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Grundlegende Fragen des Allgemeinen Völkerrechts zu Rechtsquellenlehre, Völkerrechtssubjekten, Staatenverantwortlichkeit und dem Verhältnis von Völkerrecht und nationalem Recht werden ebenso am praktischen Fall behandelt wie Problemstellungen aus den Gebieten des Besonderen Völkerrechts (u.a. Diplomatenrecht, EMRK, Umweltvölkerrecht, Welthandelsrecht, Friedenssicherungsrecht, Humanitäres Völkerrecht, Völkerstrafrecht). Hinweise zu Aufbautechnik und Klausurtaktik geben Hilfestellung bei der Lösung der Aufgaben. Fallbezogene Angaben gerichtlicher Leitentscheidungen sowie ausgewählter Literaturhinweise ermöglichen ein tieferes Eintauchen in die behandelten Themenschwerpunkte. Der Klausurenkurs ist die ideale Ergänzung zum renommierten SCHWERPUNKTE Lehrbuch "Völkerrecht" des selben Autors.
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Veröffentlichungsjahr: 2023
von
Dr. Andreas von Arnauldo. Professor an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Direktor des Walther-Schücking-Instituts für Internationales Recht
4., neu bearbeitete Auflage
www.cfmueller.de
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ISBN 978-3-8114-5934-2
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Nachdem mein Lehrbuch zum Jahreswechsel 2022/23 seine 5. Auflage erleben durfte, war es an der Zeit, auch den begleitenden Klausurenkurs zu verbessern und zu aktualisieren. Unter anderem gaben die neuere Rechtsprechung des ISGH zum Betanken von Schiffen auf See (Fall 11) und die Rechtsprechung des IStGH zu Immunitäten (Fall 16) Anlass zu Neujustierung bzw. Ergänzung, bei Fall 6 waren neuere Entwicklungen in der völkerrechtlichen Diskussion über schädliche Cyberoperationen zu berücksichtigen. Das sind nur einige Beispiele, wo es hoffentlich gelungen ist, diese 4. Auflage zu einer wirklich verbesserten zu machen.
Einen wesentlichen Beitrag zu der Verbesserung haben mit Recherchen und konstruktiver Kritik Henning Büttner, Alea Kobbe und Fabian Richter geleistet. Bei Ihnen möchte ich mich an dieser Stelle von Herzen bedanken. Ein Dank geht auch an jene Leserinnen und Leser, deren Rückmeldungen ebenfalls dazu beigetragen haben, dieses Buch zu einer Hilfestellung bei der Lösung völkerrechtlicher Fälle zu machen, die sich an den Bedürfnissen der Studierenden orientiert. Wie auch bisher, nehme ich Anregungen und Kritik gern unter [email protected] entgegen.
Kiel, im Juli 2023
Andreas von Arnauld
Vorwort
Abkürzungsverzeichnis
Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur
Einleitung
Allgemeiner Teil
Fall 1Immer wieder Heringe
Schwerpunkt: Rechtsquellenlehre Verhältnis Vertragsrecht und Gewohnheitsrecht – desuetudo – Qui-tacet-Grundsatz – acquiescence – einseitige Verpflichtung
Fall 2Kaufrausch
Schwerpunkt: Rechtsquellenlehre Wiener Vertragsrechtskonvention (WVK) – innerstaatliche Grenzen der Vertragsschlusskompetenz – Verstoß gegen ius cogens – Rücktritt vom Vertrag – clausula rebus sic stantibus
Fall 3Erklärungswütig
Schwerpunkt: Rechtsquellenlehre Begriff des Vorbehalts – Zulässigkeit von Vorbehalten zu Menschenrechtsverträgen – Folgen unzulässiger Vorbehalte
Fall 4Chaotische Zustände
Schwerpunkt: Völkerrechtssubjekte Gebietshoheit – Interventionsverbot – Staatsbegriff – failed state – Staatenverantwortlichkeit – Entführung von Straftätern – male captus bene detentus
Fall 5Gefährliche Reisen
Schwerpunkt: Staatenverantwortlichkeit diplomatischer Schutz – Zurechnung – due diligence – Wiedergutmachung – Verantwortlichkeit Internationaler Organisationen
Fall 6Auf allen Kanälen
Schwerpunkt: Cyberoperationen Interventionsverbot – Spionage – Zurechnung – due diligence
Fall 7Doppelt hält besser
Schwerpunkt: Verhältnis Völkerrecht/nationales Recht allgemeine Regeln des Völkerrechts (Art. 25 GG) – ne bis in idem – gesetzlicher Richter – Vorlage nach Art. 100 Abs. 2 GG
Besonderer Teil
Fall 8Mission impossible
Schwerpunkt: Diplomatenrecht Wiener Diplomatenrechts-Übereinkommen (WÜD) – diplomatisches Asyl – Kuriergepäck – Unverletzlichkeit der Mission – self-contained regime – diplomatisches Personal – ius cogens – Missbrauch/Verwirkung
Fall 9Riskante Investitionen
Schwerpunkt: Fremdenrecht, Eigentumsschutz diplomatischer Schutz – Staatszugehörigkeit juristischer Personen – Calvo-Klausel & -Doktrin – fremdenrechtlicher Mindeststandard – Enteignung von Ausländern – Hull-Formel
Fall 10Schnurlos verschwunden
Schwerpunkt: EMRK Individualbeschwerde nach EMRK – Auslegungsgrundsätze – Beurteilungsspielraum – Mithören von Telefongesprächen – Unverletzlichkeit der Wohnung – effektiver Rechtsschutz
Fall 11Betanken verboten
Schwerpunkt: Seevölkerrecht Seerechtsübereinkommen – Flaggenstaat – diplomatischer Schutz – Ausschließliche Wirtschaftszone – Betanken auf offener See (offshore bunkering) – Nacheile
Fall 12Ein Grenzfall
Schwerpunkt: Umweltvölkerrecht IGH-Gutachtenverfahren – Harmon-Doktrin – Nachbarrecht – Trail Smelter-Fall – ultra-hazardous activities – Vorsorgeprinzip – Gefährdungshaftung – Nachbarrecht
Fall 13Schmutzige Kleidung
Schwerpunkt: Welthandelsrecht GATT – Abgrenzung Art. III:4 und Art. XI:1 – Meistbegünstigung – gleichartige Produkte – Process and Production Methods (PPM) – Kinderarbeit – Menschenrechte – public morals – Extraterritorialität – Fragmentierung
Fall 14Shock and Awe
Schwerpunkt: Friedenssicherungsrecht Gewaltverbot – militärische Sanktionen – material breach – Uniting for Peace Resolution – Selbstverteidigung – Caroline-Fall – self-help – Terrorismus
Fall 15Arabischer Herbst in Disyen
Schwerpunkt: Humanitäres Völkerrecht Gewaltverbot – Ermächtigungsgrenzen einer Sicherheitsrats-Resolution – Besatzung – unterschiedsloser Angriff – Chemiewaffen – menschliche Schutzschilder – Verhältnismäßigkeit – urban warfare
Fall 16Ausgeliefert?
Schwerpunkt: Völkerstrafrecht Bewaffneter Konflikt – Völkerstrafrecht – IStGH – third party jurisdiction – Immunitäten – völkerrechtliche Normenhierarchien – Pflichtenkollision – Intervention im Bürgerkrieg – Drohung mit Gewalt
Anhang
I. Völkerrechtliches Delikt: Prüfungsaufbau
II.ILC-Artikel zur Staatenverantwortlichkeit (2001)
Sachregister
a. A.
andere(r) Ansicht
a. a. O.
am angegebenen Ort
Abs.
Absatz
a. E.
am Ende
AEMR
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
AJIL
American Journal of International Law
AKW
Atomkraftwerk
AmUnivLR
American University Law Review
Anm.
Anmerkung
AnnIDI
Annuaire de l’Institut de Droit International
AöR
Archiv des öffentlichen Rechts
APuZ
Aus Politik und Zeitgeschehen
ARIO
(Draft) Articles on the Responsibility of International Organizations
Art.
Artikel
ASR
Articles on State Responsibility
Aufl.
Auflage
AVR
Archiv des Völkerrechts
AWZ
Ausschließliche Wirtschaftszone
Bd.
Band
BDGVR
Berichte der Deutschen Gesellschaft für Völkerrecht
BGBl.
Bundesgesetzblatt
BVerfG
Bundesverfassungsgericht
BVerfGG
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
BVerfGE
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, amtliche Sammlung
BVerfGK
Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, amtliche Sammlung
BYIL
British Yearbook of International Law
bzw.
beziehungsweise
CMLR
Common Market Law Review
CWC
Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (Chemiewaffenkonvention)
DDR
Deutsche Demokratische Republik
ders.
derselbe
d. h.
das heißt
dies.
dieselbe(n)
DSU
Dispute Settlement Understanding (WTO)
DVBl.
Deutsches Verwaltungsblatt
EGMR
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
EGMR-E
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Entscheidungssammlung (in deutscher Sprache)
eigtl.
eigentlich
EJIL
European Journal of International Law
EMRK
Europäische Menschenrechtskonvention
EPIL
Encyclopedia of Public International Law (siehe Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur)
EU
Europäische Union
EuGRZ
Europäische Grundrechte-Zeitschrift
EuZW
Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
f, ff
folgende
Fn.
Fußnote
FolterÜbk
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (UN-Antifolterkonvention)
FS
Festschrift
FW
Die Friedens-Warte
GA
General Assembly (UNO)
GATT
General Agreement on Tariffs and Trade
GeorgeJIL
Georgetown Journal of International Law
GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GK
Genfer (Rotkreuz-)Konvention
GoJIL
Goettingen Journal of International Law
grds.
grundsätzlich
GS
Gedächtnisschrift
GYIL
German Yearbook of International Law
HarvILJ
Harvard International Law Journal
HarvNSJ
Harvard National Security Journal
Hg.
Herausgeber
HLKO
Haager Landkriegsordnung
h. M.
herrschende Meinung
HRLR
Human Rights Law Review
Hs.
Halbsatz
HuV-I
Humanitäres Völkerrecht – Informationsschriften
HVR
Humanitäres Völkerrecht
HYIL
Hungarian Yearbook of International Law
IAEA
International Atomic Energy Agency
IAGMR
Interamerikanischer Gerichtshof für Menschenrechte
ICJ Rep.
International Court of Justice, Reports of Judgments, Advisory Opinions and Orders
ICLQ
International and Comparative Law Quarterly
ICTY
International Criminal Tribunal for the Former Yugoslavia
IDI
Institut de Droit International
i. E.
im Einzelnen / im Ergebnis / im Erscheinen
i. e. S.
im engeren Sinne
IGH
Internationaler Gerichtshof
IJCR
International Journal of Children’s Rights
IJGLS
Indiana Journal of Global Legal Studies
IKRK
Internationales Komitee vom Roten Kreuz
ILA
International Law Association
ILC
International Law Commission
ILR
International Law Reports
ILO
International Labour Organization
inkl.
inklusive
insbes.
insbesondere
IntAff
International Affairs
IPBPR
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
IPRax
Praxis des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts
IRG
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRRC
International Review of the Red Cross
i. S. d.
im Sinne des/der
ISGH
Internationaler Seegerichtshof
IStGH
Internationaler Strafgerichtshof
i. S. v.
im Sinne von
i. Ü.
im Übrigen
i. V. m.
in Verbindung mit
i. w. S.
im weiteren Sinne
JA
Juristische Arbeitsblätter
JBÖS
Jahrbuch Öffentliche Sicherheit
JCSL
Journal of Conflict and Security Law
jdf.
jedenfalls
JIEL
Journal of International Economic Law
JITLP
Journal of International Trade Law and Policy
JUFIL
Journal on the Use of Force and International Law
Jura
Juristische Ausbildung (Zeitschrift)
JuS
Juristische Schulung
JWT
Journal of World Trade
JZ
Juristenzeitung
Kap.
Kapitel
lit.
litera (Buchstabe)
LJIL
Leiden Journal of International Law
MelbJIL
Melbourne Journal of International Law
MichJIL
Michigan Journal of International Law
MPEPIL
Max Planck Encyclopedia of Public International Law (siehe Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur)
MPUNYB
Max Planck United Nations Yearbook
m. w. N.
mit weiteren Nachweisen
NATO
North Atlantic Treaty Organization
NILR
Netherlands International Law Review
NJOZ
Neue Juristische Online-Zeitschrift
NJW
Neue Juristische Wochenschrift
NordÖR
Zeitschrift für Öffentliches Recht in Norddeutschland
NorJIL
Nordic Journal of International Law
Nr.
Nummer(n)
NStZ
Neue Zeitschrift für Strafrecht
NuR
Natur und Recht
NYIL
Netherlands Yearbook of International Law
ÖJZ
Österreichische Juristen-Zeitung
ÖZöR
Österreichische Zeitschrift für öffentliches Recht
o. g.
oben genannt
OLG
Oberlandesgericht
PCIJ
Permanent Court of International Justice siehe: StIGH
PCIJ Ser.
Report of Series (Entscheidungssammlung des StIGH)
PPM
Process and Production Methods (GATT)
RabelsZ
Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht
RdC
Recueil des Cours de l’Académie de droit international de la Haye/ Collected Courses of the Hague Academy of International Law
Rep.
Report
Res.
Resolution
RGDIP
Révue Générale de Droit International Public
RIAA
Reports of International Arbitral Awards
RIW
Recht der Internationalen Wirtschaft
Rn.
Randnummer(n)
RTDH
Revue trimestrielle des droits de l’homme
S.
Satz
SchweizJIR
Schweizerisches Jahrbuch für Internationales Recht
s. o.
siehe oben
SOFA
Status of Forces Agreement
sog.
sogenannt
SRÜ
Seerechtsübereinkommen
Staat
Der Staat (Zeitschrift)
std. Rspr.
ständige Rechtsprechung
StIGH
Ständiger Internationaler Gerichtshof
StPO
Strafprozessordnung
str.
strittig
SWP
Stiftung Wissenschaft und Politik
SZIER
Schweizerische Zeitschrift für internationales und europäisches Recht
TexasLR
Texas Law Review
UN(O)
United Nations (Organization)
UNCh
United Nations Charter/UN-Charta
UNCLOS
United Nations Convention on the Law of the Sea: siehe SRÜ
URP
Umweltrecht in der Praxis
U.S., USA
United States (of America)
UtrechtLR
Utrecht Law Review
u. U.
unter Umständen
u. v. m.
und vieles mehr
v.
von/vom; versus
v. a.
vor allem
VerfGH
Verfassungsgerichtshof
VerfO
Verfahrensordnung
vgl.
vergleiche
VirginiaJIL
Virginia Journal of International Law
VJTL
Vanderbilt Journal of Transnational Law
VN
Vereinte Nationen
Vol.
Volume
VRÜ
Verfassung und Recht in Übersee
WTO
World Trade Organization
WÜD
Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen
WÜK
Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen
WVK
Wiener Übereinkommen (Konvention) über das Recht der Verträge
YBILC
Yearbook of the International Law Commission
YIHL
Yearbook of International Humanitarian Law
YJIL
Yale Journal of International Law
ZaöRV
Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht
z. B.
zum Beispiel
ZEuS
Zeitschrift für Europarechtliche Studien
ZIS
Zeitschrift für internationale Strafrechtsdogmatik
ZJS
Zeitschrift für das juristische Studium
ZÖR
Zeitschrift für Öffentliches Recht
ZP
Zusatzprotokoll
z. T.
zum Teil
ZUR
Zeitschrift für Umweltrecht
v. Arnauld
A. v. Arnauld, Völkerrecht, 5. Aufl. 2023
Berber
F. Berber, Lehrbuch des Völkerrechts, 3 Bände: Band 1: Allgemeines Friedensrecht, 2. Aufl. 1975; Band 2: Kriegsrecht, 2. Aufl. 1969; Band 3: Streiterledigung, Kriegsverhütung, Integration, 2. Aufl. 1977
Dahm/Delbrück/Wolfrum
G. Dahm/J. Delbrück/R. Wolfrum, Völkerrecht: Band I/1: Die Grundlagen; Die Völkerrechtssubjekte, 2. Aufl. 1989; Band I/2: Der Staat und andere Völkerrechtssubjekte; Räume unter internationaler Verwaltung, 2. Aufl. 2002; Band I/3: Die Formen des völkerrechtlichen Handelns; Die inhaltliche Ordnung der internationalen Gemeinschaft, 2. Aufl. 2002
Doehring
K. Doehring, Völkerrecht: Ein Lehrbuch, 2. Aufl. 2004
Dörr
O. Dörr, Kompendium völkerrechtlicher Rechtsprechung, 2. Aufl. 2014
Dörr/Schmalenbach
O. Dörr/K. Schmalenbach (Hg.), Vienna Convention on the Law of Treaties: A Commentary, 2. Aufl. 2018
EPIL
R. Bernhardt (Hg.), Enzyclopedia of Public international Law: Band I: A-D, 1992; Band II: E-I, 1995; Band III: J-P, 1997, Bd. IV: Q-Z, 2000
Herdegen
M. Herdegen, Völkerrecht, 22. Aufl. 2023
Hobe
S. Hobe, Einführung in das Völkerrecht, 11. Aufl. 2020
Ipsen
K. Ipsen (Hg.), Völkerrecht, 7. Aufl. 2018
Krajewski
M. Krajewski, Völkerrecht, 3. Aufl. 2023
Kunig/Uerpmann-Wittzack
P. Kunig/R. Uerpmann-Wittzack, Übungen im Völkerrecht, 2. Aufl. 2006
Menzel/Pierlings/Hoffmann
J. Menzel/T. Pierlings/J. Hoffmann (Hg.), Völkerrechtsprechung, 2005
MPEPIL
R. Wolfrum/A. Peters (Hg.), Max Planck Encyclopedia of Public International Law, Online-Ressource, ab 2008 (www.mpepil.com)
Simma
B. Simma (Hg.), The Charter of the United Nations: A Commentary, 2 Bände, 3. Aufl. 2012 (4. Aufl. 2023 i. V.)
Stein/v. Buttlar/Kotzur
T. Stein/C. v. Buttlar/M. Kotzur, Völkerrecht, 14. Aufl. 2017
Verdross/Simma
A. Verdross/B. Simma, Universelles Völkerrecht. Theorie und Praxis, 3. Aufl. 1984
Vitzthum/Proelß
W. Graf Vitzthum/A. Proelß (Hg.), Völkerrecht, 8. Aufl. 2019
1
Völkerrecht ist anders. Wer im nationalen öffentlichen Recht, zumal dem deutschen, geschult ist, wird im Völkerrecht, dem Public International Law, manchen Eigentümlichkeiten begegnen. Diese beziehen sich nicht allein auf die schwächer ausgeprägten Möglichkeiten effektiver Durchsetzung des Rechts gegenüber dem Rechtsbrecher, die für die lange Zeit verbreiteten Zweifel am Rechtscharakter des Völkerrechts verantwortlich waren.[1] Aus den Besonderheiten des Völkerrechts[2] seien drei (weitere) herausgegriffen, die als besonders signifikant betrachtet werden können, obgleich sie v. a. im Laufe des 20. Jahrhunderts modifiziert worden sind:
2
Zunächst fehlt es dem Völkerrecht an einer zentralen Rechtsetzungsinstanz, die schnell und bedarfsgerecht neues Recht schaffen könnte. Das klassische Völkerrecht ist ein genossenschaftliches Recht, bei dem jeder Rechtsgenosse nur solche Pflichten zu erfüllen hat, die er zuvor selbst freiwillig übernommen hat.[3] Dies führt dazu, dass das Völkerrecht vielfach fragmentarisch erscheint, weil am Ende u. U. der Rückzug auf die insoweit (noch) nicht beschränkte Souveränität der Staaten steht,[4] welche de lege lata (d. h. nach geltendem Recht) ein Verhalten gestattet, das man „eigentlich“ für missbilligenswert hält.
3
In ihrem traditionellen Verständnis ist die Völkerrechtsordnung keine Werteordnung, in der moralische Kategorien in gewissem Grade verrechtlicht wären. Mehr als im innerstaatlichen Recht begegnet einem im Völkerrecht die fast sprichwörtliche „normative Kraft des Faktischen“[5] und damit die Umkehrung des Satzes, wonach aus einem Rechtsbruch kein Recht entstehen könne. Gerade wenn sich eine neue Norm des Gewohnheitsrechts herausbildet, werden die ersten Anwendungsfälle in aller Regel gegen das bisherige Recht verstoßen: ex iniuria ius oritur („geht aus Unrecht Recht hervor“)?
4
Freilich gibt es in der Entwicklung des Völkerrechts nach 1945 Anzeichen eines Wandels, der durch das Ende des Ost-West-Konflikts in den 1990er Jahren noch beschleunigt worden ist.[6] Verstärkt sind universelle moralische Grundsätze durch vielfältige Vertragspraxis und Erklärungen von Staaten und Internationalen Organisationen in den Rang von Recht erhoben und als rechtlich bindend betrachtet worden: Universelle Menschenrechte oder die Kategorie der völkerrechtlichen Verbrechen können als Keimzellen einer völkerrechtlichen Werteordnung angesehen werden,[7] auch wenn Staaten wie China und Russland diese Ordnung seit einiger Zeit wieder offen infrage stellen.
5
Kennzeichnend hierfür ist vor allem die Figur des ius cogens, des zwingenden Völkerrechts.[8] Dieses ist nach der Definition in Art. 53 WVK „eine Norm, die von der internationalen Staatengemeinschaft in ihrer Gesamtheit angenommen und anerkannt wird als eine Norm, von der nicht abgewichen werden darf und die nur durch eine spätere Norm des allgemeinen Völkerrechts derselben Rechtsnatur geändert werden darf“. Die im Nachsatz angesprochene Möglichkeit der Ablösung fügt die Rechtsfigur technisch zwar in das genossenschaftliche Modell ein; der Sache nach aber ist die Einwilligung aller Staaten in solche Vorschriften, die heute als „zwingendes Völkerrecht“ gehandelt werden, eher Theorie als Praxis – der Idee wohnt ein gewisses utopisches Potenzial inne. Es steckt in ihr aber auch das Potenzial, oberste werthaltige Grundsätze des Völkerrechts (z. B. Genozidverbot, Verbot des Sklavenhandels, Gewaltverbot) gegen abweichende Staatenpraxis weitgehend zu immunisieren. Über die Dimension erga omnes, also allen anderen Staaten gegenüber obliegender, Pflichten, die vor allem bei solchen Verpflichtungen angenommen wird, die als ius cogens qualifiziert sind, wird der Gemeinschaftsgedanke im an sich lockeren völkerrechtlichen Verbund stärker betont.[9]
6
Soweit zumindest die Theorie. Die Hoffnungen, dass die Vereinten Nationen sich als eine Art „Weltregierung“ würden etablieren können, die, mit Zwangsgewalt ausgestattet, auch schnell reagieren kann, wo ein Rechtsbruch den Frieden und die internationale Sicherheit gefährdet, hat sich nur teilweise erfüllt.[10] Hier bleibt abzuwarten, ob und wie – angesichts mangelnder Bereitschaft der mit Vetobefugnis ausgestatteten fünf ständigen Mitglieder des Sicherheitsrates – die seit langem geplante Reform der UNO gelingen kann.
7
Völkerrecht ist ein zutiefst „politisches“ Recht. Während im deutschen öffentlichen Recht der Übergang von der Politik zum Recht sich vergleichsweise deutlich an bestimmten Formen der Rechtsakte festmachen lässt, stellt das Völkerrecht vor größere Probleme:[11] Kann man die Zuordnung von völkerrechtlichen Verträgen zum Recht noch ohne Schwierigkeiten vornehmen, so ist es mit dem sog. soft law (Entschließungen, Erklärungen auf Konferenzen u. v. m.) schon schwieriger: Es handelt sich nicht um Recht, bewegt sich aber im „Dunstkreis“ des Rechts. Auch einseitige Erklärungen können rechtlich verbindlich sein, wenn sich dies aus den Umständen der Erklärung ergibt. Vor allem aber das Gewohnheitsrecht ist schwer zu fassen: Die Grenze zwischen bloß politisch motivierter Praxis und dem Völkergewohnheitsrecht wird durch die wenig greifbare opinio iuris, die Rechtsüberzeugung der Rechtsakteure, markiert. Zusätzlich erschwert wird die Grenzziehung dadurch, dass Staaten durchaus auch wiederholt gegen eine Regel des Gewohnheitsrechts verstoßen können, ohne dass dies die Geltung dieser Norm in Frage stellen würde. Gewohnheitsrecht ist mehr als eine Verhaltensregelmäßigkeit, die ein Marsbewohner anhand bloßer Beobachtung von Häufigkeiten rein äußerlich bestimmen könnte.[12]
8
Politisch motiviert und nicht zuletzt durch das faktische Kräfteverhältnis bestimmt sind auch die Reaktionen auf Rechtsbrüche. Wenn sich gerade kleine und wenig einflussreiche Staaten beklagen, im Völkerrecht gelte, dass man die Kleinen hänge, die Großen aber laufen lasse, so steckt hierin gewiss nicht selten eine bittere Wahrheit.
9
Auch hier schafft das UN-System teilweise Abhilfe. Solange sich aber mächtige Staaten als ständige Mitglieder des Sicherheitsrats mit einem Veto selbst vor verbindlichen Resolutionen der Vereinten Nationen schützen können, hängt die Beachtung des Völkerrechts für diese Staaten von ihrer Bereitschaft ab, sich in die Völkerrechtsgemeinschaft einzuordnen.[13] Zwar kann auch ein mächtiger Staat nicht eigenmächtig das geltende Recht verändern; das Problem der Einhaltung der Spielregeln des internationalen Miteinander aber bleibt (vgl. Fall 14). Auch wenn die meisten Staaten heute in multilaterale Strukturen eingebunden sind und weltweite Vernetzung eine kritische Öffentlichkeit ermöglicht, ist die Gefahr konfrontativer Alleingänge nicht gebannt, wenn ein Staat sich mächtig genug fühlt. Mittel- und langfristig dürfte es sich jedoch für keinen Staat auszahlen, das Völkerrecht als Grundlage eines verlässlichen und friedlichen Miteinanders zu missachten.
10
Die Rolle des Individuums im klassischen Völkerrecht ist eine untergeordnete: Zwar sind es Menschen, die handeln, unterlassen, dulden, und auch völkerrechtliche Regeln beziehen sich vielfach auf menschliches Verhalten; sie erfassen dieses aber meist nur mittelbar. Das klassische Völkerrecht endet an der Hülle des Staates. Es betrachtet den Staat als einheitliches Rechtssubjekt und ist „blind“ für Vorgänge im Innern des Staates (weswegen auch eine verfassungsrechtlich unabhängige Justiz für den Staat handelt und dessen völkerrechtliche Verantwortlichkeit auslösen kann).
11
Dass aus dieser Perspektive der Mensch nur als Glied eines Staates in Erscheinung tritt (Stichwort: Mediatisierung des Individuums), hat weitere Folgen: Sofern er als Staatsorgan tätig ist, wird sein Verhalten dem Staat zugerechnet. Bei Privaten indes tauchen Zurechnungsprobleme auf (hierzu Fälle 5 und 6);[14] hier verlagert sich die Verantwortung des Staates primär auf die Ebene von „Überwachen und Strafen“, d. h. der Staat muss durch innerstaatlich wirksame Maßnahmen dafür sorgen, dass völkerrechtliche Standards nicht durch privates Verhalten verletzt werden. Dort, wo der Einzelne Opfer der rechtswidrigen Handlung eines anderen Staates wird, muss sein Heimatstaat dessen Anliegen im Wege des diplomatischen Schutzes aufgreifen, um die Rechtsverletzung gegenüber dem „mediatisierten“ Individuum auf die völkerrechtliche Ebene zu bringen (Fälle 5 und 9).[15]
12
Auch hier zeichnet sich in Teilbereichen ein Wandel ab;[16] dort nämlich, wo Menschenrechtsverträge den Einzelnen als unmittelbaren Träger der vertraglich niedergelegten Rechte betrachten und ihn mit eigenen Durchsetzungsrechten ausstatten (z. B. Individualbeschwerde nach EMRK oder IPBPR: Fall 10) oder wo der Einzelne wegen eines Verstoßes gegen völkerrechtliche Normen (das sog. Völkerstrafrecht) vor ein internationales Gericht gestellt wird (Fall 16).
13
Insgesamt lässt sich in den letzten Jahrzehnten ein Aufweichen der souveränitätsbewehrten Hülle des Staates beobachten: Menschenrechtsverträge schützen nicht allein die Fremden (so noch das klassische Fremdenrecht: hierzu Fall 9), sondern auch die Staatsangehörigen gegenüber der eigenen Staatsgewalt; das humanitäre Völkerrecht erfasst auch nicht internationale bewaffnete Konflikte; die Vereinten Nationen widmen sich verstärkt auch Krisen und Unruhen innerhalb von Staaten (Fall 15). Dies ist teils Folge der bereits beschriebenen Entwicklung hin zu einer Wertegemeinschaft, die in einen Selbstwiderspruch geriete, wenn sie Verstöße gegen ihre Werte im innerstaatlichen Bereich zuließe; zum Teil geht es auch um Prävention, d. h. um die Verhinderung von Friedensgefährdungen im Vorfeld. Da internationale Krisen ihren Ausgang heute vielfach in innerstaatlichen Konflikten nehmen, z. B. durch sich auflösende Staatsgewalt (Fall 4), nimmt das Völkerrecht auch innerstaatliche Vorgänge zunehmend in den Blick.[17]
14
Diese Besonderheiten wirken sich naturgemäß auch auf die völkerrechtliche Falllösung aus. Und so verwundert es nicht, wenn selbst im Klausurschreiben hinlänglich Geübte sich vielfach unsicher fühlen, sehen sie sich vor die noch ungewohnte Aufgabe gestellt, einen völkerrechtlichen Fall „klausurmäßig“ zu lösen. Die zwei vermutlich zentralen Probleme sollen hier etwas eingehender beleuchtet werden.
15
Da ist zunächst die Frage des Aufbaus. Es gibt nicht den einen verbindlichen Aufbau für völkerrechtliche Klausurlösungen. Mehr noch als im nationalen Recht gilt, dass man nicht stur an einem Schema festhalten darf. So ist die bei Studierenden beliebte Deliktsprüfung als Grundgerüst hilfreich, aber eben nur dort, wo auch danach gefragt ist, ob ein Rechtsverstoß vorliegt.[18] Wo etwa nach Gebietsansprüchen eines Staates gefragt wird, hilft ein solcher Aufbau offenkundig nicht weiter. Ferner sind nicht stets alle Punkte eines solchen Prüfungsschemas relevant. Wenn die Aufgabenstellung sich nicht auf die sekundären Rechtsbeziehungen der Beteiligten erstreckt, wird man auch keine Punkte dafür erhalten, dass man sich zu der Pflicht zur Wiedergutmachung bei völkerrechtswidrigem Verhalten äußert (anders, wenn z. B. ganz allgemein nach der „Rechtslage“ gefragt ist). Man kennt es i. Ü. auch aus dem nationalen Recht: Wer nach den Erfolgsaussichten einer Klage gefragt wird und bei einem rein innerstaatlichen Sachverhalt die Prüfung damit beginnt, dass er die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit problematisiert, „klebt“ zu sehr an einem erlernten Schema und steht unter dem Verdacht, Schwerpunkte nicht setzen zu können.
16
Dass es nichtden einenAufbau für das Völkerrecht geben kann, liegt auf der Hand, wenn man bedenkt, dass das Völkerrecht eine Rechtsordnung – und kein Rechtsgebiet – darstellt. Es kann um vertragliche Ansprüche gehen, um den Einsatz militärischer Gewalt mit oder ohne Mandat der Vereinten Nationen, um umweltrechtlich relevante Vorhaben, um Piraterie oder die Bekämpfung des internationalen Terrorismus. Das Völkerrecht kann sich praktisch jedes nur erdenklichen Rechts- und Lebensbereichs bemächtigen: Voraussetzung ist nur, dass die Staaten meinen, einem Problem besser begegnen zu können, wenn man sich auf zwischenstaatlicher Ebene über Wege zu seiner Lösung verständigt. In einer im Zeichen der „Globalisierung“ näher zusammenrückenden Welt liegt es in der Natur der Entwicklung, wenn immer weitere Bereiche „internationalisiert“, also gewissermaßen „vervölkerrechtlicht“ werden.[19] Diese Vielfalt sollte aber kein Grund zur Beunruhigung sein; denn im Grundansatz wird wer sich im Lösen nationalrechtlicher Fälle hinlänglich auskennt, in völkerrechtlichen Fällen viel Bekanntes wiederentdecken:
17
Auch wenn das Völkerrecht gemeinhin als „Internationales Öffentliches Recht“ bezeichnet wird, ähnelt es in seiner genossenschaftlichen Struktur eher dem Zivilrecht:[20] Einander im Grundsatz gleichberechtigte Partner vereinbaren durch Vertrag oder Gewohnheit wechselseitige Rechte und Pflichten und verpflichten sich nur soweit selbst, als sie sich freiwillig eine solche Pflicht auferlegen. Wie im Zivilrecht geht es auch im Völkerrecht vielfach um eine Prüfung vertraglicher Ansprüche und um die Verletzung vertraglicher Pflichten (z. B. Fall 2). Die Regeln über das Zustandekommen und die Beendigung völkerrechtlicher Verträge, die in der WVK vorgesehen sind, folgen dem aus dem deutschen Zivilrecht vertrauten Grundmuster „Anspruch (wirksam) entstanden? Anspruch untergegangen?“ und kennen dementsprechend rechtshindernde (wie die fehlende Vertretungsbefugnis, Zwang oder Irrtum) und rechtsvernichtende Einreden (z. B. Unmöglichkeit, Wegfall der Geschäftsgrundlage).[21] In dieser Perspektive weist auch das völkerrechtliche Delikt Parallelen zum Zivilrecht auf, nämlich zum zivilrechtlichen Deliktsrecht: Man erkennt bekannte Kausalitäts- und Zurechnungsprobleme, Fragen des Schadens (haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität etwa) usw.
18
Innerhalb von Vertragswerken tauchen ebenso, abhängig von dem jeweiligen Vertragsgegenstand, Denkmuster und damit Prüfungsraster auf, die aus dem nationalen Recht vertraut sind: z. B. die Prüfung von Grund- und Menschenrechtsverletzungen, die dem abwehrrechtlichen Muster im deutschen Verfassungsrecht ähneln (1. Eingriff in den Schutzbereich, 2. Eingriffsrechtfertigung: Fall 10). Wird das Organ einer Internationalen Organisation gegenüber einem Mitgliedstaat tätig, so ist zu prüfen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen solchen Eingriff vorlagen, ob die Grenzen der Befugnisse beachtet wurden etc. (vgl. Fälle 14 und 15): Gedankengänge, die sich innerstaatlich im Bereich der Eingriffsverwaltung finden. Im Rahmen des Völkerstrafrechts, wie es vertraglich im Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs geregelt ist, findet sich glasklares materielles Strafrecht neben genuinem Strafverfahrensrecht: Die Regeln über den Erlass von Haftbefehlen nach StPO und nach dem Römischen Statut weisen weitgehende Parallelen auf (Fall 16).
19
Natürlich gibt es immer wieder Besonderheiten, die man nicht übersehen darf, um nicht das nationale Recht fälschlicherweise „eins zu eins“ auf das Völkerrecht zu projizieren; die Grundstruktur völkerrechtlicher Falllösungen ist aber nicht gar so fremd, wie es zunächst scheinen mag. Nur muss man sich klar machen, dass völkerrechtliche Fälle Parallelen zu praktisch allen Rechtsgebieten des nationalen Rechts aufweisen können, nicht bloß (und noch nicht einmal in erster Linie) zum öffentlichen Recht.[22]
20
Eine zweite große klausurtechnische Schwierigkeit betrifft nicht selten die im Fall anwendbaren Rechtssätze.[23] Eine Zusammenstellung der anerkannten Rechtsquellen des Völkerrechts findet sich in Art. 38 Abs. 1 des IGH-Statuts. Danach können das Vertragsrecht (lit. a), das Gewohnheitsrecht (lit. b) und „die von den Kulturvölkern anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätze“ (lit. c) unterschieden werden, als Hilfsmittel zur Feststellung vor allem von Gewohnheitsrecht Gerichtsentscheidungen und „die Lehrmeinung der fähigsten Völkerrechtler der verschiedenen Nationen“ dienen (lit. d). Nicht ausdrücklich erwähnt werden in Art. 38 IGH-Statut bindende Beschlüsse Internationaler Organisationen und verbindliche einseitige Rechtsakte.[24]
21
Die Feststellung des Norminhalts stellt für das Vertragsrecht vor keine besonderen Probleme. Die Auslegungsregeln im Völkerrecht, die sich in den Art. 31 ff WVK kodifiziert finden, stimmen im Wesentlichen mit den Canones der Auslegung überein, die auch aus dem deutschen Recht bekannt sind. Allerdings bedarf die Vertragsgeltung der Aufmerksamkeit und gegebenenfalls einiger Ausführungen, sofern etwas problematisch sein sollte. Hinsichtlich des Geltungsbereichs völkerrechtlicher Verträge sind drei Dimensionen zu unterscheiden: die persönliche, die sachliche und die zeitliche. Die persönliche Anwendbarkeit (oder Anwendbarkeit ratione personae) stellt in der Regel kein Problem dar: Welche Verträge die im Klausurfall auftretenden Staaten unterzeichnet und/oder ratifiziert haben, wird im Sachverhalt meist mitgeteilt werden.[25] Die sachliche Anwendbarkeit (Anwendbarkeit ratione materiae) erfordert die Bestimmung des Vertragsgegenstandes, nötigenfalls per Auslegung. Die zeitliche Anwendbarkeit (Anwendbarkeit ratione temporis) schließlich zielt auf den Grundsatz des sog. intertemporalen Völkerrechts, wonach ein völkerrechtlicher Vertrag erst mit seinem Inkrafttreten für den jeweiligen Staat die Rechtslage bestimmt.
22
Der Umgang mit Gewohnheitsrecht in völkerrechtlichen Klausurfällen bereitet wohl die größten Schwierigkeiten. Völkergewohnheitsrecht besteht aus einer hinlänglich gefestigten Staatenpraxis(consuetudo) und einer dieser Praxis stützenden Rechtsüberzeugung(opinio iuris sive necessitatis).[26] Wie aber soll man eine gefestigte Übung in einer Klausur darstellen und wie eine Rechtsüberzeugung der Staaten begründen, ohne sie bloß zu behaupten? Hierauf gleich eine auf den ersten Blick ketzerisch anmutende Antwort: Es ist unmöglich, in einer Klausurlösung eine Norm des Völkergewohnheitsrechts in einer Weise zu begründen, die den Anforderungen an den Nachweis von Gewohnheitsrecht genügen würde.[27] Dies verlangt auch niemand. Sieht man sich an, wie die Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen (International Law Commission, ILC) in ihren Arbeiten umfangreiches Fallmaterial zusammenträgt (das seinerseits regelmäßig aber auch nur eine kleine Auswahl der Staatenpraxis umfasst und beileibe nicht repräsentativ sein muss), wird einem schnell klar, dass Vergleichbares nicht einmal annähernd von Studierenden verlangt werden kann, die eine Klausur im Völkerrecht schreiben.
23
Für derartige Klausurlösungen erlangen die in Art. 38 Abs. 1 lit. d) IGH-Statut genannten Hilfsquellen zur Ermittlung gewohnheitsrechtlicher Regeln besondere Bedeutung (Rechtserkenntnisquellen): Gerichtsentscheidungen oder Stimmen in der völkerrechtlichen Literatur.[28] Hinzu kommen bestimmte besonders markante Beispiele von Staatenpraxis. Auch Entwürfe der ILC, an sich dem soft law zugehörige Resolutionen, vor allem auch völkerrechtliche Verträge, die zumindest in Teilen als Kodifikation von Gewohnheitsrecht angesehen werden (als Beispiele seien hier die WVK, das WÜD oder Teile des SRÜ genannt), sind hilfreiche Bausteine einer „klausurgerechten“ Begründung gewohnheitsrechtlicher Regeln des Völkerrechts. Um für Klausuren gerüstet zu sein, sollte man daher über bestimmte Grundkenntnisse verfügen: Wesentliche Aussagen klassischer gerichtlicher oder schiedsgerichtlicher Entscheidungen gehören dazu,[29] ebenso wichtige völkerrechtsrelevante zeitgeschichtliche und zeitgenössische Ereignisse und Entwicklungen.
24
Natürlich muss nicht das ganze Arsenal an Begründungselementen für jede Norm des Gewohnheitsrechts mobilisiert werden, die es im Zuge einer Klausurbearbeitung heranzuziehen gilt. Gefordert ist vielmehr eine differenzierende Begründungsökonomie: Es hängt davon ab, ob es sich um ein Schwerpunktproblem des Falles handelt oder um eine Detailfrage, die eher beiläufig überwunden werden sollte, um zielstrebig zu den eigentlichen Problemen des Falles vorzudringen. Wenn z. B. ein Staatsorgan handelt, braucht man auf die Herleitung der Zurechnung von Organhandeln zum Staat kaum Mühe zu verwenden, sondern kann sich auf die bloße Feststellung beschränken, dass die Zurechnung von Organhandeln Gewohnheitsrecht ist (evtl. noch verbunden mit dem Hinweis, dass, weil Staaten überhaupt nur durch Organe handeln können, eine Staatenverantwortlichkeit ansonsten auch gar nicht denkbar wäre). Sind aber Zurechnungsfragen, u. U. in Abgrenzung zueinander, ein Hauptgegenstand des Falles, so kann man etwas eingehender darlegen, warum welche Zurechnungsgrundsätze als Bestandteil des Völkergewohnheitsrechts gelten können (hierzu Fall 5). Die Bandbreite der Begründungsmöglichkeiten reicht von reinen Autoritätsargumenten („Wie der IGH im X-Fall festgestellt hat, ist gewohnheitsrechtlich anerkannt, dass. . .“) bis hin zur eingehenden Darlegung der Herausbildung eines Völkerrechtssatzes und der verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Meist wird man einen Mittelweg beschreiten, der mal mehr in die eine, mal mehr in die andere Richtung führt.
25
Ebenfalls möglich ist, Ableitungen aus allgemein anerkannten Grundsätzen des Gewohnheitsrechts (gilt entsprechend für Ableitungen aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen) vorzunehmen: Man begründet den Ausgangsrechtssatz (weiß möglichst auch eine Gerichtsentscheidung, die diesen Satz stützt) und leitet aus ihm einen weiteren Rechtssatz her. Gewiss ist richtig, dass „die logische Ableitung von Völkerrechtssätzen eine Sache, die Anerkennung solcher Sätze in der Staatenpraxis eine andere ist“[30]; im Idealfall wird man den so gewonnenen Rechtssatz daher anhand von Staatenpraxis oder durch Gerichtsentscheidungen abzusichern versuchen, also eine Kombination aus Deduktion (= Argumentation vom Allgemeinen zum Besonderen) und Induktion (= Argumentation vom Besonderen zum Allgemeinen) anstreben.[31] Nicht immer wird dies gelingen. Letztlich geht es darum, Inhalt und Geltung eines Rechtssatzes jedenfalls plausibel und möglichst überzeugend darzulegen. Zudem geht es in Klausuren um den Nachweis, dass man den Lernstoff „drauf hat“.
26
Allgemeine Rechtsgrundsätze werden in Klausuren bestenfalls in Form von Autoritätsargumenten auftauchen können – oft wird man sich sogar auf Behauptungen beschränken müssen. Der Nachweis, dass eine Regel „von den Kulturvölkern“ (und das sind nach allgemeiner Ansicht zumindest alle Mitglieder der Vereinten Nationen) anerkannt ist, würde umfangreiche rechtsvergleichende Darlegungen verlangen, die in einer Klausur unmöglich sind. Selbst die für einen „Plausibilitätstest“ immer noch notwendigen Kenntnisse verschiedener wichtiger nationaler Rechtsordnungen wird man nicht verlangen können. Allgemeine Rechtsgrundsätze wird man daher als solche benennen (damit der Leser weiß, mit welcher Art von Rechtsnorm er es zu tun hat), aber nicht begründen.
27
Gewisse Irritationen mag auch der Umstand auslösen, dass bei einigen Rechtsgrundsätzen die tatbestandliche Abgrenzung schwer fallen kann. Die Differenzierung zwischen Treu und Glauben, venire contra factum proprium, estoppel und Vertrauensschutz z. B. ist alles andere als leicht und wohl auch müßig (Fall 1): Es handelt sich um Grundsätze mit vielen Familienähnlichkeiten, die alle ihren eigenen Kontext im jeweiligen nationalen Recht besitzen. Der gemeinsame Kerngedanke kennt viele Namen, feinere Unterschiede tun sich erst in Randbereichen auf.
28
Beschlüsse Internationaler Organisationen (z. B. Resolutionen des UN-Sicherheitsrates) bringen keine besonderen klausurrelevanten Probleme mit sich. Geltungstechnisch hat man, da es sich um völkerrechtliches „Sekundärrecht“ handelt (also um Recht, das vermöge einer völkerrechtlich eingeräumten Befugnis geschaffen wird), zu prüfen, ob der Adressat des fraglichen Beschlusses Mitglied der betreffenden Internationalen Organisation ist, ob das Organ befugt ist, rechtsverbindliche Beschlüsse zu fassen und ob es sich im Rahmen dieser Befugnis gehalten hat. Insbesondere bei Resolutionen des UN-Sicherheitsrates können auch Auslegungsfragen auftauchen, die im Wesentlichen unter entsprechender Anwendung der in der WVK niedergelegten Grundregeln (die WVK betrifft ja nur Verträge zwischen Staaten, nicht Resolutionen von Organen Internationaler Organisationen) beantwortet werden können (Fälle 14 und 15).
29
Auch einseitige Rechtsakte schließlich sind in gewissem Sinne „Sekundärrecht“ (der Begriff ist hier aber ungebräuchlich), da bereits die Möglichkeit, sich mittels einseitiger Akte selbst zu binden, teils über Gewohnheitsrecht, teils über allgemeine Rechtsgrundsätze begründet wird. Inhaltlich wird man die Erklärung zu interpretieren haben. Was die Möglichkeit einer einseitigen Selbstverpflichtung und deren Voraussetzungen betrifft, ist vor allem auf den Ostgrönland-Fall des StIGH und die Nukleartest-Fälle des IGH aus dem Jahre 1974 als klassische Leitentscheidungen zu verweisen (zu einseitigen Akten Fall 1).[32]
30
Im Februar 2023 gibt es erneut Streit zwischen Aloa und Beloa. Schon wieder fangen beloische Fischer Heringe vor der Küste Aloas. Beloa erkennt zwar an, dass sich die Fanggründe in den Küstengewässern von Aloa befinden, beruft sich aber auf einen völkerrechtlichen Vertrag aus dem Jahre 1786, in dem den Fischern von Beloa Fischereirechte vor der Küste Aloas eingeräumt wurden. Aloa hält diesen Vertrag für „null und nichtig“. Schließlich sei er seinerzeit unter militärischem Druck abgeschlossen worden. Außerdem hätten die beloischen Fischer im Jahre 1922 die Fischerei vor der aloischen Küste eingestellt und erst im Jahre 2017 wieder aufgenommen, nachdem die beloischen Gewässer nahezu überfischt gewesen seien, und damit den immer noch andauernden Streit ausgelöst. Im Übrigen habe sich Beloa auch nicht gerührt, als Aloa im Jahre 1990 eine Ausschließliche Wirtschaftszone erklärt habe. Damals hatte Aloa zugleich bekannt gegeben, dass es in seinen Küstengewässern „unbeschränkte souveräne Rechte“ beanspruche. Auf Nachfrage der Regierung von Celoa, welche Rechte anderer Staaten damit ausgeschlossen sein sollten, hatte die Regierung Aloas seinerzeit in einem Notenwechsel erklärt, das Recht aller Staaten auf friedliche Durchfahrt durch das aloische Küstenmeer bleibe unbestritten. Die Erklärung beziehe sich in erster Linie auf ausländische Fischer, die allerdings ohnehin seit vielen Jahrzehnten nicht mehr vor der Küste von Aloa gefischt hätten. Beloa beruft sich nun hingegen auf den Vertrag und macht zudem Gewohnheitsrecht geltend: Immerhin würden beloische Fischer, wenn auch mit einer gewissen Unterbrechung, seit „hunderten von Jahren“ in aloischen Gewässern Heringe fangen. Schließlich beruft sich Beloa auf eine Erklärung des Fischereiministers von Aloa. Am Rande einer internationalen Konferenz, die 2020 wegen des Fischereistreits zwischen beiden Staaten einberufen wurde, habe der Minister gegenüber Journalisten zugesagt, man werde gegen die Fischer aus Beloa nicht einschreiten. Unterstellt, dass der Tatsachenvortrag zutreffend ist:
Dürfen die Fischer aus Beloa in den aloischen Küstengewässern fischen?
31
A.
Grundsatz: küstenstaatliche Souveränität→ Rechtsgrundlage für Fischereirecht erforderlich
B.
Ausnahme: Fischereirecht für Beloa
I.
Vertragliches Recht
1.
Wirksames Zustandekommen des Vertrags? → militärischer Druck (Art. 52 WVK)? (-), 1786 noch kein Gewaltverbot
2.
Erlöschen der vertraglichen Rechte? → Einordnung der fehlenden Vertragspraxis 1922–2017 → Problem durchgängig: kein B zurechenbares Verhalten (private Fischer!)
a)
Verwirkung
b)
Derogierendes Gewohnheitsrecht
c)
Desuetudo
d)
Einvernehmliche Beendigung des Vertrages → ausdrücklich (-) → stillschweigend über acquiescence? (+): vgl. Erklärung von A 1990, Nachfrage von C
II.
Gewohnheitsrechtlich begründetes Recht → Fischer aus B fischen „seit hunderten von Jahren“ vor der Küste von A → (-), fehlende Praxis nach 1922; Praxis ab 2017 umstritten
III.
Recht aus einseitiger Erklärung? → Möglichkeit der Rechtsbindung durch einseitige Erklärung → Zuständigkeit: Fischereiminister (+); Ernsthaftigkeit: öffentliche Erklärung (+); inhaltliche Bestimmtheit und Rechtsbindungswille: (-), Nichteinschreiten ist nicht Anerkennung
32
Gemäß Art. 2 SRÜ besitzt der Küstenstaat vorbehaltlich des Rechts der friedlichen Durchfahrt volle Souveränität über das Küstenmeer in einer Breite von maximal 12 Seemeilen. Insbesondere ist die Meeresnutzung in dieser Zone allein dem Küstenstaat zugewiesen. Ob das SRÜ Anwendung findet, lässt sich dem Sachverhalt nicht entnehmen. Der Grundsatz ist jedoch seit langem als eine fundamentale Regel des Seevölkerrechts gewohnheitsrechtlich anerkannt. Ein Fischereirecht müsste den beloischen Fischern daher von Aloa eingeräumt worden sein.
33
Die Fallfrage lautet, ob die Fischer von Beloa vor der aloischen Küste fischen dürfen, ob also insoweit ein Fischereirecht besteht. Als Quelle eines solchen Rechts kommen im vorliegenden Fall ein Vertrag (der Fischereivertrag von 1786), Gewohnheitsrecht (von Beloa behauptet) und ein einseitiger Rechtsakt (Äußerung des Fischereiministers) in Betracht. Zwischen den verschiedenen Quellen des Völkerrechts gibt es keine Hierarchie im Sinne eines Rangunterschieds. Zumeist empfiehlt es sich aber, mit den vertraglichen Rechten zu beginnen, weil diese regelmäßig spezieller sind als das allgemeine Gewohnheitsrecht (und in Klausuren leichter „handhabbar“). Da im vorliegenden Fall das Schicksal des Vertrages eine Rolle spielt, empfiehlt sich eine chronologische Anordnung, wie sie sich im Sachverhalt bereits abzeichnet.
34
Ein Fischereirecht Beloas könnte sich aus dem Vertrag von 1786 ergeben. Dem Sachverhalt ist nicht zu entnehmen, dass dieser Vertrag seinerzeit unwirksam zustande gekommen wäre. Allerdings beruft sich Aloa darauf, der Vertrag sei „null und nichtig“, weil er unter militärischem Druck abgeschlossen worden sei. Nach Art. 52 WVK sind Verträge nichtig, wenn ihr Abschluss durch Androhung oder Anwendung von Gewalt erzwungen wurde.[1] Ganz abgesehen davon aber, dass nicht bekannt ist, ob Aloa und Beloa Parteien der WVK sind, finden diese Bestimmungen nur auf Verträge Anwendung, die nach dem Inkrafttreten der WVK für die betreffenden Staaten abgeschlossen wurden (Art. 4 WVK). Zwar kodifiziert die WVK viele Regeln, die schon zuvor gewohnheitsrechtliche Geltung hatten,[2] das Gewaltverbot indes, das hinter der Regelung des Art. 52 WVK steht, ist eine Errungenschaft des 20. Jahrhunderts und kann in seinem heutigen Verständnis erst auf die Zeit nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs datiert werden.[3] Im Jahre 1786 war militärische Gewalt als Mittel der Politik noch nicht ausgeschlossen, so dass es unerheblich für die Wirksamkeit eines solchen historischen Vertrages ist, ob er unter militärischem Druck abgeschlossen wurde. Da allenfalls der Abschluss, nicht aber der Inhalt des Vertrages die Anwendung militärischer Gewalt involvierte, spielt es auch keine Rolle für die Fortgeltung des Vertrages (entsprechend Art. 64 WVK), dass inzwischen das völkerrechtliche Gewaltverbot als ius cogens gilt. Das Fischereirecht ist somit wirksam begründet worden.
35
Wie bei einer zivilrechtlichen Anspruchsprüfung, folgt auch die Prüfung vertraglicher Ansprüche im Völkerrecht dem Schema „Anspruch (wirksam) entstanden? Anspruch untergegangen? Anspruch durchsetzbar?“ Nachdem das wirksame Zustandekommen geprüft wurde, wird gleich der Untergang des Anspruchs zu prüfen sein. Dass die WVK auf den vorliegenden Vertrag keine Anwendung findet, ist zwar offensichtlich; die Heranziehung dient hier indes dazu, einen „Aufhänger“ für das Argument von Aloa zu finden. Die Erwähnung von Art. 64 WVK gehört zwar zur Frage, ob der Anspruch untergegangen ist, wurde hier aber aus „dramaturgischen“ Gründen vorgezogen: zum einen, weil es gerade um einen möglichen Verstoß gegen das Gewaltverbot ging; zum anderen, um dem – im vorliegenden Fall offensichtlich irrelevanten – Argument keinen allzu prominenten Platz als eigenständigem Grund zur Beendigung des Fischereivertrags einzuräumen.
36
Fraglich indes ist, ob dieses vertragliche Recht erloschen ist, nachdem es seit 1922 nicht mehr genutzt und der Fischfang erst im Jahre 2017 wieder aufgenommen wurde. Eine dauerhafte Übung ist Geltungsvoraussetzung nur beim Völkergewohnheitsrecht; ein Vertrag hingegen gilt kraft Zustimmung der Parteien, gebunden zu sein. Dennoch ist es möglich, dass auch ein Vertrag, der lange Zeit keine Anwendung gefunden hat, seine Rechtswirkungen verliert.[4]
37
Ein Erlöschen der Rechte kommt nach dem Sachverhalt durch zwei Umstände in Betracht – zum einen dadurch, dass jahrzehntelang kein beloischer Fischer vor der aloischen Küste gefischt hat; zum anderen dadurch, dass Aloa 1990 seine unbeschränkten Rechte proklamiert und Beloa hiergegen bis 2017 nichts unternommen hat. Zunächst ist – getreu dem hier gewählten chronologischen Ansatz – die zwischenzeitliche Aufgabe der Küstenfischerei zu betrachten. Unter d) wird dann das Stillhalten Beloas nach der Erklärung von 1990 untersucht. Bei a) bis c) geht es jedes Mal darum, völkerrechtlich anerkannte Konstruktionen zu finden, warum die Nichtübung zu einer Beendigung der vertraglichen Bindung geführt haben könnte. Dabei gibt es zum einen gewisse Überschneidungen, da die Figuren nicht so exklusiv sind, dass sie immer scharf voneinander zu trennen sind; zum anderen gibt es keine zwingende Reihenfolge. Da zwischen dem derogierenden Gewohnheitsrecht und der desuetudo gewisse Parallelen bestehen (positive Gewohnheit versus negative Gewohnheit) und die unter d) behandelte stillschweigende einvernehmliche Vertragsbeendigung z. T. ihrerseits als desuetudo bezeichnet wird (die Terminologie ist uneinheitlich), wurde die vorliegende Reihenfolge gewählt. Eine andere Abfolge wäre möglich.
38
Zum Teil wird angenommen, dass vertragliche Rechte als verwirkt anzusehen sind, wenn eine Vertragspartei sie über einen längeren Zeitraum nicht in Anspruch genommen hat und bei der anderen Partei der Eindruck entstehen durfte, dass auch in Zukunft von einer Geltendmachung dieser Rechte abgesehen werden würde.[5] Eine solche Verwirkung aus Gründen des Vertrauensschutzes beruht letztlich auf den Gedanken des estoppel und des venire contra factum proprium.[6] Voraussetzung ist aber jedenfalls, dass das Vertrauen an ein Verhalten der Vertragspartei anknüpft. Im vorliegenden Fall waren es jedoch die beloischen Fischer, die davon absahen, in den Küstengewässern Aloas zu fischen. Auch wenn der Vertrag allein ihren Interessen diente, kann aus dem Verhalten der privaten Fischer nicht darauf geschlossen werden, dass Beloa als Vertragspartei auf die Geltendmachung der Fischereirechte verzichtet hat oder verzichten würde.
39
Vertragliche Rechte können auch durch entgegenstehendes Gewohnheitsrecht erlöschen.[7] Sollte der Vertrag von 1786 durch derogierendes Gewohnheitsrecht abgelöst worden sein, so müsste an seine Stelle eine abweichende Übung getreten sein, die von einer entsprechenden Rechtsüberzeugung getragen wird. Eine gewandelte Rechtsüberzeugung hat zumindest Aloa durch seine Erklärung von 1990 zum Ausdruck gebracht, wonach es sich als Inhaber „unbeschränkter“ Rechte im Küstenmeer betrachtete. Unabhängig von der Position Beloas aber fehlt es an einer abweichenden Übung, welche diese Rechtsüberzeugung in völkerrechtliche Praxis übersetzt hätte. Nach den Umständen war es Aloa gar nicht möglich, eine neue Übung von sich aus ins Werk zu setzen, ohne dass ein beloischer Fischer begehrt hätte, in den aloischen Küstengewässern zu fischen. Die unbeschränkten Rechte konnten sich erst in der Praxis behaupten, als der erste beloische Fischer sich im Jahre 2017 auf die vertraglichen Beschränkungen dieser Rechte berief. Seitdem aber gibt es Streit zwischen beiden Staaten. Eine abweichende Übung, welche die Fischereirechte Beloas zu Gunsten der unbeschränkten küstenstaatlichen Souveränität Aloas abgelöst hätte, ist nicht ersichtlich.
40
Es ist aber auch möglich, dass ein Vertrag mangels Praxis außer Kraft tritt, ohne dass es der Herausbildung einer positiven Völkerrechtsnorm bedürfte. Ein Vertrag kann danach bereits durch dauerhafte Nichtübung (sog. desuetudo) erlöschen.[8] Ob die Nichtübung als solche ausreicht oder ob diese quasi das Spiegelbild des positiv derogierenden Gewohnheitsrechts darstellt und daher ebenfalls von einer opino iuris getragen sein muss,[9] kann hier dahinstehen, denn jedenfalls muss die Nichtübung von den Vertragsparteien ausgehen.[10] Wie dargelegt ist aber die fehlende Nutzung der Fischereirechte durch die beloischen Fischer Beloa nicht zuzurechnen. Der Vertrag ist nicht durch Nichtübung erloschen.
41
In Betracht könnte aber eine einvernehmliche Vertragsbeendigung kommen (vgl. den Grundsatz in Art. 54 lit. b WVK). Zwar liegt keine Erklärung Beloas vor, wonach es den Vertrag als beendet betrachte. Ein Vertrag kann jedoch auch stillschweigend beendet werden.[11] Bisweilen wird gerade dieser Fall als desuetudo bezeichnet bzw. die desuetudo als Fall der stillschweigenden einvernehmlichen Vertragsbeendigung verstanden.[12] Die Möglichkeit, dass auch ein qualifiziertes Schweigen Rechtswirkungen haben kann, bringt es mit sich, dass ein Staat unter Umständen verpflichtet sein kann, das Fortbestehen des Vertrags zu betonen, um dessen Rechtsgültigkeit zu bewahren. Hierin kommt der allgemeine Rechtsgrundsatz qui tacet consentire videtur si loqui debuisset ac potuisset („wer schweigt, scheint zuzustimmen, wenn er hätte reden müssen und können“) zum Ausdruck. Der IGH hat diesen Grundsatz in seiner spezifischen völkerrechtlichen Ausprägung der acquiescence im britisch-norwegischen Fischerei-Fall dahingehend präzisiert, dass ein Protest zur Rechtswahrung nötig ist, wenn die Haltung des anderen Staates bekannt ist und wenn auf Grund der eigenen Interessen vom betroffenen Staat eine Reaktion erwartet werden durfte.[13] Auch wenn es dort um die Behauptung gewohnheitsrechtlicher Rechte gegen einen Wandel des Gewohnheitsrechts ging, betreffen diese Voraussetzungen doch den allgemeinen Grundsatz des qui tacet und sind damit auch auf die stillschweigende Beendigung von Verträgen übertragbar. So ist z. B. anerkannt, dass durch stillschweigende Hinnahme der Erklärung von 1990, in der Österreich zum Ausdruck brachte, dass es die Rüstungsbeschränkungsklauseln des österreichischen Staatsvertrags von 1955 als obsolet betrachte, die Klauseln auch mit Wirkung gegenüber den Vertragsparteien als erloschen anzusehen sind.[14]
42
Aloa beanspruchte in seiner Erklärung von 1990 „unbeschränkte souveräne Rechte“ in seinen Küstengewässern. Dies konnte nur so verstanden werden, dass Aloa der Auffassung war, in der Ausübung seiner souveränen Rechte nicht, d. h. auch nicht durch völkerrechtliche Verträge beschränkt zu sein. Auch Celoa, von dem nicht mitgeteilt ist, ob es Beloa vergleichbare Fischereirechte einmal besessen hat, hat die Erklärung in diesem Sinne gedeutet und sich durch Nachfrage bei Aloa vergewissert, ob dies tatsächlich die Position sei. Zwar dürfte der Notenwechsel zwischen Aloa und Celoa Beloa nicht bekannt geworden sein; die Erklärung als solche aber ließ allenfalls eine Vergewisserung, nicht aber Zweifel darüber zu, dass Aloa sich in seinen Nutzungsrechten „unbeschränkt“ sah. Hierdurch wurde ein deutliches Zeichen gesetzt, dass Aloa sich nicht länger an den Vertrag gebunden sah. Wie die Nachfrage von Celoa zeigt, ist die Erklärung auch öffentlich bekannt geworden. Angesichts der besonderen Interessen von Beloa ist zu unterstellen, dass es von der Proklamation Kenntnis erlangt hat. Es kommt nun darauf an, ob von Beloa unter den konkreten Umständen eine Reaktion erwartet werden durfte. Im vorliegenden Fall existieren „historische“ Vertragsrechte, die fast 100 Jahre lang ungenutzt geblieben waren. Auch wenn diese fehlende Nutzung nicht als Verhalten Beloas angesehen werden kann (s. o.), so konnte doch von Beloa erwartet werden, dass es seinen Willen, an dem Vertrag festzuhalten, zum Ausdruck bringt, wenn Aloa diesen Vertrag durch öffentliche Erklärung als nicht mehr gültig behandelt. Die 27 Jahre später erfolgende Einforderung der historischen Rechte kam zu spät. Es ist davon auszugehen, dass der Vertrag erloschen ist (a. A. gut vertretbar).
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Die Schwierigkeit besteht hier darin, das Stillhalten Beloas einzuordnen. Für die rechtliche Deutung wurde hier ein deduktives Vorgehen gewählt: Zunächst einmal ist anerkannt, dass man auch stillschweigend einen Vertrag einvernehmlich beenden kann. Hieraus folgt, dass es qualifiziertes Schweigen gibt. Das qualifizierte Schweigen öffnet die Möglichkeit, auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz des qui tacet und hierüber auf den Grundsatz der acquiescence zuzugreifen. Hier kann mit der IGH-Entscheidung im britisch-norwegischen Fischereistreit sichereres Terrain gewonnen werden. Der auf diese Weise herauspräparierte Rechtssatz muss dann nur noch auf den Fall angewendet werden. Der Verweis auf die Erklärung Österreichs von 1990 dient in der Argumentation dazu, das durch Deduktion erzielte Zwischenergebnis durch Bezugnahme auf entsprechende Staatenpraxis abzusichern.
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Ein gewohnheitsrechtliches Fischereirecht, auf das sich Beloa ebenfalls beruft, bestünde nur, wenn sich eine dauerhafte Übung (sog. consuetudo) nachweisen ließe, die von einer entsprechenden Rechtsüberzeugung (sog. opinio iuris), vgl. Art. 38 Abs. 1 lit. b IGH-Statut, getragen ist.[15] Zwar ist denkbar, dass aus erloschenen Vertragsrechten gewohnheitsrechtliche Rechte und Pflichten entstehen, etwa, wenn ein befristeter Vertrag erlischt, die bisherige vertragliche Praxis aber fortgesetzt wird, weil sich die Staaten insoweit einander verpflichtet sehen. Hier aber ist der Vertrag von 1786 gerade durch Nichtübung erloschen. Selbst wenn die Einlassung von Beloa, seine Fischer hätten seit „hunderten von Jahren“ in aloischen Gewässern gefischt, so zu verstehen sein sollte, dass es schon vor 1786 traditionelle Fangrechte gegeben habe, wären diese erst recht durch die fehlende Übung und durch die anlässlich der Erklärung von 1990 zum Ausdruck gekommene Haltung der Parteien erloschen. Zwar liegt der Einwand nahe, dass es nicht Beloa, sondern die beloischen Fischer waren, die das Fischen in den aloischen Gewässern mehrere Jahrzehnte lang aufgegeben hatten; anders als oben jedoch geht es nicht um die Beendigung eines Vertrages, welcher den Fischern das Fischen ermöglicht, sondern um die Begründung eines gewohnheitsrechtlichen Fischereirechts als solchem. Diese Begründung aber ist auf eine Praxis angewiesen, die nur von den Fischern ausgehen kann; die staatliche Bindung folgt sodann aus der Duldung des Fischens auf Grundlage einer Rechtsüberzeugung. Während der Vertrag auf die Verschaffung einer Möglichkeit gerichtet sein kann, ist das Bestehen einer Möglichkeit für die Begründung von Gewohnheitsrecht nicht ausreichend. Beim Gewohnheitsrecht gehört die fortgesetzte Übung schließlich gerade zu den Geltungsvoraussetzungen der Norm. Eine Praxis gibt es zwar wieder seit 2017; da diese aber gerade zu dem Streit zwischen beiden Staaten geführt hat, handelt es sich um keine gemeinsame Übung; auch kann von einer gemeinsamen Rechtsüberzeugung nicht die Rede sein.
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