24,90 €
Die Schweiz hat ein gut ausgebautes soziales Netz. Sich in diesem Dschungel zurechtzufinden, ist jedoch oft ziemlich herausfordernd. Dieses Buch ist ein praxisnaher Leitfaden, der Sie sicher durch diesen Dschungel leitet. Es zeigt auf, wann Sie Anspruch auf Zuschüsse haben und vor allem, wie Sie zu diesen Geldern kommen. Sei es bei der IV, der AHV, der EL oder der Sozialhilfe.
Das E-Book können Sie in Legimi-Apps oder einer beliebigen App lesen, die das folgende Format unterstützen:
Seitenzahl: 217
Veröffentlichungsjahr: 2025
Impressum
Beobachter-Edition, Ringier AG, Flurstrasse 55, CH-8048 Zürich
[email protected], www.beobachter.ch
© 2025 Beobachter-Edition
Alle Rechte vorbehalten
Eine Nutzung dieses Werks zum Training
von KI-Technologien ist untersagt.
Herausgeber: Der Schweizerische Beobachter
Lektorat: Käthi Zeugin
Reihengestaltung und Umschlag: Frau Federer GmbH
Satz: Bruno Bolliger
Herstellung: Bruno Bächtold
Druck: CPI Books GmbH, Ulm
ISBN 978-3-03875-576-0
eISBN 978-3-03875-578-4
Zufrieden mit den Beobachter-Ratgebern?
Bewerten Sie unsere Ratgeber-Bücher im Shop:
www.beobachter.ch/buchshop
Mit dem Beobachter online in Kontakt:
www.facebook.com/beobachtermagazin
www.x.com/BeobachterRat
www.instagram.com/beobachteredition
Auslieferung EU: Müller – Die lila Logistik Fulfillment Solutions GmbH & Co. KG,
Am Buchberg 8, D-74572 Blaufelden, [email protected]
Corinne Strebel Schlatter
Habe ich Anspruch auf EL, IV, Sozialhilfe & Co.?
Download
Unter www.beobachter.ch/download (Code 5760) können Sie direkt auf den Download-Ordner mit allen weiterführenden Links sowie den Listen mit Gesetzen und Verordnungen zugreifen.
Corinne Strebel Schlatter (Pflegefachfrau HF, Bachelor of Science in Sozialer Arbeit) leitet das Beratungszentrum des Beobachters. Sie beantwortet Fragen zu den Themen Sozialhilfe, Schulrecht, Erwachsenenschutz, Familien- und Kindesrecht, Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht.
Ich danke den Mitarbeitenden des Beobachter-Beratungszentrums für die tatkräftige Unterstützung beim Schreiben dieses Buches.
Vorwort
1 Finanzhilfe für Kinder
Mutterschaftsentschädigung
Wie hoch ist die Mutterschaftsentschädigung?
Wer hat Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung?
So melden Sie sich für die Entschädigung an
Wer erhält sonst noch bezahlten Elternurlaub?
Vaterschaftsurlaub respektive Urlaub des anderen Elternteils
Urlaub für Adoptiveltern
Alimente
Barunterhalt – für die direkten Kinderkosten
Betreuungsunterhalt – den Einkommensverlust ausgleichen
Ausserordentliche Kinderkosten
Nicht bezahlte Alimente: So kommen Sie zu Ihrem Geld
Alimente abändern
Familienzulagen, Stipendien und Ausbildungsdarlehen
Kinder- und Ausbildungszulagen
Stipendien und Ausbildungsdarlehen
Beiträge von Stiftungen an die Aus- und Weiterbildung
Kinder- und Waisenrenten
Kinderrenten zu einer IV- oder AHV-Rente
Kinderrenten der Pensionskasse
Waisenrenten der Unfallversicherung, der AHV und der Pensionskasse
Leistungen für beeinträchtigte Kinder
Leistungen bei Geburtsgebrechen
Medizinische Leistungen zur Verbesserung der Eingliederungsfähigkeit
Hilfsmittel der IV
Kinderspitex
Hilflosenentschädigung
Intensivpflegezuschlag
Assistenzbeitrag
Früherfassung, Frühintervention und berufliche Eingliederungsmassnahmen
In Kürze «Finanzhilfe für Kinder»
2 Finanzhilfe bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit
Was bezahlt die Grundversicherung der Krankenkasse?
Kostenbeteiligung: Franchise und Selbstbehalt
Die Leistungen im Überblick
Arztkosten und alternative Heilmethoden
Kosten eines Spitalaufenthalts
Schwangerschaftskosten
Medikamentenkosten
Hilfsmittel der Krankenkasse
Zahnbehandlungen
Zahlt die Grundversicherung eine Psychotherapie?
Präventionsmassnahmen
Rehabilitation (Reha)
Kuren
Lohnt sich ein Wechsel der Grundversicherung?
Was gilt bei Prämienausständen?
Prämienverbilligung
Was bezahlen die Zusatzversicherungen?
Zahnstellungskorrekturen und Auslandsreisen
Aufnahme in die Zusatzversicherung und Wechsel
Prämienausstände bei der Zusatzversicherung
Woher kommt der Lohn bei Krankheit?
Lohnfortzahlung für eine begrenzte Zeit
Krankentaggeldversicherung
Übertritt in die Einzeltaggeldversicherung
Welche Unterstützung erhält man bei Pflegebedürftigkeit?
Spitex
Pflegende Angehörige
Wenn der Aufenthalt im Alters- oder Pflegeheim nötig wird
Ausserkantonaler Heimaufenthalt
In Kürze «Finanzhilfe bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit»
3 Finanzhilfe bei Unfall
Grundsätze der Unfallversicherung
Unfallversicherung nach UVG oder nach KVG
Was ist ein Unfall?
Einen Unfall melden
Ebenfalls versichert: Berufskrankheiten
Nachdeckung und Abredeversicherung
Was bezahlt die Unfallversicherung?
Unfalltaggeld – Lohnersatz für die erste Zeit
Hilfsmittel
Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung
Invalidenrenten der Unfallversicherung
Integritätsentschädigung
Hinterlassenenrenten der Unfallversicherung
Die Unfallversicherung will nicht zahlen
Kürzung bei Wagnissen und Grobfahrlässigkeit
So wehren Sie sich
In Kürze «Finanzhilfe bei Unfall»
4 Finanzhilfe bei Arbeitslosigkeit
Grundsätze der Arbeitslosenversicherung
Rasch anmelden
Wann ist die Beitragspflicht erfüllt?
Zwei Rahmenfristen
Vermittlungsfähigkeit – was heisst das?
Wenn Arbeitslose erkranken oder verunfallen
Arbeitslos und invalid
Welche Pflichten haben Arbeitslose?
Arbeitsmarktliche Massnahmen – Unterstützung vom RAV
Warte- und Einstelltage
Wartetage
Einstelltage – Sanktionen der ALV
Taggelder
Wie wird das Taggeld berechnet?
Taggeld, wenn Sie von der Beitragspflicht befreit sind
Wie lange werden Taggelder bezahlt?
Ausgesteuert – und jetzt?
Woher kommt das Geld nach der Aussteuerung?
Versicherungsschutz nach der Aussteuerung
Überbrückungsleistungen – was ist das?
Wie hoch sind Überbrückungsleistungen?
In Kürze «Finanzhilfe bei Arbeitslosigkeit»
5 Finanzhilfe bei Invalidität
Grundsätze der Invalidenversicherung
Wer erhält Geld von der IV?
Erste Eingliederungsmassnahmen
Berufliche Eingliederungsmassnahmen
Wann bezahlt die IV Taggelder?
Leistungen bei dauerhafter Invalidität
Eckpunkte der IV-Rente
Die Berechnung der IV-Rente an zwei Beispielen
Hilflosenentschädigung
Hilfsmittel
Assistenzbeitrag
In Kürze «Finanzhilfe bei Invalidität»
6 Finanzhilfe der AHV und der Pensionskasse
Was gilt bei der AHV?
Die Altersrente
Renten für Hinterlassene
Hilfsmittel der AHV
Hilflosenentschädigung
Grundsätze der Pensionskassen
Kennzahlen der 2. Säule
Obligatorium und Überobligatorium – die Unterschiede
Teilzeitanstellung und mehrere Arbeitgeber
Was gilt bei Stellenwechsel, was bei Arbeitslosigkeit?
Leistungen der 2. Säule
Invalidenrenten der Pensionskasse
Ab wann erhält man die Altersrente?
Rente oder Kapitel – was ist besser?
Renten für Hinterlassene
Konkubinatspartner und andere Personen begünstigen
In Kürze «Finanzhilfe der AHV und der Pensionskasse»
7 Finanzhilfe der Ergänzungsleistungen
Grundsätze der Ergänzungsleistungen
Was gilt für Personen ohne Schweizer Pass?
Vermögensschwelle
Anmeldung und Meldepflicht
Was gilt bei einem Auslandsaufenthalt?
Rückerstattungspflicht
So werden die EL berechnet
Anerkannte Ausgaben
Einnahmen
Vermögen, auf das verzichtet wurde
EL-Berechnung für Ehepaare, die nicht zusammenleben
Die ganze Berechnung an zwei Beispielen
Krankheits- und Behinderungskosten
In Kürze «Finanzhilfe der Ergänzungsleistungen»
8 Finanzhilfe vom Sozialdienst
Grundsätze der Sozialhilfe
Wer erhält Sozialhilfe?
Wenn nur Nothilfe gewährt wird
Vorschuss vom Sozialdienst
Ihre Pflichten, wenn Sie Sozialhilfe beziehen
Welche Sanktionen gibt es in der Sozialhilfe?
Sozialhilfe zurückzahlen
Das Sozialhilfebudget
Grundbedarf
Wohnkosten
Gesundheitskosten
Situationsbedingte Leistungen
Einkommensfreibetrag und Integrationszulage
Welche Einnahmen werden den Ausgaben gegenübergestellt?
Die ganze Berechnung an zwei Beispielen
Verwandtenunterstützung
Anrechenbares Einkommen
Anrechenbarer Bedarf
In Kürze «Finanzhilfe vom Sozialdienst»
Anhang
Beratungsstellen
Adressen zum Alimenteninkasso
Kantonale Rechtsgrundlagen Alimentenbevorschussung
Zuständige Stellen für Prämienverbilligung
Lohnfortzahlung
Kantonale Sozialhilfegesetze, -verordnungen und -handbücher
AHV-Übergangsregelung für Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969
Die Schweiz hat ein gut ausgebautes soziales Netz. Allerdings gleicht dieses Netz an vielen Stellen einem undurchdringlichen Dschungel. Es ist oft alles andere als einfach, sich darin zurechtzufinden. Dieses Buch ist ein praxisnaher Leitfaden, der Sie sicher durch diesen Dschungel leitet. Es zeigt auf, wann Sie Anspruch auf Finanzhilfen haben, und vor allem, wie Sie zu diesen Geldern kommen.
Was ist mit Finanzhilfen gemeint? Das fängt bei der Mutterschaftsentschädigung und dem Vaterschaftsurlaub an, geht über Alimente und Alimentenbevorschussung zu Stipendien und zu Zuschüssen der Krankenkasse, der Unfallversicherung, der Invalidenversicherung, der AHV, der Ergänzungsleistungen, der Pensionskassen und der Sozialhilfe.
Das Buch erklärt nicht nur, wie ein Alters- oder Pflegeheimplatz finanziert wird, es zeigt auch auf, welche Regeln bei den Ergänzungsleistungen (EL) gelten. Darf man beispielsweise das Haus an die Kinder verschenken und hat später trotzdem Anspruch auf EL?
Ich hoffe, dieses Buch hilft Ihnen dabei, herauszufinden, welche Ansprüche Sie haben und wie Sie das Geld beantragen können. Und dass Sie mit diesen zusätzlichen Geldern den finanziellen Engpass ein Stück weit überwinden können.
Corinne Strebel Schlatter
Februar 2025
Geld, das Sie an die Kinderkosten erhalten können
Wer hat Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung? Wie lange wird sie ausgezahlt? Wie viel Geld kann man erhalten?
Als Mutter dürfen Sie von Gesetzes wegen acht Wochen nach der Geburt Ihres Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Mutterschaftsentschädigung sichert nicht nur für diese acht, sondern für insgesamt 14 Wochen Ihren Lohnausfall ab.
Die Frauen in der Schweiz mussten sich sehr lange gedulden, bis sie endlich einen Versicherungsschutz bei Mutterschaft erhielten. Erstmals wurde in den 1920-Jahren über eine mögliche Mutterschaftsentschädigung diskutiert, die Verfassungsgrundlage dazu wurde im Jahr 1945 geschaffen. Die Mutterschaftsentschädigung wurde aber erst 60 Jahre später, im Jahr 2005, endlich eingeführt.
Die Mutterschaftsentschädigung zahlt ab dem Tag der Geburt des Kindes während maximal 14 Wochen (98 Tage) ein Taggeld aus. Das Taggeld wird auch ausgezahlt, wenn ein Kind tot geboren wird oder bei der Geburt stirbt – vorausgesetzt, die Schwangerschaft hat mindestens 23 Wochen gedauert. Beginnen Sie als Mutter vor Ablauf der 14 Wochen wieder zu arbeiten, verfällt Ihr Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung.
TIPP | Längere Urlaube möglich Die Kantone können einen Mutterschaftsurlaub von mehr als 14 Wochen vorsehen. Informationen über die Bestimmungen in Ihrem Kanton erhalten Sie bei der kantonalen AHV-Ausgleichskasse. Auch einige Arbeitgeber bezahlen einen längeren Mutterschaftsurlaub. Fragen Sie im Personalbüro nach.
Die Mutterschaftsentschädigung beträgt 80 Prozent des Einkommens, das Sie vor der Geburt des Kindes durchschnittlich verdient haben, maximal jedoch 220 Franken pro Tag (Stand 2025). Das entspricht einem Monatseinkommen von 8250 Franken.
Die Mutterschaftsentschädigung wurde erst im Jahr 2005 endlich eingeführt.
Haben Sie vor der Geburt ein Taggeld der Arbeitslosenkasse, der IV, der Unfall- oder der Krankentaggeldversicherung bezogen, ist die Mutterschaftsentschädigung mindestens gleich hoch wie dieses Taggeld. Solange Sie Mutterschaftsentschädigung erhalten, wird kein anderes Taggeld ausgezahlt.
Eine Mutterschaftsentschädigung erhalten Sie, wenn Sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen. Sie waren im Zeitpunkt der Geburt Ihres Kindes:
■
Arbeitnehmerin
■
Selbständig erwerbend
■
Mitarbeiterin im Betrieb Ihres Ehemanns, der Familie oder Ihres Konkubinatspartners und erhielten einen Barlohn
■
Arbeitslos und haben ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung bezogen oder haben die Beitragszeit erfüllt (siehe
Seite 138
)
■
Arbeitsunfähig wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität und erhielten deswegen Taggelder einer Sozial- oder einer Privatversicherung
■
Angestellt, erhielten aber weder Lohn noch Taggelder, weil Ihr Anspruch darauf bereits ausgeschöpft war
Zudem müssen Sie in den neun Monaten vor der Geburt bei der AHV versichert und mindestens fünf Monate lang erwerbstätig gewesen sein. Auch wenn Sie während der Schwangerschaft krankgeschrieben waren und nicht arbeiten konnten, haben Sie Anspruch auf die Entschädigung.
HINWEIS | Nicht mehr erwerbstätig Die Mutterschaftsentschädigung ist nicht daran gebunden, dass Sie nach der Geburt wieder erwerbstätig sind. Sie bekommen das Geld auch, wenn Sie zu Hause bleiben.
Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung haben Sie während maximal 98 Tagen. Eine Verlängerung ist aber in zwei Situationen möglich:
■
Längerer Spitalaufenthalt des Neugeborenen:
Muss Ihr Kind unmittelbar nach der Geburt mindestens zwei Wochen im Spital bleiben, kann die Mutterschaftsentschädigung um maximal 56 Tage verlängert werden. Diesen Anspruch haben Sie aber nur, wenn Sie nach dem Mutterschaftsurlaub wieder erwerbstätig sind.
■
Tod des anderen Elternteils:
Stirbt der Vater des Kindes oder die Ehefrau der Mutter innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt, besteht ein Anspruch auf zwei zusätzliche Wochen Urlaub (siehe
Seite 25
).
Weiterführende Links
HINWEIS | Mehr Infos Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt der AHV/IV «6.02 Mutterschaftsentschädigung» (www.ahv-iv.ch → Merkblätter → Leistungen der EO-MSE-EAE-BUE-AdopE).
Die Mutterschaftsentschädigung wird nicht automatisch ausgezahlt. Sie müssen sie bei der zuständigen Ausgleichskasse ausdrücklich beantragen. Die Anmeldung können Sie aber erst nach der Geburt einreichen, da die Ausgleichskasse das Datum der Geburt kennen muss. Nur so lässt sich berechnen, wie lange Ihr Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung besteht.
HINWEIS | Nachträglich anmelden Die Mutterschaftsentschädigung können Sie auch nachträglich noch beantragen. Fünf Jahre nach der Geburt erlischt der Anspruch jedoch definitiv.
Beantragen können diese Gelder in erster Linie Sie als Mutter. Falls Ihr Arbeitgeber Ihnen während Ihres Mutterschaftsurlaubs den Lohn zahlt und Sie die Gelder der Mutterschaftsversicherung nicht selbst beantragen, kann er sie beziehen.
Anspruch auf bezahlten Urlaub hat auch der Vater des Kindes respektive die Ehefrau der Mutter. Unter welchen Voraussetzungen kann man diesen Urlaub beantragen?
Auch Eltern, die ein Kleinkind adoptieren, haben im ersten Jahr Anspruch auf einen Urlaub.
In der Schweiz gibt es noch gar nicht so lange einen bezahlten Vaterschaftsurlaub. Im September 2020 hat das Schweizer Stimmvolk diesem Urlaub zugestimmt, am 1. Januar 2021 wurde er eingeführt. Da seit 2022 auch gleichgeschlechtliche Paare heiraten und Eltern werden können, spricht man heute nicht mehr vom Vaterschaftsurlaub, sondern vom Urlaub des anderen Elternteils.
Die Entschädigung beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Einkommens, höchstens jedoch 220 Franken pro Tag (Stand 2025). Sie wird während zwei Wochen ausgezahlt. Diese Entschädigung kann nicht nur der Vater eines Kindes, sondern auch die Ehefrau der Mutter erhalten (siehe unten).
Heute spricht man nicht mehr vom Vaterschaftsurlaub, sondern vom Urlaub des anderen Elternteils.
Um Anspruch auf den Urlaub des anderen Elternteils zu haben, müssen Sie zum Zeitpunkt der Geburt entweder angestellt oder selbständig erwerbend sein. Der Anspruch besteht auch dann, wenn Sie ein Taggeld einer Sozialversicherung beziehen, beispielsweise wegen Krankheit, Unfall, Invalidität oder Arbeitslosigkeit.
Um die Entschädigung geltend machen zu können, müssen Sie in den neun Monaten vor der Geburt bei der AHV versichert und während mindestens fünf Monaten erwerbstätig gewesen sein. Zusätzlich müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
■
Vater:
Anspruch auf die Entschädigung hat der rechtliche Vater des Kindes. Als solcher gelten Sie, wenn einer der folgenden Punkte erfüllt ist:
—
Sie waren zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet.
—
Sie haben das Kind anerkannt.
—
Ein Gericht hat das Kindsverhältnis festgestellt.
■
Ehefrau der Mutter:
Als Ehefrau der Mutter haben Sie Anspruch auf die Entschädigung, wenn
—
Sie zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet waren und
—
das Kind gemäss Bundesgesetz über die medizinische Fortpflanzung (FMedG) durch eine Samenspende gezeugt wurde.
Wurde das Kind durch eine andere Fortpflanzungsmethode (zum Beispiel Eispende oder Leihmutterschaft) gezeugt, besteht kein Anspruch auf diesen Urlaub.
Die Entschädigung für den Urlaub des anderen Elternteils wird nicht automatisch ausgezahlt. Sie müssen sie bei der zuständigen Ausgleichskasse beantragen.
Weiterführende Links
HINWEIS | Mehr Infos Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt der AHV/IV «6.04 Entschädigung des anderen Elternteils» (www.ahv-iv.ch → Merkblätter → Leistungen der EO-MSE-EAE-BUE-AdopE).
Stirbt der Vater oder die Ehefrau der Mutter kurz nach der Geburt des Kindes, hat die hinterbliebene Mutter Anspruch auf zwei weitere Wochen Urlaub, zusätzlich zum 14-wöchigen Mutterschaftsurlaub. Sie kann die zwei Wochen flexibel beziehen.
Stirbt andererseits die Mutter bei der Geburt oder in den 97 Tagen danach, hat der Vater des Kindes respektive die Ehefrau der Mutter Anspruch auf weitere 98 Taggelder, zusätzlich zu den regulären zwei Wochen. Der Anspruch auf diese zusätzlichen Taggelder entsteht am Tag des Todes. Sie müssen am Stück bezogen werden.
Haben Sie die zwei Wochen des regulären Urlaubs noch nicht ganz bezogen, läuft dieser nach den zusätzlichen Taggeldern weiter. Nehmen Sie die Erwerbstätigkeit in dieser Zeit teilweise oder ganz wieder auf, endet damit der Anspruch.
Wenn Sie ein Kind unter vier Jahren adoptieren, können Sie im ersten Jahr nach der Adoption einen Adoptionsurlaub von bis zu zwei Wochen beantragen. Diesen können Sie entweder am Stück oder tageweise beziehen. Adoptionseltern können wählen, wer von ihnen den Urlaub beziehen will. Es ist auch möglich, den Urlaub untereinander aufzuteilen. Nicht möglich ist hingegen, dass beide Adoptionseltern die vollen 14 Tage Urlaub beziehen.
Während des Urlaubs haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung. Die Entschädigung beträgt 80 Prozent Ihres durchschnittlichen Einkommens, höchstens jedoch 220 Franken pro Tag (Stand 2025).
Um Anspruch auf den Adoptionsurlaub zu haben, müssen Sie zum Zeitpunkt der Adoption entweder angestellt oder selbständig erwerbend sein. Zudem müssen Sie in den neun Monaten vor der Geburt bei der AHV versichert und während mindestens fünf Monaten erwerbstätig gewesen sein.
HINWEIS | Adoption der Stiefkinder Wenn Sie das Kind Ihres Partners, Ihrer Partnerin adoptieren, haben Sie keinen Anspruch auf diesen Urlaub.
Die Entschädigung für den Adoptionsurlaub wird nicht automatisch ausgezahlt. Sie müssen sie bei der zuständigen Ausgleichskasse beantragen.
Weiterführende Links
HINWEIS | Mehr Infos Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt der AHV/IV «6.11 Adoptionsentschädigung» (www.ahv-iv.ch → Merkblätter → Leistungen der EO-MSE-EAE-BUE-AdopE).
Nach einer Scheidung gerät der Elternteil, der die Kinder betreut, nicht selten in einen finanziellen Engpass. Wie werden die Alimente berechnet? Was muss zusätzlich bezahlt werden? Wie funktioniert die Alimentenbevorschussung?
Eltern sind verpflichtet, für den Unterhalt ihrer Kinder aufzukommen – das gilt auch nach einer Scheidung. Der Unterhalt für ein Kind setzt sich aus drei Teilen zusammen:
■
Naturalunterhalt:
Pflege und Erziehung des Kindes
■
Barunterhalt:
Alle direkten Kosten für das Kind:
—
Ernährung
—
Bekleidung
—
Krankenkasse
—
Gesundheitskosten
—
Schulkosten
—
Fremdbetreuung
■
Betreuungsunterhalt:
Ausgleich des Einkommensverlustes, der durch die Betreuung des Kindes entsteht
Das Bundesgericht hat entschieden, dass für die Berechnung des Barunterhalts das familienrechtliche Existenzminimum massgebend ist. Dieses besteht aus folgenden Positionen:
■
Grundbetrag
von 400 Franken für Kinder bis 10 Jahre und von 600 Franken für Kinder über 10 Jahren
■
Wohnkostenanteil
des Kindes
■
Krankenkassenkosten
und weitere Gesundheitskosten des Kindes
■
Schulkosten
■
Steueranteil
des Kindes
■
Fremdbetreuungskosten
Bleibt nach der Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums Geld übrig, spricht man von einem Überschuss. Von diesem kann dem Kind ein Anteil zugewiesen werden, aus dem Zusatzpositionen wie Reisen, Hobbys und Ähnliches finanziert werden können. Was gilt, wenn zu wenig Geld vorhanden ist, lesen Sie auf Seite 31.
HINWEIS | Ermessensspielraum der Gerichte Trotz der klareren Regeln des Bundesgerichts hat das Gericht beim Berechnen der Alimente immer noch einen Ermessensspielraum.
Anders als nach einer Scheidung ist nach einer Trennung im Konkubinat kein Unterhalt für den Ex-Partner oder die Ex-Partnerin geschuldet. Das hat auch Auswirkungen auf die Lebensqualität der Kinder. Mit dem Betreuungsunterhalt wollte der Gesetzgeber die Kinder von verheirateten und unverheirateten Eltern gleichstellen. Das Bundesgericht hat zwei wichtige Grundsatzentscheidungen getroffen.
Ein Betreuungsunterhalt ist nur dann geschuldet, wenn Sie als betreuender Elternteil nicht selbst für Ihre Lebenshaltungskosten aufkommen können. Der Betreuungsunterhalt berechnet sich aus der Differenz zwischen Ihren Lebenshaltungskosten und Ihrem Einkommen.
Zum effektiven Einkommen kann auch ein hypothetisches Einkommen hinzugerechnet werden. Dies ist dann der Fall, wenn es dem betreuenden Elternteil zuzumuten ist, mehr zu arbeiten und ein höheres Einkommen zu erzielen, er dies aber nicht tut (BGE 144 III 377).
Von Ihnen als betreuendem Elternteil kann verlangt werden, dass Sie je nach Alter des jüngsten Kindes Ihre Erwerbstätigkeit erhöhen (BGE 144 III 481).
■
Keine Erwerbstätigkeit zumutbar:
vor Eintritt des Kindes in die obligatorische Schule
■
50 Prozent Erwerbstätigkeit zumutbar:
ab Eintritt in die obligatorische Schule, dazu zählt auch der obligatorische Kindergarten
■
80 Prozent Erwerbstätigkeit zumutbar:
ab Eintritt in die Sekundarschule
■
100 Prozent Erwerbstätigkeit zumutbar:
wenn das jüngste Kind 16 Jahre alt ist
Betreuen Sie und Ihr Ex-Partner, Ihre Ex-Partnerin die Kinder zu mehr oder weniger gleichen Teilen – alternierende Obhut –, muss in der Regel kein Betreuungsunterhalt bezahlt werden. Dies ist nur dann anders, wenn eine Seite ihre Lebenshaltungskosten mit ihrem Einkommen nicht decken kann, der andere Elternteil aber leistungsfähig ist.
TIPP | Schriftlicher Unterhaltsvertrag Sind Sie als Eltern nicht miteinander verheiratet, lohnt es sich, gemeinsam einen Unterhaltsvertrag aufzusetzen, wenn das Kind auf der Welt ist. Lassen Sie diesen von der Kesb (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) genehmigen.
Ist das Geld knapp, hat der unterhaltspflichtige Elternteil Anspruch auf sein betreibungsrechtliches Existenzminimum. Bei sehr engen finanziellen Verhältnissen ist es deshalb möglich, dass gar keine Kinderalimente gezahlt werden. Weil dann auch die Alimentenbevorschussung (siehe Seite 33) nicht greift, muss der betreuende Elternteil meist Sozialhilfe beantragen (mehr dazu ab Seite 259).
Die Alimente sind dafür gedacht, die alltäglichen Kinderkosten zu decken. Fallen nicht vorhergesehene, einmalige oder zeitlich begrenzte zusätzliche Kosten an, sind diese zusätzlich zu bezahlen. Wie diese Kosten unter den Eltern aufgeteilt werden, hängt von der tatsächlichen Leistungsfähigkeit ab.
Angenommen, Ihr Ex-Partner hat nach Abzug der monatlichen Kinderalimente und seines Existenzminimums noch 2000 Franken zur Verfügung, für Sie selbst sind es noch 1000 Franken. Dann wird die Zahnkorrektur Ihres Sohnes zu zwei Dritteln vom Ex-Partner und zu einem Drittel von Ihnen bezahlt.
Im Gesetz ist nicht genau geregelt, was unter diese ausserordentlichen Kosten fällt. Die juristischen Kommentare sprechen beispielsweise von der Anschaffung von Musikinstrumenten, von Brillen, Zahnkorrekturen oder schulischem Nachhilfeunterricht.
TIPP | Schriftliche Abmachung Regeln Sie bei einer Trennung oder einer Scheidung neben den Alimenten auch, wer wie viel an die ausserordentlichen Kinderkosten bezahlt und welche Ausgaben darunterfallen.
Erhalten Sie die Kinderalimente immer zu spät, nur teilweise oder gar nicht? Sie haben verschiedene Möglichkeiten, das Geld hereinzuholen: Sie können bei der zuständigen kantonalen Stelle ein Inkassogesuch stellen, die Alimente bevorschussen lassen oder sie auf dem Betreibungsweg eintreiben.
Die zuständige kantonale Stelle kann Sie dabei unterstützen, die Alimente beim zahlungspflichtigen Elternteil einzutreiben. Diese Unterstützung erhalten Sie aber nur, wenn die Alimente verbindlich festgelegt wurden – in einem von der Kesb genehmigten Unterhaltsvertrag oder in einem Gerichtsurteil.
Weiterführende Links
HINWEIS | Kostenlos Die Inkassohilfe für Kinderalimente ist kostenlos. Die Adressen der in Ihrem Kanton zuständigen Stelle finden Sie im Anhang und im Download-Ordner.
Nicht pünktlich bezahlte Alimente können Sie bevorschussen lassen. Ihr eigenes Einkommen darf aber nicht zu hoch sein.
Weiterführende Links
HINWEIS | Kantonale Gesetze Wann ein Anspruch auf Alimentenbevorschussung besteht, ist kantonal unterschiedlich geregelt. Sie finden die kantonalen Gesetze im Anhang und im Download-Ordner.
Eine weitere Voraussetzung für die Bevorschussung: Die Alimente müssen verbindlich festgelegt sein. Ohne einen von der Kesb genehmigten Unterhaltsvertrag oder ein Gerichtsurteil gibt es also keine Alimentenbevorschussung. Fehlt ein solches Papier, muss als Erstes die Höhe der Alimente festgelegt werden. Können Sie sich mit dem anderen Elternteil einigen, können Sie einen Unterhaltsvertrag aufsetzen und diesen von der Kesb genehmigen lassen. Ist das nicht möglich, bleibt nur der Gang zum Gericht.
HINWEIS | Kein Geld vorhanden Ein Alimentenschuldner muss nur dann Alimente zahlen, wenn er tatsächlich dazu in der Lage ist. Verdient er sehr wenig oder bezieht sogar Sozialhilfe, wird er keine Alimente bezahlen können. Dann ist es auch nicht möglich, Alimentenbevorschussung zu beantragen. Diese können Sie nur dann erhalten, wenn der Alimentenschuldner finanziell in der Lage ist, Alimente zu bezahlen, dies aber nicht tut.
Wenn Sie die Alimente auf dem Betreibungsweg einfordern wollen, wenden Sie sich an das Betreibungsamt am Wohnsitz des Schuldners oder der Schuldnerin. Dort erhalten Sie auch Unterstützung beim Ausfüllen des Betreibungsbegehrens. Das Betreibungsamt stellt dem säumigen Elternteil einen Zahlungsbefehl zu. Darauf hat dieser zehn Tage Zeit, die Betreibung mit einem Rechtsvorschlag vorläufig zu stoppen. Wurden die Alimente in einem Gerichtsurteil oder in einem von der Kesb genehmigten Unterhaltsvertrag festgelegt, können Sie beim Gericht auf Aufhebung des Rechtsvorschlags (sogenannte Rechtsöffnung) klagen.
Kann der Schuldner dann nicht beweisen, dass er bezahlt hat, dass ihm die ausstehende Summe erlassen oder gestundet wurde oder dass inzwischen bereits die Verjährung eingetreten ist, wird sein Rechtsvorschlag aufgehoben. Er muss dann nebst der betriebenen Forderung auch Verzugszinsen, Zahlungsbefehls- und Gerichtskosten zahlen. Unterlässt er den Rechtsvorschlag oder wird dieser vom Gericht aufgehoben, können Sie innerhalb eines Jahres die Betreibung fortsetzen bis zur Pfändung.
Weiterführende Links
HINWEIS | Verjährung Alimentenschulden verjähren nach fünf Jahren. Sie müssen also nicht für jeden Monat eine Betreibung einleiten, sondern können ausstehende Alimente für mehrere Monate zusammen betreiben.
Wenn der Alimentenschuldner im Ausland lebt, wenden Sie sich am besten an die kantonale Übermittlungsstelle für internationale Alimentensachen. Sie finden die Adressen im Anhang und im Download-Ordner.
Kinderalimente können nachträglich sowohl erhöht als auch gesenkt werden. Das ist dann möglich, wenn sich die finanziellen Verhältnisse unvorhergesehen, dauerhaft und erheblich verändert haben.
Macht ein zahlungspflichtiger Elternteil einen Karriereschritt und verdient deutlich mehr, soll das Kind durch höhere Alimente daran teilhaben dürfen. Auch ein plötzlicher zusätzlicher Unterhaltsbedarf des Kindes, beispielsweise wegen einer Sonderschulung oder einer teuren Therapie, kann eine Alimentenerhöhung rechtfertigten.
Der alimentenpflichtige Elternteil darf auch bei finanzieller Notlage seine Zahlungen nicht einfach einstellen.
Eine Senkung oder Aufhebung der Alimente ist dagegen dann ein Thema, wenn es dem Kind zumutbar ist, seinen Unterhalt teilweise oder ganz selbst zu finanzieren, zum Beispiel aus dem Lehrlingslohn. Eine Herabsetzung ist auch möglich, wenn der zahlungspflichtige Elternteil neu den Hauptteil der Kinderbetreuung mitübernimmt oder wenn er Mutter beziehungsweise Vater weiterer Kinder wird. Und natürlich dann, wenn er eine dauerhafte, deutliche Lohneinbusse in Kauf nehmen muss.
Der alimentenpflichtige Elternteil darf auch bei einer finanziellen Notlage seine Zahlungen nicht eigenmächtig kürzen oder einstellen. Zuständig für eine Abänderung der Alimente ist im Streitfall das Gericht.
Sind beide Eltern mit der Änderung der Alimente einverstanden, wird ihre Vereinbarung bei minderjährigen Kindern erst mit der Genehmigung durch die Kesb rechtsgültig. Ist ein Kind bereits volljährig, gilt die abgemachte Änderung, wenn das Kind und der zahlungspflichtige Elternteil damit einverstanden sind.
TIPP | Schriftliche Regelung Halten Sie Ihre Regelung unbedingt schriftlich fest. Sonst besteht für den zahlungspflichtigen Elternteil das Risiko, dass er trotz der mündlichen Abmachungen nachträglich erfolgreich betrieben wird.
Erhält der zahlungspflichtige Elternteil nach der Festlegung der Alimente wegen Pensionierung oder Invalidität eine Kinderrente der AHV/IV und der Pensionskasse, muss er diese vollständig dem betreuenden Elternteil auszahlen. Ist das Kind bereits volljährig, gehen die Kinderrenten direkt auf sein Konto.
Die geschuldeten Alimente darf der oder die Zahlungspflichtige dann um den Betrag der Kinderrente kürzen. Unter Umständen fallen sie auch ganz weg. Ausnahme: Im Gerichtsurteil oder Unterhaltsvertrag ist es anders festgelegt worden.
Wer erhält Kinder- oder Ausbildungszulagen? Wie viel Geld wird ausgezahlt? Wer beteiligt sich an den Kosten für die Ausbildung der Kinder? Und was ist der Unterschied zwischen einem Stipendium und einem Darlehen?
Kinder aufzuziehen, kostet viel Geld. Der Staat unterstützt die Eltern, indem er Kinder- und Ausbildungszulagen auszahlt. Können Eltern ihre Kinder während einer Ausbildung, eines Studiums oder einer Weiterbildung nicht oder nicht genügend unterstützen, helfen allenfalls Stipendien oder Ausbildungsdarlehen.
Die meisten Eltern in der Schweiz haben für ihre Kinder Anspruch auf Familienzulagen. 2025 sind das:
■
Kinderzulagen
von 215 Franken pro Monat bis zum 16. Altersjahr des Kindes
■
Ausbildungszulagen
von 268 Franken pro Monat für ältere Kinder, die noch in einer Ausbildung sind, maximal aber bis zum 25. Altersjahr
TIPP | Höhere Zulagen möglich Es gibt Kantone, die höhere Zulagen auszahlen. Erkundigen Sie sich am besten direkt bei der kantonalen Ausgleichsstelle.
Das Familienzulagengesetz regelt genau, wer Anspruch auf diese Zulagen hat. Es gilt folgende Reihenfolge:
Der erwerbstätige Elternteil
Der Elternteil, der die elterliche Sorge innehat oder bis zur Volljährigkeit des Kindes innehatte
Bei gemeinsamer elterlicher Sorge oder wenn beide Eltern keine elterliche Sorge haben: derjenige Elternteil, bei dem das Kind überwiegend lebt oder bis zur Volljährigkeit gelebt hat
Leben beide anspruchsberechtigten Eltern mit dem Kind zusammen, hat Vorrang, wer im Wohnsitzkanton des Kindes arbeitet
Wenn beide anspruchsberechtigten Eltern oder keiner von ihnen im Wohnsitzkanton des Kindes arbeitet:
—
Derjenige Elternteil, der das höhere AHV-pflichtige Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit hat
—
Bezieht kein Elternteil ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, derjenige Elternteil, der das höhere Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bezieht
Sind Sie teilzeiterwerbstätig und verdienen mindestens 630 Franken monatlich, haben Sie Anspruch auf Familienzulagen.
