Insolvenzordnung - Christian Brünkmans - E-Book

Insolvenzordnung E-Book

Christian Brünkmans

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Beschreibung

Die Neuauflage des Standardwerks zur Insolvenzordnung trägt der dynamischen Entwicklung des Insolvenzrechts in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur Rechnung. Schwerpunkt der Neuauflage sind die Weiterentwicklungen durch das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFOG) mit dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) sowie die Änderungen durch das COVInsAG. Das interdisziplinäre Autorenteam erarbeitet zuverlässige Argumente mit Lösungen für alle offenen Fragen und setzt sich kritisch mit aktuellen Reformen auseinander. Kommentiert werden - die Insolvenzordnung (InsO) - die wichtigsten Ansprüche gegen Gesellschafter und Geschäftsführer zur Masseanreicherung - die wichtigsten Vorschriften des EGInsO - die für das Insolvenzverfahren wesentlichen Vorschriften der Arbeitsförderung (SGB III) - die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) und die Verordnung Nr. 2015/848 (EU) über Insolvenzverfahren (EuInsVO).

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Veröffentlichungsjahr: 2023

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Insolvenzordnung

Herausgegeben von

Prof. Dr. Godehard Kayser

Prof. Dr. Christoph Thole

Bearbeitet von

Dr. Christian Brünkmans, LL.M.

Rechtsanwalt, Bonn

Peter Depré

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht und für Bank- und Kapitalmarktrecht, Mannheim

Dr. Susanne Dornblüth

Richterin am OLG Celle

Sylvia Fiebig

Insolvenzverwalterin, Hamburg

Prof. Dr. Gerrit Hölzle

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Fachanwalt für Steuerrecht

Prof. Dr. Godehard Kayser

Vors. Richter am BGH Karlsruhe a.D.

Prof. Ulrich Keller

Hochschule für Wirtschaft und Recht, Berlin

Prof. Dr. Detlef Kleindiek

Universität Bielefeld

Dr. Peter Laroche

Richter am AG Köln

Dr. Rüdiger Linck

Vizepräsident des BAG Erfurt

Ilse Lohmann

Richterin am BGH Karlsruhe

Prof. Dr. Wolfgang Marotzke

Universität Tübingen

Dipl.-Kfm. Erion Metoja

Rechtsanwalt, Lauda-Königshofen

Prof. Dr. Andreas Ransiek

Universität Bielefeld

Alexander Riedel

Präsident des OLG Karlsruhe a.D.

Stephan Ries

Rechtsanwalt, Insolvenzverwalter, Wuppertal

Dr. Gabriel Ludwig Schmidt

Notar

Dr. Jens Schmidt

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Wuppertal

Dr. Volker Schultz

Richter am BGH Karlsruhe

Detlef Specovius

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht, Achern

Werner Sternal

Vors. Richter am OLG Köln a.D.

Dr. Artur M. Swierczok, LL.M.

Rechtsanwalt, Frankfurt

Prof. Dr. Christoph Thole

Universität zu Köln

Jochen Waltenberger

Richter am AG Kaiserslautern

11., neu bearbeitete Auflage

www.cfmueller.de

Impressum

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <https://portal.dnb.de> abrufbar.

 

ISBN 978-3-8114-8810-6

 

E-Mail: [email protected]

Telefon: +49 6221 1859 599Telefax: +49 6221 1859 598

 

www.cfmueller.de

 

© 2023 C.F. Müller GmbH, Heidelberg

Hinweis des Verlages zum Urheberrecht und Digitalen Rechtemanagement (DRM)

Dieses Werk, einschließlich aller seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Der Verlag räumt Ihnen mit dem Kauf des e-Books das Recht ein, die Inhalte im Rahmen des geltenden Urheberrechts zu nutzen.

Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Der Verlag schützt seine e-Books vor Missbrauch des Urheberrechts durch ein digitales Rechtemanagement. Angaben zu diesem DRM finden Sie auf den Seiten der jeweiligen Anbieter.

Vorwort

Die 11. Auflage bringt die Kommentierung auf den Stand von Herbst 2022. Diese Auflage beinhaltet die Kommentierung der maßgeblichen Vorschriften des SanInsFoG, das zum 1.1.2021 in Kraft getreten ist. Die Regelungen zur Eigenverwaltung und zum Insolvenzplan wurde novelliert. Darüber hinaus wurde § 64 GmbHG gestrichen und als rechtsformübergreifende Norm (§ 15b InsO) in die Insolvenzordnung überführt und inhaltlich modifiziert. Dankenswerterweise hat es Prof. Dr. Detlef Kleindiek übernommen, die Neuregelung in gewohnt präziser Weise umfassend zu kommentieren. Sein bisher als Anhang zu § 35 InsO zu findender Überblick über weitere Haftungsregeln bei Geschäftsführern und Gesellschaftern und über die gesellschaftsrechtlichen Gläubigerschutzinstitute ist nunmehr in den Anhang zu § 15b InsO übernommen worden.

Zudem hat der Gesetzgeber mit dem StaRUG Möglichkeiten zur präventiven Restrukturierung geschaffen. Das StaRUG wird in diesem Werk zwar nicht als solches kommentiert. Wohl aber finden sich nunmehr, soweit opportun, in den Kommentierungen der einzelnen Vorschriften jeweils am Schluss einführende Hinweise auf die Parallelsituation im StaRUG und die dort relevanten vergleichbaren Normen. Die Neuauflage trägt auch der bemerkenswerten Entwicklung der Rechtsprechung des BGH Rechnung. Beispielhaft zu nennen ist die sogenannte Neuausrichtung der Vorsatzanfechtung bei § 133 InsO, die seit der Entscheidung vom 6.5.2021 in mehreren Urteilen ausdifferenziert worden ist. Dazu gehören u.a. auch Anpassungen bei der Zahlungseinstellung i.S.d. § 17 Abs. 2 S. 2 InsO.

Die so skizzierten Entwicklungen bleiben in einen rechtspolitischen Rahmen eingebettet, der weitere Reformen erwarten lässt. Das gilt etwa für den zu erwartenden Richtlinienentwurf der Europäischen Kommission zur Harmonisierung des Insolvenzrechts. Auch bleibt abzuwarten, ob die zwischenzeitlich eingeschlafene, zu Beginn des Jahres 2022 aber wieder aufgeflammte rechtspolitische Diskussion über ein Berufsrecht der Insolvenzverwalter zu einem Ergebnis führen wird. Das während der Fahnenkorrektur in Kraft getretene SanInsKG, das an die Stelle des COVInsAG tritt und zugleich Modifikationen bei der Überschuldung vorsieht, konnte auf den letzten Metern noch rudimentär berücksichtigt werden.

Erfreulicherweise blieb der Autorenkreis im Wesentlichen unverändert. Neu hinzugestoßen ist Notar Dr. Gabriel Ludwig Schmidt, der von Prof. Dr. Wolfgang Marotzke die §§ 106, 108-112, 115-119 InsO übernommen hat. Frau Rechtsanwältin Sylvia Fiebig hat dankenswerterweise nach dem Ausscheiden von Prof. Dr. Ulrich Haas in kurzer Frist die Kommentierung der novellierten Regelungen zum Insolvenzplan (§§ 217-269 InsO) bewältigt.

Im November 2022        Herausgeber und Verlag

Bearbeiterverzeichnis

Brünkmans

§§ Vor 270 – 285 InsO

Depré

§§ 148 – 155, 174 – 206 InsO

Dornblüth

Art 1 – 18 EuInsVO

Fiebig

§§ Vor  217 – 269 InsO

Hölzle

§§ Vor 165 – 173, Vor 207 – 216 InsO

Kayser

§§ 80 – 91 InsO

Keller

§§ 36, 41 – 44, 45 – 46, 63 – 65 InsO, InsVV

Kleindiek

§§ 15a Abs 1 – 3, Abs 7, 15b, Anhang § 15b, §§ 39 Abs 1 Nr 5, Abs 4 und 5, 44a, 135, 143 Abs 3 InsO

Laroche

§§ 16-34 InsO

Linck

§§ Vor 113 – 114, 120 – 128 InsO

§§ 165 – 171, 314, 316, 320, 321, 324, 327, 358 – 361 SGB III

Lohmann

§§ 47 – 55, 60 – 62 InsO

Marotzke

§§ 103 – 105, 107, Vor 315 – 334 InsO

Metoja

§ 66 InsO

Ransiek

§ 15a Abs 4 – 6 InsO

Riedel

§§ 37, 40, 56 – 59, 67 – 79 InsO

Ries

§§ 35, 38, 39 Abs 1 Nr 1 – 4, Abs 2 und 3, 156 – 164 InsO

Schmidt J.

§§ 92 – 102 InsO

Schmidt G.L.

§§ 106, 108–112, 115–119 InsO

Schultz

Art 19 – 55, 78-92 EuInsVO

Specovius

§§ 269a–i InsO

Sternal

§§ 1 – 15 InsO

Swierczok

§§ Vor 335-359 InsO, Art 102, 102a, 102c, 103-104, 107-110 EGInsO

Thole

Einleitung, §§ 129 – 134, 136 – 143 Abs 1 und 2, 144 – 147 InsO, Art 56 – 77 EuInsVO

Waltenberger

§§ Vor  286 – 314 InsO

Zitiervorschlag

HK-InsO/Thole § 129 Rn 5

Inhaltsverzeichnis

 Vorwort

 Bearbeiterverzeichnis

 Abkürzungsverzeichnis

 Literaturverzeichnis

 Einleitung

 Kapitel IInsolvenzordnung

  Erster TeilAllgemeine Vorschriften

  Zweiter TeilEröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfasstes Vermögen und Verfahrensbeteiligte

   Erster AbschnittEröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren

   Zweiter AbschnittInsolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger

   Dritter AbschnittInsolvenzverwalter. Organe der Gläubiger

  Dritter TeilWirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

   Erster AbschnittAllgemeine Wirkungen

   Zweiter AbschnittErfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats

   Dritter AbschnittInsolvenzanfechtung

  Vierter TeilVerwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse

   Erster AbschnittSicherung der Insolvenzmasse

   Zweiter AbschnittEntscheidung über die Verwertung

   Dritter AbschnittGegenstände mit Absonderungsrechten

  Fünfter TeilBefriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens

   Erster AbschnittFeststellung der Forderungen

   Zweiter AbschnittVerteilung

   Dritter AbschnittEinstellung des Verfahrens

  Sechster TeilInsolvenzplan

   Erster AbschnittAufstellung des Plans

   Zweiter AbschnittAnnahme und Bestätigung des Plans

   Dritter AbschnittWirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung

  Siebter TeilKoordinierung der Verfahren von Schuldnern, die derselben Unternehmensgruppe angehören

   Erster AbschnittAllgemeine Bestimmungen

   Zweiter AbschnittKoordinationsverfahren

  Achter TeilEigenverwaltung

  Neunter TeilRestschuldbefreiung

  Zehnter TeilVerbraucherinsolvenzverfahren

  Elfter TeilBesondere Arten des Insolvenzverfahrens

   Erster AbschnittNachlassinsolvenzverfahren

   Zweiter AbschnittInsolvenzverfahren über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft

   Dritter AbschnittInsolvenzverfahren über das gemeinschaftlich verwaltete Gesamtgut einer Gütergemeinschaft

  Zwölfter TeilInternationales Insolvenzrecht

   Erster AbschnittAllgemeine Vorschriften

   Zweiter AbschnittAusländisches Insolvenzverfahren

   Dritter AbschnittPartikularverfahren über das Inlandsvermögen

  Dreizehnter TeilInkrafttreten

 Kapitel IIEinführungsgesetz zur Insolvenzordnung

  Art. 102Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren

  Art. 102aInsolvenzverwalter aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union

  Art. 102bDurchführung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

  Art. 102cDurchführung der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren

  Art. 103Anwendung des bisherigen Rechts

  Art. 103aÜberleitungsvorschrift

  Art. 103bÜberleitungsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2002/47/EG vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten und zur Änderung des Hypothekenbankgesetzes und anderer Gesetze

  Art. 103cÜberleitungsvorschrift zum Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens

  Art. 103dÜberleitungsvorschrift zum Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen

  Art. 103eÜberleitungsvorschrift zum Haushaltsbegleitgesetz 2011

  Art. 103fÜberleitungsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung

  Art. 103gÜberleitungsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen

  Artikel 103hÜberleitungsvorschrift zum Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte

  Artikel 103iÜberleitungsvorschrift zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz

  Artikel 103jÜberleitungsvorschrift zum Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz

  Artikel 103kÜberleitungsvorschrift zu Artikel 2 des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht

  Artikel 103lÜberleitungsvorschrift zu Artikel 6 des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht

  Artikel 103mÜberleitungsvorschrift zum Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz

  Art. 104Anwendung des neuen Rechts

  Art. 105Finanztermingeschäfte

  Art. 105aÜberleitungsvorschrift zum Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

  Art. 106Insolvenzanfechtung

  Art. 107Evaluierungsvorschrift zum Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte

  Art. 107aEvaluationsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht

  Art. 108Fortbestand der Vollstreckungsbeschränkung

  Art. 109Schuldverschreibungen

  Art. 110Inkrafttreten

 Kapitel IIIGesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens

  § 1Grundsatz

  § 2Anfechtungsberechtigte

  § 3Vorsätzliche Benachteiligung

  § 4Unentgeltliche Leistung

  § 5Rechtshandlungen des Erben

  § 6Gesellschafterdarlehen

  § 7Berechnung der Fristen

  § 8Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung

  § 9Anfechtung durch Einrede

  § 10Vollstreckbarer Titel

  § 11Rechtsfolgen

  § 12Ansprüche des Anfechtungsgegners

  § 13Bestimmter Klageantrag

  § 14Vorläufig vollstreckbarer Schuldtitel. Vorbehaltsurteil

  § 15Anfechtung gegen Rechtsnachfolger

  § 16Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  § 17Unterbrechung des Verfahrens

  § 18Beendigung des Insolvenzverfahrens

  § 19Internationales Anfechtungsrecht

  § 20Übergangsregeln

 Kapitel IVSozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) – Arbeitsförderung –

  § 165Anspruch

  § 166Anspruchsausschluss

  § 167Höhe

  § 168Vorschuss

  § 169Anspruchsübergang

  § 170Verfügungen über das Arbeitsentgelt

  § 171Verfügungen über das Insolvenzgeld

  § 314Insolvenzgeldbescheinigung

  § 316Auskunftspflicht bei Leistung von Insolvenzgeld

  § 320Berechnungs-, Auszahlungs-, Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten

  § 321Schadensersatz

  § 324Antrag vor Leistung

  § 327Grundsatz

  § 358Aufbringung der Mittel

  § 359Einzug und Weiterleitung der Umlage

  § 360Umlagesatz

  § 361Verordnungsermächtigung

 Kapitel VInsolvenzrechtliche Vergütungsverordnung

  Erster AbschnittVergütung des Insolvenzverwalters

  Zweiter AbschnittVergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Sachwalters und des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren

  Dritter AbschnittVergütung des Treuhänders nach § 293 der Insolvenzordnung

  Vierter AbschnittVergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses

  Fünfter AbschnittÜbergangs- und Schlussvorschriften

 Kapitel VIVerordnung (EG) Nr. 2015/848 des Rates über Insolvenzverfahren

  Erwägungsgründe der VO (EG) Nr. 1346/2000

  Kapitel IAllgemeine Bestimmungen

  Kapitel IIAnerkennung der Insolvenzverfahren

  Kapitel IIISekundärinsolvenzverfahren

  Kapitel IVUnterrichtung der Gläubiger und Anmeldung ihrer Forderungen

  Kapitel VInsolvenzverfahren über das Vermögen von Mitgliedern einer Unternehmensgruppe

  Kapitel VIDatenschutz

  Kapitel VIIÜbergangs- und Schlussbestimmungen

 Kapitel VIIGesetz zur vorübergehenden Anpassung sanierungs- und insolvenzrechtlicher Vorschriften zur Abmilderung von Krisenfolgen (SanInsKG)

 Stichwortverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

aA

andere(r) Ansicht

AA

Agentur für Arbeit

aaO

am angegebenen Ort

abgedr

abgedruckt

Abh

Abhandlungen

Abk

Abkommen

abl

ablehnend

ABl

Amtsblatt

Abs

Absatz

Abschn

Abschnitt

abw

abweichend

AcP

Archiv für die civilistische Praxis

aE

am Ende

aF

alte Fassung

AFG

Arbeitsförderungsgesetz

AFRG

Arbeitsförderungs-Reformgesetz

AG

Amtsgericht, Aktiengesellschaft

Ag

Antragsgegner/in

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

A/G/R

Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, Fachanwaltskommentar Insolvenzrecht

AID

Arbeitskreis der Insolvenzverwalter Deutschlands

AlG

Arbeitslosengeld

AktG

Aktiengesetz

allg

allgemein

allgM

allgemeine Meinung

Alt

Alternative

amtl

amtlich

ÄndG

Änderungsgesetz

Anf

Anfechtung

AnfG

Anfechtungsgesetz

AnfR

Anfechtungsrecht

Angekl

Angeklagte/r

Anh

Anhang

Anm

Anmerkung

AnwBl

Anwaltsblatt

AnwK-ArbR/Bearbeiter

Hümmerich/Boecken/Düwell (Hrsg.), AnwaltKommentar Arbeitsrecht

AO

Abgabenordnung

AP

Arbeitsrechtliche Praxis

A/P/S/Bearbeiter

Ascheid/Preis/Schmitt (Hrsg.), Großkommentar zum Kündigungsrecht

ArbG

Arbeitsgericht

ArbGG

Arbeitsgerichtsgesetz

ArbNErfG

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen

ArPlSchG

Arbeitsplatzschutzgesetz

Art

Artikel

Ast

Antragsteller/in

AT

Allgemeiner Teil

Auff

Auffassung

Aufl

Auflage

AÜG

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

ausf

ausführlich

ausl

ausländisch

AVAG

Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz

Az

Aktenzeichen

BA

Bundesagentur für Arbeit

BaFin

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

BAföG

Bundesausbildungsförderungsgesetz

BAG

Bundesarbeitsgericht

BAGE

Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts

BAnz

Bundesanzeiger

BauR

Baurecht

Bay, bay

Bayern, bayerisch/e

BayObLG

Bayerisches Oberstes Landesgericht

BB

Betriebs-Berater

Bbg, bbg

Brandenburg, brandenburgisch(e)

BBiG

Berufsbildungsgesetz

Bd

Band

BDSG

Bundesdatenschutzgesetz

Bearb

Bearbeiter, Bearbeitung

bearb

bearbeitet

BEEG

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

Begr

Begründung

Beigel

Beigeladene(r)

Beil

Beilage

Bek

Bekanntmachung

Bekl, bekl

Beklagte(r), beklagte

ber

berichtigt

BerGer

Berufungsgericht

Berl, berl

Berlin, berlinisch

BErzGG

Bundeserziehungsgeldgesetz

bes

besonders

Beschl

Beschluss

BeschlVerf

Beschlussverfahren

Beschw

Beschwerde

BeschwGer

Beschwerdegericht

Bespr

Besprechung

bestr

bestritten

betr

betreffend

Betr

Betroffene(r)

BetrAVG

Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge

BetrVG

Betriebsverfassungsgesetz

BezG

Bezirksgericht

BfA

Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

BFH

Bundesfinanzhof

BFHE

Sammlung der Entscheidungen des BFH

BFH/NV

Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BGBl

Bundesgesetzblatt

BGH

Bundesgerichtshof

B/G/H/Bearbeiter

Blersch/Goetsch/Haas, Berliner Kommentar Insolvenzrecht

BGHR

BGH-Rechtsprechung Zivilsachen/Strafsachen

BGHZ(St)

Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (Strafsachen)

B/H/Bearbeiter

Baumbach/Hueck, GmbHG

B/L/A/H

Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung

BMJ

Bundesministerium der Justiz

BörsG

Börsengesetz

BPatG

Bundespatentgericht

BR

Bundesrat

BRAGO

Bundesrechtsanwalts-Gebührenordnung

BRAK-Mitt

Mitteilungen der Bundesrechtsanwaltskammer

BRAO

Bundesrechtsanwaltsordnung

BR-Drucks

Bundesratsdrucksache

BReg

Bundesregierung

Brem, brem

Bremen, bremisch(e)

BRD

Bundesrepublik Deutschland

BR-Prot

Ständige Berichte des Bundesrates (zitiert nach Jahr, Seite)

B/S

Bork/Schäfer, GmbHG

BSG

Bundessozialgericht

BSGE

Entscheidungen des BSG

B/S/Bearbeiter

Bork/Schäfer, GmbHG

BSHG

Bundessozialhilfegesetz

bspw

beispielsweise

BStBl

Bundessteuerblatt

BTag

Bundestag

BT-Drucks

Bundestagsdrucksache

BT-Prot

Ständige Berichte des Bundestages (zitiert nach Legislaturperiode, Seite)

BUrlG

Bundesurlaubsgesetz

BVerfG

Bundesverfassungsgericht

BVerfGE

Entscheidungen des BVerfG

BVerwG

Bundesverwaltungsgericht

BVerwGE

Entscheidungen des BVerwG

BW, bw

Baden-Württemberg, baden-württembergisch(e)

bzgl

bezüglich

bzw

beziehungsweise

ca

circa

COVInsAG

Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz

C/P/M

Cranshaw/Paulus/Michel, Insolvenzrecht

DB

Der Betrieb

ders

derselbe

DGVZ

Deutsche Gerichtsvollzieher-Zeitung

dh

das heißt

dies

dieselbe, dieselben

DiskE

Diskussionsentwurf

DiskE BMJ 2010

Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen, ZIP 2010, Beil 1 zu Heft 28

Diss

Dissertation

DJ

Deutsche Justiz

DJT

Deutscher Juristentag

DJZ

Deutsche Juristen-Zeitung

D/K/K/W/Bearbeiter

Däubler/Kittner/Klebe/Wedde (Hrsg.), Betriebsverfassungsgesetz mit Wahlordnung

DNotZ

Deutsche Notar-Zeitschrift

DÖV

Die öffentliche Verwaltung

DRiZ

Deutsche Richter-Zeitung

DRZ

Deutsche Rechts-Zeitschrift

DStR

Deutsches Steuerrecht

DStrZ

Deutsche Strafrechts-Zeitung

dt

deutsch

DtZ

Deutsch-Deutsche Rechts-Zeitschrift

DVBl

Deutsches Verwaltungsblatt

DVO

Durchführungsverordnung

DZWIR

Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht

EB

Erster Bericht

ECU

European Currency Unit

EDV

Elektronische Datenverarbeitung

EFTA

European Free Trade Association (Europäische Freihandelszone)

EFZG

Entgeltfortzahlungsgesetz

EG

Einführungsgesetz; Europäische Gemeinschaften

EGBGB

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch

EGInsO

Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung

EGMR

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

EGV

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

EigenGl

Eigengläubiger des Erben

Einf

Einführung

EinigungsV

Einigungsvertrag

Einl

Einleitung

einschl

einschließlich

einschr

einschränkend

E-InsVV

Entwurf der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung

EMRK

Europäische Menschenrechtskonvention

Entsch

Entscheidung

EntschuldG

Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Entschuldung mittelloser Personen, zur Stärkung der Gläubigerrechte sowie zur Regelung der Insolvenzfestigkeit von Insolvenzen, BT-Drucks 16/7416

entspr

entsprechend

ErbbauVO

Verordnung über das Erbbaurecht

ErfK/Bearbeiter

Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht

Erg

Ergänzung, Ergebnis

erg

ergänzend

Erl

Erläuterung

EröffnungsVerf

Eröffnungsverfahren

EStG

Einkommensteuergesetz

ESVGH

Sammlung der Entscheidungen des hessischen und des baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshofs

etc

et cetera

EU

Europäische Union

EUErbVO

Verordnung (EU) Nr. 650/2012 (Erbrechtsverordnung)

EuGH

Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

EuGHE

Sammlung der Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften

EuGVÜ

Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

EuGVV

Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

EuInsÜ

Europäisches Insolvenzübereinkommen

EuInsVO

Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren

europ

europäisch(e)

eV

eingetragener Verein

EV

Eigentumsvorbehalt

evtl

eventuell

EWiR

Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht

EWIV

Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung

EWIV-AG

EWIV-Ausführungsgesetz

EWIV-VO

Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung

EzA

Entscheidungssammlung zum Arbeitsrecht

f

folgende

FamG

Familiengericht

FamR

Familienrecht

FamRZ

Zeitschrift für das gesamte Familienrecht

ff

fortfolgende

FK/Bearbeiter

Wimmer (Hrsg), Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung

Fn

Fußnote

FS

Festschrift

G

Gericht, Gesetz

GAVI

Bundesratsentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung und Vereinfachung der Aufsicht in Insolvenzverfahren, BR-Drucks 566/07

GBA

Grundbuchamt

GBl

Gesetzblatt

GBO

Grundbuchordnung

GbR

Gesellschaft bürgerlichen Rechts

GebrMG

Gebrauchsmustergesetz

gem

gemäß

GenG

Genossenschaftsgesetz

GeschmMG

Geschmacksmustergesetz

GeschO

Geschäftsordnung

GesO

Gesamtvollstreckungsordnung

GG

Grundgesetz

ggf

gegebenenfalls

GK-BetrVG/Bearbeiter

Gemeinschaftskommentar zum Betriebsverfassungsgesetz

GKG

Gerichtskostengesetz

GK-KSchG/Bearbeiter

Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsschutzgesetz

Gl

Gläubiger

GK-BetrVG

Gemeinschaftskommentar zum Betriebsverfassungsgesetz

GmbHG

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

GmbH & Co

Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Compagnie

GMBl

Gemeinsames Ministerialblatt

GmSOGB

Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes

grdl, Grdl

grundlegend, Grundlage

grds

grundsätzlich

GS

Großer Senat

GSZ(St)

Großer Senat in Zivilsachen (Strafsachen)

GV

Gerichtsvollzieher

GVBl

Gesetz- und Verordnungsblatt

GVG

Gerichtsvollziehergesetz

GVGA

Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher

GWR

Fachzeitschrift Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht

hA

herrschende Ansicht

HAG

Heimarbeitsgesetz

HambKomm/Bearbeiter

Schmidt (Hrsg.), Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht

Hbg, hbg

Hamburg, hamburgisch

HBeglG

Haushaltsbegleitgesetz

Hdb

Handbuch

HdwO

Handwerksordnung

Hess, hess

Hessen, hessisch(e)

HGB

Handelsgesetzbuch

HinterlO

Hinterlegungsordnung

Hk

Handkommentar

HK-ArbR/Bearbeiter

Däubler/Hjort/Hummel/Wolmerath (Hrsg.), Handkommentar zum Arbeitsrecht

Hk-GmbH/Bearbeiter

Saenger/Inhester, GmbHG-Gesetz

HK-ZPO/Bearbeiter

Saenger (Hrsg.), Zivilprozessordnung

hL

herrschende Lehre

hM

herrschende Meinung

Hrsg

Herausgeber

HS

Halbsatz

H/W/F

Haarmeyer/Wutzke/Förster; InsO, Kommentar

H/W/F Hb

Haarmeyer/Wutzke/Förster, Handbuch zur Insolvenzordnung

H/W/F InsVV

Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung

H/W/F InsO online

Haarmeyer/Wutzke/Förster, online-Kommentar zur Insolvenzordnung

H/W/K/Bearbeiter

Henssler/Willemsen/Kalb (Hrsg.), Arbeitsrecht Kommentar

idF

in der Fassung

idL

in der Lage

idR

in der Regel

IDW

Institut der Wirtschaftsprüfer

iE

im Ergebnis

ieS

im engeren Sinne

iF

im Fall

IGH

Internationaler Gerichtshof

IllR

International Insolvency Law Review

Ins

Insolvenz

InsAnf

Insolvenzanfechtung

insb

insbesondere

InsEröffnung

Eröffnung des Insolvenzverfahrens

InsFord

Insolvenzforderung

InsG

Insolvenzgesetze

InsGeld

Insolvenzgeld

InsGer

Insolvenzgericht

InsGl

Insolvenzgläubiger

InsMasse

Insolvenzmasse

InsO

Insolvenzordnung

InsOÄndG

Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze

InsOVereinfG

Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens

InsPlan

Insolvenzplan

InsR

Insolvenzrecht

InsRichter

Insolvenzrichter

InsR im Umbruch

Leipold (Hrsg), Insolvenzrecht im Umbruch

InsSache

Insolvenzsache

InsSchu

Insolvenzschuldner

InsVerf

Insolvenzverfahren

InsVerw

Insolvenzverwalter

InsVo

Insolvenz und Vollstreckung

InsVV

Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung

int

international

IPR

Internationales Privatrecht

IPRax

Praxis des internationalen Privat- und Verfahrensrechts

IPRspr

Die deutsche Rechtsprechung auf dem Gebiete des internationalen Privatrechts

iRd

im Rahmen der/des

iRv

im Rahmen von

iS

im Sinne

iSd

im Sinne der/des

iSv

im Sinne von

im Übrigen

iVm

in Verbindung mit

IWF

Internationaler Währungsfonds

iwS

im weiteren Sinne

JA

Juristische Arbeitsblätter

Jb

Jahrbuch

JFG

Jahrbuch für Entscheidungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des Grundbuchrechts

JMBl

Justizministerialblatt

JR

Juristische Rundschau

Jura

Juristische Ausbildung

JurBüro

Das Juristische Büro

JuS

Juristische Schulung

JVBl

Justizverwaltungsblatt

JVEG

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz

JW

Juristische Wochenschrift

JZ

Juristenzeitung

K/A/G/B

Kothe/Ahrens/Grote/Busch, Verfahrenskostenstundung, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenzverfahren

KAGG

Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften

Kap

Kapitel

KartGer

Kartellgericht

K/D/Z/Bearbeiter

Kittner/Däubler/Zwanziger (Hrsg.), Kündigungsschutzrecht

KG

Kammergericht, Kommanditgesellschaft

KGaA

Kommanditgesellschaft auf Aktien

Kl

Kläger(in)

kl

klagende(r)

KO

Konkursordnung

Komm

Kommentar

K/P/B/Bearbeiter

Kübler/Prütting/Bork, InsO, Kommentar zur Insolvenzordnung

KR/Bearbeiter

Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsschutzgesetz und sonstigen kündigungsrechtlichen Vorschriften

KreisG

Kreisgericht

krit

kritisch

KSchG

Kündigungsschutzgesetz

KSI

Krisen-, Sanierungs- und Insolvenzberatung

KS-InsO

Kölner Schrift zur InsO

KSZW

Fachzeitschrift Kölner Schrift zum Wirtschaftsrecht

KTS

Konkurs, Treuhand, Sanierung – Zeitschrift für Insolvenzrecht

KuT

Konkurs- und Treuhandwesen

KV-GKG

Kostenverzeichnis zu § 11 GKG

K/S/W

Kummer/Schäfer/Wagner, Insolvenzanfechtung

K/S/W-SozR

Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht

KWG

Gesetz über das Kreditwesen

LAG

Landesarbeitsgericht, Lastenausgleichsgesetz

Lfg

Lieferung

LG

Landgericht

L/H/Bearbeiter

Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz

lit

litera

Lit

Literatur

LM

Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs, hrsg v Lindenmaier, Möhrin ua

LöschG

Gesetz über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften

LReg

Landesregierung

LS

Leitsatz

LSG

Landessozialgericht

lSp

linke Spalte

L/S/Z/Bearbeiter

Leonhardt/Smid/Zeuner, Insolvenzordnung

Ltd

Private Limited Company

LT-Drucks

Landtagsdrucksache

LuftfRG

Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen

LVerf

Landesverfassung

LZ

Leipziger Zeitschrift für Deutsches Recht

MarkenG

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

Mat

Materialien

maW

mit anderen Worten

MBl

Ministerialblatt

MDR

Monatsschrift für Deutsches Recht

mE

meines Erachtens

mglw

möglicherweise

MittBayNot

Mitteilungen des Bayerischen Notarvereins

MittRhNotK

Mitteilungen der Rheinischen Notar-Kammer

MiZi

Allgemeine Verfügung über Mitteilungen in Zivilsachen

MK/Verfasser

Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung

MK-BGB/Bearbeiter

Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch

MK-GmbHG/Bearbeiter

Münchener Kommentar zum GmbHG

MK-HGB/Bearbeiter

Münchener Kommentar zum HGB

MK-ZPO/Bearbeiter

Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung

mN

mit Nachweisen

MoMiG

Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen, BT-Drucks 16/6140

M/R/Bearbeiter

Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung

MuSchG

Mutterschutzgesetz

MV

Mecklenburg-Vorpommern

mwN

mit weiteren Nachweisen

mWv

mit Wirkung vom

NachlassGl

Nachlassgläubiger

NachlassInsVerf

Nachlassinsolvenzverfahren

NachlassInsVerw

Nachlassinsolvenzverwalter

Nds, nds

Niedersachsen, niedersächsisch(e)

nF

neue Fassung

NJ

Neue Justiz

NJW

Neue Juristische Wochenschrift

NJW-CoR

NJW-Computerreport

NJW-RR

NJW-Rechtsprechungs-Report

NK-SGB III/Bearbeiter

Nomos-Kommentar: Mutschler/Bartz/Schmidt-De Caluwe, Sozialgesetzbuch

Nr

Nummer

N/R/Verfasser

Nerlich/Römermann, Insolvenzordnung (InsO), Kommentar, Loseblatt

nrk

nicht rechtskräftig

NRW

Nordrhein-Westfalen

NStE

Neue Entscheidungssammlung für Strafrecht

NStZ

Neue Zeitschrift für Strafrecht

nv

nicht veröffentlicht

NVwZ

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht

NVwZ-RR

NVwZ-Rechtsprechungs-Report Verwaltungsrecht

NW, nw

Nordrhein-Westfalen, nordrhein-westfälisch(e)

NWB

Neue Wirtschaftsbriefe

NZA

Neue Zeitschrift für Arbeits- und Sozialrecht

NZA-RR

NZA-Rechtsprechungs-Report

NZBau

Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht

NZI

Neue Zeitschrift für das Recht der Insolvenz und Sanierung

oa

oben angegeben

oder Ähnlich(e)

ÖBA

Österreichisches Bankarchiv (Jahr, Seite)

OFD

Oberfinanzdirektion

OFH

Oberster Finanzgerichtshof

og

oben genannte(n)

OHG

Offene Handelsgesellschaft

OLG

Oberlandesgericht

OLGE

Entscheidungen der Oberlandesgerichte

OLG-Report

OLG-Report (getrennt für jedes OLG)

OLGZ(St)

Rechtsprechung der OLG in Zivilsachen (Strafsachen)

OVG

Oberverwaltungsgericht

OVGE

Amtliche Sammlung der Entscheidungen der OVG Lüneburg und Münster

PartG

Partnerschaftsgesellschaft

PartGG

Gesetz über die Partnerschaftsgesellschaft

PatG

Patentgesetz

PfR

Pfändungspfandrecht

phG

persönlich haftender Gesellschafter

PKH

Prozesskostenhilfe

PK-HWF/Bearbeiter

Haarmeyer/Wutzke/Förster, PräsenzKommentar zur Insolvenzordnung

PKW

Personenkraftwagen

Prot

Protokoll

PSVaG

Pensions-Sicherungsverein auf Gegenseitigkeit

RA

Rechtsanwalt

R/A/Bearbeiter

Roth/Altmeppen, GmbHG

RAG

Reichsarbeitsgericht

RAussch

Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages

RBerG

Rechtsberatungsgesetz

RdErl

Runderlass

rechtl

rechtliche/r/s

RefE

Referentenentwurf

RegE

Regierungsentwurf

RegE 2011

Regierungsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen

RevGer

Revisionsgericht

RG

Reichsgericht

RGBl

Reichsgesetzblatt

RGRK

Kommentar zum BGB, hrsg von Reichsgerichtsräten und Bundesrichtern

RGZ(St)

Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen (Strafsachen)

RhPf, rhpf

Rheinland-Pfalz, rheinland-pfälzisch(e)

Richardi/Bearbeiter

Richardi (Hrsg.), Betriebsverfassungsgesetz mit Wahlordnung

Rn

Randnummer(n)

ROHG

Entscheidungen des Reichsoberhandelsgerichts

Rpfleger

Der Deutsche Rechtspfleger

RPflG

Rechtspflegergesetz

RRG

Rentenreformgesetz

R/S

Runkel/Schmidt, Anwaltshandbuch Insolvenzrecht

rSp

rechte Spalte

Rspr

Rechtsprechung

RT-Drucks

Reichstagsdrucksache

RVG

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

S, s

Seite, Satz (bei Rechtsnormen), siehe

Sa

Siehe auch

Saarl, saarl

Saarland, saarländisch(e)

SaBl

Sammelblatt

SachenRBerG

Sachenrechtsbereinigungsgesetz

Sachs, sächs

Sachsen, sächsisch(e)

SachsAnh

Sachsen-Anhalt

SchbG

Schwerbehindertengesetz

SchiffsregO

Schiffsregisterordnung

SchlH, schlh

Schleswig-Holstein, schleswig-holsteinisch(e)

Schu

Schuldner

SchuldRModG

Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts

SchVG

Gesetz betr die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen

SeuffArch

Seufferts Archiv

SG

Sozialgericht

SGB

Sozialgesetzbuch

so

siehe oben

sof

sofortige

sog

so genannte

Sp

Spalte

SprA

Sprecherausschuss

SprAG

Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten (Sprecherausschussgesetz)

StA

Staatsanwalt, Staatsanwaltschaft

StBerG

Steuerberatungsgesetz

StGH

Staatsgerichtshof

str

streitig

StrS

Strafsenat

stRspr

ständige Rechtsprechung

StVG

Straßenverkehrsgesetz

su

siehe unten

SV

Sachverständiger

SVT

Sozialversicherungsträger

S/W

Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz

Thür, thür

Thüringen, thüringisch

TV

Tarifvertrag

tw

teilweise

Tz

Teilziffer, Textziffer

ua

unter anderem, und andere

und Ähnliches

uam

und anderes mehr

überw

überwiegend

U/H/W

Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG Großkommentar

umstr

umstritten

UN

Vereinte Nationen (United Nations)

unstr

unstreitig

UrhG

Urheberrechtsgesetz

Urt

Urteil

UStG

Umsatzsteuergesetz

usw

und so weiter

uU

unter Umständen

UVG

Unfallversicherungsgesetz

v

von

VA(e)

Verwaltungsakt(e)

VAG

Versicherungsaufsichtsgesetz

Var

Variante

VbrInsVV

Verbraucherinsolvenzvordruckverordnung

VerbrInsVerf

Verbraucherinsolvenzverfahren

VerbrKG

Verbraucherkreditgesetz

Verf

Verfahren, Verfasser, Verfassung

VerfGH

Verfassungsgerichtshof

Verg

Vergütung

VerglO

Vergleichsordnung

vern

verneinend

VersR

Versicherungsrecht

Verw

Verwalter

Vfg

Verfügung

VG

Verwaltungsgericht

VGH

Verwaltungsgerichtshof

VIA

Verbraucherinsolvenz aktuell

vgl

vergleiche

VO

Verordnung

Vollst

Vollstreckung

Voraufl

Vorauflage

Vorb

Vorbemerkung

vorl

vorläufig

VormG

Vormundschaftsgericht

VVG

Versicherungsvertragsgesetz

VV-RVG

Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwältevergütungsgesetz

WarnRspr

Sammlung zivilrechtlicher Entscheidungen des RG

WEG

Wohnungseigentumsgesetz

WiB

Wirtschaftsrechtliche Beratung

WM

Wertpapier-Mitteilungen

WPg

Die Wirtschaftsprüfung

WRP

Wettbewerb in Recht und Praxis

WRV

Weimarer Reichsverfassung

WuB

Entscheidungssammlung zum Wirtschafts- und Bankrecht

WuM

Wohnungs- und Mietrecht

ZAkDR

Zeitschrift der Akademie für Deutsches Recht

zB

zum Beispiel

ZB

Zweiter Bericht

ZBB

Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft

ZDG

Zivildienstgesetz

ZEuP

Zeitschrift für Europäisches Privatrecht

ZEV

Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge

ZfIR

Zeitschrift für Immobilienrecht

zfs

zusammenfassend

ZGE

Zeitschrift für Geistiges Eigentum (ZGE)/Intellectual Property Journal (IPJ)

ZGR

Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht

ZInsO

Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht

ZIP

Zeitschrift für Wirtschaftsrecht

zit

zitiert

ZMR

Zeitschrift für Miet- und Raumrecht

ZNER

Zeitschrift für neues Energierecht

ZPO

Zivilprozessordnung

ZPO-RG

Zivilprozessreformgesetz

ZRP

Zeitschrift für Rechtspolitik

ZS

Zivilsenat

ZSEG

Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen

ZSHG

Gesetz zur Harmonisierung des Schutzes gefährdeter Zeugen

ZStW

Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft

zT

zum Teil

ZUM

Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht

zust

zustimmend

ZustRG

Zustellungsreformgesetz

zutr

zutreffend

zVb

zur Veröffentlichung bestimmt

ZVG

Zwangsversteigerungsgesetz

ZVI

Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht

zw

zweifelhaft, zweifelnd

Zwanziger

Zwanziger, Das Arbeitsrecht in der Insolvenzordnung

zz

zurzeit

ZZP

Zeitschrift für Zivilprozess

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Cranshaw/Paulus/Michel (Hrsg) Bankenkommentar zum Insolvenzrecht, 3. Aufl 2016 (zit: C/P/M/Bearbeiter)

Däubler/Deinert/Zwanziger (Hrsg) Kündigungsschutzrecht, 11. Aufl 2020 (zit: D/D/Z/Bearbeiter)

Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath (Hrsg) Handkommentar zum Arbeitsrecht, 4. Aufl 2017 (zit: Hk-ArbR/Bearbeiter)

Däubler/Klebe/Wedde (Hrsg) Betriebsverfassungsgesetz mit Wahlordnung und EBR-Gesetz, 18. Aufl 2022 (zit: D/K/W/Bearbeiter)

Eickmann Vergütungsrecht, Kommentar zur InsVV, 3. Aufl 2005

Eickmann/Böttcher Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrecht, 3. Aufl 2013

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Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier Handkommentar zum Betriebsverfassungsgesetz, 30. Aufl 2020 (zit: Fitting/Bearbeiter)

Frege/Keller/Riedel Handbuch der Rechtspraxis, Bd 3 Insolvenzrecht, 8. Aufl 2015

Fridgen/Geiwitz/Göpfert InsO, 2022

Fridgen/Geiwitz/Göpfert BeckOK InsO, 6. Ed, 2017

Frind Praxishandbuch Privatinsolvenz, 3. Aufl 2021

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GK-ArbGG Gemeinschaftskommentar zum Arbeitsgerichtsgesetz, Loseblatt

Gottwald/Haas (Hrsg) Insolvenzrechts-Handbuch, 6. Aufl 2021 (zit: Gottwald/Haas/Bearbeiter)

Graeber/Graeber Insolvenzrechtliche Vergütungsordnung, 2. Aufl 2016

Graf-Schlicker (Hrsg.) InsO – Kommentar zur Insolvenzordnung, 6. Aufl 2022 (zit: Graf-Schlicker/Bearbeiter)

Grüneberg Bürgerliches Gesetzbuch, 81. Aufl 2022 (vormals Palandt)

Grunsky/Waas/Benecke/Greiner Kommentar zum Arbeitsgerichtsgesetz, 8. Aufl 2014

Haarmeyer/Mock Insolvenzrechtliche Vergütung (InsVV), 6. Aufl 2019 (zit: H/W/F/Bearbeiter InsVV)

Haarmeyer/Pape Formularbuch Insolvenzrecht, 3. Aufl 2016

Haarmeyer/Wutzke/Förster Handbuch zur Insolvenzordnung, 4. Aufl 2013 (zit: H/W/F/Bearbeiter Hb)

dies Insolvenzordnung, Kommentar, 2. Aufl 2012 (zit: H/W/F/Bearbeiter)

dies PräsenzKommentar zur Insolvenzordnung, online-Kommentar (zit: H/W/F/Bearbeiter InsO online)

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Häsemeyer Insolvenzrecht, 4. Aufl 2007

Heni Interne Rechnungslegung im Insolvenzverfahren, 2006

Henssler/Willemsen/Kalb (Hrsg) Arbeitsrecht, Kommentar, 9. Aufl 2020 (zit: H/W/K/Bearbeiter)

Hess Insolvenzrecht, Großkommentar in zwei Bänden, 2. Aufl 2013 (zit: Hess InsO) (fortgeführt als Kölner Kommentar, 3. Aufl, zit: KK/Bearbeiter)

Hess/Binz Formulare und Muster zum Insolvenzrecht, 2. Aufl 2001

Hess/Obermüller Insolvenzplan, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz, 4. Aufl 2015

Hopt Handelsgesetzbuch, 41. Aufl 2021 (vormals Baumbach/Hopt)

von Hoyningen-Huene/Linck Kommentar zum Kündigungsschutzgesetz, 15. Aufl 2013 (zit: v Hoyningen-Huene/Linck)

Huber Anfechtungsgesetz, 12. Aufl 2021

Hüffer AktG, 15. Aufl 2021

Hümmerich/Boecken/Düwell (Hrsg) AnwaltKommentar Arbeitsrecht, 2. Aufl 2010 (zit: AnwK-ArbR/Bearbeiter)

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Jauernig/Berger/Thole Insolvenzrecht, 24. Aufl 2022

Keidel FamFG Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, 20. Aufl 2020

Keller Insolvenzrecht, 2. Aufl 2020

ders Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 5. Aufl 2021 (zit: Keller Vergütung)

ders (Hrsg) Handbuch Zwangsvollstreckungsrecht, 2. Aufl 2016 (zit: Keller/Bearbeiter HdB ZwV)

Kilger/K Schmidt Insolvenzgesetze KO/VglO/GesO, 17. Aufl 1997 (auch zit: als K Schmidt InsG)

Kindl/Meller-Hanich Zwangsvollstreckungsrecht, 4. Aufl 2020

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Kraemer Das neue Insolvenzrecht – Gesetze, Begründungen, Materialien, 1995

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Kübler/Prütting Das neue Insolvenzrecht, 2. Aufl 2000

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Kuhn/Uhlenbruck Konkursordnung, 11. Aufl 1994

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Linck/Krause/Bayreuther Kündigungsschutzgesetz, 16. Aufl 2019

Lutter/Hommelhoff GmbH-Gesetz, 20. Aufl 2020 (zit: L/H/Bearbeiter)

Mankowski/Müller/J Schmidt EuInsVO 2015, Europäische Insolvenzverordnung 2015, 2016

Marotzke Gegenseitige Verträge im neuen Insolvenzrecht, 3. Aufl 2001, frei abrufbar unter http://hdl.handle.net/10900/9631

ders Das Unternehmen in der Insolvenz, 2000

Michalski/Heidinger/Leible/J Schmidt GmbHG, 3. Aufl 2017 (zit: M/H/L/S/Bearbeiter)

Mohrbutter/Ringstmeier (Hrsg) Handbuch der Insolvenzverwaltung, 10. Aufl 2021 (zit: M/R/Bearbeiter)

Müller-Glöge/Preis/Schmidt (Hrsg) Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 21. Aufl 2021 (zit: ErfK/Bearbeiter)

Münchener Kommentar zum Anfechtungsgesetz, 2012 (zit: Kirchhof AnfG; auch unter Kirchhof)

Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 8. Aufl 2018 ff (zit: MK-BGB/Bearbeiter)

Münchener Kommentar zum GmbHG, 3. Aufl 2018 (zit: MK-GmbHG/Bearbeiter)

Münchener Kommentar zum HGB, 5. Aufl 2021, 4. Aufl 2018, 3. Aufl 2010 ff (zit: MK-HGB/Bearbeiter)

Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Bd 1 und 2 4. Aufl 2019, Bd 3 4. Aufl 2020 und Bd 4, 4. Aufl 2021 (zit: MK/Bearbeiter)

Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, Bd 1 und 2 6. Aufl 2020 (zit: MK-ZPO/Bearbeiter)

Musielak/Voit ZPO (Zivilprozessordnung), Kommentar, 19. Aufl 2022

Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Scholz Sozialgesetzbuch, 7. Aufl 2021 (zit: NK-SGB III/Bearbeiter)

Nerlich/Römermann (Hrsg) Insolvenzordnung (InsO), Kommentar, Loseblatt (zit: N/R/Bearbeiter)

Obermüller Insolvenzrecht in der Bankpraxis, 9. Aufl 2016

Obermüller/Hess InsO, Eine systematische Darstellung des neuen Insolvenzrechts, 4. Aufl 2003

Pape/Uhlenbruck/Voigt-Salus Insolvenzrecht, 2. Aufl 2010

Pelka/Niemann Praxis der Rechnungslegung in Insolvenzverfahren, 2001

Pohlmann Befugnisse und Funktionen des vorläufigen Insolvenzverwalters, 1998

Rattunde/Smid/Zeuner (Hrsg) Insolvenzordnung, 4. Aufl 2018

Rendels/Zabel Insolvenzplan, 2. Aufl 2015

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Richardi (Hrsg) Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz mit Wahlordnung, 17. Aufl 2022 (zit: Richardi/Bearbeiter)

Rowedder/Schmidt-Leithoff GmbHG, 6. Aufl 2017

Runkel/Schmidt (Hrsg) Anwalts-Handbuch Insolvenzrecht, 3. Aufl 2015 (zit: R/S/Bearbeiter)

Saenger (Hrsg) Zivilprozessordnung, 8. Aufl 2019 (zit: Hk-ZPO/Bearbeiter)

Saenger/Inhester (Hrsg) GmbHG, Kommentar, 4. Aufl 2020 (zit: Hk-GmbHG/Bearbeiter)

Schaub Arbeitsrechts-Handbuch, 19. Aufl 2021 (zit: Schaub/Bearbeiter)

Schiessler Der Insolvenzplan, 1997

Schmidt, A (Hrsg) Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 9. Aufl 2021 (zit: HambKomm/Bearbeiter)

Schmidt, K (Hrsg) Insolvenzordnung, 20. Aufl 2022 (zit: K Schmidt/Bearbeiter; wenn der Herausgeber selbst zitiert wird, nur: K Schmidt)

Schmidt, K/Uhlenbruck (Hrsg) Die GmbH in Krise, Sanierung und Insolvenz, 5. Aufl 2016 (zit: K Schmidt/Uhlenbruck/Bearbeiter)

Schrader/Straube Insolvenzarbeitsrecht, 2008

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Schönke/Schröder StGB, 30. Aufl 2019

Schuschke/Walker/Kessen/Thole Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 7. Aufl 2020 (zit: S/W/K/T/Bearbeiter)

Smid Grundzüge des Insolvenzrechts, 4. Aufl 2002

Smid/Rattunde/Martini Der Insolvenzplan: Handbuch für das Sanierungsverfahren gemäß §§ 217 bis 269 InsO; mit praktischen Beispielen und Musterverfügungen, 4. Aufl 2015

Soergel Bürgerliches Gesetzbuch, Band 11/1, 13. Aufl 2011 (zit: Soergel/Bearbeiter)

Stahlhacke/Preis/Vossen Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 11. Aufl 2015

Staudinger Bürgerliches Gesetzbuch und Nebengesetze, 1995 bis 2015

Stein/Jonas Kommentar zur Zivilprozessordnung, Gesamtwerk in 12 Bänden, Bd 2 23. Aufl 2017, Bd 3 23. Aufl 2016

Stephan/Riedel InsVV, 2. Aufl 2021

Stöber Forderungspfändung, 17. Aufl 2020

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Vallender EuInsVO, 2017 2. Aufl 2020

Wiese/Kreutz/Oetker/Raab/Weber/Franzen/Gutzeit/Jacobs/Schubert Gemeinschaftskommentar zum Betriebsverfassungsgesetz, 12. Aufl 2022 (zit: GK-BetrVG/Bearbeiter)

Wimmer (Hrsg) Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 9. Aufl 2018 (zit: FK/Bearbeiter);

Wolgast/Grauer StaRUG, 2021

Zimmer InsVV, 2. Aufl 2021

Zöller Zivilprozessordnung, 34. Aufl 2022

Zwanziger Das Arbeitsrecht der Insolvenzordnung, 5. Aufl 2015

Einleitung

1

Die Insolvenzordnung (InsO) und ihr Einführungsgesetz (EGInsO) traten am 1.1.1999 vollständig in Kraft (§ 335 InsO, Art 110 Abs 1 EGInsO).[1] Sie haben das frühere InsR abgelöst: die Konkursordnung von 1877 (KO), die Vergleichsordnung von 1935 (VerglO) und die Gesamtvollstreckungsordnung (GesO) idF von 1991 (Art 2 EGInsO). Für Verf, die seit ihrem Inkrafttreten beantragt worden sind, gilt ausschließlich die InsO (Art 104 EGInsO), mit einer Einschränkung der Anfechtbarkeit zurückliegender Rechtshandlungen (Art 106 EGInsO).

2

Die InsO ist das Erg einer großangelegten Reform. Der Bundesjustizminister setzte 1978 die Kommission für InsR ein mit dem Auftrag, die Gesetzgebung für eine umfassende Reform vorzubereiten. Mitglieder der Kommission waren Vertreter der Justiz, der Anwaltschaft, der zuständigen Bundes- und Landesministerien, der Wirtschaft, der Gewerkschaften und der Wissenschaft. Die Kommission zog ihrerseits SV und ständige Berater heran. Sie legte ihre Erg 1985 und 1986 in zwei Berichten vor: Erster Bericht der Kommission für InsR, hrsg vom BMJ, 1985; Zweiter Bericht der Kommission für InsR, hrsg vom BMJ, 1986.

3

Das BMJ verarbeitete die Kommissionsvorschläge und die zwischenzeitliche Diskussion in einem DiskE (1988, mit „Ergänzungen“ im Juni 1989). Ihm folgte im November 1989 ein RefE, ergänzt durch den RefE eines EG zur InsO (1990). Im Frühjahr 1992 wurde der RegE einer Insolvenzordnung (InsO), im November 1992 der RegE des EG zur Insolvenzordnung (EGInsO) in die parlamentarische Beratung gegeben: BT-Drucks 12/2443 (RegE InsO) und BT-Drucks 12/3803 (RegE EGInsO), beide mit den Stellungnahmen des BR und den Gegenäußerungen der BReg.

4

Im BTag erarbeitete der RAussch eine ausf begründete BeschlEmpfehlung,[2] der das Plenum mit Beschl v 21.4.1994 folgte.[3] Im Vermittlungsverfahren mit dem BR wurde das Inkrafttreten auf den 1.1.1999 hinausgeschoben; dadurch sollte den Ländern genug Zeit für die nötigen Umstellungen in der Justiz gegeben werden.

5

Der Reformbedarf ergab sich äußerlich aus der Tatsache, dass nach dem bisherigen Recht für ungefähr drei Viertel aller Ins ein InsVerf nicht durchgeführt werden konnte, weil die Masse nicht einmal für die Deckung der durch das Verf entstehenden Kosten und Verbindlichkeiten ausreichte („Massearmut“). Der Grund dafür wurde in der übermäßigen Ausbreitung der Vorrechte und Sicherungsrechte gesehen. Auch kam es kaum noch zur Erhaltung von Unternehmen durch VergleichsVerf. Misslich war auch die Verteilung des InsR auf zwei Gesetze (KO und VerglO), zu denen später noch die aus dem Recht der DDR hervorgegangene GesO kam.

6

Die Kommission für InsR hatte den Auftrag, Regelungen zur Beseitigung der Massearmut zu finden, ein leistungsfähiges SanierungsVerf zu entwerfen und die Arbeitnehmerrechte in der Ins zu stärken. Die Diskussion, die den Berichten der Kommission folgte, erhielt – bedingt auch durch den 1982 erfolgten Wechsel der BReg – andere politische Vorzeichen. Die Entwürfe des BMJ wurden mit dem Anspruch vorgelegt, „Marktkonformität“ und „Deregulierung“ der InsBereinigung durch „Gläubigerautonomie“, „Vermögensorientierung“ des Verf, „Wettbewerb um die beste Verwertungsart“, „Verzicht auf Zwangseingriffe in Vermögensrechte“, „Achtung der Investitionsfreiheit“ und „Verzicht auf jede Umverteilung“ zu erreichen; der RegE wurde ganz unter dieses „ordnungspolitische“ Leitbild gestellt.[4] Die Entwürfe griffen andererseits auch das Problem der Verbraucherverschuldung auf; für überschuldete natürliche Personen wurde ein Verf der Schuldbefreiung vorgesehen.

7

Im BTag fand der RegE grds Zustimmung. Zur Vereinfachung und Straffung wurde er jedoch erheblich überarbeitet und gekürzt sowie für die VerbraucherIns um ein vorgeschaltetes SchuldenbereinigungsVerf ergänzt.[5]

8

Die InsO enthält gegenüber der KO und der VerglO die folgenden wesentlichen Änderungen und Ergänzungen:

1.

Konkurs und Vergleich sind zu einem einheitlichen Verf zusammengeführt, das entweder zur Verwertung der InsMasse und Erlösverteilung oder zu abw Regelungen, namentlich zur Unternehmenserhaltung führen kann (s § 1 S 1 InsO).

2.

Der gerichtliche Vergleich ist zu dem Institut des InsPlans ausgebaut worden (§§ 217–269 InsO). Mit diesem kann die Erhaltung des schuldnerischen Unternehmens, aber auch jede andere Art der InsBereinigung durch MehrheitsBeschl organisiert werden.

3.

Die rechtzeitige Eröffnung des InsVerf wird durch eine Reihe von Vorschriften gefördert, s zB §§ 18, 26 Abs 1 und Abs 3 InsO sowie die Möglichkeit von Eigenverwaltung und Restschuldbefreiung, §§ 270, 286 InsO.

4.

Die Autonomie der Beteiligten ist ausgebaut worden. Die GlVersammlung entscheidet über den Weg zur InsBereinigung (§ 157 InsO) sowie über die Modalitäten der Verwertung (§§ 159 ff InsO) oder einer abw InsBereinigung durch einen InsPlan (§§ 217, 235 InsO). Dem Schu kann die Eigenverwaltung der InsMasse unter Aufsicht überlassen werden (§§ 270 ff InsO).

5.

Die Konkursvorrechte sind abgeschafft; eine Rangfolge gibt es nur noch zulasten von Nebenforderungen und Forderungen aus Sondertatbeständen (s §§ 38, 39 InsO).

6.

Die gesicherten Gl sind in das InsVerf eingebunden (s §§ 165 ff InsO). Sachen, die unter Eigentumsvorbehalt stehen, können wenigstens bis zum „Berichtstermin“ nicht herausverlangt werden (§ 107 Abs 2 InsO).

7.

Arbeitnehmerrechte und InsR sind aufeinander abgestimmt worden (s §§ 120 ff InsO).

8.

Das AnfR ist wirksamer ausgestaltet (§§ 129 ff InsO).

9.

Für natürliche Personen gibt es die Möglichkeit der Restschuldbefreiung (§§ 286 ff InsO).

10.

Für natürliche Personen mit keiner selbstständigen Erwerbstätigkeit sind Anreize zur außergerichtlichen Schuldenbereinigung, die Möglichkeit einer gerichtlichen Schuldenbereinigung sowie ein vereinfachtes InsVerf (VerbrInsVerf) geschaffen worden (§§ 304 ff InsO). Das Verfahren wurde allerdings zum 1.7.2014 maßgeblich novelliert (unten Rn 18).

9

Außerhalb der InsO sind weitere Neuerungen wesentlich: Die Haftung bei Vermögensübernahme nach § 419 BGB ist abgeschafft (Art 33 Nr 16 EGInsO); der erweiterte Eigentumsvorbehalt in der Form des Konzernvorbehalts ist nichtig (§ 455 BGB); das AnfG ist (in Anlehnung an die InsAnf) neu gefasst (Art 1 EGInsO).

10

Die Gesetzesmaterialien sind zusammengestellt und abgedr bei Balz/Landfermann Die neuen Insolvenzgesetze; Kraemer Das neue Insolvenzrecht; Kübler/Prütting Das neue Insolvenzrecht; Schmidt-Räntsch Insolvenzordnung; Uhlenbruck Das neue Insolvenzrecht. Eine ausf Darstellung der Entstehungsgeschichte geben Balz in Balz/Landfermann, S XXIX ff; Hofmann DRiZ 1994, 411.

11

Seit ihrer Verkündung (Rn 1) wurde die InsO mehrfach (sogar noch vor ihrem Inkrafttreten) geändert.[6] Durch die EG-VO Nr 1346/2000 über InsVerf (EuInsVO),[7] in Kraft seit dem 31.5.2002 und nunmehr durch die VO (EU) 848/2015 ersetzt, wurden Vorschriften, welche die InsO ergänzen, für grenzüberschreitende InsFälle innerhalb der EU geschaffen. Die VO (EU) 848/2015 tritt an die Stelle der bisherigen EuInsVO mit Wirkung für die seit dem 26.6.2017 eröffneten Verfahren; Kommentierung der VO hier in Kap VI. Das Gesetz zur Neuregelung des int InsR v 14.3.2003[8] hatte im Anschluss an die EuInsVO 2000 in seinem Art 1 Durchführungsbestimmungen zu der EG-VO (Art 102 §§ 1–11 EGInsO) sowie durch Art 2 einen neuen Elften Teil: „Internationales Insolvenzrecht“ der InsO (§§ 335–358) geschaffen. Gesetze zur Umsetzung europ Richtlinien führten zu weiteren Änderungen an einzelnen Stellen.[9] Mit der Neufassung der EuInsVO ist Art 102 EGInsO ein neuer Art 102c EGInsO an die Seite gestellt worden, der Durchführungsvorschriften für die Verfahren enthält, die nach Maßgabe der Neufassung eröffnet werden, Kommentierung hier in Kap II.

12

Auch die 16. Wahlperiode des BTags (ab Oktober 2005) wurde intensiv für Änderungen im InsR genutzt. Das „Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens“ v 13.4.2007[10] ist mit zahlreichen Änderungen und Ergänzungen der VerfRegeln, aber auch mit inhaltlichen Neuerungen am 1.7.2007 in Kraft getreten. Die VerfRegeln erlauben für einfache Fälle ein rein schriftliches Verf (§ 5 InsO) und sie betreffen die Zustellungen und Bekanntmachungen (vor allem §§ 8, 26, 27, 30, 34, 188 InsO) und die Form des Eröffnungsantrags (§ 13 InsO). Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen nur noch elektronisch (§ 9 InsO); deshalb wurde gleichzeitig auch die VO zu öffentlichen Bekanntmachungen in InsVerf im Internet (BGBl I 2002, 677) geändert.[11] Die inhaltlichen Veränderungen betreffen die vorläufige Sicherung der InsMasse im EröffnungsVerf gegen Aussonderung und Absonderung (§ 21 InsO), den Neuerwerb des InsSchu zur InsMasse (§ 35 InsO), die Auswahl des InsVerw (§ 56 InsO), die Erfüllung gegenseitiger Verträge (§§ 108, 109 InsO), die InsAnf (§ 138 InsO), die Unternehmensveräußerung vor dem Berichtstermin (§§ 158, 160 InsO) und die Behandlung bestr InsFord (§ 184 InsO). In der InsVV ist die Vergütung des vorl InsVerw neu geregelt worden (§ 11 InsVV).[12]

13

Erhebliche Unruhe in der Fachwelt löste der „Entwurf eines Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge und zur Anpassung des Rechts der Insolvenzanfechtung“ aus.[13] Mit seinem AnfTeil wollte die BReg die InsAnf von Zahlungen des Schu auf öffentlich-rechtliche Forderungen (Steuern, Sozialabgaben) erschweren. Dieser Teil des RegE scheiterte im BTag im Dezember 2007 nach einstimmiger Ablehnung durch den RAussch.[14] Für den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung wurde jedoch anschließend eine Regelung im SGB IV geschaffen, die ihn in der Ins des Arbeitgebers vor der Anf doch schützen soll.[15] Die nicht nur inhaltlich, sondern auch wegen des versteckten Vorgehens der BReg lebhaft kritisierte Regelung wurde unterdessen durch die höchstrichterliche Rspr zu Makulatur, ist aber vom Gesetzgeber noch immer nicht abgeschafft.[16]

14

Wichtige Änderungen der InsO insb zu den InsAntragspflichten der Organe von juristischen Personen (§ 15a InsO) sowie der Besicherung und der Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen (§§ 19, 39, 44a, 135, 143 InsO) enthält Art 9 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen  (MoMiG) v 28.10.2008.[17] Hinzuweisen ist auch auf das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) v 15.12.2008.[18] Durch dessen Art 1 Nr 7 wurde § 171b SGB V dahin neu gefasst, dass ab 1.1.2010 § 12 Abs 1 Nr 2 InsO auf Krankenkassen keine Anwendung findet und die InsO grds auch für eine Krankenkasse gilt. Die durch Art 1 Nr 8 dieses Gesetzes eingeführten §§ 171c–171f SGB V befreien die Länder ab 1.1.2009 von einer Haftung nach § 12 Abs 2 InsO für die Ansprüche der Beschäftigten von Krankenkassen auf Leistungen der Altersversorgung und auf InsGeld (§ 171c SGB V), regeln die Haftung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen im InsFall einer Krankenkasse (§ 171d SGB V) und die Bildung von Deckungskapital für bestimmte Versorgungszusagen und für Beihilfeverpflichtungen (§ 171e SGB V). Nach dem durch Art 1 Nr 9 des Gesetzes eingefügten § 171f SGB V gelten die §§ 171b–171e SGB V für die Verbände der Krankenkassen entspr.[19] Von Bedeutung für die InsO (§ 36 InsO) ist ferner das gem seinem Art 10 Abs 1 überwiegend am 1.7.2010 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des Kontenpfändungsschutzes v 7.7.2009[20] mit der Einf des Pfändungsschutzkontos (§ 850k ZPO nF). In seinem Art 3 passte es den Wortlaut von § 36 Abs 1 S 2 InsO an die neue Paragraphenfolge der ZPO an (§ 850l ZPO statt bisher § 850i ZPO). Durch Art 4 Nr 6 des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung v 29.7.2009[21] wurden § 26 Abs 2 und § 98 Abs 3 S 1 InsO an die durch dieses Gesetz eingeführten Vorschriften der ZPO angepasst. Durch Art 8 Nr 7 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht v 29.7.2009[22] wurden § 21 Abs 2 S 2, § 96 Abs 2, § 116 S 3 und § 147 S 2 InsO dem Wortlaut der neuen §§ 675b ff BGB angeglichen. Durch das Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen v 24.9.2009[23] wurde § 19 Abs 2 InsO idF v Art 5 des Gesetzes zur Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur Stabilisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilisierungsgesetz – FMStG) v 17.10.2008[24] bis zum Ablauf des 31.12.2013 verlängert (und schließlich entfristet, unten Rn 17).

15

Der Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung und Vereinfachung der Aufsicht in InsVerf  (GAVI)[25] und der Entwurf eines Gesetzes zur Entschuldung mittelloser Personen, zur Stärkung der GlRechte sowie zur Regelung der InsFestigkeit von Lizenzen[26] unterfielen der Diskontinuität.

16

In der 17. Wahlperiode des BTags (ab Oktober 2009) wurden durch Art 2 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie v 9.11.2010[27] § 21 Abs 2, § 96 Abs 2, § 166 Abs 3 Nr 1 und § 223 Abs 1 Nr 1 InsO den in Art 1 des Gesetzes vorgenommenen Änderungen des KWG angepasst. Durch Art 3 Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011) v 9.12.2010[28] wurden § 14 Abs 1 InsO zwei neue Sätze sowie ein Abs 3 angefügt[29] und § 55 InsO um einen Abs 4 ergänzt.[30] Nach dem durch Art 4 HBeglG 2011 in das EGInsO eingefügten Art 103e sind auf vor dem 1.1.2011 beantragte InsVerf die bis dahin geltenden Vorschriften anzuwenden. Das Gesetz zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung (Restrukturierungsgesetz) v 9.12.2010[31] hat in Art 1 das Gesetz zur Reorganisation von Kreditinstituten (Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz – KredReorgG) ins Leben gerufen, das die Sanierung oder Reorganisation von Kreditinstituten unter Einschaltung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und eines Sanierungs- oder Reorganisationsberaters in einem Verf vor dem OLG außerhalb der InsO bezweckt. Durch Art 2 des Gesetzes zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung v 21.10.2011[32] wurde § 7 InsO aufgehoben. Das hat zur Folge, dass RechtsBeschw gegen Entsch über sofortige Beschw in InsSachen in entspr Anwendung von § 574 Abs 1 Nr 2 ZPO nur noch bei Zulassung durch das BeschwGer statthaft sind. Durch Art 4 Nr 1 dieses Gesetzes wurde Art 102 § 7 EGInsO um einen S 2 ergänzt; danach gelten die §§ 574–577 ZPO entspr. Durch Art 4 Nr 2 wurde die Übergangsvorschrift Art 103f in das EGInsO eingefügt.

17

Bedeutende Änderungen insb der InsO hat das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen v 7.12.2011[33] – das sog ESUG – gebracht, das nach seinem Art 10 überwiegend am 1.3.2012 in Kraft getreten ist. Es soll vor allem – nicht zuletzt mit der in dem neuen § 225a InsO vorgesehen Möglichkeit eines Debt-Equity-Swaps (Abs 2) – zu einer Verbesserung des InsPlanVerf und durch die Stärkung der Eigenverwaltung sowie die Einführung eines „Schutzschirms“ (§ 270b InsO) zu einer möglichst frühzeitig angestrebten Restrukturierung in einem InsVerf führen.[34] Dabei werden die Gl durch die Beteiligung des ebenfalls neu eingeführten vorl GlAusschusses (§ 22a InsO) stärker in die Entsch über die Eigenverwaltung eingebunden.[35] Auch bei der Bestellung des InsVerw ist dem vorl GlAusschuss mit dem neuen § 56a InsO eine nicht unwesentliche Rolle zugewiesen, die freilich die Unabhängigkeit des InsVerw nicht beeinträchtigen darf.[36] Das ESUG ist Gegenstand einer Evaluation gewesen.[37] In dem neuen § 26a InsO und in Art 2 ESUG finden sich Regelungen über die Festsetzung der Vergütung des vorl InsVerw und – in Ergänzung von § 17 InsVV – über die Höhe der Vergütung der Mitglieder des vorl GlAusschusses. Art 4, 5 und 6 ESUG regeln Änderungen von GVG, RpflG und ZVG. Art 7 ESUG enthält das wichtige Gesetz über die Insolvenzstatistik (Insolvenzstatistikgesetz – InsStatG), das gem Art 10 ESUG am 1.1.2013 in Kraft trat und nach der Übergangsregelung in § 6 nach dem 31.12.2008 eröffnete InsVerf erfasst.[38] Auswirkungen auf das InsVerf hat auch das Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften v 5.12.2012.[39] Insb enthält dieses Gesetz in Art 4 Änderungen des RpflG,[40] die in Nr 1 Buchst b und Nr 7 das AusführungsG zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag und in Nr 2 die Rechtsbelehrung bei Entsch des RPflegers betreffen. Durch den am 12.12.2012 in Kraft getretenen Art 18 wurde Art 6 Abs 3 FMStG aufgehoben mit der Folge, dass § 19 Abs 2 InsO nunmehr unbefristet gilt.[41]

18

Von erheblicher Bedeutung ist das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte v 15.7.2013,[42] das nach seinem Art 9 überwiegend am 1.7.2014 in Kraft getreten ist. Es ändert vor allem die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens (§§ 286–303 InsO) und verkürzt sie grds auf drei Jahre, wenn der Schu die Kosten des Verf berichtigt hat und dem InsVerw oder Treuhänder innerhalb dieses Zeitraums ein Betrag zugeflossen ist, der eine Befriedigung der Forderungen der InsGl in Höhe von mindestens 35 % ermöglicht, oder – falls dieser Prozentsatz nicht erreicht wird – auf fünf Jahre nach VerfKostenberichtigung (Art 1 Nr 30 [§ 300 Abs 1 nF]). Wegen der mit dem Prozentsatz von 35 % verbundenen Unsicherheiten ist in Art 6 Nr 3 (Art 107 EGInsO neu) eine Evaluation bis zu 30.6.2018 vorgesehen, die fristgemäß vorgelegt worden ist.[43] Das Gesetz schafft in Art 1 Nr 38 das vereinfachte InsVerf (§§ 312–314 InsO) ab. Anfechtungsberechtigt im VerbraucherInsVerf ist seit dem 1.7.2014 nur noch der InsVerw, nicht mehr jeder oder ein bestimmter InsGl oder der Treuhänder. Das Gesetz hebt in Art 1 Nr 15 den § 114 InsO auf. Es enthält in Art 1 Nr 4 und 5 ferner Änderungen von § 4c Nr 4, § 5 Abs 2 InsO, in Art 1 Nr 6 Änderungen über die Festsetzung der Vergütung des vorl InsVerw (§ 26a InsO) und in Art 1 Nr 12 über die Höhe seiner Vergütung (§ 63 Abs 3 neu InsO). In Art 1 Nr 13 wird durch Ergänzung des § 65 InsO die Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz ausdrücklich auf den vorl InsVerw erstreckt. Art 5 ändert die InsVV durch Nr 1 in § 3, durch Nr 3 in § 11 – und kehrt hier im Grundsatz zu der ursprünglichen Rspr des BGH zurück[44] – sowie durch Nr 4 in § 13 (Ermäßigung des der Vergütung des InsVerw im VerbraucherInsVerf bei Erstellung der Unterlagen nach § 305 Abs 1 Nr 3 InsO von einer geeigneten Person oder Stelle). Von Einfluss auf das InsR ist auch das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe– und Beratungshilferechts v 31.8.2013,[45] das nach seinem Art 20 am 1.1.2014 in Kraft getreten ist und durch dessen Art 6 die Vorschrift des § 4b InsO an die neue Rechtslage in §§ 115, 120 und 120a ZPO angepasst wurde.

19

In der 18. Wahlperiode des BTag hat vor allem eine Reform des Anfechtungsrechts sowie ein KonzernInsR Gesetzeskraft erlangt.[46] Die Bundesregierung hatte unter dem Datum des 30.1.2014 – nach einem noch in der 17. Wahlperiode vorgestellten DiskE[47] und dem GEntwurf für ein KonzernInsR[48] – den Entwurf eines G zur Erleichterung und Bewältigung von Konzerninsolvenzen beschlossen.[49] Die Behandlung des Entwurfs war zunächst jedoch ins Stocken geraten; mit Gesetz v 13.4.2017 (BGBl I, 1693, 1817) wurde es jedoch in Kraft gesetzt mit Wirkung zum 21.4.2018. Die Änderungen betreffen §§ 3a–3e, § 13a, §§ 269a–269i. Diese Vorschriften sind seit der 9. Aufl kommentiert.

Auch im internationalen und im europäischen Bereich ist die KonzernIns zum Thema geworden.[50] Der europäische Verordnungsgeber hatte am 5.6.2015 eine umfassende Neufassung der EuInsVO (VO 848/2015) beschlossen, die gem ihrem Art 92 S 2 im Wesentlichen zum 26.6.2017 in Kraft getreten ist.[51] Die Neufassung führt nach deutschen Vorschlägen eigene Regelungen zur KonzernIns ein. Darüber hinaus beinhaltet die Reform ua maßgebliche Änderungen im Bereich des Sekundärinsolvenzverfahrens sowie Vorschriften zur Einrichtung eines Europäischen Insolvenzregisters.[52]

20

In Deutschland ist darüber hinaus trotz Kritik von Wissenschaft und Praxis und nach langer Diskussion eine Reform der Insolvenzanfechtung mit Gesetz v 5.4.2017 erfolgt (BGBl I, 502). Die Änderungen betreffen § 133, § 142, § 143. Die Übergangsvorschrift findet sich in Art 103j EGInsO, dabei ist die Sonderregelung für die Verzinsung in Art 103j Abs 2 EGInsO zu beachten. Das Gesetz hat vor allem einen größeren Anfechtungsschutz kongruenter Deckungen zum Ziel. Dazu ist § 133 Abs 3 eingefügt und das Bargeschäftsprivileg des § 142 verstärkt worden. Das Gesetz hat zudem das Antragsrecht des Gl in § 14 S 2 geändert. Der Zwei-Jahres-Zeitraum bei den wiederholten Anträgen ist gestrichen worden.

21

Geändert worden ist auch § 104 mit G v 22.12.2016,[53] nachdem der BGH am 9.6.2016 einen Rahmenvertrag für Finanzdienstleistungen für mit § 104 aF nicht vereinbar angesehen hatte.[54] Dieses Urteil hatte im Bankensektor für erhebliche Unruhe gesorgt. Der Gesetzgeber hat daraufhin eine rückwirkende Neuregelung für die Zeit vom 10.6.2016 bis 28.12.2016 und ferner für die Zeit ab dem 28.12.2016 in Kraft gesetzt. Die Neufassung des § 104 erlaubt in größerem Umfang (rahmen-)vertragliche Abweichungen von den Vorgaben des § 104. Das betrifft insb das sog Liquidationsnetting und die Berechnungsmethoden für die Ausgleichsansprüche.

22

Eine Änderung hat die Insolvenzantragspflicht in § 15a Abs 6 InsO mit Gesetz vom 5.6.2017 (BGBl I S 147) mWv 26.6.2017 erfahren. Er betrifft die Strafbarkeit von „nicht richtigen“ Anträgen. Im Falle des § 15a Abs 4 Nr 2, auch iVm Abs 5, ist die Tat nur noch strafbar, wenn der Eröffnungsantrag rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen wurde.

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In der 19. Legislaturperiode waren schon aufgrund der Corona-Pandemie einige gesetzgeberische Aktivität zu verzeichnen. Ende März 2020 hatte der Deutsche Bundestag das „Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Ins (COVInsAG)“ beschlossen. Es soll mit einer zunächst bis zum 30.9.2020 befristeten Aussetzung der Antragspflicht und flankierenden Regelungen dazu dienen, die mit der Corona-Pandemie verbundenen wirtschaftlichen Auswirkungen für Unternehmen und deren Vertragspartner und Kreditgeber abzufedern und den betroffenen Unternehmen und ihren Organen Spielräume zu Sanierungs- und Finanzierungsbemühungen zu eröffnen, indem Antragspflichten ausgesetzt und Haftungs- sowie Anfechtungsrisiken reduziert werden. Das Gesetz bildete den Art 1 eines umfangreichen Paketgesetzes „zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“. Dieses Gesetz (COVInsAG) ist mehrfach verlängert worden, zunächst bis Ende 2020, dann mit einer weiteren Aussetzung der Antragspflicht in bestimmten Fällen bis Ende Februar 2021 und dann weiter bis zum 30.4.2021 (§ 1 Abs 3 COVInsAG). Es enthielt außerdem weitere Erleichterungen, zB beim Zugang zur Eigenverwaltung unter § 5 und 6 und bei der Überschuldungsprüfung gem § 19 InsO unter § 4 COVInsAG. Manche der Regelungen des COVInsAG sind nach wie vor beachtlich: Zwar ist die Insolvenzantragspflicht wieder scharf gestellt, aber die Haftungs- und Anfechtungsprivilegierungen des § 2 COVInsAG können noch bis weit in die Zukunft „mitgenommen“ werden, so gem § 2 Abs 1 Nr 2 COV InsAG etwa für bis zum 30.9.2023 beantragte Verfahren.

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Besonders zu nennen ist das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz vom 22.12.2020.[55] Es bedeutet eine Zäsur, die mit dem ESUG und dessen Bedeutung vergleichbar ist. Das Gesetz dient unter anderem der Umsetzung der am 20.6.2019 verabschiedeten Richtlinie für einen präventiven Restrukturierungsrahmen (RL 2019/1023)[56] und außerdem der der Umsetzung der Ergebnisse der ESUG-Evaluation. Das SanInsFoG hat sein Kernstück im StaRUG. Das StaRUG, das zum 1.1.2021 in Kraft getreten ist, ermöglicht erstmals eine außerhalb eines förmlichen InsVerf, bei drohender Zahlungsunfähigkeit erfolgende Restrukturierung mit einem sog cram-down von opponierenden Minderheitsgläubigern. Ziel des StaRUG und der sog Restrukturierungssache ist die Annahme eines Restrukturierungsplans, der dann bei Bedarf ähnlich wie bei einem Insolvenzplan zur Bestätigung des Gerichts gestellt werden kann. Ebenfalls im StaRUG geregelt ist das weiche, konsensuale Instrument der Sanierungsmoderation, das auf einen Vergleichsschluss abzielt, der ggf. Anfechtungsschutz genießt (§ 97 StaRUG). Das StaRUG ist in diesem Kommentar nicht eigenständig kommentiert, wohl aber werden die Bezugspunkte zum Insolvenzverfahren jeweils bei den einschlägigen Normen erläutert.

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Das SanInsFoG enthält auch maßgebliche Änderungen der InsO. Die Anforderungen an die Eigenverwaltung werden konkretisiert und in Teilen auch verschärft. Insbesondere die Antragsvoraussetzungen unter § 270a, b InsO nF sind deutlich detaillierter geregelt. Bei den Insolvenzantragsgründen hat der Gesetzgeber an der Überschuldung als Antragspflichtgrund festgehalten, aber die Höchstfrist des § 15a InsO auf sechs Wochen erhöht. Bei der drohenden Zahlungsunfähigkeit wurden die Anforderungen an den Zeitraum konkretisiert und mit in der Regel 24 Monaten festgelegt.

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Gesondert vom SanInsFoG wurde das Restschuldbefreiungsverfahren geändert mit dem Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22.12.2020.[57] Hier wurde die Dauer der Wohlverhaltensperiode auf grundsätzlich drei Jahre verkürzt (§ 287 Abs 2 nF).

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Die Zukunft ist mit weiterer Aktivität zu rechnen. Absehbar ist, dass die Tendenzen zur Vereinheitlichung des Insolvenzrechts, insbesondere auch der Anfechtung, auf europäischer Ebene zunehmen werden. Auch wird sich zeigen, ob das StaRUG nach den ersten Praxiserfahrungen noch angepasst werden wird. Mit dem (bei Drucklegung vorgelegten und am 9.11.2022 in Kraft getretenen) SanInsKG (BGBl I 2022, 1966) ist das COVInsAG umbenannt und der Überschuldungstatbestand befristet angepasst worden.

Kapitel I

Insolvenzordnung

InsO

vom 5.10.1994BGBl. I S. 2866,

zuletzt geändert durch Art. 11 G vom 20.7.2022BGBl. I S. 1166

Erster TeilAllgemeine Vorschriften

§ 1Ziele des Insolvenzverfahrens

1Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. 2Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.

Kommentierung

 I.Gesetzgebungshinweise; Normzweck1, 2

 II.Gläubigerbefriedigung als Hauptzweck des Verfahrens (S 1)3 – 7

  1.Gläubigerbefriedigung3, 4

  2.Mittel zur Gläubigerbefriedigung5 – 7

 III.Restschuldbefreiung als weiterer Verfahrenszweck (S 2)8

I.Gesetzgebungshinweise; Normzweck

1

Die Vorschrift hatte keine vergleichbare Regelung in der KO. Der ursprünglich weitergehende § 1 RegE, der aus drei Absätzen bestand, wurde vom BT stark gekürzt. Die jetzige Fassung stellt nach Vorstellung des Gesetzgebers nur eine redaktionelle Straffung der Entwurfsfassung dar.[1] Eine in § 1 Abs 2 S 1 RegE vorgesehene Berücksichtigung der SchuInteressen und seiner Familie sowie der Arbeitnehmer des Schu wurde indes gestrichen.[2]