Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg - Andrea Rosenauer - E-Book

Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg E-Book

Andrea Rosenauer

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Beschreibung

Die nunmehr vorliegende 4. Auflage des bewährten Kommentars zum baden-württembergischen Feuerwehrgesetz kommentiert die durch die Änderung des Feuerwehrgesetzes vom 17.12.2015 neu eingeführten Vorschriften zur Sicherung des Personalbestands und Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Feuerwehr sowie die weiteren Neuregelungen zur Anpassung des Gesetzes an die Erfordernisse der Praxis. Bei dieser Gelegenheit wurde das Werk von dem erfahrenen Autorenteam insgesamt wieder auf den aktuellen Stand gebracht und die Rechtsprechung bis Juli 2016 eingearbeitet. Der Kommentar bietet den Feuerwehren sowie ihren Trägern und allen anderen mit dem Feuerwehrwesen befassten Stellen eine praxisnahe Hilfestellung bei allen Fragen rund um das Feuerwehrgesetz.

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Seitenzahl: 721

Veröffentlichungsjahr: 2016

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Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg

Begründet von

Heinz Schäfer (†) und Gerhard Hildinger

bearbeitet und fortgeführt von

Gerhard HildingerOberamtsrat a. D. vormals Innenministerium Baden-Württemberg

und

Dr. Andrea RosenauerMinisterialrätin im Ministerium für FinanzenBaden-Württemberg

4., überarbeitete Auflage

Verlag W. Kohlhammer

4. Auflage 2017

Alle Rechte vorbehalten

© W. Kohlhammer GmbH Stuttgart

Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart

Print:

ISBN 978-3-17-030471-0

E-Book-Formate:

pdf: ISBN 978-3-17-030472-7

epub: ISBN 978-3-17-030473-4

mobi: ISBN 978-3-17-030474-1

Für den Inhalt abgedruckter oder verlinkter Websites ist ausschließlich der jeweilige Betreiber verantwortlich. Die W. Kohlhammer GmbH hat keinen Einfluss auf die verknüpften Seiten und übernimmt hierfür keinerlei Haftung.

Die nunmehr vorliegende 4. Auflage des bewährten Kommentars zum baden-württembergischen Feuerwehrgesetz kommentiert die durch die Änderung des Feuerwehrgesetzes vom 17.12.2015 neu eingeführten Vorschriften zur Sicherung des Personalbestands und Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Feuerwehr sowie die weiteren Neuregelungen zur Anpassung des Gesetzes an die Erfordernisse der Praxis.

Bei dieser Gelegenheit wurde das Werk von dem erfahrenen Autorenteam insgesamt wieder auf den aktuellen Stand gebracht und die Rechtsprechung bis Juli 2016 eingearbeitet. Der Kommentar bietet den Feuerwehren sowie ihren Trägern und allen anderen mit dem Feuerwehrwesen befassten Stellen eine praxisnahe Hilfestellung bei allen Fragen rund um das Feuerwehrgesetz.

Gerhard Hildinger, Oberamtsrat a.D. vormals im Innenministerium Baden-Württemberg. Dr. Andrea Rosenauer, Ministerialrätin im Finanz- und Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg.

Vorwort zur 4. Auflage

Am 1. April 1956 trat das Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg in Kraft. Sechzig Jahre später halten Sie nun die 4. Auflage des bewährten Kommentars in den Händen. Begründet wurde der Kommentar 1989 vom damaligen Landesbranddirektor Heinz Schäfer und Gerhard Hildinger, der dem Kommentar bis heute treu geblieben ist. Viele Stunden qualifizierter Arbeit waren über lange Jahre hierfür erforderlich. Ich möchte Herrn Hildinger deshalb an dieser Stelle recht herzlich dafür danken, dass er 25 Jahre diesem Werk verbunden blieb. Er trat Anfang des Jahres 2016 nun in den wohlverdienten Ruhestand, nachdem er mithelfen konnte, die Arbeit an der Änderung des Feuerwehrgesetzes noch rechtzeitig zum Abschluss zu bringen. Auch Frau Dr. Andrea Rosenauer, die seit der 3. Auflage dabei ist, konnte wieder zur Mitarbeit gewonnen werden. Sie bringt ihre besonderen juristischen Kenntnisse und Erfahrungen in das Werk ein. Wenngleich sie seit 2010 nicht mehr im Innenministerium tätig ist und als Leiterin des Referats Justitiariat im Finanzministerium wirkt, ist sie nach wie vor der Feuerwehr eng verbunden. Somit ist gewährleistet, dass der Geist des Werks, nämlich ein Kommentar für Praktiker zu sein, erhalten bleibt.

Notwendig ist die 4. Auflage geworden, weil der Landtag erstmals am 16. Dezember 2015 nach sechs Jahren wieder umfangreichere Änderungen beschlossen hat. Ziel dieser Änderung war es insbesondere, Regelungen zu finden, mit denen dem infolge der demografischen Entwicklung zu befürchtenden rückläufigen Personalbestand der Feuerwehren entgegengewirkt werden kann. Künftig können beispielsweise Personen den Einsatzabteilungen angehören, die aufgrund persönlicher Zwänge nur einzelne Tätigkeiten des Feuerwehrdienstes wahrnehmen können. Um die Wirtschaftlichkeit der Feuerwehren zu verbessern, wurden die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, für kostenpflichtige Einsätze der Gemeindefeuerwehren angemessene Kostensätze erheben zu können.

Im Zuge dieser Änderungen wurde das Gesetz an die tatsächlichen und rechtlichen Veränderungen sowie an die Erfahrungen aus der Praxis der letzten Jahre angepasst, denn schon Heraklit von Ephesus wusste vor über 2.500 Jahren: „Nichts ist so beständig wie der Wandel”.

Hermann Schröder

Leiter der Abteilung 6 „Bevölkerungsschutz und Krisenmanagement“

im Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration

Baden-Württemberg

Vorwort zur 3. Auflage

Der Landtag hat am 10. November 2009 eine umfangreiche Änderung des Feuerwehrgesetzes Baden-Württemberg beschlossen, die Neufassung des Gesetzes wurde am 2. März 2010 bekannt gemacht. Den Feuerwehren, den Gemeinden und letztendlich den über zehn Millionen Baden-Württembergern ist das Feuerwehrgesetz Grundlage eines gut funktionierenden Feuerwehrwesens.

Aufbauend auf der über mehr als 50 Jahren bewährten Struktur regelt das Gesetz alle rechtsrelevanten Themenstellungen des Feuerwehrwesens. Kurz und prägnant sind die grundlegenden Regelungen im Gesetzestext festgelegt. Doch wie jedes Gesetz erfordert gerade diese gesetzestypische Kürze und Prägnanz ein umfangreiches Wissen und Verständnis, welches über die reinen textlichen Formulierungen hinausgeht. Jedes Wort hat seine Bedeutung und ist juristisch wohl überlegt. Viele Ausführungen und Regelungen sind nur in Verbindung mit anderen Gesetzen umfassend zu verstehen.

Umso wichtiger ist es daher für den Anwender, dass ihm Gesetzeskommentare zur Verfügung stehen, die ihm das Verständnis für die Hintergründe und die Rechtsauslegung finden helfen. In der Sache erfahrene und im Rechtswesen kundige Kommentatoren sind Voraussetzung und Garant für die Qualität eines Kommentars. Der vorliegende Kommentar verspricht allein schon von daher ein Erfolgsmodell zu werden und den Lesern eine fundierte Arbeitsgrundlage zu bieten.

Mit Frau Dr. Andrea Rosenauer und Herrn Gerhard Hildinger konnte der Verlag zwei Persönlichkeiten mit großer Erfahrung in der Landesverwaltung und fundiertem Wissen im Feuerwehrwesen als Kommentatoren gewinnen; hervorragende juristische und verwaltungsspezifische Kenntnisse sind bei beiden selbstredend. Als Angehörige des für das Feuerwehrwesen zuständigen Referates „Feuerwehr und Fernmeldewesen“ im Innenministerium Baden-Württemberg waren sie maßgeblich am Gesetzgebungsverfahren beteiligt – sie sind Insider. Jede Diskussion, jedes Argument und jede Formulierung sind ihnen aufs Allerbeste vertraut. Dies ist dem Leser beziehungsweise dem Anwender des vorliegenden Kommentars Garant für die Aussagekraft des Werkes.

Ich freue mich, dass in Nachfolge des Kommentars „Schäfer/Hildinger“ nun der neue Kommentar zum Feuerwehrgesetz vorliegt und beglückwünsche die beiden Autoren hierzu. Ich darf die Gelegenheit aber auch nutzen, beiden für die tolle Zusammenarbeit und ihr hohes Engagement während des Gesetzgebungsverfahrens herzlich zu danken. Die Veröffentlichung des Kommentars ist der „krönende Abschluss“ ihrer Arbeit.

Ihnen – den Leserinnen und Lesern – wünsche ich, dass der Kommentar bei Ihrer täglichen Arbeit immer wieder all ihre Fragen zum Feuerwehrwesen beantworten möge.

Hermann Schröder

Landesbranddirektor,

Leiter des Referates „Feuerwehr und Fernmeldewesen“

im Innenministerium Baden-Württemberg

Inhaltsverzeichnis

Vorwort zur 4. Auflage

Vorwort zur 3. Auflage

Abkürzungsverzeichnis

Einführung

Feuerwehrgesetz (FwG) Baden-Württemberg

Erster TeilAllgemeines

§ 1Begriff der Feuerwehr

§ 2Aufgaben der Feuerwehr

Zweiter TeilAufgaben der Träger

§ 3Aufgaben der Gemeinden

§ 4Aufgaben der Landkreise

§ 5Aufgaben des Landes

Dritter TeilDie Feuerwehren

1. AbschnittGemeindefeuerwehr

§ 6Organisation der Gemeindefeuerwehr

§ 7Angehörige der Gemeindefeuerwehr

§ 8Leitung der Gemeindefeuerwehr

§ 9Aufgaben des Feuerwehrkommandanten

§ 10Feuerwehrausschuss, Abteilungsausschüsse

§ 11Aufnahme der ehrenamtlich Tätigen in die Gemeindefeuerwehr

§ 12Heranziehung zum Dienst in der Gemeindefeuerwehr

§ 13Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes

§ 14Dienstpflichten

§ 15Freistellung, Entgeltfortzahlung

§ 16Entschädigung

§ 17Ersatz von Sachschäden und bestimmten Vermögensschäden

§ 18Sondervermögen für die Kameradschaftspflege

2. AbschnittWerkfeuerwehren

§ 19Werkfeuerwehren

3. AbschnittLandesfeuerwehrschule

§ 20Landesfeuerwehrschule

4. AbschnittFeuerwehrverbände

§ 21Feuerwehrverbände

Vierter TeilAufsicht

§ 22Aufsichtsbehörden

§ 23Feuerwehrtechnische Beamte

§ 24Aufgaben der feuerwehrtechnischen Beamten

§ 25Landesfeuerwehrbeirat

Fünfter TeilEinsatz der Feuerwehren

§ 26Überlandhilfe der Feuerwehren

§ 27Leitung des Einsatzes

§ 28Einsatz der Werkfeuerwehren

Sechster TeilPflichten Dritter

§ 29Gefahrmeldung

§ 30Heranziehung zur Hilfeleistung

§ 31Duldungspflichten der Grundstückseigentümer und -besitzer

§ 32Rechtsweg

Siebter TeilAufbringung der Mittel

§ 33Feuerschutzsteuer

§ 34Kostenersatz

Achter TeilSchlussbestimmungen

§ 35Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 36Einschränkung von Grundrechten

§ 37Zuständigkeit anderer Behörden

§ 38Ordnungswidrigkeiten

§ 39Übergangsbestimmung

§ 40Inkrafttreten

Stichwortverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abs.AbsatzAGVwGOGesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnunga. F.alte FassungAPrOAusbildungs- und PrüfungsordnungArt.ArtikelAzUVOArbeitszeit- und Urlaubsverordnung BWBeamtStGBeamtenstatusgesetz (Bund)BFHBundesfinanzhofBMGBundesmeldegesetzBgABetrieb gewerblicher ArtBGBBürgerliches GesetzbuchBGBl. IBundesgesetzblatt Teil IBVerfGBundesverfassungsgerichtBVerfGEEntscheidungen des BundesverfassungsgerichtsBWBaden-WürttembergBWGZBaden-Württembergische GemeindezeitungDINDeutsches Institut für Normung, DIN-NormenDLRGDeutsche Lebens-Rettungs-GesellschaftDRKDeutsches Rotes KreuzEStGEinkommensteuergesetzf./ff.folgend/fortfolgendFNFWFachnormenausschuss Feuerwehrwesen (im DIN)FeuerschStGFeuerschutzsteuergesetzFStrGBundesfernstraßengesetzFwDVFeuerwehrdienstvorschriftFwGFeuerwehrgesetzGABI.Gemeinsames Amtsblatt Baden-WürttembergGBl.Gesetzblatt für Baden-WürttembergGemOGemeindeordnung für Baden-WürttembergGemHVOGemeindehaushaltsverordnungGemKVOGemeindekassenverordnungGewOGewerbeordnungGGGrundgesetz für die Bundesrepublik DeutschlandGKZGesetz über die kommunale ZusammenarbeitGVGGerichtsverfassungsgesetzi. d. F.in der Fassungi. S.im Sinnei. V. m.in Verbindung mitKAGKommunalabgabengesetzKStGKörperschaftssteuergesetzKStRKörperschaftssteuerrichtlinienLBeamtVGBWLandesbeamtenversorgungsgesetz Baden-WürttembergLBesGBWLandesbesoldungsgesetz Baden-WürttembergLBGLandesbeamtengesetz für Baden-WürttembergLBOLandesbauordnung Baden-WürttembergLHOLandeshaushaltsordnung für Baden-WürttembergLKatSGLandeskatastrophenschutzgesetz Baden-WürttembergLKrOLandkreisordnung für Baden-WürttembergLOWiGLandesordnungswidrigkeitengesetz Baden-WürttembergLStRLohnsteuerrichtlinienLVVerfassung des Landes Baden-WürttembergLVwVfGLandesverwaltungsverfahrensgesetzLVwVGLandesverwaltungsvollstreckungsgesetzm. w. N.mit weiteren NachweisenNr./Nrn.Nummer/NummernPolGPolizeigesetz Baden-WürttembergRDGRettungsdienstgesetz Baden-WürttembergRnRandnummer/RandnummernReg. Bl.RegierungsblattRGBl. IReichsgesetzblatt Teil IS.Seites.sieheSGBSozialgesetzbuchsog.so genanntStGBStrafgesetzbuchStrGStraßengesetz für Baden-WürttembergStVGStraßenverkehrsgesetzStVOStraßenverkehrs-OrdnungTHWTechnisches HilfswerkTÜVTechnischer Überwachungs-VereinUKBWUnfallkasse Baden-WürttembergVGVerwaltungsgerichtVGHVerwaltungsgerichtshofvgl.vergleicheVOVerordnungVV-LHOVerwaltungsvorschrift zur LandeshaushaltsordnungVwG BWLandesverwaltungsgesetz Baden-WürttembergVwGOVerwaltungsgerichtsordnungVwVVerwaltungsvorschriftVwV-Z-FeuVerwaltungsvorschrift Zuwendungen Feuerwehrwesenz. B.zum BeispielZSKGZivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz (Bund)

Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird in der Kommentierung auf eine geschlechtsspezifische Differenzierung verzichtet. Entsprechende Begriffe werden durchgängig in männlicher Form benutzt. Sie gelten im Sinne der Gleichbehandlung für beide Geschlechter.

Einführung

1Das Feuerwehrrecht gehört zum Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die Gesetzgebungskompetenz liegt daher bei den Ländern. In jedem Bundesland gibt es eigenständige Brandschutz- oder Feuerwehrgesetze, so auch in Baden-Württemberg.

2Das baden-württembergische Feuerwehrgesetz ist nunmehr über 60 Jahre alt. Mehr als 60 Jahre Feuerwehrgesetz, das sind auch mehr als 60 Jahre Feuerwehrgeschichte in Baden-Württemberg! Beim Blick auf die Entwicklung des Feuerwehrgesetzes zeigt sich, dass die Grundstrukturen im Wesentlichen gleich geblieben sind, obwohl das Gesetz seit 1956 insgesamt 21 mal, also durchschnittlich alle zwei bis drei Jahre, geändert wurde. Die ursprünglichen Ideen des Gesetzes waren folglich so gut, dass sie nach wie vor ihre Gültigkeit haben.

3Vor 60 Jahren, also 1956, wurden die damals geltenden Feuerwehrgesetze der früheren Länder Baden, Württemberg-Baden und Südwürttemberg-Hohenzollern zu einem Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg vereint. Es trat am 1.4.1956 in Kraft (GBl. S. 19). Bis zu diesem Zeitpunkt galten

–  im ehemaligen Bundesland Württemberg-Baden (identisch mit den späteren Regierungsbezirken Nordwürttemberg und Nordbaden) noch das reichseinheitliche Gesetz über das Feuerlöschwesen vom 23.11.1938 (RGBl. I S. 1662) mit seinen Durchführungsverordnungen; diese Vorschriften waren von der amerikanischen Militärregierung durch die Vorschriften über das öffentliche Sicherheitswesen i. d. F. vom 22.5.1947, Tit. 9 Ziff. 200 ff. „entnazifiziert“ worden; ergänzend fand auch noch die Württ. Landesfeuerlöschordnung vom 7.6.1885 (Reg.Bl. S. 235) i. d. F. der VO des württ. Innenministeriums über das Feuerlöschwesen vom 21.1.1937 (Reg. Bl. S. 21) Anwendung;

–  im früheren Bundesland Baden (dem späteren Regierungsbezirk Südbaden) das Landesgesetz über die Feuerwehren vom 25.11.1949 (GVBl. 1950 S. 17), das das bis dahin geltende Gesetz über das Feuerlöschwesen ablöste;

–  im ehemaligen Bundesland Südwürttemberg-Hohenzollern (dem nachmaligen gleichnamigen Regierungsbezirk) die Rechtsanordnung über das Statut des Feuerlöschwesens vom 25.4.1947 (Reg. Bl. S. 77).

4Das erste gemeinsame Feuerwehrgesetz Baden-Württembergs war ein Spiegelbild der baden-württembergischen Vielfalt und Stärken. Es enthielt kaum eine Vorschrift, die nicht einem der Vorgängergesetze entnommen wurde. Es war sozusagen ein „Best-of“ des damals geltenden Rechts – zumindest aus der Sicht der damaligen „Gesetzesmacher“. Den Referentenentwurf fertigte der 1989 verstorbene Otto Gerne an, der 1957 auch den ersten Kommentar zum Feuerwehrgesetz schrieb.

Vieles, was 1956 ins Feuerwehrgesetz geschrieben wurde, ist heute noch gültig. Aber einiges wurde auch geändert. Bei der Beschäftigung mit der Entwicklungsgeschichte des Feuerwehrgesetzes begegnen uns Themen- bzw. Problemfelder, die wir für ganz aktuell halten, die aber in Wirklichkeit schon „uralt“, zumindest aber schon 60 Jahre alt sind.

Interessant, ja geradezu vorbildlich und modern ist insbesondere die Entwicklung des Umfangs des Feuerwehrgesetzes. Bei einem 60 Jahre alten Gesetz würde man erwarten, dass es deutlich an Umfang zugenommen hat. Das Gegenteil ist der Fall: Das Gesetz ist schlanker geworden, zwar nur unwesentlich, aber aus den ursprünglich 44 wurden 39 Paragrafen.

5Bis ins 19. Jahrhundert wurde das Feuerlöschwesen als Pflichtfeuerwehr von den Zünften organisiert. Waren in Dörfern oder Städten aufgrund ihrer Größe keine Zünfte vorhanden, so wurden innerhalb des Ortes aus den männlichen Bewohnern eines Viertels Feuerrotten gebildet, die einem Viertels- oder Rottenmeister unterstanden. Erst Mitte des 19. Jahrhunderts begann die Geschichte der Freiwilligen Feuerwehr in Deutschland. Sie wurde vor allem von den Ländern Baden und Württemberg beeinflusst.

6Die Badener können für sich in Anspruch nehmen, dass aus ihren Reihen der Anstoß zur Bildung von Freiwilligen Feuerwehren ausging. Initiator der ersten Freiwilligen Feuerwehr war der Stadtbaumeister Christian Hengst. Durlacher Bürger hatten sich unter ihm 1846 aus freiem Willen zusammengeschlossen, um Leib und Leben, Hab und Gut ihrer Mitbürger besser als bisher gegen das Feuer schützen zu können. Diese erste Freiwillige Feuerwehr hat als älteste Hilfsorganisation ein Tätigkeitsfeld geschaffen, das bis heute fortbesteht und noch weiter gewachsen ist.

Das Durlacher Pompiers-Corps war ein Verein. Diesen Vereinscharakter behielten die badischen Feuerwehren bis zum Reichsfeuerlöschgesetz vom 23. November 1938 bei, das aus der Berufsfeuerwehr die „Feuerschutzpolizei“ und aus der Freiwilligen Feuerwehr die „Technische Hilfspolizeitruppe“ machte. Das Reichsfeuerlöschgesetz schrieb für die Feuerwehr einen polizeiähnlichen Aufbau vor. Die Feuerwehr sollte eine straff organisierte, vom Führerprinzip geleitete, reichseinheitlich gestaltete, von geschulten Kräften geführte Polizei- und Hilfspolizeitruppe sein, die unter staatlicher Aufsicht stand und für alle Hilfeleistungen im Notfall zuständig war.

Diese Organisationsform widersprach völlig dem Geist der Freiwilligkeit und der Selbstverwaltung in der Feuerwehr. Man war deshalb froh, als nach Ende des Krieges die Besatzungsmacht die Feuerwehr wieder von der Polizei organisatorisch trennte. Um zu verhindern, dass die dem Geist der Nächstenhilfe verpflichtete Feuerwehr noch einmal als „Polizei“ missbraucht werden kann, wurde in der ersten Vorschrift des Feuerwehrgesetzes von 1956 (§ 1 Abs. 1 Satz 2) bestimmt, dass die Feuerwehr in ihrer Einrichtung von der Polizei unabhängig ist. Dieser Satz steht auch 60 Jahre später noch immer an gleicher Stelle im Gesetz.

7Im Königreich Württemberg folgte die Bildung Freiwilliger Feuerwehren mit einer gewissen Verzögerung. Dafür hatten die Württemberger jedoch eine fortschrittlichere Gesetzgebung. Sehr rasch bildeten sich Freiwillige Feuerwehren, dem Durlacher Beispiel folgend. Sie waren jedoch Einrichtungen der Gemeinden, bis auch hier das Reichsfeuerlöschgesetz eine radikale Änderung erzwang. Die enge Bindung der württembergischen Feuerwehren an die Gemeinde hatte Vorteile. Sie brachte eine weiter gehende Fürsorge der Gemeinden für „ihre“ Feuerwehr mit sich, als dies der Fall gewesen wäre, wenn die Feuerwehr als Verein organisiert worden wäre. Aufgrund dieser Überlegung entschied sich der erste Gesetzgeber 1956 dafür, die Feuerwehren nicht als Vereine, sondern als unselbstständige Einrichtungen der Gemeinden zu organisieren.

8Die Entwicklung der Freiwilligen Feuerwehren, in Baden eingeleitet, ist in Baden-Württemberg also aufgenommen und rechtlich abgesichert worden. Die Freiwilligen Feuerwehren sind dort verankert worden, wo sie zu wirken bestimmt sind, nämlich in und bei den Gemeinden, d. h. in dem Gemeinwesen, aus dem sie entstanden sind und dem sie dienen. Denn, so heißt es in der Einführung des ersten Kommentars zum Feuerwehrgesetz von 1956 von Otto Gerne:

„Es entspricht dem vornehmsten Interesse der Gemeinden, für ihre Einwohner alles zu tun, um sie und ihr Vermögen vor den Gefahren öffentlicher Notstände zu schützen.“

Um den Charakter der Feuerwehren als Freiwillige Einrichtung zu unterstreichen und ihre Stellung in den Gemeinden zu stärken, wurden ihnen vom damaligen Gesetzgeber weitgehende Mitspracherechte bei ihren eigenen Angelegenheiten eingeräumt, z. B. das Recht, den ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten und dessen Stellvertreter zu wählen und Feuerwehrausschüsse zu bilden. Die verwaltungsmäßige Selbstständigkeit der Gemeindefeuerwehren und ihrer Einsatzabteilungen wird auch verdeutlicht durch die Ermächtigung, Sondervermögen für die Kameradschaftspflege und die Durchführung von Veranstaltungen bilden zu können. Der Feuerwehrausschuss und die Abteilungsausschüsse entscheiden weitgehend selbst darüber, wie die für das Sondervermögen zur Verfügung stehenden Mittel verwendet werden. Diese weitgehenden „Selbstorganisationsrechte“ hat keine andere Gemeindeeinrichtung. Zudem wurde die Aufsicht über das Feuerlöschwesen durch den Staat auf ein Mindestmaß beschränkt.

9Einen riesigen Einschnitt für die Feuerwehren brachte die Kreis- und Gemeindegebietsreform in der ersten Hälfte der Siebzigerjahre. Aus den ehemals 3.379 Gemeinden wurden 1.111. Aus vielen damals selbstständigen Gemeindefeuerwehren wurden Abteilungen. Die ehemals selbstständigen Feuerwehren bangten um ihren Bestand und fürchteten, dass nur noch im „Zentralort“ eine Feuerwehr vorgehalten werde und sich dadurch die Hilfsfristen erheblich verlängern würden. Inzwischen ist diese Angst längst vergessen. Man hat sich „zusammengelebt“. Hilfreich für dieses Zusammenwachsen war sicherlich die schon im ersten Feuerwehrgesetz in weiser Voraussicht vorgesehene Möglichkeit, dass Gemeindefeuerwehren aus mehreren Abteilungen bestehen können. So war trotz des Zusammenschlusses ein Verbleiben in örtlichen Zusammenhängen und Beziehungsgeflechten möglich.

10Die Finanzierung der Feuerwehren ist nicht nur heute ein Problem. Es war schon immer eines der dringendsten Probleme, vor allem für finanzschwache Gemeinden. Schon sehr früh suchte man deshalb nach Lösungen, um neben den allgemeinen Haushaltsmitteln der Gemeinde zusätzliche Einnahmequellen zu erschließen. Interessant in diesem Zusammenhang ist, dass der Gesetzgeber von Anfang an die Meinung vertrat, bei der Ausstattung der Feuerwehr dürfe nicht auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinde Rücksicht genommen werden. Nötigenfalls müsse der innere Finanzausgleich schwächeren Gemeinden helfen.

11Eine sehr clevere Idee, die für regelmäßige Einnahmen sorgte, war die Feuerwehrabgabe, eine alte württembergische Tradition. Sie tauchte erstmals 1885 in der württembergischen Landesfeuerlöschordnung auf, in der eine Regelung enthalten war, dass die Gemeinden beschließen können, dass alle feuerwehrpflichtigen Personen, welche in der Feuerwehr keinen Dienst leisten, eine jährliche Abgabe zu den Kosten des Feuerwehrwesens zu entrichten haben. Aber auch in Baden kannte man eine „Feuerschutzabgabe“.

Die Feuerwehrabgabe, die im ersten Feuerwehrgesetz noch „Feuerwehrbeitrag“ hieß, war seit dem Inkrafttreten des ersten Feuerwehrgesetzes umstritten. Sie beschäftigte den Landtag, insbesondere dessen Petitionsausschuss, die Verwaltungsbehörden und die Gerichte. Schon 1959 war der Feuerwehrbeitrag erstmals Gegenstand einer Klage vor dem Bundesverfassungsgericht. Der Gesetzgeber sah sich deshalb gezwungen, den Feuerwehrbeitrag in eine „Feuerwehrabgabe“ umzugestalten. Damit kehrte jedoch keine Ruhe ein. In zahllosen Eingaben an den Landtag und in vielen Gerichtsverfahren wurde die Streichung der Feuerwehrabgabe mit der Begründung begehrt, die Feuerwehrabgabe sei nicht mehr zeitgemäß und ihre gesetzliche Ausgestaltung verstoße gegen das Grundgesetz. Beides hat das Bundesverfassungsgericht 1961 verneint und entschieden: „Die Feuerwehrabgabe nach baden-württembergischem Recht ist mit dem Grundgesetz vereinbar“.

Mit Urteil vom 18.7.1994 entschied der Europäische Gerichtshof allerdings, dass die Beschränkung der Feuerwehrabgabepflicht auf Männer gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz der europäischen Menschenrechtskonvention verstoße. Angesichts der Tatsache, dass eine ausreichende Zahl freiwilliger Feuerwehrkräfte zur Verfügung stehe, müsse niemand aufgrund der Dienstpflicht gezwungen werden, Feuerwehrdienst zu leisten. Dadurch habe die Abgabe, die Männer zu zahlen hatten, wenn sie keinen Dienst leisteten, ihren ursprünglichen, vom Gesetz vorgesehenen Charakter verloren. Die Feuerwehrabgabe sei, nach Auffassung des Gerichts, damit in der Praxis eine reine Zahlungspflicht geworden. Deren Beschränkung nur auf Männer sei nicht gerechtfertigt. Im Anschluss an diese Entscheidung erklärte das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 24.1.1995 die Feuerwehrabgabe ebenfalls für nichtig. Die Regelungen über die Feuerwehrabgabe mussten aufgehoben werden, was 1996 geschah. Eine auf Landesrecht zu stützende Ersatzlösung zur Sonderfinanzierung der Feuerwehren gab es nicht. Alle denkbaren Möglichkeiten wären verfassungswidrig gewesen. Damit war ein 40 Jahre währender Streit, der auch zu vielen Gerichtsverfahren führte und ständig Anpassungen des Feuerwehrgesetzes erforderlich machte, zu Ende.

Durch den Wegfall der Feuerwehrabgabe fehlten den Gemeinden nach Berechnungen des Gemeindetages jährlich rund 100 Mio. DM an Einnahmen für den Feuerwehrbereich. Das war schwer zu verkraften.

12Die Mitfinanzierung des Feuerwehrwesens aus Mitteln der Feuerschutzsteuer ist württembergisch. In Württemberg wurde bereits 1868, 20 Jahre nach der Gründung des „Pompiers-Corps Durlach“, der ersten Freiwilligen Feuerwehr, eine „Zentralkasse zur Förderung des Feuerlöschwesens“ gegründet. Sie hatte zwei Ziele, nämlich die Unterstützung von verletzten und verunglückten Feuerwehrangehörigen und ihren Hinterbliebenen und die finanzielle Unterstützung der Gemeinden bei der Beschaffung der Feuerwehrausrüstung. Gute Ideen setzen sich schnell durch und so gründete auch das Land Baden 1870 eine „Landesfeuerwehr-Unterstützungskasse“. Ihre Mittel bezogen diese Kassen von den öffentlichen und privaten Brandversicherern. 1939 wurde durch das Feuerschutzsteuergesetz die Finanzierung auf neue Füße gestellt. „Zur Förderung des Feuerlöschwesens und des vorbeugenden Brandschutzes“ wurde eine Feuerschutzsteuer als Reichssteuer erhoben. Aus dem Reichsgesetz wurde 1980 ein Bundesgesetz, aber ansonsten ist das Prinzip der Finanzierung der Feuerwehr aus der Feuerschutzsteuer bis heute erhalten geblieben.

Natürlich wurde in der Vergangenheit von der Versicherungswirtschaft die Abschaffung der Feuerschutzsteuer gefordert. Es gab immer mal wieder Streit um den Verteilerschlüssel für die Verteilung der Einnahmen aus der Feuerschutzsteuer auf die Länder und gelegentlich wurden auch Begehrlichkeiten geweckt, die Einnahmen für andere Zwecke zu verwenden. So wurden 1996, 1997 und 1998 beträchtliche Summen – insgesamt handelte es sich in diesen drei Jahren um 84 Mio. DM – aus der Feuerschutzsteuer zum Ausgleich des Landeshaushaltes verwendet. Als es vehemente Proteste gab, wurde das Geld zum Teil allerdings den Feuerwehren wieder zurückgegeben. Der damalige Innenminister Schäuble sagte im Februar 2000 in einer Parlamentsdebatte, dass der Eingriff in die Feuerschutzsteuer ein Fehler gewesen sei. Dennoch kam es in den Jahren 2013 und 2014 wieder dazu. Die Staatshaushaltspläne sahen vor, jeweils das 50 Mio. Euro übersteigende Aufkommen der Feuerschutzsteuer zu rund einem Drittel für Zwecke des Katastrophenschutzes und zu zwei Dritteln zur Verstärkung des Landeshaushalts zu verwenden.

13Die dritte Säule der Feuerwehrfinanzierung war und ist der Kostenersatz. Die Grundstruktur des Kostenersatzes war 1956 dieselbe wie heute: Grundsätzlich ist der Einsatz der Feuerwehr im Bereich der Pflichtaufgaben kostenfrei. Nur für im Gesetz einzeln aufgeführte Tatbestände kann die Gemeinde Kostenersatz verlangen. Eine Kostenerstattungspflicht gab es lediglich für eine vorsätzliche Verursachung eines Brandes oder eines öffentlichen Notstandes und bei unbefugter Alarmierung. Für sonstige Aufgaben, wie z. B. den Feuersicherheitsdienst oder die Hilfe in Notlagen, kann die Gemeinde Benutzungsgebühren verlangen, soweit sie hierauf nicht verzichten will, so die Gesetzesbegründung damals.

Im Feuerwehrgesetz vom 2.6.1970 wurde erstmals der Grundsatz der Unentgeltlichkeit der Feuerwehreinsätze bei Pflichtaufgaben eingeengt und der Katalog der kostenpflichtigen Feuerwehreinsätze erweitert. Insbesondere sah das Gesetz eine Kostenerstattungspflicht für die Halter von Kraftfahrzeugen vor, wenn die Feuerwehr wegen eines Brandes „bei Betrieb eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr“ ausrücken musste.

Begründet wurde diese neue Kostenerstattung unter anderem damit, dass der Grundsatz eingeengt werden müsse, dass Hilfeleistungen der Gemeindefeuerwehr „in der Regel“ unentgeltlich sind. In der Gesetzesbegründung hieß es hierzu.

„Das Unfallrisiko und damit auch das Brandrisiko im Straßenverkehr … werden wegen der Zunahme des Verkehrs immer größer. Derjenige, der sich als Fahrzeughalter diesem Risiko aussetzt, soll auch für die daraus entstehenden Kosten aufkommen.“

Acht Jahre später, 1978, wurde die Kostenerstattungspflicht für Kfz-Halter im Gesetz wieder gestrichen. In der Gesetzesbegründung wurde dies wie folgt begründet:

„Die erst durch das Änderungsgesetz vom 2.6.1970 eingeführte Kostenpflicht „beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr“ hat sich nicht bewährt. Sehr viele Autobrände waren beim Eintreffen der Feuerwehr bereits erloschen bzw. gelöscht, teils waren die Kraftfahrzeuge bereits ausgebrannt. Die Feuerwehr war in vielen Fällen ohne Wissen des Geschädigten alarmiert worden.“

1995 kam das Thema erneut auf den Tisch. Der Entwurf eines neuen Feuerwehrgesetzes sah wieder eine Kostenersatzpflicht des Halters eines Kfz vor. Sowohl die CDU als auch die SPD und die Republikaner lehnten eine solche Einführung des Kostenersatzes jedoch ab, weshalb die Regelung nicht ins Gesetz kam.

Dieses Thema war jedoch noch immer nicht ad acta gelegt: Seit der Änderung des Feuerwehrgesetzes 2009 findet sich die Kostenersatzpflicht bei Kfz-Einsätzen wieder im Gesetz (§ 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2).

Auch sonst erfuhr die Regelung über den Kostenersatz in den letzten 60 Jahren viele Änderungen, die hauptsächlich das Ziel hatten, die Möglichkeiten für die Gemeinden, Kostenersatz zu verlangen, zu erweitern. Nachdem die mit Gesetz zur Änderung des Feuerwehrgesetzes vom 10.11.2009 (GBl. S. 633) eingeführte Verteilung der Vorhaltekosten auf der Grundlage der im gewerblichen Bereich üblichen Nutzungszeiten – die sogenannte „Handwerkerregelung“ – die Einnahmesituation der Gemeinden nicht verbessert hat und wegen des nach Auffassung der Gemeinden zu verwaltungsaufwändigen Verfahrens zur Ermittlung der Kostensätze für Feuerwehrfahrzeuge, sieht das Änderungsgesetz vom 17.12.2015 eine deutlich vereinfachte Berechnung des Kostenersatzes vor. Ferner kann das Innenministerium nunmehr erstmalig Kostensätze für Feuerwehrfahrzeuge durch Rechtsverordnung landeseinheitlich festsetzen. Siehe hierzu ausführlich § 34 Rn 79 ff.

In den letzten Jahren sind Streitfragen im Zusammenhang mit Kostenersatzansprüchen für Leistungen der Gemeindefeuerwehr der weitaus häufigste Anlass für Streitigkeiten vor Gericht auf dem Gebiet des Feuerwehrrechts geworden, nachdem sich nach der Abschaffung der Feuerwehrabgabe dieser Anlass für Gerichtsverfahren erledigt hatte. Andere Streitfragen auf der Grundlage des Feuerwehrgesetzes spielen vor Gericht selten eine Rolle. Gelegentlich wird vor Gericht gestritten, ob ein Ausschluss aus der Feuerwehr wegen der Verletzung von Dienstpflichten zu Recht erfolgte.

14Seit es Freiwillige Feuerwehren gibt, gibt es Kameradschaftskassen, also seit Mitte des 19. Jahrhunderts. Es war lange Zeit akzeptiert, dass die Kameradschaftskasse nicht zum Gemeindevermögen gehört, sondern den Angehörigen der Gemeindefeuerwehr zusteht. Mitte der 80er Jahre kamen allerdings einzelne Finanzämter auf die Idee, Feuerwehren dazu aufzufordern, Steuererklärungen für die Kameradschaftskasse abzugeben. Sie sahen die „Feuerwehrkameradschaft“ steuerrechtlich als nicht rechtsfähigen Verein oder als BGB-Gesellschaft und zwar immer dann, wenn die Feuerwehrveranstaltung nicht als Veranstaltung der Gemeinde, sondern als Veranstaltung der Feuerwehrkameradschaft abgewickelt und ein gewisser Jahresumsatz überstiegen wurde. Der Gesetzgeber war deshalb gezwungen, über 100 Jahre nach Entstehung der ersten Kameradschaftskassen, durch eine gesetzliche Regelung ihre rechtliche Zuordnung festzulegen. 1989 geschah dies durch die Einführung des damaligen § 18a (und jetzigen § 18), der die Kameradschaftskasse als Sondervermögen der Gemeinde definierte. Mit dieser Regelung wurden zwei Ziele erreicht: Aus steuerlichen Gründen wurde die Gemeinde zum Träger der Kameradschaftskasse bestimmt. Andererseits wurden den Feuerwehren weitgehende Entscheidungsrechte über die Verwendung der Mittel eingeräumt, um so den Charakter der „Kameradschaftskasse“ zu erhalten. Durch diese gesetzliche Regelung ist es um die Kameradschaftskassen ruhig geworden. Anlass zur Kritik ist aber nach wie vor die Tatsache, dass Spenden an die Kameradschaftskasse nicht steuerlich absetzbar sind. Zwecke der Kameradschaftspflege und die Durchführung von Veranstaltungen sind nach Meinung des Finanzministeriums nicht gemeinnützig i. S. der Abgabenordnung.

15Von Anfang an verfolgte der Gesetzgeber das Bestreben, die ehrenamtliche Tätigkeit in der Feuerwehr möglichst attraktiv zu gestalten. Man war sich bewusst, dass dies ein wichtiger Baustein war und ist, Menschen für den Dienst in der Feuerwehr zu motivieren. Deshalb wurde bereits im ersten Feuerwehrgesetz eine Entschädigungsregelung für Feuerwehrangehörige aufgenommen. Neben dem Verdienstausfall während des Einsatzes, den sie auf Antrag ersetzt bekommen sollten, waren auch ein „Erfrischungszuschuss“ vorgesehen, ferner der Ersatz von Schäden bei Dienstunfällen nach Maßgabe der gesetzlichen Unfallversicherung und der Ersatz von Sachschäden. Schließlich sollten die Gemeinden eine Haftpflichtversicherung für ihre Feuerwehrangehörigen abschließen.

1956 genügten für diese Regelungen vier Absätze in einer Vorschrift, heute regeln zehn Absätze in zwei Paragraphen diese Fragen. Am grundsätzlichen System der Entschädigung hat sich hierbei jedoch nichts verändert. Über die Jahre ist diese Vorschrift zugunsten der Feuerwehrangehörigen langsam aber stetig angereichert worden. So wurde z. B. 1978 der Ersatz des Verdienstausfalls auch auf Ausbildungsveranstaltungen erweitert. Im selben Jahr wurde den Gemeinden zudem durch Gesetz die Möglichkeit eröffnet, den Verdienstausfall und die Auslagen zu pauschalieren oder hierfür Höchstbeträge festzulegen. Ab 1986 wurde der Ersatz des Verdienstausfalls auch für Hausfrauen und Hausmänner eingeführt. Ebenfalls 1986 wurde den Gemeinden im Feuerwehrgesetz die Möglichkeit eingeräumt, Funktionsträgern der Feuerwehr Aufwandsentschädigungen gewähren zu können.

Diese Beispiele zeigen das Bemühen des Gesetzgebers um eine Verbesserung der Situation der Feuerwehrangehörigen. Den Feuerwehrangehörigen sollen durch ihren Feuerwehrdienst keine finanziellen Nachteile entstehen. Zugleich erhofft sich der Gesetzgeber durch Verbesserungen in diesem Bereich die Attraktivität des Feuerwehrdienstes erhöhen zu können.

16Das folgende Zitat zur Jugendfeuerwehr stammt nicht etwa aus einer aktuellen Ausgabe der „Brandhilfe“, sondern aus deren Oktober-Ausgabe des Jahres 1961:

„Wenn heute vielerorts Nachwuchskräfte für die Feuerwehr fehlen, denken wir doch zuerst an unsere Jugendlichen, um die vorhandenen Lücken zu schließen. Ohne die Jugend kann in absehbarer Zeit die Existenz mancher Feuerwehr in Frage gestellt sein. Wir müssen deshalb beizeiten beginnen, die Jugend für die Feuerwehr und den nicht immer leichten Dienst zu interessieren. Aber wie?“

Unter der Überschrift „Feuerwehr wirbt um die Jugend“ wurden in einem Artikel Tipps für die Nachwuchsgewinnung aufgezählt. Schon im Feuerwehrgesetz vom 6.2.1956 konnten Jugendliche nach Vollendung des 15. Lebensjahres als Anwärter in die Feuerwehr aufgenommen werden. Nachwuchsgewinnung war ein Thema, wie sich aus der Begründung zum damaligen Gesetzesentwurf ergab.

Interessanterweise wurde diese Regelung in der Fassung des Feuerwehrgesetzes vom Februar 1960 wieder gestrichen. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich nur, dass von einer besonderen Bestimmung für Anwärter abgesehen werden konnte. Warum? Hatte sich das System der Anwärterabteilungen nicht bewährt? 10 Jahre später war man jedenfalls der Meinung, dass die Aufhebung dieses Paragraphen sich als nachteilig erwiesen habe. Wegen der „schwierigen Nachwuchslage bei den Freiwilligen Feuerwehren“ wurde deshalb 1970 im Feuerwehrgesetz geregelt, dass die Gemeinden eine Jugendabteilung der Gemeindefeuerwehr aufstellen können, in die Jugendliche ab dem 14. Lebensjahr als Anwärter aufgenommen werden können. Man war der Meinung, dass

„die Anstrengungen der Gemeinden, die Jugendlichen frühzeitig zur bürgerschaftlichen Betätigung zu führen schon wegen der damit verbundenen Erziehung zur staatsbürgerlichen Verantwortung unterstützt werden sollte“,

so die damalige Gesetzesbegründung. Die Übernahme staatsbürgerlicher Verantwortung und das Einlernen demokratischer Verhaltensweisen ist noch heute eines der Ziele der Arbeit in der Jugendfeuerwehr. Dieser Begriff „Jugendfeuerwehr“ wurde übrigens 1977 in das Feuerwehrgesetz aufgenommen. Er hatte sich damals bundesweit durchgesetzt. 1986 wurde das Aufnahmealter in die Jugendfeuerwehr auf 12 Jahre herabgesetzt. Heute enthält das Feuerwehrgesetz kein Mindestalter mehr für die Aufnahme von Jugendlichen in die Jugendfeuerwehr. Inzwischen gibt es sogar schon in einigen Feuerwehren sog. „Bambini-Gruppen“.

17Immer wieder führte und führt die Frage nach der Altersgrenze für den aktiven Feuerwehrdienst, also den Dienst in einer Einsatzabteilung, zu Diskussionen. Während einige Feuerwehrangehörige schon mit vierzig freiwillig in die Altersabteilung übertreten, sofern es die Feuerwehrsatzung der Gemeinde zulässt, musste und muss man den einen oder anderen Feuerwehrmann, der mit Leib und Seele dabei ist, mit sanftem Druck in „Pension“ schicken. Nicht verwunderlich ist deshalb, dass diese Diskussion auch im Feuerwehrgesetz ihren Niederschlag fand.

Das erste Feuerwehrgesetz von 1956 sah die Beendigung des Feuerwehrdienstes mit 60 Jahren vor. Diese Altersgrenze stimmte mit der der Berufsfeuerwehrangehörigen überein. Gleich bei der ersten Änderung des Feuerwehrgesetzes im Jahre 1960 wurde diese Altersgrenze allerdings wieder aufgehoben, aber auch keine andere obere Altersgrenze festgelegt. Eine Begründung hierfür findet sich in der Gesetzesbegründung leider nicht. Zehn Jahre später, bei der vierten Änderung des Feuerwehrgesetzes im Juni 1970, wurde eine Altersbeschränkung wieder eingeführt und mit Rücksicht auf das tatsächliche Alter mancher Feuerwehrkommandanten das Ende des aktiven Feuerwehrdienstes auf 65 Jahre festgelegt. In der Begründung zu diesem Gesetzesentwurf heißt es:

„Das Fehlen einer Altersgrenze hat sich indes als Mangel erwiesen. Die heutigen Anforderungen im Feuerwehrdienst können erfahrungsgemäß von älteren Feuerwehrmännern nicht mehr voll erfüllt werden. Dies trifft in gleicher Weise für Feuerwehrführer zu, von denen sowohl im Interesse einer schlagkräftigen Brandbekämpfung als auch wegen ihrer Führungsaufgabe, volle körperliche Einsatzfähigkeit verlangt werden muss. Es sollte daher das 65. Lebensjahr als Höchstgrenze eingeführt werden. Die Begrenzung auf 60 Jahre hingegen hat sich als zu niedrig erwiesen; es sollte vermieden werden, dass Feuerwehrführer zu früh aus dem aktiven Dienst ausscheiden müssen. Die Gemeinden haben weiterhin die Möglichkeit, die Erfahrungen der älteren Feuerwehrmänner in Altersabteilungen zu nutzen.“

Und wie sieht heute die Realität aus? Leisten Feuerwehrangehörige tatsächlich bis zum 65. Lebensjahr aktiven Feuerwehrdienst? Im Zuge der Änderung des Feuerwehrgesetzes im Jahr 2009 war die Verlängerung der Dienstzeit bis zum 67. Lebensjahr diskutiert worden. Die Befürworter haben damals zur Begründung die stufenweise Anhebung der Altersgrenze bei der gesetzlichen Rentenversicherung auf das 67. Lebensjahr bis zum Jahr 2029 ins Feld geführt. Auch mit Verweis auf die körperliche Fitness von 65-jährigen Feuerwehrangehörigen wird immer wieder eine Anhebung der Altersgrenze gefordert. Dem gegenüber steht die maßgebende Sonderaltersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand der Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr bei den Berufsfeuerwehren. Sie wurde wegen der hohen physischen und psychischen Belastungen des Feuerwehrdienstes, die in zunehmendem Alter schwerer zu verkraften sind, durch Änderung des Landesbeamtengesetzes (siehe § 7 Rn 20) Ende 2015 wieder auf das vollendete 60. Lebensjahr abgesenkt.

Erfreulich ist, dass heute zahlreiche Feuerwehrangehörige in der Lage und bereit wären, auch über das 65. Lebensjahr hinaus Dienst in den Freiwilligen Feuerwehren zu leisten. Das Projekt 65plus des Innenministeriums (siehe § 6 Rn 25) zeigt Wege auf, wie auf freiwilliger Basis im Rahmen der individuellen Möglichkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen weiterhin Dienst in der Feuerwehr geleistet werden kann.

18„Dass Frauen nicht feuerwehrdienstpflichtig sind, erscheint bei den besonderen körperlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes im Hinblick auf die biologischen Unterschiede der Geschlechter als eine durchaus sachgemäße Abweichung vom Gleichheitsgrundsatz.“

So heißt es in der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Feuerwehrgesetzes im November 1959. Männer sind stärker und Frauen haben in der Feuerwehr nichts verloren. So sah das zumindest Otto Gerne, der den Entwurf des ersten Feuerwehrgesetzes erarbeitete. 1960 sah er sich genötigt, in der 2. Auflage seines Feuerwehrgesetzkommentars klarzustellen:

„In der Presse sind Mitteilungen über die Aufstellung von „Frauenabteilungen“ der Gemeindefeuerwehr erschienen. Zur Klarstellung der Rechtslage ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der „Frauenabteilung“ der Gemeindefeuerwehr nicht um Angehörige der Gemeindefeuerwehr handeln kann.“

20 Jahre später war man da anderer Meinung. Das Ziel des Gesetzentwurfs der Landesregierung zur Änderung des Feuerwehrgesetzes im Jahre 1977 bestand darin, das Feuerwehrgesetz an die „heutige Zeit“ anzupassen und die Gemeindefeuerwehr für die Frau zu öffnen. In der Gesetzesbegründung heißt es:

„Bei den Gemeindefeuerwehren gibt es Aufgabenbereiche, die von Frauen ebenso gut erledigt werden können wie von Männern.“

In den vorausgegangenen Jahren waren in einigen Gemeinden Frauen in die Gemeindefeuerwehren aufgenommen worden. Der Gesetzgeber sah sich deshalb veranlasst, die Worte „Feuerwehrmann“ im Feuerwehrgesetz durch die Worte „Angehörige der Gemeindefeuerwehr“ zu ersetzen.

Fünf Jahre später, 1982, glaubte der damalige Vorsitzende des Landesfeuerwehrverbandes Albert Bürger in einer Rede,

„dass zumindest in einer längeren Übergangsperiode Frauen in den Feuerwehren unseres Landes, solange ausreichend Feuerwehrmänner zum Einsatz an Brand- und Schadensstellen zur Verfügung stehen, nicht für den ersten Zugriff oder in den Positionen von Truppmännern und Truppführern verwendet werden sollen. Ihr Einsatz sollte sich auf den Fernmelde- und Verwaltungsbereich, auf soziale und sanitätsdienstliche Funktionen und auf Betreuungsaufgaben beschränken.“

So ganz waren die Frauen also – trotz Öffnung des Feuerwehrgesetzes – noch nicht in den Köpfen der Männer als gleichwertige Partner angekommen, obwohl dieses Frauenbild vermutlich einer „Gentleman“-Haltung entsprungen ist. Wahrscheinlich wollte man Frauen vor allzu harter und gefährlicher Arbeit schützen.

Heute, fast 40 Jahre nach Öffnung der Feuerwehren für die Frauen, gibt es Frauen in der Feuerwehr, aber sie sind noch weit in der Unterzahl. In Baden-Württemberg waren es laut Feuerwehrstatistik am 31.12.2015 nur 5.460 Frauen. Damit stellen sie rund 5 % der Feuerwehrangehörigen. Hoffnungsvoller sieht die Bilanz bei den Jugendfeuerwehren aus. Dort stellen die Mädchen immerhin fast 16 % aller Mitglieder. In absoluten Zahlen ausgedrückt sind das 4.623 Mädchen. Frauen als Führungskräfte in der Feuerwehr sind nach wie vor die Ausnahme.

19Es ist erstaunlich, dass das Feuerwehrgesetz so gut wie keine Vorschriften über die Technik der Feuerwehr enthält. Und das ist umso erstaunlicher, als die Faszination der Feuerwehr zu einem Großteil mit der Technik der Feuerwehr zu tun hat. Feuerwehrfahrzeuge, Funktechnik, Blaulicht und Martinshorn interessieren manchen Feuerwehrangehörigen mehr als die ideelle Seite der Feuerwehr.

Das Feuerwehrgesetz bestimmt lediglich in einem etwas sperrigen Satz, dass die Gemeinden die Aufgaben haben, „die für einen geordneten und erfolgreichen Einsatz der Feuerwehr erforderlichen Feuerwehrausrüstungen und -einrichtungen sowie die Einrichtungen und Geräte zur Kommunikation zu beschaffen und zu unterhalten“. Die Verpflichtung der Landkreise, Leitstellen für die Feuerwehren zu schaffen, kam erst 1978 ins Gesetz. Das Land bekam die Aufgabe, die „Gemeinden und Gemeindeverbände bei der Beschaffung und Unterhaltung von Ausrüstungsgegenständen und Feuerwehreinrichtungen durch Förderung der Normung und Forschung sowie durch Gewährung von Zuwendungen“ zu unterstützen.

Mehr steht an technischen Vorschriften nicht im Gesetz. Vielleicht war und ist dies aber eine sehr gute Entscheidung, lässt es doch den Feuerwehren viel Raum, auf technische Neuentwicklungen zu reagieren. Und es bewahrt den Gesetzgeber davor, das Feuerwehrgesetz ständig an den rasanten technischen Fortschritt anpassen zu müssen.

20Das Feuerwehrgesetz enthält noch manche Vorschriften, über die es sich lohnen würde, zu schreiben. Rechtsgeschichtlich interessant ist z. B., dass die Diskussion über das Volkszählungsurteil und den dadurch in das öffentliche und das gesetzgeberische Bewusstsein gerückte Datenschutz auch das Feuerwehrgesetz erreichte und dazu führte, dass 1991 in einer kompliziert klingenden und durchaus umfangreichen Vorschrift die „Erhebung und Übermittlung von Daten“ für die Feuerwehr geregelt wurde.

Für heutige Leser ungewöhnlich ist auch der Paragraph über die Trümmerbeseitigung, der 1956 in Anlehnung an die Beseitigungsvorschriften für die durch die Kriegsereignisse verursachten Trümmer ins Feuerwehrgesetz kam. Diese Vorschrift regelte, dass der Grundstückseigentümer nach einem Brand die Trümmer zu beseitigen hatte, wenn dadurch die Allgemeinheit gefährdet oder „das Orts-, Straßen- oder Landschaftsbild“ beeinträchtigt werde. Kam der Eigentümer dieser Pflicht nicht nach, so konnte der Bürgermeister jemand anderen mit den Aufräumarbeiten beauftragen – auf Kosten des Grundstückeigentümers. Diese Vorschrift galt fast 30 Jahre, bis sie 1985 auf Wunsch des Gemeindetages gestrichen wurde, der feststellte, dass die Trümmerbeseitigung auch aufs Polizeigesetz gestützt werden könne, wenn ordnungswidrige Zustände eine solche erfordern würden.

Interessant unter rechtshistorischen Gesichtspunkten ist auch die bereits 1956 ins Gesetz aufgenommene und bis heute geltende Regelung über die persönliche Hilfeleistungspflicht, nach der jede über 18 Jahre alte Person bei einem Brand, einem öffentlichen Notstand, zur Lebensrettung von Menschen und Tieren sowie bei anderen Notlagen zur Hilfeleistung herangezogen werden kann. Diese Vorschrift ist ein Überbleibsel aus der Zeit vor der organisierten Feuerwehr, als die gesamte Einwohnerschaft noch verpflichtet war, im Brandfall zu helfen. Heute hat diese Vorschrift praktisch keine Bedeutung mehr.

Das Gesetz von 1956 sah auch eine Hilfspflicht von Fahrzeughaltern vor, nach der sie ihre Zugtiere, Land- oder Wasserfahrzeuge auf Anordnung des Bürgermeisters oder des Feuerwehrkommandanten gegen Vergütung zur Verfügung zu stellen hatten. Viele Feuerwehren hatten damals keine eigenen Fahrzeuge. Erst 30 Jahre später wurde diese Vorschrift gestrichen. Sie war nicht mehr zeitgemäß, da die Feuerwehr inzwischen flächendeckend motorisiert war.

1978, also über 30 Jahre nach dem ersten baden-württembergischen Feuerwehrgesetz, kam auch die Pflicht des Arbeitgebers ins Gesetz, seine Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung freizustellen, wenn diese zu einem Einsatz gerufen werden. Grund hierfür war, dass es vereinzelt Schwierigkeiten gegeben hatte. Auch heute gibt es „vereinzelt“ Schwierigkeiten mit Arbeitgebern, die so manchen Feuerwehrangehörigen in ernsthafte Interessenkonflikte stürzen können. Vermutlich wird man dieses Problem nur durch Überzeugungsarbeit im Einzelfall, nicht aber durch weitere gesetzgeberische Aktionen lösen können.

21Die Genese der Änderungen des Feuerwehrgesetzes zeigt, dass das Feuerwehrgesetz nicht nur die Feuerwehren, sondern auch die Feuerwehren das Feuerwehrgesetz verändert haben. So manche „kleine“ und auch „große“ Änderung übernimmt Regelungen aus der Praxis, die einzelne Feuerwehren zur Lösung aktueller Fragestellungen und Bedürfnisse entwickelt haben und die so „gut“ sind, dass sie es wert sind, zum Gesetz „erhoben“ zu werden. Ein Beispiel dafür ist die „kleine“ Ergänzung in § 14 Abs. 3, die mit der Novelle 2015 ins Gesetz kam: An § 14 Abs. 3 wurde der Satz angefügt: „Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Feuerwehrausschuss nach Anhörung des Feuerwehrkommandanten auf Antrag Dienstpflichten nach Absatz 1 Nummern 1 und 2 dauerhaft beschränken.“ Eine solche Regelung wäre vor 10 Jahren noch undenkbar gewesen. Aber die demografische Entwicklung zwingt dazu, den Feuerwehrdienst so attraktiv wie möglich zu gestalten und erfahrene Feuerwehrangehörige möglichst lange im aktiven Dienst in den Einsatzabteilungen zu halten. Mit dieser Ergänzung kann in vielen Fällen vermieden werden, dass ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige frühzeitig in die Altersabteilung wechseln oder gar aus der Feuerwehr ausscheiden, weil die genannten Gründe sie hindern, weiterhin uneingeschränkt Dienst zu tun. Die „Idee“ zu dieser Reglung stammt von einigen Feuerwehren, die intern entsprechende Vereinbarungen mit Feuerwehrangehörigen getroffen haben, um zu vermeiden, dass diese der Feuerwehr „endgültig“ den Rücken kehren.

Es gibt viele weitere Beispiele dafür, dass Regelungen aus der Praxis, die anfangs vielleicht noch „contra legem“ waren, also nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprachen, die aber Antworten auf unbefriedigende Situationen gaben, ihren Weg ins Feuerwehrgesetz gefunden haben. Das Feuerwehrgesetz ist also im wahrsten Sinne „law in action“, wie der bekannte Rechtsphilosoph und emeritierter Professor für Rechtsphilosophie und Öffentliches Recht an der Universität Erlangen-Nürnberg Reinhold Zippelius (* 19. Mai 1928 in Ansbach) es nannte. Das Recht verändert die Gesellschaft und die Gesellschaft verändert das Recht. Deshalb wird das Feuerwehrgesetz auch künftig noch viele Änderungen erfahren. Wie das Feuerwehrgesetz in 5, 10 oder 15 Jahren aussehen wird, weiß heute noch niemand. Die Grundstruktur und die Werte, auf denen das Feuerwehrgesetz aufgebaut ist, sollten aber unbedingt erhalten werden. Sie haben sich bewährt.

Feuerwehrgesetz (FwG) Baden-Württemberg

in der Fassung vom 2. März 2010 (GBl. S. 333), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1184)

Erster TeilAllgemeines

§ 1Begriff der Feuerwehr1

(1)Die Feuerwehr ist eine gemeinnützige, der Nächstenhilfe dienende Einrichtung der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit.2,3 Sie ist in ihrer Einrichtung von der Polizei unabhängig.4

(2)Außer der Gemeindefeuerwehr dürfen nur Werkfeuerwehren die Bezeichnung „Feuerwehr“ mit und ohne Zusatz führen.5

(3)Die Gemeinden und Landkreise erfüllen ihre Aufgaben nach diesem Gesetz als weisungsfreie Pflichtaufgaben.6 Sie haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz die Behörden und sonstigen Stellen ihres jeweiligen Bereichs, deren Belange berührt werden, zu beteiligen.7

1.Allgemeines

1Das Feuerwehrgesetz trifft nur Regelungen für Gemeindefeuerwehren und für nach diesem Gesetz anerkannte Werkfeuerwehren in Baden-Württemberg, nicht jedoch für Betriebsfeuerwehren. Daneben gibt es Feuerwehren der bundeseigenen Verwaltungen und der ausländischen Streitkräfte; diese Feuerwehren unterliegen nicht der Regelungsbefugnis des Landesgesetzgebers.

Mit dem Begriff „Feuerwehr“ ist nicht jede Art von Organisation zur Brandbekämpfung gemeint, sondern nur die nach dem FwG organisierte Feuerwehr. Ursprünglich war jedermann in einem Gemeinwesen zur Brandbekämpfung verpflichtet. Eine fachkundige Leitung oder gar eine Einübung der Brandbekämpfung gab es nicht. Erst als 1846 Christian Hengst in Karlsruhe begann, den Einsatzprozess in einzelne normierte Arbeitsvorgänge zu zerlegen, diese Arbeitsvorgänge exerziermäßig einzuüben und moderne Handdruckspritzen einzusetzen, gelang es, Brände noch im Entstehen wirksam zu bekämpfen. Damals tauchte der Begriff „Feuerwehr“ erstmals in Deutschland auf. Vorläufer der „Feuerwehren“ waren die durch lokale Feuerordnungen oder Feuerlöschordnungen angeordneten „Löschmannschaften“ oder „Lösch- und Rettungsmannschaften“.

2.Absatz 1

2Satz 1 legt die Rechtsform der Gemeindefeuerwehr fest. Sie ist als rechtlich unselbstständige Einrichtung der Gemeinde Teil der Gemeindeverwaltung, also keine eigene Behörde und auch kein Verein. Die Gemeinde als Träger der Gemeindefeuerwehr regelt daher im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts die Organisation der Feuerwehr, ihre Aufgaben und die Rechte und Pflichten ihrer Angehörigen, soweit das FwG selbst keine Vorschriften trifft.

Als Teil der Gemeindeverwaltung ist die Feuerwehr rechtlich unselbstständig. Das Gesetz stellt dies zur Klarstellung ausdrücklich fest. Den Feuerwehren fehlt jede eigene Rechtspersönlichkeit. Sie können im Rechtsverkehr nicht Träger von Rechten und Pflichten sein. Die Feuerwehr kann z. B. nicht im eigenen Namen selbst vor Gericht klagen oder verklagt werden. Sie kann auch selbst keine Verträge abschließen oder Rechnungen stellen. Durch Maßnahmen der Feuerwehr wird stets die Gemeinde als Träger berechtigt und verpflichtet. Dies gilt auch für Maßnahmen der Feuerwehr im Rahmen des Sondervermögens für die Kameradschaftspflege (§ 18).

3§ 1 gibt der Gemeindefeuerwehr auf, gemeinnützig zu handeln und der Nächstenhilfe zu dienen. Darin kommt die traditionelle Aufgabenstellung der Freiwilligen Feuerwehr als bürgerschaftlicher Selbsthilfeeinrichtung zum Ausdruck. Soweit sich die Tätigkeit der Feuerwehr innerhalb der dadurch gesteckten Grenzen bewegt, also z. B. keine Gewinnerzielungsabsicht besteht, sind die Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit nach den §§ 51 ff. AO erfüllt. Die Anerkennung wird im Einzelfall durch das Finanzamt ausgesprochen.

4Die Vorschrift in Satz 2 ist historisch begründet. Es soll ausgeschlossen werden, dass die Feuerwehren wieder, wie durch das Reichsfeuerlöschgesetz aus dem Jahr 1938 und die ergänzend dazu ergangenen Verordnungen, organisatorisch der Polizei angegliedert werden. Die Vorschrift hat etwas an Bedeutung verloren, weil es heute – anders als beim Inkrafttreten des FwG im Jahr 1956 – keine kommunale Polizei mehr gibt, der die Feuerwehr organisatorisch angegliedert werden könnte. Dennoch ist die Vorschrift nicht überflüssig geworden, vor allem, wenn es um Fragen der Aufsicht geht. Landespolizei und Gemeindefeuerwehren erfüllen nach wie vor unabhängig voneinander die ihnen gesetzlich obliegenden Aufgaben. Deshalb sollte die Aufsicht über die Polizei und die Feuerwehren nicht in einer Hand liegen.

Während die Polizei im Kern die Exekutive des Staates zur Durchsetzung seines Gewaltmonopols darstellt, liegen die Wurzeln der Feuerwehren sowie der Sanitäts- und Rettungsdienste im bürgerschaftlichen Engagement mit dem Ziel einer Selbsthilfe von Menschen für Menschen. Der baden-württembergische Staat hat sich dieses bürgerschaftliche Engagement nach mehr als 170 Jahren seit Gründung der ersten Feuerwehren zu Eigen gemacht, reglementiert und den kommunalen Gebietskörperschaften als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe übertragen.

3.Absatz 2

5Absatz 2 gibt außer den Gemeindefeuerwehren allen Werkfeuerwehren (§ 19) das Recht, die Bezeichnung „Feuerwehr“ zu führen. Die Gemeindefeuerwehren führen die Bezeichnung „Freiwillige Feuerwehr“ (§ 6 Abs. 1 Satz 4) und wenn Einsatzabteilungen der Berufsfeuerwehr oder mit hauptamtlichen Kräften eingerichtet sind, die Bezeichnung „Feuerwehr“ (§ 6 Abs. 1 Satz 5), jeweils mit dem Gemeindenamen. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass sich andere Selbsthilfeeinrichtungen, wie z. B. die staatlich nicht anerkannten „Betriebsfeuerwehren“, Lösch- oder Ersteinsatzgruppen, nicht „Feuerwehr“ nennen dürfen

4.Absatz 3

6Absatz 3 dient der deklaratorischen Klarstellung der geltenden Rechtslage. Die Aufgaben nach dem Feuerwehrgesetz obliegen den Gemeinden und Landkreisen als weisungsfreie Pflichtaufgaben. Weisungsfreie Pflichtaufgaben sind Selbstverwaltungsaufgaben nach Art. 28 Abs. 2 GG, zu denen die Gemeinden gesetzlich verpflichtet sind (§ 2 Abs. 2 GemO). Diese Verpflichtung bezieht sich nur auf das „Ob“ der Aufgabenerfüllung, nicht jedoch auf das „Wie“. Allerdings ist die Gemeinde als Teil der öffentlichen Verwaltung an Recht und Gesetz gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG). Die Regelungen des Feuerwehrgesetzes geben den Gemeinden einen solchen rechtlichen Rahmen, innerhalb dem sie die Aufgabe „Feuerwehr“, die in den §§ 2 und 3 definiert ist, erledigen müssen. Dieser rechtliche Rahmen ist notwendig, um bei der Überlandhilfe und in der Ausbildung eine gewisse Einheitlichkeit und damit eine effiziente Brandbekämpfung zu gewährleisten.

7Die Gemeinden und ihre Feuerwehren haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz die Behörden und sonstigen Stellen ihres jeweiligen Bereichs, deren Belange berührt werden, zu beteiligen. So müssen beispielsweise bei Waldbränden die unteren Forstbehörden oder bei der Verunreinigung von Gewässern die unteren Wasserbehörden umgehend informiert werden. Die Informationspflichten können auch durch organisatorische Regelungen von den Leitstellen sichergestellt werden.

Daneben müssen auch die nach diesem Gesetz vorgesehenen Beteiligungs- und Anhörungspflichten in den §§ 21 und 25 FwG, Artikel 71 Abs. 4 LV sowie in §§ 89 und 90 LBG beachtet werden.

Ziel dieser Beteiligungen muss sein, die Aufgaben nach dem FwG unter Verwendung des Fachwissens und unter Berücksichtigung der Belange anderer Behörden und sonstigen Stellen möglichst effizient und wirkungsvoll zu erledigen, um so einen optimalen Schutz der Bevölkerung vor den in § 2 genannten Gefahren zu gewährleisten.

§ 2Aufgaben der Feuerwehr1–25, 54–77

(1)Die Feuerwehr hat26

1.  bei Schadenfeuer (Bränden)27 und öffentlichen Notständen28–35 Hilfe zu leisten und den Einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen und

2.  zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten.36–39

Ein öffentlicher Notstand ist ein durch ein Naturereignis, einen Unglücksfall oder dergleichen verursachtes Ereignis, das zu einer gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren oder für andere wesentliche Rechtsgüter führt, von dem die Allgemeinheit, also eine unbestimmte und nicht bestimmbare Anzahl von Personen, unmittelbar betroffen ist und bei dem der Eintritt der Gefahr oder des Schadens nur durch außergewöhnliche Sofortmaßnahmen beseitigt oder verhindert werden kann.

(2)40–43Die Feuerwehr kann ferner durch die Gemeinde beauftragt werden

1.  mit der Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe44–49 und

2.  mit Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere der Brandschutzaufklärung und -erziehung sowie der Brandsicherheitswache.50–53

(3)Rechtsansprüche einzelner Personen werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht begründet.78

Übersicht

Rn.

1.

Allgemeines

1–25

a)

Örtliche Zuständigkeit

2–5

aa)

Zuständigkeit von mehr als einer Gemeinde

3

bb)

Bodensee

4

cc)

Einrichtungen des Bundes

5

b)

Sachliche Zuständigkeit

6

c)

Abgrenzung zu anderen Aufgaben

7–25

aa)

Freiwilligkeitsaufgaben

8

bb)

Kameradschaftspflege und Öffentlichkeitsarbeit

9, 10

cc)

Überlandhilfe und Amtshilfe

11–15

dd)

Katastrophenschutz

16–20

ee)

Zivilschutz

21

ff)

Rettungsdienst

22–25

2.

Absatz 1

26–39

a)

Zu Nummer 1

27–35

b)

Zu Nummer 2

36–39

3.

Absatz 2

40–77

a)

Zu Nummer 1

44–49

b)

Nummer 2

50–53

c)

Sonderfälle

54–77

aa)

Prüfungsreihenfolge:

bb)

Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen

55

cc)

Umgestürzte Bäume

56

dd)

Beseitigung von Straßenverunreinigungen, insbesondere von Ölspuren

57, 58

ee)

Bergen und Abschleppen von Fahrzeugen

59

ff)

Beseitigung von Folgeschäden

60

gg)

Keller auspumpen

61

hh)

Tür öffnen

62–64

ii)

Verkehrslenkende Maßnahmen

65, 66

jj)

Transport von stark übergewichtigen Patienten

67–70

kk)

Vermisstensuche

71, 72

ll)

First-Responder-Gruppen

73

mm)

Umfang der Hilfeleistung

74

nn)

Befugnisse der Feuerwehr bei der Aufgabenerfüllung

75

oo)

Sonder- und Wegerechte nach §§ 35, 38 StVO

76, 77

4.

Absatz 3

78

1.Allgemeines

1§ 2 ist eine zentrale Bestimmung des FwG. Er definiert die Aufgaben der Feuerwehr. Daran haben sich alle Maßnahmen der Träger des Feuerwehrwesens auszurichten. Dies gilt insbesondere für die Gemeinden und die Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen mit Werkfeuerwehr bei der Erfüllung der ihnen durch das FwG auferlegten Pflichten, aber auch für Landkreise und das Land mit den Regierungspräsidien und dem Innenministerium als zuständigen Behörden.

Die besondere Bedeutung des § 2 ergibt sich vor allem aus den Vorschriften zum Kostenersatz nach § 34. Nur wenn die Feuerwehr eine Aufgabe nach § 2 erfüllt, kann sie nach § 34 Ersatz der Kosten verlangen. In allen anderen Fällen gilt § 34 nicht. § 2 ist auch wichtig für die Abgrenzung, ob eine Pflichtaufgabe nach Absatz 1 vorliegt, die in der Regel nach § 34 Abs. 1 kostenfrei ist, oder eine nach § 34 Abs. 2 kostenpflichtige Kann-Aufgabe nach Absatz 2.

Die Aufgaben der Feuerwehren nach § 2 gehören zum Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Das FwG ist Teil des besonderen Polizeirechts. Die Feuerwehren sind daher bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben hoheitlich tätig.

2a) Örtliche Zuständigkeit. Die Aufgaben nach § 2 obliegen den Gemeindefeuerwehren grundsätzlich nur auf ihrem eigenen Gemeindegebiet. Das ergibt sich aus § 2 Abs. 1 GemO, aber auch nach der sich aus § 3 Abs. 1 geregelten Pflicht der Gemeinden, eine den „örtlichen Verhältnissen“ entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen (so auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.1.2010 – 1 S 2740/08 – juris –). Auch die Einrichtung einer Werkfeuerwehr nach § 19 und die Bildung von Einsatzgebieten für die Überlandhilfe (§ 4 Abs. 4 Nr. 1, § 22 Abs. 6) schränken die grundsätzliche Zuständigkeit der Gemeindefeuerwehr zur Hilfeleistung nicht ein, sondern begrenzen lediglich die Pflichten der Gemeinde nach § 3 Abs. 1 und 2.

Auch die Pflicht, Amtshilfe zu leisten, ist auf das Gemeindegebiet begrenzt. Zuständigkeiten der Gemeindefeuerwehren außerhalb des Gemeindegebiets bestehen nur aufgrund gesetzlicher Regelungen bei der Überlandhilfe (§ 26) und im Katastrophenschutz (§ 5 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative LKatSG; s. hierzu auch nachfolgende Rn 16 ff.).

3aa) Zuständigkeit von mehr als einer Gemeinde. Liegt eine Einrichtung oder Anlage auf dem Gebiet von zwei oder mehr Gemeinden, so ist es zweckmäßig, nach § 27 Abs. 5 in einer Bekanntmachung festzulegen, bei welcher Gemeindefeuerwehr bei einem Schadensereignis die Technische Einsatzleitung und die organisatorische Oberleitung liegt. Nach § 27 Abs. 5 sollen diese Aufgaben auf die leistungsfähigere Gemeinde übertragen werden. Diese wird auch in erster Linie zu einem Einsatz ausrücken. Die Zuständigkeit der anderen Gemeinde nach § 2 bleibt zur Hilfeleistung im Übrigen unberührt. Eine solche Aufgabenübertragung wird regelmäßig mit einer Regelung der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde nach § 22 Abs. 3 verbunden sein.

Auch für Autobahnen sind vielfach gemeindeübergreifende Regelungen notwendig, da sie über das Gebiet mehrerer Gemeinden führen und nicht jede Gemeinde eine eigene Autobahnauffahrt hat. Sollten sich die Gemeinden, auch unter Mitwirkung der Landkreise nach § 4 Abs. 4 Nr. 1, nicht auf gemeinsame Alarm- und Einsatzpläne für Autobahnen einigen, kann die nächsthöhere gemeinsame Aufsichtsbehörde nach § 22 Abs. 6 im Einvernehmen mit den Gemeinden Einsatzgebiete sowie Alarm- und Ausrückeordnungen festlegen.

4bb) Bodensee. Die Beschränkung auf den örtlichen Wirkungskreis führt dazu, dass keine der Anliegergemeinden für die Erfüllung der Aufgaben nach § 2 auf dem Bodensee zuständig ist. Die freie Seefläche gehört nicht zu einem Gemeindegebiet.

Die Zuständigkeit der örtlichen Feuerwehren ist auf das Gemeindegebiet beschränkt. Das Gemeindegebiet an Gewässern beginnt bzw. endet an der nach § 7 Abs. 1 Wassergesetz (WG) definierten Uferlinie. Der Bodensee selbst ist nach § 4 Satz 3 WG i. V. m. Anlage 1 dazu ein Gewässer erster Ordnung. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 WG steht das Bett der Gewässer erster Ordnung – ausgenommen Bundeswasserstraßen – im öffentlichen Eigentum des Landes. Nach der Kondominiumstheorie des VGH Baden-Württemberg ist der Bodensee grundsätzlich ungeteiltes gemeinsames Eigentum der Anliegerstaaten Deutschland, Österreich und der Schweiz. Für die Brandbekämpfung und die technische Hilfeleistung zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen auf dem Bodensee selbst sind demnach nicht die Anliegergemeinden, sondern ist das Land Baden-Württemberg zuständig. Das Land hat die Städte Konstanz und Friedrichshafen mit der Erfüllung dieser Aufgabe „beauftragt“ und zu diesem Zweck den örtlichen Feuerwehren jeweils ein Löschboot zur Verfügung gestellt.

Das für die Bekämpfung von Ölunfällen zuständige Land Baden-Württemberg hat zudem mit den Gemeinden Friedrichshafen, Konstanz, Radolfzell und Überlingen Verträge über die Ausstattung der Feuerwehren zur Bekämpfung von Ölunfällen auf dem Bodensee geschlossen und zu diesem Zweck den vier Stützpunktfeuerwehren jeweils eine umfangreiche Ausstattung zur Bekämpfung von Mineralölunfällen zur Verfügung gestellt.

Zuständig für „Notfälle“ bzw. Schadensereignisse auf dem Bodensee sind die Wasserschutzpolizei sowie im Rahmen der Beauftragung durch das Land die Feuerwehren der oben genannten Gemeinden und die DLRG, die jeweils unterschiedliche Aufgaben haben, die im Polizeigesetz (PolG), im Feuerwehrgesetz (FwG) bzw. im Rettungsdienstgesetz (RDG) geregelt sind. In der Praxis kann es jedoch zu Überschneidungen kommen oder zur ergänzenden Hilfe. Die jeweiligen Aufgabenbereiche von DLRG, Wasserschutzpolizei und Feuerwehr und ihr Zusammenwirken sind in der „Gemeinsamen Konzeption des Sozialministeriums und des Innenministeriums, in Abstimmung mit den DLRG Landes­verbänden Baden und Württemberg, über die Aufgabenwahrnehmung der Wasser- und Seenotrettung auf dem Bodensee“ vom 20. Januar 2005, 3-1125.6/9 bzw. 51-5461.2-2.6 niedergelegt. Kernpunkt der Konzeption ist die Vermeidung von Doppelstrukturen durch klare Kooperations- und Zuständigkeitsregelungen zwischen den vor Ort agierenden Organisationen. Der Wasserschutzpolizei und Feuerwehr obliegen in diesem Rahmen aufgrund ihrer Einsatz- und Rettungsmittel vorrangig die Wasser- und Seenotrettung im uferfernen Bereich. Die Aufgabenwahrnehmung der DLRG liegt dagegen mehr im ufernahen Bereich.

Auch Kooperationen zwischen Feuerwehr und DLRG, wie z. B. gemeinsame Tauchergruppen, ändern nichts an der gesetzlichen Zuständigkeit. Die Einsatzleitung bestimmt sich danach, ob es sich beim konkreten Einsatz um einen Einsatz nach dem RDG, dem PolG oder nach dem FwG handelt. § 27 Abs. 3 FwG regelt, dass bei Einsätzen nach dem FwG der technische Leiter der Feuerwehr einen Einsatzstab zu bilden hat, wenn neben der Feuerwehr noch andere Hilfsorganisationen tätig werden, z. B. die DLRG.

5cc) Einrichtungen des Bundes. Die Gemeindefeuerwehr muss die Aufgaben nach § 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 GemO grundsätzlich auf dem gesamten Gebiet der Gemeinde erfüllen.

Eine Ausnahme gilt, soweit der Bund in seinen Einrichtungen den Brandschutz selbst sicherstellen muss. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 10.12.1996, 1 C 33.94 – juris – ist für die Abgrenzung der Zuständigkeiten des Bundes und der Länder (hier der Gemeinden) für den Brandschutz in Liegenschaften der Bundeswehr und damit für die Frage des Brandschutzes in Einrichtungen des Bundes überhaupt von grundsätzlicher Bedeutung. Das BVerwG kommt dabei zu dem Ergebnis, dass die Zuständigkeit des Bundes für die Aufstellung der Streitkräfte (Art. 87a GG) und für die Bundeswehrverwaltung (Art. 87b GG) den abwehrenden Brandschutz für Liegenschaften und Anlagen der Bundeswehr nicht generell erfasst, sondern nur in dem zur Erfüllung des Verteidigungsauftrags konkret gebotenem Umfang. Die Entscheidung geht davon aus, dass das Grundgesetz dem Bund keine allgemeine Gesetzgebungs- oder Verwaltungszuständigkeit für die Hilfeleistung und Gefahrenabwehr bei Bränden und öffentlichen Notständen gibt. Dieser Aufgabenbereich sei vielmehr Ländersache (Art. 30, Art. 70 Abs. 1 GG).

Die Reichweite der Bundeszuständigkeit für den abwehrenden Brandschutz an Einrichtungen der Bundeswehr ergibt sich nach Auffassung des BVerwG aus dem Sachzusammenhang mit den Vorschriften der Art. 87a, 87b GG über die Verwaltungskompetenz. Die Verwaltungskompetenz des Bundes nach Art. 87a, 87b GG umfasse in Anlehnung an die für ungeschriebene Gesetzgebungskompetenzen entwickelten Grundsätze kraft Sachzusammenhangs auch diejenigen Gegenstände, die für eine wirksame Aufgabenerfüllung unerlässlich sind. Je nach Funktion und militärischer Bedeutung der einzelnen Anlage seien unterschiedliche Anforderungen an den abwehrenden Brandschutz zu stellen. Daraus folgert das BVerwG weiter, dass der Bund die Kompetenz in Bezug auf militärspezifische Gefahren hat, während die Vorkehrungen für das allgemeine, jedermann treffende Risiko von Brand- und Unglücksfällen den Ländern, für die Aufgaben nach § 2 FwG also den Gemeinden, obliegen. Die Brandschutzzuständigkeit ist somit im Einzelfall anhand einer an der grundsätzlichen Zuständigkeit der Länder ausgerichteten Abwägung zwischen den Erfordernissen wirksamer Verteidigung und der Leistungsfähigkeit der nach Maßgabe des Landesrechts zu treffenden Vorkehrungen des abwehrenden Brandschutzes zu bestimmen. Hierbei sind nach dem BVerwG auch die Gesichtspunkte des militärischen Geheimschutzes, der Durchführung des militärischen Auftrags und ein spezielles militärisches Gefährdungspotential zu berücksichtigen.

Das BVerwG stellt ferner klar, dass die Bundeswehr das materielle Landesrecht zu beachten hat und damit auch an den sachlichen Gehalt der §§ 3 Abs. 3 und 19 Abs. 4 FwG gebunden ist. Liegen die dort genannten Voraussetzungen vor, kann die Bundeswehr danach verpflichtet werden, erforderliche Brandbekämpfungsmittel vorzuhalten oder eine Werkfeuerwehr aufzustellen. Bei Streitfragen steht den Gemeinden der Rechtsweg der Feststellungsklage zu den Verwaltungsgerichten offen.

6b) Sachliche Zuständigkeit. Die Aufgaben der Feuerwehren gehören zwar begrifflich zu den polizeilichen Aufgaben i. S. von § 1 Abs. 1 PolG, das FwG verdrängt aber als Spezialregelung das PolG. Die Polizei kann im Bereich der Aufgaben der Feuerwehr nach § 2 Abs. 1 PolG nur bei Gefahr im Verzug vorläufige Maßnahmen treffen. Die sachliche Zuständigkeit, also die Aufgaben der Feuerwehr, sind in § 2 FwG geregelt. Während § 2 Abs. 1 die Pflichtaufgaben der Feuerwehr aufzählt, die Aufgaben, die die Feuerwehr auf jeden Fall erledigen muss, regelt § 2 Abs. 2 die Kann-Aufgaben, also die Aufgaben, die eine Gemeinde auf die Feuerwehr übertragen kann, aber nicht muss.

Die Feuerwehr kann nach § 2 nur tätig werden, wenn mindestens die Gefahr eines Schadenfeuers, eines öffentlichen Notstandes, einer lebensbedrohlichen Lage oder einer anderen Notlage vorliegt. Eine Gefahr liegt vor, wenn ein nicht unerheblicher Schaden nach allgemeiner Lebenserfahrung hinreichend wahrscheinlich ist. Liegen Anhaltspunkte dafür im konkreten Einzelfall vor, ist eine konkrete Gefahr gegeben. Ist bei bestimmten Sachverhalten ein Schadenseintritt generell wahrscheinlich, handelt es sich um eine abstrakte Gefahr. Gefahr im Verzug ist gegeben, wenn eine rechtzeitige Gefahrenabwehr ohne sofortiges Handeln unmöglich wäre. Wirkt die Sachlage objektiv gefährlich, ohne es tatsächlich zu sein, liegt eine Anscheinsgefahr vor. Dringt z. B. Rauch aus einem Küchenfenster, liegt ein solcher objektiver Anhaltspunkt für eine Gefahr vor, auch wenn sich später herausstellen sollte, dass es nicht brannte. In all diesen Fällen darf die Feuerwehr tätig werden.

Nicht tätig werden darf sie, wenn lediglich eine Putativgefahr vorliegt, also eine Sachlage, die aufgrund einer Fehleinschätzung nur subjektiv gefährlich ist. Wenn sich die Feuerwehr nicht ganz sicher ist, ob eine Gefahr vorliegt, also ein Gefahrenverdacht besteht, darf sie lediglich Maßnahmen zur Gefahrerforschung ergreifen. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Beurteilung ist der Zeitpunkt, zu dem die Feuerwehr die konkrete Entscheidung über eine Maßnahme trifft (Ex-ante-Sicht; vgl. zur Frage, ob eine Gefahr bei Fehlalarmen von Rauchmeldern vorliegt: Tönnemann, Vorgehen bei vermutlichen Fehlalarmen durch Rauchwarnmelder, Brandschutz 2008, S. 798 ff.).

7c) Abgrenzung zu anderen Aufgaben. Die Feuerwehr arbeitet mit anderen Organisationen und Institutionen zusammen, z. B. der Polizei, dem Rettungsdienst, den Hilfsorganisationen und dem THW. Sie übernimmt teilweise auch Aufgaben, für die sie nach dem Feuerwehrgesetz nicht zuständig ist. Vor allem wegen der Frage nach der Zuständigkeit und der Frage, wer für eine Maßnahme aufgrund welcher Rechtsgrundlage zahlen muss, ist die Abgrenzung der Aufgaben der Feuerwehr nach dem Feuerwehrgesetz und nach anderen Rechtsgrundlagen wichtig und im Einzelfall auch nicht immer unstrittig.

8aa) Freiwilligkeitsaufgaben. Die Vorschriften des FwG gelten nur für die in § 2 beschriebenen Aufgaben, nicht für die so genannten Freiwilligkeitsaufgaben, die durch die Gemeindefeuerwehren oder mit deren Fahrzeugen und Geräten erbracht werden. Dazu gehört beispielsweise das Aufstellen von Mai- oder Weihnachtsbäumen, das Anbringen der Weihnachtsbeleuchtung, das Befüllen von Schwimmbädern mit Wasser oder das Aufhängen von Hinweisschildern „Achtung Schulanfänger“. Diesen Leistungen liegen in der Regel privatrechtliche Vereinbarungen zwischen Gemeinde und Leistungsempfänger oder ein Arbeitsauftrag im Rahmen der internen Aufgabenverteilung der Gemeinde zugrunde.

Da es sich um eine feuerwehrfremde Aufgabe handelt, gilt das FwG nicht, wenn sich Feuerwehrangehörige bereit erklären, privat in ihrer Freizeit Ordnungsdienste bei örtlichen Veranstaltungen zu übernehmen. Sie unterstehen dabei den Weisungen des Veranstalters.

9bb) Kameradschaftspflege und Öffentlichkeitsarbeit. § 2 regelt die Aufgaben, die die Gemeindefeuerwehren gegenüber der Allgemeinheit zu erfüllen haben. Nicht geregelt sind die Tätigkeiten der Feuerwehr im Bereich der Kameradschaftspflege und der Öffentlichkeitsarbeit, von der Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen der Brandschutzerziehung und -aufklärung einmal abgesehen. Dazu gehören z. B. feuerwehrinterne und öffentliche Feuerwehrveranstaltungen, Tage der offenen Tür, Veranstaltungen der Feuerwehrverbände und Brandschutzwochen.

Die Kameradschaftspflege ist sehr wichtig, denn im Einsatz muss es Hand in Hand gehen und gegenseitiges Vertrauen bestehen. Das ist umso eher der Fall, je besser die Feuerwehrangehörigen sich untereinander kennen und verstehen. Die Wichtigkeit einer guten Kameradschaft lässt sich auch daran ablesen, dass die ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen nach § 14 Abs. 1 Nr. 4, verpflichtet sind, sich gegenüber den anderen Angehörigen der Feuerwehr kameradschaftlich zu verhalten.

Auch die Öffentlichkeitsarbeit ist nicht nur wichtig, um die Bevölkerung über feuerwehrspezifische Gefahren aufzuklären und über die Tätigkeit der Feuerwehr zu informieren, sondern auch zur Nachwuchsgewinnung für die Feuerwehr selbst und um Vertrauen in die Institution Feuerwehr zu schaffen.

10Die Gemeinden müssen entscheiden, inwieweit die Feuerwehren berechtigt und verpflichtet sind, in diesen Bereichen tätig zu werden. Dabei ist der Rahmen zu beachten, den § 1 Abs. 1 vorgibt: Die Feuerwehr ist eine gemeinnützige, der Nächstenhilfe dienende Einrichtung der Gemeinde, d. h. Veranstaltungen dürfen nicht allein aus wirtschaftlichen Motiven heraus durchgeführt werden oder gegen geltendes Recht verstoßen.

§ 18 ermöglicht es der Gemeinde, durch Satzung Sondervermögen für die Kameradschaftspflege und die Durchführung von Veranstaltungen zu bilden. Wenn ein Sondervermögen nach § 18 nicht gebildet ist und die Satzung auch in anderer Form keine Verpflichtung zur Mitwirkung begründet, können ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige dennoch an der Durchführung von Feuerwehrveranstaltungen mitwirken. Sie leisten dann ebenfalls Feuerwehrdienst. Voraussetzung ist allerdings, dass die Veranstaltungen von der Gemeinde genehmigt sind, der Feuerwehrdienst angeordnet ist und die Mitwirkung sich im Rahmen der Feuerwehraufgaben hält

11cc) Überlandhilfe und Amtshilfe. Die Gemeinden haben sich mit ihren Gemeindefeuerwehren im Rahmen der Aufgaben nach § 2 gegenseitig Hilfe zu leisten. Die Überlandhilfe, die in § 26 geregelt ist, ist eine Amtshilfe sui generis (§ 26 Rn 8 ff), die der eigentlichen Amtshilfe vorgeht. Daneben sind die Gemeinden nach Art. 35 Abs. 1 GG und §§ 4 ff. LVwVfG verpflichtet, mit ihren Feuerwehren anderen Behörden Amtshilfe zu leisten. Für die Durchführung der Amtshilfe und die Kostenerstattung gelten die §§ 4 bis 8 LVwVfG:

§ 4Amtshilfepflicht

(1) Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe).

(2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn

1.  Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten;

2.  die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen.

§ 5Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe

(1) Eine Behörde kann um Amtshilfe insbesondere dann ersuchen, wenn sie