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Die 3. Auflage des Kommentars Grundsteuerrecht steht im Zeichen der Reform der Grundsteuer. Das Bemühen, eine neue, verfassungskonforme Grundsteuer zu schaffen und diese aufkommensneutral zu gestalten, ist selbst für die steuerberatenden Berufe und für Fachleute in großen Konzernen nur noch schwer nachzuvollziehen und führt in vielen Fällen zu Steuerungerechtigkeiten, die auch durch Zusatzgesetze nicht wirklich gemindert werden. Erschwerend hinzu kommen die unterschiedlichen Grundsteuermodelle in den Ländern. Diesem Umstand und den Rechtslagen in den Ländern trägt der Kommentar umfassend Rechnung. Mit zahlreichen Beispielen und kompakten Erläuterungen ist der Kommentar ein nützliches Hilfsmittel für die Praxis.
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Seitenzahl: 1119
Veröffentlichungsjahr: 2025
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Bewertungs- und Grundsteuergesetz inklusive Öffnungsklauseln der Länder
Kommentar
von
Reinhard StöckelRegierungsdirektor a. D.
3. überarbeitete Auflage
Deutscher Gemeindeverlag
3. Auflage 2025
Alle Rechte vorbehalten
© Deutscher Gemeindeverlag GmbH, Stuttgart
Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Heßbrühlstr. 69, 70565 Stuttgart
Print:
ISBN 978-3-555-02245-1
E-Book-Formate:
pdf: ISBN 978-3-555-02246-8
epub: ISBN 978-3-555-02247-5
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Die 3. Auflage des Kommentars Grundsteuerrecht steht im Zeichen der Reform der Grundsteuer.
Das Bemühen, eine neue, verfassungskonforme Grundsteuer zu schaffen und diese aufkommensneutral zu gestalten, ist selbst für die steuerberatenden Berufe und für Fachleute in großen Konzernen nur noch schwer nachzuvollziehen und führt in vielen Fällen zu Steuerungerechtigkeiten, die auch durch Zusatzgesetze nicht wirklich gemindert werden. Erschwerend hinzu kommen die unterschiedlichen Grundsteuermodelle in den Ländern. Diesem Umstand und den Rechtslagen in den Ländern trägt der Kommentar umfassend Rechnung.
Mit zahlreichen Beispielen und kompakten Erläuterungen ist der Kommentar ein nützliches Hilfsmittel für die Praxis.
Reinhard Stöckel, Regierungsdirektor a. D., Thüringer Finanzministerium.
Entspricht die Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts und die daraus resultierende Reform der Grundsteuer noch den Vorgaben des Gerichts? Von 16 Bundesländern haben bisher 13 von der Änderung von Artikel 105 Abs. 2 GG sowie Artikel 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG und Artikel 125b GG eingeräumten Abweichungsgesetzgebungskompetenz für Zwecke der Grundsteuer auf Grundvermögen ab dem 1. Januar 2025 Gebrauch gemacht. Die Befugnis schließt auch die Ausgestaltung der Erhebungsmöglichkeiten mit ein.
Folge: Das Bemühen eine neue verfassungskonforme Grundsteuer zu schaffen und diese aufkommensneutral zu gestalten ist selbst für die Steuerberatenden Berufe und für Fachleute in größeren bundesweit tätigen Firmen nur noch schwer über- bzw. durchschaubar und führt zudem in vielen Fällen zu unnötigen Steuerungerechtigkeiten.
1.Bundesmodell (11 Länder)
Grundlage für die Feststellung der Grundsteuerwerte bildet in den Ländern Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen- Anhalt, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen das sogenannte Bundesmodell. Dies gilt jedoch nur für die Vorschriften zur Feststellung der Grundsteuerwerte. Mittlerweile haben vier Länder im Rahmen der Abweichungsgesetzgebungskompetenz von der Anpassung der Steuermesszahlen Gebrauch gemacht. Weitere vier Länder haben Gesetze über die Einführung einer optionalen Festlegung differenzierender Hebesätze im Rahmen des Grundvermögens bei der Grundsteuer erlassen. Entsprechende Gesetze der Länder:
2.Anpassung der Steuermesszahlen
Die Länder Berlin, Bremen, Saarland und Sachsen werden die Grundsteuerreform aufkommensneutral umsetzen. Ziel ist es, dass im Jahr 2025, weder höhere noch niedrigere Einnahmen aus der Grundsteuer erzielt werden als 2024. Hierfür haben die o. g. Länder die neuen Grundsteuerwerte ausgewertet. Danach führen die vom Bundesgesetzgeber vorgegebenen Messzahlen zu einer stärkeren Belastung von Wohngrundstücken. Um das zu vermeiden, haben sie die Steuermesszahl angepasst. In Berlin bleibt die Messzahl für Wohngrundstücke bei 0,31 Promille. Die Messzahl für Nichtwohngrundstücke und unbebaute Grundstücke wurde auf 0,45 Promille angehoben. In Bremen bleibt die Messzahl für Wohngrundstücke ebenfalls bei 0,31 Promille. Die Messzahl für Nichtwohngrundstücke und unbebaute Grundstücke wurde auf 0,75 Promille angehoben. Im Saarland wird die Messzahl für Wohngrundstücke auf 0,34 Promille und die Messzahl für Nichtwohngrundstücke und unbebaute Grundstücke auf 0,64 Promille angehoben. In Sachsen wird die Messzahl für Wohngrundstücke und unbebaute Grundstücke auf 0,36 Promille und die Messzahl für Nichtwohngrundstücke auf 0,72 Promille angehoben.
Durch diese Messzahlen werden Wohngrundstücke in den o. a. Ländern im Vergleich zur Anwendung der im Bundesmodell vorgesehenen Messzahlen erheblich entlastet. Es bleibt abzuwarten, ob die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen darauf reagieren und nachziehen oder von der Differenzierung der Hebesätze Gebrauch machen.
3.Differenzierung der Hebesätze
Die Länder Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein haben sich zu einer anderen Lösung entschieden und Gesetze über die Einführung einer optionalen Festlegung differenzierender Hebesätze im Rahmen des Grundvermögens bei der Grundsteuer erlassen. Damit wird die Möglichkeit, landesrechtliche Regelungen für die Grundsteuer zu erlassen, durch die Schaffung einer Option zu differenzierenden Hebesätzen im Grundvermögen, abweichend von § 25 Abs. 4 GrStG genutzt. Die Gemeinden haben danach die Möglichkeit eigenverantwortlich eine Differenzierung der Hebesätze zwischen unbebauten, bebauten Wohn- und Nichtwohngrundstücken vorzunehmen. Eine Verpflichtung der Gemeinden, unterschiedliche Hebesätze festzulegen, besteht dabei nicht. Vielmehr können die Gemeinden in Abhängigkeit von den räumlich-strukturellen Verhältnissen in ihrem Gemeindegebiet auch einen einheitlichen Hebesatz festlegen und damit das bisherige Recht unverändert fortführen. Der schwarze Peter wird damit den Gemeinden zugeschoben.
Mein Fazit: Der Kommentar möchte Steuerbürger und steuerberatende Berufe bei der schwierigen Umsetzung dieser Grundsteuerreform mit ihren unterschiedlichen Gesetzen unterstützen. Eine „gelungene“ Reform sieht anders aus. Hoffentlich sehen das die Gerichte ebenso.
Erfurt im Februar 2025Reinhard Stöckel
Troll/Eisele, Kommentar zum Grundsteuergesetz, 12. neu bearbeitete Auflage 2021
Huber/Voßkuhle (vormals v. Mangoldt/Klein/Starck), 8. Auflage, 2024
Tipke/Kruse, Abgabenordnung – Finanzgerichtsordnung: AO, FGO, Kommentar zur AO und FGO (inkl. Steuerstrafrecht), 182. Lieferung, 2024
Stenger/Loose, Bewertungsrecht, Kommentar, 172. Aktualisierung, 2024
Rössler/Troll, Bewertungsgesetz, Kommentar, 38. Ergänzungslieferung, 2024
Vorwort
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Vorbemerkung
Teil 1Bewertungsgesetz (BewG)
§ 218Vermögensarten
§ 219Feststellung von Grundsteuerwerten
§ 220Ermittlung der Grundsteuerwerte
§ 221Hauptfeststellung
§ 222Fortschreibungen
§ 223Nachfeststellung
§ 224Aufhebung des Grundsteuerwerts
§ 225Änderung von Feststellungsbescheiden
§ 226Nachholung einer Feststellung
§ 227Wertverhältnisse bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen
§ 228Erklärungs- und Anzeigepflicht
§ 229Auskünfte, Erhebungen und Mitteilugen
§ 230Abrundung
§ 231Abgrenzung von in- und ausländischem Vermögen
§ 232Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
§ 233Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen in Sonderfällen
§ 234Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
§ 235Bewertungsstichtag
§ 236Bewertungsgrundsätze
§ 237Bewertung des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
§ 238Zuschläge zum Reinertrag
§ 239Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
§ 240Kleingartenland und Dauerkleingartenland
§ 241Tierbestände
§ 242Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
§ 243Begriff des Grundvermögens
§ 244Grundstück
§ 245Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen für den Zivilschutz
§ 246Begriff der unbebauten Grundstücke
§ 247Bewertung der unbebauten Grundstücke
§ 248Begriff der bebauten Grundstücke
§ 249Grundstücksarten
§ 250Bewertung der bebauten Grundstücke
§ 251Mindestwert
§ 252Bewertung im Ertragswertverfahren
§ 253Ermittlung des kapitalisierten Reinertrages
§ 254Rohertrag des Grundstücks
§ 255Bewirtschaftungskosten
§ 256Liegenschaftszinssätze
§ 257Ermittlung des abgezinsten Bodenwerts
§ 258Bewertung im Sachwertverfahren
§ 259Ermittlung des Gebäudesachwerts
§ 260Wertzahlen
§ 261Erbbaurecht
§ 262Gebäude auf fremdem Grund und Boden
§ 263Ermächtigungen
§ 264BewG – Bekanntmachung
§ 265BewG – Anwendungsvorschriften
§ 266Erstmalige Anwendung des 7. Abschn. des 2. Teils des BewG
Teil 2Grundsteuergesetz (GrStG)
§ 1Heberecht
§ 2Steuergegenstand
§ 3Steuerbefreiung für Grundbesitz bestimmter Rechtsträger
§ 4Sonstige Steuerbefreiungen
§ 5Zu Wohnzwecken benutzter Grundbesitz
§ 6Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz
§ 7Unmittelbare Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck
§ 8Teilweise Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck
§ 9Stichtag für die Festsetzung der Grundsteuer, Entstehung der Steuer
§ 10Steuerschuldner
§ 11Persönliche Haftung
§ 12Dingliche Haftung
§ 13Steuermesszahl und Steuermessbetrag
§ 14Steuermeßzahl für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
§ 15Steuermesszahl für Grundstücke
§ 16Hauptveranlagung
§ 17Neuveranlagung
§ 18Nachveranlagung
§ 19Anzeigepflicht
§ 20Aufhebung des Steuermeßbetrags
§ 21Änderung von Steuermessbescheiden
§ 22Zerlegung des Steuermessbetrags
§ 23Zerlegungsstichtag
§ 24Ersatz der Zerlegung durch Steuerausgleich
§ 25Festsetzung des Hebesatzes
§ 26Koppelungsvorschriften und Höchsthebesätze
§ 27Festsetzung der Grundsteuer
§ 28Fälligkeit
§ 29Vorauszahlungen
§ 30Abrechnung über die Vorauszahlungen
§ 31Nachentrichtung der Steuer
§ 32Erlass für Kulturgut und Grünanlagen
§ 33Erlass wegen wesentlicher Reinertragsminderung bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft
§ 34Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken
§ 35Verfahren
§ 36Sondervorschriften für die Hauptveranlagung 2025
§ 37Anwendung des Gesetzes
§ 38Bekanntmachung
Teil 3Ländergesetze
Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer Baden-Württemberg (LGrStGBW)
§ 1Entstehung der Grundsteuer
§ 2Anwendung der Abgabenordnung und Rechtsweg
§ 3Steuergegenstand
§ 4Steuerbefreiung für Grundbesitz bestimmter Rechtsträger
§ 5Sonstige Steuerbefreiungen
§ 6Zu Wohnzwecken genutzter Grundbesitz
§ 7Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz
§ 8Unmittelbare Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck
§ 9Anwendung der Steuerbefreiung
§ 10Steuerschuldner
§ 11Persönliche Haftung
§ 12Dingliche Haftung
§ 13Feststellung von Grundsteuerwerten
§ 14Ermittlung der Grundsteuerwerte
§ 15Hauptfeststellung
§ 16Fortschreibungen
§ 17Nachfeststellung
§ 18Aufhebung des Grundsteuerwerts
§ 19Änderung von Feststellungsbescheiden
§ 20Nachholung einer Feststellung
§ 21Wertverhältnisse bei einer Fortschreibung und Nachfeststellung
§ 22Erklärungs- und Anzeigepflicht
§ 23Auskünfte, Erhebungen und Mitteilungen
§ 24Bewertungsgrundsätze
§ 25Wirtschaftliche Einheit
§ 26Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
§ 27Abgrenzung des land- u. forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen in Sonderfällen
§ 28Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
§ 29Bewertungsstichtag
§ 30Ermittlung des Ertragswerts
§ 31Bewertung des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
§ 32Zuschläge zum Reinertrag
§ 33Grundsteuerwert des Betriebs der Land- u. Forstwirtschaft
§ 34Kleingartenland und Dauerkleingartenland
§ 35Tierbestände
§ 36Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
§ 37Grundstück
§ 38Bewertung von Grundstücken
§ 39Steuermesszahl und Steuermessbetrag
§ 40Steuermesszahl
§ 41Hauptveranlagung
§ 42Neuveranlagung
§ 43Nachveranlagung
§ 44Erklärungs- und Anzeigepflicht
§ 45Aufhebung des Steuermessbetrags
§ 46Änderung von Steuermessbescheiden
§ 47Zerlegung des Steuermessbetrags
§ 48Zerlegungsstichtag
§ 49Ersatz der Zerlegung durch Steuerausgleich
§ 50Festsetzung des Hebesatzes
§ 50aGesonderter Hebesatz für baureife Grundstücke
§ 51Festsetzung der Grundsteuer
§ 52Fälligkeit
§ 53Vorauszahlungen
§ 54Abrechnung über die Vorauszahlungen
§ 55Nachentrichtung der Steuer
§ 56Erlass für Kulturgut und Grünanlagen
§ 57Erlass wegen wesentlicher Reinertragsminderung bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft
§ 58Verfahren
§ 59Hauptveranlagung 2025
§ 60Anwendung des Gesetzes
§ 61Ermächtigungen
§ 62Bekanntmachung
Bayerisches Grundsteuergesetz (BayGrStG)
Teil 1Grundstücke/Grundsteuer B
Kapitel 1Ermittlung der Grundsteuer
Art. 1Steuergegenstand, Berechnungsformel
Art. 2Maßgebliche Flächen
Art. 3Äquivalenzzahlen
Art. 4Grundsteuermesszahlen
Art. 5Hebesatz
Kapitel 2Verfahren
Art. 6Feststellung der Äquivalenzbeträge
Art. 7Veranlagungsverfahren
Art. 8Erweiterter Erlass
Teil 2Betriebe der Land- und Forstwirtschaft/Grundsteuer A
Art. 9Ergänzende Regelungen
Teil 3Übergangs- und Schlussvorschriften
Art. 10Anwendung von Bundesrecht
Art. 10aÜbergangsregelungen
Art. 10bÄnderung des Kommunalabgabengesetzes
Art. 11Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anwendungserlass zum Bayerischen GrStG (AEBayGrStG)
Hamburgisches Grundsteuergesetz (HmbGrStG)
Teil 1Grundstücke; Grundsteuer B/Grundsteuer C
§ 1Steuergegenstand, Berechnungsformel
§ 2Maßgebliche Flächen
§ 3Äquivalenzzahlen
§ 4Grundsteuermesszahlen
§ 5Gesonderter Hebesatz bei unbebauten und baureifen Grundstücken (Grundsteuer C)
§ 6Feststellungsverfahren
§ 7Veranlagungsverfahren
§ 8Erlass im Härtefall
Teil 2Betriebe der Land- und Forstwirtschaft; Grundsteuer A
§ 9Abweichende Regelungen
Teil 3Erhebung der Grundsteuer
§ 10Fälligkeit bei Kleinbeträgen
Teil 4Anwendung von Bundesrecht; Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 11Anwendung von Bundesrecht
§ 12Übergangsregelungen
§ 13Außerkrafttreten
Erlass der Finanzbehörde der Freien u. Hansestadt Hamburg (AEHmbGrStG)
A.Allgemeines
B.Feststellungen, Grundvermögen sowie Grundsteuer B und C
Hessisches Grundsteuergesetz (HGrStG)
§ 1Geltungsbereich
§ 2Abweichende Regelungen vom Grundsteuergesetz, Anwendung des Bewertungsgesetzes, der Abgabenordnung und des Finanzverwaltungsgesetzes
§ 3Steuerschuldner
§ 4Steuermessbetrag
§ 5Flächenbeträge
§ 6Steuermesszahlen
§ 7Faktor
§ 8Hauptveranlagung
§ 9Neuveranlagung
§ 10Nachveranlagung
§ 11Aufhebung des Steuermessbetrags
§ 12Gemeinsame Vorschriften zur Neuveranlagung, Nachveranlagung und Aufhebung des Steuermessbetrags
§ 13Hebesatz für baureife Grundstücke
§ 14Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung
§ 15Rechtsweg und Revisibilität des Landesrechts
§ 16Ermächtigungen
§ 17Inkrafttreten
Niedersächsisches Grundsteuergesetz (NGrStG)
§ 1Regelungszweck
Erster TeilGrundstücke, Grundsteuer B
§ 2Steuergegenstand, Berechnungsformel
§ 3Maßgebliche Flächen
§ 4Äquivalenzzahlen
§ 5Lage-Faktor
§ 6Grundsteuermesszahlen
§ 7Hebesatz
§ 8Feststellungsverfahren
§ 9Veranlagungsverfahren
§ 10Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung
Zweiter TeilBetriebe der Land- und Forstwirtschaft, Grundsteuer A
§ 11Abweichende Regelungen
Dritter TeilÜbergangs- und Schlussvorschriften
§ 12Anwendung von Bundesrecht
§ 13Übergangsregelungen
§ 14Evaluation
§ 15Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Stichwortverzeichnis
vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist
§ 218Vermögensarten
Für Vermögen, das nach diesem Abschnitt zu bewerten ist, erfolgt abweichend von § 18 eine Unterscheidung in folgende Vermögensarten:
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 232), Grundvermögen (§ 243).
Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Absatzes 1 Nummer 2 werden dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugeordnet und sind wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten. Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Absatzes 1 Nr. 1 werden dem Grundvermögen zugeordnet und sind wie Grundvermögen zu bewerten.
§ 219Feststellung von Grundsteuerwerten
(1) Grundsteuerwerte werden für inländischen Grundbesitz, und zwar für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 232 bis 234, 240) und für Grundstücke (§§ 243 und 244) gesondert festgestellt (§ 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung).
(2) In dem Feststellungsbescheid (§ 179 der Abgabenordnung) sind auch Feststellungen zu treffen über: die Vermögensart und beim Grundvermögen auch über die Grundstücksart (§ 249) sowie die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und bei mehreren Beteiligten über die Höhe ihrer Anteile.
(3) Die Feststellungen nach den Absätzen 1 und 2 erfolgen nur, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.
Erläuterungen
1Grundsteuerwerte sind für inländischen Grundbesitz, und zwar für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und für Grundstücke, gesondert festzustellen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. Grundsteuerwerte sind i. d. R. für die Besteuerung von Bedeutung, soweit eine Steuerpflicht besteht. Die Entscheidung über die persönliche oder sachliche Steuerpflicht kann sowohl im Rahmen der Feststellung des Grundsteuerwerts als auch bei der Festsetzung des Steuermessbetrags getroffen werden (§ 184 Absatz 1 Satz 2 AO). Im Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts sind neben der Feststellung des Wertes Feststellungen über die Vermögensart, beim Grundvermögen auch über die Grundstücksart und die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit sowie der Höhe der Anteile bei mehreren Beteiligten zu treffen.
Eine gesonderte Artfeststellung für Betriebsgrundstücke ist nicht durchzuführen. Betriebsgrundstücke werden einer der zwei Vermögensarten des § 218 BewG zugeordnet (Land- u. Forstwirtschaft, Grundvermögen) und innerhalb dieser Vermögensart bewertet.
§ 220Ermittlung der Grundsteuerwerte
Die Grundsteuerwerte werden nach den Vorschriften dieses Abschnitts ermittelt. Bei der Ermittlung der Grundsteuerwerte ist § 163 der Abgabenordnung nicht anzuwenden; hiervon unberührt bleiben Übergangsregelungen, die die oberste Finanzbehörde eines Landes im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der übrigen Länder trifft.
Erläuterungen
1Grundsteuerwerte werden nach den Vorschriften des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes ermittelt.
Bei der Ermittlung der Grundsteuerwerte kommt eine abweichende Feststellung aus Billigkeitsgründen nach § 163 der Abgabenordnung (AO) nicht in Betracht.
§ 221Hauptfeststellung
(1) Die Grundsteuerwerte werden in Zeitabständen von je sieben Jahren allgemein festgestellt (Hauptfeststellung).
(2) Der Hauptfeststellung werden die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres (Hauptfeststellungszeitpunkt) zugrunde gelegt.
Übersicht
Rn.
1.
Allgemeines
12.
Hauptfeststellung 01. Januar 2022
2, 33.
Hauptfeststellungszeitraum
44.
Maßgebende Verhältnisse
55.
Feststellungsverjährung der Hauptfeststellung
6, 71Die erste Hauptfeststellung für den Grundbesitz fand auf den 1. Jan. 1935, die nächste Hauptfeststellung für den Grundbesitz fand auf den 1. Jan. 1964 statt. Der Hauptfeststellungszeitraum gilt bis 31.12.2024 fort. Zum 1.1.1991 wurde in den neuen Ländern eine Hauptfeststellung der Einheitswerte, festgestellt nach Wertverhältnissen 1935 durchgeführt. Der Gesetzgeber hat auf Druck der Rechtsprechung eine neue Hauptfeststellung beschlossen auf den 1.1.2022 beschlossen.
2Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat der Untätigkeit des Gesetzgebers ein Ende gesetzt und mit Beschluss vom 10.4.2018 die Neubewertung des Grundbesitzes für Zwecke der Grundsteuer erzwungen. Die entsprechenden bundesgesetzlichen Bestimmungen ergingen, wie vom BVerfG gefordert, in 2019. Danach wird der gesamte Grundbesitz für Zwecke der Grundsteuer zum 01. Jan. 2022 neu bewertet (Hauptfeststellung).
3Im Rahmen dieser Hauptfeststellung sind fast 36 Millionen Grundstücke erstmals zu erfassen, sowie einer Vermögensart und einer wirtschaftlichen Einheit zuzuordnen. Zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 ist für alle wirtschaftlichen Einheiten in der jeweiligen Vermögensart (Land- u. Forstwirtschaft oder Grundvermögen) ein Grundsteuerwert festzustellen. Diese Grundsteuerwerte werden zum 1.1.2025 steuerwirksam. Konnte der Grundsteuerwert bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht festgestellt werden (keine Bekanntgabe des Feststellungsbescheids bis 31.12.2024), kann bis zum Ergehen des Bescheides für das Jahr 2025 keine Grundsteuer erhoben werden.
Soweit Befreiungen von der Grundsteuer begehrt werden ist festzustellen: Bei einer Hauptfeststellung ist für jedes Grundstück (jede wirtschaftliche Einheit) eine Erklärung abzugeben. Im Falle einer Steuerbefreiung können die Grundstückseigentümer entsprechende Anträge stellen und die Nachweise führen.
4Als Hauptfeststellungszeitraum bezeichnet § 221 Abs. 1 BewG den zwischen zwei Hauptfeststellungszeitpunkten liegenden Zeitraum.
Die durch eine Hauptfeststellung festgestellten Grundsteuerwerte gelten grundsätzlich bis zum Wirksamwerden der bei der nächsten Hauptfeststellung ermittelten Grundsteuerwerte. Sie können durch neue Feststellungen (Fortschreibungen) ersetzt werden, wenn in diesem Zeitraum Änderungen eintreten (siehe § 222 BewG).
5Die Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte erfolgt stets auf einen bestimmten Feststellungszeitpunkt. Das ist regelmäßig der Beginn des für die jeweilige Hauptfeststellung maßgebenden Kalenderjahres (hier: 1.1.2022). Diesen Zeitpunkt bezeichnet das Gesetz mit Hauptfeststellungszeitpunkt.
Alle Umstände, die bis zum Beginn des 1. Jan. 2022 eingetreten sind, müssen bei der Feststellung des Grundsteuerwertes berücksichtigt werden. Beim Grundbesitz kommt es auf die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt (1.1.2022) an; dazu gehören auch die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Bewertung im Ertrags- oder Sachwertverfahren (BFH, Urt. v. 21.10.1987, BStBl. II S. 841).
Das für die Grundbesitzbewertung maßgebende Stichtagsprinzip lässt nicht zu, Tatsachen, die erst nach dem Stichtag bekannt wurden, auf den maßgebenden Stichtag zurückzubeziehen.
6Die Abgabeordnung 1977 sieht auch für die Grundbesitzbewertung für Zwecke der Grundsteuer eine selbstständige Feststellungsverjährung vor. Danach ist eine Hauptfeststellung des Grundsteuerwerts nicht mehr zulässig, wenn die Frist für die Feststellung des Grundsteuerwerts abgelaufen ist (§ 181 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 169 Abs. 1 AO).
Die Feststellungsfrist beträgt in der Regel 4 Jahre (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO). Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, auf dessen Beginn die Hauptfeststellung vorzunehmen ist (§ 181 Abs. 2 Satz 1 AO).
7Wird die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts nicht im ersten Kalenderjahr des Hauptfeststellungszeitraums abgegeben, so beginnt die Feststellungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Erklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, auf dessen Beginn die Hauptfeststellung durchgeführt wird (§ 181 Abs. 3 S. 2 AO). Mit anderen Worten: Spätestens mit Ablauf des vierten Kalenderjahrs. In bestimmten Fällen wird auch der Ablauf der Feststellungsfrist hinausgeschoben, z. B., ein Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Feststellung der vor Ablauf der Feststellungsfrist gestellt wird, führt bis zur unanfechtbaren Entscheidung über den Antrag zur Ablaufhemmung (§ 171 Abs. 3 AO).
§ 222Fortschreibungen
(1) Der Grundsteuerwert wird neu festgestellt (Wertfortschreibung), wenn der in Euro ermittelte und auf volle hundert Euro abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, von dem entsprechenden Wert des letzten Feststellungszeitpunkts nach oben oder unten um mehr als 15 000 Euro abweicht.
(2) Über die Art oder Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit (§ 219 Absatz 2) wird eine neue Feststellung getroffen (Artfortschreibung oder Zurechnungsfortschreibung), wenn sie von der zuletzt getroffenen Feststellung abweicht und es für die Besteuerung von Bedeutung ist.
(3) Eine Fortschreibung nach Absatz 1 oder 2 findet auch zur Beseitigung eines Fehlers der letzten Feststellung statt. § 176 der Abgabenordnung über den Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden ist hierbei entsprechend anzuwenden. Satz 2 gilt nur für die Feststellungszeitpunkte, die vor der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines der in § 176 der Abgabenordnung genannten Gerichte liegen.
(4) Eine Fortschreibung ist vorzunehmen, wenn dem Finanzamt bekannt wird, dass die Voraussetzungen für sie vorliegen. Der Fortschreibung werden vorbehaltlich des § 227 die Verhältnisse im Fortschreibungszeitpunkt zugrunde gelegt. Fortschreibungszeitpunkt ist:
1. bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse der Beginn des Kalenderjahres, das auf die Änderung folgt, und
2. in den Fällen des Abs. 3 der Beginn des Kalenderjahres, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird, bei einer Erhöhung des Grundsteuerwerts jedoch frühestens der Beginn des Kalenderjahres, in dem der Feststellungsbescheid erteilt wird.
Übersicht
Rn.
1.
Zweck der Vorschrift
1–62.
Erstmalige Anwendung
73.
Begriff der Fortschreibung
8–104.
Arten der Fortschreibung
11–274.1
Allgemeines
114.2
Wertfortschreibung
124.3
Wertfortschreibungsgrenzen bei Grundbesitz
13, 144.4
Artfortschreibung
15, 164.5
Zurechnungsfortschreibung
17–194.6
Bekanntgabe des Zurechnungsfortschreibungsbescheids
20, 214.7
Herrenlose Grundstücke und Fiskalgrundstücke
22–254.8
Rechtsbehelfsverfahren
26, 275.
Verhältnis der drei Fortschreibungsarten zueinander
28–306.
Sperrwirkung der Fortschreibung
317.
Fortschreibung zur Beseitigung eines Fehlers
32–357.1
Begriff des Fehlers
327.2
Einschränkungen des Fehlerbegriffs
33–358.
Fortschreibungszeitpunkt (§ 222 Abs. 4 BewG)
36–418.1
Allgemeines
368.2
Fortschreibungszeitpunkt bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse
378.3
Fortschreibungszeitpunkt bei Beseitigung eines Fehlers
38–419.
Durchführung von Fortschreibungen vor dem Fortschreibungszeitpunkt
421Die Vorschrift des § 222 BewG über die Fortschreibungen von Grundsteuerwerten dient der Fortführung der einzelnen Grundsteuerwerte entsprechend der Entwicklung der Verhältnisse der wirtschaftlichen Einheit in der Zeit zwischen zwei Hauptfeststellungszeitpunkten. Da der Feststellungsbescheid über einen Grundsteuerwert drei Feststellungen enthält, nämlich über den Wert, die Art und die Zurechnung des Gegenstands, muss eine Fortschreibung vorgenommen werden, wenn sich in einem dieser Punkte etwas ändert.
2Dementsprechend werden unterschieden: Wertfortschreibung, Artfortschreibung und Zurechnungsfortschreibung. § 222 BewG regelt in den Absätzen 1 bis 2 die materiellen Voraussetzungen der Fortschreibung eines Grundsteuerwerts.
3Absatz 1 enthält die Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung. Eine Wertfortschreibung kommt nur in Betracht, wenn der aufgrund baulicher Maßnahmen neu festzustellende Grundsteuerwert vom zuletzt festgestellten Grundsteuerwert um mehr als 15.000 € (nach oben oder nach unten) abweicht. Abweichungen im Wert begründen nur dann eine Wertfortschreibung, wenn diese Wertgrenze überschritten ist. Die Wertfortschreibungsgrenzen wirken sich sowohl zugunsten als auch zuungunsten der Steuerpflichtigen gleichermaßen aus.
4Absatz 2 enthält die materiell-rechtlichen Vorschriften über die Artfortschreibung und die Zurechnungsfortschreibung. Änderungen in der Art oder in der Zurechnung führen stets zu einer Fortschreibung, vorausgesetzt, dass die neue Feststellung für die Besteuerung von Bedeutung ist.
5Der Fortführung von Grundsteuerwerten dient auch Absatz 3 des § 222 BewG, der eine Fortschreibung zur Beseitigung eines Fehlers zum Inhalt hat. Ein Fehler kann sich auf den Wert, die Art oder (und) die Zurechnung beziehen.
6Jede Fortschreibung beinhaltet einen selbstständigen Bescheid. Ergeht je ein Bescheid über eine Art-, Wert- und Zurechnungsfortschreibung des Grundsteuerwerts, so ist jeder Bescheid selbstständig mit einem Rechtsbehelf anfechtbar.
7Fortschreibungen der auf den 1.1.2022 im Rahmen der Hauptfeststellung festgestellten Grundsteuerwerte werden erstmals auf den Feststellungszeitpunkt 1.1.2023 vorgenommen.
Beispiel:
Zum Hauptfeststellungszeitpunkt befindet sich auf dem Grundstück (der wirtschaftlichen Einheit) ein entkerntes Gebäude. Damit ist die Hauptfeststellung 01.01.22 als unbebautes Grundstück vorzunehmen. Wird das Gebäude dann im Jahr 2023 fertiggestellt, ist eine Art- und Wertfortschreibung auf den 1.1.2024 durchzuführen. Diese Feststellung wäre dann (im Idealfall) bereits zum 1.1.2025 erstmals der Besteuerung zugrunde zu legen.
8Die Fortschreibung dient der Fortführung der Grundsteuerwerte während eines Hauptfeststellungszeitraumes; sie ändert einen bereits vorhandenen Feststellungsbescheid auf einen späteren Feststellungszeitpunkt. Der ursprüngliche Feststellungsbescheid behält seine Wirkung bis zu dem Zeitpunkt, von dem an der Fortschreibungsbescheid sich steuerlich auswirkt; der Fortschreibungsbescheid löst somit den vorausgegangenen Feststellungsbescheid zeitlich ab.
9Von der Fortschreibung eines Feststellungsbescheids ist die Berichtigung und Änderung eines Feststellungsbescheids zu unterscheiden. Im Fall der Berichtigung und Änderung wird im Gegensatz zur Fortschreibung ein bisher unrichtiger Feststellungsbescheid durch einen neuen Bescheid zum gleichen Feststellungszeitpunkt, also mit Wirkung ex tunc, ersetzt.
10Eine Fortschreibung setzt voraus, dass bereits ein Einheitswert besteht, der zu einem Feststellungszeitpunkt nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt fortgeschrieben wird.
114.1 Allgemeines. Jeder Feststellungsbescheid über einen Grundsteuerwert enthält die folgenden Feststellungen: Höhe des Grundsteuerwertes, Art der bewerteten wirtschaftlichen Einheit oder Untereinheit und Zurechnung der Einheit. Dementsprechend muss auch eine Fortschreibung vorgenommen werden, wenn sich in einem dieser Punkte etwas ändert. Man unterscheidet deshalb die Wertfortschreibung, die Artfortschreibung und die Zurechnungsfortschreibung.
124.2 Wertfortschreibung. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen, unter denen die Wertfortschreibung stattfindet, sind in § 222 Abs. I BewG enthalten. Danach hängt die Wertfortschreibung eines Grundsteuerwerts davon ab, ob der Wert, der sich für den Beginn des Kalenderjahres ergibt, in einem bestimmten Ausmaß von dem Grundsteuerwert des letzten Feststellungszeitpunktes nach oben oder unten abweicht. Die Feststellung von Wertgrenzen als Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung ist darin begründet, dass nicht jede, auch geringfügige, Wertabweichung zu einer Wertfortschreibung führen soll, sondern nur solche von einigem Gewicht. Ohne Bedeutung ist, auf welcher Ursache die Wertabweichung beruht.
134.3 Wertfortschreibungsgrenzen bei Grundbesitz. Beim Grundbesitz ist eine Erhöhung oder Ermäßigung des Grundsteuerwerts durch Wertfortschreibung vorzunehmen, wenn der neue Wert vom zuletzt festgestellten Grundsteuerwert um mehr als 15.000 € abweicht.
Beispiel:
Letzter Grundsteuerwert 150.000 €, neuer Wert 170.000 €. Die Wertabweichung von 20.000 € übersteigt die Fortschreibungsgrenze. Die Wertfortschreibung ist zulässig.
14Mehrere bis zu einem Fortschreibungszeitpunkt eingetretene Wertabweichungen sind zusammenzufassen. Wertabweichungen nach oben sind mit Wertabweichungen nach unten zu saldieren. Das gleiche gilt grundsätzlich für Wertabweichungen, die auf Fehlern der vorangegangenen Feststellung beruhen. Auch sie sind bei der Prüfung, ob die Wertgrenzen für eine Fortschreibung erreicht sind, einzubeziehen und zu saldieren. Da für die fehlerbeseitigende Wertfortschreibung indes besondere Fortschreibungszeitpunkte gelten, sind Wertabweichungen, die auf Fehlern der vorangegangenen Feststellungen beruhen, nur zu diesen besonderen Feststellungszeitpunkten zu berücksichtigen.
154.4 Artfortschreibung. Jeder Feststellungsbescheid über einen Grundsteuerwert muss auch eine Feststellung über die Art der bewerteten wirtschaftlichen Einheit oder Untereinheit enthalten. Die Artfortschreibung dient dazu, Änderungen (Abweichungen) in der Art der Einheit während eines Hauptfeststellungszeitraumes zu berücksichtigen. Die sachlichen Voraussetzungen für eine Artfortschreibung sind in § 222 Abs. 2 BewG enthalten. Danach ist eine Artfortschreibung vorzunehmen, wenn die Art des Gegenstands im Fortschreibungszeitpunkt von der zuletzt getroffenen Feststellung abweicht und es für die Besteuerung von Bedeutung ist. Die Art eines Grundstücks ändert sich z. B., wenn innerhalb des Grundvermögens ein Einfamilienhaus zu einem Zweifamilienhaus oder ein Mietwohngrundstück zu einem Gemischt genutzten Grundstück wird.
16Bei der Artfortschreibung gibt es keine Wertgrenzen. Wird nur eine Artfortschreibung (ohne gleichzeitige Wertfortschreibung) vorgenommen, so ist der bisherige Grundsteuerwert zu übernehmen. Die Artfortschreibung kann auch zur Beseitigung von unrichtigen Feststellungen über die Art des Gegenstands dienen.
174.5 Zurechnungsfortschreibung. Jeder Feststellungsbescheid über einen Grundsteuerwert muss auch eine Feststellung darüber treffen, wem die wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) zuzurechnen ist. Änderungen (Abweichungen) in der Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit werden durch eine Zurechnungsfortschreibung berücksichtigt. Die sachlichen Voraussetzungen für eine Zurechnungsfortschreibung sind in § 222 Abs. 2 BewG enthalten. Danach ist eine Zurechnungsfortsehreibung vorzunehmen, wenn die Eigentumsverhältnisse der zu bewertenden wirtschaftlichen Einheit im Feststellungszeitpunkt von der zuletzt getroffenen Feststellung abweichen und für die Besteuerung von Bedeutung sind. Der Hauptfall der Zurechnungsfortschreibung ist der Eigentumswechsel nach dem Feststellungszeitpunkt. Das ist z. B. der Fall, wenn die wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) veräußert wird, im Erbgang auf eine andere Person übergeht, wenn sich Alleineigentum in Miteigentum verwandelt oder wenn sich die Miteigentumsverhältnisse ändern. Eine Zurechnungsfortschreibung ist auch dann vorzunehmen, wenn das wirtschaftliche Eigentum auf einen anderen als den bürgerlichen Eigentümer übergeht.
18Eine Zurechnungsfortschreibung, die einen Wechsel der Steuerschuldnerschaft zur Folge hat, ist regelmäßig für die Besteuerung von Bedeutung. Beim Grundbesitz gilt dies wegen der Auswirkung auf die Grundsteuer ohne Einschränkung. Die Zurechnungsfortschreibung ist – ebenso wie die Artfortschreibung – von keinen Wertgrenzen abhängig. Sie ist auch nicht davon abhängig, dass in der Zurechnung des Gegenstands nach dem Feststellungszeitpunkt eine Änderung eingetreten ist.
19Der Zurechnungsfortschreibungsbescheid trifft bindende Feststellungen in zwei Richtungen: Einmal wird festgestellt, dass die wirtschaftliche Einheit dem bisherigen Zurechnungsträger zum Fortschreibungszeitpunkt nicht mehr zuzurechnen ist, zum andern, dass die wirtschaftliche Einheit dem neuen Zurechnungsträger vom gleichen Zeitpunkt an zuzurechnen ist. Beide Feststellungen können notwendigerweise nur einheitlich erfolgen (BFH, Urteile v. 21.4.1956; BStBl. III, 203; v. 16.10.1985, BStBl. 1986 II, 41 und v. 8.06.1988, BStBl. II, 760).
204.6 Bekanntgabe des Zurechnungsfortschreibungsbescheids. Weil der Zurechnungsfortschreibungsbescheid sowohl dem früheren als auch dem neuen Zurechnungsträger gegenüber eine bindende Feststellung über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit trifft, ist jedem der Zurechnungsträger eine Ausfertigung des Bescheids bekannt zu geben (§ 122 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Praxis der Finanzverwaltung, den Zurechnungsfortschreibungsbescheid regelmäßig nur dem neuen Zurechnungsträger bekannt zu geben und dem bisherigen Zurechnungsträger nur dann eine Ausfertigung zu erteilen, wenn er es beantragt, wenn Streit über die Zurechnung besteht oder wenn das wirtschaftliche Eigentum übergeht, ist mit § 122 Abs. 1 Satz 2 AO nicht vereinbar. Denn auch der bisherige Zurechnungsträger ist stets durch die Zurechnungsfortschreibung betroffen, weil die Fortschreibung in seine Rechtsstellung eingreift. Die Finanzverwaltung hält jedoch daran fest.
21Bei mehreren Zurechnungsträgern auf der Seite der Erwerber oder Veräußerer ist jedem eine Ausfertigung zu übersenden. Das gilt grundsätzlich auch bei Ehegatten und deren Kindern. Hat das Finanzamt den Fortschreibungsbescheid oder den Ablehnungsbescheid zunächst nur einem der Zurechnungsträger bekannt gegeben, so ist der Bescheid (nur) ihm gegenüber wirksam (BFH, Urteile v. 27.4.1956, BStBl. III, 203 und v. 25.11.1981, BStBl. 1988 II, 410). Die anderen Zurechnungsträger haben Anspruch darauf, dass ihnen gegenüber die Bekanntgabe des Bescheides mit unverändertem Inhalt nachgeholt wird. Mit der Nachholung ist der Mangel der Bekanntgabe geheilt.
224.7 Herrenlose Grundstücke und Fiskalgrundstücke. Hat der Eigentümer eines Grundstücks gem. § 928 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) das Eigentum dadurch aufgegeben, dass er dem Grundbuch gegenüber den Verzicht erklärt hat und der Verzicht im Grundbuch eingetragen wurde, so steht das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks gem. § 928 Abs. 2 BGB dem Fiskus des Landes zu, in dessen Gebiet das Grundstück liegt.
23Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt. Verzichtet der Fiskus auf sein Aneignungsrecht, bleibt das Grundstück „herrenlos“.
24Eine gesetzliche Regelung, wie bei der Bewertung (Feststellung des Grundsteuerwerts) und der Grundsteuermessbetragsveranlagung mit solchen herrenlosen Grundstücken zu verfahren ist, existiert nicht. Aus diesem Grund ist m. E. wie folgt zu verfahren: Mit Eigentumsverzicht ist das Grundstück dem bisherigen Eigentümer nicht mehr zuzurechnen. Das hat zur Folge, dass er nicht mehr Schuldner der Grundsteuer gem. § 10 Abs. 1 Grundsteuergesetz (GrStG) ist.
25Die Zurechnungsfortschreibung und die Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrages sind vorzunehmen auf: „Ohne Eigentümer (Eigentumsverzicht nach § 928 BGB)“, wobei die Grundstücksart, die Höhe des Grundsteuerwertes und des Grundsteuermessbetrages unverändert bleiben.
Fiskalerbschaft – Beispiel: Auszug aus dem Staatsanzeiger von Thüringen
Nachlasssachen
Amtsgericht …….. Erfurt, den…….
Öffentliche Aufforderung VI 1022/19
In der Nachlasssache
Täuber, Johann
geboren am: 24.11.1935
Sterbedatum: 11.4.2019
Sterbeort: Erfurt
letzter Wohnsitz: Erfurt
konnten Erben nicht ermittelt werden. Alle Personen, denen Erbrechte am Nachlass zustehen, werden aufgefordert, diese Rechte binnen 6 Wochen ab Veröffentlichung bei dem Amtsgericht Erfurt anzumelden.
Andernfalls wird gem. § 1964 BGB festgestellt, dass ein anderer Erbe als der thüringische Fiskus nicht vorhanden ist.
Erfurt, den ……. Amtsgericht
– Nach Ablauf der 6 Wochen ergeht folgender Beschluss:
– VI 1022/16 Beschluss
In der Nachlasssache
Täuber, Johann, geboren am 24.11.1935, verstorben am 11.4.2019, Sterbeort Erfurt, letzter Wohnsitz Altenwohn- u. Pflegeheim X in Erfurt, Y-Straße 1 wird festgestellt, dass ein anderer Erbe als der thüringische Fiskus nicht vorhanden ist.
Gründe: Es konnten keine gesetzlichen Erben festgestellt werden. Eine öffentliche Aufforderung blieb ohne Erfolg.
264.8 Rechtsbehelfsverfahren. Sowohl der frühere aber auch der neue Zurechnungsträger können den Fortschreibungsbescheid anfechten. Der neue Zurechnungsträger kann mit Einspruch und Anfechtungsklage geltend machen, ihm sei die wirtschaftliche Einheit zum Fortschreibungszeitpunkt (noch) nicht zuzurechnen, der frühere Zurechnungsträger, ihm sei die wirtschaftliche Einheit weiter zuzurechnen. Legt nur einer von ihnen einen Rechtsbehelf ein, so ist der andere zum Verfahren hinzuzuziehen (§ 360 Abs. 3 AO) und beizuladen (§ 60 Abs. 3 FGO). weil die Entscheidung beiden gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Haben mehrere oder alle Zurechnungsträger Klage erhoben, sind die Verfahren nach § 73 Abs. 1 FG0 zu verbinden.
27Die Nachholung der Bekanntgabe des Fortschreibungsbescheids und der Einspruchsentscheidung ist nach dem BFH, Urteil vom 25.11.1987 (BFH/NV 1989 S. 208) trotz Beiladung der anderen Zurechnungsträger erforderlich.
Die Bekanntgabe nur der Einspruchsentscheidung kann nach dem BFH-Urt. v. 18.3.1986, BStBl. II, 778 ausnahmsweise genügen, wenn das Finanzamt die anderen Beteiligten zum Einspruchsverfahren nach § 360 Ab 3 AO zugezogen hat und die Einspruchsentscheidung den Inhalt des Fortschreibungsbescheides wiederholt.
28Ein Fortschreibungsbescheid über den Wert, die Art und die Zurechnung einer wirtschaftlichen Einheit ist eine Zusammenfassung von mehreren Verwaltungsakten, die selbstständig anfechtbar sind und selbstständig bestandskräftig werden können (BFH, Urteile v. 13.11.1981, BStBl. 1983 II, S. 88; v. 10.12.1986, BStBl. 1987 II, S. 292; v. 16.9.1987, BFH/NV 1988 und vom 21.10.1987, BFH/NV 1988, S. 698).
Das Finanzamt muss für jede Fortschreibungsart gesondert prüfen und entscheiden, ob die Voraussetzungen für sie vorliegen, und vor allem auf welchen Zeitpunkt sie vorzunehmen sind. Tatsächliche Änderungen, die zu einer Wertfortschreibung führen, rechtfertigen für sich allein nicht auch eine Artfortschreibung (BFH, Urteil v. 5.02.1986, BStBl. II, 447).
29Der Steuerpflichtige muss die einzelnen Fortschreibungsarten gesondert anfechten, wenn er ihre Bestandskraft verhindern will. Wendet er sich nur gegen eine der Fortschreibungsarten, werden die anderen unanfechtbar. Hat er sich z. B. zunächst nur gegen die Artfeststellung gewandt, kann er nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist nicht mehr die Wertfeststellung angreifen.
Hat das Finanzamt nur eine Zurechnungsfortschreibung vorgenommen, kann der Steuerpflichtige die Wertfeststellung, die im Bescheid unverändert geblieben ist und lediglich nachrichtlich aus einem Bescheid für einen vorangegangenen Stichtag übernommen ist, nicht anfechten.
30Inwieweit er den Fortschreibungsbescheid bei mehreren Fortschreibungsarten angefochten hat, ist durch Auslegung des Rechtsbehelfs zu ermitteln. Auf die Erforderlichkeit der Anfechtung jeder selbstständigen Feststellung sollte in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides (§ 356 Abs. 1 AO) hingewiesen werden.
31Hat das Finanzamt auf einen bestimmten Fortschreibungszeitpunkt eine Art-, Wert- oder Zurechnungsfortschreibung vorgenommen, ist damit regelmäßig zugleich festgestellt, dass eine Fortschreibung der gleichen Art auf einen vorangegangenen Stichtag nicht durchgeführt wird. Das gilt ohne Einschränkung für die Zurechnungsfortschreibung für einen bestimmten neuen Zurechnungsträger (BFH, Urteil vom 23.9.1955, BStBl. III S. 316).
327.1 Begriff des Fehlers. Fehler i. S. von § 222 Abs. 3 Satz 1 BewG ist jede objektive – materielle – Unrichtigkeit. Es kommt nicht darauf an, ob diese klarliegend, leicht feststellbar oder unmittelbar einsichtig ist. Entscheidend ist allein, dass die getroffene Regelung geltendem Recht widerspricht (BFH, Urt. vom 21. Februar 2002 II R 18/00, BStBl II 2002, 456). Die Frage der Bewertung oder Nichtbewertung eines Gebäudes/Gebäudeteils wegen der Befreiung von der Grundsteuer ob, ist nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes zu entscheiden (Antragstatbestand – §§ 3, 4 GrStG).
337.2 Einschränkungen des Fehlerbegriffs. Wird der Fehler in der letzten Feststellung innerhalb der Rechtsbehelfsfrist erkannt, ist er nach § 172 Abs. 1 AO abänderbar. Bestandskräftige Bescheide sind regelmäßig nur noch im Rahmen der Berichtigungsvorschriften der Abgabenordnung korrigierbar.
Das Bewertungsgesetz hat jedoch mit der Vorschrift des § 222 Abs. 3 eine Korrekturvorschrift geschaffen, nach der auch Feststellungsbescheide (Grundsteuerwertbescheide) die bereits Bestandskraft erlangt haben, zur Beseitigung eines Fehlers korrigiert werden können.
34Eine Fortschreibung zur Fehlerbeseitigung setzt voraus, dass die vorangegangene Feststellung einen oder mehrere Fehler enthält, die sich auf das Ergebnis dieser Feststellung ausgewirkt haben und eine Änderung dieser Feststellung nach § 172 Abs. 1 AO nicht mehr möglich ist.
35Die fehlerbeseitigende Wertfortschreibung kommt auch dann in Betracht, wenn dem Finanzamt die tatsächlichen Verhältnisse bekannt waren, es diese Verhältnisse jedoch rechtlich unzutreffend beurteilt hat.
Dazu nachstehendes Beispiel:
Ein Discounter verlängert seinen Pachtvertrag nicht. Das Gebäude steht 2021 und 2022 teilweise leer und wird ab 1.10.2022 an eine Firma zu Lagerzwecken vermietet. Das Gebäude ist nunmehr (ab 1.1.2023) aufgrund der geänderten Nutzung im Rahmen einer fehlerbeseitigenden Fortschreibung als Lagergebäude zu bewerten.
Fehlerbeseitigende Fortschreibungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der betroffenen Fälle zulässig. Allerdings darf die Fortschreibung nicht so weit gehen, dass sie der Berücksichtigung einer Änderung der allgemeinen Wertverhältnisse gleichkommt und dann gegen § 227 BewG verstoßen würde.
368.1 Allgemeines. Die Fortschreibung der Grundsteuerwerte findet stets auf einen bestimmten Zeitpunkt den sog. Fortschreibungszeitpunkt, statt. Fortschreibungszeitpunkt ist stets der Beginn eines Kalenderjahres (vgl. a. § 221 BewG). Im Gegensatz zu einer Hauptfeststellung, bei welcher der Hauptfeststellungszeitpunkt für alle wirtschaftlichen Einheiten einheitlich derselbe Stichtag ist, liegen bei der Fortschreibung die Verhältnisse anders. Hier richtet sich der Fortschreibungszeitpunkt nach den besonderen Verhältnissen der jeweiligen wirtschaftlichen Einheit; bei der einen Einheit kann eine Fortschreibung vorzunehmen sein, bei einer anderen nicht. Im Übrigen sind Fortschreibungen nicht nur bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, sondern auch zur Beseitigung von Fehlern durchzuführen. Dementsprechend ist auch der Fortschreibungszeitpunkt ist in Abhängigkeit von dem Grund der jeweiligen Fortschreibung geregelt.
378.2 Fortschreibungszeitpunkt bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse. Bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ist Fortschreibungszeitpunkt der Beginn des Kalenderjahres, das auf die Änderung folgt (§ 222 Abs. 4 BewG). Dem Wortlaut nach umfasst diese Vorschrift nur die Fälle, in denen die Änderung im Laufe eines Jahres eintritt. Es gibt jedoch auch Fälle, in denen eine Änderung zeitlich mit dem Beginn eines Kalenderjahres zusammenfällt, die Änderung also am Beginn eines Fortschreibungszeitpunktes eintritt.
388.3 Fortschreibungszeitpunkt bei Beseitigung eines Fehlers. Grundgedanke der Vorschrift des § 222 Abs. 4 BewG über die Bestimmung des Fortschreibungszeitpunktes in den Fällen einer Fortschreibung zum Zweck einer Fehlerbeseitigung ist, dass auf einem fehlerhaften Grundlagenbescheid beruhende unrichtige Steuerfestsetzungen grundsätzlich nur für die Zukunft ausgeschaltet werden sollen, soweit nicht die Voraussetzungen einer Änderung nach den Vorschriften der §§ 179, 172 ff. AO gegeben sind.
39Deshalb bestimmt § 222 Abs. 4 BewG, dass bei einer Fortschreibung zur Beseitigung eines Fehlers Fortschreibungszeitpunkt grundsätzlich der Beginn des Kalenderjahres ist, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird.
40Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur für Fortschreibungsfälle, in denen die fehlerbeseitigende Fortschreibung zu einer Erhöhung des Einheitswerts führt. In diesen Fällen ist Fortschreibungszeitpunkt frühestens der Beginn des Kalenderjahres, in dem der Feststellungsbescheid erteilt wird
41Diese weitergehende zeitliche Begrenzung soll, wie der BFH in der Entscheidung vom 15.10.1981 ausführt, den Steuerpflichtigen davor schützen, dass fehlerbeseitigende Fortschreibungen, die zu einer Erhöhung des Einheitswerts führen, auf einen zurückliegenden Feststellungszeitpunkt erlassen werden.
42Bescheide über Fortschreibungen von Grundsteuerwerten, die schon vor dem maßgebenden Fortschreibungszeitpunkt erteilt werden, sind zu ändern oder aufzuheben, wenn sich bis zum Fortschreibungszeitpunkt Änderungen ergeben, die zu einer abweichenden Feststellung führen.
§ 223Nachfeststellung
(1) Für wirtschaftliche Einheiten, für die ein Grundsteuerwert festzustellen ist, wird der Grundsteuerwert nachträglich festgestellt (Nachfeststellung), wenn nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt:
1. die wirtschaftliche Einheit neu entsteht oder
2. eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit erstmals zur Grundsteuer herangezogen werden soll.
(2) Der Nachfeststellung werden vorbehaltlich des § 227 die Verhältnisse im Nachfeststellungszeitpunkt zugrunde gelegt. Nachfeststellungszeitpunkt ist:
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 der Beginn des Kalenderjahres, das auf die Entstehung der wirtschaftlichen Einheit folgt, und
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 der Beginn des Kalenderjahres, in dem der Grundsteuerwert erstmals der Besteuerung zugrunde gelegt wird.
Übersicht
Rn.
1.
Allgemeines zur Nachfeststellung
12.
Erstmalige Anwendung
23.
Begriff der Nachfeststellung
34.
Fälle der Nachfeststellung (§ 23 Abs. 1 BewG)
4–105.
Eintritt in die Steuerpflicht (§ 223 Abs. 1 Nr. 2 BewG)
11, 126.
Nachfeststellung zur Beseitigung von Fehlern
13–157.
Nachfeststellungszeitpunkt (§ 223 Abs. 2 BewG)
168.
Maßgebende Verhältnisse (§ 223 Abs. 2 Satz 1 BewG)
179.
Nachholung einer unterbliebenen Nachfeststellung
181Eine Nachfeststellung ist durchzuführen, wenn nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 221 Absatz 2 BewG) eine wirtschaftliche Einheit neu entsteht (§ 223 Absatz 1 Nummer 1 BewG) oder eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit erstmals zur Grundsteuer herangezogen werden soll (§ 223 Absatz 1 Nummer 2 BewG).
Eine neue wirtschaftliche Einheit entsteht z. B., wenn
1. Wohnungs- oder Teileigentum neu begründet wird,
2. von einem Grundstück eine Teilfläche veräußert oder abgetrennt und nicht mit einer bereits bestehenden wirtschaftlichen Einheit verbunden wird oder
3. eine land- und forstwirtschaftlich genutzte Fläche aus dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ausscheidet und eine selbstständige wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens bildet.
Beispiel 1:
Im Jahr 2023 wird ein bisher unbebautes Grundstück in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilt. Der Grundsteuerwert für die bisherige wirtschaftliche Einheit ist aufzuheben. Für die neu entstandenen wirtschaftlichen Einheiten sind gemäß § 223 Absatz 1 Nummer 1 BewG Nachfeststellungen des Grundsteuerwerts auf den 1. Januar 2024 durchzuführen.
Beispiel 2:
Teilung eines Grundstücks im Jahr 2023 durch Herausmessung einer Teilfläche (neues Flurstück). Für den verbleibenden Teil der bereits bestehenden wirtschaftlichen Einheit ist eine Wertfortschreibung (regelmäßig nach unten) auf den 1. Januar 2024 durchzuführen, wenn die Wertfortschreibungsgrenzen (§ 222 Absatz 1 BewG) überschritten werden. Für die neu entstandene wirtschaftliche Einheit ist gemäß § 223 Absatz 1 Nummer 1 BewG eine Nachfeststellung des Grundsteuerwerts auf den 1. Januar 2024 durchzuführen.
2§ 223 BewG ist beim Grundbesitz erstmals bei Nachfeststellungen anzuwenden, die auf den Zeitpunkt vorgenommen werden, von dem an die Einheitswerte des Grundbesitzes der Hauptfeststellung 2022 erstmals der Besteuerung zugrunde gelegt werden. Dies ist der 1.1.2023.
3Nachfeststellung ist die Feststellung von Grundsteuerwerten auf einen späteren Feststellungszeitpunkt als den Hauptfeststellungszeitpunkt. Eine Nachfeststellung hat also stets eine erstmalige Feststellung eines Grundsteuerwerts für eine wirtschaftliche Einheit; sie wird notwendig, wenn eine wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt erst entsteht oder neu in die Steuerpflicht eintritt. Die Nachfeststellung schafft die bewertungsrechtliche Grundlage für die steuerliche Erfassung der wirtschaftlichen Einheit. Die Nachfeststellung darf nicht mit der Nachholung einer unterbliebenen Hauptfeststellung verwechselt werden.
Die Nachfeststellung erfolgt von Amts wegen. Da es sich um eine erstmalige Feststellung handelt, ist sie nicht von Wertgrenzen abhängig.
Wie bei einer Hauptfeststellung müssen im Grundsteuerwertbescheid einer Nachfeststellung stets Feststellungen zur Art, zum Wert und zur Zurechnung getroffen werden.
4Als ersten Grund für eine Nachfeststellung nennt § 223 Abs. 1 BewG die Entstehung einer neuen wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit) nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt. Dieser Grund bildet auch den Hauptfall einer Nachfeststellung.
5Beim Grundbesitz gibt es die verschiedensten Fälle der Entstehung einer neuen wirtschaftlichen Einheit. So entsteht beispielsweise eine neue Einheit, wenn Grund und Boden aus dem Meer durch Trockenlegung gewonnen wird oder, wenn aus einem Baugelände einzelne Bauparzellen abgetrennt und veräußert werden. Die einzelnen Bauparzellen bilden jeweils eine neue wirtschaftliche Einheit, für die eine Nachfeststellung vorzunehmen ist.
6Anders liegt der Fall jedoch, wenn eine verkaufte Fläche mit einer bereits bestehenden wirtschaftlichen Einheit des Erwerbers vereinigt wird und diese vereinigte Fläche insgesamt eine wirtschaftliche Einheit bildet. In diesem Fall ist für die beim Erwerber bereits vorhanden gewesene Einheit einschließlich der hinzugewonnenen Fläche bei Überschreitung der Wertgrenzen des § 222 Abs. 1 Nr. 1 BewG eine Wertfortschreibung vorzunehmen. Das nach Verkauf einzelner Bauparzellen verbleibende Baugelände des Verkäufers bleibt weiter als wirtschaftliche Einheit bestehen, für die bei Überschreitung der Wertgrenzen des § 222 Abs. 1 Nr. 1 BewG ebenfalls eine Wertfortschreibung in Betracht kommt.
7Die Nachfeststellung ist auch dann vorzunehmen, wenn der Grundsteuerwert für das Grundstück, von dem die Abtrennungen erfolgt sind – Stammgrundstück – nicht fortgeschrieben werden kann. Es kann danach zu einer Doppelbewertung kommen, wenn die Wertgrenzen beim Stammgrundstück nicht erreicht sind. Die Nachfeststellung für die neue wirtschaftliche Einheit und die Fortschreibung für das Stammgrundstück sind voneinander nicht abhängig.
8Eine Nachfeststellung ist auch durchzuführen, wenn eine bisher zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehörende Teilfläche durch die Entwicklung der Verhältnisse zum Grundvermögen geworden ist. Wird die gesamte Fläche, die bisher zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörte, zu Grundvermögen, so ist ebenfalls eine Nachfeststellung – keine Art- und Wertfortschreibung durchzuführen. Der Wechsel der Vermögensart führt ausnahmsweise zur Entstehung einer neuen wirtschaftlichen Einheit, obwohl die Fläche identisch ist. Im land- und forstwirtschaftlichen Vermögen werden andere Wirtschaftsgüter erfasst als im Grundvermögen, z. B. Betriebsmittel, auch wenn sie dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehören. Die Identität der wirtschaftlichen Einheit ist deshalb beim Übergang einer Fläche vom land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zum Grundvermögen und umgekehrt nicht gewahrt.
9Neue wirtschaftliche Einheiten entstehen, wenn ein Grundstück in Wohnungseigentum oder Teileigentum aufgeteilt wird.
10Geht eine wirtschaftliche Einheit auf eine andere Person über und bildet sie auch in der Hand des Erwerbers eine wirtschaftliche Einheit, so ist keine neue wirtschaftliche Einheit entstanden. Den geänderten Eigentumsverhältnissen ist durch eine Zurechnungsfortschreibung (vgl. § 222 BewG) Rechnung zu tragen.
11Eine Nachfeststellung des Einheitswerts ist weiter nach § 223 Abs. 1 Nr. 2 BewG vorzunehmen, wenn eine bereits bestehende Einheit (Untereinheit) erstmals zu einer Steuer herangezogen werden soll. Bestand eine wirtschaftliche Einheit bereits im Hauptfeststellungszeitpunkt, war aber damals diese ganze Einheit von jeder Steuer befreit, so bestand kein Anlass, für sie einen Einheitswert festzustellen. Wenn nun die wirtschaftliche Einheit erstmals zu einer Steuer heranzuziehen ist, muss für diese Einheit nachträglich ein Einheitswert festgestellt werden. Hauptfall ist der Wegfall der Grundsteuerbefreiung nach §§ 3,4 GrStG. Dazu folgende Beispiele:
Beispiel 1:
Die Bundeswehr betreibt in R-Burg eine Kaserne. Im Zuge der Umstrukturierung wird dieser Standort im März 2020 endgültig aufgegeben und die Bundesanstalt (BImA) wird im April 2020 mit der Vermarktung der Immobilie beauftragt. Mit der Beendigung der militärischen und damit der begünstigten Nutzung entfällt auch die Grundsteuerbefreiung nach § 3 GrStG, d. h. die wirtschaftliche Einheit ist nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 i. V. mit Abs. 2 Nr. 2 GrStG erstmals ab 1.1.2021 zur Grundsteuer heranzuziehen.
Gelingt es nicht im Laufe des Jahres 2021 einen oder mehrere Investor(en) oder Mieter/Pächter zu finden, ist die BImA zur Abgabe einer Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes zur Hauptfeststellung auf den 1.1.2022 verpflichtet.
Hat die BImA ihrer Verpflichtung zur Anzeige des Fortfalls des Befreiungsgrundes nicht genügt (s. a. § 19 GrStG), ist eine Anzeige wegen leichtfertiger Steuerverkürzung zu erstatten.
Beispiel 2:
Die Gemeinde A ist Eigentümer eines Grundstücks mit einer Grundschule. Das Grundstück ist seit 1.1.1998 gem. § 3 GrStG von der Grundsteuer befreit. Im Herbst 2020 wurde die Schule geschlossen, da die geringe Zahl der Schulkinder einer Fortführung des Schulbetriebs entgegenstand. Die Gemeinde prüft eine weitere Nutzung des Grundstücks zu begünstigten Zwecken. Im April 2021 beschließt die Gemeinde: Wir bieten das Grundstück zur Vermietung bzw zum Verkauf an! Damit ist die begünstigte Nutzung weggefallen und zum 1.1.2022 ist ein Grundsteuerwert festzustellen.
12War eine wirtschaftliche Einheit im Hauptfeststellungszeitpunkt nur zum Teil steuerfrei, so war nur für den steuerpflichtigen Teil ein Einheitswert festzustellen. Wird nachträglich die ganze Einheit steuerpflichtig, so kommt keine Nachfeststellung, sondern eine Wert- und ggf. Artfortschreibung in Betracht.
Beispiel 3:
Das Pfarrhaus einer Kirchengemeinde ist vom Stelleninhaber (Gemeindepfarrer) bewohnt und gem. § 3 GrStG von der Grundsteuer befreit, d. h. es war kein Grundsteuerwert festzustellen. Der Pfarrer wird in 2023 pensioniert, bleibt aber als Pensionär in der Wohnung im Pfarrhaus wohnen und zahlt an die Landeskirche die ortsübliche Miete. Der Pensionär ist nunmehr kein Stelleninhaber, sondern Mieter der Wohnung. Das Grundstück ist ab 1.1.2024 grundsteuerpflichtig, d. h. es ist eine Nachfeststellung des Grundsteuerwerts nach § 223 Abs. 1 Nr. 2 BewG durchzuführen, da die wirtschaftliche Einheit erstmals der Steuer unterliegt.
13Im Gegensatz zu der Vorschrift des § 222 Abs. 3 BewG über die Fortschreibung zur Beseitigung eines Fehlers enthält § 223 BewG keine entsprechende Regelung für die Nachfeststeilung. Das hat seinen Grund darin, dass eine Nachfeststellung zum Zweck einer Fehlerbeseitigung begrifflich nicht möglich ist; denn der Begriff „Nachfeststellung“ setzt voraus, dass noch keine Feststellung eines Grundsteuerwerts vorliegt. Die Nachfeststellung ist also stets eine Feststellung eines Grundsteuerwerts nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt. Eine Feststellung des Grundsteuerwerts zur Fehlerbeseitigung ist aber die Änderung eines bereits bestehenden Grundsteuerwerts; bei einer Nachfeststellung liegt jedoch noch kein Grundsteuerwert vor.
14Jedoch keine Regel ohne Ausnahmen:
Beispiel
Hat das Finanzamt zu Unrecht zwei wirtschaftliche Einheiten- z. B. Eigentumswohnungen- zum Nachfeststellungszeitpunkt mit nur einem Grundsteuerwert bewertet, so muss es diesen Bescheid unter den Voraussetzungen der §§ 173 Abs. 1, 181 Abs. 1 Satz 1 AO aufheben. Soweit die Feststellungsfrist bereits abgelaufen ist, gilt § 221 Abs. 3 BewG entsprechend, d. h., die Aufhebung hat mit Wirkung zum ersten nicht verjährten Stichtag oder unmittelbar auf diesen Stichtag zu erfolgen. Zu den gleichen Stichtagen sind die beiden wirtschaftlichen Einheiten im Wege der Nachfeststellung mit zwei Grundsteuerwertbescheiden zu bewerten, also entweder zum ursprünglichen Nachfeststellungszeitpunkt mit Wirkung vom ersten nicht verjährten Stichtag oder unmittelbar auf diesen Stichtag.
15Haben die Voraussetzungen für eine Änderung nach § 173 Abs. 1 AO nicht vorgelegen, ist der ursprüngliche fehlerhafte Nachfeststellungsbescheid im Wege einer im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehenen fehlerbeseitigenden Aufhebung entsprechend § 224 Abs. 1 Nr. 1, § 222 Abs. 3 BewG aufzuheben. Aufhebungszeitpunkt ist nach dem ebenfalls entsprechend anzuwendenden § 222 Abs. 4 BewG entweder der Beginn des Kalenderjahres in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird oder der Stichtag vor der Bescheiderteilung. Das hängt davon ab, ob die beiden neuen Grundsteuerwerte für die nunmehr getrennt bewerteten wirtschaftlichen Einheiten zusammen höher sind als der ursprüngliche Grundsteuerwert oder niedriger. Zum gleichen Stichtag sind die beiden wirtschaftlichen Einheiten im Wege der fehlerbeseitigenden Nachfeststellung zu bewerten.
16Nachfeststellungszeitpunkt ist der Zeitpunkt, auf den der Grundsteuerwert im Weg der Nachfeststellung festgestellt wird. Das ist wie bei der Hauptfeststellung und Fortschreibung von Grundsteuerwerten stets der Beginn eines Kalenderjahrs. Der in Betracht kommende Jahresbeginn ist in § 223 Abs. 2 BewG für die einzelnen Fälle der Nachfeststellung ausdrücklich geregelt. Hiernach ist in den Fällen der Entstehung einer wirtschaftlichen Einheit (§ 223 Abs. 1 Nr. 1 BewG) Nachfeststellungszeitpunkt der Beginn des Kalenderjahres, das auf die Entstehung der wirtschaftlichen Einheit folgt. Nachfeststellungszeitpunkt bei Eintritt in die Steuerpflicht (§ 223 Abs. 1 Nr. 2 BewG ist der Beginn des Kalenderjahres, in dem der Einheitswert erstmals der Besteuerung zugrunde gelegt wird.
17Der Nachfeststellung werden grundsätzlich die Verhältnisse im Nachfeststellungszeitpunkt zugrunde gelegt. Dieser Grundsatz erfährt eine wichtige Durchbrechung aufgrund der Vorschrift des § 227 BewG. Danach werden bei den Nachfeststellungen der Grundsteuerwerte für Grundbesitz die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde gelegt. Es wird also das Wertverhältnis im Hauptfeststellungszeitpunkt beibehalten.
18§ 221 Abs. 3 BewG ist bei Nachfeststellungen entsprechend anwendbar (§ 223 Abs. 2 BewG). Hiernach kann auch die Nachfeststellung eines Grundsteuerwerts, die infolge Ablaufs der Feststellungsfrist unzulässig ist, auf den maßgebenden Nachfeststellungszeitpunkt und unter Zugrundelegung der Verhältnisse dieses Nachfeststellungszeitpunkts nachgeholt werden.
Dem Ablauf der Feststellungsfrist ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die Nachfeststellung auf den Zeitpunkt für wirksam erklärt wird, für den die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
§ 224Aufhebung des Grundsteuerwerts
(1) Der Grundsteuerwert wird aufgehoben, wenn dem Finanzamt bekannt wird, dass:
1. die wirtschaftliche Einheit wegfällt oder
2. der Grundsteuerwert der wirtschaftlichen Einheit infolge von Befreiungsgründen der Besteuerung nicht mehr zugrunde gelegt wird.
(2) Aufhebungszeitpunkt ist:
1. in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 der Beginn des Kalenderjahres, das auf den Wegfall der wirtschaftlichen Einheit folgt, und
2. in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 der Beginn des Kalenderjahres, in dem der Grundsteuerwert erstmals der Besteuerung nicht mehr zugrunde gelegt wird.
Übersicht
Rn.
1.
Allgemeines
1–32.
Erstmalige Anwendung der Vorschrift
43.
Wegfall einer wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit)
5, 64.
Steuerbefreiung für eine wirtschaftliche Einheit
7–95.
Aufhebungszeitpunkt (§ 224 Abs. 2 BewG)
106.
Durchführung der Aufhebung
111Der Grundsteuerwert ist aufzuheben, wenn eine wirtschaftliche Einheit wegfällt (§ 224 Absatz 1Nummer 1 BewG) oder der Grundsteuerwert der wirtschaftlichen Einheit infolge von Befreiungsgründen der Besteuerung nicht mehr zugrunde gelegt wird (§ 224 Absatz 1 Nummer 2 BewG). Eine wirtschaftliche Einheit kann z. B. dann wegfallen, wenn zwei wirtschaftliche Einheiten i. S. des § 2 BewG zu einer neuen wirtschaftlichen Einheit zusammenzufassen sind. In diesen Fällen ist der Grundsteuerwert der einen wirtschaftlichen Einheit nach § 224 Absatz 1 Nr 1 BewG aufzuheben und der Grundsteuerwert der anderen wirtschaftlichen Einheit in der Regel gemäß § 222 Absatz 1 BewG fortzuschreiben, wenn die Wertfortschreibungsgrenzen überschritten werden.
Beispiel:
