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Seit Erscheinen der letzten Auflage hat der Gesetzgeber die Gemeindeordnung NRW erneut umfassend geändert. Mit dem Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher und weiterer Vorschriften vom 10. Juli 2025 wurden u. a. Integrationsräte in Ausschüsse für Chancengerechtigkeit und Integration überführt, die verbindliche Beteiligung von Kindern und Jugendlichen bei kommunalen Planungen eingeführt und das Mindestalter für sachkundige Bürger:innen auf 16 Jahre abgesenkt. Außerdem wurden die Geschäftsordnungsrechte der Räte erweitert und das Vergaberecht mit einem neuen § 75a GO NRW grundlegend neu geregelt (Inkrafttreten: 1. Januar 2026). Die Textausgabe bietet den aktuellen Stand der Gemeindeordnung NRW (Juli 2025) und konzentriert sich darüber hinaus auf die kommunalrelevanten Vorschriften aus dem öffentlichen Dienstrecht sowie dem Gemeindehaushalts- und -wirtschaftsrecht. Eine kurze Einführung erläutert die wichtigsten Merkmale des Kommunalverfassungsrechts & verständlich aufbereitet für alle, die sich haupt- oder ehrenamtlich in der Kommunalpolitik engagieren.
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Seitenzahl: 445
Veröffentlichungsjahr: 2025
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Kommunale Schriften für Nordrhein-Westfalen
Herausgegeben von
Helmut Dedy Geschäftsführer a. D. des Städtetages Nordrhein-Westfalen
und
Christof Sommer Hauptgeschäftsführer des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen
Textausgabe mit Durchführungsverordnungen und ergänzenden Rechtsvorschriften sowie einer erläuternden Einführung
von
Helmut DedyGeschäftsführer a. D. des Städtetages Nordrhein-Westfalen
und
Christof SommerHauptgeschäftsführer des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen
45., aktualisierte Auflage
Deutscher Gemeindeverlag
45. Auflage 2025
Alle Rechte vorbehalten
© Deutscher Gemeindeverlag GmbH, Stuttgart
Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Heßbrühlstr. 69, 70565 Stuttgart
Print:
ISBN 978-3-555-02481-3
E-Book-Formate:
pdf: ISBN 978-3-555-02482-0
epub: ISBN 978-3-555-02483-7
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Seit Erscheinen der letzten Auflage hat der Gesetzgeber die Gemeindeordnung NRW erneut umfassend geändert. Mit dem Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher und weiterer Vorschriften vom 10. Juli 2025 wurden u. a. Integrationsräte in Ausschüsse für Chancengerechtigkeit und Integration überführt, die verbindliche Beteiligung von Kindern und Jugendlichen bei kommunalen Planungen eingeführt und das Mindestalter für sachkundige Bürger:innen auf 16 Jahre abgesenkt. Außerdem wurden die Geschäftsordnungsrechte der Räte erweitert und das Vergaberecht mit einem neuen § 75a GO NRW grundlegend neu geregelt (Inkrafttreten: 1. Januar 2026).
Die Textausgabe bietet den aktuellen Stand der Gemeindeordnung NRW (Juli 2025) und konzentriert sich darüber hinaus auf die kommunalrelevanten Vorschriften aus dem öffentlichen Dienstrecht sowie dem Gemeindehaushalts- und -wirtschaftsrecht. Eine kurze Einführung erläutert die wichtigsten Merkmale des Kommunalverfassungsrechts & verständlich aufbereitet für alle, die sich haupt- oder ehrenamtlich in der Kommunalpolitik engagieren.
Helmut Dedy, Geschäftsführer a. D. des Städtetages Nordrhein-Westfalen
und
Christof Sommer, Hauptgeschäftsführer des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen
Vor gut zwei Jahren ist die 44. Auflage dieser Textausgabe erschienen. Die Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen hat sich seitdem weiter verändert, zuletzt durch das Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher und weiterer Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vom 10.7.2025 (GV.NRW. S. 617).
So sieht § 27 GO NRW nunmehr anstelle eines Integrationsrates einen Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration vor. In Gemeinden mit mehr als 5.000 ausländischen Einwohnerinnen und Einwohnern mit Hauptwohnsicht ist dieser Ausschuss zwingend. Zudem hat der Gesetzgeber in § 27a GO vorgeschrieben, dass Kinder und Jugendliche bei Planungen und Vorhaben, die ihre Interessen berühren, angemessen zu beteiligen sind. Nach der Gesetzesbegründung ist dies ein Grundpfeiler des demokratischen Zusammenlebens. Als geeigneten Weg sieht das Gesetz einen Jugendrat oder eine andere Form einer Jugendvertretung vor. Jugendliche haben ausdrücklich die Möglichkeit, eine solche Jugendvertretung zu beantragen, der Rat muss sich mit dem Antrag befassen. Außerdem wurde das Alter für sachkundige Bürgerinnen und Bürger sowie sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner auf 16 Jahre herabgesetzt.
Daneben lag ein Schwerpunkt der Änderungen auf der Sicherung der Arbeitsfähigkeit der Gremien. In § 50 GO NRW wurden u. a. das erforderliche Quorum für geheime Wahlen und die Vorschrift zur Annahme eines einheitlichen Wahlvorschlags geändert. Auch die Regelung zur Ordnung in den Sitzungen in § 51 GO NRW wurde angepasst. Nach § 58 Abs. 5 GO NRW besteht nunmehr auch die Möglichkeit, Ausschussvorsitzende abzuberufen.
Schließlich erhalten die Städte und Gemeinden mehr Flexibilität im Vergaberecht. Der neu eigefügte § 75a Abs. 1 GO ersetzt § 26 KommHVO und sieht vor, dass die Gemeinden die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Unterschwellenbereich wirtschaftlich, effizient und sparsam unter Beachtung der Grundsätze von Gleichbehandlung und Transparenz zu gestalten haben, natürlich vorbehaltlich anderweitiger Rechtsvorschriften. Weitere vergaberechtliche Vorgaben des Landes, insbesondere die kommunalen Vergabegrundsätze NRW, entfallen mit Inkrafttreten der neuen Regelung zum 1.1.2026. Das erweitert den Gestaltungsspielraum bei der Auftragsvergabe. Gibt sich die Gemeinde eigene einschränkende Vergaberegeln, muss sie diese als Satzung erlassen.
Diese Auflage gibt den aktuellen Stand der Gemeindeordnung NRW zum Juli 2025 wieder. Sie halten damit die vielleicht wichtigsten Rechtsvorschriften der kommunalen Praxis in der Hand. Die Einführung enthält einen Überblick über Schwerpunkte des Gesetzes.
Die Textausgabe soll Ihnen als ständiger Begleiter in der Kommunalpolitik dienen, seien Sie nun ehrenamtlich oder hauptamtlich engagiert.
Köln und Düsseldorf, im August 2025
Helmut Dedy und Christof Sommer
Die Gemeindeordnung wurde im Laufe der Zeit oft geändert. Überraschend ist das nicht, geht es doch um die Verfassung der Städte und Gemeinden, also um die Grundlage des politischen Miteinanders vor Ort. Allein die Frage, ob die Wahlzeiten des Rates und des Bürgermeisters bzw. der Bürgermeisterin übereinstimmen, führte zu vielen kontroversen Diskussionen. Derzeit stimmen die Wahlzeiten überein. Einige Entwicklungen sollen hier dargestellt werden.
Mit dem Gesetz zur Attraktivitätssteigerung des kommunalen Wahlamtes vom 2.4.2020 sowie der Zehnten Verordnung zur Änderung der Eingruppierungsverordnung wurden einige wichtige Änderungen zur Steigerung der Attraktivität des kommunalen Wahlamtes eingefügt. Hauptbestandteil des Gesetzentwurfs ist die Schaffung einer Ermächtigungsgrundlage in § 23 Landesbesoldungsgesetz, um durch Rechtsverordnung eine Zulage für die Übernahme einer weiteren Amtszeit für (Ober-) Bürgermeisterinnen und (Ober-) Bürgermeister sowie Landrätinnen und Landräte zu schaffen. Mit Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes wird das Verfahren zur Anerkennung der Ruhegehaltsfähigkeit von (Vordienst-) Zeiten zeitlich gestrafft. Die Zehnte Verordnung zur Änderung der Eingruppierungsverordnung sieht u. a. eine Zulage in Höhe von 8 % des Grundgehaltes für die Übernahme einer weiteren Amtszeit für (Ober-) Bürgermeisterinnen und (Ober-) Bürgermeister sowie Landrätinnen und Landräte vor. Des Weiteren wird die Gewährung von Aufwandsentschädigungen neu geregelt. Die allgemeine Aufwandsentschädigung für Bürgermeisterinnen und Bürgermeister beträgt 10 % des Grundgehaltes. Allgemeine Vertreter erhalten 70 % und sonstige Beigeordnete 40 % dieser Aufwandsentschädigung.
Das Gesetz zur konsequenten und solidarischen Bewältigung der Covid-19-Pandemie in NRW (Epidemiegesetz) reagiert kommunalverfassungsrechtlich auf die im Frühjahr 2020 aufgetretene Pandemie. In Artikel 4 des Gesetzes wurde vorgesehen, dass Entscheidungsbefugnisse des Rates in Krisenzeiten auf den Hauptausschuss übergehen können, wenn in einem schriftlichen Verfahren 2/3 der Ratsmitglieder dies beschließen. Hierzu wurde in § 60 Absatz 1 GO ein neuer Satz 2 eingefügt. Wegen der Eingriffe in die kommunalverfassungsrechtlichen Grundsätze ist Artikel 4 des Epidemiegesetzes mit den kommunalverfassungsrechtlichen Änderungen wegen des nicht langfristig planbaren Pandemiegeschehens an die Feststellung einer pandemischen Lage geknüpft. Der Landtag hat die epidemische Lage Anfang Juni 2021 aufgehoben.
Mit dem Gesetz zur Einführung digitaler Sitzungen für kommunale Gremien und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 13.4.2022 wurde für besondere Ausnahmefälle die Möglichkeit digitaler Sitzungen in § 47a GO NRW geschaffen. Überdies wurde mit Einführung des § 58a GO NRW die Durchführung von hybriden Ausschusssitzungen der freiwilligen Ausschüsse ermöglicht. In der Praxis wird hiervon allerdings kaum Gebrauch gebracht.
Mit der umfangreichen Gesetzesänderung durch das Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher und weiterer Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vom 10.7.2025 (GV.NRW. S. 618) sind zahlreiche Normen angepasst worden. So sieht § 27 GO NRW nunmehr regelhaft einen Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration vor. Ferner wurde die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen in § 27a GO NRW festgeschrieben und das Alter für sachkundige Bürgerinnen und Bürger sowie sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner auf 16 Jahre herabgesetzt. Daneben lag der Schwerpunkt der Änderungen auf der Sicherung der Arbeitsfähigkeit der Gremien, indem u. a. das erforderliche Quorum für geheime Wahlen in § 50 Abs. 2 GO NRW, die Annahme eines einheitlichen Wahlvorschlags gemäß 50 Abs. 3 GO NRW sowie die Regelung zur Ordnung in den Sitzungen in § 51 GO NRW angepasst wurden. Auch besteht jetzt die Möglichkeit in § 58 Abs. 5 GO NRW, dass Ausschussvorsitzende abberufen werden können.
Ein weiterer Schwerpunkt der Reform waren Verfahrenserleichterungen für Unterschwellenvergaben in § 75a GO NRW.
Der folgende Abschnitt gibt einen kurzen Überblick über die wichtigsten Inhalte der Gemeindeordnung (GO).1
Der Bürgermeister (in kreisfreien Städten: Oberbürgermeister) ist – gemeinsam mit dem Rat – Träger der Gemeindeverwaltung, § 40 Abs. 2 GO. Er wird unmittelbar von den Bürgern gewählt, § 65 GO i. V. m. §§ 46 b) f. Kommunalwahlgesetz (KWahlG). Die (Ober-) Bürgermeister- und Landratswahlen finden seit dem Jahre 2020 wieder gemeinsam mit der allgemeinen Kommunalwahl statt. Die Wahlzeit der Hauptverwaltungsbeamten beträgt dann parallel zur Wahlzeit von Rat und Kreistag wieder fünf Jahre. Zum Bürgermeister ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Die Stichwahl wurde mit dem Gesetz zur Wiedereinführung der Stichwahl vom 3.5.2011 wieder eingeführt. Mit der Kommunalwahlrechtsnovelle aus dem Jahr 2019 (GV.NRW. 2019, S. 201 ff.) wurde die Stichwahl vom Landesgesetzgeber zunächst abgeschafft. Das Urteil des Verfassungsgerichtshofs NRW vom 20.12.2019 hat die Regelungen zur Abschaffung der Stichwahl als verfassungswidrig erklärt. Die Stichwahlregelungen von vor der Kommunalwahlnovelle sind nunmehr wieder anwendbar, so dass seit der Kommunalwahl 2020 eine Stichwahl stattfindet. Wählbar sind Deutsche und Angehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben, das 23. Lebensjahr vollendet haben, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung einzutreten, § 65 Abs. 2 GO. Eine besondere Vorbildung – z. B. Verwaltungserfahrung – verlangt die GO nicht. Wahlvorschläge zur Bürgermeisterwahl können die Kandidaten selbst, Parteien oder Wählergruppen einreichen. Auch gemeinsame Wahlvorschläge von mehreren Parteien oder Wählergruppen sind möglich. Näheres – etwa die Zahl der jeweils notwendigen Unterstützungsunterschriften – findet sich im KWahlG, insbesondere in § 46 d) i. V. m. §§ 15 f. KWahlG.
Mit dem Amtsantritt des Bürgermeisters wird ein Beamtenverhältnis auf Zeit mit den entsprechenden Pflichten und Rechten begründet, § 118 Abs. 2 Landesbeamtengesetz (LBG). Die Besoldung des Bürgermeisters richtet sich nach der Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde. Eine Altersgrenze, nach der der Amtsinhaber in den Ruhestand versetzt werden muss (früher: 68 Jahre), besteht für gewählte Bürgermeister nicht mehr, § 118 Abs. 4 LBG. § 66 GO regelt die Möglichkeit der Abwahl des Bürgermeisters vor Ablauf seiner Amtszeit. Die Abwahl durch die Bürger kann wie schon in der Vergangenheit durch den Rat eingeleitet werden. Mit dem Gesetz zur Einleitung von Abwahlverfahren von Bürgermeistern und Landräten vom 18.5.2011 wurde in § 66 GO darüber hinaus die Möglichkeit für die Bürgerschaft eröffnet, Bürgermeister im Wege des Bürgerbegehrens abzuwählen. Die Abwahlentscheidung treffen in beiden Fällen die wahlberechtigten Bürger. Der Bürgermeister kann das Abwahlverfahren abkürzen, indem er binnen einer Woche nach dem Ratsbeschluss auf die Abwahlentscheidung durch die Bürger verzichtet, § 66 Abs. 2 GO.
Die ehrenamtlichen Stellvertreter – vom Rat aus seiner Mitte gewählt – vertreten den Bürgermeister bei der Leitung der Ratssitzungen und bei Repräsentationsaufgaben, § 67 GO. Zur allgemeinen Vertretung des Bürgermeisters als Hauptverwaltungsbeamter bestimmt der Rat einen Beigeordneten, § 68 GO. Hat die Gemeinde keinen Beigeordneten, bestellt der Rat den allgemeinen Vertreter.
Die GO geht nach wie vor vom Grundsatz der Allzuständigkeit des Rates aus, § 41 Abs. 1 GO. Der Bürgermeister ist nur zuständig, wenn und soweit ihm die GO eine Aufgabe ausdrücklich überträgt, § 62 Abs. 3 GO. Als gesetzliches Mitglied und Vorsitzender des Rates kommt dem Bürgermeister u. a. die Vertretung des Rates und damit der Gemeinde nach außen zu, § 40 Abs. 2 GO. Er leitet die Ratssitzungen, handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus, § 51 Abs. 1 GO. Der Bürgermeister hat das Recht und die Pflicht, den Rat einzuberufen, § 47 Abs. 1 GO. Er setzt die Tagesordnung fest und gibt sie öffentlich bekannt, § 48 Abs. 1 GO. Der Bürgermeister hat ein Dringlichkeitsentscheidungsrecht, das er gemeinsam mit einem Ratsmitglied ausübt, § 60 Abs. 1 GO. Er kann Ratsbeschlüssen widersprechen, wenn er meint, sie gefährdeten das Wohl der Gemeinde, § 54 Abs. 1 GO. Ratsbeschlüsse, die geltendes Recht verletzen, hat er zu beanstanden, § 54 Abs. 2 GO. Als Hauptverwaltungsbeamter ist er für die Vorbereitung und Durchführung der Ratsbeschlüsse zuständig und hat die Weisungen der Aufsichtsbehörde umzusetzen, § 62 Abs. 2 GO. Er erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung, sofern der Rat nicht von seinem Rückholrecht Gebrauch macht, § 41 Abs. 3 GO, und entscheidet in Angelegenheiten, die ihm vom Rat oder seinen Ausschüssen übertragen wurden, §§ 41 Abs. 2, 62 Abs. 2 GO. Schließlich ist der Bürgermeister Dienstvorgesetzter der Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung, § 73 Abs. 2 GO.
Der Rat ist für alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig, soweit die GO nichts anderes bestimmt, § 41 Abs. 1 GO. Im Einzelnen ergeben sich die Zuständigkeiten des Rates vor allem aus dem Katalog des § 41 Abs. 1 GO. Danach bestimmt er u. a. die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll, wählt die Mitglieder der Ausschüsse und ihre Vertreter sowie die Beigeordneten, erlässt die gemeindlichen Satzungen und entscheidet über die Übernahme freiwilliger Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht. Der Rat hat die Arbeit der Verwaltung und die Durchführung seiner Beschlüsse durch den Bürgermeister zu kontrollieren. Dazu kommt neben dem Auskunftsrecht der Ratsmitglieder gegenüber dem Bürgermeister dem Rat, den Fraktionen und – zur Vorbereitung und Kontrolle von Beschlüssen – jedem Ratsmitglied ein Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht gegenüber der Verwaltung zu.
Die Ratsmitglieder werden „von den Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl“ gewählt, § 42 Abs. 1 GO. Wahlvorschläge können Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber einreichen. Wählbar zum Ratsmitglied ist gem. § 12 KWahlG jeder Wahlberechtigte, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten eine Wohnung im Wahlgebiet hat. Es ist untersagt, Kandidaten für ein Ratsmandat oder Ratsmitglieder an der Bewerbung oder an der Ausübung ihres Mandats zu hindern, § 44 GO. Ratsmitglieder haben Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung. Deren Höhe bestimmt die Entschädigungsverordnung NRW vom 26.09.2023 (GV NW S. 1140). Stellvertreter des Bürgermeisters und Fraktionsvorsitzende – bei großen Fraktionen auch deren Stellvertreter – erhalten darüber hinaus eine zusätzliche Aufwandsentschädigung. Seit dem 1.1.2017 erhalten auch Ausschussvorsitzende nach § 46 Satz 1 Nr. 2 GO i. V. m. der Entschädigungsverordnung eine erhöhte Aufwandsentschädigung, es sei denn, die Gemeinde hat von der Regelung des § 46 Satz 2 GO Gebrauch gemacht und den jeweiligen Ausschuss in der Hauptsatzung von dieser Regelung ausgenommen.
Der Rat kann Ausschüsse bilden, § 57 Abs. 1 GO. Pflichtausschüsse sind der Hauptausschuss, der Rechnungsprüfungsausschuss und der Finanzausschuss, dessen Aufgaben aber auch vom Hauptausschuss wahrgenommen werden können. Besondere Bedeutung im Verwaltungsablauf kommt dem Hauptausschuss zu. Er hat u. a. die Arbeit der anderen Ausschüsse zu koordinieren, § 59 Abs. 1 GO, über die Planung von Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung zu entscheiden, § 61 GO, und Dringlichkeitsentscheidungen zu treffen, wenn eine Einberufung des Rates nicht rechtzeitig möglich ist, § 60 GO. Vorsitzender des Hauptausschusses ist der Bürgermeister. Er hat auch Stimmrecht.
Fraktionen sind nach der Definition des § 56 GO „freiwillige Vereinigungen von Ratsmitgliedern …, die sich auf der Grundlage grundsätzlicher politischer Übereinstimmung … zusammengeschlossen haben.“ Dies gilt für Gruppen ohne Fraktionsstatus entsprechend, § 56 Abs. 1 Satz 3 GO. Mit dem Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vom 9.11.2016 hatte der Gesetzgeber entschieden, dass ab der nächsten Kommunalwahlperiode die Fraktionsgrößen nicht mehr davon abhängig sind, ob es sich um eine kreisangehörige Gemeinde oder um eine kreisfreie Stadt handelt, sondern es erfolgt eine Staffelung je nach Größe des Rates. Hiervon hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes zur Stärkung des Kreistags und zur Änderung kommunalrechtlicher, haushaltsrechtlicher und steuerrechtlicher Vorschriften vom 18.12.2018 zunächst wieder abgesehen. Mit dem Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher und weiterer Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vom 10.7.2025 hat der Gesetzgeber in § 56 Abs. 2 GO eine Staffelung für die Mitgliederzahl eingeführt. Ebenso trat ab der 2020 die Änderung des § 56 Abs. 3 GO NRW in Kraft, die eine Neujustierung des Abstands zwischen Fraktionen und Gruppen bei den Zuwendungen zu personellen und sachlichen Aufwendungen für die Geschäftsführung vorsieht. Die innere Organisation einer Ratsfraktion hat als Teil einer demokratisch legitimierten Volksvertretung demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen zu genügen. Eine Selbstverständlichkeit, die § 56 Abs. 1 GO noch einmal klar stellt. Die Gemeinde ist verpflichtet, die Arbeit der Fraktionen mit Zuwendungen aus dem Gemeindehaushalt zu unterstützen. Auch für Gruppen und Einzelratsmitglieder sieht § 56 Abs. 3 GO Zuwendungen in abgestufter Form vor. Einen Anspruch auf „Vollkostenerstattung“ haben die Fraktionen jedoch nicht. Als Rechte der Fraktionen führt die Gemeindeordnung insbesondere das Recht an, den Bürgermeister zur Einberufung des Rates zu zwingen, § 47 Abs. 1 GO, sowie das Recht, verbindliche Tagesordnungsvorschläge für Rats- und Ausschusssitzungen machen zu können, §§ 48 Abs. 1, 58 Abs. 2 GO. Im Rahmen ihrer Kontrollfunktion haben Fraktionen auch das Recht, Akteneinsicht zu erhalten, § 55 Abs. 4 GO.
Beigeordnete sind – wie der Bürgermeister – kommunale Wahlbeamte, § 71 Abs. 1 GO. Sie werden vom Rat für die Dauer von acht Jahre gewählt. Die Zahl der Beigeordneten wird von der Hauptsatzung festgelegt. In kreisfreien und Großen kreisangehörigen Städten muss mindestens einer der Beigeordneten die Befähigung zum Richteramt oder zur Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 2. zweites Einstiegsamt besitzen. Die Geschäftskreise werden gemäß § 73 Abs. 1 GO von Bürgermeister und Rat im Einvernehmen festgelegt. Kommt kein Einvernehmen zustande, kann der Rat – der Bürgermeister ist nicht stimmberechtigt – den Geschäftskreis mit Mehrheitsentscheidung festlegen. Ist eine Mehrheitsentscheidung nicht möglich, bleibt es bei der Geschäftsverteilungskompetenz des Bürgermeisters, § 73 Abs. 1 GO.
Bürgermeister, Beigeordnete und Kämmerer bilden den Verwaltungsvorstand einer Gemeinde, § 70 GO. Im Interesse einer einheitlichen Verwaltungsführung hat das Gremium insbesondere ein Mitwirkungsrecht bei der Aufstellung von Grundsätzen der Organisation und Personalführung oder bei der Aufstellung des Haushalts.
Der Bürgermeister ist verpflichtet, den Verwaltungsvorstand regelmäßig einzuberufen. § 70 Abs. 3 GO bestimmt nunmehr ausdrücklich, dass sich Bürgermeister und Beigeordnete gegenseitig zu beraten und zu unterrichten haben. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Bürgermeister. Die Beigeordneten haben das Recht, abweichende Meinungen bezüglich ihres Geschäftsbereichs dem Hauptausschuss vorzutragen. Darüber haben sie den Bürgermeister vorab zu informieren.
Die Gemeindeordnung enthält einige Elemente direkter Demokratie. Seit dem GO-Reformgesetz im Jahre 2007 kann der Rat mit einer 2/3 Mehrheit seiner gesetzlichen Mitglieder beschließen, dass über eine Gemeindeangelegenheit ein Ratsbürgerentscheid stattfindet, § 26 Abs. 1 GO. Die 2/3-Mehrheit soll, so der Gesetzgeber, verhindern, dass sich der Rat „seiner Verantwortung als Repräsentativorgan“ entziehen kann. Weitere Instrumente direkter Demokratie sind der Einwohnerantrag, § 25 GO, und das Bürgerbegehren mit anschließendem Bürgerentscheid, § 26 GO.
Mit dem Einwohnerantrag, § 25 GO, können alle Einwohner (also auch ausländische Mitbürger) beantragen, dass der Rat über eine Gemeindeangelegenheit berät und entscheidet. Eine bestimmte Entscheidung des Rates kann jedoch nicht vorgegeben werden.
Das Verfahren nach § 26 GO ist zweistufig: Die Bürger können beantragen (Bürgerbegehren), dass sie anstelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden (Bürgerentscheid). Gemäß § 26 Abs. 2 GO NRW muss ein Bürgerbegehren schriftlich eingereicht werden und die zur Entscheidung zu bringende Frage und eine Begründung enthalten. Des Weiteren ist nun nur noch zu Informationszwecken eine Kostenschätzung der Verwaltung aufzunehmen. § 26 Abs. 2 Satz 7 GO NRW wurde neu eingefügt und ermöglicht zukünftig eine optionale Vorprüfung der Zulässigkeit von Bürgerbegehren, wenn dies Wunsch der Vertretungsberechtigten eines Bürgerbegehrens ist. Allerdings ist für ein entsprechendes Vorprüfungsrecht notwendig, dass mindestens 25 Bürgerinnen und Bürger das Bürgerbegehren zuvor unterzeichnet haben (§ 26 Abs. 2 Satz 8 GO NRW). Über diesen Antrag muss der Rat dann innerhalb einer neuen Achtwochenfrist entscheiden (§ 26 Abs. 2 Satz 9 GO NRW). Allerdings kann der Rat auch eine Hauptsatzungsregelung treffen und dieses Prüfungsrecht dem Hauptausschuss übertragen (§ 26 Abs. 2 Satz 10 GO NRW).
Ein von der Einwohnerzahl der Gemeinde abhängiges Unterschriftsquorum ist einzuhalten. Unzulässig sind Bürgerbegehren, die sich auf Gebiete beziehen, die in § 26 Abs. 5 GO ausdrücklich aufgezählt sind – etwa die innere Organisation der Gemeindeverwaltung oder die Bauleitplanung. Allerdings sind auch Grundsatzentscheidungen im Zusammenhang mit der Bauleitplanung wie Aufstellungsbeschlüsse, die nicht die Abwägungsentscheidung des Rates einschränken, einem Bürgerbegehren zugänglich. So genannte „kassatorische Bürgerbegehren“ – ein Ratsbeschluss soll aufgehoben werden – haben darüber hinaus bestimmte Ausschlussfristen zu beachten.
Der Rat hat unverzüglich über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu entscheiden und kann ggf. selbst dem Begehren entsprechen. Tut er das nicht, so findet innerhalb von drei Monaten der Bürgerentscheid statt. Die dort gestellte Frage darf nur mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden. Entschieden wird nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Mehrheit mindestens – je nach Größe der Gemeinde – 20 %, 15 % bzw. 10 % der Bürger beträgt.
Zulässige Bürgerbegehren entfalten Sperrwirkung, § 26 Abs. 8 GO. Zwischen der Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens und der Feststellung des Ergebnisses des Bürgerentscheids dürfen die Gemeindeorgane keine entgegenstehenden Entscheidungen mehr treffen oder vollziehen. Bei zwei sich inhaltlich überschneidenden Bürgerbegehren ist ein Stichentscheid durchzuführen.
Mit dem GO-Reformgesetz vom 9.10.2007 (GV.NRW 2007, S. 373) wurden die Handlungsmöglichkeiten der Kommunen erweitert, damit, so die Begründung des Regierungsentwurfs, „Aufgaben so weit wie möglich vor Ort erfüllt werden können.“ Dazu wurden in § 4 GO die Einwohnerschwellenwerte abgesenkt. Eine kreisangehörige Gemeinde kann auf Antrag zur Mittleren bzw. Großen kreisangehörigen Stadt bestimmt werden, wenn sie mehr als 20 000 bzw. 50 000 Einwohner hat. Kreisangehörige Gemeinden von mehr als 25 000 bzw. 60 000 Einwohnern werden von Amts wegen zur Mittleren bzw. Großen kreisangehörigen Stadt bestimmt. Mit diesem Status einher geht die verpflichtende Übernahme zusätzlicher Aufgaben wie etwa die Bauaufsicht, § 60 Abs. 1 Nr. 3a) Landesbauordnung. Erreicht eine Kommune die genannten Einwohnerzahlen nicht mehr, kann bzw. muss sie ihren Status wieder aufgeben.
Eine „durchgreifende Öffnungsklausel“ (Gesetzesbegründung) für interkommunale Kooperationen schafft § 4 Abs. 8 GO. Kommunen können additiv – auch kreisübergreifend – die Schwellenwerte einer Mittleren bzw. Großen kreisangehörigen Stadt erreichen und auf Antrag einzelne Aufgaben vom Kreis übernehmen und selbst wahrnehmen. Über den Antrag entscheidet die Bezirksregierung; der Kreis ist zu beteiligen, kann den Aufgabenübergang aber nicht verhindern. Diese Regelung ist – soweit ersichtlich – einzigartig in der Bundesrepublik Deutschland und könnte das Verhältnis der kreisangehörigen Gemeinden und der Landkreise auf eine neue Grundlage stellen. Das zuvor bestehende Nachbarschaftskriterium in §§ 3 Abs. 5, 4 Abs. 8 GO wurde mit der Reform vom 10.7.2025 aufgehoben.
Mit dem Gesetz zur Revitalisierung des Gemeindewirtschaftsrechts vom 21.12.2010 (GV. NRW. S. 688) wurde das Gemeindewirtschaftsrecht wieder in den Stand vor der durch das GO-Reformgesetz (GVBl. NRW. S. 373) im Jahr 2007 erfolgten Gesetzesänderung gebracht. Im Wesentlichen bedeutet dies die Herausnahme des Erfordernisses eines „dringenden“ öffentlichen Zweckes. Die Rahmenbedingungen für die Zulässigkeit der kommunalwirtschaftlichen Betätigung wurde damit deutlich verbessert. Mit der Regelung des § 107a GO erhielt die energiewirtschaftliche Betätigung einen neuen Ordnungsrahmen. Einzige Zulässigkeitsvoraussetzung im Bereich der energiewirtschaftlichen Betätigung ist seitdem das Kriterium der Leistungsfähigkeit der Gemeinde. Weitere wichtige Änderung war der Entfall des Verweises in § 108 Abs. 1 Nr. 2 GO auf § 8 GO. Der Verweis hatte dazu geführt, dass Einrichtungen zur Deckung des Eigenbedarfs der Gemeinden nicht in privater Rechtsform bzw. in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts betrieben werden durften. Interkommunale Dienstleistungs- oder Beschaffungsgesellschaften waren damit ausgeschlossen. Schließlich wurde mit § 108a GO für die Unternehmen (§ 107 Abs. 1, § 107a Abs. 1 GO) und die Einrichtungen (§ 107 Abs. 2 GO) in Privatrechtsform, in deren Gesellschaftsvertrag ein fakultativer Aufsichtsrat vorgesehen ist, die Möglichkeit einer Arbeitnehmermitbestimmung eingeführt und mit § 108b die Möglichkeit der Vollparität geschaffen. Mit Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung vom 3.2.2015 (GV. NRW. S. 208) wurde das Wahlverfahren für die Wahl der Arbeitnehmervertreter durch die Beschäftigten neu geregelt und mit der Verordnung über das Verfahren für die Wahl der Vorschlagsliste der Beschäftigten für die Bestellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmervertretern in fakultativen Aufsichtsräten (AvArWahlVO) vom 17.2.2015 (GV. NRW. S. 223) das Wahlverfahren geregelt.
Mit dem Gesetz zur Einführung digitaler Sitzungen für kommunale Gremien und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 13.4.2022 (GV.NRW. S. 489) wurde eine Regelung eingefügt, nach der Gremienmitglieder in kommunalen Unternehmen gemäß § 113 Abs. 6 GO und Arbeitnehmervertreter gemäß § 108a Abs. 4 Satz 1 GO über die erforderliche betriebswirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde verfügen müssen. Zudem sind sie verpflichtet, sich regelmäßig zur Wahrnehmung dieser Aufgaben fortzubilden.
Mit dem 3. NKF-Weiterentwicklungsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 5.3.2024 (GV. NRW. S. 113) wurden neben Änderungen am kommunalen Haushaltsrecht wesentliche Erleichterungen bei den Vorgaben für die Erstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen in kommunalen Unternehmen und Einrichtungen des privaten Rechts, der Anstalten des öffentlichen Rechts und der Eigenbetriebe vorgenommen. Wichtigste Änderung war dabei, dass in § 108 Abs. 1 Nr. 8 GO die Koppelung des Jahresabschlusses und des Lageberichts an die Vorschriften für große Kapitalgesellschaften ersetzt wurde durch einen allgemeinen Verweis auf das 3. Buch des HGB für Kapitalgesellschaften. Für die gemeindlichen Kapitalgesellschaften gelten für den Jahresabschluss und den Lagebericht nun die Regelungen des HGB differenziert nach den in § 267 f. HGB geregelten Größenklassen und den mit diesen verbundenen unterschiedlichen Anforderungen. Für die Eigenbetriebe und Anstalten des öffentlichen Rechts ist die Pflicht zur Aufstellung eines Lageberichts ganz entfallen. Für den Jahressabschluss gelten die Regelungen des HGB differenziert nach den in § 267 f. HGB geregelten Größenklassen und den mit diesen verbundenen unterschiedlichen Anforderungen.
Mit dem Ausländerbeirat hatte der NRW-Gesetzgeber 1994 ein Gremium zur institutionellen Beratung des Rates und seiner Ausschüsse geschaffen. In der Praxis funktionierte das Zusammenwirken der Gremien nicht immer reibungslos. Rat und Ausländerbeirat waren oft nicht ausreichend miteinander vernetzt. Deshalb sieht § 27 GO nunmehr vor, dass dem mit der neuen Wahlperiode 2025 einzurichtenden Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration sowohl Menschen mit Migrationshintergrund als auch Ratsmitglieder angehören. Mit dem Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes zur Stärkung des Kreistags und zur Änderung kommunalrechtlicher, haushaltsrechtlicher und steuerrechtlicher Vorschriften vom 18.12.2018 wurde in § 27 Abs. 12 GO die Möglichkeit für Städte und Gemeinden eröffnet, einen Integrationsrat oder einen Integrationsausschuss zu bilden. Diese Wahlmöglichkeit wurde mit der Reform vom 10.7.2025 wieder aufgehoben und es besteht mit der neuen Wahlzeit ab dem Jahr 2025 nur noch ein Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration. Die Wahlen für diesen Ausschuss finden am selben Tag wie die allgemeine Kommunalwahl statt. Es können auch Stellvertreter gewählt werden. Das aktive Wahlrecht zum Integrationsgremium haben Ausländer und Menschen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die eine Zuwanderungsgeschichte haben. Die 5-Jahres-Frist seit Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ist gestrichen worden. Der Ausschuss kann sich mit allen kommunalen Angelegenheiten befassen. Ihm kommt eine Beratungsfunktion zu. Die Bildung eines Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration ist verpflichtend in Gemeinden, in denen mindestens 5 000 Ausländer ihre Hauptwohnung haben.
Die Überschrift „Integration“ des § 27 GO soll nach dem Willen des Gesetzgebers deutlich machen, dass Integration eine gemeinsame Aufgabe aller in der Gemeinde lebenden Menschen ist.
Mit dem Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vom 9.11.2016 wurde ein neuer § 27a GO eingeführt, wonach die Gemeinde zur Wahrnehmung der spezifischen Interessen von Senioren, Jugendlichen, Menschen mit Behinderungen oder anderen gesellschaftlichen Gruppen besondere Vertretungen bilden oder Beauftragte bestellen kann. Diese Regelung hat lediglich klarstellende Wirkung und keine Auswirkungen auf die bereits in vielen Kommunen bestehenden freiwilligen Interessenvertretungen. Mit dem Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher und weiterer Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vom 10.7.2025 wurde 27a GO dahingehend geändert, dass dieser nunmehr die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen regelt. Die Regelung für Interessenvertretungen und Beauftragte ist seit der Reform in § 27b GO enthalten.
In den kreisfreien Städten sind nach § 36 GO Bezirksvertretungen von den Bürgern zu wählen. Ihre Aufgaben sind in § 37 GO näher geregelt. In kreisangehörigen Gemeinden kann das Gemeindegebiet in Bezirke (Ortschaften) nach § 39 Abs. 1 GO eingeteilt werden. Für die Gemeindebezirke sind dann entweder vom Rat Bezirksausschüsse zu bilden oder Ortsvorsteher zu wählen. Deren Aufgaben regelt § 39 GO. Seit dem Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vom 9.11.2016 muss ein Ortsvorsteher nicht mehr zwingend in dem jeweiligen Gemeindebezirk wohnen (§ 39 Abs. 6 Satz 2 GO).
Mit dem Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher und weiterer Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vom 10.7.2025 (GV.NRW. S. 617) wurde das Vergaberecht im Unterschwellenbereich im Haushaltsrecht der Gemeindeordnung angesiedelt. Der neu eigefügte § 75a Abs. 1 GO ersetzt § 26 KommHVO und sieht vor, dass die Gemeinden die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Unterschwellenbereich vorbehaltlich anderweitiger Rechtsvorschriften wirtschaftlich, effizient und sparsam unter Beachtung der Grundsätze von Gleichbehandlung und Transparenz zu gestalten haben. Weitere vergaberechtliche Vorgaben des Landes, insbesondere die kommunalen Vergabegrundsätze NRW entfallen mit Inkrafttreten der neuen Regelung zum 1.1.2026. Die neue Regelung führt allerdings nicht dazu, dass keine Vergabeverfahren mehr durchgeführt werden müssen, sondern entbindet lediglich die Kommunen von den kleinteiligen Vorgaben von VOB/A und UVgO. Eine entsprechende Regelung enthält § 8 KUV NRW für die Anstalten des öffentlichen Rechts.
i. d. F. der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 618), in Kraft getreten am 17. Juli 2025
1. Teil:Grundlagen der Gemeindeverfassung
§ 1Wesen der Gemeinden
§ 2Wirkungskreis
§ 3Aufgaben der Gemeinden
§ 4Zusätzliche Aufgaben kreisangehöriger Gemeinden
§ 5Gleichstellung von Frau und Mann
§ 6Geheimhaltung
§ 7Satzungen
§ 8Gemeindliche Einrichtungen und Lasten
§ 9Anschluss- und Benutzungszwang
§ 10Wirtschaftsführung
§ 11Aufsicht
§ 12Funktionsbezeichnungen
§ 13Name und Bezeichnung
§ 14Siegel, Wappen und Flaggen
2. Teil:Gemeindegebiet
§ 15Gemeindegebiet
§ 16Gebietsbestand
§ 17Gebietsänderungen
§ 18Gebietsänderungsverträge
§ 19Verfahren bei Gebietsänderungen
§ 20Wirkungen der Gebietsänderung
3. Teil:Einwohner und Bürger
§ 21Einwohner und Bürger
§ 22Pflichten der Gemeinden gegenüber ihren Einwohnern
§ 23Unterrichtung der Einwohner
§ 24Anregungen und Beschwerden
§ 25Einwohnerantrag
§ 26Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
§ 26aTransparenzpflichten bei Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
§ 27Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration
§ 27aBeteiligung von Kindern und Jugendlichen
§ 27bInteressenvertretungen und Beauftragte
§ 28Ehrenamtliche Tätigkeit und Ehrenamt
§ 29Ablehnungsgründe
§ 30Verschwiegenheitspflicht
§ 31Ausschließungsgründe
§ 32Treupflicht
§ 33Entschädigung
§ 34Ehrenbürgerrecht und Ehrenbezeichnung
4. Teil:Bezirke und Ortschaften
§ 35Stadtbezirke in den kreisfreien Städten
§ 36Bezirksvertretungen in den kreisfreien Städten
§ 37Aufgaben der Bezirksvertretungen in den kreisfreien Städten
§ 38Bezirksverwaltungsstellen in den kreisfreien Städten
§ 39Gemeindebezirke in den kreisangehörigen Gemeinden
5. Teil:Der Rat
§ 40Träger der Gemeindeverwaltung
§ 41Zuständigkeiten des Rates
§ 42Wahl der Ratsmitglieder
§ 43Rechte und Pflichten der Ratsmitglieder
§ 44Freistellung
§ 45Entschädigung der Ratsmitglieder
§ 46Aufwandsentschädigung
§ 47Einberufung des Rates
§ 47aEinberufung von Sitzungen in besonderen Ausnahmefällen
§ 48Tagesordnung und Öffentlichkeit der Ratssitzungen
§ 49Beschlussfähigkeit des Rates
§ 50Abstimmungen
§ 51Ordnung in den Sitzungen
§ 52Niederschrift der Ratsbeschlüsse
§ 53Behandlung der Ratsbeschlüsse
§ 54Widerspruch und Beanstandung
§ 55Kontrolle der Verwaltung
§ 56Fraktionen
§ 57Bildung von Ausschüssen
§ 58Zusammensetzung der Ausschüsse und ihr Verfahren
§ 58aHybride Sitzungen der Ausschüsse
§ 59Hauptausschuss, Finanzausschuss und Rechnungsprüfungsausschuss
§ 60Eil- und Dringlichkeitsentscheidungen
§ 61Planung der Verwaltungsaufgaben
6. Teil:Bürgermeister
§ 62Aufgaben und Stellung des Bürgermeisters
§ 63Vertretung der Gemeinde
§ 64Verpflichtungserklärungen
§ 65Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters
§ 66Abwahl des Bürgermeisters
§ 67Wahl der Stellvertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters
§ 68Vertretung im Amt
§ 69Teilnahme an Sitzungen
7. Teil:Verwaltungsvorstand und Gemeindebedienstete
§ 70Verwaltungsvorstand
§ 71Wahl der Beigeordneten
§ 72Gründe der Ausschließung vom Amt
§ 73Geschäftsverteilung und Dienstaufsicht
§ 74Bedienstete der Gemeinde
8. Teil:Haushaltswirtschaft
§ 75Allgemeine Haushaltsgrundsätze
§ 75aAllgemeine Vergabegrundsätze
§ 76Haushaltssicherungskonzept
§ 77Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung
§ 78Haushaltssatzung
§ 79Haushaltsplan
§ 80Erlass der Haushaltssatzung
§ 81Nachtragssatzung
§ 82Vorläufige Haushaltsführung
§ 83Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
§ 84Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung
§ 85Verpflichtungsermächtigungen
§ 86Kredite
§ 87Sicherheiten und Gewährleistung für Dritte
§ 88Rückstellungen
§ 89Liquidität
§ 90Vermögensgegenstände
§ 91Inventar, Inventur und allgemeine Bewertungsgrundsätze
§ 92Eröffnungsbilanz
§ 93Finanzbuchhaltung
§ 94Übertragung der Finanzbuchhaltung
§ 95Jahresabschluss
§ 96Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung
§ 96aAbweichungsbefugnis in besonderen Ausnahmefällen
9. Teil:Sondervermögen, Treuhandvermögen
§ 97Sondervermögen
§ 98Treuhandvermögen
§ 99Gemeindegliedervermögen
§ 100Örtliche Stiftungen
10. Teil:Rechnungsprüfung
§ 101Örtliche Rechnungsprüfung
§ 102Örtliche Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses
§ 103Örtliche Prüfung der Eigenbetriebe
§ 104Weitere Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung
§ 105Überörtliche Prüfung
§ 106(weggefallen)
11. Teil:Wirtschaftliche Betätigung und nichtwirtschaftliche Betätigung
§ 107Zulässigkeit wirtschaftlicher Betätigung
§ 107aZulässigkeit energiewirtschaftlicher Betätigung
§ 108Unternehmen und Einrichtungen des privaten Rechts
§ 108aArbeitnehmermitbestimmung in fakultativen Aufsichtsräten
§ 108bRegelung zur Vollparität
§ 109Wirtschaftsgrundsätze
§ 110Verbot des Missbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung
§ 111Veräußerung von Unternehmen, Einrichtungen und Beteiligungen
§ 112Informations- und Prüfungsrechte
§ 113Vertretung der Gemeinde in Unternehmen oder Einrichtungen
§ 114Eigenbetriebe
§ 114aRechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts
§ 115Anzeige
12. Teil:Gesamtabschluss
§ 116Gesamtabschluss
§ 116aGrößenabhängige Befreiungen
§ 116bVerzicht auf die Einbeziehung
§ 117Beteiligungsbericht
§ 118(weggefallen)
13. Teil:Aufsicht
§ 119Allgemeine Aufsicht und Sonderaufsicht
§ 120Aufsichtsbehörden
§ 121Unterrichtungsrecht
§ 122Beanstandungs- und Aufhebungsrecht
§ 123Anordnungsrecht und Ersatzvornahme
§ 124Bestellung eines Beauftragten
§ 125Auflösung des Rates
§ 126Anfechtung von Aufsichtsmaßnahmen
§ 127Verbot von Eingriffen anderer Stellen
§ 128Zwangsvollstreckung
14. Teil:Übergangs- und Schlussvorschriften, Sondervorschriften
§ 129Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung (Experimentierklausel)
§ 130Unwirksame Rechtsgeschäfte
§ 131Befreiung von der Genehmigungspflicht
§ 132Auftragsangelegenheiten
§ 133Ausführung des Gesetzes
§ 134Übergangsregelung
§ 135Inkrafttreten
§ 1Wesen der Gemeinden
(1) Die Gemeinden sind die Grundlage des demokratischen Staatsaufbaues. Sie fördern das Wohl der Einwohner in freier Selbstverwaltung durch ihre von der Bürgerschaft gewählten Organe. Sie handeln zugleich in Verantwortung für die zukünftigen Generationen.
(2) Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften.
§ 2Wirkungskreis
Die Gemeinden sind in ihrem Gebiet, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen, ausschließliche und eigenverantwortliche Träger der öffentlichen Verwaltung.
§ 3Aufgaben der Gemeinden
(1) Den Gemeinden können nur durch Gesetz Pflichtaufgaben auferlegt werden.
(2) Pflichtaufgaben können den Gemeinden zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden; das Gesetz bestimmt den Umfang des Weisungsrechts, das in der Regel zu begrenzen ist. Für die gemeinsame Wahrnehmung von Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung ist der Anwendungsbereich des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit nur nach Maßgabe der Absätze 5 und 6 sowie des § 4 Abs. 8 eröffnet.
(3) Eingriffe in die Rechte der Gemeinden sind nur durch Gesetz zulässig. Rechtsverordnungen zur Durchführung solcher Gesetze bedürfen der Zustimmung des für die kommunale Selbstverwaltung zuständigen Ausschusses des Landtags und, sofern nicht die Landesregierung oder das für Kommunales zuständige Ministerium sie erlassen, der Zustimmung des für Kommunales zuständigen Ministeriums.
(4) Werden den Gemeinden neue Pflichten auferlegt oder werden Pflichten bei der Novellierung eines Gesetzes fortgeschrieben oder erweitert, ist gleichzeitig die Aufbringung der Mittel zu regeln. Führen diese neuen Pflichten zu einer Mehrbelastung der Gemeinden, ist ein entsprechender Ausgleich zu schaffen.
(5) Zur Effizienzsteigerung kann eine Gemeinde mit einer anderen Gemeinde nach den §§ 23 bis 26 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621) in der jeweils geltenden Fassung vereinbaren, dass ihr nach Absatz 2 übertragene Aufgaben von der anderen Gemeinde übernommen oder für sie durchgeführt werden. Satz 1 gilt auch für den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen einer kreisfreien Stadt und einem Kreis.
(6) Absatz 5 gilt nicht, soweit
1. Bundesrecht oder das Recht der Europäischen Union entgegensteht,
2. der Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung durch Gesetz oder Rechtsverordnung ausdrücklich eingeschränkt oder ausgeschlossen ist,
3. durch die beabsichtigte Aufgabenverlagerung schutzwürdige Belange Dritter unangemessen beeinträchtigt werden oder Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen oder
4. die örtliche Entfernung der beteiligten Körperschaften der ordnungsgemäßen Erledigung der Aufgabe entgegensteht.
§ 4Zusätzliche Aufgaben kreisangehöriger Gemeinden
(1) Mittleren kreisangehörigen Städten nach Absatz 2 und Großen kreisangehörigen Städten nach Absatz 3 können neben den Aufgaben nach den §§ 2 und 3 zusätzliche Aufgaben durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen werden.
(2) Eine kreisangehörige Gemeinde ist auf eigenen Antrag zur Mittleren kreisangehörigen Stadt zu bestimmen, wenn ihre maßgebliche Einwohnerzahl an drei aufeinanderfolgenden Stichtagen mehr als 20 000 Einwohner beträgt. Sie ist von Amts wegen zur Mittleren kreisangehörigen Stadt zu bestimmen, wenn ihre maßgebliche Einwohnerzahl an fünf aufeinanderfolgenden Stichtagen mehr als 25 000 Einwohner beträgt. Der maßgebliche Stichtag ergibt sich aus Absatz 7.
(3) Eine kreisangehörige Gemeinde ist auf eigenen Antrag zur Großen kreisangehörigen Stadt zu bestimmen, wenn ihre maßgebliche Einwohnerzahl an drei aufeinanderfolgenden Stichtagen mehr als 50 000 Einwohner beträgt. Sie ist von Amts wegen zur Großen kreisangehörigen Stadt zu bestimmen, wenn ihre maßgebliche Einwohnerzahl an fünf aufeinanderfolgenden Stichtagen mehr als 60 000 Einwohner beträgt. Der maßgebliche Stichtag ergibt sich aus Absatz 7.
(4) Eine Große kreisangehörige Stadt ist auf eigenen Antrag zur Mittleren kreisangehörigen Stadt zu bestimmen, wenn ihre maßgebliche Einwohnerzahl an fünf aufeinanderfolgenden Stichtagen weniger als 50 000 Einwohner beträgt. Sie ist von Amts wegen zur Mittleren kreisangehörigen Stadt zu bestimmen, wenn ihre maßgebliche Einwohnerzahl an fünf aufeinanderfolgenden Stichtagen weniger als 45 000 Einwohner beträgt. Der maßgebliche Stichtag ergibt sich aus Absatz 7.
(5) Eine Mittlere kreisangehörige Stadt oder eine Große kreisangehörige Stadt ist auf eigenen Antrag in der Rechtsverordnung nach Absatz 6 zu streichen, wenn ihre maßgebliche Einwohnerzahl an fünf aufeinanderfolgenden Stichtagen weniger als 20 000 Einwohner beträgt. Sie ist von Amts wegen in der Rechtsverordnung nach Absatz 6 zu streichen, wenn ihre maßgebliche Einwohnerzahl an fünf aufeinanderfolgenden Stichtagen weniger als 15 000 Einwohner beträgt. Der maßgebliche Stichtag ergibt sich aus Absatz 7.
(6) Über Anträge nach den Absätzen 2 bis 5 entscheidet das für Kommunales zuständige Ministerium. Ihnen ist zu entsprechen, wenn zwingende übergeordnete Interessen nicht entgegenstehen. Die Bestimmung kreisangehöriger Gemeinden zur Mittleren oder Großen kreisangehörigen Stadt erfolgt durch Rechtsverordnung der Landesregierung. Änderungen dieser Rechtsverordnung treten zum 1. Januar des auf die Verkündung folgenden übernächsten Kalenderjahres in Kraft.
(7) Maßgeblich ist die auf den 31. Dezember eines jeden Jahres fortgeschriebene Bevölkerungszahl (Stichtag), die von dem Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen veröffentlicht wird.
(8) Eine Gemeinde kann nach den §§ 23 bis 26 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit
1. mit einer oder mehreren Gemeinden vereinbaren, eine oder mehrere Aufgaben nach Absatz 1 in der Form gemeinsam wahrzunehmen, dass eine der Gemeinden die Aufgabe übernimmt oder für die übrigen Beteiligten durchführt, oder
2. als Mittlere oder Große kreisangehörige Stadt mit dem Kreis vereinbaren, dass eine oder mehrere ihr nach Absatz 1 übertragene Aufgaben von dem Kreis übernommen werden.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 muss die Summe der Einwohnerzahl der beteiligten Gemeinden die jeweilige Einwohnerzahl des Absatzes 2 Satz 1 oder des Absatzes 3 Satz 1 überschreiten (additiver Schwellenwert). Die Gemeinde gilt insoweit als Mittlere oder Große kreisangehörige Stadt. Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend. Soweit durch die Vereinbarung Aufgaben vom Kreis auf die Gemeinde übergehen, ist das Benehmen mit dem abgebenden Kreis erforderlich. Der Kreis gilt insoweit als Beteiligter im Sinne von § 29 Absatz 4 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit. § 3 Absatz 6 gilt entsprechend.
§ 5Gleichstellung von Frau und Mann
(1) Die Verwirklichung des Verfassungsgebots der Gleichberechtigung von Frau und Mann ist auch eine Aufgabe der Gemeinden. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe können die Gemeinden Gleichstellungsbeauftragte bestellen.
(2) In kreisangehörigen Städten und Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern sowie in kreisfreien Städten sind hauptamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen.
(3) Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen der Gemeinde mit, die die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben.
(4) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches an den Sitzungen des Verwaltungsvorstands, des Rates und seiner Ausschüsse teilnehmen. Ihr ist auf Wunsch das Wort zuerteilen. Sie kann die Öffentlichkeit über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs unterrichten.
(5) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich berühren, den Beschlussvorlagen des Bürgermeisters widersprechen; in diesem Fall hat der Bürgermeister den Rat zu Beginn der Beratung auf den Widerspruch und seine wesentlichen Gründe hinzuweisen.
(6) Das Nähere zu den Absätzen 3 bis 5 regelt die Hauptsatzung.
§ 6Geheimhaltung
Die Gemeinden sind verpflichtet, Angelegenheiten der zivilen Verteidigung, die auf Anordnung der zuständigen Behörde oder ihrem Wesen nach gegen die Kenntnis Unbefugter geschützt werden müssen, geheim zuhalten. Sie haben hierbei Weisungen der Landesregierung auf dem Gebiet des Geheimschutzes zu beachten.
§ 7Satzungen
(1) Die Gemeinden können ihre Angelegenheiten durch Satzung regeln, soweit Gesetze nichts anderes bestimmen. Satzungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde nur, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2)In den Satzungen können vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Gebote und Verbote mit Bußgeld bedroht werden. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Bürgermeister.
(3) Jede Gemeinde hat eine Hauptsatzung zu erlassen. In ihr ist mindestens zu ordnen, was nach den Vorschriften dieses Gesetzes der Hauptsatzung vorbehalten ist. Die Hauptsatzung und ihre Änderung kann der Rat nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen.
(4) Satzungen sind öffentlich bekanntzumachen. Sie treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
(5) Das für Kommunales zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Verfahrens- und Formvorschriften bei der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten sind, soweit nicht andere Gesetze hierüber besondere Regelungen enthalten.
(6)Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bei der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung, der sonstigen ortsrechtlichen Bestimmung und des Flächennutzungsplans ist auf die Rechtsfolgen nach Satz 1 hinzuweisen.
(7) Die Gemeinden bestimmen in ihrer Hauptsatzung die Form der öffentlichen Bekanntmachung für die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen sonstigen öffentlichen Bekanntmachungen, soweit nicht andere Gesetze hierüber besondere Regelungen enthalten. Für die Form und den Vollzug der Bekanntmachung gilt die Rechtsverordnung nach Absatz 5 entsprechend.
§ 8Gemeindliche Einrichtungen und Lasten
(1) Die Gemeinden schaffen innerhalb der Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Betreuung ihrer Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen.
(2) Alle Einwohner einer Gemeinde sind im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen und verpflichtet, die Lasten zu tragen, die sich aus ihrer Zugehörigkeit zu der Gemeinde ergeben.
(3) Grundbesitzer und Gewerbetreibende, die nicht in der Gemeinde wohnen, sind in gleicher Weise berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen zu benutzen, die in der Gemeinde für Grundbesitzer und Gewerbetreibende bestehen, und verpflichtet, für ihren Grundbesitz oder Gewerbebetrieb im Gemeindegebiet zu den Gemeindelasten beizutragen.
(4) Diese Vorschriften gelten entsprechend für juristische Personen und für Personenvereinigungen.
§ 9Anschluss- und Benutzungszwang
Die Gemeinden können bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebiets den Anschluss an Wasserleitung, Kanalisation und ähnliche der Volksgesundheit dienende Einrichtungen sowie an Einrichtungen zur Versorgung mit Fernwärme (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen und der Schlachthöfe (Benutzungszwang) vorschreiben. Die Satzung kann Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang zulassen. Sie kann den Zwang auch auf bestimmte Teile des Gemeindegebiets und auf bestimmte Gruppen von Grundstücken oder Personen beschränken. Im Falle des Anschluss- und Benutzungszwangs für Fernwärme soll die Satzung zum Ausgleich von sozialen Härten angemessene Übergangsregelungen enthalten.
§ 10Wirtschaftsführung
Die Gemeinden haben ihr Vermögen und ihre Einkünfte so zu verwalten, dass die Gemeindefinanzen gesund bleiben. Auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Abgabepflichtigen ist Rücksicht zu nehmen.
§ 11Aufsicht
Die Aufsicht des Landes schützt die Gemeinden in ihren Rechten und sichert die Erfüllung ihrer Pflichten.
§ 12Funktionsbezeichnungen
Die Funktionsbezeichnungen dieses Gesetzes werden in weiblicher oder männlicher Form geführt.
§ 13Name und Bezeichnung
(1) Die Gemeinden führen ihren bisherigen Namen. Der Rat kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder den Gemeindenamen ändern. Die Änderung des Gemeindenamens bedarf der Genehmigung des für Kommunales zuständigen Ministeriums. Sätze 2 und 3 finden auch in den Fällen Anwendung, in denen der Gemeindename durch Gesetz festgelegt wurde, wenn seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zehn Jahre vergangen sind.
(2) Die Bezeichnung „Stadt“ führen die Gemeinden, denen diese Bezeichnung nach dem bisherigen Recht zusteht. Sobald eine Gemeinde als Mittlere kreisangehörige Stadt zusätzliche Aufgaben wahrzunehmen hat, führt sie unabhängig von der künftigen Einwohnerentwicklung die Bezeichnung „Stadt“. Eine kreisangehörige Stadt, in der die Kreisverwaltung ihren Sitz hat, ist berechtigt, die Bezeichnung „Kreisstadt“ zu führen.
(3) Die Gemeinden können auch andere Bezeichnungen, die auf der Geschichte oder der heutigen Eigenart oder Bedeutung der Gemeinden beruhen, führen. Der Rat kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder diese Bezeichnung bestimmen und ändern. Die Bestimmung und Änderung der Bezeichnung bedarf der Genehmigung des für Kommunales zuständigen Ministeriums.
§ 14Siegel, Wappen und Flaggen
(1) Die Gemeinden führen Dienstsiegel.
(2) Die Gemeinden führen ihre bisherigen Wappen und Flaggen.
(3) Die Änderung und die Einführung von Dienstsiegeln, Wappen und Flaggen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
§ 15Gemeindegebiet
Das Gebiet jeder Gemeinde soll so bemessen sein, dass die örtliche Verbundenheit der Einwohner gewahrt und die Leistungsfähigkeit der Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist.
§ 16Gebietsbestand
(1) Das Gebiet der Gemeinde besteht aus den Grundstücken, die nach geltendem Recht zu ihr gehören. Grenzstreitigkeiten entscheidet die Aufsichtsbehörde.
(2) Jedes Grundstück soll zu einer Gemeinde gehören.
§ 17Gebietsänderungen
(1) Aus Gründen des öffentlichen Wohls können Gemeindegrenzen geändert, Gemeinden aufgelöst oder neugebildet werden.
(2) Werden durch die Änderung von Gemeindegrenzen die Grenzen von Gemeindeverbänden berührt, so bewirkt die Änderung der Gemeindegrenzen unmittelbar auch die Änderung der Gemeindeverbandsgrenzen.
§ 18Gebietsänderungsverträge
(1) Die beteiligten Gemeinden und Gemeindeverbände treffen, soweit erforderlich, Vereinbarungen über die aus Anlass einer Gebietsänderung zu regelnden Einzelheiten (Gebietsänderungsverträge). In diese Verträge sind insbesondere die für die Auseinandersetzung, die Rechtsnachfolge und die Überleitung des Ortsrechts notwendigen Bestimmungen aufzunehmen.
(2) Gebietsänderungsverträge bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Kommt ein Gebietsänderungsvertrag nicht zustande, so bestimmt die Aufsichtsbehörde die aus Anlass der Gebietsänderung zu regelnden Einzelheiten.
§ 19Verfahren bei Gebietsänderungen
(1) Die Gemeinden haben vor Aufnahme von Verhandlungen über Änderungen ihres Gebiets die Aufsichtsbehörde zu unterrichten.
(2) Vor jeder Gebietsänderung ist der Wille der betroffenen Bevölkerung in der Weise festzustellen, dass den Räten der beteiligten Gemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. Außerdem sind die Gemeindeverbände zu hören, deren Grenzen durch die Gebietsänderung berührt werden.
(3) Änderungen des Gemeindegebiets bedürfen eines Gesetzes. In Fällen von geringer Bedeutung kann die Änderung von Gemeindegrenzen durch die Bezirksregierung ausgesprochen werden, wenn die Grenzen von Regierungsbezirken berührt werden, ist das für Kommunales zuständige Ministerium zuständig. Geringe Bedeutung hat eine Grenzänderung, wenn sie nicht mehr als 10 vom Hundert des Gemeindegebiets der abgebenden Gemeinde und nicht mehr als insgesamt 200 Einwohner erfasst. Die Sätze 2 und 3 finden auch in dem Falle Anwendung, dass eine Gemeindegrenze durch Gesetz festgelegt wurde, wenn seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zehn Jahre vergangen sind; gesetzliche Vorschriften, die die Änderung von Gemeindegrenzen bereits zu einem früheren Zeitpunkt zulassen, bleiben unberührt.
(4) In dem Gesetz oder in der Entscheidung nach Absatz 3 Satz 2 sind die Gebietsänderungsverträge oder die Bestimmungen der Aufsichtsbehörde über die Einzelheiten der Gebietsänderung zu bestätigen.
§ 20Wirkungen der Gebietsänderung
(1) Der Ausspruch der Änderung des Gemeindegebiets und die Entscheidung über die Auseinandersetzung begründen Rechte und Pflichten der Beteiligten. Sie bewirken den Übergang, die Beschränkung oder Aufhebung von dinglichen Rechten, sofern der Gebietsänderungsvertrag oder die Entscheidung über die Auseinandersetzung derartiges vorsehen. Die Aufsichtsbehörde ersucht die zuständigen Behörden um die Berichtigung des Grundbuchs, des Wasserbuchs und anderer öffentlicher Bücher. Sie kann Unschädlichkeitszeugnisse ausstellen.
(2)Rechtshandlungen, die aus Anlass der Änderung des Gemeindegebiets erforderlich sind, sind frei von öffentlichen Abgaben sowie von Gebühren und Auslagen, soweit diese auf Landesrecht beruhen.
§ 21Einwohner und Bürger
(1) Einwohner ist, wer in der Gemeinde wohnt.
(2) Bürger ist, wer zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt ist.
§ 22Pflichten der Gemeinden gegenüber ihren Einwohnern
(1) Die Gemeinden sind in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft ihren Einwohnern bei der Einleitung von Verwaltungsverfahren behilflich, auch wenn für deren Durchführung eine andere Behörde zuständig ist. Zur Rechtsberatung sind die Gemeinden nicht verpflichtet.
(2) Die Gemeinden haben Vordrucke für Anträge, Anzeigen und Meldungen, die ihnen von anderen Behörden überlassen werden, bereitzuhalten.
(3) Soweit Anträge beim Kreis oder bei der Bezirksregierung einzureichen sind, haben die Gemeinden die Anträge entgegenzunehmen und unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Die Einreichung bei der Gemeinde gilt als Antragstellung bei der zuständigen Behörde, soweit Bundesrecht nicht entgegensteht. Durch Rechtsverordnung des für Kommunales zuständigen Ministeriums können Anträge, die bei anderen Behörden zu stellen sind, in diese Regelung einbezogen werden.
§ 23Unterrichtung der Einwohner
(1) Der Rat unterrichtet die Einwohner über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten der Gemeinde. Bei wichtigen Planungen und Vorhaben der Gemeinde, die unmittelbar raum- oder entwicklungsbedeutsam sind oder das wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Wohl ihrer Einwohner nachhaltig berühren, sollen die Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen sowie Ziele, Zwecke und Auswirkungen unterrichtet werden.
(2)Die Unterrichtung ist in der Regel so vorzunehmen, dass Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung besteht. Zu diesem Zweck kann der Rat Versammlungen der Einwohner anberaumen, die auf Gemeindebezirke (Ortschaften) beschränkt werden können. Die näheren Einzelheiten, insbesondere die Beteiligung der Bezirksvertretungen in den kreisfreien Städten, sind in der Hauptsatzung zu regeln. Vorschriften über eine förmliche Beteiligung oder Anhörung bleiben unberührt.
(3) Ein Verstoß gegen die Absätze 1 und 2 berührt die Rechtmäßigkeit der Entscheidung nicht.
§ 24Anregungen und Beschwerden
(1) Jede Einwohnerin oder jeder Einwohner der Gemeinde, die oder der seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt, hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen in Textform nach § 126 b des Bürgerlichen Gesetzbuches mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat oder die Bezirksvertretung zu wenden. Die Zuständigkeiten der Ausschüsse, der Bezirksvertretungen und des Bürgermeisters werden hierdurch nicht berührt. Die Erledigung von Anregungen und Beschwerden kann der Rat einem Ausschuss übertragen. Der Antragsteller ist über die Stellungnahme zu den Anregungen und Beschwerden zu unterrichten.
(2) Die näheren Einzelheiten regelt die Hauptsatzung.
§ 25Einwohnerantrag
(1) Einwohner, die seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnen und das 14. Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, dass der Rat über eine bestimmte Angelegenheit, für die er gesetzlich zuständig ist, berät und entscheidet.
(2) Der Antrag muss in Textform eingereicht werden. Er muss ein bestimmtes Begehren und eine Begründung enthalten. Er muss bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Die Verwaltung ist in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft ihren Einwohnern bei der Einleitung eines Einwohnerantrages behilflich.
(3) Der Einwohnerantrag muss unterzeichnet sein,
1. in kreisangehörigen Gemeinden von mindestens 5 vom Hundert der Einwohner, höchstens jedoch von 4 000 Einwohnern,
2. in kreisfreien Städten von mindestens 4 vom Hundert der Einwohner, höchstens jedoch 8 000 Einwohnern.
§ 4 Absatz 7 gilt entsprechend.
(4) Jede Liste mit Unterzeichnungen muss den vollen Wortlaut des Antrags enthalten. Eintragungen, welche die Person des Unterzeichners nach Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig. Die Angaben werden von der Gemeinde geprüft.
(5) Der Antrag ist nur zulässig, wenn nicht in derselben Angelegenheit innerhalb der letzten zwölf Monate bereits ein Antrag gestellt wurde.
(6) Die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 müssen im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei der Gemeinde erfüllt sein.
(7) Der Rat stellt unverzüglich fest, ob der Einwohnerantrag zulässig ist. Er hat unverzüglich darüber zu beraten und zu entscheiden, spätestens innerhalb von vier Monaten nach seinem Eingang. Den Vertretern des Einwohnerantrags soll Gelegenheit gegeben werden, den Antrag in der Ratssitzung zu erläutern.
(8) In kreisfreien Städten kann ein Einwohnerantrag an eine Bezirksvertretung gerichtet werden, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, für welche die Bezirksvertretung zuständig ist. Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass
1. antrags- und unterzeichnungsberechtigt ist, wer im Stadtbezirk wohnt und
2. die Berechnung der erforderlichen Unterzeichnungen sich nach der Zahl der im Stadtbezirk wohnenden Einwohner richtet.
(9) Das für Kommunales zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung das Nähere über die Durchführung des Einwohnerantrags regeln.
§ 26Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
(1)Die Bürger können beantragen (Bürgerbegehren), dass sie an Stelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden (Bürgerentscheid). Der Rat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen, dass über eine Angelegenheit der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet (Ratsbürgerentscheid). Absatz 2 Satz 1 sowie die Absätze 5, 7, 8 und 10 gelten entsprechend.
(2) Das Bürgerbegehren muss in Textform eingereicht werden und die zur Entscheidung zu bringende Frage sowie eine Begründung enthalten. Es muss bis zu drei Bürger benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten (Vertretungsberechtigte). Bürger, die beabsichtigen, ein Bürgerbegehren durchzuführen, teilen dies der Verwaltung in Textform mit. Die Verwaltung ist in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft ihren Bürgern bei der Einleitung eines Bürgerbegehrens behilflich. Sie teilt den Vertretungsberechtigten in Textform eine Einschätzung der mit der Durchführung der verlangten Maßnahme verbundenen Kosten (Kostenschätzung) mit. Die Kostenschätzung der Verwaltung ist bei der Sammlung der Unterschriften nach Absatz 4 anzugeben. Wenn die Kostenschätzung nach Satz 5 vorliegt, können die Vertretungsberechtigten nach Satz 2 beantragen zu entscheiden, ob das Bürgerbegehren mit Ausnahme der Voraussetzungen des Absatzes 4 zulässig ist. Der Antrag ist in der gemäß § 25 Absatz 4 vorgeschriebenen Form einschließlich der zur Entscheidung zu bringenden Frage, der Begründung sowie der anzugebenden Kostenschätzung vorzulegen und von den Vertretungsberechtigten sowie mindestens 25 Bürgern zu unterzeichnen. Über den Antrag hat der Rat innerhalb von acht Wochen zu entscheiden. Der Rat kann in der Hauptsatzung die Entscheidung über den Antrag nach Satz 7 auf den Hauptausschuss übertragen, der ebenfalls innerhalb von acht Wochen zu entscheiden hat. Absatz 6 Satz 3 und 6 gilt entsprechend.
(3)Richtet sich ein Bürgerbegehren gegen einen Beschluss des Rates, muss es innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntmachung des Beschlusses eingereicht sein. Gegen einen Beschluss, der nicht der Bekanntmachung bedarf, beträgt die Frist drei Monate nach dem Sitzungstag. Nach der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 3 ist der Ablauf der Fristen aus Satz 1 und Satz 2 bis zur Mitteilung der Verwaltung nach Absatz 2 Satz 5 gehemmt. Nach einem Antrag nach Absatz 2 Satz 7 ist der Ablauf der Fristen aus Satz 1 und Satz 2 bis zur Entscheidung nach Absatz 2 Satz 9 gehemmt.
(4) Ein Bürgerbegehren muss in Gemeinden
– bis 10.000 Einwohner von 10 %
– bis 20.000 Einwohner von 9 %
– bis 30.000 Einwohner von 8 %
– bis 50.000 Einwohner von 7 %
– bis 100.000 Einwohner von 6 %
– bis 200.000 Einwohner von 5 %
– bis 500.000 Einwohner von 4 %
– über 500.000 Einwohner von 3 %
der Bürger unterzeichnet sein.
Maßgeblich ist die bei der letzten allgemeinen Kommunalwahl festgestellte Zahl der Wahlberechtigten. Für die Zahl der Einwohner gilt § 4 Absatz 7 entsprechend. Nach Absatz 2 Satz 8 erfolgte Unterzeichnungen sind anzurechnen. Die Angaben werden von der Gemeinde geprüft. Im Übrigen gilt § 25 Abs. 4 entsprechend.
(5) Ein Bürgerbegehren ist unzulässig über
1. die innere Organisation der Gemeindeverwaltung,
2. die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse sowie der Bediensteten der Gemeinde,
3. die Haushaltssatzung, die Eröffnungsbilanz, den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss der Gemeinde (einschließlich der Wirtschaftspläne und des Jahresabschlusses der Eigenbetriebe) sowie die kommunalen Abgaben und die privatrechtlichen Entgelte,
4. Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens oder eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbaren Zulassungsverfahrens zu entscheiden sind,
5. die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen mit Ausnahme der Entscheidung über die Einleitung des Bauleitplanverfahrens.
Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten vier Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist.
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