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Diese umfassend bearbeitete 2. Auflage des Falltraining Insolvenzrecht schafft eine hervorragende Möglichkeit, sich schnell und intensiv mit den Neuerungen sowie den Grundlagen des Insolvenzrechts zu befassen und sich auf Prüfungen vorzubereiten. Es bietet einen Einblick aus juristischer Sicht und ermöglicht es, sich das Insolvenzrecht anhand von Fragen und Fällen selbst zu erschließen.
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Veröffentlichungsjahr: 2021
von
Josef Parzinger
2. neu bearbeitete Auflage
www.cfmueller.de
Falltraining Insolvenzrecht › Autor
Dr. Josef Parzinger, Rechtsanwalt und Partner im Restrukturierungsteam bei Kirkland & Ellis International LLP, München; seit Januar 2017 Arbeitsgemeinschaftsleiter Insolvenzrecht im OLG Bezirk München; vormals wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Professor Horst Eidenmüller LMU München und bei Jaffé Rechtsanwälte Insolvenzverwalter; Dr. jur., Bankkaufmann, Promotion zum Thema „Fortführungsfinanzierung in der Insolvenz“ 2013 (Fakultätspreis der LMU München,Wissenschaftspreis des Gravenbrucher Kreises).
Bibliografische Informationen der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http://dnb.d-nb.de> abrufbar.
ISBN 978-3-8114-9059-8
E-Mail: [email protected]
Telefon: +49 6221 1859 599Telefax: +49 6221 1859 598
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Das Insolvenzrecht umfasst eine große Bandbreite juristischer Themen. Es ist eng mit anderen juristischen Bereichen wie dem Schuldrecht, Sachenrecht und Gesellschaftsrecht, aber auch dem Arbeitsrecht, Steuerrecht und Urheberrecht verwoben und bringt zahlreiche wirtschaftlichen Fragestellungen mit sich.
Dieses Falltraining macht Sie mit der Materie aus juristischer Sicht vertraut. Neben den klassisch insolvenzrechtlichen Themen, wie dem Ablauf des Insolvenzverfahrens, den Befugnissen des (vorläufigen) Insolvenzverwalters und den unterschiedlichen Rangklassen der Gläubiger werden Ihnen die zahlreichen Reformen des Insolvenzrechts der vergangenen Jahre (Planverfahren, Eigenverwaltung, Anfechtung, Konzerninsolvenz, Verbraucherinsolvenz) nähergebracht. Das internationale Insolvenzrecht wird in den Grundzügen abgedeckt. Zudem erwerben Sie Kenntnisse zum Schuldverschreibungsgesetz und dem zum 1.1.2021 in Kraft getretenen StaRUG, dem für die Restrukturierung finanzieller Verbindlichkeiten wie Konsortialdarlehen und Anleihen hohe Relevanz zukommen wird. Zum 1.1.2021 traten weiterhin zahlreiche Änderungen der Insolvenzordnung in Kraft.
Die Fragen zur Einführung in die InsO, die Einführungsfälle und die Abschlussfälle geben Ihnen die Möglichkeit, einen Überblick zu gewinnen. Der Vertiefung dienen zwölf ausführliche Übungsfälle. Zu empfehlen ist die Kombination dieser umfassend bearbeiteten 2. Auflage mit dem „Grundriss des Insolvenzrechts“ von Herrn Zimmermann und dem Juriq Erfolgstraining von Frau Gleußner, auf das verschiedentlich verwiesen wird. Für einen detaillierten Einblick empfiehlt sich das Lehrbuch von Klaus Reischl.
Anregungen und Hinweise für die 3. Auflage nehme ich gerne entgegen ([email protected]).
München, Januar 2021 Josef Parzinger
Vorwort
Übersicht der Themen
Kommentierungsvorschläge
Von der Krise bis zur Insolvenz
Einige Fragen zur Einführung in die InsO – Teil 1
Lösung Fragen 1 – 10
Einige Fragen zur Einführung in die InsO – Teil 2
Lösung Fragen 11 – 20
Der Grundsachverhalt
Elf kurze Einführungsfälle
Übungsfälle
Übungsfall 1Der Übergang der Verfügungsbefugnis
Übungsfall 2Die Absonderungs- und Aussonderungsrechte
Übungsfall 3Erfüllungswahlrecht, Aufrechnung
Übungsfall 4Die Insolvenzanfechtung im Detail
Übungsfall 5Unternehmensverkauf in der Insolvenz (Distressed M&A)
Übungsfall 6Die Haftung wegen Insolvenzverschleppung
Übungsfall 7Das Insolvenzplanverfahren
Übungsfall 8Die Eigenverwaltung
Übungsfall 9Die Konzerninsolvenz
Übungsfall 10EuInsVO und internationales Insolvenzrecht
Übungsfall 11Die Privatinsolvenz
Übungsfall 12Der Restrukturierungsplan nach dem StaRUG
Der letzte Schliff – 24 Abschlussfälle
Fall
Inhalt
Einige Fragen zur Einführung in die InsO
–
Einführung in das Insolvenzrecht
Einführungsfälle
–
Überblick über die Regelungsbereiche der Insolvenzordnung
Übungsfall 1
–
Übergang der Verfügungsbefugnis, § 80 InsO
–
Gutgläubiger Erwerb, §§ 81 I, 91 II InsO
–
(Nicht-)Erfüllungswahl durch den Verwalter und Ausnahmetatbestände, §§ 103 ff. InsO
–
Insolvenzanfechtung wegen kongruenter und inkongruenter Deckung, §§ 129 ff. InsO
Übungsfall 2
–
Absonderungs- und Aussonderungsrechte
–
Ersatzaussonderung, Ersatzabsonderung
–
Eigentumsvorbehalt und Insolvenz
–
Verarbeitungsklauseln in der Insolvenz
Übungsfall 3
–
(Nicht-)Erfüllungswahl §§ 103 ff. InsO
–
Aufrechnung in der Insolvenz,
–
Ausschluss der Aufrechnung, §§ 94–96 InsO
Übungsfall 4
–
Insolvenzanfechtung im Detail
–
Die Unterbrechung und Aufnahme von Prozessen, § 240 ZPO, §§ 85, 86 InsO
–
Insolvenzanfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung §§ 133, 143 InsO
–
Anfechtung Gesellschafterdarlehen, § 135 InsO
–
Kapitalerhaltung bei der GmbH, §§ 30 ff GmbHG
Übungsfall 5
–
Unternehmensverkauf in der Insolvenz (Distressed M&A)
–
Asset Deal und Share Deal
–
Übertragende Sanierung
–
Haftungskontinuität, § 25 HGB, § 75 AO, § 613a II BGB
–
Übernahme von Arbeitsverhältnissen, Transfergesellschaft
–
Gewährleistung beim Unternehmenskauf
–
Debt-Equity-Swap
Übungsfall 6
–
Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters
–
Geltendmachung eines Gesamtschadens
–
Haftung wegen Insolvenzverschleppung
–
Haftung aus c.i.c.
–
Quotenschaden
Übungsfall 7
–
Planverfahren
Übungsfall 8
–
Eigenverwaltung
Übungsfall 9
–
Konzerninsolvenz
Übungsfall 10
–
Internationale Zuständigkeit und anwendbares Insolvenzrecht nach der EuInsVO
–
Internationale Zuständigkeit und anwendbares Insolvenzrecht außerhalb der EuInsVO
Übungsfall 11
–
Privatinsolvenz
–
Restschuldbefreiung
Übungsfall 12
–
Die Instrumente des StaRUG
–
Der Restrukturierungsplan: Inhalt und Abstimmung
–
Die Pflichten des Schuldners und seiner Geschäftsleitung
–
Zuständiges Gericht und Rechtsmittel
–
Das Schuldverschreibungsgesetz (SchVG)
Der letzte Schliff
–
24 Abschlussfälle zur Wiederholung
Eine sorgfältige Kommentierung wird Sie schnell mit dem Gesetz vertraut machen und steht daher am Beginn dieses Fallbuches. Es ist zu empfehlen, die Verweise jeweils nachzuschlagen. Soweit kein Gesetz angegeben ist, handelt es sich um die Insolvenzordnung (InsO). Ein Hinweis für Studenten und Referendare: Bitte achten Sie darauf, inwieweit Kommentierungen zugelassen sind.
Bei §
Kommentieren
Unterstreichungen in „…“ und Erläuterungen in (…)
1 S. 1
„gemeinschaftlich zu befriedigen“ (Im Gegensatz zur individuellen Befriedigung nach der ZPO)
1 S. 2
286 ff.
„zu befreien“ (Im Wege der Restschuldbefreiung)
2 I
„Amtsgericht“, „ausschließlich“ (Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus der InsO, nicht aus ZPO/GVG.)
3 I 1
„örtlich zuständig“
3 I 1
13, 17 ZPO
„allgemeinen Gerichtsstand“
3 I 1
Art. 3 I EuInsVO
(Für die internationale Zuständigkeit im Bereich der EU mit Ausnahme Dänemarks.)
4a I 1
„natürliche Person“ (Verfahrenskostenstundung nur für natürliche Personen.)
6 I 1
4 InsO,567 ff. ZPO
6 III
72 I GVG
An „Beschwerdegericht“
12 I Nr 2
Art. 77 BayGO
13 I 2
15
An „Schuldner“
14 I 1
„rechtliches Interesse an der Eröffnung“ „Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft“
14 I 1
294 ZPO
An „glaubhaft“
15 I 2
10 II
An „Führungslosigkeit“ (Legaldefinition)
15a I
823 II BGB, 42 I 1 StaRUG
15a I 1
17
An „zahlungsunfähig“
15a I 1
19
An „Überschuldung“
15a I 2
„spätestens drei Wochen“ „sechs Wochen“
15a III
„Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ (Nur bei der GmbH sind die Gesellschafter verpflichtet.)
15a III
10 II
An „Führungslosigkeit“ (Legaldefinition)
15b I
69 AO, 266a StGB
(Pflichtenkollision des Zahlungsverbots mit der Pflicht zur Zahlung von Steuern und des Arbeitnehmeranteils zur Sozialversicherung)
15b I
IV 1
(§ 15b InsO ersetzt § 64 GmbHG. Abs. 4 regelt die Ersatzpflicht für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenz.)
15b I 2
II, III
15b II 2
„gilt dies nur, solange“ „oder“
15b IV 2
„geringerer Schaden“ (Gesamtbetrachtung, aber Beweislast bei der Geschäftsführung)
15b VIII
69 AO
16
17, 18, 19
19 I
„juristischen Person“
19 II 1
„es sei denn“, „Fortführung“, „zwölf Monaten“ „überwiegend“ (überwiegend meint mehr als 50%)
19 II 2
„Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen“, „für die gemäß § 39 Abs. 2“, „nicht“, „berücksichtigen“
21 I 1
„alle Maßnahmen“ „erforderlich“
21 I 2
6, 567 ff. ZPO
„sofortige Beschwerde“
21 II 1
„insbesondere“
21 II 1 Nr. 1
Nr. 3, 22 II, 5 I 2
„vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen“
21 II 1 Nr. 1
22a
(im Fall des § 22a InsO ist der vorläufiger Gläubigerausschuss jedenfalls zu bestellen)
21 II 1 Nr. 2 Var. 1
240 S. 2 ZPO; 22 I, 23, 24 I, II
„allgemeines Verfügungsverbot“ (Sogenannter „starker“ vorläufiger Verwalter)
21 II 1 Nr. 2 Var. 2
22 II, 23, 24 I
„oder anordnen, daß Verfügungen“, „nur mit Zustimmung“ „wirksam“ (Sogenannter „schwacher“ vorläufiger Verwalter)
21 II 1 Nr. 3
88 ff.
„Zwangsvollstreckung“, „untersagen“
21 II 1 Nr. 5
„nicht verwertet“
22a
56a
23 I 1
9
23 I 2
8
27
34
29 I Nr. 1
156 I
29 I Nr. 2
176
34 I, II
6
34 I, II
571 II 2 ZPO
(Keine Überprüfung der örtlichen Zuständigkeit durch das Beschwerdegericht.)
34 II
15
(Für den Schuldner sind die Antragsteller beschwerdebefugt, vgl. § 15 InsO)
35
„zur Zeit der Eröffnung“, „und“, „erlangt“, „(Insolvenzmasse)“
38
87-89, 174 ff., 187 ff.
„zur Zeit der Eröffnung“, „begründeten“ „Insolvenzgläubiger“
39 I 1
„in folgender Rangfolge“ (es sind 5 eigene Klassen)
39 I 1 Nr. 5
IV 2, V, 135
„Gesellschafterdarlehens“ „wirtschaftlich entsprechen“ (IV 2 ist das Sanierungsprivileg, V ist das Kleinbeteiligtenprivileg)
39 I 2
„staatliche Förderbank“ (z.B. kein Nachrang für die KfW, auch wenn sie Gesellschafterin würden)
39 II
19 II 2
„Nachrang“ „vereinbart worden ist“
39 IV 1
„als persönlich haftenden“
39 IV 2
„führt dies“, „nicht zur Anwendung von Absatz 1 Nr. 5“
39 V
„nicht geschäftsführenden Gesellschafter“, „zehn Prozent oder weniger“
41 I
„gelten als fällig“
45
„Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind“
47
985 BGB
„dinglichen“
47
48
49
165
49
1, 30d, 153b ZVG, 165 InsO
51 Nr. 1
„bewegliche Sache übereignet“, „Recht übertragen“ (Das meint insb. Sicherungsübereignungen und Globalzessionen.)
51
165 ff.
52
190
53
54
An „Kosten des Insolvenzverfahrens“
53
55
An „sonstigen Masseverbindlichkeiten“
53
90, 209 f.
(Nur bei Masseunzulänglichkeit relevant)
54 I Nr. 1
58 GKG, Nr. 2320 KV GKG
54 I Nr. 2
63 ff., InsVV
55 I Nr. 1
61
„Handlungen des Insolvenzverwalter“
55 I Nr. 2
103 I
„gegenseitigen Verträgen“, „soweit“, „Erfüllung“, „verlangt“
55 II 1
22 I 2 Nr. 2 Alt. 1
„vorläufigen Insolvenzverwalter“, „Verfügungsbefugnis“, „übergegangen ist“
60 I
„schuldhaft“
65
InsVV
80 I
81, 117
„Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen“, „Insolvenzverwalter“
81 I 1
„Verfügung unwirksam“
81 I 2
„unberührt“, „§ 892“
81 I 3
55 I Nr. 3
85 I
240, 250 ZPO
86 I
87
86
240 ZPO
87
174 ff.
88 I
129 ff.
„durch Zwangsvollstreckung“, „Sicherung“, „unwirksam“
89 I
„Zwangsvollstreckungen“, „weder“ „noch“
92 S. 1
823 II BGB, 15a
92 S. 2
60
93
171 HGB
94
95, 96
„zur Zeit der Eröffnung“, „nicht berührt“
103 I
55 I Nr. 2
„gegenseitiger Vertrag“, „und vom anderen Teil“
103 II
104 ff., 174 ff.
„Lehnt“, „ab“
106 I
„kann der Gläubiger für seinen Anspruch Befriedigung“, „verlangen“
107 I
„Schuldner“, „verkauft“, „Besitz an der Sache übertragen“
107 II
„Schuldner“, „gekauft“, „Besitz erlangt“ „erst“
108 I 1
„unbewegliche Gegenstände“
113 2
„drei Monate zum Monatsende“
129 I
130 ff., 143
„Rechtshandlungen“, „vor der Eröffnung“, „Insolvenzgläubiger benachteiligen“
129 I
140, 147
An „vor der Eröffnung“
129 I
142 I
An „benachteiligen“
130 I
„Rechtshandlung“, „Insolvenzgläubiger“
130 I Nr. 1
„in den letzten drei Wochen vor dem Antrag auf Eröffnung“, „wenn“, „und“
130 I Nr. 2
„nach dem Eröffnungsantrag“
131 I
„Rechtshandlung“, „Insolvenzgläubiger“, „die er nicht“, „zu beanspruchen hatte“
132
„Rechtsgeschäft des Schuldners“, „unmittelbar“
135 I
„Sicherung“, „Befriedigung“
135 II
143 III
142 I
„unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung“
143 I 2
819 I, 818 IV, 291, 292, 987 ff. BGB
„gelten entsprechend“, (Schadensersatz und Nutzungsherausgabe des Anfechtungsgegners.)
143
144
144 II 1
55 I Nr. 3
156 I
29 I Nr. 1
165
49 InsO
10 I Nr. 5, 30d ZVG
166 I
173
„bewegliche Sache“, „Besitz“
166 II
173
„Forderung“, „abgetreten hat“ (nicht bei Rechten und nicht bei Verpfändung)
166
170
170
171 I, II
174
28 I
176
29 I Nr. 2
178 I
179
178 III
201 II
178 III
„rechtskräftig“
178 III
580, 767 ZPO
(Nur noch die Rechtsmittel gegen ein rechtskräftiges Urteil sind möglich.)
179 I
256 ZPO
(Feststellungsklage auf Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle.)
179
189
179 II
„vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil“, „Bestreitenden“ (Bei titulierten Forderungen obliegt es dem Bestreitenden, die Feststellung zu verhindern.)
180
182
(Der Streitwert richtet sich nach der voraussichtlichen Quote.)
184
201 II
(Nach Bestreiten der Forderung durch den Schuldner muss sich der Gläubiger einen Titel für die Zeit nach Aufhebung des Verfahrens erstreiten.)
189 II
198
201 II
178 III, 257 I
201 II 1
„vom Schuldner“
217 I 1
„absonderungsberechtigten Gläubiger“, „Insolvenzgläubiger“
217 I 2
225a
„auch die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte“
217 II
220 III, 222 Nr. 5, 223a, 230 IV, 238b
An „Schlusstermin“
218 I 3
197
An „Schlusstermin“
243
222, 244
„Gruppe“, „gesondert“
244
245
245 I Nr. 2
II, III
251 I Nr. 2
II
251 II
294 ZPO
251 III
„Mittel“, „bereitgestellt werden“
253 IV
„Beschwerde unverzüglich zurück“
270a II
270b II
270b I Nr. 1
270a I
An „Eigenverwaltungsplanung“
270d I 1
18
„drohender Zahlungsunfähigkeit“ „und“, „nicht offensichtlich aussichtslos“, „Vorlage eines Insolvenzplans“
274
275, 280
286
„natürliche Person“
287
II
„Antrag“ „Antrag auf Eröffnung … verbunden“
287a II
„unzulässig“
302 Nr. 1
„vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung“
304 I 1
II
„natürliche Person“ „keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit“ „soweit“
304 I 2
II
An „überschaubar“
305 I Nr. 1
„außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung“
335
EuInsVO
335
„Recht des Staats“, „Verfahren eröffnet“
335
3
(Die internationale Zuständigkeit folgt aus entsprechender Anwendung des § 3 InsO.)
343 I 1
„Insolvenzverfahrens“, „wird anerkannt“, „gilt nicht“
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Rechtsanwältin Stephanie Simon wurde vom Verband des Mittelstands (VdM) gebeten, einen Vortrag mit dem Titel „Einführung in das Insolvenzrecht“ zu halten. Im Interesse der Mandantenakquise hat Frau Simon ohne Zögern eingewilligt. Sie bittet einen Referendar, die folgenden Fragen stichpunktartig zu beantworten.
1.
Was ist das Ziel eines Insolvenzverfahrens nach der InsO?
2.
Welche drei Möglichkeiten der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger sieht die InsO im Fall einer Unternehmensinsolvenz vor?
3.
Was ist der Sinn einer gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger?
4.
Man stelle sich vor, es gäbe keine Insolvenzordnung. Würden die Gläubiger der InsO vergleichbare Regelungen vertraglich vereinbaren?
5.
Welche Argumente könnten im Einzelfall für eine Reorganisation sprechen?
6.
Inwiefern unterscheidet sich die Vollstreckung nach der InsO zur Vollstreckung nach den §§ 704 ff. ZPO?
7.
Wie läuft ein Insolvenzverfahren ab? Bringen Sie die folgenden Begriffe in eine chronologische Abfolge: „Berichtstermin, Anfechtung, Verwertung der Masse, Eröffnungsverfahren, Eröffnungsbeschluss, Beendigung des Verfahrens, Prüfungstermin, Verteilung der Masse, Insolvenzantrag“.
8.
Darf ein Prokurist einen Insolvenzantrag stellen? Wie verhält es sich bei einem Gesellschafter?
9.
In welche Gruppen lassen sich die Gläubiger des Schuldners einordnen (§§ 38 ff. InsO)? Was ist für die jeweilige Gruppe kennzeichnend?
10.
Wie unterscheiden sich aussonderungs- und absonderungsberechtigte Gläubiger?
Einige Fragen zur Einführung in die InsO – Teil 1 › Lösung Fragen 1 – 10
Einige Fragen zur Einführung in die InsO – Teil 1 › Lösung Fragen 1 – 10 › 1. Was ist das Ziel eines Insolvenzverfahrens nach der InsO?
Gemäß § 1 InsO dient das Insolvenzverfahren dazu, „die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen“. Das Insolvenzverfahren dient also der kollektiven Befriedigung der Gläubiger. Darin unterscheidet es sich wesentlich von der Einzelzwangsvollstreckung nach den §§ 704 ff. der ZPO.
Der Erhalt eines Unternehmens (oder der Erhalt von Arbeitsplätzen) ist kein primäres Ziel der InsO. Nur soweit der Erhalt eines Unternehmens, verglichen mit der Liquidation, zu einer höheren Befriedigung der Gläubiger führt, ist er geboten, um die Gläubiger zu befriedigen.
Um die gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger zu gewährleisten, wird ein Insolvenzverwalter eingesetzt. Die Kosten für den Insolvenzverwalter schmälern das Vermögen, das für die Verteilung an die Gläubiger zur Verfügung steht. Dennoch werden die Gläubiger in vielen Fällen bessergestellt, als wenn der Schuldner sich selbst überlassen bliebe.
Natürlichen Personen wird die Gelegenheit gegeben, sich von ihren restlichen Verbindlichkeiten zu befreien, soweit sie im Insolvenzverfahren nicht befriedigt werden und daher weiter ausstehen (siehe zur Restschuldbefreiung die §§ 286 ff. InsO).
Der Verwalter hat die Aufgabe, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen des Schuldners zu verwerten (§ 159 InsO). Gegen Ende des Verfahrens müssen alle verwertbaren Vermögensgegenstände des Schuldners in Geld umgewandelt worden sein, da nur Geld an die Gläubiger ausgezahlt werden kann, um die Forderungen der Gläubiger zumindest anteilig zu befriedigen. Spiegelbildlich können auch die Gläubiger nur auf Geld gerichtete Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden (§ 174 II InsO, zur Umrechnung von Forderungen in Geldforderungen siehe § 45 InsO).
Einige Fragen zur Einführung in die InsO – Teil 1 › Lösung Fragen 1 – 10 › 2. Welche drei Möglichkeiten der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger sieht die InsO im Fall einer Unternehmensinsolvenz vor?
§ 1 InsO sieht zum einen die Liquidation des Vermögens vor („indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt“ wird). Die Liquidation kann auf zweierlei Weise vonstattengehen.
Die erste und häufigste Variante der Liquidation ist die Verwertung der einzelnen Vermögensgegenstände. Bei einem Unternehmen bedeutet das meist die Verwertung zu einem Bruchteil der Buchwerte.
Die zweite Möglichkeit der Liquidation ist bei einem Unternehmen die Verwertung des gesamten Unternehmens zu Fortführungswerten. Das ist einerseits möglich durch eine „übertragende Sanierung“. Die Vermögensgegenstände des Unternehmens (Aktiva) werden auf einem neuen Unternehmensträger fortgeführt. Das heißt anstelle des Unternehmensträgers „Blau GmbH“ wird das Unternehmen beispielsweise auf dem Unternehmensträger „Grün GmbH“ fortgeführt. Der alte Unternehmensträger, bei dem die Schulden (Passiva) verblieben sind, wird liquidiert.
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Zum anderen erwähnt § 1 InsO, dass „in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird.“ Im Fall dieser Reorganisation bleibt der alte Unternehmensträger erhalten, indem die Gesellschaftsanteile auf die Gläubiger oder einen Plansponsor übertragen werden.
Die drei Möglichkeiten der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger sind damit Zerschlagung, übertragende Sanierung und Reorganisation des Rechtsträgers.
(Siehe auch Übungsfall 5 „Unternehmensverkauf und Insolvenz“)
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Einige Fragen zur Einführung in die InsO – Teil 1 › Lösung Fragen 1 – 10 › 3. Was ist der Sinn einer gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger?
Ohne ein kollektives Vorgehen droht ein „Wettlauf“ der Gläubiger, um in einer Situation, in der nicht für alle Gläubiger genug vorhanden ist, rechtzeitig zum Zuge zu kommen. Dieser Wettlauf hätte negative Auswirkungen:
–
Die schnellsten Gläubiger würden voll befriedigt, die langsameren Gläubiger erhielten gar nichts.
–
Mehrere Verfahren führen zu höherem Zeit-/Kostenaufwand.
–
Um rechtzeitig zum Zuge zu kommen, müssten von jedem Gläubiger (theoretisch) höhere Risikoüberwachungskosten aufgewendet werden, um schnell reagieren zu können.[1] Diese Kosten könnten zum Beispiel Kredite teurer machen.
–
Dem Schuldner würde durch die Einzelzwangsvollstreckung notwendiges Betriebsvermögen entzogen. Die Fortführung des Unternehmens wird auf diese Weise schnell unmöglich. Ein stillgelegtes Unternehmen ist häufig fast nichts mehr wert.
–
Individuell rationales Verhalten wäre für alle Gläubiger suboptimal (Kollektivhandlungsproblem).
Diese Überwachung ist mit Kosten verbunden und lohnt sich in erster Linie für Gläubiger mit größeren Forderungen wie z.B. Banken, die sich in den Kreditverträgen entsprechende Informationsrechte (Information Undertakings) einräumen lassen.
Einige Fragen zur Einführung in die InsO – Teil 1 › Lösung Fragen 1 – 10 › 4. Man stelle sich vor, es gäbe keine Insolvenzordnung. Würden die Gläubiger der InsO vergleichbare Regelungen vertraglich vereinbaren?
Vermutlich nicht, auch wenn das Ergebnis der Vereinbarung für alle einen Vorteil hätte. Doch die Transaktionskosten für das Aushandeln dieses Vertrags sind hoch. Denn es müssten alle (wesentlichen) Gläubiger an dem Vertrag teilnehmen.
Verschiedene Finanzgläubiger eines Unternehmens (erstrangige Gläubiger (senior creditors), Mezzanine Gläubiger, nachrangige Gläubiger (junior creditors), Anleihegläubiger) einigen sich allerdings regelmäßig in einer separaten Vereinbarung, der sogenannten Intercreditor Vereinbarung, über den Rang ihrer Verbindlichkeiten außerhalb der Insolvenz und in der Insolvenz.
Einige Fragen zur Einführung in die InsO – Teil 1 › Lösung Fragen 1 – 10 › 5. Welche Argumente könnten im Einzelfall für eine Reorganisation sprechen?
Der Erhalt des Unternehmensträgers ist vorteilhaft, wenn auf diese Weise unübertragbare Rechtspositionen erhalten bleiben. Dies ist der Fall bei Konzessionen oder öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, die an den Unternehmensträger gebunden sind. Gleiches gilt für Zertifizierungen und für Verträge, die neu zu ungünstigeren Konditionen abgeschlossen werden müssten. Als relevanter steuerlicher Aspekt kann die Nutzung von Verlustvorträgen relevant werden.[1]
Gegen die Reorganisation spricht die Möglichkeit der übertragenden Sanierung, nur das Vermögen ohne die Verbindlichkeiten auf den neuen Rechtsträger zu übertragen.
Vgl. Eidenmüller, ZHR 175 (2011), 11, 17.
Einige Fragen zur Einführung in die InsO – Teil 1 › Lösung Fragen 1 – 10 › 6. Inwiefern unterscheidet sich die Vollstreckung nach der InsO zur Vollstreckung nach den §§ 704 ff. ZPO?
Die InsO sieht eine gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger vor, § 1 S. 1 InsO. Die ZPO regelt hingegen die Individualvollstreckung. Nach der ZPO gilt das Prioritätsprinzip. Nach der InsO ist ein Gläubiger nur von der Teilnahme an der Verteilung ausgeschlossen, wenn er nach der Veröffentlichung und Niederlegung des Schlussverzeichnisses noch eine Forderung anmelden möchte, §§ 177, 189 I, 196, 197 I InsO.[1]
Nach § 87 InsO können die Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen, d.h. die Forderungen zur Tabelle anmelden, §§ 174 ff. InsO. Konsequenterweise ist nach § 89 InsO für die Dauer des Insolvenzverfahrens für Insolvenzgläubiger keine Einzelzwangsvollstreckung möglich.[2]
Durch Anordnung des Insolvenzgerichts nach § 21 II 1 Nr. 3 InsO kann das Zwangsvollstreckungsverbot in das Eröffnungsverfahren vorgezogen worden.
Eine Ausnahme von dem Vollstreckungsverbot gibt es für Massegläubiger (§§ 53–55 InsO), die lediglich für sechs Monate ab der Eröffnung des Verfahrens nicht vollstrecken können § 90 I, II InsO.[3] Dieses Vollstreckungsverbot wird bei Masseunzulänglichkeit auf bis zur Anzeige der Masseunzulänglichkeit bereits angelaufene Masseverbindlichkeiten erweitert, § 210 InsO.
BGH, NZI 2007, 401.
Vgl. Zimmermann, Grundriss des Insolvenzrechts, 11. Aufl. 2018, Rn. 292 ff.
Aber nur, solange nicht Masseunzulänglichkeit angezeigt wurde, § 210 InsO.
Einige Fragen zur Einführung in die InsO – Teil 1 › Lösung Fragen 1 – 10 › 7. Wie läuft ein Insolvenzverfahren ab? Bringen Sie die folgenden Begriffe in eine chronologische Abfolge: „Berichtstermin, Anfechtung, Verwertung der Masse, ...
Die zutreffende Reihenfolge ist wie folgt:
1.
Insolvenzantrag: Der Schuldner (Eigenantrag, §§ 13, 15 InsO) und/oder ein Gläubiger (Fremdantrag, §§ 13, 14 InsO) stellen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.[1] Für die Eigenverwaltung müssen zudem die Voraussetzungen des § 270a InsO erfüllt sein.
2.
Eröffnungsverfahren: Es folgt das Eröffnungsverfahren, das auch als vorläufiges Insolvenzverfahren bezeichnet wird. Die Zulässigkeit und Begründetheit des Insolvenzantrags werden durch das Gericht geprüft, insbesondere die örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts und das Vorliegen eines Insolvenzgrundes nach den §§ 16 ff. InsO. Üblicherweise wird ein Sachverständiger (§ 5 I 2 InsO) damit beauftragt, zu prüfen, ob einer oder mehrere Insolvenzgründe vorliegen und ob die Insolvenzmasse die Kosten des Verfahrens (§ 54 InsO) deckt (§ 26 I InsO). Dieser Sachverständige ist häufig zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter (vgl. § 21 I, II Nr. 1, Nr. 2 InsO).
Im Eröffnungsverfahren kann das Gericht gemäß § 21 InsO Sicherungsmaßnahmen anordnen. Als gängige Sicherungsmaßnahme setzt das Gericht einen „schwachen“ vorläufigen Verwalter,[2] selten auch einen „starken“ vorläufigen Verwalter ein.[3] Auch die Untersagung der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner ist möglich. Das Eröffnungsverfahren, das auch vorläufiges Insolvenzverfahren genannt wird, beginnt mit der Antragstellung und endet mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse, § 26 InsO. Das Eröffnungsverfahren nimmt in den meisten Fällen zwei bis vier Monate in Anspruch. Da das Insolvenzgeld für maximal drei Monate gezahlt wird, erstreckt sich das Eröffnungsverfahren häufig über diese drei Monate.
Das Insolvenzgeld umfasst die weitgehende Übernahme der Lohnkosten durch die Bundesagentur für Arbeit, finanziert durch eine durch Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (§ 361 SGB III) jährlich neu festgelegte Umlage der Arbeitgeber. Geregelt wird das Insolvenzgeld in den §§ 165 ff. SGB III (Drittes Buch Sozialgesetzbuch).
3.
Eröffnungsbeschluss: Das Insolvenzgericht beschließt über die Verfahrenseröffnung (§ 27 InsO) oder die Abweisung der Eröffnung mangels Masse (§ 26 InsO). Auch nach Eröffnung des Verfahrens kann es zur Einstellung des Verfahrens mangels Masse (§ 207 I InsO) oder wegen Masseunzulänglichkeit (§ 211 I InsO) kommen. Die Einstellung des Verfahrens erfolgt ebenfalls durch einen Beschluss des Insolvenzgerichts.
4.
Insolvenztabelle: Der Insolvenzverwalter erfasst die Forderungen der Insolvenzgläubiger in der Insolvenztabelle (§§ 174 ff. InsO). Festgestellte Forderungen nehmen an der Verteilung im Insolvenzverfahren teil.
5.
Anfechtung: Der Insolvenzverwalter maximiert die Insolvenzmasse (u.a. durch (Nicht-)Erfüllungswahl nach den §§ 103 ff. InsO und Insolvenzanfechtung nach den §§ 129 ff. InsO. Zudem zieht er die ausstehenden Forderungen des Schuldners ein. Bilanziell erfolgt damit ein Aktivtausch, d.h. die Barposition erhöht sich und die Forderungen werden weniger.
6.
Berichtstermin: Im Berichtstermin stellt der Insolvenzverwalter den Stand der Dinge dar und es wird unter Umständen die Fortführung des Unternehmens beschlossen (§§ 29 I Nr. 1, 156, 157 InsO).
7.
Prüfungstermin: Im Prüfungstermin werden die angemeldeten Forderungen festgestellt oder bestritten (§§ 29 I Nr. 2, 176 ff. InsO). Bisweilen fallen Berichts- und Prüfungstermin auch zusammen.
8.
Verwertung der Masse: §§ 156 ff. InsO. Für Gegenstände an denen Absonderungsrechte (Sicherungsrechte) bestehen, §§ 165 ff. InsO
9.
Verteilung des Erlöses: §§ 187 ff. InsO.
10.
Beendigung des Verfahrens: Aufhebungsbeschluss des Insolvenzgerichts (§ 200 InsO).
Vgl. Gleußner, Insolvenzrecht, 2015, S. 151 ff.
Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts nach § 21 II 1 Nr. 1 u. Nr. 2 Alt. 2 i.V.m. § 22 II InsO.
Auferlegung eines allgemeinen Verfügungsverbotes nach § 21 II 1 Nr. 1 u. Nr. 2 Alt. 1 i.V.m. § 22 I InsO.
Einige Fragen zur Einführung in die InsO – Teil 1 › Lösung Fragen 1 – 10 › 8. Darf ein Prokurist einen Insolvenzantrag stellen? Wie verhält es sich bei einem Gesellschafter?
Die Antragsberechtigung bei juristischen Personen ergibt sich aus § 15 InsO. Der Insolvenzantrag ist ein Geschäft des Prinzipals. Es handelt sich nicht um ein Geschäft, das der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt (§ 49 I HGB). Prokuristen dürfen daher keinen Insolvenzantrag stellen.
Gesellschafter juristischer Personen sind nur dann antragsberechtigt, wenn die Gesellschaft führungslos ist (§ 15 I 2 InsO; Antragsrecht für Aktionäre umstritten). Führungslosigkeit liegt nicht bereits dann vor, wenn sich der Geschäftsführer weigert, den Insolvenzantrag zu stellen. Die Gesellschaft darf keinen Geschäftsführer mehr haben (vgl. § 10 II InsO).
Mit dem Antragsrecht korrespondiert die Antragspflicht, wobei die Aktionäre der Aktiengesellschaft keine Antragspflicht haben (vgl. § 15a III InsO).
Einige Fragen zur Einführung in die InsO – Teil 1 › Lösung Fragen 1 – 10 › 9. In welche Gruppen lassen sich die Gläubiger des Schuldners einordnen (§§ 38 ff. InsO)? Was ist für die jeweilige Gruppe kennzei...
