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Scheidungssituationen werfen für Familien viele rechtliche Fragen auf, die dieser Ratgeber gezielt beantwortet, zum Beispiel: - Welche Rechte haben Eltern & Kinder? - Welche Punkte sollten Sie schon vor der Scheidung beachten? - Welche Vorteile bietet Ihnen eine Trennungsvereinbarung? - Wie kann das Besuchsrecht geregelt werden? - Wie wird der Unterhalt berechnet und was können Sie tun, wenn der ausbleibt? - Was darf der neue Lebenspartner in Bezug auf die Kinder? - Welche Rolle spielt das Jugendamt? Neu in der 3. Auflage: Ausweitung der gemeinsamen Obsorge, Doppelnamen für Kinder und Familien, Gleichbehandlung unehelicher und ehelicher Kinder, Zulässigkeit des Obsorgeantrags lediger Väter u.v.m.
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Seitenzahl: 278
Veröffentlichungsjahr: 2013
MANZ RATGEBER
Kinder & Scheidung
Kinder & Scheidung
von
Dr. Ewald Maurer
3. Auflage
2013
Zitiervorschlag: Maurer, Kinder & Scheidung3 (2013)
Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form (durch Fotokopie, Mikrofilm oder ein anderes Verfahren) ohne schriftliche Genehmigung des Verlages reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme gespeichert, verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden.
Sämtliche Angaben in diesem Ratgeber erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr; eine Haftung des Autors sowie des Verlages ist ausgeschlossen.
ISBN Buch: 978-3-214-08071-6
ISBN E-Book: 978-3-214-08073-0
© 2013 MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH, Wien
Telefon: (01) 531 61-0
E-Mail: [email protected]
www.MANZ.at
Datenkonvertierung und Satzherstellung: Anita Frühwirth
Fotonachweis: Olga Solovei – istockphoto.com
Druck: CPI Moravia Books s.r.o., Pohoelice
VORWORT
Dieses Buch geht neue Wege; es verbindet eine übersichtsartige Darstellung des Kindschaftsrechts mit einer praxisbezogenen, umfassenden und detaillierten Erläuterung der Begriffe Obsorge, Kontaktrecht und Unterhalt, die im Streit um das Kind von überragender Bedeutung sind und fast die Hälfte des Buches füllen.
Mit diesem praxisorientierten Ratgeber soll sowohl für juristisch nicht vorgebildete Leser eine leicht verständliche Information mit vielen Beispielen und Mustern, als auch für Juristen ein verlässliches Nachschlagewerk geschaffen werden. Zur Lesebequemlichkeit finden sich vereinzelt textbezogene Wiederholungen. Das Buch ist eine Ergänzung zu meinem Buch „Ehe & Scheidung auf österreichisch“, ebenfalls im Manz Verlag erschienen.
Im Anlassfall vorweg lesen: Kapitel V/A (Checkliste), IX, XI, XIII, I/C.
Viele Scheidungen und Trennungen führen zu Kindesleid, das durch Streit um das Kind gesteigert wird. Da der Rechtsstaat Probleme mit Hilfe des Rechts lösen will, soll man dieses kennen. Die Kenntnis der Rechtspraxis erleichtert Problemlösungen und soll friedliche Streitbereinigung bzw. gezielte, weiterführende Information durch Fachkundige erleichtern.
Diese Neuauflage wurde wegen der grundlegenden Reformen des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013 (Kurztitel: KindNamRÄG 2013) zur Gänze überarbeitet und erweitert, wobei alle Werte und Paragrafen (viele wurden umnummeriert!) aktualisiert und die neue Rechtsprechung eingearbeitet wurde.
Was ist neu gegenüber der Vorauflage?
Aufgrund des überwiegend ab 1. 2. 2013 geltenden KindNamRÄG 2013 (BGBl. I 2013/15) wurden u.a. nachstehende, tiefgreifende Änderungen eingearbeitet:
■Das Kindeswohl wird als wichtigstes Entscheidungskriterium in Pflegschaftsverfahren in zwölf Punkten neu beschrieben (IX/A, S. 132).
■Gemeinsame Obsorge bei Scheidung und strittiger Trennung ohne Zustimmung der Eltern möglich (IX, S. 125).
■Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung bei Obsorgestreit (IX/B, S. 128).
■Gleichbehandlung unehelicher mit ehelichen Kindern wird erweitert durch Beseitigung des Begriffes, sowie durch Abschaffung der Legitimation und durch Angleichung im Namensrecht (II/B, S. 48).
■Gemeinsame Obsorge für uneheliche Kinder kann beim Standesamt von den Eltern vereinbart werden (IX/C, S. 55).
■Obsorgeantrag lediger Väter ist auch gegen den Willen der Mutter zulässig (IX/A, S. 127).
■Vertretungspflicht in Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens für den besuchsberechtigten Elternteil sowie der im Haushalt Obsorgeberechtigter lebenden volljährigen Personen (XII, XIV).
■Das Besuchsrecht heißt nun persönliches Kontaktrecht, wobei der Kontakt zu Dritten (Großeltern) forciert werden soll; Pflicht für jeden Elternteil mit dem Kind persönlichen Kontakt zu pflegen; sanfte gerichtliche Durchsetzung durch den neu geschaffenen Besuchsmittler (XI/D, S. 153 bzw. 161).
■Die Familiengerichtshilfe soll Gerichte unterstützen, einvernehmliche Lösungen fördern bzw. den Sachverhalt soweit abklären, dass vorläufige Entscheidungen vermehrt möglich sind (IX/A, S. 128).
■Die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung entfällt für Obsorge-, Kontaktrechts- und Unterhaltsvereinbarungen und wird durch Missbrauchskontrolle ersetzt; Unterhaltsvereinbarungen sind für das Kind unverbindlich (XIII/L, S. 126).
■Unwirksamkeit von Schad- und Klagloshalteerklärungen für Kindesunterhalt außerhalb von umfassenden Scheidungsregelungen (XIII/J).
■Verpflichtende Elternberatung und Kontaktrechtsvereinbarung vor einvernehmlicher Scheidung (VII).
■Doppelnamen aus höchstens zwei Namensbestandteilen sind für Kinder und die ganze Familie möglich; Hinweis auf 17 Namensvarianten; Vorrang des Mutternamens (I/3).
Weiden am See, im Februar 2013 Dr. Ewald Maurer
Der Autor
Mag. Dr. Ewald Maurer, Gerichtsvorsteher i.R., Mitbegründer und ehemaliger Obmann-Stellvertreter der Fachgruppe Außerstreit- und Familienrecht der Richtervereinigung, war über ein Vierteljahrhundert als Richter sowie gleichzeitig über ein Dutzend Jahre in der Richterausbildung als Lehrbeauftragter tätig. In seinem Tätigkeitsbereich war er viele Jahre auch mit Familienrechtsangelegenheiten, insbesondere mit Scheidungen, befasst.
Sein Hauptanliegen ist es, die Theorie mit der Praxis anschaulich zu verbinden. Deshalb hat er sein großes Wissen und seine umfangreiche Erfahrung und Praxis in dieses Buch eingebracht. Für ihn ist stets nicht nur die fachlich-juristische Seite, sondern vor allem auch die seelisch-menschliche Seite bei seinen Beratungen und Entscheidungen von wesentlicher Bedeutung. Derzeit ist er als Mediator, Rechtskonsulent und Sachbuchautor tätig.
Neben Richterausbildungsskripten und zahlreichen Aufsätzen in verschiedenen juristischen Fachzeitschriften sind von Dr. Maurer folgende 42 Bücher erschienen:
„Ehe & Scheidung auf österreichisch“ (bisher 10 Auflagen, die beiden ersten zusammen mit Dr. Bernd Fritsch), „Ehe und Recht“, „Eltern, Kinder und Recht“, „Kinder & Scheidung“ (bisher 2 Auflagen), „Erben & Vererben“ (bisher neun Auflagen) „Außerstreitgesetz neu“, „Außerstreitkommentar“ (Mitautoren Dr. Schrott und Dr. Schütz), Heimaufenthaltsgesetz, „Das uneheliche Kind“, „Gerichtsgeschichten auf österreichisch“, „Sachwalterrecht in der Praxis“, „Das österreichische Sachwalterrecht in der Praxis“ (drei Auflagen, bei 2. Auflage mit Dr. Wilhelm Tschugguel).
Weiters ist Dr. Maurer Mitautor der 7. bis 9. Auflage sowie des Ergänzungsbandes des im Manz Verlag erschienenen zweibändigen Werkes Schimkowsky, „Vertragsmuster und Beispiele von Eingaben“, sowie des „Manz Vorsorgebuches“, des „Österreichischen Heimratgebers“ und des „Pflegerechts in Heimen“.
INHALTSVERZEICHNIS
Vorwort
Der Autor
EINLEITUNG
KINDER, ELTERN & RECHT
I.
Das Kindschaftsrecht
A. Grundbegriffe – Vater, Mutter, Kind, Obsorge
B. Pflegschaft/Kindeswohl
C. Gerichtsverfahren in Kindschaftsrechtsangelegenheiten
Kosten
D. Kindschaftsrecht bei Auslandsbezug
II.
Vaterschaft & Mutterschaft
A. Abstammung von miteinander verheirateten Eltern
B. Kind nicht miteinander verheirateten Eltern
C. Name
D. Staatsbürgerschaft
III.
Rechts- und Handlungsfähigkeit von Kindern und Minderjährigen
A. Rechtsfähigkeit
B. Handlungsfähigkeit
C. Geschäftsfähigkeit
D. Deliktsfähigkeit
E. Besondere Behinderungen der Handlungsfähigkeit Minderjähriger
F. Sachwalterschaft für behinderte volljährige Kinder
G. Ehefähigkeit
H. Ehegeschäftsfähigkeit
I. Religionsmündigkeit
J. Volljährigkeit
IV.
Rechte und Pflichten zwischen Eltern und Kindern – Obsorge
A. Allgemeines zur Eltern-Kind-Beziehung
B. Obsorge, Aufsicht
C. Erziehung
D. Hilfe bei schwierigen Erziehungsfällen
E. Schwierige Fälle
F. Gehorsamspflicht, Gewaltverbot
G. Wohnort/Aufenthalt
H. Berufswahl, Ausbildung
I. Heilbehandlung, Operation, Schwangerschaftsabbruch
J. Zustimmung zur Eheschließung
K. Personalausweis, Reisepass
L. Religiöse Erziehung
M. Gesetzliche Vertretung des Kindes
N. Vermögensverwaltung
O. Obsorgeberechtigung
WICHTIGES VOR DER SCHEIDUNG
V.
Checkliste vor der Scheidung
A. Checkliste Scheidungsverfahren
B. Trennung vor einer Scheidung
C. Gewalt in der Familie und Privatsphärenschutz
VI.
Die negativen Aspekte der Scheidung
VII.
Die Details einer einvernehmlichen Scheidung
VIII.
Die streitige Scheidung
NACH DER SCHEIDUNG
IX.
Obsorge – verschiedene Varianten
A. Obsorge nach Trennung oder Auflösung der Ehe
B. Änderung der Obsorge (§ 180 neu ABGB)
C. Obsorge bei Kindern nicht miteinander verheirateter Eltern
D. Obsorgeverfahren vor Gericht
E. Übertragung der Obsorge an Pflegeeltern
F. Entziehung oder Einschränkung der Obsorge
G. Vorläufige Maßnahmen
X.
UN-Kinderrechtskonvention und das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern
RECHTE & PFLICHTEN DES NICHTOBSORGEBERECHTIGTEN ELTERNTEILS
XI.
Kontaktrecht
A. Allgemeines
B. Ausmaß des Kontaktrechts
C. Ersatzkontaktrecht
D. Besuchsbegleitung
E. Antrag auf Kontaktrechtsregelung
F. Kontaktverfahren
G. Durchsetzung des Kontaktrechts
H. Einschränkung bzw. Entziehung des Kontaktrechts
I. Kontaktrecht Dritter
J. Kosten des Kontaktrechtsverfahrens
XII.
Informations-, Äußerungs- und Vertretungsrecht
XIII.
Kindesunterhalt
A. Unterhaltsanspruch von Kindern gegenüber den Eltern (§ 231 ABGB)
B. Art der Unterhaltsleistung
C. Reihenfolge der Unterhaltspflichtigen bzw. der Unterhaltsberechtigten
D. Unterhaltshöhe (Prozentsätze)
E. Steuerliche Entlastung durch die Familienbeihilfe
F. Durchschnittsbedarfssätze (Regelbedarf)
G. Sonderbedarf
H. Was geschieht, wenn ein Unterhaltspflichtiger absichtlich zu wenig verdient?
I. Wie kommt man schneller zu Unterhaltsleistungen?
J. Unterhaltsverzicht & Schad- und Klagloshaltung
K. Verwirkung/Verringerung der Unterhaltsansprüche
L. Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs bzw. Zuständigkeit
M. Unterhaltsanspruch gegenüber Großeltern
N. Unterhaltsanspruch für die Vergangenheit bzw. Verjährung
O. Änderung der Verhältnisse bzw. Umstandsklausel
P. Unterhaltsleistung durch Dritte
Q. Vererblichkeit der Unterhaltspflicht
R. Unterhaltsexekution und Belastbarkeitsgrenzen
S. Besonderer Unterhaltsschutz
T. Unterhalt und Steuern
U. Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern
XIV.
Was dürfen neue Partner der geschiedenen Eltern?
XV.
Die Rolle der Jugendwohlfahrt (Jugendamt)
A. Welche Aufgaben hat die Jugendwohlfahrt?
B. Welcher Mittel bedient sich die Jugendwohlfahrt?
WEITERE OBSORGE-FÄLLE
XVI.
Übertragung von Elternrechten (Obsorge) an Nichteltern
A. Pflegeeltern
B. Obsorge anderer Personen bzw. Kuratoren
XVII.
Weitere rechtliche Ansprüche zwischen Kindern und Eltern
A. Erbrecht
B. Ausstattung
XVIII.
Exkurs
A. Mediation
B. Mediation PLUS
ANHANG
XIX.
Kostenlose Beratungsstellen
XX.
Abkürzungsverzeichnis
XXI.
Stichwortverzeichnis
Die besondere Bedeutung der Gesetze über familienrechtliche Fragen zwischen Eltern und Kindern geht – für jeden von uns – weit über die Wirkung anderer Gesetze hinaus. Einerseits gibt es nur wenige Gesetze, die so tief und unmittelbar in unsere Privatsphäre eingreifen (man denke etwa an die zwangsweise Wegnahme eines Kindes). Andererseits kommt jeder – zumindest als noch nicht Volljähriger – häufig aber auch in der Eltern-, Großeltern- oder Pflegeelternrolle damit unmittelbar in Berührung. Auch alle Personen, die Aufsichtsrechte ausüben, z.B. Lehrpersonen, sind davon betroffen.
Unsere von raschen Veränderungen und Wertewandel geprägte Zeit reduziert häufig die Lebenspartnerschaft in eine Lebensabschnittspartnerschaft. Die unvermindert hohe Scheidungsrate in Österreich von fast 50% ergibt viele „Scheidungswaisen“, wobei das Kindesleid durch Streitigkeiten rund um das Kind verstärkt wird. Dazu kommt noch die mögliche Irritation des Kindes durch neue Lebensformen; wie z.B. Patchworkfamilien; Verbindungen ohne Trauschein; Alleinerziehende; Lebensabschnittsgefährten; Leben mit Wochenendvätern und -müttern; Teilzeiteltern und Halbgeschwistern sowie in mehreren Haushalten oder in verschiedenen Städten; gleichgeschlechtliche Partnerschaften und Familien mit Migrationshintergrund. Besonders letztere sind – wegen der unterschiedlichen Kultur – in der Partnerschaft gefährdet, weil hier zwei unterschiedliche Denkweisen zusammentreffen, für die es kein bestehendes Lösungskonzept gibt.
Weitere Gefährdungspotenziale für die Ehe sind die Industrialisierung, (weil die Familie ihre Funktion als Arbeits- und Wirtschaftsgemeinschaft verlor), der Sozialstaat (brachte finanzielle Absicherung) und die Veränderungen im Lebenslauf der Frauen (mit dem Streben nach Selbständigkeit).
All diese Umstände begünstigen eine Vielzahl an innerfamiliären Konflikten in höchstpersönlichen Bereichen, zum Teil mit häuslicher Gewalt, Zwangsheirat und sogar Ehrenmord.
Für die Eltern stellen sich bei Scheitern einer Partnerschaft unter anderem folgende Fragen:
■Was darf oder muss ich in Bezug auf mein Kind?
■Was darf der nicht obsorgeberechtigte andere Elternteil?
■Wozu brauche ich dessen Zustimmung?
■Was darf mein neuer Lebenspartner bezüglich meines Kindes?
Da Kinder als Keimzelle der Gesellschaft für die Zukunft von größter Bedeutung und möglichst konfliktfreie Familienbeziehungen wünschenswert sind, hat der Staat großes Interesse an der Regelung familienrechtlicher Angelegenheiten.
Während früher die Elternrechte im Vordergrund standen, versucht der Gesetzgeber nun zunehmend „das Wohl und den Schutz des Kindes“ und dessen Recht auf Selbstbestimmung zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich naturgemäß ein Spannungsverhältnis zu anderen Prinzipien. Da auch das Familienrecht den gesellschaftlichen Strömungen folgt, ändert es sich parallel zu diesen.
Beispiele:
Aus dem körperlichen Erziehungsrecht des Erziehungsberechtigten wurde im Jahre 1977 ein bloßes Durchsetzungsrecht und ab 1989 ein Erziehungsrecht ohne jegliche körperliche oder seelische Gewaltanwendung. Seit dem Jahr 2001 dürfen Kinder ab dem 14. Lebensjahr selbst über ihr Kontaktrecht entscheiden.
Da das Kindschaftsrecht mit Schwerpunkt „Obsorge“, nicht nur Kinder aus geschiedenen, sondern auch aus intakten oder getrennten Ehen und Lebensgemeinschaften betrifft, wird auch dieses dargestellt, um Unterschiede zu den Scheidungskindern aufzuzeigen.
HINWEIS
Gerade, wenn man sich in einer Scheidungssituation befindet, ist es besonders wichtig, sich auch im Grundsätzlichen über alle Fragen des Kindschafts- und Obsorgerechts zu informieren. Dies kann dazu beitragen, Konfliktsituationen besser handhaben oder sogar vermeiden zu können.
Die Auswirkungen des Eltern-Kind-Verhältnisses mit seinen diversen Rechten und Pflichten finden sich nicht nur im Familienrecht, sondern auch auf vielen Gebieten des privaten und öffentlichen Rechts, z.B. im Namensrecht, Erbrecht (Pflichtteilsminderung bei Verweigerung des Kontaktes), Eherecht (Verwandtschaft als Ehehindernis), Strafrecht (Verbot des Geschlechtsverkehrs zwischen bestimmten Verwandten) etc. Daher wurden auch andere vom Familienrecht berührte Bereiche kurz dargestellt.
Fragen wie die folgenden tauchen auf:
■Was muss man bei der Beaufsichtigung von Kindern beachten?
■Sind Eltern bzw. Aufsichtspersonen für Delikte der Kinder haftbar?
■Darf das Kind allein oder mit Freunden auf Urlaub fahren? Womöglich auch noch per Autostopp?
■Darf es sich eine eigene Wohnung nehmen? Wer zahlt das?
■Wie hoch soll das Taschengeld sein?
■Darf das Kind gegen den Willen der Eltern einen Beruf ergreifen, studieren, sich ein Fahrzeug kaufen?
■Was dürfen die Eltern tun, wenn ihr Kind nicht folgt? Dürfen sie es schlagen? Ist Hausarrest zulässig?
■Welche Erziehungsmaßnahmen sind überhaupt erlaubt?
■Welche Rechtsvorschriften gibt es also für all diese Fragen? Wo kann man Hilfe finden?
Welche Richtlinien gibt es?
Die Neugestaltung des Kindschaftsrechts durch das KindRÄG 2001 und das Familienrechts-Änderungsgesetz 2009 hat vorwiegend folgende Ziele:
■Stärkung der Rechtsstellung heranwachsender Menschen;
■Betonung der elterlichen Verantwortung;
■Gemeinsame Obsorgemöglichkeit der Eltern;
■Besuchsrecht als Recht des Kindes wirksamer zu gestalten;
■Flexiblere Verwaltung des Vermögens der Kinder;
■Beseitigung bestimmter Begriffe wie z.B. Vormund oder Vormundschaft;
■Gesetzmäßige Regelungen der Patchworkfamilie.
Das KindNamRÄG 2013 brachte u.a. tiefgreifende Änderungen der Obsorge, weitergehende Gleichstellung unehelicher Kinder, eine Namensvielfalt mit Doppelnamen, Neues zum Besuchsrecht, das nun persönliches Kontaktrecht heißt und weitere im Vorwort angeführte Änderungen.
I. DAS KINDSCHAFTSRECHT
Das Kindschaftsrecht regelt die familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern, befasst sich mit sonstigen Obsorgeberechtigten und bildet gemeinsam mit dem Eherecht das Familienrecht.
Lesen Sie weiter in der vollständigen Ausgabe!
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