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Mit dem neuem Vergütungsrecht durch das KostBRÄG 2025. Das umfassend aktualisierte Handbuch bietet eine profunde Einführung in das Betreuungsrecht und ist ein verlässlicher Ratgeber für Betreuer, Verfahrenspfleger, Betreuungsbehörden und weitere Akteure des Betreuungswesens. - Systematisch nach dem Ablauf eines Betreuungsverfahrens aufgebaut - Erläutert das gerichtliche Verfahren bis zur Betreuerbestellung - Pflichten und Haftung des Betreuers - Vergütung und Aufwendungsersatz. Das erweiterte Autorenteam erläutert in der Neuauflage die aktuellen Regelungen zum BtOG, zur BtRegV, zum VBVG und dem BetrInASG und legt einen Schwerpunkt auf die Schnittstellen zum Sozialrecht sowie die Sicht der Betreuungsbehörden. Mit vielen Mustern und Formularen für Anträge aller Art. So wird der Betreuer in die Lage versetzt, juristisch und sachlich korrekt sowohl mit dem Betreuungsgericht als auch mit Rententrägern, Jobcentern, Versicherungen, Banken etc. zu korrespondieren.
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Veröffentlichungsjahr: 2025
Herausgegeben von
Sybille M. MeierRechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht, Fachanwältin für Medizinrecht
Horst DeinertDipl. Sozialarbeiter (FH) Dipl. Verwaltungswirt (FH) Städt. Verwaltungsrat a.D.
Dr. Szymon MazurRichter am AG
Bearbeitet von
Jelena BerzDiplom-Sozialpädagogin (FH), Betreuungsbehörde
Dr. Gesa Güttler, MLE.Richterin beim LG
Dr. Szymon MazurRichter am AG
Sybille M. MeierRechtsanwältin
Timo RitterDiplom-Rechtspfleger (FH), Überörtliche Betreuungsbehörde
Prof. Dr. Torsten SchaumbergHochschule Nordhausen FB Wirtschafts- und Sozialwissenschaften
3., neu bearbeitete und erweiterte Auflage
www.cfmueller.de
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <https://portal.dnb.de> abrufbar.
ISBN 978-3-8114-8779-6
E-Mail: [email protected]
Telefon: +49 6221 1859 599Telefax: +49 6221 1859 598
www.cfmueller.de
© 2026 C.F. Müller GmbH, Waldhofer Straße 100, 69123 Heidelberg
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Die 3. Auflage dieses Buches, die allen im Betreuungswesen tätigen Professionen eine fundierte und systematisch aufgebaute Arbeitshilfe liefert, wurde von einem multiprofessionellen Team bearbeitet. In dieser Auflage ist es gelungen, sowohl die Kontinuität zur 1. und 2. Auflage zu wahren als auch die zunehmend komplexe Materie des Betreuungsrechts durch die jeweiligen Fachpersonen zu überarbeiten. Das Gesamtkonzept des Werkes von Frau Sybille Meier und Herrn Deinert bleibt erhalten. Horst Deinert konnte diese Auflage zwar nicht persönlich bearbeiten, hat jedoch mit seinem wertvollen Rat entscheidend dazu beigetragen, und ohne seine Initiative wäre die 3. Auflage nie in dieser Form erschienen. Sybille Meier konnte wichtige Erfahrungen aus der Betreuungsführung weiterhin in das Werk einfließen lassen.
Als Mitherausgeber konnte Dr. Szymon Mazur, Betreuungsrichter aus Fulda, gewonnen werden. Er hat aus der Richtersicht die Einführung in das Betreuungsrecht sowie das gerichtliche Verfahren bis zur Betreuerbestellung überarbeitet.
Daneben konnte Dr. Gesa Güttler, MLE., die an der Universität Göttingen zum Thema der gerichtlichen Genehmigungen im Familienrecht promoviert hat und derzeit am Landgericht in Kassel als Richterin tätig ist, für die Bearbeitung der unterbringungsrechtlichen Kapitel gewonnen werden.
Prof. Dr. Torsten Schaumberg, der an der Hochschule Nordhausen zum Sozialrecht lehrt, konnte die seit der Betreuungsrechtsreform so wichtigen Bezüge zum Sozialrecht, insbesondere bei der Frage der sogenannten anderen Hilfen, aus sozialrechtlicher Sicht in diesem Werk erörtern. Auch dem wichtigen Thema der Schnittstellen zwischen Betreuungsführung und Sozialrecht kann dieses Buch dank der Mitarbeit von Prof. Schaumberg ein eigenes Kapitel widmen.
Ferner übernahm Timo Ritter, der derzeit bei der Überörtlichen Betreuungsbehörde tätig ist und zuvor lange Zeit als Rechtspfleger beim Amtsgericht in Frankfurt am Main arbeitete, die Bearbeitung rund um die Vermögenssorge, die Vergütung nach dem neuen Recht und die Aufsicht des Betreuungsgerichts.
Schließlich konnte die Sichtweise der Betreuungsbehörde durch die Expertise von Jelena Berz, der Leiterin der Betreuungsbehörde im Landkreis Karlsruhe, nicht nur im neuen Kapitel zur Registrierung einfließen, sondern zieht sich wie ein roter Faden durch mehrere Kapitel des Werkes, in denen die Sichtweise der Betreuungsbehörde von Bedeutung ist. Dadurch bereichert sie das Werk um die wertvolle Perspektive der Betreuungsbehörde.
An dieser Stelle möchten Verlag und Herausgeber außerdem auf Folgendes hinweisen:
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit und Darstellbarkeit in allen Medien wird in diesem Werk bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Formulierungen das generische Maskulinum verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.
Berlin, Fulda, Oktober 2025
Sybille Meier, RechtsanwältinFachanwältin für Medizin- und SozialrechtBerufsbetreuerin
Dr. Szymon MazurRichter am AG Fulda
Vorwort zur 3. Auflage
Bearbeiterverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Literaturauswahl
A.Einführung in das Betreuungsrecht
I.Selbstbestimmung und Betreuungsrecht1 – 15
II.Zwang in der rechtlichen Betreuung16 – 30
III.Freier Wille31 – 62
IV.Mutmaßlicher Wille als Leitprinzip63 – 70
V.Gang der Betreuung – Von Anfang bis zum Ende71 – 79
VI.Haftung des Betreuers80 – 86
VII.„Checks and Balances“ des Betreuungsrechts87 – 90
B.Das gerichtliche Verfahren bis zur Bestellung eines Betreuers
I.Beginn des Betreuungsverfahrens1 – 18
II.Zuständigkeit19 – 42
III.Die Verfahrensbeteiligung43 – 59
IV.Der Amtsermittlungsgrundsatz60 – 80
V.Die Unterrichtung des Betroffenen81 – 84
VI.Der Sozialbericht der Betreuungsbehörde85 – 90
VII.Das Sachverständigengutachten91 – 184
VIII.Der Verfahrenspfleger185 – 237
IX.Die Anhörung des Betroffenen238 – 298
X.Die Anhörung der Betreuungsbehörde, Angehöriger und Vertrauenspersonen299 – 311
XI.Die Gewährung von Akteneinsicht312 – 330
XII.Die Verfahrensfähigkeit des Betroffenen331 – 337
XIII.Die Voraussetzungen für eine Betreuerbestellung338 – 414
XIV.Subsidiarität der Betreuung415 – 472
XV.Die Kontrollbetreuung473 – 499
XVI.Die Auswahl des Betreuers500 – 546
XVII.Der Aufgabenkreis547 – 557
XVIII.Der Einwilligungsvorbehalt558 – 596
XIX.Die einstweilige Anordnung597 – 613
XX.Die Beratung und Aufsicht des Betreuungsgerichts614 – 697
XXI.Die Entlassung des Betreuers698 – 744
XXII.Die gerichtlichen Überprüfungsfristen745 – 747
XXIII.Die Rechtsmittel gegen die Betreuungsgerichtsentscheidungen748 – 777
C.Schnittstellen der Betreuungsführung zum Sozialrecht
I.Allgemeines zur Gewährung von Sozialleistungen1 – 12
II.Einzelne Sozialleistungen13 – 180
D.Die Pflichten im Rahmen der zugewiesenen Aufgabenkreise
I.Aufgabenkreis Vermögenssorge1 – 314
II.Gesundheitssorge315 – 506
III.Aufgabenbereich Sterilisation507 – 519
IV.Aufgabenbereich Aufenthaltsbestimmungsrecht520 – 553
V.Umgangsbestimmungsrecht554 – 565
VI.Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten566 – 678
VII.Vertretung gegenüber Behörden und Gerichten679 – 725
VIII.Freiheitsentziehende Unterbringung726 – 794
IX.Freiheitsentziehende Maßnahmen795 – 836
X.Ärztliche Zwangsmaßnahmen837 – 863
XI.Verfahren in Unterbringungssachen gemäß § 312 FamFG864 – 908
XII.Unterbringung – Die Rolle der Betreuungsbehörde in Unterbringungsverfahren909 – 974
E.Aufwendungsersatz und Vergütung
I.Allgemeines1 – 5
II.Vergütung und Aufwendungsersatz für ehrenamtliche Betreuer6 – 42
III.Vergütung für berufliche Betreuer43 – 107
IV.Aufwendungsersatz und berufliche Dienste108 – 118
V.Geltendmachung des Vergütungsanspruchs119 – 157
VI.Besonderheiten bei Sterilisations-, und Ergänzungsbetreuern158 – 164
VII.Besonderheiten bei Verhinderungsbetreuern165 – 168
VIII.Besonderheiten beim Betreuungsverein169 – 172
IX.Besonderheiten beim Behördenbetreuer und der Betreuungsbehörde173 – 176
X.Besonderheiten beim Verfahrenspfleger177 – 199
XI.Das Betreuer-Inflationsausgleichs-Sonderzahlungsgesetz (BetrInASG)200 – 209
XII.Regress der Staatskasse210 – 224
F.Die Betreuerregistrierung
I.Hintergrund1 – 6
II.Registrierungsvoraussetzungen7 – 72
III.Das Registrierungsverfahren73 – 129
IV.Besonderheiten bei der Registrierung von Vereinsbetreuern130 – 136
V.Vorabprüfung der Sachkundeanerkennung gemäß § 7 Abs. 4 BtRegV137 – 142
VI.Übergangsvorschriften143, 144
VII.Pflichten registrierter Berufsbetreuer145 – 172
VIII.Datenaustausch zwischen Stammbehörde, anderen Betreuungsbehörden und Gerichten173 – 212
IX.Widerruf, Rücknahme und Löschung der Registrierung213 – 274
X.Wechsel des (Wohn-)Sitzes275 – 279
Anhang 1Übersicht: Genehmigungen im betreuungsgerichtlichen Verfahren
Anhang 2Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern (Betreuerregistrierungsverordnung – BtRegV)
Stichwortverzeichnis
Vorwort zur 3. Auflage
Bearbeiterverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Literaturauswahl
A. Einführung in das Betreuungsrecht
I. Selbstbestimmung und Betreuungsrecht 1 – 15
II. Zwang in der rechtlichen Betreuung 16 – 30
III. Freier Wille 31 – 62
IV. Mutmaßlicher Wille als Leitprinzip 63 – 70
V. Gang der Betreuung – Von Anfang bis zum Ende 71 – 79
VI. Haftung des Betreuers 80 – 86
VII. „Checks and Balances“ des Betreuungsrechts 87 – 90
B. Das gerichtliche Verfahren bis zur Bestellung eines Betreuers
I. Beginn des Betreuungsverfahrens 1 – 18
II. Zuständigkeit 19 – 42
III. Die Verfahrensbeteiligung 43 – 59
IV. Der Amtsermittlungsgrundsatz 60 – 80
V. Die Unterrichtung des Betroffenen 81 – 84
VI. Der Sozialbericht der Betreuungsbehörde 85 – 90
VII. Das Sachverständigengutachten 91 – 184
VIII. Der Verfahrenspfleger 185 – 237
IX. Die Anhörung des Betroffenen 238 – 298
X. Die Anhörung der Betreuungsbehörde, Angehöriger und Vertrauenspersonen 299 – 311
XI. Die Gewährung von Akteneinsicht 312 – 330
XII. Die Verfahrensfähigkeit des Betroffenen 331 – 337
XIII. Die Voraussetzungen für eine Betreuerbestellung 338 – 414
XIV. Subsidiarität der Betreuung 415 – 472
XV. Die Kontrollbetreuung 473 – 499
XVI. Die Auswahl des Betreuers 500 – 546
XVII. Der Aufgabenkreis 547 – 557
XVIII. Der Einwilligungsvorbehalt 558 – 596
XIX. Die einstweilige Anordnung 597 – 613
XX. Die Beratung und Aufsicht des Betreuungsgerichts 614 – 697
XXI. Die Entlassung des Betreuers 698 – 744
XXII. Die gerichtlichen Überprüfungsfristen 745 – 747
XXIII. Die Rechtsmittel gegen die Betreuungsgerichtsentscheidungen 748 – 777
C. Schnittstellen der Betreuungsführung zum Sozialrecht
I. Allgemeines zur Gewährung von Sozialleistungen 1 – 12
II. Einzelne Sozialleistungen 13 – 180
D. Die Pflichten im Rahmen der zugewiesenen Aufgabenkreise
I. Aufgabenkreis Vermögenssorge 1 – 314
II. Gesundheitssorge 315 – 506
III. Aufgabenbereich Sterilisation 507 – 519
IV. Aufgabenbereich Aufenthaltsbestimmungsrecht 520 – 553
V. Umgangsbestimmungsrecht 554 – 565
VI. Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten 566 – 678
VII. Vertretung gegenüber Behörden und Gerichten 679 – 725
VIII. Freiheitsentziehende Unterbringung 726 – 794
IX. Freiheitsentziehende Maßnahmen 795 – 836
X. Ärztliche Zwangsmaßnahmen 837 – 863
XI. Verfahren in Unterbringungssachen gemäß § 312 FamFG 864 – 908
XII. Unterbringung – Die Rolle der Betreuungsbehörde in Unterbringungsverfahren 909 – 974
E. Aufwendungsersatz und Vergütung
I. Allgemeines 1 – 5
II. Vergütung und Aufwendungsersatz für ehrenamtliche Betreuer 6 – 42
III. Vergütung für berufliche Betreuer 43 – 107
IV. Aufwendungsersatz und berufliche Dienste 108 – 118
V. Geltendmachung des Vergütungsanspruchs 119 – 157
VI. Besonderheiten bei Sterilisations-, und Ergänzungsbetreuern 158 – 164
VII. Besonderheiten bei Verhinderungsbetreuern 165 – 168
VIII. Besonderheiten beim Betreuungsverein 169 – 172
IX. Besonderheiten beim Behördenbetreuer und der Betreuungsbehörde 173 – 176
X. Besonderheiten beim Verfahrenspfleger 177 – 199
XI. Das Betreuer-Inflationsausgleichs-Sonderzahlungsgesetz (BetrInASG) 200 – 209
XII. Regress der Staatskasse 210 – 224
F. Die Betreuerregistrierung
I. Hintergrund 1 – 6
II. Registrierungsvoraussetzungen 7 – 72
III. Das Registrierungsverfahren 73 – 129
IV. Besonderheiten bei der Registrierung von Vereinsbetreuern 130 – 136
V. Vorabprüfung der Sachkundeanerkennung gemäß § 7 Abs. 4 BtRegV 137 – 142
VI. Übergangsvorschriften 143, 144
VII. Pflichten registrierter Berufsbetreuer 145 – 172
VIII. Datenaustausch zwischen Stammbehörde, anderen Betreuungsbehörden und Gerichten 173 – 212
IX. Widerruf, Rücknahme und Löschung der Registrierung 213 – 274
X. Wechsel des (Wohn-)Sitzes 275 – 279
Anhang 1 Übersicht: Genehmigungen im betreuungsgerichtlichen Verfahren
Anhang 2 Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern (Betreuerregistrierungsverordnung – BtRegV)
Stichwortverzeichnis
Jelena Berz
Kap. B VI, X, XXI; D VII, XII; F
Dr. Gesa Güttler, MLE.
Kap. D VIII–XI
Dr. Szymon Mazur
Kap. A; B I–XIX, B XXI–XXIII; D VII
Sybille M. Meier
Kap. D II–V
Timo Ritter
Kap. B XX; D I; E
Prof. Dr. Torsten Schaumberg
Kap. B XIV; C; D VI
a.A.
Anderer Ansicht
AG
Amtsgericht; auch Ausführungsgesetz
AG BtG
Ausführungsgesetz zum Betreuungsrecht
ALG
Arbeitslosengeld (1 oder 2)
Alt.
Alternativ(e)
AMG
Arzneimittelgesetz
AnwBl.
Anwaltsblatt (Zs)
AO
Abgabenordnung
AOK
Allgemeine Ortskrankenkasse
ArbGG
Arbeitsgerichtsgesetz
Art.
Artikel
AWMF
Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e.V.
Az.
Aktenzeichen
BÄK
Bundesärztekammer
BAFin
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
BauR
Baurecht (Zs)
BayObLG
Bayerisches Oberstes Landesgericht
BB
Betrifft: Betreuung (Hrsg.: BGT e.V.); auch Betriebs-Berater (Zs)
BdB
Bundesverband der Berufsbetreuer/innen e.V.
BeckRS
Beck Rechtsprechung (Onlinedienst)
BerHG
Beratungshilfegesetz
BetrG
Betreuungsgericht
BetrInASG
Betreuer-Inflationsausgleichs-Sonderzahlungsgesetz
BeurkG
Beurkundungsgesetz
BezG
Bezirksgericht
BFH
Bundesfinanzhof
BFHE
Entscheidungssammlung des Bundesfinanzhofes
BfJ
Bundesamt für Justiz
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl.
Bundesgesetzblatt
BGH
Bundesgerichtshof
BGHZ
Entscheidungssammlung des BGH in Zivilsachen
BGT
Betreuungsgerichtstag e.V. (vormals VGT)
BGW
Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege
BL-AG
Bund-Länder-Arbeitsgruppe Betreuungsrecht
BM
Bundesministerium
BMG
Bundesmeldegesetz
BNotK
Bundesnotarkammer
BNotO
Bundesnotarordnung
BRAGO
Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (jetzt RVG)
BRAK
Bundesrechtsanwaltskammer
BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung
BR-Drs.
Bundesratsdrucksache
BReg
Bundesregierung
BSG
Bundessozialgericht
bspw
beispielsweise
BStBl.
Bundessteuerblatt
BtÄndG
Betreuungsrechtsänderungsgesetz (1.–3.)
BtBG
Betreuungsbehördengesetz
BtG
Betreuungsgesetz
BT-Drs.
Bundestagsdrucksache
BtMan
Betreuungsmanagement (Zs)
BtOG
Betreuungsorganisationsgesetz
BtPrax
Betreuungsrechtliche Praxis (Zs)
BtR
Betreuungsrecht
BtRegV
Betreuerregistrierungsverordnung
BUKO-QS
Bundeskonferenz zur Qualitätssicherung im Gesundheits- und Pflegewesen e.V.
BVerfG
Bundesverfassungsgericht
BVerfGE
Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts
BVerwG
Bundesverwaltungsgericht
BVerwGE
Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts
BVG
Bundesversorgungsgesetz
BVormVG
Berufsvormündervergütungsgesetz (jetzt VBVG)
BVR
Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken
BWahlG
Bundeswahlgesetz
DÄBl.
Deutsches Ärzteblatt (Zs)
DB
Der Betrieb (Zs)
DEGAM
Deutsche Gesellschaft für Allgemeinmedizin und Familienmedizin
DGVZ
Deutsche Gerichtsvollzieherzeitung
DRV
Deutsche Rentenversicherung (Bund/Land/Knappschaft-Bahn-See)
DStR
Deutsches Steuerrecht (Zs)
EAEG
Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz
EFG
Entscheidungen der Finanzgerichte (Zs)
EGMR
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
EKG
Elektrokardiogramm
EKT
Elektrokrampftherapie
EStG
Einkommensteuergesetz
EU
Europäische Union
EuGH
Europäischer Gerichtshof (EU)
FamFG
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamRB
Familienrechtsberater (Zs)
FamRZ
Zeitschrift für das gesamte Familienrecht
FF
Forum Familienrecht (Zs)
FG
Finanzgericht
FGG
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (jetzt FamFG)
FGO
Finanzgerichtsordnung
FGPrax
Praxis der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zs)
FM
Finanzministerium
FPR
Familie, Partnerschaft, Recht (Zs)
FuR
Familie und Recht (Zs)
GBl.
Gesetzblatt
GBO
Grundbuchordnung
GewO
Gewerbeordnung
GEZ
Gebühreneinzugszentrale (jetzt Beitragsservice)
GG
Grundgesetz
GKV
Gesetzliche Krankenversicherung
GNotKG
Gerichts- und Notarkostengesetz
GVBl.
Gesetz- und Verordnungsblatt
GVG
Gerichtsverfassungsgesetz
GwG
Geldwäschegesetz
GzVeN
Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses
HFEG
Hessisches Freiheitsentziehungsgesetz
HIV
Humane Immundefizienz-Virus
hM
herrschende Meinung
HK-BUR
Heidelberger Kommentar zum Betreuungs- und Unterbringungsrecht
Hs.
Halbsatz
IBAN
International Bank Account Number (Internat. Kontonummer)
ICD
International Code of Diseases (Internat. Krankheitenschlüssel)
InsO
Insolvenzordnung
IQ
Intelligenzquotient
JBeitrG
Justizbeitreibungsgesetz
JurBüro
Das juristische Büro (Zs)
JurionRS
Jurion-Online-Rechtsprechung
JVEG
Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz
KastrG
Kastrationsgesetz
KG
Kammergericht (Berlin)
KV
Kassenärztliche Vereinigung bzw. Kommunalverband
LAG
Landesarbeitsgemeinschaft
LG
Landgericht
Ls
Leitsatz
LSG
Landesozialgericht
MBl.
Ministerialblatt
MDK
Medizinischer Dienst der Krankenkassen
MDR
Monatszeitschrift für deutsches Recht
MoPeG
Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz
MüKoBGB
Münchener Kommentar zum BGB
MRVG
Maßregelvollzugsgesetz (des Bundeslandes)
MuSchG
Mutterschutzgesetz
NJW
Neue Juristische Wochenschrift (Zs)
NJW-RR
NJW-Rechtsprechungsreport (Zs)
NJWE-FER
NJW-Eildienst Familien- und Erbrecht (Zs)
NV
Nichtveranlagungsbescheinigung
NVwZ
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
NZA
Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht
NZBau
Neue Zeitschrift für Baurecht
NZM
Neue Zeitschrift für Mietrecht
NZS
Neue Zeitschrift für Sozialrecht
OBG
Ordnungsbehördengesetz (des Landes)
OEG
Opferentschädigungsgesetz
OLG
Oberlandesgericht
OLGR
Oberlandesgericht-Report (Zs)
OVG
Oberverwaltungsgericht
PAG
Polizeiaufgabengesetz (des Landes)
PAuswG
Personalausweisgesetz
PEG
Perkutane endoskopische Gastrostomie (Magensonde)
PflR
Pflegerecht (Zs)
PKH
Prozesskostenhilfe
PStG
Personenstandsgesetz
PsychKG
Psychisch-Kranken-Gesetz (des Bundeslandes)
R&P
Recht und Psychiatrie (Zs)
RBStV
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
RdErl
Runderlass
RdLH
Rechtsdienst der Lebenshilfe (Zs)
Rpfleger
Der deutsche Rechtspfleger (Zs)
RPflStud
Rechtspfleger-Studienhefte (Zs)
RPflG
Rechtspflegergesetz
Rspr.
Rechtsprechung
RVG
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
Rz./Rn.
Randzahl(en)/Randnummer(n)
Schufa
Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung
SG
Sozialgericht
SGB
Sozialgesetzbuch
SGG
Sozialgerichtsgesetz
SHT
Sozialhilfeträger
StGB
Strafgesetzbuch
StPO
Strafprozessordnung
StVollzG
Strafvollzugsgesetz
TPG
Transplantationsgesetz
TSG
Transsexuellengesetz
TVöD
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst
UBG
Unterbringungsgesetz (des Bundeslandes)
UnterhaltsvorschussG
Unterhaltsvorschussgesetz
Urt.
Urteil
UStG
Umsatzsteuergesetz
VBG
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
VBVG
Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz
VdK
Verband der Kriegsbeschädigten (Sozialverband Deutschlands)
VersR
Versicherungsrecht (Zs)
VGT
Vormundschaftsgerichtstag (jetzt BGT)
VIF
Vereinigung Integrations-Förderung i.V.
VKH
Verfahrenskostenhilfe
Vorb.
Vorbemerkung
VormG
Vormundschaftsgericht (jetzt BetrG)
VRegV
Vorsorgeregisterverordnung
VV
Verwaltungsvorschrift
VWA
Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie
VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung
VwVfG
Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund oder Länder)
VwZG
Verwaltungszustellungsgesetz
WBVG
Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz
WHO
Weltgesundheitsorganisation
WoGG
Wohngeldgesetz
WoGV
Wohngeldverordnung
ZKJ
Zeitschrift für Kinder- und Jugendhilfe
ZPO
Zivilprozessordnung
Zs
Zeitschrift
ZwVbG
Zweckentfremdungsverbot-Gesetz
Aufgenommen wurden die für die Bearbeitung verwendete Literatur sowie weitere themenbezogene Fachbücher. Fachzeitschriftenbeiträge sind innerhalb des Textes in den Fußnoten genannt.
I. Gesetzestexte zum Betreuungsrecht
Bauer/Deinert HK-BUR Gesetzessammlung zum Betreuungsrecht, 12. Aufl. 2024 (zit.: Bauer/Deinert HK-BUR-GS)
Es gibt mehrere Gesetzessammlungen zum Betreuungs- und Unterbringungsrecht auf dem Markt. Wir empfehlen als besonders für dieses Lehrbuch geeignet die aktuelle Ausgabe der genannten Gesetzessammlung von Bauer/Deinert. Sie enthält neben allen maßgeblichen bundesrechtlichen Bestimmungen mehrere Hundert redaktionelle Fußnoten mit ergänzenden Hinweisen, Verweisen und Parallelbestimmungen sowie aktuellen Geldbeträgen.
II. Kommentare, Handbücher und Sammelbände
Bauer/Lütgens/Schwedler (Hrsg.) Heidelberger Kommentar zum Betreuungs- und Unterbringungsrecht – HK-BUR, 155. Lieferung, 8/2025 (zit.: HK-BUR/Bearbeiter § Rz.)
Beck/Depré/Ampferl (Hrsg.) Praxis der Sanierung und Insolvenz – Ein Handbuch für die Beteiligten und ihre Berater, 4. Aufl. 2023 (zit.: Beck/Depré/Ampferl/Bearbeiter § Rz.)
Becker/Brucker Die Verantwortung des Betreuers für die Lebensqualität des Heimbewohners, Brill (Hrsg.) „Zum Wohl des Betreuten“ – Zehn Jahre nach einer Jahrhundertreform: Schutzgarantien und Qualität im Betreuungswesen, S. 195–198 (zit.: Brill/Becker/Brucker Betreuungswesen, S.)
Becker/Kingreen (Hrsg.) SGB V, Kommentar, 9. Aufl. 2024 (zit: Becker/Kingreen/Bearbeiter SGB V § Rz.).
Bienwald (Hrsg.) Betreuungsrecht, 7. Aufl. 2023 (zit.: Bienwald/Bearbeiter § Rz.)
Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht. Kommentar zum materiellen und formellen Recht. 5. Aufl. 2023 (zit.: Damrau/Zimmermann/Bearbeiter § Rz.)
Dörner/Plog/Teller/WendtIrren ist menschlich, 2002
Jox/Fröschle (Hrsg.) Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, 4. Aufl. 2020 (zit.: Jox/Fröschle/Bearbeiter § Rz.)
Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann (GesamtHrsg.)/Schindler (Hrsg.) BeckOGK BGB, Stand: 1.4.2025 (zit.: BeckOGK BGB/Bearbeiter § Rz.)
Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann (GesamtHrsg.)/Schindler (Hrsg.) BeckOGK VBVG, Stand: 1.4.2025 (zit.: BeckOGK VBVG/Bearbeiter § Rz.)
Graf (Hrsg.) BeckOK GVG, 28./29. Ed., Stand: August/Oktober 2025 (zit.: BeckOK GVG/Bearbeiter § Rz.)
Grüneberg (Hrsg.) Bürgerliches Gesetzbuch, 84. Aufl. 2025 (zit.: Grüneberg/Bearbeiter § Rz.)
Hahne/Schlögel/Schlünder (Hrsg.) BeckOK FamFG, 50./54. Ed., Stand: Mai 2024/Juni 2025 (zit.: BeckOK/Bearbeiter § Rz.)
Hau/Poseck (Hrsg.) BeckOK BGB, 74. Ed., Stand: 1.5.2025 (zit.: BeckOK BGB/Bearbeiter § Rz.)
Hirte/Vallender (Hrsg.) Insolvenzordnung, 15. Aufl. 2019 (zit.: Uhlenbruck/Bearbeiter § Rz.
Jürgens (Hrsg.) Betreuungsrecht, 8. Aufl. 2025; 7. Aufl. 2023 (zit.: Jürgens/Bearbeiter § Rz.)
Jurgeleit (Hrsg.) Betreuungsrecht, Handkommentar, 5. Aufl. 2023 (zit. Jurgeleit/Bearbeiter § Rz.)
jurisPK-BGB (zit.: jurisPK-BGB/Bearbeiter § Rz.)
jurisPK-SGB (zit.: jurisPK-SGB/Bearbeiter § Rz.)
Krauskopf (Hrsg.) Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, Kommentar SGB V, Stand: April 2025 (zit.: Krauskopf/Bearbeiter SGB V § 39a Rz. 10.
Leipziger Kommentar StGB, 13. Aufl. 2023 (zit.: LK/Bearbeiter § Rz.)
Münder/Meyse/Trenczek (Hrsg.) Frankfurter Kommentar SGB VIII (zit.: Frankfurter Kommentar/Bearbeiter § Rz.)
Prütting/Helms(Hrsg.) FamFG, 6. Aufl. 2023 (zit.: Prütting/Helms/Bearbeiter § Rz)
Rauscher Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl. 2019 (zit.: MüKoFamFG/Bearbeiter § Rz.)
Rolfs (geschf. Hrsg.)/Knickrehm/Deinert (Hrsg.) BeckOGK (Gagel) SGB III, 93. Auflage, Stand: 1.6.2025 (zit.: BeckOGK SGB III/Bearbeiter § Rz.)
Rolfs (geschf. Hrsg.)/Knickrehm/Deinert (Hrsg.) BeckOGK (Oestreicher) SGB XII, Stand: 1.9.2021 (zit.: BeckOGK SGB XII/Bearbeiter § Rz.)
Säcker/Rixecker/Oetker/Limperg/Schubert (Hrsg.) Münchener Kommentar zum BGB, Band 10, 9. Aufl. 2024 (zit.: MüKoBGB/Bearbeiter § Rz.)
Schulze/Dörner/Ebert u.a. Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 12. Aufl. 2024 (HK-BGB/Bearbeiter § Rz.)
Sternal (Hrsg., vormals Keidel) FamFG – Kommentar, 21. Aufl. 2023 (zit.: Sternal/Bearbeiter § Rz.)
Stürner/Eidenmüller/Schoppmeyer (Hrsg.) Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Auflage 2020 (zit.: MüKoInsO/Bearbeiter § Rz.)
Thomas/Putzo ZPO, Kommentar, 46. Aufl. 2025 (zit.: Thomas/Putzo/Bearbeiter § Rz.)
Vorwerk/Wolf (Hrsg.) BeckOK ZPO, 44. Ed., Stand: 1.3.2022 (zit.: BeckOK-ZPO/Bearbeiter § Rz.)
Zöller (Hrsg.) Zivilprozessordnung, Kommentar, 35. Aufl. 2024 (zit.: Zöller/Bearbeiter § Rz.)
III. Weitere Fachbücher
Brosey/Lesting/Loer/Marschner (Hrsg.) Betreuungsrecht kompakt, 9. Aufl. 2022 (zit.: Brosey u.a./Bearbeiter Rz.)
Deinert/Lütgens Die Vergütung des Betreuers – Handbuch der Vergütungs- und Aufwendungsregelungen, 8. Auflage 2024 (zit.: Deinert/Lütgens Rz.)
Deinert/Walther Handbuch Betreuungsbehörde, 5. Auf. 2023 (zit.: Deinert/Walther Kap. S.)
Felix VergütungsKompass Betreuungsrecht – Vergütung und Aufwendungsersatz für Betreuer, Betreuungsvereine und Verfahrenspfleger, 2024 (zit.: Felix Rz.).
Fröschle Das neue Vormundschafts- und Betreuungsrecht, 2022 (zit.: Fröschle Neues Vormundschafts- und Betreuungsrecht Rz.)
Fröschle/Pelkmann Studienbuch Betreuungsrecht, 5. Aufl. 2022; Vorauflage Fröschle Studienbuch Betreuungsrecht, 4. Aufl. 2019 (zit.: Fröschle/Pelkmann S. bzw. Fröschle S.)
Fuchs Hähnel und Simmermacher Der Patientenwille und seine (Re-)Konstruktion (zit.: Fuchs u.a./Bearbeiter S.)
Kieß Betreuungs- und Unterbringungsrecht, 7. Aufl. 2022, (zit.: Kieß §, Rz.)
Kurze (Hrsg.) Vorsorgerecht. Vollmacht, Patientenverfügung, lebzeitige Verfügungen, 2. Aufl. 2023 (zit.: Kurze/Bearbeiter Vorsorgerecht, § Rz.)
Kurze Die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, 2022 (zit.: Kurze S.)
Lanzrath Patientenverfügung und Demenz, 2016
Lipp Freiheit und Fürsorge: Der Mensch als Rechtsperson. Zur Funktion und Stellung der rechtlichen Betreuung im Privatrecht, 2000 (zit.: Lipp Freiheit und Fürsorge S.)
Marschner/Lesting/Stahmann Freiheitsentziehung und Unterbringung: Materielles Recht und Verfahrensrecht, 7. Aufl. 2024 (zit.: Marschner u.a./Bearbeiter § Rz.)
Mazur Durchsetzung von Leistungsansprüchen aus sozialen Grundrechten in Brasilien und in Deutschland, 2015 (zit.: Mazur S.)
Platz Bankgeschäfte mit Betreuten, 3. Aufl. 2010
Pschyrembel Klinisches Wörterbuch, 269. Aufl. 2023 (zit.: Pschyrembel S.)
Schnellenbach/Normann-Scheerer/Giers/Thielke Betreuungsrecht für die Praxis: Das neue Recht ab 1.1.2023, 2023 (zit.: Schnellenbach u.a./Bearbeiter Rz.)
Spickhoff in Groll/Steiner, Handbuch Erbrechtsberatung, 6. Aufl. 2024 (zu § 19 Patienten- und Betreuungsverfügung sowie Vorsorgevollmacht) Rz. 1950, juris.
Zimmermann Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung, 4. Aufl. 2023
IV. Aufsätze/Berichte/Erlasse
Alperstedt Gefahrbegriff und Gefährlichkeitsfeststellung im Unterbringungsrecht, FamRZ 2001, S. 467–473
Anpassung des AEAO zu § 154 an die Rechtsänderung durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz vom 23.6.2017 (BGBl 2017 I, S. 1682)
Ansen Soziale Diagnose in der Betreuungsbehörde BtPrax 2011, S. 189–194
Bialluch-von Allwörden Übertragung von Kommanditanteilen – aufschiebend bedingte Abtretung durch MoPeG passé?, NZG 2022, S. 791–795.
Bienwald Abhebungen vom Betreutenkonto durch den Betreuten und Betreuer und die Rechenschafts-/Rechnungslegung durch den Betreuer, Rechtspfleger Studienheft 2013, S. 13 ff.
Bienwald Schuldenregulierung als Betreueraufgabe?, BtPrax 2000, S. 187–191.
Bienwald Wer ist sachverständig i. S. des § 280 I S. 2 FamFG zur Begutachtung einer etwaigen Betreuungsbedürftigkeit?, FamRZ 2015, S. 723–724
BMF v. 11.12.2017 – IV A 3 – S 0325/17/10001 BStBl. 2017 I S. 1604, Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO)
BMJV (Hrsg) Qualität in der rechtlichen Betreuung – Abschlussbericht, 2018
BMJV (Hrsg) Umsetzung des Erforderlichkeitsgrundsatzes in der betreuungsrechtlichen Praxis im Hinblick auf vorgelagerte „andere Hilfen“, Zentrale Ergebnisse der rechtstatsächlichen Untersuchung im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, 2017
Borasio/Heßler/Wiesing „Patientenverfügungsgesetz“ – Umsetzung in der klinischen Praxis, Deutsches Ärzteblatt 2009, A 1952, 1956.
Brosey Die Würdigung von Sachverständigengutachten in Betreuungs- und Unterbringungssachen unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung, BtPrax 2011, S. 141–144
Brosey/Dodegge Rechtliche Betreuung und freiheitsentziehende Maßnahmen nach der Betreuungsrechtsreform – Impulse aus der Expertenkommission „Herausforderndes Verhalten und Gewaltschutz in Einrichtungen der Behindertenhilfe“ NRW, BtPrax 2023, S. 48–51
Deinert Arbeitsrecht und Betreuung, BtPrax 2010, S. 22–24
Deinert Behördenbetreuer oder Betreuungsbehörde? BtPrax 2025, S. 15–18
Deinert/Römer Betreuung und Steuerrecht, BtPrax 2010, S. 212–219
Deinert/Römer Betreuung und Steuerrecht (Teil 2), BtPrax 6/2010, S. 268–271
Deinert Gewöhnlicher (Heim-)Aufenthalt und pauschale Betreuervergütung, FamRZ 2005, S. 954 ff.
Diekmann Zur Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Betreuungsgericht vor der Bestellung eines Betreuers, BtPrax 2015, S. 169–172
Eble Familien- und betreuungsgerichtliche Genehmigungen im Gesellschaftsrecht, RNotZ 2021, S. 117–142.
Glaab Freiheitsentziehende Maßnahmen in der stationären Altenpflege – Reformvorschläge zu § 1906 Abs. 4 BGB/ § 1831 Abs. 4 BGB n.F., FamRZ 2022, S. 1586–1591
Güttler Gerichtliche Genehmigungen im Familienrecht, Diss. 2025
Heckschen/Zimmer Der betreute GbR-Gesellschafter – Rechtsprobleme bei Immobilientransaktionen, NJW 2025, S. 1605–1610
Hoffmann Strafrechtliche Verantwortung für das Unterlassen des Schutzes einwilligungs-(un-)fähiger Erwachsener, BtPrax 2010, S. 151–156
Kersting Betreute in Gerichts- und Verwaltungsverfahren nach der Reform – Größtmögliche Selbstbestimmung und (zu) viel Freiheit, BtPrax 2022, S. 115–120
Keuter Was lange währt … Zur Neuregelung der Vergütung des Verfahrensbeistands, NZFam 2025, S. 484–487
Kieß Unterbringung nach öffentlichem Recht oder BGB?, BtR 2024, S. 92–95
Kirsch/Steinert Natürlicher Wille, Einwilligungsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit Krankenhauspsychiatrie 2006, 96, 99.
Krüger/ Reifner/Jung Die Barwertmethode – Perspektiven der Plangestaltung im Verbraucherinsolvenzverfahren, ZInsO 2000, S. 13–21
Leuering/Rubner Versicherung bei Erstanmeldung einer GbR zum Gesellschaftsregister, NJW-Spezial 2025, S. 209
Lipp Der rechtliche Schutz vulnerabler Patienten – Zum Zusammenspiel von Erwachsenenschutzrecht und Medizinrecht, MedR 2016, S. 843–850
Lipp Erwachsenenschutz und Verfassung – Betreuung, Unterbringung und Zwangsbehandlung, FamRZ 2013, S. 913–923
Lipp/Güttler Betreuungsrechtliche Unterbringung: Nur in der Psychiatrie?, BtPrax 2017, S. 94–99
Matta/Engels/Brosey/Köller/Kosuch/Maur/Schmitz/Engel Qualität in der rechtlichen Betreuung – Abschlussbericht, 2018
Mazur Reform des Betreuungsrechts aus richterlicher Sicht, Teil 1, BtPrax 2021, S. 128–131
Mazur/Ziegler (Haftungs-)rechtliche Aspekte im Zusammenhang mit dem Ehegattenvertretungsrecht gem. § 1358 BGB n.F. im Arzt-Patienten-Verhältnis, GuP 2022, S. 41–49
Meier Anmerkung zu dem Beschluss des Landgerichts Berlin vom 11.03.2002, BtPrax 2002, S. 155–157
Niemeck Das neue „Patientenverfügungsgesetz“ – Hinweise zu ärztlichem Handeln Berliner Ärzte, 12/2009, S. 18, 19
Plitzko Die Entscheidung der Stammbehörde über den anderweitigen Nachweis der Sachkunde beruflicher Betreuer – Musterverfahren und Vorlagen, BtPrax 2025, S. 44–49
Röthel Zwangsbehandlung im Dogmenwandel: Bemerkungen aus Anlass von BVerfG – 1 BvL 1/24 – „Krankenhausvorbehalt“
Scheulen Die Aufgaben der Betreuungsbehörde bei der Vorführung, Zuführung und Verbringung des Betreuten, BtPrax 2022, S. 55–57
Stahl/Carlé Die steuerliche Rechtsstellung des Betreuers eines steuerunehrlichen Betreuten und strafrechtliche Risiken, DStR 2000, S. 1245–124
Steiner/Stolz Patientenverfügungen und Behandlungsvereinbarungen in der Praxis, BtPrax 2018, S. 174, 177
Thielke Anfangsbericht – Anfangsgespräch – Jahresbericht – Schlussbericht – Vorstellung der neuen Instrumente der gerichtlichen Aufsicht nach § 1863 BGB n.F. und der Hamburger Mustergliederung für Jahresberichte, BtPrax 2022, S. 39–44
Völker Die Ablehnung des Sachverständigen im ZPO-/FGG-/FamFG-Verfahren, FPR 2008, S. 287–292
Walther Der Elektronische Rechtsverkehr im Betreuungsrecht, Besondere Anforderungen für Betreuungsbehörden, Rechtsanwälte, Berufsbetreuer und Verfahrenspfleger, BtPrax 2022, S. 81–85
Wilsch Die grundbuchverfahrensrechtlichen Übertragungsregelungen des MoPeG, MittBayNot 2023, S. 457–466
Dr. Szymon Mazur
I.Selbstbestimmung und Betreuungsrecht1 – 15
1.Schutz der Selbstbestimmung im Grundgesetz1 – 4
2.Schutz der Selbstbestimmung im Vorfeld der rechtlichen Betreuung5 – 7
3.Schutz der Selbstbestimmung innerhalb der rechtlichen Betreuung8 – 15
II.Zwang in der rechtlichen Betreuung16 – 30
1.Verfassungsrechtliche Grundlagen16, 17
2.Praktische Konkordanz der Grundrechte18, 19
3.Relevanz für das Betreuungsrecht20, 21
4.Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention22 – 30
III.Freier Wille31 – 62
1.Wesen des freien Willens32 – 35
2.Natürlicher Wille36
3.Abgrenzung zur Geschäftsfähigkeit37 – 40
4.Abgrenzung zur Prozessfähigkeit41 – 45
5.Abgrenzung zur Einwilligungsfähigkeit in ärztliche Maßnahmen46 – 49
6.Abgrenzung zur Testierfähigkeit und Ehefähigkeit50, 51
7.Abgrenzung zur Schuld- und Deliktsfähigkeit52, 53
8.Mutmaßlicher Wille54 – 62
IV.Mutmaßlicher Wille als Leitprinzip63 – 70
V.Gang der Betreuung – Von Anfang bis zum Ende71 – 79
VI.Haftung des Betreuers80 – 86
VII.„Checks and Balances“ des Betreuungsrechts87 – 90
1
Ein selbstbestimmtes Leben – für uns in einem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat heute eine Selbstverständlichkeit. Unsere Verfassung normiert gleich neben dem wichtigsten Grundrecht unseres Grundgesetzes, der Achtung und Wahrung der Menschenwürde, den Art. 2 Abs. 1 GG:
2
„Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“
3
Das bedeutet, dass in unserer Rechtsordnung alles erlaubt ist, was nicht ausdrücklich verboten wurde. Außerdem dürfen bestimmte Verbote nicht willkürlich erlassen werden; sie müssen die Rechte anderer, die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz schützen. Es muss also ein triftiger Grund vorliegen, wenn der Staat einer Person etwas verbieten möchte. Aus diesen beiden grundlegenden Rechten leitet das Bundesverfassungsgericht das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ab, das als Ausdruck persönlicher Autonomie das Recht auf Selbstbestimmung sichert.[1]
4
Wie ist es aber, wenn jemand aufgrund einer Krankheit oder Behinderung diese Selbstbestimmung nicht umsetzen kann? Das Ziel des reformierten Betreuungsrechts ist es,
„Selbstbestimmung und Autonomie unterstützungsbedürftiger Menschen im Vorfeld und innerhalb einer rechtlichen Betreuung im Sinne von Artikel 12 UN-BRK zu stärken, die Qualität der rechtlichen Betreuung in der Anwendungspraxis zu verbessern und durch eine bessere Umsetzung des Erforderlichkeitsgrundsatzes, insbesondere an der Schnittstelle zum Sozialrecht, sicherzustellen, dass ein rechtlicher Betreuer nur dann bestellt wird, wenn dies zum Schutz des Betroffenen erforderlich ist.“[2]
5
Im Vorfeld der rechtlichen Betreuung wird das Selbstbestimmungsrecht durch den strikten Erforderlichkeitsgrundsatz abgesichert: Die rechtliche Betreuung stellt zwar ein Institut der rechtlichen Unterstützung dar, greift jedoch gleichzeitig in die Grundrechte der Betreuten ein. Daraus ergibt sich, dass stets zu prüfen ist, ob andere Hilfen unterhalb der Schwelle der rechtlichen Betreuung ausreichend sind, sodass die Bestellung eines rechtlichen Betreuers entbehrlich wird. Das Betreuungsrecht regelt somit auch Unterstützungsmöglichkeiten außerhalb der rechtlichen Betreuung (vgl. § 8 BtOG). Darüber hinaus bedeutet dies, dass die Unterstützung durch die rechtliche Betreuung – also das „OB“ der rechtlichen Betreuung – lediglich ein Angebot bleiben muss, welches Betroffenen nicht gegen ihren freien Willen aufgezwungen werden darf. Wie es bei Betroffenen ist, die aufgrund ihrer Krankheit oder Behinderung die Notwendigkeit der Unterstützung nicht erkennen können, wird erläutert unter Rz. 31 ff.
6
Zu einem selbstbestimmten Leben gehört es, dass man das Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen gestalten kann, ohne sich von einer dritten Person vorschreiben lassen zu müssen, was richtig und vernünftig ist. Solange nicht die Rechte Dritter oder die verfassungsmäßige Ordnung verletzt werden, ist auch ein selbstschädigendes Verhalten durch die Verfassung in bestimmten Grenzen geschützt. Dazu zählt auch das – in der Praxis etwas „flapsig“ formulierte – „Recht zur Krankheit“. Das Bundesverfassungsgericht folgert daraus, dass eine Alkoholabhängigkeit allein nicht ausreicht, um eine Betreuerbestellung gegen den freien Willen des Betroffenen zu rechtfertigen. Auch hier betont das Bundesverfassungsgericht, dass der Staat von Verfassung wegen nicht das Recht hat, seine erwachsenen und zur freien Willensbestimmung fähigen Bürger in ihrer Freiheit zu beschränken, ohne dass sie sich selbst oder andere gefährden. Die Bestellung eines Betreuers gegen den Willen des Betroffenen, ohne dass hinreichende Tatsachen für eine Beeinträchtigung des freien Willens vorliegen, verletzt daher das Grundrecht des Betroffenen gem. Art. 2 Abs. 1 GG.[3] Das Bundesverfassungsgericht führt weiter aus:
7
„Die vom Gesetzgeber gewollte und von Verfassung wegen gebotene Rücksicht auf die Selbstbestimmung des Betroffenen liefe ins Leere, wenn […] ein mangelnder freier Wille des zu Betreuenden allein mit dem von ihm nicht steuerbaren Genuss von Alkohol begründet werden könnte. Denn eine Alkoholabhängigkeit ist regelmäßig gerade dadurch gekennzeichnet, dass der daran Leidende seinen Alkoholkonsum nicht steuern kann. Sofern Alkoholismus überhaupt als psychische Krankheit oder körperliche, geistige oder seelische Behinderung im Sinne des § 1896 Abs. 1 BGB angesehen werden kann […] vermag dies allein […] nicht ohne Weiteres auch die Unbeachtlichkeit eines der Betreuung entgegenstehenden Willens bedeuten“.[4]
8
Aber auch wenn sich die betroffene Person für eine Unterstützung durch rechtliche Betreuung entscheidet oder die Voraussetzungen der Betreuerbestellung gegen den natürlichen Willen gegeben sind, bedeutet dies nicht, dass diese Unterstützung mit dem Verlust der Selbstbestimmung einhergehen muss. Das Ziel des Betreuungsrechts ist es, die Selbstbestimmung auch dann abzusichern, wenn die betroffene Person aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage ist, dies selbst zu tun. Die Betreuung soll sicherstellen, dass die durch Krankheit oder Behinderung eingetretenen Einschränkungen im Leben ausgeglichen werden, sodass die betroffene Person ihr Leben nach ihren Vorstellungen gestalten kann. Der Betreuer hat die Aufgabe, die rechtlichen Angelegenheiten, die für die Lebensgestaltung wichtig sind, so zu besorgen, wie es die betroffene Person selbst tun würde, wenn sie dazu in der Lage wäre.
9
Hierbei gibt es jedoch auch Grenzen der Betreuertätigkeit. Denn die Pflicht des Betreuers, die Angelegenheiten des Betreuten so zu regeln, dass dieser ein Leben nach seinen Wünschen führen kann, besteht nur „im Rahmen seiner Möglichkeiten“ (§ 1821 Abs. 2 S. 1 BGB). Was außerhalb dieser Möglichkeiten liegt, kann und muss vom Betreuer nicht geregelt werden. Die Grenze des Möglichen ist auch die Grenze der Selbstbestimmung, die für Menschen mit Krankheiten oder Behinderungen gleichermaßen gilt wie für Menschen ohne Beeinträchtigungen. So setzen finanzielle Ressourcen nahezu allen Menschen Grenzen bei der Erfüllung ihrer Wünsche. Auch biografische Gegebenheiten, wie Ausbildung oder Studium, sowie persönliche Fähigkeiten setzen natürliche Grenzen. Zudem kann eine Krankheit oder Behinderung den Handlungsspielraum erheblich einschränken. Ein Schlaganfall mit einer Lähmung kann nicht nur das Unvermögen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zur Folge haben, sondern auch die bisherige Lebensgestaltung – beispielsweise das Leben in einer nicht barrierefreien Wohnung – unmöglich machen.
10
Innerhalb dieser Möglichkeiten soll die Betreuung jedoch ein selbstbestimmtes Leben ermöglichen. Selbstbestimmt bedeutet jedoch nicht, frei von Einflüssen zu sein. Zum Leben außerhalb der Betreuung gehört es auch, dass man bei Entscheidungen äußeren Druck ausgesetzt ist und manchmal – schweren Herzens – Entscheidungen trifft, die man ohne diesen Zwang anders treffen würde. Das Ziel des Betreuungsrechts ist also nicht, die Betreuten „unter eine Glasglocke“ zu setzen und sie von äußeren Faktoren abzuschirmen. Die Grenze ist dort erreicht, wo die Betreuten krankheitsbedingt und infolgedessen ohne freie Willensbildung diesen Faktoren nicht standhalten können (dazu sogleich).
11
Selbstbestimmt bedeutet jedoch nicht notwendigerweise vernünftig. Abgesehen davon, dass auch die Beurteilung dessen, was „vernünftig“ ist, eine subjektive Wertentscheidung darstellt. Ob in Zeiten von Inflation und Geldentwertung das Sparen vernünftiger ist als „auf den Putz zu hauen“, dürfte jeder unterschiedlich beantworten. Auch die Auffassung von „vernünftiger“ Lebensführung kann variieren: Bei dem einen steht das „carpe diem“ im Vordergrund, beim anderen die Askese. Und warum sollte dies bei einer betreuten Person anders sein? Sollte die Lebensführung eines Betreuten davon abhängen, welches Lebenskonzept der Betreuer für sich selbst als „richtig“ erachtet? Mit Sicherheit nicht, denn der Betreute soll sein Leben nach seinen eigenen Wünschen mit Unterstützung des Betreuers gestalten (§ 1821 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 1 BGB).
12
Wenn der Betreuer den Betreuten jedoch bei der Verwirklichung seines Lebenskonzepts und seiner Wünsche unterstützen soll, muss er in erster Linie diese Wünsche kennen. Daher verpflichtet das Betreuungsrecht ihn, diese Wünsche – ohne Ausnahme – zu ermitteln (§ 1821 Abs. 2 S. 2 BGB). Das klingt banal, ist es aber nicht. Bereits die Ermittlung der Wünsche kann bei Menschen mit Behinderung oder psychischen Erkrankungen eine Herausforderung darstellen. Nur wenn dieser Wunsch positiv festgestellt wurde, kann der Betreuer entsprechend handeln und den Betreuten rechtlich bei der Umsetzung unterstützen (§ 1821 Abs. 2 S. 3 BGB). Dies muss der Betreuer vorbehaltlos, soweit nicht eine Ausnahme nach § 1821 Abs. 3 BGB greift (dazu sogleich). Übrigens gilt dies auch für Wünsche, die bereits vor der Bestellung eines Betreuers geäußert wurden, es sei denn, es ist erkennbar, dass der Betroffene an diesem früheren Wunsch nicht mehr festhalten möchte.
13
M äußerte immer den Wunsch, im Alter von ihrer Tochter T zuhause gepflegt zu werden. Im Laufe der Zeit kam es jedoch zu einem großen Zerwürfnis zwischen T und M. Sie gerieten auch in finanziellen Angelegenheiten in einen heftigen Streit, dem mehrere gerichtliche Verfahren folgten. M und T kommunizieren – wenn überhaupt – nur über einen Anwalt. Jahre später erleidet M einen Schlaganfall und wird betreuungsbedürftig. An dem Wunsch, von T gepflegt zu werden, dürfte M erkennbar nicht mehr festhalten wollen. Bezüglich der häuslichen Versorgung gibt es zunächst jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht mehr der Fall sein sollte.
14
Es drängt sich die Frage auf, wo die Grenzen der Wunschbefolgung und damit der Selbstbestimmung liegen. Das Betreuungsrecht definiert diese Grenzen in § 1821 Abs. 3 BGB. Gemäß § 1821 Abs. 3 Nr. 2 BGB ist der Betreuer nicht verpflichtet, den Wünschen des Betreuten zu entsprechen, wenn ihm dies nicht zumutbar ist. Als nicht zumutbar gilt rechtswidriges oder sittenwidriges Handeln oder Handeln, das über die rechtliche Betreuung hinausgeht. Der Betreuer darf den Wünschen des Betroffenen jedoch auch dann nicht entsprechen, wenn durch die Wunschbefolgung die Person des Betroffenen oder dessen Vermögen gefährdet wären und der Betroffene diese Gefahr aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung nicht erkennen kann oder nach dieser Einsicht nicht handeln kann (§ 1821 Abs. 3 Nr. 1 BGB).
15
Hier wird zunächst geregelt, wann der Betreuer nicht mehr an die Wünsche des Betroffenen gebunden ist. Er muss diese also gegebenenfalls nicht umsetzen. Eine aktive Pflicht zum Handeln entgegen diesen geäußerten Wünschen ergibt sich daraus zunächst nicht. Diese Pflicht könnte sich jedoch aus dem Zusammenspiel von § 1821 Abs. 1 BGB und § 1821 Abs. 3 Nr. 1 BGB ergeben. Denn nach § 1821 Abs. 1 S. 1 BGB ist der Betreuer verpflichtet, alle Tätigkeiten vorzunehmen, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen. Dabei soll er in erster Linie unterstützend tätig sein. Falls erforderlich, darf er jedoch auch von seiner Vertretungsmacht nach § 1823 BGB Gebrauch machen (§ 1821 Abs. 1 S. 2 BGB). Daher ist er im Falle des § 1821 Abs. 3 Nr. 1 an die Wünsche des Betroffenen nicht gebunden darf gegebenenfalls diesen nicht entsprechen und muss unter Umständen entgegen diesen Wünschen tätig werden (§ 1821 Abs. 2 S. 2 BGB). Es stellt sich somit die Frage, inwiefern im Rahmen der rechtlichen Betreuung Zwang angewendet werden kann.
16
Der Schutz der Selbstbestimmung einerseits und die Frage nach der Zulässigkeit von Zwang andererseits erscheinen zunächst als ein unauflösbarer Widerspruch. Dieser Eindruck wird zusätzlich verstärkt, da das Selbstbestimmungsrecht auch das Recht auf Selbstschädigung umfasst. In seiner Grundsatzentscheidung zur Verfassungswidrigkeit des Verbots der geschäftsmäßigen Beihilfe zum Suizid geht das Bundesverfassungsgericht sogar noch weiter und leitet aus dem Recht auf Selbstbestimmung das Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben ab. Das Bundesverfassungsgericht führt dazu aus:
17
„Die Entscheidung, das eigene Leben zu beenden, ist von existentieller Bedeutung für die Persönlichkeit eines Menschen. Sie ist Ausfluss des eigenen Selbstverständnisses und grundlegender Ausdruck der zu Selbstbestimmung und Eigenverantwortung fähigen Person. Welchen Sinn der Einzelne in seinem Leben sieht und ob und aus welchen Gründen sich eine Person vorstellen kann, ihr Leben selbst zu beenden, unterliegt höchstpersönlichen Vorstellungen und Überzeugungen. Der Entschluss betrifft Grundfragen menschlichen Daseins und berührt wie keine andere Entscheidung Identität und Individualität des Menschen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf selbstbestimmtes Sterben umfasst deshalb nicht nur das Recht, nach freiem Willen lebenserhaltende Maßnahmen abzulehnen und auf diese Weise einem zum Tode führenden Krankheitsgeschehen seinen Lauf zu lassen (vgl. im Ergebnis auch BVerfGE 142, 313, 341 Rz. 79; BGHSt 11, 111, 113 f.; 40, 257, 260, 262; 55, 191, 196 f. Rz. 18, 203 f. Rz. 31 ff.; BGHZ 163, 195, 197 f.). Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben erstreckt sich auch auf die Entscheidung des Einzelnen, sein Leben eigenhändig zu beenden. Das Recht, sich selbst das Leben zu nehmen, stellt sicher, dass der Einzelne über sich entsprechend dem eigenen Selbstbild autonom bestimmen und damit seine Persönlichkeit wahren kann.“
18
Ist das Recht zur Selbstschädigung tatsächlich bedingungslos in der Verfassung verankert? Bevor man dieser Frage näher nachgeht, sollte zudem eine andere Dimension der Grundrechte kurz betrachtet werden. Sowohl in der Literatur[5] als auch in der Rechtsprechung[6] hat sich längst die Erkenntnis durchgesetzt, dass die Grundrechte nicht nur Abwehrrechte der Bürger gegen den Staat sind, sondern dass aus diesen Abwehrrechten auch Schutzpflichten des Staates abgeleitet werden können. Unter den Schutzpflichten des Staates versteht man die Pflichten, grundrechtsgewährende Rechtsgüter der Grundrechtsträger, die durch Dritte oder durch natürliche Gefahren bedroht sind, zu schützen. Es reicht also nicht aus, dass der Staat die in den Grundrechten wie der Gesundheit der Bürger verankerten Rechte respektiert; vielmehr verlangen die Grundrechte auch, dass der Staat diese aktiv vor Eingriffen aus der Umwelt oder durch Dritte schützt.
19
Dabei kann es vorkommen, dass widerstreitende Interessen der Grundrechtsträger aufeinanderprallen. Wie unterschiedlich die Interessenslage der einzelnen Grundrechtsträger sein kann, zeigt sich besonders gut an den Maßnahmen während der Corona-Pandemie. So hatte eine bestimmte Bevölkerungsgruppe ein starkes Bedürfnis danach, dass der Staat Maßnahmen ergreift, um die Bevölkerung vor den Gesundheitsgefahren im Zusammenhang mit dem Coronavirus zu schützen. Auf der anderen Seite bestand in bestimmten Bevölkerungsgruppen der Wunsch, dass ihre Grundrechte nicht oder nur geringfügig eingeschränkt werden. Das Bundesverfassungsgericht, das über die Rechtmäßigkeit der Coronamaßnahmen zu entscheiden hatte, hat genau diese Abwägung zwischen den Abwehrrechten und den Schutzpflichten vorgenommen. Man spricht hierbei von einer sogenannten praktischen Konkordanz zwischen dem Schutzbedürfnis auf der einen Seite und dem Freiheitsbedürfnis auf der anderen Seite.
20
Auch im Betreuungsrecht spielen beide Dimensionen der Grundrechte eine entscheidende Rolle: Auf der einen Seite die abwehrrechtliche Dimension, die das Ziel hat, das Selbstbestimmungsrecht der betreuten Person zu wahren und trotz Einschränkungen durch Krankheit oder Behinderung die Entscheidungsfreiheit zu respektieren. Auf der anderen Seite können jedoch aus der Erkrankung Gefahren für die betroffene Person resultieren, die sie nicht sofort erkennt. Hier stellt sich die Frage, welche Schutzpflichten der Staat gegenüber dem Betroffenen im Hinblick auf seine Erkrankung und den krankheitsbedingten Irrtum übernehmen muss.
21
S leidet unter einer paranoiden Schizophrenie. Er ist der Meinung, dass sich seine gesamte Umgebung gegen ihn verschworen hat. Auf das Drängen seiner Freunde, in die Klinik zu gehen und sich dort behandeln zu lassen, wendet er ein, dass auch diese sich gegen ihn verschworen haben und ihn in die Klinik locken wollen, damit er dort endgültig kaltgestellt werde. Sein Misstrauen ist so groß, dass er auch die Nahrungsaufnahme verweigert, aus Angst, das Essen könne vergiftet sein.
22
Zugang zur Unterstützung muss durch den Staat auch aufgrund der Vorgaben des Art. 12 der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) sichergestellt werden. Der Gesetzgeber sieht diese Vorgaben durch die Reform des Betreuungsrechts, die am 1.1.2023 in Kraft getreten ist, als erfüllt an. In den Gesetzgebungsmaterialien heißt es hierzu:
23
„Die rechtliche Betreuung bildet ein System der Unterstützung im Sinne von Artikel 12 Absatz 3 und 4 der am 26. März 2009 in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft getretenen UN-BRK, durch welches Menschen mit Behinderungen Zugang zu der Unterstützung verschafft wird, die sie bei der Ausübung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit gegebenenfalls benötigen. Sie steht dabei in einem Spannungsverhältnis zwischen Freiheit und Fürsorge, das sowohl in den gesetzlichen Grundlagen als auch in der Anwendungspraxis in jedem Einzelfall ein vernünftiges, das Selbstbestimmungsrecht weitestgehend wahrendes Austarieren im Sinne einer praktischen Konkordanz zwischen Selbstbestimmung und Schutz gebietet.“[7]
24
Wie weit darf der erforderliche Schutz die Freiheit jedoch einschränken? Ist Zwang auch ein legitimes Mittel, um die Betroffenen vor den Folgen der Erkrankung zu schützen? Der UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen sieht das im zweiten und dritten Staatenbericht vom 3.10.2023 jedoch skeptisch. Er empfiehlt in seinem Bericht:
-
„alle Formen der ersetzenden Entscheidungsfindung abzuschaffen und sie durch ein System der unterstützten Entscheidungsfindung zu ersetzen“
-
„die unfreiwillige Freiheitsentziehung, Zwangsunterbringung und -behandlung von Menschen mit Behinderungen aufgrund ihrer Beeinträchtigung zu verbieten“
-
„den Einsatz von körperlichen und chemischen Zwangsmaßnahmen, Isolierung und anderen schädlichen Praktiken in allen institutionellen Settings zu verbieten“
25
Das deutsche Betreuungsrecht hat sich gegen die Abschaffung der ersetzenden Entscheidungsfindung und den Verzicht auf Zwang in der rechtlichen Betreuung entschieden. Auch das Bundesverfassungsgericht betrachtet die Regelungen des Betreuungsrechts zur Zwangsbehandlung als mit der UN-Behindertenrechtskonvention vereinbar.[8]
26
Es drängt sich jedoch die Frage auf, wie die Befugnis zur Anwendung von Zwang mit den oben vorgestellten Ausführungen zur Selbstbestimmung vereinbar ist. Wenn jeder das Recht auf einen selbstbestimmten Tod hat,[9] muss dies nicht erst recht für das Recht gelten, sich nicht behandeln lassen zu wollen?
27
Die Antwort lautet: „kommt darauf an“. Zum einen ist der Wunsch bis zu einer Erheblichkeitsschwelle der Selbstgefährdung stets beachtlich. Oberhalb dieser Erheblichkeitsschwelle ist zu prüfen, warum der Betroffene trotz der erheblichen Gefahr diesen Wunsch hat. Der BGH[10] führt hierzu aus:
28
„Ist danach ein Wunsch des Betreuten im Grundsatz beachtlich, sofern dessen Erfüllung nicht die gesamte Lebens- und Versorgungssituation des Betreuten erheblich verschlechtern würde, kann dies freilich nur unter der Voraussetzung gelten, dass der Wunsch nicht Ausdruck der Erkrankung des Betreuten ist (MünchKomm/Schwab BGB 5. Aufl. § 1901 Rdn. 14). Dies bedeutet allerdings nicht, dass jeder Wunsch unbeachtlich wäre, den der Betreute ohne Erkrankung nicht hätte oder der als irrational zu bewerten ist (BT-Drucks. 11/4528 S. 67; OLG Schleswig OLG Report 2001, 346, 347; Staudinger/Bienwald BGB (1999) § 1901 Rdn. 28; Voigt, Betreuerpflichten, S. 57, 78 f.). Vielmehr ist ein Wunsch lediglich dann unbeachtlich, wenn der Betreute infolge seiner Erkrankung entweder nicht mehr in der Lage ist, eigene Wünsche und Vorstellungen zu bilden und zur Grundlage und Orientierung seiner Lebensgestaltung zu machen (Erman/Roth BGB 12. Aufl. § 1901 Rz. 4, 10; Bienwald FamRZ 1992, 1125, 1128; Voigt, Betreuerpflichten, S. 75; vgl. auch Frommann NDV 1992, 2, 4), oder wenn er die der Willensbildung zugrunde liegenden Tatsachen infolge seiner Erkrankung verkennt (vgl. dazu Bienwald, Betreuungsrecht, § 1901 Rz. 26).“
29
Demnach ist es nach dem Betreuungsrecht nicht ausreichend, dass ein vom Betroffenen geäußerter Wunsch seinen objektiven Interessen widerspricht. Vielmehr ist ein Wunsch des Betroffenen erst dann unbeachtlich, „wenn dessen Erfüllung höherrangige Rechtsgüter des Betreuten gefährden oder seine gesamte Lebens -und Versorgungssituation erheblich verschlechtern würde und der Wunsch nicht Ausfluss seines Selbstbestimmungsrechts ist.“[11] Für den Gesetzgeber ist dementsprechend entscheidend, dass eine erhebliche Gefährdung aufgrund fehlenden freien Willens vorliegt, um die Wünsche des Betroffenen nicht zu beachten und – falls zur Gefahrabwehr erforderlich – notfalls mit Zwang der Gefahr entgegenzuwirken.
30
Auch das Bundesverfassungsgericht sieht Zwang in der rechtlichen Betreuung unter Umständen als mit dem Grundrecht auf Selbstbestimmung vereinbar an. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf eine Zwangsbehandlung als letztes Mittel eingesetzt werden, wenn mildere Mittel nicht (mehr) in Betracht kommen, eine weniger in die Grundrechte des Betroffenen eingreifende Behandlung somit aussichtslos ist und der Betroffene krankheitsbedingt nicht einsichtsfähig ist oder sich nicht einsichtsgemäß verhalten kann.[12] Wenn also die Einsichtsfähigkeit oder die Steuerungsfähigkeit krankheitsbedingt nicht mehr vorhanden sind, ist auch kein freier Wille mehr gegeben.
31
Der freie Wille ist der entscheidende Aspekt und die Bedingung für die Ausübung der Selbstbestimmung, selbst wenn es um selbstschädigendes Verhalten oder die Entscheidung über die Beendigung des eigenen Lebens geht. Liegt der freie Wille jedoch nicht vor, ist zu prüfen, ob die staatlichen Schutzpflichten ein Tätigwerden gegen den geäußerten Wunsch erforderlich machen – notfalls unter Anwendung von Zwang.
32
Die vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Voraussetzungen für fehlenden freien Willen, nämlich die krankheitsbedingte fehlende Einsichtsfähigkeit oder die Fähigkeit zum einsichtsgemäßen Verhalten, werden im Betreuungsrecht ähnlich beschrieben. So formuliert § 1821 Abs. 3 Nr. 1 BGB, dass „der Betreute diese Gefahr aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann“, was genau diese beiden Aspekte des fehlenden freien Willens betrifft. Dieselbe Formulierung („nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann“) findet sich auch in § 1831 Abs. 1 Nr. 2 BGB als Voraussetzung für die Unterbringung und in § 1832 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB als Voraussetzung für ärztliche Zwangsmaßnahmen.
33
Es ergibt sich jedoch, dass nicht jede Beeinträchtigung zum Ausschluss der freien Willensbildung führt. Es wäre ein grober Fehler anzunehmen, dass jeder an Demenz oder Schizophrenie Erkrankte nicht zur freien Willensbildung in der Lage ist. Für den BGH ist entscheidend, ob man „nicht imstande ist, seinen Willen frei und unbeeinflusst von einer vorliegenden Geistesstörung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln“.[13] Dies setzt zwingend voraus, dass man seine Defizite im Wesentlichen zutreffend einschätzen und auf dieser Grundlage die für und gegen sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abwägen kann.[14]
34
Wörtlich heißt es in dieser Entscheidung:
„Einsichtsfähigkeit setzt die Fähigkeit des Betroffenen voraus, im Grundsatz die für und wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen. Dabei dürfen keine überspannten Anforderungen an die Auffassungsgabe des Betroffenen gestellt werden. Auch der an einer Erkrankung im Sinne des § 1896 Abs. 1 BGB leidende Betroffene kann in der Lage sein, einen freien Willen zu bilden und ihn zu äußern. Der Betroffene muss Grund, Bedeutung und Tragweite einer Betreuung intellektuell erfassen können, was denknotwendig voraussetzt, dass der Betroffene seine Defizite im Wesentlichen zutreffend einschätzen und auf der Grundlage dieser Einschätzung die für oder gegen eine Betreuung sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abwägen kann. Ist er zur Bildung eines klaren Urteils hinsichtlich der Problematik der Betreuerbestellung in der Lage, muss ihm weiter möglich sein, nach diesem Urteil zu handeln und sich dabei von den Einflüssen interessierter Dritter abzugrenzen (Senatsbeschlüsse vom 16. März 2016 – XII ZB 455/15 – FamRZ 2016, 970 Rz. 6 f. mwN und vom 22. Januar 2014 – XII ZB 632/12 – FamRZ 2014, 647 Rz. 6 ff. mwN)“.[15]
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An dem obigen Beispiel des schizophrenen jungen Mannes kann man die fehlende freie Willensbildung gut erkennen: Er verweigert die Nahrungsaufnahme nicht, weil er sich nach einer Abwägung des Für und Wider dafür entschieden hat, um ein bestimmtes Ziel – z.B. abzunehmen oder eine politische Botschaft im Rahmen eines Hungerstreiks – zu erreichen. Vielmehr nimmt er keine Nahrung zu sich, weil er dem krankheitsbedingten Irrtum unterliegt, dass er durch die Nahrungsaufnahme sterben wird. Dadurch setzt er jedoch eine Kausalkette in Gang, die ohne Intervention von außen genau zu diesem Ergebnis führen wird. Ohne diese Intervention stirbt S, aber nicht, weil er sich nach einer Abwägung des Für und Wider dazu entschieden hat, sondern weil er krankheitsbedingt nicht erkennen kann, was er tatsächlich tut. Das ist der Grund, warum der Staat in diesem Fall nicht einfach zuschauen darf und S seiner Krankheit überlassen kann. Es ist auch keine Frage der Selbstbestimmung, da S in dieser Krankheitsphase nicht in der Lage ist, selbstbestimmte Entscheidungen über sein weiteres Leben zu treffen. Vielmehr bestimmen die Symptome der Erkrankung (hier Vergiftungswahn) seine Wahrnehmung und damit seine Entscheidungen. Um diese „Fremdbestimmung“ durch die Erkrankung zu beenden und die Selbstbestimmung wiederherzustellen, ist eine Intervention von außen durch Zwang zur Wiederherstellung des freien Willens unausweichlich.
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Fehlt bei der betroffenen Person entweder die Einsichtsfähigkeit oder die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, liegt kein freier, sondern nur ein natürlicher Wille vor.[16] Dennoch ist auch der natürliche Wille ein geäußerter Wille. Eine Person im Koma hat beispielsweise gar keinen Willen. Zwang kann folglich nur gegen eine Person angewendet werden, die zumindest einen natürlichen Willen hat.
37
Die Geschäftsunfähigkeit ist in § 104 BGB geregelt:
„Geschäftsunfähig ist:
a.
wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
b.
wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.“
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Folglich ist der Ausschluss der freien Willensbestimmung auch für die Frage der Geschäftsfähigkeit ausschlaggebend.
39
Für den BGH sind der Begriff der freien Willensbildung und der der Geschäftsfähigkeit i.S.v. § 104 Nr. 2 BGB im Kern deckungsgleich. Die beiden entscheidenden Kriterien sind in beiden Fällen die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen und dessen Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln (Steuerungsfähigkeit).[17]
40
Allerdings ist die Frage nach der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit auf den jeweiligen Bereich bezogen. So kann beispielsweise eine hochgradig depressive Person durchaus geschäftsfähig sein, jedoch in der Frage der Unterbringung in einem Krankenhaus aufgrund ihrer Depression keine freie Entscheidung treffen können. Auch setzt die Geschäftsunfähigkeit – im Gegensatz zum fehlenden freien Willen – voraus, dass der Zustand seiner Natur nach kein vorübergehender ist. Eine Person, die sich im Rausch befindet, ist folglich nicht zur freien Willensbildung in der Lage, jedoch geschäftsfähig. Um diese Person im Rechtsverkehr zu schützen, regelt § 105 Abs. 2 BGB, dass auch die Willenserklärungen, die in diesem Zustand abgegeben wurden, nichtig sind.
41
Die Prozessfähigkeit bezeichnet die Fähigkeit, einen Prozess selbst oder durch einen selbst bestellten Vertreter zu führen und alle Prozesshandlungen selbst oder durch einen selbst gewählten Vertreter vorzunehmen und entgegenzunehmen.[18] Nach § 52 ZPO ist eine Person prozessfähig, soweit sie sich durch Verträge verpflichten kann. Der Begriff der Prozessfähigkeit ist eng mit dem der Geschäftsfähigkeit verbunden, die definiert, inwieweit jemand durch Verträge verpflichten kann. Ist eine betroffene Person nicht in der Lage, Prozesshandlungen vorzunehmen, liegt Prozessunfähigkeit vor. Betreute Personen, die nach § 104 Nr. 2 BGB geschäftsfähig sind, sind grundsätzlich auch prozessfähig.[19]
42
Der BGH[20] führt hierzu aus:
„Geschäfts- und damit prozessunfähig ist, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden, dauerhaften Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet. Ein solcher Zustand ist gegeben, wenn jemand nicht imstande ist, seinen Willen frei und unbeeinflusst von einer vorliegenden Geistesstörung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln (vgl. Senat, Urteil vom 5. Dezember 1995 – XI ZR 70/95, WM 1996, 104).“
43
§ 53 Abs. 1 ZPO stellt zudem klar, dass die Betreuung keinen Einfluss auf die Prozessfähigkeit hat, sofern kein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde. Allerdings kann der Betreuer durch die sogenannte Ausschließlichkeitserklärung nach § 53 Abs. 3 ZPO das Verfahren an sich ziehen (nähere Ausführungen dazu in Kap. D Rz. 714 ff.). Ist kein Betreuer bestellt, kann der vorsitzende Richter gem. § 57 ZPO einen Prozesspfleger für das jeweilige Verfahren bestellen.
44
Gemäß § 56 Abs. 1 ZPO muss das Prozessgericht von Amts wegen die Prozessfähigkeit prüfen. Dabei ist grundsätzlich – auch bei betreuten Personen – von deren Prozessfähigkeit auszugehen, solange keine ausreichenden Tatsachen für das Gegenteil vorliegen.[21]
45
Für das Verwaltungsverfahren regelt § 62 Abs. 1 VwGO und für das Sozialgerichtsverfahren § 71 SGG, dass geschäftsfähige Personen prozessfähig sind. § 62 Abs. 2 VwGO verweist auf die eingeschränkte Prozessfähigkeit im Falle eines Einwilligungsvorbehalts, während § 62 Abs. 4 VwGO sowie § 71 Abs. 5 SGG die §§ 53–58 ZPO entsprechend anwenden. Ähnliche Regelungen enthält § 58 FGO. Im behördlichen Verfahren beinhalten § 11 SBG X, § 12 VwVfG und § 81 AO vergleichbare Vorschriften.
46
In der betreuungsrechtlichen Praxis ist die Frage der Einwilligungsfähigkeit der betreuten Person in eine medizinische Maßnahme i.S.d. §§ 630a ff. BGB von großer Bedeutung. Nach § 630d Abs. 1 S. 1 BGB ist der Behandelnde verpflichtet, vor der Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit des Patienten, dessen Einwilligung einzuholen.
47
Die Einwilligung eines berechtigten Vertreters ist nur erforderlich, wenn:
1.
der Patient einwilligungsunfähig ist und
2.
keine Patientenverfügung nach § 1827 Abs. 1 S. 1 BGB die Maßnahme gestattet oder untersagt.
In diesen Fällen muss die Einwilligung eines hierzu berechtigten Vertreters eingeholt werden (§ 630d Abs. 1 S. 2 BGB).
48
Trotz des eindeutigen und klaren Wortlauts ist es leider gängige Praxis, dass Ärzte in rechtswidriger Weise die Einwilligung des Betreuers verlangen, sobald die Betreuung den Aufgabenbereich der Gesundheitssorge umfasst, ohne die Einwilligungsfähigkeit des Betreuten näher zu überprüfen. Nach dem klaren Wortlaut des § 630d Abs. 1 S. 2 BGB darf eine stellvertretende Einwilligung des Betreuers, Bevollmächtigten oder des nach § 1358 BGB vertretenden Ehegatten erst eingeholt werden, wenn der Betroffene einwilligungsunfähig ist.[22]
49
Einwilligungsunfähig ist, wer die Art, Bedeutung und Tragweite bzw. Folgen der medizinischen Maßnahme nicht verstehen oder seinen Willen nicht danach bestimmen kann.[23] Auch hier ist zu prüfen, ob der Betroffene einsichts- und steuerungsfähig ist.
50
Gemäß § 1304 BGB kann eine geschäftsunfähige Person eine Ehe nicht eingehen. Die Ehefähigkeit ist jedoch verfassungskonform im Lichte des Art. 6 Abs. 1 GG auszulegen, sodass im Einzelfall zu prüfen ist, ob nicht doch eine partielle Geschäftsfähigkeit für die Eheschließung gegeben ist.[24]
51
Auch die Testierfähigkeit ist eine Unterform der Geschäftsfähigkeit. Nach § 2229 Abs. 2 BGB kann daher derjenige kein Testament errichten, der
„wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln“.
Auch aus dieser Gesetzesformulierung werden die beiden Aspekte der fehlenden Einsichtsfähigkeit oder fehlenden Steuerungsfähigkeit deutlich.
52
Nach § 20 StGB handelt derjenige ohne Schuld,
„wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln“.
Auch nach den strafrechtlichen Vorschriften kann man sich nur „schuldig machen“, wenn man bei der Tatbegehung die erforderliche Einsichtsfähigkeit in das Unrecht der Tat und die erforderliche Steuerungsfähigkeit hatte. Fehlt eines der beiden Elemente, ist man „unschuldig“ und wird – selbst wenn man die rechtswidrige Tat begangen hat – freigesprochen. Bei der Gefahr schwerwiegender Taten ist dann zu prüfen, ob die Person nicht gem. § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus, dem sogenannten Maßregelvollzug, oder gem. § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt untergebracht werden kann. Die Unterbringung dient allerdings dem Schutz der Allgemeinheit auf der einen Seite und der Heilung des Täters auf der anderen Seite, ist aber keine Strafe für die begangene Tat.
53
Das zivilrechtliche Pendant zur strafrechtlichen Schuldfähigkeit ist die Deliktsfähigkeit. Nach § 827 S. 1 BGB ist jemand, der „im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, [. . .] für den Schaden nicht verantwortlich“. Der Maßstab der Fahrlässigkeit ist jedoch nach § 827 S. 2 BGB anzusetzen, wenn „er sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel“ schuldhaft in „einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt“ hat. Darüber hinaus kann sich eine Ersatzpflicht für deliktsunfähige Personen aus § 829 BGB aus Billigkeitsgründen ergeben.
54
Als mutmaßlicher Wille wird der Wille angesehen, den die Person – die nun keinen freien Willen äußern kann – „mutmaßlich“ jetzt haben würde, wenn sie selbstverantwortlich entscheiden könnte. Es handelt sich hierbei um eine Rekonstruktion des wahrscheinlichen Willens auf Grundlage verschiedener Äußerungen und Wertvorstellungen der Person.[25]
55
Der BGH führt dazu aus:
„Auf den mutmaßlichen Willen des Betroffenen ist demgegenüber abzustellen, wenn sich ein auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation bezogener Wille des Betroffenen nicht feststellen lässt. Der mutmaßliche Wille ist anhand konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln, insbesondere anhand früherer mündlicher oder schriftlicher Äußerungen (die jedoch keinen Bezug zur aktuellen Lebens- und Behandlungssituation aufweisen), ethischer oder religiöser Überzeugungen und sonstiger persönlicher Wertvorstellungen des Betroffenen (§ 1901a Abs. 2 Satz 2 und 3). Der Betreuer stellt letztlich eine These auf, wie sich der Betroffene selbst in der konkreten Situation entschieden hätte, wenn er noch über sich selbst bestimmen könnte (Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann Betreuungsrecht § 1901a BGB Rz. 67 ff.).“[26]
56
Auch § 1828 Abs. 2 BGB verlangt, dass zur Ermittlung des mutmaßlichen Willens „nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden“ soll.
57
Die Anforderungen an die Ermittlung des mutmaßlichen Willens dürfen bei Eilentscheidungen jedoch nicht zu hoch angesetzt werden.
58
Max erleidet einen schweren Autounfall. Als der Notarzt eintrifft, ist er nicht ansprechbar und blutet stark. Er wird sofort ins Krankenhaus gebracht und am offenen Schädel operiert. Es wird hierzu niemand gefragt, auch nicht der rechtliche Betreuer. Später erklärt der Arzt, dass die Entscheidung über die Operation sofort getroffen werden musste. Selbst der Aufschub von wenigen Minuten hätte den Tod von Max zur Folge gehabt.
59
Geht das? Ja. Es handelt sich hierbei um eine unaufschiebbare Maßnahme, bei der ohne Einwilligung auf den mutmaßlichen Willen abgestellt werden kann (§ 630d Abs. 1 S. 4 BGB). Es drängt sich jedoch die Frage auf, ob der mutmaßliche Wille in solchen Situationen nicht mit den objektiven Bedürfnissen gleichgesetzt wird.
60
Der BGH bejaht dies und führt dazu aus:
„Ergeben sich aus der Vereinbarung und dem erklärten Willen des Vollmachtgebers keine konkreten Vorgaben, kann der Betroffene seine Wünsche nicht mehr äußern und bestehen auch keine individuellen Anhaltspunkte für seinen mutmaßlichen Willen, richtet sich dieser nach seinen objektiven Bedürfnissen.“[27]
61
Der vor-(?)schnelle Rückgriff des BGH auf die objektiven Bedürfnisse erscheint bedenklich. Zumal in diesem Fall offensichtlich ein Vorsorgebevollmächtigter vorhanden war. Auch wenn es gerade um dessen Eignung ging, müssen doch Ermittlungen zu ethischen oder religiösen Überzeugungen und sonstigen persönlichen Wertvorstellungen möglich sein. Letztendlich wird man jedoch auch nach Ausschöpfung aller verfügbaren Informationsquellen oft mangels anderweitiger Anknüpfungspunkte auf das objektive Bedürfnis zurückgreifen müssen.
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Der mutmaßliche Wille ist daher eine Fiktion eines vermuteten tatsächlichen Willens der betroffenen Person ohne Willenseinschränkungen. Je mehr Informationen über die Person, ihre Überzeugungen und Präferenzen zur Verfügung stehen, desto leichter ist die Bestimmung dieses vermuteten Willens, und desto näher dürfte dieser ermittelte Wille an dem realen Willen liegen. Eine Garantie hierfür gibt es freilich nicht. Selbst eine eindeutige frühere Äußerung ist kein Garant dafür, dass die betroffene Person an jener Überzeugung weiterhin festhalten möchte. In der Medizinethik spricht man vom sogenannten Behinderungsparadox[28], wonach Menschen im gesunden Zustand bestimmte Weiterbehandlungen ablehnen, die sie sich dann im eingetretenen Zustand wünschen. Trotz aller Skepsis hinsichtlich der tatsächlichen Übereinstimmung des von Angehörigen ermittelten mutmaßlichen Willens und des tatsächlichen Willens der Betroffenen ist dieser Ansatz der einzige, um den Willen aus der Perspektive des Betroffenen zu bestimmen und nicht seine eigenen Vorstellungen an dessen Stelle zu setzen. Bei der Ermittlung des mutmaßlichen Willens müssen Fehler nach Möglichkeit eliminiert werden. Eine falsche Ermittlung auf Grundlage früherer Äußerungen, die sich möglicherweise geändert haben, ist hierbei jedoch in Kauf zu nehmen. Denn jede Person, die Wünsche und Präferenzen äußert oder gar konkrete Maßnahmen festlegt, wie es bei der Patientenverfügung nach § 1827 Abs. 1 BGB der Fall ist, muss damit rechnen, dass dies auch im Fall einer Änderung ihrer Wünsche und Präferenzen der Ermittlung des mutmaßlichen Willens zugrunde gelegt werden wird.
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Der mutmaßliche Wille ist demnach nach wie vor der beste Garant der Selbstbestimmung in den Fällen, in denen man den eigenen Willen nicht frei und unbeeinflusst äußern kann. So legt auch die Magna Charta des Betreuungsrecht in § 1821 Abs. 4 BGB diesen mutmaßlichen Willen zum Leitprinzip des Betreuerhandelns, wenn dieser die Wünsche des Betreuten nicht positiv feststellen konnte, oder diesen nach § 1821 Abs. 3 Nr. 1 BGB nicht entsprechen durfte. Der Betreuer muss in diesen Fällen den mutmaßlichen Willen „aufgrund konkreter Anhaltspunkte“ ermitteln und diesem Willen Geltung verschaffen (§ 1821 Abs. 4 S. 1 BGB). Das bedeutet ganz konkret, dass die Selbstbestimmung auch im Zustand der Willenlosigkeit oder im krankheitsbedingt verursachten Gefährdungszustand gewahrt wird. Selbst in dieser Situation darf der Betreuer nicht tun, was er für richtig hält, sondern muss das tun, was die betroffene Person für richtig halten würde.
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(Fortführung von Rz. 58) Max erleidet einen schweren Autounfall und muss notfallmäßig operiert werden. Max ist Zeuge Jehowas. Er lehnt Bluttransfusion strikt ab. Er hat einen entsprechenden Anhänger („no blood“). Durch die Operation hat er viel Blut verloren. Die Ärzte fragen den aufgrund des Unfalls im Eilverfahren bestellten beruflichen Betreuer, ob sie Max eine dringend benötigte Bluttransfusion geben dürfen. Ohne die wird er höchstwahrscheinlich nicht überleben.[29]
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