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Rechtslage immer komplizierter Prägnant und leicht verständlich für die Praxis erläutert der Autor des Buchs die Rechtslage beim sog. »ruhenden Verkehr«, die immer komplizierter wird. Haftung der Halterin/des Halters Neu hinzugekommen ist ein Kapitel zur Haftung der Kfz-Halterin/des Kfz-Halters für vertragswidrige Parkverstöße der Kraftfahrzeugführerin/des Kraftfahrzeugführers. Die Rechtsprechungsübersichten wurden aktualisiert und fortgeschrieben. Rechtsprechung und Literatur sind bis Dezember 2021 berücksichtigt. Übersichtlicher Aufbau Die bewährte Systematik überzeugt: klar gegliederter Aufbau aller Kapitel nach Inhalt der Vorschrift (Gebots- und Verbotsnormen), Abgrenzungen zu anderen Vorschriften, Ordnungswidrigkeit/Tatbestandskatalognummer (Verwarnungsgeldtatbestände), Rechtsprechungsübersichten sowie Mithaftung (bei Verkehrsunfällen). Mit Bußgeldtabelle Die tabellarische Übersicht über die Bußgelder und Verwarnungsgelder im Anhang (nach der aktuellen Bußgeldkatalogverordnung) verschafft den Leserinnen und Lesern einen vollständigen Überblick über die möglichen Verbotstatbestände sowie die dazugehörigen Verwarnungsgeldsätze und Bußgeldsätze. Schnelles Nachschlagen dank Randnummern Das streng an der Gliederung der Kapitel ausgerichtete Randnummernsystem ermöglicht mit Hilfe des Stichwortverzeichnisses ein rasches Auffinden der gewünschten Inhalte. Die ausführlichen Rechtsprechungshinweise und Literaturhinweise in den Fußnoten erhöhen den praktischen Nutzen des Nachschlagewerkes. Handbuch für ... Das eingeführte Handbuch ist ein wertvolles Hilfs- und Organisationsmittel für Praktikerinnen und Praktiker sowie Auszubildende in den Verwaltungen (Ordnungsämter, gemeindliche Vollzugsdienste etc.) und in der Polizei, für Gerichte sowie für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.
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Seitenzahl: 537
Veröffentlichungsjahr: 2022
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Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek | Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über www.dnb.de abrufbar.
6. Auflage, 2022
ISBN 978-3-415-07037-0
© 1996 Richard Boorberg Verlag
Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlages. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Titelfoto: © whitelook – stock.adobe.com
E-Book-Umsetzung: abavo GmbH, Nebelhornstraße 8, 86807 Buchloe
Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG | Scharrstraße 2 | 70563 Stuttgart
Stuttgart | München | Hannover | Berlin | Weimar | Dresden
www.boorberg.de
Verkehrsregelungen, die den ruhenden Verkehr (Halt- und Parkbestimmungen) betreffen, haben beim Verkehrsteilnehmer häufig einen „niedrigen Beachtungsgrad“. Das geht so weit, dass das Einstellen einer Parkscheibe, selbst wenn diese im Fahrzeug vorhanden ist, bei kurzzeitigem Verlassen des Fahrzeuges erfolgt. Auch nicht mitgeführtes „Münzgeld“ zur Fütterung eines Parkscheinautomaten führt regelmäßig zum Verkehrsverstoß, weil es lästig ist, erst Kleingeld zu besorgen und dann zum Fahrzeug zurück zu gehen. Wie wichtig Halt- und Parkregelungen und vor allem deren Überwachung sind, zeigt die Statistik.
Ein Fahrzeug wird statistisch betrachtet innerhalb von 24 Stunden in der Regel nur 40 Minuten bewegt, während es den Rest der Zeit geparkt werden muss. Mit nicht vorhandenem Parkraum beginnt dann der Parkraumsuchverkehr. Die hohe Zahl der Ahndung von Falschparkern bestätigt zum einen eine gewisse Parkraumnot, aber auch, dass die Überwachung des „ruhenden Straßenverkehrs“ durch die Kommunen gut organisiert ist. Es macht aber vor allem deutlich, dass „Halt- und Parkverstöße“ als Kavaliersdelikte hingenommen werden. Umso wichtiger ist die umfassende Kontrolle durch die zuständigen Behörden. Jeder Autofahrer weiß, dass er auf die Parkflächen angewiesen ist, die die Kommune zur Verfügung stellt, wenn er über keine eigenen Stellflächen verfügt. Die Kommune ist wiederum nicht in der Lage, jedem Verkehrsteilnehmer ausreichende Parkflächen im öffentlichen Verkehrsraum anzubieten und oftmals will sie dies auch aus verkehrstechnischen oder städteplanerischen Gründen nicht.
Der vielfach unbegründete Vorwurf von ertappten Falschparkern, dass die Kommunen in einer Art „Raubrittermanier“ nur darauf warten, Parksünder zur Kasse zu bitten, relativiert sich bei der Betrachtung, dass zunächst nur rechtswidriges und zum Teil auch rücksichtloses Verhalten der Fahrzeugführer geahndet wird. Selbst eine hohe Überwachungsdichte der kommunalen Kontrolleure ist letztlich nur erfolgversprechend, wenn der Kraftfahrer Verkehrsvorschriften missachtet und das in der Regel vorsätzlich. Umgekehrt kann auch argumentiert werden, dass der Kraftfahrer sich gegen ein großes Heer von kommunalen Überwachungskräften einfach schützen kann, indem er die geltenden Halt- und Parkbestimmungen einhält.
Die letzte große StVO-Novelle, die ab dem 01. 04. 2013 umgesetzt wurde, führte dazu, dass die zentralen Halt- und Parkbestimmungen der §§ 12, 13 StVO auf verschiedene Paragrafen verteilt wurden. Die Halt- und Parkregelungen, die durch Verkehrszeichen angeordnet werden, wurden diesen Verkehrsregelungen zugeordnet. Die Verkehrszeichen wiederum wurden in die Anlagen zu den Rechtsgrundlagen verschoben. Gleichzeitig wurde die Bußgeldkatalogverordnung geändert und der neuen Systematik angepasst. Dies führte insgesamt nicht zur erhofften Übersichtlichkeit.
Das von Herrn Bernd Huppertz 1995 konzipierte und zuletzt 2004 überarbeitete Werk wurde von mir übernommen und unter Berücksichtigung der vorhandenen Systematik auf den aktuellen Stand gebracht. Rechtsprechung und Literatur wurden bis Dezember 2021 berücksichtigt.
Hinweise, Anregungen und konstruktive Kritik sind gerne erwünscht unter [email protected].
Bendorf, im März 2022Detlef Stollenwerk
Cover
Titel
Impressum
Vorwort
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
1. Kapitel Halten und Parken (allgemeine Erläuterungen)
1.1 Öffentlicher Verkehrsraum
1.2 Halten – Parken – Warten – Liegenbleiben – Abstellen
1.3 § 1 Abs. 2 StVO als Regelungsnorm des ruhenden Verkehrs
1.4 Mithaftung bei Verkehrsunfällen
2. Kapitel Abschleppen (allgemeine Erläuterungen)
2.1 Rechtsgrundlagen für das Abschleppen
2.2 Sicherstellung und Versetzen
2.2.1 Sicherstellung
2.2.2 Versetzen/Umsetzen
2.3 Ermächtigungsvoraussetzung für die Sicherstellung
2.4 VZ als Dauerverwaltungsakt in Form der Allgemeinverfügung
2.5 Verkehrszeichenrechtsprechung
2.6 Halterfeststellung
2.7 Rechtsverhältnis zwischen Polizei/Ordnungsbehörde – Unternehmer – Verantwortlicher (Fahrer oder Halter)
2.8 Kostentragungspflicht
2.9 Zurückbehaltungsrecht
3. Kapitel Abfall
1. Inhalt der Vorschrift
2. Abgrenzungen
3. Ordnungswidrigkeit/Tatbestandskatalognummer
4. Abschleppen (Rechtsprechungsübersicht)
5. Mithaftung
4. Kapitel Halten und Parken vor VZ 201 (Andreaskreuz)
1. Inhalt der Vorschrift
1.1 Anlage 2 lfd. Nr. 1 Ziffer 2 zu § 41 Abs. 1 StVO
1.2 Anlage 2 lfd. Nr. 1 Ziffer 3 zu § 41 Abs. 1 StVO
2. Abgrenzungen
3. Ordnungswidrigkeit/Tatbestandskatalognummer
4. Abschleppen
5. Mithaftung
5. Kapitel Parkverbot für Kraftfahrzeuganhänger
1. Inhalt der Vorschrift
2. Abgrenzungen
3. Ordnungswidrigkeit/Tatbestandskatalognummer
4. Abschleppen
5. Mithaftung bei Verkehrsunfällen
6. Kapitel Parken a. g. O. auf Vorfahrtstraßen (VZ 306)
1. Inhalt der Vorschrift
2. Abgrenzungen
3. Ordnungswidrigkeit/Tatbestandskatalognummer
4. Abschleppen
5. Mithaftung bei Verkehrsunfällen
7. Kapitel Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
1. Inhalt der Vorschrift
2. Abgrenzung
3. Ordnungswidrigkeit/Tatbestandskatalognummer
4. Abschleppen (Rechtsprechungsübersicht)
5. Mithaftung
8. Kapitel BAB, Kraftfahrstraße
1. Inhalt der Vorschrift
1.1 BAB
1.2 Kraftfahrstraße
2. Abgrenzungen
3. Ordnungswidrigkeit/Tatbestandskatalognummer
4. Abschleppen (Rechtsprechungsübersicht)
5. Mithaftung bei Verkehrsunfällen
9. Kapitel Halten/Parken auf Bahnanlagen
1. Inhalt der Vorschrift
2. Abgrenzungen
3. Ordnungswidrigkeit/Tatbestandskatalognummer
4. Abschleppen
5. Mithaftung
10. Kapitel Bahnübergang
1. Inhalt der Vorschrift
2. Abgrenzung
3. Ordnungswidrigkeit/Tatbestandskatalognummer
4. Abschleppen
5. Mithaftung
11. Kapitel Behindertenparkplatz
1. Inhalt der Vorschrift
2. Abgrenzungen
3. Ordnungswidrigkeit/Tatbestandskatalognummer
4. Abschleppen (Rechtsprechungsübersicht)
5. Mithaftung
12. Kapitel Beleuchtung
1. Inhalt der Vorschrift
1.1 A. g. O.
1.2 I. g. O.
2. Abgrenzungen
3. Ordnungswidrigkeit/Tatbestandskatalognummer
4. Abschleppen
5. Mithaftung
13. Kapitel Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen
1. Inhalt der Vorschrift
2. Abgrenzungen
3. Ordnungswidrigkeit/Tatbestandskatalognummer
4. Abschleppen (Rechtsprechungsübersicht)
5. Mithaftung
14. Kapitel Bewohner städtischer Quartiere
1. Inhalt der Vorschrift
2. Abgrenzungen
3. Ordnungswidrigkeit/Tatbestandskatalognummer
4. Abschleppen (Rechtsprechungsübersicht)
5. Mithaftung
15. Kapitel Bordsteinabsenkung
1. Inhalt der Vorschrift
2. Abgrenzungen
3. Ordnungswidrigkeit/Tatbestandskatalognummer
4. Abschleppen (Rechtsprechungsübersicht)
5. Mithaftung
16. Kapitel Halten und Parken in Busspuren
1. Inhalt der Vorschrift
2. Abgrenzungen
3. Ordnungswidrigkeit/Tatbestandskatalognummer
4. Abschleppen (Rechtsprechungsübersicht)
5. Mithaftung
17. Kapitel Halten und Parken in Einbahnstraßen
1. Inhalt der Vorschrift
2. Abgrenzungen
3. Ordnungswidrigkeit/Tatbestandskatalognummer
4. Abschleppen
5. Mithaftung
18. Kapitel Halten an engen und unübersichtlichen Straßenstellen
1. Inhalt der Vorschrift
1.1 Enge Straßenstelle
1.2 Unübersichtliche Straßenstelle
2. Abgrenzungen
3. Ordnungswidrigkeit/Tatbestandskatalognummer
4. Abschleppen (Rechtsprechungsübersicht)
5. Mithaftung bei Verkehrsunfällen
19. Kapitel Halten und Parken im Bereich von Fahrbahn- und Fahrstreifenbegrenzungen (VZ 295/296)
1. Inhalt der Vorschrift
1.1 Haltverbot
1.2 Parkverbot
2. Abgrenzungen
3. Ordnungswidrigkeit/Tatbestandskatalognummer
4. Abschleppen
5. Mithaftung bei Verkehrsunfällen
20. Kapitel Rechter Fahrbahnrand
1. Inhalt der Vorschrift
2. Abgrenzungen
3. Ordnungswidrigkeit/Tatbestandskatalognummer
4. Abschleppen
5. Mithaftung bei Verkehrsunfällen
21. Kapitel Fahrradstraße
1. Inhalt der Vorschrift
2. Abgrenzungen
3. Ordnungswidrigkeit/Tatbestandskatalognummer
4. Abschleppen
5. Mithaftung
22. Kapitel Halten vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten
1. Inhalt der Vorschrift
2. Abgrenzungen
3. Ordnungswidrigkeit/Tatbestandskatalognummer
4. Abschleppen
5. Mithaftung
23. Kapitel Halten auf und vor Fußgängerüberwegen
1. Inhalt der Vorschrift
2. Abgrenzung
3. Ordnungswidrigkeit/Tatbestandskatalognummer
4. Abschleppen (Rechtsprechungsübersicht)
5. Mithaftung bei Verkehrsunfällen
24. Kapitel Fußgängerzone
1. Inhalt der Vorschrift
2. Abgrenzungen
3. Ordnungswidrigkeit/Tatbestandskatalognummer
4. Abschleppen (Rechtsprechungsübersicht)
5. Mithaftung
25. Kapitel Gehwegparken
1. Inhalt der Vorschrift
2. Abgrenzungen
3. Ordnungswidrigkeit/Tatbestandskatalognummer
4. Abschleppen (Rechtsprechungsübersicht)
5. Mithaftung bei Verkehrsunfällen
26. Kapitel Gehwegparken gemäß VZ 315 (Anlage 3 lfd. Nr. 10 zu § 42 Abs. 2 StVO)
1. Inhalt der Vorschrift
2. Abgrenzungen
3. Ordnungswidrigkeit/Tatbestandskatalognummer
4. Abschleppen
5. Mithaftung
27. Kapitel Parkraumbewirtschaftungszone (VZ 314.1 und 314.2 StVO)
1. Inhalt der Vorschrift
2. Abgrenzungen
3. Ordnungswidrigkeit/Tatbestandskatalognummer
4. Abschleppen
5. Mithaftung
28. Kapitel Grenzmarkierung
1. Inhalt der Vorschrift
2. Abgrenzungen
3. Ordnungswidrigkeit/Tatbestandskatalognummer
4. Abschleppen
5. Mithaftung
29. Kapitel Grundstücksein- und -ausfahrten
1. Inhalt der Vorschrift
2. Abgrenzungen
3. Ordnungswidrigkeit/Tatbestandskatalognummer
4. Abschleppen (Rechtsprechungsübersicht)
5. Mithaftung bei Verkehrsunfällen
30. Kapitel Haltestelle
1. Inhalt der Vorschrift
2. Abgrenzungen
3. Ordnungswidrigkeit/Tatbestandkatalognummer
4. Abschleppen (Rechtsprechungsübersicht)
5. Mithaftung bei Verkehrsunfällen
31. Kapitel Absolutes Haltverbot (VZ 283)
1. Inhalt der Vorschrift
1.1 Räumlicher Geltungsbereich
1.2 Zeitlicher Geltungsbereich
1.3 Verkehrsarten
2. Abgrenzungen
3. Ordnungswidrigkeiten/Tatbestandskatalognummer
4. Abschleppen (Rechtsprechungsübersicht)
5. Mithaftung bei Verkehrsunfällen
32. Kapitel Eingeschränktes Haltverbot
1. Inhalt der Vorschrift
2. Abgrenzungen
3. Ordnungswidrigkeit/Tatbestandskatalognummer
4. Abschleppen (Rechtsprechungsübersicht)
5. Mithaftung bei Verkehrsunfällen
33. Kapitel Eingeschränktes Haltverbot für eine Zone
1. Inhalt der Vorschrift
2. Abgrenzungen
3. Ordnungswidrigkeit/Tatbestandskatalognummer
4. Abschleppen (Rechtsprechungsübersicht)
5. Mithaftung
34. Kapitel Halten im Kreisverkehr
1. Inhalt der Vorschrift
2. Abgrenzungen
3. Ordnungswidrigkeit/Tatbestandskatalognummer
4. Abschleppen
5. Mithaftung
35. Kapitel Parken an Kreuzungen und Einmündungen
1. Inhalt und Grenzen der Vorschrift
2. Abgrenzungen
3. Ordnungswidrigkeit/Tatbestandskatalognummer
4. Abschleppen (Rechtsprechungsübersicht)
5. Mithaftung bei Verkehrsunfällen
36. Kapitel Kurve
1. Inhalt der Vorschrift
2. Abgrenzungen
3. Ordnungswidrigkeit/Tatbestandskatalognummer
4. Abschleppen (Rechtsprechungsübersicht)
5. Mithaftung bei Verkehrsunfällen
37. Kapitel LZA
1. Inhalt der Vorschrift
2. Abgrenzungen
3. Ordnungswidrigkeit/Tatbestandskatalognummer
4. Abschleppen
5. Mithaftung
38. Kapitel Mobile VZ
1. Inhalt der Vorschrift
2. Abgrenzungen
3. Ordnungswidrigkeit/Tatbestandskatalognummer
4. Abschleppen (Rechtsprechungsübersicht)
5. Mithaftung bei Verkehrsunfällen
39. Kapitel Parken in der Umweltzone
1. Inhalt der Vorschrift
2. Abgrenzungen
3. Ordnungswidrigkeit/Tatbestandkatalognummer
4. Abschleppen
5. Mithaftung
40. Kapitel Gekennzeichnete Parkflächen
1. Inhalt der Vorschrift
2. Abgrenzungen
3. Ordnungswidrigkeit/Tatbestandskatalognummer
4. Abschleppen (Rechtsprechungsübersicht)
5. Mithaftung
41. Kapitel Parkflächenmarkierung
1. Inhalt der Vorschrift
2. Abgrenzungen
3. Ordnungswidrigkeit/Tatbestandskatalognummer
4. Abschleppen
5. Mithaftung
42. Kapitel Parkplatz (VZ 314)
1. Inhalt der Vorschrift
2. Abgrenzungen
3. Ordnungswidrigkeit/Tatbestandkatalognummer
4. Abschleppen (Rechtsprechungsübersicht)
5. Mithaftung bei Verkehrsunfällen
43. Kapitel Parkscheibe
1. Inhalt der Vorschrift
2. Abgrenzungen
3. Ordnungswidrigkeit/Tatbestandskatalognummer
4. Abschleppen
5. Mithaftung
44. Kapitel Parkscheinautomat/Parkuhr
1. Inhalt der Vorschrift
2. Abgrenzungen
3. Ordnungswidrigkeit/Tatbestandskatalognummer
4. Abschleppen (Rechtsprechungsübersicht)
5. Mithaftung
45. Kapitel Platzsparendes Parken
1. Inhalt der Vorschrift
2. Abgrenzungen
3. Ordnungswidrigkeit/Tatbestandskatalognummer
4. Abschleppen (Rechtsprechungsübersicht)
5. Mithaftung
46. Kapitel Querparken
1. Inhalt der Vorschrift
2. Abgrenzungen
3. Ordnungswidrigkeit/Tatbestandskatalognummer
4. Abschleppen
5. Mithaftung
47. Kapitel Radweg/Radfahrstreifen/Radfahrerfurt/Schutzstreifen
1. Inhalt der Vorschrift
2. Abgrenzungen
3. Ordnungswidrigkeit/Tatbestandskatalognummer
4. Abschleppen (Rechtsprechungsübersicht)
5. Mithaftung bei Verkehrsunfällen
48. Kapitel Richtungspfeile
1. Inhalt der Vorschrift
2. Abgrenzungen
3. Ordnungswidrigkeit/Tatbestandskatalognummer
4. Abschleppen (Rechtsprechungsübersicht)
5. Mithaftung bei Verkehrsunfällen
49. Kapitel Parken über Schachtdeckeln
1. Inhalt der Vorschrift
2. Abgrenzungen
3. Ordnungswidrigkeit/Tatbestandskatalognummer
4. Abschleppen
5. Mithaftung
50. Kapitel Halten im Fahrraum von Schienenfahrzeugen
1. Inhalt der Vorschrift
2. Abgrenzungen
3. Ordnungswidrigkeit/Tatbestandskatalognummer
4. Abschleppen (Rechtsprechungsübersicht)
5. Mithaftung bei Verkehrsunfällen
51. Kapitel Seitenstreifen
1. Inhalt der Vorschrift
2. Abgrenzungen
3. Ordnungswidrigkeiten/Tatbestandskatalognummer
4. Abschleppen
5. Mithaftung
52. Kapitel Sonderrechte
1. Inhalt der Vorschrift
2. Abgrenzungen
3. Ordnungswidrigkeit/Tatbestandskatalognummer
4. Abschleppen
5. Mithaftung
53. Kapitel Sperrfläche
1. Inhalt der Vorschrift
2. Abgrenzungen
3. Ordnungswidrigkeit/Tatbestandskatalognummer
4. Abschleppen (Rechtsprechungsübersicht)
5. Mithaftung bei Verkehrsunfällen
54. Kapitel Taxenstand
1. Inhalt der Vorschrift
2. Abgrenzung
3. Ordnungswidrigkeiten/Tatbestandskatalognummer
4. Abschleppen
5. Mithaftung
55. Kapitel Verkehrsberuhigte Bereiche
1. Inhalt der Vorschrift
2. Abgrenzungen
3. Ordnungswidrigkeit/Tatbestandskatalognummer
4. Abschleppen (Rechtsprechungsübersicht)
5. Mithaftung
56. Kapitel Kfz als Verkehrshindernis/Sondernutzung
1. Inhalt der Vorschrift
2. Abgrenzungen
3. Ordnungswidrigkeit/Tatbestandskatalognummer
4. Abschleppen (Rechtsprechungsübersicht)
5. Mithaftung bei Verkehrsunfällen
57. Kapitel VZ 250 (Verkehrsverbot für Fahrzeuge aller Art)
1. Inhalt der Vorschrift
2. Abgrenzungen
3. Ordnungswidrigkeit/Tatbestandskatalognummer
4. Abschleppen (Rechtsprechungsübersicht)
5. Mithaftung
58. Kapitel Negative Vorfahrtzeichen
1. Inhalt der Vorschrift
2. Abgrenzungen
3. Ordnungswidrigkeit/Tatbestandskatalognummer
4. Abschleppen
5. Mithaftung bei Verkehrsunfällen
59. Kapitel Lkw in Wohngebieten
1. Inhalt der Vorschrift
2. Abgrenzungen
3. Ordnungswidrigkeit/Tatbestandskatalognummer
4. Abschleppen
5. Mithaftung
60. Kapitel Zusatzzeichen
1. Inhalt der Vorschrift
1.1 Allgemeines
1.2 Räumlicher Geltungsbereich
1.3 Zeitlicher Geltungsbereich
1.4 Verkehrsarten
2. Abgrenzungen
3. Ordnungswidrigkeit/Tatbestandskatalognummer
4. Abschleppen
5. Mithaftung
61. Kapitel Zweite Reihe
1. Inhalt der Vorschrift
2. Abgrenzungen
3. Ordnungswidrigkeit/Tatbestandskatalog
4. Abschleppen
5. Mithaftung bei Verkehrsunfällen
62. Kapitel Verkehrsberuhigter Geschäftsbereich
I. Inhalt der Vorschrift
63. Kapitel Handy-Parken an Parkscheinautomaten
64. Kapitel Parkvorrechte für Elektromobilität und Carsharing
1. Parkvorrechte
2. Ordnungswidrigkeit/Tatbestandsnummer
3. Abschleppen
65. Kapitel Parkverbot in Nothaltebuchten
66. Kapitel Verhalten im Außendienst, Übergriffe
67. Kapitel Haftung des Kfz-Halters für vertragswidrige Parkverstöße des Kraftfahrzeugführers
Anhang
I. Bußgeld- und Verwarnungsgeldübersicht
Stichwortverzeichnis
a. g. O.
außerhalb geschlossener Ortschaften
a. A.
anderer Ansicht
abl.
ablehnend
Abs.
Absatz
Adajur
Juristisches Auskunftssystem des ADAC
ADR
Europäisches Übereinkommen vom 30.09.1957 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (BGBl. I [1969], 1489) i. d. F. vom 15.06.2001 (BGBl. I, 654)
AEG
Allgemeines Eisenbahngesetz
ÄndVO
Änderungsverordnung
AG
Amtsgericht
allg.
allgemein(e)
Alt.
Alternative
amtl.
amtlich
Anm.
Anmerkung
BAG
Bundesarbeitsgericht
BAnz
Bundesanzeiger
BayObLG
Bayerisches Oberstes Landesgericht
BayPAG
Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz)
BayVBl.
Bayerische Verwaltungsblätter
BayVGH
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Begr.
Begründung
bes.
besonders, besondere(r)
best.
bestimmt(e)
BFernStrG
Bundesfernstraßengesetz
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl.
Bundesgesetzblatt
BGH
Bundesgerichtshof
BGHSt
Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen (zitiert nach Band und Seite)
BKatVO
Bußgeldkatalog-Verordnung
Bl.
Blatt
BLFA
Bund-Länder-Fachausschuss
BMV(BW)
Bundesminister für Verkehr, Bauen und Wohnen
BPolG
Bundespolizeigesetz
BVerwG
Bundesverwaltungsgericht
BWVPr.
Baden-Württembergische Verwaltungspraxis (Zeitschrift, zitiert nach Jahr und Seite)
bzgl.
bezüglich
bzw.
beziehungsweise
DA
Durchführungsanweisung
DAR
Deutsches Autorecht (Zeitschrift, zitiert nach Jahr und Seite)
ders.
derselbe
d. h.
das heißt
Diss.
Dissertation
DNP
Die Neue Polizei (Zeitschrift, zitiert nach Jahr und Seite)
DÖV
Die Öffentliche Verwaltung (Zeitschrift, zitiert nach Jahr und Seite)
DPolBl
Deutsches Polizeiblatt (Zeitschrift, zitiert nach Ausgabe, Jahr und Seite)
DVBl
Deutsches Verwaltungsblatt (Zeitschrift, zitiert nach Jahr und Seite)
DVP
Deutsche Verwaltungspraxis (Zeitschrift, zitiert nach Jahr und Seite)
ebd.
ebenda
EBO
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
et al.
et aliter (und andere)
etc.
et cetera
FZV
Fahrzeug-Zulassungsverordnung
f., ff.
folgende(s)
FmH
Fahrrad mit Hilfsmotor
Fn.
Fußnote
geä.
geändert
gem.
gemäß
GG
Grundgesetz
ggf.
gegebenenfalls
ggü.
gegenüber
GVBl.
Gesetz- und Verordnungsblatt
HAV
Hinweise für das Anbringen von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, 13. Aufl. 2014
i. d. F.
in der Fassung
i. d. R.
in der Regel
i. e. S.
im engeren Sinn
i. g. O.
innerhalb geschlossener Ortschaften
i. S. d.
im Sinne des (der)
i. S. v.
im Sinne von
i. V. m.
in Verbindung mit
Jura
Juristische Ausbildung (Zeitschrift, zitiert nach Jahr und Seite)
Juris
Juristisches Online-Informationssystem
JuS
Juristische Schulung (Zeitschrift, zitiert nach Jahr und Seite)
Justiz
Die Justiz (Amtsblatt des Justizministers BW, zitiert nach Jahr und Seite)
JZ
Juristenzeitung (zitiert nach Jahr und Seite)
Kfz
Kraftfahrzeug
KG
Kammergericht
KOM
Kraftomnibus
KomJur
Kommunaljurist (Zeitschrift, zitiert nach Jahr und Seite)
krit.
kritisch
KrWG
Kreislaufwirtschaftsgesetz
lfd.
laufend(e)
lit.
Buchstabe
LG
Landgericht
Lkw
Lastkraftwagen
LoF
Land- oder forstwirtschaftlich
m
Meter
max.
maximal
m. E.
meines Erachtens
MBl.
Ministerialblatt, amtliche Mitteilungen
MDR
Monatszeitschrift für Deutsches Recht (zitiert nach Jahr und Seite)
mind.
mindestens
m. w. N.
mit weiteren Nachweisen
NJW
Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift, zitiert nach Jahr und Seite)
NJW-RR
Neue Juristische Wochenschrift/Rechtsprechungsreport (Zeitschrift, zitiert nach Jahr und Seite)
NPA
Neues Polizeiarchiv (Losebl., zitiert nach Leitzahl und Seite)
NStZ
Neue Zeitschrift für Strafrecht (zitiert nach Jahr und Seite)
NStZ-RR
Neue Zeitschrift für Strafrecht/-Rechtsprechungsreport (zitiert nach Jahr und Seite)
Nr.
Nummer
NuR
Natur und Recht (Zeitschrift für den Naturschutz, zitiert nach Jahr und Seite)
n. v.
nicht veröffentlicht
NVwZ
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (zitiert nach Jahr und Seite)
NVwZ-RR
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht/Rechtsprechungsreport (zitiert nach Jahr und Seite)
NW (NRW)
Nordrhein-Westfalen
NWVBl.
Nordrhein-Westfälisches Verwaltungsblatt (Zeitschrift, zitiert nach Jahr und Seite)
NZV
Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (zitiert nach Jahr und Seite)
o. g.
oben genannte
OLG
Oberlandesgericht
OVG
Oberverwaltungsgericht
OWiG
Ordnungswidrigkeitengesetz
PBefG
Personenbeförderungsgesetz
Pkw
Personenkraftwagen
Die Polizei
Die Polizei (Zeitschrift, zitiert nach Jahr und Seite)
PVT
Polizei Verkehr Technik (Zeitschrift, zitiert nach Jahr und Seite)
RdErl.
Runderlass
RdSchr.
Rundschreiben
R-FGÜ
Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen
RMS
Richtlinien für die Markierung von Straßen
RN
Randnummer
r+s
Recht und Schaden (Zeitschrift, zitiert nach Jahr und Seite)
Rspr.
Rechtsprechung
s.
siehe
SAM
Selbstfahrende Arbeitsmaschine
SchadenPraxis
Zeitschrift (zitiert nach Jahr und Seite)
SMBl.
Sammelministerialblatt, amtliche Mitteilungen (zitiert nach Jahr und Seite)
sog.
sogenannte(s), sogenannter
StGB
Strafgesetzbuch
Straßenverkehrstechnik
Organ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (zitiert nach Jahr und Seite)
StVE
Cramer/Berz/Gontard, Straßenverkehrs-Entscheidungen (Nummern ohne Paragrafenangabe beziehen sich auf die erläuterte Vorschrift)
StVG
Straßenverkehrsgesetz
StVO
Straßenverkehrsordnung
StVZO
Straßenverkehrszulassungsordnung
s. u.
siehe unten
SVR
Straßenverkehrsrecht, Zeitschrift für die Praxis des Verkehrsjuristen (zitiert nach Jahr und Seite)
t
Tonnen
Tatbestandskatalog
Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog „Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten“
u. a.
unter anderem
u. Ä.
und Ähnliche(s)
usw.
und so weiter
u. U.
unter Umständen
u. v. a.
und viele(s) andere
u. z.
und zwar
VA
Verwaltungsakt
VBlBW
Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg (Zeitschrift, zitiert nach Jahr und Seite)
VD
Verkehrsdienst (Zeitschrift, zitiert nach Jahr und Seite)
Verf.
Verfasser
Veris
Online-Informationssystem des OVG Hamburg zu verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen
VersR
Versicherungsrecht (Zeitschrift, zitiert nach Jahr und Seite)
VG
Verwaltungsgericht
VGH
Verwaltungsgerichtshof
vgl.
vergleiche
VkBl.
Verkehrsblatt, Amtliche Mitteilungen des BMV (Zeitschrift, zitiert nach Jahr und Seite)
VM
Verkehrsrechtliche Mitteilungen (Zeitschrift, zitiert nach Jahr und Seite)
VO
Verordnung
VR
Verwaltungsrundschau (Zeitschrift, zitiert nach Jahr und Seite)
VRS
Verkehrsrechtssammlung (zitiert nach Band und Seite)
VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung
VwV
Verwaltungsvorschrift
VwVfG
Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG NW
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land NW
VZ
Verkehrszeichen
WI
Wussow-Information (Hrsg.: RA Hansgeorg Wussow)
WÜ
Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 08.11.1968 (BGBl. II, [1977], 809)
z. B.
zum Beispiel
ZfS
Zeitschrift für Schadensrecht (zitiert nach Jahr und Seite)
zGG
zulässiges Gesamtgewicht
zul.
zulässig(e)
zus.
zusätzlich(e)
zust.
zuständig, zustimmend
ZVS
Zeitschrift für Verkehrssicherheit (zitiert nach Jahr und Seite)
ZZ
Zusatzzeichen
0110
Die Verhaltensvorschriften der StVO beziehen sich grundsätzlich nur auf den öffentlichen Verkehrsraum. Darunter fallen alle für den Straßenverkehr oder für einzelne Arten des Straßenverkehrs bestimmten Flächen[1], gleichgültig ob sie dem fließenden oder ruhenden Verkehr dienen.
0111
Öffentlich i. S. d. Straßenverkehrsrechts sind zum einen alle nach dem Wegerecht des Bundes und der Länder dem allgemeinen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (= öffentlich-rechtlicher Verkehrsraum); zum anderen gehören auch die Verkehrsflächen dazu, auf denen ohne Rücksicht auf eine verwaltungsrechtliche Widmung oder auf die Eigentumsverhältnisse (Privatgrundstück) aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten die Benutzung durch einen unbestimmten Personenkreis zugelassen ist (= tatsächlich-öffentlicher Verkehrsraum).
0112
Öffentlicher Verkehrsraum ist gegeben, wenn die Benutzung der in Rede stehenden Fläche zu Verkehrszwecken für jedermann oder einer allgemein bestimmten Personengruppe dauernd oder zeitweise möglich ist und auch tatsächlich und nicht nur gelegentlich von jedermann oder einer allgemein bestimmten Personengruppe benutzt wird.
0113
Charakteristisch für die Benutzung durch uneingeschränkt jedermann oder eingeschränkt einer allgemein bestimmten Personengruppe (z. B. Anliegerverkehr, Firmenkunden, Kirchen-/Kino-/Supermarktbesucher) ist die individuelle Unbestimmtheit und der häufige Wechsel der Benutzer[2].
0114
Die Fläche bleibt auch dann öffentlich, wenn der Verfügungsberechtigte für die Benutzung ein Entgelt (= Parkgebühren) erhebt oder mit einem Schild darauf hinweist, dass es sich um einen Privatparkplatz handelt und Unbefugten das Parken verboten ist.
Die Öffentlichkeit eines Weges wird auch nicht dadurch beschränkt, dass seine Benutzung nach sachlichen Merkmalen beschränkt ist [Sonderwege nach der Anlage 2 lfd. Nr. 16 ff. zu § 41 Abs. 1 StVO (= Fuß- oder Radweg, Fußgängerzone, Busspur), Einschränkung nach Fahrzeuggewicht oder bestimmten Maßen][3].
0115
Bei der Beurteilung, ob eine Fläche zum tatsächlich-öffentlichen Verkehrsraum gehört, kommt es nicht auf den inneren Willen des Verfügungsberechtigten an, sondern auf die für etwaige Benutzer erkennbaren äußeren Umstände (Beschilderung, Absperrung, isolierte Lage), letztlich auf die tatsächliche Zugangsmöglichkeit für die Allgemeinheit[4]. Umgekehrt reicht allein der innere Vorbehalt des Verfügungsberechtigten, keinen öffentlichen Verkehr zulassen zu wollen, ohne dementsprechende für den etwaigen Benutzer eindeutige Vorkehrungen zum Ausschluss der Öffentlichkeit einer Verkehrsfläche nicht aus. Daher müssen zum Beschränkungswillen auch Beschränkungsvorkehrungen und ‑kontrolle hinzukommen[5].
0116
Der nicht-öffentliche Verkehrsraum umfasst die privaten Verkehrsflächen, wenn der Eigentümer oder Verfügungsberechtigte die Fläche bewusst nur einem ganz bestimmten Personenkreis zur Verfügung stellt. Die Abgrenzung eines Personenkreises gegenüber der Allgemeinheit kann auf verschiedene Weise erfolgen, insbesondere dadurch, dass die Benutzer mit dem Verfügungsberechtigten in gewissen persönlichen oder sachlichen Beziehungen stehen oder die Benutzer unter sich durch persönliche oder sachliche Beziehungen miteinander verbunden sind und der Verfügungsberechtigte den Platz nur für den schon vorhandenen geschlossenen Kreis offen halten will.
0117
Gelegentliche Benutzung durch Unbefugte ändert nichts an der Nichtöffentlichkeit[6].
0118
Auch Flächen, die keine Verkehrsfunktion haben, zählen nicht zum öffentlichen Verkehrsraum, wie z. B.:
■
Grünstreifen (sog. Trennstreifen, auf denen Buschwerk oder Blumenanpflanzungen vorhanden ist und die nicht als „Fußgängerbrücke“ benutzt werden)
[7]
■
Sehr breiter Grünstreifen ohne erkennbare verbindende Funktion
[8]
■
Jenseits des Gehweges verlaufender Grünstreifen
[9]
■
Baumscheiben bei Einfassung mit einem Rasenschutzgitter
[10]
■
Straßengräben
[11]
■
Mittelstreifen zwischen den in entgegengesetzten Richtungen verlaufenden Fahrbahnen ohne Verkehrs-(Park-)funktion
[12]
0119
Übersicht zum öffentlichen/nicht-öffentlichen Verkehrsraum
Öffentlicher Verkehrsraum
Nicht-öffentlicher Verkehrsraum
Parkplätze von Einkaufszentren[13]
Behindertenparkplatz eines Schwimmbades[14]
Jedermann zur Benutzung offenstehende Parkhäuser[15] und Tiefgaragen[16]
Nur Anwohnern zugängliche Tiefgarage[17]
Nur Berechtigten zugängliche Tiefgarage, auch wenn darauf hingewiesen wird, dass nichtberechtigte Kfz z. B. von Behindertenparkplätzen abgeschleppt werden[18]
Parkhaus außerhalb der Öffnungszeit (Restverkehr unter Wächteraufsicht)[19]
Warenhausdächer als Parkplatz[20]
Öffentliche Parkplätze[21]
Parkplatz mit Hinweisschild „Privatparkplatz – Unbefugte werden abgeschleppt“, ohne Beschränkungsvorkehrungen und ‑kontrollen[22]
Verpachtete Parkraumflächen (z.B: in Parkhäusern)[23]
Jedermann zugängliche Gaststättenparkplätze[24]
Hinterhofparkplatz einer Gaststätte
Nur Übernachtungsgästen vorbehaltener Hof eines Hotels u. Ä.[25]
Hinterhofparkplatz, der Kunden mehrerer Firmen sowie den Anwohnern ohne Begrenzung auf einen bestimmten kontrollierbaren Personenkreis offen steht[26]
Hofgrundstück, welches nicht einsehbar nur durch eine schmale langgezogene tunnelartige Hausdurchfahrt erreichbar ist[27]
Klinikgelände
Privatstraßen[28]
Allgemein benutzbarer Weg zu Privatgrundstücken[29]
Tankstellengelände während der Öffnungszeiten[30]
Tankstellengelände außerhalb der Öffnungszeiten, wenn keine wirksamen Maßnahmen (Absperrung) gegen die Benutzung getroffen werden[31]
Tankstellengelände während der Betriebsruhe, soweit der Inhaber seinen Willen erkennbar macht, für diese Zeiten keinen öffentlichen Verkehr zu dulden (z. B.: Abschalten der Zapfsäulen und der Beleuchtung)[32]
Autowaschanlagen[33]
Großmarktgelände und ‑hallen, auch wenn diese nur einem bestimmten Personenkreis offen stehen[34]
Abgeschlossenes Großmarktgelände mit Zugangskontrolle[35]
Großmarktgelände nur für Benutzer mit Ausweis der Marktverwaltung[36]
Gemeinsame Zufahrt zu Wohnhäusern, wenn keine zufahrtbeschränkenden Einrichtungen oder Sperrzeichen angebracht sind[37]
Allgemein durch entfernbaren Zaun und Verbotstafeln gesperrter Weg, auch wenn er bestimmten Personen freigegeben ist[38]
Vorübergehende Baustellenabsperrung lediglich durch Absperrgeräte i. S. v. § 43 III Nr. 2 StVO[39]
Ein für alle Verkehrsarten gesperrter Weg, auch bei nur vorübergehender Baustellenabsperrung[40]
Private Zufahrten zu Sand‑, Kies- und Steingruben[41]
Privater Zuweg zu einem Steinbruch[42]
Privater Forstweg[43]
Nur für Fußgänger und Radfahrer freigegebener Waldweg[44]
Zuweg zu Mülldeponien[45]
Bahnhofsvorplätze und Verladestationen[46], auch wenn die Zufahrt Unbefugten untersagt, aber nicht wirksam (Absperrung) unterbunden ist[47]
Verladerampen[48]
Werksgelände, selbst wenn es durch Pförtner bewacht, aber jedermann zugänglich ist[49]
Nur Betriebsangehörigen bestimmter Parkplatz einer Fabrik[50]
Wege auf Werksgelände[51]
Kasernengelände[52], auch bei recht weitem, aber geschlossenem Benutzerkreis[53]
Klinikgelände, bei allgemeiner Zugänglichkeit auch trotz vorhandener Umzäunung und Kontrollschranke[54]
Umzäuntes, abgeschranktes Krankenhausgelände[55]
Für die Renndauer abgesperrter Straßenraum[56]
Teil eines Gehweges (= Privatgrundstück), der zum Parken benutzt wird[57]
0120
Nach der VwV (RN 1) zu § 12 Abs. 1 StVO ist Halten eine gewollte Fahrtunterbrechung, die nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung veranlasst ist.
Ein Fahrzeugführer hält nur dann, wenn er seine Fahrt freiwillig zu einem von ihm erstrebten Zweck unterbricht, wenn er das Fahrzeug bewusst und gewollt zum Stehen bringt, um es für kürzere oder längere Zeit aus dem fließenden Verkehr herauszunehmen[58].
0121
Beispiele:
■
Anhalten zur Erkundigung nach dem Weiterweg oder zum Lesen der Straßenbeschilderung
[59]
■
Halten, um ein Garagentor zu öffnen oder öffnen zu lassen
[60]
■
Be- oder Entladen/Ein- oder Aussteigen-Lassen von weniger als 3 Minuten
[61]
■
Verzögerte Pannenbehebung
[62]
0122
Kein Halten liegt also in folgenden Fällen vor:
■
Halten aufgrund einer Anordnung i. S. d. §§ 36, 37, 38 und 41 StVO
[63]
, insbesondere nicht das Halten vor Rotlicht zeigender LZA
[64]
, Haltzeichen eines Polizeibeamten
[65]
oder vor geschlossener Bahnschranke
[66]
oder Grenzabfertigungsanlage
[67]
■
wegen vermeintlicher oder tatsächlicher Betriebsstörung (Abwürgen des Motors
[68]
), insbesondere bei Benzinmangel
[69]
■
wenn bei Betriebsstörung bis zum Eintreffen technischer Hilfe Besorgungen gemacht werden
[70]
■
Stillstand des Fahrzeugs wegen Fahrbahnglätte
[71]
■
plötzliche Krankheit des Fahrers
[72]
■
kurzes Anhalten, um einzuparken
[73]
■
kurzer Fahrzeugstillstand zwischen Vorwärts- und Rückwärtsfahrt, um den Rückwärtsgang einzulegen
[74]
■
kurzes Anhalten auf einem ohnehin zu überquerenden Gehweg
[75]
■
Extreme Langsamfahrt, um Beifahrer ein- oder aussteigen zu lassen
[76]
■
Verkehrsbedingtes Abwarten des Gegenverkehrs
[77]
■
Fahrzeugstau vor Zufahrten von Parkhäusern, Tankstellen u. Ä.
[78]
0123
Gemäß § 12 Abs. 2 StVO parkt, wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als 3 Minuten hält.
Parken ist ein Unterfall des Haltens. Letzteres ist der umfassendere Begriff[79]. Auch das Parken setzt gleich dem Halten voraus, dass das Fahrzeug freiwillig geparkt wird[80].
Wer sein Fahrzeug ohne die Möglichkeit sofortigen Eingreifens und Wegfahrens verlässt oder länger als 3 Minuten hält – auch zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen –, der parkt[81].
0124
Beispiele:
■
Warten im Fahrzeug länger als 3 Minuten
[82]
■
Verlassen des Fahrzeugs so, dass der Fahrer das Fahrzeug und den Verkehr nicht mehr im Auge behalten und somit bei Bedarf nicht unverzüglich eingreifen kann
[83]
■
Verlassen des Fahrzeugs, wenn der Fahrer in ein Haus geht
[84]
0125
Kein Parken liegt also in folgenden Fällen vor:
■
Verlassen des Fahrzeugs während verkehrsbedingtem Anhalten
[85]
■
Verlassen des Fahrzeugs, wenn eine fahrbereite Person im Fahrzeug verbleibt
[86]
■
Verlassen des Fahrzeugs unter ständiger Beobachtung und sofortiger Bereitschaft wegzufahren
[87]
0126
Von einem Liegenbleiben spricht man, wenn das Fahrzeug aufgrund einer tatsächlichen oder vermeintlichen Betriebsstörung oder aus sonstigen Gründen (Unfall) gegen den Willen des Fahrzeugführers zum Stillstand kommt[88]. Solcherart Fahrzeuge halten und parken nicht. Ebenfalls liegt keine Sondernutzung vor[89]. Daraus wird jedoch ein Halten/Parken von dem Augenblick an, in dem die Behebung des Fehlers oder ein Abschleppen möglich gewesen wäre[90]. Die Rechtsprechung sieht hier Zeiträume zwischen 1 Stunde und 6 Stunden[91].
0127
Der Fahrzeugführer wartet, wenn er durch die Verkehrslage oder durch eine Anordnung aufgehalten ist. Ein wartendes Fahrzeug steht einem sich bewegenden gleich[92].
0128
Beim Abstellen von Fahrzeugen auf öffentlichem Straßenland kommt bei entsprechender Verkehrsgefährdung oder Verkehrserschwerung eine Zuwiderhandlung gegen § 32 StVO in Betracht. Gleichzeitig ist ein Verstoß gegen die einschlägigen Bestimmungen des BFernStrG oder der Landesstraßen- und Wegegesetze (Sondernutzung) gegeben[93].
Dabei dienen die landesrechtlichen Bestimmungen, nach denen die ungenehmigte Sondernutzung einer Straße als Ordnungswidrigkeit geahndet wird, nicht der Abwehr von Gefahren für den Straßenverkehr, sondern der Bekämpfung von Überschreitungen des durch die Widmung „für den Verkehr“ gestatteten Gemeingebrauchs. Eine Kollision mit vorrangigem Bundesrecht (StVO) liegt aufgrund der Unterschiedlichkeit der Regelungsbereiche bei nicht mehr verkehrsbezogenem Verhalten nicht vor[94].
0129
Abstellen bedeutet allgemein[95]
■
die mehr oder minder endgültige Zurruhesetzung,
■
das Aus-dem-Verkehr-Ziehen eines Fahrzeugs, das nicht mehr fahrbereit oder nicht (mehr) zugelassen und praktisch nicht mehr als Verkehrsmittel zu gebrauchen ist
■
das Aufstellen zu anderen Zwecken als der späteren Inbetriebnahme.
Darüber hinaus kann ein abgestelltes Fahrzeug auch Abfall i. S. d. Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes darstellen[96].
0130
Nach der Grundregel des § 1 Abs. 2 StVO hat sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
0131
Die StVO rechnet grundsätzlich alle Verkehrsvorgänge des ruhenden Verkehrs den §§ 12, 13 StVO zu[97].
0132
Unstrittig ist, dass durch verbotswidriges Halten/Parken tateinheitlich auch § 1 Abs. 2 StVO tangiert werden kann[98].
0133
Im Hinblick auf den umfangreichen Verbotskatalog sind aber an Halt- und Parkverbote ausschließlich nach § 1 Abs. 2 StVO strenge Anforderungen zu stellen[99]. Die Anwendung dieser Grundnorm ist auf wirkliche Ausnahmesituationen beschränkt:
0134
So darf bei sonst erlaubtem Halten und Parken nicht an einer durch Schneewälle verengter Straße gehalten werden, wenn dadurch andere Verkehrsteilnehmer behindert werden[100].
0135
Das durch Halten und Parken verursachte Erfordernis des Ausweichens oder kurzen Haltens ist von anderen Verkehrsteilnehmern allerdings hinzunehmen[101], solange der Verkehr nicht durch längerfristigen vollständigen Stillstand beeinträchtigt wird[102].
0136
Für gewöhnlich darf der Parksuchende davon ausgehen, dass das Halten und Parken ansonsten erlaubt ist[103]. Wenn die ins Einzelne gehenden Regelungen der §§ 12, 13 StVO nicht weitgehend ins Leere gehen sollen, muss der Kraftfahrer vielmehr davon ausgehen können, dass dort, wo keine der zahlreichen in den genannten Vorschriften normierten Halt- und Parkverbote eingreifen, auch wirklich gehalten oder geparkt werden darf. Es ist grundsätzlich Aufgabe der Straßenverkehrsbehörden, zu prüfen, ob es im Interesse des fließenden Verkehrs notwendig ist, das Halten und Parken eventuell durch Aufstellung entsprechender VZ zu verbieten oder einzuschränken[104].
0137
Nach § 39 Abs. 2 StVO gehen die Regelungen durch VZ den allgemeinen Verkehrsregeln vor. Dennoch sind die Regelungen der §§ 12, 13 StVO Spezialregeln gegenüber denen der §§ 2, 41 und 42 StVO[105].
0138
Eine Ausnahme bilden VZ 250 (Verkehrsverbot), VZ 298 (Sperrfläche), die Parkflächenmarkierung nach § 41 Abs. 3 Nr. 7 StVO sowie die Sonderwege (Busspur, Radweg, Gehweg).
0139
Auch Fußgänger- und Radwegfurten sind nicht mitumfasst. Letztere werden jedoch zumeist durch die Regelungen des § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO (5-m-Bereich) oder Nr. 5 (Bordsteinabsenkung) erfasst. Wo dies nicht der Fall ist, kommt die Anwendung des § 1 Abs. 2 StVO in Betracht. Das verbotswidrige Parken innerhalb einer Fußgängerfurt stellt nämlich unabhängig vom Vorliegen einer konkreten Verkehrsgefährdung oder ‑behinderung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Daher ist auch ein Abschleppen des hindernden Fahrzeugs regelmäßig angezeigt[106].
0140
Für das vorschriftswidrige Halten oder Parken ist der jeweilige Fahrzeugführer verantwortlich, der das Fahrzeug an den Abstellplatz gebracht hat[107]. Er bleibt Verkehrsteilnehmer, auch wenn er sich vom Fahrzeug entfernt hat[108]. Verkehrsteilnehmer ist nämlich nicht nur derjenige, der sich im Verkehr bewegt, sondern auch der Halter eines am Straßenrand geparkten Fahrzeugs, solange er Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Fahrzeug ist[109].
0141
Verbotswidriges Halten oder Parken kann für einen Verkehrsunfall (mit-) ursächlich sein[110]. Unfallbeteiligter jedoch ist nur derjenige Fahrzeugführer, der zum Unfallzeitpunkt am Unfallort anwesend war[111]. Das aber ist bei haltenden oder geparkten Fahrzeugen meist nicht der Fall.
0142
Bei der polizeilichen Unfallaufnahme ist das verbotswidrig haltende oder geparkte Fahrzeug jedoch im Zutreffensfalle als unfallbeteiligt aufzuführen.
0143
Die Mithaftungsquote des Falschparkers ist dabei recht unterschiedlich. Sie reicht von der einfachen Betriebsgefahr bis hin zur Alleinhaftung[112].
0144
Im Zutreffensfalle impliziert dies zudem ein Abschleppen des verbotswidrig haltenden oder geparkten Fahrzeugs. Im vorliegenden Fall ist die für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestehende Gefahr ja durch den Verkehrsunfall geradezu bewiesen worden. Hier kommt die Verkehrssicherungspflicht der unfallaufnehmenden Polizeibeamten zum Tragen.
0210
Die Ermächtigungsgrundlage zum Abschleppen verbotswidrig abgestellter Kfz ergibt sich aus den einschlägigen Bestimmungen des Gefahrenabwehrrechts, wie sie in den jeweiligen Polizeigesetzen (Ordnungsbehördengesetzen) des Bundes und der Länder normiert sind[113].
0211
Dennoch wird teilweise die Meinung vertreten, die Abschleppmaßnahme könne auf § 44 Abs. 2 Satz 2 StVO gestützt werden. Danach kann die Polizei bei Gefahr im Verzuge an Stelle der an sich zuständigen Behörde (= Straßenverkehrsbehörde) zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs vorläufige Maßnahmen treffen. Der Begriff der Gefahr im Verzuge kann dabei mit dem polizeirechtlichen Begriff der Unaufschiebbarkeit gleichgesetzt werden[114]. Demnach könnte auch das Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge eine solche Maßnahme sein.
Jedoch wird man dies bereits deshalb ablehnen müssen, weil das Abschleppen zur Gefahrenbeseitigung eine endgültige und eben keine vorläufige Maßnahme ist, wie es § 44 Abs. 2 Satz 2 StVO verlangt[115]. Im Übrigen wird die Polizei nur an Stelle der zuständigen (Straßenverkehrs-)Behörden tätig, was bedeutet, dass sie auch nur deren originäre Aufgaben übernimmt: Danach haben diese die notwendigen Ausführungsmaßnahmen wie Verkehrssicherung, Verkehrsbeobachtung, Aufstellung und Unterhaltung der VZ zu treffen[116]. Die Polizei wird danach also nur zur Regelung des Verkehrs und nicht zur Reaktion auf einen Regelverstoß tätig[117]. Dazu gehört jedoch das Abschleppen regelmäßig nicht[118].
0212
Das Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge kann auch durch andere Behörden (namentlich: Ordnungsbehörden) erfolgen, wenn für diese eine eigene Ermächtigungsgrundlage vorhanden ist[119].
0213
Wo dies nicht gegeben ist, kann es bisweilen zu Schwierigkeiten kommen. Hierfür steht das sog. „Münchener Modell“. Danach erlässt die zuständige Polizeidienststelle generelle Abschleppanordnungen. Die tatsächlich vor Ort befindlichen städtischen Mitarbeiter der kommunalen Verkehrsüberwachung schildern der Polizei über Funk im Zutreffensfalle Standort und nähere Umstände des abzuschleppenden Fahrzeuges. Entscheidend ist, dass die Abschleppanordnung als solche, also die Entscheidung, dass eine Abschleppmaßnahme durchzuführen ist, von einem Beamten der Polizei getroffen worden ist[120]. Die Verkehrsüberwachungsbediensteten handeln insoweit als Beauftragte der Polizei.
0220
Beim Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge ist danach zu unterscheiden, ob es sich beim Abschleppen bzw. Versetzen/Umsetzen um eine Sicherstellung oder um eine auf die polizeiliche Generalklausel gestützte Maßnahme handelt.
Des Weiteren sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden:
1.
Das Fahrzeug wird abgeschleppt und anschließend für mehr oder weniger längere Zeit auf einen Verwahrungsplatz (z. B. beim beauftragten Abschleppunternehmer) untergestellt.
2.
Es wird lediglich auf einen in der näheren Umgebung befindlichen freien Stellplatz versetzt/umgesetzt.
0221
Eine Sicherstellung liegt immer dann vor, wenn eine Sache durch hoheitliche Maßnahmen in einen gefahrenabwehrrechtlich sicheren Zustand versetzt wird[121].
Diese kann notwendig werden, weil von der Sache selbst oder der Art ihrer Benutzung eine Gefahr ausgeht, der Sache eine Gefahr droht oder durch ihre Lage im Raum (= verbotswidrig abgestellte Fahrzeuge[122]).
0222
Allerdings wirft ein Teil der Literatur und Rechtsprechung die Frage auf, ob das Abschleppen eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs überhaupt eine Sicherstellung darstellt. Strittig ist hierbei, ob der Zweck der Inbesitznahme durch die Polizei oder Ordnungsbehörde gerade den Ausschluss des Verfügungsberechtigten von der Einwirkungsmöglichkeit umfassen muss.
Mehrheitlich wird dabei die Meinung vertreten, der amtliche Verwahrungsanspruch sei begriffsbildendes Merkmal der Sicherstellung[123]. Danach ist die Sicherstellung die Beendigung des Gewahrsams des Eigentümers oder sonstigen Berechtigten einer Sache unter Begründung neuen Gewahrsams durch die Polizei oder Verwaltungsbehörde oder die von ihr beauftragten Personen zum Zwecke der Gefahrenabwehr[124]. Der Begriff der Sicherstellung bezeichnet nach nordrhein-westfälischem Polizeirecht die zwangsweise Entziehung der Verfügungsmöglichkeit über eine Sache durch den Staat zum Zwecke der Gefahrenabwehr[125].
0223
Unter dieser Prämisse stellt das Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge keine Sicherstellung dar, da der polizeiliche Zweck nur darin besteht, das Fahrzeug von seinem ordnungswidrigen und gefahrbegründenden Stellplatz zu entfernen. Im Übrigen kommt es der Polizei oder Ordnungsbehörde nicht darauf an, den Verfügungsberechtigten von der Einwirkungsmöglichkeit auszuschließen[126]. Das wird u. a. deutlich in der durch die Sicherstellungsbescheinigung angeordneten sofortigen Freigabe des Fahrzeugs, da ja mit seinem Abtransport der Grund für die Sicherstellung entfallen ist. In der Praxis äußert sich dies auch darin, dass das aufgeladene Kfz bei Erscheinen des Verfügungsberechtigten vor Ort umgehend wieder herausgegeben wird.
0224
Es muss jedoch gefragt werden, ob nicht der gesamte Abschleppvorgang durch die zwar ex ante nicht gewünschte[127], tatsächlich sich aber bildende amtliche Verwahrung[128] eine Einheit darstellt, welche in der Retrospektive nur als Sicherstellung qualifiziert werden kann. Dann aber sind sichergestellte Sachen nach den polizeirechtlichen Vorschriften in amtliche Verwahrung zu nehmen. Gesetzestechnisch mögen Sicherstellung und Verwahrung zwei rechtlich selbständige Akte sein[129], tatsächlich bedingen sie sich gegenseitig.
Es ist nämlich nicht ohne Belang, wo sich die Sache nach dem Abschleppen befindet. Wenn die Polizei oder Ordnungsbehörde das Fahrzeug so weit entfernen will oder muss, dass der Betroffene es bei seiner Rückkehr nicht auf Anhieb wiederfindet, muss sie es in amtliche Verwahrung nehmen, ob sie will oder nicht. Denn wenn sie es dem Besitzer auf diese Weise faktisch entzieht, darf sie dies nur, wenn sie es dafür ihrer Obhut unterstellt[130]. Dieses öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis besteht auch, wenn sich die Polizei oder Ordnungsbehörde zur Aufbewahrung Dritter bedient[131].
0225
Für die Anwendung der spezialgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage der Sicherstellung spricht auch der höhere Gefahrengrad (gegenwärtige Gefahr[132]) gegenüber der polizeilichen Generalklausel (konkrete Gefahr[133]),
■
Eine konkrete Gefahr liegt bei hinreichender Wahrscheinlichkeit des Schadeneintritts vor
[134]
.
■
Bei einer gegenwärtigen Gefahr steht das schädigende Ereignis unmittelbar bevor oder hat bereits begonnen
[135]
.
obwohl an die Gegenwärtigkeit der Gefahr geringe Anforderungen gestellt werden. Die Praxis nähert das Merkmal demjenigen der „konkreten“ Gefahr an[136].
Das OVG Münster[137] hat in der Vergangenheit mehrfach die genaue Ermächtigungsgrundlage offengelassen, weil die materiellen Voraussetzungen grundsätzlich unter jedem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt erfüllt sind.
Wird allerdings entgegen hier vertretener Meinung die polizeiliche Generalklausel[138] als Ermächtigungsgrundlage für das Abschleppen angenommen, so genügt zwar das Vorliegen einer konkreten Gefahr, doch sind dann die Voraussetzungen für die Anwendung der Ersatzvornahme bzw. des Sofortvollzuges/unmittelbare Ausführung zu prüfen.
0226
Der Zweck der Maßnahme unterscheidet sich nicht von dem des Abschleppens. In beiden Fällen geht es um die Entfernung eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs von seinem ursprünglichen Standort zum Zwecke der Gefahrenabwehr.
0227
Unter Versetzen/Umsetzen wird allgemein das Verbringen eines Fahrzeugs auf eine Abstellfläche verstanden:
■
im öffentlichen Verkehrsraum
[139]
■
in der näheren Umgebung
[140]
des ursprünglichen Abstellortes und
■
ohne zusätzliche Gefährdung des Fahrzeugs gegenüber dem bisherigen Standort
[141]
.
Die Maßnahme des Versetzens/Umsetzens kommt gegenüber dem Abschleppen als mildere Maßnahme in Betracht[142]. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann daher verletzt sein, wenn sich eine Behörde nicht mit einer gegebenen Möglichkeit begnügt, ein verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug auf eine benachbarte Fläche umzusetzen. Ob eine bedenkenfreie Umsetzungsmöglichkeit besteht, ist immer einer Einzelfallwürdigung vorbehalten und kann u. a. auch davon abhängen, inwieweit als Folge einer Umsetzung gewährleistet ist, dass das umgesetzte Fahrzeug nicht anderen Gefährdungen ausgesetzt und/oder durch den Verfügungsberechtigten ohne Weiteres ebenso aufzufinden ist, wie es auf einem Sammelplatz aufzufinden sein würde[143].
0228
Die Anwendung dieser Mindermaßnahme setzt allerdings voraus, dass in unmittelbarer Nähe des ursprünglichen Abstellplatzes ein verkehrsrechtlich ordnungsgemäßer Stellplatz vorhanden ist: der Fahrzeugführer muss den neuen Standort des Fahrzeugs vom ursprünglichen Abstellplatz aus erkennen können[144]. Das Fahrzeug darf also nicht in Seitenstraßen oder auf entfernte Parkplätze verbracht werden[145]. Wenn durch moderne Leitstellentechnik jedoch sichergestellt ist, dass bei einem etwaigen Anruf des Verfügungsberechtigten, diesem der neue Stellplatz mitgeteilt werden kann, so kann die Forderung nach einem neuen Stellplatz „in unmittelbarer Nähe“ nicht mehr so eng ausgelegt werden. Auf der anderen Seite muss der neue Stellplatz jedoch auch von ortsunkundigen Fahrern ohne Schwierigkeiten aufgefunden werden können.
Die anordnende Behörde ist in diesem Zusammenhang jedoch nicht verpflichtet, durch Umherfahren freie Parkplätze in der Umgebung zu suchen, weil dies unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungseffizienz einen erheblichen Aufwand bedeuten und zudem die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigen könnte[146].
0229
Mehrheitlich wird hierzu die Auffassung vertreten, es handle sich beim Versetzen/Umsetzen wegen des fehlenden amtlichen Verwahrungsverhältnisses um eine atypische Maßnahme i. S. d. polizeilichen Generalklausel[147]. Hinzu kommt die Kurzfristigkeit des Besitzentzuges nur für die Dauer des Umsetzungsvorgangs. In den beschriebenen Fällen hat die Behörde nämlich nicht den Willen, das abgeschleppte Kfz in ihre Obhut zu nehmen und dieses für den Verfügungsberechtigten aufzubewahren. Ein behördliches Interesse an der Überführung des Fahrzeugs in amtlichen Gewahrsam besteht nicht. Im Gegenteil: die Behörde will es auf freien Straßenflächen abstellen.
Auch nach hier vertretener Ansicht ist jedoch einzuwenden: wenn sowohl in den Fällen des Abschleppens als auch beim Versetzen/Umsetzen die Zweckrichtung identisch ist, so müssen auch die Eingriffvoraussetzungen gleich sein[148].
0230
Voraussetzung für die Sicherstellung einer Sache ist das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr. Diese liegt vor, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht[149].
0231
Dies ist immer dann gegeben, wenn ein Fahrzeug verbotswidrig abgestellt ist und der Verkehr dadurch behindert oder gefährdet und der Verantwortliche nicht erreichbar oder willens ist, das Fahrzeug wegzuschaffen und ein geeigneter Abstellplatz auf öffentlichem Straßengrund nicht vorhanden ist[150].
0232
Die Rechtsmäßigkeit der Abschleppmaßnahme hängt letztlich von der Verhältnismäßigkeit des Zwangseingriffs ab[151], insbesondere davon, ob das Fahrzeug an seinem Abstellort über den Halt- oder Parkverstoß hinaus akute Gefahren für den Straßenverkehr verursacht[152].
0233
Nach der Rechtsprechung des BVerwG[153] rechtfertigt ein bloßer Normverstoß allein nicht ohne Weiteres eine Abschleppmaßnahme und auch alleine die Berufung auf eine bloße [negative] Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens und auf den Gesichtspunkt der Generalprävention ist nicht ausreichend.
0234
Auf der anderen Seite kann nicht zweifelhaft sein, dass regelmäßig ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle einer Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern geboten erscheint. Letzteres kann – ohne Beschränkung auf diese Fallgruppen – etwa der Fall sein beim Verstellen des gesamten Bürgersteigs oder einem Hineinragen des Fahrzeugs in die Fahrbahn, bei Funktionsbeeinträchtigungen einer Fußgängerzone oder beim rechtswidrigen Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz, in Feuerwehranfahrtszonen oder – selbstverständlich – auch bei einem Abschleppen zur Verhinderung von Straftaten.
0235
Für alle diese und weitere Abschleppfälle gilt, dass die Nachteile, die mit der Abschleppmaßnahme für den Betroffenen verbunden sind, nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg (vor allem: Fortfall von Behinderungen oder Belästigungen von anderen Verkehrsteilnehmern) stehen dürfen, was sich aufgrund einer Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalles beurteilt.
0236
Auch beim Fehlen einer konkreten Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer i. S. einer Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs kann die Störung der öffentlichen Ordnung durch den Verstoß eine Abschleppmaßnahme unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten rechtfertigen; naturgemäß wird aber dann das Gewicht der abzuwägenden gegenläufigen Interessen erheblicher werden[154].
0237
Vor diesem Hintergrund sind die Entscheidungen zu würdigen, die als Voraussetzung für eine rechtmäßige Abschleppmaßnahme alleine den Normverstoß, die von dem Verstoß ausgehende negative Vorbildwirkung oder Aspekte der Generalprävention haben genügen lassen.
Normverstoß
0238
Die Verletzung der einschlägigen Vorschriften über das Halten und Parken stellt wegen der in ihr zum Ausdruck gelangten Vorbewertung des abstrakt-generell normierten Sachverhaltes eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr dar, unabhängig davon, ob dadurch tatsächlich Gefahren für den Straßenverkehr verursacht worden sind[155].
Negative Vorbildwirkung
Das generalpräventive Interesse daran, den durch rücksichtsloses Parkverhalten gekennzeichneten Fehlentwicklungen entgegenzuwirken, die auf dem Nachahmungseffekt des Fehlverhaltens anderer Kraftfahrer beruhen, ist als tragender Grund für eine Abschleppmaßnahme anerkannt[156]. Allerdings soll die negative Vorbildwirkung dann als Abschleppgrund entfallen, wenn das Fahrzeug nur für kurze Zeit verbotswidrig geparkt wird, der Fahrer ohne Schwierigkeiten und Verzögerung festgestellt und zur Fahrzeugentfernung aufgefordert werden kann oder wenn wegen der besonderen örtlichen Verhältnisse ein verbotswidriges Parken in der Nähe faktisch unmöglich ist und eine negative Vorbildwirkung damit aus tatsächlichen Gründen entfällt[157].
Generalprävention
Die normativ-abstrakte Vorbewertung verbotswidrigen Parkens kann eine tragfähige Grundlage für Abschleppmaßnahmen sein.
0239
Funktionsbeeinträchtigungen allerdings reichen für das Abschleppen aus, so (z. B.) bei rechtswidrigem Parken in einer
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Fußgängerzone
[158]
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Busspur
[159]
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Ladezone gemäß VZ 286
[160]
0240
Ein VZ ist nach h. M.[161] ein Dauerverwaltungsakt gemäß § 35 Satz 2 VwVfG in Form einer Allgemeinverfügung. Er wird gemäß § 43 Abs. 1 VwVfG gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Die Bekanntgabe erfolgt nach den bundesrechtlichen Vorschriften der StVO durch Aufstellung des VZ. Dies ist eine besondere Form der öffentlichen Bekanntgabe. Sind VZ so aufgestellt oder angebracht, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt erfassen kann, so äußern sie ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das VZ tatsächlich wahrnimmt oder nicht. Damit hängt die Wirksamkeit des VZ nicht von der subjektiven Kenntnisnahme des Verkehrsteilnehmers ab[162]. Das BVerwG[163] hat zwischenzeitlich die lange umstrittene Frage geklärt, mit welcher Frist ein Verkehrszeichen rechtlich angefochten werden kann. Grundsätzlich gilt für die Anfechtung von Verkehrszeichen (allerdings nur die eine Regelung in Form eines Ge- oder Verbotes enthalten) die Jahresfrist (§ 58 VwGO), da Verkehrszeichen ohne Rechtsbehelfsbelehrung bekannt gegeben werden. Die Jahresfrist beginnt jedoch nicht mit der Aufstellung des Verkehrszeichens, sondern mit der individuellen Bekanntgabe.
0241
Im Zusammenhang mit dem ruhenden Verkehr werden an den Kraftfahrer ohnehin erhöhte Anforderungen gestellt: er hat sich mit aller Sorgfalt darüber zu informieren, ob in dem betreffenden Bereich eine Haltverbotszone eingerichtet ist[164].
Selbst wenn die Beschilderung nicht auf den ersten Blick für den fließenden Verkehr klar sein sollte, so ändert das nichts daran, dass die VZ vorhanden und bei der im ruhenden Verkehr gebotenen gesteigerten Pflicht zur Nachschau und Prüfung des Regelungsinhaltes her eindeutig erkennbar und demgemäß wirksam sind[165]. Erfasst ein Verkehrsteilnehmer an einer bestimmten Stelle eine mobile Haltverbotszone, so soll er allerdings nicht verpflichtet sein, den genannten Straßenabschnitt abzuschreiten und danach zu forschen, ob gegebenenfalls noch anderweitige Festlegungen durch VZ existieren[166].
0242
Besondere Probleme treten bei nichtigen und rechtsfehlerhaften Verwaltungsakten auf.
Nichtig ist ein Verwaltungsakt dann, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Mangel leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommender Umstände offenkundig ist[167]. Die einschlägigen Verwaltungsverfahrensgesetze listen zudem in Form eines Negativkataloges eine Reihe von formalen Mängeln auf, die zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes führen.
Der nichtige Verwaltungsakt ist rechtlich unwirksam und braucht daher von niemanden beachtet zu werden. Ein solcher Verwaltungsakt vermag die gewollten Rechtsfolgen nicht herbeizuführen. Der Bürger braucht ihn nicht zu beachten, die Behörde kann ihn nicht zwangsweise durchsetzen.
Die Tragweite dieser Fehlerfolge erklärt auch, warum die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes nur ausnahmsweise die Nichtigkeit bewirkt. Darum müssen beide Voraussetzungen (= schwerwiegender Mangel und Offenkundigkeit) kumulativ zusammenkommen. Sonst bleiben rechtswidrige Verwaltungsakte i. d. R. zunächst ebenso wirksam wie rechtmäßige Verwaltungsakte, es sei denn, es greift die evidenzabhängige Nichtigkeit.
0243
Bei VZ kommen hierbei verschiedene Möglichkeiten in Betracht:
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unzuständige Behörde stellt ein VZ auf
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Ein Verbotszeichen, das für einen im Staatsforst verlaufenden tatsächlich-öffentlichen Weg auf Anordnung der staatlichen Forstverwaltung angebracht ist, verkörpert kein wirksames Verkehrsverbot
[168]
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Das gilt auch für ein seitens des Flurbereinigungsamtes aufgestelltes VZ
[169]
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Bauunternehmer stellt ohne Genehmigung der zuständigen Behörde ein VZ auf
[170]
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Bauunternehmer stellt entgegen den Vorgaben der Straßenverkehrsbehörde ein anderes VZ auf
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Im entschiedenen Fall stellte der Bauunternehmer nicht VZ 286, sondern VZ 283 auf
[171]
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Privatperson stellt VZ auf
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Ein VZ 325, das nicht von der Straßenverkehrsbehörde, sondern ohne deren Mitwirkung von Grundstückseigentümern aufgestellt ist, ist ungültig und nichtig
[172]
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Es ist nicht zulässig, die Sperrung einer öffentlichen Straße privaten Beauftragten der Verkehrsbehörde (hier: Bedienstete einer Ausflugsgaststätte) zu übertragen
[173]
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Eine seitens eines Hotels aufgetragene Sperrfläche ist nichtig
[174]
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Phantasiezeichen
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Gemäß VwV III Nr. 1 zu den §§ 39–43 StVO dürfen nur die in der StVO abgebildeten VZ verwendet werden oder solche, die das BMV […] durch Verlautbarung im VkBl. zulässt
[175]
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Die Verwendung grüner Fahrbahnmarkierungen im Zusammenhang mit der Aufstellung des VZ 314 führt zur Unbestimmtheit der durch dieses VZ auf einer Straße verkörperten verkehrsrechtlichen Anordnung
[176]
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Ein Kreuz als Sperrfläche i. S. d. VZ 298 StVO ist nichtig
[177]
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Unklarheiten
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Ausnahmsweise nichtig und damit unbeachtlich für jedermann sind nach der StVO zugelassene VZ nur bei offensichtlicher Willkür, Sinnwidrigkeit oder objektiver Unklarheit, die sich auch im Wege der Auslegung nicht beheben lässt. Dabei muss der Mangel so schwerwiegend und bei verständiger Würdigung so offenkundig sein, dass die Fehlerhaftigkeit der Aufstellung des VZ sich ohne Weiteres aufdrängt
[178]
.
–
Eine Markierung nach VZ 299 zum Zwecke der Erweiterung eines Parkverbotes vor einer Grundstücksein- und ‑ausfahrt muss jedenfalls dann als unwirksam und nichtig angesehen werden, wenn sie eine Strecke umfasst, die wegen ihrer Länge (hier: 25–30 m) mit der Zweckbestimmung eines Parkverbots nicht vereinbar ist
[179]
.
–
Für die Wirksamkeit des Verbots „nur innerhalb markierter Parkstände“ zu parken, ist es erforderlich, dass der Parkplatz, auf dem das Verbot gelten soll, klar und eindeutig vom übrigen Verkehrsgrund abgegrenzt ist und der Verkehrsteilnehmer das VZ und ZZ unschwer einsehen kann
[180]
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–
VZ 250 StVO ist dann unwirksam, wenn zuvor auf dieser Straße mit VZ 314 auf einen dort gelegenen Parkplatz hingeführt wird
[181]
.
–
Auch Vorschriftzeichen können unbeachtlich sein. Dies gilt insbesondere bei objektiver Unklarheit, wenn also der Sinn der VZ von einem sachkundigen Betrachter auch im Wege der Auslegung nicht eindeutig ermittelt werden kann
[182]
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–
Verbotsregelungen durch ZZ müssen klar, sinnvoll und eindeutig sein. Eine Anordnung von VZ 314 und den darunter befindlichen zwei ZZ mit dem Sinnbild „Anwohner mit Parkausweisnummer“ einerseits und der Einschränkung der Parkzeit andererseits erfüllt diese Voraussetzungen nicht
[183]
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0244
Ein besonderer Problemkreis kann sich bei von der Polizei in ihrer Zuständigkeit gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 StVO aufgestellten VZ ergeben. In diesem Rahmen kann die Polizei sowohl an Stelle der Straßenverkehrs- als auch ‑baubehörde tätig werden, also nicht nur bestimmen, welche VZ aufzustellen sind, sondern diese VZ auch selbst anbringen[184]:
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Auch wenn die Polizei die ihr zukommende sachliche Zuständigkeit im Einzelfall überschritten hat, so ist dies kein derart schwerwiegender Fehler, dass er sich dem aufmerksamen und verständigen Durchschnittsbeurteiler sofort aufdrängt und somit die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes zur Folge hat
[185]
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Auch die aus Anlass einer polizeilichen Verkehrskontrolle von der Polizei aufgestellten VZ sind nicht schlechthin unwirksam. Das gilt selbst dann, wenn die Polizei es etwa bei vorausgeplanten Kontrollen versäumt hat, die an sich zuständige Straßenverkehrsbehörde einzuschalten. Auf den damit verfolgten Zweck kommt es nicht an, solange es um die Absicherung der sich aus der Kontrollstelle ergebenden Verkehrsgefahren für die Verkehrsteilnehmer und die eingesetzten Beamten geht
[186]
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0250
Nach der vom BVerwG[187] entwickelten sog. Verkehrszeichenrechtsprechung enthalten VZ, von denen ein Haltverbot ausgeht, zugleich das Gebot, bei verbotswidrigem Halten oder nach Ablauf der Zeit, während derer das Halten gestattet ist, alsbald wegzufahren.
0251
Die Betrachtungsweise, das Haltverbot zugleich als Entfernungsgebot zu interpretieren, hat sich in der Rechtsprechung durchgesetzt und wird dementsprechend bei VZ angewandt. Beispiele hierfür sind:
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VZ 237 (Radweg)
[188]
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VZ 242 (Fußgängerzone)
[189]
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VZ 286 (eingeschränktes Haltverbot)
[190]
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Behindertenparkplatz
[191]
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Parkuhr
[192]
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Parkscheinautomat
[193]
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Anwohnerparkplatz
[194]
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verkehrsberuhigter Bereich
[195]
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VZ 290 (Zonenhaltverbot)
[196]
0252
