29,99 €
Das Buch Inhaftierung im Ausländerrecht enthält eine transparente Darstellung der formell- und materiell-rechtlichen Voraussetzungen für ein rechtsstaatliches und unionsrechtkonformes Verfahren beim vorläufigen Gewahrsam und bei der Anordnung der freiheitsentziehenden Maßnahmen im Ausländerrecht. Es werden beispielsweise die inhaltlichen Anforderungen an den Haftantrag, die Bestellung eines anwaltlichen Vertreters, die Anhörung des Betroffenen, die Benachrichtigungspflicht und die Anforderung an Hafteinrichtungen erläutert.
Der Autor erklärt übersichtlich die unterschiedlichen Haftarten:
Zudem wird unter Berücksichtigung der aufgrund des Rückführungsverbesserungsgesetzes vom 21.2.2024 in Kraft getretenen Änderungen mit zahlreichen Beispielen und Hinweisen auf die Besonderheiten bei der Inhaftierung auch von (abgelehnten) Asylbewerbern und deren zwangsweise Überstellung in andere Mitgliedstaaten nach der Ausschreibung zur Festnahme eingegangen.
Gleichzeitig werden auch die verschiedenen Haftgründe wie beispielsweise die Fluchtgefahr oder die Einordnung als Gefährder dargestellt.
Das E-Book können Sie in Legimi-Apps oder einer beliebigen App lesen, die das folgende Format unterstützen:
Seitenzahl: 662
Veröffentlichungsjahr: 2025
2., aktualisierte. Auflage
© WALHALLA Fachverlag, Regensburg
Dieses E-Book ist nur für den persönlichen Gebrauch bestimmt. Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form ohne schriftliche Genehmigung des Verlages reproduziert, vervielfältigt oder verbreitet werden. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe oder Leihe an Dritte ist nicht erlaubt. Auch das Einspeisen des E-Books in ein Netzwerk (z. B. Behörden-, Bibliotheksserver, Unternehmens-Intranet) ist nicht erlaubt. Sollten Sie an einer Serverlösung interessiert sein, wenden Sie sich bitte an den WALHALLA-Kundenservice; wir bieten hierfür attraktive Lösungen an (Tel. 0941/5684-210).
Hinweis: Unsere Werke sind stets bemüht, Sie nach bestem Wissen zu informieren. Eine Haftung für technische oder inhaltliche Richtigkeit wird vom Verlag aber nicht übernommen. Verbindliche Auskünfte holen Sie gegebenenfalls bei Ihrem Rechtsanwalt ein.
Kontakt: Walhalla Fachverlag Haus an der Eisernen Brücke 93042 Regensburg Tel. (09 41) 56 84-0 Fax. (09 41) 56 84-111 E-Mail [email protected]
Das Buch Inhaftierung im Ausländerrecht enthält eine transparente Darstellung der formell- und materiell-rechtlichen Voraussetzungen für ein rechtsstaatliches und unionsrechtkonformes Verfahren beim vorläufigen Gewahrsam und bei der Anordnung der freiheitsentziehenden Maßnahmen im Ausländerrecht. Es werden beispielsweise die inhaltlichen Anforderungen an den Haftantrag, die Bestellung eines anwaltlichen Vertreters, die Anhörung des Betroffenen, die Benachrichtigungspflicht und die Anforderung an Hafteinrichtungen erläutert.
Der Autor erklärt übersichtlich die unterschiedlichen Haftarten: Überstellungshaft,Zurückweisungshaft,Zurückschiebungshaft,Abschiebungshaft samt Vorbereitungshaft, Sicherungshaft, Mitwirkungshaft, ergänzende Vorbereitungshaft undAusreisegewahrsam
Zudem wird unter Berücksichtigung der aufgrund des Rückführungsverbesserungsgesetzes vom 21.2.2024 in Kraft getretenen Änderungen mit zahlreichen Beispielen und Hinweisen auf die Besonderheiten bei der Inhaftierung auch von (abgelehnten) Asylbewerbern und deren zwangsweise Überstellung in andere Mitgliedstaaten nach der Ausschreibung zur Festnahme eingegangen.
Gleichzeitig werden auch die verschiedenen Haftgründe wie beispielsweise die Fluchtgefahr oder die Einordnung als Gefährder dargestellt.
Dr. Hans-Peter Welte ist Autor zahlreicher Fachpublikationen sowie Dozent bei Verwaltungsakademien in Sachsen. Der als Praktiker wie als Lehrender versierte Dr. Hans-Peter Welte ist Herausgeber der Loseblattsammlungen Aufenthaltsgesetz – Kommentar und des Zuwanderungs- und Freizügigkeitsrechts (ZFR) im WALHALLA Fachverlag. Zudem leitet er Fortbildungen, insbesondere für Kommunen und Sonderbehörden. Er war viele Jahre auf dem Gebiet des Ausländerrechts beim Regierungspräsidium Tübingen, Innenministerium Baden-Württemberg und Bundesministerium des Innern tätig.
Einleitung
I. Historische Entwicklung
II. Unionsrechtliche Vorgaben für die Inhaftierung von Ausländern
III. Haftarten und Haftvollzug
IV. Die Abschiebungshaft
V. Der Ausreisegewahrsam
VI. Die ergänzende Vorbereitungshaft für gefährliche Ausländer
VII. Bestellung eines anwaltlichen Vertreters
VIII. Die Zurückweisungshaft
IX. Literaturverzeichnis
Auszüge aus referenzierten Vorschriften
Vorwort
Abkürzungsverzeichnis
Seit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes am 1.1.2005 sind die Rechtsgrundlagen für die Inhaftierung von Ausländern zwecks Rückführung mannigfach geändert und dabei auch den Vorgaben des Europäischen Unionsrechts angepasst worden.1 Das Festhalten und der vorläufige Gewahrsam ohne vorherige richterliche Anordnung wurden im Aufenthaltsgesetz bei den einzelnen Haftmaßnahmen fixiert. Ein Rückgriff auf entsprechende ordnungsrechtliche Regelungen der Länder hat sich dadurch auch im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung im Migrationsbereich erübrigt.2
Einen erheblichen Änderungs- und Anpassungsbedarf im innerstaatlichen Recht haben die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG, die u. a. besondere Bedingungen an die Haftunterbringung von Ausländern, insbesondere von schutzbedürftigen Personen, durch die Ausländerbehörden stellt, und die Dublin-III-Verordnung mit sich gebracht, die – wie auch die Rückführungsrichtlinie – für eine Inhaftierung das Bestehen einer „Fluchtgefahr“ zwingend voraussetzt. Dabei ist nicht zu verkennen, dass beide Rechtsakte im Rahmen der in Vorbereitung befindlichen Neukonzeption des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) grundlegenden Änderungen unterworfen oder – wie die Dublin-III-Verordnung – ersetzt werden, was sich im innerstaatlichen Bereich auch legislatorisch auswirken wird. Zu dem Reformprozess auf Unionsebene und dem mit einer Inhaftierung verbundenen Problembereich wurden in dem Praxishandbuch Ausführungen gemacht.
In dem Praxishandbuch werden auch die neuen Haftformen, der Ausreisegewahrsam, die ergänzende Vorbereitungshaft und die Überstellungshaft sowie die Haftbedingungen hinsichtlich der Unterbringung von besonders schutzbedürftigen Personen erläutert.
Das Praxishandbuch eignet sich auch für die Ausbildung der Bediensteten im Abschiebungshaftvollzug, da es in seiner Themenvielfalt den Rahmenstoffplan3 umfasst.
Für das Verständnis und die Transparenz der Sachzusammenhänge ist eine Zusammenschau der praxisorientierten Erläuterungen mit den aktuellen ausländerrechtlichen Vorschriften unerlässlich. Zu empfehlen ist hier die Textausgabe „Ausländerrecht, Migrations- und Flüchtlingsrecht“, ebenfalls im WALHALLA Fachverlag erschienen.
Bitte beachten Sie: Dieses Praxishandbuch behandelt selbstverständlich Problem- und Fallkonstellationen bei Inhaftierungen sowohl von Ausländern und deren Kindern wie auch von Ausländerinnen und Intersexuellen.4 Die im Buch verwendeten männlichen Bezeichnungen wurden lediglich zur Vereinfachung und besseren Lesbarkeit gewählt.
In der zweiten Auflage des Buches sind insbesondere die aufgrund des Rückführungsverbesserungsgesetzes vom 26.2.2024 (BGBl. I Nr. 54) eingetretenen Rechtsänderungen und die aktuelle Rechtsprechung berücksichtigt worden.
Dr. Hans-Peter Welte
Vgl. Hörich/Tewocht, Zum Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht, NVwZ 2017, 1153–1160.
2Da die Ausländerbehörden nach dem für sie seinerzeit maßgeblichen bundeseinheitlichen Ausländerrecht nicht befugt waren, selbst ohne richterliche Vorabanordnung Maßnahmen zur Durchsetzung von Abschiebungshaft zu treffen (vgl. BVerwGE 62, 317, 320; BGH, NJW 1993, 3069, 3070; OLG Frankfurt, InfAuslR 1995, 361 f. und NVwZ 1998, 213 f.), konnte sich eine Ermächtigungsgrundlage für die Festnahme des Betroffenen und den anschließenden Verwaltungsgewahrsam nur entweder aus dem Polizei- und Ordnungsrecht der Länder oder aus dem Strafprozessrecht ergeben.
3Vgl. z. B. § 7 der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Abschiebungshaft – SächsAPOAHaft – vom 25.1.2019.
4Biologisch weder als Mann noch als Frau einzustufen.
1. Abschiebungshaft
2. Ergänzende Vorbereitungshaft
Das ordnungsrechtliche Instrument der Abschiebungshaft nach § 62 AufenthG war ebenso wie die Ausweisung und die Abschiebung in den Vorgängerregelungen des Aufenthaltsgesetzes etabliert. So war die Abschiebungshaft im Ausländergesetz 1990 in § 57 und im Ausländergesetz 1965 in § 16 geregelt. Dadurch wird dem in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG verankerten Gesetzesvorbehalt hinsichtlich des Eingriffs in die Freiheit der Person (freiheitsentziehende Maßnahme) entsprochen.
Seither stehen die Anordnung der Abschiebungshaft oder des Ausreisegewahrsams als freiheitsentziehende Maßnahmen unter dem Richtervorbehalt des Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG. Für den schwersten Eingriff in das Recht der Freiheit der Person, die Freiheitsentziehung, fügt Art. 104 Abs. 2 GG dem Vorbehalt des (förmlichen) Gesetzes den weiteren, verfahrensrechtlichen Vorbehalt einer richterlichen Entscheidung hinzu, der nicht zur Disposition des Gesetzgebers steht.5 Der Richtervorbehalt dient der verstärkten Sicherung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Alle staatlichen Organe sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der Richtervorbehalt als Grundrechtssicherung praktisch wirksam wird.6
Hingegen bedarf die Durchführung der Abschiebung als Vollstreckungsmaßnahme in der Form des unmittelbaren Zwangs oder die vorübergehende Unterbringung im Flughafenverfahren nicht der richterlichen Anordnung, da es sich bei ihnen lediglich um freiheitsbeschränkende Maßnahmen handelt.
Durch Art. 1 Nr. 35 des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27.7.2015 (BGBl. I S. 1386) ist § 62b AufenthG, in dem der Ausreisegewahrsam geregelt ist, mit Wirkung vom 1.8.2015 in das Aufenthaltsgesetz eingefügt worden. Daneben gibt es seit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes am 1.1.2005 die Möglichkeit, eine Ausreiseeinrichtung nach § 61 Abs. 2 AufenthG für ausreisepflichtige Ausländer einzurichten.
Auf welche Art und Weise die Abschiebehäftlinge unterzubringen sind, regelt § 62a AufenthG in Umsetzung des Art. 16 der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG (RFRL). Grundsätzlich sind besondere Hafteinrichtungen für Abschiebungshäftlinge vorzusehen. Nur in Ausnahmefällen, wie bei Notlagen oder bei Gefährdern,7 kommt eine anderweitige Unterbringung, jedoch unter Beachtung des Trennungsgebots, in Betracht.
Durch Art. 1 Nr. 23 des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15.8.2019 (BGBl. I S. 1294) wurde § 62b AufenthG mit Wirkung vom 21.8.2019 neu gefasst. In § 2 Abs. 14 Satz 3 und 4 und § 62b Abs. 4 Satz 1 und 2 AufenthG wurde die Ermächtigung zum Festhalten und zur vorläufigen Ingewahrsamnahme ohne richterliche Anordnung in Fällen der Überstellungshaft bzw. des Ausreisegewahrsams sowie in § 62 Abs. 6 AufenthG die Mitwirkungshaft neu normiert.
Das Rückführungsverbesserungsgesetz vom 21.2.2024 (BGBl. I Nr. 54) zielt darauf ab, durch verschiedene Änderungen unter anderem des Aufenthalts- und des Asylgesetzes Rückführungen von Ausländern zu erleichtern, die vollziehbar ausreisepflichtig sind und die Kosten für die Haushalte des Bundes und der Länder im Grundsatz zu verringern. Es ist jedoch zweifelhaft, ob die Einführung einer Pflicht zur Bestellung eines Bevollmächtigten nach § 62d AufenthG diesen Anforderungen in jedem Fall gerecht wird. Durch das Rückführungsverbesserungsgesetz wird ein eigenständiger Haftgrund bei Verstößen gegen ein Einreise- und Aufenthaltsverbot in § 62 Abs. 3 AufenthG geschaffen, um das Einreise- und Aufenthaltsverbot effektiver vollziehen zu können. Einen eigenständigen Haftgrund sieht § 62 Abs. 3 AufenthG auch für Fälle vor, in denen der abzuschiebende Ausländer zunächst erlaubt eingereist ist und später vollziehbar ausreisepflichtig geworden ist. Bislang war nur der Eintritt der vollziehbaren Ausreisepflicht aufgrund einer unerlaubten Einreise als eigenständiger Haftgrund normiert. Zudem wird der Prognosezeitraum für die Durchführung der Abschiebung bei der Sicherungshaft für alle Fälle auf sechs Monate erweitert (§ 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG). Außerdem wird eine Verbesserung der Möglichkeiten bei der Mitwirkungshaft nach § 62 Abs. 6 AufenthG eingeführt, indem auch die Unterlassung erforderlicher Angaben zur Klärung der Staatsangehörigkeit von der Mitwirkungshaft erfasst werden. Die Höchstdauer des Ausreisegewahrsams in § 62b Abs. 1 AufenthG von 10 auf 28 Tage, wird verlängert, um effektiver als bisher ein Untertauchen des Abzuschiebenden zu verhindern. Ferner wird in § 62b Abs. 2 AufenthG für die Ausländerbehörden die Einbeziehung aller Abschiebungshafteinrichtungen, unabhängig von ihrer Entfernung zu einem Flughafen oder einer Grenzübergangsstelle, als Vollzugsort für den Ausreisegewahrsam ermöglicht.
Eingeführt wurde in § 62d AufenthG die in der Praxis umstrittene Bestellung eines anwaltlichen Vertreters zur richterlichen Entscheidung über die Anordnung von Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam.
Vgl. BVerfGE 10, 302.
6Vgl. BVerfGE 105, 239; vgl. zu Art. 13 Abs. 2 GG BVerfGE 103, 142.
7Vgl. EuGH, Urt. v. 2.7.2020 – C-18/19 – VM gg. Stadt Frankfurt am Main, InfAuslR 2020, 339.
Eine neue Möglichkeit der Inhaftierung zur Vorbereitung von Abschiebungen schafft das am 10.12.2020 in Kraft getretene Gesetz zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes vom 3.12.2020 (BGBl. I S. 2675), mit dem § 62c in das Aufenthaltsgesetz eingefügt wurde. Aufgrund der Neuregelung kann ein Asylantragsteller zur Vorbereitung einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG auf richterliche Anordnung in „ergänzende Vorbereitungshaft“ genommen werden, wenn er entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG) ohne Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 8 AufenthG in das Bundesgebiet eingereist ist und von ihm eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht, oder er aufgrund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 AufenthG ausgewiesen worden ist.
1. Rückführungsrichtlinie
2. Dublin-III-Verordnung – Überstellungshaft
In § 2 Abs. 14 AufenthG werden die Voraussetzungen für Haftmaßnahmen zum Zweck der Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach der Dublin-III-Verordnung (Dublin-III-VO) in einen anderen Mitgliedstaat nach Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO innerstaatlich geregelt (Überstellunghaft).43
§ 2 Abs. 14 AufenthG macht sich in Satz 1 die entsprechende Anwendung des § 62 Abs. 3a AufenthG hinsichtlich der widerleglichen Vermutung des Vorliegens einer „erheblichen“ Fluchtgefahr i. S. v. Art. 2 Buchst. n Dublin-III-VO zu eigen. Hinsichtlich des Vorliegens „objektiver Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr“ i. S. v. Art. 2 Buchst. n Dublin-III-VO knüpft § 2 Abs. 14 Satz 1 AufenthG an die entsprechenden Regelungen in § 62 Abs. 3b Nr. 1 bis 5 AufenthG an. In Satz 2 Nr. 1 und 2 fixiert § 2 Abs. 14 AufenthG weitere Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Fluchtgefahr und regelt in Satz 3 und 4 das Festhalten und die vorläufige Ingewahrsamnahme zum Zwecke der Überstellungshaft.
Daher sind die in § 62 Abs. 3a und die in § 62 Abs. 3b Nr. 1 bis 5 AufenthG normierten Tatbestandsmerkmale für die Anordnung von Überstellungshaft nach Art. 28 Dublin-III-VO i. V. m. § 2 Abs. 14 AufenthG in Bezug auf die Annahme einer erheblichen Fluchtgefahr i. S. v. Art. 2 Buchst. n Dublin-III-VO und das Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten für Fluchtgefahr maßgebend.
Fehlt es nach dem Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens nach Art. 27 Dublin-III-VO an den Voraussetzungen für den Erlass der angefochtenen Überstellungsentscheidung nach Art. 26 Dublin-III-VO, kommt eine Überstellunghaft nicht in Betracht, auch wenn ansonsten Fluchtgefahr bestehen würde. Bei der Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine Überstellungsentscheidung muss unabhängig davon, ob die betreffende Person in Haft ist, für diese die Möglichkeit bestehen, zu erreichen, dass die zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats, wenn ein nach der Überstellungsentscheidung eingetretener Umstand (z. B. familiäre Bindung) deren Durchführung entgegensteht, diese Person nicht in einen anderen Mitgliedstaat überstellen können. Das Rechtsmittel muss zudem sicherstellen, wenn ein nach der Überstellungsentscheidung eingetretener Umstand bedeutet, dass der ersuchende Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, dass die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats verpflichtet sind, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um diese Zuständigkeit anzuerkennen und unverzüglich mit der Prüfung dieses Antrags zu beginnen.44 Daher muss ein Asylbewerber Umstände, die nach dem Erlass einer Überstellungsentscheidung, gegen die er Klage erhebt oder Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz45 nach § 34a Abs. 2 AsylG stellt, eingetreten und für die Überstellungsentscheidung erheblich sind, geltend machen können.
Von der Überstellungshaft nach Art. 28 Dublin-III-VO i. V. m. § 2 Abs. 14 AufenthG sind Ausländer betroffen, die in Deutschland einen Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, der durch das BAMF nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig abgelehnt wurde und aufgrund dessen eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG (Überstellungentscheidung) ergangen ist, gestellt haben, und bei denen erhebliche Fluchtgefahr i. S. v. Art. 2 Buchst. n Dublin-III-VO vorliegt.
Die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 2 AsylG muss – im Gegensatz zu der Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG – nicht vor der Anordnung von Überstellungshaft erlassen worden sein; es genügt der Erlass während der angeordneten Haft.46
Ein Haftgrund liegt nach § 2 Abs. 14 AufenthG in Fällen vor, in denen ein Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes gestellt hat, entgegen entsprechender Belehrung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 vom 30.1.201447 in das Bundesgebiet gereist ist und die Umstände konkret darauf hindeuten, dass die widerlegliche Vermutung einer Fluchtgefahr besteht. Dies ist der Fall, wenn er den für die Bearbeitung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat nicht (wieder) aufsuchen möchte, die Überstellungsfrist48 missachtet. Anhaltspunkte für das Bestehen einer Fluchtgefahr liegen insbesondere in den in § 2 Abs. 14 Satz 2 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten Fällen vor.
Ein konkreter Anhaltspunkt für das Bestehen einer Fluchtgefahr kann darin liegen, dass der Ausländer sich vorübergehend verborgen hält (z. B. verdecktes Kirchenasyl), um eine angekündigte oder unangekündigten Rücküberstellung nach fruchtlosem Ablauf der Überstellungsrist zu vereiteln.49
Die Haft zur Sicherung der Rücküberstellung im Anwendungsbereich der Dublin-III-VO regelt sich im Übrigen nach Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO (§ 2 Abs. 14 Satz 1 Halbs. 2 AufenthG). Die Haftanordnung in diesen Fällen lässt sich nicht auf § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG stützen.50
Insoweit kann insbesondere von Bedeutung sein, wie und mit welcher Zielrichtung der Betroffene im Bundesgebiet unterwegs ist. Der Haftgrund des § 2 Abs. 14 AufenthG ist allein wegen einer illegalen Einreise in das Bundesgebiet unter Inanspruchnahme eines Schleppers nicht erfüllt, wenn nach dem Geschehensablauf keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der Ausländer einer Überstellung in den für ihn nach der Dublin-III-VO zuständigen Staat entziehen will.51
Die Dublin-III-Verordnung gibt nicht vor, welche objektiven Kriterien im Einzelnen der nationale Gesetzgeber festzulegen hat oder festlegen kann. Die Tatsache, dass ein Ausländer dem in der Dublin-III-Verordnung geregelten Überstellungsverfahren unterliegt, darf für sich allein nicht zu einer Inhaftnahme führen (vgl. Art. 28 Abs. 1 Dublin-III-VO).
§ 2 Abs. 14 Satz 1 AufenthG legt unter Bezugnahme auf § 62 Abs. 3a AufenthG objektive Kriterien für die Annahme einer Fluchtgefahr i. S. v. Art. 2 Buchst. n i. V. m. Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO fest.52 Nach Art. 2 Buchst. n Dublin-III-VO bedeutet Fluchtgefahr das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller (Drittstaatsangehöriger, Staatenloser), gegen den ein Überstellungsverfahren nach der Dublin-III-Verordnung läuft, diesem Verfahren durch Flucht entziehen könnte.
Im innerstaatlichen Bereich gelten entsprechend
§ 62 Abs. 3a AufenthG für die widerlegliche Vermutung einer (erheblichen) Fluchtgefahr i. S. v. Art. 2 Buchst. n Dublin-III-VO und
§ 62 Abs. 3b Nr. 1 bis 5 AufenthG als objektive Anhaltspunkte für die Annahme dieser Fluchtgefahr.
Insoweit macht sich § 2 Abs. 14 Satz 1 AufenthG diese Regelungen des § 62 Abs. 3 AufenthG als objektive Kriterien für die Feststellung einer erheblichen Fluchtgefahr i. S. v. Art. 2 Buchst. n Dublin-III-VO zu eigen.53 Darüber hinaus kann ein objektiver Anhaltspunkt für Fluchtgefahr in den Fällen des § 2 Abs. 14 Satz 2 Nr. 1 und 2 AufenthG vorliegen. Für die Annahme einer Fluchtgefahr bedarf es immer einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls.54
Im Anwendungsbereich des § 2 Abs. 14 AufenthG können die in § 62 Abs. 3b Nr. 1 bis 5 AufenthG genannten Fallkonstellationen objektive Anhaltspunkte dafür hergeben, dass sich der Asylantragsteller der Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat im Wege der Abschiebung nach § 58 Abs. 1 AufenthG, Zurückschiebung nach § 57 Abs. 2 AufenthG oder der Abschiebungsanordnung oder -androhung nach § 34a Abs. 1 AsylG55 durch Flucht entziehen könnte und daher bei ihm eine Fluchtgefahr besteht. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann nur ein (erstes) Indiz für die Annahme einer Fluchtgefahr sein.
Ist der Ausländer i. S. d. Dublin-III-VO flüchtig, hat sich die bei ihm bestehende Fluchtgefahr verwirklicht. Dem kann durch die Anordnung der Überstellungshaft begegnet werden. Er ist dann „flüchtig“ i. S. d. Dublin-III-VO, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln, und sein Verhalten kausal dafür ist, dass eine Überstellung tatsächlich (zeitweilig) objektiv unmöglich ist. Bei einer zwangsweisen Überstellung rechtfertigt allein eine Verletzung von Mitwirkungspflichten nicht die Annahme eines „Flüchtigseins“, solange der zuständigen Behörde der Aufenthalt des Ausländers bekannt ist und die objektive Möglichkeit einer Überstellung besteht.56
Allein aus dem Ignorieren einer Aufforderung, sich zu einem bestimmten Termin zur zwangsweisen Überstellung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen EU-Mitgliedstaat einzufinden (Selbstgestellung), folgt nicht ein „Flüchtigsein“ i. S. d. Dublin-III-VO. Eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate ist damit nicht gerechtfertigt.57
§ 62 Abs. 3b Nr. 1 bis 5 AufenthG normiert für die Annahme einer Fluchtgefahr Vorbereitungshandlungen
