Handbuch Solvabilität - Thorsten Gendrisch - E-Book

Handbuch Solvabilität E-Book

Thorsten Gendrisch

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Beschreibung

Mit der Verabschiedung der CRR II wurde ein weiterer, wichtiger Grundstein für die Vollendung des Basel III Reformpaketes auf europäischer Ebene gelegt. Die aktuellen Neuerungen enthalten in einigen Teilbereichen signifikante Änderungen. Zu den wesentlichen Neuerungen der CRR II gehört die Kapitaldefinition inklusive Kapitalpuffer, die Leverage Ratio, das Kreditrisiko inklusive Kontrahentenrisiken, das Marktrisiko, die operationellen Risiken, die Behandlung von Großkrediten sowie das Zinsänderungsrisiko im Bankbuch. Bei allen diesen Themen wird ein Ausblick auf künftig anstehende Novellierungen (insbesondere CRR III) gegeben. Der Band gibt eine Gesamtübersicht über den aktuellen Stand der Anforderungen durch die Bankenaufsicht und stellt dar, was der Praktiker in der Umsetzung beachten muss.

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Seitenzahl: 567

Veröffentlichungsjahr: 2020

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[5]Inhaltsverzeichnis

Hinweis zum UrheberrechtImpressumVorwort der Herausgeber1 Aufsichtliche Konsolidierung nach CRR und KWG1.1 Einleitung1.2 Anwendungsebenen der CRR 1.3 Methoden, Verfahren und Begrifflichkeiten der aufsichtlichen Konsolidierung1.3.1 Allgemein1.3.2 Aufsichtlicher Konsolidierungskreis1.3.3 Konsolidierungsmethoden und -verfahren1.3.4 Konsolidierungssachverhalte 1.4 Wesentliche Neuerungen der CRR II1.5 Schlussbetrachtung2 FinTechs in der Regulierung2.1 Einleitung2.2 Definition2.3 Disruptionen und Geschäftsmodell-Innovationen2.4 Regulierungsbestrebungen von FinTechs: Regulatory Sandboxes versus Level-Playing-Field2.5 Implikationen und regulatorischer Ausblick2.6 Fazit3 Eigenmitteldefinition und Eigenmittelpuffer3.1 Einleitung3.2 Bestandteile der Eigenmittel3.2.1 Kapitalinstrumente des harten Kernkapitals3.2.2 Posten des harten Kernkapitals3.2.3 Aufsichtliche Korrekturposten3.2.4 Abzüge von Posten des harten Kernkapitals3.2.5 Beteiligungsabzüge3.3 Bestandteile des zusätzlichen Kernkapitals3.3.1 Posten und Kapitalinstrumente des zusätzlichen Kernkapitals3.3.2 Abzüge von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals3.3.3 Änderungen aufgrund der CRR II3.4 Bestandteile des Ergänzungskapitals3.4.1 Posten und Instrumente des Ergänzungskapitals3.4.2 Abzüge von den Posten des Ergänzungskapitals3.4.3 Änderungen aufgrund der CRR II3.5 Eigenmittelanforderungen und zusätzliche Kapitalpuffer3.5.1 Eigenmittelanforderungen gemäß CRR 3.5.2 Makroprudenzielle Kapitalpuffer3.5.3 Mikroprudenzielle Kapitalpuffer3.5.4 Änderungen aufgrund der CRR II3.6 MREL und TLAC nach CRR II4 Mindestdeckung notleidender Risikopositionen4.1 Idee und Hintergrund4.2 Anwendungsbereich4.3 Notleidende Risikopositionen4.3.1 Definition4.3.2 Stundungsmaßnahmen4.4 Abzugsbetrag4.4.1 Positionswert 4.4.2 Aufsichtliche Mindestdeckungsquoten4.4.3 Kalkulation Abzugsbetrag4.5 Implikationen5 Der Kreditrisikostandardansatz 5.1 Grundkonzept und neuere Entwicklungen5.2 Spezifika einzelner Forderungsklassen5.2.1 Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten oder Zentralbanken (Art. 114 CRR) 5.2.2 Risikopositionen gegenüber Instituten (Art. 119–121 CRR) 5.2.3 Risikopositionen gegenüber Unternehmen (Art. 122 CRR) 5.2.4 Risikopositionen aus dem Mengengeschäft (Art. 123 CRR) 5.2.5 Durch Immobilien besicherte Risikopositionen (Art. 124–126 CRR) 5.2.6 Ausgefallene Risikopositionen (Art. 127 CRR) 5.2.7 Mit besonders hohen Risiken verbundene Risikopositionen (Art. 128 CRR) 5.2.8 Risikopositionen in Form von gedeckten Schuldverschreibungen (Art. 129 CRR) 5.2.9 Risikopositionen in Form von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen (Art. 132 CRR) 5.2.10 Beteiligungspositionen (Art. 133 CRR) 5.2.11 Sonstige Posten (Art. 134 CRR) 5.3 Fazit6 Auf internen Einstufungen basierender Ansatz6.1 Einleitung6.2 Anwendungsvoraussetzungen6.2.1 Parameterschätzung6.2.2 Mindestanforderungen6.2.3 Prozess der IRB-Zulassung6.2.4 Teilanwendung6.3 Anrechnungsbeträge6.3.1 Bestimmung der Forderungsklassen6.3.2 Risikopositionsbetrag 6.3.3 Ermittlung des Risikogewichts 6.3.4 Besonderheiten des IRB 6.3.5 Fazit und Ausblick7 Regulatorische Vorgaben zur Parameterschätzung von IRB-Modellen7.1 Einleitung7.2 Übergeordnete Aspekte für PD und LGD 7.2.1 Struktur von Ratingsystemen: Kalibrierungssegmente7.2.2 Repräsentativität7.2.3 Bestimmung einer Sicherheitsspanne7.3 Anforderungen an die PD-Schätzung7.4 Anforderungen an die LGD-Schätzung7.4.1 LGD für gesunde Risikopositionen 7.4.2 LGD für ausgefallene Risikopositionen 7.5 Fazit und Ausblick8 Kreditminderungstechniken 8.1 Einleitung8.2 Allgemeine Mindestanforderungen8.3 Berücksichtigungsfähige Sicherheiten8.3.1 Finanzielle Sicherheiten8.3.2 Gewährleistungen8.3.3 Immobilien8.3.4 Forderungsabtretungen8.3.5 Sachsicherheiten 8.3.6 Leasing8.4 Sicherheitenwertansatz 8.4.1 Sicherheitenspezifische Ansätze8.4.2 Berücksichtigung von Inkongruenzen 8.5 Kreditrisikominderungseffekte8.5.1 Kreditrisikostandardansatz8.5.2 IRB-Ansätze8.6 Handlungsempfehlungen der EBA8.7 Zusammenfassung9 Verbriefungen 9.1 Einleitung9.2 Ökonomischer Hintergrund9.3 Regulatorische Verbriefungsdefinition9.3.1 STS-Verbriefung im Nicht-ABCP-Umfeld9.3.2 STS-Verbriefung im ABCP-Umfeld9.4 Eigenmittelunterlegung von Verbriefungen 9.4.1 Risikotransfer 9.4.2 Methodenwahl9.4.3 Die Verbriefungsunterlegungsansätze9.4.4 Ermittlung des risikogewichteten Positionswertes9.5 Zusammenfassung10 Standardansätze für das Gegenparteiausfallrisiko10.1 Vorherrschende Standardansätze nach CRR 10.1.1 Marktbewertungsmethode (Art. 274 CRR) 10.1.2 Ursprungsrisikomethode (Art. 275 CRR) 10.2 Standardansätze nach CRR II10.2.1 SA-CCR – Der neue Standardansatz (Art. 274 CRR II)10.2.2 Vereinfachter und modifizierter SA-CCR (Art. 281, 429c-429d CRR II)10.2.3 Überarbeitete Ursprungsrisikomethode (Art. 282 CRR II)10.3 Fazit11 Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung (CVA-Risiko)11.1 Grundlagen des CVA-Risiko11.2 Berechnungsansätze und Ausnahmen geregelt in der CRR II11.2.1 Standardmethode in der CRR II11.2.2 Fortgeschrittene Methode in der CRR II11.2.3 Anerkennungsfähige Absicherungsgeschäfte im Standard- und fortgeschrittenen Ansatz11.2.4 Alternative Methode in der CRR II11.3 Berechnungsansätze auf Basler Ebene11.3.1 Der reduzierte Basis-Ansatz11.3.2 Der vollständige Basis-Ansatz11.3.3 Vergleichsrechnung zwischen dem Basis-Ansatz und dem aktuellen Standardansatz11.3.4 Der neue Standardansatz (SA-CVA)12 Zentrale Kontrahenten und Abwicklungsrisiken12.1 Die Besonderheit von zentralen Kontrahenten/zentralen Gegenparteien (ZGP) in der Eigenmittelunterlegung 12.1.1 Handelsrisikopositionen und dazugehörige Sicherheiten12.1.2 Beiträge zum Ausfallfonds12.2 Abwicklungsrisiko12.2.1 Übergreifende Regelungen12.2.2 Vorleistungen12.2.3 Abwicklungs-/Lieferrisiko12.3 Fazit13 Anforderungen an besondere Exposurearten – Neue Methoden der Finanzierung13.1 Einleitung13.2 Behandlung von Software13.3 KMU-Faktor13.4 Spezial- und Infrastrukturfinanzierungen13.5 Forderungsklasse mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen13.6 Schlussbetrachtung14 Handelsbuchtätigkeit, interne Sicherungsgeschäfte (IRT) und andere qualitative Anforderungen für Handelsgeschäfte14.1 Handelsbuchtätigkeit14.1.1 Definition der relevanten Positionen14.1.2 Potenzielle Ergänzung der Definition14.1.3 Bedeutung der Größenordnung der Handelsbuchtätigkeit14.1.4 Anforderungen an Handelstische14.1.5 Vorsichtige Bewertung bzw. Prudent Valuation14.2 Interne Sicherungsgeschäfte14.3 Neueinstufung einer Position14.4 Fazit15 Der vereinfachte Standardansatz für die Marktrisikounterlegung 15.1 Motivation der Kapitalunterlegung und Überblick15.2 Grundsätzliches zur Unterlegung von Marktpreisrisiken15.2.1 Überblick über die unterlegungspflichtigen Risikoarten und Methoden15.2.2 Relevante Anrechnungsbeträge15.2.3 Die Bildung von Nettopositionen15.3 Die Eigenmittelunterlegung mit den Standardmethoden15.3.1 Fremdwährungsrisiko15.3.2 Warenpositionsrisiko15.3.3 Positionsrisiko (Handelsbuchrisikopositionen)15.4 Ausblick16 Der alternative Standardansatz für die Marktrisikounterlegung 16.1 Einführung und generelle Vorbemerkungen16.2 Unterlegung der Marktrisiken mit der sensitivitätsgestützten Methode16.2.1 Genereller Aufbau der Methode16.2.2 Berechnung der Risikoklassenunterlegung Währungsrisiken16.2.3 Besonderheiten der Klasse »Allgemeines Zinsrisiko«16.2.4 Besonderheiten der Klasse »Kreditspreadrisiko«16.2.5 Besonderheiten der Klasse »Aktienrisiko«16.2.6 Besonderheiten der Klasse »Warenrisiko«16.2.7 Vega- und Krümmungsrisiken16.2.8 Zusammenführung der Risikoklassen zum Gesamtrisiko16.3 Unterlegung der Ausfallrisiken16.4 Unterlegung der Restrisiken 16.5 Fazit17 Interne Marktrisikomodelle 17.1 Eigenmittelanforderungen17.2 Der Expected Shortfall17.3 Berechnung der Eigenmittelunterlegung mittels IMA 17.3.1 Bestimmung des ES17.3.2 Berechnung des Partial Expected Shortfalls (PES)17.3.3 Liquiditätshorizonte und Risikofaktorgruppen 17.3.4 Nicht modellierbare Risikofaktoren 17.3.5 Backtesting 17.3.6 Gewinn- und Verlustzuweisung (P&L-Attribution)17.4 Interne Modelle zur Erfassung von Ausfallrisiken17.4.1 Anwendungsbereich und Grundlagen der internen Modellierung der Ausfallrisiken17.4.2 Grundlagen der Ausfallmodellierung17.4.3 Kalibrierung des Zweifaktormodells an historischen Ausfallkorrelationen17.4.4 Modellierung der Erlös- und Verlustquoten17.4.5 Ermittlung der hypothetischen Verlustverteilung17.4.6 Validierung des internen Modells zur Erfassung von Kreditrisiken18 Der neue Messansatz zur Bestimmung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko18.1 Einleitung18.2 Übersicht über die aktuellen Messansätze18.2.1 Basisindikatoransatz 18.2.2 Standardansatz18.3 Darstellung des zukünftigen Verfahrens18.3.1 Maßgeblicher Indikator (»Business Indicator«, BI) 18.3.2 Geschäftsindikatorkomponente (BIC)18.3.3 Verlustmultiplikator (ILM)18.3.4 Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko (ORC)18.4 Beispielrechnung18.5 Sensitivität der Kapitalanforderungen gegenüber außergewöhnlichen Verlusten18.6 Vergleich zwischen BIA und SMA 18.7 Qualitative Anforderungen an die Verwendung von Verlustdaten18.8 Offenlegungsvorschriften und Meldepflichten18.9 Fazit19 Leverage Ratio19.1 Hintergrund und Entwicklung19.2 Ausgestaltung und Berechnung19.2.1 Kapitalmessgröße (Kernkapital)19.2.2 Gesamtrisikopositionsmessgröße (Leverage-Ratio-Exposure)19.2.3 Aspekte in der Steuerung19.3 Meldung und Offenlegung19.4 Fazit und Ausblick20 Die europäischen Großkreditregelungen20.1 Überarbeitung der Großkreditregeln20.1.1 Verhältnis zwischen europäischem und nationalem Recht20.1.2 Überblick der Änderungen20.2 Definition und Begrenzung der Großkredite20.2.1 Begriffsbestimmung des Großkredits20.2.2 Einhaltung der Großkreditobergrenze20.3 Ermittlung der Risikoposition 20.3.1 Überblick20.3.2 Unterscheidung und Ermittlung der Risikopositionen 20.4 Kreditrisikominderungstechniken 20.5 Gruppe verbundener Kunden20.6 Meldepflichten21 Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch21.1 Einleitung21.2 Vom Basler Standard zu einem umfangreichen IRRBB-Regulierungswerk21.3 Einführung eines Standardansatzes21.4 Aufsichtlicher Ausreißertest21.5 Credit-Spread-Risiken im Anlagebuch21.6 Offenlegungspflichten zum IRRBB 21.7 FazitStichwortverzeichnisHerausgeber und Autoren
[1]

Hinweis zum Urheberrecht

Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft - Steuern - Recht GmbH

[4]Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.dnb.de abrufbar.

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ISBN 978-3-7910-4966-3

Bestell-Nr. 20194-0151

Thorsten Gendrisch/Ronny Hahn/Jochen Klement

Handbuch Solvabilität

3. Auflage, Juli 2020

© 2020 Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft · Steuern · Recht GmbH

www.schaeffer-poeschel.de

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Produktmanagement: Alexander Kühn

Lektorat: Adelheid Fleischer

Dieses Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, insbesondere die der Vervielfältigung, des auszugsweisen Nachdrucks, der Übersetzung und der Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen, vorbehalten. Alle Angaben/Daten nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit.

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[13]Vorwort der Herausgeber

Die Lehren aus der Finanzmarktkrise – so sind der »Arbeitstitel« und gleichzeitig die Initialzündung der Anpassungen, die ihre Ausgangsbasis in den Marktturbulenzen ab 2007 haben. Diese Lehren haben bereits zu einer Vielzahl von Verfeinerungen und Korrekturen von oder einfach auch nur zu neuartigen Regelungen geführt. Die damit einhergehende Vollumfänglichkeit der Überwachung oder gleichzeitige Komplexität der Regularien erfuhr dadurch eine neuartige Dimension. Gleichzeitig sind die Vielschichtigkeit und die Wechselwirkungen der unterschiedlichen Vorgaben, nicht nur derjenigen für die Solvenzanforderungen, exponentiell gewachsen.

Mit diesem Herausgeberband, der bereits in der dritten Auflage erscheint, soll als logische Weiterentwicklung der beiden Auflagen aus den Jahren 2007 und 2014 wieder der Versuch unternommen werden, den doch recht technischen Verordnungstext der CRR praxisorientiert und plastischer darzustellen. Dabei mitgeholfen haben wieder eine Vielzahl von Fachexperten aus Instituten und Verbänden sowie Berater, die ihre umfangreiche und fundierte Expertise aus den alltäglichen Herausforderungen aber auch Umsetzungsprojekten in die Artikel eingebracht haben. Dafür sei an dieser Stelle nochmals ein außerordentliches Dankeschön formuliert, denn ohne sie würde das umfangreiche Werk doch ungleich monotoner sein.

Die Auswahl und die Abfolge der einzelnen Artikel richtet sich grob nach der Struktur und dem folgenden Inhaltsverzeichnis der CRR (II):

[14]

Abb. 0.1: Struktur der CRR

[15]Gleichzeitig sei angemerkt, dass nicht alle Anforderungen und Regelungen im Rahmen der Artikel ausgeführt bzw. dargestellt sind. Teilweise betrifft dies Berechnungsmethoden für Teile des Forderungswertes – also eher Randthemen mit einem kleinen Anwenderbereich, da das Handbuch sich auf wichtige und eher standardisierte Vorgaben fokussiert. Dies ist ebenso dadurch bedingt, dass vor allem die Algorithmen für die Solvenzberechnung im Vordergrund standen und andere Vorgaben daher nicht weiter ausgeführt sind, wenngleich diese Bestandteile der CRR sind.

Während in der ersten Welle der aufsichtlichen Anpassungen eher der Zähler (also die Eigenmittelhöhe und -quote) der Solvenzanforderung im Vordergrund standen, hatten die darauffolgenden Anpassungen die Berechnung des Risikobetrages als Fokus. Wenn man so möchte, wurden die Mindestunterlegungen von zwei Seiten »in die Zange genommen« mit dem Ziel, höher aber auch adäquater zu werden. Letzteres nicht nur im Sinne der Mindestunterlegung, sondern eben auch der »richtigen« Risikoadäquanz in Abhängigkeit von den relevanten Risiken und Positionen. Der teilweise zum Jahrtausendwechsel noch gerade in der europäischen Vision für das Aufsichtsrecht verankerte Gedanke, dass eine interne Modellierung die »bessere« Risikoquantifizierung ist, wurde ebenfalls als eine Lehre aus der Finanzmarktkrise für die Säule 1 wieder etwas relativiert. Diese Entwicklung hat erst begonnen und wird insbesondere dadurch weitergehen, dass eine Mindestunterlegung der Risiken auf Basis der Standardmethoden fixiert wird (sog. Output Floor), womit das Feld für die CRR III bereits bestellt ist.

Mit der Entscheidung zur Aktualisierung bzw. der Herausgabe der neuen Auflage ging eine Diskussion des optimalen Zeitpunkts für die Veröffentlichung einher. Das Aufsichtsrecht wird ständig weiterentwickelt und wird wohl nie vollständig sein. Getreu dem Motto »nach der Krise ist vor der (nächsten) Krise« sind auch in Zukunft weitere Anpassungen und Änderungen eher ein Regelprozess denn eine Besonderheit. Und so verhält es sich auch mit den dargestellten Regelungen in den einzelnen Artikeln: Grundlage sind die bekannten Rahmenwerke per Herbst 2019, was insbesondere die Anpassung der existenten CRR durch die Verordnung (EU) 2019/876 (»CRR II«) und die internationale Regelung des BCBS 424 (2017): Basel III: Finalising post-crisis reforms beinhaltet. Nicht alle im letzteren Papier enthaltenen Regelungen sind bereits in das europäische Recht eingeflossen. Die Grundüberlegungen und methodischen Rahmen sind jedoch in der Regel die unstrittige und wesentliche Basis für die Überführung in die letztendlich für Europa gültigen Regelungen. Oft geht dies jedoch damit einher, dass Erweiterungen oder Ergänzungen insbesondere für Institute gemacht werden, bei denen weniger sensitive Rahmenwerke möglich sind, da der Risikogehalt nicht signifikant ist. Insofern versucht die Legislative in Zusammenarbeit mit der Bankenaufsicht der Unterschiedlichkeit der Anwender Rechnung zu tragen und somit einen Proportionalitätsgedanken einfließen zu lassen. Allerdings hat diese Unterschiedlichkeit beim Großteil der Regelungen an den Grenzen Europas ein Ende – denn innerhalb soll ein einheitliches Level-Playing-Field geschaffen werden, was mit der [16]Verordnung der Fall ist. Zusammenfassend sei daher darauf hingewiesen, dass eventuell in der Zwischenzeit fixierte Detailregelungen ggf. nicht mehr Eingang in die Ausführungen gefunden haben, dennoch aber die wesentlichen Aspekte dargestellt werden konnten.

Vor diesem Hintergrund wünschen wir Ihnen, liebe Leser, die Zeit und Muße sich ausgiebig mit den einzelnen Artikeln und den darin enthaltenen Anforderungen auseinandersetzen zu können. Wir hoffen, dass die Artikel der Praxisautoren dazu beitragen, etwas Licht in die Struktur und Inhalte der umfangreichen Regelungen zu bringen.

Mai 2020

Thorsten Gendrisch

Ronny Hahn

Dr. Jochen Klement

[17]1Aufsichtliche Konsolidierung nach CRR und KWG

Von Francesco Capasso

1.1Einleitung

Nachdem die Beaufsichtigung von Kreditinstituten in Deutschland über viele Jahrzehnte auf Ebene der Einzelinstitute stattfand, wurden durch die Umsetzung der 3. KWG-Novelle im Jahr 1984 erstmalig Regelungen zur Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis eingeführt. Hierdurch sollte insbesondere verhindert werden, dass die Institute die durch die Mindesteigenmittelanforderungen bestehende Limitierung der Kreditvergabe durch die Gründung von Tochtergesellschaften und den Aufbau von sog. Kreditpyramiden1 umgehen konnten.2

Die Regelungen zur aufsichtlichen Konsolidierung wurden in der Folge immer wieder angepasst und weiterentwickelt, um den Spielraum zur aufsichtlichen Arbitrage zu reduzieren und die Regelungen für europäische Institute zu vereinheitlichen. Durch die Aufnahme der Regelungen zur aufsichtlichen Konsolidierung in die CRR3, die seit 2014 für alle Institute in der EU unmittelbar anwendbar ist, wurden die grundlegenden Anforderungen an die Konsolidierung erstmals für alle Institute EU-weit einheitlich geregelt. Im Rahmen der Umsetzung der im Juni 2019 in Kraft getretenen CRR II4 erfahren die Regelungen zur aufsichtlichen Konsolidierung weitere wesentliche Anpassungen.

Der vorliegende Artikel soll dazu dienen, einen Überblick über die bestehende Rechtslage in Bezug auf die wesentlichen Regelungen der aufsichtlichen Konsolidierung zu geben und die wesentlichen Neuerungen durch die Einführung der CRR II darzustellen.

Hierzu wird in Abschnitt 1.2 zunächst erörtert, welche Anforderungen die Institute auf Einzelinstituts- bzw. konsolidierter Ebene zu erfüllen haben. In Abschnitt 1.3 erfolgt eine Darstellung [18]der nach derzeitiger Rechtslage wesentlichen Regelungen, Begrifflichkeiten und Verfahren der aufsichtlichen Konsolidierung. Der darauffolgende Abschnitt 1.4 befasst sich mit den wesentlichen Neuerungen der CRR II.

1.2Anwendungsebenen der CRR

Grundsätzlich haben Institute5 gem. Art. 6 (1) CRR die Anforderungen der Teile 2 (Eigenmittel), 3 (Eigenmittelanforderungen) und 4 (Großkredite) sowie 8 (Offenlegung) CRR auf Einzelinstitutsebene einzuhalten.6 Darüber hinaus gilt für Kreditinstitute sowie bestimmte Wertpapierfirmen, dass sie die Anforderungen der Teile 6 (Liquidität) und 7 (Verschuldung) CRR ebenfalls auf Einzelebene zu erfüllen haben.7 Allerdings können die Institute unter bestimmten Voraussetzungen und nach Genehmigung durch die zuständigen Aufsichtsbehörden (teilweise) von der Anwendung auf Einzelinstitutsebene ausgenommen werden (sog. »Waiver«). Grundvoraussetzung für die Gewährung eines Waivers ist die Beaufsichtigung auf konsolidierter Ebene.8 Institute, die Teil einer Instituts- oder Finanzholdinggruppe sind, sind gem. Art. 6 (3) CRR grundsätzlich von der Anwendung der Offenlegungsanforderungen auf Einzelinstitutsebene befreit. Somit hat die Offenlegung gem. Art. 13 (1) CRR grundsätzlich auf konsolidierter Ebene zu erfolgen, wobei große Tochterunternehmen bestimmte Informationen auch auf Einzelinstitutsebene darzulegen haben.

Zusätzlich zu den Anforderungen auf Einzelinstitutsebene haben Mutterinstitute bzw. Institute, die von einer Mutterfinanzholdinggesellschaft kontrolliert werden, gem. Art. 11 (1) bzw. (2) CRR die Anforderungen der Teile 2 bis 4 sowie 7 darüber hinaus auf »Basis der konsolidierten Lage« zu erfüllen. Eine vergleichbare Regelung ergibt sich gem. Art. 11 (3) CRR hinsichtlich der gruppenweiten Einhaltung der Liquiditätsanforderungen des Teils 6 CRR. Dies bildet die Grundlage für die Verpflichtung zur aufsichtsrechtlichen Konsolidierung, auf die im nachfolgenden Abschnitt näher eingegangen wird.

[19]1.3Methoden, Verfahren und Begrifflichkeiten der aufsichtlichen Konsolidierung

1.3.1Allgemein

Während Art. 11 CRR festlegt, dass Institute und Finanzholdinggruppen bestimmte Regelungen der CRR zusätzlich zur Einhaltung auf Einzelinstitutsebene auch auf »Basis der konsolidierten Lage« zu erfüllen haben, verweist der Artikel bzgl. »des vorgesehenen Umfangs« und der »vorgesehenen Weise« der konsolidierten Lage auf die Regelungen des Art. 18 CRR. Dieser bildet die wesentliche Grundlage für die Festlegung der in die Konsolidierung einzubeziehenden Unternehmen sowie die in verschiedenen Konstellationen von Kapitalbeziehungen und anderen Verflechtungen vorgegebenen Methoden der Konsolidierung. Art. 18 CRR enthält jedoch keine konkreten Regelungen bezüglich der anzuwendenden Konsolidierungsverfahren und delegiert für einige Konstellationen die Festlegung der Konsolidierungsmethoden an die zuständigen Behörden. Vor diesem Hintergrund werden die europarechtlichen Regelungen für deutsche Institute durch § 10a KWG ergänzt und konkretisiert.

Der vorliegende Abschnitt des Artikels soll dazu dienen, das Zusammenspiel von CRR und KWG zu erläutern, einen Überblick über die im Rahmen der aufsichtlichen Konsolidierung in Deutschland relevantesten Begrifflichkeiten zu geben und die für deutsche Institute relevanten Konsolidierungsmethoden9, -verfahren10 und -sachverhalte11 darzustellen.

1.3.2Aufsichtlicher Konsolidierungskreis

Anders als im Rahmen der Konsolidierung für Zwecke der Konzernrechnungslegung sind für die Bestimmung, ob ein Unternehmen für aufsichtliche Zwecke zu konsolidieren ist, nicht allein die Beteiligungs- oder Stimmrechtsverhältnisse bzw. die Möglichkeit der Ausübung von Kontrolle von Bedeutung, sondern zusätzlich auch die ausgeübte Tätigkeit der Unternehmen. Somit unterscheidet sich der sog. »aufsichtliche Konsolidierungskreis«12 konzeptionell vom handelsrechtlichen Konsolidierungskreis, da nur bestimmte Unternehmen einer Gruppe im Rahmen der aufsichtlichen Konsolidierung zu berücksichtigen sind. Die maßgebliche Regelung zur Bestimmung der Unternehmen des aufsichtlichen Konsolidierungskreises ist Art. 18 CRR. Die verschiedenen dort

[20]genannten Konsolidierungssachverhalte betreffen grundsätzlich nur Institute, Finanzinstitute13, Anbieter von Nebendienstleistungen14 sowie Vermögensverwaltungsgesellschaften (nachfolgend als »Unternehmen des Bankensektors«15 bezeichnet). Unternehmen, die nicht Unternehmen des Bankensektors sind (auch als »sonstige Unternehmen« bezeichnet), sind nach derzeitiger Rechtslage – unabhängig von der Beteiligungshöhe – aufsichtlich nicht zu konsolidieren.16

Wie eingangs erwähnt werden die Regelungen der CRR zur aufsichtlichen Konsolidierung in Deutschland durch § 10a KWG ergänzt und konkretisiert. Dabei werden in Fortführung der Vorgängerregelungen des KWG eigene Begrifflichkeiten in Bezug auf die Konsolidierung geprägt, die im Nachfolgenden kurz dargestellt werden sollen.

Der Begriff der Gruppe umfasst gem. § 10a (1) S. 1 KWG Institutsgruppen, Finanzholdinggruppen sowie gemischte Finanzholdinggruppen. Eine Gruppe besteht demgemäß jeweils aus einem übergeordneten und einem oder mehreren nachgeordneten Unternehmen.17

Übergeordnete Unternehmen sind gem. § 10a (1) S. 3 KWG CRR-Institute18, die gem. Art. 11 CRR bzw. § 1a KWG19 i. V. m. Art. 11 die Konsolidierung vorzunehmen haben. In § 10a (2) KWG wird geregelt, welches Institut als übergeordnetes Unternehmen einer (gemischten) Finanzholdinggruppe gilt, wenn einer (gemischten) Finanzholdinggesellschaft mehr als ein inländisches Institut nachgeordnet ist. In der Regel ist dies das Institut mit der höchsten Bilanzsumme, wobei die BaFin auf Antrag ein anderes Institut oder die Finanzholdinggesellschaft selbst als übergeordnetes Unternehmen bestimmen kann.

[21]Nachgeordnete Unternehmen sind gem. § 10a (1) S. 3 KWG »Unternehmen, die nach Art. 18 CRR zu konsolidieren sind oder freiwillig konsolidiert20 werden«. Dies umfasst somit Unternehmen des Bankensektors, die aufgrund eines in Art. 18 CRR genannten Sachverhalts aufsichtlich zu konsolidieren sind.

1.3.3Konsolidierungsmethoden und -verfahren

Dieser Abschnitt gibt zunächst einen Überblick über die im Rahmen der aufsichtlichen Konsolidierung bestehenden Konsolidierungsmethoden. Im Anschluss daran werden die gem. § 10a KWG i. V. m. mit SolvV für deutsche Institute maßgeblichen Konsolidierungsverfahren näher beschrieben.

Als Konsolidierungsmethoden kommen für Zwecke der aufsichtlichen Konsolidierung die Voll- und Quotenkonsolidierung sowie die Äquivalenzmethode in Betracht.

Bei der Vollkonsolidierung erfolgt eine vollständige Zusammenfassung der Risikopositionen und Eigenmittel von zwei oder mehr Unternehmen – auch wenn die Beteiligungsquote an dem zu konsolidierenden Unternehmen < 100 % ist.21

Im Gegensatz hierzu erfolgt bei der Quotenkonsolidierung (auch proportionale oder anteilmäßige Konsolidierung bezeichnet) eine Einbeziehung der Risikopositionen und Eigenmittel des Beteiligungsunternehmens nur in Höhe der (durchgerechneten) Kapitalbeteiligung.22

Anders als bei den beiden vorgenannten Methoden erfolgt bei der Anwendung der Äquivalenzmethode23 keine Berücksichtigung einzelner Risikopositionen des betreffenden Beteiligungsunternehmens. Stattdessen beschreibt die Equity-Methode ein Verfahren zur Bestimmung des Beteiligungswerts eines Unternehmens ausgehend von seinen historischen Anschaffungskosten und der Berücksichtigung der Eigenkapitalveränderungen. Die nach der Äquivalenzmethode bewerteten Anteile stellen aus Sicht der aufsichtsrechtlichen Gruppe eine Beteiligung dar.

[22]Obgleich Art. 18 CRR regelt, in welchen Fällen eine Voll- bzw. Quotenkonsolidierung zu erfolgen hat oder die Anwendung der Äquivalenzmethode in Betracht kommt, macht die Verordnung keine Vorgaben darüber, welche Verfahren dabei zur Anwendung kommen sollen bzw. wie die jeweilige Konsolidierung konkret vorzunehmen ist. Vor diesem Hintergrund hat sich der deutsche Gesetzgeber bei der Umsetzung der Regelungen im Zuge der CRR-Einführung seinerzeit dazu entschieden, die bereits zuvor in Deutschland verwendeten Verfahren im Wesentlichen fortzuführen.24 Das KWG unterscheidet dabei für die Voll- und Quotenkonsolidierung zwischen dem Aggregationsverfahren gem. § 10a (4) KWG und dem Konzernabschlussverfahren gem. § 10a (5) KWG. Der Anwendungsbereich und die Umsetzung der Äquivalenzmethode ist für deutsche Institute durch § 32 SolvV geregelt.

Aggregationsverfahren

Das KWG sieht vor, dass für die aufsichtliche Konsolidierung grundsätzlich das Aggregationsverfahren i. S. d. § 10a (4) KWG zur Anwendung kommt. Beim Aggregationsverfahren werden zum einen die Eigenmittel und zum anderen die maßgeblichen Risikopositionen »zusammengefasst«. Die Grundlage für die Zusammenfassung bilden dabei die Einzelabschlüsse der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen.

Bei der Zusammenfassung der Eigenmittel werden die Eigenmittel der einzelnen Gesellschaften zunächst aufaddiert, wobei nur solche Kapitalbestandteile berücksichtigt werden können, die auch nach Teil 2 CRR als Eigenmittel anerkannt würden.25 Von den zusammengefassten Eigenmitteln sind in einem zweiten Schritt die Buchwerte der auf die gruppenangehörigen entfallenden Kapitalinstrumente abzuziehen.26 Bei Beteiligungen, die über nicht gruppenangehörige Unternehmen, d. h. Tochterunternehmen des Nicht-Bankensektors, gehalten werden, erfolgt der Abzug in Höhe des durchgerechneten Werts der Kapitalbeteiligung. Ist der Buchwert einer Beteiligung höher als das in die Zusammenfassung einbezogene harte Kernkapital, ist der Unterschiedsbetrag vom harten Kernkapital der Gruppe abzuziehen.27

Die Zusammenfassung der maßgeblichen Risikopositionen erfolgt durch Addition der für die einzelnen Unternehmen ermittelten Risikobeträge für die einzelnen Risikoarten28. Die Ermittlung der Risikobeträge hat im Einklang mit den Regelungen des Teils 3 CRR zu erfolgen. Bei der Zusammenfassung der Kreditrisikopositionen ist gem. § 10a (4) S. 5 KWG zu beachten, dass [23]zwischen den Gruppenunternehmen wechselseitig bestehende Risikopositionen, z. B. Beteiligungen oder Forderungen und Kredite, nicht zu berücksichtigen sind.

Bei nachgeordneten Unternehmen, die keine Tochterunternehmen sind, schreibt § 10a (4) KWG eine quotale Zusammenfassung der Eigenmittel und Risikopositionen entsprechend der Höhe der Kapitalbeteiligung an diesen Unternehmen vor. Dies umfasst Unternehmen des Bankensektors, die keine Tochterunternehmen sind und die gem. Art. 18 CRR zu konsolidieren sind. Dies betrifft somit im Wesentlichen die gem. Art. 18 (4) CRR quotal zu konsolidierenden Gemeinschaftsunternehmen sowie ggf. gem. Art. 18 (5) CRR auf Anordnung der Aufsicht zu konsolidierenden Nicht-Tochterunternehmen.

Konzernabschlussverfahren

Als zweites Konsolidierungsverfahren sieht der Gesetzgeber das in § 10a (5) KWG geregelte Konzernabschlussverfahren vor, welches grundsätzlich dann verpflichtend anzuwenden ist, wenn das an der Spitze einer Gruppe stehende Unternehmen29 handelsrechtlich zur Aufstellung eines Konzernabschlusses nach HGB oder IFRS verpflichtet ist oder in Einklang mit § 315e (3) HGB freiwillig einen IFRS-Konzernabschluss aufstellt. Eine Verwendung des Aggregationsverfahrens ist dann gem. § 10a (6) KWG nur nach Zustimmung durch die BaFin gestattet, »wenn die Heranziehung des Konzernabschlusses im Einzelfall ungeeignet ist«.

Beim Konzernabschlussverfahren erfolgt die Zusammenfassung der Eigenmittel und Risikopositionen auf Grundlage des für handelsrechtliche Zwecke erstellten Konzernabschlusses. In Fällen, in denen der für Zwecke des Konzernabschlusses relevante handelsrechtliche Konsolidierungskreis vom aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis abweicht, ist eine entsprechende Anpassung des Konzernabschlusses erforderlich und die betreffenden Gesellschaften sind zu dekonsolidieren, sodass nur nachgeordneten Unternehmen bei der aufsichtlichen Konsolidierung berücksichtigt werden.30

Die Dekonsolidierung, also die Anpassung des Konzernabschlusses an den aufsichtlichen Konsolidierungskreis, kann dabei auf zwei Arten erfolgen. Zum einen kann eine »klassische« Dekonsolidierung erfolgen, bei der der handelsrechtliche Konzernabschluss nachträglich korrigiert wird, indem die in Bezug auf die aufsichtlich nicht zu konsolidierenden Unternehmen erfolgten Konsolidierungsbuchungen rückgängig gemacht werden (sog. »retrospektive Methode«).31

Zum anderen kann zusätzlich zum regulären Konzernabschluss ein eigener zweiter »aufsichtlicher Konzernabschluss« erstellt werden, der bereits bei der Aufstellung nur die in aufsichtliche Konsolidierung einzubeziehenden bzw. einbezogenen Unternehmen berücksichtigt, sodass nachträgliche Anpassungen nicht mehr erforderlich sind. (sog. »Prospektive Methode«)32.

[24]Darüber hinaus enthält § 10a (5) S. 5 KWG Erleichterungen zur Berücksichtigung von nachgeordneten Unternehmen, die im handelsrechtlichen Konzernabschluss nicht konsolidiert wurden.33 Statt eine vollständige Konsolidierung nach den Grundsätzen der Konzernrechnungslegung nachholen zu müssen, ist für solche Gesellschaften auch eine Einbeziehung nach dem Aggregationsverfahren zulässig.

Unabhängig von der gewählten Dekonsolidierungsmethode, hat die Anpassung des handelsrechtlichen Konzernabschlusses an den aufsichtlichen Konsolidierungskreis zur Folge, dass die sonstigen Unternehmen aus Sicht der aufsichtsrechtlichen Gruppe nicht mehr wie ein gruppenangehöriges Unternehmen mit ihren einzelnen Vermögenswerten und Schulden im aufsichtlichen Gruppenabschluss berücksichtigt werden, sondern aus Sicht der Gruppe eine nicht konsolidierte Beteiligung darstellen. Da ein nach den Regelungen der Konzernrechnungslegung ermittelter Buchwert für im Konzernabschluss vollkonsolidierte Tochterunternehmen für handelsrechtliche Zwecke regelmäßig nicht vorliegt und keine rechtlichen Vorgaben bzgl. der Ermittlung eines solchen Buchwerts für aufsichtliche Zwecke existiert, besteht bezüglich des im aufsichtlichen Gruppenabschluss anzusetzenden Buchwerts der nicht konsolidierten Unternehmen ein gewisser Ermessensspielraum in Bezug auf den Beteiligungsansatz. In der Praxis ist dabei beispielsweise sowohl der Ansatz der Beteiligung zu fortgeführten Anschaffungskosten als auch die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert beobachtbar. An dieser Stelle wird jedoch auf die Neuregelung des Art. 18 (7) CRR II verwiesen, nach der auf Tochterunternehmen des Nichtbankensektors zukünftig grundsätzlich die Äquivalenzmethode anzuwenden ist.34

Äquivalenzmethode

Die Anwendung der Äquivalenzmethode ist in Deutschland gem. § 32 SolvV als Wahlrecht für im Konzernabschluss nach der Equity-Methode gem. IAS 28.3 bilanzierte assoziierte Unternehmen vorgesehen.35

Macht ein Institut von diesem Wahlrecht Gebrauch, erfolgt die Berücksichtigung des assoziierten Unternehmens für Zwecke der aufsichtlichen Konsolidierung nach folgendem Schema:

Berücksichtigung mit dem anteiligen bilanziellen Eigenkapital aus dem Abschluss, differenziert nach Eigenkapitalbestandteilen, in der Zusammenfassung nach dem Konzernabschlussverfahren.Abzug des nach der Äquivalenzmethode ermittelten fortgeführten Buchwerts der Beteiligung vom harten Kernkapital der Gruppe.Erfassung eines etwaig im Buchwert enthaltenen Firmenwerts in der Abzugsposition nach Art. 36 (1) lit. b) CRR.

[25]1.3.4Konsolidierungssachverhalte

Nachdem nun dargelegt wurde, welche Unternehmen grundsätzlich von der aufsichtlichen Konsolidierung umfasst werden und welche Methoden und Verfahren existieren, soll nun näher erläutert werden, in welchen Fallkonstellationen und nach welcher Methode eine Konsolidierung zu erfolgen hat. Die maßgebliche Grundlage hierfür bildet wiederum Art. 18 CRR, wobei dort lediglich für Tochterunternehmen sowie Gemeinschaftsunternehmen eine klare Festlegung der anzuwendenden Konsolidierungsmethode getroffen wird. In den anderen in Art. 18 CRR genannten Konstellationen von Kapitalbeziehungen, satzungsmäßiger oder vertraglicher Verflechtungen wird die Entscheidung, ob und wenn ja nach welcher Methode eine Einbeziehung in die aufsichtsrechtliche Konsolidierung zu erfolgen hat, an die zuständigen Behörden delegiert.

Art. 18 (7) CRR enthält ein EBA-Mandat zur Erarbeitung technischer Regulierungsstandards, in denen die in den Absätze (2) bis (6) nicht abschließend geregelten Konsolidierungssachverhalte weiter konkretisiert werden sollten. Als Termin für die Übermittlung des RTS durch die EBA sieht die CRR den 31. Dezember 2016 vor. Zwar stellte die EBA am 9. November 2017 einen Entwurf für einen RTS36 (nachfolgend: EBA/CP/2017/20) zur Konsultation, die Veröffentlichung einer finalen Version erfolgte daraufhin jedoch nicht.37

Stattdessen wurde das EBA-Mandat zur Veröffentlichung eines RTS im Zuge der CRR-II-Umsetzung erneuert und gem. Art. 18 (9) CRR II auf den 31. Dezember 2020 terminiert.38

Tochterunternehmen

Gem. Art. 18 (1) CRR haben Institute eine Vollkonsolidierung von Instituten und Finanzinstituten vorzunehmen, die ihre Tochterunternehmen39 sind. Eine Besonderheit besteht bezüglich der Anbieter von Nebendienstleistungen40 sowie Vermögensverwaltungsgesellschaften. Diese Unternehmen sind gem. Art. 18 (8) CRR zu konsolidieren, wenn eine Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gem. Art. 111 CRD IV vorgeschrieben ist. Diese Sonderregelung hat zur Folge, dass das alleinige Vorliegen von Tochterunternehmen, die Anbieter von Nebendienstleistungen oder Vermögensverwaltungsgesellschaften sind, keine Konsolidierungspflicht auslöst. Ist [26]eine Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis jedoch vorgeschrieben, sind diese Unternehmen ebenfalls einzubeziehen.

Gem. Art. 18 (2) CRR können die zuständigen Behörden für Tochterunternehmen statt der Vollkonsolidierung im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen jedoch auch eine anteilmäßige (quotale) Konsolidierung gestatten. In Titel II des EBA/CP/2017/20 konkretisiert die EBA die Bedingungen, unter denen die zuständigen Behörden eine solche Erlaubnis erteilen können und wie die in Art. 18 (2) CRR auszulegen sind.

Gemeinschaftsunternehmen

Für Gemeinschaftsunternehmen41 ist gem. Art. 18 (4) CRR eine »anteilmäßige Konsolidierung«, d. h. eine Quotenkonsolidierung vorgeschrieben. Für Gruppen, die ihren Konzernabschluss nach den Regelungen der IFRS aufstellen, besteht hierbei die Besonderheit, dass die für aufsichtliche Zwecke vorgeschriebene Methode von der für die Konzernrechnungslegung vorgesehenen abweicht, da gem. IAS 28.16 für Beteiligungen an Gemeinschaftsunternehmen die Anwendung der Equity-Methode vorgeschrieben ist. Dies ist beim Aufstellen des aufsichtsrechtlichen Gruppenabschlusses entsprechend zu berücksichtigen.

In Art. 10 des EBA/CP/2017/20 konkretisiert die EBA die Bedingungen zur Identifizierung der »gemeinsamen Leitung« und eine »auf den Kapitalanteil beschränkte Haftung«. Hierbei wird insbesondere auf die in IFRS 11 formulierten Kriterien zur Identifizierung von gemeinsamen Vereinbarungen zurückgegriffen.42

Horizontale Unternehmensgruppen

Bei Vorliegen einer sog. horizontalen Unternehmensgruppe43 wird gem. Art. 18 (3) CRR die Festlegung der Konsolidierungsmethode an die zuständigen Behörden delegiert. Als übergeordnetes Unternehmen einer horizontalen Unternehmensgruppe gilt gem. § 10a (1) S. 7 KWG das Institut mit der höchsten Bilanzsumme als übergeordnetes Unternehmen und hat somit die Konsolidierung vorzunehmen. In § 10a erfolgt darüber hinaus keine explizite Festlegung, nach welcher Methode die Konsolidierung zu erfolgen hat. Gemeinhin wird jedoch die Auffassung vertreten, dass eine Vollkonsolidierung vorzunehmen ist.44

[27]In Titel III des EBA/CP/2017/20 konkretisiert die EBA, nach welchem Verfahren die Konsolidierung erfolgen soll. Hierbei schlägt sie gem. Art. 9 EBA/CP/2017/20 eine Vollkonsolidierung nach der »Aggregation Method« i. S. d. Art. 22 (7)–(9) der Richtlinie 2013/34/EU vor, die in wesentlichen Zügen dem Aggregationsverfahren gem. KWG entspricht. Sie sieht ebenso eine Aggregation der einzelnen Eigenkapitalbestandteile sowie eine Zusammenfassung der Aktivpositionen unter Herausrechnung wechselseitiger Beteiligungen und Forderungen vor.

Sonstige Fälle/Assoziierte Unternehmen

In allen anderen Fällen von Beteiligungen oder sonstigen Kapitalbeziehungen wird gem. Art. 18 (5) CRR die Entscheidung, ob und in welcher Form eine Konsolidierung zu erfolgen ebenfalls an die zuständigen Behörden delegiert. Dem Wortlaut der Verordnung nach, kann insbesondere die Anwendung der Äquivalenzmethode gestattet oder vorgeschrieben werden. In Deutschland ist die Anwendung der Äquivalenzmethode im Rahmen der aufsichtlichen Konsolidierung als Wahlrecht durch § 32 SolvV umgesetzt. Die Regelung ermöglicht es den Instituten, Beteiligungen, die handelsrechtlich nach der Equity-Methode konsolidiert werden »vorbehaltlich der Anwendung des § 10a (4) KWG mit ihrem anteiligen bilanziellen Eigenkapital aus dem Abschluss, differenziert nach Eigenkapitalbestandteilen« in der nach dem Konzernabschlussverfahren ermittelten Zusammenfassung zu berücksichtigen. Die Regelungen umfasst jedoch nur at-equity bewertete Unternehmen, die nicht verpflichtend quotal zu konsolidieren sind, und damit nur die sog. assoziierten Unternehmen45. Macht ein Institut von diesem Wahlrecht keinen Gebrauch, erfolgt nach gegenwärtiger Rechtslage keine verpflichtende Berücksichtigung von assoziierten Unternehmen im Rahmen der aufsichtlichen Konsolidierung. Stattdessen erfolgt eine Behandlung nach den allgemeinen Regelungen für wesentliche Beteiligungen an Unternehmen der Finanzbranche.

In Artikel 11 des EBA/CP/2017/20 konkretisiert die EBA, wie die Konsolidierung in anderen als den in Art. 18 (1) (Tochterunternehmen) und (4) (Gemeinschaftsunternehmen) CRR genannten Fällen erfolgen soll. An dieser Stelle soll vor allem der unter Art. 11 Nr. 2 EBA/CP/2017/20 vorgeschlagene grundsätzliche Gleichlauf mit den im Konzernabschluss angewendeten Methoden hervorgehoben werden, sodass für die Berücksichtigung von Beteiligungen an Unternehmen, die keine Tochter- oder Gemeinschaftsunternehmen sind, grundsätzlich die Anwendung der Äquivalenzmethode vorgeschlagen wird. Auf die seinerzeit ebenfalls angedachte – und im Rahmen der Konsultation kritisierte46 – Berücksichtigung von Elementen des sog. Step-in-Risikos im Rahmen der aufsichtlichen Konsolidierung wird an dieser Stelle mit Verweis auf Abschnitt 1.4 verzichtet.

[28]Signifikanter Einfluss ohne Kapitalbeziehung/Einheitliche Leitung ohne vertragliche Grundlage

Darüber hinaus regelt Art. 18 (6) CRR, dass bei Vorliegen eines »signifikanten Einflusses« ohne Kapitalbeziehungen sowie bei einheitlicher Leitung, ohne dass diese vertraglich oder satzungsmäßig festgelegt ist, die zuständigen Behörden festlegen, ob und in welcher Form eine Konsolidierung zu erfolgen hat. § 10a KWG enthält diesbezüglich keine allgemein verbindlichen Regelungen. Die Regelung bietet somit die Grundlage für mögliche Einzelfallentscheidungen der Aufsicht.

In Titel VI des EBA/CP/2017/20 konkretisiert die EBA, unter welchen Bedingungen sie einen signifikanten Einfluss (Art. 12 EBA/CP/2017/20) bzw. eine einheitliche Leitung (Art. 13 EBA/CP/2017/20) annimmt. Bei Vorliegen eines signifikanten Einflusses ohne Kapitalbeziehungen sieht Art. 14 EBA/CP/2017/20 vor, dass die zuständigen Behörden das Risiko beurteilen, dem das Einfluss ausübende Institut in Bezug auf das beeinflusste Unternehmen unterliegt. Kommen sie zum Ergebnis, dass das Institut die wesentlichen Chancen und Risiken kennt, kommt für die EBA insbesondere die Anordnung der Vollkonsolidierung in Betracht.

Für zwei oder mehr Unternehmen unter einheitlicher Leitung sieht die EBA gem. Art. 15 EBA/CP/2017/20 die auch für horizontale Unternehmensgruppen vorgeschlagene Vollkonsolidierung nach der »Aggregation Method« vor.

Ausnahmen

Art. 19 CRR eröffnet den Instituten die Möglichkeit, Unternehmen des Bankensektors, die aufgrund von Art. 18 CRR dem Grunde nach konsolidiert werden müssten, unter bestimmten Voraussetzungen aus dem aufsichtlichen Konsolidierungskreis auszunehmen. So dürfen konsolidierungspflichtige Unternehmen des Bankensektors gem. Art. 19 (1) CRR ausgenommen werden, wenn die Gesamtsumme ihrer Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten den niedrigeren Wert aus 10 Mio. EUR (lit. a)) und 1 % der Gesamtsumme des Mutterunternehmens oder des Unternehmens, das die Beteiligung hält (lit. b)) nicht überschreitet. Darüber hinaus ist eine Ausnahme gem. Art. 19 (2) CRR nur möglich, wenn die zuständigen Behörden im Einzelfall auf eine Einbeziehung verzichtet, wobei die Voraussetzung hierfür ist, dass das betreffende Unternehmen seinen Sitz in einem Drittland hat und der Übermittlung der notwendigen Informationen rechtliche Hindernisse im Weg stehen (lit. a) oder das betreffende Unternehmen im Hinblick auf die Ziele der Aufsicht vernachlässigt werden kann (lit. b)).

Es gilt jedoch zu beachten, dass eine Konsolidierung von Unternehmen, die aufgrund von Immaterialität gem. Art. 19 (1) und (2) lit. b) CRR für eine Ausnahme infrage kommen, doch verpflichtend ist, wenn diese Unternehmen zusammengenommen in Bezug auf die Ziele der Aufsicht »von nicht unerheblicher Bedeutung« sind.

[29]1.4Wesentliche Neuerungen der CRR II

Nachdem zuvor die derzeit für deutsche Institute gültige Rechtslage dargestellt wurde, soll in diesem Abschnitt ein Ausblick auf die durch die Umsetzung der CRR II erfolgten wesentlichen Neuerungen47 gegeben werden. Diese ergeben sich insbesondere aus der Anpassung des Art. 18 CRR und betreffen sowohl die Regelungen zur Zusammensetzung des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises als auch die vorgeschriebenen Konsolidierungsmethoden. Zudem enthält der neu gefasste Art. 18 (9) CRR ein EBA-Mandat zur Vorlage technischer Regulierungsstandards zur Konkretisierung der gesetzlichen Anforderungen bis zum 31. Dezember 2020. Da diese zum Zeitpunkt des Erscheinens des vorliegenden Artikels weder als Entwurf noch als finale Fassung zur Verfügung stehen, ist eine abschließende Darstellung und Einwertung der Neuregelungen nicht möglich. Vor diesem Hintergrund soll nachfolgend eine Darstellung der Neuerungen unter Berücksichtigung der bisher bekannten aufsichtlichen Bekanntmachungen erfolgen.

Finanzinstitutsdefinition/»Reine Industrieholdings« Im Zuge der CRR-II-Umsetzung erfolgte eine Anpassung des Art. 4 (1) Nr. 26 CRR bzgl. der Definition von Finanzinstituten. Im Gegensatz zu den ab 28. Dezember 2020 erstmalig anzuwendenden Regelungen, die die aufsichtliche Konsolidierung betreffen, ist die Änderung der Begriffsdefinition bereits mit Inkrafttreten der Änderungsverordnung am 27. Juni 2019 anzuwenden. Neben einer ausschließlich redaktionellen Anpassung des Verweises zur Definition von Zahlungsinstituten auf die PSD-II-Richtlinie, wurden sog. »reine Industrieholdings«48 explizit aus der Finanzinstitutsdefinition ausgenommen. Vor der Anpassung waren grundsätzlich alle Unternehmen, deren Haupttätigkeit im Beteiligungserwerb bestand und unabhängig von den Unternehmen, an denen sie beteiligt waren, als Finanzinstitut zu klassifizieren, da der Wortlaut der Verordnung keine Ausnahmen zuließ. Allerdings sah die Verwaltungspraxis bereits in der Vergangenheit Sonderregelungen für reine Industrieholdings vor. So waren reine Industrieholdings in Deutschland bereits seit 199349 von den Kapitalabzugsregelungen des § 10 (6) KWG a. F. ausgenommen. Im BaFin Rundschreiben 19/1999 stellte die Aufsicht jedoch auch klar, dass auch reine Industrieholdings die Definition eines »Finanzunternehmens«50 erfüllen und damit zu konsolidieren seien.51 Die Dekonsolidierung [30]erfolgte somit erst auf Ebene der durch die Industrieholding gehaltenen Tochterunternehmen. Nach Einführung der CRR wurde die in Deutschland gültige Verwaltungspraxis im Wesentlichen auch auf europäischer Ebene fortgeführt.52Die Neuregelung geht damit über die bisherige Verwaltungspraxis hinaus, da reine Industrieholdings nunmehr als sonstige Unternehmen einzustufen sind und bereits auf Holdingebene von der Pflicht zur Konsolidierung ausgenommen sind. An dieser Stelle sei jedoch auf die in Nr. 3 und 4 näher beschriebenen Neuerungen für sonstige Tochterunternehmen verwiesen.Neuregelungen für Anbieter von Nebendienstleistungen Bisher waren Anbieter von Nebendienstleistungen gem. Art. 18 (8) CRR im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Konsolidierung dann zu berücksichtigen, wenn eine Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gem. Art. 111 CRD IV ohnehin vorgeschrieben war.53 Zukünftig führt gem. Art. 4 (1) Nr. 28 CRR II bereits ein Anbieter von Nebendienstleistungen als Tochterunternehmen dazu, dass ein Institut als Mutterinstitut eingestuft wird. Damit besteht zukünftig eine Konsolidierungspflicht gem. Art. 11 (1) CRR II bereits dann, wenn ein Institut einen oder mehrere Anbieter von Nebendienstleistungen, jedoch kein Institut und/oder Finanzinstitut als Tochterunternehmen hält. Eine entsprechende Anpassung erfuhr Art. 18 (2) CRR II, der Art. 18 (8) CRR ersetzt und der nun vorsieht, dass Anbieter von Nebendienstleistung grundsätzlich in die aufsichtliche Konsolidierung einzubeziehen sind. Darüber hinaus sind Anbieter von Nebendienstleistungen zukünftig auch für Zwecke der Anwendung der Liquiditätsanforderungen gem. Teil 6 CRR auf konsolidierter Basis in der aufsichtlichen Konsolidierung zu berücksichtigen. Die vormals in Art. 18 (1) CRR enthaltene Ausnahme in Bezug auf Unternehmen, die nach Art. 18 (8) CRR nicht für Liquiditätszwecke zu konsolidieren sind, ist nicht in Art. 18 (1) CRR II überführt worden.Konsolidierung von sonstigen Unternehmen, bei denen ein Step-in-Risiko besteht Art. 18 (8) CRR II sieht vor, dass die zuständigen Behörden zukünftig eine Voll- oder Quotenkonsolidierung von Tochterunternehmen verlangen können, die keine Institute, Finanzinstitute oder Anbieter von Nebendienstleistungen sind, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: Es handelt sich nicht um (Rück-)Versicherungsunternehmen o. ä.»es besteht ein erhebliches Risiko, dass das Institut beschließt, für dieses Unternehmen unter Stressbedingungen finanzielle Unterstützung bereitzustellen, selbst wenn es keinen vertraglichen Verpflichtungen unterliegt, solche Unterstützung bereitzustellen, oder auch über bestehende vertragliche Verpflichtungen in diesem Sinne hinaus.« (sog. Step-in-Risiko)

[31]Damit eröffnet die CRR II die Möglichkeit, dass zukünftig auch sonstige Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen in die Konsolidierung einbezogen werden können, wenn ein Step-in-Risiko besteht. Die Bedingungen, unter denen die Behörden eine solche Konsolidierung vorschreiben können, sind in der CRR II nicht genauer definiert und sollen gem. dem EBA-Mandat Bestandteil des vorzulegenden technischen Standards zur Konsolidierung sein.

Hinweise darauf, welche Indikatoren die EBA für die Identifizierung von Step-in-Risiken für Zwecke der aufsichtsrechtlichen Konsolidierung zugrunde legt, können jedoch dem EBA/CP/2017/20 entnommen werden. Die EBA hat seinerzeit vorgeschlagen, einzelne Aspekte der Step-in-Risiko-Leitlinien des BCBS54 in die Regelungen zur aufsichtlichen Konsolidierungen einfließen zu lassen.55 Diese umfassen u. a. einzelne Kriterien aus den BCBS-Leitlinien zur Identifizierung von Step-in-Risiken56. So erscheint es zumindest wahrscheinlich, dass sich die EBA bei der Festlegung von Kriterien zur Identifizierung der Step-in-Risiken auch in den noch zu veröffentlichenden RTS an den BCBS-Leitlinien orientieren wird. Gleichwohl bleibt abzuwarten, unter welchen Bedingungen sonstige Tochterunternehmen zukünftig im Rahmen der aufsichtlichen Konsolidierung zu berücksichtigen sind.

Anwendung der Äquivalenzmethode für sonstige Tochterunternehmen Gem. Art. 18 (7) CRR II ist auf Tochterunternehmen, die keine Institute, Finanzinstitute oder Anbieter von Nebendienstleistungen sind, ab dem 28. Dezember 2020 grundsätzlich die Äquivalenzmethode anzuwenden. Die Anwendung einer anderen Konsolidierungsmethode kann nur auf Anordnung von bzw. nach Genehmigung durch die zuständigen Behörden und unter bestimmten Voraussetzungen57 erfolgen. Die pflichtmäßige Anwendung der Äquivalenzmethode auf sonstige Tochterunternehmen stellt damit eine wesentliche Neuerung hinsichtlich der Berücksichtigung von sonstigen Unternehmen im Rahmen der aufsichtlichen Konsolidierung dar. Bestand bisher keine abschließende Regelung bzgl. der Festlegung des Wertes, mit dem Beteiligungen an Unternehmen, die handelsrechtlich zwar konsolidiert, für aufsichtliche Zwecke jedoch dekonsolidiert wurden, ist zukünftig die Anwendung der Äquivalenzmethode verpflichtend vorgeschrieben. Die Möglichkeit, Beteiligungen an solchen Tochterunternehmen z. B. zu fortgeführten Anschaffungskosten anzusetzen, entfällt somit. Gleichzeitig stellen sich Fragen bezüglich der konkreten Ausgestaltung der Neuregelung. Während für assoziierte Unternehmen ein »at-equity«-Buchwert in der Regel bereits für Zwecke der Rechnungslegung ermittelt wird, liegt ein solcher Wert für handelsrechtlich vollkonsolidierte Tochterunternehmen regelmäßig nicht vor. Dies dürfte zu weiter steigen[32]den operativen Anforderungen für die Institute führen, da nun zusätzlich und ausschließlich für Zwecke der aufsichtlichen Konsolidierung »Beteiligungsbuchwerte« nach der Equity-Methode zu ermitteln sein werden. Unklar ist darüber hinaus, nach welcher Methodik die »at-equity«-Buchwerte für bereits bestehende Beteiligungen an Tochterunternehmen zu ermitteln sein werden. Vor diesem Hintergrund bleibt abzuwarten, inwieweit die EBA die Regelungen im Zuge der Veröffentlichung des RTS konkretisieren wird.

1.5Schlussbetrachtung

Wie in den vorangegangenen Abschnitten deutlich wurde, unterliegt das Thema der aufsichtlichen Konsolidierung einer stetigen Weiterentwicklung, die auch nach über 35 Jahren nicht zu einem Ende gelangt ist. Nachdem die derzeit gültige Rechtslage nun seit dem 1. Januar 2014 im Wesentlichen unverändert besteht, erfahren die Vorschriften durch die Umsetzung der CRR II die erste umfassende Anpassung. Erneut hat der Verordnungsgeber an einigen Stellen auf abschließende Regelungen verzichtet und stattdessen die Festlegung an die zuständigen Behörden delegiert. Gleichzeitig wurde der EBA ein neuerliches Mandat zur Erstellung technischer Regulierungsstandards erteilt, die die Bedingungen für die Entscheidungen der zuständigen Behörden bzgl. der Konsolidierungsmethoden konkretisieren sollen.

Vor diesem Hintergrund ist die konkrete Ausgestaltung der Neuregelungen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des vorliegenden Artikels unklar, sodass eine abschließende Einschätzung der Auswirkungen auf die Institute nicht möglich ist. Es deutet sich jedoch an, dass insbesondere die Neuregelungen der Konsolidierungsvorschriften für sonstige Unternehmen, d. h. die Konsolidierung bei Vorliegen eines Step-in-Risikos sowie die Berücksichtigung von sonstigen Tochterunterunternehmen im Rahmen der aufsichtlichen Konsolidierung nach der Äquivalenzmethode, zu zusätzlichen Belastungen für die Institute führen wird.

1 Bei einer ausschließlich einzelinstitutsbezogenen Aufsicht war es möglich, dass Institute ihre Kreditvergabekapazität durch Gründung von Tochtergesellschaften erhöhen konnten, ohne dass der Gruppe in Summe mehr Eigenkapital zur Verfügung stand. Das auf Ebene des Mutterinstituts vorhandene Eigenkapital konnte somit mehrfach zur Unterlegung von Krediten genutzt werden.

2 Vgl. BT-Drucks. 10/1441 S. 22 f.

3 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012.

4 Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012. Wenn nachfolgend auf Artikel der CRR II verwiesen wird, sind damit die geänderten Artikel der CRR und nicht die Artikel der Änderungsverordnung gemeint. Wird z. B. auf »Art. 18 CRR II« verwiesen, ist damit der Art. 18 CRR in der ab dem 28. Dezember 2020 gültigen Fassung gemeint.

5 Hierzu zählen gem. Art. 4 (1) Nr. 3 CRR »Kreditinstitute« i. S. d. Art. 4 (1) Nr. 1 CRR sowie »Wertpapierfirmen« i. S. d. Art. 4 (1) Nr. 2 CRR.

6 Art. 6 (1) CRR in seiner bis zum 27. Juni 2021 anwendbaren Fassung verweist darüber hinaus noch auf Teil 5 CRR: Dieser Teil wurde gem. Art. 1 Nr. 11 der Verordnung (EU) 2017/2401 aus der CRR gestrichen. Die vormals in Teil 5 enthaltenen Anforderungen an »Forderungen aus übertragenen Kreditrisiken« (»Verbriefungen«) sind nunmehr in Kapitel 2 der Verbriefungsverordnung (EU) 2017/2402 enthalten. Alle Bezugnahmen auf Teil 5 sind als Bezugnahmen auf Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 zu verstehen. Die redaktionelle Anpassung des Art. 6 CRR erfolgt im Zuge der vollständigen Anwendung der CRR II mit Wirkung zum 28. Juni 2021.

7 Die Ausnahme für Teil 6 gilt für Wertpapierfirmen, die eine Zulassung zur Erbringung von Geschäften i. S. d. Anhang I Abschnitt A Nummern 3 (Handel auf eigene Rechnung) oder 6 (Emissionsgeschäft) MiFID II besitzen und die nicht aufgrund nationaler Bestimmungen ausgenommen sind. In Deutschland sind CRR Wertpapierfirmen gem. § 2 (9d) KWG grds. von der Anwendung des Teils 6 CRR auf Einzelbasis ausgenommen. Von der Anwendung der Anforderungen an die Verschuldung auf Einzelebene ausgenommen sind Wertpapierfirmen i. S. d. Art. 95 (1) und 96 (1) CRR.

8 Es gibt zwei verschiedene Varianten des Waivers, die unabhängig voneinander zu beantragen sind. Erteilt die Aufsicht die Erlaubnis für die Nutzung des sog. »Kapitalwaivers« gem. Art. 7 CRR i. V. m. § 2a (1) KWG, hat das Institut die Anforderungen der Teile 2 bis 4 und 7 CRR nur noch auf konsolidierter Ebene zu erfüllen. Zusätzlich können Institute über den »Liquiditätswaiver« gem. Art. 8 CRR i. V. m. § 2a (3) KWG eine Freistellung von den Anforderungen des Teils 6 auf Einzelinstitutsebene erwirken.

9 Als Konsolidierungsmethoden kommen grundsätzlich die in Abschnitt 1.3.3 näher erläuterte Voll- oder Quotenkonsolidierung sowie die Äquivalenzmethode in Betracht.

10 Als Konsolidierungsverfahren wird nachfolgend das zur Umsetzung der Voll- oder Quotenkonsolidierung verwendete Verfahren verstanden. Für Details hierzu s. Abschnitt 1.3.3.

11 Als Konsolidierungssachverhalt werden nachfolgend die in Abschnitt 1.3.4 näher beschriebenen Kapital-, satzungsmäßigen oder vertraglichen Beziehungen bezeichnet, die eine Konsolidierung dem Grunde nach erfordern. Für die einzelnen Konsolidierungssachverhalte erfolgt wiederum die Festlegung einer Konsolidierungsmethode.

12 Der Begriff des aufsichtlichen oder aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises ist nicht legal definiert, ergibt sich jedoch aus Teil I Kapitel 2 Abschnitt 3 CRR. Der aufsichtliche Konsolidierungskreis beschreibt dabei den für die aufsichtliche Konsolidierung relevanten Konsolidierungskreis, der im Gegensatz zum für handelsrechtliche Zwecke zu bildenden Konsolidierungskreis, nur Unternehmen des Bankensektors umfasst. Für eine Definition s. Fußnote 15.

13 Finanzinstitute i. S. d. Art. 4 (1) Nr. 26 CRR. An dieser Stelle soll der Hinweis gegeben werden, dass im Rahmen der CRR II Umsetzung eine Anpassung der Finanzinstitutsdefinition erfolgte. Für weitere Details s. Abschnitt 1.4.

14 Anbieter von Nebendienstleistungen i. S. d. Art. 4 (1) Nr. 18 CRR.

15 In Anlehnung an Manns/Webers werden die aufsichtlich zu konsolidierenden Unternehmensarten, d. h. Institute, Finanzinstitute, Anbieter von Nebendienstleistungen sowie Vermögensverwaltungsgesellschaften nachfolgend als »Unternehmen des Bankensektors« bezeichnet. Vgl. Manns/Webers: Konsolidierung im neuen Europäischen Aufsichtsregime. In: Gendrisch/Gruber/Hahn (Hrsg.): Handbuch Solvabilität – Aufsichtliche Kapitalanforderungen an Kreditinstitute, 2. überarbeitete Auflage 2014, S. 40.

16 Im Rahmen der CRR II Umsetzung ergeben sich Neuerungen bzgl. der Berücksichtigung/Konsolidierung von sonstigen Unternehmen. Für weitere Details s. Abschnitt 1.4 des vorliegenden Artikels.

17 Der Unterschied zwischen Instituts-, Finanzholding- und gemischten Finanzholdinggruppen besteht im Wesentlichen in der Art des an der Spitze der Gruppe stehenden Unternehmens. Während bei Institutsgruppen, ein Institut an der Spitze steht, dem ein oder mehrere Institute nachgeordnet sind, bildet bei (gemischten) Finanzholdinggruppen entsprechend eine Finanzholdinggesellschaft die Spitze der Gruppe.

18 Die Begriffe »CRR-Kreditinstitut«, »CRR-Wertpapierfirma« und »CRR-Institut«, sind in § 1 (3d) KWG definiert. Dort wird jeweils auf die entsprechenden Definitionen des Art. 4 (1) Nr. 1, 2 und 3 CRR verwiesen. CRR-Institute sind demnach Kreditinstitute und/oder Wertpapierfirmen i. S. d. Art. 4 (1) Nr. 1 und 2 CRR.

19 § 1a KWG regelt, dass Kreditinstitute i. S. d. § 1 (1) KWG, die keine CRR-Institute, keine Kreditinstitute, die ausschließlich als Zentralverwahrer tätig sind und keine Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung sind, u. a. die Vorgaben der CRR einzuhalten haben, als wären sie CRR-Kreditinstitute. Analog haben Finanzdienstleistungsinstitute i. S. d. § 1 (1a) KWG, die keine CRR-Institute sind, die CRR-Vorgaben einzuhalten als wären sie CRR-Wertpapierfirmen.

20 Da weder das aktuelle KWG noch die CRR die Möglichkeit zu einer freiwilligen Konsolidierung vorsehen, handelt es sich bei der »freiwilligen« Konsolidierung offenbar um eine fehlerhafte Übernahme aus der Vorgängerregelung des § 10a KWG in seiner vor dem 1. Januar 2014 gültigen Fassung (vgl. Manns/Webers: Konsolidierung im neuen Europäischen Aufsichtsregime. In: Gendrisch/Gruber/Hahn (Hrsg.): Handbuch Solvabilität – Aufsichtliche Kapitalanforderungen an Kreditinstitute, 2. überarbeitete Auflage 2014, Fn. 47).

21 Besonderheiten ergeben sich gem. Teil 2 Titel II CRR für die Behandlung von Minderheitenanteilen bei konsolidierten Unternehmen, deren Beteiligungsquote < 100 % ist. Auf eine detaillierte Darstellung wird an dieser Stelle verzichtet. Weitergehende Informationen können beispielsweise Manns/Webers: Konsolidierung im neuen Europäischen Aufsichtsregime. In: Gendrisch/Gruber/Hahn (Hrsg.): Handbuch Solvabilität - Aufsichtliche Kapitalanforderungen an Kreditinstitute, 2. überarbeitete Auflage 2014, Abschnitt 5 entnommen werden.

22 Hält ein Unternehmen beispielsweise 50 % an einem Unternehmen und ist eine Quotenkonsolidierung vorgeschrieben, berücksichtigt es sowohl 50 % der Eigenmittel sowie der Risikopositionen dieses Unternehmens.

23 In Anlehnung an IAS 28 auch als Equity-Methode oder kurz »at-equity« bezeichnet.

24 Vgl. BT-Drucks. 17/10974, S. 78.

25 Vgl. Schaber/Amann in Luz/Neus/Schaber et. al: KWG und CRR, § 10a KWG, Tz. 72, Stand 04/2018. Diese Einschränkung ist insbesondere relevant, wenn es sich bei den zu konsolidierenden Unternehmen nicht um Institute handelt, oder Gesellschaften außerhalb des Geltungsbereichs der CRR ihren Sitz haben, sodass sie selbst nicht den Anforderungen an die Eigenmittel des Teils II CRR unterliegen.

26 Diese Regelung ist für alle drei Formen der Eigenmittel, also hartes Kernkapital i. S. d. Art. 26 CRR, zusätzliches Kernkapital i. S. d. Art. 51 CRR sowie Ergänzungskapital i. S. d. Art. 62 CRR anzuwenden.

27 Dies entspricht der analogen Anwendung der Regelung zum Abzug eines als immateriellem Vermögenswert aktivierten Geschäfts- oder Firmenwerts bzw. Goodwills gem. Art. 36 (1) lit. c) CRR bei Anwendung des Konzernabschlussverfahrens.

28 Die Risikobeträge umfassen die Summe der risikogewichteten Positionsbeträge für das Kreditrisiko sowie die jeweils mit 12,5 multiplizierten Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko, das Marktrisiko, das Abwicklungsrisiko und das CVA-Risiko.

29 Entweder das übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe oder die an der Spitze einer (gemischten) Finanzholdinggruppe stehende (gemischte) Finanzholdinggesellschaft.

30 Vgl. BT-Drucks. 16/1335, S. 55.

31 Vgl. Schwennicke/Auerbach/Auerbach/Kempers/Klotzbach, 3. Aufl. 2016, KWG § 10a, Tz. 149, 151.

32 Vgl. Schwennicke/Auerbach/Auerbach/Kempers/Klotzbach, 3. Aufl. 2016, KWG § 10a, Tz. 150.

33 Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn nachgeordnete Unternehmen im Konzernabschluss aufgrund der untergeordneten Bedeutung für die Darstellung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nach § 296 (2) HGB nicht einbezogen wurden. Vgl. Schaber/Amann in Luz/Neus/Schaber et. al, KWG und CRR, § 10a KWG, Tz. 77.

34 Vgl. Abschnitt 1.4.

35 Vgl. hierzu Ausführungen zu Abschnitt 1.3.4 zu »Sonstige Fälle/Assoziierte Unternehmen«.

36 Consultation Paper – Draft Regulatory Technical Standards on the methods of prudential consolidation under Article 18 of Regulation (EU) No. 575/2013 (Capital Requirements Regulation – CRR), EBA/CP/2017/20.

37 Vor dem Hintergrund der zeitlichen Überschneidung mit der Umsetzung der CRR II und den damit verbundenen Änderungen an Art. 18 CRR verwundert dies nicht.

38 Die EBA plant eine fristgerechte Veröffentlichung für das 4. Quartal 2020. (Vgl. S. 17 des »EBA 2020 Work Programme« vom 10. Oktober 2019). https://eba.europa.eu/about-us/work-programme/current-work-programme, abgerufen am 30. Dezember 2019.

39 Der Begriff des Tochterunternehmens ist in Art. 4 (1) Nr. 16 CRR definiert. Als Tochterunternehmen gelten dabei Tochterunternehmen i. S. d. Art. 22 und 23 der Richtlinie 2013/34/EU sowie jedes Unternehmen, auf das ein Unternehmen tatsächlich einen beherrschenden Einfluss ausübt. Tochterunternehmen von Tochterunternehmen gelten ebenfalls als Tochterunternehmen.

40 Anbieter von Nebendienstleistungen i. S. d. Art. 4 (1) Nr. 18 CRR.

41 Als Gemeinschaftsunternehmen werden dabei gem. Art. 18 (4) CRR Unternehmen verstanden, die gemeinsam mit einem oder mehreren nicht in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen geleitet werden. Gemeinschaftliche Führung ist gem. IAS 28.3 nur dann gegeben, wenn »Entscheidungen die einstimmige Zustimmung der an der gemeinschaftlichen Führung beteiligten Parteien erfordern«.

42 Vgl. EBA/CP/2017/20, S. 26.

43 Von einer »horizontale Unternehmensgruppe« wird gesprochen, wenn die in Art. 22 Abs. 7 der Richtlinie 2013/34/EU genannten Bedingungen vorliegen. Dies ist der Fall, wenn zwischen zwei oder mehr Unternehmen kein Beherrschungsverhältnis besteht und a) die Unternehmen aufgrund vertraglicher oder satzungsmäßiger Bestimmungen unter einheitlicher Leitung stehen, oder sich b) die Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane der Unternehmen mehrheitlich aus denselben Personen zusammensetzen.

44 Vgl. z. B. Schwennicke/Auerbach/Auerbach/Kempers/Klotzbach, 3. Aufl. 2016, KWG § 10a, Tz. 29, Boos/Fischer/Schulte-Mattler/Stawitzke, 5. Aufl. 2016, KWG § 10a, Tz. 23.

45 Diese umfassen gem. IAS 28.3 Unternehmen, bei denen Eigentümer über einen maßgeblichen Einfluss verfügt. Ein maßgeblicher Einfluss wird gem. IAS 28.5 vermutet, wenn ein Unternehmen mehr als 20 % der Stimmrechte hält, wobei die Vermutung widerlegbar ist. Somit wird bei einer Beteiligungsquote ≥ 20 % und < 50 % gemeinhin ein assoziiertes Unternehmen angenommen.

46 Vgl. Deutsche Kreditwirtschaft (2018), Comments on EBA Draft Regulatory Technical Standards on the methods of prudential consolidation under Article 18 of the Regulation (EU) No 575/2013 (Capital Requirements Regulation – CRR), S. 11.

47 Die Betrachtung umfasst nicht alle Änderungen, die die aufsichtliche Konsolidierung betreffen. So wird beispielsweise auf eine Darstellung der besonderen Regelungen für global systemrelevante Institute (G-SRI) verzichtet, da diese nur eine sehr kleine Zahl von Instituten (in Deutschland derzeit: 1) betreffen.

48 Der Begriff der »reinen Industrieholding« (engl: pure industrial holding companies) ist weder in der CRR noch im KWG legal definiert. Aus der bisherigen Verwaltungspraxis (insbesondere aus dem BaFin Rundschreiben 19/1999) ergibt sich jedoch, dass von dem Begriff nur solche Unternehmen umfasst sind, die ausschließlich Beteiligungen an Unternehmen halten, die keine Institute, Finanzinstitute, Anbieter von Nebendienstleistungen oder Vermögensverwaltungsgesellschaften sind, die nicht mit Beteiligungen handeln und die auch darüber hinaus keine über die Verwaltung des Beteiligungsbesitzes hinausgehenden Aufgaben übernehmen.

49 BaKred Schreiben I 3 – 5 – 1/92 vom 28. Dezember 1993.

50 Der Begriff »Finanzunternehmen« ist nach wie vor in § 1 (3) KWG definiert und weist große Überschneidungen mit dem Begriff des Finanzinstituts i. S. d. Art. 4 (1) Nr. 26 CRR auf. Vor Inkrafttreten war die Finanzunternehmenseigenschaft – analog zur Klassifizierung als Finanzinstitut unter CRR – Auslöser der Pflicht zur Konsolidierung.

51 Vgl. BaFin Rundschreiben 19/1999.

52 Die EBA veröffentlichte im Rahmen des Q&A-Verfahrens hierzu zwei Auslegungsentscheidungen zu Art. 4 (1) Nr. 26 CRR mit den Question IDs 2013_310 und 2014_857. Diese sahen vor, dass reine Industrieholdings zwar Finanzinstitute sind und damit zu konsolidieren sind, die nachfolgenden allerdings von der Konsolidierung ausgenommen sind. Gleichzeitig wurde auch die Pflicht zum Kapitalabzug gem. Art. 36 (1) lit. g) CRR für reine Industrieholdings verneint.

53 Vgl. Abschnitt 1.3.4.

54 BCBS, Guidelines: Identification and management of step-in risk, Oktober 2017.

55 Zur Begründung vgl. EBA/CP/2017/20, S. 43.

56 Die elf Kriterien sind in Abschnitt 3 der BCBS-Leitlinien definiert und umfassen z. B. den Grad der Möglichkeiten zur Einflussnahme oder mögliche Reputationsrisiken durch gemeinsame Markenauftritte.

57 Die Voraussetzungen sind in Art. 18 (7) Unterabs. 2 CRR n. F. definiert und sind kumulativ zu erfüllen: a) das Institut wendet die Äquivalenzmethode zum 28. Dezember 2020 noch nicht an, b) die Anwendung der Äquivalenzmethode ist unverhältnismäßig aufwendig bzw. spiegelt die Risikosituation nicht angemessen wider und c) die andere Methode führt im Ergebnis nicht zu einer Vollkonsolidierung oder proportionalen Konsolidierung.

[33]2FinTechs in der Regulierung

Von Tobias Würtenberger und Lukas Görnert

2.1Einleitung

Technologische Innovationen sorgen seit jeher für wirtschaftlichen Fortschritt sowie Verbesserung des Kundennutzens und haben in den vergangenen Jahren vermehrt Einzug in die Finanzdienstleistungsbranche erhalten. Die viel zitierte »digitale Revolution« hat es in der Finanzindustrie schon immer gegeben, wenn man auf die Einführung von Kreditkarten in den 1950er-Jahren oder die Einführung der Geldautomaten in den 1960er-Jahren zurückdenkt. Ebenso zählt die Implementierung von Großrechnern in den 1980er-Jahren oder das Aufkommen des Wertpapierhandels über das Internet seit den 1990er-Jahren zu den finanztechnologischen Meilensteinen. Ferner ist mit Aufkommen des World Wide Web der Trend zum Onlinebanking ungebrochen, was den Erfolg von Direktbanken seit den 2000er-Jahren erst ermöglichte.

Die in den vergangenen Jahren aufgekommenen Megatrends Cloud-Computing, künstliche Intelligenz (KI), Blockchain (Distributed-Ledger-Technologie, DLT) und Internet der Dinge (IoT) beschleunigen die Finanzprozesse zunehmend und halten verstärkt Einzug in die Finanzwirtschaft. Bei Unternehmen, die sich auf die Erbringung von digitalen Finanzdienstleistungen fokussieren, hat sich der allgemeine Sammelbegriff der FinTechs etabliert.

Das Wort »FinTech« ist eine Wortschöpfung aus den beiden Wörtern Financial und Technology. Im Laufe der zunehmenden Digitalisierung der Finanzindustrie in den letzten Jahren sind weitere Abkürzungen entstanden, die Untergruppen der FinTechs bilden, wie z. B. RegTech, Insur-Tech, etc. FinTechs erodieren nicht nur die traditionellen Geschäftsmodelle der etablierten Banken (sog. Incumbents) im Markt, sondern forcieren auch die Technisierung der Finanzindustrie. Sie unterstützen und vereinfachen Geschäftsprozesse oder den Zugang zu bestimmten Märkten.

Das Interesse an FinTechs ist enorm. So wurden 2018 allein in Asien 22,65 Mrd. USD, in den USA 11,89 Mrd. USD und in Europa 3,53 Mrd. USD in über 1.700 FinTechs investiert.1

Eines der bekanntesten FinTechs Deutschlands, die Wirecard AG, hat es inzwischen in die erste deutsche Börsenliga geschafft und ist seit September 2018 im Deutschen Aktienindex DAX gelistet. Neben der Wirecard AG hat auch die Berliner FinTech-Bank N26 einen deutschlandweit hohen Bekanntheitsgrad erreicht. N26 zählt mittlerweile zu den sog. Einhörnern, welche als [34]Bezeichnung für Unternehmen verwendet wird, die einen Marktwert von über einer Milliarde Euro erreichen.

Neben den Branchen-Stars sind es jedoch vor allem die vielen kleinen FinTechs, die besonders aus regulatorischer Sicht anspruchsvoll sind. Daher sind intensive Diskussionen aufgekommen, wie man zukünftig mit FinTechs im Allgemeinen, aber auch auf individueller Ebene aufsichtsrechtlich umgehen soll. Die teils vollkommen neuen Ansätze zur Erbringung von Finanzdienstleistungen erfordern neben technischem Knowhow fachliche Expertise und stellen die Finanzaufsichtsbehörden vor weitgehend unbekannte Problemstellungen, da der Aufsicht hierzu bislang Erfahrungswerte fehlen. Die zentrale Herausforderung besteht dabei im Umgang mit dem Zielkonflikt zwischen der Förderung von Innovationen auf der einen und Finanzmarktstabilität sowie Verbraucherschutz auf der anderen Seite.

Im Folgenden soll erörtert werden, wie die unterschiedlichsten Regulierungsbestrebungen der Aufsichtsbehörden sind. In Erweiterung dessen sollen die verschiedenen Ansätze im Hinblick auf ihre Stärken und Schwächen beleuchtet werden.

2.2Definition

Grundsätzlich stellt sich die Frage, was ein FinTech zu einem FinTech macht. Eine einheitliche Definition eines FinTechs hat sich weder in der Wissenschaft noch in der Bankenregulierung durchgesetzt, wenngleich sich in der Praxis die Definition des Financial Services Boards (FSB) durchzusetzen scheint.2 Als FinTech wird manchmal alles bezeichnet, was den technologischen Teil in der Finanzindustrie betrifft. Das führt dazu, dass derzeit unterschiedliche Studien bzw. Forschungsinstitute ihre individuelle und abweichende Definition eines FinTech vornehmen. Vielen Definitionen ist jedoch gemein, dass sie sich auf innovative Unternehmen beziehen, die Finanzdienstleistungen anbieten.

Nach Auffassung des Bundesamts für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werden FinTechs dahin gehend charakterisiert, dass sie »mit Hilfe technologiebasierter Systeme spezialisierte und besonders kundenorientierte Finanzdienstleistungen anbieten«3. Dabei stehen das Betreiben und die Nutzung von innovativen Technologien im Vordergrund, die das Zustandekommen und die Abwicklung von Finanzgeschäften digital unterstützen. Innovative Anwendungen und Plattformen zeigen damit neue Wege auf, Geschäftspartner meist auf virtuellem Weg zusammenzuführen. Die Transaktionen können sowohl im B2B-, B2C- und C2C-Bereich als auch B2B2C entstehen. Im Vordergrund der durch FinTechs betriebenen Geschäfte steht die Nutzung innovativer Technologien für die Abwicklung und das Zustandekommen von Finanzgeschäften. Nicht [35]selten wird dieser Kombination das Potenzial zugeschrieben, Marktordnungen und Branchen disruptiv zu verändern und nachhaltig zu prägen. Im Laufe der vergangenen Jahre hat sich herauskristallisiert, dass viele FinTechs eher auf Kooperation, statt auf Disruption setzen.4

Jedoch wird seitens einer vom Bundesfinanzministerium in Auftrag gegebenen Studie der Begriff »FinTech« auch auf solche Unternehmen erweitert, die Softwarelösungen bzw. Technologien für die Finanzindustrie anbieten und bereitstellen.5

Das heißt, dass bei der Betrachtung von FinTechs eine enge und eine weite Definition beachtet werden muss, welche letztendlich auf das Produktangebot abgestellt wird. Die enge Definition umfasst solche Unternehmen, die Finanzdienstleistungen anbieten, während die weite Definition auch solche Unternehmen erfasst, die Technologie und Software für die Finanzindustrie zur Verfügung stellen.

2.3Disruptionen und Geschäftsmodell-Innovationen

Getrieben von neuen Technologien, der stetig stärker werdenden Vernetzung sowohl der privaten und der geschäftlichen Welt sowie durch den Siegeszug mobiler Endgeräte sind in den letzten Jahren auch im Finanzsegment innovative Geschäftsmodelle entstanden. Dies hat u. a. dazu geführt, dass klassische Bankgeschäfte, wie z. B. das Kreditgeschäft und der Zahlungsverkehr zunehmend auch von Unternehmen betrieben werden, die man üblicherweise nicht als herkömmliche Bank einstufen würde. Gestützt wird dies dadurch, dass die BaFin in den letzten Jahren deutlich mehr Banklizenz-Anträge erreicht hat als in den Jahren zuvor. Ob diese Anträge allerdings ausschließlich auf Anträge von FinTechs zurückgehen, kann nicht abschließend beantwortet werden. Neben den eben genannten Anwendungsfeldern werden u. a. die Segmente alternative Bezahlverfahren, Crowdfunding, -investing und -lending sowie virtuelle Währungen, automatisierte Finanzportfolioverwaltung, Versicherungsdienstleistungen und regulatorische Dienstleistungen von FinTechs bedient. Zu beobachten ist, dass FinTechs versuchen insbesondere standardisierte Prozesse und Produkte abzudecken; sei es das Angebot an Girokonten, Zahlungsverkehr, Geldanlage und auch -leihe.

Mithilfe agiler Managementmethoden und flachen Hierarchien haben es einige dieser Unternehmen geschafft, durch ihren Markteintritt innerhalb kürzester Zeit teils beachtliche Marktanteile zu gewinnen. Die Bedrohung durch den Markteintritt von FinTechs wurde seitens etablierter Institute lange Zeit unterschätzt und unterminiert die Geschäftsmodelle der bestehenden Finanzinstitute. Es zeichnet sich ab, dass sich Innovationen im Finanzsektor langfristig nicht [36]mehr nur als Wettbewerbsvorteil herausstellen können, sondern über das Fortbestehen des Unternehmens entscheiden können.6