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Die nunmehr 15. Auflage des bewährten Werkes stellt nach einem einführenden Lehrteil mit zahlreichen Schaubildern umfassend die doppischen Regelungen in der aktuellsten Fassung nebst ausführlichen praxisnahen Erläuterungen der Autoren dar. Weiter sind in einem Anhang die relevanten Verordnungen und Erlasse enthalten.
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Seitenzahl: 831
Veröffentlichungsjahr: 2025
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Kommunale Schriftenfür Schleswig-Holstein
Herausgegeben vomSchleswig-Holsteinischen Gemeindetag
Vorschriftensammlung mit Erläuterungen und einem Lehrteil
bearbeitet von
Julia GründemannVerwaltungsfachwirtin und Kommunale BilanzbuchhalterinProduktmanagerin im Finanzwesen bei der AKDBnebenamtliche Dozentin an der Verwaltungsakademie Bordesholm
Thorsten KarstensDipl. Verwaltungswirt (FH)Stellv. Geschäftsführer des Schleswig-Holsteinischen Gemeindetagesvormals Führungskraft in einer Amtsverwaltung
Marian SzymczakMaster of Arts (M.A.), Dipl. Verwaltungswirt (FH)Bereichsleiter „Buchhaltung & Finanzen“ in einer kreisfreien Stadt,Landesvorsitzender im Fachverband der Kommunalkassenverwalter, Landesverband Schleswig-Holstein e.V.
15., überarbeitete Auflage
Deutscher Gemeindeverlag
15. Auflage 2025
Alle Rechte vorbehalten
© Deutscher Gemeindeverlag GmbH, Stuttgart
Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Heßbrühlstr. 69, 70565 Stuttgart
Print:
ISBN 978-3-555-01846-1
E-Book-Formate:
pdf: ISBN 978-3-555-01847-8
Epub: ISBN 978-3-555-01848-5
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Die nunmehr 15. Auflage des bewährten Werkes stellt umfassend die doppischen Regelungen in der aktuellsten Fassung nebst Erläuterungen und Anmerkungen der Autoren dar.
Julia Gründemann, Verwaltungsfachwirtin und Kommunale Bilanzbuchhalterin, ist Produktmanagerin im Finanzwesen bei der AKDB sowie nebenamtliche Dozentin an der Verwaltungsakademie Bordesholm. Thorsten Karstens, Dipl. Verwaltungswirt (FH), ist Stellv. Geschäftsführer des Schleswig-Holsteinischen Gemeindetages, vormals Führungskraft in einer Amtsverwaltung. Marian Szymczak, (M.A.), Dipl. Verwaltungswirt (FH), ist Bereichsleiter Buchhaltung & Finanzen in einer kreisfreien Stadt sowie Landesvorsitzender im Fachverband der Kommunalkassenverwalter Landesverband Schleswig-Holstein e.V.
Seit der letzten Auflage sind einige Jahre vergangen und es haben sich wesentliche Änderungen im Haushaltsrecht ergeben. Da zugleich auch die Autoren gewechselt haben, war dieses für uns der Zeitpunkt für deutliche Veränderungen im Aufbau des Kommentares. Zum einen entfällt der kamerale Part gänzlich, denn seit dem 1.1.2024 ist die DOPPIK in Schleswig-Holstein die alleinig zulässige Form der Haushaltswirtschaft. Damit ist auch die Kommentierung der Kameralistik nicht mehr notwendig, für die letzten kameralen Abschlüsse kann ggf. noch auf die vorhanden vorherigen Auflagen zurückgegriffen werden.
Uns war es dabei wichtig, den Lehrteil weiter auszubauen und die Erläuterungen im bisherigen kameralen Teil – soweit sie auf die doppischen Regelungen inhaltlich zutreffen – final zu übertragen und so zu sichern. Zudem haben wir die Änderungen, die sich u. a. aus dem Koalitionsvertrag 2022 zum 1.1.2024 ergeben (insbesondere Einführung einer Ausgleichsrücklage), bereits berücksichtigt. Auch wurden die Verwaltungsvorschriften (insbesondere die VV Kontenrahmen) angepasst und eingekürzt.
Die Aufstellung und Ausführung des Haushaltes bleibt eine Königsdisziplin in der Kommunalverwaltung, muss aber zunehmend mehr den Spagat zwischen Rechtsicherheit, Transparenz, Flexibilität und Schnelligkeit hinbekommen. Eine weitere Aufgabe bleibt die Berücksichtigung der Digitalisierung in den Prozessen und den Möglichkeiten der Haushaltsaufstellung, -aufbereitung, -ausführung und -darstellung.
Das vorliegende Buch enthält die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach dem Stand zum Juli 2024. Zu diesem Zeitpunkt sind weitere gesetzliche und untergesetzliche Veränderungen im Verfahren bzw. werden diskutiert. Dazu gehören u. a. die Verlängerung der Frist zum Jahresabschluss auf den 30.06. des Folgejahres sowie Veränderungen beim Gesamtabschluss (Änderung der Gemeindeordnung, Landtags-Drucksache 20/3514). Weiter im Beteiligungsverfahren zur Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung sind derzeit Regelungen zur Möglichkeit der Veranschlagung von globalen Minderaufwendungen, die Möglichkeit, unerhebliche Rückstellungen und Abgrenzungsposten im Jahresabschluss nicht zu erfassen sowie weiterer Klarstellungen usw.
Das Werk wurde ergänzt durch neue Anmerkungen, Hinweise und Schaubilder für die tägliche Praxis. Nicht enthalten sind die Erläuterungen zur GemHVO des Landes, da sich diese nicht mehr aktuell sind und derzeit überarbeitet werden. Die Anmerkungen bei den Vorschriften stammen von den Autoren. Unser Ziel ist es, die hervorragende Arbeit der sogenannten „Kämmerer“ (einen vergleichbaren doppischen Titel gibt es bisher nicht), der Finanzbuchhaltung und der bewirtschaftenden Stellen zu unterstützen. Wir danken dem Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport für die Bereitstellung der Mustervorlagen und allen, die uns mit Ratschlägen und Verbesserungshinweisen zum Gelingen der neuen Auflage beigetragen haben. Auch in Zukunft nehmen wir gern Ihre Hinweise und Anregungen auf, um das Werk stetig zu verbessern.
Kiel, im Juli 2025Julia GründemannThorsten KarstensMarian Szymczak
Übersicht
1.1
Aktuelle Vorschriften
1.1.1
Übersichten
1.1.2
Grundlagen der kommunalen Selbstverwaltung
Das Gemeindewirtschaftsrecht ist Teil des Rechts auf kommunale Selbstverwaltung. Dieses Recht ist in Artikel 28 des Grundgesetzes (GG) verankert und gesichert. Nach Artikel 93GG entscheidet das Bundesverfassungsgericht über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung dieses Rechts durch ein Gesetz.
Nach Artikel 46 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein (LV) gewährt das Land im Rahmen des föderativen Staatsaufbaus die kommunale Selbstverwaltung in unserem Bundesland. Es garantiert darüber hinaus durch die Artikel 47–49 die kommunale Haushaltswirtschaft, die Abgabenhoheit und das Recht auf einen Finanzausgleich durch das Land.
Das Kommunalverfassungsrecht und somit auch das Gemeindewirtschaftsrecht ist nach Artikel 70 GG Landesrecht.
Nach § 135 GO wird das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport ermächtigt, durch Verordnungen u. a. nähere Bestimmungen über die Gemeindewirtschaft zu treffen. Die Ermächtigungen schließen die Befugnis ein, Muster für verbindlich zu erklären, insbesondere für die Haushaltssatzung, die produktorientierte Gliederung des Haushaltsplans (Produktrahmen) und die Gliederung des Ergebnisplans nach Ertrags- und Aufwandsarten sowie des Finanzplans nach Ein- und Auszahlungsarten (Kontenrahmen). Dieses ist u. a. geschehen durch die GemHVO, EigVO, Entschädigungsverordnung, Muster für die Haushaltssatzung, Nachtragshaushaltssatzung.
Das Gemeindewirtschaftsrecht ist anzuwenden von
– Gemeinden
– Städten
– Ämtern
– Kreisen
– Zweckverbänden
Landesrecht
Verfassung
des Landes Schleswig-Holstein i. d. F. vom 13. Mai 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 223)
↓
Gemeindeordnung
für Schleswig-Holstein i. d. F. vom 28. Februar 2003
(GVOBl. Schl.-H. S. 57)
↓
↓
Gemeindehaushaltsverordnung
GemHVO vom 14. August 2017 (GVOBl.
Schl.-H. S. 433), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.1.2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 75)
Eigenbetriebsverordnung
EigVO vom 5.12.2017
(GVOBl. Schl.-H. S. 558) zuletzt geändert durch Verordnung vom 24.06.,2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1284)
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Artikel 28Bundesgarantie für die Landesverfassungen, Gewährleistung der kommunalen
Selbstverwaltung
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muss den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muss das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfasst auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftsbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, dass die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
Verfassung des Landes Schleswig-Holstein
Artikel 54Kommunale Selbstverwaltung
(1) Die Gemeinden sind berechtigt und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, in ihrem Gebiet alle öffentlichen Aufgaben in eigener Verantwortung zu erfüllen, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen.
(2) Die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit die gleichen Rechte und Pflichten.
(3) Das Land sichert durch seine Aufsicht die Durchführung der Gesetze. Das Nähere regelt ein Gesetz.
(4) Durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Verordnung können die Gemeinden und Gemeindeverbände zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichtet werden.
Artikel 55Kommunale Haushaltswirtschaft
Die Gemeinden und Gemeindeverbände führen ihre Haushaltswirtschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung.
Artikel 56Abgabenhoheit
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben fließen den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach Maßgabe der Steuergesetze Einnahmen aus den Realsteuern und den sonstigen Kommunalsteuern zu.
Artikel 57Kommunaler Finanzausgleich
(1) Um die Leistungsfähigkeit der steuerschwachen Gemeinden und Gemeindeverbände zu sichern und eine unterschiedliche Belastung mit Ausgaben auszugleichen, stellt das Land im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Wege des Finanzausgleichs Mittel zur Verfügung, durch die eine angemessene Finanzausstattung der Kommunen gewährleistet wird.
(2) Werden die Gemeinden oder Gemeindeverbände durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Verordnung zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichtet, so sind dabei Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. Führen diese Aufgaben zu einer Mehrbelastung der Gemeinden oder Gemeindeverbände, so ist dafür ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen.
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein
§ 1Selbstverwaltung
(1) Den Gemeinden wird das Recht der freien Selbstverwaltung in den eigenen Angelegenheiten als eines der Grundrechte demokratischer Staatsgestaltung gewährleistet. Sie haben das Wohl ihrer Einwohnerinnen und Einwohner zu fördern. Sie handeln zugleich in Verantwortung für die zukünftigen Generationen.
(2) Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften.
(3) Eingriffe in die Rechte der Gemeinden sind nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zulässig.
§ 2Selbstverwaltungsaufgaben
(1) Die Gemeinden sind berechtigt und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, in ihrem Gebiet alle öffentlichen Aufgaben in eigener Verantwortung zu erfüllen, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen. Die Gemeinden sind nicht verpflichtet, öffentliche Aufgaben selbst zu erfüllen, wenn diese ebenso gut auf andere Weise, insbesondere durch Private, erfüllt werden; Absatz 2 bleibt unberührt. Bevor die Gemeinde eine öffentliche Aufgabe übernimmt, die zu erfüllen sie nicht gesetzlich verpflichtet ist, hat sie zu prüfen, ob die Aufgabe nicht ebenso gut auf andere Weise, insbesondere durch Private, erfüllt werden kann; § 102 Abs. 1 und. 5 sowie § 105 bleiben unberührt.
(2) Die Gemeinden können durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Verordnung zur Erfüllung einzelner Aufgaben verpflichtet werden.
(3) Zur Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Mann und Frau haben die Gemeinden mit eigener Verwaltung Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. Die Gleichstellungsbeauftragte ist in Gemeinden mit mehr als 15.000 Einwohnerinnen und Einwohnern grundsätzlich vollzeitig und nur ausnahmsweise teilzeitig tätig, wenn und soweit die ordnungsgemäße Erledigung der anfallenden Gleichstellungsaufgaben eine Teilzeittätigkeit zulässt. Eine teilzeitige Tätigkeit mit einem Arbeitszeitvolumen von weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigten ist ausgeschlossen; das Nähere regelt die Hauptsatzung. Die Hauptsatzung soll im Übrigen bestimmen, dass die Gleichstellungsbeauftragte in Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig ist und an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilnehmen kann. Ihr ist in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs auf Wunsch das Wort zu erteilen. Die Gleichstellungsbeauftragte wird von der Gemeindevertretung bestellt. Die Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten kann aus Gründen, die in der Person oder in dem Verhalten der Gleichstellungsbeauftragten liegen, oder wegen dringender dienstlicher Erfordernisse mit der Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter oder in entsprechender Anwendung des § 626 BGB widerrufen werden.
(4) Führt eine amtsfreie Gemeinde die Geschäfte einer anderen Gemeinde oder eines Amtes, werden die Einwohnerzahlen der an der Verwaltungsgemeinschaft Beteiligten zusammengezählt und die Verpflichtung zur Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten gemäß Absatz 3 ist von der die Geschäfte der anderen Gemeinde oder des Amtes führenden Gemeinde zu erfüllen. Die Hauptsatzung der anderen Gemeinde oder des Amtes soll bestimmen, dass die Gleichstellungsbeauftragte an den Sitzungen der Gemeindevertretung und des Amtsausschusses und an den Sitzungen der Ausschüsse der anderen Gemeinde und den Sitzungen der Ausschüsse des Amtes teilnehmen kann. Ihr ist dort in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches auf Wunsch das Wort zu erteilen.
(5) Verstößt eine Maßnahme, die der Entscheidung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters obliegt, nach Auffassung der Gleichstellungsbeauftragten gegen §§ 3 bis 8, 12, 13, 15 Absatz 1 oder 16 des Gleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 562), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 464), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), kann sie schriftlich unter der Darlegung der Gründe binnen zehn Arbeitstagen Widerspruch erheben; in dringenden Fällen kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister diese Frist auf fünf Arbeitstage abkürzen. Hält die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister den Widerspruch für begründet, hilft sie oder er ihm ab. Anderenfalls hat sie oder er die Gemeindevertretung, in hauptamtlich verwalteten Gemeinden den Hauptausschuss, zu unterrichten. Die Unterrichtung erfolgt unter Beifügung des Widerspruchs der Gleichstellungsbeauftragten und der Nichtabhilfeentscheidung. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann die Maßnahme frühestens zehn Arbeitstage nach erfolgter Unterrichtung ausführen. Dringende Maßnahmen kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister sofort ausführen. Die Gründe dafür sind der Gemeindevertretung, in hauptamtlich verwalteten Gemeinden dem Hauptausschuss, mitzuteilen.
(6) Die Kreise können Aufgaben der kreisangehörigen Gemeinden nur nach Maßgabe der Kreisordnung in ihre ausschließliche Zuständigkeit übernehmen.
