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Aufsichtsräte von Banken müssen eine Vielzahl von rechtlichen Vorschriften berücksichtigen. Insbesondere aufsichtsrechtliche und handelsrechtliche Anforderungen bestimmen neben den gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen die Tätigkeit in den Aufsichtsorganen. Das Praxisbuch zeigt die rechtlichen Grundlagen systematisch auf und erläutert kurz und prägnant, warum und mit welchem Ziel der Aufsichtsrat sich mit den jeweiligen Punkten beschäftigen muss. Musterprotokolle bieten zusätzlich hilfreiche Unterstützung im Arbeitsalltag.
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Seitenzahl: 328
Veröffentlichungsjahr: 2019
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Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft · Steuern · Recht GmbH, Stuttgart
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.dnb.de abrufbar.
Ulrich ReichleJahresplan Aufsichtsrat1. Auflage, März 2019
© 2019 Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft · Steuern · Recht [email protected]
Bildnachweis (Cover): shutterstock.com
Produktmanagement: Frank KatzenmayerLektorat: Adelheid Fleischer
Dieses Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, insbesondere die der Vervielfältigung, des auszugsweisen Nachdrucks, der Übersetzung und der Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen, vorbehalten. Alle Angaben/Daten nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit.
Aufsichtsräte von Banken sind in einer hochgradig regulierten Branche tätig. Neben den gesellschaftsrechtlichen Pflichten aus dem Genossenschaftsgesetz, den Sparkassengesetzen der Länder oder dem Aktiengesetz hat der Aufsichtsrat branchenspezifische Pflichten für Kreditinstitute aus dem Kreditwesengesetz und ergänzenden bankaufsichtsrechtlichen Veröffentlichungen zu beachten.
Darüber hinaus werden Banken unabhängig von ihrer Bilanzsumme oder Mitarbeiteranzahl handelsrechtlich als große Kapitalgesellschaften behandelt, wodurch der Aufsichtsrat weitere Pflichten im Rahmen der Rechnungslegung und in der Zusammenarbeit mit dem Abschlussprüfer wahrzunehmen hat. In den Satzungen der Banken und den Geschäftsordnungen für den Aufsichtsrat werden diese Aufgaben weiter konkretisiert.
Dieser »Jahresplan Aufsichtsrat« beinhaltet eine Übersicht, wie die Erfüllung der Aufgaben des Aufsichtsrates erfolgen kann.
Er ist für Banken gedacht, die keine bedeutenden Institute im Sinne von § 25d Abs. 3 Satz 8 KWG sind. Aufgrund der Größe, der internen Organisation und der Art, des Umfangs, der Komplexität und dem Risikogehalt der Geschäfte der Bank sind bei diesen – vorbehaltlich der eigenen Einschätzung – vom Aufsichtsrat keine Ausschüsse gemäß § 25d KWG einzurichten.
Aus den Anforderungen der Praxis heraus, haben diese Banken oftmals einen Kredit-, Risiko-, Prüfungs-, Personal-/Präsidial- oder Bauausschuss eingerichtet oder auf Ausschüsse gänzlich verzichtet, da das Gremium insgesamt beispielsweise nur über sechs Aufsichtsräte verfügt.
Dies sind auch die Banken, die bei der Institutsvergütungsverordnung den Abschnitt 3 mit den besonderen Anforderungen an bedeutende Institute nicht zu berücksichtigen brauchen. Nicht zuletzt ist bei diesen Banken mangels Tochtergesellschaften kein konzernweites Risikomanagement notwendig, kein Konzernabschluss aufzustellen. Sie bilanzieren nach den Regelungen des deutschen Handelsgesetzbuches (und nicht nach IFRS) und werden gemeinsam von der BaFin und der Deutschen Bundesbank beaufsichtigt. Stückzahlmäßig ist das die Mehrzahl der deutschen Banken und Sparkassen.
In diesem Jahresplan sind die Aufgaben des Aufsichtsrats aus den rechtlich relevanten Grundlagen dargestellt. Innerhalb der Gesetze, Verordnungen oder anderen Unterlagen sind die Aufgaben entsprechend den Paragrafen aufsteigend behandelt. Es wurden [30]hierbei »nur« Regelungen aufgegriffen, welche im Rahmen der Aufsichtsratssitzungen zu behandeln sind. Anforderungen an die Durchführung der jährlichen General- oder Vertreterversammlung oder Anzeigepflichten zum Beginn oder zur Beendigung der Aufsichtsratstätigkeit sind beispielsweise nicht enthalten.
Diese branchenspezifischen Regelungen sind für Genossenschaftsbanken, Sparkassen sowie Privat- und Kreditbanken relevant:
Kreditwesengesetz,
Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk),
Institutsvergütungsverordnung,
Handelsgesetzbuch,
Abschlussprüfungsverordnung,
MiFID-Organisationsverordnung,
Mindestanforderungen an die Compliance-Organisation (MaComp).
In diesem Teil werden die Anforderungen an die Aufsichtsräte von Genossenschaftsbanken dargestellt. Die Volksbanken und Raiffeisenbanken bilden stückzahlmäßig die größte Bankengruppe in Deutschland. Die darin enthaltenen Pflichten finden sich in ähnlicher Form auch in den verschiedenen Sparkassengesetzen der einzelnen Länder wieder. Verwaltungsräte von Sparkassen werden feststellen, dass das zu bewältigende Aufgabenbündel bei der Sparkasse, demjenigen des Aufsichtsratskollegen bei der örtlichen Genossenschaftsbank sehr ähnelt.
Bei den Regelungen in der Satzung und den Geschäftsordnungen wurden die Muster des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e. V., Berlin zugrunde gelegt. Ich danke dem BVR für seine Unterstützung zu diesem Buch.
Genossenschaftsgesetz,
Satzung,
Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat,
Geschäftsordnung für den Vorstand.
In einem weiteren Abschnitt erfolgt zur Abrundung der Aufsichtsratsaufgaben, eine Konkretisierung der allgemeinen Überwachungspflicht. Bei diesem Abschnitt werden vermutlich einige Leser denken, dass dies die eigentlichen und originären Aufgaben des Aufsichtsrats sind. Die gesellschaftsrechtlichen Regelungen und diese Aufgaben haben auch lange Jahre – vor den Bilanzskandalen und der Finanzkrise – die Tätigkeit eines [31]Aufsichtsrats von Banken bestimmt. Neben Pflichtthemen sind hier auch Sachverhalte enthalten, die ich in der Praxis als Teil der Aufsichtsratstätigkeit erfahren habe.
Zu guter Letzt sind im Teil D Arbeitshilfen und Tipps für die Aufsichtsratsarbeit enthalten. Übersichten zu einzelnen Fachthemen, Musterbeschlüsse, eine Muster-Geschäftsordnung für Ausschüsse oder die Vorgehensweise für die Einführung eines mehrjährigen Überwachungsplanes sind beispielhaft zu nennen.
Mit Hilfe einer Excel-Tabelle, welche die Aufgaben des Aufsichtsrats enthält, können Sie die Sitzungsplanung vornehmen. Gleichzeitig sehen Sie, welche Aufgaben noch offen sind.
Den Hauptteil dieses Buches bilden die Aufsichtsratsaufgaben für alle Banken und Sparkassen. Dieser wird ergänzt mit dem Sonderteil B und C für Genossenschaftsbanken. Arbeitshilfen und Praxistipps runden im Teil D das Gesamtwerk ab.
Die Beschreibung der einzelnen Aufgaben ist wie folgt aufgebaut:
Rechtliche Rahmenbedingungen,
Erläuterungen und
Protokollierung (Musterformulierung).Jede einzelne dieser Aufgaben wird sich wohl in einer Kommentierung mehr oder weniger ausführlich wiederfinden. Ziel dieses Buches ist keine weitere Kommentierung, sondern eine Hilfe für die Vorbereitung und Durchführung der Aufsichtsratssitzungen.
Die Ausführungen sollen den Aufsichtsräten, Vorstandsmitgliedern oder beauftragten Personen die notwendigen Stichworte zu der jeweiligen Aufgabe liefern. Diese reichen in den allermeisten Fällen bereits aus, um die Aufsichtsratssitzungen mit der erforderlichen Sachkunde abzuhalten. Der Vorstand kann die Sitzungsvorbereitung anhand der Ausführungen planen, die Aufsichtsratsmitglieder können sich kurz einlesen, was bei den einzelnen Tagesordnungspunkten ansteht.
Die »Rechtlichen Rahmenbedingungen« beinhalten die Grundlagen aus den jeweiligen Gesetzen, Verordnungen oder weiteren Unterlagen.
Diese Grundlagen können für den Aufbau dieses Buches in drei Kategorien eingeteilt werden:
Konkrete AufgabeBei einer konkreten Aufgabe sind die rechtlichen Rahmenbedingungen, die Erläuterungen mit einer Tabelle für die Organisation im Überblick sowie ein Protokollierungsvorschlag enthalten.
Doppelnennungen von AufgabenViele Aufgaben sind in mehreren rechtlichen Rahmenbedingungen geregelt. So finden sich beispielsweise Ausführungen zur Vergütung bereits im KWG, im Detail werden die Anforderungen jedoch in der Institutsvergütungsverordnung konkretisiert. Zur Vollständigkeit ist die Aufgabe im KWG aufgeführt, in dieser erfolgt innerhalb der [34]Erläuterungen nur ein Hinweis auf die Aufgabe, in welcher die ausführliche Darstellung als konkrete Aufgabe erfolgt.
Übergeordnete AufgabenDie rechtlichen Rahmenbedingungen beinhalten teilweise auch Anforderungen allgemeiner Art. Beispielsweise soll der Aufsichtsrat nach den Regelungen in § 25d Abs. 6 KWG die Einhaltung der bankaufsichtsrechtlichen Regelungen überwachen. Eine solche Überwachungsaufgabe wird sinnvollerweise nicht als separater Tagesordnungspunkt in einer Aufsichtsratssitzung erscheinen. Dies ist vielmehr eine Daueraufgabe des Aufsichtsrats. Bei solchen Aufgaben sind in den Erläuterungen Verweise enthalten, bei welchen konkreten Überwachungsaufgaben diese Pflicht wahrgenommen werden kann.
Teilweise sind in den rechtlichen Rahmenbedingungen mehrere Aufgaben in einem Paragrafen oder Absatz zusammengefasst. Zur Verbesserung des Verständnisses wurden in diesen Fällen die maßgeblichen Worte oder Satzteile mit Fettdruck markiert. In den jeweiligen Gesetzen, Verordnungen und anderen Grundlagen ist dieser Fettdruck nicht vorhanden.
Die Erläuterungen enthalten übersichtlich gehaltene Hinweise. Diese geben Aufschluss über den Hintergrund der jeweiligen Aufgabe oder Knackpunkte, die in einer solchen Aufgabe liegen können. Es sind Querverweise zu weiteren Aufgaben enthalten und mögliche Fragestellungen für die Diskussionen im Gremium oder mit dem Vorstand.
Soweit es sich um Doppelnennungen von Aufgaben oder übergeordnete Aufgaben handelt, sind in den Erläuterungen die Querverweise zu den Stellen enthalten, in denen die konkreten Aufgaben behandelt werden.
Bei den konkreten Aufgaben ist in den Erläuterungen eine Tabelle enthalten, welche die Organisation der Aufgabe im Überblick darstellt.
Abb. 0.1: Mustertabelle für eine Aufgabe des Aufsichtsrats im Überblick
In der Zeile »Turnus« ist bei der jeweiligen Aufgabe eine der drei nachfolgenden Alternativen angekreuzt.
jährlich
vierteljährlich
planmäßig bei Anfall des SachverhaltsHierbei wurde der maximal mögliche Turnus für die Vorlage von Unterlagen verwendet. Das heißt, dass beispielsweise Risikoberichte nicht monatlich sondern jeweils zum Quartalsende dem Aufsichtsrat vorgelegt werden.
Die Zeile »Befassung durch den Aufsichtsrat« enthält die Angabe, ob die Behandlung in einer Aufsichtsratssitzung »nur« der Information oder Erörterung dient oder ob eine Beschlussfassung erforderlich ist.
In der Zeile »Zuständigkeit innerhalb des Aufsichtsrats« sind neben dem Aufsichtsrat die nachfolgenden fünf gängigen Ausschüsse und eine Leerzeile vorgesehen.
Kreditausschuss
Risikoausschuss
Prüfungsausschuss
Präsidial-/Personalausschuss
BauausschussDie Leerzeile können Sie noch mit einem Ausschuss befüllen, den es in ihrer Bank zusätzlich gibt und der in den fünf aufgelisteten nicht enthalten ist.
[36]In Ihrem persönlichen Buchexemplar können Sie die festgelegte Zuständigkeit in Ihrem Aufsichtsrat entsprechend den Regelungen ankreuzen.
In der Zeile »Bemerkungen« können sie in ihrem persönlichen Buchexemplar Notizen anbringen, die für die Erledigung der Aufgabe wichtig sind. Die Zeile Bemerkungen enthält teilweise auch Hinweise zu den Unterlagen, die für diesen Tagesordnungspunkt regelmäßig zu verwenden sind.
Für die Vorbereitung von Aufsichtsratssitzungen sollen den Aufsichtsratsmitgliedern die Unterlagen zu den Tagesordnungspunkten rechtzeitig vorab bereitgestellt werden. PowerPoint-Präsentationen, Risikoberichte, Beschlussvorlagen, etc. werden hierfür regelmäßig verwendet. Im Rahmen der Protokollierung kann auf diese verwiesen werden und die Unterlagen als Teil des Protokolls verwendet werden.
Soweit nachstehend bei einzelnen Aufgaben Musterformulierungen für die Protokollierung der Aufsichtsratssitzungen enthalten sind, sind diese nur als unverbindlicher Vorschlag zu verstehen. Die Protokollierung des Tagesordnungspunktes hat den tatsächlichen Verlauf zutreffend wiederzugeben.
Sie können auch ihre bisherige Vorgehensweise für die Protokollierung beibehalten und die Musterformulierungen nur zur Überprüfung und Weiterentwicklung verwenden.
(1) Kredite an
Geschäftsleiter des Instituts,
nicht zu den Geschäftsleitern gehörende Gesellschafter des Instituts, wenn dieses in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben wird, sowie an persönlich haftende Gesellschafter eines in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien betriebenen Instituts, die nicht Geschäftsleiter sind,
Mitglieder eines zur Überwachung der Geschäftsführung bestellten Organs des Instituts, wenn die Überwachungsbefugnisse des Organs durch Gesetz geregelt sind (Aufsichtsorgan),
Prokuristen und zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigte Handlungsbevollmächtigte des Instituts,
Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige Kinder der unter den Nummern 1 bis 4 genannten Personen,
stille Gesellschafter des Instituts,
Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft, wenn ein Geschäftsleiter, ein Prokurist oder ein zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigter Handlungsbevollmächtigter des Instituts gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des Aufsichtsorgans der juristischen Person oder Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft ist,
Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft, wenn ein gesetzlicher Vertreter der juristischen Person, ein Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft, ein Prokurist oder ein zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigter Handlungsbevollmächtigter dieses Unternehmens dem Aufsichtsorgan des Instituts angehört,
Unternehmen, an denen das Institut oder ein Geschäftsleiter mit mehr als 10 vom Hundert des Kapitals des Unternehmens beteiligt ist oder bei denen das Institut oder ein Geschäftsleiter persönlich haftender Gesellschafter ist,
Unternehmen, die an dem Institut mit mehr als 10 vom Hundert des Kapitals des Instituts beteiligt sind,
Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft, wenn ein gesetzlicher Vertreter der juristischen Person oder ein [40]Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft an dem Institut mit mehr als 10 vom Hundert des Kapitals beteiligt ist und
persönlich haftende Gesellschafter, Geschäftsführer, Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsorgans, Prokuristen und an zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigte Handlungsbevollmächtigte eines von dem Institut abhängigen Unternehmens oder das Institut beherrschenden Unternehmens sowie ihre Ehegatten, Lebenspartner und minderjährigen Kinder,
(Organkredite) dürfen nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter des Instituts und außer im Rahmen von Mitarbeiterprogrammen nur zu marktmäßigen Bedingungen und nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Aufsichtsorgans […] gewährt werden […].
(3) Absatz 1 gilt nicht
für Kredite an Prokuristen und zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigte Handlungsbevollmächtigte sowie an ihre Ehegatten, Lebenspartner und minderjährigen Kinder, wenn der Kredit ein Jahresgehalt des Prokuristen oder des Handlungsbevollmächtigten nicht übersteigt,
für Kredite an in Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 genannte Personen oder Unternehmen, wenn der Kredit weniger als 1 vom Hundert der nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anrechenbaren Eigenmittel des Instituts oder weniger als 50 000 EUR beträgt, und
für Kredite, die um nicht mehr als 10 vom Hundert des nach Absatz 1 Satz 1 beschlossenen Betrages erhöht werden.
(4) Der Beschluss der Geschäftsleiter und der Beschluss über die Zustimmung sind vor der Gewährung des Kredits zu fassen. Die Beschlüsse müssen Bestimmungen über die Verzinsung und Rückzahlung des Kredits enthalten. Sie sind aktenkundig zu machen. Ist die Gewährung eines Kredits nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 eilbedürftig, genügt es, dass sämtliche Geschäftsleiter sowie das Aufsichtsorgan der Kreditgewährung unverzüglich nachträglich zustimmen. Ist der Beschluss der Geschäftsleiter nicht innerhalb von zwei Monaten oder der Beschluss des Aufsichtsorgans nicht innerhalb von vier Monaten, jeweils vom Tage der Kreditgewährung an gerechnet, nachgeholt, hat das Institut dies der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen. Der Beschluss der Geschäftsleiter und der Beschluss über die Zustimmung zu Krediten an die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 12 genannten Personen können für bestimmte Kreditgeschäfte und Arten von Kreditgeschäften im Voraus, jedoch nicht für länger als ein Jahr gefasst werden.
Als Organkredite werden Kreditgewährungen an natürliche oder juristische Personen bezeichnet, welche in einer besonderen engen persönlichen und/oder rechtlichen Beziehung zu der Bank stehen.
Durch diese Beziehungen sieht der Gesetzgeber die Gefahr, dass bei der Kreditentscheidung die ansonsten üblichen Anforderungen nicht oder nicht vollständig beachtet werden.
Aufgrund dieser möglichen Interessenkonflikte bestehen für die Organkredite besondere Beschlussfassungsvorschriften, welche auch die Mitwirkung des Aufsichtsrats beinhalten. Ausnahmen von der Mitwirkungspflicht bestehen bei Bagatellbeträgen oder unwesentlichen Erhöhungen der bisherigen Beschlüsse, sofern der Aufsichtsrat bei früheren Beschlüssen bereits mitgewirkt hat.
Grundlage für die Mitwirkung des Aufsichtsrats an der Kreditentscheidung sind die Votierungen durch den Markt und Marktfolgebereich. Die Votierungen enthalten die Ergebnisse der Kreditwürdigkeitsprüfung und maßgeblichen Entscheidungsgründe, welche für oder gegen eine positive Kreditentscheidung sprechen.
Kreditverwendung, Ausgestaltung der Darlehensbedingungen (z. B. Laufzeit und Tilgungsvereinbarung), Besicherung und Ergebnis der Kreditwürdigkeitsprüfung sollen banküblichen Maßstäben entsprechen.
Um auch bei den Organkrediten im Tagesgeschäft schnelle Kreditzusagen losgelöst vom Sitzungsturnus des Aufsichtsrats zu ermöglichen, können sogenannte Vorausbeschlüsse gefasst werden. Vorausbeschlüsse beinhalten quasi eine Kreditgenehmigung des Aufsichtsrats im Voraus. Der Personenkreis, sowie die in den Vorausbeschlüssen festgelegten Kreditgeschäfte und Arten von Kreditgeschäften sind hinreichend genau festzulegen. Innerhalb dieser Vorausbeschlüsse können sodann Kreditgewährungen ohne weitere Mitwirkung des Aufsichtsrats vorgenommen werden.
Aufsichtsräte mit Kreditausschuss
Die Zuständigkeiten für die Kreditentscheidungen bei den Vorausbeschlüssen bestimmt sich danach, wer für die Kreditentscheidungen der Organkredite zuständig ist.
Bei Kreditgewährungen an Vorstandsmitglieder ist aufgrund der etwas weitergehenderen gesellschaftsrechtlichen Regelungen im Genossenschaftsgesetz (siehe Abschnitt 8.12 Genehmigung von Krediten an Vorstandsmitglieder) und in der Satzung (siehe Abschnitt 9.11 Mitwirkung bei Vorstandskrediten) jede Kreditgewährung vom Aufsichtsrat zu genehmigen.
Abb. 1.1: Mitwirkung bei Organkrediten im Überblick
Die vorgelegten Protokolle für die Organkredite
Nr. xxx Kreditnehmerbezeichnung
Nr. xxx Kreditnehmerbezeichnung
Nr. xxx Kreditnehmerbezeichnung
…
werden vom Aufsichtsrat genehmigt. Die Kreditprotokolle werden vom Aufsichtsratsvorsitzenden unterschrieben.
Unterzeichnung der papierhaften Protokolle nicht zwingend erforderlich
Eine Unterzeichnung von papierhaften Protokollen durch ein Aufsichtsratsmitglied als Zeichen der Genehmigung ist nicht zwingend erforderlich. Eine genaue Bezeichnung der genehmigten Kreditentscheidungen im Sitzungsprotokoll ist ausreichend. Auch bei vorhandener IT-Ausstattung mit elektronischer Genehmigung von Protokollen, wird bei diesen sensiblen Kreditentscheidungen oftmals auf den Papierausdruck mit Unterschrift durch den Aufsichtsratsvorsitzenden nicht verzichtet.
(5) Die Institute haben angemessene Verhältnisse zwischen der variablen und fixen jährlichen Vergütung für Mitarbeiter und Geschäftsleiter festzulegen. Dabei darf die variable Vergütung vorbehaltlich eines Beschlusses nach Satz 5 jeweils 100 Prozent der fixen Vergütung für jeden einzelnen Mitarbeiter oder Geschäftsleiter nicht überschreiten. Hierbei kann für bis zu 25 Prozent der variablen Vergütung der zukünftige Wert auf den Zeitpunkt der Mitteilung an die jeweiligen Mitarbeiter oder Geschäftsleiter über die Höhe der variablen Vergütung für einen Bemessungszeitraum abgezinst werden, wenn dieser Teil der variablen Vergütung in Instrumenten gezahlt wird, die für die Dauer von mindestens fünf Jahren nach dieser Mitteilung zurückbehalten werden. Bei der Zurückbehaltung dürfen ein Anspruch und eine Anwartschaft auf diesen Teil der variablen Vergütung erst nach Ablauf des Zurückbehaltungszeitraums erwachsen und während des Zurückbehaltungszeitraums lediglich ein Anspruch auf fehlerfreie Ermittlung des noch nicht zu einer Anwartschaft oder einem Anspruch erwachsenen Teils dieses Teils der variablen Vergütung bestehen, nicht aber auf diesen Teil der variablen Vergütung selbst. Die Anteilseigner, die Eigentümer, die Mitglieder oder die Träger des Instituts können über die Billigung einer höheren variablen Vergütung als nach Satz 2, die 200 Prozent der fixen Vergütung für jeden einzelnen Mitarbeiter oder Geschäftsleiter nicht überschreiten darf, beschließen. Zur Billigung einer höheren variablen Vergütung als nach Satz 2 für Mitarbeiter haben die Geschäftsleitung und das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan, zur Billigung einer höheren variablen Vergütung als nach Satz 2 für Geschäftsleiter nur das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan, einen Vorschlag zur Beschlussfassung zu machen; der Vorschlag hat die Gründe für die erbetene Billigung einer höheren variablen Vergütung als nach Satz 2 und deren Umfang, einschließlich der Anzahl der betroffenen Mitarbeiter und Geschäftsleiter sowie ihrer Funktionen, und den erwarteten Einfluss einer höheren variablen Vergütung als nach Satz 2 auf die An[44]forderung, eine angemessene Eigenmittelausstattung vorzuhalten, darzulegen. Der Beschlussvorschlag ist so rechtzeitig vor der Beschlussfassung bekannt zu machen, dass sich die Anteilseigner, die Eigentümer, die Mitglieder oder die Träger des Instituts angemessen informieren können; üben die Anteilseigner, die Eigentümer, die Mitglieder oder die Träger ihre Rechte in einer Versammlung aus, ist der Beschlussvorschlag mit der Einberufung der Versammlung bekannt zu machen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens 66 Prozent der abgegebenen Stimmen, sofern mindestens 50 Prozent der Stimmrechte bei der Beschlussfassung vertreten sind, oder von mindestens 75 Prozent der abgegebenen Stimmen. Anteilseigner, Eigentümer, Mitglieder oder Träger die als Mitarbeiter oder Geschäftsleiter von einer höheren variablen Vergütung als nach Satz 2 betroffen wären, dürfen ihr Stimmrecht weder unmittelbar noch mittelbar ausüben.
Im Zusammenhang mit der Aufarbeitung der Lehren aus der Finanzkrise ist die Vergütung aus Risikogesichtspunkten in den Fokus der Bankaufsicht gerückt. Anreizsysteme für variable Vergütungsbestandteile bergen die Gefahr, dass zur Zielerreichung hohe und unverhältnismäßige Risiken eingegangen werden. Daher wurden im Kreditwesengesetz Beschränkungen in der Höhe und besondere Beschlussfassungsvorschriften bei der Gewährung von variablen Vergütungen eingeführt.
Die variable Vergütung darf 200 % der fixen Vergütung in keinem Fall überschreiten.
Für variable Vergütungen, die 100 % der fixen Vergütung überschreiten, sieht das Kreditwesengesetz eine Beschlussfassung durch die Anteilseigner, Eigentümer, Mitglieder oder Träger des Instituts vor.
