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Die Neuauflage des Standardwerks zur Insolvenzordnung trägt der dynamischen Entwicklung des Insolvenzrechts in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur Rechnung. Schwerpunkt der Neuauflage sind die Weiterentwicklungen durch das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFOG) mit dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) sowie die Änderungen durch das COVInsAG. Das interdisziplinäre Autorenteam erarbeitet zuverlässige Argumente mit Lösungen für alle offenen Fragen und setzt sich kritisch mit aktuellen Reformen auseinander. Kommentiert werden - die Insolvenzordnung (InsO) - die wichtigsten Ansprüche gegen Gesellschafter und Geschäftsführer zur Masseanreicherung - die wichtigsten Vorschriften des EGInsO - die für das Insolvenzverfahren wesentlichen Vorschriften der Arbeitsförderung (SGB III) - die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) und die Verordnung Nr. 2015/848 (EU) über Insolvenzverfahren (EuInsVO).
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Veröffentlichungsjahr: 2023
Herausgegeben von
Prof. Dr. Godehard Kayser
Prof. Dr. Christoph Thole
Bearbeitet von
Dr. Christian Brünkmans, LL.M.
Rechtsanwalt, Bonn
Peter Depré
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht und für Bank- und Kapitalmarktrecht, Mannheim
Dr. Susanne Dornblüth
Richterin am OLG Celle
Sylvia Fiebig
Insolvenzverwalterin, Hamburg
Prof. Dr. Gerrit Hölzle
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Fachanwalt für Steuerrecht
Prof. Dr. Godehard Kayser
Vors. Richter am BGH Karlsruhe a.D.
Prof. Ulrich Keller
Hochschule für Wirtschaft und Recht, Berlin
Prof. Dr. Detlef Kleindiek
Universität Bielefeld
Dr. Peter Laroche
Richter am AG Köln
Dr. Rüdiger Linck
Vizepräsident des BAG Erfurt
Ilse Lohmann
Richterin am BGH Karlsruhe
Prof. Dr. Wolfgang Marotzke
Universität Tübingen
Dipl.-Kfm. Erion Metoja
Rechtsanwalt, Lauda-Königshofen
Prof. Dr. Andreas Ransiek
Universität Bielefeld
Alexander Riedel
Präsident des OLG Karlsruhe a.D.
Stephan Ries
Rechtsanwalt, Insolvenzverwalter, Wuppertal
Dr. Gabriel Ludwig Schmidt
Notar
Dr. Jens Schmidt
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Wuppertal
Dr. Volker Schultz
Richter am BGH Karlsruhe
Detlef Specovius
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht, Achern
Werner Sternal
Vors. Richter am OLG Köln a.D.
Dr. Artur M. Swierczok, LL.M.
Rechtsanwalt, Frankfurt
Prof. Dr. Christoph Thole
Universität zu Köln
Jochen Waltenberger
Richter am AG Kaiserslautern
11., neu bearbeitete Auflage
www.cfmueller.de
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <https://portal.dnb.de> abrufbar.
ISBN 978-3-8114-8810-6
E-Mail: [email protected]
Telefon: +49 6221 1859 599Telefax: +49 6221 1859 598
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© 2023 C.F. Müller GmbH, Heidelberg
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Die 11. Auflage bringt die Kommentierung auf den Stand von Herbst 2022. Diese Auflage beinhaltet die Kommentierung der maßgeblichen Vorschriften des SanInsFoG, das zum 1.1.2021 in Kraft getreten ist. Die Regelungen zur Eigenverwaltung und zum Insolvenzplan wurde novelliert. Darüber hinaus wurde § 64 GmbHG gestrichen und als rechtsformübergreifende Norm (§ 15b InsO) in die Insolvenzordnung überführt und inhaltlich modifiziert. Dankenswerterweise hat es Prof. Dr. Detlef Kleindiek übernommen, die Neuregelung in gewohnt präziser Weise umfassend zu kommentieren. Sein bisher als Anhang zu § 35 InsO zu findender Überblick über weitere Haftungsregeln bei Geschäftsführern und Gesellschaftern und über die gesellschaftsrechtlichen Gläubigerschutzinstitute ist nunmehr in den Anhang zu § 15b InsO übernommen worden.
Zudem hat der Gesetzgeber mit dem StaRUG Möglichkeiten zur präventiven Restrukturierung geschaffen. Das StaRUG wird in diesem Werk zwar nicht als solches kommentiert. Wohl aber finden sich nunmehr, soweit opportun, in den Kommentierungen der einzelnen Vorschriften jeweils am Schluss einführende Hinweise auf die Parallelsituation im StaRUG und die dort relevanten vergleichbaren Normen. Die Neuauflage trägt auch der bemerkenswerten Entwicklung der Rechtsprechung des BGH Rechnung. Beispielhaft zu nennen ist die sogenannte Neuausrichtung der Vorsatzanfechtung bei § 133 InsO, die seit der Entscheidung vom 6.5.2021 in mehreren Urteilen ausdifferenziert worden ist. Dazu gehören u.a. auch Anpassungen bei der Zahlungseinstellung i.S.d. § 17 Abs. 2 S. 2 InsO.
Die so skizzierten Entwicklungen bleiben in einen rechtspolitischen Rahmen eingebettet, der weitere Reformen erwarten lässt. Das gilt etwa für den zu erwartenden Richtlinienentwurf der Europäischen Kommission zur Harmonisierung des Insolvenzrechts. Auch bleibt abzuwarten, ob die zwischenzeitlich eingeschlafene, zu Beginn des Jahres 2022 aber wieder aufgeflammte rechtspolitische Diskussion über ein Berufsrecht der Insolvenzverwalter zu einem Ergebnis führen wird. Das während der Fahnenkorrektur in Kraft getretene SanInsKG, das an die Stelle des COVInsAG tritt und zugleich Modifikationen bei der Überschuldung vorsieht, konnte auf den letzten Metern noch rudimentär berücksichtigt werden.
Erfreulicherweise blieb der Autorenkreis im Wesentlichen unverändert. Neu hinzugestoßen ist Notar Dr. Gabriel Ludwig Schmidt, der von Prof. Dr. Wolfgang Marotzke die §§ 106, 108-112, 115-119 InsO übernommen hat. Frau Rechtsanwältin Sylvia Fiebig hat dankenswerterweise nach dem Ausscheiden von Prof. Dr. Ulrich Haas in kurzer Frist die Kommentierung der novellierten Regelungen zum Insolvenzplan (§§ 217-269 InsO) bewältigt.
Im November 2022 Herausgeber und Verlag
Brünkmans
§§ Vor 270 – 285 InsO
Depré
§§ 148 – 155, 174 – 206 InsO
Dornblüth
Art 1 – 18 EuInsVO
Fiebig
§§ Vor 217 – 269 InsO
Hölzle
§§ Vor 165 – 173, Vor 207 – 216 InsO
Kayser
§§ 80 – 91 InsO
Keller
§§ 36, 41 – 44, 45 – 46, 63 – 65 InsO, InsVV
Kleindiek
§§ 15a Abs 1 – 3, Abs 7, 15b, Anhang § 15b, §§ 39 Abs 1 Nr 5, Abs 4 und 5, 44a, 135, 143 Abs 3 InsO
Laroche
§§ 16-34 InsO
Linck
§§ Vor 113 – 114, 120 – 128 InsO
§§ 165 – 171, 314, 316, 320, 321, 324, 327, 358 – 361 SGB III
Lohmann
§§ 47 – 55, 60 – 62 InsO
Marotzke
§§ 103 – 105, 107, Vor 315 – 334 InsO
Metoja
§ 66 InsO
Ransiek
§ 15a Abs 4 – 6 InsO
Riedel
§§ 37, 40, 56 – 59, 67 – 79 InsO
Ries
§§ 35, 38, 39 Abs 1 Nr 1 – 4, Abs 2 und 3, 156 – 164 InsO
Schmidt J.
§§ 92 – 102 InsO
Schmidt G.L.
§§ 106, 108–112, 115–119 InsO
Schultz
Art 19 – 55, 78-92 EuInsVO
Specovius
§§ 269a–i InsO
Sternal
§§ 1 – 15 InsO
Swierczok
§§ Vor 335-359 InsO, Art 102, 102a, 102c, 103-104, 107-110 EGInsO
Thole
Einleitung, §§ 129 – 134, 136 – 143 Abs 1 und 2, 144 – 147 InsO, Art 56 – 77 EuInsVO
Waltenberger
§§ Vor 286 – 314 InsO
Zitiervorschlag
HK-InsO/Thole § 129 Rn 5
Vorwort
Bearbeiterverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Einleitung
Kapitel IInsolvenzordnung
Erster TeilAllgemeine Vorschriften
Zweiter TeilEröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfasstes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
Erster AbschnittEröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
Zweiter AbschnittInsolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
Dritter AbschnittInsolvenzverwalter. Organe der Gläubiger
Dritter TeilWirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Erster AbschnittAllgemeine Wirkungen
Zweiter AbschnittErfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
Dritter AbschnittInsolvenzanfechtung
Vierter TeilVerwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
Erster AbschnittSicherung der Insolvenzmasse
Zweiter AbschnittEntscheidung über die Verwertung
Dritter AbschnittGegenstände mit Absonderungsrechten
Fünfter TeilBefriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
Erster AbschnittFeststellung der Forderungen
Zweiter AbschnittVerteilung
Dritter AbschnittEinstellung des Verfahrens
Sechster TeilInsolvenzplan
Erster AbschnittAufstellung des Plans
Zweiter AbschnittAnnahme und Bestätigung des Plans
Dritter AbschnittWirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung
Siebter TeilKoordinierung der Verfahren von Schuldnern, die derselben Unternehmensgruppe angehören
Erster AbschnittAllgemeine Bestimmungen
Zweiter AbschnittKoordinationsverfahren
Achter TeilEigenverwaltung
Neunter TeilRestschuldbefreiung
Zehnter TeilVerbraucherinsolvenzverfahren
Elfter TeilBesondere Arten des Insolvenzverfahrens
Erster AbschnittNachlassinsolvenzverfahren
Zweiter AbschnittInsolvenzverfahren über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft
Dritter AbschnittInsolvenzverfahren über das gemeinschaftlich verwaltete Gesamtgut einer Gütergemeinschaft
Zwölfter TeilInternationales Insolvenzrecht
Erster AbschnittAllgemeine Vorschriften
Zweiter AbschnittAusländisches Insolvenzverfahren
Dritter AbschnittPartikularverfahren über das Inlandsvermögen
Dreizehnter TeilInkrafttreten
Kapitel IIEinführungsgesetz zur Insolvenzordnung
Art. 102Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren
Art. 102aInsolvenzverwalter aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Art. 102bDurchführung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
Art. 102cDurchführung der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren
Art. 103Anwendung des bisherigen Rechts
Art. 103aÜberleitungsvorschrift
Art. 103bÜberleitungsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2002/47/EG vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten und zur Änderung des Hypothekenbankgesetzes und anderer Gesetze
Art. 103cÜberleitungsvorschrift zum Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens
Art. 103dÜberleitungsvorschrift zum Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen
Art. 103eÜberleitungsvorschrift zum Haushaltsbegleitgesetz 2011
Art. 103fÜberleitungsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung
Art. 103gÜberleitungsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen
Artikel 103hÜberleitungsvorschrift zum Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
Artikel 103iÜberleitungsvorschrift zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
Artikel 103jÜberleitungsvorschrift zum Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz
Artikel 103kÜberleitungsvorschrift zu Artikel 2 des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht
Artikel 103lÜberleitungsvorschrift zu Artikel 6 des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht
Artikel 103mÜberleitungsvorschrift zum Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz
Art. 104Anwendung des neuen Rechts
Art. 105Finanztermingeschäfte
Art. 105aÜberleitungsvorschrift zum Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Art. 106Insolvenzanfechtung
Art. 107Evaluierungsvorschrift zum Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
Art. 107aEvaluationsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht
Art. 108Fortbestand der Vollstreckungsbeschränkung
Art. 109Schuldverschreibungen
Art. 110Inkrafttreten
Kapitel IIIGesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens
§ 1Grundsatz
§ 2Anfechtungsberechtigte
§ 3Vorsätzliche Benachteiligung
§ 4Unentgeltliche Leistung
§ 5Rechtshandlungen des Erben
§ 6Gesellschafterdarlehen
§ 7Berechnung der Fristen
§ 8Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung
§ 9Anfechtung durch Einrede
§ 10Vollstreckbarer Titel
§ 11Rechtsfolgen
§ 12Ansprüche des Anfechtungsgegners
§ 13Bestimmter Klageantrag
§ 14Vorläufig vollstreckbarer Schuldtitel. Vorbehaltsurteil
§ 15Anfechtung gegen Rechtsnachfolger
§ 16Eröffnung des Insolvenzverfahrens
§ 17Unterbrechung des Verfahrens
§ 18Beendigung des Insolvenzverfahrens
§ 19Internationales Anfechtungsrecht
§ 20Übergangsregeln
Kapitel IVSozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) – Arbeitsförderung –
§ 165Anspruch
§ 166Anspruchsausschluss
§ 167Höhe
§ 168Vorschuss
§ 169Anspruchsübergang
§ 170Verfügungen über das Arbeitsentgelt
§ 171Verfügungen über das Insolvenzgeld
§ 314Insolvenzgeldbescheinigung
§ 316Auskunftspflicht bei Leistung von Insolvenzgeld
§ 320Berechnungs-, Auszahlungs-, Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten
§ 321Schadensersatz
§ 324Antrag vor Leistung
§ 327Grundsatz
§ 358Aufbringung der Mittel
§ 359Einzug und Weiterleitung der Umlage
§ 360Umlagesatz
§ 361Verordnungsermächtigung
Kapitel VInsolvenzrechtliche Vergütungsverordnung
Erster AbschnittVergütung des Insolvenzverwalters
Zweiter AbschnittVergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Sachwalters und des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren
Dritter AbschnittVergütung des Treuhänders nach § 293 der Insolvenzordnung
Vierter AbschnittVergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses
Fünfter AbschnittÜbergangs- und Schlussvorschriften
Kapitel VIVerordnung (EG) Nr. 2015/848 des Rates über Insolvenzverfahren
Erwägungsgründe der VO (EG) Nr. 1346/2000
Kapitel IAllgemeine Bestimmungen
Kapitel IIAnerkennung der Insolvenzverfahren
Kapitel IIISekundärinsolvenzverfahren
Kapitel IVUnterrichtung der Gläubiger und Anmeldung ihrer Forderungen
Kapitel VInsolvenzverfahren über das Vermögen von Mitgliedern einer Unternehmensgruppe
Kapitel VIDatenschutz
Kapitel VIIÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Kapitel VIIGesetz zur vorübergehenden Anpassung sanierungs- und insolvenzrechtlicher Vorschriften zur Abmilderung von Krisenfolgen (SanInsKG)
Stichwortverzeichnis
aA
andere(r) Ansicht
AA
Agentur für Arbeit
aaO
am angegebenen Ort
abgedr
abgedruckt
Abh
Abhandlungen
Abk
Abkommen
abl
ablehnend
ABl
Amtsblatt
Abs
Absatz
Abschn
Abschnitt
abw
abweichend
AcP
Archiv für die civilistische Praxis
aE
am Ende
aF
alte Fassung
AFG
Arbeitsförderungsgesetz
AFRG
Arbeitsförderungs-Reformgesetz
AG
Amtsgericht, Aktiengesellschaft
Ag
Antragsgegner/in
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
A/G/R
Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, Fachanwaltskommentar Insolvenzrecht
AID
Arbeitskreis der Insolvenzverwalter Deutschlands
AlG
Arbeitslosengeld
AktG
Aktiengesetz
allg
allgemein
allgM
allgemeine Meinung
Alt
Alternative
amtl
amtlich
ÄndG
Änderungsgesetz
Anf
Anfechtung
AnfG
Anfechtungsgesetz
AnfR
Anfechtungsrecht
Angekl
Angeklagte/r
Anh
Anhang
Anm
Anmerkung
AnwBl
Anwaltsblatt
AnwK-ArbR/Bearbeiter
Hümmerich/Boecken/Düwell (Hrsg.), AnwaltKommentar Arbeitsrecht
AO
Abgabenordnung
AP
Arbeitsrechtliche Praxis
A/P/S/Bearbeiter
Ascheid/Preis/Schmitt (Hrsg.), Großkommentar zum Kündigungsrecht
ArbG
Arbeitsgericht
ArbGG
Arbeitsgerichtsgesetz
ArbNErfG
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
ArPlSchG
Arbeitsplatzschutzgesetz
Art
Artikel
Ast
Antragsteller/in
AT
Allgemeiner Teil
Auff
Auffassung
Aufl
Auflage
AÜG
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
ausf
ausführlich
ausl
ausländisch
AVAG
Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz
Az
Aktenzeichen
BA
Bundesagentur für Arbeit
BaFin
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
BAföG
Bundesausbildungsförderungsgesetz
BAG
Bundesarbeitsgericht
BAGE
Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts
BAnz
Bundesanzeiger
BauR
Baurecht
Bay, bay
Bayern, bayerisch/e
BayObLG
Bayerisches Oberstes Landesgericht
BB
Betriebs-Berater
Bbg, bbg
Brandenburg, brandenburgisch(e)
BBiG
Berufsbildungsgesetz
Bd
Band
BDSG
Bundesdatenschutzgesetz
Bearb
Bearbeiter, Bearbeitung
bearb
bearbeitet
BEEG
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
Begr
Begründung
Beigel
Beigeladene(r)
Beil
Beilage
Bek
Bekanntmachung
Bekl, bekl
Beklagte(r), beklagte
ber
berichtigt
BerGer
Berufungsgericht
Berl, berl
Berlin, berlinisch
BErzGG
Bundeserziehungsgeldgesetz
bes
besonders
Beschl
Beschluss
BeschlVerf
Beschlussverfahren
Beschw
Beschwerde
BeschwGer
Beschwerdegericht
Bespr
Besprechung
bestr
bestritten
betr
betreffend
Betr
Betroffene(r)
BetrAVG
Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge
BetrVG
Betriebsverfassungsgesetz
BezG
Bezirksgericht
BfA
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
BFH
Bundesfinanzhof
BFHE
Sammlung der Entscheidungen des BFH
BFH/NV
Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl
Bundesgesetzblatt
BGH
Bundesgerichtshof
B/G/H/Bearbeiter
Blersch/Goetsch/Haas, Berliner Kommentar Insolvenzrecht
BGHR
BGH-Rechtsprechung Zivilsachen/Strafsachen
BGHZ(St)
Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (Strafsachen)
B/H/Bearbeiter
Baumbach/Hueck, GmbHG
B/L/A/H
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung
BMJ
Bundesministerium der Justiz
BörsG
Börsengesetz
BPatG
Bundespatentgericht
BR
Bundesrat
BRAGO
Bundesrechtsanwalts-Gebührenordnung
BRAK-Mitt
Mitteilungen der Bundesrechtsanwaltskammer
BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung
BR-Drucks
Bundesratsdrucksache
BReg
Bundesregierung
Brem, brem
Bremen, bremisch(e)
BRD
Bundesrepublik Deutschland
BR-Prot
Ständige Berichte des Bundesrates (zitiert nach Jahr, Seite)
B/S
Bork/Schäfer, GmbHG
BSG
Bundessozialgericht
BSGE
Entscheidungen des BSG
B/S/Bearbeiter
Bork/Schäfer, GmbHG
BSHG
Bundessozialhilfegesetz
bspw
beispielsweise
BStBl
Bundessteuerblatt
BTag
Bundestag
BT-Drucks
Bundestagsdrucksache
BT-Prot
Ständige Berichte des Bundestages (zitiert nach Legislaturperiode, Seite)
BUrlG
Bundesurlaubsgesetz
BVerfG
Bundesverfassungsgericht
BVerfGE
Entscheidungen des BVerfG
BVerwG
Bundesverwaltungsgericht
BVerwGE
Entscheidungen des BVerwG
BW, bw
Baden-Württemberg, baden-württembergisch(e)
bzgl
bezüglich
bzw
beziehungsweise
ca
circa
COVInsAG
Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz
C/P/M
Cranshaw/Paulus/Michel, Insolvenzrecht
DB
Der Betrieb
ders
derselbe
DGVZ
Deutsche Gerichtsvollzieher-Zeitung
dh
das heißt
dies
dieselbe, dieselben
DiskE
Diskussionsentwurf
DiskE BMJ 2010
Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen, ZIP 2010, Beil 1 zu Heft 28
Diss
Dissertation
DJ
Deutsche Justiz
DJT
Deutscher Juristentag
DJZ
Deutsche Juristen-Zeitung
D/K/K/W/Bearbeiter
Däubler/Kittner/Klebe/Wedde (Hrsg.), Betriebsverfassungsgesetz mit Wahlordnung
DNotZ
Deutsche Notar-Zeitschrift
DÖV
Die öffentliche Verwaltung
DRiZ
Deutsche Richter-Zeitung
DRZ
Deutsche Rechts-Zeitschrift
DStR
Deutsches Steuerrecht
DStrZ
Deutsche Strafrechts-Zeitung
dt
deutsch
DtZ
Deutsch-Deutsche Rechts-Zeitschrift
DVBl
Deutsches Verwaltungsblatt
DVO
Durchführungsverordnung
DZWIR
Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht
EB
Erster Bericht
ECU
European Currency Unit
EDV
Elektronische Datenverarbeitung
EFTA
European Free Trade Association (Europäische Freihandelszone)
EFZG
Entgeltfortzahlungsgesetz
EG
Einführungsgesetz; Europäische Gemeinschaften
EGBGB
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
EGInsO
Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung
EGMR
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
EGV
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
EigenGl
Eigengläubiger des Erben
Einf
Einführung
EinigungsV
Einigungsvertrag
Einl
Einleitung
einschl
einschließlich
einschr
einschränkend
E-InsVV
Entwurf der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung
EMRK
Europäische Menschenrechtskonvention
Entsch
Entscheidung
EntschuldG
Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Entschuldung mittelloser Personen, zur Stärkung der Gläubigerrechte sowie zur Regelung der Insolvenzfestigkeit von Insolvenzen, BT-Drucks 16/7416
entspr
entsprechend
ErbbauVO
Verordnung über das Erbbaurecht
ErfK/Bearbeiter
Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht
Erg
Ergänzung, Ergebnis
erg
ergänzend
Erl
Erläuterung
EröffnungsVerf
Eröffnungsverfahren
EStG
Einkommensteuergesetz
ESVGH
Sammlung der Entscheidungen des hessischen und des baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshofs
etc
et cetera
EU
Europäische Union
EUErbVO
Verordnung (EU) Nr. 650/2012 (Erbrechtsverordnung)
EuGH
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
EuGHE
Sammlung der Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften
EuGVÜ
Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
EuGVV
Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
EuInsÜ
Europäisches Insolvenzübereinkommen
EuInsVO
Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren
europ
europäisch(e)
eV
eingetragener Verein
EV
Eigentumsvorbehalt
evtl
eventuell
EWiR
Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht
EWIV
Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung
EWIV-AG
EWIV-Ausführungsgesetz
EWIV-VO
Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung
EzA
Entscheidungssammlung zum Arbeitsrecht
f
folgende
FamG
Familiengericht
FamR
Familienrecht
FamRZ
Zeitschrift für das gesamte Familienrecht
ff
fortfolgende
FK/Bearbeiter
Wimmer (Hrsg), Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung
Fn
Fußnote
FS
Festschrift
G
Gericht, Gesetz
GAVI
Bundesratsentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung und Vereinfachung der Aufsicht in Insolvenzverfahren, BR-Drucks 566/07
GBA
Grundbuchamt
GBl
Gesetzblatt
GBO
Grundbuchordnung
GbR
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
GebrMG
Gebrauchsmustergesetz
gem
gemäß
GenG
Genossenschaftsgesetz
GeschmMG
Geschmacksmustergesetz
GeschO
Geschäftsordnung
GesO
Gesamtvollstreckungsordnung
GG
Grundgesetz
ggf
gegebenenfalls
GK-BetrVG/Bearbeiter
Gemeinschaftskommentar zum Betriebsverfassungsgesetz
GKG
Gerichtskostengesetz
GK-KSchG/Bearbeiter
Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsschutzgesetz
Gl
Gläubiger
GK-BetrVG
Gemeinschaftskommentar zum Betriebsverfassungsgesetz
GmbHG
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbH & Co
Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Compagnie
GMBl
Gemeinsames Ministerialblatt
GmSOGB
Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes
grdl, Grdl
grundlegend, Grundlage
grds
grundsätzlich
GS
Großer Senat
GSZ(St)
Großer Senat in Zivilsachen (Strafsachen)
GV
Gerichtsvollzieher
GVBl
Gesetz- und Verordnungsblatt
GVG
Gerichtsvollziehergesetz
GVGA
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
GWR
Fachzeitschrift Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht
hA
herrschende Ansicht
HAG
Heimarbeitsgesetz
HambKomm/Bearbeiter
Schmidt (Hrsg.), Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht
Hbg, hbg
Hamburg, hamburgisch
HBeglG
Haushaltsbegleitgesetz
Hdb
Handbuch
HdwO
Handwerksordnung
Hess, hess
Hessen, hessisch(e)
HGB
Handelsgesetzbuch
HinterlO
Hinterlegungsordnung
Hk
Handkommentar
HK-ArbR/Bearbeiter
Däubler/Hjort/Hummel/Wolmerath (Hrsg.), Handkommentar zum Arbeitsrecht
Hk-GmbH/Bearbeiter
Saenger/Inhester, GmbHG-Gesetz
HK-ZPO/Bearbeiter
Saenger (Hrsg.), Zivilprozessordnung
hL
herrschende Lehre
hM
herrschende Meinung
Hrsg
Herausgeber
HS
Halbsatz
H/W/F
Haarmeyer/Wutzke/Förster; InsO, Kommentar
H/W/F Hb
Haarmeyer/Wutzke/Förster, Handbuch zur Insolvenzordnung
H/W/F InsVV
Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung
H/W/F InsO online
Haarmeyer/Wutzke/Förster, online-Kommentar zur Insolvenzordnung
H/W/K/Bearbeiter
Henssler/Willemsen/Kalb (Hrsg.), Arbeitsrecht Kommentar
idF
in der Fassung
idL
in der Lage
idR
in der Regel
IDW
Institut der Wirtschaftsprüfer
iE
im Ergebnis
ieS
im engeren Sinne
iF
im Fall
IGH
Internationaler Gerichtshof
IllR
International Insolvency Law Review
Ins
Insolvenz
InsAnf
Insolvenzanfechtung
insb
insbesondere
InsEröffnung
Eröffnung des Insolvenzverfahrens
InsFord
Insolvenzforderung
InsG
Insolvenzgesetze
InsGeld
Insolvenzgeld
InsGer
Insolvenzgericht
InsGl
Insolvenzgläubiger
InsMasse
Insolvenzmasse
InsO
Insolvenzordnung
InsOÄndG
Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze
InsOVereinfG
Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens
InsPlan
Insolvenzplan
InsR
Insolvenzrecht
InsRichter
Insolvenzrichter
InsR im Umbruch
Leipold (Hrsg), Insolvenzrecht im Umbruch
InsSache
Insolvenzsache
InsSchu
Insolvenzschuldner
InsVerf
Insolvenzverfahren
InsVerw
Insolvenzverwalter
InsVo
Insolvenz und Vollstreckung
InsVV
Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung
int
international
IPR
Internationales Privatrecht
IPRax
Praxis des internationalen Privat- und Verfahrensrechts
IPRspr
Die deutsche Rechtsprechung auf dem Gebiete des internationalen Privatrechts
iRd
im Rahmen der/des
iRv
im Rahmen von
iS
im Sinne
iSd
im Sinne der/des
iSv
im Sinne von
iÜ
im Übrigen
iVm
in Verbindung mit
IWF
Internationaler Währungsfonds
iwS
im weiteren Sinne
JA
Juristische Arbeitsblätter
Jb
Jahrbuch
JFG
Jahrbuch für Entscheidungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des Grundbuchrechts
JMBl
Justizministerialblatt
JR
Juristische Rundschau
Jura
Juristische Ausbildung
JurBüro
Das Juristische Büro
JuS
Juristische Schulung
JVBl
Justizverwaltungsblatt
JVEG
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
JW
Juristische Wochenschrift
JZ
Juristenzeitung
K/A/G/B
Kothe/Ahrens/Grote/Busch, Verfahrenskostenstundung, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenzverfahren
KAGG
Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften
Kap
Kapitel
KartGer
Kartellgericht
K/D/Z/Bearbeiter
Kittner/Däubler/Zwanziger (Hrsg.), Kündigungsschutzrecht
KG
Kammergericht, Kommanditgesellschaft
KGaA
Kommanditgesellschaft auf Aktien
Kl
Kläger(in)
kl
klagende(r)
KO
Konkursordnung
Komm
Kommentar
K/P/B/Bearbeiter
Kübler/Prütting/Bork, InsO, Kommentar zur Insolvenzordnung
KR/Bearbeiter
Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsschutzgesetz und sonstigen kündigungsrechtlichen Vorschriften
KreisG
Kreisgericht
krit
kritisch
KSchG
Kündigungsschutzgesetz
KSI
Krisen-, Sanierungs- und Insolvenzberatung
KS-InsO
Kölner Schrift zur InsO
KSZW
Fachzeitschrift Kölner Schrift zum Wirtschaftsrecht
KTS
Konkurs, Treuhand, Sanierung – Zeitschrift für Insolvenzrecht
KuT
Konkurs- und Treuhandwesen
KV-GKG
Kostenverzeichnis zu § 11 GKG
K/S/W
Kummer/Schäfer/Wagner, Insolvenzanfechtung
K/S/W-SozR
Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht
KWG
Gesetz über das Kreditwesen
LAG
Landesarbeitsgericht, Lastenausgleichsgesetz
Lfg
Lieferung
LG
Landgericht
L/H/Bearbeiter
Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz
lit
litera
Lit
Literatur
LM
Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs, hrsg v Lindenmaier, Möhrin ua
LöschG
Gesetz über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften
LReg
Landesregierung
LS
Leitsatz
LSG
Landessozialgericht
lSp
linke Spalte
L/S/Z/Bearbeiter
Leonhardt/Smid/Zeuner, Insolvenzordnung
Ltd
Private Limited Company
LT-Drucks
Landtagsdrucksache
LuftfRG
Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen
LVerf
Landesverfassung
LZ
Leipziger Zeitschrift für Deutsches Recht
MarkenG
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
Mat
Materialien
maW
mit anderen Worten
MBl
Ministerialblatt
MDR
Monatsschrift für Deutsches Recht
mE
meines Erachtens
mglw
möglicherweise
MittBayNot
Mitteilungen des Bayerischen Notarvereins
MittRhNotK
Mitteilungen der Rheinischen Notar-Kammer
MiZi
Allgemeine Verfügung über Mitteilungen in Zivilsachen
MK/Verfasser
Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung
MK-BGB/Bearbeiter
Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch
MK-GmbHG/Bearbeiter
Münchener Kommentar zum GmbHG
MK-HGB/Bearbeiter
Münchener Kommentar zum HGB
MK-ZPO/Bearbeiter
Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung
mN
mit Nachweisen
MoMiG
Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen, BT-Drucks 16/6140
M/R/Bearbeiter
Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung
MuSchG
Mutterschutzgesetz
MV
Mecklenburg-Vorpommern
mwN
mit weiteren Nachweisen
mWv
mit Wirkung vom
NachlassGl
Nachlassgläubiger
NachlassInsVerf
Nachlassinsolvenzverfahren
NachlassInsVerw
Nachlassinsolvenzverwalter
Nds, nds
Niedersachsen, niedersächsisch(e)
nF
neue Fassung
NJ
Neue Justiz
NJW
Neue Juristische Wochenschrift
NJW-CoR
NJW-Computerreport
NJW-RR
NJW-Rechtsprechungs-Report
NK-SGB III/Bearbeiter
Nomos-Kommentar: Mutschler/Bartz/Schmidt-De Caluwe, Sozialgesetzbuch
Nr
Nummer
N/R/Verfasser
Nerlich/Römermann, Insolvenzordnung (InsO), Kommentar, Loseblatt
nrk
nicht rechtskräftig
NRW
Nordrhein-Westfalen
NStE
Neue Entscheidungssammlung für Strafrecht
NStZ
Neue Zeitschrift für Strafrecht
nv
nicht veröffentlicht
NVwZ
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
NVwZ-RR
NVwZ-Rechtsprechungs-Report Verwaltungsrecht
NW, nw
Nordrhein-Westfalen, nordrhein-westfälisch(e)
NWB
Neue Wirtschaftsbriefe
NZA
Neue Zeitschrift für Arbeits- und Sozialrecht
NZA-RR
NZA-Rechtsprechungs-Report
NZBau
Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht
NZI
Neue Zeitschrift für das Recht der Insolvenz und Sanierung
oa
oben angegeben
oÄ
oder Ähnlich(e)
ÖBA
Österreichisches Bankarchiv (Jahr, Seite)
OFD
Oberfinanzdirektion
OFH
Oberster Finanzgerichtshof
og
oben genannte(n)
OHG
Offene Handelsgesellschaft
OLG
Oberlandesgericht
OLGE
Entscheidungen der Oberlandesgerichte
OLG-Report
OLG-Report (getrennt für jedes OLG)
OLGZ(St)
Rechtsprechung der OLG in Zivilsachen (Strafsachen)
OVG
Oberverwaltungsgericht
OVGE
Amtliche Sammlung der Entscheidungen der OVG Lüneburg und Münster
PartG
Partnerschaftsgesellschaft
PartGG
Gesetz über die Partnerschaftsgesellschaft
PatG
Patentgesetz
PfR
Pfändungspfandrecht
phG
persönlich haftender Gesellschafter
PKH
Prozesskostenhilfe
PK-HWF/Bearbeiter
Haarmeyer/Wutzke/Förster, PräsenzKommentar zur Insolvenzordnung
PKW
Personenkraftwagen
Prot
Protokoll
PSVaG
Pensions-Sicherungsverein auf Gegenseitigkeit
RA
Rechtsanwalt
R/A/Bearbeiter
Roth/Altmeppen, GmbHG
RAG
Reichsarbeitsgericht
RAussch
Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages
RBerG
Rechtsberatungsgesetz
RdErl
Runderlass
rechtl
rechtliche/r/s
RefE
Referentenentwurf
RegE
Regierungsentwurf
RegE 2011
Regierungsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen
RevGer
Revisionsgericht
RG
Reichsgericht
RGBl
Reichsgesetzblatt
RGRK
Kommentar zum BGB, hrsg von Reichsgerichtsräten und Bundesrichtern
RGZ(St)
Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen (Strafsachen)
RhPf, rhpf
Rheinland-Pfalz, rheinland-pfälzisch(e)
Richardi/Bearbeiter
Richardi (Hrsg.), Betriebsverfassungsgesetz mit Wahlordnung
Rn
Randnummer(n)
ROHG
Entscheidungen des Reichsoberhandelsgerichts
Rpfleger
Der Deutsche Rechtspfleger
RPflG
Rechtspflegergesetz
RRG
Rentenreformgesetz
R/S
Runkel/Schmidt, Anwaltshandbuch Insolvenzrecht
rSp
rechte Spalte
Rspr
Rechtsprechung
RT-Drucks
Reichstagsdrucksache
RVG
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
S, s
Seite, Satz (bei Rechtsnormen), siehe
Sa
Siehe auch
Saarl, saarl
Saarland, saarländisch(e)
SaBl
Sammelblatt
SachenRBerG
Sachenrechtsbereinigungsgesetz
Sachs, sächs
Sachsen, sächsisch(e)
SachsAnh
Sachsen-Anhalt
SchbG
Schwerbehindertengesetz
SchiffsregO
Schiffsregisterordnung
SchlH, schlh
Schleswig-Holstein, schleswig-holsteinisch(e)
Schu
Schuldner
SchuldRModG
Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts
SchVG
Gesetz betr die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen
SeuffArch
Seufferts Archiv
SG
Sozialgericht
SGB
Sozialgesetzbuch
so
siehe oben
sof
sofortige
sog
so genannte
Sp
Spalte
SprA
Sprecherausschuss
SprAG
Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten (Sprecherausschussgesetz)
StA
Staatsanwalt, Staatsanwaltschaft
StBerG
Steuerberatungsgesetz
StGH
Staatsgerichtshof
str
streitig
StrS
Strafsenat
stRspr
ständige Rechtsprechung
StVG
Straßenverkehrsgesetz
su
siehe unten
SV
Sachverständiger
SVT
Sozialversicherungsträger
S/W
Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz
Thür, thür
Thüringen, thüringisch
TV
Tarifvertrag
tw
teilweise
Tz
Teilziffer, Textziffer
ua
unter anderem, und andere
uÄ
und Ähnliches
uam
und anderes mehr
überw
überwiegend
U/H/W
Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG Großkommentar
umstr
umstritten
UN
Vereinte Nationen (United Nations)
unstr
unstreitig
UrhG
Urheberrechtsgesetz
Urt
Urteil
UStG
Umsatzsteuergesetz
usw
und so weiter
uU
unter Umständen
UVG
Unfallversicherungsgesetz
v
von
VA(e)
Verwaltungsakt(e)
VAG
Versicherungsaufsichtsgesetz
Var
Variante
VbrInsVV
Verbraucherinsolvenzvordruckverordnung
VerbrInsVerf
Verbraucherinsolvenzverfahren
VerbrKG
Verbraucherkreditgesetz
Verf
Verfahren, Verfasser, Verfassung
VerfGH
Verfassungsgerichtshof
Verg
Vergütung
VerglO
Vergleichsordnung
vern
verneinend
VersR
Versicherungsrecht
Verw
Verwalter
Vfg
Verfügung
VG
Verwaltungsgericht
VGH
Verwaltungsgerichtshof
VIA
Verbraucherinsolvenz aktuell
vgl
vergleiche
VO
Verordnung
Vollst
Vollstreckung
Voraufl
Vorauflage
Vorb
Vorbemerkung
vorl
vorläufig
VormG
Vormundschaftsgericht
VVG
Versicherungsvertragsgesetz
VV-RVG
Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwältevergütungsgesetz
WarnRspr
Sammlung zivilrechtlicher Entscheidungen des RG
WEG
Wohnungseigentumsgesetz
WiB
Wirtschaftsrechtliche Beratung
WM
Wertpapier-Mitteilungen
WPg
Die Wirtschaftsprüfung
WRP
Wettbewerb in Recht und Praxis
WRV
Weimarer Reichsverfassung
WuB
Entscheidungssammlung zum Wirtschafts- und Bankrecht
WuM
Wohnungs- und Mietrecht
ZAkDR
Zeitschrift der Akademie für Deutsches Recht
zB
zum Beispiel
ZB
Zweiter Bericht
ZBB
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZDG
Zivildienstgesetz
ZEuP
Zeitschrift für Europäisches Privatrecht
ZEV
Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge
ZfIR
Zeitschrift für Immobilienrecht
zfs
zusammenfassend
ZGE
Zeitschrift für Geistiges Eigentum (ZGE)/Intellectual Property Journal (IPJ)
ZGR
Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht
ZInsO
Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht
ZIP
Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
zit
zitiert
ZMR
Zeitschrift für Miet- und Raumrecht
ZNER
Zeitschrift für neues Energierecht
ZPO
Zivilprozessordnung
ZPO-RG
Zivilprozessreformgesetz
ZRP
Zeitschrift für Rechtspolitik
ZS
Zivilsenat
ZSEG
Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen
ZSHG
Gesetz zur Harmonisierung des Schutzes gefährdeter Zeugen
ZStW
Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft
zT
zum Teil
ZUM
Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht
zust
zustimmend
ZustRG
Zustellungsreformgesetz
zutr
zutreffend
zVb
zur Veröffentlichung bestimmt
ZVG
Zwangsversteigerungsgesetz
ZVI
Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht
zw
zweifelhaft, zweifelnd
Zwanziger
Zwanziger, Das Arbeitsrecht in der Insolvenzordnung
zz
zurzeit
ZZP
Zeitschrift für Zivilprozess
Ahrens Aktuelles Privatinsolvenzrecht, 3. Aufl 2019
Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier (Hrsg) Fachanwaltskommentar Insolvenzrecht, 4. Aufl 2020 (zit: A/G/R/Bearbeiter)
Altmeppen Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), 10. Aufl 2021
Andres/Leithaus Insolvenzordnung: InsO, Kommentar, 4. Aufl 2018 (zit: Andres/Leithaus)
Ascheid/Preis/Schmidt (Hrsg) Kündigungsrecht, 6. Aufl 2021 (zit: A/P/S/Bearbeiter)
Balz/Landfermann Die neuen Insolvenzgesetze, 2. Aufl 1999
Baumbach/Hueck GmbHG, 22. Aufl 2019 (zit: B/H/Bearbeiter)
Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Anders/Gehle Zivilprozessordnung, 80. Aufl 2022 (zit: B/L/H/A/G/Bearbeiter)
Baur/Stürner/Bruns Zwangsvollstreckungsrecht, 14. Aufl 2021
BeckOK Online-Kommentar zum StGB
Beck/Depré (Hrsg) Praxis der Insolvenz – Ein Handbuch für die Beteiligten und ihre Berater, 3. Aufl 2017 (zit: Beck/Depré/Bearbeiter)
Becker Insolvenzrecht, 3. Aufl 2010
Blersch/Goetsch/Haas Berliner Kommentar Insolvenzrecht, Kommentierung der Insolvenzordnung mit Antragsmustern für die Rechtspraxis, Loseblatt (zit: B/G/H/Bearbeiter)
Bley/Mohrbutter Vergleichsordnung, Großkommentar, 4. Aufl, Bd 1, 1979, Bd 2, 1981
Bork Einführung in das Insolvenzrecht, 9. Aufl 2019
Bornemann (Hrsg) Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 10. Aufl 2022 (bis zur 9.A.Wimmer 9. Aufl 2018 (zit: FK/Bearbeiter))
Bork/van Zwieten Commentary on the European Insolvency Regulation, 2016 (zit: Bork/van Zwieten/Bearbeiter)
Bork/Schäfer(Hrsg) GmbHG, 4. Aufl 2019 (zit: B/S/Bearbeiter)
Brand (Hrsg) Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung SGB III, 9. Aufl 2021
Braun (Hrsg) Insolvenzordnung (InsO), Kommentar, 9. Aufl 2022 (zit: Braun/Bearbeiter)
Braun/Riggert/Kind Schwerpunkte des Insolvenzverfahrens, 5. Aufl 2012
Braun/Uhlenbruck Unternehmensinsolvenz: Grundlagen, Gestaltungsmöglichkeiten, Sanierung mit der Insolvenzordnung, 1999
Breuer Insolvenzrechts-Formularbuch, 3. Aufl 2007
Caspers Personalabbau und Betriebsänderung im Insolvenzverfahren, Beiträge zum Insolvenzrecht, Bd 18, 1998 (zit: Caspers)
Cranshaw/Paulus/Michel (Hrsg) Bankenkommentar zum Insolvenzrecht, 3. Aufl 2016 (zit: C/P/M/Bearbeiter)
Däubler/Deinert/Zwanziger (Hrsg) Kündigungsschutzrecht, 11. Aufl 2020 (zit: D/D/Z/Bearbeiter)
Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath (Hrsg) Handkommentar zum Arbeitsrecht, 4. Aufl 2017 (zit: Hk-ArbR/Bearbeiter)
Däubler/Klebe/Wedde (Hrsg) Betriebsverfassungsgesetz mit Wahlordnung und EBR-Gesetz, 18. Aufl 2022 (zit: D/K/W/Bearbeiter)
Eickmann Vergütungsrecht, Kommentar zur InsVV, 3. Aufl 2005
Eickmann/Böttcher Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrecht, 3. Aufl 2013
Eidenmüller Unternehmenssanierung zwischen Markt und Gesetz, 1999
Etzel/Bader/Fischermeier/Friedrich/Griebeling/Kreft/Link/Lipke/Rost/Spilger/Treber/Vogt/Weigand ua Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsschutzgesetz und sonstigen kündigungsrechtlichen Vorschriften, 13. Aufl 2022 (zit: KR/Bearbeiter)
Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier Handkommentar zum Betriebsverfassungsgesetz, 30. Aufl 2020 (zit: Fitting/Bearbeiter)
Frege/Keller/Riedel Handbuch der Rechtspraxis, Bd 3 Insolvenzrecht, 8. Aufl 2015
Fridgen/Geiwitz/Göpfert InsO, 2022
Fridgen/Geiwitz/Göpfert BeckOK InsO, 6. Ed, 2017
Frind Praxishandbuch Privatinsolvenz, 3. Aufl 2021
Gagel (Hrsg) SGB III, Loseblatt, 82. Aufl 2021 (zit: Gagel/Bearbeiter SGB III)
von Gerkan/Hommelhoff Kapitalersatz im Gesellschafts- und Insolvenzrecht, 5. Aufl 2000 (zit: vG/H/Bearbeiter)
Germelmann/Matthes/Prütting Kommentar zum Arbeitsgerichtsgesetz, 9. Aufl 2017
GK-ArbGG Gemeinschaftskommentar zum Arbeitsgerichtsgesetz, Loseblatt
Gottwald/Haas (Hrsg) Insolvenzrechts-Handbuch, 6. Aufl 2021 (zit: Gottwald/Haas/Bearbeiter)
Graeber/Graeber Insolvenzrechtliche Vergütungsordnung, 2. Aufl 2016
Graf-Schlicker (Hrsg.) InsO – Kommentar zur Insolvenzordnung, 6. Aufl 2022 (zit: Graf-Schlicker/Bearbeiter)
Grüneberg Bürgerliches Gesetzbuch, 81. Aufl 2022 (vormals Palandt)
Grunsky/Waas/Benecke/Greiner Kommentar zum Arbeitsgerichtsgesetz, 8. Aufl 2014
Haarmeyer/Mock Insolvenzrechtliche Vergütung (InsVV), 6. Aufl 2019 (zit: H/W/F/Bearbeiter InsVV)
Haarmeyer/Pape Formularbuch Insolvenzrecht, 3. Aufl 2016
Haarmeyer/Wutzke/Förster Handbuch zur Insolvenzordnung, 4. Aufl 2013 (zit: H/W/F/Bearbeiter Hb)
dies Insolvenzordnung, Kommentar, 2. Aufl 2012 (zit: H/W/F/Bearbeiter)
dies PräsenzKommentar zur Insolvenzordnung, online-Kommentar (zit: H/W/F/Bearbeiter InsO online)
Habersack/Casper/Löbbe (Hrsg) GmbHG Großkommentar, Bd 1, 3. Aufl 2019 und Bd 2, 3. Aufl 2020 (zit: H/C/L/Bearbeiter)
Häsemeyer Insolvenzrecht, 4. Aufl 2007
Heni Interne Rechnungslegung im Insolvenzverfahren, 2006
Henssler/Willemsen/Kalb (Hrsg) Arbeitsrecht, Kommentar, 9. Aufl 2020 (zit: H/W/K/Bearbeiter)
Hess Insolvenzrecht, Großkommentar in zwei Bänden, 2. Aufl 2013 (zit: Hess InsO) (fortgeführt als Kölner Kommentar, 3. Aufl, zit: KK/Bearbeiter)
Hess/Binz Formulare und Muster zum Insolvenzrecht, 2. Aufl 2001
Hess/Obermüller Insolvenzplan, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz, 4. Aufl 2015
Hopt Handelsgesetzbuch, 41. Aufl 2021 (vormals Baumbach/Hopt)
von Hoyningen-Huene/Linck Kommentar zum Kündigungsschutzgesetz, 15. Aufl 2013 (zit: v Hoyningen-Huene/Linck)
Huber Anfechtungsgesetz, 12. Aufl 2021
Hüffer AktG, 15. Aufl 2021
Hümmerich/Boecken/Düwell (Hrsg) AnwaltKommentar Arbeitsrecht, 2. Aufl 2010 (zit: AnwK-ArbR/Bearbeiter)
Jaeger/Henckel Konkursordnung mit Einführungsgesetzen, Großkommentar, 8. Aufl 1958 und 9. Aufl 1997 (zit: Jaeger/Bearbeiter KO, 8. Aufl bzw 9. Aufl)
ders Insolvenzordnung, Bd 1 2004, Bd 2 2007, Bd 3 2022 (2. Aufl.), Bd 4 2008 (2.A. 2022), Bd 6, 2011 (zit: Jaeger/Bearbeiter)
Jauernig/Berger/Thole Insolvenzrecht, 24. Aufl 2022
Keidel FamFG Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, 20. Aufl 2020
Keller Insolvenzrecht, 2. Aufl 2020
ders Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 5. Aufl 2021 (zit: Keller Vergütung)
ders (Hrsg) Handbuch Zwangsvollstreckungsrecht, 2. Aufl 2016 (zit: Keller/Bearbeiter HdB ZwV)
Kilger/K Schmidt Insolvenzgesetze KO/VglO/GesO, 17. Aufl 1997 (auch zit: als K Schmidt InsG)
Kindl/Meller-Hanich Zwangsvollstreckungsrecht, 4. Aufl 2020
Kirchhof Anfechtungsgesetz, 2012 (auch unter Münchener Kommentar zum Anfechtungsgesetz; zit: Kirchhof AnfG)
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann Kommentar zum Sozialrecht, 7. Aufl 2021 (zit: K/K/W-SozR/Bearbeiter)
Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, Hrsg Arbeitskreis für Insolvenz- und Schiedsgerichtswesen eV, 3. Aufl 2009
Kommission für Insolvenzrecht, Erster Bericht (1985) und Zweiter Bericht (1986), Hrsg Bundesministerium der Justiz
Kohte/Ahrens/Grote/Busch Verfahrenskostenstundung, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenzverfahren, 8. Aufl 2017 (zit: K/A/G/B/Bearbeiter)
Kraemer Das neue Insolvenzrecht – Gesetze, Begründungen, Materialien, 1995
Kübler (Hrsg) Handbuch Restrukturierung in der Insolvenz: Eigenverwaltung und Insolvenzplan, 3. Aufl 2018 (zit: Kübler/Bearbeiter HRI)
Kübler/Prütting Das neue Insolvenzrecht, 2. Aufl 2000
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Kuhn/Uhlenbruck Konkursordnung, 11. Aufl 1994
Kummer/Schäfer/Wagner Insolvenzanfechtung, Fallgruppenkommentar, 3. Aufl 2017, (zit: K/S/W/Bearbeiter)
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Linck/Krause/Bayreuther Kündigungsschutzgesetz, 16. Aufl 2019
Lutter/Hommelhoff GmbH-Gesetz, 20. Aufl 2020 (zit: L/H/Bearbeiter)
Mankowski/Müller/J Schmidt EuInsVO 2015, Europäische Insolvenzverordnung 2015, 2016
Marotzke Gegenseitige Verträge im neuen Insolvenzrecht, 3. Aufl 2001, frei abrufbar unter http://hdl.handle.net/10900/9631
ders Das Unternehmen in der Insolvenz, 2000
Michalski/Heidinger/Leible/J Schmidt GmbHG, 3. Aufl 2017 (zit: M/H/L/S/Bearbeiter)
Mohrbutter/Ringstmeier (Hrsg) Handbuch der Insolvenzverwaltung, 10. Aufl 2021 (zit: M/R/Bearbeiter)
Müller-Glöge/Preis/Schmidt (Hrsg) Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 21. Aufl 2021 (zit: ErfK/Bearbeiter)
Münchener Kommentar zum Anfechtungsgesetz, 2012 (zit: Kirchhof AnfG; auch unter Kirchhof)
Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 8. Aufl 2018 ff (zit: MK-BGB/Bearbeiter)
Münchener Kommentar zum GmbHG, 3. Aufl 2018 (zit: MK-GmbHG/Bearbeiter)
Münchener Kommentar zum HGB, 5. Aufl 2021, 4. Aufl 2018, 3. Aufl 2010 ff (zit: MK-HGB/Bearbeiter)
Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Bd 1 und 2 4. Aufl 2019, Bd 3 4. Aufl 2020 und Bd 4, 4. Aufl 2021 (zit: MK/Bearbeiter)
Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, Bd 1 und 2 6. Aufl 2020 (zit: MK-ZPO/Bearbeiter)
Musielak/Voit ZPO (Zivilprozessordnung), Kommentar, 19. Aufl 2022
Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Scholz Sozialgesetzbuch, 7. Aufl 2021 (zit: NK-SGB III/Bearbeiter)
Nerlich/Römermann (Hrsg) Insolvenzordnung (InsO), Kommentar, Loseblatt (zit: N/R/Bearbeiter)
Obermüller Insolvenzrecht in der Bankpraxis, 9. Aufl 2016
Obermüller/Hess InsO, Eine systematische Darstellung des neuen Insolvenzrechts, 4. Aufl 2003
Pape/Uhlenbruck/Voigt-Salus Insolvenzrecht, 2. Aufl 2010
Pelka/Niemann Praxis der Rechnungslegung in Insolvenzverfahren, 2001
Pohlmann Befugnisse und Funktionen des vorläufigen Insolvenzverwalters, 1998
Rattunde/Smid/Zeuner (Hrsg) Insolvenzordnung, 4. Aufl 2018
Rendels/Zabel Insolvenzplan, 2. Aufl 2015
RGRK – Das Bürgerliche Gesetzbuch mit besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs, 12. Aufl 1974 ff
Richardi (Hrsg) Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz mit Wahlordnung, 17. Aufl 2022 (zit: Richardi/Bearbeiter)
Rowedder/Schmidt-Leithoff GmbHG, 6. Aufl 2017
Runkel/Schmidt (Hrsg) Anwalts-Handbuch Insolvenzrecht, 3. Aufl 2015 (zit: R/S/Bearbeiter)
Saenger (Hrsg) Zivilprozessordnung, 8. Aufl 2019 (zit: Hk-ZPO/Bearbeiter)
Saenger/Inhester (Hrsg) GmbHG, Kommentar, 4. Aufl 2020 (zit: Hk-GmbHG/Bearbeiter)
Schaub Arbeitsrechts-Handbuch, 19. Aufl 2021 (zit: Schaub/Bearbeiter)
Schiessler Der Insolvenzplan, 1997
Schmidt, A (Hrsg) Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 9. Aufl 2021 (zit: HambKomm/Bearbeiter)
Schmidt, K (Hrsg) Insolvenzordnung, 20. Aufl 2022 (zit: K Schmidt/Bearbeiter; wenn der Herausgeber selbst zitiert wird, nur: K Schmidt)
Schmidt, K/Uhlenbruck (Hrsg) Die GmbH in Krise, Sanierung und Insolvenz, 5. Aufl 2016 (zit: K Schmidt/Uhlenbruck/Bearbeiter)
Schrader/Straube Insolvenzarbeitsrecht, 2008
Scholz (Hrsg) GmbHG, 12. Aufl 2018/2021
Schönke/Schröder StGB, 30. Aufl 2019
Schuschke/Walker/Kessen/Thole Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 7. Aufl 2020 (zit: S/W/K/T/Bearbeiter)
Smid Grundzüge des Insolvenzrechts, 4. Aufl 2002
Smid/Rattunde/Martini Der Insolvenzplan: Handbuch für das Sanierungsverfahren gemäß §§ 217 bis 269 InsO; mit praktischen Beispielen und Musterverfügungen, 4. Aufl 2015
Soergel Bürgerliches Gesetzbuch, Band 11/1, 13. Aufl 2011 (zit: Soergel/Bearbeiter)
Stahlhacke/Preis/Vossen Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 11. Aufl 2015
Staudinger Bürgerliches Gesetzbuch und Nebengesetze, 1995 bis 2015
Stein/Jonas Kommentar zur Zivilprozessordnung, Gesamtwerk in 12 Bänden, Bd 2 23. Aufl 2017, Bd 3 23. Aufl 2016
Stephan/Riedel InsVV, 2. Aufl 2021
Stöber Forderungspfändung, 17. Aufl 2020
ders Kommentar zum Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG), 22. Aufl 2019
Thomas/Putzo Zivilprozessordnung (ZPO), 42. Aufl 2021
Uhlenbruck Insolvenzordnung, 15. Aufl 2019/2020 Band 1: InsO, Band 2: EuInsVO (zit: Uhlenbruck/Bearbeiter Bd 1 bzw Bd 2; wenn Herr Uhlenbruck selbst zitiert wird: nur Uhlenbruck)
Vallender EuInsVO, 2017 2. Aufl 2020
Wiese/Kreutz/Oetker/Raab/Weber/Franzen/Gutzeit/Jacobs/Schubert Gemeinschaftskommentar zum Betriebsverfassungsgesetz, 12. Aufl 2022 (zit: GK-BetrVG/Bearbeiter)
Wimmer (Hrsg) Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 9. Aufl 2018 (zit: FK/Bearbeiter);
Wolgast/Grauer StaRUG, 2021
Zimmer InsVV, 2. Aufl 2021
Zöller Zivilprozessordnung, 34. Aufl 2022
Zwanziger Das Arbeitsrecht der Insolvenzordnung, 5. Aufl 2015
1
Die Insolvenzordnung (InsO) und ihr Einführungsgesetz (EGInsO) traten am 1.1.1999 vollständig in Kraft (§ 335 InsO, Art 110 Abs 1 EGInsO).[1] Sie haben das frühere InsR abgelöst: die Konkursordnung von 1877 (KO), die Vergleichsordnung von 1935 (VerglO) und die Gesamtvollstreckungsordnung (GesO) idF von 1991 (Art 2 EGInsO). Für Verf, die seit ihrem Inkrafttreten beantragt worden sind, gilt ausschließlich die InsO (Art 104 EGInsO), mit einer Einschränkung der Anfechtbarkeit zurückliegender Rechtshandlungen (Art 106 EGInsO).
2
Die InsO ist das Erg einer großangelegten Reform. Der Bundesjustizminister setzte 1978 die Kommission für InsR ein mit dem Auftrag, die Gesetzgebung für eine umfassende Reform vorzubereiten. Mitglieder der Kommission waren Vertreter der Justiz, der Anwaltschaft, der zuständigen Bundes- und Landesministerien, der Wirtschaft, der Gewerkschaften und der Wissenschaft. Die Kommission zog ihrerseits SV und ständige Berater heran. Sie legte ihre Erg 1985 und 1986 in zwei Berichten vor: Erster Bericht der Kommission für InsR, hrsg vom BMJ, 1985; Zweiter Bericht der Kommission für InsR, hrsg vom BMJ, 1986.
3
Das BMJ verarbeitete die Kommissionsvorschläge und die zwischenzeitliche Diskussion in einem DiskE (1988, mit „Ergänzungen“ im Juni 1989). Ihm folgte im November 1989 ein RefE, ergänzt durch den RefE eines EG zur InsO (1990). Im Frühjahr 1992 wurde der RegE einer Insolvenzordnung (InsO), im November 1992 der RegE des EG zur Insolvenzordnung (EGInsO) in die parlamentarische Beratung gegeben: BT-Drucks 12/2443 (RegE InsO) und BT-Drucks 12/3803 (RegE EGInsO), beide mit den Stellungnahmen des BR und den Gegenäußerungen der BReg.
4
Im BTag erarbeitete der RAussch eine ausf begründete BeschlEmpfehlung,[2] der das Plenum mit Beschl v 21.4.1994 folgte.[3] Im Vermittlungsverfahren mit dem BR wurde das Inkrafttreten auf den 1.1.1999 hinausgeschoben; dadurch sollte den Ländern genug Zeit für die nötigen Umstellungen in der Justiz gegeben werden.
5
Der Reformbedarf ergab sich äußerlich aus der Tatsache, dass nach dem bisherigen Recht für ungefähr drei Viertel aller Ins ein InsVerf nicht durchgeführt werden konnte, weil die Masse nicht einmal für die Deckung der durch das Verf entstehenden Kosten und Verbindlichkeiten ausreichte („Massearmut“). Der Grund dafür wurde in der übermäßigen Ausbreitung der Vorrechte und Sicherungsrechte gesehen. Auch kam es kaum noch zur Erhaltung von Unternehmen durch VergleichsVerf. Misslich war auch die Verteilung des InsR auf zwei Gesetze (KO und VerglO), zu denen später noch die aus dem Recht der DDR hervorgegangene GesO kam.
6
Die Kommission für InsR hatte den Auftrag, Regelungen zur Beseitigung der Massearmut zu finden, ein leistungsfähiges SanierungsVerf zu entwerfen und die Arbeitnehmerrechte in der Ins zu stärken. Die Diskussion, die den Berichten der Kommission folgte, erhielt – bedingt auch durch den 1982 erfolgten Wechsel der BReg – andere politische Vorzeichen. Die Entwürfe des BMJ wurden mit dem Anspruch vorgelegt, „Marktkonformität“ und „Deregulierung“ der InsBereinigung durch „Gläubigerautonomie“, „Vermögensorientierung“ des Verf, „Wettbewerb um die beste Verwertungsart“, „Verzicht auf Zwangseingriffe in Vermögensrechte“, „Achtung der Investitionsfreiheit“ und „Verzicht auf jede Umverteilung“ zu erreichen; der RegE wurde ganz unter dieses „ordnungspolitische“ Leitbild gestellt.[4] Die Entwürfe griffen andererseits auch das Problem der Verbraucherverschuldung auf; für überschuldete natürliche Personen wurde ein Verf der Schuldbefreiung vorgesehen.
7
Im BTag fand der RegE grds Zustimmung. Zur Vereinfachung und Straffung wurde er jedoch erheblich überarbeitet und gekürzt sowie für die VerbraucherIns um ein vorgeschaltetes SchuldenbereinigungsVerf ergänzt.[5]
8
Die InsO enthält gegenüber der KO und der VerglO die folgenden wesentlichen Änderungen und Ergänzungen:
1.
Konkurs und Vergleich sind zu einem einheitlichen Verf zusammengeführt, das entweder zur Verwertung der InsMasse und Erlösverteilung oder zu abw Regelungen, namentlich zur Unternehmenserhaltung führen kann (s § 1 S 1 InsO).
2.
Der gerichtliche Vergleich ist zu dem Institut des InsPlans ausgebaut worden (§§ 217–269 InsO). Mit diesem kann die Erhaltung des schuldnerischen Unternehmens, aber auch jede andere Art der InsBereinigung durch MehrheitsBeschl organisiert werden.
3.
Die rechtzeitige Eröffnung des InsVerf wird durch eine Reihe von Vorschriften gefördert, s zB §§ 18, 26 Abs 1 und Abs 3 InsO sowie die Möglichkeit von Eigenverwaltung und Restschuldbefreiung, §§ 270, 286 InsO.
4.
Die Autonomie der Beteiligten ist ausgebaut worden. Die GlVersammlung entscheidet über den Weg zur InsBereinigung (§ 157 InsO) sowie über die Modalitäten der Verwertung (§§ 159 ff InsO) oder einer abw InsBereinigung durch einen InsPlan (§§ 217, 235 InsO). Dem Schu kann die Eigenverwaltung der InsMasse unter Aufsicht überlassen werden (§§ 270 ff InsO).
5.
Die Konkursvorrechte sind abgeschafft; eine Rangfolge gibt es nur noch zulasten von Nebenforderungen und Forderungen aus Sondertatbeständen (s §§ 38, 39 InsO).
6.
Die gesicherten Gl sind in das InsVerf eingebunden (s §§ 165 ff InsO). Sachen, die unter Eigentumsvorbehalt stehen, können wenigstens bis zum „Berichtstermin“ nicht herausverlangt werden (§ 107 Abs 2 InsO).
7.
Arbeitnehmerrechte und InsR sind aufeinander abgestimmt worden (s §§ 120 ff InsO).
8.
Das AnfR ist wirksamer ausgestaltet (§§ 129 ff InsO).
9.
Für natürliche Personen gibt es die Möglichkeit der Restschuldbefreiung (§§ 286 ff InsO).
10.
Für natürliche Personen mit keiner selbstständigen Erwerbstätigkeit sind Anreize zur außergerichtlichen Schuldenbereinigung, die Möglichkeit einer gerichtlichen Schuldenbereinigung sowie ein vereinfachtes InsVerf (VerbrInsVerf) geschaffen worden (§§ 304 ff InsO). Das Verfahren wurde allerdings zum 1.7.2014 maßgeblich novelliert (unten Rn 18).
9
Außerhalb der InsO sind weitere Neuerungen wesentlich: Die Haftung bei Vermögensübernahme nach § 419 BGB ist abgeschafft (Art 33 Nr 16 EGInsO); der erweiterte Eigentumsvorbehalt in der Form des Konzernvorbehalts ist nichtig (§ 455 BGB); das AnfG ist (in Anlehnung an die InsAnf) neu gefasst (Art 1 EGInsO).
10
Die Gesetzesmaterialien sind zusammengestellt und abgedr bei Balz/Landfermann Die neuen Insolvenzgesetze; Kraemer Das neue Insolvenzrecht; Kübler/Prütting Das neue Insolvenzrecht; Schmidt-Räntsch Insolvenzordnung; Uhlenbruck Das neue Insolvenzrecht. Eine ausf Darstellung der Entstehungsgeschichte geben Balz in Balz/Landfermann, S XXIX ff; Hofmann DRiZ 1994, 411.
11
Seit ihrer Verkündung (Rn 1) wurde die InsO mehrfach (sogar noch vor ihrem Inkrafttreten) geändert.[6] Durch die EG-VO Nr 1346/2000 über InsVerf (EuInsVO),[7] in Kraft seit dem 31.5.2002 und nunmehr durch die VO (EU) 848/2015 ersetzt, wurden Vorschriften, welche die InsO ergänzen, für grenzüberschreitende InsFälle innerhalb der EU geschaffen. Die VO (EU) 848/2015 tritt an die Stelle der bisherigen EuInsVO mit Wirkung für die seit dem 26.6.2017 eröffneten Verfahren; Kommentierung der VO hier in Kap VI. Das Gesetz zur Neuregelung des int InsR v 14.3.2003[8] hatte im Anschluss an die EuInsVO 2000 in seinem Art 1 Durchführungsbestimmungen zu der EG-VO (Art 102 §§ 1–11 EGInsO) sowie durch Art 2 einen neuen Elften Teil: „Internationales Insolvenzrecht“ der InsO (§§ 335–358) geschaffen. Gesetze zur Umsetzung europ Richtlinien führten zu weiteren Änderungen an einzelnen Stellen.[9] Mit der Neufassung der EuInsVO ist Art 102 EGInsO ein neuer Art 102c EGInsO an die Seite gestellt worden, der Durchführungsvorschriften für die Verfahren enthält, die nach Maßgabe der Neufassung eröffnet werden, Kommentierung hier in Kap II.
12
Auch die 16. Wahlperiode des BTags (ab Oktober 2005) wurde intensiv für Änderungen im InsR genutzt. Das „Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens“ v 13.4.2007[10] ist mit zahlreichen Änderungen und Ergänzungen der VerfRegeln, aber auch mit inhaltlichen Neuerungen am 1.7.2007 in Kraft getreten. Die VerfRegeln erlauben für einfache Fälle ein rein schriftliches Verf (§ 5 InsO) und sie betreffen die Zustellungen und Bekanntmachungen (vor allem §§ 8, 26, 27, 30, 34, 188 InsO) und die Form des Eröffnungsantrags (§ 13 InsO). Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen nur noch elektronisch (§ 9 InsO); deshalb wurde gleichzeitig auch die VO zu öffentlichen Bekanntmachungen in InsVerf im Internet (BGBl I 2002, 677) geändert.[11] Die inhaltlichen Veränderungen betreffen die vorläufige Sicherung der InsMasse im EröffnungsVerf gegen Aussonderung und Absonderung (§ 21 InsO), den Neuerwerb des InsSchu zur InsMasse (§ 35 InsO), die Auswahl des InsVerw (§ 56 InsO), die Erfüllung gegenseitiger Verträge (§§ 108, 109 InsO), die InsAnf (§ 138 InsO), die Unternehmensveräußerung vor dem Berichtstermin (§§ 158, 160 InsO) und die Behandlung bestr InsFord (§ 184 InsO). In der InsVV ist die Vergütung des vorl InsVerw neu geregelt worden (§ 11 InsVV).[12]
13
Erhebliche Unruhe in der Fachwelt löste der „Entwurf eines Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge und zur Anpassung des Rechts der Insolvenzanfechtung“ aus.[13] Mit seinem AnfTeil wollte die BReg die InsAnf von Zahlungen des Schu auf öffentlich-rechtliche Forderungen (Steuern, Sozialabgaben) erschweren. Dieser Teil des RegE scheiterte im BTag im Dezember 2007 nach einstimmiger Ablehnung durch den RAussch.[14] Für den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung wurde jedoch anschließend eine Regelung im SGB IV geschaffen, die ihn in der Ins des Arbeitgebers vor der Anf doch schützen soll.[15] Die nicht nur inhaltlich, sondern auch wegen des versteckten Vorgehens der BReg lebhaft kritisierte Regelung wurde unterdessen durch die höchstrichterliche Rspr zu Makulatur, ist aber vom Gesetzgeber noch immer nicht abgeschafft.[16]
14
Wichtige Änderungen der InsO insb zu den InsAntragspflichten der Organe von juristischen Personen (§ 15a InsO) sowie der Besicherung und der Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen (§§ 19, 39, 44a, 135, 143 InsO) enthält Art 9 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) v 28.10.2008.[17] Hinzuweisen ist auch auf das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) v 15.12.2008.[18] Durch dessen Art 1 Nr 7 wurde § 171b SGB V dahin neu gefasst, dass ab 1.1.2010 § 12 Abs 1 Nr 2 InsO auf Krankenkassen keine Anwendung findet und die InsO grds auch für eine Krankenkasse gilt. Die durch Art 1 Nr 8 dieses Gesetzes eingeführten §§ 171c–171f SGB V befreien die Länder ab 1.1.2009 von einer Haftung nach § 12 Abs 2 InsO für die Ansprüche der Beschäftigten von Krankenkassen auf Leistungen der Altersversorgung und auf InsGeld (§ 171c SGB V), regeln die Haftung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen im InsFall einer Krankenkasse (§ 171d SGB V) und die Bildung von Deckungskapital für bestimmte Versorgungszusagen und für Beihilfeverpflichtungen (§ 171e SGB V). Nach dem durch Art 1 Nr 9 des Gesetzes eingefügten § 171f SGB V gelten die §§ 171b–171e SGB V für die Verbände der Krankenkassen entspr.[19] Von Bedeutung für die InsO (§ 36 InsO) ist ferner das gem seinem Art 10 Abs 1 überwiegend am 1.7.2010 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des Kontenpfändungsschutzes v 7.7.2009[20] mit der Einf des Pfändungsschutzkontos (§ 850k ZPO nF). In seinem Art 3 passte es den Wortlaut von § 36 Abs 1 S 2 InsO an die neue Paragraphenfolge der ZPO an (§ 850l ZPO statt bisher § 850i ZPO). Durch Art 4 Nr 6 des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung v 29.7.2009[21] wurden § 26 Abs 2 und § 98 Abs 3 S 1 InsO an die durch dieses Gesetz eingeführten Vorschriften der ZPO angepasst. Durch Art 8 Nr 7 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht v 29.7.2009[22] wurden § 21 Abs 2 S 2, § 96 Abs 2, § 116 S 3 und § 147 S 2 InsO dem Wortlaut der neuen §§ 675b ff BGB angeglichen. Durch das Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen v 24.9.2009[23] wurde § 19 Abs 2 InsO idF v Art 5 des Gesetzes zur Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur Stabilisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilisierungsgesetz – FMStG) v 17.10.2008[24] bis zum Ablauf des 31.12.2013 verlängert (und schließlich entfristet, unten Rn 17).
15
Der Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung und Vereinfachung der Aufsicht in InsVerf (GAVI)[25] und der Entwurf eines Gesetzes zur Entschuldung mittelloser Personen, zur Stärkung der GlRechte sowie zur Regelung der InsFestigkeit von Lizenzen[26] unterfielen der Diskontinuität.
16
In der 17. Wahlperiode des BTags (ab Oktober 2009) wurden durch Art 2 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie v 9.11.2010[27] § 21 Abs 2, § 96 Abs 2, § 166 Abs 3 Nr 1 und § 223 Abs 1 Nr 1 InsO den in Art 1 des Gesetzes vorgenommenen Änderungen des KWG angepasst. Durch Art 3 Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011) v 9.12.2010[28] wurden § 14 Abs 1 InsO zwei neue Sätze sowie ein Abs 3 angefügt[29] und § 55 InsO um einen Abs 4 ergänzt.[30] Nach dem durch Art 4 HBeglG 2011 in das EGInsO eingefügten Art 103e sind auf vor dem 1.1.2011 beantragte InsVerf die bis dahin geltenden Vorschriften anzuwenden. Das Gesetz zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung (Restrukturierungsgesetz) v 9.12.2010[31] hat in Art 1 das Gesetz zur Reorganisation von Kreditinstituten (Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz – KredReorgG) ins Leben gerufen, das die Sanierung oder Reorganisation von Kreditinstituten unter Einschaltung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und eines Sanierungs- oder Reorganisationsberaters in einem Verf vor dem OLG außerhalb der InsO bezweckt. Durch Art 2 des Gesetzes zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung v 21.10.2011[32] wurde § 7 InsO aufgehoben. Das hat zur Folge, dass RechtsBeschw gegen Entsch über sofortige Beschw in InsSachen in entspr Anwendung von § 574 Abs 1 Nr 2 ZPO nur noch bei Zulassung durch das BeschwGer statthaft sind. Durch Art 4 Nr 1 dieses Gesetzes wurde Art 102 § 7 EGInsO um einen S 2 ergänzt; danach gelten die §§ 574–577 ZPO entspr. Durch Art 4 Nr 2 wurde die Übergangsvorschrift Art 103f in das EGInsO eingefügt.
17
Bedeutende Änderungen insb der InsO hat das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen v 7.12.2011[33] – das sog ESUG – gebracht, das nach seinem Art 10 überwiegend am 1.3.2012 in Kraft getreten ist. Es soll vor allem – nicht zuletzt mit der in dem neuen § 225a InsO vorgesehen Möglichkeit eines Debt-Equity-Swaps (Abs 2) – zu einer Verbesserung des InsPlanVerf und durch die Stärkung der Eigenverwaltung sowie die Einführung eines „Schutzschirms“ (§ 270b InsO) zu einer möglichst frühzeitig angestrebten Restrukturierung in einem InsVerf führen.[34] Dabei werden die Gl durch die Beteiligung des ebenfalls neu eingeführten vorl GlAusschusses (§ 22a InsO) stärker in die Entsch über die Eigenverwaltung eingebunden.[35] Auch bei der Bestellung des InsVerw ist dem vorl GlAusschuss mit dem neuen § 56a InsO eine nicht unwesentliche Rolle zugewiesen, die freilich die Unabhängigkeit des InsVerw nicht beeinträchtigen darf.[36] Das ESUG ist Gegenstand einer Evaluation gewesen.[37] In dem neuen § 26a InsO und in Art 2 ESUG finden sich Regelungen über die Festsetzung der Vergütung des vorl InsVerw und – in Ergänzung von § 17 InsVV – über die Höhe der Vergütung der Mitglieder des vorl GlAusschusses. Art 4, 5 und 6 ESUG regeln Änderungen von GVG, RpflG und ZVG. Art 7 ESUG enthält das wichtige Gesetz über die Insolvenzstatistik (Insolvenzstatistikgesetz – InsStatG), das gem Art 10 ESUG am 1.1.2013 in Kraft trat und nach der Übergangsregelung in § 6 nach dem 31.12.2008 eröffnete InsVerf erfasst.[38] Auswirkungen auf das InsVerf hat auch das Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften v 5.12.2012.[39] Insb enthält dieses Gesetz in Art 4 Änderungen des RpflG,[40] die in Nr 1 Buchst b und Nr 7 das AusführungsG zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag und in Nr 2 die Rechtsbelehrung bei Entsch des RPflegers betreffen. Durch den am 12.12.2012 in Kraft getretenen Art 18 wurde Art 6 Abs 3 FMStG aufgehoben mit der Folge, dass § 19 Abs 2 InsO nunmehr unbefristet gilt.[41]
18
Von erheblicher Bedeutung ist das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte v 15.7.2013,[42] das nach seinem Art 9 überwiegend am 1.7.2014 in Kraft getreten ist. Es ändert vor allem die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens (§§ 286–303 InsO) und verkürzt sie grds auf drei Jahre, wenn der Schu die Kosten des Verf berichtigt hat und dem InsVerw oder Treuhänder innerhalb dieses Zeitraums ein Betrag zugeflossen ist, der eine Befriedigung der Forderungen der InsGl in Höhe von mindestens 35 % ermöglicht, oder – falls dieser Prozentsatz nicht erreicht wird – auf fünf Jahre nach VerfKostenberichtigung (Art 1 Nr 30 [§ 300 Abs 1 nF]). Wegen der mit dem Prozentsatz von 35 % verbundenen Unsicherheiten ist in Art 6 Nr 3 (Art 107 EGInsO neu) eine Evaluation bis zu 30.6.2018 vorgesehen, die fristgemäß vorgelegt worden ist.[43] Das Gesetz schafft in Art 1 Nr 38 das vereinfachte InsVerf (§§ 312–314 InsO) ab. Anfechtungsberechtigt im VerbraucherInsVerf ist seit dem 1.7.2014 nur noch der InsVerw, nicht mehr jeder oder ein bestimmter InsGl oder der Treuhänder. Das Gesetz hebt in Art 1 Nr 15 den § 114 InsO auf. Es enthält in Art 1 Nr 4 und 5 ferner Änderungen von § 4c Nr 4, § 5 Abs 2 InsO, in Art 1 Nr 6 Änderungen über die Festsetzung der Vergütung des vorl InsVerw (§ 26a InsO) und in Art 1 Nr 12 über die Höhe seiner Vergütung (§ 63 Abs 3 neu InsO). In Art 1 Nr 13 wird durch Ergänzung des § 65 InsO die Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz ausdrücklich auf den vorl InsVerw erstreckt. Art 5 ändert die InsVV durch Nr 1 in § 3, durch Nr 3 in § 11 – und kehrt hier im Grundsatz zu der ursprünglichen Rspr des BGH zurück[44] – sowie durch Nr 4 in § 13 (Ermäßigung des der Vergütung des InsVerw im VerbraucherInsVerf bei Erstellung der Unterlagen nach § 305 Abs 1 Nr 3 InsO von einer geeigneten Person oder Stelle). Von Einfluss auf das InsR ist auch das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe– und Beratungshilferechts v 31.8.2013,[45] das nach seinem Art 20 am 1.1.2014 in Kraft getreten ist und durch dessen Art 6 die Vorschrift des § 4b InsO an die neue Rechtslage in §§ 115, 120 und 120a ZPO angepasst wurde.
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In der 18. Wahlperiode des BTag hat vor allem eine Reform des Anfechtungsrechts sowie ein KonzernInsR Gesetzeskraft erlangt.[46] Die Bundesregierung hatte unter dem Datum des 30.1.2014 – nach einem noch in der 17. Wahlperiode vorgestellten DiskE[47] und dem GEntwurf für ein KonzernInsR[48] – den Entwurf eines G zur Erleichterung und Bewältigung von Konzerninsolvenzen beschlossen.[49] Die Behandlung des Entwurfs war zunächst jedoch ins Stocken geraten; mit Gesetz v 13.4.2017 (BGBl I, 1693, 1817) wurde es jedoch in Kraft gesetzt mit Wirkung zum 21.4.2018. Die Änderungen betreffen §§ 3a–3e, § 13a, §§ 269a–269i. Diese Vorschriften sind seit der 9. Aufl kommentiert.
Auch im internationalen und im europäischen Bereich ist die KonzernIns zum Thema geworden.[50] Der europäische Verordnungsgeber hatte am 5.6.2015 eine umfassende Neufassung der EuInsVO (VO 848/2015) beschlossen, die gem ihrem Art 92 S 2 im Wesentlichen zum 26.6.2017 in Kraft getreten ist.[51] Die Neufassung führt nach deutschen Vorschlägen eigene Regelungen zur KonzernIns ein. Darüber hinaus beinhaltet die Reform ua maßgebliche Änderungen im Bereich des Sekundärinsolvenzverfahrens sowie Vorschriften zur Einrichtung eines Europäischen Insolvenzregisters.[52]
20
In Deutschland ist darüber hinaus trotz Kritik von Wissenschaft und Praxis und nach langer Diskussion eine Reform der Insolvenzanfechtung mit Gesetz v 5.4.2017 erfolgt (BGBl I, 502). Die Änderungen betreffen § 133, § 142, § 143. Die Übergangsvorschrift findet sich in Art 103j EGInsO, dabei ist die Sonderregelung für die Verzinsung in Art 103j Abs 2 EGInsO zu beachten. Das Gesetz hat vor allem einen größeren Anfechtungsschutz kongruenter Deckungen zum Ziel. Dazu ist § 133 Abs 3 eingefügt und das Bargeschäftsprivileg des § 142 verstärkt worden. Das Gesetz hat zudem das Antragsrecht des Gl in § 14 S 2 geändert. Der Zwei-Jahres-Zeitraum bei den wiederholten Anträgen ist gestrichen worden.
21
Geändert worden ist auch § 104 mit G v 22.12.2016,[53] nachdem der BGH am 9.6.2016 einen Rahmenvertrag für Finanzdienstleistungen für mit § 104 aF nicht vereinbar angesehen hatte.[54] Dieses Urteil hatte im Bankensektor für erhebliche Unruhe gesorgt. Der Gesetzgeber hat daraufhin eine rückwirkende Neuregelung für die Zeit vom 10.6.2016 bis 28.12.2016 und ferner für die Zeit ab dem 28.12.2016 in Kraft gesetzt. Die Neufassung des § 104 erlaubt in größerem Umfang (rahmen-)vertragliche Abweichungen von den Vorgaben des § 104. Das betrifft insb das sog Liquidationsnetting und die Berechnungsmethoden für die Ausgleichsansprüche.
22
Eine Änderung hat die Insolvenzantragspflicht in § 15a Abs 6 InsO mit Gesetz vom 5.6.2017 (BGBl I S 147) mWv 26.6.2017 erfahren. Er betrifft die Strafbarkeit von „nicht richtigen“ Anträgen. Im Falle des § 15a Abs 4 Nr 2, auch iVm Abs 5, ist die Tat nur noch strafbar, wenn der Eröffnungsantrag rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen wurde.
23
In der 19. Legislaturperiode waren schon aufgrund der Corona-Pandemie einige gesetzgeberische Aktivität zu verzeichnen. Ende März 2020 hatte der Deutsche Bundestag das „Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Ins (COVInsAG)“ beschlossen. Es soll mit einer zunächst bis zum 30.9.2020 befristeten Aussetzung der Antragspflicht und flankierenden Regelungen dazu dienen, die mit der Corona-Pandemie verbundenen wirtschaftlichen Auswirkungen für Unternehmen und deren Vertragspartner und Kreditgeber abzufedern und den betroffenen Unternehmen und ihren Organen Spielräume zu Sanierungs- und Finanzierungsbemühungen zu eröffnen, indem Antragspflichten ausgesetzt und Haftungs- sowie Anfechtungsrisiken reduziert werden. Das Gesetz bildete den Art 1 eines umfangreichen Paketgesetzes „zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“. Dieses Gesetz (COVInsAG) ist mehrfach verlängert worden, zunächst bis Ende 2020, dann mit einer weiteren Aussetzung der Antragspflicht in bestimmten Fällen bis Ende Februar 2021 und dann weiter bis zum 30.4.2021 (§ 1 Abs 3 COVInsAG). Es enthielt außerdem weitere Erleichterungen, zB beim Zugang zur Eigenverwaltung unter § 5 und 6 und bei der Überschuldungsprüfung gem § 19 InsO unter § 4 COVInsAG. Manche der Regelungen des COVInsAG sind nach wie vor beachtlich: Zwar ist die Insolvenzantragspflicht wieder scharf gestellt, aber die Haftungs- und Anfechtungsprivilegierungen des § 2 COVInsAG können noch bis weit in die Zukunft „mitgenommen“ werden, so gem § 2 Abs 1 Nr 2 COV InsAG etwa für bis zum 30.9.2023 beantragte Verfahren.
24
Besonders zu nennen ist das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz vom 22.12.2020.[55] Es bedeutet eine Zäsur, die mit dem ESUG und dessen Bedeutung vergleichbar ist. Das Gesetz dient unter anderem der Umsetzung der am 20.6.2019 verabschiedeten Richtlinie für einen präventiven Restrukturierungsrahmen (RL 2019/1023)[56] und außerdem der der Umsetzung der Ergebnisse der ESUG-Evaluation. Das SanInsFoG hat sein Kernstück im StaRUG. Das StaRUG, das zum 1.1.2021 in Kraft getreten ist, ermöglicht erstmals eine außerhalb eines förmlichen InsVerf, bei drohender Zahlungsunfähigkeit erfolgende Restrukturierung mit einem sog cram-down von opponierenden Minderheitsgläubigern. Ziel des StaRUG und der sog Restrukturierungssache ist die Annahme eines Restrukturierungsplans, der dann bei Bedarf ähnlich wie bei einem Insolvenzplan zur Bestätigung des Gerichts gestellt werden kann. Ebenfalls im StaRUG geregelt ist das weiche, konsensuale Instrument der Sanierungsmoderation, das auf einen Vergleichsschluss abzielt, der ggf. Anfechtungsschutz genießt (§ 97 StaRUG). Das StaRUG ist in diesem Kommentar nicht eigenständig kommentiert, wohl aber werden die Bezugspunkte zum Insolvenzverfahren jeweils bei den einschlägigen Normen erläutert.
25
Das SanInsFoG enthält auch maßgebliche Änderungen der InsO. Die Anforderungen an die Eigenverwaltung werden konkretisiert und in Teilen auch verschärft. Insbesondere die Antragsvoraussetzungen unter § 270a, b InsO nF sind deutlich detaillierter geregelt. Bei den Insolvenzantragsgründen hat der Gesetzgeber an der Überschuldung als Antragspflichtgrund festgehalten, aber die Höchstfrist des § 15a InsO auf sechs Wochen erhöht. Bei der drohenden Zahlungsunfähigkeit wurden die Anforderungen an den Zeitraum konkretisiert und mit in der Regel 24 Monaten festgelegt.
26
Gesondert vom SanInsFoG wurde das Restschuldbefreiungsverfahren geändert mit dem Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22.12.2020.[57] Hier wurde die Dauer der Wohlverhaltensperiode auf grundsätzlich drei Jahre verkürzt (§ 287 Abs 2 nF).
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Die Zukunft ist mit weiterer Aktivität zu rechnen. Absehbar ist, dass die Tendenzen zur Vereinheitlichung des Insolvenzrechts, insbesondere auch der Anfechtung, auf europäischer Ebene zunehmen werden. Auch wird sich zeigen, ob das StaRUG nach den ersten Praxiserfahrungen noch angepasst werden wird. Mit dem (bei Drucklegung vorgelegten und am 9.11.2022 in Kraft getretenen) SanInsKG (BGBl I 2022, 1966) ist das COVInsAG umbenannt und der Überschuldungstatbestand befristet angepasst worden.
vom 5.10.1994BGBl. I S. 2866,
zuletzt geändert durch Art. 11 G vom 20.7.2022BGBl. I S. 1166
1Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. 2Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.
I.Gesetzgebungshinweise; Normzweck1, 2
II.Gläubigerbefriedigung als Hauptzweck des Verfahrens (S 1)3 – 7
1.Gläubigerbefriedigung3, 4
2.Mittel zur Gläubigerbefriedigung5 – 7
III.Restschuldbefreiung als weiterer Verfahrenszweck (S 2)8
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Die Vorschrift hatte keine vergleichbare Regelung in der KO. Der ursprünglich weitergehende § 1 RegE, der aus drei Absätzen bestand, wurde vom BT stark gekürzt. Die jetzige Fassung stellt nach Vorstellung des Gesetzgebers nur eine redaktionelle Straffung der Entwurfsfassung dar.[1] Eine in § 1 Abs 2 S 1 RegE vorgesehene Berücksichtigung der SchuInteressen und seiner Familie sowie der Arbeitnehmer des Schu wurde indes gestrichen.[2]
