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Die erwartete Revolution des Eingruppierungsrechts blieb aus, somit gelten die Entgeltordnungen zum TVöD-VKA, TVöD-Bund und TV-L weitgehend unverändert fort.
Der Fachratgeber Grundlagen der Eingruppierung TVöD und TV-L stellt die Eingruppierungsgrundlagen übersichtlich zusammen und erklärt verständlich:
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Seitenzahl: 198
8., aktualisierte. Auflage
© WALHALLA Fachverlag, Regensburg
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Die erwartete Revolution des Eingruppierungsrechts blieb aus, somit gelten die Entgeltordnungen zum TVöD-VKA, TVöD-Bund und TV-L weitgehend unverändert fort.
Der Fachratgeber Grundlagen der Eingruppierung TVöD und TV-L stellt die Eingruppierungsgrundlagen übersichtlich zusammen und erklärt verständlich:
Aktuelle Regeln der EingruppierungKorrekte Bildung von ArbeitsvorgängenSchnittstellen zwischen TVöD-VKA, TVöD-Bund und TV-LMitbestimmungsrechte der ArbeitnehmervertretungAnnett Gamisch, Diplom-Betriebswirtin (BA) für öffentliche Wirtschaft, Schwerpunkt Versorgungswirtschaft; Trainerausbildung; langjährige Erfahrung in der Eingruppierung und Stellenbeschreibung für den öffentlichen und kirchlichen Dienst; Geschäftsführerin des Instituts für PersonalWirtschaft (IPW) GmbH in Fulda, das den öffentlichen und kirchlichen Dienst schult und personalwirtschaftlich berät.
Thomas Mohr, Ass. jur., Studium der Rechtswissenschaft mit Schwerpunkt Öffentliches Recht, Referent für Tarifrecht des Instituts für Personalwirtschaft (IPW) GmbH in Fulda, Berater in Eingruppierungsfragen und in der Erstellung von Stellenbeschreibungen und Stellenbewertungen für den öffentlichen und kirchlichen Dienst.
Achim Richter M.A. M.A., Fachanwalt für Arbeitsrecht; Studium der Rechtswissenschaft, Mediation, Personalentwicklung und Erwachsenenbildung; Trainerausbildung; langjährige Erfahrung als Rechtsanwalt, Berater und Trainer im Arbeits- und Tarifrecht des öffentlichen und kirchlichen Dienstes; Sozius der Kanzlei Brüggemann & Richter, Mönchengladbach.
Vorwort
1. Das Eingruppierungsrecht des öffentlichen Dienstes
2. Die Bewertung der Arbeit
3. Der Arbeitsvorgang
4. Vom Maß der Zeit: Zeitanteile
5. Zusammenfassende Betrachtung und Mischtätigkeiten
6. Der Weg zur Eingruppierung
7. Die Mitbestimmung der Arbeitnehmervertretung
8. Arbeitshilfen
9. Literaturverzeichnis
Auszüge aus referenzierten Vorschriften
Das neue alte Tarifrecht
Abkürzungen
Der TV-L ging vorweg und der TVöD zog nach.
Die neuen Entgeltordnungen des TV-L bzw. TVöD sind keine Revolution, sondern stellen eine hier und da korrigierte Fortschreibung des alten Rechts dar. Neben alte und gestraffte Tätigkeitsmerkmale treten neue, unbestimmte Rechtsbegriffe.
Für alle diese Tarife gilt: Die Grundlagen der Eingruppierung müssen gelegt werden!
Ohne das sichere Fundament von Stellenbeschreibung, Arbeitsvorgang, Zeitanteil und der Bestimmung der vorzuhaltenden Fachkenntnisse kann nicht sicher eingruppiert werden. Jede Beschäftigung mit Tätigkeitsmerkmalen des TVöD und TV-L setzt voraus, dass die Bewertungsgrundlage sicher erfasst worden ist.
Doch gerade die aktuelle Diskussion um den Arbeitsvorgang im Zentrum der Eingruppierung zeigt, wie wichtig und folgenreich die tarifkonforme Auseinandersetzung mit den Grundlagen der Bewertung ist. So löste die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 28.02.2018, 4 AZR 816/16, AP Nr. 47 zu §§ 22, 23 BAT-O) zur Bildung von Arbeitsvorgängen bei Gerichten und Staatsanwaltschaften nicht nur etliche weitere Klagen aus (siehe z. B. LAG Hamm 21.04.2021, 3 Sa 653/20; LAG Berlin-Brandenburg 03.06.2020, 17 Sa 62/20, ZTR 2020, S. 467 ff.; BAG 09.09.2020, 4 AZR 195/20, AP Nr. 6 zu § 12 TV-L), sondern auch eine Verfassungsbeschwerde, die aber nicht zur Entscheidung angenommen wurde (BVerfG 04.10.2022, 1 BvR 382/21, ZTR 2023, S. 28 f.). Auch eine Neufassung des § 12 TV-L war in Diskussion (Tarifeinigung vom 02.03.2019; Aufsätze dazu in der ZTR von Natter und Sänger: ZTR 2019, S. 475 ff., ZTR 2021, S. 51 ff.). Man darf also gespannt sein, ob und wie sich die Tarifvertragsparteien bei dieser wichtigen Grundsatzfrage einigen (können).
Dieser Fachratgeber erklärt die Ausgangslage und skizziert das aktuelle Eingruppierungsrecht im öffentlichen Dienst. Den Leserinnen und Lesern möchten wir den erfolgreichen Einstieg in das Thema Eingruppierung ermöglichen, um sich fundiert an anderer Stelle mit den Tätigkeitsmerkmalen der jeweiligen Entgeltordnungen des TVöD-VKA, TVöD-Bund bzw. TV-L im Detail befassen zu können.
Ausschließlich im Interesse der Lesefreundlichkeit verwenden wir deshalb die männliche Sprachform.
Annett GamischThomas Mohr1. Eingruppierung – ein erster Überblick
2. Die Kernvorschrift im TVöD-VKA
3. Die Kernvorschrift im TV-L
4. Die Kernvorschrift im TVöD-Bund
5. Die Kernvorschriften im TVöD und TV-L – auf was es ankommt
6. Exkurs: Die Kirchen
Eingruppierung ist die Zuordnung eines Beschäftigten aufgrund der von ihm vertragsgemäß auszuübenden Tätigkeit zu einer bestimmten Entgeltgruppe der in der Dienststelle/im Betrieb geltenden Entgeltordnung (vgl. ständige Rechtsprechung des BAG, z. B. BAG 23.11.1993, 1 ABR 34/93, AP Nr. 111 zu § 99 BetrVG 1972 m. w. N.). Das Eingruppierungsrecht des öffentlichen Dienstes war in der Vergangenheit recht übersichtlich geregelt: Neben den Eingruppierungsvorschriften für Arbeiter im BMT-G II und MTArb dominierte der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT). Dieser gliedert sich zwar in zwei Fassungen mit im Detail unterschiedlichen Nummerierungen, dennoch bildeten die Vorschriften des BAT-Bund/Länder und BAT/VKA eine Einheit. Die kirchlichen Tarifwerke übernahmen den BAT mit mehr oder weniger Modifikationen.
Nach der Reform des Tarifrechts bricht diese Einheitlichkeit auseinander: Für die Versorgungswirtschaft gilt der TV-V (vgl. Gamisch/Mohr, EG TV-V) mit vollständig eigenständigen Regelungen, der für die Wasserwirtschaft in NRW durch den TV-WW/NW flankiert wird. Das Eingruppierungsrecht der Ärzte hat sich über die Tarifverträge des Marburger Bundes verselbständigt. Der TV-L hat zum 01.01.2012 eine neue Entgeltordnung in Kraft gesetzt, der TVöD-Bund zum 01.01.2014 und schließlich der TVöD-VKA zum 01.01.2017, die grundsätzlich dem alten System des BAT gleichen, aber vereinzelt eigene Akzente setzen. Die Diakonie der Evangelischen Kirche hat sich für die Diakonie (in Bayern) ein vollständig eigenständiges Eingruppierungsrecht gegeben, während die katholische Kirche und die Caritas weiterhin dem TVöD folgen.
Diese unterschiedlichen Tarifwerke weisen weiterhin viele Gemeinsamkeiten auf, unterscheiden sich aber zum Teil erheblich im Detail.
Allen Tarifwerken ist gemein, dass die Eingruppierungsregeln unterteilt sind nach allgemeinen Bestimmungen (Grundlagen) und deren Konkretisierung in der Entgeltordnung. Die Grundlagen der Eingruppierung werden in allen Tarifwerken durch eigene Verfahrensvorschriften definiert. Das sind zum Beispiel die §§ 12, 13 im TVöD/TV-L und der § 5 Abs. 1 im TV-V.
Dabei ist zunächst maßgeblich, ob zur Ermittlung der Eingruppierung
Arbeitsvorgänge zu bilden sind oder
auf Tätigkeiten abgestellt wird und
welcher Zeitanteil maßgeblich ist.
Die Grundlagen der Eingruppierung im TVöD-VKA werden durch die §§ 12 und 13 gelegt: Der TVöD-VKA hat mit § 12 im Wesentlichen die Bestimmungen des § 22 BAT-VKA übernommen und redaktionell angepasst:
(1) Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.
(2) 1Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 2Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 3Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. 4Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 2 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. 5Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von den Sätzen 2 bis 4 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 6Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.
Protokollerklärung zu Absatz 2:
1Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangs-arbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf eine Sozialleistung, Betreuung einer Person oder Personengruppe, Durchführung einer Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeit). 2Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. 3Eine Anforderung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe.
(3) Die Entgeltgruppe der/des Beschäftigten ist im Arbeitsvertrag anzugeben.
(Hervorhebungen durch die Verfasser)
Im TVöD-VKA müssen für alle Beschäftigten Arbeitsvorgänge gebildet werden, das heißt auch für in Entgeltgruppe 1 eingruppierte Beschäftigte, aber auch für sog. Arbeitertätigkeiten (vgl. Gamisch/Mohr, EG TVöD-VKA, Kapitel 2.5; Gamisch/Mohr, gEG, IV.B.7, S. 1 ff.).
Darüber hinaus regelt § 13 TVöD-VKA:
(1) 1Ist der/dem Beschäftigten eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen worden, hat sich aber die ihr/ihm übertragene Tätigkeit (§ 12 [VKA] Abs. 2 Satz 1) nicht nur vorübergehend derart geändert, dass sie den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht (§ 12 [VKA] Abs. 2 Sätze 2 bis 6), und hat die/der Beschäftigte die höherwertige Tätigkeit ununterbrochen sechs Monate lang ausgeübt, ist sie/er mit Beginn des darauffolgenden Kalendermonats in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert. 2Für die zurückliegenden sechs Kalendermonate gilt § 14 Abs. 1 sinngemäß.
(2) 1Ist die Zeit der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit durch Urlaub, Arbeitsbefreiung, Arbeitsunfähigkeit, Kur- oder Heilverfahren oder Vorbereitung auf eine Fachprüfung für die Dauer von insgesamt nicht mehr als sechs Wochen unterbrochen worden, wird die Unterbrechungszeit in die Frist von sechs Monaten eingerechnet. 2Bei einer längeren Unterbrechung oder bei einer Unterbrechung aus anderen Gründen beginnt die Frist nach der Beendigung der Unterbrechung von neuem.
(3) Wird der/dem Beschäftigten vor Ablauf der sechs Monate wieder eine Tätigkeit zugewiesen, die den Tätigkeitsmerkmalen ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht, gilt § 14 Abs. 1 sinngemäß.
Mit § 13 TVöD-VKA werden die Regelungen des § 23 BAT fortgeführt.
Auch § 12 TV-L folgt dem Modell des § 22 BAT und beschränkt sich auf redaktionelle Abweichungen.
(1) 1Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage A). 2Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. 3Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.4Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 5Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen.6Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 4 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. 7Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Satz 4 oder 6 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 8Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.
(2) Die Entgeltgruppe der/des Beschäftigten ist im Arbeitsvertrag anzugeben.
Protokollerklärung zu Absatz 1:
1Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Betreuung bzw. Pflege einer Person oder Personengruppe, Fertigung einer Bauzeichnung, Erstellung eines EKG, Durchführung einer Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeit). 2Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.
2.Eine Anforderung im Sinne der Sätze 4 und 5 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe.
(Hervorhebungen durch die Verfasser)
Im TV-L müssen für alle Beschäftigten Arbeitsvorgänge gebildet werden, das heißt auch für Beschäftigte, die in der Entgeltgruppe 1 TV-L eingruppiert sind, sowie für sog. Arbeitertätigkeiten, deren Eingruppierung sich nach Teil III Anlage A TV-L richtet (vgl. Richter/Gamisch/Mohr, EG TV-L, Kapitel 1.1; Gamisch/Mohr, gEG, IV.B.7, S. 1 ff.).
1Ist der/dem Beschäftigten eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen worden, hat sich aber die ihr/ihm übertragene Tätigkeit (§ 12 Abs. 1 Satz 3) nicht nur vorübergehend derart geändert, dass sie den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht (§ 12 Abs. 1 Satz 4 bis 8), und hat die/der Beschäftigte die höherwertige Tätigkeit ununterbrochen sechs Monate lang ausgeübt, ist sie/er mit Beginn des darauffolgenden Kalendermonats in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert. 2Für die zurückliegenden sechs Kalendermonate gilt § 14 sinngemäß. 3Ist die Zeit der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit durch Urlaub, Arbeitsbefreiung, Arbeitsunfähigkeit oder Vorbereitung auf eine Fachprüfung für die Dauer von insgesamt nicht mehr als sechs Wochen unterbrochen worden, wird die Unterbrechungszeit in die Frist von sechs Monaten eingerechnet. 4Bei einer längeren Unterbrechung oder bei einer Unterbrechung aus anderen Gründen beginnt die Frist nach der Beendigung der Unterbrechung von neuem. 5Wird der/dem Beschäftigten vor Ablauf der sechs Monate wieder eine Tätigkeit zugewiesen, die den Tätigkeitsmerkmalen ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht, gilt § 14 sinngemäß.
(1) 1Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach dem Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund). 2Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.
(2) 1Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 2Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen.3Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. 4Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 2 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. 5Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Satz 2 oder 4 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 6Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.
Protokollerklärungen zu Absatz 2:
1Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Betreuung bzw. Pflege einer Person oder Personengruppe, Fertigung einer Bauzeichnung, Erstellung eines EKG, Durchführung einer Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeit). 2Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.
2.Eine Anforderung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe.
(3) Die Entgeltgruppe der/des Beschäftigten ist im Arbeitsvertrag anzugeben.
(Hervorhebungen durch die Verfasser)
Im TVöD-Bund müssen für alle Beschäftigten Arbeitsvorgänge gebildet werden, das heißt auch für in Entgeltgruppe 1 eingruppierte Beschäftigte, aber auch für sog. Arbeitertätigkeiten (vgl. Richter/Gamisch/Mohr, EG TVöD-Bund, Kapitel 2.5; Gamisch/Mohr, gEG, IV.B.7, S. 1 ff.).
Wie schon im TVöD-VKA und im TV-L so regelt auch § 13 TVöD-Bund die Eingruppierung in besonderen Fällen:
(1) 1Ist der/dem Beschäftigten eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen worden, hat sich aber die ihr/ihm übertragene Tätigkeit (§ 12 Abs. 2 Satz 1) nicht nur vorübergehend derart geändert, dass sie den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht (§ 12 Abs. 2 Sätze 2 bis 6), und hat die/der Beschäftigte die höherwertige Tätigkeit ununterbrochen sechs Monate lang ausgeübt, ist sie/er mit Beginn des darauffolgenden Kalendermonats in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert. 2Für die zurückliegenden sechs Kalendermonate gilt § 14 sinngemäß.
(2) 1Ist die Zeit der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit durch Urlaub, Arbeitsbefreiung, Arbeitsunfähigkeit, Kur- oder Heilverfahren oder Vorbereitung auf eine Fachprüfung für die Dauer von insgesamt nicht mehr als sechs Wochen unterbrochen worden, wird die Unterbrechungszeit in die Frist von sechs Monaten eingerechnet. 2Bei einer längeren Unterbrechung oder bei einer Unterbrechung aus anderen Gründen beginnt die Frist nach der Beendigung der Unterbrechung von neuem.
(3) Wird der/dem Beschäftigten vor Ablauf der sechs Monate wieder eine Tätigkeit zugewiesen, die den Tätigkeitsmerkmalen ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht, gilt § 14 sinngemäß.
Die §§ 12 regeln im TVöD und TV-L, wie eingruppiert wird. Das Verfahren der Eingruppierungsfeststellung wird damit durch die §§ 12 TVöD/TV-L geprägt. Vergleicht man diese tariflichen Regelungen (siehe auch jeweils die obigen Hervorhebungen der Verfasser), wird deutlich, dass es für alle auf diese Grundsätze ankommt:
eingruppiert ist
nicht nur vorübergehende auszuübende Tätigkeit des Beschäftigten
gegliedert nach Arbeitsvorgängen
zeitlich mindestens zur Hälfte
zusammenfassende Betrachtung
Aus den Grundlagen der Eingruppierung wird deutlich, dass es bei der Eingruppierung zunächst auf die Tätigkeit des Beschäftigten ankommt.
„Wo“ der Beschäftigte dann konkret eingruppiert ist, folgt aus der jeweiligen Entgeltordnung.
Die kirchlichen Tarife folgen entweder (noch) dem BAT (z. B. AVR.Caritas, KAVO.NRW, KAVO.Trier, AVO.Freiburg) oder treffen eigenständige Regelungen (AVR.Diakonie, AVR.Diakonie Bayern), die keine Parallelen mit dem BAT aufweisen.
1. Grundlagen der Bewertung
2. Summarische/Analytische Bewertung
3. Unerheblich für die Eingruppierung
4. Die Ausbildung als subjektives Merkmal
5. Über- und Unterstellungsverhältnisse
Die Eingruppierung eines Beschäftigten richtet sich nach seiner vertragsgemäß auszuübenden Tätigkeit (BAG 23.11.1993, 1 ABR 34/93, AP Nr. 111 zu § 99 BetrVG 1972 m. w. N.). Es geht also um die Frage, welche Wertigkeit die Tätigkeit des Beschäftigten im vorgegebenen Eingruppierungssystem (§§ 12, 13 und Entgeltordnungen) hat. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht ist sie damit nichts anderes als ein mögliches Verfahren der Arbeitsbewertung.
Für die Bewertung der Arbeit und die Ermittlung der Eingruppierung ist gemäß § 12 TV-L/TVöD zunächst der sogenannte Grundsatz der Tarifautomatik zu beachten: Der Mitarbeiter „wird“ nicht, vielmehr „ist“ er in die Entgeltgruppe „eingruppiert“, deren Tätigkeitsmale erfüllt werden. Es erfolgt somit kein vom Arbeitgeber zu gestaltender „Eingruppierungsakt“, sondern eine „automatische“ Eingruppierung. Die Feststellung, welche Tätigkeitsmerkmale erfüllt werden, ist ein „Akt der Rechtsanwendung“. Mit der Eintragung der Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag dokumentiert der Arbeitgeber dieses Anwendungsergebnis (siehe auch § 12 Abs. 2 TV-L bzw. § 12 Abs. 3 TVöD). Damit äußert der Arbeitgeber seine Rechtsansicht (zur Tarifautomatik siehe z. B. BAG 15.06.2011, 4 AZR 737/09, AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT Rückgruppierung; BAG 02.06.2021, 4 AZR 387/20, AP Nr. 7 zu § 12 TV-L).
Nach dem Modell der Tarifautomatik kann es folglich keine falsche Eingruppierung geben; sie ist immer korrekt. Es ist eine andere Frage, ob der Arbeitgeber das tarifgerechte Ergebnis erkannt hat: Objektive Fehler bei der Eingruppierung können deshalb grundsätzlich mit einer sogenannten korrigierenden Herabgruppierung beseitigt werden (nähere Ausführungen dazu siehe z. B. Gamisch/Mohr, gEG, IV.B.13.3 m. w. N.).
Neben dem Grundsatz der Tarifautomatik kommt es auf die „nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit“ an.
Nicht die „ausgeübte“ Tätigkeit!
Auszuübende Tätigkeit ist die vom Arbeitgeber übertragene Tätigkeit. Die auszuübende Tätigkeit ergibt sich damit regelmäßig aus dem Arbeitsvertrag. Für die Eingruppierung sind somit allein die Tätigkeiten maßgeblich, die der Arbeitgeber auf Basis des Arbeitsvertrags übertragen und im Rahmen seines Direktionsrechts ggf. weiter konkretisiert hat (vgl. BAG 24.09.2015, 4 AZR 242/14, ZTR 2015, S. 439 ff.; LAG Köln 06.08.2014, 5 Sa 877/15, ZTR 2015, S. 21 f.).
So kommt es (auch) nicht darauf an, welche Aufgaben die einzelnen AN ausüben, weil dies schon in der Vergangenheit zu ihren Aufgaben gehörte oder weil sonst Aufgaben nicht erledigt werden. Entscheidend sind der Arbeitsvertrag und die im Rahmen des Direktionsrechts zugewiesenen Tätigkeiten. Der Beschäftigte kann sich daher eingruppierungsrechtlich nicht auf die von ihm tatsächlich wahrgenommenen Tätigkeiten, auch wenn sie höher zu bewerten sind, berufen. Auch kann sich der Beschäftigte eine Tätigkeit selbst nicht zuweisen (vgl. LAG SLH 30.01.2018, 2 TaBV 19/17, ZTR 2018, S. 580 ff.).