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Das Examens-Repetitorium zum Polizeirecht dient der Wiederholung und Vertiefung des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts. Es setzt Grundkenntnisse im gesamten Pflichtfachstoff des Öffentlichen Rechts voraus. Im ersten Teil werden Grundbegriffe und Grundlagen behandelt, die nahezu in jedem Polizeirechtsfall eine Rolle spielen. Um sie sicher zu beherrschen, sollte ein klares Verständnis von ihrem Inhalt, ihrer Funktion und den jeweiligen Problemen und Folgerungen entwickelt werden. Dies wird durch eine Reihe von Fallgestaltungen vermittelt, welche die unterschiedlichen Aspekte dieser gefahrenabwehrrechtlichen Systemelemente beleuchten. Der zweite Teil ist an der Fallbearbeitung ausgerichtet, die typischerweise die Rechtmäßigkeit polizeilicher und ordnungsbehördlicher Maßnahmen zum Gegenstand hat. Hier werden Rechtsfragen des Polizeirechts nicht primär nach der Sachgliederung dieses Rechtsgebiets, sondern exemplarisch nach der Systematik der Rechtmäßigkeitskontrolle angesprochen. Das bietet Gelegenheit, einerseits auf die Methodik der Fallbearbeitung einzugehen, andererseits Bezüge zu anderen Materien des öffentlichen Rechts herzustellen. Abschließend wird im dritten Teil mit dem Kosten- und dem Entschädigungsrecht die zweite Ebene des Gefahrenabwehrrechts behandelt. Die Darstellung ist demnach in doppelter Weise exemplarisch gestaltet: Zum einen wird mehr Wert auf Argumentations- und Lösungsstrukturen als auf vollständige Erörterung jedes Detailproblems gelegt. Zum anderen werden die Rechtsfragen anhand von Beispielsfällen erörtert, wodurch ein einprägsames Verständnis der jeweiligen Problemlage erreicht wird.
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Veröffentlichungsjahr: 2023
Allgemeines Gefahrenabwehrrecht
von
Dr. Matthias Wehr
Professor an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen Institut für Polizei- und Sicherheitsforschung (IPoS)
5., neu bearbeitete Auflage
www.cfmueller.de
Herausgegeben von Prof. Dr. Mathias Habersack
Matthias Wehr, Jahrgang 1964, Studium der Rechtswissenschaften in Erlangen und Würzburg, 1998 Promotion, 2004 Habilitation, jeweils in Würzburg. Vertretungen an den Universitäten Regensburg, Würzburg und Heidelberg. Seit 2009 Professor an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen, dort seit 2012 Sprecher des Fachbereichs und Leiter des Studiengangs Polizeivollzugsdienst.
Ausgewählte Veröffentlichungen: Inzidente Normverwerfung durch die Exekutive, 1998; Rechtspflichten im Verfassungsstaat, 2005; Fälle und Lösungen zum Bayerischen Verwaltungsrecht, 2008; Kommentierungen des BPolG (3. Aufl. 2021), des BPolBG (3. Aufl. 2018) und des UZwG (2. Aufl. 2015).
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <https://portal.dnb.de> abrufbar.
ISBN 978-3-8114-8916-5
E-Mail: [email protected]
Telefon: +49 6221 1859 599Telefax: +49 6221 1859 598
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Das Examens-Repetitorium zum Polizeirecht dient primär der Wiederholung und Vertiefung des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts. Es knüpft an Grundkenntnisse im gesamten Pflichtfachstoff des Öffentlichen Rechts an. Dennoch ist es zugleich zur ersten Einarbeitung in die gefahrenabwehrrechtlichen Grundbegriffe geeignet und hat sich erfreulicherweise auch im Studiengang Polizeivollzugsdienst bewährt.
Die Darstellung ist in doppelter Weise exemplarisch: Zum einen wird mehr Wert auf Argumentations- und Lösungsstrukturen als auf vollständige Erörterung jedes Detailproblems gelegt. Eine gute Klausurbearbeitung zeichnet sich insbesondere durch die eigenständige argumentative Beantwortung der jeweiligen Fallfrage aus. Deshalb ist es wichtiger, auf der Basis solider Grundkenntnisse Problembewusstsein zu entwickeln, als einem nie erreichbaren und nur vermeintlichen Ideal vollständiger Kenntnis von „Ergebnissen“ hinterher zu laufen.
Zum anderen werden die Rechtsfragen anhand von Beispielsfällen erörtert, wodurch ein plastischeres Verständnis der jeweiligen Problemlage erreicht werden soll. Die Auswahl der Fälle (nicht unbedingt der Lösungen) orientiert sich so weit wie möglich an der (neueren) Rechtsprechung. So wurde mancher tradierte Lehrbuchfall zugunsten aktuellerer Fallgestaltungen ausgemustert.
Das allgemeine Gefahrenabwehrrecht ist Landesrecht. Ein landesübergreifendes Repetitorium wird jedenfalls nicht vorwiegend auf rechtsvergleichend interessierte Leserinnen und Leser treffen. Deshalb geht die Darstellung nicht von einem bestimmten Landesrecht, sondern von sachlichen Problemen aus. Die jeweiligen Vorschriften (Stand: 1.1.2023) sind aus diesem Grunde nicht im Text, sondern in den Fußnoten zu finden. Bei aller Sorgfalt können Ungenauigkeiten und (Schreib-)Fehler nicht vollkommen ausgeschlossen werden. Für Hinweise darauf sowie für Verbesserungsvorschläge bin ich nach wie vor sehr dankbar ([email protected]).
Das Polizeirecht befindet sich im Umbruch. Europäische Datenschutzgesetzgebung und bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung haben in den Polizeigesetzen ihren Niederschlag gefunden, zahlreiche Gesetzesänderungen die Unterschiedlichkeit der Landesrechte weiter vergrößert. Darüber hinaus zeichnen sich dogmatische Verschiebungen ab, die auch und gerade in einem auf Struktur und Systematik angelegten Buch wie dem vorliegenden abgebildet werden sollten. Seit der vierten Auflage ist deshalb u.a. ein Abschnitt über das Gefahrenvorfeld eingearbeitet, der anhand neuer Fallgestaltungen diese theoretisch anspruchsvolle und praktisch zunehmend wichtigere Kategorie des Gefahrenabwehrrechts zu veranschaulichen versucht.
Bremen, im Januar 2023
Matthias Wehr
Vorwort
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur
Einführung
1. TeilGrundbegriffe und Grundlagen
§ 1Der Begriff der Polizei
A.Der materielle Polizeibegriff4 – 20
I.Begriff und Bedeutung4, 5
II.Unterscheidung und Abgrenzung von Prävention und Repression6 – 9
III.Insbesondere: Gefahrenvorsorge und Strafverfolgungsvorsorge10 – 20
B.Der institutionelle und der formelle Polizeibegriff21 – 32
I.Der institutionelle Polizeibegriff21 – 31
1.Das Trennsystem23
2.Das Einheitssystem24
3.Institutioneller Polizeibegriff und Verwaltungsorganisationsrecht25 – 31
II.Der formelle Polizeibegriff32
§ 2Öffentliche Sicherheit und öffentliche Ordnung
A.Öffentliche Sicherheit34 – 66
I.Begriff35, 36
II.Rechtsordnung37 – 59
1.Verfassungsrecht, insbesondere Grundrechte38 – 40
2.Gesetzesrecht41 – 59
a)Verwaltungsrecht42 – 45
b)Strafgesetze und Ordnungswidrigkeitenrecht46 – 51
c)Privatrecht52 – 59
III.Subjektive Rechte und Individualrechtsgüter60 – 64
IV.Bestand, Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates65, 66
B.Öffentliche Ordnung67 – 83
I.Begriff und grundsätzliche Problematik69 – 72
II.Anwendungsfelder73 – 79
III.Wandel des Begriffs der öffentlichen Ordnung?80 – 83
§ 3Gefahr und Gefahrenvorfeld
A.Gefahrenbegriff und Gefahrenarten86 – 114
I.Gefahr und Störung88
II.Die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts89 – 97
1.Diagnose und Prognose89 – 93
2.Ex-ante- und ex-post-Betrachtung94 – 97
III.Arten der Gefahr98 – 114
1.Konkrete Gefahr98 – 110
a)Das Konkrete der konkreten Gefahr100, 101
b)Konkrete Gefahr und Verhältnismäßigkeit der Befugnisnorm102 – 104
c)Kollision zwischen Schutzpflicht und Grundrechtsbindung105, 106
d)Qualifikationen der konkreten Gefahr107 – 110
2.Abstrakte Gefahr111 – 113
3.Abstrakte Gefahr und Gefahrenvorfeld114
B.Die Anscheinsgefahr115 – 126
I.„Objektiver“ oder „subjektiver“ Gefahrbegriff117 – 122
1.Der „subjektive“ Gefahrbegriff118 – 120
2.Der „objektive“ Gefahrbegriff121, 122
II.Gründe und Folgen des „subjektiven“ Gefahrbegriffs123 – 126
C.Der Gefahrverdacht127 – 140
I.Begriff129 – 134
1.Gefahrverdacht und objektiver Gefahrbegriff130, 131
2.Gefahrverdacht und Anscheinsgefahr132 – 134
II.Der Gefahrerforschungseingriff135 – 140
D.Das Gefahrenvorfeld141 – 157
I.Allgemeine Verdachts- oder Bedrohungslagen145
II.Gefahrdisposition146 – 149
III.Die „drohende Gefahr“150 – 157
1.Zwei Varianten der „drohenden Gefahr“152 – 155
2.Befugnisse bei „drohender Gefahr“156, 157
§ 4Verantwortlichkeit und polizeilicher Notstand (Pflichtigkeit)
A.Grundgedanke und Funktion der Adressatennormen158 – 169
I.Selbstverantwortung und Sachverantwortung159, 160
II.Tatbestandliche Ergänzung von Eingriffsbefugnissen161 – 163
III.Verantwortlichkeit und „materielle Polizeipflicht“164 – 169
B.Die Verhaltensverantwortlichkeit170 – 198
I.Rechtswidrige Verursachung174 – 176
II.Unmittelbare Verursachung177 – 198
1.Rechtswidrigkeit und Rechtsausübung179 – 181
2.Gründe für weitere Zurechnungskriterien182, 183
3.Der Zweckveranlasser184 – 194
4.Die Anscheinsverantwortlichkeit195 – 198
C.Die Zustandsverantwortlichkeit199 – 217
I.Der Rechtsgrund der Zustandsverantwortlichkeit202 – 205
II.Die Sache als Gefahrenquelle206 – 211
III.Grenzen der Zustandsverantwortlichkeit212 – 217
D.Rechtsnachfolge in Polizeipflichten218 – 235
I.Nachfolge in die „abstrakte Polizeipflicht“221 – 231
1.Übergangsfähige Pflicht224 – 227
a)Pflicht des Rechtsvorgängers224 – 226
b)Übergangsfähigkeit227
2.Nachfolgetatbestand für Pflichtenübergang228 – 231
II.Nachfolge in konkretisierte Polizeipflichten232 – 235
1.Übergangsfähige Pflicht233
2.Nachfolgetatbestand für Pflichtenübergang234, 235
E.Der polizeiliche Notstand236 – 250
I.Voraussetzungen240 – 247
1.Qualifizierte Gefahrenlage240
2.Aussichtslosigkeit oder Unzulässigkeit der Inanspruchnahme Verantwortlicher241, 242
3.Unmöglichkeit der Gefahrenabwehr mit behördlichen Mitteln243 – 246
4.„Opfergrenze“247
II.Rechtsfolgen248 – 250
2. TeilDie Rechtmäßigkeit gefahrenabwehrrechtlicher Maßnahmen
§ 5Rechtsgrundlagen
A.Aufgaben- und Befugnisnormen259 – 279
I.Allgemeines260 – 262
II.Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes263 – 279
1.Handlungsform-Vorbehalt264 – 266
2.Der allgemeine Vorbehalt des Gesetzes267 – 273
a)Unmittelbare Eingriffe268
b)Zurechnung mittelbar-faktischer Wirkungen269 – 273
3.Vorrang des Gesetzes274 – 279
B.Präventive und repressive Maßnahmen280 – 296
I.Der Zweck der Maßnahme282, 283
II.Gemengelagen und doppelfunktionelle Maßnahmen284 – 291
1.Gemengelagen284, 285
2.Doppelfunktionelle Maßnahmen286 – 291
a)Der objektive Schwerpunkt der Maßnahme287, 288
b)Der polizeiliche Zweck der Maßnahme289, 290
c)Die strafverfahrensrechtliche Perspektive291
III.Der eingeschränkt abschließende Charakter der StPO292 – 296
C.Befugnisse in besonderen Gefahrenabwehrgesetzen297 – 325
I.Verhältnis von besonderen zu allgemeinen Gefahrenabwehrgesetzen299 – 303
II.Versammlungsrecht und allgemeines Gefahrenabwehrrecht304 – 325
1.Der Anwendungsbereich des VersG306, 307
2.Der sachliche Regelungsbereich des VersG308 – 320
a)Öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen309 – 311
b)Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel312 – 315
c)Nichtöffentliche Versammlungen316 – 320
3.Der zeitliche Regelungsbereich des VersG321 – 325
D.Standardbefugnisse, Vollstreckungsbefugnisse, Generalklausel326 – 387
I.Die Grundstruktur von Gefahrenabwehrakten329 – 331
II.Standardbefugnisse332 – 354
1.Anordnungsbefugnisse und Ausführungsbefugnisse334 – 336
a)Anordnungsbefugnisse334, 335
b)Ausführungsbefugnisse336
2.Insbesondere: Das Abschleppen von Kraftfahrzeugen337 – 343
3.Die Konstruktion von Ausführungsbefugnissen344 – 354
a)Ausführungshandlung und begleitende Verfügung345 – 349
b)Einheit von Anordnung und Ausführung350 – 353
c)Zusammenfassung354
III.Vollstreckungsbefugnisse355 – 380
1.Rechtsgrundlagen für Vollstreckungsmaßnahmen356 – 358
2.Überschneidungen von Primär- und Vollstreckungsmaßnahmen im gestreckten Verfahren359 – 366
a)Die Spezialität der Standardbefugnisse361 – 364
b)Zusammentreffen von Primär- und Zwangsmaßnahme365, 366
3.Ersatzvornahme und unmittelbarer Zwang367 – 369
4.Unmittelbare Ausführung und sofortiger Vollzug370 – 380
a)Wirklicher oder mutmaßlicher Wille des Betroffenen372 – 375
b)Vorrang der unmittelbaren Ausführung376 – 379
c)Ersetzungs- und Ergänzungsfunktion von unmittelbarer Ausführung und sofortigem Vollzug380
IV.Die Generalklausel381 – 387
§ 6Formelle Rechtmäßigkeit
A.Zuständigkeit392 – 423
I.Sachliche Zuständigkeit393 – 421
1.Vollzugspolizei und Ordnungsbehörden396 – 404
a)Subsidiäre Zuständigkeit der Vollzugspolizei399 – 401
b)Die konkret zuständige Ordnungsbehörde402 – 404
2.Die formelle Polizeipflicht von Hoheitsträgern405 – 412
3.Die sachliche Zuständigkeit für Vollstreckungsmaßnahmen413 – 421
a)Vollzugshilfe415
b)Sonderfall: Die Vollstreckung von Verkehrszeichen416 – 421
II.Örtliche Zuständigkeit422, 423
B.Verfahren424 – 446
I.Allgemeine Verfahrensregelungen425, 426
II.Besondere Verfahrensanforderungen427 – 446
1.Standardmaßnahmen428 – 436
a)Richtervorbehalte und Behördenleitervorbehalte428 – 433
b)Hinweispflichten434
c)Weitere Verfahrensanforderungen435, 436
2.Vollstreckungsmaßnahmen437 – 446
a)Androhung des Zwangsmittels439 – 445
b)Festsetzung des Zwangsmittels446
C.Form447
§ 7Materielle Rechtmäßigkeit
A.Der Tatbestand449 – 490
I.Generalklausel und Adressatennormen452 – 458
II.Standardbefugnisse459 – 473
1.Umschreibungen der konkreten Gefahr460, 461
2.Befugnisse im Vorfeld konkreter Gefahren462 – 472
a)„Tatbestandslose“ Befugnisnormen463 – 469
b)Weitere Vorfeldtatbestände470 – 472
3.Tatbestandliche Verweisungen473
III.Vollstreckungsbefugnisse474 – 490
1.Gestrecktes Verfahren475 – 485
a)Wirksamer Verwaltungsakt mit vollstreckbarem Inhalt476 – 479
b)Formelle Vollstreckbarkeit480
c)Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts?481 – 484
d)Fehlen von Vollstreckungshindernissen485
2.Gekürztes Verfahren und unmittelbare Ausführung486 – 488
3.Besondere Voraussetzungen489, 490
B.Die Rechtsfolge491 – 541
I.Mittelauswahl494 – 522
1.Entschließungs- und Auswahlermessen494, 495
2.Ermessensfehler496 – 502
a)Ermessensausfall497
b)Ermessensfehlgebrauch498
c)Ermessensüberschreitung499 – 502
3.Verhältnismäßigkeit503 – 522
a)Zweckrichtung506 – 508
b)Geeignetheit509 – 511
c)Erforderlichkeit512 – 519
d)Angemessenheit520 – 522
II.Exkurs: Anspruch auf behördliches Tätigwerden523 – 534
1.Gefahrenabwehrrecht als Schutzrecht525, 526
2.Das subjektive Recht auf fehlerfreie Ermessensentscheidung527 – 532
a)Entschließungsermessen528, 529
b)Auswahlermessen530 – 532
3.Anspruch auf ein bestimmtes Tätigwerden533, 534
III.Adressatenauswahl bei der Gefahrenabwehr535 – 541
§ 8Gefahrenabwehrverordnungen
A.Rechtsgrundlagen544 – 546
B.Formelle Rechtmäßigkeit547 – 549
I.Zuständigkeit547
II.Verfahren548
III.Form549
C.Materielle Rechtmäßigkeit550 – 561
I.Tatbestand550 – 554
1.Abstrakte Gefahr551 – 553
2.Pflichtigkeit554
II.Rechtsfolge555 – 561
1.Ermessensfehler556
2.Verhältnismäßigkeit557, 558
3.Vereinbarkeit mit sonstigem höherrangigem Recht559 – 561
D.Die Überprüfung gefahrenabwehrrechtlicher Verordnungen562, 563
§ 9Prozessuale Probleme des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts
A.Rechtswegeröffnung565 – 568
I.Maßnahmen der Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfolgung566, 567
II.Richtervorbehalte568
B.Statthafter Rechtsbehelf569 – 577
I.Rechtsnatur gefahrenabwehrrechtlicher Maßnahmen569 – 575
II.Rechtsbehelf bei erledigten Verwaltungsakten576, 577
3. TeilKostenersatz und Entschädigungsansprüche
§ 10Kostenersatz
A.Rechtsgrund580 – 585
B.Rechtsgrundlagen586 – 589
I.Kostentatbestände587
II.Verwaltungsakts-Befugnis588, 589
C.Materielle Rechtmäßigkeit590 – 603
I.Tatbestand590 – 601
1.Rechtmäßigkeit der kostenpflichtigen Maßnahme590 – 593
2.Pflichtigkeit594 – 601
a)Anscheinsgefahr und Anscheinsverantwortlichkeit595 – 600
b)Gefahrverdacht601
II.Rechtsfolge602, 603
§ 11Schadensausgleich
A.Gefahrenabwehrrechtliche Ausgleichsansprüche und Staatshaftungsrecht605 – 609
B.Anpruchsgrundlagen im allgemeinen Gefahrenabwehrrecht610 – 618
I.Entschädigungsansprüche bei rechtmäßigen Maßnahmen610 – 617
1.Anspruch des Notstandspflichtigen611 – 613
2.Anspruch bei Anscheinsgefahr und Gefahrverdacht614
3.Anspruch des Unbeteiligten615
4.Anspruch des Polizeihelfers616
5.Anspruch des Verantwortlichen617
II.Entschädigungsansprüche bei rechtswidrigen Maßnahmen618
C.Ersatzfähiger Schaden und Umfang des Entschädigungsanspruchs619 – 631
I.Schadenszurechnung620 – 622
II.Grenzen des Schadensausgleichs623 – 631
1.Mitverschulden624 – 626
2.Vorteilsausgleich627 – 630
a)Schutzzweck oder Schutzerfolg628
b)Ausschluss oder Minderung des Schadensausgleichs629, 630
3.Verjährung631
D.Anspruchsgegner und Rechtsweg632
Sachverzeichnis
Abs.
Absatz
AGGerStrG
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes (MV)
AGVwGO
Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung (BW, Bay, Brem, Hess, RP, Saar)
AG VwGO LSA
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung und des Bundesdisziplinargesetzes (LSA)
AllGO
Allgemeine Gebührenordnung (Nds, LSA)
AllKostV
Allgemeine Kostenverordnung (Brem)
Art.
Artikel
ASOG
Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz (Berl)
AufenthG
Aufenthaltsgesetz
Aufl.
Auflage
AVerwGebO
Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (NW)
BauO
Bauordnung (Berl, LSA)
BauO
NRW 2018 Landesbauordnung 2018 (NW)
Bay
Bayern, bayerisch
BayBO
Bayerische Bauordnung
BayGO
Bayerische Gemeindeordnung
BayObLG
Bayerisches Oberstes Landesgericht
BayPrG
Bayerisches Pressegesetz
BayVBl.
Bayerische Verwaltungsblätter (Z)
BayVersG
Bayerisches Versammlungsgesetz
Bbg
Brandenburg
BbgPG
Brandenburgisches Landespressegesetz
BBodSchG
Bundes-Bodenschutzgesetz
BeckOK
Beck`scher Online-Kommentar
BeckRS
Beck-Rechtsprechung
Berl
Berlin
BerlVwVfG
Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung
Bes.GebVerz
Besonderes Gebührenverzeichnis (allgemeine und innere Verwaltung) (RP)
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGH(Z)
(Entscheidungen des) Bundesgerichtshof(s in Zivilsachen)
BImSchG
Bundesimmissionsschutzgesetz
BKA(G)
Bundeskriminalamt(gesetz)
BO
Bauordnung (Bbg)
BPolG
Bundespolizeigesetz
Brem
Bremen
BremBIüKDG
Gesetz zur Behandlungseinleitung bei Infektionen mit übertragbaren Krankheiten durch Dritte (Brem)
BremVwVG
Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz
BV
Bayerische Verfassung
BVerfG(E)
(Entscheidungen des) Bundesverfassungsgericht(s)
BVerwG(E)
(Entscheidungen des) Bundesverwaltungsgericht(s)
BW
Baden-Württemberg
DÖV
Die öffentliche Verwaltung (Z)
Drs.
Drucksache
DV
Die Verwaltung (Z)
DVBl.
Deutsches Verwaltungsblatt (Z)
DVO
PolG Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Polizeigesetzes (BW)
EGGVG
Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
EGStPO
Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung
Fn.
Fußnote
FStrG
Bundesfernstraßengesetz
FwG
Feuerwehrgesetz (BW)
FZV
Fahrzeug-Zulassungsverordnung
GebBeitrG
Gebühren- (und) Beitragsgesetz (Berl, Brem)
GebG
Gebührengesetz (Bbg, Hbg, NW, Saar)
GebOMIK
Gebührenordnung des Ministers des Innern und für Kommunales (Bbg)
GebVerz
IM Gebührenverzeichnis Innenministerium (BW)
GebVO
IM Gebührenverordnung Innenministerium (BW)
GemRechtsG
Gesetz über die Rechtssetzungsbefugnisse der Gemeinden (Brem)
GewO
Gewerbeordnung
GG
Grundgesetz
GSZ
Zeitschrift für das Gesamte Sicherheitsrecht (Z)
GVG
Gerichtsverfassungsgesetz
HBauO
Hamburgische Bauordnung
HBO
Hessische Bauordnung
Hess
Hessen
HmbVwVG
Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz
HPresseG
Hessisches Pressegesetz
HSOG
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
HSOG-DVO
Durchführungsverordnung zum HSOG
HStrG
Hessisches Straßengesetz
HVwKostG
Hessisches Verwaltungskostengesetz
HWG
Hamburgisches Wegegesetz
IfSG
Infektionsschutzgesetz
IMKostVO
Kostenverordnung Innenministerium (MV)
InKostV
Kostenverordnung für die innere Verwaltung (Brem)
JA
Juristische Arbeitsblätter (Z)
Jura
Juristische Ausbildung (Z)
JuS
Juristische Schulung (Z)
JustG
Justizgesetz (NW)
Kfz
Kraftfahrzeug
KG
Kostengesetz (Bay)
KK-StPO
Karlsruher Kommentar zur StPO
KKW
Kernkraftwerk
KommJur
Kommunaljurist (Z)
KostO
Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Bbg)
KUG
Kunsturhebergesetz
KVz.
Kostenverzeichnis (Bay)
LBauO
Landesbauordnung (MV, RP)
LBO
Landesbauordnung (BW, Brem, Saar, SH)
LGebG
Landesgebührengesetz (BW, RP)
LJG
Landesjustizgesetz (SH)
LMG
Landesmediengesetz (RP)
LOG
Landesorganisationsgesetz (Bbg, MV, NW)
LPresseG
Landespressegesetz (BW, NW, SH)
LPrG
Landespressegesetz (MV)
LSA
Sachsen-Anhalt
LStrG
Landesstraßengesetz (Brem, RP)
LStVG
Landesstraf- und Verordnungsgesetz (Bay)
LVG
Landesverwaltungsgesetz (BW)
LVwG
Landesverwaltungsgesetz (SH)
LVwVfG
Landesverwaltungsverfahrensgesetz
LVwVG
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (BW, RP)
LVwVGKO
Vollstreckungskostenordnung (BW)
LVwVGKostO
Kostenordnung zum Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (RP)
MV
Mecklenburg-Vorpommern
NBauO
Niedersächsische Bauordnung
Nds
Niedersachsen
NJG
Niedersächsisches Justizgesetz
NJW
Neue Juristische Wochenschrift (Z)
NordÖR
Zeitschrift für Öffentliches Recht in Norddeutschland (Z)
NPOG
Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz
NStrG
Niedersächsisches Straßengesetz
NStZ
Neue Zeitschrift für Strafrecht (Z)
NVersG
Niedersächsisches Versammlungsgesetz
NVwKostG
Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz
NVwZ
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (Z)
NVwZ-RR
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht – Rechtsprechungs-Report (Z)
NW
Nordrhein-Westfalen
Nw
Nachweis(e)
NZV
Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (Z)
OBG
Ordnungsbehördengesetz (Bbg, NW, Thür)
OLG
Oberlandesgericht
OMaßnGebO
Gebührenordnung für Maßnahmen auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Hbg)
OrdBehZV
Landesverordnung über die Zuständigkeit der allgemeinen Ordnungsbehörden (RP)
OVG
Oberverwaltungsgericht
OWiG
Ordnungswidrigkeitengesetz
PAG
Polizeiaufgabengesetz (Bay, Thür)
PBG
Polizeibehördengesetz (Sachs)
POG
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (RP); Polizeiorganisationsgesetz (Bay, MV, NW, SH, Thür)
PolBenGebO
Polizeibenutzungsgebührenordnung (Berl)
PolDVG
Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei (Hbg)
PolG
Polizeigesetz (BW, Bbg, Brem, NW)
PolKV
Polizeikostenverordnung (Bay, Saar)
PolOVwV
Polizeiorganisations-Verwaltungsvorschrift (Saar)
PresseG
Pressegesetz (Berl, Brem, Hbg, LSA)
PVDG
Polizeivollzugsdienstgesetz (Sachs)
Rn.
Randnummer
RP
Rheinland-Pfalz
Saar
Saarland
Sachs,
Sächs Sachsen, sächsisch
SächsBO
Sächsische Bauordnung
SächsJG
Sächsisches Justizgesetz
SächsKVZ
Sächsisches Kostenverzeichnis
SächsPresseG
Sächsisches Pressegesetz
SächsStrVRG
Sächsisches Straßenverkehrsrechtsgesetz
SächsVerfGH
Sächsischer Verfassungsgerichtshof
SächsVersG
Sächsisches Versammlungsgesetz
SächsVwKG
Sächsisches Verwaltungskostengesetz
SächsVwOrgG
Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz
SächsVwVG
Sächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz
SchlHA
Schleswig-Holsteinische Anzeigen (Z)
SH
Schleswig-Holstein
SMG
Saarländisches Mediengesetz
SOG
Sicherheits- und Ordnungsgesetz (Hbg, MV, LSA)
SPolDVG
Saarländisches Gesetz über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei
SPolG
Saarländisches Polizeigesetz
StGB
Strafgesetzbuch
StGÜZV
Straßenverkehrsrechts- und Güterkraftverkehrs-Zuständigkeits-Verordnung (Bbg)
StPO
Strafprozessordnung
StrG
Straßengesetz (BW, Berl, Bbg, Saar, Sachs, LSA, Thür)
StrVGüBefZustVO
Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung (NW)
StrVRZustVO
Straßenverkehrsrechts-Zuständigkeitsverordnung (SH)
StrWG
Straßen- und Wegegesetz (Bay, MV, NW, SH)
StVO
Straßenverkehrsordnung
StVOZuG
Straßenverkehrsordnung-Zuständigkeitsgesetz (BW)
StVZO
Straßenverkehrszulassungsordnung
StVZustG
Straßenverkehrszuständigkeitsgesetz (Saar)
StVZustLVO
Straßenverkehr-Zuständigkeitslandesverordnung (MV)
StVZuVO
Straßenverkehrsrechtszuständigkeitsverordnung (RP)
StVZVO
Straßenverkehrsordnung-Zuständigkeitsverordnung (Brem) Straßenverkehrsrechts-Zuständigkeitsverordnung (Thür)
SVwVG
Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz
TarSt.
Tarifstelle
Thür
Thüringen
ThürAGVwGO
Thüringer Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
ThürBO
Thüringer Bauordnung
ThürOBKostV
Thüringer Ordnungsbehördenkostenverordnung
ThürPolVwKostO
Thüringer Polizeiverwaltungskostenordnung
ThürVwKostG
Thüringer Verwaltungskostengesetz
ThürVwZVGKostO
Verwaltungskostenordnung zum Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz
TierGesG
Tiergesundheitsgesetz
TPG
Thüringer Pressegesetz
UmwG
Umwandlungsgesetz
u.U.
unter Umständen
UZwG
Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwangs (Berl)
VersFG
Versammlungsfreiheitsgesetz (Berl, SH)
VersG
Versammlungsgesetz
VerwArch
Verwaltungsarchiv (Z)
VerwBehG
Verwaltungsbehördengesetz (Hbg)
VerwGebVO
Verwaltungsgebührenverordnung (SH)
VKO
Vollstreckungskostenordnung (Hbg)
VKostO
Vollstreckungskostenordnung (LSA)
VO
Verordnung
VO
VwVG Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (NW)
VVKVO
Vollzugs- und Vollstreckungskostenverordnung (SH)
VwGG
Verwaltungsgerichtsgesetz (Bbg)
VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung
VwKostG
Verwaltungskostengesetz (MV, LSA, SH)
VwKostO-MdIS
Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport (Hess)
VwORG
Verwaltungsorganisationsreformgesetz (RP)
VwVfG
Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG
Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Berl/Bund, NW)
VwVGBbg
Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Bbg)
VwVKVO
Verwaltungsvollzugskostenverordnung (MV)
VwZVG
Verwaltungszustellungs- und -vollstreckungsgesetz (Bay, Thür)
z.T.
zum Teil
ZustGVerk
Verkehrswesen-Zuständigkeitsgesetz (Bay)
ZustKat
Ord Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben (Berl)
ZustVO-NPOG
Verordnung über Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr (Nds)
Erbguth, Wilfried/Mann, Thomas, Schubert, Mathias, Besonderes Verwaltungsrecht, 13. Aufl. 2020
Gusy, Christoph, Polizeirecht, 10. Aufl. 2017
Kingreen, Thorsten/Poscher, Ralf, Grundrechte. Staatsrecht II, 38. Aufl. 2022
Kingreen, Thorsten/Poscher, Ralf, Polizei- und Ordnungsrecht mit Versammlungsrecht, 12. Aufl. 2022 (zit.: Kingreen/Poscher, POR)
Knemeyer, Franz-Ludwig, Polizei- und Ordnungsrecht, 11. Aufl. 2007
Kugelmann, Dieter, Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Aufl. 2012
Lisken, Hans/Denninger, Eberhard (Begr.), Handbuch des Polizeirechts, 7. Aufl. 2021 (zit.: Bearb., L/D)
Schenke, Wolf-Rüdiger, Polizei- und Ordnungsrecht, 11. Aufl. 2021
Schenke, Wolf-Rüdiger/Schenke, Ralf Peter, Polizei- und Ordnungsrecht, in: Udo Steiner/Ralf Brinktrine (Hrsg.), Besonderes Verwaltungsrecht, 9. Aufl. 2018
Schoch, Friedrich, Polizei- und Ordnungsrecht, in: Eberhard Schmidt-Aßmann/Friedrich Schoch (Hrsg.), Besonderes Verwaltungsrecht, 15. Aufl. 2013
Uerpmann-Wittzack, Robert, Examensrepetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozessrecht, 5. Aufl. 2018
Wehr, Matthias, Rechtspflichten im Verfassungsstaat, 2005
Würtenberger, Thomas/Heckmann, Dirk/Tanneberger, Steffen, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 7. Aufl. 2017
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Polizei- und Ordnungsrecht als allgemeines Gefahrenabwehrrecht ist nach den Prüfungsordnungen der Länder Pflichtfach in den Juristischen Staatsprüfungen. Es steht paradigmatisch für das Recht der Eingriffsverwaltung, das in besonderer Weise Bezüge zum Verfassungsrecht aufweist. Es ist zugleich besonderes Verwaltungsrecht; es greift einerseits auf die Grundlagen des Allgemeinen Verwaltungsrechts zurück und wird andererseits u.a. im Verwaltungsprozess durchgesetzt. Schließlich ist es, jedenfalls soweit das Recht der Ordnungsbehörden („Schreibtischpolizei“) in Rede steht, in das allgemeine Verwaltungsorganisationsrecht und das Kommunalrecht eingebunden. Die Eigenart des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts mit seinen Bezügen zu anderen Rechtsmaterien zu erläutern, ist das Ziel der folgenden Darstellung.
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Im ersten Teil werden Grundbegriffe und Grundlagen behandelt, die nahezu in jedem Polizeirechtsfall eine Rolle spielen. Um sie sicher zu beherrschen, sollte ein gewissermaßen plastisches Verständnis von ihrem Inhalt, ihrer Funktion und den jeweiligen Implikationen, Problemen und Folgerungen entwickelt werden. Dies wird durch eine Reihe von Fallgestaltungen zu vermitteln versucht, welche die unterschiedlichen Aspekte dieser gefahrenabwehrrechtlichen Systemelemente beleuchten. Der zweite Teil ist an der Fallbearbeitung ausgerichtet, die typischerweise die Rechtmäßigkeit vollzugspolizeilicher und ordnungsbehördlicher Maßnahmen zum Gegenstand hat. Hier werden Rechtsfragen des Polizeirechts nicht primär nach der Sachgliederung dieses Rechtsgebiets, sondern exemplarisch nach der Systematik der Rechtmäßigkeitskontrolle angesprochen. Das bietet Gelegenheit, einerseits auf die Methodik der Fallbearbeitung einzugehen, andererseits Bezüge zu anderen Materien des öffentlichen Rechts herzustellen. Teil 3 behandelt mit dem Kosten- und dem Entschädigungsrecht die zweite Ebene des Gefahrenabwehrrechts.
3
Der Begriff der Polizei wird in einem materiellen, einem institutionellen und einem formellen Sinne verwendet.
Fall 1: Gastwirt G hat zum wiederholten Male ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis auf dem Bürgersteig vor seinem Lokal Tische und Stühle aufgestellt und dort seine Gäste bewirtet. Die zuständige Behörde erlässt deshalb einen Bußgeldbescheid. G legt vier Wochen nach dessen Zustellung bei der Behörde Widerspruch ein. (Rn. 8 f.)
Fall 2: A, gegen den ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls anhängig ist, wird in Begleitung eines Kindes (K), dessen Identität vor Ort nicht geklärt werden kann, in einem gestohlenen PKW angetroffen. Beide werden auf der Dienststelle fotografiert, von A werden zusätzlich die Fingerabdrücke aufgenommen. (Rn. 11, 20 f., 147)
Fall 3: Die Polizei überwacht den als Kriminalitätsbrennpunkt bekannten X-Platz durch mehrere schwenkbare und mit Zoomfunktion ausgestattete Videokameras, die von der Einsatzzentrale der Polizei gesteuert werden. Die Aufnahmen erscheinen auf einer Videowand und werden aufgezeichnet. Soweit sich Fenster und Hauseingänge von Privatwohnungen in der Reichweite der Kameras befinden, werden entsprechende Aufnahmen „schwarzgeschaltet“, um die Privatsphäre der Bewohner nicht zu verletzen. W, die in einer Wohnung am X-Platz wohnt, hält die Überwachung für rechtswidrig und will erreichen, dass eine Überwachung ihrer Wohnung durch mechanische Sperren tatsächlich unmöglich gemacht wird. Zur Begründung führt sie insbesondere aus, die landesrechtliche Rechtsgrundlage sei verfassungswidrig, da die Videoüberwachung der vorsorgenden Bereitstellung von Hilfsmitteln für die Strafverfolgung diene, die bundesrechtlich abschließend geregelt sei.[1](Rn. 16)
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Der materielle Polizeibegriff bezeichnet den Inhalt einer bestimmten staatlichen Tätigkeit, nämlich der Gefahrenabwehr. Polizeirecht ist im materiellen Sinn Gefahrenabwehrrecht, unabhängig davon, welche staatlichen Stellen es vollziehen. Die allgemeinen Gefahrenabwehrgesetze der Länder weisen die Aufgabe, Gefahren abzuwehren, der Vollzugspolizei und anderen Behörden der allgemeinen inneren Verwaltung zu.[2] Daneben gibt es vielfältige spezielle Gesetze, die Einzelaspekte der Gefahrenabwehr den Fachbehörden, etwa Bau-, Gewerbe-, Umwelt-, Ausländerbehörden übertragen.
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Der materielle Polizeibegriff ist abzugrenzen von anderen Aufgaben, welche der Staat, insbesondere die Verwaltung zu erledigen hat. Diese Abgrenzung dient nicht nur der dogmatischen Systematisierung. Vielmehr haben die Gefahrenabwehrorgane regelmäßig neben der materiell-polizeilichen noch andere Aufgaben wahrzunehmen,[3] für die besondere gesetzliche Regelungen gelten. Die Abgrenzung der unterschiedlichen Aufgabenbereiche voneinander ist von Bedeutung für das jeweils anzuwendende Recht und teilweise auch für den Rechtsschutz des Bürgers.
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Elementar ist unter diesem Aspekt die Unterscheidung zwischen der präventiven Gefahrenabwehr und der repressiven Verfolgung und Ahndung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Der Vollzugspolizei ist durch § 163 I 1 StPO die Aufgabe übertragen, Straftaten zu erforschen, die nach dem gesetzlichen Leitbild unter der Federführung der Staatsanwaltschaft (§§ 152 II, 160, 161 StPO) erfüllt wird. Eine vergleichbare Regelung trifft § 53 I OWiG für die Erforschung von Ordnungswidrigkeiten. In beiden Fällen besitzt die Vollzugspolizei das „Recht des ersten Zugriffs“ für unaufschiebbare Anordnungen.
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Im Übrigen ist die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 35 OWiG den Verwaltungsbehörden übertragen, die zugleich Gefahrenabwehrbehörden sein können. Ihre Befugnisse sind insoweit dem OWiG zu entnehmen.
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So kann in Fall 1 der Bußgeldbescheid nicht auf eine polizei- oder ordnungsrechtliche Rechtsgrundlage gestützt werden, weil die Verhängung eines Bußgelds primär Sanktionscharakter besitzt, also eine repressive Maßnahme ist, die einer speziellen gesetzlichen Ermächtigung bedarf (Art. 103 II GG, §§ 1, 3 OWiG). Eine solche findet sich in § 23 FStrG sowie den Straßengesetzen der Länder,[4] wonach die unerlaubte Sondernutzung öffentlicher Straßen eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit Bußgeld geahndet werden kann.
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Zudem ist auch das Rechtsschutzverfahren gegen derartige Sanktionen gesondert im OWiG geregelt. Auch wenn der Bußgeldbescheid alle gesetzlichen Merkmale des Verwaltungsakts aufweist,[5] ist weder der Widerspruch nach § 68 I VwGO noch die Anfechtungsklage gemäß § 42 I 1. Fall VwGO statthaft, weil schon der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist: §§ 62, 68 OWiG enthalten eine besondere Rechtswegzuweisung an die ordentliche Gerichtsbarkeit (Amtsgericht). Der statthafte Rechtsbehelf ist zunächst der Einspruch nach § 67 OWiG. Er ist, wie der Widerspruch (§ 70 I VwGO), bei der Ausgangsbehörde einzulegen. Zwar schadet in Fall 1 die falsche Bezeichnung nicht, doch ist der Einspruch des G verfristet, weil er – anders als der Widerspruch – binnen zwei Wochen nach Zustellung einzulegen ist.
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Gefahrenabwehr umfasst nicht nur die Abwehr konkreter Gefahren im Einzelfall, sondern setzt bereits in deren Vorfeld an. Die Gefahrenvorsorge dient dazu, bereits die Entstehung konkreter Gefahren zu verhindern bzw. die Abwehr künftiger Gefahren vorzubereiten. Hierzu gehört auch die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten, bei der allerdings umstritten ist, ob sie nur die Verhütung künftiger Straftaten oder auch die Vorbereitung auf die zukünftige Strafverfolgung (Strafverfolgungsvorsorge[6]) umfasst:
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In Fall 2 ist A einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen worden, die unterschiedlichen Zwecken dienen kann: Ist sie für die Gewinnung von Beweismitteln im laufenden Ermittlungsverfahren gegen A durchgeführt worden, handelt es sich um eine Maßnahme der Strafverfolgung, deren Zulässigkeit sich nach § 81b I, 1. Alt. StPO richtet. Die Polizei wird hier repressiv nach § 163 I 1 StPO tätig. Eine gerichtliche Überprüfung der Maßnahmen erfolgt analog § 98 II 2 StPO durch das Amtsgericht, so dass in diesem Fall der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist.
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Es ist aber ebenso möglich, dass die gesammelten personenbezogenen Daten zu dem Zweck erhoben worden sind, die weitere Begehung von Straftaten zu verhindern. Die Verhütung künftiger Straftaten als Unterfall der Gefahrenvorsorge ist Aufgabe der Gefahrenabwehr, was in den Aufgabenzuweisungsnormen mancher Länder klarstellend geregelt ist,[7] aber auch unabhängig davon gilt.
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Schließlich können die Lichtbilder und Fingerabdrücke zwar aus Anlass des konkreten Ermittlungsverfahrens aufgenommen worden, aber zur Aufnahme in kriminalpolizeiliche Sammlungen bestimmt sein, um sie vorsorglich als sächliche Hilfsmittel für die Erforschung und Aufklärung künftiger Straftaten bereitzustellen. Bei dieser Strafverfolgungsvorsorge ist umstritten, ob sie der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung zuzurechnen ist. In manchen Gesetzen wird sie (noch) als Fall der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten genannt und z.T. in den Rahmen der (vollzugspolizeilichen) Gefahrenabwehr gestellt.[8] Das ist u.a. deswegen von Bedeutung, weil einerseits § 81b I, 2. Alt. StPO zu erkennungsdienstlichen Maßnahmen gegen Beschuldigte „für Zwecke des Erkennungsdienstes“, also nicht nur zur Verwendung im „aktuellen“ Strafverfahren ermächtigt, andererseits die meisten[9] Landesgesetze besondere Bestimmungen enthalten, die solche Maßnahmen auch zur vorbeugenden Bekämpfung bzw. zur Aufklärung von Straftaten ermöglichen.[10]
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Das wirft Fragen nach der Gesetzgebungskompetenz des Bundes bzw. der Länder sowie nach dem Verhältnis der Befugnisnormen zueinander auf. Das Recht der Strafverfolgung unterfällt der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 I Nr. 1 GG („gerichtliches Verfahren“), das Gefahrenabwehrrecht einschließlich der Gefahrenvorsorge ist hingegen grundsätzlich Ländersache, sofern nicht spezielle Gesetzgebungstitel für den Bund existieren, wie etwa Art. 73 I Nrn. 5 und 9a GG (für Bundespolizei und BKA). Die Vorsorge für die Verfolgung künftiger Straftaten wird vereinzelt noch als Teilaspekt der Gefahrenabwehr betrachtet, wofür dem Bund die Gesetzgebungskompetenz fehle.[11] Die frühere Rechtsprechung teilte zwar diese Qualifikation, nahm aber wegen des engen sachlichen Zusammenhangs mit den polizeilichen Aufgaben nach § 163 I StPO für § 81b I, 2. Alt. StPO eine Annex-Kompetenz aus Art. 74 I Nr. 1 GG an.[12]
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Das BVerfG hat hingegen die Vorsorge für die künftige Strafverfolgung unmittelbar in den Regelungsumfang des Art. 74 I Nr. 1 GG eingeordnet und somit von der Gefahrenabwehr abgegrenzt:[13] Die Verfolgungsvorsorge erfolge zwar in zeitlicher Hinsicht präventiv, betreffe aber sachlich das repressiv ausgerichtete Strafverfahren. Im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung des Art. 74 I Nr. 1 GG fehlt den Ländern die Gesetzgebungskompetenz, soweit der Bund abschließende Regelungen getroffen hat.[14] Das ist aber nur hinsichtlich der Verfolgung von Straftaten der Fall, d.h. für Maßnahmen, die an das Bestehen eines Anfangsverdachts i.S.d. § 152 II StPO anknüpfen (§ 6 EGStPO – sog. Kodifikationsprinzip[15]). So sind z.B. landesrechtliche Befugnisse zur Fahndung nach Straftätern formell verfassungswidrig.[16] Hingegen hat der Bund die Strafverfolgungsvorsorge nicht abschließend geregelt, so dass insoweit Raum für den Landesgesetzgeber verbleiben kann. Dies muss aber in jedem Einzelfall ermittelt werden.
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Ein Beispiel hierfür ist die offene Videoüberwachung öffentlicher Räume (Fall 3),[17] die an Orten mit erhöhter Kriminalitätsbelastung zulässig ist. Sie ist zum einen als Instrument indirekter Verhaltenssteuerung darauf gerichtet, potentielle Straftäter von der Begehung von Straftaten in den überwachten Bereichen abzuhalten (Verhütung von Straftaten). Sie kann ferner die Polizei in die Lage versetzen, mögliche Gefahren frühzeitig zu erkennen und zu ihrer Abwehr rechtzeitig einzuschreiten (Vorbereitung auf die künftige Gefahrenabwehr). Für Filmaufzeichnungen sehen die Polizeigesetze verlängerte Speicherungsfristen u.a. für den Fall vor, dass die Aufnahmen zur Verfolgung von Straftaten erforderlich sind.[18] Durch diese Regelungen dient die Videoüberwachung schließlich auch der Strafverfolgungsvorsorge. Insoweit weist sie eine gewisse Nähe zu erkennungsdienstlichen Maßnahmen i.S.d. § 81b I, 2. Alt. StPO auf, die zum selben Zweck auch die Anfertigung von Lichtbildern beinhalten.
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Das BVerwG hat demgegenüber auch wegen der funktionalen Verknüpfung mit der Verhütung von Straftaten der Videoüberwachung eine von § 81b I, 2. Alt. StPO „substanziell abweichende polizeitaktische Zweckbestimmung“ zuerkannt, die durch die strafprozessuale Befugnisnorm nicht ausgeschlossen werden solle. Auch einen Konflikt mit den strafprozessualen Regelungen über die Observation (§§ 100h, 163f StPO) verneinte es, da deren Fokussierung auf eine bestimmte Zielperson bedeutsame Unterschiede zur Überwachung von Kriminalitätsschwerpunkten aufweise.[19]
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Die begriffliche Unterscheidung von Gefahrenvorsorge und Strafverfolgungsvorsorge kann aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass beide sachlich eng beieinander liegen. Befugnisse, die dem einen Aufgabenbereich dienen, kommen regelmäßig auch dem anderen zugute. Denn grundsätzlich sind im Vorfeld von Gefahren und Straftaten nur informationelle Eingriffe zulässig. Die erhobenen Daten unterliegen zwar im Prinzip dem datenschutzrechtlichen Grundsatz der Zweckbindung. Doch lassen Polizeigesetze wie auch die StPO eine Zweckänderung nach dem Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung[20] bzw. dem Grundsatz des hypothetischen Ersatzeingriffs[21] in weitem Umfang zu. In Inhalt und Wirkungen können deshalb präventive und repressive Befugnisse zum Teil austauschbar sein. Daraus resultiert für die Gesetzesanwendung die Problematik der doppelfunktionellen Maßnahmen (Rn. 286 ff.). Für die Frage der Gesetzgebungskompetenz gilt das nicht. Hier sind die Verfassungsräume von Bund und Ländern gemäß Art. 30 und 72 I GG strikt getrennt. Das maßgebliche Abgrenzungskriterium ist hierbei die (repressive oder präventive) Zweckrichtung der jeweiligen Norm.[22]
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