KI-VO - Kristin Benedikt - E-Book

KI-VO E-Book

Kristin Benedikt

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Beschreibung

Der bewährte Leitfaden zur KI-VO erscheint in der dritten Auflage pünktlich zur nächsten wichtigen Umsetzungsfrist. In der neuen Auflage hat das Expertenteam die ersten wichtigen praktischen Erfahrungen mit der KI-VO aus dem ersten Jahr ihrer Geltung sowie die neuen Vorgaben und Guidelines der EU eingearbeitet. Der Praxisleitfaden zum Einsatz Künstlicher Intelligenz ermöglicht dem Rechtsanwender eine verlässliche Orientierung beim Einsatz der neuen Technik. Neben den Grundlagen in der KI-Verordnung selbst werden praxisrelevante Bereiche in den Anhängen über Hochrisiko-KI-Systeme eingeordnet und KI-Kompetenz vermittelt. Die Anwendungsfälle reichen von der biometrischen Identifizierung natürlicher Personen über Fragen der Bildung sowie des Arbeitsrechts bis hin zum Einsatz in der Justiz bezogen auf Strafverfolgung und Rechtspflege. Besonderes Augenmerk wird auf die verständliche Vermittlung der komplexen technischen Zusammenhänge beim Einsatz Künstlicher Intelligenz gelegt. Aufgezeigt werden zudem die in der unternehmerischen Praxis auftretenden Abgrenzungsfragen zum übrigen Digital- und Datenrecht der EU, vor allem der DS-GVO. Besonders relevant wird dies etwa bei den Transparenzvorschriften, beim technischen Datenschutz sowie bei der Risikofolgenabschätzung. Schließlich behandelt das Werk praxisrelevante Haftungsfragen und stellt die Durchsetzung durch das Aufsichtsregime dar.

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EPUB

Veröffentlichungsjahr: 2025

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KI-Verordnung

Leitfaden für die Praxis

Herausgegeben von

Prof. Dr. Rolf Schwartmann

Prof. Dr. Tobias O. Keber

Dipl. Jur. Kai Zenner, M.Sc.

Bearbeitet von

Kristin Benedikt Richterin am Verwaltungsgericht Regensburg, Mitglied des Vorstandes der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit (GDD) e.V.

Dr. Jonas Ganter Justiziar

Dr. h.c. Marit Hansen Landesbeauftragte für Datenschutz Schleswig-Holstein

Markus Hartmann Leitender Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Köln und Leiter der Zentral- und Ansprechstelle Cybercrime Nordrhein-Westfalen

Dr. Clarissa Henning Persönliche Referentin des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit in Baden-Württemberg

Prof. Dr. Tobias O. Keber Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg

Prof. Dr. Martin Kessen Richter am BGH

Moritz Köhler Kölner Forschungsstelle für Medienrecht, Technische Hochschule Köln

Sascha Kremer Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht

Sonja Kurth Ehem. Kölner Forschungsstelle für Medienrecht, Technische Hochschule Köln

Daniel Maslewski, LL.M. Referent beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg

Dr. Kristof Meding Gruppenleiter Computational Law, CZS Institute for Artificial Intelligence and Law an der Universität Tübingen

Dr. Robin L. Mühlenbeck Rechtsanwalt

Dr. Peter Nägele Referent beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg

Eva-Maria Pottkämper, LL.M. Ehem. Kölner Forschungsstelle für Medienrecht, Technische Hochschule Köln

Johannes Rembold, LL.M. Referent beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg

Dr. Jessica Sänger Rechtsanwältin und Syndikusanwältin, Direktorin für europäische und internationale Angelegenheiten, Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V.

Prof. Dr. Rolf Schwartmann Leiter der Kölner Forschungsstelle für Medienrecht an der Technischen Hochschule Köln, Vorsitzender der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit (GDD) e.V.

Dr. Anne Steinbrück Referentin beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg

David Wasilewski, LL.B. Wissenschaftlicher Mitarbeiter in einer internationalen Wirtschaftskanzlei

Dr. Markus Wünschelbaum Persönlicher Referent für Policy und Datenstrategie des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit

Dipl.-Jur. Kai Zenner, M.Sc. Büroleiter und Berater für Digitalpolitik des Europaabgeordneten Axel Voss

www.cfmueller.de

Impressum

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <https://portal.dnb.de> abrufbar.

 

ISBN 978-3-8114-6772-9

 

E-Mail: [email protected]

Telefon: +49 6221 1859 599Telefax: +49 6221 1859 598

 

www.cfmueller.de

 

© 2026 C.F. Müller GmbH, Waldhofer Straße 100, 69123 Heidelberg

Hinweis des Verlages zum Urheberrecht und Digitalen Rechtemanagement (DRM)

Dieses Werk, einschließlich aller seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Der Verlag räumt Ihnen mit dem Kauf des e-Books das Recht ein, die Inhalte im Rahmen des geltenden Urheberrechts zu nutzen.

Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Der Verlag schützt seine e-Books vor Missbrauch des Urheberrechts durch ein digitales Rechtemanagement. Angaben zu diesem DRM finden Sie auf den Seiten der jeweiligen Anbieter.

Vorwort zur 3. Auflage

Die 3. Auflage erscheint ein gutes Jahr nach der Veröffentlichung der im September 2024 erschienenen und vergriffenen 2. Auflage und ein Dreivierteljahr nach dem Erscheinen der englischen Ausgabe im Januar 2025. Unterdessen sind die ersten Vorschriften der KI-Verordnung im Februar und im August 2025 in Kraft getreten. Die Einrichtung der zuständigen Marktaufsichtsbehörde hätte im August erfolgen müssen. Im Oktober 2025 liegt aber in Deutschland nur ein entsprechender Gesetzesentwurf vor. Auf das Gesetz konnten wir nicht warten, wohl aber Impulse für seine Verabschiedung setzen. Zudem haben wir erste Rechtsprechung und Literatur bis August 2025 berücksichtigen können sowie teilweise umfangreiche Ergänzungen vorgenommen.

Allen Autorinnen und Autoren gilt unser herzlicher Dank, ebenso wie Frau Maren Kirchhof für das gründliche Lektorat von Seiten des Verlages.

Im Sinne der besseren Orientierung im Buch haben wir uns dazu entschieden, die Nummerierung der Kapitel anzupassen und die Randnummern neu und durchgängig zu vergeben.

Köln, Stuttgart und Brüssel im Oktober 2025

Rolf Schwartmann, Tobias Keber und Kai Zenner

Vorwort

Der vorliegende Leitfaden wird faktisch zeitgleich mit dem Inkrafttreten der KI-Verordnung veröffentlicht. Dies geschah am 1. August 2024, nämlich 20 Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union am 12. Juli 2024[*]. Die Anforderungen des neuen Rechts zur Regelung des Inverkehrbringens und des Betriebs von KI-Modellen und KI-Systemen treten neben vorhandene EU-Rechtsakte wie etwa das Gesetz über digitale Dienste (DSA) zum Schutz der Demokratie und die DS-GVO zum Schutz personenbezogener Daten. Zusätzlich gelten die Vorschriften des Urheberrechts und eine Fülle weiterer Rechtsakte des europäischen und mitgliedstaatlichen Rechts.

Die Komplexität des neuen Rechts beginnt bei ihrem zentralen Regelungsgegenstand, dem KI-System, das sich insbesondere durch Undurchsichtigkeit (Opazität), Unvorhersehbarkeit aber auch Autonomie und insofern mangelnde Beherrschbarkeit auszeichnet. Diese letzte, nach dem herkömmlichen Sprachsinn allein dem Menschen zugesprochene Kategorie wird von der KI-Verordnung per Definition auf besondere Software erstreckt, die im unterschiedlichen Maße in der Lage ist, sich ohne menschliches Zutun und ohne menschliche Vorhersehbarkeit oder gar Beherrschbarkeit zu verändern. Weil sich die neue Generation der KI-Systeme dabei der menschlichen Kommunikation in Wort, Schrift, Ton und Bild bedient, kann sie menschliche Kreativität nach Regeln der Wahrscheinlichkeitsrechnung simulieren. Sie ist seit der Markteinführung von ChatGPT im November 2022 in vielschichtiger Ausprägung für Menschen jeden Alters verfügbar.

Dieses Handbuch nähert sich der Einordnung dieser Technik und ihres regulatorischen Rahmens in drei Teilen. In Teil 1 geht es um Grundlagen von der zeitlichen Agenda der KI-VO über die Begriffsbestimmungen und die Abgrenzung des KI-Rechts zu benachbarten Handlungsfeldern bis zur komplexen technischen und wirtschaftlichen Einordnung der KI.

Teil 2 ist der Regulierung von KI gewidmet und in drei Kapitel unterteilt, die der beschriebenen Regelungsstruktur folgen. Es wird das neue Recht der KI auf der Ebene des EU-Rechts dargestellt. Hier liegt der deutliche Schwerpunkt des Buches. Es werden Regelungen für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck (GPAI) auf der einen und für hochriskante KI-Systeme auf der anderen Seite anhand von Praxisbeispielen und Handreichungen eingeordnet. Ebenfalls Gegenstand dieses Kapitels sind die Pflichten und Verantwortlichkeiten bei KI generell und beim Einsatz von KI entlang der Wertschöpfungskette. Zudem werden Fragen der Standardisierung und des Testens in Reallaboren behandelt. Da die KI-VO neben bestehende Regeln tritt und den Einsatz nicht abschließend regelt, verbleibt ein Regulierungsspielraum für den nationalen Gesetzgeber, der im zweiten Kapitel dieses Teils dargelegt wird. Das komplexe Verhältnis zwischen der Regulierung nach der KI-VO und der Regulierung künstlicher Intelligenz in anderen Rechtsakten der Union sowie der Mitgliedstaaten wird im abschließenden dritten Kapitel beschrieben. Gerade für Behörden und Unternehmen, die KI-Systeme in ihre Arbeitsabläufe implementieren wollen, sind die dortigen Ausführungen zu Datenrecht, Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht sowie Prüfungs- und Arbeitsrecht von großer Relevanz.

Teil 3 des Buches ist der Durchsetzung der KI-rechtlichen Regulierung gewidmet. Hier wird nach der Behandlung der Aufsicht über KI-Modelle und KI-Systeme auf europäischer und nationaler Ebene die Haftung im Zusammenhang mit dem Einsatz von KI-Systemen aufgezeigt. Weitere Kapitel sind der Sanktionierung von Verstößen gegen die KI-VO und der Darstellung behördlicher Anordnungen nach der DS-GVO gewidmet.

Der Leitfaden ist im Wesentlichen von Praktikern für Praktiker geschrieben und das besondere Augenmerk des Buches liegt auf der verständlichen und praxisorientierten Darstellung des neuen Rechts. Der Herausgeberkreis setzt sich aus dezidierten Vertretern einer praxis- und lösungsorientierten Wissenschaft sowie der Datenschutzaufsicht und der Perspektive des europäischen Gesetzgebers zusammen. Die Herausgeber Rolf Schwartmann und Tobias Keber haben ihre (gemeinsame) wissenschaftliche Herkunft neben dem internationalen Recht insbesondere im Medien- und Datenschutzrecht, das den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit ausmacht. Das besondere Augenmerk beider Herausgeber liegt in der praxisorientierten Forschung. Rolf Schwartmann forscht als Leiter der Kölner Forschungsstelle für Medienrecht an der TH Köln im Bereich des Rechts der Medien-, Daten und der künstlichen Intelligenz und lehrt dazu insbesondere im dortigen Masterstudiengang Medienrecht und Medienwirtschaft. Er ist Vorsitzender der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit (GDD) e.V. und Mitglied der Datenethikkommission der Bundesregierung. Tobias Keber ist seit Juli 2023 als Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württembergs Leiter einer großen nationalen Datenschutzaufsichtsbehörde und damit auch für die Aufsicht über eine Reihe bedeutender Tech-Unternehmen mit Schwerpunkt auf KI zuständig. Davor hat er bereits intensiv zum Einsatz von KI geforscht. Mitherausgeber Kai Zenner hat als Büroleiter des Europaabgeordneten Axel Voss den Entstehungsprozess der KI-VO seit 2019 begleitet und maßgeblich an den Verhandlungen des Gesetzes, insbesondere auf technischer Ebene, mitgewirkt. Er ist zudem Teil von Expertengruppen und -netzwerken auf Ebene der OECD und der Vereinten Nationen (UNO). Seine Beiträge zum Leitfaden geben seine persönliche Auffassung und nicht die des Europäischen Parlaments wieder.

Die Autorenschaft des Buches wurde mit besonderer Bedachtnahme auf die Anforderungen der Praxis an die Vermittlung der Besonderheiten des neuen Rechtsgebiets rund um KI gewählt. Es war uns wichtig, einen Kreis zusammenzustellen, der sich aus Personen aus Wissenschaft und Praxis zusammensetzt, die ihre große Expertise aus unterschiedlichen Bereichen von Recht und Technik in das nun in Normen gefasste Recht der künstlichen Intelligenz einbringen. Das Team besteht aus Autoren aus der Wissenschaft ebenso wie aus Angehörigen der Anwalt-, Richter und Staatsanwaltschaft sowie aus Vertretern der Datenschutzaufsicht und einschlägiger Verbände und Unternehmen. Es sind neben juristischen Mitwirkenden insbesondere auch mit KI befasste Techniker und Informatiker eingebunden. Rechtsprechung und Literatur sowie weitere Quellen konnten bis Anfang Juni 2024 berücksichtigt werden.

Das vorliegende Buch ist eines der ersten, das zur KI-Verordnung mit deren Inkrafttreten erscheint. Das war unser ambitioniertes Ziel. Der Band wurde im Frühjahr 2024 unter erheblichem Einsatz geschrieben, nachdem die KI-Verordnung im Februar 2024 ihre im Wesentlichen endgültige Fassung erhalten hatte. Das Buch muss und will sich an dem Anspruch messen lassen, das Recht der künstlichen Intelligenz nicht nur praxisgerecht darzustellen, sondern auch Lösungen zu entwickeln und verständlich darzubieten, die die Europäische Union zu einem sicheren und attraktiven Standort für KI zum Wohl der Menschen macht.

Allen Mitwirkenden und insbesondere auch dem Verlag C.F. Müller danken wir als Herausgeber dafür, das ambitionierte Projekt in kurzer Zeit reibungslos umgesetzt zu haben. Besonderer Dank gilt Moritz Köhler von der Kölner Forschungsstelle für Medienrecht an der TH Köln, der bei der Koordination der Beiträge viele Fäden sicher in der Hand hatte.

Wir freuen uns über Anregungen, Kritik und Lob zu diesem Buch, das wir nicht nur in folgende Auflagen dieses Buches einbringen werden, sondern auch in den Heidelberger Kommentar zur KI-VO, der Ende 2024 erscheinen soll, ebenfalls herausgegeben von

Rolf Schwartmann, Tobias Keber und Kai Zenner

Köln, Stuttgart und Brüssel im Juli 2024

Inhaltsverzeichnis

Vorwort zur 3. Auflage

Vorwort

Abkürzungsverzeichnis

Literatur (Auswahl)

1. TeilEinleitung

§ 1Status Quo

A.Ein Jahr KI-VO: Was ist passiert von August 2024 bis August 2025?1 – 5

B.Was sind die Hauptprobleme im Sommer 2025?6 – 11

C.Herausforderung KI12

§ 2KI-Fibel – Eine kleine Werkzeugkunde für eine große Technik

A.Rollen und Regeln13 – 37

I.Die Rollenverteilung im KI-Recht13 – 21

1.Anbieter und Entwickler14

2.Betreiber15 – 17

3.Anwender18

4.Sonderproblem „Schatten-KI“19

5.Private Tätigkeit unterfällt dem KI-Recht nicht20, 21

II.Regeln und Fragen für den KI-Einsatz22 – 37

1.Welche Zwecke darf man mit dem Werkzeug KI verfolgen?22 – 29

a)Verbote23, 24

b)Erlaubte, aber hochriskante Zwecke25 – 27

c)Das Allermeiste ist erlaubt28, 29

2.Braucht man das Werkzeug KI für einen der Zwecke?30 – 37

a)Welche Zwecke möchte man mit KI verfolgen?31 – 34

b)Gibt es ein entsprechendes Tool?35

c)Ist das Produkt für die ausgewählten Zwecke inhaltlich und rechtlich geeignet?36

d)Sind alle Pflichten als Betreiber und Anwender nach KI-Recht und sonstigem Recht erfüllt?37

B.Ein „einfacher“ Anwendungsfall38 – 52

2. TeilGrundlagen

§ 3Zeitliche Agenda der KI-VO

A.Überblick53

B.Geltung der Vorschriften der KI-VO54

C.Anwendbarkeit auf Altsysteme55

D.Leitlinien, Praxisleitfäden und Durchführungsrechtsakte der Kommission56

E.Handlungspflichten für die Mitgliedstaaten57

§ 4Begriffsbestimmungen

A.Künstliche Intelligenz58

B.Symbolische KI (1. Welle)59 – 62

C.Maschinelles Lernen (2. Welle)63

D.GPAI-Modelle und generative KI64

E.Zukunftsprognose (3. Welle)65

§ 5Abgrenzung zu anderen Handlungsfeldern

A.Abgrenzung zu Legal Tech und Automatisierung66

B.Abgrenzung zu Robotik67

§ 6Technische und wirtschaftliche Einordnung künstlicher Intelligenz

A.Funktionsweise von KI-Anwendungen68 – 77

B.Überblick zu Anwendungsbereichen von KI und Use Cases78 – 136

I.GPAI-Modelle und generative KI als Kopiloten78, 79

II.GPAI-Modelle und generative KI zur Bild- und Textverarbeitung80 – 82

III.Open Source und generative KI83 – 89

IV.Legal Tech und Smart Contracts90

V.KI in der Rechts-, Steuer- und Unternehmensberatung91 – 99

1.KI als eigenes Produkt, as a Service oder Integration in Beratungsleistungen91 – 94

2.Praktische Beispiele für die Nutzung von KI bei Beratungsleistungen95

3.Kurze Bewertung unter Beachtung der KI-VO96 – 99

VI.KI-Anwendungen im Sport und Gesundheitssektor100, 101

VII.KI im öffentlichen Sektor102 – 121

1.Strafverfolgung102 – 108

a)Spezifische Use Cases der Strafverfolgung104, 105

b)Allgemeine Use Cases der Strafverfolgung106 – 108

2.Bildungseinrichtungen109 – 113

a)Ausgangssituation110, 111

b)Bewertung112, 113

3.Behörden114 – 121

VIII.KI im Beschäftigungskontext122 – 127

IX.Umgehungsgefahr durch Altsysteme128 – 136

3. TeilRegulierung von KI

§ 7KI-VO

A.Entstehungsgeschichte137 – 142

B.Anwendungsbereich143 – 186

I.Sachlicher Anwendungsbereich146 – 153

1.Begriff der künstlichen Intelligenz in der KI-VO147 – 152

a)KI-System148 – 151

b)GPAI-Modelle152

2.Geschützte Rechtsgüter153

II.Persönlicher Anwendungsbereich154 – 160

1.Verpflichtete155 – 159

2.Geschützte160

III.Territorialer Anwendungsbereich161

IV.Bereichsausnahmen162 – 186

1.Freie und quelloffene Lizenz (FOSS)162 – 169

a)Genese163

b)KI-Systeme, nicht -Modelle164

c)Freie und quelloffene Lizenz (FOSS)165, 166

d)Bereitgestellt167 – 169

2.DS-GVO170, 171

3.Forschung172 – 174

4.Militär175 – 179

5.Weitere Ausnahmen180 – 186

C.Risikobasierter Ansatz187 – 631

I.Grundlagen187 – 190

II.Maßnahmen zur KI-Kompetenz (Art. 4)191 – 194

1.Die Rechtspflicht des Art. 4192

2.Erforderliche Grundkenntnisse193, 194

III.Verbotene KI-Systeme195 – 265

1.Unterschwellige Beeinflussung (Art. 5 Abs. 1 Buchst. a)195 – 203

a)Zweck und Anwendungsbereich196

b)Definition und Interpretationsspielraum197, 198

c)Voraussetzungen für das Verbot199, 200

d)Einschränkungen und zukünftige Betrachtungen201, 202

e)Beispiele aus den Leitlinien der Kommission203

2.Ausnutzen von Vulnerabilität und Schutzbedürftigkeit (Art. 5 Abs. 1 Buchst. b)204 – 209

a)Ziel und Umfang204, 205

b)Einschränkungen und Auswirkungen206

c)Beispiele aus den Leitlinien der Kommission207

d)Zukünftige Entwicklungen208, 209

3.Bewertung auf Grundlage des sozialen Verhaltens (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c)210 – 216

a)Verbot und seine Bedingungen211

b)Ziel und Herausforderungen212

c)Spezifizierung des Verbots213

d)Anwendungsbereich und zukünftige Überlegungen214 – 216

4.Prädiktive Polizeiarbeit (Art. 5 Abs. 1 Buchst. d)217 – 226

a)Anwendungsbereich219 – 221

b)Risiken des Predictive Policing222, 223

c)Abgrenzung von der automatisierten Datenanalyse224 – 226

5.Ungezielte Sammlung und Verwendung von Gesichtsbildern (Art. 5 Abs. 1 Buchst. e)227 – 229

6.Emotionserkennungssysteme (Art. 5 Abs. 1 Buchst. f)230 – 234

7.Biometrische Kategorisierung (Art. 5 Abs. 1 Buchst. g)235 – 240

8.Biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung (Art. 5 Abs. 1 Buchst. h)241 – 263

a)Verbot der Nutzung241 – 245

b)Die zulässigen Zwecke des Einsatzes der RBI246 – 250

aa)Suche nach Opfern von Straftaten und vermissten Personen (Art. 5 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. h (1) KI-VO)246

bb)Abwehr schwerwiegender Gefahren (Art. 5 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. h (2) KI-VO)247

cc)Aufklärung von Straftaten (Art. 5 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. h (3) KI-VO)248, 249

dd)Zwecke außerhalb der Strafverfolgung (Art. 5 Abs. 1 UAbs. 2 KI-VO)250

c)Weitere Anforderungen an die RBI (Art. 5 Abs. 2 KI-VO)251 – 254

aa)Situationsfolgenabschätzung (Art. 5 Abs. 2 S. 1 Buchst. a KI-VO)252

bb)Eingriffsfolgenabschätzung (Art. 5 Abs. 2 S. 1 Buchst. b KI-VO)253

cc)Geeignete Einschränkungen, Grundrechte-Folgenabschätzung und Registrierung (Art. 5 Abs. 2 S. 2 KI-VO)254

d)Vorabautorisierung der RBI durch nationale Behörden (Art. 5 Abs. 3 KI-VO)255 – 257

e)Mitteilung an Marktüberwachungsbehörde und Datenschutzbehörde (Art. 5 Abs. 4 KI-VO)258

f)Umsetzung der RBI im nationalen Recht (Art. 5 Abs. 5 KI-VO)259, 260

g)Jahresbericht der Marktüberwachungsbehörden und Datenschutzbehörden zum RBI-Einsatz (Art. 5 Abs. 6 KI-VO)261, 262

h)Jahresbericht der Kommission zum RBI-Einsatz (Art. 5 Abs. 7 KI-VO)263

9.Verhältnis zum sonstigen Unionsrecht (Art. 5 Abs. 8 KI-VO)264, 265

IV.Hochrisiko-KI-Systeme266 – 599

1.Grundlagen266 – 292

a)Klassifizierung nach Art. 6 Abs. 1268

b)Klassifizierung nach Art. 6 Abs. 2 KI-VO269 – 286

aa)Ausnahmen von der Hochrisiko-Klassifizierung (Art. 6 Abs. 3 KI-VO)270 – 283

bb)Recht der Kommission zur Änderung der relevanten Kriterien284 – 286

c)Recht der Kommission zur Änderung des Anhangs III287 – 292

2.Hochrisiko-KI-Systeme gem. Art. 6 Abs. 1 KI-VO (Anhang I)293 – 305

a)Wege zur Einstufung als Hochrisiko-KI-System gem. Art. 6 Abs. 1 KI-VO i.V.m. Anhang I296

b)Hochrisiko-KI-Systeme im Produktsicherheitsrecht297

c)Produktregulierung nach altem Rechtsrahmen298 – 300

d)Produktregulierung nach neuem Rechtsrahmen301, 302

e)Folgen einer Klassifizierung als Hochrisiko-System303

f)Zwischenfazit304, 305

3.Hochrisiko-KI-Systeme gem. Art. 6 Abs. 2 KI-VO (Anhang III)306 – 408

a)Biometrische Identifizierung, Kategorisierung und Emotionserkennung natürlicher Personen306 – 312

b)Verwaltung und Betrieb kritischer Infrastrukturen313 – 316

c)Allgemeine und berufliche Bildung317 – 342

aa)Hochrisiko-Klassifizierung nach Anhang III Nr. 3318 – 325

bb)Handreichung für Bildungseinrichtungen326 – 342

d)Beschäftigung, Personalmanagement und Zugang zur Selbstständigkeit343 – 364

aa)Sektoraler Anwendungsbereich345 – 352

bb)Erfasste Einsatzfelder353 – 360

cc)Ausnahmen von der Hochrisiko-Regulierung361 – 364

e)Zugänglichkeit und Inanspruchnahme grundlegender privater und öffentlicher Dienste und Leistungen365 – 374

aa)Zugang zu öffentlichen Unterstützungsleistungen und -diensten366, 367

bb)Kreditwürdigkeit und Kreditscore368 – 371

cc)Lebens- und Gesundheitsversicherungen372

dd)Notrufe373, 374

f)Strafverfolgung375 – 384

g)Migration, Asyl und Grenzkontrolle385 – 388

h)Rechtspflege und demokratische Prozesse389 – 408

aa)Hochrisiko-Klassifizierung nach Anhang III Nr. 8390 – 403

bb)Strukturierter Parteivortrag – ein Fall für die KI-VO?404 – 408

4.Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme409 – 506

a)Einhaltung der Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme (Art. 8)409 – 419

aa)Genese410

bb)Adressaten der Pflichten411

cc)Modalitäten der Einhaltung412, 413

dd)Besonderheiten für KI-Systeme i.S.v. Art. 6 Abs. 1414, 415

ee)Use Case und Konkurrenzen zu anderen Pflichten der KI-VO416 – 419

b)Riskomanagementsystem (Art. 9)420 – 439

aa)Managementsysteme zum Umgang mit Risiken421 – 423

bb)Anforderungen des Art. 9 an ein Risikomanagementsystem424 – 435

cc)Nachweis der Erfüllung des Art. 9 KI-VO436 – 439

c)Daten und Daten-Governance (Art. 10)440 – 451

aa)Regulierung der Trainings-, Validierungs- und Testdatensätze (Art. 10 Abs. 1–4 KI-VO)444 – 447

bb)Rechtsgrundlage für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (Art. 10 Abs. 5 KI-VO)448 – 451

d)Technische Dokumentation (Art. 11 KI-VO)452 – 461

e)Aufzeichnungspflichten (Art. 12)462 – 471

aa)Protokollierungsfunktionen zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit463 – 467

bb)Spezielle Protokollierungsfunktionen für biometrische Fernidentifizierungssysteme468

cc)Adressat und Aufbewahrungspflicht469

dd)Konflikt mit der richterlichen Unabhängigkeit470, 471

f)Transparenz und Bereitstellung von Informationen für die Betreiber (Art. 13)472 – 481

aa)Bedeutung der Transparenz beim Einsatz von Hochrisiko-KI-Systemen473, 474

bb)Transparenz475 – 477

cc)Betriebsanleitungen478 – 481

g)Menschliche Aufsicht (Art. 14)482 – 495

aa)Verständnis für Funktionsweise und Risiken (Art. 14 Abs. 4 Buchst. a–c)486 – 489

bb)Eingriff in den Betrieb (Art. 14 Abs. 4 Buchst. d und e KI-VO)490 – 493

cc)Verifizierung beim Einsatz biometrischer Fernidentifizierungssysteme494, 495

h)Genauigkeit, Robustheit und Cybersecurity (Art. 15 KI-VO)496 – 506

5.Pflichten im Umgang mit Hochrisiko-KI-Systemen507 – 599

a)Pflichten der Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen (Art. 16–22 KI-VO)508 – 547

aa)Allgemeine Pflichten der Anbieter (Art. 16 KI-VO)509 – 511

bb)Angaben zum Anbieter512

cc)Vorhandensein eines Qualitätsmanagements (Art. 17 KI-VO)513 – 517

dd)Aufbewahren der Dokumentation (Art. 18 KI-VO)518 – 522

ee)Aufbewahren der Protokolle (Art. 19 KI-VO)523 – 526

ff)Ergreifen erforderlicher Korrekturmaßnahmen und Bereitstellen erforderlichen Informationen (Art. 20 KI-VO)527 – 534

gg)Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden (Art. 21 KI-VO)535 – 539

hh)Sicherstellen der Barrierefreiheitsanforderungen540

ii)Benennen eines Bevollmächtigten (Art. 22 KI-VO)541 – 547

b)Pflichten der Einführer von Hochrisiko-KI-Systemen (Art. 23 KI-VO)548 – 557

aa)Überprüfungspflichten (Abs. 1, Abs. 2)549 – 551

bb)Pflichten ab dem Inverkehrbringen (Abs. 3–5)552 – 554

cc)Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden (Abs. 6, Abs. 7)555 – 557

c)Pflichten der Händler von Hochrisiko-KI-Systemen (Art. 24 KI-VO)558 – 564

aa)Überprüfungspflichten (Abs. 1, Abs. 2)559, 560

bb)Pflichten ab dem Bereitstellen auf dem Markt (Abs. 3–4)561 – 563

cc)Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden (Abs. 5, Abs. 6)564

d)Pflichten der Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen (Art. 26 KI-VO)565 – 591

aa)Pflichten im Zusammenhang mit der Verwendung (Abs. 1–3)566 – 569

bb)Zweckgemäße und repräsentative Eingabedaten (Abs. 4)570 – 573

cc)Überwachungspflichten (Abs. 5)574 – 576

dd)Aufbewahrungspflicht für automatisch erzeugte Protokolle (Abs. 6)577

ee)Informationspflicht für Arbeitgeber (Abs. 7)578, 579

ff)Registrierung (Abs. 8)580

gg)Durchführung der Datenschutz-Folgenabschätzung (Abs. 9)581 – 583

hh)Hochrisiko-KI-System zur nachträglichen biometrischen Fernidentifizierung (Abs. 10)584 – 589

ii)Informationspflicht gegenüber natürlichen Personen (Abs. 11)590

jj)Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden (Abs. 12)591

e)Grundrechte-Folgenabschätzung für Hochrisiko-KI-Systeme (Art. 27 KI-VO)592 – 599

aa)Verpflichtete zur Durchführung der Grundrechte-Folgenabschätzung (Abs. 1)593

bb)Zeitpunkt, Häufigkeit der Durchführung und Verhältnis zur Datenschutz-Folgenabschätzung (Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4)594 – 596

cc)Gegenstand und Durchführung der Grundrechte-Folgenabschätzung (Abs. 1)597, 598

dd)Mitteilung an die Marktüberwachungsbehörde (Abs. 3, Abs. 5)599

V.KI-Systeme mit besonderen Transparenzpflichten (Art. 50 KI-VO)600 – 629

1.Zeitpunkt der Erfüllung der Transparenzpflichten (Abs. 5 Satz 1)603 – 605

2.Beachtung der geltenden Barrierefreiheitsanforderungen (Abs. 5 Satz 2)606

3.Besondere Transparenzpflichten607 – 627

a)KI-Systeme für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen (Abs. 1)608 – 611

b)KI-Systeme zur Erzeugung synthetischer Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte (Abs. 2)612 – 615

c)Emotionserkennungssysteme oder System zur biometrischen Kategorisierung (Abs. 3)616 – 619

d)KI-Systeme zur Erzeugung von Deepfakes (Abs. 4 Fall 1)620 – 625

e)KI-System zur Erzeugung oder Manipulation von Texten zur Information der Öffentlichkeit (Abs. 4 Fall 2)626, 627

4.Verhältnis der besonderen Transparenzpflichten zum Gesetz über Digitale Dienste628, 629

VI.Einfache KI-Systeme (Art. 2 i.V.m. Art. 112, Art. 95)630, 631

D.Verantwortlichkeiten entlang der KI-Wertschöpfungskette632 – 678

I.Konzeptionelle Einführung: Probleme mit dem Ansatz der Kommission632 – 638

II.Der finale Ansatz nach dem Trilog im Überblick639 – 678

1.GPAI-Modelle mit systemischem Risiko (Art. 51 und 52 KI-VO) (Level 1)641 – 655

a)Genese642 – 645

b)Begriffsbestimmungen von GPAI-Modellen (Art. 3 Nr. 63–65)646

c)Klassifizierung von systemischen GPAI-Modellen (Art. 51 und 52 KI-VO)647

d)Art. 51 KI-VO: GPAI-Modelle mit systemischem Risiko648

e)Mitteilungspflicht aus Art. 52 Abs. 1 KI-VO649

f)Informations- und Dokumentationspflichten für systemische GPAI-Modelle aus Art. 53 KI-VO650

g)Spezifische Pflichten für GPAI-Modelle mit systemischem Risiko (Art. 55 KI-VO)651

h)Verhaltenskodizes (Art. 56 KI-VO)652 – 655

2.GPAI-Modelle und KI-Komponenten (Art. 53 und Art. 25 Abs. 2 KI-VO) (Level 2)656 – 663

3.Anbieter (Level 3)664 – 674

a)Definition665, 666

b)Anbieterstellung durch Maßnahmen nach Art. 25 KI-VO („Upgrade mit Folgen“)667 – 674

aa)Art. 25 Abs. 1 Buchst. a: Markenzeichen669

bb)Art. 25 Abs. 1 Buchst. b: Technische Modifikation670

cc)Art. 25 Abs. 1 Buchst. c: Zweckänderung671, 672

dd)Art. 25 Abs. 2 KI-VO: Zusammenarbeit673, 674

4.Betreiber (Level 4)675, 676

5.Betroffene Person (Level 5)677, 678

E.Harmonisierte Normen und gemeinsame Spezifikationen (Art. 40 f. KI-VO)679 – 695

I.Europäische Normung681 – 683

II.Rolle der Standardisierung in der KI-VO684 – 687

III.Harmonisierte Normen und Normungsdokumente: Art. 40 KI-VO688 – 693

IV.Gemeinsame Spezifikationen: Art. 41 KI-VO694, 695

F.Reallabore (Art. 57 f. KI-VO)696 – 719

I.Allgemeines697 – 701

II.Ziele der Reallabore702, 703

III.Durchführungsrechtsakte der Kommission704, 705

IV.Befugnis zur Weiterverarbeitung personenbezogener Daten706, 707

V.Abschlussbericht708

VI.Haftung709

VII.Testen unter Realbedingungen außerhalb von Reallaboren710 – 714

VIII.Förderung der Innovation, insbesondere bei KMU und Start-up-Unternehmen715 – 717

IX.Nationales Reallabore-Gesetz718

X.Anwendbare Regelungen für Gesundheitsforschung mit KI719

§ 8Nationale Regulierung

A.Verhältnis zwischen KI-VO und sonstigem Recht720, 721

B.Anwendungsbereich der KI-VO722

C.Öffnungsklauseln723 – 727

D.Zulässigkeit des Einsatzes von KI-Systemen728 – 730

E.Anwendungsfall: KI-Einsatz in den Medien731 – 737

I.Differenzierung nach Automatisierungsstufen732 – 735

II.Sonderproblem: Vielfaltssicherung beim KI-Einsatz in den Medien736, 737

§ 9Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten

A.Einführung738, 739

B.Datenrecht740 – 845

I.DS-GVO740 – 809

1.Anwendungsbereich und Verantwortlichkeit740 – 752

a)Datenkategorien im Umgang mit KI-Systemen741 – 743

b)Anwendbarkeit der DS-GVO744 – 748

c)Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit749 – 752

2.Begriff der künstlichen Intelligenz in der DS-GVO753 – 755

3.Verbot mit Erlaubnisvorbehalt nach Art. 6 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 DS-GVO756 – 769

a)Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DS-GVO: Einwilligung757

b)Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DS-GVO: Erfüllung eines Vertrages758, 759

c)Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DS-GVO: Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung760

d)Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DS-GVO: Öffentliches Interesse oder Öffentliche Gewalt761

e)Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO: Berechtigte Interessen762 – 768

f)Art. 6 Abs. 4 DS-GVO: Zweckänderung769

4.Besondere Kategorien personenbezogener Daten770 – 773

5.Verbot der automatisierten Einzelfallentscheidung gem. Art. 22 DS-GVO774 – 782

6.Transparenz- und Informationspflichten nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und 12 ff. DS-GVO783 – 786

7.Technische und organisatorische Maßnahmen (Art. 24, 25, 32 DS-GVO)787 – 809

a)Anforderungen der DS-GVO789 – 797

aa)Ziel der technischen und organisatorischen Maßnahmen in der DS-GVO790 – 792

bb)Anforderungen des Art. 25 DS-GVO: Gestaltung der Verarbeitung793 – 795

cc)Anforderungen des Art. 32 DS-GVO: Sicherheit der Verarbeitung796, 797

b)Bedeutung für KI-Systeme798 – 807

aa)Allgemein798 – 800

bb)Umsetzung des Art. 25 DS-GVO in Bezug auf KI-Systeme801 – 805

cc)Umsetzung des Art. 32 DS-GVO in Bezug auf KI-Systeme806, 807

c)Leitlinien und Standards808

d)DSK Orientierungshilfe für den datenschutzkonformen Einsatz von KI-Anwendungen809

II.BDSG und Landesdatenschutzgesetze810 – 814

1.BDSG811 – 813

2.Landesdatenschutzgesetze814

III.Telekommunikations-Digital-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG)815 – 819

IV.Data Act (DA)820 – 826

1.Allgemeine Erwägungen zwischen KI-VO und DA822, 823

2.Daten und Daten-Governance (Art. 10 KI-VO)824 – 826

V.Data Governance Act (DGA)827 – 832

1.Adressaten828, 829

2.Zentrale Inhalte der Rechtsakte830 – 832

a)KI-Verordnung: Sicherheit und Verantwortung in der KI-Nutzung830

b)Data Governance Act: Datenverfügbarkeit und -austausch831

c)Komplementäre Beziehung zwischen KI-VO und DGA832

VI.European Data Spaces833 – 845

1.European Health Data Space (EHDS)835 – 842

2.„GreenData4All“843 – 845

C.Verhältnis zu anderen europäischen Rechtsakten846 – 852

I.European Media Freedom Act (EMFA)846 – 850

II.Weitere Rechtsakte851, 852

D.Urheberrecht853 – 881

I.Die Input-Seite853 – 870

1.Urheberrechte an Trainingsdaten853 – 865

2.Pflichten für GPAI-Anbieter866 – 868

3.Prompts869, 870

II.Die Output-Seite871 – 881

1.Kein Urheberrecht der KI-Anwendung871, 872

2.Urheberrecht des Anbieters873

3.Urheberrecht des Verwenders874, 875

4.Verwandte Schutzrechte876 – 881

E.Persönlichkeitsrecht882 – 890

I.Verletzungen des Persönlichkeitsrechts durch KI-generierte Inhalte884 – 887

II.Lösungsansätze in der Entwicklung888, 889

III.Konsequenzen für Anwender890

F.Prüfungsrecht891 – 900

I.Einsatz seitens der Prüflinge892, 893

II.Einsatz seitens der Prüfer894 – 900

G.Arbeitsrecht: KI im Beschäftigungskontext901 – 947

I.Beschäftigungsspezifische KI-Verbote902 – 905

II.Arbeitgeber als Regulierungsadressaten906 – 909

III.Arbeitnehmer als KI-Betreiber910

IV.KI-Öffnungsklausel im Beschäftigungskontext911 – 939

1.Zweckrichtung912

2.Persönlicher Regelungsumfang: Beschäftigte und teilweise Solo-Selbstständige913, 914

3.Sachlicher Regelungsumfang: Anwender-Sphäre915 – 917

4.Zulässige Regelungsinstrumente918 – 924

a)Gesetze918

b)Kollektivvereinbarungen919

c)Begriff der „vorteilhafteren“ Regelung920 – 924

aa)Mehrdimensionale Regulierungsziele921 – 923

bb)Günstiger meint Vorteile, ohne Unterschreiten des Schutzniveaus924

5.Gesetzliche Regelungsspielräume925 – 935

a)Konkretisierung der Hochrisiko-Systeme nach Anhang III Nr. 4926, 927

b)Umsetzung der Plattform-Richtlinie928

c)KI-Beauftragter929

d)Betreiber-Eigenschaft des Arbeitgebers konkretisieren930

e)Stärkung der Rechte von Beschäftigten931

f)Sandboxing-Optionen und Reallabore für Betreiber im Beschäftigungskontext932

g)Grenzüberschreitender Einsatz von KI-Systemen933

h)Ausweitung von KI-Verboten934

i)Beschäftigtendatengesetz als Umsetzungsversuch935

6.Regelungsspielräume in Kollektivvereinbarungen936 – 939

a)KI-Einsatz im Konzern938

b)Konkretisierung von Vorgaben: Beteiligungs- und Informationsrechten der KI-VO939

V.Regelungskonkurrenz im Unionsrecht: Plattform-Richtlinie940

VI.Regelungskonkurrenzen im deutschen Arbeitsrecht941 – 947

4. TeilDurchsetzung

§ 10Governance

A.Einführung948 – 951

B.Übersicht der Aufsicht952 – 1007

I.Kommission (Amt für Künstliche Intelligenz, Art. 64 ff. KI-VO)952, 953

II.Europäischer Ausschuss für künstliche Intelligenz (Art. 65–66 KI-VO)954 – 956

III.Beratungsforum (Art. 67 KI-VO)957, 958

IV.Wissenschaftliches Gremium unabhängiger Sachverständiger (Art. 68–69 KI-VO)959, 960

V.Europäischer Datenschutzbeauftragter (EDPS)961

VI.Bewertung962

VII.Nationale Behörden963 – 977

1.Struktur964 – 972

a)Nationale Behörden nach der KI-VO965 – 967

b)Zuweisung an nationale Behörden968 – 972

2.Pflichten der Mitgliedstaaten973

3.Modalitäten der Aufsicht974 – 977

a)Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit974

b)Vertraulichkeit975

c)Erfahrungsaustausch976

d)Anleitung und Beratung977

VIII.Maßnahmenkatalog978 – 998

1.Marktüberwachungsbehörden979 – 990

a)Untersuchungsbefugnisse980 – 983

b)Aufsichtsrechtliche Maßnahmen bei Verstößen gegen die KI-VO984 – 986

c)Weitere Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden987 – 990

2.Andere nationale Behörden (Art. 77 KI-VO)991

3.GPAI-Systeme und -Modelle992 – 998

IX.Notifizierungsverfahren und notifizierte Stellen999 – 1003

X.Rechtsbehelfe1004 – 1007

1.Recht auf Beschwerde bei der zuständigen Marktaufsichtsbehörde (Art. 85 KI-VO)1005

2.Recht auf Erklärung der individuellen Entscheidungsfindung (Art. 86 KI-VO)1006

3.Whistleblower-Richtlinie1007

§ 11Haftung

A.Herausforderungen1008 – 1013

B.Haftung des Herstellers1014 – 1025

I.Vertragliche Haftung1015

II.Deliktische Haftung1016 – 1025

1.Produkthaftungsgesetz1018, 1019

2.Produzentenhaftung1020, 1021

3.Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB1022, 1023

4.Störerhaftung für falschen oder rechtswidrigen Output?1024, 1025

C.Haftung des Betreibers1026 – 1042

I.Pflicht zur menschlichen Aufgabenwahrnehmung1028, 1029

II.Prüfung KI-generierter Ergebnisse1030

III.Haftungsmodelle bei vollautomatisierter KI-Nutzung1031 – 1042

1.Sorgfaltspflichten1032 – 1038

2.Störerhaftung1039

3.Analoge Anwendung von Gefährdungshaftungstatbeständen1040

4.Einführung einer Gefährdungshaftung de lege ferenda?1041, 1042

D.Anwendungsfall: Haftung für Urheberrechtsverletzungen1043 – 1049

I.Inputs1044, 1045

II.Outputs1046 – 1049

§ 12Sanktionen und sonstige Durchsetzungsmaßnahmen

A.Einführung1050

B.Bußgelder1051 – 1062

I.Allgemeine Bedingungen1052 – 1055

II.Höhe der Geldbußen1056 – 1059

III.Besonderheiten für GPAI-Modelle und Einrichtungen der Union1060, 1061

IV.Bußgelder nach der DS-GVO1062

C.Andere Sanktionen und Durchsetzungsmaßnahmen1063

§ 13Behördliche Anordnungen nach der DS-GVO

Stichwortverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

a.A.

andere Ansicht

Abs.

Absatz

a.E.

am Ende

AEUV

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

AfP

Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht

Art.

Artikel

Aufl.

Auflage

BB

Betriebs-Berater

BDSG

Bundesdatenschutzgesetz

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BGH

Bundesgerichtshof

BR-Drucks.

Bundesratsdrucksache

bspw.

beispielsweise

BT-Drucks.

Bundestagsdrucksache

Buchst.

Buchstabe

BVerfG

Bundesverfassungsgericht

bzgl.

bezüglich

bzw.

beziehungsweise

CR

Computer und Recht

DA

Data Act

DB

Der Betrieb

DGA

Data Governance Act

DRiZ

Deutsche Richterzeitung

DSA

Digital Services Act

DSB

Datenschutz-Berater

DS-GVO

Datenschutz-Grundverordnung

DSK

Datenschutzkonferenz

DSM-RL

Richtlinie EU 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt

DuD

Datenschutz und Datensicherheit

EDSA

Europäischer Datenschutzausschuss

EMFA

European Media Freedom Act

ErwG

Erwägungsgrund

etc.

et cetera

EU

Europäische Union

EuGH

Gerichtshof der Europäischen Union

EuR

Europarecht (Zeitschrift)

EuZW

Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht

f.

folgender

F.A.Z.

Frankfurter Allgemeine Zeitung

ff.

folgende

FOSS

freie und quelloffene Lizenz

FS

Festschrift

gem.

gemäß

GG

Grundgesetz

ggf.

gegebenenfalls

GPAI-Modell

KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck

GPAI-System

KI-System mit allgemeinem Verwendungszweck

GRCh

Charta der Grundrechte der Europäischen Union

GRUR

Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht

Halbs.

Halbsatz

HmbBfDI

Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

HR

Human Resources

Hrsg.

Herausgeber

i.E.

im Ergebnis

i.S.d.

im Sinne des/der

i.S.v.

im Sinne von

i.V.m.

in Verbindung mit

insb.

insbesondere

IT

Informationstechnik

JI-RL

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr

Kap.

Kapitel

KI

Künstliche Intelligenz

KIR

Künstliche Intelligenz und Recht (Zeitschrift)

KI-VO

KI-Verordnung

KMU

Kleine und mittlere Unternehmen

K&R

Kommunikation und Recht

LfDI BW

Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationssicherheit Baden-Württemberg

LTO

Legal Tribune Online

LTZ

Zeitschrift für digitale Anwendung

MedR

Medizinrecht (Zeitschrift)

ML

maschinelles Lernen

MMR

Multimedia und Recht

MüKo

Münchener Kommentar

m.w.N.

mit weiteren Nennungen/mit weiteren Nachweisen

NJW

Neue Juristische Wochenschrift

NLF

New Legislative Framework

Nr.

Nummer

NVwZ

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht

NZA

Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht

NZBau

Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht

OECD

Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

PharmR

Fachzeitschrift für das gesamte Arzneimittelrecht

RBI

Biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung

RBÜ

Revidierte Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst

RDi

Recht Digital

RDV

Recht der Datenverarbeitung

Rn.

Randnummer

S.

Satz/Seite

s.

siehe

sog.

sogenannt(e)

st. Rspr.

ständige Rechtsprechung

teilw.

teilweise

TOM

technische und organisatorische Maßnahmen

u.a.

unter anderem

UAbs.

Unterabsatz

UrhG

Urheberrechtsgesetz

Urt.

Urteil

usw.

und so weiter

UWG

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

v.

vom

v.a.

vor allem

VersR

Versicherungsrecht (Zeitschrift)

vgl.

vergleiche

VK:KIWA

Virtuelles Kompetenzzentrum KI und wissenschaftliches Arbeiten

W3C

World Wide Web Consortium

WRP

Wettbewerb in Recht und Praxis

z.B.

zum Beispiel

ZD

Zeitschrift für Datenschutz

ZfDR

Zeitschrift für Digitalisierung und Recht

ZfPC

Zeitschrift für Product Compliance

ZRP

Zeitschrift für Rechtspolitik

ZUM

Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht

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Assion/Willecke Neue Regelungen zu vernetzten Produkten und Diensten: EU Data Act, MMR 2023, 805

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Baumann Generative KI und Urheberrecht – Urheber und Anwender im Spannungsfeld, NJW 2023, 3673

Baumgartner/Brunnbauer/Cross Anforderungen der DS-GVO an den Einsatz von Künstlicher Intelligenz, MMR 2023, 543

Becker Der Kommissionsentwurf für eine KI-Verordnung – Gefahr für die Wissenschaftsfreiheit? Eine Analyse des KI-VOE im Licht von Art. 13 GRC, ZfDR 2023, 164

Becker/Feuerstack Der neue Entwurf des EU-Parlaments für eine KI-Verordnung, MMR 2024, 22

Becker/Toprak/Beyerer Explainable Artificial Intelligence for Interpretable Data Minimization, 2023 IEEE International Conference on Data Mining Workshops (ICDMW), 2023, 885

Bennek Synergie von Large Language Models und Knowledge Graphen im Rechtsbereich: Anwendungen, Herausforderungen und Zukunftsperspektiven, DSRITB 2023, 573

Bertelsmann Automatisch erlaubt? Fünf Anwendungsfälle algorithmischer Systeme auf dem juristischen Prüfstand, 2020

Berz/Engel/Hacker Generative KI, Datenschutz, Hassrede und Desinformation – Zur Regulierung von KI-Meinungen, ZUM 2023, 586

Binder/Egli Umgang mit Hochrisiko-KI-Systemen in der KI-VO, MMR 2024, 626

Birnbaum ChatGPT und Prüfungsrecht, NVwZ 2023, 1127

Blasek Künstliche Intelligenz in China und der EU – KI-Regulierung in unterschiedlichen Wertesystemen und Rechtskulturen, KIR 2025, 100

Bode Contesting Use of Force Norms Through Technological Practices ZaöRV 2023, 39

Bomhard/Merkle Europäische KI-Verordnung – Der aktuelle Kommissionsentwurf und praktische Auswirkungen, RDi 2021, 276

Bomhard/Siglmüller AI Act – das Trilogergebnis, RDi 2024, 45

Borges/Keil Rechtshandbuch Big Data, 2024

Botta Die Förderung innovativer KI-Systeme in der EU, ZfDR 2022, 391

Boucher Artificial Intelligence: how does it work, why does it matter, and what can we do about it?, STOA, 2020

Braegelmann Zuhilfenahme Künstlicher Intelligenz bei der Erstellung von Texten für die Universität, RDi 2024, 188

Brodowski/Hartmann/Sorge Legal Tech, KI und eine „hybride Cloud“ im Einsatz gegen Kindesmissbrauch, NJW 2023, 583

Bronner Risikoklassifizierung, Risikobewertung und Risikominimierung nach der

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Buchholz/Kremer Deepfakes in der Unternehmenskommunikation – Teil 1: Eine Einordnung aus datenschutz- und persönlichkeitsrechtlicher Perspektive, CR 2025, 56

Buchholz/Kremer Deepfakes in der Unternehmenskommunikation – Teil 2: Eine Einordnung aus urheberrechtlicher Perspektive, CR 2025, 202

Buchholz/Kremer Deepfakes in der Unternehmenskommunikation – Teil 3: Eine Einordnung aus der Perspektive KI-spezifischer Regulatorik, CR 2025, 343

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Cipierre Konzepte zur Umsetzung der rollen- und kontextspezifischen Anforderungen an die KI-Kompetenz gemäß Art. 4 KI-VO, RDV 2025, 26

Cipierre Konzepte zur Umsetzung von KI-Kompetenz im Unternehmen zwischen KI-VO und DSG­VO, RDV 2024, 261

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1. TeilEinleitung

§ 1Status Quo

A.Ein Jahr KI-VO: Was ist passiert von August 2024 bis August 2025?

1

Seit der Veröffentlichung der 2. Auflage dieses Leitfadens im August 2024 hat sich die Debatte um KI ebenso, wie das KI-Recht im politischen und gesellschaftlichen Kontext zügig entwickelt.

Seit Februar 2025 beanspruchen Kapitel 1 und 2 der KI-VO mit Art. 4 (KI-Kompetenz) und Art. 5 (Verbotene Praktiken im KI-Bereich) Geltung. Die Kommission veröffentlichte dazu kurz nach Geltungsbeginn weitere Informationen.[1] Am 10.7. wurden zudem die Codes of Practice für GPAI-Modell veröffentlicht,[2] kurz darauf erschien ein Leitfaden über die Anwendbarkeit der Pflichten für Anbieter von GPAI-Modellen.[3] Im August 2025 beanspruchen weitere Teile der KI-VO Geltung. Davon sind zunächst die Mitgliedstaaten betroffen, weil sie gemäß Art. 70 Abs. 1 S. 1 KI-VO eine Aufsichtsbehörde benennen müssen. Solange diese ihre Arbeit nicht aufgenommen hat, kann die KI-VO nicht vollzogen werden.

2

Auf nationaler Ebene wurde in Deutschland im Januar 2025 noch von der Administration der Ampel-Koalition ein Entwurf zur nationalen Begleitung der KI-VO vorgelegt, nach dessen Idee die Bundesnetzagentur als Marktaufsichtsbehörde als KI-Aufsichtsbehörde etabliert werden soll. Nachdem es der Entwurf wegen des Regierungswechsels nicht ins Parlament geschafft hatte, wurde im August 2025 ein zweiter Referentenentwurf veröffentlicht. Auch dieser sah vor, dass die Bundesnetzagentur die Marktaufsicht gemäß der KI-VO übernimmt.

3

Im Koalitionsvertrag der seit Mai 2025 amtierenden Koalition aus CDU/CSU und SPD spielt KI ebenfalls eine besondere Rolle. Sie ist Kern der wirtschafts- und technologiepolitischen Politik und soll mittels gezielter Infrastrukturinvestitionen und innovationsfreundlicher Regulierung gefördert werden. Deutschland soll in der EU durch Kooperation zwischen Staat, Wirtschaft und Wissenschaft führende KI-Nation werden. Aus einer Zukunftstechnologie ist eine Querschnittsmaterie im Zentrum von Wirtschaft und Gesellschaft geworden. Massive Investitionen in die digitale Infrastruktur und in den Ausbau von KI-Kapazitäten sollen sich in einer nationalen „KI-Gigafactory“[4] und KI-Reallaboren zur Erprobung der neuen Technik realisieren. Die KI-VO soll innovationsfreundlich und bürokratiearm „umgesetzt“, sprich implementiert werden, wobei die Marktaufsicht einheitlich erfolgen soll.

4

In der öffentlichen Verwaltung soll KI eingesetzt werden.[5] Es gilt Verwaltungsprozesse zu beschleunigen, zu automatisieren und effizienter zu gestalten. Auch in der Justiz soll Künstliche Intelligenz in größerem Umfang eingeführt werden.[6]

5

Im Kultursektor soll kulturwirtschaftliches Potenzial von KI ausnutzt und zugleich Urheberrecht durch Kennzeichnung von KI-Inhalten gestärkt werden.[7]

B.Was sind die Hauptprobleme im Sommer 2025?

6

Im Sommer 2025 ist KI allgegenwärtig. Einreisekontrollen finden ebenso unter Einsatz von biometrischer Gesichtserkennung statt, wie das Entsperren von Smartphones. Suchalgorithmen und „Timelines“ sozialer Netzwerke kommen nicht ohne KI aus. Beim Schreiben dieser Zeilen drängt sich der Copilot von Microsoft konsequent mit dem Angebot auf, den entstehenden Text sofort umzuformulieren. Meta bietet nur noch eine Version des Messengers WhatsApp mit einem KI-Assistenten an, den man nach allem, was bekannt ist, nicht deaktivieren kann. Snapchat, ein von Jugendlichen präferierter Dienst, kann nicht ohne seinen Bot „My AI“ betrieben werden, der sich ungefragt als Freund und Ansprechpartner in allen Lebenslagen per Voreinstellung auf Kindersmartphones installiert. In der Wissenschaft wird das neue Werkzeug ebenso eingesetzt wie in Unternehmen, Schulen und Hochschulen.

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Es sind hohe Erwartungen und Hoffnungen an die Ausschöpfung des Potentials der neuen autonomen Technik geknüpft, aber ebenso sind Unsicherheiten mit deren Einsatz verbunden. Letztere werden auch der neuen und als komplex empfundenen Regulierung angelastet. Nicht wenige Stimmen hadern mit dem Ansatz der EU, einen Rechtsrahmen für die die neue Technik gesetzt zu haben und sehen in der KI-VO eine Innovationsbremse. Die EU-Kommission hat vor diesem Hintergrund im April 2025 einen Aktionsplan für den KI-Kontinent vorgelegt.[8] Unternehmen können in diesem Rahmen vorbringen, wie sie durch die KI-VO behindert werden und die Gesetzgebung soll unter Berücksichtigung dessen überprüft werden. Dazu passt es, dass mit dem Arbeitsplan der EU-Kommission für 2025 die fest eingeplante Richtlinie zur Harmonisierung der KI-Haftung wieder von der Agenda der EU-Gesetzgebungsvorhaben gestrichen wurde.[9]

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Im Sommer 2025 lassen sich mit Blick auf den Einsatz von KI eine Reihe von Problemen benennen, die angegangen werden müssen. Generell wird der Fokus in öffentlicher Verwaltung, Wirtschaft und in der Politik kaum auf die Verantwortung beim Betrieb von KI-Systemen gelegt. KI-Systeme an Behörden, Schulen, Hochschulen, und auch in der Justiz werden getestet oder gar eingesetzt, ohne dass Grundrechtefolgenabschätzungen, die nach Art. 27 KI-VO für Behörden gelten, in der Debatte eine Rolle spielen. KI-Agenten und andere neue Erscheinungen können rechtlich noch nicht eingeordnet werden, sind aber im Einsatz.

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KI wird Auswirkungen auf Berufsfelder haben, denn Deepfakes, also synthetische oder synthetisierte Stimmen werden Synchronsprecher vermutlich ersetzen und ihnen droht das Schicksaal der Kinoorchester nach der Erfindung des Tonfilms.

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Faktisch unterschätzt erscheint das Problem der Schatten-KI, sprich das von Arbeitgebern nicht autorisierte Verwenden von KI durch Beschäftigte. Arbeitgeber dürften sich unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens aus § 5 Abs. 4 BetrSichVO nicht darauf berufen, dass sie den Einsatz von KI, den sie nicht aktiv unterbinden, nicht verantworten.[10]

Abbildung 1:Sakurai, Schatten-KI

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Ein weites Feld ist der Umfang von Transparenzpflichten beim Einsatz von KI nach Art. 50 KI-VO. Ebenso ungeklärt ist die Frage, wann eine Veränderung eines KI-System zum Anbieterwechsel nach Art. 25 KI-VO führt und wie diese Veränderung technisch vollzogen werden muss.[11] Ebenso offen sind Einzelheiten des sonstigen nationalen Rechts und die Frage, wie diese mit der KI-VO zusammenspielen. Schließlich ist auch nicht geklärt, inwieweit Urheberrecht und der Schutz personenbezogener Daten in KI-Modellen zu behandeln sind.

C.Herausforderung KI

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Über allem aber steht eine Herausforderung, die sich in folgende Frage kleiden lässt:

„Wie kann der rechtlich und ethisch verantwortbare Einsatz von KI in einem Europa gelingen, das seine Werteordnung nicht aufgeben will und zugleich fortschrittlich, zukunftsoffen und weltweit wettbewerbsfähig sein will?“

Abbildung 2:Sakurai, Stier

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§ 2KI-Fibel – Eine kleine Werkzeugkunde für eine große Technik

A.Rollen und Regeln

I.Die Rollenverteilung im KI-Recht

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Die KI-Verordnung legt insbesondere Pflichten für Anbieter und Betreiber von KI vor. Aus dem vielfältigen Recht, das Menschen vor Verletzungen durch den Einsatz der KI als Werkzeug schützt, ergeben sich weitere Pflichten für die Nutzer von KI. Das KI-Gesetz regelt zunächst Pflichten für Anbieter von KI-Modellen und -Systemen.

1.Anbieter und Entwickler

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Anbieter sind Hersteller und Entwickler von KI, setzen diese Produkte aber nicht selbst ein. Das sind in der Regel große KI-Anbieter wie OpenAI, Meta und Google oder kleinere, wie Mistral oder andere staatliche oder private Einrichtungen. Darunter fallen auch KI-Systemanbieter wie Microsoft für den Copiloten, oder auch Anbieter von besonderen KI-Systemen mit besonderen Aufgaben und erweiterter Autonomie, sog. „KI-Agenten“.

2.Betreiber

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Der Einsatz der Werkzeuge erfolgt durch Nutzer oder Verwender, die das KI-Gesetz Betreiber nennt. Das ist faktisch jeder, der KI nicht ausschließlich zu privaten Zwecken eigenverantwortlich verwendet. Wer als Handwerker seine Mitarbeiter- oder Kunden per Sprach-KI anspricht oder sich einen Werbeflyer von einer Bild-KI erzeugen lässt, ist Betreiber, denn er verwendet ein KI-System für berufliche Zwecke. Betreiber von KI sind also in erster Linie Behörden und Unternehmen und Dienstleister. An sie richten sich die Pflichten für den Werkzeugeinsatz. Wer für ein Unternehmen oder eine Behörde oder einen Dienstleister arbeitet und im Auftrag des Arbeitgebers KI einsetzt, ist nicht Betreiber, sondern bloßer Anwender der KI. Das Gesetz nennt diesen Kreis „sonstige Dritte“. Als sonstiger Dritter ist man solange kein Betreiber von KI, wie man sich an den Auftrag des Arbeitgebers hält.

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Das bedeutet: Der Chef legt als Betreiber der KI fest, ob und wozu das Werkzeug KI im Unternehmen eingesetzt wird. Er legt auch fest, welche Aufgaben mit dem Werkzeug wahrgenommen werden dürfen und welche nicht. Dazu schaut er in die Betriebsanleitung und Nutzungsbedingungen des Werkzeugs KI und richtet den zulässigen Einsatz des Werkzeuges an dessen bestimmungsgemäßem Zweck aus. Diesen gibt er an die Beschäftigten weiter.

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Beispiele

Mit dem Gabelstapler fährt man Palletten im Lager aus, aber nicht Tabletts für das Essen in der Kantine. Mit dem Dienstwagen werden nur Dienstfahrten erledigt, keine privaten Fahrten. Mit Allzweck-KI werden keine hochriskanten Aufgaben erledigt. Hochriskant sind etwa viele Aufgaben im Personalbereich. Nicht hochriskant und erlaubt ist es etwa, sich eine Anregung für eine Werbebotschaft geben zu lassen. Man darf aber keine Inhalte nutzen, die etwa gegen Datenschutz- oder Urheberrecht verstoßen.

3.Anwender

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Die Beschäftigten sind nicht Betreiber, da sie KI nicht eigenverantwortlich nutzen. Das Gesetz bezeichnet sie als „sonstige Dritte“. Sie handeln für den Betreiber und in dessen Verantwortung. Nutzt ein Beschäftigter aber KI zu einem Zweck, den das Unternehmen untersagt hat, dann nutzt er KI eigenverantwortlich. Es wäre nicht fair, dem Chef die Verantwortung für den bewussten Missbrauch eines Werkzeuges anzulasten, obwohl er diesen Missbrauch verboten hat. Wenn ein Beschäftigter also eine Personalentscheidung mit einem GPAI-System vornimmt, obwohl das verboten ist, dann ist er und nicht mehr der Chef verantwortlich. Dann ist der Mitarbeiter Betreiber der KI.

4.Sonderproblem „Schatten-KI“

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Es kommt vor, dass im Unternehmen keine Regelung zu KI getroffen wird, oder dass der Chef den Einsatz privater KI duldet, obwohl er die Software für das Unternehmen nicht angeschafft hat. In diesem Fall spricht man von Schatten KI. Duldet das Unternehmen den Einsatz privater KI, dann dürfte er Betreiber sein. Duldet er den Einsatz nicht, sondern hat ihn verboten und kann ihn nicht erkennen, dann ist der Beschäftigte Betreiber.

5.Private Tätigkeit unterfällt dem KI-Recht nicht

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Wer KI für rein private Zwecke betreibt, ist nicht Betreiber von KI. Für ihn gilt das KI-Gesetz nicht. Wer sich als Privatperson medizinischen Rat per Sprachbot einholt, der handelt in jeder Hinsicht erlaubt, denn das KI-Recht gilt für ihn nicht und er ist auch nicht durch das sonstige Recht gebunden. Das Recht für Ärzte gilt nicht für ihn und auch die Pflicht nur Medizinprodukte zu verwenden, ist für Privatleute irrelevant.

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Allerdings muss man als Privatperson aufpassen. Schulen, die Schülern die Verwendung eines Sprachbots zur Unterstützung bei den Hausaufgaben zur Verfügung stellen, sind Betreiber von KI-Systemen und müssen den Schülern KI-Kompetenz vermitteln. Schließlich sind Hausaufgaben keine Privatsache, sondern werden im Rahmen der staatlichen Schulpflicht erledigt.

II.Regeln und Fragen für den KI-Einsatz

1.Welche Zwecke darf man mit dem Werkzeug KI verfolgen?

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