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Die 22. Auflage der Vorschriftensammlung zur Hamburgischen Bauordnung ist ein umfassendes Kompendium der Landesgesetze und Verordnungen des Bauordnungsrechts in Hamburg. Enthalten sind die Bauordnung, Verfahrensvorschriften, Sonderbauvorschriften, wichtige Gestaltungs- und Verwaltungsvorschriften sowie die Baugebührenordnung. Die Vorschriften sind mit Anmerkungen versehen, die insbesondere auf die in der Genehmigungspraxis bedeutsamen Bauprüfdienste (http://www.hamburg.de/baugenehmigung/) verweisen. Neben den bauordnungsrechtlichen Vorschriften sind die für die Genehmigungspraxis wichtigen Vorschriften zum Bauplanungsrecht mit Auszügen aus dem Baugesetzbuch, der Baunutzungsverordnung und der Baupolizeiverordnung abgedruckt.
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Seitenzahl: 557
Veröffentlichungsjahr: 2021
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Vorschriftensammlung mit Anmerkungenund einer erläuternden Einführung
Michael MunskeLeitender BaudirektorBehörde für Stadtentwicklung und Wohnender Freien und Hansestadt Hamburg
Dr. Friederike Mechel, LL.M. (Wales)Leitende RegierungsdirektorinBehörde für Stadtentwicklung und Wohnender Freien und Hansestadt Hamburg
22. Auflage
Deutscher Gemeindeverlag
22. Auflage 2021
Alle Rechte vorbehalten
© Deutscher Gemeindeverlag GmbH, Stuttgart
Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
Print:
ISBN 978-3-555-02026-6
E-Book-Formate:
pdf: ISBN 978-3-555-02027-3
epub: ISBN 978-3-555-02028-0
mobi: ISBN 978-3-555-02029-7
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Die 22. Auflage der Vorschriftensammlung zur Hamburgischen Bauordnung ist ein umfassendes Kompendium der Landesgesetze und Verordnungen des Bauordnungsrechts in Hamburg. Enthalten sind die Bauordnung, Verfahrensvorschriften, Sonderbauvorschriften, wichtige Gestaltungs- und Verwaltungsvorschriften sowie die Baugebührenordnung. Die Vorschriften sind mit Anmerkungen versehen, die insbesondere auf die in der Genehmigungspraxis bedeutsamen Bauprüfdienste (http://www.hamburg.de/baugenehmigung/) verweisen.
Neben den bauordnungsrechtlichen Vorschriften sind die für die Genehmigungspraxis wichtigen Vorschriften zum Bauplanungsrecht mit Auszügen aus dem Baugesetzbuch, der Baunutzungsverordnung und der Baupolizeiverordnung abgedruckt.
Dr. Friederike Mechel, Leitende Regierungsdirektorin und Michael Munske, Leitender Baudirektor. Beide Autoren sind bei der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen der Freien und Hansestadt Hamburg tätig.
Seit der 21. Auflage der Vorschriftensammlung hat sich das Hamburgische Bauordnungsrecht weiterentwickelt. Die Änderungen betreffen vor allem das Bauproduktenrecht, den Wohnungsbau, den Holzbau und die Digitalisierung. So wird mit der neuen Bauvorlagenverordnung die Schriftform für digital gestellte Bauanträge abgeschafft und der digitalen Form generell der Vorrang einräumt. Die Digitalisierung betrifft allerdings nicht nur den Rechtsrahmen, sondern die Durchführung der Genehmigungsverfahren insgesamt. So stellen sich die Bauaufsichtsbehörden in Hamburg auf eine vollständig digitale Bearbeitung von Bauanträgen um.
Ein wichtiges Resultat der Änderung des Bauproduktenrechts ist die neue Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VVTB). Sie hat die Liste der technischen Baubestimmungen und die Bauregelliste abgelöst. Das umfängliche Werk wird jährlich neu als Muster vom Deutschen Institut für Bautechnik herausgegeben. Das umfängliche Werk ist nicht Bestandteil dieser Textsammlung. Sie finden es genauso wie viele ergänzende Verwaltungsvorschriften (zum Beispiel Bauprüfdienste, FaQ’s zur Bauordnung und grundstücksbezogene Regelungen) auf der Internetseite www.hamburg.de/baugenehmigung.
Diese Auflage wird auch nicht die letzte sein. Schon heute zeichnen sich neue Anpassungen der Vorschriften ab. Diese betreffen unter anderem das Baugesetzbuch mit dem Baulandmodernisierungsgesetz, die Bauordnung mit einer weitgehenden Anpassung an die Musterbauordnung und Neuregelungen zur Begegnung des Klimawandels und zum Vollzug der Mobilitätswende.
Diese Textsammlung mit ihren zahlreichen Anmerkungen zielt vor allem auf die praktische Umsetzung der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften. Wir freuen uns, wenn wir Sie mit diesem Werk im fortschreitenden Wandel des Baurechts weiter auf dem Laufenden halten können.
Hamburg, Mai 2021Michael Munske
Friederike Mechel
Vorwort zur 22. Auflage
Abkürzungsverzeichnis
AEinführung
BHamburgische Bauordnung (HBauO)
CErgänzende Vorschriften (Auszüge)
1.Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO)
2.Prüfverordnung (PVO)
3.Baugebührenordnung (BauGebO)
4.Garagenverordnung (GarVO)
5.Versammlungsstättenverordnung (VStättVO)
6.Verkaufsstättenverordnung (VkVO)
7.Beherbergungsstättenverordnung (BeVO)
8.Feuerungsverordnung (FeuVO)
9.Übereinstimmungszeichen-Verordnung (ÜZVO)
10.Verordnung über Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten (HAVO)
11.Verordnung über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten (ÜTVO)
12.Wasserbauprüfverordnung (WasBauPVO)
Wichtige Gestaltungsverordnungen
13.Verordnung über Werbung mit Wechsellicht (WechsellichtVO)
14.Binnenalster-Verordnung
15.Außenalster-Verordnung
16.Rathausmarkt-Verordnung
17.Alsterfleet-Verordnung
18.Speicherstadt-Verordnung
Wichtige Verwaltungsvorschriften
19.Fachanweisung notwendige Stellplätze und notwendige Fahrradplätze
DPlanungsrecht (Auszüge)
1.Baugesetzbuch (BauGB) – §§ 14–19, 29–35, 37, 172–179, 246
2.Baunutzungsverordnung (BauNVO)
3.Baupolizeiverordnung von 1938 (BPVO) – Auszug der fortgeltenden Vorschriften
Stichwortverzeichnis
Bauvorschriften im Internet
Sammlung des Bundesrechts
www.gesetze-im-internet.de
Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt
http://www.luewu.de/
Sammlung des Hamburgischen Landesrechts
www.landesrecht.hamburg.de
Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen
www.hamburg.de/baugenehmigung
Übersicht
1.
Das hamburgische Bauordnungsrecht: Regelungsgegenstand und Bedeutung
2.
Bisheriges Recht
3.
Erlass der Hamburgischen Bauordnung von 2005; Änderungen der Bauordnung seit 2005
4.
Die materiellen Vorschriften der Bauordnung
5.
Die formellen Vorschriften der Bauordnung
6.
Nachbarrechtliche Regelungen des Bauordnungsrechts
7.
Ergänzende Regelungen zum Bauordnungsrecht: Rechtsverordnungen, Technische Baubestimmungen, Globalrichtlinien, Fachanweisungen, Bauprüfdienste
8.
Baugebühren
9.
Verwaltungsorganisation in Hamburg. Anschriften. Behördenzuständigkeiten
10.
Gesetzgebungskompetenzen im Bereich des öffentlichen Baurechts
11.
Musterbauordnung
12.
Städtebaurecht – Baugesetzbuch und bundesrechtliche Rechtsverordnungen
13.
Ergänzende hamburgische Regelungen zum Städtebaurecht
14.
Städtebauliche Planung in Hamburg
15.
Hafenentwicklungsgesetz
16.
Umweltverträglichkeitsprüfung bei Bauvorhaben
Das öffentliche Baurecht wird mit dem Bauplanungsrecht und dem Bauordnungsrecht durch zwei große Rechtsbereiche gebildet. Während das Bauplanungsrecht als Recht der Bodennutzung festlegt, ob eine bestimmte Nutzung von Grund und Boden zulässig ist, regelt das Bauordnungsrecht – verkürzt gesagt – die zur Gefahrenabwehr notwendigen Anforderungen an das einzelne Bauwerk unter Einbeziehung seiner engeren Nachbarschaft. Das Bauordnungsrecht enthält mithin alle öffentlich-rechtlichen Anforderungen, die beim Errichten, Nutzen, Ändern und Abbrechen einzelner baulicher Anlagen beachtet werden müssen, um so einer möglichen Gefährdung von Menschen und Sachgütern sowie der natürlichen Lebensgrundlagen vorzubeugen, unzumutbare Belästigungen zu vermeiden und sozialen und baupflegerischen Belangen zu genügen.
Im Gegensatz zum Bauplanungsrecht, das als sog. Bodenrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 Grundgesetz (GG)) der Gesetzgebungskompetenz des Bundes unterfällt (siehe Nr. 10 dieser Einführung), stellt das Bauordnungsrecht einen der wichtigsten Rechtsbereiche in der Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer dar. Die Regelungen des Bauordnungsrechts bestimmen nämlich ganz wesentlich die konkrete Gestaltung baulicher Anlagen und damit das Stadt- und Ortsbild. Insofern betrifft das Bauordnungsrecht jede Bewohnerin und jeden Bewohner der Stadt. Natürlich hat das Bauordnungsrecht eine hohe Bedeutung für alle Bauherren von Neubau- oder Modernisierungsvorhaben und für die – von Berufs wegen – am Baugeschehen Beteiligten, wie Architekten, Bauingenieure, Bauleiter und Bauunternehmer, aber auch für die mit der Herstellung von Bauprodukten befasste Industrie. Es ist schließlich für alle von Interesse, die Grundstücke und bauliche Anlagen nutzen oder verwalten, namentlich die Grundeigentümer selbst.
In Hamburg ist das Bauordnungsrecht im Wesentlichen in der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 geregelt.
Neben der Hamburgischen Bauordnung ist als ein weiteres landesrechtliches Gesetz mit unmittelbarem Bezug auf das Bauordnungsrecht das Gesetz zum Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Abkommen) von 1992 zu nennen. Neben die Bauordnung und dieses Gesetz treten noch 12 weitere vom Senat erlassene, das Bauordnungsrecht betreffende Rechtsverordnungen (C 1–12 in diesem Band sowie Nr. 7.1 der Einführung) sowie weitere 13 auf der Bauordnung beruhende Gestaltungsverordnungen (s. Nr. 7.1 der Einführung, C 13–18 in diesem Band und Anmerkung zu § 12).
Die ersten bauordnungsrechtlichen hamburgischen Regelungen im modernen Sinne wurden nach dem Großen Brand von 1842 erlassen. Sie betrafen allerdings nur das durch den Brand verwüstete Stadtgebiet. Es folgten das Baugesetz vom 3.7.1865, das Baupolizeigesetz vom 23.6.1882 und die Bauordnung für die Stadt Hamburg vom 19.7.1918. Die Vorschriften galten nur im Bereich des Stadtgebietes von Hamburg, nicht aber in den hamburgischen Landgebieten.
Erst die Baupolizeiverordnung (BPVO) vom 8.6.1938, die später mehrfach geändert und 1961 erneut bekanntgemacht wurde, galt im gesamten hamburgischen Staatsgebiet. Sie enthielt außer bauordnungsrechtlichen Regelungen u. a. auch Festlegungen über die zulässige Art und das zulässige Maß der baulichen Nutzung von Grundstücken, und damit auch bauplanungsrechtliche bzw. städtebauliche Regelungen. Diese haben auch heute noch Bedeutung für die planungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben in Gebieten mit übergeleiteten Bebauungsplänen aus der Zeit vor 1960, insbesondere für Gebiete mit Baustufenplänen (siehe D 3 in diesem Band und Nr. 13 und 14 dieser Einführung). Hinsichtlich der bauordnungsrechtlichen Regelungen wurde die Baupolizeiverordnung durch die Hamburgische Bauordnung von 1969 ersetzt.
Diese wurde durch die Hamburgische Bauordnung von 1986 abgelöst. Ergänzt durch das Hamburgische Wohnungsbauerleichterungsgesetz vom 4.12.1990 – es führte das vereinfachte Genehmigungsverfahren ein –, die Bauanzeigenverordnung vom 18.5.1993 – sie führte das Bauanzeigeverfahren ein –, die Baufreistellungsverordnung vom 5.1.1988 – sie nannte die Vorhaben, die keiner präventiven Genehmigung bedürfen – sowie das Gesetz über die Höhe des Ausgleichsbetrages für Stellplätze und Fahrradplätze galt die Hamburgische Bauordnung von 1986 bis zum Inkrafttreten der neuen Hamburgischen Bauordnung vom 14.12.2005 am 1.4.2006.
Mit der neuen Hamburgischen Bauordnung wurde das Hamburgische Bauordnungsrecht gestrafft, vereinfacht und umfassend dereguliert.
3.1 Die neue Hamburgische Bauordnung wurde als Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft – Drucksache 18/2549 – in das Parlament eingebracht. Der federführende Stadtentwicklungsausschuss legte die Vorlage mit der Berichtsdrucksache 18/3230 am 2.12.2005 dem Plenum der Bürgerschaft vor. Am 7.12.2005 wurde das Gesetz unter Annahme der Empfehlungen aus der Drucksache 18/3230 beschlossen.
3.2 Mit dem Gesetz zur Sicherstellung klimaschutzrechtlicher Anforderungen im Baugenehmigungsverfahren vom 17.2.2009 (GVBl S. 43) wurde die Bauordnung an die Erfordernisse des Klimaschutzes angepasst. Durch Änderung des § 68 HBauO wurde die Prüfung energetischer Standards der Hamburgischen Klimaschutzverordnung und der Energieeinsparverordnung im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren ermöglicht. Dazu wurde die Energieeinsparung in § 68 Abs. 1 HBauO, in § 68 Abs. 2 HBauO (vereinfachtes Genehmigungsverfahren) und in § 68 Abs. 4 HBauO (Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung; nunmehr ebenfalls in § 68 Abs. 2 HBauO geregelt) jeweils als neues Prüfthema hinzugefügt. Ausgenommen sind lediglich Gebäude der Gebäudeklasse 1 sowie bestimmte Fallgruppen von Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 im Anwendungsbereich des vereinfachten Genehmigungsverfahrens. Das Gesetz enthielt im Übrigen die notwendigen Änderungen der Bauvorlagenverordnung, der Prüfverordnung und der Baugebührenordnung.
3.3 Die Änderung der Bauordnung durch das Gesetz vom 24.11.2009 (GVBl S. 402) wurde aufgrund einer Besonderheit des hamburgischen Wegerechts erforderlich. Die öffentlichen Wege in Hamburg stehen im öffentlichen Eigentum. Aus diesem Grund kann an diesen Flächen keine Baulast bestellt werden. Mit der Änderung des § 79 Abs. 1 HBauO wurde klargestellt, dass in Fällen von öffentlichem Eigentum an einer Grundfläche eine Baulast (z. B. in Fällen des § 7 HBauO oder des § 48 HBauO) durch die Erteilung einer vergleichbar dauerhaften Sondernutzungserlaubnis, den Abschluss eines entsprechenden Sondernutzungsvertrages bzw. die Erteilung einer vergleichbaren öffentlich-rechtlichen Gestattung ersetzt werden kann.
3.4Auswirkungen auf die Hamburgische Bauordnung hatte auch das Hamburgische Gesetz zur Umsetzung der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie und über weitere Rechtsanpassungen vom 15.12.2009 (GVBl S. 444). Mit dem Gesetz wurde § 67 HBauO über die Bauvorlageberechtigung an die Anforderungen der Dienstleistungsrichtlinie angepasst. Anpassungen waren dabei nur im Bereich der sog. beschränkten Bauvorlageberechtigung für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 erforderlich. Es wurde eine Regelung aufgenommen (§ 67 Abs. 3 Satz 2 HBauO), nach der Personen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellter Staaten für diese Wohngebäude bauvorlageberechtigt sind, sofern sie über eine Ausbildung verfügen, die den in § 67 Abs. 3 Satz 1 HBauO genannten Ausbildungen gleichwertig ist. Im Hinblick auf die unbeschränkte Bauvorlageberechtigung nach § 67 Abs. 2 HBauO waren Änderungen in der Bauordnung nicht erforderlich. Die Hamburgische Bauordnung nimmt nämlich insoweit vollen Umfangs auf die Regelungen des Hamburgischen Architektengesetzes und des Hamburgischen Gesetzes über das Ingenieurwesen Bezug. Die Änderung der Regelungen zur Bauvorlageberechtigung wurde überdies zum Anlass genommen, in § 67 Abs. 2 Nr. 2 HBauO die Bezugnahme auf das Hamburgische Gesetz über das Ingenieurwesen zu aktualisieren und in § 67 Abs. 5 HBauO die bisher verwandte Berufsbezeichnung „Garten- und Landschaftsarchitektinnen und –architekten“ an die im Hamburgischen Architektengesetz verwandte neue Berufsbezeichnung „Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten“ anzupassen.
Schließlich wurde die mit der neuen Hamburgischen Bauordnung von 2005 in § 67 Abs. 6 HBauO neu eingeführte beschränkte Bauvorlageberechtigung für gebäudetechnische Anlagen wieder aufgehoben. Stattdessen wurde in Anlehnung an § 65 Absatz 3 der Musterbauordnung in § 67 Abs. 1 Satz 2 HBauO geregelt, dass eine Bauvorlageberechtigung für Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als den in den Absätzen 2 bis 5 genannten verfasst werden, nicht erforderlich sei. Da zu diesen Bauvorlagen auch die Bauvorlagen über gebäudetechnische Anlagen zählen, konnte die Regelung des Absatzes 6 entfallen.
3.5Umfänglicher waren die Änderungen der Bauordnung durch das Gesetz zur Änderung der Hamburgischen Bauordnung und des Wohnwagengesetzes vom 27.4.2010 (GVBl S. 337). Die Änderungen waren das Ergebnis der umfangreichen Evaluierung der Hamburgischen Bauordnung auf Grund der Verpflichtung aus § 83 Abs. 7 HBauO, die den Senat gegenüber der Bürgerschaft verpflichtete, ihr über die Erfahrungen bei der Durchführung der Neufassung der Bauordnung zu berichten.
Aus dem Evaluierungsbericht (s. insoweit Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft, Drucksache 19/4798 vom 8.12.2009) ergaben sich zahlreiche Änderungen der Hamburgischen Bauordnung, insbesondere:
– Im Hinblick auf die besondere Schutzbedürftigkeit ihrer Bewohnerinnen und Bewohner werden Wohngebäude, die speziell für behinderte und alte Menschen errichtet werden, in den Katalog der Sonderbauten aufgenommen (§ 2 Abs. 4 Nr. 9a HBauO).
– Die Evaluierung hatte gezeigt, dass die Wiederaufnahme auch qualitativer Anforderungen an die Gestaltung von Kinderspielflächen erforderlich ist, damit kindgerechte Spielflächen hergestellt werden. Deshalb wurde eine Verpflichtung in § 10 Abs. 1 Satz 1 HBauO aufgenommen, nach der die Spielflächen mit geeigneter Ausstattung für Kinder zu versehen sind.
– Das Werbeverbot aus § 13 Abs. 3 Nr. 4 HBauO an öffentlichen Gebäuden repräsentativen oder städtebaulich herausragenden Charakters wurde auf den Stadtteil HafenCity ausgedehnt. Hiermit wird der besonderen Bedeutung der HafenCity für das Stadtbild Hamburgs Rechnung getragen. Von Bedeutung für die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit von Werbeanlagen ist auch die Neuregelung in § 13 Abs. 3 Satz 2 HBauO, nach der die dort geregelte Privilegierung sich nur auf zeitlich befristete Werbeanlagen beziehen soll, die dem Wohl der Allgemeinheit unmittelbar, insbesondere durch ihre Werbeaussage, dienen. Die Förderung des Wohls der Allgemeinheit durch finanzielle Unterstützung aus Webeeinnahmen allein ist dagegen nicht Zielsetzung der Privilegierung.
– Hervorzuheben sind die Änderungen in § 68 HBauO, insbesondere in Absatz 2. Die bis dahin vorgesehene Prüfung der Nachweise zur Standsicherheit und zum Brandschutz sowie der Anforderungen an Rettungswege durch Prüfsachverständige für Bautechnik hatte sich nach den Erkenntnissen der Evaluierung nicht bewährt. Deshalb wurde die Prüfung der bautechnischen Nachweise einschließlich der Anforderungen an Rettungswege auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren wieder der bauaufsichtlichen Prüfung unterstellt. Diese Änderung führte dazu, dass die Fristen im vereinfachten Genehmigungsverfahren in den Fällen, in denen die bautechnischen Nachweise zu prüfen sind, von einem auf zwei Monate verlängert werden mussten (vgl. § 61 Abs. 3 HBauO).
– Auch im Hinblick auf das Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung führte das Gesetz zu Änderungen. Hervorzuheben ist insoweit der neue § 70 Abs. 2 Satz 3 HBauO. Mit ihm soll ermöglicht werden, Bauvorlagen zu den bautechnischen Nachweisen (u. a. zur Standsicherheit, zum Wärmeschutz und zur Energieeinsparung sowie zur technischen Ausführung der für den Brandschutz bedeutsamen Bauteile), zu den Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung, zu den Grundstücksentwässerungsanlagen, zur Baustelleneinrichtung und für die befristete Sondernutzung von öffentlichen Wegen nachreichen zu können und sie später mit einem Ergänzungsbescheid genehmigen zu lassen. Mit dieser Änderung sollte der Prozesshaftigkeit des Baugeschehens stärker Rechnung getragen werden und eine flexiblere Ausgestaltung des Baugenehmigungsverfahrens ermöglicht werden, ohne den Grundsatz der Baugenehmigung aus einer Hand in Frage zu stellen. Hiermit im Zusammenhang steht die Änderung des § 72 Abs. 1 Satz 2 HBauO, nach der die Genehmigung gegebenenfalls unter dem Vorbehalt ergänzender Genehmigungen erteilt werden kann.
– Die Geltungsdauer von Vorbescheiden wurde von einem auf zwei Jahre verlängert (§ 73 Abs. 2 HBauO).
– Umfangreich überarbeitet und angepasst wurde schließlich auch der Katalog der verfahrensfreien Vorhaben aus der Anlage 2 zu § 60 HBauO.
3.6 Im Rahmen der Evaluierung wurden in Bezug auf das vereinfachte Genehmigungsverfahren Befürchtungen geäußert, dass Anforderungen aus dem Bauordnungsrecht und anderen Rechtsbereichen aufgrund des eingeschränkten Prüfumfanges nicht eingehalten würden. Um dies bewerten zu können, wurden ca. 200 im vereinfachten Genehmigungsverfahren genehmigte und anschließend errichtete Bauvorhaben darauf untersucht, ob die im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht geprüften materiellen öffentlich-rechtlichen Anforderungen eingehalten worden waren.
Aufgrund der erzielten Ergebnisse (s. Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft, Drucksache 20/1110) wurde die Bauordnung mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung der Hamburgischen Bauordnung vom 20.12.2011 (GVBl S. 554) geändert. In § 61 Abs. 2 Satz 1 HBauO wurde der Prüfumfang des vereinfachten Genehmigungsverfahrens um vier Themen erweitert, nämlich die Einhaltung der Anforderungen des § 10 HBauO (Kinderspielflächen), des § 16 HBauO im Hinblick auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten, des § 52 HBauO (barrierefreies Bauen) und des § 22 Bundes-Immissionsschutzgesetz bei Gebäuden mit gewerblichen Nutzungen oder mit Tiefgaragen. Im Hinblick auf die Prüfbereiche des § 16 HBauO und des § 22 Bundes-Immissionsschutzgesetz müssen von den Bauprüfabteilungen die jeweiligen Fachdienststellen eingeschaltet werden. Deshalb wurde die Genehmigungsfrist in § 61 Abs. 3 HBauO bei Prüfung der genannten Prüfthemen auf zwei Monate verlängert.
3.7 Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung der Hamburgischen Bauordnung vom 28. Januar 2014 (HmbGVBl. S. 33), das am 1.2.2014 in Kraft getreten ist, wurde die bis dahin bestehende Verpflichtung zur Herstellung oder zum Nachweis von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge bei Wohnungsbauvorhaben abgeschafft. Bei Wohnungsbauvorhaben (umfasst werden neben reinen Wohnungen auch Wohnheime) sind nur die notwendigen Fahrradplätze nachzuweisen. Damit wollte der Gesetzgeber dem besonderen öffentlichen Interesse an der Neuerrichtung von Wohnungen Rechnung tragen und den Wohnungsbau erleichtern (vgl. Bürgerschaftsdrucksache 20/9751). Es hatte sich herausgestellt, dass der jeweilige Stellplatzbedarf im Wohnungsbau stark von der Art der Wohnung, der Wohnungsgröße und dem jeweiligen Standort abhängig ist.
3.8 Um die aufgrund des unvorhergesehen hohen Zustroms an geflüchteten Menschen erforderlichen Unterkünfte zügig errichten zu können, wurde mit dem Gesetz über die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns im Baugenehmigungsverfahren in Bezug auf Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende vom 17. Februar 2016 (HmbGVBl. S. 63), das am 26.2.2016 in Kraft getreten ist, die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns zur Errichtung der Unterkünfte in § 72a HBauO eingeführt.
3.9 Mit dem Gesetz zur Änderung der Hamburgischen Bauordnung und zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19), das teilweise am 7.2.2018 und teilweise am 1.5.2018 in Kraft getreten ist, wurden insbesondere
– der Wohnungsbau erleichtert, in dem die Zulässigkeit der Holzbauweise bis zur Hochhausgrenze von 22 m erweitert wurde (§ 24 Abs. 3), die Pflicht zum Einbau eines Aufzuges bei Schaffung zusätzlichen Wohnraums durch Dachausbau oder Aufstockungen bei mehr als 13 m Gebäudehöhe als nicht anwendbar geregelt wurde (§ 37 Abs. 4 S. 1 HS 2) und in Bezug auf die Schaffung zusätzlichen Wohnraums durch Dachausbau oder Aufstockungen ein neuer Abweichungstatbestand geschaffen wurde (§ 69 Abs. 1 S. 1 Nr. 3),
– durch Einfügen eines neuen § 59 Abs. 4 HBauO eine Öffentlichkeitsbeteiligung im Baugenehmigungsverfahren nach der Seveso-III-Richtlinie der EU eingeführt,
– die HBauO an die Bauproduktenverordnung der EU (Verordnung (EU) Nr. 305/2011) angepasst, indem unter weitest gehender Übernahme der Regelungen der MBO mit den neuen §§ 19a bis 23a HBauO eine grundlegende Systemumstellung in Bezug auf die rechtliche Bewertung von Bauprodukten und Bauarten erfolgte,
– der Prüfungsumfang des Baugenehmigungsverfahrens mit Konzentrationswirkung auf die Zulassung des Vorhabens als solches beschränkt; aufgrund des neuen § 62 Abs. 1 S. 2 HBauO entfällt die Prüfung der Maßnahmen, die ausschließlich die Ausführung des genehmigten Vorhabens betreffen (vgl. zum Begriff der Bauausführung vor allem §§ 14 ff., 72a, 73 HBauO) und
– zum Voranbringen der Digitalisierung in § 81 Abs. 6 HBauO klargestellt, dass der Senat durch Rechtsverordnung die Form der im Bauordnungsverfahren einzureichenden Unterlagen und der zu leistenden Unterschriften regeln darf.
Die Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Technischen Baubestimmungen nach Artikel 9 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung der Hamburgischen Bauordnung und zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 2. Mai 2018 erfolgte am 11.5.2018 (HmbGVBl. S. 118).
3.10 Mit einer Änderung des § 76 HBauO durch das vierte Gesetz zur Änderung der Hamburgischen Bauordnung vom 26. November 2018 (HmbGVBl. S. 371), das am 12.12.2018 in Kraft getreten ist, wurde eine Rechtsgrundlage geschaffen, um Grundeigentümerinnen und -eigentümer dazu zu verpflichten, auch bei Bestandsgebäuden auf ihren Grundstücken Standplätze für Abfallbehälter zu errichten und zu unterhalten. Damit sollten erforderliche abfallwirtschaftliche Maßnahmen flankiert werden, um die Abfallentfernung über im Straßenraum gelagerte Abfallsäcke zurückzudrängen.
Nachstehend wird ein Überblick über den wesentlichen Inhalt der materiellen Regelungen der HBauO gegeben. Eine eingehende Kommentierung der Vorschriften enthält der Loseblattkommentar Alexejew, Hamburgisches Bauordnungsrecht, ebenfalls im Deutschen Gemeindeverlag erschienen.
4.1 Zu § 1: In § 1 HBauO ist der Anwendungsbereich des Gesetzes geregelt. Danach unterliegen bauliche Anlagen (zum Begriff: § 2 Abs. 1 HBauO) aber auch alle Bauprodukte (zum Begriff: § 2 Abs. 10 HBauO) der HBauO. Den materiellen Anforderungen der Bauordnung sind weiterhin andere Anlagen und Einrichtungen sowie Grundstücke unterworfen, ohne dass für sie die Merkmale einer baulichen Anlage vorliegen müssen. Dies gilt aber nur insoweit, als das Gesetz oder Rechtsverordnungen aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich besondere Anforderungen in Bezug auf Grundstücke, Anlagen und Einrichtungen stellen. Zu nennen sind z. B. Baustelleneinrichtungen, Abgrenzungen, Brandbekämpfungseinrichtungen, Spielgeräte auf Kinderspielplätzen und Freizeiteinrichtungen sowie bestimmte Werbemittel und Automaten.
Die in Abs. 2 genannten Anlagen unterfallen dem Bauordnungsrecht nicht. Das sind vor allem Anlagen, für die in Sondergesetzen Regelungen bestehen, oder für die die Anforderungen des Bauordnungsrechts nicht passen.
4.2 Zu § 2: In dieser Vorschrift werden Begriffe gesetzlich definiert, die an mehreren Stellen im Gesetz angesprochen werden, und deren Definition aus Gründen der Rechtssicherheit und des besseren Verständnisses der Vorschriften notwendig ist. Grundlegend ist die Definition des Begriffes „bauliche Anlage“ in Abs. 1 Satz 1. Danach sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene Anlagen und aus Bauprodukten hergestellt. Abs. 1 Satz 2 regelt Anlagen, die kraft einer gesetzlichen Fiktion als bauliche Anlagen gelten. Auch die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung dieser Anlagen unterliegt dem grundsätzlichen Genehmigungsvorbehalt nach § 59 HBauO.
Bedeutsam, insbesondere für den Brandschutz (s. §§ 24 ff. HBauO), ist die Typisierung von Gebäuden in die Gebäudeklassen 1 bis 5 (Abs. 3) sowie Sonderbauten (Abs. 4). Die Einteilung in Gebäudeklassen dient einer plausibleren und nachvollziehbareren Differenzierung, insbesondere der Sicherheitsanforderungen, aber z. B. auch der Abgrenzung der Baugenehmigungsverfahren nach § 61 HBauO und § 62 HBauO.
§ 2 HBauO enthält auch Definitionen der Begriffe „Bauprodukte“ und „Bauart“ (Abs. 10 und 11).
4.3 Zu § 3: In der Generalklausel sind die allgemeinen Anforderungen an Anlagen (Abs. 1) und Bauprodukte und Bauarten (Abs. 2) geregelt.
§ 3 ist als Auffangvorschrift immer dann unmittelbar anwendbar, wenn keine speziellen Vorschriften der Bauordnung oder der auf sie gestützten Rechtsverordnungen einschlägig sind. Besondere Bedeutung kommt § 3 HBauO bei der Anordnung besonderer Anforderungen im Einzelfall bei Sonderbauten (§ 51 HBauO), bei der Prüfung von Abweichungsanträgen (§ 69 HBauO) und als Zielvorgabe für den Verordnungsgeber bei Erlass von Rechtsverordnungen (§ 81 HBauO) zu.
Nach § 3 Abs. 1 HBauO darf bei der Errichtung, der baulichen Änderung, der Instandhaltung, der Nutzungsänderung und der Beseitigung von (baulichen) Anlagen die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet werden. Durch bauliche Anlagen dürfen Rechtsgüter bzw. individuelle Rechte Dritter, wie das Leben, die Gesundheit und die natürlichen Lebengrundlagen (im Gesetz ausdrücklich hervorgehoben), aber auch Freiheit, Eigentum und Besitz keinen Gefährdungen ausgesetzt werden. Es dürfen keine unzumutbaren Belästigungen entstehen und die Anlagen müssen ihrem Zweck entsprechend ohne Missstände zu benutzen sein.
Nach Abs. 2 dürfen Bauprodukte und Bauarten nur verwendet werden, wenn sie die Anforderungen der Bauordnung oder auf diese gestützte Anforderungen erfüllen und gebrauchstauglich sind.
Abs. 3 verlangt die Einhaltung technischer Regeln, die als Technische Baubestimmungen durch öffentliche Bekanntmachung eingeführt sind (s. Nr. 7.2 der Einführung).
4.4 Zu §§ 4 und 5: Voraussetzung der Bebaubarkeit von Grundstücken ist deren Erschließung nach den Anforderungen des § 4 HBauO. Dafür muss ein Grundstück von einem befahrbaren öffentlichen Weg unmittelbar oder durch Baulast (§ 79 HBauO) gesichert über ein anderes Grundstück zugänglich sein. Dabei genügt es, wenn der öffentliche Weg so beschaffen ist, dass die Ver- und Entsorgung sowie der Einsatz von Rettungs- und Löschfahrzeugen möglich sind und der durch die konkrete Grundstücksnutzung verursachte Verkehr ohne Schwierigkeiten abgewickelt werden kann. Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 dürfen auch über einen nicht befahrbaren öffentlichen Wohnweg von höchstens 75 m Länge zugänglich sein.
Nach § 4 Abs. 2 HBauO müssen alle Gebäude mit Aufenthaltsräumen von den Eigentümerinnen und Eigentümern an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen werden. Die Herstellung eines Brunnens ist nur zulässig, wenn es unmöglich ist, das Grundstück an die öffentliche Wasserversorgung anzuschließen und die hygienischen Anforderungen eingehalten werden.
Bebaute Grundstücke sind mit einer Grundleitung an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen, entweder unmittelbar oder mittelbar über ein anderes Grundstück nach Bestellung einer Baulast. Bei Unmöglichkeit der Anschlüsse sind Ausnahmen in beschränktem Umfang zulässig (§ 4 Abs. 3 HBauO).
In § 5 sind die näheren Anforderungen an Zufahrten und Zugänge auf den bebauten Grundstücken geregelt.
4.5 Zu § 6: Die Abstandsflächenregelungen sind ein zentraler Regelungspunkt einer jeden Bauordnung. Abstandsflächen sollen spezifisch bauwerksbezogene Freiflächen sichern, der Belichtung und Belüftung von Räumen, dem Brandschutz und auch dem nachbarlichen Wohnfrieden dienen.
Abstandsflächen sind grundsätzlich vor allen Gebäudeaußenwänden (und vor Außenwänden von Anlagen mit gebäudegleicher Wirkung) frei zu halten. Vereinfacht ausgedrückt: „Die Abstandsflächen gleichen den heruntergeklappten Seiten eines Schuhkartons.“ Die Abstandsfläche bemisst sich nach der Höhe der jeweiligen Gebäudewand unter differenzierter Anrechnung der Höhe des Daches (Abs. 4). Das sich ergebende Maß heißt H. Die Tiefe der Abstandsfläche muss 0,4 H, in Gewerbe- und Industriegebieten 0,2 H, mindestens aber 2,5 m, betragen.
Das Gebäude muss grundsätzlich so errichtet werden, dass die Abstandsflächen auf dem eigenen Grundstück liegen (Abs. 2); eine Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks ist zulässig, wenn durch Baulast gesichert ist, dass eine Bebauung der Abstandsfläche unterbleibt. Abstandsflächen sind von oberirdischen baulichen Anlagen freizuhalten (Abs. 1), sie dürfen sich nicht überdecken (Abs. 3), abgesehen von einigen Ausnahmen. Was an untergeordneten Anlagen in Abstandsflächen zulässig ist, folgt aus Abs. 7. Eine abstandsflächenrechtliche Regelung zur Beschränkung der Bebauung von Vorgärten findet sich in § 9 Abs. 2 HBauO. Festsetzungen eines Bebauungsplans, aus denen sich andere Bemessungen für die Abstandsflächen ergeben, haben den Vorrang (Abs. 8). Der Nachbar hat auf die Einhaltung des Mindestabstandes von 2,50 m (Abs. 5) zu seinem Grundstück hin einen Rechtsanspruch; die Unterschreitung dieser Abstände im Abweichungswege ist nur mit seiner Zustimmung zulässig (§ 71 Abs. 2 HBauO).
4.6 Zu § 7: § 7 HBauO regelt die Zulässigkeit eines Gebäudes auf mehreren Grundstücken. Die Vorschrift befugt überdies die Bauaufsicht, bei neuen Vorhaben eine Anpassung an die Verhältnisse auf dem Nachbargrundstück zu verlangen, wenn dort entgegen dem Planungsrecht an der Grenze oder aber mit Abstand zur Grenze gebaut worden ist.
4.7 Zu § 8: Die HBauO fordert für die Teilungvon Grundstücken keine Genehmigung mehr. Nach Abs. 1 dürfen jedoch durch eine Grundstücksteilung keine Verhältnisse geschaffen werden, die der HBauO oder den aufgrund der HBauO erlassenen bauordnungsrechtlichen Anforderungen widersprechen. Nach Abs. 2 können teilungsbedingte Abweichungen von den bauordnungsrechtlichen Anforderungen aber entsprechend § 69 HBauO zugelassen werden. Bei bebauten Grundstücken kann die Bauaufsicht bei Verstößen dagegen nach § 76 Abs. 4 HBauO verlangen, dass rechtmäßige Zustände hergestellt werden. Bebaut ist ein Grundstück, wenn sich auf diesem bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 HBauO befinden, unabhängig davon, ob es genehmigungsbedürftige oder genehmigungsfreie Anlagen sind. Bauordnungswidrige Zustände entstehen z. B., wenn durch die Teilung die rechtliche Einheit einer baulichen Anlage aufgehoben würde (Grundsatz: Jedem Gebäude sein eigenes Grundstück), wenn Abstands- oder Kinderspielflächen verkleinert oder abgetrennt, notwendige Zufahrten und Rettungsflächen abgeteilt würden oder ein bebautes Grundstück ohne unmittelbare Belegenheit an einem öffentlichen Weg gebildet würde (s. aber auch § 4 Abs. 1 und Abs. 3 HBauO, § 7 HBauO sowie § 15 Abs. 2 HBauO).
4.8 Zu § 9: In dieser Bestimmung sind Anforderungen an nicht überbaute Flächen und an Vorgärten geregelt. Nicht überbaute Flächen sind grundsätzlich wasserdurchlässig zu belassen oder herzustellen und – ebenso wie Vorgärten in Baugebieten mit Wohnanteil – gärtnerisch zu gestalten.
4.9 Zu § 10: Kinderspielflächen mit bestimmten Mindestgrößen und kindgerechten Spielgeräten sind bei Gebäuden mit mehr als 3 Wohnungen herzustellen, um insbesondere die Wohnqualität für Familien im Geschosswohnungsbau zu verbessern. Im Hinblick auf die Bedeutung von Kinderspielflächen werden die Anforderungen auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 61 Abs. 2 Nr. 2 HBauO bauaufsichtlich überprüft.
Je Wohneinheit müssen 10 m2 Kinderspielflächen bereitgestellt werden, mindestens jedoch 100 m2. Geringere Flächenanteile sind zulässig, wenn sonst die zulässige Hauptnutzung auf dem Grundstück nicht realisiert werden könnte.
Die Herrichtung einer Kinderspielfläche auf einem anderen Grundstück in der Nähe kann nach Abs. 2 bei Absicherung dieser Fläche durch eine Baulast von der Bauaufsichtsbehörde zugelassen werden.
Flankiert wird die Vorschrift durch § 48 Abs. 2 HBauO, der der Unterbringung von Kinderspielflächen auf dem Grundstück den Vorrang vor der Unterbringung von notwendigen Stellplätzen für Kfz einräumt.
4.10 Zu § 11: Die HBauO begründet keine Verpflichtung, Grundstücke einzufriedigen. Die Regelung sieht lediglich Beschränkungen bei der Ausführung von Einfriedigungen an der Grenze zu öffentlichen Wegen und Grünflächen vor, zu Nachbargrenzen nur in der Tiefe der Vorgärten. Regelungsziel ist das öffentliche Interesse zum Schutz der Passanten vor einem „Tunnelgefühl“. Bauliche Einfriedigungen müssen deshalb grundsätzlich durchbrochen sein (Ausnahme: Einfriedigungen gewerblich genutzter Grundstücke) und dürfen nicht höher als 1,50 m sein, bei gewerblichen Grundstücken nicht höher als 2,25 m. Die HBauO enthält keine Regelungen über die Höhe von Hecken, die als Einfriedigungen dienen. Ein Nachbarschaftsgesetz, das solche privatrechtlichen Fragen zwischen Nachbarn regelt, existiert in Hamburg nicht.
4.11 Zu §§ 12 und 13: In § 12 ist die Gestaltung baulicher Anlagen entsprechend nach den Grundsätzen geregelt, die die Rechtsprechung im Zusammenhang mit der früher geltenden Baugestaltungsverordnung und der Baupflegesatzung entwickelt hat. Die allgemeinen Gestaltungsgrundsätze des § 12 Abs. 1 HBauO zielen auf die Abwehr von Verunstaltungen (negativer Schutz). Dies gilt sowohl in Bezug auf die bauliche Anlage für sich allein betrachtet – bezogen auf Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen zueinander, auf den verwendeten Werkstoff sowie die Farbe –, als auch im Zusammenhang mit der Umgebung. Eine Verunstaltung liegt erst vor, wenn ein Zustand zu befürchten ist, den ein durchschnittlicher, für ästhetische Eindrücke nicht verschlossener Betrachter als erhebliche Belastung empfinden würde.
Die in Abs. 2 geregelten Anforderungen gehen über eine Verunstaltungsabwehr hinaus und sind auf eine positive Baupflege gerichtet. Es soll nicht nur ein hässlicher, das Empfinden des Betrachters erheblich belastender Zustand abgewehrt werden, es wird vielmehr ein ästhetisch wohltuender harmonischer Zustand gefordert. Auf dieses Ziel sind auch die Gestaltungsverordnungen gerichtet, die für einzelne Teile der Stadt gelten (s. Anmerkung 1 zu § 12). Darin werden Festlegungen zum Erreichen bestimmter „baugestalterischer Absichten“ getroffen und damit der Weg zur positiven Gestaltungspflege eröffnet (§ 81 Abs. 1 Nr. 2 HBauO).
Mit (baulichen und nicht-baulichen) Werbeanlagen befasst sich § 13 HBauO. Werbung soll gerade auffällig in Erscheinung treten, um die Aufmerksamkeit auf die Werbeinhalte zu lenken. Dies kann zu Diskrepanzen gegenüber dem Anspruch auf ein harmonisches – zumindest nicht verunstaltetes – architektonisches und städtebauliches Erscheinungsbild führen. Die HBauO ist darauf gerichtet, erkennbaren Konflikten durch möglichst konkrete Regelungen zu begegnen. Damit wird ein hohes Maß an Rechtsklarheit geboten und gleichzeitig die Stadtbildpflege gefördert. Für alle Werbeanlagen gelten zum einen die allgemeinen Gestaltungsanforderungen der Abs. 1 und 2 des § 12 HBauO. Darüber hinaus sind die im Sinne einer positiven Baupflege gefassten Anforderungen des § 13 Abs. 2 und 3 HBauO zu beachten sowie die in den Gestaltungsverordnungen (s. Anmerkung 1 zu § 12) und zahlreichen Bebauungsplänen getroffenen Festsetzungen zu Werbeanlagen einzuhalten.
§ 13 HBauO (und § 12 HBauO) unterfallen außer baulichen Werbeanlagen auch Beschriftungen, Bemalungen, Schilder, Zeichen, bildliche Werbedarstellungen und Lichtwerbung. § 13 Abs. 4 HBauO stellt bestimmte Werbeanlagen (z. B. Wahlwerbung für die Dauer eines Wahlkampfs) von den Gestaltungsanforderungen frei.
4.12 Zu §§ 14 bis 19: In diesen Bestimmungen sind Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung geregelt. § 14 HBauO ist dabei auf die Eindämmung der Gefahren oder Belästigungen gerichtet, die von der Errichtung und dem Betrieb einer Baustelle ausgehen können. Baustellen sind nach Maßgabe der Konkretisierungen der Bestimmung gefahrenfrei zu errichten und zu betreiben.
Die Standsicherheit (§ 15 HBauO) muss in jeder Phase des Errichtens und des Bestehens der baulichen Anlage gewährleistet sein, sie darf auch nicht durch Erschütterungen (§ 18 Abs. 3 HBauO) gemindert werden, wie auch andere Anlagen durch die von einer baulichen Anlage oder ihrer Nutzung ausgehenden Erschütterungen nicht gefährdet werden dürfen. Auch beim Abbruch baulicher Anlagen müssen Standsicherheit und Tragfähigkeit verbleibender Teile erhalten bleiben, z. B. bei Abbruch aussteifender Wände oder der Auflast von Gewölben.
§ 16 HBauO schreibt den Schutz gegen schädliche Einflüsse vor. Dazu müssen bauliche Anlagen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können. Baugrundstücke müssen überdies für bauliche Anlagen entsprechend geeignet sein. Relevant ist dies insbesondere bei Grundstücken, bei denen ein Verdacht auf schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten vorliegt. Daher ist die Eignung der Grundstücke im Hinblick auf ihre Bebaubarkeit bei Vorliegen eines derartigen Verdachts auch im Rahmen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 61 Abs. 2 Nr. 2 HBauO zu prüfen.
Besondere Bedeutung kommt dem Brandschutz (§ 17 HBauO und §§ 24 ff. HBauO) zu, seit jeher eine der wichtigsten Aufgaben der Bauaufsicht. Auch heute noch geht die größte Gefahr für die Bewohner und Benutzer eines Gebäudes vom Feuer und seinen Folgen aus. Die Verhinderung von Feuer bzw. seiner Ausbreitung, die Rettung von Menschen und eine wirksame Brandbekämpfung stehen daher nach wie vor im Mittelpunkt vieler Vorschriften der Bauordnung, der Rechtsverordnungen sowie der Technischen Baubestimmungen (s. Anmerkung 1 zu § 17). Der Entstehung und Ausbreitung von Feuer kann beispielsweise durch Gebäudeabstände, Brandwände, die Verwendung nichtbrennbarer Bauprodukte, die Ausbildung der Feuerstätten vorgebeugt werden. Der Rettung von Menschen und Sachgütern dienen die Vorschriften über Rettungswege, die Anordnung der notwendigen Treppen, die Ausbildung von Treppenräumen und der Abschlüsse sowie die Anlage ausreichender Zufahrtsmöglichkeiten für Feuerwehrfahrzeuge. Der Brandbekämpfung dient die Anordnung von Steigleitungen (z. B. in Hochhäusern) und Hydranten sowie das Freihalten von Zufahrten und Zugängen für die Feuerwehr (vgl. auch § 5 HBauO).
Ein ausreichender Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz (§ 18 HBauO) ist Voraussetzung für ein gesundes Wohnen und Arbeiten in Gebäuden. Der Schallschutz soll sowohl das Eindringen fremden Lärms als auch das Entstehen und die Ausbreitung von Geräuschen aus der Nutzung von baulichen Anlagen und maschinellen Einrichtungen verhindern. Auch Erschütterungen oder Schwingungen, die von ortsfesten Einrichtungen ausgehen, müssen so gedämmt werden, dass keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen entstehen können.
Auf Fragen der Verkehrssicherheit auf dem Baugrundstück und in der baulichen Anlage geht § 19 HBauO ein. Als hamburgische Besonderheit werden hier überschaubare und beleuchtete öffentlich zugängliche Wege sowie beleuchtete Hausnummern gefordert. Mit dieser Art der Hausnummerierung soll das Auffinden der Grundstücke auch bei Dunkelheit erleichtert werden, insbesondere für Rettungs- und Hilfsdienste; außerdem sollen die Verkehrsflächen besser erhellt werden.
4.13 Zu §§ 19a bis 23a: Die Regelungen über Bauprodukte (Begriffsdefinition in § 2 Abs. 10) und Bauarten (Begriffsdefinition in § 2 Abs. 11) und wurden im Jahre 2018 im Hinblick auf die veränderten unionsrechtlichen Anforderungen für Bauprodukte grundlegend novelliert (s. o. 3.9). Seither gilt (s. Bürgerschaftsdrucksache 21/9420):
Bauprodukte dürfen nach § 19b Abs. 1 nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen der HBauO oder auf Grund der HBauO erfüllen und gebrauchstauglich sind. Dies ist abhängig von dem Vorliegen einer CE-Kennzeichnung unterschiedlich zu beurteilen.
Trägt ein Produkt eine CE-Kennzeichnung, darf es nach § 19c HBauO verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den in der HBauO oder aufgrund der HBauO festgelegten Anforderungen für diese Verwendung entsprechen. Kurz gesagt: das Bauprodukt darf verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den Anforderungen entsprechen. Die in §§ 20 bis 22b und § 23a Abs. 1 geregelten Anforderungen in Bezug auf Verwendbarkeitsnachweise, allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen und Prüfzeugnisse, Nachweise der Verwendbarkeit im Einzelfall, Übereinstimmungsbestätigungen, Übereinstimmungsklärungen der Herstellerin oder des Herstellers, Zertifizierung und besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen gelten nach § 19c S. 2 nicht für Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung auf Grund der Verordnung (EU) 305/2011 tragen.
Für die Zulässigkeit von Bauprodukten ohne CE-Kennzeichnung ist maßgeblich danach zu unterscheiden, ob sie in technischen Baubestimmungen, die auf der Grundlage von § 81a erlassen werden, enthalten sind. Ist das der Fall, dürfen sie nach § 20 Abs. 3 ohne Verwendbarkeitsnachweis eingesetzt werden. Sind Bauprodukte dagegen nicht in technischen Baubestimmungen enthalten, weichen sie wesentlich von diesen ab oder im Falle des Nichtvorhandenseins allgemein anerkannter Regeln der Technik, dürfen nach § 20 Abs. 1 verwendet werden, wenn ein Verwendbarkeitsnachweis nach §§ 20a bis c vorliegt. Verwendbarkeitsnachweise sind die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung durch die Bauaufsichtsbehörde nach § 20a, die in der Regel für fünf Jahre erteilt wird, widerruflich ist und öffentlich bekannt gemacht wird, das durch eine Prüfstelle erteilte bauaufsichtliche Prüfzeugnis nach § 20b für Bauprodukte, die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden und der Nachweis der Verwendbarkeit im Einzelfall mit Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde nach § 20c. Die Bestätigung der Übereinstimmung eines Bauproduktes mit den Technischen Baubestimmungen nach § 81a Abs. 2, den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen im Einzelfall erfolgt nach § 22 durch Übereinstimmungserklärung der Herstellerin oder des Herstellers nach § 22a. Die Übereinstimmungserklärung hat die Herstellerin oder der Hersteller durch Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) unter Hinweis auf den Verwendungszweck abzugeben. Ü-Zeichen aus anderen Ländern und aus anderen Staaten gelten auch in der FHH.
Bauarten sind auch nach dem Inkrafttreten der Bauproduktenverordnung der EU weiterhin allein durch mitgliedstaatliches Recht geregelt. Nach § 19a Abs. 1 dürfen Bauarten nur angewendet werden, wenn bei ihrer Anwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die bauordnungsrechtlichen Anforderungen erfüllen und für ihren Anwendungszweck tauglich sind. Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen, oder für die es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt, dürfen nur angewendet werden, wenn für sie eine allgemeine oder eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde erteilt worden ist. Kann die Bauart nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden, genügt ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis für Bauarten. Bauarten bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den Technischen Baubestimmungen nach § 81a, den allgemeinen Bauartgenehmigungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Bauarten oder den vorhabenbezogenen Bauartgenehmigungen in analoger Anwendung des § 22 Abs. 2.
4.14 Zu §§ 24 bis 30: Die Vorschriften des Vierten Abschnitts behandeln die Sicherheitsanforderungen bezogen auf Gebäude, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Brandschutzes. § 24 HBauO nimmt hierbei als allgemeine Vorschrift eine Klassifizierung der Baustoffe und Bauteile im Hinblick auf ihr Brandverhalten und ihre Feuerwiderstandsfähigkeit vor. In den Folgevorschriften werden die einzelnen Brandschutzanforderungen an Tragende Wände, Stützen, Außenwände, Trennwände, Brandwände, Decken und Dächer geregelt. Hierbei werden die Anforderungen differenziert nach einzelnen Bauteilen und ihren Funktionen kombiniert mit den Gebäudeklassen (§ 2 Absatz 3 HBauO).
Auf dieser Grundlage sind die wesentlichen brandschutztechnischen Anforderungen nach den §§ 25 bis 30 HBauO sowie der Garagenverordnung in der nachstehenden Tabelle aufgeführt. Die verwendeten brandschutztechnischen Begriffe gehen zurück auf die Technische Bestimmung über Brandschutz, DIN 4102, Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen (s. auch Anmerkung 1 zu § 17).
Anforderungen an das Brandverhalten von Bauteilen klassifiziert nach DIN 41020
Gebäude-klasse 1
Gebäude-klasse 2
Gebäude-klasse 3
Gebäude-klasse 4
Gebäude-klasse 5
1
Tragende Wände
(Stützen)
a) im Keller
F 30-B
F 30-B
F 90-AB
F 90-AB
F 90-AB
b) in Geschossen
–
F 30-B
F 30-B
F 60
F 90-AB
c) im Dachgeschoss1
–
–
–
–
–
2
Gebäudeabschlusswände
F60
i->a:F 30-B,
a->i: F 90
F60
i->a:F 30-B,
a->i: F 90
F60
i->as. 1 a)b)
a->i: F 90
F 60
stoßfest
Brandwand
3
Außenwände
(nichttragend)
–
–
A oder
F 30-B
A oder
F 30-B
a) Bekleidungen (Oberflächen) Unterkonstruktion, Dämmschichten
–
–
–
B 12
B 12
4
Trennwände
a) im Kellergeschoss
–
–
F90-AB
F90-AB
F90-AB
b) in Geschossen
–
–
F30-B
F60
F90-AB
b) im Dachgeschoss
–
–
F30-B
F30-B
F30-B
5
Treppenraumwände
–
–
F 30-B3
F 60 stoßfest3
Brandwand-bauart3
6
Flurwände (notwendige Flure)
a) im Keller
–
–
F 90-AB
F 90-AB
F 90-AB
b) in Geschossen
–
–
F 30-B
F 30-B
F 30-B
7
Trennwände an offenen Gängen (soweit notwendiger Flur)
–
–
F 30-B
F 30-B
F 30-B
8
Decken
a) Kellerdecken
F 30-B
F 30-B
F 90-AB
F 90-AB
F 90-AB
b) Geschossdecken
–
F 30-B
F 30-B
F 60
F 90-AB
c) im Dachgeschoss1
–
–
–
–
–
d) oberer Abschluss von notwendigen Treppenräumen
–
F30-B4
F30-B4
F604
F90-AB4
9
Bekleidungen in notwendigen Fluren und notwendigen Treppenräumen
–
–
A,
Boden B1
A,
Boden B1
A,
Boden B1
10
Tragende Teile notwendiger Treppen
–
–
A oder
F 30-B Außentreppen A
A
Außentreppen A
F 30-A, Außentreppen A
11
Fahrschachtwände
-
-
F 30-B
F 60
F 90-A
12
Dächer
h.B.
h.B.
h.B.
h.B.
h.B.
Erläuterungen der verwendeten Kurzbezeichnungen:
F 30–90
Anforderungen an Bauteile
A, B
Anforderung an Baustoffe
h. B.
gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähige Bedachung (harte Bedachung)
i->a/a->i
Richtung der klassifizierten Feuerwiderstandsdauer (von innen nach außen/von außen nach innen)
Fußnoten:
1 gilt nur, wenn im darüber liegenden Dachraum keine Aufenthaltsräume zulässig sind.
2 Unterkonstruktionen aus normalentflammbaren (B2) Baustoffen sind zulässig, wenn das Eindringen von Feuer in den Hinterlüftungsspalt zwischen Bekleidung und Wand verhindert wird.
3 gilt nicht für Außenwände notwendiger Treppenräume, die aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und durch andere anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet sind.
4 gilt nicht, wenn der obere Abschluss das Dach ist und die Treppenraumwände bis unter die Dachhaut reichen.
Anforderungen an das Brandverhalten von Bauteilen von Garagen klassifiziert nach DIN 4102
Tiefgaragen
Kleingaragen
Garagen
GK 1
> 100 m² NF
Garagen
GK 2
> 100 m² NF
Garagen GK 3
Garagen
GK 4
< 400 m² NF
Garagen GK 5
Hochhausgaragen
1
Tragende Wände und Decken
F 90 AB
–
F 30 A
F 30 A
F 30 A
F 60 A
F 90 AB
F 90 AB
a) offene Garagen
–
A
A
A
A
A
F 90 AB
2
Außenwände
A
–
A
A
A
A
A
A
a) 1-gesch. offene Garagen
–
–
–
A
A
A
A
3
Trennwände
a) zu anderen Nutzungen
F 90 AB
F 30 B
F 30 B
F 30 B
F 30 B
F 60 A
F 90 AB
F 90 AB
b) zu Räumen mit erhöhter Expl.- od. Brandgefahr
F 90 AB
F 90 AB
F 90 AB
F 90 AB
F 90 AB
F 90 AB
F 90 AB
F 90 AB
4
Sonstige Wände
A
–
A
A
A
A
A
A
5
Gebäudeabschlusswände
Brandwand
F 30 od. A
Brandwand
Brandwand
Brandwand
Brandwand
Brandwand
Brandwand
a) 1-gesch. offene Garagen
–
F 90 AB
F 90 AB
F 90 AB
6
Rauchabschnitte
F 30 A
–
–
–
F 30 A
–
F 30 A
F 30 A
7
Sonderregelung für automatische Garagen
Erläuterungen der verwendeten Kurzbezeichnungen:
GK
Gebäudeklasse
NF
Nutzfläche
F 30–90
Anforderungen an Bauteile
A, B
Anforderung an Baustoffe
4.15 Zu §§ 31 bis 43a: Die Vorschriften des Fünften und Sechsten Abschnitts der Bauordnung (§§ 31 bis 43a HBauO) regeln zentrale für die sichere Benutzung von Gebäuden notwendige Anforderungen an Rettungswege, Treppen, Treppenräume und Ausgänge, Flure, Fenster, Umwehrungen und Brüstungen aber auch an die Technische Gebäudeausrüstung wie Aufzüge und haustechnische Anlagen, wobei hier vor allem Lüftungsanlagen, Feuerungsanlagen, Wasserversorgungsanlagen sowie Anlagen zum Beseitigen des Abwassers und zur Abfall- und Wertstoffentsorgung zu nennen sind. Die Festlegungen über Feuerungsanlagen werden in der Feuerungsverordnung weiter konkretisiert (abgedruckt unter C 8 in diesem Band).
4.16 Zu §§ 44 bis 52: Nutzungsbedingte Anforderungen
4.16.1 Aufenthaltsräume: Um Anforderungen der Gesundheit und der „sozialen Wohlfahrtspflege“ zu genügen, sind in § 44 HBauO bestimmte Mindestanforderungen an Aufenthaltsräume (zum Begriff s. § 2 Abs. 5 HBauO) festgelegt. Von Bedeutung ist u. a. die geforderte lichte Höhe für Aufenthaltsräume. Das Maß beträgt mindestens 2,4 m. Erleichterungen gelten für Aufenthaltsräume in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 sowie in Dachgeschossen; hier genügt eine lichte Höhe von 2,3 m.
Das früher geltende Verbot, Aufenthaltsräume von Wohnungen vollständig unterhalb der umgebenden Geländeoberfläche anzuordnen, ist mit der Bauordnung von 2005 entfallen; zu beachten ist aber die Forderung nach ausreichender Belichtung und Belüftung in Abs. 2. Auch die Bauordnung von 2005 sieht aber das Verbot, eine Wohnung insgesamt im Kellergeschoss herzustellen, vor (s. § 45 Abs. 5 HBauO).
4.16.2 Wohnungen: Die Bauordnung von 2005 stellt in § 45 HBauO, verglichen mit der Bauordnung von 1986, deutlich geringere Anforderungen an die Ausgestaltung von Wohnungen und schafft somit einen größeren Freiraum für Bauherren und Entwurfsverfasser. Vorgeschrieben sind – selbstverständlich – eine Küche oder ein Kochplatz, Bad oder Dusche sowie eine Toilette, weiterhin ein eigener Wasserzähler. Neben einem Abstellraum für jede Wohnung von mindestens 6 m2 Grundfläche ist eine zusätzliche Abstellfläche, ggf. in einem gesonderten Abstellraum, für Kinderwagen und Fahrräder herzustellen.
Wohnungen müssen überdies in Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, mit Rauchwarnmeldern ausgestattet sein. Vorhandene Wohnungen waren bis zum 31.12.2010 mit Rauchwarnmeldern auszustatten.
Regelungen dazu, inwieweit Wohnungen barrierefrei auszugestalten sind, finden sich nunmehr in § 52 HBauO.
4.16.3 Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrradplätze: § 48 HBauO regelt die Pflicht zur Herstellung bzw. zum Nachweis von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Fahrradplätzen bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen. In der Bauordnung werden dabei nur die grundsätzlichen Aussagen über den Bau von Stellplätzen und Fahrradplätzen gemacht und insbes. die Verpflichtung der Bauherren und Grundeigentümer statuiert, für das Unterbringen der Fahrzeuge aufzukommen (an erster Stelle durch das Bereitstellen von offenen Stellplätzen oder von Stellplätzen in Garagen, von Fahrradplätzen, ggf. aber auch durch Zahlung zweckgebundener Ausgleichsbeträge). Bauliche Anlagen dürfen nach § 48 HBauO nur errichtet werden, wenn die notwendigen Stellplätze für die vorhandenen und zu erwartenden Fahrzeuge der Benutzer und der Besucher der Anlagen sowie Fahrradplätze hergestellt werden. Die Zahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradplätze, bezogen auf die unterschiedlichen Nutzungsarten, sind in der Fachanweisung „Notwendige Stellplätze und notwendige Fahrradplätze“ vom 21.1.2013 enthalten (abgedruckt unter C 19 in diesem Band). Die notwendigen Stellplätze und Fahrradplätze sind in erster Linie auf dem Baugrundstück selbst oder – soweit dies für den Bauherrn möglich ist – auf einem Grundstück in der Nähe, z. B. zusammen mit anderen Pflichtigen, herzustellen.
Bei baulichen Änderungen und Nutzungsänderungen, die Auswirkungen auf den Stellplatzbedarf haben, sind nur Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrradplätze für den Mehrbedarf infolge der Änderung herzustellen.
§ 48 Abs. 1a HBauO, der mit dem Dritten Gesetz zur Änderung der Hamburgischen Bauordnung vom 28. Januar 2014 (HmbGVBl. S. 33) in die Bauordnung eingefügt wurde, schafft die bis dahin bestehende Verpflichtung zur Herstellung oder zum Nachweis von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge bei Wohnungsbauvorhaben (umfasst auch Wohnheime) ab. Bei Wohnungsbauvorhaben sind zukünftig nur die notwendigen Fahrradplätze herzustellen bzw. nachzuweisen. Satz 2 des Absatzes 1a enthält einen nicht drittschützenden, nicht einklagbaren, bauaufsichtlich nicht erzwingbaren und durchsetzbaren Appell an die Bauherrinnen und Bauherren, in eigener Verantwortung und unter Berücksichtigung des Stellplatzbedarfs der Bewohnerinnen und Bewohner der Wohnungen oder des Wohnheims Stellplätze auch für Kraftfahrzeuge in angemessenem Umfang zu errichten.
§ 48 Abs. 2 HBauO legt fest, dass die Einrichtung von Kinderspielflächen nach § 10 HBauO sowie von Fahrradplätzen Vorrang vor der Unterbringung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge hat. Eine Zweckentfremdung der notwendigen Stellplätze und Fahrradplätze ist unzulässig (Abs. 3).
Nach Abs. 4 kann eine Stellplatzherstellung auch untersagt werden, wenn das Grundstück durch den öffentlichen Personennahverkehr gut erschlossen ist. Dies ist nach der Fachanweisung „Notwendige Stellplätze und notwendige Fahrradplätze“ im Gebiet der Innenstadt (innerhalb des Rings 1) der Fall, so dass dort nur 25 % der notwendigen Stellplätze hergestellt werden dürfen, die Herstellung anderer Stellplätze aber untersagt wird.
Gestützt auf die Bauordnung ist eine neue Garagenverordnung (GarVO) erlassen worden (abgedruckt unter C 4 in diesem Band), mit der die vorausgegangene Verordnung von 1990 abgelöst wurde. Für die der Garagenverordnung unterfallenden Garagen und Stellplätze enthält die Verordnung spezielle Anforderungen. Soweit die Garagenverordnung keine speziellen Festlegungen trifft, bleiben die Anforderungen der Bauordnung maßgebend.
Neben den von den Bauherren und Grundeigentümern gebauten (privaten) Stellplätzen werden auch von der Hansestadt als der Trägerin der Wegebaulast Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge – in der Regel innerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes – bereitgestellt (Parkplätze). Auf die Zahl der notwendigen Stellplätze nach § 48 HBauO können vorhandene Parkplätze nicht angerechnet werden.
Kann der Bauherr notwendige Stellplätze für Kraftfahrzeuge und/oder Fahrradplätze auf dem Baugrundstück oder auf einem Grundstück in der Nähe nicht herstellen oder nachweisen, weil dies wegen der räumlichen Verhältnisse auf dem Grundstück oder wegen bautechnischer Gegebenheiten nicht möglich ist, so sieht die Bauordnung die Leistung eines Ausgleichsbetrages vor (§ 49 HBauO). Die Zahlungspflicht im Fall der „rechtlichen“ Unmöglichkeit, wenn also der Bauherr „kann, aber nicht darf“, ist entfallen. Die Höhe des Ausgleichsbetrages je nicht erstellten notwendigen Stellplatz oder notwendigen Fahrradplatz ist in § 49 Abs. 2 HBauO festgelegt (10.000 € bzw. 1.000 € in der Innenstadt, 6.000 € bzw. 600 € in den anderen Stadtbereichen). Den besonderen Anforderungen, die sich in Bezug auf gemischt genutzte Vorhaben (Wohnen und Gewerbe) aufgrund des Entfalls der Stellplatzpflicht für Wohnnutzungen nach § 48 Abs. 1a ergeben, wird mit § 49 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 entsprochen (s. Bürgerschafts-Drucksache 21/9420).
4.16.4 Für Sonderbauten (§ 51 HBauO) können über die Festlegungen der §§ 4 bis 47 HBauO hinausgehende Forderungen gestellt werden. Welche Gebäudetypen den Sonderbauten im Einzelnen unterfallen, ergibt sich aus § 2 Abs. 4 HBauO. Spezielle baurechtliche Anforderungen an Gebäude und bauliche Anlagen werden auch in den sog. „Sonderbauverordnungen“ getroffen. Zu nennen sind hier beispielhaft die Versammlungsstätten-, die Verkaufsstätten- und die Beherbergungsstättenverordnung.
4.16.5 Barrierefreies Bauen: § 52 HBauO zielt darauf ab, zugunsten von Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen sowie Personen mit Kleinkindern dazu beizutragen, eine hindernisfreie Umwelt zu schaffen, die es ihnen erlaubt, sich möglichst ohne Einschränkungen am Leben der Gemeinschaft zu beteiligen. § 52 HBauO unterscheidet dabei zwischen baulichen Anlagen, die sowohl von dem geschützten Personenkreis wie auch von jedermann besuchsweise (nicht nur gelegentlich) aufgesucht werden (öffentlich zugängliche bauliche Anlagen, wie z. B. Geschäftshäuser, Versammlungsstätten, Krankenhäuser; vgl. § 52 Abs. 2 HBauO), solchen baulichen Anlagen, die überwiegend oder ausschließlich von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen oder Personen mit Kleinkindern genutzt werden (z. B. Tagesstätten, Werkstätten, Ausbildungsstätten für Menschen mit Behinderungen, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime für ältere Menschen oder Tagesstätten und Heime für Kleinkinder, vgl. § 52 Abs. 3 HBauO) und Wohnungen (vgl. § 52 Abs. 1 und 4 HBauO). Für Wohngebäude regelt § 52 Abs. 1 HBauO, dass in Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein müssen. Inhaltliche Anforderungen an die Barrierefreiheit von Wohnungen sind in Abs. 4 geregelt, z. B. die Breite und Neigung von stufenlosen Zugängen (wie Rampen), ausreichend groß bemessene Türöffnungen und Bewegungsflächen.
4.17 Zu §§ 53 bis 57: Die Regelungen über die Pflichten der am Bau Beteiligten sollen eine eindeutige Aufgabenverteilung insbesondere zwischen Entwurfsverfasser, Unternehmer und Bauleiter bringen. Durch diese Vorschriften werden die am Bau Beteiligten im Rahmen ihres Wirkungskreises neben dem Bauherrn zum unmittelbaren Ansprechpartner der Bauaufsichtsbehörde gemacht.
Die formellen oder auch Verfahrensvorschriften finden sich in § 58 ff. HBauO. Anders als die materiell rechtlichen Vorschriften der §§ 1 bis 57 HBauO, die die inhaltlichen Anforderungen an bauliche Anlagen festschreiben, regeln die §§ 58 ff. HBauO die bei Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung oder Beseitigung von Anlagen geltenden verfahrensrechtlichen Anforderungen, aber auch bauaufsichtliche Maßnahmen, z. B. zur Herstellung ordnungsgemäßer Zustände, die Bauüberwachung, Baulasten, aber auch Ordnungswidrigkeiten und die Rechtsgrundlagen zum Erlass von Rechtsverordnungen.
In § 58 HBauO werden in einer Generalklausel die Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden geregelt. Soweit die HBauO keine Verfahrensregelungen trifft, ist das Hamburgische Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG) vom 9.11.1977 (GVBI. S. 333) – Loseblattausgabe HmbGes. OrdNr. 2010-1 – ergänzend heranzuziehen.
§ 58 Abs. 1 HBauO ist die verfahrensrechtliche Grundbestimmung für das Handeln der Bauaufsichtsbehörden und damit das formelle Gegenstück zur materiellen Generalklausel des § 3 HBauO. Aufgabe der Bauaufsicht ist es, „bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung, bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen und bei der Teilung von Grundstücken darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden“. Hinsichtlich dieser umfassenden Überwachungsaufgabe ist zu unterscheiden zwischen der präventiven und der repressiven Tätigkeit der Bauaufsicht. Als präventive Tätigkeit wird die vorsorgende Überwachung, in der Regel durch das Erfordernis einer Baugenehmigung, verstanden; die repressive Überwachung erfasst die nachwirkende Aufsicht der Bauaufsicht nach Durchführung baurechtlich relevanter Maßnahmen.
Im Grundsatz erfordern Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung von Anlagen eine Baugenehmigung (§ 59 Abs. 1 HBauO). Insoweit ist zu unterscheiden:
Mit der Benennung von verfahrensfreien Vorhaben verzichtet der Gesetzgeber auf eine präventive Überwachung (§ 60 HBauO in Verbindung mit Anlage 2 zu § 60). Verzichtet wird jedoch nur auf das Erfordernis einer Genehmigung. Inhaltliche Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an diese Vorhaben gestellt werden, sind zu beachten. Zulassungsentscheidungen nach anderen als bauordnungsrechtlichen Vorschriften sind einzuholen. Repressive Maßnahmen der Bauaufsicht bei Verstößen gegen materielle rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
Soweit ein Genehmigungsverfahren erforderlich bleibt, ist zu unterscheiden zwischen dem vereinfachten Genehmigungsverfahren und dem Genehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung.
Das vereinfachte Genehmigungsverfahren (§ 61 HBauO) gilt im Grundsatz für Wohngebäude bis zur Hochhausgrenze einschließlich der zugehörigen Nebenanlagen und Nebengebäude. Genehmigt werden in diesem Verfahren auch überwiegend zu Wohnzwecken dienende Gebäude mit Räumen bis zu jeweils 200 m² für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und Gewerbetreibender und sonstigen Nutzungseinheiten bis insgesamt 400 m2 Geschossfläche. Diesem Verfahren unterliegen weiterhin sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 und die Beseitigung baulicher Anlagen. Sonderbauten können dagegen nicht im vereinfachten Genehmigungsverfahren genehmigt werden.
Im vereinfachten Genehmigungsverfahren prüft die Bauaufsicht nicht vollumfänglich die Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Anforderungen an ein Gebäude, sondern lediglich einen enumerativ in der Bauordnung vorgeschriebenen Katalog einzelner Anforderungen (vgl. §§ 61 Abs. 2 und § 68 Abs. 2 HBauO). Danach war zunächst nur die Prüfung der Einhaltung städtebaulicher Anforderungen, der Abstandsflächen und beantragter Abweichungen im Sinne von § 69 HBauO sowie der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung vorgesehen. Seit dem Jahre 2009 werden für Gebäude oberhalb gewisser Schwellen auch die bautechnischen Nachweise zur Standsicherheit, zum Wärmeschutz, zur Energieeinsparung und zum Brandschutz einschließlich der Anforderungen an Rettungswege im vereinfachten Genehmigungsverfahren bauaufsichtlich geprüft (§ 68 Abs. 2 HBauO). Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung der Hamburgischen Bauordnung, das am 1. April 2012 in Kraft getreten ist, wurde das bauaufsichtliche Prüfprogramm auf Grund der Ergebnisse der Evaluierung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens um die Prüfthemen der Einhaltung der Anforderungen aus § 10 HBauO betr. Kinderspielflächen, des § 16 HBauO im Hinblick auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten, des barrierefreien Bauens aus § 52 HBauO und der Anforderungen des § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bei Gebäuden mit gewerblicher Nutzung und mit Tiefgaragen ergänzt. Das vereinfachte Genehmigungsverfahren ist durch strenge Fristen und eine Genehmigungsfiktion gekennzeichnet (vgl. § 61 Abs. 3 HBauO). Sofern die Baugenehmigung nicht innerhalb von zwei Monaten, in einfachen Fällen innerhalb von einem Monat, beschieden wird, gilt sie als erteilt (fiktive Baugenehmigung).
Mit der Bauordnung von 2005 wurde das Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung (§ 62 HBauO) neu eingeführt. Diesem Genehmigungsverfahren unterliegen zwingend alle Vorhaben, die nicht nach § 60 HBauO verfahrensfrei sind und nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 61 HBauO unterliegen; andere Vorhaben werden dann in einem Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung nach § 62 HBauO geprüft, wenn Bauherren dies in Ausübung ihres in § 59 Abs. 3 HBauO geregelten Wahlrechts wünschen. Nach § 62 HBauO prüft die Bauaufsicht alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die durch das Vorhaben berührt werden; sofern die weiteren berührten Vorschriften (z. B. Denkmalschutzgesetz oder Baumschutzverordnung) eine eigenständige Genehmigung, Erlaubnis oder ähnliches verlangen, werden diese durch die Baugenehmigung mit Konzentrationswirkung ersetzt. Die Prüfung erstreckt sich allerdings nur auf die Zulässigkeit des Vorhabens als solches. Eine Prüfung der Zulässigkeit von Maßnahmen, die ausschließlich die Bauausführung betreffen, findet nach § 62 Abs. 1 S. 2 HBauO nicht statt. Ausgenommen sind daher insbesondere Sondernutzungserlaubnisse für die Baustellenzufahrt, vorübergehende Grundwasserabsenkung und Einleitung in Gewässer oder öffentliche Abwasseranlagen, Aushub der Baugrube und Zwischenlagerung des Bodens, Sondernutzungen im Bereich des Baugrubenverbaus im öffentlichen Grund (Einbringen von Trägern und Erdankern sowie Schlitz- oder Spundwände) und Baustelleneinrichtung auf dem Baugrundstück, auf Nachbargrundstücken und im Bereich des öffentlichen Grundes z. B. Bauschilder, Bauzäune, Lager- und Schutzhallen, Unterkünfte, Toiletten, Kräne, Gerüste, Reifenwaschanlagen, Container, Baustellenzufahrten während der Bauzeit. Ausgenommen vom Prüfungsumfang ist außerdem die Prüfung der Erfüllung der Anforderungen an Grundstücksentwässerungsanlagen nach § 13 Absatz 1 HmbAbwG. Die gesamte Verfahrensherrschaft liegt bei der Bauaufsicht. Diese holt Stellungnahmen der für die anderen Rechtsbereiche zuständigen fachkompetenten Stellen ein und erarbeitet nach Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen die Baugenehmigung. Die (verwaltungsintern wirkende) Frist für die Stellungnahmen der anderen Behörden ist auf einen Monat nach Vorliegen aller vollständigen Unterlagen begrenzt. Für die Bearbeitung der Baugenehmigung gilt insgesamt eine Frist von 3 Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen. Nach Ablauf der 3 Monate tritt aber keine Fiktionswirkung ein; eine fiktive Baugenehmigung kennt das Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung nicht.
Öffentliche Vorhaben bedürfen ebenfalls nur einer vereinfachten Genehmigung, nämlich der Zustimmung (§ 64 HBauO). Das Zustimmungsverfahren findet Anwendung bei Vorhaben des Bundes und der Länder; dazu gehören auch mittelbare Träger der Bundes- oder Landesverwaltung. Privilegiert sind alle Vorhaben, für die die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung bei einer Baudienststelle des Bundes oder der Länder liegen, auch wenn Träger des Vorhabens ein anderer öffentlicher Bauherr ist. In diesem Verfahren beschränkt sich die Prüfung der Bauaufsicht auf die Einhaltung der städtebaulichen Anforderungen, der bauordnungsrechtlichen Anforderungen mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise sowie auf die Einhaltung anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, soweit diese für das Vorhaben beachtlich sind und eine eigenständige Zulässigkeitsentscheidung nicht vorsehen (vgl. § 64 Abs. 3 HBauO).
Auf die Erteilung eines Vorbescheids (§ 63 HBauO) gewährt die Bauordnung einen Rechtsanspruch. Mit dem Vorbescheid beantwortet die Bauaufsicht mit Bindungswirkung für eine nachfolgende Baugenehmigung einzelne Fragen zu einem Vorhaben, im Regelfall zur Bebaubarkeit eines Grundstücks. Ein Vorbescheid gilt 2 Jahre, auch wenn es in der Zwischenzeit zu Rechtsänderungen (z. B. in der Bauleitplanung) kommt (§ 73 Abs. 2 HBauO). Die Frist kann bis zu einem Jahr verlängert werden.
An die Stelle der früheren Ausnahmen (§ 66 HBauO 1986) und Befreiungen (§ 67 HBauO 1986) trat mit der Bauordnung von 2005 die Abweichung (§ 69 HBauO). Sie kann erteilt werden, wenn der Zweck der Vorschrift, von der abgewichen werden soll, auf andere Weise sichergestellt wird, oder wenn Gründe des Allgemeinwohls die Abweichung erfordern. Abweichungen sind mit Begründung gesondert zu beantragen.
Zwingende Bauzustandsbesichtigungen oder Schlussabnahmen sind nicht mehr vorgesehen. Stattdessen kann die Bauaufsicht verlangen, dass zur rechtzeitigen Ermöglichung solcher Maßnahmen Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten angezeigt werden (§ 77 HBauO); die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung ist mindestens 2 Wochen vorher der Bauaufsicht anzuzeigen. Nach Ermessen kann sie die Bauausführung und Beseitigung überwachen (§ 78 HBauO).
Die Generalklausel für die repressive Überwachung findet sich in § 58 Abs. 1 HBauO. Danach kann die Bauaufsicht all diejenigen Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen treffen, die notwendig sind, um eine Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften sicherzustellen. Nur einzelne der danach möglichen Maßnahmen regelt das Gesetz ausdrücklich, so z. B. die Baueinstellung (§ 75 HBauO), die Nutzungsuntersagung und das Beseitigungsgebot (§ 76 Abs. 1 HBauO), die Befugnis, unter bestimmten Umständen auch bei bestandsgeschützten Gebäuden eine Anpassung an das geltende Recht zu verlangen (§ 76 Abs. 3 HBauO) und das Eingreifen nach der rechtswidrigen Teilung bebauter Grundstücke (§ 76 Abs. 4 HBauO).
Unter der in § 67 HBauO geregelten Bauvorlageberechtigung ist die ausschließliche Befugnis der im Gesetz genannten Berufsgruppen zu verstehen, Bauvorlagen für das nicht verfahrensfreie Errichten und Ändern von Gebäuden anzufertigen und zu unterschreiben. Diese Befugnis ist Architekten und den als bauvorlageberechtigt eingetragenen Ingenieuren gleichermaßen sachlich uneingeschränkt zuerkannt (§ 67 Abs. 2 HBauO). Eine eingeschränkte Bauvorlageberechtigung haben bestimmte Meister des Bauhandwerks, staatlich geprüfte Bautechniker sowie Hochschulabsolventen der einschlägigen Fachrichtungen, die (noch) nicht in die Liste der Architekten oder bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragen sind; die Bauvorlageberechtigung ist beschränkt auf Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 (§ 67 Abs. 3 HBauO). § 67 Abs. 4 und 5 HBauO begründen eine im Hinblick auf die jeweilige Fachkompetenz eingeschränkte Bauvorlageberechtigung zugunsten von Innenarchitekten beim Umbau oder Ausbau von Gebäuden und zugunsten von Landschaftsarchitekten im Hinblick auf Freianlagen.
Das Bauordnungsrecht dient dem Schutz der Allgemeinheit. Zwar wird durch verschiedene Regelungen z. B. auch ein Nachbar faktisch begünstigt; dies geschieht aber nur im Wege des Rechtsreflexes. Rechtlich durchsetzbare Ansprüche des Nachbarn resultieren hieraus nicht. Nach der Rechtsprechung der hamburgischen Verwaltungsgerichte ist indes eine Individualberechtigung durch bauordnungsrechtliche Normen dann anzunehmen, wenn der Gesetzgeber eine Drittbegünstigung deutlich zum Ausdruck gebracht hat. Dies kann in der Weise geschehen, dass Zustimmungsvorbehalte zugunsten des Nachbarn im Gesetz vorgesehen sind. Solche Zustimmungsvorbehalte – und damit Nachbarrechte – sind in § 71 Abs. 2 HBauO aufgeführt.
Eine Unterrichtungspflicht der Bauaufsichtsbehörde gegenüber dem Nachbarn besteht bei der Inanspruchnahme planungsrechtlicher Befreiungen oder Abweichungen von den Abstandsflächen, wobei zur Verfahrensbeschleunigung eine Ausschlussfrist von zwei Wochen für die Äußerung des Nachbarn besteht (s. § 71 Abs. 3 HBauO).
Als besondere Nachbarrechte sind das „Hammerschlags- und Leiterrecht“, das Recht der Höherführung von Bauteilen an höheren Nachbargebäuden und des Anbringens übergreifender Bauteile sowie das Unterfangungsrecht geregelt (§ 74 HBauO). Nach § 74 Abs. 1 HBauO ist allgemein die Vornahme von Arbeiten zu dulden, soweit dies zur Errichtung, Änderung oder Unterhaltung von baulichen Anlagen auf den Nachbargrundstücken erforderlich ist; dazu gehört auch die Bewegung eines Kranauslegers (nicht aber des Transportgutes) im Luftraum über dem Nachbargrundstück.
Ein (privatrechtliches) Nachbarschaftsgesetz gibt es in Hamburg nicht.
7.1 Die Bauordnung enthält nicht alle für die Ausführung von Bauvorhaben erforderlichen bauordnungsrechtlichen Regelungen. Es wurde angestrebt, das Gesetz nicht mit technischen Daten und Detailregelungen zu belasten und es auch von Vorschriften über außergewöhnliche Bauten und Anlagen freizuhalten. Eine Anreicherung der HBauO mit Einzelregelungen hätte ihre Übersichtlichkeit in Frage gestellt und auch das zügige Anpassen der einem schnelleren Wandel unterworfenen technischen Daten und Konstruktionsweisen an neue Erkenntnisse erschwert.
