Europäische Wirtschaftspolitik - Jens Klose - E-Book

Europäische Wirtschaftspolitik E-Book

Jens Klose

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Beschreibung

Das Lehrbuch erläutert Grundlagen der europäischen Wirtschaftspolitik: - Fiskalpolitik und ihre Institutionen auf nationaler Ebene - Resultierende Koordinationsprobleme - Institutionen und Ziele der europäischen Geldpolitik Mithilfe von Modellen werden Auswirkungen und das Zusammenspiel von Fiskal- und Geldpolitik untersucht. Besondere Beachtung finden die fiskal- und geldpolitischen Neuerungen im Gefolge der Finanzkrise von 2008/2009. Mit einem Ausblick auf die zukünftige wirtschaftliche Integration Europas. Mit Übungsaufgaben im Buch und Lösungen zum Download auf myBook+.

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Seitenzahl: 500

Veröffentlichungsjahr: 2018

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Inhaltsverzeichnis

Hinweis zum UrheberrechtImpressumVorwortAbkürzungsverzeichnis1 Die europäische Wirtschaftsintegration1.1 Die Anfänge der europäischen Integration nach den Weltkriegen1.2 Die Europäische Gemeinschaft/Europäische Union1.3 Die Europäische Währungsunion2 Die europäische Fiskalpolitik2.1 Einführung in die Finanzpolitik2.1.1 Der Staatshaushalt2.1.2 Staatsverschuldung, Defizit und Schuldenstandsquote2.1.2.1 Staatsverschuldung und Defizit2.1.2.2 Staatsverschuldung: Eine Darstellung im 2-Perioden Modell2.1.2.3 Reale versus nominale Verschuldung2.1.2.4 Die dynamische Entwicklung der Staatsschulden2.1.2.5 Die Schuldenstandsquote2.1.2.6 Das konjunkturbereinigte Defizit2.1.3 Die Bedeutung der Fiskalpolitik für den Gütermarkt2.1.3.1 Privater Konsum2.1.3.2 Investitionen2.1.3.3 Staatsausgaben2.1.3.4 Außenbeitrag2.1.3.5 Auswirkungen von Staatsausgaben- und Steueränderungen2.1.3.6 Die IS-Kurve2.2 Nationale versus europäische Akteure2.2.1 Primär nationale Verantwortung in der Fiskalpolitik2.2.2 Europäische Fiskalpolitik auf dem Vormarsch?2.3 Koordination der europäischen Fiskalpolitik2.3.1 Nationale Verantwortung an erster Stelle2.3.2 Der Stabilitäts- und Wachstumspakt3 Die Europäische Geldpolitik3.1 Theorie des Geldangebots3.1.1 Was ist Geld?3.1.2 Wie kommt das Geld in die Welt?3.1.2.1 Geldmengenaggregate3.1.2.2 Der Geldschöpfungsprozess3.1.3 Wirkung der Geldpolitik auf Geld und -Finanzmärkte3.2 Aufgaben und Ziele der Geldpolitik3.2.1 Zwischenziele3.2.1.1 Wechselkurs3.2.1.2 Geldmenge3.2.2 Endziele3.2.2.1 Inflation3.2.2.2 Nominales Bruttoinlandsprodukt3.2.2.3 Multi-Indikator-Ansatz3.2.3 Instrumente der Geldpolitik3.2.3.1 Liquiditätszuführende Instrumente3.2.3.2 Liquiditätsabsorbierende Instrumente3.2.4 Transmissionskanäle der Geldpolitik3.2.5 Das Zeitinkonsistenzproblem3.3 Das Eurosystem3.3.1 Aufbau des Eurosystems3.3.2 Ziele der EZB3.3.3 Strategie der EZB3.3.4 Instrumente der EZB4 Zusammenspiel von Fiskal- und Geldpolitik in Europa4.1 Das IS-LM-ZZ-Modell4.2 Stabilisierungspolitik in kleinen offenen Volkswirtschaften4.2.1 Grafische Anpassungen4.2.1.1 Fiskalpolitik bei festen Wechselkursen4.2.1.2 Geldpolitik bei festen Wechselkursen4.2.1.3 Fiskalpolitik bei flexiblen Wechselkursen4.2.1.4 Geldpolitik bei flexiblen Wechselkursen4.2.2 Formale Lösung4.2.2.1 Lösung bei flexiblen Wechselkursen4.2.2.2 Lösung bei festen Wechselkursen4.3 Stabilisierungspolitik in großen offenen Volkswirtschaften4.3.1 Grafische Anpassungen4.3.1.1 Fiskalpolitik bei festen Wechselkursen4.3.1.2 Geldpolitik bei festen Wechselkursen4.3.1.3 Fiskalpolitik bei flexiblen Wechselkursen4.3.1.4 Geldpolitik bei flexiblen Wechselkursen4.3.2 Formale Lösung4.4 Stabilisierungspolitik in einer Währungsunion4.4.1 Grafische Anpassungen4.4.1.1 Expansive Geldpolitik4.4.1.2 Expansive Fiskalpolitik eines Landes4.4.2 Formale Lösung4.5 Stabilisierungspolitik unter Unsicherheit4.5.1 Optimale Stabilisierungspolitik ohne Berücksichtigung der Kovarianz4.5.2 Optimale Stabilisierungspolitik mit Berücksichtigung der Kovarianz4.5.3 Auswirkungen auf das IS-LM-Modell4.5.4 Schätzung des Modells5 Die Europäische Fiskal- und Geldpolitik in der Finanzkrise5.1 Neue Institutionen auf fiskalischer Seite5.1.1 Maßnahmen gegen eine erneute Krisenentwicklung5.1.1.1 Sixpack- und Twopack-Reformen5.1.1.2 Euro-Plus-Pakt und Europa-2020-Strategie5.1.1.3 Das Europäische Semester5.1.1.4 Der Fiskalvertrag5.1.2 Europäischer Krisenmechanismus5.1.2.1 EFSM und EFSF5.1.2.2 Der ESM5.2 Sondermaßnahmen der Europäischen Zentralbank5.2.1 Refinanzierungsgeschäfte und Zinsen5.2.2 Kaufprogramme5.2.2.1 Das Covered Bond Purchase Programme5.2.2.2 Das Securities Markets Programme5.2.2.3 Outright Monetary Transactions (OMT)5.2.2.4 Das Asset Purchase Programme5.2.3 Sonstige Maßnahmen5.2.3.1 Forward Guidance und Sitzungsprotokolle5.2.3.2 Das TARGET2-System5.2.3.3 Die Emergency Liquidity Assistance5.2.3.4 Die Bankenunion5.3 Wohin geht die wirtschaftliche Integration?5.3.1 Zunehmende Integration – Vereinigte Staaten von Europa5.3.2 Härten der Verträge – Maastricht 2.05.3.3 Auseinanderbrechen EuropasStichwortverzeichnismybook
[1]

Hinweis zum Urheberrecht

Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft · Steuern · Recht GmbH, Stuttgart

Impressum

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.dnb.de abrufbar.

Print:ISBN: 978-3-7910-4014-1Bestell-Nr.: 10230-0001ePDF:ISBN: 978-3-7910-4015-8Bestell-Nr.: 10230-0150ePub:ISBN: 978-3-7910-4131-5Bestell-Nr.: 10230-0100

Dieses Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

© 2017 Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft · Steuern · Recht [email protected]

Umschlagentwurf: Goldener Westen, BerlinUmschlaggestaltung: Kienle gestaltet, StuttgartSatz: Claudia Wild, Konstanz

Januar 2018

Schäffer-Poeschel Verlag StuttgartEin Tochterunternehmen der Haufe Gruppe

Vorwort

Europa ist einzigartig! Nirgendwo auf der Welt gibt es einen solch engen Staatenbund, bestehend aus so vielen Industrieländern. Darüber hinaus teilt sich ein Großteil dieser Staaten die gleiche Währung: den Euro. Dieses Konstrukt bringt den Bürgern der EU zahlreiche Vorteile. Darunter ist zum Beispiel die Reisefreiheit innerhalb der Europäischen Union zu nennen. Für die Firmen in Europa bietet der einheitliche Binnenmarkt immense Vorteile, sowohl auf den Güter- wie auch auf den Faktormärkten. Nicht zuletzt entfallen durch die einheitliche Währung heute schon fast in Vergessenheit geratene lästige und teure Währungsumtäusche zwischen den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion.[2]

Trotz all dieser Vorzüge steht die europäische Idee heute mehr denn je auf der Kippe. In zahlreichen Staaten Europas erhalten europakritische Parteien teilweise rasanten Zulauf, Großbritannien wird Stand heute als erstes Land die Europäische Union wieder verlassen, es gibt einen zunehmenden Dissens der Mitgliedstaaten in Fragen der Flüchtlingspolitik oder der Euro-Krisenpolitik. Vielleicht liegt diese Unzufriedenheit der Bürger und Politiker mit Europa zum einen darin begründet, dass Europa und die damit eingehenden Vorteile als selbstverständlich hingenommen werden. Dies sind sie aber nicht! Zum anderen besteht sicherlich ein Kommunikationsdefizit der europäischen Institutionen mit den Bürgern. In der Wahrnehmung vieler Bürger tritt die Europäische Union nämlich oft als Regulierer auf, der die Freiheiten der Bürger unnötig einschränkt. Dies darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Europäische Union so viel mehr als das ist.

Dieses Buch soll einen kleinen Beitrag dazu leisten, Europa und seine Institutionen genauer darzustellen und so den Blick auf Europa gerade im Hinblick auf die europäische Wirtschaftspolitik zu erweitern. Dabei ist dieses Buch von einem überzeugten Europäer geschrieben, für den die Vorteile Europas die Nachteile weit überwiegen. Ich hoffe und glaube aber, dass es mir in diesem Buch trotzdem gelungen ist, mögliche Probleme Europas und seiner momentanen Ausgestaltung offen darzustellen.[3]

Europa und seine Institutionen sind dabei in einem ständigen Fluss. Dieses Buch stellt deshalb den Stand bis etwa Mitte 2017 dar und kann notwendigerweise noch keine abschließende Beurteilung zum Beispiel bezüglich des Brexits und eines europäischen Finanzministers liefern, welche gerade erst verhandelt beziehungsweise diskutiert werden. Im letzten Kapitel werden aber verschiedene Optionen aufgezeigt, wie es mit Europa langfristig weitergehen könnte.

Dieses Buch wäre ohne die Unterstützung weiterer Personen nicht möglich gewesen, für die ich mich an dieser Stelle herzlich bedanken möchte.

Hier ist zunächst Herr Frank Katzenmayer vom Schäffer-Poeschel Verlag zu nennen, der mir die Möglichkeit gegeben hat, dieses Buchprojekt anzugehen.

Des Weiteren möchte ich mich bei meinem Lektor, Herrn Bernd Marquard, für die kritische Durchsicht meines Manuskripts bedanken. Die zahlreichen von ihm gemachten Vorschläge haben das Buch substanziell verbessert.

Ferner möchte ich mich bei meiner studentischen Hilfskraft, Herrn Timo Schneider, bedanken. Er hat die Abbildungen und Tabellen für die Buchfassung überarbeitet.

Zuletzt gilt mein ganz besonderer Dank meiner Frau Katharina und meinem Sohn Leonas, die während des letzten Jahres viele Stunden auf ihren Ehemann beziehungsweise Vater verzichtet und mir so dieses Projekt überhaupt erst ermöglicht haben.[4]

Gießen, im Oktober 2017

Jens Klose

Abkürzungsverzeichnis

AbkürzungBedeutungKapitelABSAsset-Backed Securities5ABSPPAsset-Backed Securities Purchase Programme5AEUVVertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union2, 3APPAsset Purchase Programme5BoEBank of England3BoJBank of Japan3BVerfGBundesverfassungsgericht1CBPPCovered Bond Purchase Programme5CSPPCorporate Sector Purchase Programme5EFSFEuropäische Finanzstabilitätsfazilität5EFSMEuropäische Finanzstabilitätsmechanismus5EGEuropäische Gemeinschaft1EGKSEuropäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl1ELAEmergency Liquidity Assistance5EPGEuropäische Politische Gemeinschaft1ESMEuropäischer Stabilitätsmechanismus5ESZBEuropäisches System der Zentralbanken3EUEuropäische Union1EUGHEuropäischer Gerichtshof1EUVVertrag über die Europäische Union1EVGEuropäische Verteidigungsgemeinschaft1EWGEuropäische Wirtschaftsgemeinschaft1EWIEuropäisches Währungsinstitut1EWSEuropäisches Währungssystem1EZBEuropäische Zentralbank3FedFederal Reserve Bank3GASPGemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik1HVPIHarmonisierter Verbraucherpreisindex1, 3IWFInternationaler Währungsfonds3JIInnen- und Justizpolitik1OMTOutright Monetary Transactions5PSPPPublic Sector Purchase Programme5SRBSingle Resolution Board5SRFSingle Resolution Fund5SRMSingle Resolution Mechanism5SSMSingle Supervisory Mechanism5SWPStabilitäts- und Wachstumspakt2, 5TARGETTrans-European Automated Real-time Gross settlement Express Transfer5TLTROTargeted Longer Term Refinancing Operations5VMUVerfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht5WKMIIWechselkursmechanismus II1[5]

1 Die europäische Wirtschaftsintegration

Kapitelinhalt

Das erste Kapitel widmet sich der Entstehungsgeschichte der europäischen Wirtschaftspolitik. Es werden Fragen beantwortet, wie die uns heute bekannten europäischen Institutionen entstanden sind, welchen Aufbau und welche Aufgaben diese Organisationen haben und welche Erweiterungsoptionen der verschiedenen Institutionen derzeit diskutiert werden. Hierfür wird zunächst ein historischer Abriss über die wirtschaftspolitische Entwicklung Europas seit den Weltkriegen bis zum aktuellen Rand der Brexit-Debatte gegeben. Darauf aufbauend werden die für die europäische Wirtschaftspolitik wichtigen Organisationen nach ihren Aufgaben (Legislative, Exekutive und Judikative) unterteilt und detailliert beschrieben. Einen Sonderstatus nimmt in diesem Zusammenhang die Beschreibung der Entwicklung der Europäischen Währungsunion ein, die wie im gesamten Buch hier separat am Ende des Kapitels dargestellt wird.

Europa ist einzigartig! Dies gilt gerade im Hinblick auf die Wirtschaftspolitik. Nirgendwo sonst auf der Welt existiert eine Wirtschaftsunion mit so vielen souveränen Staaten, die in großen Teilen eine gemeinsame Währung, den Euro, nutzen. Dies impliziert einen Verzicht der einzelnen Staaten auf eine eigenständige Geldpolitik. Im Gegensatz dazu verbleibt die Fiskalpolitik weitgehend in der Verantwortung der Mitgliedstaaten.[6]

Doch dies war nicht immer so. Deshalb beleuchtet dieses Kapitel den Prozess der europäischen Wirtschaftsintegration. Man kann in verschiedenen Epochen von einer Wirtschaftsintegration auf dem Boden des heutigen Europas sprechen. So bildete zum Beispiel auch das römische Reich eine Wirtschaftsunion. Diese und andere Epochen bilden aber nicht die Grundlage für unsere heutige Wirtschaftsordnung. Deshalb beschränkt sich dieses Lehrbuch auf die direkten Vorläufer der heute zu beobachtenden europäischen Institutionen. Demnach beginnt die historische Darstellung im Anschluss an die beiden Weltkriege im ersten Abschnitt über die Schritte hin zur Europäischen Gemeinschaft/ Europäischen Union im zweiten Abschnitt bis hin zu dem letzten großen Projekt, der Europäischen Währungsunion in Abschnitt drei. Dabei ist die europäische Integration bis heute einem stetigen Wandel unterworfen und kann somit keinesfalls als abgeschlossen gelten. Momentan diskutierte Möglichkeiten zur Weiterentwicklung werden deshalb am Ende dieses Buches in Abschnitt 5.3 dargestellt.

1.1 Die Anfänge der europäischen Integration nach den Weltkriegen

Unter dem Eindruck der beiden Weltkriege, die vor allem in Europa zu massiven Schäden geführt hatten, wurden die Rufe nach einer europäischen Integration im politischen wie auch im wirtschaftlichen Sinne immer lauter. Gerade Frankreich und Großbritannien nahmen hier eine Vorreiterrolle ein (vgl. hierfür sowie für die folgenden Ausführungen zur Montanunion zum Beispiel Loth 2014). Doch konnte man sich nur schwer auf eine gemeinsame Position einigen.[7]

Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) ist die Keimzelle Europas.

So ging Frankreich letztlich unter der Führung des französischen Außenministers Robert Schuman voran und entwickelte den Schuman-Plan, mit dem die deutsche und französische Kohle- und Stahlproduktion zusammengelegt werden sollten. Dieser Plan bildete die Blaupause für die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (kurz EGKS oder auch umgangssprachlich Montanunion), der sich neben Deutschland und Frankreich auch Belgien, die Niederlande, Luxemburg und Italien anschlossen und die bis heute als die Keimzelle der europäischen Integration gilt. Die Verträge für diese supranationale Gemeinschaft wurden am 18. April 1951 unterzeichnet und sahen vor, dass auf Kohle- und Stahllieferungen zwischen den teilnehmenden Ländern keine Zölle zu zahlen sind. Das zentrale exekutive Organ bildete eine supranationale Organisation, die sogenannte Hohe Behörde, welche weitgehend autonom Entscheidungen treffen konnte. Sie bildete damit den Vorläufer der heutigen Europäischen Kommission. Doch auch weitere, heute bekannte europäische Institutionen finden ihre Wurzeln in der EGKS. So gab es in der Gemeinschaft ebenfalls einen sogenannten besonderen Ministerrat (vergleichbar mit dem Rat der EU), eine gemeinsame Versammlung (heute das EU-Parlament) oder das judikative Organ des Gerichtshofs, aus dem später der Europäische Gerichtshof hervorgehen sollte.[8]

Während in der Folgezeit europäische Projekte in anderen politischen Feldern, wie zum Beispiel die Europäische Verteidigungsgemeinschaft (kurz EVG) oder die Europäische Politischen Gemeinschaft (EPG), nicht erfolgreich waren, kam es wieder der Wirtschaftspolitik zu, einen weiteren Integrationsschritt zu tun. Dieser bestand in der Schaffung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG), deren Gründungsmitglieder wiederum die Länder der EGKS sind. Der Vertrag zur Schaffung der EWG wurde gleichzeitig mit dem Vertrag zur Gründung einer Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM) am 25. März 1957 in der italienischen Hauptstadt von diesen sechs Mitgliedstaaten unterschrieben. Die Verträge sind daher auch unter dem Namen „Römische Verträge“ bekannt.

Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ist ein breiteres Wirtschaftsbündnis.

Der Grundgedanke der EWG war, „durch die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes und die schrittweise Annäherung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten eine harmonische Entwicklung des Wirtschaftslebens innerhalb der Gemeinschaft, eine beständige und ausgewogene Wirtschaftsausweitung, eine größere Stabilität, eine beschleunigte Hebung der Lebenshaltung und engere Beziehungen zwischen den Staaten zu fördern“ (Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft § 2, Europäische Union 1957). Dies sollte gemäß § 3 des Vertrages durch verschiedene Maßnahmen erreicht werden:[9]

Die Abschaffung der Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen bei der Ein- und Ausfuhr von Waren sowie aller sonstigen Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten.

Die Einführung eines gemeinsamen Zolltarifs und einer gemeinsamen Handelspolitik gegenüber dritten Ländern.

Die Beseitigung der Hindernisse für den freien Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten.

Die Einführung einer gemeinsamen Politik auf dem Gebiet der Landwirtschaft.

Die Einführung einer gemeinsamen Politik auf dem Gebiet des Verkehrs.

Die Errichtung eines Systems, das den Wettbewerb innerhalb des gemeinsamen Marktes vor Verfälschungen schützt.

Die Anwendung von Verfahren, welche die Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und die Behebung von Störungen im Gleichgewicht ihrer Zahlungsbilanzen ermöglichen.

Die Angleichung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, soweit dies für das ordnungsmäßige Funktionieren des gemeinsamen Marktes erforderlich ist.

Die Schaffung eines Europäischen Sozialfonds, um die Beschäftigungsmöglichkeiten der Arbeitnehmer zu verbessern und zur Hebung ihrer Lebenshaltung beizutragen.

Die Errichtung einer Europäischen Investitionsbank, um durch Erschließung neuer Hilfsquellen die wirtschaftliche Ausweitung in der Gemeinschaft zu erleichtern.

Die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete, um den Handelsverkehr zu steigern und die wirtschaftliche und soziale Entwicklung durch gemeinsame Bemühungen zu fördern.[10]

Viele dieser Punkte finden sich in der einen oder anderen Form auch heute noch in den bestehenden Verträgen auf europäischer Ebene. Im Jahr 1957 stellten die meisten Punkte aber eine Neuerung dar. So wurde zum Beispiel mit dem EWG-Vertrag eine Zollunion geschaffen, die unter den Mitgliedstaaten den Freihandel garantierte und nach außen als eine Einheit auftrat. Überdies galt diese interne Freiheit nicht nur für Waren, sondern auch für Dienstleistungen, Arbeitskräfte und Kapital. Ebenso wie die EGKS bestand auch die EWG aus vier Institutionen: Europäische Parlamentarische Versammlung (ab 1962 das Europäische Parlament), Europäischer Rat (in Anlehnung an Ministerrat in der EGKS), Europäische Kommission (in Anlehnung an den Hohen Rat in der EGKS) und Europäischer Gerichtshof. Während die legislative (die Versammlung) und die judikative (der Gerichtshof) Gewalt bereits mit den Römischen Verträgen für die drei europäischen Organisationen (EGKS, EURATOM und EWG) vereinheitlicht wurde, geschah dies mit der legislativen Gewalt (Kommission und Rat) erst im Jahr 1965 durch die Unterzeichnung des Fusionsvertrags in Brüssel.

Abb. 1-1 Staaten der EWG mit Beitrittsjahren

Mit der Zeit wurde die Wirtschaftsgemeinschaft für weitere Staaten Europas interessant. So stellten Dänemark, Großbritannien und Irland bereits im Jahr 1961 einen Antrag auf Aufnahme, der allerdings abgelehnt wurde. Erst im zweiten Anlauf wurden diesen drei Ländern im Jahr 1973 der Beitritt gestattet. Dies hätte auch für Norwegen gegolten, hätte sich die norwegische Bevölkerung bei einer Volksabstimmung nicht im letzten Moment gegen einen Beitritt entschieden. So wurde mit Norwegen lediglich ein Freihandelsabkommen unterzeichnet. Freihandelsabkommen wurden neben Norwegen auch mit weiteren europäischen Ländern unterzeichnet, wie zum Beispiel Österreich, Portugal, Schweden, der Schweiz oder Finnland. Daneben schloss die EWG vor allem in diesem Zeitraum verschiedene Assoziierungsabkommen mit Ländern außerhalb Europas ab.[11]

Es dauerte allerdings bis zum Jahre 1981, bis mit Griechenland ein neues, vollwertiges Mitglied der EWG beitrat. In einer letzten Erweiterungsrunde treten im Jahr 1986 schließlich die Länder der iberischen Halbinsel, Portugal und Spanien, der EWG bei. Damit bestand die EWG zu Beginn der 1990er-Jahre aus insgesamt 12 Mitgliedstaaten (Abbildung 1-1). Diese sollten den nächsten großen Integrationsschritt mit der Gründung der EU vollziehen, welcher im nächsten Abschnitt besprochen werden soll.

1.2 Die Europäische Gemeinschaft/Europäische Union

Mit der Europäischen Union erfuhr Europa eine zusätzliche Integration, die nicht nur wirtschaftspolitisch ist.

Spricht man heute von Europa, so ist vielfach die Europäische Union (EU) gemeint. Doch Europa existiert in vielen verschiedenen Abgrenzungen – sei es geografisch, wo die Außengrenzen im Westen durch den Atlantischen Ozean, im Osten durch den Ural und im Süden durch das Mittelmeer determiniert werden, sei es aufgrund einer Zugehörigkeit zu einer europäischen Organisation.[12]

Abbildung 1-2 stellt die Abgrenzung nach drei unterschiedlichen Organisationen vor, die den meisten von uns bekannt sein dürften: Erstens die EU, zweitens die Vereinigung europäischer Fußballverbände (Union of European Football Associations, kurz UEFA) und drittens die Teilnehmerstaaten des Eurovision Song Contest (ESC) im Jahr 2016. Es wird ersichtlich, dass die Definitionen, welche Staaten zu Europa gehören, durchaus sehr unterschiedlich sind. Die UEFA hat die breiteste Definition mit 55 Mitgliedsverbänden, wobei hier zu berücksichtigen ist, dass Großbritannien aus den vier Verbänden England, Nordirland, Schottland und Wales besteht. Zudem sind alle Mitglieder der EU oder des ESC auch Mitglied der UEFA. Am ESC im Jahr 2016 nehmen immerhin 43 Länder teil, wobei Australien als Gastland eingeladen wurde.

Abb. 1-2 Mitglied- oder Teilnehmerstaaten in verschiedenen europäischen Organisationen

Demnach definiert die EU Europa tatsächlich am engsten. Nur 28 Staaten sind momentan Mitglied in dieser Organisation. Trotzdem ist diese die wichtigste wirtschaftspolitische Größe auf europäischer Ebene und damit der Gegenstand dieses Buches.

Geschichte

Als Gründungsjahr der EU wird im Allgemeinen das Jahr 1992 gesehen. In diesem Jahr wurde der Maastricht-Vertrag unterschrieben, der im Jahr 1993 in Kraft trat. Aus wirtschaftlicher Sicht änderte sich durch den Vertrag erst einmal nicht viel, da durch den EWG-Vertrag[13] bereits weitreichende Vereinheitlichungen auf europäischer Ebene vorgenommen worden waren. So bildete diese wirtschaftliche Freiheit das Herzstück der neuen EU, wobei gleichzeitig die EWG in Europäische Gemeinschaft (EG) umbenannt wurde, um zu signalisieren, dass es nicht länger nur um wirtschaftliche Belange geht. Die EG bildete dabei die erste Säule der EU, der zwei weitere Säulen zur Seite gestellt wurden, nämlich die Säule der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und die Säule der Innen- und Justizpolitik (JI) (Abbildung 1-3). Da die beiden letztgenannten Säulen aber nichts mit der wirtschaftlichen Integration Europas zu tun haben, werden diese im Folgenden nicht weiter betrachtet.

Abb. 1-3 Das Drei-Säulen-Modell

In den Folgejahren wurde der EU-Vertrag immer wieder überarbeitet (1997 Vertrag von Amsterdam, 2000 Vertrag von Nizza, 2007 Vertrag von Lissabon), um sich an die geänderten Anforderungen anzupassen. Mit dem Lissabon-Vertrag wurde zudem das Drei-Säulen-Modell abgeschafft und die Säulen alle unter dem Namen EU vereinigt.

Trotz der weitgehenden Übernahme der Prinzipien der EWG in die erste Säule des EU-Vertrages lieferte Maastricht auch wichtige Neuerungen auf wirtschaftspolitischer Ebene. Diese liegen insbesondere in der Bestimmung zur Schaffung einer Wirtschafts- und Währungsunion, die in Abschnitt 1.3 genauer beleuchtet wird.

Die Kopenhagener Kriterien sind die Beitrittsvoraussetzungen zur Europäischen Union.

Im Jahre 1992 bestand die EU aus den 12 Mitgliedstaaten, die schon die EWG[14] bildeten. Um den Beitrittsprozess zu objektivieren, wurden von diesen 1993 die sogenannten „Kopenhagener Kriterien“ (Vertrag über die Europäische Union, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 49) aufgestellt, wonach Beitrittskandidaten drei Anforderungen erfüllen müssen:

Institutionelle Stabilität als Garantie für demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, Wahrung der Menschenrechte sowie Achtung und Schutz von Minderheiten;

Eine funktionsfähige Marktwirtschaft und die Fähigkeit, dem Wettbewerbsdruck und den Marktkräften innerhalb der EU standzuhalten;

Die Fähigkeit, die aus einer Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen zu erfüllen, einschließlich der Fähigkeit, die zum EU-Recht (dem „Besitzstand“) gehörenden gemeinsamen Regeln, Normen und politischen Strategien wirksam umzusetzen, sowie Übernahme der Ziele der politischen Union sowie der Wirtschafts- und Währungsunion.

Allerdings erweisen sich diese Kriterien in der Praxis als zu wenig detailliert, wodurch nach wie vor meist mehrjährige Verhandlungen zwischen den Beitrittskandidaten und der EU-Kommission notwendig sind. Führen diese Verhandlungen zu einem Abschluss, so müssen in einem zweiten Schritt sämtliche Mitgliedstaaten der Aufnahme des Kandidaten zustimmen.

Diese Prozedur haben seit Gründung der EU 16 Staaten erfolgreich durchlaufen: Schweden, Finnland und Österreich im Jahr 1995, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowenien, Slowakei, Tschechien, Ungarn, Malta und der griechische Teil von Zypern im Jahr 2004, Bulgarien und Rumänien im Jahr 2007 und Kroatien im Jahr 2013. Mit fünf weiteren Staaten werden momentan Beitrittsverhandlungen geführt. Dies sind: Albanien, Mazedonien, Montenegro, Serbien und die Türkei. Bosnien und Herzegowina stellte Anfang 2016 einen Antrag auf Aufnahme von Beitrittsverhandlungen, über den bisher allerdings noch nicht abschließend entschieden ist.[15]

Aus der Praxis
Zum Stand der Verhandlungen mit den EU-Beitrittskandidaten

Die fünf Beitrittskandidaten zur EU befinden sich auf unterschiedlichen Stufen des Verhandlungsprozesses und sehen sich mit unterschiedlichen Schwierigkeiten konfrontiert. Dieser Kasten verschafft einen Überblick über die Probleme in den einzelnen Staaten, insbesondere mit Hinblick auf die verbleibenden wirtschaftlichen Aufgaben.

Albanien

Albanien stellte im Jahr 2009 einen Antrag auf Aufnahme zu Beitrittsverhandlungen, wurde aber in der Folge immer wieder vertröstet. Die Gründe hierfür lagen allerdings weniger im wirtschaftlichen denn im juristischen Bereich. So musste vor allem die Bekämpfung der Korruption und der organisierten Kriminalität verbessert werden. Dies war bis zum Jahr 2014 in einem ausreichenden Maß geschehen (Europäische Kommission 2014), sodass Albanien seit Juni 2014 ein offizieller Beitrittskandidat ist. Laut dem letzten Fortschrittsbericht verbleiben für Albanien neben anderen Feldern auch eine Reihe von ökonomischen Aufgaben (Europäische Kommission 2015). Zu diesen zählen vor allem die fiskalische Konsolidierung, die Verbesserung des Geschäftsklimas und die Reduzierung des informellen Sektors sowie der Abbau notleidender Kredite und der Arbeitslosigkeit.[16]

Mazedonien

Mazedonien ist bereits seit Dezember 2005 ein Beitrittskandidat zur EU. Bis heute konnten die Verhandlungen allerdings nicht zu einem positiven Abschluss geführt werden. Auf ökonomischer Seite muss Mazedonien insbesondere noch die hohe Anzahl notleidender Kredite in den Griff bekommen und die Arbeitslosigkeit (insbesondere bei Jugendlichen) senken (Europäische Kommission 2015a).

Montenegro

Seit 2010 ist Montenegro ein Beitrittskandidat zur EU. Allerdings starteten die Beitrittsverhandlungen erst im Juni 2012, da vorher noch sieben Punkte geklärt werden mussten, die allesamt nicht wirtschaftlicher Natur waren. Laut jüngstem Fortschrittsbericht (Europäische Kommission 2015b) verbleiben allerdings eine Reihe wirtschaftlicher Reformen, die in Angriff genommen werden müssen, bevor ein Beitritt infrage kommt. Hierzu zählen: Eine Reduktion der Staatsschulden, eine Verbesserung der Lage der Banken, eine Reduzierung der Arbeitslosenzahlen und eine Steigerung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit, besonders im Bereich der Industrie und Landwirtschaft. Für letzteren Punkt sind insbesondere weitere Reformen zur Stärkung der Infrastruktur und des Humankapitals erforderlich.

Serbien

Ein weiterer Beitrittskandidat ist Serbien. Diesen Status hat Serbien bereits seit 2012, wobei erst seit Anfang 2014 tatsächliche Beitrittsverhandlungen stattfinden. Entsprechend hat Serbien auch noch einige Aufgaben zu erledigen, bevor ein EU-Beitritt tatsächlich vollzogen werden kann. Hierzu zählen im wirtschaftlichen Umfeld insbesondere: Eine Reformierung des Bildungssektors, um ihn besser an die Arbeitsnachfrage anzupassen, eine Verbesserung der Infrastruktur und eine Reduzierung der Schwarzarbeit (Europäische Kommission 2015c).[17]

Türkei

Die Beitrittsverhandlungen, die in der breiten Öffentlichkeit am meisten Beachtung finden, sind sicherlich die mit der Türkei. Die Türkei ist bereits seit 1999 ein Beitrittskandidat. Warum es bisher nicht zu einem Beitritt gekommen ist, ist insbesondere eine politische Frage und weniger eine wirtschaftliche. Demnach ist vor allem das nach wie vor problematische Verhältnis der Türkei zum EU-Mitglied Zypern ein Problem (Europäische Kommission 2015d). Durch die zunehmenden Spannungen der Türkei mit der EU in letzter Zeit wird nunmehr eher über einen Abbruch der Beitrittsverhandlungen als über einen tatsächlichen Beitritt gesprochen. Aus rein wirtschaftlicher Sicht spricht wenig gegen einen Beitritt. Lediglich die nach wie vor hohe Inflationsrate sollte in den Griff bekommen werden. Dies scheint bei einer unabhängigen Zentralbank durchaus machbar.

Brexit ist der Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union.

Bis zum Jahr 2016 ist kein Staat aus der EU oder einer Vorgängerorganisation wieder ausgetreten. Diese erfreuliche Tatsache zeigt, dass für die Teilnehmer die Vorteile einer Mitgliedschaft zu überwiegen scheinen. Dies änderte sich allerdings mit dem Referendum in Großbritannien am 23. Juni 2016. Eine knappe Mehrheit stimmte hier für den sogenannten Brexit[18], also den Ausstieg aus der EU. Vertraglich ist der Austritt aus der EU seit dem Vertrag von Lissabon geregelt (Artikel 50 EUV). Demnach kann ein Land jederzeit seine Absicht zum Austritt erklären und wird nach Abschluss von Austrittsverhandlungen mit den verbleibenden Staaten, spätestens aber nach zwei Jahren, aus der Union entlassen. Diese Regelung wird nun zum ersten Mal Anwendung finden. Es bleibt somit abzuwarten, ob und wie gut diese in der Praxis funktioniert. Zudem stellt sich die Frage nach den zukünftigen Beziehungen der EU mit Großbritannien. Auf der einen Seite würden weiterhin enge wirtschaftliche Beziehungen für beide Seiten vorteilhaft sein. Auf der anderen Seite besteht aus Sicht der EU die Gefahr, dass wenn ein Ausstieg quasi ohne Konsequenzen bleibt, auch andere Mitgliedstaaten ebenfalls die EU verlassen wollen, da man die Vorteile weiterhin genießen kann und sich auf diese Art den Nachteilen einer Mitgliedschaft entledigen kann.

Dabei genoss Großbritannien bereits einige Sonderrechte innerhalb der EU. Neben der geldpolitischen Seite ist hier insbesondere die fiskalische Bevorzugung durch den sogenannten Briten-Rabatt (offiziell VK-Ausgleich genannt, wobei VK für Vereinigtes Königreich steht) zu nennen. Ausgehandelt von der ehemaligen Premierministerin Margaret Thatcher im Jahr 1984 (I want my money back – Ich will mein Geld zurück) erhalten die Briten seit 1985 einen Teil ihrer Zahlungen an die EU zurück. Die ursprüngliche Begründung für diesen Rabatt war, dass Großbritannien unterdurchschnittlich von EU-Zahlungen profitieren würde, da diese vor allem dem Agrarsektor zugutekamen, der in Großbritannien eher klein war. So sollten stets rund zwei Drittel der Nettozahlungen Großbritanniens an die EU zurückerstattet werden (Aichele und Felbermayr 2015).[19]

Durch diesen Rabatt hat Großbritannien bis einschließlich 2014 mehr als 111 Milliarden Euro gespart. Im Durchschnitt sparte Großbritannien dadurch von 1985 bis 2014 fast 35 Prozent seiner Bruttozahlungen an die EU (Abbildung 1-4). Die Fehlbeträge müssen von den anderen Staaten ausgeglichen werden, wobei unter anderem Deutschland und Österreich einen Rabatt erhalten und nur für 25 Prozent ihrer zusätzlichen Lasten tatsächlich aufkommen müssen (European Parliamentary Research Service 2016). Zwischen 2015 und 2020 rechnete der britische Staat mit weiteren Rabatterträgen in Höhe von rund 41 Milliarden Euro (Webb und Peek 2016). Diese Berechnungen stammen aber aus der Zeit, bevor das Referendum abgehalten wurde, und dürften nun doch erheblich geringer ausfallen, da Großbritannien spätestens 2019 nicht mehr Mitglied der EU sein sollte.

Abb. 1-4 Der Briten-Rabatt

Institutionen

Die EU umfasst eine Vielzahl von Institutionen. Wie bei Staaten gibt es auch auf europäischer Ebene die Gewaltenteilung in Legislative (Gesetzgebung), Exekutive (Ausführung) und Judikative (Überwachung). Die wichtigsten Einrichtungen (Abbildung 1-5), deren Aufbau und Befugnisse sollen im Folgenden genauer dargestellt werden.[20]

Abb. 1-5 Institutionen der EU

Der Europäische Rat ist das oberste Entscheidungsgremium der Union.

Europäischer Rat. Der Europäische Rat ist das oberste Gremium der EU. Ihm gehören die Staats- und Regierungschefs der EU-Mitgliedstaaten, der Präsident des Europäischen Rates und der Präsident der Europäischen Kommission an, wobei die beiden letzteren in der Regel an Abstimmungen nicht teilnehmen. Der Europäische Rat kann als eine Art Legislativorgan gesehen werden. Er legt die Eckpunkte und Prioritäten der weiteren Arbeit fest, ohne aber konkrete Gesetze zu beschließen. Da lediglich Richtungsentscheidungen getroffen werden, entscheidet der Europäische Rat meist im Konsens. Bei grundlegenden Reformen, wie die Aufnahme neuer Mitgliedstaaten oder Änderungen der EU-Verträge, wird allerdings eine Zustimmung jedes Mitgliedstaates gebraucht. In der Regel tritt der Europäische Rat zweimal im Halbjahr zu sogenannten EU-Gipfeln zusammen. Bei Bedarf können zusätzliche außerordentliche Gipfeltreffen anberaumt werden.

Der Ecofin-Rat ist der Ministerrat, der für wirtschaftliche und finanzielle Fragen zuständig ist.

Ecofin-Rat. Abzugrenzen vom Europäischen Rat ist der Ministerrat, auch Rat der EU oder einfach der „Rat“ genannt. Der Rat stellt neben dem Europäischen Parlament das Legislativorgan der EU dar. Dem Ministerrat gehört je ein Minister jedes Mitgliedstaates an. Darüber hinaus nehmen die zuständigen Kommissare der Europäischen Kommission an den Sitzungen teil, ohne aber selbst mit abzustimmen. Aufgrund der Vielzahl der Themenbereiche gibt es nicht einen Ministerrat, sondern insgesamt 10 verschiedene Abgrenzungen, je nachdem welches Ressort betroffen ist.[21]

Für wirtschaftliche Fragen ist dabei insbesondere der Ecofin-Rat (auch Rat für Wirtschaft und Finanzen) zuständig, dem entweder der Finanz- oder Wirtschaftsminister eines Landes angehört. Der Ecofin-Rat hat vor allem drei Aufgaben: 1. Wirtschaftspolitik, 2. Steuerfragen und 3. Regulierung von Finanzdienstleistungen. Zudem stellt der Ecofin-Rat in Abstimmung mit dem Europäischen Parlament den Jahreshaushaltsplan der EU auf. Im Rahmen der Wirtschaftspolitik überwacht der Ecofin-Rat die Haushaltspolitik der Mitgliedstaaten, koordiniert die nationalen Wirtschaftspolitiken und fördert so die Konvergenz der nationalen Wirtschaftsleistungen. Der Ecofin-Rat trifft sich in der Regel monatlich und fasst seine Entscheidungen mit einer qualifizierten Mehrheit, die durch den Lissabon-Vertrag seit dem 1. November 2014 gelten. Demnach kommt eine Mehrheit zustande, wenn zum einen mindestens 55 Prozent der Minister, dies entspricht bei 28 Mitgliedstaaten mindestens 16 Ministern, die zum anderen zusammen mindestens 65 Prozent der Bevölkerung der gesamten EU repräsentieren müssen, einem Beschluss zustimmt. Mit letzterer Bedingung wird sichergestellt, dass bevölkerungsreiche Staaten, wie Deutschland, Frankreich, Großbritannien oder Italien nur schwer von anderen (kleineren) Staaten überstimmt werden können.[22]

Die Eurogruppe sind die Finanz- und Wirtschaftsminister der Länder, die den Euro als Währung eingeführt haben.

Eurogruppe. Gerade in der Europäischen Schuldenkrise hat sich allerdings gezeigt, dass der Ecofin-Rat doch sehr heterogen besetzt ist. Dies gilt vor allem für Fragen der Währungsunion (siehe Abschnitt 1.3), da in diesem Gremium sowohl Euro-Mitgliedstaaten wie auch Nichtmitglieder vertreten sind. Deshalb hat sich aus dem Ecofin-Rat zunehmend eine kleinere Eurogruppe herausgebildet, welche aus den Finanz- und Wirtschaftsministern der EU- Mitgliedstaaten besteht, die den Euro bereits als Währung eingeführt haben. Neben den Ministern gehören diesem Gremium auch die relevanten Kommissare der Europäischen Kommission und nun zusätzlich der Präsident der Europäischen Zentralbank (EZB) an. Die Eurogruppe existierte zwar schon vor der Krise, hat aber durch diese nochmal erheblich an Bedeutung gewonnen. Da gerade in der Krise Entscheidungen wie zum Beispiel neue Hilfskredite für Griechenland von höchster Wichtigkeit waren, wurden diese Entscheidungen nicht isoliert von der Eurogruppe getroffen, sondern wanderten „eine Etage höher“ zu den Staats- und Regierungschefs zu einem sogenannten Euro-Gipfel. Der Name lehnt sich an den EU-Gipfel an, umfasst nun aber wie die Eurogruppe nur Mitglieder der Staaten, die den Euro als Währung haben.[23]

Das Europäische Parlament ist ein gleichberechtigtes Legislativorgan.

Europäisches Parlament. Das Europäische Parlament ist das einzige Organ, welches direkt von den Bürgerinnen und Bürgern der EU bei den sogenannten Europawahlen gewählt wird. Die Mitglieder des Parlaments werden für 5 Jahre gewählt. Die Anzahl der zu vergebenden Mandate richtet sich nach der Einwohnerzahl des jeweiligen Mitgliedstaates, wobei kleinen Ländern eine überproportionale Anzahl an Sitzen zugesprochen wird. So verfügen Estland, Malta, Luxemburg und Zypern als die kleinsten Staaten der EU nur über jeweils 6 der seit der letzten Wahl 751 Mandate, während Deutschland mit 96 Abgeordneten die meisten Delegierten entsendet. Innerhalb des Europäischen Parlaments bilden sich Fraktionen, die mindestens aus 25 Abgeordneten bestehen müssen, welche zusätzlich aus mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten kommen. Auf diese Weise haben sich nach der letzten Wahl neun Fraktionen gebildet, wobei die Europäische Volkspartei (EVP) mit 217 Mandaten und die Sozialdemokraten (Socialists & Democrats, kurz S&D) mit 189 Abgeordneten die mit Abstand größten Fraktionen stellen. Demgegenüber stehen aber auch 18 fraktionslose Abgeordnete (Abbildung 1-6).

Abb. 1-6 Fraktionen und Sitze im Europäischen ParlamentStand: 23.1.2017

Dem Europäischen Parlament steht ein Präsident vor, der von insgesamt 14 Vizepräsidenten unterstützt wird. Der Präsident vertritt das Parlament insbesondere gegenüber anderen EU-Institutionen. Das Parlament hat darüber hinaus 2014 erstmals den Präsidenten der Europäischen Kommission gewählt, wie dies im Lissabon-Vertrag vorgesehen war.[24]

Das Europäische Parlament hat mit der Zeit immer mehr an Einfluss in der europäischen Gesetzgebung gewonnen und entscheidet seit dem Lissabon-Vertrag in fast allen Bereichen gleichberechtigt in Abstimmung mit dem Ministerrat. Demnach überschneiden sich die Zuständigkeiten beider Institutionen zu einem guten Teil. Die drei Hauptaufgaben des Europäischen Parlaments sind:

Gesetzgebung in Abstimmung mit dem Rat,

Aufsicht über alle EU-Organe und

Haushaltspolitik, ebenfalls gemeinsam mit dem Rat.

Neben den Plenarsitzungen ist das Europäische Parlament, ähnlich wie nationale Parlamente, in Ausschüsse gegliedert, denen sich die Parlamentarier je nach Fähigkeiten und Interessen zuordnen. Zurzeit existieren 20 dieser Ausschüsse zu verschiedenen Fragestellungen, wobei das Pendant zum Ecofin-Rat sicherlich in dem Ausschuss „Wirtschaft und Währung“ (ECON) zu sehen ist.

Die Europäische Kommission ist die europäische „Regierung“.

Europäische Kommission. Die Europäische Kommission bildet das Exekutivorgan der EU und kann damit als eine Art europäische Regierung verstanden werden. Der Kommission sitzt ein Präsident vor. Die von der Europäischen Kommission bearbeiteten Themenfelder sind in insgesamt 28 Ressorts zusammengefasst, wobei jedem Ressort ein sogenannter Kommissar (vergleichbar mit einem Minister) vorsteht. Die Anzahl der Ressorts dürfte sich dabei weniger an den Notwendigkeiten orientieren als vielmehr an der Tatsache, dass jedem Mitgliedstaat ein Kommissarposten zugestanden werden soll.[25]

Die Kommission hat im Wesentlichen drei Aufgaben: Erstens hat sie das alleinige Initiativrecht für neue Gesetze. Sie kann also als einzige Institution Gesetzgebungsverfahren initiieren und dem Europäischen Parlament und dem Rat der EU vorlegen. Diese Institutionen können den Gesetzesvorschlag allerdings im Verfahren ändern, wobei der Kommission nur noch beratende Tätigkeiten zukommen.

Zweitens verwaltet die Kommission den EU-Haushalt und führt die Mittel den jeweils vorgesehenen Verwendungen zu.

Drittens ist die EU-Kommission die „Hüterin der EU-Verträge“ und überwacht demnach, ob die Nationalstaaten die Europäischen Verträge auch in ihrem nationalen Recht berücksichtigen. So kommt der Kommission zum Beispiel eine zentrale Rolle in der Überwachung der Einhaltung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes zu (siehe Abschnitt 2.3.2). Zudem überprüft die Kommission, ob nationale Gesetze gegen den Grundgedanken des einheitlichen Marktes verstoßen oder eine Diskriminierung gegenüber anderen EU-Bürgern vorliegt. Ein Beispiel für den ersteren Fall ist die Prüfung, ob Subventionen für heimische Unternehmen einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil eröffnen. Das Diskriminierungsargument tauchte indes immer wieder bei der Debatte um die Einführung einer Pkw-Maut in Deutschland auf, die deutsche Staatsbürger nicht zusätzlich belasten sollte, da entsprechend die KFZ-Steuer gesenkt werden sollte. Allerdings kommt der Kommission in allen Fällen lediglich das Prüfungsrecht zu. Werden Verstöße wahrgenommen, strengt die Kommission daher ein Verfahren beim Europäischen Gerichtshof an.[26]

Der Europäische Gerichtshof ist das höchste Gericht in Europa.

Europäischer Gerichtshof. Die judikative Gewalt innerhalb der EU stellt der Europäische Gerichtshof (EUGH) dar. Er setzte sich, wie auch die Kommissare in der Europäischen Kommission, aus einem Richter pro Mitgliedstaat zusammen, die wiederum einen Präsidenten aus ihrer Mitte wählen. Dazu kommen elf Generalanwälte, die offizielle Stellungnahmen für das Gericht verfassen, falls dieses es für nötig hält, und zum Beispiel die Schlussanträge formulieren. Der Europäische Gerichtshof ist in Kammern gegliedert, die drei bis fünf Richter umfassen. Einzelne Richter können auch mehreren Kammern angehören. In besonders wichtigen Fragen kann eine große Kammer aus bis zu fünfzehn Richtern gebildet werden.

Die wesentlichen Aufgaben des EUGH lassen sich in zwei Bereiche unterteilen:

Dies betrifft die Auslegung des EU-Rechts. Hierbei reicht ein nationales Gericht einen Fall zur Vorabklärung an den EUGH weiter, wenn es davon ausgeht, dass EU-Fragen betroffen sind, die noch nicht eindeutig beantwortet wurden. Hiermit soll sichergestellt werden, dass das EU-Recht in allen Mitgliedstaaten gleich ausgelegt wird. Das Bundesverfassungsgericht hat bezüglich der Rechtmäßigkeit der Outright Monetary Transactions (OMT), einer geldpolitischen Maßnahme der Europäischen Zentralbank, erstmals eine Rechtsfrage an den EUGH weitergeleitet (siehe „Aus der Praxis“).[27]

Der EUGH entscheidet in Fragen der EU-Vertragsverletzung. Dabei kann im Wesentlichen ein anderer Mitgliedstaat oder die Europäische Kommission diese Klage gegen einen Mitgliedstaat einreichen. Nur in Ausnahmefällen ist dies auch Privatpersonen möglich. Daneben ist der EUGH auch für Nichtigkeitsklagen, Untätigkeitsklagen oder Maßnahmen bei Schäden zuständig, ein Urteil zu fällen, sofern diese die europäische Ebene berühren.

Aus der Praxis
Verhältnis EUGH und BVerfG vor dem Hintergrund der OMT

Man sollte annehmen, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) als oberstes deutsches Gericht einen engen Austausch mit dem EUGH pflegt, da nur dieser die Entscheidungen des BVerfG überstimmen kann. Doch genau das Gegenteil ist der Fall! Es besteht nämlich durchaus ein Interessenkonflikt zwischen europäischem und nationalem Recht. Während das EUGH nach einer möglichst einheitlichen Rechtsprechung strebt und deshalb für sich größtmögliche Kompetenzen fordert, tut sich das BVerfG schwer damit, diese abzugeben, gerade wenn sie aus seiner Sicht unmittelbar deutsches Recht tangieren (Otto 2015). Umso überraschender war es, dass das BVerfG bei der Verkündigung der Entscheidung über die von der EZB initiierten Outright Monetary Transactions (OMT, siehe Abschnitt 5.2) zum ersten Mal in seiner Geschichte eine Frage zur Klärung an den EUGH weiterreichte. Trotz der Weiterleitung behielt sich das BVerfG aber ein Letztendscheidungsrecht vor.[28]

Das BVerfG hat in seinem Urteil Bedenken kundgetan, ob die OMT mit dem europäischen Recht in Einklang zu bringen sind. „Nach Auffassung des Senats sprechen gewichtige Gründe dafür, dass er [der OMT-Beschluss] über das Mandat der EZB für die Währungspolitik hinausgeht und damit in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten übergreift [Wirtschaftspolitik] sowie gegen das Verbot der monetären Haushaltsfinanzierung verstößt“ (Bundesverfassungsgericht 2014).

Die Zuständigkeit der EZB beschränkt sich vorrangig auf die Währungspolitik und nur nachgeordnet auf die allgemeine Wirtschaftspolitik. Für diese zeichnen die Mitgliedstaaten verantwortlich. Das BVerfG klassifiziert nun die OMT als „überwiegend wirtschaftspolitische Maßnahme“, wofür aus der Sicht des Gerichtes drei Gründe sprechen:

die Selektivität der Käufe,

die Parallelität (Konditionalität) des OMT mit Hilfsprogrammen der EFSF oder des ESM,

das Risiko, die Zielsetzung und Auflagen von EFSF und ESM zu unterlaufen.

Damit müssten die OMT als „ultra vires“, also als außerhalb der Kompetenzen, die an die EU und EZB übertragen wurden, angesehen werden (Sachverständigenrat 2014).

Darüber hinaus verletzen die OMT nach Ansicht des BVerfG das Verbot der monetären Haushaltsfinanzierung. Dafür werden zusätzlich folgende Anhaltspunkte genannt: Die Beteiligung am Schuldenschnitt und das erhöhte Risiko, dass es bei den erworbenen Staatsanleihen zu einem Schuldenschnitt kommt. Die Möglichkeit, die erworbenen Staatsanleihen bis zur Endfälligkeit zu halten, und die Tatsache, dass es sich um einen Eingriff in die Preisbildung am Markt handelt, durch den Marktteilnehmer zum Erwerb der betreffenden Staatsanleihen am Primärmarkt ermutigt werden.[29]

Trotz dieser Vorbehalte gegen die OMT nennt das BVerfG drei Kriterien, unter denen das Programm möglicherweise doch rechtskonform sein könnte:

Ein Schuldenschnitt auf gekaufte Anleihen muss ausgeschlossen werden.

Staatsanleihen einzelner Staaten dürfen nicht in unbegrenzter Höhe angekauft werden.

Eingriffe in die Preisbildung am Markt müssen so weit wie möglich vermieden werden.

Am 16. Juni 2015 verkündete das EUGH sein Urteil bezüglich der weitergeleiteten Fragen. Zur Beantwortung der Frage, ob es sich bei den OMT um eine währungs- oder doch eher wirtschaftspolitische Maßnahme handelt, ging das EUGH auf die drei vom BVerfG vorgebrachten Punkte ein.

Bezüglich der Konditionalität räumt der EUGH ein, dass die OMT „in gewissem Maße die Erreichung der mit diesen [den Anpassungsprogrammen] verfolgten wirtschaftspolitischen Ziele begünstigen“ (Ziffer 58 EUGH 2015) können. Allerdings reicht dies nicht aus, um die OMT als wirtschaftspolitische Maßnahme zu kennzeichnen.

Zudem ist die Selektivität der Käufe Ausdruck der „besonderen Situation einzelner Mitgliedstaaten“ (Ziffer 55 EUGH 2015) und kann somit sehr wohl als währungspolitische Maßnahme klassifiziert werden.[30]

Die Parallelität der OMT mit den Rettungsprogrammen der EFSF und des ESM wird zurückgewiesen mit dem Verweis, dass es sich bei den OMT-Ankäufen keinesfalls um einen Automatismus handelt. Demnach ist die EZB nicht gezwungen, bei Erfüllung der Anforderung (Rettungsprogramm und Zugang zum Kapitalmarkt) Anleihen der Länder zu kaufen. Das Letztentscheidungsrecht dies zu tun, verbleibt somit bei der EZB. Mit dem gleichen Argument wird auch die Umgehungsmöglichkeit härterer Rettungsauflagen durch die OMT zurückgewiesen.

Demnach kommt der EUGH in der Gesamtschau zu dem Ergebnis, „dass ein Programm wie das in der Pressemitteilung angekündigte in Anbetracht seiner Ziele und der zu ihrer Erreichung vorgesehenen Mittel zum Bereich der Währungspolitik gehört“ (Ziffer 56 EUGH 2015).

Bezüglich der Frage, ob es sich bei den OMT um eine unerlaubte monetäre Staatsfinanzierung handelt, hat das EUGH vordergründig eine andere Einschätzung als das BVerfG. Aus Sicht des EUGH ist das Volumen nämlich begrenzt, dadurch, dass sich die EZB verpflichtet, nur Anleihen mit maximal dreijähriger Laufzeit zu kaufen und dies auch nur von Ländern, welche die nötige Konditionalität erfüllen.

Zudem wird der Eingriff in die Marktpreisbildung nicht geteilt, da die EZB erstens vor dem Kauf am Sekundärmarkt eine Mindestfrist einhalten will und zweitens keine Ankündigungen über Ankäufe und Volumen im Vorfeld publiziert werden, die das Investitionsverhalten der Marktteilnehmer beeinflussen.

Aus Sicht des EUGH muss das Halten der Anleihen bis zur Endfälligkeit eine Option der EZB bleiben, da dies zur Erreichung der angestrebten Ziele nötig sein kann. Dies bedeutet aber nicht, dass die Wirtschaftsteilnehmer auch damit rechnen müssen, dass die EZB die Anleihen so lange hält.[31]

Das mögliche Ausfallrisiko wird vom EUGH als unvermeidlich in Offenmarktgeschäften eingestuft. Doch gerade die in den OMT festgeschriebenen Garantien (Konditionalität an Rettungsprogramm) sorgen dafür, dass das Ausfallrisiko sinkt. Mit der gleichen Begründung wird auch die mögliche Beteiligung der EZB an einem Schuldenschnitt abgewehrt. Demnach kommt der EUGH auch in diesem Punkt zu dem Urteil, dass es sich bei den OMT nicht um eine unerlaubte monetäre Staatsfinanzierung handelt. Somit hat der EUGH dezidiert seine Position zu den einzelnen Fragen des BVerfG abgegeben.

Auf dieser Argumentation aufbauend hat das BVerfG am 21. Juni 2016 sein endgültiges Urteil verkündet (BVerfG 2016). In weiten Teilen folgt das BVerfG dabei der Argumentation des EUGH und weist folgerichtig die Klage gegen die OMT ab. Allerdings werden Einschränkungen genannt, die aus dem Urteil des EUGH abgeleitet werden. So darf die Deutsche Bundesbank sich nur an Käufen über das OMT-Programm beteiligen, wenn

das Volumen im Voraus begrenzt ist,

zwischen der Emission des Schuldtitels und dem Ankauf eine im Voraus festgelegte Mindestfrist liegt,

nur Schuldtitel von Ländern gekauft werden, die Zugang zum Kapitalmarkt haben,

die Schuldtitel nur Ausnahmsweise bis zur Endfälligkeit gehalten werden und[32]

die Ankäufe begrenzt oder eingestellt werden und erworbene Anleihen wieder dem Markt zugeführt werden, wenn die Fortsetzung der Intervention nicht erforderlich ist.

Im Kern hat das BVerfG mit diesen Einschränkungen zwei seiner drei aufgestellten Punkte verteidigen können. Lediglich die Bedingung eines Ausschlusses des Schuldenschnitts konnte nicht durchgesetzt werden. Insgesamt stellt sich so aber ein Kompromiss ein, mit dem sowohl das BVerfG wie auch das EUGH sehr gut leben können sollten. Ob dieser Fall allerdings der Startschuss zu einer verstärkten Zusammenarbeit beider Institutionen war, darf zumindest bezweifelt werden.

1.3 Die Europäische Währungsunion

Bis dato haben wir die geldpolitische Seite Europas bewusst ausgeklammert. Dies geschah mit Absicht, um die Entwicklung der europäischen Geldpolitik isoliert darstellen zu können. Dabei ist die Geschichte der monetären Integration Europas fast so alt wie die Geschichte der europäischen Integration selbst. Denn die geldpolitische Integration wurde immer schon als Teil der europäischen Einigung begriffen.

Die Ausarbeitung einer ersten Strategie zur Koordinierung der nationalen Geldpolitiken ließ allerdings bis zum Jahr 1962 auf sich warten. Zu diesem Zeitpunkt stellte die EWG-Kommission einen ersten Plan vor, der allerdings aufgrund des zu diesem Zeitpunkt bestehenden Bretton-Woods-Systems, welches feste Wechselkurse zwischen den großen Industrienationen vorgab, von den Staats- und Regierungschefs als nicht notwendig empfunden und damit zu diesem Zeitpunkt nicht weiterverfolgt wurde.[33]

Der Werner-Plan ist die erste Umsetzung hin zur Währungsunion.

Erst im Februar 1969 sollte die Schaffung eines einheitlichen Währungsraums wieder zurück auf die europäische Agenda gelangen. Ausgelöst durch die zunehmenden Spannungen im Bretton-Woods System, die 1973 auch zu dessen Auflösung führten, beauftragten die Staats- und Regierungschefs der EWG-Mitgliedstaaten eine Arbeitsgruppe unter der Leitung des luxemburgischen Ministerpräsidenten Pierre Werner mit der Ausarbeitung eines Plans zur Schaffung einer Wirtschafts- und Währungsunion (Werner-Plan). Der ausgearbeitete Plan sah drei Integrationsstufen vor, die bis zum Ende des Jahres 1980 abgeschlossen sein sollten. Die erste Stufe wurde im März 1972 eingeleitet, indem der Europäische Wechselkursverbund, im Volksmund die Währungsschlange, eingeführt wurde. Demnach durften sich die Wechselkurse der EWG-Staaten lediglich in einer begrenzten Schwankungsbreite von ± 2,25 Prozent bewegen. Allerdings scheiterte der Plan bereits in seiner ersten Stufe aufgrund der gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen, die insbesondere durch den Zerfall des Bretton-Woods-Systems und die erste Ölpreiskrise gekennzeichnet war.

Das Europäische Währungssystem ist der zweite Versuch der europäischen Währungsintegration.

1979 wurde die Währungsschlange deshalb durch das Europäische Währungssystem (EWS) abgelöst. Im Kern sollte weiterhin die Schwankungsbreite von ± 2,25 Prozent eingehalten werden, dies aber nun zu einer artifiziell gebildeten Europäischen Währungseinheit, kurz ECU für European Currency Unit. Doch auch in diesem System kam es zu zahlreichen Störungen, die insbesondere zu Zu- und Austritten einzelner Mitgliedstaaten führten. Die wohl berühmteste dieser Krisen ist die Pfund-Krise des Jahres 1992, in der Investoren aktiv auf einen Ausstiegs Großbritanniens aus dem EWS und eine anschließende Abwertung des Pfundes spekulierten und damit tatsächlich recht behielten. Trotzdem bestand das EWS bis Ende 1998 fort.[34]

Der Delors-Bericht sah vor, in drei Schritten zur Währungsunion zu gelangen.

Parallel zum EWS wurde die Vertiefung der Europäischen Währungsunion weitergetrieben. So wurde mit dem Delors-Bericht im April 1989 die Blaupause zur Schaffung eines einheitlichen Währungsraums geschaffen. Auch dieser Plan sah wiederum drei Integrationsschritte vor. So wurde die erste Stufe ab Juli 1990 eingeleitet. Hierbei sollte insbesondere die wirtschaftliche Konvergenz der Mitgliedstaaten verbessert werden, was durch das Instrument der multilateralen Überwachung beim Ecofin-Rat erreicht werden sollte. Ein weiteres Ziel dieser Stufe war die komplette Liberalisierung des Kapitalverkehrs.

Nachdem mit dem Maastricht-Vertrag auch die rechtlichen Voraussetzungen für eine Umsetzung der zweiten und dritten Stufe des Delors-Plans geschaffen wurden, konnte die zweite Stufe zu Beginn des Jahres 1994 in Kraft treten. Hierbei trat insbesondere die No-Bailout-Klausel in Kraft, wonach es den Zentralbanken untersagt wurde, die nationalen Regierungen durch Kreditgewährungen zu unterstützen. Diese Klausel trat besonders im Zuge der Finanz- und Wirtschaftskrise wieder in den Mittelpunkt (siehe Abschnitt 5.2). Zudem wurde in der zweiten Stufe das Europäische Währungsinstitut (EWI) gegründet, dessen Aufgabe es war, die geldpolitische Koordination unter den Zentralbanken weiter zu verbessern und insbesondere den Übergang zur dritten Stufe, der Vereinheitlichung der nationalen Geldpolitiken, vorzubereiten. Hierfür legte das EWI im Jahr 1997 einen Bericht vor, wonach das EWS durch den Wechselkursmechanismus II (WKM II) abgelöst wurde. Demnach darf der nationale Wechselkurs nicht mehr als 15 Prozent um einen festgelegten Leitkurs zum Euro/ECU abweichen. Die Beteiligung am WKM II ist bis heute auch eine von vier Grundvoraussetzungen, um für einen Beitritt zum Euroraum überhaupt infrage zu kommen.[35]

Konvergenzkriterien nennen die Voraussetzungen zum Beitritt zur Währungsunion.

Hierfür müssen nämlich die vier sogenannten Konvergenzkriterien, umgangssprachlich auch als Maastricht-Kriterien bekannt, erfüllt sein. Diese sind:

Die Wahrung der Preisstabilität

Da die Preisstabilität das Primärziel der EZB darstellt, sollen potenzielle Mitgliedstaaten bereits vor dem Beitritt ihre Fähigkeit nachweisen, Preisstabilität zu generieren. Die Preisstabilität wird typischerweise durch die Inflationsrate gemessen. Diese ist definiert als die jährliche prozentuale Veränderung eines Preisindexes. Für die Berechnung der Inflationsraten in den Ländern Europas wird dabei der Harmonisierte Verbraucherpreisindex (HVPI) zugrunde gelegt. Dieser ist über alle Länder vergleichbar und weicht typischerweise von nationalen Verbraucherpreisindizes ab (vgl. Sachverständigenrat 2014, S. 107 f.).[36]

Als konkretes Maß für die Preisstabilität wird dabei die Abweichung der Inflationsrate des Beitrittskandidaten von dem Durchschnitt der drei preisstabilsten Mitgliedstaaten genommen. Die Abweichung der nationalen Inflationsrate darf dabei nicht mehr als 1,5 Prozentpunkte über dem Durchschnittwert liegen.

Beispiel: Die Inflationsrate der drei preisstabilsten Länder im Euroraum beträgt 0,5 Prozent, 1 Prozent und 1,5 Prozent. Somit ergibt sich ein Durchschnitt von insgesamt 1 Prozent. Demnach darf die Inflationsrate eines Beitrittskandidaten bei maximal 1 Prozent (Durchschnittswert) + 1,5 Prozent (Aufschlag)  2,5 Prozent liegen, damit das Kriterium Preisstabilität eingehalten wird.

Stabilität der öffentlichen Finanzen

Um die Unabhängigkeit der Zentralbank von der Fiskalpolitik zu garantieren, soll der Fiskalstaat seine Schuldensituation im Griff haben. Im europäischen Sinne wird dies durch die Unterschreitung zweier Schwellenwerte geprüft. Zum einen soll das Staatsdefizit nicht größer als drei Prozent des Bruttoinlandsprodukts (BIP) sein und zum anderen soll die Schuldenstandsquote unter 60 Prozent des Bruttoinlandsprodukts liegen. Was genau unter den Begriffen Defizit und Schuldenstandsquote zu verstehen ist, werden wir in Abschnitt 2.1.2 beleuchten.[37]

Dieses Konvergenzkriterium ist das einzige, welches auch nach dem Beitritt eines Staates zum Euroraum weiterhin regelmäßig geprüft und gegebenenfalls sanktioniert wird. Wir werden uns in Abschnitt 2.3.2 nochmals genauer damit beschäftigen.

Stabiler Wechselkurs

Bereits vor Eintritt in den Euroraum soll ein Beitrittskandidat seine Währung eng an den Euro gebunden und somit bis zu einem gewissen Grad die Geldpolitik der Währungsunion importiert haben. Konkret bedeutet dies die erfolgreiche Teilnahme am WKM II für mindestens zwei Jahre ohne Unterbrechung, bevor ein Beitritt in Betracht kommt.

Niedrige langfristige Zinsen

Niedrige Zinsen bilden ein Fundament für das reibungslose Funktionieren einer Volkswirtschaft. Insbesondere ist so die Kreditaufnahme der privaten Wirtschaftssubjekte sichergestellt. Für die Prüfung dieses Kriteriums wird wiederum der Durchschnittswert der drei preisstabilsten Mitgliedstaaten herangezogen. Diesmal allerdings der Durchschnittswert der Zinsen für Staatsanleihen mit zehnjähriger Laufzeit. In diesem Falle darf der vergleichbare Zins des Beitrittskandidaten um maximal 2 Prozentpunkte nach oben abweichen.

Beispiel: Die Renditen zehnjähriger Staatsanleihen der drei preisstabilsten Mitgliedstaaten betragen 3 Prozent, 4 Prozent und 5 Prozent. Demnach darf die Rendite des Beitrittskandidaten höchstens 4 Prozent (Durchschnittswert) +[38] 2 Prozent Aufschlag  6 Prozent betragen.

Zu Beginn der dritten Stufe der Währungsunion erfüllten elf Länder diese Konvergenzkriterien und wurden somit zu Beginn des Jahres 1999 zu den Gründungsmitgliedern der Währungsunion. Diese Länder waren: Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal und Spanien (siehe Abbildung 1-7). In der dritten Stufe ging nämlich die Verantwortung für die Geldpolitik auf die Europäische Zentralbank (EZB) über. Gleichzeitig wurde der Euro als Buchgeld mit festen Wechselkursen zu den nationalen Währungen eingeführt. Erst mit der Einführung des Euro als Bargeld zum Januar 2002 wurde die Währungsunion allerdings für die meisten Bürger tatsächlich greifbar.

Abb. 1-7 Der Euroraum im Vergleich zur EU

Wie aus der Beschreibung der Gründungsmitglieder bereits offensichtlich wird, sind nicht alle Mitglieder der EU auch Teilnehmer an der Währungsunion. Der ultimative Gedanke der Währungsunion ist allerdings, dass alle Länder der EU den Euro auch eingeführt haben sollen. So gehört zumindest der Wille zur Teilnahme an der Währungsunion zu den Aufnahmebedingungen in die EU. Es gibt aber zwei Ausnahmen: Dänemark und Großbritannien haben sich bei den Verhandlungen zur Währungsunion explizit zusichern lassen, dass sie nicht an der Währungsunion teilnehmen müssen (Opt-out).

Der Euroraum bezeichnet die Staaten, die den Euro bereits als Währung eingeführt haben.

Acht weitere Länder haben bis heute aber den Euro ebenfalls als Währung eingeführt und somit den Euroraum[39] auf insgesamt 19 Mitgliedstaaten erweitert. Dies waren: Griechenland (2001), Slowenien (2007), Malta, Zypern (beide 2008), Slowakei (2009), Estland (2011), Lettland (2014) und Litauen (2015).

Demnach verbleiben sieben Staaten, die zwar Mitglied der EU, aber kein Mitglied der Währungsunion sind und auch keinen Opt-out für sich in Anspruch nehmen können. Von diesen Ländern erfüllt momentan keines die Voraussetzungen, um den Euro als Währung einzuführen. Eine Einzelanalyse zu jedem Staat findet sich in „Politik und Wirtschaft“.

Aus der Praxis
Beitrittskandidaten zum Euroraum, Stand der Konvergenzprüfung

Sieben Länder der EU haben den Euro momentan noch nicht als Währung eingeführt und sich auch keinen Opt-out gesichert, sodass sie beitreten müssten, sobald sie die Konvergenzkriterien erfüllen. Diese Staaten sind: Bulgarien, Tschechien, Kroatien, Ungarn, Polen, Rumänien und Schweden. Wie weit jedes Land in der Erfüllung dieser Kriterien vorangekommen ist, wird mindestens alle zwei Jahre durch den Konvergenzbericht der EZB und der Europäischen Kommission beurteilt. Der nachfolgende Stand beruht auf dem Konvergenzbericht der EZB 2016 (EZB 2016).

Keines der Länder kommt momentan für einen Beitritt in Frage und der Grund ist bei allen Ländern derselbe. Keines der Länder nimmt am WKM II teil und hält somit offiziell einen stabilen Wechselkurs zum Euro. Die weiteren Konvergenzkriterien werden hingegen mehrheitlich erfüllt, auch wenn es hier doch erhebliche Unterschiede zwischen den Ländern gibt. Im Jahr 2016 musste, um die Konvergenzkriterien einzuhalten, die Inflationsrate unter 0,7 Prozent liegen und der langfristige Zinssatz durfte sich nicht über 4 Prozent befinden.[40]

Bulgarien

Die Inflationsrate in Bulgarien lag 2016 bei –1,0 Prozent und damit klar unterhalb des Referenzwertes. Man könnte also annehmen, dass eher ein Problem mit Deflation denn mit zu hoher Inflation bestehen könnte. Doch gerade die Inflationsrate war in der Vergangenheit größeren Schwankungen ausgesetzt, sodass nicht von einer dauerhaft niedrigen Inflationsrate ausgegangen werden kann.

Bulgarien erfüllt das Konvergenzkriterium stabiler öffentlicher Finanzen, da sowohl das Defizit mit 2 Prozent wie auch die Schuldenstandsquote mit 28,1 Prozent klar unterhalb des Maastricht-Kriteriums liegen. Ob allerdings dauerhaft ein niedriges Defizit gehalten werden kann, bleibt abzuwarten, da erst im Jahr 2014 eine erhebliche Überschreitung mit 5,4 Prozent eingetreten war.

Obwohl Bulgarien nicht am WKM II teilnimmt, hält das Land einen stabilen Wechselkurs zum Euro. Zudem sind die langfristigen Zinssätze mit lediglich 2,5 Prozent klar unterhalb des Referenzwertes. Weitere Gesetzesänderungen im Bereich der Zentralbankunabhängigkeit und dem Verbot der monetären Staatsfinanzierung sind allerdings vonnöten, bevor ein Beitritt zum Euro-Währungsgebiet in Betracht gezogen werden kann.

Tschechische Republik

Tschechien erfüllt mit einer Inflationsrate von lediglich 0,4 klar dieses Konvergenzziel. Dies gilt ebenso für die langfristigen Zinssätze, die mit 0,6 Prozent weit unter dem Referenzwert liegen. Ebenso sind die Staatsfinanzen solide aufgestellt mit einem Defizit von nur 0,7 Prozent und einer Schuldstandsquote von 41,3 Prozent im Jahr 2016.[41]

Trotzdem kommt die Tschechische Republik momentan nicht als Euro-Mitgliedstaat in Betracht, da es am WKM II nicht teilnimmt. Mehr noch, der Wechselkurs zum Euro ist flexibel, auch wenn die tschechische Zentralbank seit November 2013 eine Obergrenze der tschechischen Krone gegenüber dem Euro verteidigt, um die Aufwertung zu begrenzen und so der Exportindustrie zu helfen.

Zudem bestehen im Falle der Tschechischen Republik noch Probleme rechtlicher Art, die einen Beitritt zum gemeinsamen Währungsgebiet zurzeit nicht zulassen. Diese Probleme liegen in den Bereichen Zentralbankunabhängigkeit, Verbot der monetären Staatsfinanzierung und rechtliche Integration der Zentralbank in das Eurosystem.

Kroatien

Das Konvergenzkriterium einer mäßigen Inflationsrate stellt für Kroatien kein Problem dar. Im Jahr 2016 betrug der Wert –0,4 Prozent und liegt damit erheblich unter dem Schwellenwert. Allerdings wird im weiteren Verlauf wieder mit steigenden Inflationsraten gerechnet, die möglicherweise dazu führen können, dass dieses Konvergenzkriterium wieder in Gefahr gerät.

Kroatien erfüllt das Konvergenzkriterium stabiler öffentlicher Haushalte momentan nicht und befindet sich folgerichtig in einem Defizitverfahren der Europäischen Kommission. Aufgrund dessen wird das Defizitkriterium zwar im Jahr 2016 aller Voraussicht nach eingehalten; der Schuldenstand verharrt aber mit knapp 88 Prozent des Bruttoinlandsprodukts auf einem hohen Niveau. Dies macht weitere Reformen unumgänglich.[42]

Auch Kroatien nahm nicht am WKM II teil. Vielmehr herrscht zwischen der heimischen Währung und dem Euro ein flexibler Wechselkurs. Dieser war trotzdem in den letzten Jahren nur einer geringen Volatilität unterworfen.

Mit einem langfristigen Zinsniveau von 3,7 Prozent erfüllt Kroatien dieses Konvergenzkriterium. Wie bei den anderen Beitrittskandidaten besteht aber auch bei Kroatien noch Reformbedarf im Bereich der Zentralbankunabhängigkeit. Zudem befindet sich Kroatien derzeit in einem Verfahren gegen makroökonomische Ungleichgewichte der EU-Kommission (siehe Abschnitt 5.1). Dies bedingt weitere wirtschaftliche Reformen.

Ungarn

Ungarn erfüllt mit einer Inflationsrate von lediglich 0,4 Prozent das Konvergenzkriterium stabiler Preise. Allerdings war dies in der Vergangenheit anders und kann sich auch in Zukunft wieder ändern.

Das Defizit Ungarns liegt mit 2 Prozent unter dem Schwellenwert. Aber der Schuldenstand ist mit 74,3 Prozent in Relation zum Bruttoinlandsprodukt nach wie vor zu hoch und bedarf einer Korrektur.

Auch Ungarn nimmt nicht am WKM II teil. Vielmehr wird der Forint mit einem flexiblen Wechselkurs gegenüber dem Euro gehandelt. Dieser war in den letzten Jahren zudem einer großen Volatilität ausgesetzt.[43]

Das Konvergenzkriterium stabiler langfristiger Zinsen stellt hingegen kein Problem für Ungarn dar. Denn dieser Zins liegt mit 3,4 Prozent klar unterhalb des Schwellenwertes. Allerdings bestehen auch in Ungarn noch rechtliche Einschränkungen gerade hinsichtlich der Zentralbankunabhängigkeit, die vor einem Beitritt zum Euro Währungsgebiet erst beseitigt werden müssten.

Polen

Auch Polen erfüllt das Konvergenzkriterium stabiler Preise mit einer Inflationsrate von –0,5 Prozent im Jahr 2016.

Zudem verfügt Polen über stabile Staatsfinanzen, da sowohl das Defizit wie auch die Schuldenstandsquote unterhalb des Schwellenwertes liegen. Allerdings ist das Defizit mit 2,6 Prozent nach wie vor hoch und überschritt in den Vorjahren sogar den Schwellenwert. Es gilt also, dies im Auge zu behalten.

Polen nimmt nicht am WKM II teil und hat auch einen flexiblen Wechselkurs zum Euro, der obendrein in den letzten Jahren eine größere Volatilität aufwies.

Dafür erfüllt Polen das Konvergenzkriterium stabiler Langfristzinsen mit einem Wert von lediglich 2,9 Prozent. Doch auch in Polen bestehen noch rechtliche Hindernisse für einen Beitritt zum Währungsraum. Diese liegen insbesondere in den Bereichen Unabhängigkeit der Zentralbank, Geheimhaltung, Verbot der monetären Staatsfinanzierung und rechtliche Integration der Zentralbank in das Eurosystem.

Rumänien

Momentan erfüllt Rumänien das Konvergenzkriterium niedriger stabiler Preise mit einer Inflationsrate von –1,3 Prozent. Allerdings ist die Inflationsrate in Rumänien außerordentlich hohen Schwankungen unterworfen, sodass dies eher als Momentaufnahme zu betrachten ist.[44]

Das Kriterium stabiler öffentlicher Finanzen wird im Moment ebenfalls erfüllt. Allerdings weisen auch hier die Prognosen darauf hin, dass das Defizit in naher Zukunft wieder den Schwellenwert von 3 Prozent überschreiten wird.

Auch Rumänien nimmt zurzeit nicht am WKM II teil. Der Wechselkurs zum Euro ist grundsätzlich flexibel, es gibt aber gelegentliche Interventionen der rumänischen Zentralbank. Trotzdem ist der Wechselkurs in den letzten Jahren einer hohen Volatilität ausgesetzt gewesen.

Ebenso wie die anderen Staaten erfüllt auch Rumänien das Konvergenzkriterium stabiler Langfristzinsen mit einem Wert von 3,6 Prozent. Doch auch Rumänien hat im rechtlichen Bereich noch Aufgaben zu erledigen, bevor eine Mitgliedschaft infrage kommt. Diese liegen in den Bereichen Zentralbankunabhängigkeit, Verbot der monetären Staatsfinanzierung und Integration der Zentralbank in das Eurosystem.

Schweden

Schweden ist das Land, welches am längsten als Beitrittskandidat gilt, bislang den Euro aber noch nicht als Währung eingeführt hat. In der Tat scheint es unverständlich, warum ein auf den ersten Blick solide aufgestelltes Land wie Schweden die Konvergenzkriterien bis heute noch nicht erfüllt hat. So ist der Nichtbeitritt auch vielmehr durch den mangelnden Willen der schwedischen Regierungen als durch die fehlende Solidität des Landes zu erklären. Seit Jahren erfüllt Schweden die Konvergenzkriterien stabiler Preise, solider Staatsfinanzen und niedriger Langfristzinsen. Auch eine Einhaltung des Wechselkursziels würde unter diesen Voraussetzungen keine große Hürde darstellen.[45]

Doch die schwedische Regierung erfüllt dieses Kriterium extra nicht. Warum? Da Schweden erst 1995 der EU beigetreten ist, konnte es sich anders als Dänemark und Großbritannien keinen Opt-out für die Teilnahme an der Währungsunion sichern. Deshalb tut Schweden dies indirekt über die Nichtteilnahme am WKM II. Der Grund hierfür liegt darin, dass sich die Parteien in Schweden darauf verständigt haben, dass das Volk in einem Referendum über die Einführung des Euro entscheiden soll. Ein erstes Referendum hierzu fand im September 2003 statt. Hierbei stimmten 55,9 Prozent der Bürger gegen die Einführung des Euro. An dieses Votum fühlten sich bislang alle Regierungen gebunden und haben folglich keine Entscheidungen in Richtung Einführung des Euro getroffen. Über ein neues Referendum wurde zwar schon öfter nachgedacht, konkrete Pläne hierzu gibt es momentan aber nicht.

Als zusätzliche Absicherung gilt zudem, dass in Schweden noch nicht die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine Mitgliedschaft im Währungsraum erfüllt sind. Hierfür müsste zunächst die Unabhängigkeit der Zentralbank gestärkt, das Verbot der monetären Staatsfinanzierung umgesetzt und die rechtliche Voraussetzung für die Integration der Zentralbank in das Eurosystem geschaffen werden.

Anders als im Falle der EU hat bis heute kein Land, das den Euro einmal eingeführt hatte, seinen Ausstieg aus der Währungsunion erklärt. Dieser Fall ist bis jetzt in den Europäischen Verträgen auch gar nicht geregelt.[46]

Ein Austritt aus der Währungsunion ist nicht vorgesehen und bislang auch nicht geschehen.

Allerdings wurde im Zusammenhang mit der Europäischen Schuldenkrise immer wieder diskutiert, ob es nicht für einzelne Staaten, insbesondere für Griechenland als das am stärksten betroffene Land, besser sein könnte, aus der Währungsunion auszutreten (Sinn 2015). Allein die Tatsache, dass dies trotz größter nationaler Verwerfungen nicht passiert ist, zeigt, dass ein Austritt von den politisch Verantwortlichen immer noch als das größere Übel empfunden wird.

Doch warum sollte Griechenland überhaupt aus der Währungsunion austreten wollen? Der große Vorteil läge in der Wiedererlangung einer eigenständigen Geldpolitik (siehe Kapitel 4). Durch die zu erwartende Abwertung würde Griechenland zunehmend wettbewerbsfähiger und könnte so aus seinen Schulden herauswachsen. Doch gerade hier liegt auch die größte Gefahr, da ein Großteil der Schulden Griechenlands in Euro denominiert sind, steigt die Schuldenlast bei einer Abwertung zunächst sprunghaft an. Ob die mittel- bis langfristigen Wettbewerbsverbesserungen diesen Nachteil kompensieren können, darf zumindest bezweifelt werden.

Eine Parallelwährung gilt als komplizierter „Austritt light“ und wurde bislang nicht praktiziert.

Aus diesem Grund wurde im Zusammenhang mit Griechenland auch ein „Ausstieg light“, durch die Einführung einer Parallelwährung[47]