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Wer GmbH-Geschäftsführer wird, der tut gut daran, sich genau zu informieren, welche Rechten und Pflichten mit dieser Position verbunden sind. Welche Formalien sind zu beachten? Auf welche möglichen Fallstricke sollte man beim Geschäftsführervertrag ein Auge haben? Welche rechtlichen und steuerlichen Implikationen hat das alles? Claudia Ossola-Haring bietet in ihrem Buch insbesondere angehenden GmbH-Geschäftsführern einen verständlichen und praxisnahen Rundumblick. Sie spannt den Bogen von der Bestellung bis zur Amtsniederlegung und geht auch auf den Sonderfall des geschäftsführenden Gesellschafters ein.
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Seitenzahl: 560
Veröffentlichungsjahr: 2021
GmbH-Geschäftsführung für Dummies
GmbH-Geschäftsführer kann jede natürliche Person werden. »Natürlich« ist eine Person, die man anfassen kann, die man etwas fragen kann und von der man eine Antwort bekommt, also kurz gesagt: ein Mensch. Eine juristische Person, also beispielsweise eine andere GmbH oder eine Aktiengesellschaft, darf keine GmbH-Geschäftsführerin werden. Das ist gesetzlich verboten. Darüber hinaus gilt:
Inländer: Als deutscher Staatsangehöriger können Sie GmbH-Geschäftsführer werden. Dabei ist es völlig gleichgültig, ob Sie in Deutschland wohnen oder nicht.EU-Ausländer: Als Ausländer aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) können Sie GmbH-Geschäftsführer werden. Auch in diesem Fall ist es gleichgültig, ob Sie in Deutschland wohnen oder nicht.Drittland-Ausländer: Als Ausländer aus einem »Drittland«, also einem Land, das nicht zur Europäischen Union gehört, können Sie GmbH-Geschäftsführer werden. Weil eine nach deutschem Recht gegründete GmbH ihren Sitz überall auf der Welt haben kann, ist es gleichgültig, ob Sie jederzeit nach Deutschland einreisen können oder nicht.Ehemalige Angestellte: Wer als Angestellter einer GmbH zu deren Geschäftsführer bestellt wird, verliert alle seine Arbeitnehmerrechte. Ausnahme: Sie haben ausdrücklich vereinbart, dass Ihre Arbeitnehmerrechte wieder aufleben, wenn Sie zurück ins Glied treten, also wieder Angestellter der GmbH werden.Gesellschafter: Als Gesellschafter dürfen Sie Geschäftsführer Ihrer GmbH werden. Als sogenannter Gesellschafter-Geschäftsführer müssen Sie jedoch einige Besonderheiten, beispielsweise bei der Steuer oder auch der Sozialversicherung, beachten.Vorbestrafte: Wenn Sie vorbestraft sind, beispielsweise weil Sie eine Insolvenz verschleppt haben, sind Sie nicht mehr geeignet für eine GmbH-Geschäftsführung. Sie haben praktisch ein Berufsverbot. Dabei ist es gleichgültig, ob Sie die Vorstrafe in Deutschland oder im Ausland kassiert haben. Was eine Vorstrafe oder »nur« eine Ordnungswidrigkeit ist, bestimmt sich nach dem jeweiligen Recht des Landes, in dem Sie Ihren Bock geschossen haben.Minderjährige: Ein Minderjähriger darf nicht zum GmbH-Geschäftsführer bestellt werden (Paragraf 6 Absatz 2 GmbH-Gesetz). Von dieser Regel gibt es keine Ausnahme. Aber: Minderjährige können mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, meist der Eltern, GmbH-Gesellschafter werden. Die Gesellschafteraufgaben nehmen dann die gesetzlichen Vertreter wahr.Ein GmbH-Geschäftsführer darf »eigentlich« alles. Dabei ist »alles« alles – und nicht nur das, was mit dem Geschäftsgebiet der GmbH zu tun hat.
Vertretung: Sie sind der einzig legitime Vertreter der GmbH nach außen. Nur Sie dürfen für die GmbH Verträge abschließen.Organisation der GmbH: Es ist Ihre Aufgabe, die GmbH so zu organisieren, dass die Geschäfte fehlerfrei laufen. Wie Sie das zu tun haben, darf Ihnen niemand vorschreiben.Geschäfte tätigen: Sie müssen akquirieren und verkaufen. Sie dürfen auch Verträge über außergewöhnliche Geschäfte abschließen. Ausnahme: Die Satzung oder Ihr Anstellungsvertrag verbietet es.Aufgaben delegieren: Sie müssen nicht alles selbst erledigen. Sie dürfen aber nur an qualifizierte Personen delegieren. Deren Qualifikation muss sorgfältig geprüft worden sein.Sie müssen alle Geschäftschancen, die sich für die GmbH bieten, wahrnehmen (Geschäftschancenlehre). Denn Sie haben eine gesetzliche Treuepflicht der GmbH gegenüber, müssen also deren (!) Vermögen mehren.
Gesellschafter: Sie müssen Ihren Gesellschaftern auf Anfrage Rede und Antwort stehen. Sie müssen sie auch Einsicht in die Geschäftsbücher nehmen lassen. Sie müssen Gesellschafterversammlungen einberufen.Jahresabschluss: Sie müssen für eine ordnungsgemäße Buchführung sorgen und den Jahresabschluss aufstellen. Danach genehmigen ihn die Gesellschafter und beschließen, nach Ihrem Vorschlag, was sie mit dem Gewinn machen.Steuer: Sie müssen alle Steuerpflichten für die GmbH wahrnehmen. Bei Lohn- und Umsatzsteuer haften Sie persönlich, also mit Ihrem Privatvermögen (!), für mögliche Fehler.Sozialversicherung: Sie müssen die Sozialversicherungsbeiträge für die GmbH-Angestellten und für sich selbst, wenn Sie sozialversicherungspflichtig sind, richtig berechnen und pünktlich sowie vollständig an die Sozialversicherungsträger abführen. Tun Sie das nicht, haften Sie persönlich für die Arbeitnehmerbeiträge!Insolvenz anmelden: Bei Überschuldung oder (drohender) Zahlungsunfähigkeit der GmbH müssen Sie Insolvenz anmelden. Tun Sie es nicht, haften Sie persönlich und machen sich strafbar. Diese Pflicht dürfen Sie nicht delegieren!GmbH-Geschäftsführung für Dummies
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.
2. Auflage 2022
© 2022 WILEY-VCH GmbH, Weinheim
Wiley, the Wiley logo, Für Dummies, the Dummies Man logo, and related trademarks and trade dress are trademarks or registered trademarks of John Wiley & Sons, Inc. and/or its affiliates, in the United States and other countries. Used by permission.
Wiley, die Bezeichnung »Für Dummies«, das Dummies-Mann-Logo und darauf bezogene Gestaltungen sind Marken oder eingetragene Marken von John Wiley & Sons, Inc., USA, Deutschland und in anderen Ländern.
Das vorliegende Werk wurde sorgfältig erarbeitet. Dennoch übernehmen Autoren und Verlag für die Richtigkeit von Angaben, Hinweisen und Ratschlägen sowie eventuelle Druckfehler keine Haftung.
Print ISBN: 978-3-527-71885-6ePub ISBN: 978-3-527-83494-5
Coverfoto: © styleuneed / stock.adobe.comKorrektur: Frauke Wilkens, MünchenLektorat und Projektmanagement: Evelyn Boos-Körner, Schondorf am Ammersee
Prof. Dr. Claudia Ossola-Haring ist vor geraumer Zeit im schönen Oberkirch im Schwarzwald geboren und »über dem Buckel« (aus Oberkirchs Sicht) aufgewachsen. Ihre Ausbildung durchlief sie in folgenden Stationen: Schule in Achern, dem Tor zum Schwarzwald, Studium der Betriebswirtschaftslehre in Mannheim, Abschluss Dipl.-Kfm., also Diplom-Kaufmann (nein, nicht Kauffrau!), dort auch Promotion zum Dr. rer. pol. Die Autorin war Chefredakteurin in diversen Steuer- und Rechtsfachverlagen, betätigt sich als freie Journalistin und Inhaberin eines Redaktionsbüros. Sie war fast 20 Jahre ordentliche Professorin an der SRH Hochschule Heidelberg Campus Calw (nach einigen Namensänderungen und rechtlichen Wechseln zum Schluss so genannt) sowie Lehrbeauftragte an diversen anderen Hochschulen. Seit dem Frühjahr 2021 ist sie Vertretungsprofessorin an der Dualen Hochschule Baden–Württemberg Lörrach im Studiengang BWL–Gesundheitsmanagement.
Jetzt gibt es bei Betriebswirtschaft richtig »sexy« Fachrichtungen wie Marketing, International Management, Personal et cetera. Claudia Ossola-Haring hat sich dagegen bereits im Studium – zukunftsweisend – für eine »Hardcore«-Fachrichtung entschieden, nämlich Steuern, Rechnungslegung und Gesellschaftsrecht. Sagen Sie nichts gegen den Appeal von Steuern! Wenn Sie sie zahlen müssen, wissen Sie sofort, was gemeint ist. Mit Rechnungslegung, also Buchführung und Bilanzen, wird es in Bezug auf Appeal schon etwas schwieriger, meinen Sie? Rufen Sie sich die gesamten mehr oder weniger kriminell motivierten Skandale der letzten Zeit in Erinnerung! Sie alle hatten ihren Ursprung in einer »kreativen« Buchführung und Bilanzierung. Sehr spannend – wenn auch wirklich nicht zur Nachahmung empfohlen. »Und was ist mit Gesellschaftsrecht?«, werden Sie nun fragen. Auch das hat seinen Reiz, vor allem wenn es um die Rechtsform GmbH geht. Aber das werden Sie spätestens nach der Lektüre dieses Buches selbst wissen.
Cover
Titelblatt
Impressum
Über die Autorin
Einführung
Über dieses Buch
Konventionen in diesem Buch
Was Sie nicht lesen müssen
Törichte Annahmen über den Leser
Wie dieses Buch aufgebaut ist
Symbole, die in diesem Buch verwendet werden
Wie es weitergeht
Teil I: Bestellung zum Geschäftsführer einer GmbH
Kapitel 1: Sie übernehmen Verantwortung
Die Phase der Entscheidung: Wollen Sie Geschäftsführer werden?
Streit in der GmbH
Welche Pflichten
haben Sie als GmbH-Geschäftsführer?
Ihre Rechte
als GmbH-Geschäftsführer
Wer darf Ihnen in die Geschäftsführung reinreden?
Wie kommen Sie »aus der Nummer« wieder raus?
Kapitel 2: Formalien unabdingbar
Bestellt – manchmal aber nicht abgeholt
Der Rechtsakt »Bestellung«
Die Eintragung ins Handelsregister
Achtung: Bestellung heißt nicht Anstellung!
Kapitel 3: Ihre Anstellungsverträge bei der GmbH
Ihr Anstellungsvertrag
Die rechtliche Qualität Ihres Anstellungsvertrags
Geschäftsführer als steuerlicher Arbeitnehmer
Geschäftsführer als steuerlicher Unternehmer
Ihre Vertragspartner
Keine Nebensache: Zusatzvereinbarungen
Der GAU: ein fehlerhafter Anstellungsvertrag
Kapitel 4: Haftungsfallen vor, bei und nach der Gründung der GmbH
Die drei Entstehungsstufen
einer GmbH
Die Haftung in der Vorgründungsgesellschaft
Die Haftung in der Vor-GmbH
Geschäftsführer- oder Handelndenhaftung in der Vor-GmbH
Stolperfallen bei der Anmeldung zum Handelsregister
Vorratsgründung
/Mantelkauf
Geschäftsführerhaftungspotenzial
bei Anmeldung der GmbH
Die strafrechtliche Verantwortung
des Geschäftsführers
Immer klare Ansage: das Handeln für die GmbH
Haftungsfallen bei Lohn- und Gehaltsabrechnungen
Teil II: Die Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers
Kapitel 5: Handeln nach Recht und Gesetz
Immer zu beachten: Ihre rechtlichen Pflichten
Ihre wirtschaftliche Pflicht: das GmbH-Vermögen mehren
Der Geschäftsführer als Wächter der GmbH-Finanzen
Ihre Pflicht: Insolvenzgefahr rechtzeitig erkennen
Der Geschäftsführer: ein treuer Diener der GmbH
Geschäftsführeraufgabe: Mitarbeiterauswahl
und -weiterbildung
Kapitel 6: Gesetzliche Pflichten gegenüber der GmbH
Die Bedeutung der GmbH-Gesellschafterversammlung
Auskunfts- und Informationsrechte der Gesellschafter
Gewinnausschüttungen
Raus an die Öffentlichkeit: die Jahresabschlüsse der GmbH
Teil III: Rechte vollständig vereinbaren
Kapitel 7: Die Folgen Ihres Anstellungsvertrags
Ihr Aufgabengebiet
Ressortzuständigkeiten klar definieren – auch nach außen
Ihre rechtliche Stellung
als GmbH-Geschäftsführer
Keine Arbeitnehmerschutzgesetze
für den GmbH-Geschäftsführer
Keine Tarifautomatik
beim Geschäftsführergehalt
Sozialversicherungsrechtliche
Einordnung
Statusfeststellungsverfahren
Folgen der Sozialversicherungspflicht
Freiwillige soziale Absicherung
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot möglich
Kein Anspruch auf Entlastung
Haftungsbeschränkungen
zum Schutz Ihres Privatvermögens
Kapitel 8: Der Geschäftsführer als einzig legitimer GmbH-Vertreter
Rechtsgeschäfte: Ihre Sache
Eintragungen im Handelsregister gelten – nach außen
Prüfpflicht für die Gültigkeit von Gesellschafterbeschlüssen
Faktischer Geschäftsführer
– ein Haftungsproblem
Geschäftsführeraufgabe: Steuererklärungen für die GmbH
Kapitel 9: Die Handlungsbefugnisse eines GmbH-Geschäftsführers
Nach Gesetz: sowohl Ordentliches als auch Außerordentliches
Achtung: Einschränkungen
möglich und gängig
Das Durchführen einer Gesellschafterversammlung
Wenn der GmbH-Geschäftsführer eigenmächtig
handelt
Teil IV: Sonderfall geschäftsführender Gesellschafter
Kapitel 10: Rechtliche Besonderheiten
Die Liste entscheidet über den Status als Gesellschafter
Für Gesellschafter-Geschäftsführer gelten eigene Regeln
Mögliche Probleme bei der (betrieblichen) Altersvorsorge
eines selbstständigen Gesellschafter-Geschäftsführers
Wege aus der Sozialversicherung
Riskante Geschäfte der GmbH oder des Geschäftsführers
Kaum Gesellschaftertreuepflichten
gegenüber der GmbH
Kapitel 11: Der Gesellschafter-Geschäftsführer und das Finanzamt
Pensionszusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer
Ein Dauerproblem: verdeckte Gewinnausschüttungen
Nicht minder kompliziert: verdeckte Einlagen
Kapitel 12: Der GmbH-Gesellschafter als »bessere Bank«
Gesellschafter- und Gesellschaftsdarlehensverträge
Stehenlassen von Entgeltansprüchen
Nachträgliche Anschaffungskosten auf die GmbH-Beteiligung
Gesellschafterbürgschaften für die GmbH
Wenn der Gesellschafter zum GmbH-Patron wird
Teil V: Das Geschäftsführeramt wieder loswerden
Kapitel 13: Und tschüss: selbst aufhören
Das Geschäftsführeramt ist befristet
Der Geschäftsführer legt sein Amt nieder
Kündigung nicht vergessen
Kapitel 14: Das erzwungene Aufhören
Ex und hopp: kein Grund für Abberufung
notwendig
Abberufung von Gesellschafter-Geschäftsführern
Wenn abberufen, dann Kündigung
nicht vergessen
Kapitel 15: Das Ende richtig setzen
Vorsorge treffen für das Ende der Beziehung
Entlastung
nicht erzwingbar
Gesetzliche Umkehr der Beweislast
Verjährung
der Ansprüche
Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung
Teil VI: Der Top-Ten-Teil
Kapitel 16: Zehn Punkte, die GmbH-Geschäftsführer regelmäßig checken müssen
Check 1: Die Liquidität
der GmbH
Check 2: Die Einhaltung der Gesetze
Check 3: Die Aktualität der Verträge
Check 4: Die Bonität der Kunden
Check 5: Die Richtigkeit der Umsatzsteuervoranmeldung
und -erklärung
Check 6: Die Richtigkeit der Lohnsteueranmeldung
Check 7: Die pünktliche und vollständige Abführung der Arbeitnehmerbeiträge
zur Sozialversicherung
Check 8: Die Form der Einberufung der Gesellschafterversammlung
Check 9: Mitarbeiterqualifikation
Check 10: Die Lieferantenqualität
Kapitel 17: Zehn Fallen, in die ein Geschäftsführer nicht tappen darf
Falle 1: Der Gesellschafter hat immer recht
Falle 2: Der Gesellschafter bestimmt, ob und wann Insolvenz angemeldet wird
Falle 3: Keine Verantwortung übernehmen fürs Kaufmännische
Falle 4: Verträge stehen doch nur auf dem Papier
Falle 5: Formalien
müssen nicht zwingend eingehalten werden
Falle 6: Satzung
ist Gesellschafter-, keine Geschäftsführersache
Falle 7: Verdeckte Gewinnausschüttung
tangiert nur Gesellschafter
Falle 8: Die Ressorts
sind aufgeteilt
Falle 9: Die Gesellschafter müssen den Geschäftsführer entlasten
Falle 10: Reine Privatsache – die Geschäftsführernebenjobs
Kapitel 18: Zehn Fallen, in die ein Gesellschafter-Geschäftsführer nicht tappen darf
Falle 1: Die GmbH gehört dem Gesellschafter
Falle 2: Verdeckte Gewinnausschüttungen
haben nur steuerliche Bedeutung
Falle 3: Kein Schriftkram bei Darlehen
an die GmbH
Falle 4: Kein Schriftkram bei Darlehen von der GmbH
Falle 5: Jahresabschlüsse gehen nur die Gesellschafter und das Finanzamt etwas an
Falle 6: Pensionszusagen
sollen nur Steuern sparen
Falle 7: Mehrfachgeschäftsführung
– und überall zu 100 Prozent
Falle 8: Satte Gehaltsanpassung
nach oben statt regelmäßiger Klein-klein-Erhöhungen
Falle 9: Gehaltsreduktionen
in der Krise müssen nicht sein
Falle 10: Gesellschafter-Geschäftsführer sind unkündbar
Kapitel 19: Zehn Sofortmaßnahmen für dringende Fälle
Maßnahme 1: Notfallplan
für Tod
, Unfall
oder Krankheit des Geschäftsführers
Maßnahme 2: Todesfälle im Gesellschafterkreis
Maßnahme 3: Kündigung
eines Mitgeschäftsführers
Maßnahme 4: Fehler in Steuererklärungen
und Steuer(vor)anmeldungen
Maßnahme 5: Der Betriebsprüfer
sagt sich an
Maßnahme 6: Die Steuerfahndung
steht vor der Tür
Maßnahme 7: Fehlerhafte Produkte – Rückrufaktionen
, Schadensbegrenzung
Maßnahme 8: Ausfall eines wichtigen Lieferanten
oder Dienstleisters
Maßnahme 9: Ausfall eines wichtigen Kunden
Maßnahme 10: Die Hausbank »streikt«: überraschende Kündigung eines Kredits
Anhang
Anhang A: Musterverträge, Checklisten und Übersichten
Der GmbH-Geschäftsführeranstellungsvertrag
Auflösungsvertrag
(Aufhebungsvertrag
)
Darlehensverträge
Liquidität
Sorgfaltspflichten eines Geschäftsführers
Vertragsüberprüfungen
Überprüfung der Kundenbonität
Mitarbeiterqualifikation
Sicherstellung der Lieferantenqualität
Stichwortverzeichnis
End User License Agreement
Kapitel 7
Tabelle 7.1: Höhe der Kapitalbeteiligung versus Sozialversicherungspflicht
Kapitel 8
Tabelle 8.1: Gewerbesteuerbelastung GmbHs
Kapitel 12
Tabelle 12.1: Verlorene Darlehen als nachträgliche Anschaffungskosten
Tabelle 12.2: Ergebnisse von Patronatserklärungen
Kapitel 15
Tabelle 15.1: Verjährungsfristen im Innenverhältnis
Tabelle 15.2: Verjährungsfristen im Außenverhältnis
Kapitel 19
Tabelle 19.1: Maßnahmenliste bei Ausfall eines wichtigen Lieferanten
Tabelle 19.2: Maßnahmenliste bei Ausfall eines wichtigen Kunden
Tabelle 19.3: Maßnahmenliste bei überraschender Kündigung eines Kredits
Kapitel 11
Abbildung 11.1: Verdeckte Gewinnausschüttung
Cover
Titelblatt
Impressum
Über die Autorin
Inhaltsverzeichnis
Einführung
Fangen Sie an zu lesen
Musterverträge, Checklisten und Übersichten
Stichwortverzeichnis
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Zur Einführung wird es gleich philosophisch: Was ist die »richtige« Rechtsform für ein Unternehmen? Diese Frage lässt sich nicht so leicht beantworten. Jede Rechtsform hat ihre Vor- und Nachteile. Grundsätzlich wird unterschieden zwischen Personenunternehmen, also Einzelunternehmen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts und offenen Handelsgesellschaften (OHG) sowie Kommanditgesellschaften (KG), und Kapitalgesellschaften, vornehmlich GmbHs, haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaften und Aktiengesellschaften.
Der Hauptunterschied zwischen Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften besteht in der Haftung: Während bei Einzelunternehmen und auch bei Personengesellschaften die Gesellschafter zumindest teilweise mit ihrem Privatvermögen für die betrieblichen Schulden haften, ist bei Kapitalgesellschaften die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. So auch bei der GmbH. Es ist absolut kein Kavaliersdelikt, gegen das bestehende GmbH-Gesetz zu verstoßen, und es schützt weder den Geschäftsführer noch die Gesellschafter vor Strafe, wenn sie angeben, die entsprechenden Pflichten nicht gekannt zu haben. Ein GmbH-Geschäftsführer muss seine gesetzlichen Pflichten erstens kennen und zweitens erfüllen. Tut er es nicht, wird er dafür haftbar gemacht. Davor bewahrt ihn auch der vermeintliche Schutzschild »mbH« nicht!
Damit sind wir schon direkt bei dem Grund, warum dieses Buch geschrieben wurde: Das Gesetz schützt alle Außenstehenden, die mit der GmbH Geschäfte machen. Wenn diese ihr Geld in der GmbH stecken haben, etwa weil sie als Kunde Vorauszahlungen geleistet oder als Lieferant auf Rechnung geliefert haben, müssen sie darauf vertrauen können, dass sie aus dem Stammkapital der GmbH im Fall der Fälle, also der Pleite (vornehmer: Insolvenz), befriedigt werden können. Der Verantwortliche dafür, dass das garantiert ist, ist der GmbH-Geschäftsführer. Sollten Sie diese Pflicht verletzen, haften Sie persönlich, also mit Ihrem Privatvermögen!
Aktuell gibt es in Deutschland rund eine Million GmbHs, und jede von ihnen muss einen Geschäftsführer haben. Die meisten Geschäftsführer sind keine studierten Juristen, sondern »Macher« aus den Bereichen Marketing, Controlling, Technik et cetera. Sie sind in der Regel richtig gut in ihrem Job, müssen jetzt aber die rechtliche Seite ihres Amtes ebenfalls erfüllen. Und das obwohl sie – zumindest anfangs – herzlich wenig Ahnung davon haben (können), was dabei alles auf sie zukommt. GmbH-Geschäftsführung für Dummies ist daher kein »normales« Buch über die GmbH-Geschäftsführung in gestelztem Juristen-Fachchinesisch. Niemand sollte seine fachliche Karriere riskieren müssen, nur weil sie mit der Übernahme eines Geschäftsführeramts verbunden ist!
GmbH-Geschäftsführung für Dummies ist kein juristisches Buch, obwohl Sie teilweise mit Paragrafen und Gerichtsentscheidungen bombardiert werden. Das ist notwendig, damit Sie Rechtssicherheit haben. Denn ganz ehrlich: Schreiben kann ich viel – Sie müssen darauf vertrauen können, dass es richtig ist. Und da hilft doch hin und wieder ein Blick ins Gesetz und auf wichtige Urteile.
In diesem Buch ist ganz oft von »Problemen« die Rede. Sie werden häufig denken: »Na, so schlimm kann's doch wohl nicht sein« oder: »Mir passiert so was garantiert nicht!« Wenn ich zu Letzterem beitragen kann, ist das Ziel dieses Buches erreicht. Denn alle genannten Probleme (da ist es schon wieder, dieses Unwort) sind entstanden aus Fehlern, die andere Geschäftsführer gemacht haben. Diese Fehler wurden dann mühsam vor Gericht ausdiskutiert – mit ein Grund, weshalb Sie häufig Gerichtsentscheidungen als Beleg für meine Ausführungen finden werden.
Wie in allen Büchern der … für Dummies-Reihe gibt es ein paar besondere Schreibweisen, die ich Ihnen kurz vorstelle:
Wenn ein Begriff neu eingeführt wird, ist er
kursiv
.
Wenn ein Begriff besonders wichtig ist, ist er
fett
.
Internetadressen erkennen Sie daran, dass sie in einer
besonderen Schrift
gedruckt sind. Einfach eintippen, dann sind Sie da, wo Sie hinwollen.
Wenn vom GmbH-Geschäftsführer oder vom Gesellschafter-Geschäftsführer oder vom Gesellschafter die Rede ist, sind männliche wie weibliche Personen gleichermaßen gemeint. Nur wegen der besseren Lesbarkeit wird ausschließlich die männliche Form verwendet.
Sie müssen GmbH-Geschäftsführung für Dummies nicht von vorn nach hinten durchlesen. Suchen Sie sich über das Inhaltsverzeichnis die Kapitel und Themen heraus, die Sie am meisten interessieren. Oder gehen Sie direkt über das Stichwortverzeichnis, wenn Sie Ihre Frage konkret benennen können.
Als Nichtgesellschafter brauchen Sie
Teil IV
und
Kapitel 18
im Top-Ten-Teil nicht zu lesen.
Wenn Sie gerade erst angefangen haben oder sicher im Sattel sitzen oder Alleingesellschafter-Geschäftsführer sind, ist
Teil V
nur von bedingtem Interesse für Sie.
Den Top-Ten-Teil sollten Sie aber unbedingt zumindest überfliegen. Vielleicht stoßen Sie dort auf ein Problem, das für Sie unter Umständen relevant ist – von dessen Existenz Sie aber bislang gar nichts wussten.
Ich bin mir sicher: Sie sind ganz bestimmt nicht töricht, denn sonst hätten Sie sich dieses Buch nicht ausgesucht. Törichte Leute meinen, sie könnten alles und wüssten alles (besser). Jetzt müssen Sie GmbH-Geschäftsführung für Dummies also »nur noch« lesen. Wann sollten Sie das tun? Dafür gibt es mehrere Anlässe:
Sie werden befördert und übernehmen nicht nur eine Abteilung, sondern ein ganzes Unternehmen, dessen Rechtsform eine GmbH ist.
Sie haben sich auf eine Stelle beworben, die die Geschäftsführung der GmbH, bei der Sie in Zukunft arbeiten wollen, mit einschließt.
Die Firma, bei der Sie bisher gearbeitet haben, wird umgewandelt in eine GmbH – und Sie sollen die Geschäftsführung übernehmen.
Sie wollen sich selbstständig machen, also allein oder mit anderen ein Unternehmen gründen, das die Rechtsform GmbH haben soll.
Sie sind als Nachfolger ausgeguckt und sind der Youngster in einer Geschäftsführung mit lauter alten Hasen.
GmbH-Geschäftsführung für Dummies dreht sich einzig und allein um eine wichtige Person, nämlich um Sie in Ihrem Amt als GmbH-Geschäftsführer. Folglich wird konsequent der Standpunkt des Geschäftsführers eingenommen und seine (rechtliche) Karriere nachvollzogen.
Wie werden Sie überhaupt GmbH-Geschäftsführer? Wollen Sie das überhaupt? Welche Formalien müssen dabei beachtet werden? Welche rechtliche Position haben Sie? Sind Sie Arbeitnehmer oder freier Vertragspartner? Wie sollte Ihr Anstellungsvertrag mit der GmbH aussehen? Auf diese und noch mehr Fragen finden Sie in Teil I ausführliche Antworten.
Als GmbH-Geschäftsführer müssen Sie schon ein kleiner Tausendsassa sein. Ihr Pflichtenkatalog ist recht umfangreich und reicht von der formvollendeten Einladung zur Gesellschafterversammlung über deren Durchführung und die Kontrolle der Beschlüsse bis hin zu den GmbH-Jahresabschlüssen und Steuererklärungen, die Sie für die GmbH abzugeben haben. Dass Sie das GmbH-Vermögen mehren müssen, ist schon fast selbstverständlich. Ebenso »selbstverständlich« ist, dass Sie, falls die GmbH in eine Krise gerät, die Insolvenzreife prüfen müssen – um nur einige kleine Bausteine aus Ihrem Pflichtenkatalog zu nennen.
»Das kann doch keiner allein«, werden Sie jetzt denken. Doch aufgepasst, wenn Sie bestimmte Aufgaben delegieren wollen: Das muss erstens rechtlich zulässig sein und zweitens muss der Mitarbeiter oder Berater fachlich fit sein – wenn Sie den Falschen für den Job ausgesucht haben, haften Sie!
Während die Gesetze recht ausführlich Ihre Pflichten als GmbH-Geschäftsführer thematisieren, werden sie doch recht schmallippig, wenn es um Ihre Rechte geht. Daher widmet sich Teil III dem Thema, welche (wenigen) Rechte Sie von Gesetzes wegen haben und welche Rechte Sie sich in den Verhandlungen mit den GmbH-Gesellschaftern ausbedingen können oder sollten. Das reicht von der Höhe und der Zusammensetzung Ihres Gehalts über Ihren Urlaubsanspruch bis hin zu den Möglichkeiten, Ihre persönliche Haftung aufgrund von Fehlern in der Geschäftsführung zu beschränken.
Wer zugleich Geschäftsführer und Gesellschafter der GmbH ist, hat neben allen Pflichten, die ein GmbH-Geschäftsführer ohnehin hat, noch einige weitere »Probleme«. Das fängt damit an, dass das Finanzamt ein steter Beobachter aller Verträge ist, die zwischen GmbH und Gesellschafter-Geschäftsführer geschlossen werden, geht weiter über sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten bis hin zu den rechtlichen Fallstricken, die beispielsweise bei einer Ein-Personen-GmbH mit einem Alleingesellschafter-Geschäftsführer gespannt sein können.
Es ist eine alte Geschäftsführerweisheit: Rein kommt man schnell, nur raus wird's schwierig. Hier finden Sie die Wege, wie Sie selbst Ihr Geschäftsführeramt beenden können. Aber Sie erfahren auch, was »die andere Seite« tun kann, damit Ihr Geschäftsführeramt beendet wird. Zudem geht es in Teil V darum, welche (Rechts-)Folgen mit dem Ende Ihres Amtes verbunden sind und wie Sie sich vor möglichen Komplikationen schützen können.
Im Top-Ten-Teil finden Sie nochmals kurz und übersichtlich die zehn wichtigsten Punkte, die Sie regelmäßig checken sollten, die zehn Fallen, in die Sie als GmbH-Geschäftsführer oder als GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer tunlichst nicht tappen sollten, und zehn Sofortmaßnahmen für dringende Fälle.
Verträge sind wichtig und sie kommen dauernd zustande. Es genügen zwei übereinstimmende Willenserklärungen – und schon hat man einen Vertrag. So schnell kann's gehen! Wenn es später Streit darüber gibt, was der eine tun muss, soll oder darf und was der andere, ist es auf jeden Fall besser, etwas Schriftliches in der Hand zu haben. Das hat doch immer noch mehr Gewicht als das gesprochene Wort. Zudem überlegt man gründlicher, ob man seine Unterschrift unter ein Schriftstück setzen will oder nicht.
Deshalb finden Sie im Anhang die, wie ich finde, für Sie wichtigsten Vertragsmuster für den Fall, wenn Sie einen Vertrag aufsetzen müssen oder Ihnen ein Vertrag angeboten wird. Lesen Sie die Muster durch, analysieren Sie sie und schreiben Sie sie dann so um, wie es für Ihren individuellen Fall passt. Verwenden Sie niemals ein Muster »blind«! Diese Warnung gilt nicht nur für die Mustervorlagen aus diesem Buch, sondern für alle anderen, die im Internet oder sonst wo feilgehalten werden. Sie sind lediglich Hilfen, mehr nicht!
Die Checklisten, die Sie darüber hinaus im Anhang finden, sollen Ihnen helfen, sich schnell in einer kniffligen Situation einen Überblick zu verschaffen und nichts Wichtiges zu vergessen. Eine individuelle Anpassung auf Ihre ganz persönlichen Bedürfnisse, angereichert mit Ihren ganz persönlichen Erfahrungen, ist nicht nur wünschenswert, sondern ratsam!
Die Symbole zeigen Ihnen auf einen Blick, wo es etwas Besonderes zu beachten gilt, dass an dieser Stelle etwas genauer erklärt wird und wobei Sie besonders aufpassen beziehungsweise wann Sie etwas Bestimmtes tun sollten.
Hier werden Begriffe erklärt, die Sie wahrscheinlich schon einmal gehört haben, die Sie aber eventuell (noch) nicht so richtig hinsichtlich ihrer Bedeutung für Sie und Ihr Amt als Geschäftsführer einordnen können.
Aufgepasst! Das Amt eines GmbH-Geschäftsführers ist mit Gefahren – nicht für Leib und Leben, aber für Ihr privates Vermögen – verbunden. Immer wenn Sie dieses Symbol sehen, ist also Gefahr im Verzug.
Manches werden Sie schon anderweitig gelesen und erfahren haben – auch außerhalb dieses Buches. Wenn Sie dieses Symbol sehen, sollen Sie an wichtige Informationen erinnert werden.
Eine GmbH-Geschäftsführung ist manchmal gefährlich, aber definitiv auch chancenreich. Dieses Symbol markiert Tipps, was Sie tun, aber auch Tipps, was Sie lassen sollten.
Dieses Symbol ist selbsterklärend: Hier finden Sie Beispiele – gute, die Sie nachmachen sollten, und schlechte, die Ihnen als Warnung dienen sollen.
Sie stehen in den Startlöchern, scharren bereits mit den Hufen und wollen endlich loslegen mit der Eroberung der Märkte. Ein guter Plan. Lassen Sie sich dabei nicht durch den »dicken Wälzer«, den Sie gerade in der Hand halten, entmutigen. Im Gegenteil: Er ist Ihre Chance. Er hilft Ihnen bei Ihren Vorhaben. Auch wenn schon zu jedem Kapitel bereits so viele Fachbücher geschrieben wurden, dass damit ganze Bibliotheken gefüllt werden könnten: Sie haben die Gewissheit, dass alles, was wichtig ist oder für Sie wichtig werden könnte, hier drinsteht.
Manche Themen kommen Ihnen unter Umständen anfangs »weniger wichtig« vor. Das macht nichts. Fangen Sie mit den Themen an, die Ihrer Meinung nach anfangs wichtiger sind für Sie. Irgendwann werden Sie die anderen Themen dann auch lesen. Denn Sie werden dann wissen, dass hinter jedem Thema zumindest eine Person steckt, die schon einmal »reingefallen« ist. Und genau das wollen und sollen Sie ja nicht. Dafür gibt es dieses Buch.
Viel Spaß bei der Lektüre und vor allem toi, toi, toi für Ihre Karriere als GmbH-Geschäftsführer!
Teil I
IN DIESEM TEIL …
… lesen Sie, wie Sie überhaupt GmbH-Geschäftsführer werden. Sie erfahren, welche Verantwortung Sie dabei übernehmen, und können sich darüber klar werden, ob Sie das tatsächlich (alles) wollen.
Außerdem erhalten Sie Antworten auf diese und weitere Fragen: Welche Formalien sind bei der Bestellung zum Geschäftsführer zu beachten? Sind Sie Arbeitnehmer oder freier Vertragspartner? Und wer bestimmt eigentlich, wie viel Sie verdienen (dürfen)?
Nicht zuletzt lernen Sie Haftungsfallen kennen, die es zu vermeiden gilt.
Kapitel 1
IN DIESEM KAPITEL
Wichtige Überlegungen vor Ihrem AmtsantrittÜbersicht über Rechte und Pflichten des GmbH-GeschäftsführersSchneller draußen als gedacht – ein erster ÜberblickViele, die zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt werden, sind sich über die Bedeutung dieses öffentlich-rechtlichen Rechtsakts nicht im Klaren, sondern sehen die Geschäftsführung eher als wirtschaftliche Aufgabe. Das ist auf jeden Fall richtig und wichtig – aber eben nicht genug.
Ein öffentlich-rechtlicher Rechtsakt ist ein Vorgang, der öffentlich Recht setzt, und zwar verbindlich. Das heißt, dieser Rechtsakt ist auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet. Sobald Sie zum Geschäftsführer bestellt und ins Handelsregister eingetragen worden sind, ist genau diese unmittelbare Rechtswirkung nach außen eingetreten: Sie sind der einzige legitimierte Vertreter der GmbH nach außen.
Mit der Bestellung übernimmt der Geschäftsführer die gesamte Verantwortung für alle gesetzlichen Pflichten der GmbH sowie für die Pflichten, welche die GmbH-Satzung vorschreibt, und er haftet persönlich für deren Erfüllung – selbst wenn er für die Geschäftsführung kein Geld erhält.
Niemand kann Sie zwingen, GmbH-Geschäftsführer zu werden, Sie müssen der Bestellung schon zustimmen. Sobald Sie aber zugestimmt haben, übernehmen Sie alle Pflichten des Organs »Geschäftsführer«. Bestimmt werden Sie auch die wirtschaftliche Geschäftsführung der GmbH – oder zumindest Teile davon – innehaben, wobei »wirtschaftliche Geschäftsführung« hier nur als Gegensatz zu den gesetzlichen Pflichten zu sehen ist. Die wirtschaftliche Geschäftsführung kann also beispielsweise auch die Geschäftsführung im technischen Bereich oder im Controlling oder Ähnliches umfassen.
Den größten Teil Ihres Entgelts werden Sie für die wirtschaftliche Geschäftsführung erhalten. Denn es ist im Interesse der Gesellschafter – auch dann, wenn Sie selbst einer sind –, dass die GmbH gewinnbringend wirtschaftet. Jedoch sollten Sie weder den Anteil noch die Bedeutung Ihrer gesetzlichen Pflichten als Organ der GmbH unterschätzen. Sie sind dafür verantwortlich und haften für Fehler persönlich, also mit Ihrem Privatvermögen. Trotz GmbH. Sie werden diesen Satz noch öfter lesen – ein klares Indiz dafür, dass Sie die Ihnen auferlegten Pflichten sehr ernst nehmen müssen. Sie sind auch dann noch persönlich verantwortlich, wenn Sie Aufgaben delegiert haben: an Mitarbeiter, an einen Anwalt, an den Steuerberater.
Wenn es zu Fehlern kommt, wird man sich zunächst an Sie halten. Das bedeutet, dass Sie sich in Ihrem eigenen Interesse über Ihre gesetzlichen Pflichten informieren sollten, bevor Sie der Bestellung zum GmbH-Geschäftsführer zustimmen. Bedenken Sie in diesem Zusammenhang, dass Sie viele Pflichten auch dann behalten, falls mehrere Geschäftsführer sich in der GmbH die Arbeit teilen. Diese Arbeitsteilung gilt in aller Regel nur für die wirtschaftliche Geschäftsführung – nicht für Ihre gesetzlichen Pflichten.
Wenn ein Geschäftsführer nicht an der GmbH beteiligt ist, also keine Geschäftsanteile hält, spricht man von einem Fremdgeschäftsführer. Die möglichen Interessen aller Beteiligten sind klar:
Interessen des Geschäftsführers:
Der Geschäftsführer will für seine Arbeit, die er in die GmbH steckt, ordentlich bezahlt werden. Wird er nicht oder nicht ordentlich bezahlt, dürfte sein Interesse an der Arbeit recht schnell nachlassen. Er will, dass sich die Gesellschafter auf ihre Rolle als Kapitalgeber beschränken und ihn möglichst wenig mit Zusatzarbeit belästigen oder ihm gar dreinreden – was sie aber durchaus dürfen.
Interessen der GmbH:
Die GmbH soll so geführt werden, dass zumindest ihr Vermögen
erhalten bleibt, besser noch gemehrt
wird. Sie soll Gewinne erwirtschaften, die sie dann wieder investieren kann. Um das zu erreichen, muss der Geschäftsführer sein Handwerk verstehen. Dasselbe gilt vor allem dann, wenn die GmbH in der Krise steckt und ein Geschäftsführer sie wieder auf Kurs bringen soll.
Interessen der Gesellschafter:
Die Gesellschafter
wollen im Grunde auch, dass die GmbH Gewinne erwirtschaftet, wollen diese Gewinne aber in aller Regel ausgeschüttet bekommen. Damit fließen die Mittel natürlich aus der GmbH ab und können dort nicht mehr für Investitionen verwendet werden. Ansonsten wollen sich die Gesellschafter meist auf ihre Rolle als Kapitalgeber beschränken und möglichst wenig Zusatzarbeit durch den Geschäftsführer haben.
Eine Ein-Personen-GmbH ist rechtlich möglich. Wirtschaftlich gesehen sind Sie damit praktisch ein Einzelunternehmer, der alles selbst entscheiden kann, aber eben auch für alles selbst sorgen muss.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist vor allem:
Vermögen mehren:
Auch als Alleingesellschafter-Geschäftsführer
einer GmbH verwalten Sie fremdes Vermögen – nämlich das der GmbH. Daher müssen Sie dafür sorgen, dass das GmbH-Vermögen zumindest erhalten bleibt, besser noch gemehrt wird. Man spricht hier von der
Vermögensbetreuungspflicht
eines Geschäftsführers. Die hat er auch, wenn ihm die GmbH allein gehört.
Formalien berücksichtigen:
Auch als Alleingesellschafter-Geschäftsführer müssen Sie alle (!) Formalien einhalten, die das Gesetz für eine GmbH vorsieht. Unter anderem müssen Sie – unabhängig vom wirtschaftlich notwendigen Kapital – auf jeden Fall das rechtlich notwendige
Mindestkapital
(= 25.000 Euro bei der GmbH, 1 Euro bei der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft) aufbringen.
Gehalt festlegen:
Natürlich kann und darf die GmbH Sie auch anstellen und Ihre Dienste entlohnen. Ihr Entgelt ist für die GmbH eine
Betriebsausgabe
und mindert den steuerpflichtigen Gewinn der GmbH – so sie denn einen hat. Ansonsten erhöht Ihr Entgelt den Verlust.
»Das kannst du doch aber von der Steuer absetzen.« Diesen Satz haben Sie bestimmt schon oft gehört oder sogar selbst gedacht. Als GmbH-Geschäftsführer müssen Sie hier aber aufpassen: Die Tatsache, dass das Geschäftsführergehalt eine Betriebsausgabe ist, verführt dazu, das Gehalt möglichst hoch anzusetzen, um so Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer zu sparen. Dieses Verhalten ruft jedoch in aller Regel das Finanzamt auf den Plan, das die Angemessenheit der Geschäftsführerentlohnung prüft. Für die Angemessenheit wird ein sogenannter Fremdvergleich angestellt: Würde ein Fremdgeschäftsführer von der GmbH genauso (hoch) bezahlt werden wie der Alleingesellschafter-Geschäftsführer? Sollte das nicht der Fall sein, ist der »unangemessene« Teil des Entgelts eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter-Geschäftsführer, also eine Gewinnausschüttung, die durch ein anderes Geschäft verdeckt ist.
Was es genau mit der verdeckten Gewinnausschüttung auf sich hat und worauf Sie achten müssen, finden Sie in Kapitel 11.
Trau, schau, wem! Nicht jeder Kumpel ist als Mitgesellschafter in einer GmbH geeignet. Denn es gilt das »Musketierprinzip«, was nicht alle GmbH-Gesellschafter wissen: Sie haften für Ihre Mitgesellschafter, wenn diese beispielsweise ihre Stammeinlage – obwohl versprochen und beteuert – nicht beisteuern. In einer GmbH gilt nämlich das Prinzip der Ausfallhaftung.
Ausfallhaftung bedeutet, dass ein GmbH-Gesellschafter die ausgefallene Stammeinlage eines anderen GmbH-Gesellschafters übernehmen muss. Denn egal wie: Die 25.000 Euro Stammkapital müssen am Ende des Tages zusammengekommen sein!
Zwar ist die Haftung in der GmbH beschränkt auf das Stammkapital, also auf mindestens 25.000 Euro. Die Haftung des einzelnen Gesellschafters ist beschränkt auf die von ihm übernommene Stammeinlage, mit der Folge, dass er üblicherweise nicht mehr mit seinem persönlichen Vermögen haftet, wenn er seinen Anteil voll einbezahlt hat. Aber: Paragraf 24 GmbH-Gesetz bestimmt eine weiter gehende Haftung für folgende Fälle:
Beträge wurden an einen Gesellschafter ausbezahlt, die zur Erhaltung des Stammkapitals notwendig gewesen wären;
ein Gesellschafter hat seine Stammeinlage nach der GmbH-Gründung nicht eingezahlt, sein Anteil wurde deswegen eingezogen und von diesem Gesellschafter können keine Geldbeträge eingefordert werden;
ein Gesellschafter hat bei einer Kapitalerhöhung
in der GmbH einen weiteren Geschäftsanteil übernommen, kann aber die entsprechende Einlage nicht erbringen.
Das Stammkapital muss nicht in der vollen Höhe von 25.000 Euro einbezahlt worden sein. Die Hälfte, 12.500 Euro, »genügt«. Der »Rest« muss aber natürlich irgendwann dennoch einbezahlt werden. Die Gesellschafter müssen aufgefordert werden, die ausstehende Summe aufzubringen. Das nennt man Fälligstellen. Wenn das Stammkapital nicht voll einbezahlt wurde und die ausstehenden Stammeinlagen fällig sind oder fällig gestellt werden und derjenige Gesellschafter, der seinen übernommenen Anteil (noch) nicht (voll) einbezahlt hat, diesen nicht leisten kann, müssen die anderen Gesellschafter für den Ausfall einstehen. Von dieser Ausfallhaftung gibt es keine Freistellung, weder durch Vertrag noch durch die Satzung. Die Ausfallhaftung ist ein Unterprinzip des Gläubigerschutzprinzips und damit unabdingbares GmbH-Recht. Wer der (drohenden) Solidarhaftung entgehen will, hat nur die Möglichkeit, selbst aus der GmbH auszutreten.
Gläubigerschutzprinzip bedeutet, dass jeder Gläubiger der GmbH darauf vertrauen darf, dass die GmbH mindestens das gesetzlich vorgeschriebene oder das in der Satzung vereinbarte Stammkapital als Gesellschaftsvermögen hat, das im Falle eines Falles haftet.
Solidarhaftung ist im Grunde nichts anderes als das »Musketierprinzip«: einer für alle, alle für einen. Wenn einer nicht zahlt, müssen eben die anderen für ihn mitzahlen.
Die Ausfallhaftung droht auch bei einer Kapitalerhöhung. Da bei einer Kapitalerhöhung das Stammkapital, also das Kapital, das als Haftungskapital für die Gläubiger zur Verfügung steht, von mindestens 25.000 Euro auf X Euro aufgestockt wird, gelten exakt dieselben Regeln wie bei der erstmaligen Ausstattung der GmbH mit haftendem Kapital bei der Gründung. Dabei haftet ein Gesellschafter für den Ausfall der übrigen Gesellschafter so lange, wie er GmbH-Gesellschafter ist. Das bedeutet auch, dass ein Gesellschafter selbst dann haftet, wenn er etwa bei einer Kapitalerhöhung gegen Einlagen keine neuen Geschäftsanteile übernommen hat. Er muss trotzdem für die Gesellschafter geradestehen, die einer Kapitalerhöhung zugestimmt haben und nun ihren übernommenen Anteil nicht einzahlen können.
Wer für die Einlage eines Mitgesellschafters eintreten muss, erwirbt natürlich eine Ausgleichsforderung gegenüber diesem, selbst wenn der Betreffende zwischenzeitlich aus der GmbH ausgeschlossen wurde. Allerdings steht geradezu regelmäßig zu befürchten, dass die Ausgleichsforderung recht wertlos ist, da der »Zahlungsunwille« des Gesellschafters mit hoher Wahrscheinlichkeit auf mangelnde Liquidität zurückzuführen ist. Wäre er liquide gewesen, hätte er wahrscheinlich auch seine fällige Einlage bei der GmbH bezahlt. Nur in wenigen Fällen kann also ein Gesellschafter, der für den Ausfall eines anderen haftet, damit rechnen, dass er sein im Rahmen einer Ausfallhaftung bezahltes Geld wiedersieht.
Wer selbst nach der Leistung der eigenen Einlage über kein weiteres nennenswertes Vermögen verfügt, kann sich deswegen nicht von der Zahlungspflicht befreien lassen. In solchen Fällen drohen Zwangsvollstreckungen oder Gehaltspfändungen. Diese Art des »Schuldenabstotterns« wird selbst dann in Kauf genommen, wenn sich die Zahlung auf diese Art und Weise über einen längeren Zeitraum hinzieht (Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 19.08.2004 – 18 W 29/04). Wenn aber der Zeitraum sehr lang ist, beispielsweise 55 Monate, also über viereinhalb Jahre, wie in dem Fall, der dem Urteil zugrunde liegt, gilt der GmbH-Gesellschafter als zahlungsunfähig. Die Folge: Die Ausfallhaftung der anderen Gesellschafter greift, wenn die ausstehende Einlage weder über Zwangsvollstreckungen noch über Gehaltspfändungen beigeschafft werden kann.
Wird Stammkapital verbotenerweise (!) – egal ob offen oder verdeckt – an den oder die Gesellschafter ausbezahlt, muss der Betrag wieder zurückgezahlt werden (Paragraf 30 GmbH-Gesetz, Paragraf 31 Absatz 1 GmbH-Gesetz). Wenn der betreffende Gesellschafter aber nichts mehr zurückzahlen kann, müssen die übrigen Gesellschafter nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile für den Fehlbetrag einstehen (Paragraf 31 Absatz 3 GmbH-Gesetz).
Ein kleiner Trost bleibt in diesem Fall: Die Ausfallhaftung ist hier auf den Betrag des Stammkapitals beschränkt, der notwendig ist, um die Schulden der GmbH zu bezahlen (Bundesgerichtshof-Entscheidung vom 25.02.2002 – II ZR 196/00). Das tröstet aber nur diejenigen Gesellschafter, deren GmbH genügend Vermögen hat, um die Schulden zu bezahlen. Die Ausfallhaftung des Paragrafen 31 Absatz 3 GmbH-Gesetz besteht aber auch dann, wenn die GmbH bereits überschuldet ist.
Eine GmbH ist überschuldet, wenn ihr Vermögen die vorhandenen Verbindlichkeiten nicht mehr deckt.
Kein Unternehmen ist vor Streit unter den Gesellschaftern gefeit. Oft geht der Streit so weit, dass man die »lästigen Gesellschafter«, auf deren Mitarbeit in der Gesellschaft von anderen Gesellschaftern kein Wert (mehr) gelegt wird, loswerden will, koste es, was es wolle.
Warum muss Sie als Geschäftsführer, wenn Sie nicht selbst am Stammkapital beteiligt sind, ein Streit zwischen den Gesellschaftern überhaupt interessieren? Einmal ganz abgesehen von möglichen Sympathien oder Antipathien: Sie sind derjenige, der handeln muss, und der Einzige, der handeln darf! Wenn also Schritte in die Wege geleitet werden müssen, damit ein Gesellschafter aus der GmbH ausgeschlossen werden kann, sind Sie derjenige, der dies tun muss. Bevor Sie jedoch den Ausschluss in die Wege leiten dürfen, müssen Sie prüfen, ob der entsprechende Gesellschafterbeschluss überhaupt wirksam ist, ob also die Voraussetzungen für einen Ausschluss gegeben sind. Mit anderen Worten: Sie werden sich bei jeder Partei unbeliebt machen.
Die Mitgliedschaft in der GmbH kann auf verschiedene Arten beendet werden, etwa
durch Ausschluss (Fachbegriff: Kaduzierung
),
durch eine zwangsweise Einziehung des Anteils (Fachbegriff: Amortisation
),
durch Austritt
oder
durch Kündigung der Mitgliedschaft.
Die Kaduzierung (der Ausschluss eines Gesellschafters aus der GmbH) ist in Paragraf 21 GmbH-Gesetz für den Fall der verzögerten Einzahlung der Stammeinlage und in Paragraf 28 GmbH-Gesetz für den Fall der verzögerten Zahlung von Nachschüssen geregelt.
Es besteht ein unabdingbares Recht der GmbH auf Ausschluss beziehungsweise des Gesellschafters auf Austritt aus der GmbH. Dieses Recht kann zwar durch die Satzung modifiziert und etwa auf das Vorliegen von wichtigen Gründen beschränkt werden, aber es darf nicht vollständig ausgeschlossen oder unmöglich gemacht werden – etwa durch überhöhte Abfindungsregelungen.
Es ist das Recht der GmbH, ihren Gesellschafterbestand möglichst zu sichern, und das Recht jedes Gesellschafters, sich seiner Mitgliedschaft in der GmbH relativ sicher zu sein. Deshalb darf die GmbH in ihrem Gesellschaftsvertrag den – grundsätzlich möglichen – Ausschluss oder Austritt aus der GmbH erschweren, etwa durch die Angabe wichtiger Gründe.
Was genau als wichtiger Grund für einen Ausschluss oder einen Austritt anzusehen ist, ist – wie bei allen Vertragskündigungen aus wichtigem Grund – höchst individuell und meist sehr streitanfällig.
Gefährdung des Gesellschaftszwecks:
Ein wichtiger sachlicher Grund, der allgemein als solcher anerkannt wird, liegt vor, wenn ein Gesellschafter durch seine Person oder durch sein Verhalten die Erreichung des Gesellschaftszwecks unmöglich macht oder erheblich gefährdet oder wenn sonst die Person des Gesellschafters oder sein Verhalten ein Verbleiben in der Gesellschaft untragbar erscheinen lässt.
Verhinderte Mitwirkung:
Auch Gründe, die in der Person des Gesellschafters liegen, können so wichtig sein, dass sie zum Ausschluss berechtigen. Dies können etwa schwere, dauerhafte Krankheiten sein, welche die Mitwirkung in der GmbH verhindern, oder ungeordnete Vermögensverhältnisse, wie beispielsweise eine Privatinsolvenz oder Spielsucht.
Gesellschaftsschädigendes Verhalten:
Wichtige Gründe, die verhaltensbedingt sind, wie zum Beispiel Betrug, Untreue, Unterschlagung, schwerste Verletzungen der Treuepflicht, unsittliches Verhalten, mehrfache Schädigung der Gesellschaft, berechtigen ebenfalls zum Ausschluss.
Der Ausschluss muss die Ultima Ratio, also das letztmögliche Mittel sein und darf nur dann angewendet werden, wenn der Streit nicht anders beizulegen ist oder die anderen Möglichkeiten aufgrund der Schwere der Verfehlung nicht ausreichen, etwa weil einer der Gesellschafter einen Mordanschlag auf einen anderen verübt hat.
Die Gesellschafterversammlung muss zunächst einen Beschluss über den Ausschluss fassen, der – wegen der Satzungsänderung – eine Mehrheit von drei Viertel der Stimmen erreichen muss beziehungsweise die Mehrheit, welche die Satzung selbst für Satzungsänderungen vorsieht. Der betroffene Gesellschafter hat in diesem Punkt kein Stimmrecht. Danach muss die GmbH auf Ausschließung klagen. Das Urteil, das in diesem Prozess ergeht, ist ein Gestaltungsurteil, führt also unmittelbar zum neuen Rechtszustand, denn es »gestaltet« diesen.
Selbst wenn die GmbH-Satzung präzise regelt, wann der Gesellschafterausschluss aus wichtigem Grund gegeben ist, muss eine Klage geführt werden – und zwar von Ihnen als Geschäftsführer. Nur Sie sind dazu berechtigt, im Namen der GmbH eine Klage zu erheben. Wenn Sie es nicht tun, passiert: nichts! Denn es genügt nicht zum Ausschluss, wenn der Gesellschafterbeschluss mit der satzungsändernden Mehrheit zustande gekommen ist (Bundesgerichtshof-Entscheidung vom 20.09.1999 – II ZR 345/97). Wenn Sie den Ausschluss »verbocken«, droht Ihnen eine Schadenersatzklage der »ausschlusswilligen« Gesellschafter!
Auch bei einer GmbH mit nur zwei Gesellschaftern ist ein Ausschluss möglich. Voraussetzung ist allerdings, dass die GmbH nach Ausschließung des einen Gesellschafters fortbestehen kann. Dabei ist unklar, ob bei der zweigliedrigen GmbH ein unmittelbares Klagerecht besteht oder ob vor der Ausschlussklage ein Gesellschafterbeschluss herbeigeführt werden muss. Da der betroffene Gesellschafter aber kein Stimmrecht in Bezug auf seinen eigenen Ausschluss hat, käme es in solchen Fällen zu einem Wettrennen darum, wer als Erster abstimmt. Eine Abstimmung sei hier »Förmelei« und deshalb unnötig (Entscheidung des Oberlandesgerichts Thüringen vom 05.10.2005 – 6 U 162/05).
Die Einziehung von Geschäftsanteilen (Amortisation) ist laut Paragraf 34 GmbH-Gesetz zugelassen. Sie ist die einzige (!) gesetzlich geregelte Möglichkeit, die zum Ausscheiden des Gesellschafters aus der GmbH führt. Nach der Einziehung ist der Geschäftsanteil nicht mehr vorhanden, es gibt ihn nicht mehr, aber das Stammkapital bleibt in voller Höhe erhalten. Der Exgesellschafter erhält also seinen einbezahlten Anteil nicht zurück.
Damit ein Anteil überhaupt zwangsweise eingezogen werden kann, muss er voll einbezahlt sein. Ist der Anteil, der zwangsweise eingezogen werden soll, nur teilweise eingezahlt, können die übrigen Gesellschafter den fehlenden Betrag einbezahlen. Warum sollten sie das tun? Ganz einfach: Es ist häufig der einzige Weg, um den lästigen Gesellschafter aus der GmbH zu entfernen. Denn freiwillig wird er, nur damit hinterher sein Anteil eingezogen werden kann, den ausstehenden Betrag bestimmt nicht einzahlen. Die in Vorleistung getretenen Gesellschafter können dann ihren Erstattungsanspruch an die GmbH abtreten. Die GmbH, vertreten durch Sie als Geschäftsführer, kann dann ihrerseits wieder den Anspruch mit dem zu zahlenden Einziehungsentgelt (Abfindung) verrechnen.
Damit Sie einem Gesellschafterbeschluss, der die zwangsweise Einziehung eines GmbH-Anteils vorsieht, überhaupt folgen dürfen, müssen Sie einige Voraussetzungen prüfen:
Die zwangsweise Einziehung muss im Gesellschaftsvertrag zugelassen sein.
Es muss ein wichtiger Grund für die Einziehung vorliegen.
Es ist ein – mit einfacher oder in der Satzung dafür vorgesehener Mehrheit gefasster – Gesellschafterbeschluss notwendig.
Der betroffene Gesellschafter hat kein Stimmrecht, wenn es um die Einziehung seines Anteils geht. Ausnahme: Die Einziehung ist bei seinem Eintritt in die GmbH nicht im Gesellschaftsvertrag geregelt gewesen (Paragraf 34 Absatz 2 GmbH-Gesetz).
Sieht die Satzung der GmbH keinen Gesellschafterbeschluss über die Erhebung einer Ausschließungsklage gegen einen Mitgesellschafter aus wichtigem Grund vor, bedarf der Beschluss einer qualifizierten Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen – unter Ausschluss derjenigen des Betroffenen (Bundesgerichtshof-Entscheidung vom 13.01.2003 – II ZR 227/00).
Dem auszuschließenden Gesellschafter wird der Einziehungsbeschluss formlos mitgeteilt. Sie könnten es ihm theoretisch auch mündlich mitteilen – obgleich wegen der Nachweisbarkeit des Zugangs sowie des Wortlauts der Mitteilung die schriftliche Form stets bevorzugt werden sollte.
Durch die Einziehung geht der entsprechende Geschäftsanteil inklusive etwaiger Rechte Dritter am Geschäftsanteil unter. Die Stammeinlagen stimmen folglich nicht mehr mit dem Stammkapital überein. Dieser »Makel« hat keine rechtlichen Folgen. Ob er also korrigiert wird oder nicht, ist – rechtlich – gleichgültig. Wenn die Gesellschafter ihn beseitigen wollen, müssen sie einen Aufstockungsbeschluss fassen, also den Beschluss, das Kapital um den Fehlbetrag aufzustocken, um so die Nennwerte der Stammeinlagen an das Stammkapital anzupassen.
Wird ein Geschäftsanteil eingezogen, ändern sich die Beteiligungsverhältnisse der verbleibenden Gesellschafter, da die Summe der Stammeinlagen der verbleibenden Gesellschafter danach 100 Prozent sind und nicht mehr das Stammkapital.
Statt der Einziehung kann die Satzung vorsehen, dass der betroffene Gesellschafter seine Gesellschaftsanteile an die GmbH oder eine andere Person, einen Dritten, abtreten muss.
Die Zahlung der Abfindung, also des Einziehungsentgelts, darf übrigens das Stammkapital der GmbH nicht angreifen.
Ein Gesellschafter kann aus wichtigem Grund aus der GmbH austreten. Voraussetzung ist, dass er zuvor versucht hat, den Austritt durch andere zumutbare Mittel abzuwenden. Als zumutbare Mittel gelten beispielsweise die Erhebung einer Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage oder die Abberufung des Geschäftsführers. Damit ein Austritt zulässig ist, muss zuvor klar sein, dass das Stammkapital nicht angegriffen wird.
Wichtig ist ein Grund dann, wenn dem austrittswilligen Gesellschafter nicht mehr zugemutet werden kann, seine Mitgliedschaft in der GmbH aufrechtzuerhalten. Ob der wichtige Grund in der Person des Gesellschafters, eines anderen Gesellschafters oder in den Verhältnissen der Gesellschaft liegt, ist rechtlich unwichtig.
Der Austritt vollzieht sich nach den Regeln, die in der Satzung genannt sind. Schweigt die Satzung zu diesem Punkt, muss der austrittswillige Gesellschafter zunächst der GmbH gegenüber – möglichst schriftlich und mit Empfangsbestätigung – eine Austrittserklärung abgeben. Liegt der GmbH die Austrittserklärung vor, kann sie den betroffenen Geschäftsanteil gegen Zahlung einer Abfindung einziehen (Paragraf 34 GmbH-Gesetz) oder dessen Abtretung an einen Dritten oder die übrigen Gesellschafter (Paragraf 15 GmbH-Gesetz) verlangen oder als eigenen Anteil erwerben, wenn dadurch das Stammkapital nicht angegriffen wird. Die Stammeinlage muss voll einbezahlt sein.
Bis zur endgültigen Einigung über das Abfindungsentgelt bleibt der Austretende Gesellschafter – mit allen Rechten und Pflichten.
Die Antwort ist einfach: jede Menge der unterschiedlichsten Art. Als GmbH-Geschäftsführer haben Sie einmalige und wiederkehrende Pflichten, Sie haben zwingende Pflichten und solche, die Sie vertraglich eingehen können.
Zwingende Pflichten
Organschaftliche Vertretung der Gesellschaft
Pflicht zur Buchführung und zur Erstellung des Jahresabschlusses
Anmeldepflichten zum Handelsregister
Erhaltung des Stammkapitals
Zuführung zur Zwangsrücklage bei einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft
Grundpflichten
Geschäftsführung und Vertretung
Beachtung der Beschränkungen der Geschäftsführung
Beachtung der Beschränkungen bei Insichgeschäften (Paragraf 181 Bürgerliches Gesetzbuch)
Allgemeine Pflichten
Ordnungsmäßiges und planvolles Wirtschaften
Zurverfügungstellung und laufende Anpassung der Infrastruktur
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns
Beachtung der Treuepflichten
Beachtung von Wettbewerbsverboten
Beachtung der Verbote von Nebentätigkeiten
Unterlassen von Geschäften auf eigene Rechnung
Periodisch wiederkehrende Pflichten
Einreichung der Gesellschafterliste zum Handelsregister
Abgabe der Lohnsteuervoranmeldungen
Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen
Vorbereitung des Jahresabschlusses
Vorbereitung der Gesellschafterversammlung
Abgabe der Jahressteuererklärungen
Veröffentlichung der Jahresabschlüsse je nach Größenklasse der GmbH
Daueraufgaben
Beobachtung der Konkurrenz
Beobachtung des Wettbewerbs
Laufende Überwachung der Liquidität und Finanzen
Überwachung des Geschäftsverkehrs
Beachtung der allgemeinen Gesetzesänderungen
Beachtung der die GmbH betreffenden Gesetzesänderungen
Sonderpflichten
Mitwirkung und Offenbarung bei steuerlichen Außenprüfungen
Mitwirkung und Offenbarung bei Prüfungen der Sozialversicherungsträger
Mitwirkung und Offenbarung bei Prüfungen des Zolls (Mindestlohn)
Mitwirkung und Offenbarung bei Prüfungen von Berufsgenossenschaften/Gewerbeaufsichtsamt
Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
Wahrung des Steuergeheimnisses
Allgemeine Sorgfaltspflichten
Pflicht zur rechtmäßigen und satzungsgemäßen Organisation der Gesellschaft
Wahrung des Gesellschaftszwecks
Sicherstellung der effizienten Entscheidungsfindung
Umsetzung von Beschlüssen der Gesellschafter (Unternehmenspolitik)
Prüfen und Durchführen von Beschlüssen der Gesellschafter (zum Beispiel Beachtung von zustimmungspflichtigen Geschäften oder Kompetenz- beziehungsweise Ressortverteilung)
Fachlich einwandfreie Unternehmensleitung
Aufgabendelegation (Auswahl, Instruktion, Kontrolle)
Spezielle Sorgfaltspflichten
Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters (Paragraf 43 Absatz 1 GmbH-Gesetz)
Erhaltung des Stammkapitals (Paragraf 43 Absatz 3 GmbH-Gesetz)
Vermeiden eines fehlerhaften Erwerbs eigener Anteile (Paragraf 43 Absatz 3 GmbH-Gesetz)
Einberufung von Gesellschafterversammlungen (Paragraf 49 Absatz 1 GmbH-Gesetz)
Informationspflicht (Paragraf 51a GmbH-Gesetz)
Buchführungspflichten (Paragraf 41 GmbH-Gesetz)
Keine Geschäftslagentäuschung (Paragraf 82 GmbH-Gesetz)
Vollständiges und pünktliches Erfüllen der Steuerpflichten der GmbH (Paragraf 34 Abgabenordnung)
Insolvenzantragspflicht (Paragraf 13 Insolvenzordnung)
Keine Gläubigerbevorzugung in der Insolvenz (Paragraf 64 GmbH-Gesetz)
Mit den Pflichten des Geschäftsführers beschäftigt sich Teil II.
Ihre Befugnisse als GmbH-Geschäftsführer sind:
Sie – und nur Sie – führen den laufenden Geschäftsbetrieb.
Sie – und nur Sie – sind zur Vertretung der GmbH nach außen befugt.
Sie dürfen auch ungewöhnliche Geschäfte tätigen.
Sie dürfen das von den Gesellschaftern
genehmigte Kapital
verwenden.
Genehmigtes Kapital ist eine Kapitalerhöhung »auf Vorrat«. Vielleicht kennen Sie das genehmigte Kapital von Aktiengesellschaften. Seit 2008 gibt es das genehmigte Kapital auch bei GmbHs. Mit dem von den Gesellschaftern genehmigten Kapital werden Sie als Geschäftsführer ermächtigt, innerhalb der nächsten fünf Jahre eine Kapitalerhöhung durchzuführen. Diese Ermächtigung erlaubt es Ihnen, den Zeitpunkt der Kapitalerhöhung auf die konkrete Kapitalbedarfssituation abzustimmen. Nach fünf Jahren allerdings verfällt diese Erlaubnis. Dann benötigen Sie einen neuen Gesellschafterbeschluss für eine Kapitalerhöhung.
Bei allen Tätigkeiten sind Sie natürlich an die Unternehmenspolitik gebunden, die in der Satzung niedergeschrieben ist oder sich in Gesellschafterbeschlüssen äußert, die Sie befolgen müssen, weil Sie in aller Regel weisungsgebunden sind.
Hat die GmbH mehrere Geschäftsführer, hat niemand Anspruch darauf, mit anderen Geschäftsführern gleichgestellt zu werden. Es gilt das Individualprinzip: Jeder ist sich selbst der Nächste.
In Teil III erfahren Sie alles rund um Ihre Rechte als GmbH-Geschäftsführer.
Eigentlich darf Ihnen niemand in die Geschäftsführung reinreden. Doch Sie wissen es selbst: Wenn ein Satz mit »eigentlich« beginnt, ist klar, dass es Ausnahmen gibt. So auch hier.
Was müssen Sie bei Ihrer Geschäftsführung beachten?
Gesetze,
GmbH-Satzung,
Leitbild
der GmbH,
Compliance-Regelungen
der GmbH,
wirksam zustande gekommene Beschlüsse der Gesellschafterversammlung
oder – falls es das Gremium in Ihrer GmbH gibt und ihm durch die Satzung Rechte eingeräumt wurden – des Aufsichtsrats oder Beirats,
Ihren Anstellungsvertrag mit den darin formulierten Rechten und Pflichten.
Wenn Ihre Geschäftsführungsbefugnisse seitens der Gesellschafter eingeschränkt werden sollen, muss ein Zustimmungskatalog existieren.
Ein Zustimmungskatalog ist die Auflistung der Dinge, die Sie als GmbH-Geschäftsführer nicht tun dürfen, ohne vorher die Gesellschafter um Erlaubnis gefragt zu haben. Die Gesellschafter müssen also dem Geschäft, das Sie vorhaben, zustimmen. Zustimmung im juristischen Sinn heißt also, dass Sie nichts tun sollten, bevor die Zustimmung vorliegt. Stimmen die Gesellschafter nicht zu, dürfen Sie das Geschäft nicht tätigen.
Wenn Sie die Erlaubnis erst im Nachhinein einholen, nennt man dies »Genehmigung«. Die kann aber auch verweigert werden. Dann kann das für Sie »dumm« sein, weil Sie das Geschäft rückabwickeln müssen. Mal davon abgesehen, dass dies keinen guten Eindruck macht, können auch Schäden entstehen, für die Sie persönlich geradestehen müssen.
Steht der Zustimmungskatalog in der Satzung, akzeptieren Sie ihn automatisch mit der angenommenen Bestellung zum Geschäftsführer. Wenn nichts in der Satzung steht, müsste ein Zustimmungskatalog in Ihrem Anstellungsvertrag vereinbart werden. Sie müssen also zustimmen. Tun Sie es nicht, kommt der Vertrag nicht zustande.
Wenn Sie in Ihrem Anstellungsvertrag Weisungsfreiheit und Zustimmungsfreiheit vereinbart haben, die Satzung aber hier anders lautet, ist Ihr Vertrag in dieser Beziehung nicht das Papier wert, auf dem er steht. Denn die Satzung hat Vorrang vor Ihrem Anstellungsvertrag und allen anderen Vereinbarungen, die Sie mit der GmbH schließen.
Ihr Geschäftsführeramt kann auf drei Wegen enden:
Sie sind von vornherein nur für einen befristeten Zeitraum
bestellt worden
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Die Gesellschafter berufen Sie ab
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Sie beenden das Amt durch Amtsniederlegung
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Sowohl die Abberufung als auch die Amtsniederlegung ist eine einseitige Willenserklärung – der jeweils andere muss also nicht wie bei einem Vertrag (übereinstimmende Willenserklärung) zustimmen, damit das gewünschte Ergebnis erzielt wird.
Kapitel 2
IN DIESEM KAPITEL
Bestellung zum GeschäftsführerFolgen der HandelsregistereintragungDie Bestellung zum Geschäftsführer wirkt nach außen, also gegenüber dem Staat, den Behörden, den Kunden, den Lieferanten, den Mitarbeitern et cetera. Mit der Bestellung übernehmen Sie als GmbH-Geschäftsführer die rechtlichen und die in der GmbH-Satzung verankerten Pflichten – ohne Wenn und Aber!
Jede GmbH benötigt mindestens einen Geschäftsführer. Da die GmbH als juristische Person nicht selbst handeln kann, benötigt sie jemanden, der Willenserklärungen in ihrem Namen abgibt, sodass sie nach außen, also mit ihrer Umwelt, und innen, also mit ihren Gesellschaftern, ihren Mitarbeitern und auch mit Ihnen als GmbH-Geschäftsführer, Vereinbarungen treffen, Verträge abschließen, kurz: ihren Satzungszweck erfüllen kann.
Damit ist klar – und übrigens auch im GmbH-Gesetz so festgeschrieben: Die GmbH-Geschäftsführung kann nur eine natürliche Person innehaben. Eine andere juristische Person, wie etwa eine andere GmbH, eine Aktiengesellschaft, eine Genossenschaft oder ein Verein, darf keine GmbH-Geschäftsführerin sein.
In Deutschland sind natürliche Personen alle Menschen. Natürliche Personen sind rechtsfähig, können also selbstständig Träger von Rechten und Pflichten sein, können beispielsweise erben, klagen, verklagt werden, wählen, gewählt werden et cetera. Natürliche Personen werden mit der Geburt rechtsfähig (Paragraf 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Die Rechtsfähigkeit endet mit dem Tod der natürlichen Person. Voll rechtsfähig in Deutschland sind lediglich deutsche Staatsangehörige, manche der Rechte oder Pflichten, die deutsche Staatsbürger haben, sind Ausländern verwehrt.
Eine juristische Person ist eine Vereinigung von Personen, der das Gesetz eine rechtliche Selbstständigkeit zuerkennt, die also rechtsfähig ist. Eine juristische Person ist Trägerin von Rechten und Pflichten, sie hat Vermögen und kann in eigenem Namen klagen sowie verklagt werden. Die Personen, die zusammen eine juristische Person bilden, können ihrerseits auch wieder entweder natürliche oder juristische Personen sein.
Darf eine Person aus rechtlichen Gründen kein GmbH-Geschäftsführer sein, wird das Handelsregister sich weigern, ihre Bestellung einzutragen. Dagegen kann die GmbH Einspruch einlegen oder auch klagen. Wenn aber die Bestellung nicht eingetragen ist, hat der Betreffende keine Befugnisse, die GmbH zu vertreten. Tut er es dennoch, riskiert er als sogenannter faktischer Geschäftsführer, dass er – genau wie ein »richtiger«, also ins Handelsregister eingetragener Geschäftsführer – für Fehler und Versäumnisse persönlich haftet. Er kann sich in diesem Fall nicht mit der fehlenden Handelsregistereintragung herausreden.
Ein faktischer Geschäftsführer ist eine Person, die nach außen im Geschäftsverkehr wie ein GmbH-Geschäftsführer auftritt, ohne jedoch im Handelsregister eingetragen zu sein. Häufig sind Gesellschafter faktische Geschäftsführer, weil sie der Meinung sind, ihnen »gehöre die GmbH ja ohnehin«.
GmbH-Geschäftsführer ist keine geschützte Berufsbezeichnung. Im Prinzip benötigt also ein GmbH-Geschäftsführer keine besonderen Qualifikationen. Ausgenommen von diesem generellen Freibrief sind Tätigkeiten, die erlaubt oder genehmigt werden müssen, also beispielsweise bei Transport- oder Personenbeförderungsunternehmen, Gaststätten, Versicherungsvermittlern und Maklern. Auch bei einer Handwerks-GmbH