule, Sprachgebrauch und politische Partizipation. Am weitestgehenden hat Ungarn im Jahr 1993 in Bezug auf kollektive Identität die Gemeinschaftsrechte eingeführt und beispielsweise kulturelle Identitätspflege, Vereinigungs- und Medienfreiheit, grenzüberschreitende Minderheitenkontakte, politische Partizipation und Selbstverwaltung thematisiert.24

Es muss jedoch die Frage gestellt werden, ob die Verwendung eines Modells von Kollektivsubjekten unter Umständen die Prozesse ethnischer Grenzziehung fördert, wenn das entscheidende Merkmal die Differenz ist. Die faktischen politischen Realitäten werden nach wie vor in und durch nationalstaatliche AkteurInnen25 gesetzt. Die Differenzierung zwischen Zugehörigen und Nicht-Zugehörigen, die Einschließung des Eigenen und die Ausschließung des Fremden und die konstruierten sozialen Positionen können nur im Kontext des Nationalstaates erfasst werden. Über soziale Kontrolle, die sowohl staatliche als auch private Mechanismen und Prozesse umfassen kann, versucht eine Gesellschaft oder gesellschaftliche Gruppe ihre Mitglieder dazu anzuhalten, den von ihr aufgestellten Normen als Verhaltensanforderungen Folge zu leisten. Während die Kontrolle der gesellschaftlichen Beziehungen im Wesentlichen über Macht erfolgt, werden das Handeln und Verhalten der Einzelnen hauptsächlich durch Normen und Sanktionen, d.h. Zwänge, kontrolliert.26

Dies wirft jedoch unterschiedliche Fragen auf. Beispielsweise in welchem Ausmaß ethnische Identität aus internen Prozessen resultiert oder extern definiert und beeinflusst wird? Oder welchen gesellschaftlichen Zweck die Konstruktion von Ethnie erfüllt?

In einem Kontext, in dem Rroma einerseits als die am meisten diskriminierte und an den Rand gedrängte Minderheit Europas genannt und andererseits als die gefährlichenAnderen27, die AußenseiterInnen und IntegrationsverweigerInnen konstruiert werden, stellt sich auch die Frage, wie die Bedeutungszunahme für das Thema des Menschenhandels mit Rroma einzuordnen ist.

Obwohl es keinerlei umfassende Erhebungen aufgrund ethnischer Merkmale gibt, wird in der Literatur zum Menschenhandel eine erhebliche Präsenz von Rroma unter den Betroffenen des Menschenhandels sowie den TäterInnen artikuliert. In der Mehrzahl der Studien entsteht der Eindruck eines imaginären Rroma-Kollektivs als Risikogruppe für den Menschenhandel. Die Erklärungen für ein hohes Gefährdungspotential der Rroma für den Menschenhandel beziehen sich kaum auf eine Analyse der Wechselwirkungen von Faktoren wie gesellschaftliche Ausgrenzung, Armut, sozioökonomische Position, Zugang zu Bildung, zum Arbeitsmarkt, zu Sozialleistungen und Gesundheitswesen, Grad der Integration bzw. Marginalität sowie die nationalen bzw. regionalen Ausprägungen des Menschenhandels. Vielmehr werden immer wieder Betroffenen- sowie TäterInnenprofile wiederholt. In der Mehrzahl der Studien werden Rroma als Täter im Menschenhandel oder Zuhälter genannt, sowie Rromnia und Kinder aus Rromagemeinschaften als Betroffene.

Insbesondere das Phänomen des Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung steht in enger Verbindung zu Frauenrechten und dem ungleichen Status von Frauen weltweit. Traditionell-funktionalistische Geschlechterrollen können Frauen unterordnen und abhängig machen, und dies wird als grundlegend für die häufige Identifikation von Rromnia als Betroffene des Menschenhandels dargestellt. Das heißt, die Rromagemeinschaft wird als traditionell patriarchale Gemeinschaft identifiziert, die zu Gewalt gegen Rromnia beiträgt und ihnen die grundlegende Wahlfreiheit verweigert. Einer der Gründe für solche Erklärungsmuster liegt sicherlich darin begründet, dass die Ethnie Rroma als wesensfremd und unbekannter Gegenpol zur jeweils dominanten Ethnie dargestellt wird. Es findet eine Ethnisierung von tatsächlich stattfindendem oder auch nur imaginiertem sexistischem oder patriarchalem Verhalten der Anderen, in diesem Fall der Rroma, statt.

Das vorliegende Promotionsprojekt verfolgte anfänglich das Ziel, die Bedingungen und Entstehungsorte des Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung mit Rromnia zu ermitteln: z.B. ob die Anwerbung innerhalb oder außerhalb der Rromagemeinschaften anzusiedeln ist oder welche Bedingungen (z.B. gleiches Geschlecht, gemeinsame Herkunft oder gesellschaftliche Position) die Entstehung vertrauenswürdiger Beziehungen für den Menschenhandel fördert. Vor dem angenommenen Hintergrund des vermehrten Menschenhandels mit Rromnia als objektivem Lebenskontext ging es ferner darum, die Frage nach der Funktion und der Bedeutung des Menschenhandels mit Rromnia zu beantworten.

Doch bereits nach den ersten Überlegungen zur Beschreibungsform Ethnizität und der Schaffung minorisierter Gruppen wurde deutlich, dass der Menschenhandel mit Rromnia nicht von der Analyse der Entstehung und Reproduktion von Ethnie sowie der Definitionsmacht dominanter Gruppen, abgekoppelt werden kann. Daher nimmt die vorliegende Untersuchung einerseits eine individualwissenschaftliche Perspektive ein, beleuchtet jedoch zugleich die das Individuum umgebende Lebenswelt sowie die Komplexität von Machtdynamiken im Sinne einer intersektionellen Analyse. Dies bedeutet ferner das In-Frage-Stellen von einem Denken in Dichotomien und eindimensionalen oder essentialistischen Ansätzen. Es geht somit nicht darum aufzuzeigen, dass die Gruppe der Rroma stärker dem Risiko des Menschenhandels ausgesetzt ist, sondern darum bedeutende Differenzen und Gleichheiten aufzuzeigen. Der Menschenhandelsdiskurs in Bezug auf Rroma wird derzeit polarisiert und vor allem stereotypisiert geführt, womit ferner die Aufmerksamkeit auf die konstruierte Differenz der Ethnie der Rroma gelenkt wird. Die Erklärungen für ein hohes Gefährdungspotential der Rroma für den Menschenhandel beziehen sich kaum auf die Wechselwirkungen von Faktoren wie gesellschaftlicher Ausgrenzung, Armut, sozioökonomische Position, Zugang zu Bildung, zu Sozialleistungen, zum Arbeitsmarkt und Gesundheitswesen, Grad der Integration bzw. Marginalität sowie die nationalen bzw. regionalen Ausprägungen des Menschenhandels. Doch die Gleichbehandlung Ungleicher kann zur Fortschreibung von Ungleichheit führen und Differenzen unsichtbar machen. Ferner gilt umgekehrt, dass die Betonung von Differenz die Grenzziehung und Diskriminierung fortschreiben kann. Auch die essentielle Voraussetzung einer Rroma-Identität birgt die Gefahr der Unterschätzung von Verschiedenheit der Individuen und Lebensverhältnisse in sich.

Hierzu lässt sich die zentrale These dieser Arbeit formulieren:

Der Menschenhandel mit Rromnia wird zwar durch Definitions- und Zuschreibungsprozesse beeinflusst oder bestimmt, gestaltet sich jedoch ebenso facettenreich wie bei den dominierenden Mehrheiten. Regionale und soziostrukturelle Einflussfaktoren werden sich ebenfalls widerspiegeln. Darüber hinaus kann aber der gesellschaftliche Status der Ethnie der Rroma zu spezifischen Einflussfaktoren beitragen.

Im Rahmen des Promotionsprojektes wurden Daten zum Zweck einer systematischen Analyse der Problematik des Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung mit Rromnia erhoben. Zur Datenerhebung gehörten zwei komplementäre Arbeitspakete: eine Fragebogenerhebung in Deutschland, der Tschechischen Republik, der Slowakei, Ungarn und Rumänien mit MitarbeiterInnen sozialer Projekte im Bereich Menschenhandel sowie problemzentrierte Interviews – einerseits mit selbst-identifizierten Rroma und andererseits mit MitarbeiterInnen sozialer Projekte - in den osteuropäischen Ländern. Ansatzpunkt war, dass unterschiedliche Methoden nicht nur verschiedene Aspekte desselben Phänomens erfassen, sondern jede Methode ihren spezifischen Gegenstand konstituiert. Eine Kombination von Methoden wurde daher als Möglichkeit einer umfassenderen Erfassung des Gegenstandes gesehen.

Zur Orientierung schließt sich im Folgenden ein Überblick über die einzelnen Kapitel der vorliegenden Arbeit an. Sie ist in drei Abschnitte unterteilt.

Im ersten Abschnitt (Kapitel 2 und 3) wird der theoretische Hintergrund der Fragestellung, sowie der aktuelle Forschungsstand erläutert. Zunächst werden in Kapitel 2 die Begrifflichkeiten Ethnie, Rroma und die Entstehung bzw. Reproduktion minorisierter Gruppen analysiert. Da die Untersuchungsgruppe der Ethnie Rroma zugeordnet wird oder sich selbst zuordnet, ist es notwendig, die theoretischen Hintergründe darzustellen. Kapitel 3 widmet sich dem Themenkomplex des Menschenhandels. Neben Begriffsbestimmungen wird ein Einblick gegeben in die Grundpositionen in Bezug auf Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung, unter anderem anhand des Diskurses in Bezug auf Menschenhandel und Prostitution sowie Menschenhandel und Migration. Des Weiteren wird der aktuelle Diskussionsstand zum Phänomen des Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung mit Rromnia vorgestellt. Nachdem in den Kapiteln 2 bis 3 der theoretische Hintergrund der Arbeit sowie der aktuelle Forschungsstand dargestellt wurden, widmet sich Kapitel 4 einer Zusammenfassung sowie der Darstellung der Fragestellung. Im zweiten Abschnitt wird die konkrete Durchführung der Untersuchung beschrieben. In Kapitel 5 wird der methodische Zugang dargestellt, d.h. die Durchführung der Fragebogenerhebung sowie der problemzentrierten Interviews dargestellt. In Kapitel 6 werden die Ergebnisse der Fragebogenerhebung vorgestellt. In Kapitel 7 werden die problemzentrierten Interviews in Projekten für Betroffene des Menschenhandels analysiert. Auf eine kurze Einleitung folgt die Darstellung der Ergebnisse, welche nach angewandter Forschungsmethode diskutiert werden. In Kapitel 8 werden die problemzentrierten Interviews mit selbst-identifizierten Rroma anhand von exemplarischen Einzelfalldarstellungen dargelegt. Im dritten Abschnitt (Kapitel 9) werden die Ergebnisse insgesamt diskutiert und die Arbeit abschließend zusammengefasst.

3OSCE’s Office for Democratic Institutions and Human Rights (ODIHR) (2008): Implementation of the Action Plan on Improving the Situation of Roma and Sinti within the OSCE Area, Status Report 2008, Warschau, S. 7

4Hier soll die Selbstbezeichnung der Personen einer externen vorgezogen werden, d.h. das Interesse liegt dort, wie Individuen und Gruppen identifiziert werden wollen. Doch gibt es in diesem Fall keine allseits anerkannte übergreifende Selbstbezeichnung. Daher stellt sich die Frage, wie die Subjekte der Forschung hier genannt werden können, um einerseits eine Identifizierung zu ermöglichen und andererseits keine negativen Assoziationen zu fördern. In der vorliegenden Arbeit wird die Verwendung abwertender Fremdbezeichnungen wie Zigeuner und Gypsies abgelehnt und konsequenterweise die Eigenbezeichnung Rroma verwendet. Der Gebrauch von zwei „r“ wird von mehreren Rromavereinigungen vorgeschlagen und bspw. in offiziellen Dokumenten des Europarates bevorzugt. Durch diesen allgemeinen Überbegriff sollen jedoch keinesfalls die Vielfalt und die Unterschiede negiert werden. Rrom wird für männlich Singular benutzt. Rromni für weiblich Singular und Rromnia für weiblich Plural. Alternativbegriffe werden nicht verwendet, da damit nur die Begriffe ersetzt würden, jedoch keine Auseinandersetzung mit den dahinter stehenden Konzepten stattfindet. Ferner wird der Begriff Rroma grundsätzlich kursiv gesetzt. Ziel ist es, unter anderem, deutlich zu machen, dass Ethnizität (oder Ethnie) konstruierte Merkmale und Kategorien sind, auf die beispielsweise von machtstärkeren, dominanten Gruppen zurückgegriffen wird, um ihre Interessen zu wahren. Da im Diskurs zu der Thematik des Menschenhandels zur sexuellen Ausbeutung mit Rromnia auch eine Auseinandersetzung mit ethnisierenden Merkmalen stattfindet, wird durch eine Kursivsetzung die soziale Konstruktion dieser schon im Begriff selbst hervorgehoben.

5Siehe beispielsweise: Walter Kälin (2000): Grundrechte im Kulturkonflikt. Freiheit und Gleichheit in der Einwanderungsgesellschaft, Zürich und William F. Felice (1996): Taking Suffering Seriously. The Importance of Collective Human Rights, Albany N.Y.

6Europarat Laeken Declaration: The Future of the European Union; verfügbar unter: http://europa.eu.int/futurum/documents/offtext/doc151201_en.htm (abgerufen am: 22.08.2008), S. 9

7Walter Kälin (2000): vgl. ebd. S. 59

8UN Konvention über Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (1948), verfügbar über: http://www.icwc.de/fileadmin/media/Voelkermordkonvention.pdf (Datum des Zugriffs: 26.07.2008); UN Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1965), verfügbar über: http://www.admin.ch/ch/d/sr/c0_104.html (Datum des Zugriffs: 26.07.2008); ILO-Konvention Nr. 169 zum Schutz der autochthonen Völker (1989), verfügbar über: http://www.ilo.org/ilolex/german/docs/gc169.htm (Datum des Zugriffs: 26.07.2008); UN Deklaration der Rechte indigener Völker (2007), verfügbar über: http://daccess-ods.un.org/access.nsf/Get?Open&DS=A/RES/61/295&-Lang=E (Datum des Zugriffs: 26.07.2008); UN Deklaration über die Minderheitenrechte (1992), verfügbar über: http://www.ohchr.org/Documents/Publications/Guide-MinoritiesDeclarationen.pdf (Datum des Zugriffs: 26.07.2008)

9ILO-Konvention Nr. 107 über den Schutz und die Eingliederung eingeborener Bevölkerungsgruppen und anderer in Stämmen lebender oder stammesähnliche Bevölkerungsgruppen in unabhängigen Ländern (1957), verfügbar über: http://www.ilo.org/ilolex/german/docs/gc107.htm (Datum des Zugriffs: 26.07.2008)

10UNESCO Deklaration für kulturelle Vielfalt (2001) http://www.unesco.de/443.html?&L=0 (Datum des Zugriffs: 26.07.2008)

11UNESCO-Konvention zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen (2005), verfügbar über: http://www.unesco.ch/cms/fileadmin/documents/pdf/conventions/142919.de.pdf (Datum des Zugriffs: 26.07.2008)

12Europäische Charta der Regional- und Minderheitensprachen (1992), verfügbar über: http://www.admin.ch/ch/d/sr/i4/0.441.2.de.pdf (Datum des Zugriffs: 26.07.2008)

13Europäisches Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten (1995), verfügbar über: http://www.admin.ch/ch/d/sr/0_441_1/index.html (Datum des Zugriffs: 26.07.2008)

14Martin Scheinin, Reeta Toivanen (2004): Rethinking Non-Discrimination and Minority Rights, Turku, Berlin

15Natan Lerner (1991): Group Rights and Discrimination in International Law, International Studies in Human Rights, Dordrecht/Boston/London, S. 15

16Artikel 27: „In Staaten mit ethnischen, religiösen oder sprachlichen Minderheiten darf Angehörigen solche Minderheiten nicht das Recht vorenthalten werden, gemeinsam mit anderen Angehörigen ihrer Gruppe ihr eigenes kulturelles Leben zu pflegen, ihre eigene Religion zu bekennen und auszuüben oder sich ihrer eigenen Sprache zu bedienen.“; UN Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, vom 16. Dezember 1966, verfügbar unter: http://www.uni-potsdam.de/u/mrz/un/int-bill/ipbprde.htm (abgerufen am: 22.05.2008)

17Capotorti, Francesco (1977): Study on the Rights of Persons Belonging to Ethnic, Religious and Linguistic Minorities, UN Doc. E/CN.4/Sub.2/384 (20 June 1977), United Nations, Geneva, New York: Centre for Human Rights, S. 96

18vgl. ebd. § 568

19Deschênes, Jules (1985): Proposal concerning a definition of the term minority, UN Doc. E/CN.4/Sub.2/1985/31/Corr.1 (14 May 1985), § 181; verfügbar unter: http://www.unssc.org/web2/free_resources/MarginalisedMinorities/annex/annex03.html (abgerufen am: 22.05.2008)

20Jelena Pejic (1997): Minority Rights in International Law, in: Human Rights Quarterly 19, Baltimore, S. 670 f.

21Am weitesten gehen die Meinungen betreffend dem Kriterium der Staatsangehörigkeit auseinander bzw. ob der Minderheitenschutz in völkerrechtlich verpflichteten Staaten nur für autochthone Minderheiten gelten soll oder auch für neue Minderheiten, die sich z.B. durch Einwanderung bilden. Wird Staatsangehörigkeit als konstitutives Element angesehen, bedeutet dies, dass AusländerInnen, WanderarbeiterInnen und ImmigrantInnen vom Minderheitenbegriff ausgeschlossen wären. Im Jahr 1994 hat der UN Menschenrechtsausschuss zwar das Erfordernis der Staatsangehörigkeit sowie des dauerhaften Aufenthalts im jeweiligen Staat in dem General Comment No. 23 ausdrücklich verneint, doch obgleich die Quelle und Legitimität von Rechten zunehmend auf transnationaler Ebene angesiedelt ist, bleibt es Aufgabe der einzelnen Staaten, diese Rechte ein- und umzusetzen, so dass in den jeweiligen Ländern spezifische Ausformungen dieser Rechte entstehen. Siehe: Office of the High Commissioner for Human Rights (1994): General Comment No. 23: The rights of minorities (Art. 27); supplementing the International Covenant on Civil and Political Rights, 08/04/94; CCPR/C/21/Rev.1/Add.5, Fiftieth Session 1994; verfügbar unter: http://www.unhchr.ch/tbs/doc.nsf/%28Symbol%29/fb7fb12c2fb8bb21c12563ed004df111?Opendocument (abgerufen am 22.05.2008)

22Artikel 1 der UN Declaration on the Rights of Persons Belonging to National or Ethnic, Religious and Linguistic Minorities; angenommen durch die General Assembly Resolution 47/135 am 18. Dezember 1992; verfügbar unter http://www.ohchr.org/Documents/Publications/GuideMinoritiesDeclarationen.pdf (abgerufen am 23.05.2008)

23Alex Sutter (1998): Keine kollektiven Menschenrechte! Zur Problematik der Minderheitenrechte im Rahmen der individuellen Menschenrechte, Widerspruch 35, Zürich, S. 6

24Siehe ungarisches Gesetz Nr. LXXVII/1993 über die Rechte der nationalen und ethnischen Minderheiten, verfügbar unter: www.nemzetpolitika.gov.hu/data/files/128824493.pdf (abgerufen am: 04.01.2009)

25Geschlecht ist ein konstituierendes Element von sozialen Beziehungen, die auf sexueller Differenz beruhen und umfasst u.a. Symbole, normative Konzepte, soziale Organisationsformen und subjektiv empfundene Identität. Die Benennung von Frauen oder Männern hat normative Effekte, d.h. nicht nur eine zu beschreiben, sondern durch die Benennung die Gruppe als Einheit erscheinen zu lassen. In dieser Arbeit wird grundsätzlich die Schreibweise Binnen-I verwendet. Mit dieser Schreibweise sollen Männer, Frauen und Menschen, die sich zwischen bzw. außerhalb der Zweigeschlechtlichkeit verorten sichtbar gemacht werden. Nichts desto trotz ist auch diese Darstellung nicht in der Lage, die Verschiedenheit der Identitäten und gesellschaftlichen Machtbeziehungen zu adressieren.

26Eva Barlösius (2004): Kämpfe um soziale Ungleichheit. Machttheoretische Perspektiven, Wiesbaden, S. 60 f.

27So beispielsweise in Italien, wo sich rassistische Ausschreitungen gegen Rroma über das Jahr 2008 gezogen haben und in der Rroma-feindlichen Politik der italienischen Regierung gipfelte, alle Rroma in einer Datenbank mit ihren Fingerabdrücken zu erfassen. Der Innenminister Italiens Roberto Maroni begründete das Projekt damit, dass die Erfassung für die Verbrechensbekämpfung notwendig sei. Ferner sollen Illegalisierte dadurch besser aufgespürt und abgeschoben werden können, womit prinzipiell alle Rroma pauschal unter Generalverdacht gestellt wurden.

II.DIE MINORISIERTEN RROMA: ODER ETHNIZITÄT ALS PRIMORDIALE BINDUNG, RESSOURCE ODER SOZIALE KONSTRUKTION

„There was a popular belief that gypsies were descended from a union of the first gypsy women with the devil.”28

Rroma wurden in den letzten Jahren von unterschiedlichen wissenschaftstheoretischen Zugängen her betrachtet, so zum Beispiel tsiganologische Zugänge29, pädagogische30, ethnologische31, soziologische32, politologische33, historische34, linguistische35, ökonomische Zugänge36, Antiziganismusforschung37. Die Interpretationen dessen, wer die Rroma sind, was die Ethnie bzw. Kultur ausmacht, ob es eine oder mehrere Varianten gibt oder überhaupt eine spezifische Ethnie, ist daher auch sehr unterschiedlich. Positive Zuschreibungen bezwecken mitunter eine Romantisierung, ohne die Realität widerzuspiegeln, wohingegen negative Stereotypen eine Marginalisierung, Diskriminierung und Stigmatisierung bewirken bzw. bestätigen. So auch Barbara Limanowska wenn sie angibt, dass viele PraktikerInnen und NGOs im Kampf gegen den Menschenhandel unterstreichen„...the involvement of some Roma people in trafficking, the lack of critical voices from within Roma communities and of Roma involvement in anti-trafficking work.NGOs working on trafficking issues complained about the lack of access to this group, the lack of interest on the part of the Roma community to address the issue and lack of co-operation between organisations – inside the community and between Roma and non-Roma NGOs.”38Durch solche Konzepte von Kultur und Ethnie entsteht der Eindruck nach außen geschlossener gemeinschaften, die kulturell homogen sind und nur widerstrebend Kontakt mit der jeweils dominanten Mehrheitsbevölkerung aufnehmen. In der Forschung zum Menschenhandel werden die Vielfalt von und die Unterschiede zwischen oftmals kaum wahrgenommen, bzw. die Benutzung der Identitätszuschreibung kritisch betrachtet. Dies ist jedoch für das Risiko des Menschenhandels bedeutend sowie die Wechselwirkung mit anderen Faktoren wie Arbeit, sozioökonomische Position, Bildungsmangel, Zugang zum Arbeitsmarkt, Sozialleistungen, Grad der Integration sowie die nationalen bzw. regionalen Ausprägungen des Menschenhandels. Denn ethnische Identität ist Anya Peterson Smith zufolge nur eine unter einer Vielzahl von Identitäten einer Gruppe oder Person und „(...) it is developed, displayed, manipulated, or ignored in accordance with the demands of particular situations“. Dies findet jedoch nicht nur in Bezug auf die Selbstbezeichnung, sondern ebenfalls in Bezug auf die Fremdbezeichnung statt, was in diesem Kapitel näher zu erläutern ist.

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