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Sie möchten als Lehrgangteilnehmer oder Studierender ergänzend zum Unterricht und zu den Vorlesungen ein Lehrbuch nutzen, das sich an Ihren Bedürfnissen orientiert? Sie möchten Ihr Wissen als Sachbearbeiter in der Kommunalverwaltung oder als Ratsmitglied theoretisch fundiert erweitern und sicher in der Praxis anwenden können? Sie möchten als Dozent Ihren Unterricht mit diesem Lehrbuch flankieren oder dieses Lehrbuch als Basis für den systematischen Aufbau Ihrer Vorlesung verwenden? Dann ist dieses Fachbuch genau das richtige für Sie, um das Kommunale Finanzmanagement in all seinen Facetten rechtlich und buchhalterisch von der Haushaltsplanung bis hin zum Jahresabschluss zu verstehen. Das Werk orientiert sich an den Lehr- und Stoffverteilungsplänen der nordrhein-westfälischen Studieninstitute und beinhaltet die verschiedenen Schwierigkeitsgrade der mittleren und gehobenen Verwaltungslehrgänge auf der Grundlage der neuen Rechtslage zum 01.01.2019. Mit zahlreichen Beispielen, Übungsfällen und Schaubildern.
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Seitenzahl: 313
Veröffentlichungsjahr: 2020
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation
in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische
Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.
Redaktionsstand: 15.09.2019
eISBN 978-3-7869-1015-2
© 2. überarbeitete Auflage, 2019 by Maximilian Verlag, Hamburg
Ein Unternehmen der
Alle Rechte vorbehalten.
Produktion: Inge Mellenthin
Umschlaggestaltung: Marisa Tippe
Die Autoren
Vorwort
1EINFÜHRUNG IN DAS RECHNUNGSWESEN
1.1Begriffspaare des Rechnungswesens
1.1.1Einzahlungen und Auszahlungen
1.1.2Einnahmen und Ausgaben
1.1.3Erträge und Aufwendungen
1.1.4Leistungen (Erlöse) und Kosten
1.2Abgrenzung der Rechnungskreise
1.2.1Externes Rechnungswesen
1.2.2Internes Rechnungswesen
1.3Zusammenfassende Darstellung zur Abgrenzung der Begriffspaare
1.4Übungen zur Abgrenzung der Begriffspaare
2KOMMUNALES HAUSHALTSRECHT
2.1Einführung in das kommunale Haushaltsrecht
2.1.1Kommunale Selbstverwaltung und Finanzhoheit als Merkmal der Kommunalverwaltung
2.1.2Begriff der öffentlichen Finanzwirtschaft
2.1.3Kommunaler Haushaltskreislauf
2.2Ziele und Systematik des kommunalen Haushaltsrechts
2.2.1Ziele
2.2.2Drei-Komponenten-System
2.3Besondere Bedeutung eines Kämmerers in der Kommunalverwaltung
2.4Allgemeine Haushaltsgrundsätze
2.4.1Einführung
2.4.2Sicherung der stetigen Aufgabenerfüllung
2.4.3Sparsames, wirtschaftliches und effizientes Handeln
2.4.4Beachtung der gesamtwirtschaftlichen Belange
2.4.5Sicherung der Liquidität (Zahlungsfähigkeit)
2.4.6Zeitliche Bindung und terminiertes Inkrafttreten der Haushaltssatzung
2.4.7Öffentlichkeitsgebot
2.4.8Rangfolge der Finanzmittelbeschaffung
2.5Haushaltssatzung
2.5.1Begriff, Struktur und Aufbau
2.5.2Bedeutung des Kämmerers im Vorverfahren
2.5.3Besondere Rechte der Einwohner und Abgabepflichtigen
2.5.4Beratung und Beschlussfassung durch den Rat
2.5.5Nach der Beschlussfassung Anzeige bei der Aufsichtsbehörde
2.5.6Fristen und Wirksamwerden
2.5.7Nachtragssatzung
2.6Haushaltsplan und Teilpläne
2.6.1Einführung
2.6.2Haushaltsplan
2.6.3Ergebnisplan
2.6.4Finanzplan
2.6.5Teilpläne
2.6.6Übungsaufgabe
2.6.7Teilergebnisplan
2.6.8Teilfinanzplan
2.6.9Verpflichtungsermächtigungen
2.6.10Weitere Angaben in den Teilplänen
2.6.11Gesamtüberblick: Haushaltssatzung – Haushaltsplan – Teilpläne
2.7Haushaltsausgleich und Haushaltssicherung
2.7.1Einführung
2.7.2Grundsatz und Arten des Haushaltsausgleichs
2.7.3Ausgleichsrücklage
2.7.4Planung eines globalen Minderaufwands
2.7.5Inanspruchnahme der allgemeinen Rücklage
2.7.6Überschuldungsverbot
2.7.7Haushaltssicherung
2.7.8Ziel und Inhalte eines Haushaltssicherungskonzepts
2.7.9Genehmigungspflicht des Haushaltssicherungskonzepts
2.7.10Ableitung eines Aufbauschemas
2.7.11Übungsaufgaben
2.8Veranschlagung im Teilplan
2.8.1Einführung
2.8.2Veranschlagungsgrundsätze
2.8.3Veranschlagung eines konsumtiven Sachverhalts
2.8.4Übungsaufgaben
2.8.5Veranschlagung eines investiven Sachverhalts
2.8.6Berücksichtigung von Vermögensgegenständen mit geringer Bedeutung
2.8.7Übungsaufgaben
2.9Haushaltsausführung/Bewirtschaftung
2.9.1Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen
2.9.2Vorläufige Haushaltsführung
2.9.3Flexible Bewirtschaftung des Haushalts
2.10Kredite im kommunalen Haushaltsrecht
2.10.1Einführung
2.10.2Kredit zur Liquiditätssicherung
2.10.3Kredit für Investitionen
2.10.4Kredit zur Umschuldung
2.10.5Beispielfall
2.10.6Lösung in kurzer Aufsatzform
2.11Bestandteile und Feststellung des Jahresabschlusses nach §§ 95 und 96 GO NRW
2.12Übungsaufgabe Wissensanwendung, Mix aus diversen Themen
3DOPPELTE BUCHFÜHRUNG IM KOMMUNALEN FINANZMANAGEMENT
3.1Kommunale Bilanz
3.2Konten der kommunalen Bilanz – Bestandskonten
3.2.1Übungssachverhalte Bilanz/Bilanzkonten
3.2.2Übungssachverhalte Bestandsbuchungen
3.2.3Inventur/Inventar
3.3Ergebnisrechnung
3.3.1Aufgabe zum Themenkreis Auszahlung, Aufwand, Einzahlung, Ertrag
3.3.2Übungssachverhalt
3.4Finanzrechnung
3.5Buchungen im Sachanlagebereich – Abschreibungen
3.5.1Übungssachverhalte zum Thema Abschreibungen
3.6Rückstellungen
3.6.1Übungssachverhalte zum Thema Rückstellungen
3.7Rechnungsabgrenzung, sonstige Forderungen und sonstige Verbindlichkeiten
3.7.1Übungssachverhalte zum Thema sonstige Forderungen und sonstige Verbindlichkeiten
3.8Aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten
3.8.1Übungssachverhalte zur aktiven und passiven Rechnungsabgrenzung
3.9Buchungen von Zuwendungen
3.9.1Übungssachverhalt 1 zum Thema Sonderposten
3.9.2Übungssachverhalt 2 zum Thema Sonderposten
3.10Berücksichtigung von Vor- und Umsatzsteuer
3.11Forderungen
3.11.1Beispiel-Sachverhalt zu Forderungen
3.12Grundsätze ordnungsgemäßer (kommunaler) Buchführung (GoB-k)
3.13Jahresabschlussbuchungen
Thomas Baumeister hat nach der Ausbildung zum Bankkaufmann als Diplom-Verwaltungswirt (FH) vielfältige berufliche Erfahrungen beim Kreis Unna gesammelt. Dort war er u.a. Projektleiter bei der Einführung des „Neuen Kommunalen Finanzmanagements“ (NKF) und bei der Einführung der Thematik „Gesamtabschluss“. Bei der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie in Bochum erwarb er erfolgreich das Wirtschaftsdiplom „Betriebswirt (VWA)“ und in einem weiteren Studiengang das Wirtschaftsdiplom „Controllingbetriebswirt (VWA)“. Beim Kreis Unna war er zuletzt als Leiter der Zentralen Finanzbuchhaltung tätig, ehe er 2010 zum Studieninstitut für kommunale Verwaltung Hellweg-Sauerland wechselte. Dort ist er stellvertretender Studienleiter, Leiter des Fachbereichs „Aus- und Weiterbildung“ und unterrichtet als Dozent neben dem Fach „Handlungs- und Sozialkompetenz“ alle finanzwirtschaftlichen Themengebiete.
Markus Erdtmann ist Sachgebietsleiter der Zentralen Finanzbuchhaltung des Kreises Unna. Nach dem Diplomstudium der Verwaltungswissenschaften an der FHöV NRW und einem anschließenden Masterstudium des Europäischen Verwaltungsmanagements sowie der berufsbegleitenden Ausbildung zum „Bilanzbuchhalter kommunal“ hat er u.a. in der Projektgruppe zur Einführung des NKF beim Kreis Unna mitgewirkt und war Teilnehmer im Landesprojekt zur Erstellung des NKF-Gesamtabschlusses. Markus Erdtmann hat seit vielen Jahren einen nebenamtlichen Lehrauftrag am Studieninstitut für kommunale Verwaltung Hellweg-Sauerland in Soest in den Fächern „Kommunale Buchführung“, „Kommunales Finanzmanagement“ sowie „Staats- und Europarecht“.
Thomas Mühlenweg hat das Verwaltungshandwerk bei einer niederrheinischen Kreisverwaltung von der Pike auf gelernt. Dort hat er vielfältige berufliche Erfahrungen gesammelt und war einige Jahre mit unterschiedlichen Aufgaben der Kämmerei betraut, ehe er als hauptamtlicher Dozent zum Studieninstitut Niederrhein wechselte. Dort lehrt er Finanzthemen in den Bereichen Aus- und Fortbildung. Nebenberuflich ist er als Lehrbeauftragter, Prüfer und Gutachter für die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen tätig.
Simon Thienel war nach dem Diplom-Studiengang Verwaltungsbetriebswirtschaft an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung in der Kämmerei der Stadt Ennepetal für das Aufgabengebiet Beteiligungs-, Schulden- und Vermögensmanagement zuständig. Darauf aufbauend war er zugleich Mitglied der Projektgruppe zur Einführung des „Neuen Kommunalen Finanzmanagements (NKF)“ und dabei insbesondere für die Vermögenserfassung und -bewertung verantwortlich. Seit 2005 doziert Herr Thienel bei verschiedenen Bildungsträgern in den Bereichen Kommunales Haushaltsrecht, Marketing und Kommunale Buchführung. Im Jahr 2007 wechselte er hauptberuflich als Verwaltungsleiter und Hauptamtlicher Dozent zum Südwestfälischen Studieninstitut für kommunale Verwaltung und Verwaltungsakademie für Westfalen und ist dort nunmehr seit 2013 Geschäftsführer, Kämmerer und stellvertretender Studienleiter des Zweckverbands.
Nachdem zum 01.01.2019 in Nordrhein-Westfalen das „Kommunale Finanzmanagement (KFM)“ wiederholt vom Gesetzgeber modifiziert wurde, musste unseres Erachtens die erste Auflage dieses Lehrbuchs vom 14.08.2018 zeitnah überarbeitet werden. Die Änderungen der Gemeindeordnung NRW und die Abschaffung der Gemeindehaushaltsverordnung NRW, ersetzt durch die Kommunalhaushaltsverordnung NRW, münden nun in die zweite Auflage. Insbesondere die weitere „Lockerung“ der Regelungen des Gesetzgebers zum kommunalen Haushaltsausgleich wurden neben weiteren redaktionellen Änderungen, die auf der Grundlage der Erfahrungen und des Feedbacks zur ersten Auflage beruhen, eingearbeitet. Zudem hat der Gesetzgeber z.B. die Stellung des beauftragten Kämmerers im Vergleich zum bestellten Kämmerer weiter angeglichen, ohne dabei allerdings die in der siebten und letzten Handreichung empfohlene kommunalverfassungsrechtliche Notwendigkeit eines stellvertretenden Kämmerers zu regeln. Daneben finden sich weitere kleinere und größere Auswirkungen, die sich z.B. daraus ergeben, dass im Rahmen des § 83 GO NRW das Wort „muss“ bei der Deckung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen durch „kann“ ersetzt wurde und somit die Frage erlaubt ist, ob die Verbindlichkeit des Haushaltsplans als wichtigste Grundlage des Verwaltungshandelns gemäß § 79 Abs. 3 GO NRW damit nicht latent unterwandert wird.
Gleichzeitig wird dies natürlich auch zu Veränderungen in den Lehr- und Stoffverteilungsplänen der Ausbildungsgänge der kommunalen Studieninstitute und der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung führen. Die Bedeutung des Fachs „Kommunale Buchführung“ ist dabei nicht kleiner geworden.
Aufgrund der engen Verzahnung der Unterrichtsfächer Kommunale Buchführung und Haushaltsrecht haben sich die Autoren wiederholt für die Bündelung dieser Themen für die zweite Auflage dieses gemeinschaftlichen Werks der Studieninstitute Niederrhein (Krefeld), Hellweg-Sauerland (Soest) und Südwestfalen (Hagen) entschieden. Es wird weiterhin darauf Wert gelegt, dass die Unterzeichner mit der Ambition an dieses Lehrbuch herangegangen sind, ein Grundverständnis für die Finanzthemen der Kommunen zu vermitteln, und sie haben dabei bewusst auf kompliziertere Darstellungen verzichtet. Dieses Werk hat nicht den Anspruch, Bilanzbuchhalter/-innen auszubilden. Es soll die Lernenden in die Lage versetzen, neu erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten auf Sachverhalte richtig anzuwenden und rechtliche Hintergründe erläutern zu können. Dafür haben die Unterzeichner aufgrund des positiven Feedbacks zur ersten Auflage weiterhin darauf gesetzt, dieses Fachbuch in authentischer und verständlicher Sprache für die Lehrgangsteilnehmenden zu schreiben. Aus methodisch-didaktischen Gründen wurde bei manchen Übungsaufgaben auf Lösungen verzichtet.
Unser Dank gilt der Arbeitsgemeinschaft der Studieninstitute, die uns als Fachdozenten wiederholt für dieses Projekt ausgewählt hat und dem Verlag für die wiederholt konstruktive und auch menschlich gute Zusammenarbeit.
Hagen im September 2019
Thomas Baumeister, Markus Erdtmann, Thomas Mühlenweg und Simon Thienel
Um sich mit der Systematik des Kommunalen Finanzmanagements inhaltlich zu beschäftigen, ist zunächst eine Abgrenzung der folgenden betriebswirtschaftlichen Begriffspaare erforderlich:
•Einzahlungen und Auszahlungen
•Einnahmen und Ausgaben
•Erträge und Aufwendungen
•Leistungen (Erlöse) und Kosten
Eine Einzahlung liegt vor, wenn in den „Herrschaftsbereich“ eines Unternehmens (z.B. einer Kommune) Geld „fließt“. Das Geld kann die Kommune auf unterschiedliche Art und Weise erreichen. In den meisten Fällen wird das Geld die Kommune auf dem Bankkonto per Überweisung erreichen (unbare Einzahlung). In einigen Fällen (z.B. Kindergartenbeiträge) wird das Geld durch die Kommune vom Konto des Zahlungsempfängers durch ein SEPA-Lastschriftmandat (Einzugsermächtigung) eingezogen bzw. abgebucht. Auch hier handelt es sich um eine unbare Einzahlung. Eine unbare Einzahlung liegt auch im Falle der Bezahlung mittels EC-Karte vor (z.B. Bezahlung in der Zulassungsstelle). Einzahlungen können die Kommune auch bar erreichen, beispielsweise durch eine Barzahlung im Rahmen der Beantragung eines neuen Personalausweises im Bürgerbüro.
Bei einer Einzahlung erhöht sich der Bestand an liquiden Mitteln.
Eine Auszahlung liegt vor, wenn Geld den Herrschaftsbereich der Kommune verlässt. Auszahlungen können ebenso wie Einzahlungen auf verschiedene Weisen erfolgen. Den größten Teil der getätigten Auszahlungen werden auch hier die Überweisungen vom Bankkonto ausmachen (unbare Auszahlungen).
Bei einer Auszahlung vermindert sich der Bestand an liquiden Mitteln.
Einzahlungen und Auszahlungen werden im kommunalen Rechnungswesen detailliert erfasst und dokumentiert. Das für die Praxis wichtige Kriterium bei der Bestimmung von Einzahlungen und Auszahlungen ist die Tatsache, dass es sich um einen Zahlungsstrom zwischen der Kommune und einem Externen (also einer außenstehenden Rechtspersönlichkeit) handeln muss. Gelder, die innerhalb der Kommune fließen, stellen keine Einzahlung oder Auszahlung dar.
In vielen Kommunalverwaltungen werden mehrere Bankkonten unterhalten. Wenn Geld von einem Bankkonto der Kommune auf ein anderes Bankkonto der Kommune überwiesen wird, handelt es sich nicht um eine Einzahlung oder Auszahlung, sondern lediglich um eine „Umbuchung“.
Ebenso handelt es sich nicht um eine Einzahlung oder Auszahlung, wenn (Bar-)Geld vom eigenen Bankkonto abgehoben wird. Bei einer Abhebung wird lediglich Buchgeld zu Bargeld gemacht. Beim umgekehrten Fall (dem eigenen Bankkonto wird [Bar-]Geld zugeführt), wird Bargeld zu Buchgeld gemacht. In beiden Fällen bleibt der Bestand an liquiden Mitteln unverändert.
Einnahmen und Ausgaben werden im Kommunalen Finanzmanagement (im Gegensatz zu den Einzahlungen und Auszahlungen) nicht detailliert abgebildet. Dennoch spielt auch dieses Begriffspaar eine wichtige Rolle im Finanzmanagement. Betriebswirtschaftlich wird an dieser Stelle das „Geldvermögen“ betrachtet. Der Begriff „Geldvermögen“ mag ein wenig verwirren, da hier nicht nur die liquiden Mittel (Bar- und Buchgeld), sondern darüber hinaus auch die (Geld-)Forderungen und (Geld-)Verbindlichkeiten betrachtet werden.
Das Geldvermögen wird definiert als:
Liquide Mittel
+
Forderungen
–
Verbindlichkeiten
Geldvermögen
Eine Erhöhung des Geldvermögens ist mit einer Einnahme und eine Verminderung des Geldvermögens mit einer Ausgabe gleichzusetzen.
Der Blickwinkel richtet sich an dieser Stelle nicht ausschließlich auf die tatsächlichen liquiden Mittel, sondern auch auf alle bereits getätigten Vorgänge, die zu einem späteren Zeitpunkt den Bestand der liquiden Mittel erhöhen (Forderungen), sowie auf alle bereits getätigten Vorgänge, die den Bestand der liquiden Mitteln zu einem späteren Zeitpunkt vermindern (Verbindlichkeiten). An dieser Stelle ist der beschriebene Blickwinkel zukunftsorientiert und wird für die Liquiditätsplanung benötigt.
Anhand eines einfachen privaten Beispiels kann der Sinn und Zweck dieses Begriffspaares erläutert werden:
Am Wochenende möchte sich ein Schüler von der stressigen Lernwoche erholen und hat mit zwei Freunden einen Kinoabend geplant. Beim Blick in sein Portemonnaie entdeckt er noch genau 12 Euro. Erfahrungsgemäß werden ihm diese 12 Euro für den geplanten Kinoabend nicht ausreichen, da er sich an diesem Abend auch Popcorn und Getränke kaufen möchte. Auf seinem Bankkonto befindet sich momentan kein Guthaben, eine Überziehung wird seitens seiner Bank nicht geduldet. Der Schüler hat vor einigen Tagen einem seiner beiden Freunde für die Bezahlung eines Lehrbuchs mit 40 Euro ausgeholfen. Die 40 Euro wollte ihm sein Freund bei dem geplanten Kinoabend zurückzahlen. Eigene Verbindlichkeiten gegenüber anderen Personen hat der Schüler nicht.
Das derzeitige Geldvermögen aus Sicht des Schülers stellt sich wie folgt dar:
Liquide Mittel
12 €
+
Forderungen
+ 40 €
–
Verbindlichkeiten
– 0 €
Geldvermögen
Wie oben geschildert, kann der Schüler mit der Rückzahlung seiner Forderung bei dem Kinoabend rechnen und somit beruhigt das Wochenende planen, da ihm die Summe von 52 Euro für die Abendgestaltung vollkommen ausreicht.
Die Liquiditätsplanung erfolgt im privaten Bereich in der Regel intuitiv und wird nicht bewusst wahrgenommen. Die laufenden Zahlungen wie Gehalt, Miete und Versicherungen sind bekannt und werden beim Blick auf den aktuellen Kontoauszug automatisch „eingepreist“.
Bei einem Unternehmen oder in der kommunalen Welt kann dies aufgrund der zahlreichen Zahlungsströme, Forderungen und Verbindlichkeiten aber nicht mehr rein intuitiv erfolgen. Um die tägliche Zahlungsfähigkeit gewährleisten zu können, sind hier weitere (systemtechnische) Hilfsmittel erforderlich.
In der Praxis folgt der Ausgabe entweder unmittelbar die Auszahlung (direkte Bezahlung beim Kauf), oder die Ausgabe und die Auszahlung fallen zu unterschiedlichen Zeitpunkten an. In diesen Fällen findet zunächst die Ausgabe statt, während die Auszahlung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt (Kauf einer Sache, Bezahlung findet später statt). Ebenso können auch Einnahme und Einzahlung gleichzeitig (Barzahlung in der Zulassungsstelle für eine Abmeldung) oder zu unterschiedlichen Zeitpunkten anfallen (Kunden werden VHS-Kurse in Rechnung gestellt, die Überweisung erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt).
In der Regel führt jede Ausgabe auch zu einer Auszahlung und jede Einnahme auch zu einer Einzahlung, sofern die Verbindlichkeiten und Forderungen bezahlt werden. Eine Ausnahme stellen die Aufnahme und Rückzahlung von Krediten dar. Die Aufnahme eines Kredits führt zu einer Erhöhung der liquiden Mittel (= Einzahlung). Da sich die Verbindlichkeiten in gleichem Maße erhöhen, bleibt das Geldvermögen unverändert. In diesem Fall liegt eine Einzahlung vor, die nicht zu einer Einnahme führt. Bei der Tilgung (Achtung: Zinsen bleiben hier unberücksichtigt!) nehmen die liquiden Mittel ab (= Auszahlung), da jedoch die Verbindlichkeiten in gleicher Höhe abnehmen, bleibt auch hier das Geldvermögen unverändert. Demnach stellt die reine Tilgung eine Auszahlung dar, die nicht zu einer Ausgabe führt.
Erträge und Aufwendungen bilden das „Kernstück“ des Kommunalen Finanzmanagements und haben somit eine zentrale Bedeutung. Aufwendungen werden als wertmäßiger Verbrauch von Gütern und Dienstleistungen definiert.
Wenn diese Definition in einzelne Bestandteile zerlegt wird, kann der Sinn und Zweck sehr einfach verstanden werden:
Güter:
Güter lassen sich in zwei grobe Kategorien einteilen. Auf der einen Seite gibt es die Verbrauchsgüter (Lebensmittel, Papier, Streusalz etc.) und die Gebrauchsgüter (Immobilien, Fahrzeuge etc.). Verbrauchsgüter werden tatsächlich (also physisch) verbraucht, während Gebrauchsgüter in ihrer Form grundsätzlich erhalten bleiben.
Dienstleistungen:
Dienstleistungen werden in der Regel in Form von Arbeitsleistung erbracht. Das Personal einer Kommunalverwaltung erbringt eine Dienstleistung für den Arbeitgeber bzw. Dienstherrn. Darüber hinaus können weitere Dienstleistungen „eingekauft“ werden. Dies können Fortbildungsangebote, Reinigungsleistungen oder Beratungsleistungen von Wirtschaftsprüfern sein.
Verbrauch:
Von einem Verbrauch wird gesprochen, wenn etwas weniger wird oder bei vollständigem Verbrauch ganz verschwunden ist.
Wertmäßig:
Der Verbrauch soll in einer ganz bestimmten Einheit gemessen werden. Verbrauchs- und Gebrauchsgüter kommen in völlig unterschiedlichen Maßeinheiten und Materialien vor. An dieser Stelle geht es nicht um Einheiten in Kilogramm, Liter, Kilowatt oder Stunden, sondern um den wertmäßigen Verbrauch in Geldeinheiten, also in Euro gemessen.
Es handelt sich somit um einen in Euro gemessenen Verbrauch. Einfach und umgangssprachlich ausgedrückt wird ein in Euro gemessener Wert „weniger“. Demnach liegt ein „Wertverlust“ vor. Noch einfacher definiert kann auch von „ärmer werden“ gesprochen werden.
Erträge werden als wertmäßige Entstehung von Gütern und Dienstleistungen definiert. Beim Ertrag liegt eine Werteentstehung bzw. Wertemehrung vor. Einfacher ausgedrückt wird ein in Euro gemessener Wert „mehr“. Im Gegensatz zum Aufwand kann beim Ertrag auch von „reicher werden“ gesprochen werden. Für die Entstehung eines Aufwands oder Ertrags ist ein paralleler Geldfluss möglich, aber nicht zwingend erforderlich, wie sich an späteren Beispielen noch zeigen wird.
Die Abbildung von Leistungen (Erlöse) und Kosten wird im Kommunalen Finanzmanagement nicht gefordert. Dies wäre auch nicht sinnvoll, wie sich aus den folgenden Ausführungen noch ergeben wird. Kosten werden als betriebszweckbezogener bewerteter Verzehr von Gütern und Dienstleistungen in einer Periode definiert.
Zunächst sollte der mittlere Teil der obigen Definition (bewerteter Verzehr von Gütern und Dienstleistungen) mit der Definition des Aufwands verglichen werden. Bei der Aufwandsdefinition heißt es „wertmäßig“, bei der Kostendefinition „bewertet“. In beiden Fällen geht es jedoch um einen ausgedrückten Wert in Geldeinheiten, also Euro. Bei der Aufwandsdefinition wird von „Verbrauch“, bei den Kosten von „Verzehr“ gesprochen. Inhaltlich handelt es sich bei einem Verzehr (ebenso wie bei einem Verbrauch) um eine Minderung eines Bestands.
Zusammenfassend kann demnach festgestellt werden, dass der mittlere Teil der Kostendefinition wiederum eine Art „ärmer werden“ definiert. Dieser mittlere Teil der Definition ist jedoch noch eingebettet von den Formulierungen „betriebszweckbezogen“ und „in einer Periode“.
Anders als beim Aufwand wird bei den Kosten darauf geachtet, ob es sich um einen betriebszweckbezogenen Werteverzehr handelt oder nicht. Sofern es sich um einen Aufwand (also ein „ärmer werden“) handelt, der nicht mit dem Betriebszweck in Zusammenhang steht, wäre der Begriff der Kosten zu verneinen. Anders ausgedrückt stellt ein nicht betriebszweckbezogener Werteverzehr keine Kosten dar. Weiterhin ist von Bedeutung, ob der Werteverzehr in einer bestimmten Periode stattgefunden hat. Mit dem Begriff „Periode“ ist an dieser Stelle ein Zeitraum gemeint. Ebenso wie bei den Erträgen und Aufwendungen wird hier in der Regel ein Zeitraum von einem Jahr (Kalenderjahr) betrachtet.
Leistungen (Erlöse) werden als betriebszweckbezogene, bewertete Entstehung von Gütern und Dienstleistungen in einer Periode definiert.
Wie auch bei den Kosten wird bei den Leistungen (Erlöse) auf den Betriebszweck und auf einen bestimmten Zeitraum abgestellt. Deutlich werden die Unterschiede der Abgrenzung zum Ertrags- und Aufwandsbegriff, wenn die Blickwinkel der beiden Rechnungskreise (externes und internes Rechnungswesen) näher betrachtet werden.
Erträge und Aufwendungen werden in einem anderen Rechnungskreis abgebildet als Leistungen (Erlöse) und Kosten. Man unterscheidet zwischen dem externen und dem internen Rechnungswesen.
Erträge und Aufwendungen werden in zahlreichen Rechtsvorschriften (z.B. in der Gemeindeordnung NRW (GO NRW), der Kommunalhaushaltsverordnung NRW (KomHVO NRW), dem Handelsgesetzbuch (HGB) sowie in steuerrechtlichen Vorschriften geregelt. An dieser Stelle ist jedoch weniger der Inhalt der einzelnen Vorschriften von entscheidender Bedeutung. An dieser Stelle ist die Frage nach dem „Warum?“ elementar.
Warum gibt es für die Kommunen zahlreiche Vorschriften für die Abbildung von Erträgen und Aufwendungen? Warum gibt es zahlreiche Vorschriften für private Unternehmen (ab einer bestimmten Größenordnung) in der Bundesrepublik Deutschland?
Die Beantwortung dieser Fragestellungen lässt sich anhand eines Beispiels näher erläutern: Ein Schüler hat eine tolle Geschäftsidee und plant nach dem erfolgreichen Abschluss seiner Ausbildung die Gründung eines eigenen Unternehmens. Die Gründung dieses Unternehmens gelingt aus dem Stand, und der nun ehemalige Schüler ist als Geschäftsführer bereits seit Jahren erfolgreich mit seinem Unternehmen am Markt tätig. Sein Mitarbeiterstamm hat sich ebenso stetig vergrößert wie das Geschäftsvolumen. Um am Markt noch weiter wachsen zu können, plant er eine größere innovative Investition in Höhe von 1.000.000 Euro. Da er diese Summe zum jetzigen Zeitpunkt nicht zur Verfügung hat, spricht er bei seinem Kreditinstitut vor und beantragt einen Kredit in dieser Größenordnung.
•Das Kreditinstitut wird ihm diesen Kredit nur gewähren, wenn der Geschäftsführer verlässliches Zahlenmaterial zur Verfügung stellen wird. Dies wird nur gelingen, wenn es hierfür eindeutige und verbindliche (Rechts-)Vorschriften bzw. Regelungen gibt.
Nach Prüfung des vorgelegten Zahlenwerks bewilligt die Bank den beantragten Kredit. Der Geschäftsführer hat drei Anbieter ausfindig gemacht, die ihm das gewünschte Produkt in gleicher Qualität und mit identischen Garantie- und Servicebedingungen liefern können.
•Der Geschäftsführer wird nur dann das Angebot mit dem niedrigsten Kaufpreis wählen, wenn er die Bonität des Anbieters auf der Grundlage eines verlässlichen Zahlenwerks beurteilen kann. Welchen Nutzen hat eine anfängliche Einsparung beim Kaufpreis, wenn aufgrund einer drohenden Insolvenz des Anbieters zukünftige Garantie- und Serviceleistungen nicht eingehalten werden können?
Der Geschäftsführer hat sich für einen verlässlichen Anbieter entschieden und die Investition entsprechend getätigt. Erwartungsgemäß wird das Unternehmen durch diese Innovation auf dem Markt noch attraktiver und lockt weitere Interessenten an. Ein anderes Unternehmen möchte mit dem Geschäftsführer einen langfristigen und finanziell sehr lukrativen Vertrag schließen. Hierzu müsste der Geschäftsführer die Anzahl der beschäftigten Personen nicht unerheblich erhöhen und noch weitere Investitionen tätigen.
•Der Geschäftsführer wird diese Kooperation nur dann eingehen, wenn er in dem Interessenten einen verlässlichen Geschäftspartner sieht. Diese Beurteilung kann wiederum nur vorgenommen werden, wenn sich der Geschäftsführer auch hier auf verlässliches Zahlenmaterial verlassen kann.
Betrachtet man alle drei obigen Szenarien (Beantragung des Kredits, Auswahl des Anbieters, Kooperation mit einem Geschäftspartner), so war in allen Fällen verlässliches Zahlenmaterial unabdingbar, um eine abschließende Entscheidung treffen zu können.
Beim ersten Szenario benötigte das Kreditinstitut als Gläubiger für die Kreditvergabe das Zahlenwerk vom Geschäftsführer. Beim zweiten Szenario benötigte der Geschäftsführer die Zahlenwerke der verschiedenen Anbieter, und beim dritten Szenario benötigte der Geschäftsführer das Zahlenwerk des möglichen Kooperationspartners.
Alle drei Szenarien haben gemeinsam, dass die Entscheidungsfinder jeweils die Zahlenwerke von Dritten, also von Außenstehenden, benötigten. Die Zahlenwerke hatten demnach für Externe eine große und entscheidende Bedeutung. Deswegen spricht man an dieser Stelle vom externen Rechnungswesen. In diesem Rechnungswesen werden Erträge und Aufwendungen abgebildet.
Für Außenstehende, Dritte, Externe, ist es von elementarer Bedeutung, ob und in welcher Höhe ein Unternehmen oder eine Kommune „Werte verloren“ hat (also „ärmer“ geworden ist) oder „Werte gewonnen“ hat (also „reicher“ geworden ist). Dabei ist es für den externen Betrachter zunächst unerheblich, ob der Werteverlust oder die Werteentstehung mit dem Betriebszweck im Zusammenhang steht oder nicht. Ebenso ist es aus externer Sicht zunächst unerheblich, ob beispielsweise der Werteverlust in der betrachteten Periode (also in dem betrachteten Jahr) tatsächlich auch entstanden ist oder ob die Entstehung dieses Werteverlusts bereits einen längeren Zeitraum zurückliegt.
Aus dem obigen Beispiel mit dem ehemaligen Schüler, der seit einigen Jahren als erfolgreicher Geschäftsführer tätig ist, lässt sich demnach ableiten, dass der Gesetzgeber entsprechende Vorschriften zu Erträgen und Aufwendungen nicht für das Unternehmen selbst, sondern für Externe erlassen hat.
Bei den gesetzlichen Vorschriften geht es um den Schutz von Außenstehenden, Externen.
Die gesetzlichen Vorschriften variieren von Land zu Land, ja sogar von Bundesland zu Bundesland. Während es für die privaten Unternehmen ab einer bestimmten Größenordnung bundeseinheitliche Regelungen im HGB gibt, gelten für die Kommunen in der Bundesrepublik Deutschland länderspezifische Regelungen. Alle Regelungen haben jedoch eine Schutzfunktion für Externe.
Damit die Externen bestmöglich geschützt werden, hat der Gesetzgeber bei den Regelungen in der Bundesrepublik Deutschland das sog. „Vorsichtsprinzip“ verankert. Aus diesem Vorsichtsprinzip lassen sich zahlreiche weitere Prinzipien im externen Rechnungswesen ableiten. Letztlich sollen sich die deutschen Unternehmen und auch Kommunen im Zweifel (wertmäßig) „kleiner machen“. Denn nur so kann die Schutzfunktion sinnvoll gewährleistet werden.
Neben dieser Schutzfunktion gibt es noch weitere wichtige Ziele, die das externe Rechnungswesen sicherstellen soll. Durch ein einheitliches Zahlenwerk wird Transparenz geschaffen. Dies ist im geschäftlichen Miteinander wichtig und hat eine besondere Bedeutung beim kommunalen Haushalt. Hier soll eine ausreichende Transparenz für Externe (vor allen Dingen für die Bürger) geschaffen werden.
Durch diese geschaffene Transparenz kann auch eine Vergleichbarkeit zwischen den Kommunen geschaffen werden. Alle Kommunen in NRW unterliegen einheitlichen rechtlichen Vorschriften. An dieser Stelle sollte nicht unerwähnt bleiben, dass einheitliche Vorschriften aus Sicht des Staates auch zur Besteuerung privater Unternehmen notwendig sind.
Für Leistungen (Erlöse) und Kosten gibt es keine (direkten) gesetzlichen Vorschriften. Während bei den Erträgen und Aufwendungen der Blickwinkel auf die Außenwelt gerichtet ist, hat sich die Kosten- und Leistungsrechnung aus dem Blickwinkel des Unternehmens selbst entwickelt und ihren Ursprung gefunden. Die Kosten- und Leistungsrechnung wird als Hilfsmittel genutzt, um die Wirtschaftlichkeit und Produktivität eines Unternehmens (einer Kommune) oder auch bestimmter Teilbereiche zu untersuchen. Ebenso wird die Kosten- und Leistungsrechnung für die Preiskalkulation (im kommunalen Bereich für die Gebührenkalkulation) herangezogen.
Hinweis: In NRW gibt es in § 6 Kommunalabgabengesetz (KAG NRW) Regelungen zur Gebührenkalkulation. In diesen Regelungen wird auch auf den Kostenbegriff eingegangen. Dies ist jedoch nicht als Normierung der Kosten- und Leistungsrechnung zu verstehen. Gerade weil es keine Normierung der Kosten- und Leistungsrechnung gibt, hat der Gesetzgeber an dieser Stelle Regelungen getroffen, damit bei der Gebührenkalkulation nicht willkürliche Berechnungen vorgenommen werden.
Um ein Unternehmen von innen zu betrachten, macht es Sinn, bestimmte Berechnungsgrößen aus dem externen Rechnungswesen nicht zu berücksichtigen. Wie sich aus der Definition der Kosten bereits ableiten lässt, wird an dieser Stelle nur der betriebszweckbezogene Werteverzehr berücksichtigt. Wird eine Spende an eine mildtätige Organisation geleistet, so stellt diese Spende einen eindeutigen Werteverzehr dar und ist demnach als Aufwand zu buchen. Nach außen betrachtet ist das Unternehmen durch diese Spende „ärmer“ geworden. Durch die Spende an die mildtätige Organisation haben aber die Beschäftigten in keiner Weise weniger produktiv gearbeitet. Deswegen würde dieser Sachverhalt als betriebsfremder Aufwand bei der Betrachtung der Wirtschaftlichkeit und Produktivität „von innen“ unberücksichtigt bleiben.
Ebenso werden periodenfremde Aufwendungen nicht bei den Kosten berücksichtigt. Erhält das Unternehmen oder die Kommune einen unerwarteten Steuerbescheid vom Finanzamt, der sich auf einen bestimmten Sachverhalt aus Vorjahren bezieht, so ist dieser Aufwand zwar in einer anderen (vorherigen) Periode entstanden, da jedoch dieser Betrachtungszeitraum buchungstechnisch längst abgeschlossen ist, muss dieser Aufwand (periodenfremd) in der laufenden Periode gebucht werden. Wichtig hierbei ist, dass es sich um eine unerwartete Steuernachzahlung handeln muss. Wäre diese Steuernachzahlung zum damaligen Zeitpunkt bereits erwartet worden, hätte das Unternehmen oder die Kommune diesen Sachverhalt aufgrund des erwähnten „Vorsichtsprinzips“ bereits zum damaligen Zeitpunkt (zumindest mit einem geschätzten Betrag als Rückstellung) aufwandstechnisch buchen müssen.
Darüber hinaus werden auch außerordentliche Aufwendungen nicht bei den Kosten erfasst. Dies lässt sich nicht unmittelbar aus der Definition ableiten, macht jedoch Sinn, wenn der Zweck der Kosten- und Leistungsrechnung verstanden wurde. Wenn durch einen sehr selten vorkommenden Hagelschaden ein größerer Sachschaden entsteht, liegt zweifelsfrei ein Werteverzehr vor, der als Aufwand zu buchen ist. Aus mehreren Gründen würde eine in dem Jahr der Entstehung dieses Schadens volle Veranschlagung bei den Kosten keinen Sinn machen. Zum einen würde die Produktivität der Beschäftigten dadurch sprunghaft sinken, und zum anderen würde dies zu einer einmaligen Erhöhung bei der Preiskalkulation führen. Eine völlige Vernachlässigung des kompletten Betrags wäre auch nicht zielführend, könnte aber durch die Berücksichtigung von kalkulatorischen Wagnissen in der Kosten- und Leistungsrechnung „ausgeglichen“ werden.
Neben Aufwendungen, die keine Kosten darstellen, gibt es auch Kosten, die keine (oder zumindest nicht in gleicher Höhe anfallenden) Aufwendungen darstellen. An dieser Stelle wären die kalkulatorischen Wagnisse zu nennen, die eine „Glättung“ unregelmäßig vorkommender Ereignisse vornehmen sollen. In der Privatwirtschaft werden diese bei unternehmerischem Risiko (z.B. Ausfallwagnisse im landwirtschaftlichen Bereich, Schadensereignisse etc.) vorgenommen. Aber auch im kommunalen Bereich können kalkulatorische Wagnisse gebildet werden. Wenn in einer größeren Kommune alle Fahrzeuge des Fuhrparks gegen sämtliche Schadensereignisse durch Vollkaskoversicherungen abgesichert sind, stellen die Vollkaskoversicherungen einen Werteverzehr der Kommune dar, der als Aufwand zu buchen wäre. Da die Fahrzeuge betriebstypisch eingesetzt werden und die Versicherungsprämie periodengerecht anfällt, würden in gleicher Höhe Kosten anfallen. Sollte die Kommune sämtliche Vollkaskoversicherungen kündigen (weil durch eine vergangenheitsorientierte Betrachtung davon ausgegangen wird, dass die zukünftig zu erwartenden Schäden geringer ausfallen werden als die gezahlte Vollkaskoprämie), könnten dafür gleichmäßige kalkulatorische Wagnisse in der Kostenrechnung berücksichtigt werden, welche die zukünftigen und sicherlich nicht gleichmäßig anfallenden Schadensfälle (die dann als Aufwendungen das externe Rechnungswesen belasten würden) in der Kostenrechnung „glätten“ würden.
Eine weitere wichtige Bedeutung nehmen die kalkulatorischen Zinsen ein. Sofern für eine Investition ein Kredit aufgenommen wird, werden für die Bereitstellung des Kreditbetrags in der Regel Zinsen fällig, die einen Werteverzehr darstellen. Da eine Investition eine betriebstypische Tätigkeit darstellt, würde es sich in diesem Fall nicht nur um einen Zinsaufwand, sondern auch um Kosten handeln. Kalkulatorische Zinsen werden jedoch dem Kostenbegriff zugeordnet, stellen aber keinen Aufwand dar.
Der Unternehmer bzw. die Kommune könnte die Investition eventuell auch mit eigenen Mitteln tätigen. Im Vergleich zu einer Kreditaufnahme stellt diese Variante betriebswirtschaftlich in den meisten Fällen die günstigere Variante dar, da die zu zahlenden Zinsen bei einer Kreditaufnahme in der Regel oberhalb der Guthabenverzinsung liegen. Durch die eingesetzten eigenen Mittel wird jedoch auf einen Guthabenzins verzichtet. Da die Kosten- und Leistungsrechnung auch der Preiskalkulation dient, sollten die entgangenen Guthabenzinsen entsprechend berücksichtigt werden. Der Unternehmer bzw. die Kommune sollte sich durch die Inanspruchnahme von eigenem Kapital schließlich nicht „schlechter“ stellen als vor der Investition. Für die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen gibt es mehrere Berechnungsmöglichkeiten, auf die an dieser Stelle nicht gesondert eingegangen wird.
Weiterhin wird auch der kalkulatorische Unternehmerlohn den Kosten, aber nicht den Aufwendungen zugeordnet. In der kommunalen Welt spielt dieser Punkt eine eher untergeordnete Rolle. Wenn ein Unternehmer sich selbst kein angemessenes Gehalt zahlt, sondern aus dem „Gewinn“ des eigenen Unternehmens seinen Lebensunterhalt bezieht, so sollte er bei der Preiskalkulation seiner Produkte einen entsprechenden Unternehmerlohn kalkulieren, damit im externen Rechnungswesen überhaupt ein Überschuss erzielt werden kann. Bei der Gebührenkalkulation einer Kommune kann der kalkulatorische Unternehmerlohn dann angewendet werden, wenn unentgeltliche Dienstleistungen (z.B. ehrenamtlicher Geschäftsführer bei einer kleineren gemeinnützigen kommunalen Unternehmung) erbracht werden. Wenn beispielsweise Beschäftigte einer Kommunalverwaltung für einen temporären Zeitraum aus ihren originären Fachbereichen für die Gebührenkalkulation in den für diese Tätigkeit zuständigen Fachbereich „abgezogen“ werden, könnte bzw. sollte diese Tätigkeit entsprechend bei der Gebührenkalkulation berücksichtigt werden. Andererseits hätte der für die Gebührenkalkulation zuständige Fachbereich diese Dienstleistung über einen dritten Anbieter sicherlich teurer „einkaufen“ müssen.
Die Ausführungen unter 1.1 und 1.2 werden an dieser Stelle zusammenfassend dargestellt:
Die obigen Ausführungen sollen anhand praktischer Beispiele bezogen auf eine Kommune näher vertieft werden. Die betriebswirtschaftlichen Begriffe „Auszahlung“, „Ausgabe“, „Aufwand“ und „Kosten“ sollen den folgenden Sachverhalten zugeordnet werden:
•Kauf und Bezahlung einer neuen Multimedia-Anlage für das kommunale Medienzentrum
•Überweisung der Versicherungsprämie für die Gebäudeversicherung
•Kauf von Papier für den Kopierer (Verbrauch wird unmittelbar unterstellt)
•Mietzahlung für ein angemietetes Dienstgebäude
•Abschreibung für ein Dienstfahrzeug im dritten Nutzungsjahr
•Überweisung der fälligen Stromrechnung
•Überweisung der Kreisumlage an den Kreis K
•Tilgung von Krediten
•Ausbuchung von Zinsen für ein Darlehen seitens der Hausbank
•Bezahlung von Aushilfskräften
Lösung:
•Kauf und Bezahlung einer neuen Multimedia-Anlage für das kommunale Medienzentrum
Bereits im Moment des Kaufs entsteht eine Verbindlichkeit. In diesem Moment sinkt bereits das Geldvermögen. Es liegt eine Ausgabe vor. Durch die Bezahlung sinken die liquiden Mittel. Es liegt eine Auszahlung vor. Sofern die Multimedia-Anlage direkt beim Kauf bezahlt wird, fallen Ausgabe und Auszahlung zeitgleich an. Erfolgt die Bezahlung einige Tage später, findet im Moment des Kaufs zunächst eine Ausgabe statt und erst später die Auszahlung. Bei der Bezahlung selbst bleibt das Geldvermögen dann unverändert. Die liquiden Mittel sinken, aber in gleicher Höhe sinken ebenfalls die Verbindlichkeiten, sodass das Ergebnis aus liquiden Mitteln + Forderungen – Verbindlichkeiten unverändert bleibt. Aufwendungen und Kosten entstehen erst, wenn ein Werteverzehr der Multimedia-Anlage vorliegt. Da bei einer Multimedia-Anlage von einer nicht geringen Investitionssumme auszugehen ist, fällt ein Werteverzehr über die geplante Nutzungsdauer in Form von Abschreibungsbeträgen an. Die Anlage wird für betriebliche Zwecke des Medienzentrums benötigt. Insofern wäre der Werteverzehr den Aufwendungen und den Kosten zuzuordnen.
•Überweisung der Versicherungsprämie für die Gebäudeversicherung
Mit der Überweisung findet eine Auszahlung statt. Bereits im Moment der Rechnungsstellung lag eine Verbindlichkeit gegenüber dem Versicherungsunternehmen und demnach eine Ausgabe vor. Die Versicherungsprämie stellt einen Werteverzehr dar. Dieser Werteverzehr ist betriebszweckbezogen, da das Gebäude für die betriebliche Leistungserstellung benötigt wird. Demnach liegen bei diesem Sachverhalt insgesamt Ausgabe, Auszahlung, Aufwand und Kosten vor.
•Kauf von Papier für den Kopierer (Verbrauch wird unmittelbar unterstellt)
Durch den Kauf wird eine Ausgabe ausgelöst. Sicherlich kann beim Kauf einer kleineren Menge von einer sofortigen Bezahlung ausgegangen werden. Der Sachverhalt lässt dies an dieser Stelle allerdings offen. Bei kleineren Mengen wird die sog. „Fiktion des sofortigen Verbrauchs“ unterstellt. Es würde keinen Sinn machen, am Jahresende die einzelnen Blätter in einem Kopierer oder Drucker zu zählen, um einen auf das einzelne Blatt genauen Verbrauch festzustellen. Deswegen ist in diesem Fall unmittelbar beim Erwerb des Papiers von Aufwand und Kosten auszugehen.
•Mietzahlung für ein angemietetes Dienstgebäude
Die Begründung kann hier wie bei der Überweisung der Versicherungsprämie angeführt werden, sodass insgesamt Ausgabe, Auszahlung, Aufwand und Kosten zu bejahen sind.
•Abschreibung für ein Dienstfahrzeug im dritten Nutzungsjahr
An dieser Stelle wird der Werteverzehr innerhalb einer Periode (ein Jahr, das dritte Nutzungsjahr) betrachtet. Es fallen demnach Aufwendungen und Kosten an.
•Überweisung der fälligen Stromrechnung
Die Begründung kann hier wie bei der Überweisung der Versicherungsprämie angeführt werden, sodass insgesamt Ausgabe, Auszahlung, Aufwand und Kosten zu bejahen sind.
•Überweisung der Kreisumlage an den Kreis K
Die Kreisumlage wird von den kreisangehörigen Kommunen an den Kreis gezahlt. Der Kreis übernimmt Aufgaben für die kreisangehörigen Kommunen (z.B. Zulassungsstelle, Aufgaben im Gesundheits- und Umweltbereich etc.). Aus Sicht der kreisangehörigen Kommune findet neben der Auszahlung und Ausgabe auch ein betriebszweckbezogener Werteverzehr statt, sodass auch Aufwendungen und Kosten anfallen.
•Tilgung von Krediten
Bei der Tilgung von Krediten handelt es sich um die reine Rückzahlung zur Verfügung gestellter liquider Mittel. Ein Werteverzehr findet nicht statt. Da die Kommune durch die Aufnahme eines Kredits nicht „reicher“ geworden ist (das Geld wurde nicht „geschenkt), so wird sie durch die Rückzahlung auch nicht „ärmer“. Eine Ausgabe liegt ebenfalls nicht vor, da die liquiden Mittel sinken, die Verbindlichkeiten aber im gleichen Maße abnehmen, sodass das Geldvermögen unverändert bleibt. Im Ergebnis handelt es sich ausschließlich um eine Auszahlung.
•Seitens der Hausbank werden Zinsen für ein Darlehen abgebucht
Anders als die Tilgung stellen in Rechnung gestellte Zinsen einen Werteverzehr dar und mindern nicht die Höhe der Verbindlichkeiten. Da Kredite ausschließlich für betriebliche Zwecke aufgenommen werden, liegen hier Auszahlung, Ausgabe, Aufwand und Kosten vor.
•Bezahlung von Aushilfskräften
Aushilfskräfte werden für die betriebliche Leistungserstellung benötigt. Im Ergebnis sind hier Auszahlung, Ausgabe, Aufwand und Kosten zu bejahen, da ein betrieblicher Werteverzehr vorliegt.
Dass die Gemeinden ihre Finanzen eigenverantwortlich regeln können, ist nicht selbstverständlich. Genauso ist die Existenz der Kommunalverwaltung im Staatssystem der Bundesrepublik Deutschland wenig selbstverständlich. Grundlage dafür ist unsere demokratische Verfassung, unser Grundgesetz. Wäre dies hier nun ein Staatsrecht-Lehrbuch müsste erwähnt und ausgeführt werden, dass auch das Leben in einer Demokratie nicht selbstverständlich ist.
An dieser Stelle sei erwähnt, dass für die Kreisverwaltungen die Regelungen des § 75 (8. bis 12. Teil der) GO NRW überwiegend analog anzuwenden sind, mit der entscheidenden Ausnahme, dass eine Kreisverwaltung als Haupteinnahmequelle anders als die Gemeinden keine Steuern, sondern die sog. Kreisumlage von den kreisangehörigen Gemeinden erhebt. Somit unterscheiden sich auch die Haushaltssatzungen und die Art der Finanzierung. Die Kreisumlage wird von den kreisangehörigen Gemeinden an den Kreis gezahlt, was zur Folge hat, dass eine umlagefinanzierte Kreisverwaltung in keine finanzwirtschaftliche „Schieflage“ kommen kann bzw. darf, obwohl der § 56a–c KrO NRW eine andere rechtliche Bewertung oder Aussagekraft vermuten lassen. Den Gemeinden ist vor Beschlussfassung über die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen allerdings in öffentlicher Sitzung Gelegenheit zur Anhörung zu geben (vgl. § 55 Abs. 2 Satz 2KrO NRW).
Die im nachfolgenden Text erklärten haushaltsrechtlichen Regelungen gelten für die Gemeindeverbände entsprechend, was in § 53 Kreisordnung (KrO) NRW geregelt ist. Aufgrund des etwas abweichenden Konstrukts einer Kreisverwaltung, findet man geringe Abweichungen in den §§ 55–56c KrO NRW. Gleiches gilt für kommunale Zweckverbände und ist in den §§ 18 ff. des Gesetzes zur kommunalen Gemeinschaftsarbeit (GkG) NRW geregelt.
Die Gemeinden und Gemeindeverbände besitzen auf ihren Gebieten verfassungsrechtlich fest verankerte Existenz- und Hoheitsrechte, zu denen auch die für dieses Lehrbuch relevante Finanzhoheit gehört. Diese Rechte beschränken sich haushaltsrechtlich auf das Gemeindegebiet; dort sind die Gemeinden und Gemeindeverbände alleinige Träger der öffentlichen Verwaltung und somit Körperschaft des öffentlichen Rechts (Gebietskörperschaft). Die Finanzhoheit ist Teil der Selbstverwaltungsgarantie, die Gemeinden und Gemeindeverbänden in Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz (GG) zugesichert wird.
Wortwörtlich wird die Finanzhoheit nicht im Art. 28 Abs. 2 GG erwähnt, es wird von „finanzieller Eigenverantwortung“ gesprochen und dem Recht „eine mit Hebesatzrecht wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle zu erschließen“. Somit können die Gemeinden Steuern (hier ist die Gewerbesteuer als sog. Realsteuer gemeint) erheben, um ihrer finanziellen Eigenverantwortung überhaupt gerecht werden zu können.
In der Folge wird dieses Recht in der jeweiligen Landesverfassung der Bundesländer, hier NRW, wieder aufgegriffen und weiter ausgeführt. In der Landesverfassung NRW finden sich dazu in den Artikeln 78 und 79 weitere Konkretisierungen. Beispielsweise haben die Gemeinden ein Steuer(er)findungsrecht, so ist die Zweitwohnsitzsteuer in NRW erstmals im Jahr 1990 von der Stadt Winterberg erhoben worden, nachdem diese Steuer in Überlingen (Baden-Württemberg) viele Jahre zuvor „erfunden“ wurde. Die jeweilige neue Steuerart muss natürlich den strengen Anforderungen des Kommunalabgabengesetzes (KAG) NRW genügen und nach § 2 Abs. 2 KAG NRW vom Innenministerium (derzeit Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung) und Finanzministerium NRW genehmigt werden, z.B. darf es keine gleichartige Steuer bereits geben.
Weiter heruntergebrochen endet diese Kausalkette (Herleitung der Finanzhoheit) in der Kommunalverfassung, der Gemeindeordnung (GO) NRW. Dort wird in § 1 ergänzend erwähnt, dass die Gemeinden „in Verantwortung für zukünftige Generationen handeln“. Dieser „Nebensatz“ wird im weiteren Verlauf dieses Lehrbuchs an vielen Stellen in rechtlicher, aber vor allem buchhalterischer Hinsicht wiederzufinden sein.
Im letzten Schritt ist zu klären, in welcher Form die Gemeinden ihre Finanzen verwalten, regeln und „managen“ müssen. Letztendlich wird der kommunale Finanzspielraum in Form einer Satzung geregelt, die vom Stadtrat zu beschließen ist. Die Pflichtangaben dieser Satzung, der Haushaltssatzung, sind in § 78 GO NRW nachzulesen, der auch die Anspruchsgrundlage darstellt, diese Satzung überhaupt erlassen zu müssen.
Die öffentliche Finanzwirtschaft ist die gesamte wirtschaftliche Tätigkeit der öffentlichen Haushalte. Eine wesentliche Aufgabe ist die Feststellung des für den Wirtschaftszeitraum notwendigen Aufwandsbedarfs aller Aufgabenbereiche und die Feststellung der hierzu erforderlichen Erträge (sog. Bedarfsdeckungsfunktion).
Zu den Bedarfsdeckungsaufgaben gehören:
•Befriedigung öffentlicher Bedürfnisse durch die Bereitstellung von öffentlichen Gütern und Leistungen (z.B. auf kommunaler Ebene die Gewährleistung der Gefahrenabwehr inklusive des Brandschutzes, Sicherstellung der angemessenen Ausstattung der Schulen und Kindergärten oder Kulturangebote)
•Beeinflussung der Einkommens- und Vermögensverteilung (Sozialtransfer)
Unmittelbare Träger der öffentlichen Finanzwirtschaft sind in Selbstverwaltung alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Diese werden eingeteilt in:
•Körperschaften
•Anstalten
•Stiftungen
Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbstständig und voneinander unabhängig. Sie tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben. Es gibt beispielsweise Bundesbeamte (z.B. Mitarbeiter von Bundesministerien oder Soldaten der Bundeswehr), Landesbeamte (z.B. Lehrer und Polizisten der Länder) und Kommunalbeamte (z.B. Bürgermeister, Landräte, Feuerwehrbeamte), sodass jede staatliche Ebene für die Besoldung und Ruhestandsbezüge ihrer Beamten, die sie zur Aufgabenerledigung beschäftigen, selbst aufkommt.
