Folter im 21. Jahrhundert - Alexander Bahar - E-Book

Folter im 21. Jahrhundert E-Book

Alexander Bahar

0,0
6,99 €

-100%
Sammeln Sie Punkte in unserem Gutscheinprogramm und kaufen Sie E-Books und Hörbücher mit bis zu 100% Rabatt.

Mehr erfahren.
Beschreibung

Ein erschütternder Bericht Ist die Würde des Menschen antastbar? »Wir haben die Handschuhe ausgezogen« -, so beschrieb die CIA ihr Vorgehen nach dem 11. September. In Deutschland wird die Folter von einigen populistischen Politikern befürwortet, sogar manch seriöser Jurist oder Politiker hält sie »unter bestimmten Umständen« für anwendbar. »Rettungsfolter«, »verschärfte Vernehmungsmethoden«, »Waterboarding« - solche Euphemismen bemänteln fundamentale Verstöße gegen die Menschenrechte. Warum ist Folter heute wieder denkbar? Welche politischen und gesellschaftlichen Folgen hätte eine Aufweichung des Folterverbots? Bahar betrachtet das brisante Thema historisch, international und bezogen auf die aktuellen Anlässe, und erklärt, warum Folter unter keinen Umständen zu akzeptieren ist.   Platz 4/5 auf der »Sachbücher des Monats August«-Liste der Süddeutschen Zeitung und des NDR  

Das E-Book können Sie in Legimi-Apps oder einer beliebigen App lesen, die das folgende Format unterstützen:

EPUB
MOBI

Seitenzahl: 458

Veröffentlichungsjahr: 2009

Bewertungen
0,0
0
0
0
0
0
Mehr Informationen
Mehr Informationen
Legimi prüft nicht, ob Rezensionen von Nutzern stammen, die den betreffenden Titel tatsächlich gekauft oder gelesen/gehört haben. Wir entfernen aber gefälschte Rezensionen.



Alexander Bahar

Folter im 21. Jahrhundert

Auf dem Weg in ein neues Mittelalter?

Mit einem Vorwort von Barbara Lochbihler, Generalsekretärin von Amnesty International Deutschland

Deutscher Taschenbuch Verlag

Originalausgabe 2009© Deutscher Taschenbuch Verlag GmbH & Co. KG, München

Das Werk ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung ist nur mit Zustimmung des Verlags zulässig. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.Rechtlicher Hinweis §44 UrhG: Wir behalten uns eine Nutzung der von uns veröffentlichten Werke für Text und Data Mining im Sinne von §44 UrhG ausdrücklich vor.

eBook ISBN 978-3-423-40171-5 (epub) ISBN der gedruckten Ausgabe 978-3-423-24713-9

Ausführliche Informationen über unsere Autoren und Bücher sowie Themen, die Sie interessieren, finden Sie auf unserer Website www.dtv.de

Inhaltsübersicht

Folter ist niemals akzeptabel

Barbara Lochbihler

Einleitung: Auf dem Weg in ein neues Mittelalter?

Kurze Geschichte der Folter

Verbot der Folter im Völkervertragsrecht

Folter im Kalten Krieg

Vom 11. September nach Guantánamo und Abu Ghraib

Die Befehlskette

Die Invasion in Afghanistan und die Folgen

Guantánamo – »rechtsfreier Raum« und Versuchslabor

Der Krieg gegen den Irak und der Folterskandal von Abu Ghraib

Ärzte als Foltergehilfen

Die Legalisierung der Folter

Das Spinnennetz der CIA

Die Folterdebatte in Deutschland

Schluss: Folter im 21. Jahrhundert

Anmerkungen Teil 1

Anmerkungen Teil 2

Danksagung

Literatur

»Ich glaube, dass den existierenden, kolossalen Widrigkeiten zum Trotz die unerschrockene, unbeirrbare, heftige intellektuelle Entschlossenheit, als Bürger die wirkliche Wahrheit unseres Lebens und unserer Gesellschaften zu bestimmen, eine ausschlaggebende Verpflichtung darstellt, die uns allen zufällt. Sie ist in der Tat zwingend notwendig. Wenn sich diese Entschlossenheit nicht in unserer politischen Vision verkörpert, bleiben wir bar jeder Hoffnung, das wiederherzustellen, was wir schon fast verloren haben – die Würde des Menschen.«

Harold Pinter

(10.Oktober 1930–24.Dezember 2008)

Folter ist niemals akzeptabel

Die Antifolterkonvention von 1984 definiert Folter als jede Handlung, »durch die einer Person vorsätzlich große oder seelische Schmerzen zugefügt werden, zum Beispiel, um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen oder um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund.« Amnesty International hat sich jahrelang für eine solche Konvention engagiert. Als Amnesty International 1972 die erste große Antifolter-Kampagne startete, waren Folter und Misshandlung weltweit verbreitet. Nur langsam verbreitete sich damals die Einsicht, dass Folter und Misshandlung schwere Menschenrechtsverletzungen darstellen. Als 1987 die UN-Antifolterkonvention in Kraft trat, verfügte die Staatengemeinschaft erstmals über eine rechtsverbindliche Konvention gegen Folter und Misshandlung.

Heute stellen wir fest, dass im Zuge des Kampfes gegen den Terrorismus Folter neu diskutiert wird und selbst einmal erreichte Standards gegen Aufweichung verteidigt werden müssen. Das Verbot der Folter und der grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ist eines der Menschenrechte, die absolut und ohne Ausnahme gelten. Neben der Antifolterkonvention von 1987 verbieten auch die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, das geltende Völkerrecht und das Kriegsrecht alle Formen von Folter und Misshandlung. All diese Konventionen erklären, dass Folter selbst in Notsituationen und in bewaffneten Konflikten nicht erlaubt ist.

Hinter dem absoluten Verbot von Folter und Misshandlung steht die Überzeugung, dass solche Methoden verabscheuungswürdig und unmoralisch sind. Die Erfahrung zeigt, dass die Anwendung von Folter niemals begrenzt ist. Wenn ein Verfassungsstaat Folter in eng umgrenzten Ausnahmefällen zulässt, wird das Tor zu weiterer Folter geöffnet. Wer den Einsatz von Folter oder Misshandlung in einer spezifischen Situation gestattet, etwa um ein Bombenattentat zu verhindern, wird bald auch Menschen foltern, die ein Bombenattentat planen könnten oder die jemanden kennen, der ein Bombenattentat plant. Die Intensität der angewandten Methoden nimmt in der Regel zu. Wenn Schläge nichts bewirken, muss der Schmerz verstärkt werden. Eine Grenze ist hier nicht mehr möglich.

Amnesty International setzt sich gegen jegliche Aufweichung des Folterverbots ein. Das absolute Folterverbot ist einer der Grundpfeiler unserer Rechtsstaaten. Wenn Staaten im Kampf gegen den Terror diese Werte außer Acht lassen, begeben sie sich auf die Stufe derjenigen, die sie wegen ihrer menschenverachtenden und menschenrechtsverletzenden Politik bekämpfen.

Barbara Lochbihler, Generalsekretärin von Amnesty International Deutschland, im August 2008

Einleitung: Auf dem Weg in ein neues Mittelalter?

›Folter im 21.Jahrhundert. Auf dem Weg in ein neues Mittelalter?‹ lautet der Titel dieses Buches. Um keine falschen Erwartungen zu wecken, sei vorausgeschickt, dass den Leser keine umfassende Darstellung oder auch nur ein Überblick über die Verbreitung von Folter in unserer Zeit erwartet. Hier sei auf die einschlägigen Berichte und Dokumentationen von Menschenrechtsorganisationen wie Amnesty International verwiesen. Diese beweisen: Folter war und ist in weiten Teilen der Welt grausame Realität – in ihrem Jahresbericht 20081 hat Amnesty International in 81Staaten Fälle von Folter oder entwürdigender und unmenschlicher Handlung dokumentiert. Nicht nur im NATO-Staat Türkei ist Folter nach wie vor notorisch, auch in den NATO- und EU-Mitgliedsstaaten Spanien und Griechenland sind politische Dissidenten von Folter bedroht. Für den zivilisierten und freien Westen war das Foltern von Menschen bekanntlich nie ein Hindernis, wenn es darum ging, mit dem folternden Staat Geschäfte zu machen oder sich seiner etwa als NATO-Vorposten zu bedienen. Im Bedarfsfall erteilte die westliche Führungsmacht den betreffenden Regimes sogar Nachhilfeunterricht im zeitgemäßen Quälen und Verschwindenlassen politischer Gegner oder billigte diese Praktiken stillschweigend, wenn sie nicht selbst, wie weiland in Vietnam, in großem Stil beim Foltern und Massakrieren mitmischte. Stets geschah dies jedoch gewissermaßen unter vorgehaltener Hand, irgendwie heimlich und im Verborgenen, auch wenn es sich allzu oft kaum verbergen ließ. Spätestens seit den Terroranschlägen vom 11.September 2001 in New York und Washington, mit den völkerrechtswidrigen Kriegen gegen Afghanistan und den Irak und der die nationalstaatliche Souveränität und völkerrechtliche Verträge offen verachtenden Bush-Doktrin hat sich dies geändert. Praktiken, die bislang offiziell mit einem Tabu belegt waren, fanden nun ganz offen Aufnahme in das strafrechtliche, militärische und polizeiliche Arsenal der letzten verbliebenen Supermacht. Sicher, Folter blieb auch weiterhin verboten (»diese Regierung foltert nicht«), sie wurde allerdings anders definiert, und ein Teil davon wurde als »verbesserte Verhörtechniken«, wie es in gut Orwell’schem Neusprech hieß, zwecks Verwendung im »globalen Krieg gegen den Terror« legalisiert. Die europäischen Verbündeten der USA waren davon nicht begeistert, genauso wenig wie von der sublim »extraordinary rendition« genannten Praxis, Menschen weltweit zu verschleppen, um sie der Folter zuzuführen, eine Praxis, die der US-Abgeordnete Edward Markey treffend als »Outsourcing von Folter«2 bezeichnet hat. Aber sie machten mit: Schließlich habe man sich mit den Verbündeten auf eine »Zusammenarbeit im Stillen« geeinigt, so der frühere CIA-Europachef Tyler Drumheller.3

Die Aufweichung des nach 1945 etablierten Foltertabus im herrschenden Diskurs deutete sich hierzulande erstmals in der Debatte um die Folterandrohung des Frankfurter Polizeivizepräsidenten Daschner im Entführungsfall Metzler an. Sie setzte sich fort mit den Forderungen von »Sicherheits«-Politikern, durch Folter erpresste Aussagen juristisch verwerten zu dürfen. Dem vorausgegangen war eine Militarisierung der deutschen Politik (ausgerechnet unter einer SPD-Grünen-Regierung), die nach außen in der Beteiligung Deutschlands am NATO-Angriffskrieg gegen Ex-Jugoslawien im März 1999 gipfelte. Die Militarisierung der Politik aber schlägt auf die Gesamtgesellschaft zurück, sie spiegelt sich in der Verrohung der sie konstituierenden und ihr unterworfenen Individuen – die Folterexzesse bei der Bundeswehr und der Foltermord von Siegburg sind nur die Spitze eines Eisbergs, der durch die wissentlich herbeigeführte soziale und mentale Verelendung breiter Bevölkerungsschichten rapide wächst. Unter diesen Bedingungen findet die Vernunft, der Kern jedweder Aufklärung, schon seit langem nur noch als eine instrumentelle Akzeptanz und Duldung. Die »Zerstörung der Vernunft« (Georg Lukács), wie sie auch dem Aufkommen des europäischen Faschismus voraus- und mit diesem einherging, ist ein grassierendes Phänomen, das den – in jüngster Zeit beschleunigten – Niedergang unserer postbürgerlichen Gesellschaft und ihrer wirtschaftlichen Basis begleitet. Die sich seit Jahren steigernden Angriffe auf die Evolutionstheorie (die vielleicht am besten belegte naturwissenschaftliche Theorie überhaupt) durch kreationistische Fanatiker christlicher, jüdischer wie muslimischer Provenienz und ihr Vordringen in die offizielle Forschung und Lehre seien hier als markantestes Indiz genannt. Das unheilige Bündnis aus radikalen Neokonservativen und Neoliberalen sowie den Fanatikern der christlichen Rechten und der pro-zionistischen Lobby, das in der Bush-Regierung ihren adäquaten politischen Ausdruck fand, war alles andere als ein Zufall. Die gleichen Kräfte sind es im Übrigen, die seit Jahren auf einen Krieg gegen den Iran hinarbeiten. Als die indische Schriftstellerin Arundhati Roy im Jahr 2001Al-Qaida-Führer Osama Bin Laden als den »dunklen Doppelgänger« des US-Präsidenten bezeichnete, da brachte sie eine grundlegende Wahrheit in ein einfaches Bild: den destruktiven Antagonismus der religiösen Fundamentalismen in Orient und Okzident. So wie der Westen den islamischen Fundamentalismus nährte und großzog, indem er seine eigenen Werte mehr und mehr preisgab und verriet, so diente dessen Erstarken wiederum den fundamentalistischen Kräften des Christentums zur Labung. Das gilt vor allem für die USA mit ihren mächtigen evangelikalen Kirchen – es gilt aber auch für Europa, und im Besonderen auch für die Bundesrepublik Deutschland. Hier konnte sich das Mittelalter z.B. in Form des Gotteslästerungs- und Kirchenschutzparagrafen 166StGB und des zwischen Nazi-Regime und katholischer Kirche ausgehandelten Reichskonkordat von 1933 bis heute halten.

Noch nie war die Kluft zwischen dem technisch Möglichen und der Macht des Faktischen so groß wie heute. Noch nie klafften die herrschenden Ansichten über die gesellschaftliche Realität und diese selbst so weit auseinander wie heute. Die globale Wirtschafts- und Finanzkrise unserer Tage machte diesen himmelschreienden Antagonismus selbst für den Uninformiertesten sichtbar und führte unmittelbar zum Einbruch der neoliberalen Hegemonie. Die weitgehende Selbstentmachtung der nationalen Parlamente zur »Rettung« der Banken mittels milliardenschwerer Geschenke hat die dem niedergehenden Kapitalismus innewohnenden Tendenzen zur Diktaturbildung indes noch verschärft. Wo die herrschenden Meinungen die Welt nicht (mehr) erklären, da blüht auch das Irrationale, werden Logik und Vernunft gefoltert. Während einerseits in der Gefahr, in freier Interpretation des geflügelten Hölderlin-Wortes, die Möglichkeit der Erkenntnis wächst – Denken entzündet sich nun mal an Widersprüchen–, wächst andererseits auch die Notwendigkeit für die Nutznießer des Bestehenden, diese Widersprüche, wo nicht länger zu leugnen und zu verkleistern, gewaltsam zu unterdrücken. Am Ende bleibt nur noch die offene und entgrenzte Gewalt, der letzte Verrat der über sich selbst hinwegtrampelnden bürgerlichen Gesellschaft an den Werten, die schon längst nicht mehr die ihren sind. In der Folter stellt sich die bürgerliche Gesellschaft gegen sich selbst. Das Verhältnis zwischen Folterer und Gefoltertem ist dasjenige nackter Gewalt, in dem beide, Folterer und Gefolterter, ihres letzten Rests an Würde beraubt sind. Das ist die Lehre des Faschismus.

Kurze Geschichte der Folter

Aus gutem Grund war der Kampf gegen die Folter eines der zentralen Anliegen der europäischen Aufklärung. Das Ringen um die Abschaffung der Folter verband die europäischen Aufklärer über alle Nationen und trennenden Differenzen hinweg. So wie sich im Hexenwahn die auf schierer Gewalt basierende Anti-Vernunft der christlichen Ideologie und Kirche manifestierte, so stand die Tortur exemplarisch für den auf Willkür und Gewalt basierenden, von der Kirche gestützten mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Feudalstaat. Der Kampf gegen die Vorherrschaft von Kirche, Theologie und Feudalherrschaft gegen Hexenwahn und Aberglauben und für einen selbstbestimmten Gebrauch der Vernunft war mit dem Kampf gegen die Folter inhaltlich untrennbar verbunden und lief auch historisch lange Zeit mit diesem parallel. Es ist ein Paradoxon der Geschichte, dass die Abschaffung der Folter im 18.Jahrhundert ausgerechnet von einem der mächtigsten Monarchen Europas eingeleitet wurde. Zu Beginn des 21.Jahrhunderts scheint nun diese Errungenschaft der Aufklärung erneut – nach Faschismus und Stalinismus – bedenkenlos preisgegeben zu werden.

Das Martern des menschlichen Körpers, das nach Foucault auf »einer quantifizierenden Kunst des Schmerzes«1 beruht, ist ein aus nahezu allen geschichtlichen Epochen bekanntes Phänomen. Meist waren es Gefangene, Leibeigene oder Sklaven, die solchen Quälereien zur Strafe unterworfen wurden. Aber auch die Praxis,-Menschen durch die Zufügung physischer Schmerzen zu bestimmten Handlungen zu zwingen, dürfte bis weit in die Frühzeit der Menschheit zurückreichen. In Europa blieb es den Römern vorbehalten, eine komplexe Rechtsdoktrin der Folteranwendung zu entwickeln. Das römische Recht kannte die Folter als probates Mittel zur Geständniserzwingung sowie zur Erpressung der Namen von Mittätern. Das Wort »Folter« leitet sich von dem lateinischen Wort »poledrus« ab, das seinerseits auf das spätgriechische Wort »polos« – Fohlen – zurückzuführen ist: ein scharfkantiges Martergerät, das eine gewisse Ähnlichkeit mit einem Pferd aufwies. Das römische Recht sah die Folter – vergleichbar dem griechischen Recht – ursprünglich nur gegenüber Sklaven vor. Seit dem 1.Jahrhundert unserer Zeit, unter Kaiser Tiberius, konnten bei sogenannten Majestätsverbrechen, also bei Hochverrat, auch Freie gefoltert werden. Als sich vor allem in der Zeit vom 2. bis zum 4.Jahrhundert die sozialen Gegensätze innerhalb der römischen Gesellschaft verschärften, wurde die Anwendung der Folter auf immer mehr – jeweils durch kaiserlichen Erlass festgelegte – Verbrechen ausgedehnt.

Die Kritik an der Folter ist so alt wie die Folter selbst. Schon in der Antike war der Nutzen der Folter trotz ihrer regen Anwendung umstritten. Selbst Kaiser Augustus hatte im ersten Jahrhundert unserer Zeitrechnung zur Vorsicht bei der Anwendung der Tortur gemahnt. Und noch im 3.Jahrhundert betonte der römische Jurist Ulpian, dass die Folter ein zweifelhaftes, weil unzuverlässiges Verfahren zur Feststellung der Wahrheit sei. So wurde die Problematik von erfolterten Aussagen zwar erkannt, doch diese Zweifel markierten auch schon die Grenzen der Besorgnis, die Kaiser, Redner und Juristen der Folter gegenüber an den Tag legten. Wie bereits die Griechen sahen auch die Römer in Verrat, Majestätsverbrechen und niedrigem sozialem Rang hinreichende Gründe für eine als höchst unzuverlässig erkannte Praxis. Die rechtlichen Einschränkungen, die die Römer entwickelten, entsprangen also keineswegs einer anachronistischen humanitären Gesinnung. In dem Maße, wie die Anwendung der Folter im christlichen Römischen Reich nicht nur auf immer mehr Delikte, sondern auch auf einen immer größeren Personenkreis ausgeweitet wurde, bis ihr schließlich nahezu jeder, ob Sklave, Bauer oder Patrizier, nach Gutdünken unterworfen werden konnte, verlor auch die Skepsis hinsichtlich der Verlässlichkeit von erfolterten Aussagen allmählich ihre Wirksamkeit als mäßigendes Element.

Gern verweisen Kirchen- und andere Historiker auf das offizielle Folterverbot und die angeblich durchgehende Ablehnung der Folter durch Kirchenväter und Päpste vor der Jahrtausendwende. Dieses Verbot war freilich mehr theoretischer als praktischer Natur. Bereits der große Kirchenvater Augustinus verwarf zwar grundsätzlich die Todesstrafe, »weniger aus humanen, sondern vielmehr aus theologischen und praktischen Gründen«2, arrangierte sich aber schließlich mit ihr. Im Laufe des Kampfes gegen die Häretiker passte Augustinus seine Anschauungen den praktischen Erfordernissen der kirchlichen Ketzerbekämpfung an. Suchte er die Häretiker zunächst mit den Mitteln der Propaganda – auf dem Wege theologischer Polemik – zu überzeugen, empfahl er in einem zweiten Schritt ihre Unterdrückung mit »gemäßigter Strenge«, um schließlich zur Anwendung aller Repressivmaßnahmen zu raten, »einschließlich der Folter und der Todesstrafe, wodurch er sich vollends den ›Ruhm‹ des ersten Theologen der Inquisition verdiente«.3 Auf Veranlassung der Kirche verbot der römische Kaiser Theodosius, unter dem das Christentum als alleinige Staatsreligion anerkannt wurde (380), die übrigen Religionen und konfiszierte den Landbesitz der heidnischen Tempel zugunsten der christlichen Kirche. In den achtziger Jahren und zu Anfang der neunziger Jahre jenes Jahrhunderts erließ Theodosius, von der Kirche nicht ohne Dank »der Große« genannt, eine Reihe von Edikten über die Verfolgung der Heiden und Häretiker (z.B.Manichäer). »Majestätsverbrecher« wurden mit dem Verlust der staatsbürgerlichen Rechte, der Einziehung ihrer Güter, Verbannung, Deportation und schließlich mit der Todesstrafe, sogar dem Feuertod, bestraft. Die Präfekten wurden verpflichtet, Inquisitoren (Untersuchungsrichter) sowie Denunzianten (Geheimagenten) zum Aufspüren verborgener Manichäer und anderer »Majestätsverbrecher« zu ernennen.4 Bezeichnenderweise sollten sich in späterer Zeit alle kirchlichen Apologeten der Inquisition zu deren Rechtfertigung auf ebendieses Gesetz berufen. In weiteren kaiserlichen Erlassen wurden in der Folgezeit immer mehr gegen die Kirche oder den Klerus verübte Taten und die meisten Formen religiöser Abtrünnigkeit, allen voran die Abweichung von den von der Kirche sanktionierten Dogmen, zu öffentlichen Verbrechen erklärt. Der Kaiser und seine Richter waren damit verpflichtet, gegen sie vorzugehen.

Eine neue »Blüte« erreichte die Ausbreitung der Folter im europäischen Mittelalter. Seit ihrer Förderung unter Konstantin I. – dem Großen – war die christliche Kirche zur wichtigsten Verbündeten der römischen Kaiser avanciert. Kein Wunder, dass sie sich am römischen Recht orientiert. Doch anders als das römische Recht, das bei Majestäts- und anderen Kapitalverbrechen die Anwendung der Folter zuließ, akzeptierte das kanonische Anklageverfahren nur ein »freiwillig« abgelegtes, also nicht mit Gewalt erzwungenes Geständnis. Immer wenn sich ihre Vertreter durch das kanonische Recht an entsprechenden Maßnahmen gehindert sahen, wandte sich die Kirche daher an die weltliche Macht– Herrscher und Gerichte. Um das im kanonischen Recht vorgeschriebene Prinzip der »Freiwilligkeit« des Geständnisses zu wahren, verfiel man außerdem auf den Kunstgriff, den Beklagten sein erfoltertes Geständnis außerhalb des Folterkellers wiederholen zu lassen. Wer widerrief, was nicht selten geschah, musste freilich mit erneuter, noch schwererer Folter rechnen.

Allerdings hatte sich in der Kirche neben dem Anklageverfahren schon frühzeitig ein anderes Strafverfahren entwickelt, das der »inquisitio«. Diese Verfahrensform (Einleitung des Verfahrens durch einen Beamten, Sammeln von Tatsachenbeweisen, Anhören von Zeugen, das vom leitenden Richter gesprochene Urteil) war entstanden, um gegen Kleriker bei offensichtlichen Verfehlungen von Amts wegen einzuschreiten, auch wenn kein Ankläger aufgetreten war – das kanonische Recht ließ die Anklage gegen einen Geistlichen durch einen Laien oder gegen einen höherstehenden Geistlichen nicht zu. Die inquisitio, die schon seit Jahrhunderten von den kirchlichen Gerichten praktiziert worden war, kann als ein »Vorläufer« des späteren Inquisitionsprozesses angesehen werden.5 An diese Verfahrensform knüpfte die Kirche bei den Ketzerverfolgungen des Hochmittelalters an. So erklärt es sich, dass die Wiederentdeckung des römischen Rechts samt seiner Folterdoktrin zuerst und vor allem in der Kirche auf fruchtbaren Boden fiel und auf das Kirchenrecht den unmittelbarsten Einfluss hatte. Mit dem weiteren Fortschreiten des 12.Jahrhunderts begann das römische Recht dann alle europäischen Rechtssysteme nachhaltig zu beeinflussen.

Wie anfänglich im Römischen Reich beschränkte sich die Anwendung der Folter im Mittelalter zunächst auf die untersten Schichten der Bevölkerung.6 Noch im frühen 11. und 12.Jahrhundert bestraften die Bischöfe Häretiker, die sich selbst bezichtigten oder die auf andere Weise entdeckt worden waren, im Allgemeinen mit der Verbannung aus der Diözese oder der Exkommunikation. Diese blieb bis ins 11.Jahrhundert hinein die härteste Form der Bestrafung. Von entscheidender Bedeutung für den dann eintretenden Gesinnungswandel war die Zuspitzung der Glaubenskrise im 12.Jahrhundert– Resultat des ab dem 11.Jahrhundert in Bewegung geratenen widersprüchlichen sozialen Gefüges der feudalen Gesellschaft. Im 11. bis 13.Jahrhundert verbanden sich die städtischen und bäuerlich-plebejischen Häresien zu einer einheitlichen, antifeudalen Einstellung, die Kirche und Adelsherrschaft gleichermaßen bedrohte. Auf der anderen Seite zentralisierten Päpste, Könige und Landesfürsten zunehmend ihre Machtausübung. Mehr und mehr entstand bei den herrschenden feudalen Schichten das Bedürfnis nach allgemein anwendbaren, bindenden Gesetzen für das gesamte christliche Europa.

Da die gewöhnlichen Episkopalgerichte bei der Verfolgung der Ketzerei aus Sicht Roms zu lax vorgingen, drängten viele Päpste darauf, dass weltliche Herrscher und Gerichte sich der Ketzerei annehmen sollten. Im Zuge der Verfolgung des Ketzertums und der Entwicklung verschiedener Mittel zu dessen Bekämpfung passte die Kirche das Instrument des Inquisitionsprozesses den eigenen Erfordernissen an. Beginnend mit den dreißiger Jahren des 13.Jahrhunderts kam das römisch-kanonische Verfahren in kirchlichen wie in weltlichen Gerichten zur Anwendung. Seit der Mitte des 13.Jahrhunderts wurde die Folter schließlich zum festen Bestandteil des kirchlichen Inquisitionsverfahrens. Die Dekretale-Adabolendam von Papst Lucius III. vom 4.November 1184, gelegentlich die »Charta der Inquisition« genannt, ist das erste päpstliche Dekret gegen die Häretiker ganz Europas. Dieser päpstliche Brief forderte mit Nachdruck die Einrichtung bischöflicher Inquisitionstribunale in der ganzen Christenheit. Aufsässige Häretiker sollten exkommuniziert, dann dem »weltlichen Arm« ausgeliefert werden. 15Jahre später verkündete Papst Innozenz III., der »Erfinder« des Inquisitionsverfahrens, in seiner Dekretale Vergentis in senium, Häretiker seien Verräter an Gott und in allem vergleichbar den Verrätern am Cäsar im römischen Recht, weshalb sie auch wie diese zu bestrafen seien. In der Gesetzgebung des 4.Laterankonzils von 1215 wurde das Verbrechen der Häresie weltlichen Verbrechen wie Ungehorsam, Auflehnung, Verrat und sogar Diebstahl gleichgesetzt, die mit schweren Strafen wie dem Einzug des Vermögens, mit Verbannung und Geldbußen zu belegen waren und die das Geständnis als Voraussetzung einer Verurteilung erforderten. Gleichzeitig wurde der Ketzer für »ehrlos« erklärt. Eine Reihe von juristisch geschulten Päpsten trieb in der Folge die Gleichsetzung von Ketzern mit anderen Verbrechern und ihre gnadenlose Verfolgung weiter voran.

Eine massive Verschärfung im Kampf der Kirche gegen religiöse Abweichler bedeutete der von Papst Innozenz III. 1208 ausgerufene Kreuzzug gegen die Albigenser im Languedoc. Im Jahre 1231 machte Friedrich II. in den Konstitutionen von Melfi (Constitutiones Regni Siciliae) die Bestrafung mit dem Feuertod für Häresie in seinen neapolitanischen Besitzungen verbindlich. Das Edikt von Cremona im Jahre 1238 verlieh den sizilianischen Gesetzen allgemeine Gültigkeit und machte so reichsweit den Scheiterhaufen und den Pfahl zur anerkannten Strafe für Ketzerei. Die Ketzerei galt von jetzt an als eines der schlimmsten öffentlichen Verbrechen.7 Die weltliche Macht wurde »zur Schergin des geistlichen Despotismus«.8

Zur vollständigen Vernichtung und zur Ausrottung aller antipäpstlichen Bestrebungen wurden nach Abschluss des Kreuzzuges gegen die Albigenser zunächst in Toulouse, dann nach und nach auch an anderen Orten ständige Inquisitionsgerichte gebildet. Die ständige Inquisition machte die Tortur zu ihrer Hauptwaffe. Nun entstand ein neuer Beamtentyp: Ermittler, die ihre Autorität direkt und allein vom Papst bezogen, gegen deren Urteil keine Berufung eingelegt werden konnte und die nach der traditionellen kirchlichen Variante des Inquisitionsprozesses verfuhren. Am 15.Mai 1252 erließ Papst Innozenz IV. seine berühmt-berüchtigte Bulle Ad extirpanda. Darin tat er kund, Ketzer seien Diebe und Mörder der Seele und sollten folglich nicht anders behandelt werden als diese. Die Kommunen Norditaliens hielt er an, die der Ketzerei beschuldigten Personen mit Hilfe der Folter zum Eingeständnis ihrer Irrtümer zu zwingen.

Da es sich bei der Ketzerei stets um ein Kollektivverbrechen handelte, galt das Interesse der Inquisitoren selbstredend nicht nur der »Errettung der Seele«, sondern auch den Namen aller anderen Ketzer. Das Ende des vierten Abschnitts aus der Dekretale Ad extirpanda deutet an, dass es Praxis der weltlichen Gerichte war, Angeklagte zu foltern, um ihnen die Namen ihrer Komplizen abzupressen. Von ganz grundlegender Bedeutung bei der Herausbildung des Inquisitionsverfahrens und der mit ihm verbundenen Folterdoktrin war die gewandelte Rolle, die das Geständnis im 12.Jahrhundert zu spielen begann – bald auch im Falle schwerer Delikte. Statt des bestätigten und überprüften Eides des freien Bürgers nahm nun das Geständnis, bislang kein Beweismittel für die Schuld des Beklagten, die höchste Stelle in der Beweishierarchie ein – Juristen erhoben es gar in den Rang einer »Königin der Beweise«. Akzeptiert wurden nur noch zwei Beweise, die allein für eine Verurteilung ausreichten: die Aussage zweier – »guter«– Augenzeugen oder das Geständnis des Angeklagten, das formal »freiwillig« zu erfolgen hatte. Um aber ein Geständnis zu erhalten, musste man auf die Folter zurückgreifen. Der Lüge und der falschen Bezichtigung der eigenen Person wie auch Dritter durch den Gefolterten waren damitTür und Tor geöffnet.

Weitere Elemente kamen im 14.Jahrhundert hinzu: der öffentliche Ankläger, die eidliche Verpflichtung aller Erwachsenen zur Denunziation von Ketzern und die – dem Kirchenrecht abgeschaute – Praxis der anonymen Anzeige. Als Belastungszeuge konnte jeder gelten, mochten Herkunft, Stand, Ruf noch so anrüchig sein, auch das Alter spielte keine Rolle. Die Inquisitoren hatten somit völlig freie Hand, anzuklagen, zu verhaften, foltern zu lassen und zu verurteilen. Und sie machten von diesen Befugnissen Jahrhunderte hindurch den eifrigsten Gebrauch, in einem Verfolgungseifer, der neben dem Fanatismus auch der Habgier entsprang.

Über ihre Anwendung im Rahmen des kirchlichen Inquisitionsverfahrens breitete sich die Folter im 13. und 14.Jahrhundert über ganz Mittel- und Westeuropa aus und erreichte in den Ritualmordprozessen gegen Juden, in der spanischen Inquisition sowie in den Hexenverfolgungen des Spätmittelalters und der frühen Neuzeit weitere schändliche Höhepunkte. Die Professionalisierung des römisch-kanonischen Verfahrens im Zuge der kirchlichen Ketzerbekämpfung hatte zur Folge, dass immer mehr Menschen der Folter unterworfen werden konnten. Hierzu trugen die Entwicklung des Begriffs der Ehrlosigkeit und des »crimen exceptum«, des außergewöhnlichen Verbrechens, wesentlich bei. Als »crimina excepta« galten Delikte wie Häresie, Zauberei, Fälschung, bestimmte Arten von Mord und Verrat. Zwar benötigte man in der Regel zunächst noch wesentlich mehr Beweise, um einen angesehenen Bürger auf die Folter zu bringen, sobald die Folter aber als Bestandteil des Inquisitionsverfahrens akzeptiert war, verloren Privilegien an Bedeutung.9

Das Vorbild der um ihren Absolutheitsanspruch und ihre ideologische Vormachtstellung besorgten christlichen Kirche und die Notwendigkeit, die sich infolge der sozialen Deklassierung und Verarmung breiter Bevölkerungsschichten ausbreitende Kriminalität zu bekämpfen, sicherten der Folter allmählich einen festen Platz im Strafrecht des Mittelalters und trugen zu ihrer sittlichen Rechtfertigung in den Augen der Zeitgenossen bei.

Gegen Ende des Mittelalters und bis weit in die Neuzeit regte sich zwar vereinzelt Kritik an der Praxis der »peinlichen Befragung«, es erhob sich jedoch kaum eine Stimme, welche die Berechtigung der Folter grundsätzlich in Frage gestellt hätte. Hinzu kam die generell geringe Sensibilität des Mittelalters gegenüber körperlichen Schmerzen, wie sie auch in den äußerst grausamen Leib- und Lebensstrafen besonders gegenüber den sogenannten landschädlichen Leuten zum Ausdruck kam: Verstümmeln, Verbrennen, Vierteilen, Rädern, Lebendigbegraben, Ertränken, Sieden in Wasser oder Öl. Da der Körper des in seiner Individualität (noch) nicht erkannten Einzelnen lediglich als irdische Hülle betrachtet wurde, war mit Schonung und Rücksicht sowie Achtung und Respekt vor der physischen wie psychischen Existenz kaum zu rechnen.

Es war ein Schüler des Erasmus von Rotterdam, der Spanier Juan Luis Vives, der als Erster die Forderung nach einer völligen Abschaffung der Folter erhob. Über die Essays des französischen Philosophen und Juristen Michel Eyquem Montaigne wurden die Argumente von Vives auch über den kleinen Kreis der theologisch gebildeten Elite hinaus bekannt. Für Montaigne war die Folter eine gefährliche Erfindung; im zweiten Band seiner ›Essays‹ (ca. kurz vor 1580) verurteilte er sie als unmenschlich, grausam und unnötig. Thomas Morus prangerte im ersten Buch seiner ›Utopia‹ unter anderem das irrationale und grausame Strafrecht an; 1554 verlangte Sebastian Castellio in Basel die Abschaffung der Todesstrafe für die Häresie, nachdem Calvin in Genf den Antitrinitarier Michael Servet als Ketzer hatte hinrichten lassen.

Verfolgungen aus Religionsgründen gab es nicht nur in katholischen, sondern auch in protestantischen Territorien. Wie Luther hatte Calvin unter Berufung auf die Bibelpassage in 2.Buch Mose (Exodus) 22, 17 (»Die Zauberinnen sollst du nicht am Leben lassen«) erklärt, Gott selbst habe die Todesstrafe für Hexen festgesetzt. Am eigenen Leib erfuhr dies der Geistliche Johannes Grevius, der hauptsächlich in den sogenannten Generalstaaten der nördlichen Niederlande wirkte, einer Hochburg des Calvinismus. Grevius widmete der Folter und ihrer Abschaffung eine eigenständige Monografie. Sein ›Tribunal reformatum‹ (»Reformierter Strafprozess«) erschien erstmals 1624.Er wurde gefangen gesetzt, gefoltert und zu lebenslanger Haft verurteilt. Der französische Philosoph und Schriftsteller Pierre Bayle, kritisierte in einer 1682 erschienenen polemischen Schrift den Umgang der Franzosen mit den Calvinisten scharf, worauf sein ältester Bruder Jacques festgenommen und zu Tode gefoltert wurde. Zur Folter nahm Bayle in einem 1686 erschienenen großangelegten Bibelkommentar Stellung (›Commentaire philosophique sur ces paroles du Jesus-Christ Contrains-les d’entrer‹). Die Anwendung der Folter lehnte Bayle als ein Beispiel für unzulässige staatliche Gewalteinwirkung generell ab.

Auch die Gegner der im 16.Jahrhundert vor allem im deutschen Sprachraum einsetzenden Hexenverfolgungen wandten sich gegen die Folter. Charakteristisch für die Hexenprozesse waren die geringen Voraussetzungen, die zur Anwendung der »peinlichen Frage« genügten, und die Maßlosigkeit des – auch wiederholten – Foltergebrauchs: Eine einzige (anonyme) Denunziation genügte für die Anwendung der Folter, wenn sie durch ein zusätzliches Verdachtsmoment, gleich welcher Art, bestätigt wurde, zwei Denunziationen rechtfertigten die Folter in jedem Fall. Einer der frühesten und radikalsten Kritiker des Hexenwahns war der Mediziner Johann Weyer, der im Herzogtum Jülich-Kleve-Berg tätig war. In der Kurpfalz kämpfte der reformierte Pfarrer Anton Praetorius gegen den Hexenwahn. Mit dem angesehenen Innsbrucker Jesuiten und Professor der Theologie, Pater Adam Tanner, hatte sich im Süden des Reichs 1600/1601 erstmals ein führender jesuitischer Theoretiker den Argumenten der weltlichen Verfolgungsgegner angeschlossen. Tanner war fast die einzige katholische Autorität, auf die sich sein Ordensbruder und Nachfolger im Geiste, Friedrich von Langenfeld, genannt Friedrich von Spee, stützen konnte. 1630/31 schrieb Spee die berühmte gegen die Hexenprozesse gerichtete Schrift ›Cautio Criminalis oder Rechtliches Bedenken wegen der Hexenprozesse‹: eine mutige Replik auf den berüchtigten ›Hexenhammer‹ (Malleus Maleficarum) des Dominikaners Heinrich Kramer (Institoris). Spees Bedeutung liegt darin, dass er den Circulus vitiosus der Hexenprozesse offenlegte: Er erschütterte die Glaubwürdigkeit der erfolterten Geständnisse und Denunziationen und entkräftete damit das gewichtigste Argument der Verfolgungsideologen, die ja die Hexenjagd mit den erfolterten Geständnissen und Denunziationen der Verurteilten rechtfertigten.

Ob Spees leidenschaftlicher Protest gegen die Hexenprozesse Einfluss auf deren Ende nahm, ist zweifelhaft. In den schwedisch besetzten Gebieten Norddeutschlands hatte Königin Christina von Schweden bereits 1649 weitere Hexenprozesse verboten. Während in protestantischen Gebieten Hexenhinrichtungen nach 1700 fast schlagartig aufhörten, dauerten sie in den von der Frühaufklärung abgeschirmten katholischen Gebieten Deutschlands noch über das zweite Drittel des 18.Jahrhunderts hinaus an. Die letzte legale Hexenhinrichtung Europas datiert auf das Jahr 1782 – vollzogen im deutschsprachigen protestantischen Schweizer Kanton Glarus.

Durch mehrere Schriften trat der in Leipzig gebürtige Jurist und Philosoph Christian Thomasius als mutiger und entschiedener Kämpfer gegen die Hexenprozesse und jede Form von Aberglauben in Erscheinung. Thomasius sprach der Obrigkeit unverhohlen das Recht ab, die Ketzer zu bestrafen, und bestritt schlicht die Möglichkeit eines Verbrechens der Hexerei und des Teufelsbündnisses. Thomasius’ Wirken hat bekanntlich wesentlich dazu beigetragen, dass die Hexenprozesse in Preußen, auch in Sachsen nachließen. 1728, in seinem Todesjahr, wurde in Preußen zum letzten Mal eine angebliche Hexe verbrannt. Was die gänzliche Abschaffung der Folter angeht, war Thomasius jedoch zögerlich. Berühmtheit erlangte indes eine von ihm als Doktorvater betreute Dissertation seines Schülers Martin Bernhardi, in der dieser vorbehaltlos für die Abschaffung der Folter plädierte.10

Das Ende der Hexenprozesse bedeutete nicht zugleich die Abschaffung der Folter und die Einführung staatlicher Toleranz in Religionsangelegenheiten. Auch nach Beendigung der Hexenverfolgung hielt man an der Folter vornehmlich für Vergehen wie Bandendiebstahl, schwere Diebstähle, Raub und politische Verbrechen aus Gründen der Staatsräson fest. Im Frankreich des 17.Jahrhunderts und bis zur Französischen Revolution 1789 war die Folter ebenfalls weiterhin ein wichtiges Herrschaftsmittel zur Sicherung der königlichen Macht.

Im fortgeschrittenen 18.Jahrhundert waren es die großen Philosophen und Aufklärer Montesquieu, Beccaria, Voltaire11 und de Jaucourt, die sich für die Abschaffung der Folter einsetzten, hierbei auf die Vorarbeit der älteren Generation aufbauend. Zum Zeitpunkt ihres Wirkens hatten die Ideen der Aufklärung bereits weite Kreise der gebildeten Schichten in Adel und Bürgertum erreicht, und der Kreis der Rezipienten wuchs beständig. Mehr und mehr begann das Bürgertum, die Ideen der Aufklärung als Waffe im Kampf für seine Emanzipation gegenüber der feudalen Oberschicht zu begreifen, so dass Forderungen nach einem Ende der Justizwillkür und für eine Reform des Strafrechts besonders in dieser Schicht einen geradezu begeisterten Widerhall fanden.

Im Sommer 1764 erschien in Livorno anonym die Erstausgabe des berühmten Werkes ›Dei delitti e delle pene‹ – ›Über Verbrechen und Strafen‹12, ein von den Ideen Bacons, Montesquieus, Humes, Helvétius’ und Rousseaus beeinflusster Appell gegen Folter und Todesstrafe und für ein gerechtes, willkürfreies, tat- und schuldangemessenes Strafrecht. Der Autor war der italienische Jurist Cesare Bonesana Conto di Beccaria aus dem damals habsburgischen Mailand. Der Folter widmete er ein eigenes Kapitel. Darin bezeichnete er sie unter anderem als »das sichere Mittel, kräftige Verbrecher freizusprechen und schwache Unschuldige zu verurteilen«. Beccarias Werk erregte ungeheures Aufsehen; wie ein Lauffeuer verbreitete es sich in ganz Europa, ja bis nach Amerika. Die russische Zarin Katharina II. (»die Große«) ließ sich davon ebenso inspirieren wie der deutsche Kaiser Leopold II. und der amerikanische Präsident Thomas Jefferson. Überall kamen Diskussionen über die Reform des Strafverfahrens in Gang. Natürlich rief Beccarias Schrift auch Widerspruch hervor, sogar wütende Ablehnung. Wegen seines aufklärerischen Impetus setzte die katholische Kirche das epochemachende Werk bereits zwei Jahre nach seinem Erscheinen, 1766, auf den Index der verbotenen Bücher.

Nach ersten Ansätzen zur Abschaffung der Folter gegen Ende des 17. und zu Beginn des 18.Jahrhunderts war es der Vorstoß eines Monarchen, der schließlich zu ihrer weitgehenden Abschaffung führen sollte. Am 3.Juni 1740, vier Tage nach seiner Thronbesteigung, unterzeichnete Friedrich II. (»der Große«) den Kabinettsbefehl, in dem er allen preußischen Gerichten die Anwendung der Folter untersagte, außer – und diese Einschränkung wird gerne unterschlagen – in Fällen von Majestätsverbrechen, Landesverrat und »großen Mordtaten« mit vielen Opfern. In allen übrigen Fällen, wenn die Verdächtigen aus »hartnäckiger Bosheit« ihre Tat leugneten, wiewohl »stärkste und sonnenklare Indizien und Beweise durch viele unverdächtige Zeugen« gegen sie sprachen, sollten diese nicht gefoltert, sondern ohne Geständnis bestraft werden (und selbst hier ließ der Monarch noch Ausnahmen zu). Diese – zweifellos durch Friedrichs Auseinandersetzung mit den Werken von Bayle, Montesquieu, Montaigne und seines Freundes Voltaire beeinflusste – Entscheidung bedeutete eine Abkehr vom bislang gültigen Grundsatz, dass nur ein Geständnis oder die Aussage von zwei unmittelbaren Tatzeugen die Verhängung einer schweren Strafe begründen konnten.

Tatsächlich sollte es aber noch über hundert Jahre dauern, bis die gewaltsame Erpressung von Aussagen und Geständnissen aus der deutschen Gerichtspraxis endgültig verbannt wurde. Dennoch hatte Friedrichs Entscheidung bahnbrechenden Charakter. Preußen war zu dieser Zeit auf dem Weg, in die Reihe der europäischen Großmächte aufzusteigen, so dass dieser strafrechtlichen Neuerung nicht nur für Deutschland eine Art Vorbildfunktion zukam. Allmählich brach der Widerstand der Fürsten und ihrer Juristen, auch des Klerus, gegen die Abschaffung der Folter in deutschen Landen wie auch im übrigen Europa zusammen. Doch was sich wie die Geschichte eines unaufhaltsamen Erfolges liest, war in der Realität eher ein mühsames Ringen. Wie in Preußen stießen die Bemühungen zur Abschaffung der Folter auch in anderen Territorien des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation auf erbitterten Widerstand. Um die Mitte des Jahrhunderts waren sogar noch wichtige Gesetzbücher erlassen worden, in denen die Folter ausdrücklich vorgesehen und ausführlich geregelt wurde. Und dort, wo die Folter formell beseitigt wurde, war ihre Abschaffung – nach preußischem Vorbild – anfänglich fast immer durch Ausnahmeregelungen eingeschränkt.

Doch trotz dieser anfänglichen Einschränkungen und der hartnäckigen Gegenwehr von Adel, Klerus und Juristen setzte gegen Ende des 18.Jahrhunderts die große Welle der Folterverbote in Deutschland ein. Im 19.Jahrhundert setzte sich ihre Abschaffung schließlich europaweit durch: 1815 wurde die Folter selbst im Kirchenstaat (Vatikan) abgeschafft. Zuletzt, 1851, wurde sie auch im Schweizerischen Glarus beseitigt – dort, wo 1782Europas letzte vermeintliche Hexe verbrannt worden war.

Innerhalb dieser über 60Jahre währenden Aufhebungswelle vollzog sich ein grundlegender politischer und gesellschaftlicher Umbruch. Die Französische Revolution veränderte europaweit die Verfassungen und die Gesellschaften und mit ihnen auch das Strafprozess- und Beweisrecht. Fragwürdig war nicht nur die Folter geworden, sondern das ganze alte System des Verfahrens und der Strafen. Die Abschaffung der Tortur im 18. und 19.Jahrhundert war die Folge eines Paradigmenwandels, der lange im Vorfeld der Französischen Revolution, noch unter den Bedingungen des feudalen Absolutismus, eingesetzt hatte und der alle gesellschaftlichen Bereiche erfasste. Im Laufe dieses Prozesses bemächtigte sich das aufstrebende Bürgertum der Ideen der Aufklärung und setzte diese als Waffe gegen den feudalen Staat und seine Säulen, König, Adel und Klerus, ein. Die wichtigsten Prinzipien der Aufklärung waren die Vernunft und die Wissenschaft. Dies galt auch für das Verhältnis des Individuums zum Staat. Die ersten Formulierungen von Grundrechtskatalogen in der zweiten Hälfte des 18.Jahrhunderts zeigen, dass der Staat aus der Privatsphäre des Einzelnen herausgedrängt wurde. Gleichzeitig machten diese Kataloge deutlich, dass auch der menschliche Körper zum geschützten, unverletzbaren Bereich des Individuums gehörte, auf welchen der Staat nicht mehr bzw. nur unter besonderen Voraussetzungen einwirken durfte.

Im 19.Jahrhundert war die Folter, die Gewaltanwendung zur Erzwingung eines Geständnisses, aus den Strafordnungen nahezu aller europäischen Länder verschwunden.13 Bereits in der zweiten Hälfte des 19.Jahrhunderts begann sich jedoch die Tendenz abzuzeichnen, die sich im beginnenden 20.Jahrhundert noch verstärkte: dass die Folter zwar aus den Strafgerichten verschwunden war, sich aber stattdessen in Verhörstuben, geheimen Polizeihauptquartieren, Polizeistationen oder Militärstützpunkten ausbreitete. Eine Entwicklung, die nicht zufällig mit dem Erstarken der sozialistischen Arbeiterbewegung parallel verlief. Weiterhin nach Lust und Laune gefoltert wurde zudem in den Kolonien und »Schutz«-Gebieten. Und selbst nach dem Grauen von Faschismus und Weltkrieg folterten westliche Nationen wieder. Den Beginn machte Frankreich im Algerien-Krieg (1954–1962).14

Verbot der Folter im Völkervertragsrecht

Allgemeiner Menschenrechtsschutz

Der Schutz der Menschenrechte war eines der erklärten Kriegsziele der Alliierten. In einer Botschaft an den US-Kongress vom 6.Januar 1941 bezeichnete Präsident F.D.Roosevelt – noch ohne von eigentlichen Menschenrechten zu reden – die Freiheit von Furcht als eine von vier unabdingbaren (Grund-)Freiheiten. In der Atlantik-Charta vom 14.August 1941 wurde dieser Gedanke wieder aufgegriffen. Unter Ziffer 6 wird dort als Ziel unter anderem festgehalten, »dass alle Menschen in allen Ländern der Welt ihr Leben frei von Furcht und Mangel leben können«. Diesem Ziel stimmten bis zum 1.März 1945 47Staaten zu, indem sie die »Erklärung der Vereinten Nationen« unterzeichneten, deren Präambel die Notwendigkeit eines vollständigen Sieges über die Achsenmächte beschwor, »um Leben, Freiheit, Unabhängigkeit und Religionsfreiheit zu verteidigen und Menschenrechte und Gerechtigkeit zu erhalten.«1 Implizit wurde damit auch die Folter geächtet, die darüber hinaus ein Kriegsverbrechen (Misshandlung, unmenschliche Behandlung etc.) im Sinne des Statuts (Art. 6) des Nürnberger Gerichtshofs darstellt.2

Auch in der Verfassung der Charta der Vereinten Nationen3 vom 26.Juni 1945 kam diese Grundhaltung zum Ausdruck. Darin wurden die UN von den Mitgliedsstaaten beauftragt, »die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder Religion zu fördern und zu festigen« (Art. 1.Ziff. 3). Zugleich wurde die Verpflichtung der Organisation (Art. 55) und ihrer Mitgliedsstaaten (Art. 56) festgeschrieben, das Erreichen dieser Ziele anzustreben.

Ganz im Sinne einer unverbindlichen Förderung der Menschenrechte beschränkte sich das Mandat der vom Wirtschafts- und Sozialrat aufgrund Art. 68 der UN-Charta eingesetzten Menschenrechtskommission zunächst auf Empfehlungen und Studien sowie die Ausarbeitung universell anerkannter Menschenrechtsstandards und völkerrechtlich verbindlicher Konventionen.

In der am 10.Dezember 1948 auf Grundlage der Arbeit der Menschenrechtskommission verabschiedeten Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen4 (UN-Menschenrechtserklärung) wurde zum ersten Mal ein universelles Verbot von Folter- und Misshandlung ausgesprochen. Explizit fordert Artikel 5 (Verbot der Folter): »Niemand soll der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.« In der Folge befassten sich eine Vielzahl von UN-Resolutionen und Abkommen mit dem Schutz der Menschenrechte im Allgemeinen sowie mit der Ächtung der Folter im Besonderen.

Infolge des Kalten Krieges verzögerte sich allerdings die Ausarbeitung eines verbindlichen Schutzsystems der Vereinten Nationen. Der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte oder UN-Zivilpakt5 vom 19.Dezember 1966, der 1976 in Kraft trat, schreibt das Verbot von Folter und anderer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung erstmals völkerrechtlich verbindlich und »notstandssicher« (Art. 4Abs. 2) – auch für Friedenszeiten6 – fest (Art. 7). Das heißt, das Folterverbot kann auch im Falle eines von dem betreffenden Staat erklärten öffentlichen Notstandes nicht außer Kraft gesetzt werden. Daneben wurden die Vetragsstaaten verpflichtet, Inhaftierte menschlich zu behandeln (Art. 10).

Ende der 1960er- und Anfang der 1970er-Jahre wurde auch die Menschenrechtskommission der UNO mit neuen Kompetenzen ausgestattet, die eine Behandlung von Eingaben wegen Menschenrechtsverletzungen ermöglichen sollten. Aufgrund der unter der Apartheidpolitik in Südafrika, Südwestafrika und Rhodesien begangenen Menschenrechtsverletzungen ermächtigte der Wirtschafts- und Sozialrat im Jahr 1967 in seiner Resolution 1235 die Kommission, schwere Menschenrechtsverletzungen – auch Folter – zu untersuchen und entsprechende Empfehlungen an den Wirtschafts- und Sozialrat auszusprechen. Ebenfalls auf der Grundlage der Resolution 1235 kam es zur Einsetzung von Arbeitsgruppen zur Behandlung der Menschenrechtsverletzungen in Israel7 und der systematischen Folterungen und Morde durch das Pinochet-Regime in Chile 1974 und 1975.Nach der von verschiedenen Staaten vorgebrachten Kritik, sie trete nicht effektiv für den Schutz der Menschenrechte ein, da es den der Verletzung von Menschenrechten beschuldigten Staaten möglich sei, sich gegenseitig in der Kommission zu schützen, wurde die Menschenrechtskommission im Rahmen der Reform der Vereinten Nationen im Juni 2006 vom neu gebildeten – inzwischen ebenfalls mehrfach in die Kritik geratenen8 – UN-Menschenrechtsrat (»Human Rights Council«) abgelöst.

Schon bald nach der Verabschiedung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte unterzeichneten die zehn Gründungsmitglieder des Europarats am 4.November 1950 die europäische »Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten« (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK9). Sie regelt in Art. 3 (Verbot der Folter): »Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.« Die Bestimmungen der Konvention sind in der Bundesrepublik Deutschland am 3.September 1953 als Bundesgesetz in Kraft getreten. Auch dieses Übereinkommen, dessen Unterzeichnung inzwischen als Beitrittsbedingung für Staaten gilt, die dem Europarat angehören wollen, ist notstandsfest (Art. 15Abs. 2). Die Überwachung zur Einhaltung der Konvention obliegt dem 1959 eingerichteten Europäischen Gerichtshof.

Humanitäres Völkerrecht

Anders als in der Charta der Vereinten Nationen von 1948, deren Folterverbot eher appellativen (Gebots-)Charakter trägt (»niemand soll…«), findet sich im humanitären Völkerrecht schon früh die verbindliche Festschreibung eines allgemeinen Folterverbots. Implizit ist ein Verbot der Folter bereits Art. 4 der Ordnung über Gesetze und Gebräuche des Landkrieges,10 einer Anlage zur Haager Landkriegsordnung,11 zu entnehmen. Dieser schreibt vor, dass Kriegsgefangene mit Menschlichkeit zu behandeln sind. Aus dieser Bestimmung entwickelte sich das gewohnheitsrechtliche Verbot der Folterung von Kriegsgefangenen, das schließlich zur Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in die Genfer Rotkreuz-Konventionen von 1949 geführt hat.

Das Genfer Abkommen vom 12.August 194912 mit seinen vier Konventionen dient dem Schutz von jeweils einer Kategorie von Personen in bewaffneten Konflikten. Von praktischer Bedeutung sind vor allem die Konventionen III über Kriegsgefangene und IV über Zivilpersonen. Die Konventionen verbieten die Folter sowohl in Konflikten mit als auch in solchen ohne internationalen Charakter. Jeder Verstoß gegen dieses Folterverbot gilt als eine schwere Verletzung der Konvention und verpflichtet die Mitgliedsstaaten zur effektiven Strafverfolgung der Verantwortlichen. Folterhandlungen unterliegen damit keiner Verjährung.

Durch die beiden 1949 ausgearbeiteten und 1977 verabschiedeten Zusatzprotokolle I und II, die beide auf das Verbot von grausamer Behandlung und Folter ausdrücklich Bezug nehmen, wurde der Geltungsbereich der Genfer Konventionen auf anti-koloniale Befreiungskriege und Bürgerkriege ausgeweitet. Die – von den USA nicht ratifizierten – Zusatzprotokolle binden heute insgesamt weit über 100Staaten.13 Über die Einhaltung der Genfer Abkommen und ihrer Zusatzprotokolle wacht das Internationale Komitee des Roten Kreuzes.14

Spezielle völkerrechtliche Übereinkommen zum Schutz vor Folter und Misshandlung

1973 beschäftigte sich die UNO-Generalversammlung erstmals wieder ausdrücklich mit der Folterproblematik. Den Anlass hierzu bildeten die schweren Menschenrechtsverletzungen nach dem Militärputsch in Chile vom September 1973, insbesondere die systematische Folterpraxis sowie die großangelegte Kampagne von Amnesty International zur Abschaffung der Folter mit dem Appell an die UNO-Generalversammlung, die Folter zu ächten. Auf der Suche nach zusätzlichen Bündnispartnern wandte sich die Organisation an die Ärzteschaft. Eine Gruppe dänischer Mediziner untersuchte daraufhin griechische und chilenische Flüchtlinge auf »forensisch-medizinische Indizien für Nachwirkungen von Folter« und diagnostizierte erstmals eine heimtückische »posttraumatische Belastungsstörung«. Allerdings stellte sich heraus, dass die Opfer auf Therapie gut ansprachen. Diese Bemühungen führten zu einem umfassenderen medizinischen Verständnis der Folter und 1982 zur Gründung des Rehabilitations- und Forschungszentrums für Folteropfer in Kopenhagen, das innerhalb von zehn Jahren ein Netz von 99Behandlungszentren in 49Ländern aufbaute, in dem allein 1992 etwa 48000Opfer behandelt wurden.15 Zugleich trugen diese medizinischen Pionierarbeiten zu einer breiten internationalen Unterstützung für die Ächtung der Folter bei. Bereits 1981 hatte die UN-Generalversammlung den »United Nations Voluntary Fund for Victims of Torture« etabliert – einen internationalen Fonds zur humanitären Unterstützung von Folteropfern und ihren Familien.

Am 9.Dezember 1975 verabschiedete die UN-Generalversammlung die Erklärung zum Schutz aller Menschen vor Folter und anderer grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Bestrafung.16 Mit dieser völkerrechtlich-unverbindlichen Dek-laration war die Grundlage geschaffen für das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (UN-Antifolterkonvention),17 die nach langjährigen Beratungen am 10.Dezember 1984 von der UNO-Generalversammlung verabschiedet wurde und am 27.Juni 1987 in Kraft trat.

In Art. 1.Abs. 1 der Konvention wird der Begriff Folter erstmals definiert: »Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck ›Folter‹ jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen oder um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhendem Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden.«

Im Unterschied zu früheren Konventionen setzt der Folterbegriff der UN-Antifolterkonvention, der auch die USA beigetreten sind, nicht an den Folterwirkungen, sondern an der Folterhandlung an und hat zu einem völkerrechtlich bindenden, weit strengeren Folterverbot geführt. Weiterhin verpflichtet die Konvention die Vertragsstaaten, innerstaatlich und zwischenstaatlich wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um Folterungen zu verhindern bzw. zu ahnden und die Opfer zu schützen. Zur Kontrolle wurde das »Committee Against Torture« (CAT) eingesetzt. Seit Anfang der 80er-Jahre wurden verschiedene UN-Sonderberichterstatter über Folter mit der weltweiten Untersuchung schwerer Menschenrechtsverletzungen beauftragt. Seit 1.Dezember 2004 bekleidet der österreichische Jurist Manfred Nowak dieses Amt.

Neben diesen internationalen Abkommen und Einrichtungen haben sich verschiedene regionale Abkommen ausdrücklich der Folterbekämpfung verschrieben, so z.B. die Inter-American Convention to Prevent and Punish Torture auf der Ebene der Organisation Amerikanischer Staaten (OAS) und das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe18 auf der Ebene der EU.Grundlage des Übereinkommens, das am 1.Februar 1989 in Kraft trat, sind die Bestimmungen der Menschenrechtskonvention. Das Übereinkommen enthält selbst kein Folterverbot, soll aber Übertretungen des in der Menschenrechtskonvention kodifizierten Verbots verhindern.

Strafverfolgung nach dem deutschen Völkerstrafgesetzbuch

Auch die Statuten des Internationalen Strafgerichtshofs in Den Haag, der 1988 mit der Annahme des Rome Statute of the International Criminal Court (von den USA nicht anerkannt) zur Verfolgung von Völkerrechtsverbrechen nach dem Weltrechtsprinzip geschaffen wurde und im Jahr 2002 seine Arbeit aufnahm, enthalten den Straftatbestand der Folter. Das gilt ebenso für die vom UN-Sicherheitsrat eingesetzten Ad-hoc-Strafgerichtstribunale zur Verfolgung von Menschenrechtsverletzungen im ehemaligen Jugoslawien (1993) und in Ruanda (1995). Entgegen einer weitverbreiteten und in den Medien vorherrschenden Auffassung handelt es sich bei diesen Einrichtungen um keine legalen UN-Gerichte, da sie nicht von der dafür – laut UN-Charta – allein zuständigen UN-Vollversammlung, sondern vom UN-Sicherheitsrat ins Leben gerufen wurden.19 Die mit der Schaffung dieser Einrichtungen verbundene rasante, zweischneidige Entwicklung des Völkerstrafrechts führte in der Folge auch zur Verabschiedung des deutschen Völkerstrafgesetzbuchs (VStGB). Das VStGB, das nach breiter Zustimmung durch Bundestag und Bundesrat am 30.Juni 2002 in Kraft trat, ermöglicht deutschen Gerichten die Strafverfolgung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Völkermord nach dem sogenannten Weltrechtspflegeprinzip und damit unabhängig sowohl vom Ort der Tat als auch von der Nationalität von Täter und Opfer. Wie der Jugoslawien-Strafgerichtshof in Den Haag wurde das Völkerstrafgesetzbuch offenkundig in der Absicht geschaffen, die nationalstaatliche Souveränität von »Schurkenstaaten« nach Bedarf unter dem Vorwand »humanitärer Interventionen« bei tatsächlichen oder angeblichen schweren Verbrechen gegen Bevölkerungsgruppen auszuhebeln. Dass er mit dem VStGB auch eine rechtliche Handhabe schuf, um gegen die Verantwortlichen für Kriegsverbrechen und Folter in NATO-Bündnisstaaten vorzugehen, hatte der deutsche Gesetzgeber sicher so nicht bedacht, geschweige denn vorgesehen.

Erstmals am 30.November 2004 erstattete Rechtsanwalt Wolfgang Kaleck, Vorsitzender des Republikanischen Anwaltsvereins, für das amerikanische Center for Constitutional Rights (CCR) und vier irakische Staatsangehörige Strafanzeige gegen Donald H.Rumsfeld – damals noch amtierender Verteidigungsminister der USA – und weitere Personen bei der Bundesanwaltschaft in Karlsruhe wegen Beteiligung an Straftaten nach dem VStGB.Der Hauptgrund für das CCR, die Strafanzeige in Deutschland zu erstatten, war neben der Ausgestaltung des deutschen Völkerstrafgesetzbuches die Tatsache, dass viele US-Armee-Einheiten inklusive einiger der Hauptverantwortlichen in Deutschland stationiert waren.

Die Bundesanwaltschaft in Karlsruhe weigerte sich jedoch, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, und stellte das Verfahren mit Bescheid vom 10.Februar 2005 ein20 – rechtzeitig vor dem Besuch von Donald Rumsfeld bei der Münchener Sicherheitskonferenz. Zur Begründung wurde wörtlich ausgeführt: »Hier bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Behörden und Gerichte der Vereinigten Staaten von Amerika wegen der in der Strafanzeige geschilderten Übergriffe von strafrechtlichen Maßnahmen Abstand genommen hätten oder Abstand nehmen würden.«

Doch die amerikanischen Bürgerrechtsaktivisten und ihre deutschen Mistreiter ließen nicht locker. Am 14.November 2006 – zuletzt ergänzt am 28.März 2007 – erstattete Rechtsanwalt Kaleck für das inzwischen gegründete European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR) im Auftrag von insgesamt 44Organisationen und Einzelpersonen (zwölf Folterüberlebenden: elf ehemaligen Insassen von Abu Ghraib sowie dem Guantánamo-Gefangenen Mohammed Al-Qahtani) erneut Strafanzeige in Karlsruhe.21

Die angezeigten Personen – neben Donald H.Rumsfeld, zu diesem Zeitpunkt immer noch US-Verteidigungsminister, dreizehn weitere namentlich benannte US-Verantwortliche für Folter und Gefangenenmisshandlungen – werden beschuldigt, Kriegsverbrechen und Folterstraftaten nach dem deutschen Völkerstrafgesetzbuch begangen sowie gegen das deutsche Strafgesetzbuch, die UN-Antifolterkonvention und die Genfer Konventionen verstoßen zu haben.

Begründet wurde die Strafanzeige im Wesentlichen mit dem offenkundigen Unwillen der US-Behörden, gegen die Verantwortlichen für die Folterungen und Misshandlungen im Irak und in Guantánamo Bay strafrechtlich vorzugehen. Hinzu kommt, dass der im Oktober 2006 verabschiedete Military Commissions Act die Immunität der Verantwortlichen in den USA festschreibt. Eine Verfolgung durch den Internationalen Strafgerichtshof komme, so die Anzeigenerstatter, ebenfalls nicht in Betracht, da die USA die Unterzeichnung des Römischen Statuts wirksam zurückgezogen und eine Ratifizierung ausgeschlossen haben.

»Es ist mithin genau der Fall eingetreten«, schreibt Wolfgang Kaleck, »den die Bundesanwaltschaft in ihrem [Ablehnungs-]Bescheid vom 10.Februar 2005 als Anwendungsfall des Völkerstrafgesetzbuches beschrieben hat: Weder im Heimatstaat von Täter und Opfer, noch im Tatortstaat oder durch einen zuständigen internationalen Gerichtshof werden Ermittlungen gegen die hier beschuldigten Täter geführt. Damit ist deutlich geworden, dass die nur komplementär zuständigen deutschen Strafverfolgungsbehörden nicht nur tätig werden können, sondern dem Geiste des Völkerstrafgesetzbuches nach tätig werden müssen, um den unerträglichen Zustand der Straflosigkeit schwerster Kriegsverbrechen zu beenden.«22

Die Verantwortung der Bush-Regierung für die im »globalen Krieg gegen den Terror« begangenen Verbrechen können auch führende Mitglieder der politischen Klasse der USA nicht länger leugnen. Rumsfelds Politik sei eine »direkte Ursache der Gefangenenmisshandlungen in Guantánamo« und habe mit zum »Missbrauch von Gefangenen« in Afghanistan und im Irak geführt, heißt es im Bericht des Verteidigungsausschusses des Senats vom Dezember 2008.23 Ob diese verspätete Erkenntnis allerdings auch zu strafrechtlichen Ermittlungen oder gar zu einer Anklage führen wird, bleibt abzuwarten.

Folter im Kalten Krieg

Aktuelle Berichte von Folterungen und Misshandlungen in Guantánamo, Abu Ghraib oder anderen US-Einrichtungen lesen sich nur zu oft wie Schilderungen aus den Folterkellern der Inquisition oder aus den Zeiten der Hexenverfolgung. Dieser Eindruck ist richtig und täuscht doch zugleich. Während der grundlegende Mechanismus in vielerlei Hinsicht tatsächlich wie aus dem Mittelalter übernommen scheint – die Vorverurteilung des Opfers, seine Stigmatisierung, ja Entmenschlichung sowie die Bedeutung des »freiwilligen« Geständnisses und die Bedeutungslosigkeit der Wahrheit–, wurden die Techniken des Folterns erweitert und verfeinert. Die moderne Folter, wie sie vor allem die USA praktizieren, haben Psychologen, Neurologen und andere Wissenschaftler im Dienste der CIA oder des US-Militärs ersonnen und entwickelt. Das schließt freilich nicht aus, dass die Vernehmer der CIA und ihrer Verbündeten in der Praxis zusätzlich zu traditionellen Formen physischer Gewalt greifen.

Auch bei einem Vergleich des von der Bush-Regierung etablierten Arsenals an Verhörtechniken und Rechtskonstruktionen mit denen der NS-Zeit ergeben sich frappierende Ähnlichkeiten. Die unbefristete Internierung von sogenannten ungesetzlichen feindlichen Kämpfern etwa erinnert unwillkürlich an die »Schutzhaft«-Praxis der Nazis, und die von der US-Regierung ausgegebene Sprachregelung der »harschen« oder »verbesserten Verhörtechniken« findet im Nazi-Neusprech der »verschärften Vernehmung« ihr Analogon. Wer die Aussagen ehemaliger KZ-Insassen studiert, der findet auch hinsichtlich der angewandten Foltertechniken auffällige Übereinstimmungen mit den Schilderungen von Gefangenen in Guantánamo, Abu Ghraib oder Bagram. Die meisten dieser Foltertechniken wurden freilich ebenso wenig von SS und Gestapo wie von den US-Geheimdiensten erfunden. Hinter den »Stresspositionen« – erzwungenen, auf Dauer schmerzhaften, ja qualvollen Körperhaltungen – sind unschwer die historischen Vorbilder aus dem Mittelalter zu erkennen. So zwangen die Wachmannschaften in US-Gefängnissen in Afghanistan ihre Gefangenen etwa, mit an die Decke geketteten Händen und Fußfesseln dazustehen, wobei die Hände der Opfer verschiedentlich hinter dem Rücken zusammengebunden worden waren. Die Methode ähnelt der Praxis des »Baum-« oder »Pfahlhängens«, wie sie die SS beispielsweise im Konzentrationslager Dachau anwandte, und geht auf die vor allem im Mittelalter weit verbreitete Technik des »Pendels« zurück.1

Eine weitere beliebte Foltertechnik, die ebenfalls allein durch die Dauer ihrer Anwendung zu unerträglichen Schmerzen führte, ohne dass sich einer der SS-Aufseher dabei die Hände »schmutzig« machen musste, war der sogenannte Strafappell – eine verschärfte Form des täglichen »Zählappells«. Zum Zählappell mussten sich sämtliche Gefangene zweimal am Tag in Reih und Glied auf dem Appellplatz aufstellen. Fehlte ein Gefangener, so mussten die anderen so lange stehen bleiben, bis der Häftling gefunden war. Im KZ Auschwitz dauerte der längste Strafappell 19Stunden. Während der Appelle wurden hier zur Abschreckung auch öffentliche Hinrichtungen entweder an einem tragbaren Galgen oder am Sammelgalgen durchgeführt.

Neben diesen verschiedenen Formen der Stehfolter gehörte auch das Scheinertränken von mutmaßlichen Regimegegnern bereits zum Folterarsenal der Gestapo. Wie das »Waterboarding« der CIA steht es letztlich in der Tradition der Inquisition, die bereits die sogenannte Wasserfolter kannte und in unterschiedlichen Variationen anwandte. Wenn das US-Militär in Abu Ghraib, Guantánamo und anderen US-Einrichtungen Gefangene nackt mit Plastiksäcken über dem Kopf aufmarschieren lässt oder gefesselt und vermummt mit schalldichten Ohrenschützern und dicken schwarzgetönten Brillen in Demutshaltungen zwingt, so scheint auch hier das historische Vorbild durch. Wurden doch im Mittelalter in ähnlicher Weise Häretikern sowie Leuten mit »ehrlosen« und »bösen Zungen« eiserne Schandmasken aufgesetzt und die Betreffenden dann auf öffentlichen Plätzen zur Schau gestellt. Einst und jetzt verbinden sich in diesen Strafen Demütigung mit physischer Beeinträchtigung (Atemnot) und sensorischer Desorientierung.

Von den Nazis bevorzugte Praktiken waren ferner der Einsatzvon elektrischem Strom und die systematische Anwendung sexueller Quälereien wie das Zerquetschen der Genitalien. Diese Praktiken erinnern an den Sadismus, wie er sich bei den Hexen-Inquisitoren äußerte, einen Sadismus, der sich zentral gegen die Sexualität, den Kern der menschlichen Selbstbestimmung, richtete. Sowohl in den Konzentrationslagern nicht nur faschistischer Staaten, sondern auch, wie bekannt, in den modernen amerikanischen »black sites«, zielen die Folterungen häufig auf die Verstümmelung der Genitalien ab.

Mit dem Anwachsen der Blockkonfrontation im Kalten Krieg erforschten und entwickelten die USA unter dem Dach der CIA neue Foltermethoden und nahmen entgegen allen Konventionen und öffentlichen Erklärungen für sich das Recht in Anspruch, die Menschenrechte zu ignorieren, wenn es ihnen angebracht und notwendig erschien. Als die Bush-Regierung verkündete, nun würden»die Handschuhe ausgezogen«2, konnten Pentagon und CIA demnach auf langjährige praktische und theoretische Erfahrungen zurückgreifen. Die US-Geheimdienste untersuchten in dieser Zeit einschlägige Praktiken auf ihre grundlegenden psychologischen und physiologischen Prinzipien und fassten sie in einem Handbuch zusammen, um sie in der Folge unter Praxisbedingungen zu er-proben. Einige dieser Praktiken waren schon in den Verliesen der Inquisition angewandt worden, andere stammten aus den Arsenalen der Gestapo und der SS, und wiederum andere hatte man der Verhörpraxis der Geheimdienste der Sowjetunion, Chinas und Nordkoreas entnommen.

Bekanntermaßen hatten die USA nach dem Zweiten Weltkrieg keine großen Skrupel, sich die wissenschaftlichen Forschungen und Erkenntnisse der zuvor bekämpften Nazis zu eigen zu machen. Diese Art von »brain drift« erfolgte auch in der Folterforschung, was sich in der Anknüpfung an entsprechende Methoden und Experimente der Nazis in den Konzentrationslagern zeigt. Deutsche Nazi-Mediziner wurden als Berater engagiert, um gängige Foltermethoden zu verfeinern, zu variieren und miteinander zu kombinieren.3

Die Anfänge der US-Folterforschung

Nach dem Krieg interessierte sich die US-Navy ganz besonders für die medizinischen Menschenversuche der Nazis im KZ Dachau. Ihr vornehmliches Interesse galt den Experimenten des deutschen KZ-Arztes Sigmund Rascher. Bei seinen grausamen »terminalen Versuchen« (Unterkühlungsexperimente sowie Experimente mit aus Zuckerrüben gewonnenen Pektinen zur Blutgerinnung), die oft mit dem einkalkulierten Tod der Probanden endeten, hatte Rascher auf russische oder polnische Kriegsgefangene zurückgegriffen.

Als ergiebiger für die Forschungen der US-Geheimdienste sollten sich jedoch die Menschenversuche von Raschers Kollegen und Nachfolger SS-Hauptsturmführer Kurt Plötner erweisen. Die Forschungen der US-Geheimdienste