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Das bewährte Handbuch behandelt umfassend alle bei der Bearbeitung von Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden auftretenden Rechtsfragen. Und noch mehr: in erheblichem Umfang dient das Werk auch der Lösung von Schadenfällen der Allgemeinen Haftpflichtversicherung (z.B. Personenschaden, Sachschaden, Sozialversicherung). Von erfahrenen Praktikern verfasst, ermöglicht das Werk durch seine präzise und übersichtliche Darstellung eine schnelle und kompetente Fallbearbeitung. Die praxisorientierte Auswahl der aktuellen Rechtsprechung und viele Tabellen (z.B. Kapitalisierungstabellen) machen das Werk zu einem hilfreichen Ratgeber. - Neue Rechtsprechung des BGH zum "Betrieb" i.S.d. § 7 StVG sowie zur Reichweite und Geltung des Anscheinsbeweises (Rückwärtsfahren auf Parkplätzen, Auffahren und Fahrstreifenwechsel) - Fragen der Mithaftung bei fehlenden Schutzvorrichtungen (Fahrradhelm) im Lichte der Rechtsprechung des BGH - Haftung im Innen- und Außenverhältnis bei Unfällen unter Beteiligung von unterschiedlich versicherten Fahrzeuggespannen (Anhängerhaftung) - Gesetz zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld - Aktuelle Tendenzen der Rechtsprechung zur Haftungshöchstsummenbegrenzung nach § 12 StVG - Neue, für die Bearbeitung von Auslandsschäden relevante Rechtsprechung des EuGH sowie Neufassung der EuGVVO (Brüssel Ia–Verordnung) - Berücksichtigung der neuen AKB 2015 (sowie der älteren Fassungen)
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Veröffentlichungsjahr: 2017
Handbuch für die Praxis
Begründet von
Dr. Helmut Becker
Bis zur 23. Auflage fortgeführt von
Kurt E. Böhme
Bearbeitet von
Anno Biela
und
Christian Tomson
unter Mitarbeit von
Oliver Kröger
und
Dr. Tobias Mergner
26., neu bearbeitete Auflage
www.cfmueller.de
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http://dnb.d-nb.de> abrufbar.
ISBN 978-3-8114-4649-6
E-Mail: [email protected]
Telefon: +49 89 2183 7923Telefax: +49 89 2183 7620
www.cfmueller.de
© 2018 C.F. Müller GmbH, Waldhofer Straße 100, 69123 Heidelberg
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Die vorliegende 26. Auflage stellt dem Leser erneut ein praxisorientiertes, umfassendes und hoch aktuelles Handbuch für die Bearbeitung und Beurteilung von Kraftfahrt-Haftpflicht-Schäden zur Verfügung. Änderungen von Rechtsprechung und Gesetzgebung sind bis August 2017 berücksichtigt worden.
In dieser Auflage sind inhaltlich folgende Bereiche hervorzuheben:
–
Neue Rechtsprechung des BGH zum „Betrieb“ im Sinne des § 7 StVG sowie zur Reichweite und Geltung des Anscheinsbeweises (Rückwärtsfahren auf Parkplätzen, Auffahren und Fahrstreifenwechsel)
–
Fragen der Mithaftung bei fehlenden Schutzvorrichtungen (Fahrradhelm) im Lichte der Rechtsprechung
–
Haftung im Innen- und Außenverhältnis bei Unfällen unter Beteiligung von unterschiedlich versicherten Fahrzeuggespannen (Anhängerhaftung)
–
Gesetz zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld
–
Aktuelle Tendenzen der Rechtsprechung zur Haftungshöchstsummenbegrenzung nach § 12 StVG
–
Neue, für die Bearbeitung von Auslandsschäden relevante Rechtsprechung des EuGH sowie Neufassung der EuGVVO (Brüssel Ia-Verordnung)
–
Berücksichtigung der neuen AKB 2015 (sowie der älteren Fassungen)
–
Aktualisierung der Kapitalisierungstabellen auf der Basis der aktuellen Sterbetafel 2013/2015
Mit dieser Auflage hat der Unterzeichner das Handbuch an Herrn Rechtsanwalt Tomson als den verantwortlichen Autor übergeben. Das Werk firmiert ab sofort unter dem Titel Böhme/Biela/Tomson. So wie der Titel die Verbundenheit zur bisherigen Qualität herstellt, so sehr weist er mit dem Namen Tomson in die Zukunft. Unter der Leitung von Herrn Rechtsanwalt Tomson haben sich drei weitere Autoren zu einem Team zusammengefunden: Anno Biela (verantwortlich bis zur 25. Auflage), Herr Rechtsanwalt Oliver Kröger und Herr Rechtsanwalt Dr. Tobias Mergner. Ihre Beiträge und Lebensläufe finden Sie im Anschluss an das Vorwort.
Wir danken an dieser Stelle allen Rezensenten und Lesern für ihre Hinweise und Anregungen. Unser Dank gilt einmal mehr Herrn Diplom-Mathematiker Volker Pahlkötter, der für die Kapitalisierungstabellen auf der Basis der neuesten Sterbetafel verantwortlich zeichnet.
Bergisch Gladbachim September 2017
Anno Biela
Christian Tomson ist Fachanwalt für Versicherungs- und Verkehrsrecht in Köln sowie u.a. Autor einer großen Anzahl von Veröffentlichungen sowie des Münchener Kommentars zum Straßenverkehrsrecht. Er bearbeitete: 1. Kap. I.–IV.; 10.–13. Kap.; 16. Kap.
Anno Biela war viele Jahre in der Versicherungswirtschaft tätig und war über 20 Jahre Lehrbeauftragter an der Technischen Universität Köln (ehemals FH Köln). Er ist Mitautor zweier Bücher zur Haftpflichtversicherung und Kaskoversicherung. Er bearbeitete: 4. Kap. I. und II.; 5., 8. und 9. Kap., 14. Kap.
Oliver Kröger ist als Rechtsanwalt in Berlin tätig. Er arbeitet als Fachanwalt seit mehr als 10 Jahren spezialisiert in der forensischen Abwicklung von Verkehrszivilsachen. Er bearbeitete: 1. Kap. V.–VII.; 2. Kap. I. und II.; 18. Kap.
Dr. Tobias Mergner ist seit vielen Jahren als Rechtsanwalt in Köln forensisch und beratend tätig und Autor einer Vielzahl von Veröffentlichungen. Er ist seit 10 Jahren auf die gerichtliche und außergerichtliche Bearbeitung von Personenschäden spezialisiert. Er bearbeitete: 2. Kap. III.–V.; 3. Kap.; 4. Kap. III.–10.; 6., 7., 15. und 17. Kap.
Vorwort
Die Autoren
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
1. KapitelDie Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers
I.Gefährdungshaftung
1.Grundsätze
2.Kraftfahrzeuge
a)Kfz i.S.d. StVG
b)Der Gefährdungshaftung nicht unterliegende Kfz
c)Betrieb des Kfz i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG
d)Abgrenzung zwischen Betrieb und Gebrauch eines Kfz
3.Haftung des Kfz-Halters
a)Halter i.S.d. § 7 StVG
b)Haftung des Halters nach § 7 Abs. 1 StVG
c)Haftung des Halters bei höherer Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG)
d)Besonderheiten bei der Haftung des Halters eines Anhängers
e)Mitwirkendes Verschulden eines Kindes
f)Schmerzensgeld im Rahmen der Gefährdungshaftung
4.Haftung des Kfz-Führers/Fahrers
a)Fahrer i.S.d. § 18 StVG
b)Fahrschüler/Fahrlehrer
c)Haftung nach § 18 StVG
5.Haftung bei einer Schwarzfahrt, § 7 Abs. 3 StVG
a)Grundsätze
b)Sorgfaltspflichten des Halters nach § 7 Abs. 3 S. 1 StVG
c)Haftung des Halters nach § 823 BGB
6.Haftungshöchstbeträge im Rahmen der Gefährdungshaftung
7.Haftungshöchstbeträge bei Gefahrguttransporten
8.Keine Haftungshöchstsummen für gepanzerte Gleiskettenfahrzeuge
II.Verschuldenshaftung
1.Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB
a)Grundsätze
b)Vorsatz
c)Fahrlässigkeit
d)Schuldunfähigkeit
e)Ersatzberechtigte
f)Mittelbar Geschädigte/Vermögensschaden
g)Verkehrssicherungspflicht
2.Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB
3.Haftung des Halters für den Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB
4.Kinder (§ 828 BGB)
5.Billigkeitshaftung nach § 829 BGB
III.Der gestellte sowie der provozierte Unfall
1.Der „gestellte“ Unfall
2.Der provozierte Unfall
3.Verschweigen von Vorschäden
IV.Kausalität und Beweislast
1.Der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Unfall (Schadensereignis) und dem eingetretenen Schaden
a)Haftungsbegründende Kausalität
b)Haftungsausfüllende Kausalität
c)Organische/Psychische Folgeschäden
d)Schockschäden
2.Beweislast im Rahmen der Gefährdungs- und Verschuldenshaftung
a)Zur haftungsbegründenden Kausalität
b)Zur haftungsausfüllenden Kausalität
c)Beweislast des Schädigers
V.Verhalten im Straßenverkehr
1.Anwendungsbereich und Grundpflichten
a)Rechtsfahrgebot
b)Vertrauensgrundsatz
c)Fahruntüchtigkeit nach Alkoholgenuss
d)Fehlende Fahrerlaubnis
2.Ein- und Aussteigen (§ 14 StVO)
a)Sorgfalt des Ein- und Aussteigenden
b)Sorgfalt des Vorbeifahrenden
3.Einfahren auf die Straße (§ 10 StVO)
4.Anfahren vom Straßenrand (§ 10 StVO)
5.Halten/Parken (§ 12 StVO)
6.Liegenbleiben und Abschleppen von Fahrzeugen (§§ 15, 15a StVO)
7.Parkplätze/Parkhäuser/Tankstellen/Werksgelände
8.Vorbeifahren
a)an Gehwegen
b)an parkenden Fahrzeugen
c)an Kfz und Hindernissen (§ 6 StVO)
9.Überholen (§ 5 StVO)
a)Grundsätze
b)Überholverbot
c)Überholen von Abbiegenden
d)Markierte Fahrstreifen
e)Überholen bei Gegenverkehr
f)Sorgfalt des Überholenden
g)Sorgfalt des Überholten
h)Zweitüberholung
10.Begegnungsverkehr (Überholen bei Gegenverkehr)
11.Geschwindigkeit (§§ 3, 4 StVO)
a)Anhalteweg
b)Auffahren/Abstand
c)Abkommen von der Fahrbahn
d)Dunkelheit/Nebel/Glatteis
e)Kettenunfälle
12.Autobahn
13.Abbiegen (§ 9 StVO)
14.Wenden/Rückwärtsfahren (§ 9 Abs. 5 StVO)
15.Vorfahrt (§ 8 StVO)
a)Grundsätze
b)Vertrauensgrundsatz
c)Geschwindigkeitsüberschreitung des Vorfahrtsberechtigten
d)Abknickende Vorfahrt
e)Kreuzungen
f)Kreisverkehr
g)Seitenstraßen
h)Feld- oder Waldwege
i)Grundstücksausfahrt/Überführte Zufahrt/Verkehrsberuhigte Straße
j)Verkehrsampeln/Polizeibeamte
16.Linien- und Schulbusse
17.Fußgänger
a)Einleitung
b)Innerhalb geschlossener Ortschaften
c)Außerhalb geschlossener Ortschaften
18.Radfahrer
19.Inlineskater
20.Verhalten gegenüber Kindern
a)Sorgfaltspflichten des Fahrers
b)Sorgfaltspflichten der Eltern und „Dritter“
21.Unterlassene Verwendung von Sicherungseinrichtungen und Mitverschulden des Verletzten (§§ 9 StVG, 254 BGB)
a)Grundsätze
b)Schutzhelm, Sicherheitsgurt
c)Kindersicherungspflicht
d)Mobiltelefone
22.Motorsportveranstaltungen
VI.Haftung gegenüber Insassen
1.Regelung des § 8a StVG
2.Haftungsbeschränkungen gegenüber Insassen
a)Bei entgeltlicher, geschäftsmäßiger Personenbeförderung
b)Bei unentgeltlicher Beförderung
aa)Haftungsverzicht
bb)Vertraglicher Haftungsausschluss
cc)Mitverschulden des Fahrgastes
dd)Wirkung des Haftungsausschlusses bzw. des Mitverschuldens
c)Fahrgemeinschaften
VII.Haftungsausgleich nach §§ 7, 17 StVG, 426, 840, 830 BGB
1.Grundsätze
a)Haftungssystem des § 17 StVG
b)Gesamtschuldverhältnis, §§ 7, 17 StVG, § 840 BGB
c)Haftung nach § 830 BGB
2.Schadensverursachung durch mehrere Kfz – § 17 Abs. 1 StVG
3.Schadensverursachung durch Kfz und Anhänger
4.Schadensverursachung durch Kfz und Eisenbahn
5.Schadensverursachung durch Kfz und Tier
6.Der Ausgleichsanspruch bei Verletzung des Ehepartners und von Familienangehörigen
a)Sachschäden
b)Personenschäden
7.Rückgriff eines Versicherers oder Arbeitgebers gegen einen Familienangehörigen des Versicherungsnehmers bzw. gegen den mit diesem in häuslicher Gemeinschaft lebenden Schädiger
a)Grundsätze
aa)Schadenfälle mit Eintritt bis 31.12.2007
bb)Schadenfälle mit Eintritt ab 1.1.2008
b)Familienangehörige/Häusliche Gemeinschaft
aa)Schadenfälle mit Eintritt bis 31.12.2007
bb)Schadenfälle mit Eintritt ab 1.1.2008
c)Hinweise
aa)Zu § 86 VVG (§ 67 VVG-alt)
bb)Zu § 116 SGB X
cc)Zu § 119 SGB X
dd)Zu § 87a BBG-alt bzw. 76 BBG, § 6 EFZG
ee)Zu § 110 SGB VII (§ 640 RVO) – Regress bei einem Arbeitsunfall –
8.Ausgleichsanspruch bei einem Arbeitsunfall
9.Ausgleichung bei Schädigung eines beteiligten Halters durch einen anderen Halter
10.Durchführung der Ausgleichung
a)Abwägung der Betriebsgefahr
b)Berücksichtigung des schuldhaften Verhaltens der Beteiligten
c)Die Ausgleichsrechnung
aa)Bei Schäden zweier Beteiligter
bb)Bei Schäden eines Dritten
11.Regulierungssystem für Massenunfälle
12.Haftung nach dem Umweltschadengesetz (Sonderproblematik)
a)Beförderung gefährlicher oder umweltschädlicher Güter (Gefahrguttransporte)
b)Beförderung sonstiger Güter im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit
2. KapitelBeschränkung der Haftung des Halters und Fahrers
I.Beschränkung der Haftung des Halters gegenüber Betriebstätigen, § 8 Nr. 2 StVG
1.Grundsätze
2.Betriebstätige
II.Ansprüche des Kfz-Halters gegen den Fahrer
1.Ansprüche einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft gegen den Fahrer
a)Fremdschaden
b)Eigenschaden
2.Ansprüche eines privaten Kfz-Halters gegen den Fahrer
a)Grundsätze
b)Gefälligkeitsfahrt
c)Mitarbeiter des Arbeitgebers (Haftung für Sachschäden)
d)Kaskoregress
3.Aufwendungsersatzanspruch des Arbeitnehmers
III.Beschränkung der Haftung bei einem Arbeitsunfall
1.Vorbemerkungen zu §§ 104-106 SGB VII
a)Gesetzliche Regelung
b)Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
c)Leistungen der UVT
d)EU-Recht bei vorübergehender Ausführung der Arbeit in einem anderen Land
2.Beschränkung der Haftung der Unternehmer
a)Versicherungsfall/Arbeitsunfall
b)Personenschäden
c)Unternehmer
d)Versicherte/Versicherte Tätigkeit
aa)Grundsätze
bb)Leiharbeitsverhältnis
cc)Arbeitsgemeinschaft
dd)„Hilfe Leistende“, § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII
ee)Kinder, Schüler, Studenten
ff)Unfall auf „gemeinsamer Betriebsstätte“
gg)Versicherter Weg, § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII
hh)Schädigung der Leibesfrucht
e)Wegfall der Haftungsbeschränkung, §§ 104, 105 SGB VII
aa)Vorsatz
bb)Wegeunfall – Abgrenzung „Betriebsweg“
cc)Rechtsfolgen
3.Beschränkung der Haftung anderer Personen, § 105 SGB VII
a)Gesetzesbegründung zu § 105 Abs. 1 SGB VII
b)Betrieb i.S.d. § 105 SGB VII
c)Betriebliche Tätigkeit
d)Nicht versicherte Unternehmer, § 105 Abs. 2 SGB VII
e)Unfall auf „gemeinsamer Betriebsstätte“
f)Wegfall der Haftungsbeschränkung
4.Zweitschädiger/gestörtes Gesamtschuldverhältnis
5.Verfahren
6.Bindung der Gerichte und Aussetzung des Verfahrens
IV.Hilfeleistung bei Unglücksfällen, § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII
V.Ausschluss der Haftung bei Unfällen von Beamten und Soldaten
1.Grundsätze
2.Teilnahme am allgemeinen Verkehr
3. KapitelDie Haftung öffentlich-rechtlicher Körperschaften
I.Haftung bei Fahrten in Ausübung des Hoheitsrechts
1.Grundsätze
2.„Beamter“
3.Ausübung „öffentlicher Gewalt“ – Amtspflichten
4.„Sonderrechte“
5.Haftung
6.Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB
II.Haftung bei sonstigen Fahrten
III.Haftung der Bundeswehr
IV.Haftung für durch Angehörige der NATO-Truppen und ihres zivilen Gefolges herbeigeführte Kraftverkehrsschäden
1.Truppen
2.Ziviles Gefolge
V.Kfz-Zulassung
VI.Straßenverkehrssicherungspflicht
1.Grundsätze
2.Streu- und Räumpflicht
3.„Straßeninstandhaltung“
4.Verkehrsberuhigende Maßnahmen
VII.Verkehrsregelung
4. KapitelDer Umfang des Schadens
I.Übersicht
1.Ersatz des Sachschadens (im Rahmen der Gefährdungs- und Verschuldenshaftung)
2.Ersatz des Personenschadens
a)Im Rahmen der Gefährdungshaftung
b)Im Rahmen der Verschuldenshaftung
3.Ersatz sonstiger Vermögensschäden
II.Sachschaden
1.Grundsätze
2.Kfz-Reparaturkosten
a)Die Reparatur wird vollständig und fachgerecht durchgeführt
b)Fiktive Reparaturkosten
aa)Der Geschädigte repariert nicht
bb)Der Geschädigte repariert teilweise
cc)Umfang der Erstattung
c)Besichtigung durch Sachverständige
d)Mehrwertsteuer
3.Wertverbesserung (Abzug „neu für alt“)
4.Die Wertminderung
5.Entschädigung in Geld statt Wiederherstellung (Abrechnung auf Neu- bzw. Wiederbeschaffungswert-Basis)
a)Neuwagen
b)Wirtschaftlicher Totalschaden
c)Mehrwertsteuer
6.Mietwagenkosten
a)Grundsätze
b)Mietwagentarife, insbesondere der „Unfallersatztarif“
c)Geringer Fahrbedarf
d)Vorhandensein eines Zweitfahrzeugs
e)Anmietdauer
f)Anmietung von einer Privatperson
g)Ersparte Eigenaufwendungen
h)Zusätzliche Versicherungskosten
i)Abtretung an das Mietwagenunternehmen
7.Nutzungsausfall
a)Grundsätze
b)Höhe der Nutzungsausfallentschädigung
aa)Pkw
bb)Krafträder
cc)Fahrräder
dd)Wohnmobile
8.Ausfall eines gewerblich genutzten Fahrzeugs
a)Mietwagenkosten
b)Nutzungsausfall
9.Bergungs-, Abschlepp- und Überführungskosten
10.Kosten für Abtransport und Entsorgung der Ladung
11.Beschädigung von Bäumen
12.Kleiderschäden
13.Heilbehandlungskosten eines Tieres
14.Die Vorsteuerabzugsberechtigung
15.Versicherungsnachteile
a)Verlust des Schadensfreiheitsrabatts (SFR)
b)Verlust der Beitragsrückerstattung
16.Kfz-Leasing
a)Grundsätze
b)KH-Schaden
aa)Grundsätze
bb)Ansprüche des Leasinggebers/Eigentümers
cc)Ansprüche des Leasingnehmers
c)Kaskoschaden
III.Personenschaden
1.Hinweise
2.Heilbehandlungskosten
a)Grundsätze
b)„Fiktive“ Heilbehandlungskosten
c)Privatärztliche Behandlung
d)Krankenhausbehandlung
e)Besuchskosten – Krankenhausaufenthalt
f)Ersparte Verpflegungskosten
3.Vermehrte Bedürfnisse (§§ 823, 843 BGB, §§ 7, 11 StVG)
4.Umschulung/Rehabilitation
5.Erwerbsschaden
a)Grundsätze
b)Beweisfragen
aa)Grundlagen der Beweisführung
bb)Einzelfälle
cc)Beweislast des Schädigers
c)Prozessuales
d)Einzelne Personengruppen
aa)Beamte
bb)Freie Berufe, Selbstständige
cc)Landwirte
dd)Lohn- und Gehaltsempfänger
ee)Kinder/Auszubildende
ff)Arbeitslose
gg)Pflegende Familienangehörige
6.Verdienstausfall
a)Brutto- oder Nettolohn
b)Steuern
c)Sozialabgaben
7.Dauer des Rentenanspruchs
8.Haushaltsführungsschaden
a)Grundsätze
b)Arbeitszeitbedarf
c)Ersatzkraft
9.Schmerzensgeld
a)Grundsätze
b)Höhe des Schmerzensgeldes
c)Schmerzensgeldrente
d)Fallgruppen
aa)Geringfügige Verletzungen
bb)HWS-Schleudertrauma
cc)„Vorschädigung“
dd)Schockschäden
ee)Erlöschen geistiger Funktionen
ff)Tod nach Unfall
e)Spätere Unfallfolgen
f)Vererblichkeit und Rechtshängigkeit
g)Prozessuale Fragen
IV.Vermögensschaden
V.Ansprüche des mittelbar Geschädigten
1.Mittelbar Geschädigte
2.Ersatzberechtigte als mittelbar Geschädigte
VI.Ersatz der Beerdigungskosten
VII.Ansprüche wegen entgangener Unterhaltsleistungen
1.Der Unterhaltsersatzanspruch nach § 844 Abs. 2 BGB
a)Grundsätze
b)Unterhaltsberechtigte
c)Unterhaltspflichtige/Ersatzpflichtige
d)Unterhaltspflicht eines „Kindes“
e)„Nicht intakte Familie“
2.Barunterhalt
a)Einkommen des Getöteten
b)Fixe Kosten
c)Eigenverbrauch des Getöteten
d)Quotierung
e)Waisenrenten
f)Arbeitspflicht der Witwe/des Witwers
g)„Doppelverdienerehe“
3.Dauer des Unterhaltsanspruchs
4.Naturalunterhalt/Betreuungsschaden/Entgangene Haushaltsführung
a)Grundsätze
b)Arbeitszeitbedarf
c)Kosten für Ersatzkraft/Heimunterbringung usw.
5.Berechnung des Unterhaltsanspruchs
a)Ohne Berücksichtigung fixer Kosten
b)Mit fixen Kosten
c)Bei Mithaftung
6.Vollwaisen
VIII.Ansprüche wegen entgangener Dienstleistungen des Kindes aufgrund Ausfalls der Tätigkeit im Haushalt und Gewerbe (§§ 1619, 845 BGB)
IX.Die Vorteilsausgleichung
1.Grundsätze
2.Anzurechnende Leistungen
3.Ererbtes Vermögen
4.„Ersparnisse“
5.Nicht anzurechnende Leistungen
X.Kapitalabfindung
1.Grundsätze
2.Voraussichtliche Lebenserwartung – abgekürzte Sterbetafeln 2013/15
3.Zahlungsweise
4.Zinsfuß
5.Kapitalisierung
a)Schmerzensgeldrente
b)Vermehrte Bedürfnisse
c)Erwerbsschaden
d)Entgangener Unterhalt
6.Ansprüche der SVT
5. KapitelDie Schadensminderungspflicht des Geschädigten
I.Allgemeines
II.Sachschaden
1.Reparatur (s. Kap. 4 Rn. 7 f.)
2.Totalschaden/Wirtschaftlicher Totalschaden (s. Kap. 4 Rn. 42 ff.)
3.Sachverständigenkosten
4.Mietwagenkosten/Nutzungsausfall
5.Finanzierungskosten
III.Personenschaden
1.Heilungskosten
2.Operations-Duldungspflicht
3.Körperliche Beeinträchtigungen
4.Berufswechsel
6. KapitelDie kraft Gesetzes übergegangenen Ansprüche
I.Die nach § 116 SGB X auf die SVT übergegangenen Ansprüche
1.Gesetzesänderungen
2.Grundsätze
a)Der Anspruch des Sozialversicherungsträgers (SVT)
b)Leistungen der SVT
c)Leistungserhöhungen/Rentenerhöhungen
d)Systemänderung
e)Ablösung von SVT-Leistungen
f)SVT-Wechsel
g)Beendigung der Mitgliedschaft
3.SVT-Leistungen und Kongruenz
a)Zeitliche Kongruenz
b)Sachliche Kongruenz
c)Sachkosten
d)Ambulante Heilbehandlung
e)Stationäre Heilbehandlung
f)Rehabilitation
g)Pflegeversicherung (SGB XI), Pflegegeld (§§ 26 ff. SGB VII)
h)Barleistungen
i)Verletztengeld/Verletztenrente
j)Rente wegen Erwerbsminderung
k)Witwenrente und Waisenrente
4.Zeitpunkt des Übergangs der Ersatzansprüche
5.Ausschluss des Anspruchsübergangs – Familienprivileg, § 116 Abs. 6 SGB X
6.Wirkung des Übergangs
7.Quotenvorrecht/Befriedigungsvorrecht
a)Grundsätze
b)§ 116 Abs. 3 SGB X
8.Ersatz der Abfindungsentschädigung bei Wiederverheiratung
9.Verrechnung zwischen mehreren Versicherungsträgern
10.Verzicht auf Sozialleistungen
11.Verjährung (SVT-Ansprüche)
12.Aussetzung von Zivilverfahren
13.Regress der Bundesagentur für Arbeit (BA)
14.Regress der Sozialhilfeträger (SHT)
II.Der Beitragsregress
1.Regress des RVT nach § 119 SGB X
2.Trägerbeiträge
3.Krankenversicherungsbeiträge
4.Beiträge zur Rentner-Krankenversicherung (RKV)
5.Arbeitslosenversicherungsbeiträge (§ 26 Abs. 2 SGB III)
6.Pflegeversicherungsbeiträge
7.Regress des Bundes wegen RV-Beiträgen für Behinderte gemäß § 179 Abs. 1a SGB VI
III.Rückgriff der Sozialversicherungsträger nach § 110 SGB VII bzw. § 640 RVO
1.Einleitung
2.SVT-Rückgriff
a)Grundsätze
b)Rückgriff nach § 640 RVO (vor dem 1.1.1997)
c)Rückgriff nach § 110 Abs. 1 SGB VII (ab 1.1.1997)
d)Gestörtes Gesamtschuldverhältnis
3.Rückgriffsvoraussetzungen
a)Vorsatz/Grobe Fahrlässigkeit
b)Verstoß gegen berufsgenossenschaftliche Unfallverhütungsvorschriften (UVV) – §§ 14 ff. SGB VII –
4.Fahrgemeinschaften
5.Regressverzicht
6.Verjährung
IV.Pfändung von Sozialleistungen (§ 54 SGB I)
1.Unpfändbare Sozialleistungen
2.Pfändbare Sozialleistungen
3.Bedingt pfändbare Sozialleistungen
V.Forderungsübergang bei Lohn- und Gehaltsfortzahlung
1.Einleitung
2.Forderungsübergang nach § 6 EFZG
3.Einschränkungen des Übergangs
4.Einzelne Anspruchspositionen
5.Tarifliche Regelung
6.Geltendmachung durch Krankenkasse
VI.Die gemäß § 87a BBG-alt bzw. § 76 BBG und § 81a BVG übergegangenen Schadensersatzansprüche
1.Rechtsübergang
2.Leistungen des Dienstherrn/Versorgungsträgers
3.Verjährung
VII.Die nach § 86 VVG, § 67 VVG-alt übergegangenen Ansprüche
7. KapitelSteuern
I.Einkommensteuer (Kirchensteuer)
1.Zu versteuernde Schadensleistungen
2.Nicht zu versteuernde Schadensleistungen
3.Steuerfreie Leistungen i.S.d. § 3 EStG
4.Unfallbedingte Steuerersparnisse
5.Steuererleichterungen/Steuervergünstigungen
6.Gemeinsame Steuerveranlagung der Ehegatten
7.Verlust des Splittingtarifs
II.Gewerbesteuer
III.Mehrwertsteuer
IV.Steuerliche Absetzbarkeit von Unfallkosten
8. KapitelAnerkenntnis, Teilleistungen
I.Anerkenntnis
1.durch den Schädiger
2.durch den Haftpflichtversicherer
II.Teilleistungen
9. KapitelDer Vergleich
I.Allgemeines
II.Die Abfindungserklärung
III.Vergleichsabänderung
IV.Erlassvertrag
10. KapitelKosten
I.Schadensnebenkosten
II.„Ermittlungskosten“
1.Akteneinsicht
2.Detektivkosten
3.Auslobungskosten
4.Gutachterkosten
III.Schadensregulierungskosten
1.Zeitverlust
2.Kostenpauschale
3.Anwaltsbeauftragung
4.RA-Gebühren
a)Die Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG)
b)Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG)
c)Gegenstandswert (§ 22 RVG)
d)Hebegebühr (Nr. 1009 VV RVG)
e)Vergütungsvereinbarungen und Erfolgshonorare
IV.Gerichtsverfahren
1.Verzug
2.Mahnverfahren
3.Selbständiges Beweisverfahren (§§ 485–494a ZPO)
4.Schmerzensgeldklage
5.Gebühren des Rechtsanwalts im Prozess
a)Verfahrensgebühr (Vorbem. 3 Abs. 2 i.V.m. Nr. 3100 ff. VV RVG)
b)Terminsgebühr (Vorbem. 3 Abs. 3 i.V.m. Nr. 3104 ff. VV RVG)
c)Einigungsgebühr im Prozess (Nr. 1003, 1004 VV RVG)
d)Klagerücknahme
e)Zwangsvollstreckung
f)Mehrere Auftraggeber
g)Anwalt des Vertrauens – Terminsvertreter
h)Korrespondenzanwalt
i)Reisekosten
V.Sozialgerichtliches Verfahren
11. KapitelVerlust und Verjährung der Ansprüche
I.Einleitung
II.Verjährungsfristen
III.Beginn der Verjährung
1.Ansprüche des Geschädigten
2.Ansprüche von Rechtsnachfolgern
3.Ansprüche nach §§ 116, 119 SGB X, § 87a BBG-alt bzw. § 76 BBG, § 81a BVG
IV.Verjährungshemmung (§§ 203 ff. BGB)
1.§ 203 BGB
2.§ 204 BGB
3.§ 115 Abs. 2 VVG (früher § 3 Nr. 3 PflVG)
4.Zwischen Ehegatten, Eltern und Kindern (§ 207 BGB)
5.Prozesskostenhilfe (§ 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB)
V.Verjährungsunterbrechung
VI.Verjährungsverzicht
VII.Verwirkung
12. KapitelDie Bedeutung des Strafverfahrens für die Schadensbearbeitung
13. KapitelRegulierung von im Ausland oder mit Ausländern eingetretenen Schäden
I.Vorbemerkung
II.Internationale Zuständigkeiten
1.EuGVVO
a)Allgemeiner Gerichtsstand
b)Besondere Gerichtstände
c)Gerichtsstandvereinbarungen
d)„Klägergerichtsstand“
e)Rügelose Einlassung
2.Bestimmung der internationalen Zuständigkeiten nach völkerrechtlichen Vereinbarungen
III.Kollisionsrecht
1.Das Recht für Verkehrsunfälle bis zum 10.1.2009
2.Das Recht für Verkehrsunfälle ab dem 11.1.2009
3.Zu berücksichtigendes „Heimatrecht“
4.Ermittlung des ausländischen Rechts
IV.Schäden mit Ausländern im Inland
1.Vorbemerkungen
2.Schadensbearbeitung durch den Verein Deutsches Büro Grüne Karte e.V
a)Internationale Grüne Versicherungskarte
b)Amtliches Kennzeichen
c)Schadensmeldung und Schadensregulierung
aa)Erste Fallgruppe
bb)Zweite Fallgruppe
d)Wichtige Hinweise
3.Schadenfälle mit Fahrzeugen/Anhängern von in Deutschland stationierten ausländischen Streitkräften bzw. mit Privatfahrzeugen von Mitgliedern der ausländischen Streitkräfte, ihres zivilen Gefolges oder ihrer Angehörigen
V.Schäden mit Ausländern im Ausland
1.Vorbemerkungen
2.Schadenfälle innerhalb der EU-Mitgliedstaaten einschließlich der EWR-Länder sowie der Schweiz – 4. KH-Richtlinie –
VI.Hinweise auf ausländisches Recht
1.Literatur
a)Generelle Abhandlungen
b)Einzelne Länder
2.„Kurzinformation“
14. KapitelVerkehrsopferhilfe (Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen)
I.Einleitung
1.Grundlagen
2.Zuständigkeit der Verkehrsopferhilfe e.V.
3.Zweck des Entschädigungsfonds
II.Eintrittspflicht der VOH bei Unfällen in Deutschland
1.Schäden durch nicht ermittelte Fahrzeuge (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 PflVG)
a)Voraussetzungen
b)Leistungseinschränkungen
c)Beweislast
2.Nichtbestehen einer Haftpflichtversicherung (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 PflVG) und von der Versicherungspflicht befreite Fahrzeuge (§ 12 Abs. 1 Nr. 2a PflVG)
a)Voraussetzungen
b)Beweislast
3.Vorsätzliche Schadenverursachung (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 PflVG)
a)Voraussetzungen
b)Beweislast
4.Insolvenz des leistungspflichtigen KH-Versicherers (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 PflVG)
III.Einschränkung der Eintrittspflicht
1.Subsidiarität
a)Anderer „Schadensversicherer“
b)SVT-Ansprüche
c)Lohn- und Gehaltszahlungen
d)Amtshaftung
2.Beschränkung auf die Mindestdeckungssummen
3.Regress gegen Schädiger
4.Gegenseitigkeitsklausel
5.Ersatzansprüche der Straßenbaulastträger (§ 12 Abs. 1 S. 5 PflVG)
IV.Verfahren
15. KapitelTeilungsabkommen und Regressverzichtsabkommen
16. KapitelDie Kraftfahrthaftpflichtversicherung
I.Vorbemerkung
II.Der Umfang der Deckung
1.Haftungsgrundlagen für die Eintrittspflicht
2.Gebrauch des Fahrzeugs
3.Mitversicherte Personen
4.Risikoausschlüsse
a)Vorsätzliche Schadensherbeiführung
b)AKB-Ausschlüsse
aa)A.1.5.2 AKB 2015/2008, § 4 Nr. 4 KfzPflVV (bzw. § 2b Abs. 3b AKB-alt) – behördlich genehmigte Rennen
bb)A.1.5.3 AKB 2015/2008, § 4 Nr. 2 KfzPflVV (bzw. § 11 Nr. 3 AKB-alt) – Beschädigung des versicherten Fahrzeugs
cc)A.1.5.4 AKB 2015/2008, § 4 Nr. 2 KfzPflVV (bzw. § 11 Nr. 3 AKB-alt) – Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen
dd)A.1.5.5 AKB 2015/2008, KfzPflVV § 4 Nr. 3 (bzw. § 11 Nr. 4 AKB-alt) – Beschädigung von beförderten Sachen
ee)A.1.5.6 AKB 2015/2008, § 4 Nr. 1 KfzPflVV (bzw. § 11 Nr. 2 AKB-alt) – Schadensersatzanspruch gegen eine mitversicherte Person
ff)A.1.5.7 AKB 2015/2008, § 4 Nr. 5 KfzPflVV (bzw. § 11 Nr. 5 AKB-alt) – Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen
gg)A.1.5.8 AKB 2015/2008 (bzw. § 11 Nr. 1 AKB-alt) – vertragliche Ansprüche
hh)A.1.5.9 AKB 2015/2008, § 4 Nr. 6 KfzPflVV (bzw. § 2b Abs. 3c AKB-alt) – Schäden durch Kernenergie
III.Vorläufige Deckung (§ 49 ff. VVG, § 9 KfzPflVV, B.2 AKB 2015/2008)
IV.Prämienverzug
1.Erstprämie (§ 33 ff. VVG, C.1.1 AKB 2015/2008)
2.Folgeprämie (§ 38 VVG)
3.Rechtsfolgen
V.Obliegenheiten
1.Einführung
2.Die Quotierung (§§ 26 Abs. 1 Satz 2, 28 Abs. 2 Satz 2 VVG)
3.Gefahrerhöhung (§§ 23 ff. VVG und -alt)
a)Grundsätze
b)Technische Mängel
c)„Subjektive“ Mängel
d)Kündigung des Versicherungsvertrages oder Prämienerhöhung
e)Leistungsfreiheit
4.Veräußerung des Fahrzeugs (§§ 122, 95–98 VVG bzw. §§ 158h, 69, 71 VVG-alt)
5.Vertragliche Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls (§ 5 KfzPflVV, Abschnitt D. AKB 2015/2008 bzw. § 2b AKB-alt)
a)Allgemeines
b)Vereinbarter Verwendungszweck (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 KfzPflVV, D.1.1 AKB 2015/ 2008 bzw. § 2b Abs. 1a AKB-alt)
c)Berechtigter Fahrer (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 KfzPflVV, D.1.1.2 AKB 2015 bzw. D.1.2 AKB 2008, § 2b Abs. 1b AKB-alt)
d)Führerscheinklausel (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 KfzPflVV, D.1.1.3 AKB 2015 (bzw. D.1.3 AKB 2008, § 2b Abs. 1c AKB-alt)
e)Rennveranstaltung (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 KfzPflVV, D.1.1.4 AKB 2015 bzw. D.2.2 AKB 2008, § 2b Abs. 1d AKB-alt)
f)Trunkenheits- und Rauschmittelklausel (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 KfzPflVV, D.1.2. AKB 2015 bzw. D.2.1 AKB 2008, § 2b Abs. 1e AKB-alt)
g)Rechtsfolgen
6.Vertragliche Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles (§§ 6 KfzPflVV, Abschnitt E AKB 2015/2008 bzw. § 7 AKB-alt)
a)Einleitung
b)Anzeigepflicht (E.1.1.1 und E.1.2 AKB 2015 bzw. E.1.1 und E.2 AKB 2008, § 7 I. Abs. 2 Satz 1 AKB-alt)
c)Aufklärungs- und Schadensminderungspflicht (E.1.1.3 und E.1.1.4 AKB 2015 bzw. E.1.3 und E.1.4 AKB 2008, § 7 I. Abs. 2 Satz 4 AKB-alt)
d)Regulierungs- und Prozessführungsrecht sowie Regulierungsermessen des Versicherers (A.1.1.4 AKB 2015/2008 und E.1.2.4 AKB 2015 bzw. E.2.4 AKB 2008, § 10 Abs. 5 und § 7 II. Abs. 5 AKB-alt)
e)Kein Anerkenntnis-, Befriedigungs- und Abtretungsverbot (§§ 105, 108 Abs. 2 VVG)
f)Rechtsfolgen
7.Leistungsfreiheit bei Verletzung mehrerer Obliegenheiten
VI.Keine Fristsetzung bei Deckungsversagung und Leistungsfreiheit durch Fristablauf (§ 12 Abs. 3 VVG-alt; § 8 Abs. 1 AKB-alt)
VII.Die Pflichtversicherung
1.Das Pflichtversicherungsgesetz (PflVG)
a)Versicherungspflichtige Fahrzeuge (§ 1 PflVG)
b)Von der Versicherungspflicht befreite Halter und Fahrzeuge (§ 2 PflVG)
c)Annahmefiktion (§ 5 Abs. 3 PflVG) und Annahmezwang (§ 5 Abs. 2 PflVG)
2.Direktanspruch des geschädigten Dritten gegen den Versicherer (§§ 115 ff. VVG, 3 PflVG und -alt)
a)Begriff des Direktanspruchs (§§ 115 VVG, 3 Nr. 1 PflVG-alt)
b)Schädiger und Versicherer als Gesamtschuldner (§§ 115 Abs. 1 Satz 4 VVG bzw. 3 Nr. 2 PflVG-alt)
c)Verjährung des Direktanspruchs (§ 115 Abs. 2 VVG, § 3 Nr. 3 PflVG-alt)
d)Verpflichtung des Versicherers dem Dritten gegenüber trotz Leistungsfreiheit (§§ 117 Abs. 1 VVG bzw. 3 Nr. 4 PflVG-alt)
e)Nachhaftung (§§ 117 Abs. 2 VVG bzw. 3 Nr. 5 PflVG-alt)
f)Das Verweisungsprivileg (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VVG, § 3 PflVG bzw. § 3 Nr. 6 PflVG-alt i.V.m. § 158c Abs. 4 VVG-alt)
g)Anzeige- und Nachweispflicht des Dritten (§ 119 Abs. 1 VVG bzw. § 3 Nr. 7 PflVG-alt)
h)Prozessuale Fragen – Rechtskrafterstreckung (§§ 124 Abs. 1 VVG bzw. 3 Nr. 8 PflVG-alt)
i)Ausgleich zwischen Versicherer und VN bzw. Versicherten (§ 116 Abs. 1 Satz 2 VVG bzw. § 3 Nr. 9–11 PflVG-alt)
j)Ausgleich zwischen Versicherern mehrerer Unfallbeteiligter untereinander (§ 426 BGB analog)
VIII.Schadensersatzangebot (§ 3a PflVG)
IX.Versicherungspflicht für ausländische Kfz
X.Internationale Versicherungskarte (Grüne Karte)
17. KapitelÜberschreitung der Versicherungssumme oder der Haftungshöchstbeträge der §§ 12 und 12a StVG
I.Überschreitung der Versicherungssumme
1.Grundsätzliches
2.Die Rechtslage nach dem alten VVG
a)Fälle nach altem Recht
b)Schadenfälle ab 1.1.1995 bis 31.12.2008
c)Die Beteiligten
aa)Versicherte und Versicherer
bb)Geschädigte und deren Rechtsnachfolger
cc)Ansprüche aus Teilungsabkommen
d)Verteilungsplan
aa)Kosten
bb)Kapitalforderungen
cc)Rentenforderungen
e)Verteilungsverfahren nach § 156 Abs. 3 VVG-alt
aa)Grundsätze
bb)Kürzung der Forderungen
f)Kürzungsverfahren nach § 155 Abs. 1 VVG-alt
aa)Grundsätze
bb)Rentenkürzung
3.Die Rechtslage nach dem neuen VVG
II.Überschreitung der Haftungshöchstbeträge der §§ 12 und 12a StVG
1.Rechtsgrundlagen
2.Verhältnismäßige Kürzung
a)Sachschaden
b)Personenschaden
3.Mehrere Geschädigte
18. KapitelRechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
I.Keine umfassende Rechtsdienstleistungbefugnis außerhalb der Rechtsanwaltschaft
II.Geltung nur für den außergerichtlichen Bereich
III.Reglementierung nur von Fällen echter Rechtsanwendung
IV.Erlaubnis für alle Berufsgruppen zu Rechtsdienstleistungen bei Nebenleistungen
V.Erlaubnis für unentgeltliche Rechtsdienstleistungen
VI.Erlaubnis für Vereine zur rechtlichen Beratung ihrer Mitglieder
VII.Reglementierung (nur) des Forderungsinkassos
VIII.Anpassung der Verfahrensordnungen bei Prozessvertretung
IX.Entgeltlichkeit der Nebenleistungen
Anhang
Anhang 1 Tabellen
I.Kapitalisierungstabellen
II.Zeitrententabellen
III.Tabellen zur Lebenserwartung in Europa
IV.Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren
V.Nützliche Internet-Adressen
Anhang 2 Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung AKB 2008
Anhang 3 Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung AKB 2015
Stichwortverzeichnis
a.A.
anderer Auffassung
a.a.O.
am angegebenen Ort
Abs.
Absatz
a.E.
am Ende
a.F.
alte Fassung
AFG
Arbeitsförderungsgesetz
AG
Amtsgericht
AGBG
Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
AHB
Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung
AKB
Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung
Alt.
Alternative
Anm.
Anmerkung
AnwBl.
Anwaltsblatt
ARGE VR
Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV
ARGE VR-M
Mitteilungsblatt der Arge VR
ARGE VR-S
Schriftenreihe der Arge VR
Art.
Artikel
Aufl.
Auflage
AuslPflVG
Ausländer-Pflichtversicherungsgesetz
AVG
Angestelltenversicherungsgesetz
AVL
Amt für Verteidigungslasten
Az.
Aktenzeichen
BA
Bundesanstalt für Arbeit
BAB
Bundesautobahn
BAfög
Bundesausbildungsförderungsgesetz
BAG
Bundesarbeitsgericht
BAV
Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen
BAT
Bundesangestelltentarif
BB
Der Betriebsberater (Zeitschrift)
BBG
Bundesbeamtengesetz
BhV
Beihilfeverordnung
BFH
Bundesfinanzhof
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl.
Bundesgesetzblatt
BGH
Bundesgerichtshof
BGHZ
Amtl. Sammlung der Entscheidungen des BGH in Zivilsachen
BKGG
Bundeskindergeldgesetz
BMF
Bundesministerium der Finanzen
BRAK-M
Mitteilungen der Bundesrechtsanwaltskammer
BR-Drucks.
Bundesratsdrucksache
BSG
Bundessozialgericht
BSHG
Bundessozialhilfegesetz
BStBl.
Bundessteuerblatt
BT-Drucks.
Bundestagsdrucksache
BU
Berufsunfähigkeit
BVerwG
Bundesverwaltungsgericht
BVG
Bundesversorgungsgesetz
BVSK
Bundesverband der freiberufl. und unabhängigen Sachverständigen
bzw.
beziehungsweise
DAR
Deutsches Autorecht (Zeitschrift)
DAV
Deutscher Anwaltsverein
dgl.
dergleichen
DJZ
Deutsche Juristenzeitung
DVZ
Deutsche Versicherungszeitschrift
EFZG
Entgeltfortzahlungsgesetz
EGBGB
Einführungsgesetz zum BGB
EM
Erwerbsminderung
ErwZulG
Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprüchen bei Dienstunfällen
EStG
Einkommensteuergesetz
EU
Erwerbsunfähigkeit
f./ff.
folgend/folgende
FamRZ
Zeitschrift für das gesamte Familienrecht
Fn.
Fußnote
FRG
Fremdrentengesetz
GAL
Gesetz über eine Altershilfe der Landwirte
GDV
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.
GG
Grundgesetz
ggf.
gegebenenfalls
GKG
Gerichtskostengesetz
GRG
Gesundheitsreformgesetz
h.M.
herrschende Meinung
HPflG
Haftpflichtgesetz
HStruktG
Haushaltsstrukturgesetz
HUK
Verband der Haftpflicht-, Unfall- und Kraftverkehrsversicherer e. V. (heute GDV, s. dort)
HV
Haftpflichtversicherer
i.d.R.
in der Regel
imm. V.
immaterieller Vorbehalt
IPR
Internationales Privatrecht
i.S.
im Sinne
i.V.m.
in Verbindung mit
j.
jährige(r)
JW
Juristische Wochenschrift
JZ
Juristenzeitung
KassKomm
Kasseler Kommentar (Loseblatt)
Kfz
Kraftfahrzeug
KfzPflVV
Kraftfahrzeugpflichtversicherungsverordnung
KG
Kammergericht
KH
Kraftfahrzeughalter
KVdR
Krankenversicherung der Rentner
LAG
Landesarbeitsgericht
lfd.
laufend/laufende
LG
Landgericht
LFZG
Lohnfortzahlungsgesetz
Lj.
Lebensjahr
LM
Lindenmaier-Möhring (Entscheidungen des BGH im Nachschlagewerk des BGH)
LPartG
Lebenspartnerschaftsgesetz
LSG
Landessozialgericht
MdE
Minderung der Erwerbsfähigkeit
MDR
Monatsschrift für Deutsches Recht
Mt.
Monat
mtl.
monatlich
m.w.H.
mit weiteren Hinweisen
m.w.N.
mit weiteren Nachweisen
MwSt.
Mehrwertsteuer
n.F.
neue Fassung
NJW
Neue Juristische Wochenschrift
NJW-RR
NJW-Rechtsprechungsreport Zivilreport
NTS
NATO-Truppenstatut
NTS-AG
Ausführungsgesetz zum NATO-Truppenstatut
NZV
Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht
OFD
Oberfinanzdirektion
OLG
Oberlandesgericht
OLG (BGH)
Revision vom BGH nicht angenommen
OLGR
Rechtsprechung der OLG zum Zivilrecht
PflVersG
Pflegeversicherungsgesetz
PflVG
Pflichtversicherungsgesetz
PKH
Prozesskostenhilfe
ProstG
Prostitutionsgesetz
RA
Rechtsanwalt
RAG
Rentenanpassungsgesetz
RBerG
Rechtsberatungsgesetz
RG
Reichsgericht
RGZ
amtl. Sammlung der Reichsgerichtsentscheidungen
RHG
Reichshaftpflichtgesetz
RKG
Reichsknappschaftsgesetz
RKV
Rentnerkrankenversicherung
Rspr.
Rechtsprechung
RuS
Recht und Schaden (Zeitschrift)
RRG
Rentenreformgesetz
RVG
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
RVO
Reichsversicherungsordnung
RVT
Rentenversicherungsträger
Rn.
Randnummer
s.
siehe
S.
Seite
SchadÄndG
Schadenrechtsänderungsgesetz
SchwbG
Schwerbehindertengesetz
SFR
Schadensfreiheitsrabatt
SG
Schmerzensgeld
SGB
Sozialgesetzbuch
SGG
Sozialgerichtsgesetz
SHT
Sozialhilfeträger
SoldG
Soldatengesetz
SoldVG
Soldatenversorgungsgesetz
SP
Schadenpraxis (Zeitschrift)
StGB
Strafgesetzbuch
str.
streitig/strittig
StVG
Straßenverkehrsgesetz
StVO
Straßenverkehrsordnung
SV
Sachverständiger
SVT
Sozialversicherungsträger
TA
Teilungsabkommen
Tg.
Tage
u.a.
unter anderem
u.U.
unter Umständen
UStG
Umsatzsteuergesetz
UVT
Unfallversicherungsträger
VdS
Verband der Schadenversicherer (heute GDV, s. dort)
VerBAV
Veröffentlichungen des BAV
VersR
Versicherungsrecht (Zeitschrift)
v.F.
vorgesehene Fassung
vgl.
vergleiche
VGT
Verkehrsgerichtstag Goslar
VM
Verkehrsrechtliche Mitteilungen (Zeitschrift)
VN
Versicherungsnehmer
VO
Verordnung
VOH
Verkehrsopferhilfe
VP
Die Versicherungspraxis (Zeitschrift)
VRS
Verkehrsrechtssammlung
VVG
Versicherungsvertragsgesetz
VW
Versicherungswirtschaft (Zeitschrift)
Wo.
Woche
WJ
Wussow-Informationen
zfs
Zeitschrift für Schadensrecht
z.B.
zum Beispiel
ZDG
Zivildienstgesetz
ZGB
Zivilgesetzbuch DDR
ZSEG
Gesetz über Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen
ZPO
Zivilprozessordnung
– weitere Hinweise auf Literatur und sonstige Veröffentlichungenim Text und in den Fußnoten –
Bauer Die Kraftfahrtversicherung, 6. Aufl. 2010
Burmann/Heß/Stahl Versicherungsrecht im Strassenverkehr, 2. Aufl. 2010
Deichl/Küppersbusch/Schneider Kürzungs- und Verteilungsverfahren nach §§ 155 Abs. 1 und 156 Abs. 3 VVG in der Kfz-Haftpflichtversicherung, 1985
Feyock/Jakobsen/Lemor Kraftfahrtversicherung, 3. Aufl. 2009
Geigel Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl. 2015
Gerold/Schmidt Rechtsanwaltvergütungsgesetz, 22 . Aufl. 2015
Greger/Zwickel Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl. 2014
Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017
Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Loseblattsammlung, Stand 07/2017
Kleine-Cosack Rechtsdienstleistungsgesetz, 3. Aufl. 2015
Küppersbusch/Höher Ersatzansprüche bei Personenschäden, 12. Aufl. 2016
Maier/Biela Die Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung, 2001
Maier/Stadler AKB 2008 und VVG-Reform, 2008
Marlow/Spuhl Das neue VVG Kompakt, 4. Aufl. 2010
Meixner/Steinbeck Allgemeines Versicherungsvertragsrecht, 2011
Münchener Kommentar zum VVG, Langheid/Wandt, 2. Aufl. 2016/17
Neidhart Unfall im Ausland, Bd. 1: Osteuropa, 5. Aufl. 2006
ders. Unfall im Ausland, Bd. 2, 5. Aufl. 2007
Palandt Bürgerliches Gesetzbuch, 76. Aufl. 2017
Pardey Berechnung von Personenschäden, 4. Aufl. 2010
Prölss/Martin Versicherungsvertragsgesetz, 29. Aufl. 2015
Langheid/Rixecker Versicherungsvertragsgesetz: VVG, 5. Aufl. 2016
Schneider/Stahl Kapitalisierung und Verrentung, 3. Aufl. 2008
Schulz-Borck/Pardey Der Haushaltsführungsschaden – Basiswerk 8. Aufl. mit Ergänzungswerk 2013
Stiefel/Maier Kraftfahrtversicherung, 19. Aufl. 2017
I.Gefährdungshaftung
II.Verschuldenshaftung
III.Der gestellte sowie der provozierte Unfall
IV.Kausalität und Beweislast
V.Verhalten im Straßenverkehr
VI.Haftung gegenüber Insassen
VII.Haftungsausgleich nach §§ 7, 17 StVG, 426, 840, 830 BGB
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › I. Gefährdungshaftung
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › I. Gefährdungshaftung › 1. Grundsätze
1
Ein Schadensersatzanspruch setzt eine Gefährdungshaftung (§§ 7 ff. StVG), eine Verschuldenshaftung (§§ 276, 823 ff. BGB) oder eine Billigkeitshaftung (§ 829 BGB) voraus.
2
Im Rahmen der Gefährdungshaftung richtet sich der Anspruch gegen den Halter (s. Rn. 26 ff.) und dessen KH-Versicherer (s. Kap. 16 Rn. 174 ff.).
Nach § 8a StVG haftet der Halter auch gegenüber unentgeltlich, nicht geschäftsmäßig beförderten Personen aus § 7 StVG, s. Rn. 303 ff.
Der Fahrer unterliegt der Haftung nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG. Diese entfällt, wenn er nachweist, dass ihn an dem Unfall keinerlei Verschulden trifft (s. Rn. 57 f.).
Mit der am 21.6.2017 in Kraft getretenen Änderung des StVG (BGBl 2017 I, 1648) haben erstmalig spezifische Regelungen für Kraftfahrzeuge mit hoch- und vollautomatisierten Fahrfunktionen Eingang in das deutsche Straßenverkehrsrecht gefunden (§§ 1a bis c und 63a StVG). An den Grundsätzen des Haftungssystems ändert sich vorerst nichts.
3
Der Gefährdungshaftung unterliegen alle „Kraftfahrzeuge“, die aufgrund ihrer konstruktiven Beschaffenheit auf ebener Bahn eine höhere Geschwindigkeit als 20 km/h erzielen können (s. Rn. 7 ff.), sowie alle Anhänger, die dazu bestimmt sind, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden. Die Haftung des Anhängerhalters greift auch ein, wenn der Anhänger nicht mehr mit der Zugmaschine verbunden ist, sich aber gleichwohl noch in Betrieb befindet. Wegen weiterer Einzelheiten s. Rn. 40.
Auch der Führer des Anhängers haftet gemäß § 18 Abs. 1 StVG aus vermutetem Verschulden, s. Rn. 59 ff.
4
Die Haftung des Halters nach § 7 Abs. 1 StVG tritt dann ein, wenn durch einen Unfall beim Betrieb eines Kfz oder eines Anhängers ein „Dritter“ einen Schaden erleidet. Der Gefährdungshaftung unterliegen nicht Schäden, die sich beim Gebrauch eines Kfz bzw. eines Anhängers, aber nicht bei dessen Betrieb (s. Rn. 23 ff.), ereignen. In diesen Fällen ist eine Haftung nur bei Verschulden (s. Rn. 78 ff.) gegeben.
5
Die Gefährdungshaftung des Halters nach § 7 Abs. 2 StVG entfällt nur bei „höherer Gewalt“, s. Rn. 34[1].
6
Im Verhältnis der Halter zueinander (Innenverhältnis) ist ein Halter nicht zum Innenausgleich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG verpflichtet, wenn der Unfall für ihn durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs, noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht, s. Rn. 320 ff.
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › I. Gefährdungshaftung › 2. Kraftfahrzeuge
7
Nach § 1 Abs. 2 StVG sind Kraftfahrzeuge durch Maschinenkraft angetriebene, nicht an Bahngleise gebundene Landfahrzeuge. Der Antrieb kann durch Treibstoff, Gas, Elektrizität usw. erfolgen. Kfz sind z.B. auch Fahrräder mit Hilfsmotor, Rasenmäher mit Motor und Sitzgelegenheit[2], elektrische „Oberleitungsbusse“[3] und selbstfahrende Arbeitsmaschinen[4]. Auch ein mit Benzinmotor angetriebener bis zu 40 km/h schneller Gokart ist ein Kfz[5].
Bei Elektrofahrrädern ist zwischen solchen zu unterscheiden, deren Antrieb den Fahrer beim Treten nur unterstützt (Pedelecs), und solchen, die sich auch ohne Treten fahren lassen (E-Bikes). Pedelecs ohne wie auch mit Anfahrhilfe, die eine maximale Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h mit Treten erreichen, sind wie Fahrräder zu behandeln und damit keine Kraftfahrzeuge. Sogenannte schnelle Pedelecs, die eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h ohne Treten und 45 km/h mit Treten erreichen, sind dagegen ebenso wie alle E-Bikes als Kraftfahrzeuge mit der Folge anzusehen, dass sie ein Versicherungskennzeichen führen müssen.
Segways, einachsige Fahrzeuge mit zwei elektrisch angetriebenen Rädern und dazwischen eine Plattform, auf der der Fahrer steht, sind jedenfalls dann als Kraftfahrzeuge i.S.v. § 7 StVG anzusehen, wenn sie tatsächlich schneller als 20 km/h fahren können, und unterliegen dann auch der Versicherungspflicht.
8
Unter welchen Voraussetzungen Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen werden dürfen, richtet sich seit dem 1.3.2007 nach der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV). Die FZV gilt gemäß § 1 für die Zulassung von Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und die Zulassung ihrer Anhänger. Nach der Grundregel des § 3 Abs. 1 FZV dürfen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß Pflichtversicherungsgesetz besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens und der Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung. § 4 FZV regelt die Inbetriebsetzung zulassungsfreier Fahrzeuge, die in § 3 Abs. 2 FZV aufgeführt sind.
9
Anhänger sind keine Kfz. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der §§ 1 Abs. 2, 8 StVG[6]. Für Schäden, die während der Fahrt an einem geliehenen Anhänger auftreten, braucht der Halter nicht nach § 7 aufzukommen.[7]
10
Nach § 8 Alt. 1 StVG unterliegen nicht der Gefährdungshaftung Kfz, die auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 km/h fahren können. Das sind nicht nur solche, bei denen eine Überschreitung der 20 km/h-Grenze schon bauartbedingt schlechthin ausgeschlossen ist, sondern grundsätzlich auch Fahrzeuge, bei denen die Bauart an sich eine höhere Geschwindigkeit theoretisch zuließe, deren Erreichen aber durch bestimmte – vom Hersteller angebrachte – Vorrichtungen und Sperren verhindert wird. Der Anwendung des § 8 Nr. 1 Alt. 1 StVG steht nicht schon die Möglichkeit entgegen, durch Veränderungen der konstruktiven Beschaffenheit eines Fahrzeuges mit diesem eine Geschwindigkeit von mehr als 20 km/h zu erzielen. Wird jedoch zur Erhöhung der Geschwindigkeit eine „Manipulation“ an deren Sperrvorrichtung vorgenommen, unterliegen diese Fahrzeuge der StVG-Haftung[8]. Auch der Halter eines Anhängers haftet nicht aus § 7 StVG, wenn er im Unfall-Zeitpunkt mit einem Kfz verbunden war, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 km/h fahren kann (§ 8 Nr. 1 Alt. 2 StVG).
11
Der Halter haftet im Rahmen des StVG, wenn im öffentlichen Verkehrsbereich beim Betrieb des Kfz ein Schaden verursacht worden ist.
12
Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfasst alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe. Es genügt, dass sich eine von dem Kfz ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadengeschehen in dieser Weise durch das Kfz mitgeprägt worden ist.[9] Diese muss in einem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer bestimmten Betriebseinrichtung oder einem bestimmten Betriebsvorgang stehen.[10] Es muss sich um einen Vorgang handeln, bei dem eine Gefahr geschaffen wird, die von einem fahrenden oder im öffentlichen Verkehrsbereich stehenden Kfz in seiner Eigenschaft als eine dem Verkehr dienende Maschine ausgeht.[11] Hierbei kommt es nicht darauf an, ob sich die maschinelle Arbeitsweise des Motors ausgewirkt hat.[12] Ebenso wenig kommt es darauf an, dass sich der Fahrer verkehrswidrig verhalten hat.[13]
13
In Betrieb ist ein Kfz bereits dann, wenn es auf die Straße geschoben wird. Hierbei ist es ohne Bedeutung, ob der Motor durch das Anschieben in Gang gesetzt oder zum Anfahren ein günstigerer Standort erreicht werden soll.[14]
14
Gerät auf abschüssiger Straße bei stillstehendem Motor ein abgestelltes Kfz in Bewegung, so befindet es sich in Betrieb. Ebenso, wenn durch einen Anstoß der noch warme Dieselmotor anspringt und das Kfz sich führerlos in Bewegung setzt.[15]
15
Ein im öffentlichen Verkehrsraum abgestelltes, haltendes oder parkendes Kfz befindet sich in Betrieb. Dies gilt solange, bis die durch das Halten/Parken bestehende Gefahrenlage beseitigt ist (s. Rn. 145 ff.). Dasselbe gilt auch für ein im öffentlichen Verkehrsraum liegen gebliebenes Kfz[16]. Der Betrieb endet mit der Entfernung des Kfz aus dem öffentlichen Verkehrsbereich[17].
16
Wird durch vorsätzliches Inbrandsetzen eines ordnungsgemäß auf einem Parkplatz abgestellten Fahrzeugs ein anderes Fahrzeug beschädigt, führt dies allein nicht zu einer Haftung des Halters des in Brand gesetzten Fahrzeugs, weil sich darin nicht dessen Betriebsgefahr im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG verwirklicht hat. Für eine Haftung muss hinzukommen, dass der Brand oder dessen Übergreifen in einem ursächlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz steht.[18]
17
Der am Straßenrand abgestellte Anhänger befindet sich auch dann noch im „Betrieb der Zugmaschine“, wenn die Trennung von der Zugmaschine nicht nur vorübergehend ist. Auf die Dauer der Trennung und Zustand der Zugmaschine kommt es nicht an.[19] Nach § 7 Abs. 1 StVG haftet in einem solchen Fall (auch) der Halter des Anhängers.
18
Ein abgeschlepptes Kfz ist in Betrieb, wenn es noch selbstständig gelenkt und gebremst werden kann. Seine Betriebsgefahr geht nicht in der des abschleppenden Kfz unter.[20] Kann es nicht mehr gebremst und gelenkt werden, haftet der Abschleppende[21].
19
Fallen beförderte Gegenstände (Kisten, Fässer, Steine) von dem Kfz, so sind die hierdurch (auch später) eingetretenen Schäden dem Betrieb zuzurechnen.[22]
20
Verliert ein Anhänger während der Fahrt Ladegut oder einen Ersatzreifen, so ist ein hierauf zurückzuführender Unfall dem Betrieb der Zugmaschine zuzurechnen.[23] Gemäß § 7 Abs. 1 StVG haftet in diesen Fällen auch der Halter des Anhängers.
21
Springt ein Hund nach einem Verkehrsunfall aus dem Kfz und verursacht er hierdurch einen weiteren Unfall, so ist auch dieser Schaden auf den Betrieb des verunfallten Kfz zurückzuführen.[24] War jedoch das Kfz auf einer dem Verkehr nicht dienenden Fläche (z.B. Hofraum) abgestellt und tritt ein Schaden durch ein abzuladendes und entlaufenes Schaf ein, so ist der Schaden nicht beim Betrieb, sondern beim Gebrauch des Kfz eingetreten.[25]
22
Selbst ein Unfall infolge einer voreiligen – also objektiv nicht erforderlichen – Abwehr- oder Ausweichreaktion kann dem Betrieb eines Fahrzeugs zugerechnet werden, das diese Reaktion ausgelöst hat.[26] Dabei ist nicht erforderlich, dass die vom Geschädigten vorgenommene Ausweichreaktion aus seiner Sicht, also subjektiv erforderlich war oder sich für ihn als einzige Möglichkeit darstellte, um eine Kollision zu vermeiden. Die Frage, ob die Ausweichreaktion notwendig oder aber wenigstens subjektiv vertretbar war, ist in den Fällen, in denen es nicht zur Berührung mit einem anderen Kraftfahrzeug gekommen ist, unerheblich.[27]
23
Die Gefährdungshaftung des § 7 StVG tritt ein, wenn sich ein Unfall beim Betrieb eines Kfz ereignet hat.[28] Weitergehend als der Betriebsbegriff ist der deckungsrechtliche Begriff des Gebrauchs (A.1.1 AKB 2015/2008; § 10 AKB-alt). Der Gebrauch des Fahrzeugs umfasst den Betrieb des Kfz. Für Schäden, die bei Gebrauch, nicht aber beim Betrieb des Kfz bzw. Anhängers eintreten, besteht eine Haftung nur bei Verschulden des Halters aus § 823 BGB bzw. des Fahrers aus §§ 18 StVG, 823 BGB.
24
Unter Gebrauch des Kfz ist jeder Vorgang und jede Handlung zu verstehen, die mit dem Verwendungszweck des Kfz oder seiner Einrichtungen in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Auch der Einsatz des Kfz als Arbeitsmaschine fällt unter den Begriff Gebrauch. Liegt kein Gebrauch des Kfz/Anhängers vor, ist der Versicherer nicht eintrittspflichtig. In diesen Fällen kann Deckung über eine private Haftpflicht- bzw. Betriebshaftpflicht bestehen. Ausführlich zum Gebrauch s. Kap. 16 Rn. 14 ff.
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › I. Gefährdungshaftung › 3. Haftung des Kfz-Halters
25
Die nachfolgenden Ausführungen zum Halter eines Kfz gelten sinngemäß für den Halter eines Anhängers.
26
Halter eines Kfz ist, wer das Kfz für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die einen solchen Gebrauch voraussetzt.[29] Derjenige hat das Kfz in Gebrauch, der die Nutzung aus dem Betrieb zieht und die Kosten des Betriebes bestreitet. Kosten des Betriebes sind Ausgaben für Steuern und Versicherungen, Treibstoff, Reparaturen, ferner die Abschreibung für Abnutzung und Verzinsung des Anschaffungspreises. Der Umstand, dass ein Kfz auf den Namen einer Person zugelassen und haftpflichtversichert ist, hat für die Frage der Haltereigenschaft keine ausschlaggebende Bedeutung, ebenso nicht das Eigentum[30]. Die Haltereigenschaft endet, wenn dem Halter die tatsächliche Möglichkeit, den Einsatz des Kfz zu bestimmen, also die Verfügungsgewalt, für eine nicht nur vorübergehende Zeit entzogen wird.[31] Der Vater bleibt aber Halter des Gokarts, welches er seinem 9-jährigen Sohn schenkt, wenn er weiterhin die alleinige Verfügungsgewalt darüber ausübt, alle Kosten trägt und bei allen Fahrten des Sohnes dabei ist.[32]
27
Bestreiten mehrere Personen die Betriebskosten, so können sie gemeinsam Halter sein. Die Haltereigenschaft mehrerer kann aber nur dann angenommen werden, wenn bei jedem alle für die Haltereigenschaft wesentlichen Merkmale im Zeitpunkt des Unfalls vorlagen.[33] Benutzen Eheleute ein Kfz zur gemeinsamen Berufsausbildung, so sind beide Halter.[34]
28
Stellt der Fiskus einem Beamten ein behördeneigenes Kfz zu dienstlichen Zwecken zur Verfügung und erlaubt ihm, dieses auch zu Privatfahrten zu verwenden, können beide Halter sein.[35] Verursacht ein Beamter mit seinem Pkw auf einer „Dienstfahrt“ einen Unfall, so kann er als Halter in Anspruch genommen werden, auch wenn die Haftung aus Amtspflichtverletzung die öffentliche Körperschaft trifft[36].
29
Hält ein Vertreter einer Firma auf eigene Kosten ein Kfz, so ist nur dieser Halter. Anders ist es, wenn die Firma die Kosten trägt[37].
30
Neben dem Vermieter kann der Mieter eines Kfz Halter sein, wenn er es für eigene Zwecke in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt. Kurzfristige Anmietung reicht hierzu nicht aus.[38]
Bei Leasing-Verträgen ist i.d.R. wegen langfristiger „Mietzeit“ und fehlender Verfügungsgewalt des Leasinggebers der Leasingnehmer Halter.[39]
31
Bringt der Halter sein Kfz in eine Kfz-Werkstatt, so geht die Haltereigenschaft nicht auf diese über. Für Unfälle anlässlich einer Probefahrt oder während des Abholens oder Zurückbringens des Kfz durch einen Werkstattangehörigen haftet der Halter nach § 7 Abs. 1 StVG, der Fahrer nach § 18 StVG, die Werkstatt u.U. nach § 831 BGB.
32
Übergibt ein Kfz-Händler einem Kaufinteressenten ein Kfz zur Probefahrt, bleibt er Halter.[40] Das Gleiche gilt bei einer Überführungsfahrt vom Werk zum Kunden, es sei denn, dass der Käufer das Kfz selbst abholt.[41] Ein Gebrauchtwagenhändler ist nicht verpflichtet, bei Aushändigung des Kfz an einen Kaufinteressenten zum Zwecke einer Probefahrt dessen Personalien festzuhalten und zu vermerken. Er kann nicht nach § 823 BGB für die vom Kaufinteressenten verursachten Schäden verantwortlich gemacht werden.[42]
33
Die Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfasst Sach- und Personenschäden. Gemäß § 253 Abs. 2 BGB besteht auch im Rahmen der Halterhaftung (Gefährdungshaftung) ein Anspruch auf Schmerzensgeld (s. Rn. 51). Die Haftung entfällt, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird (s. Rn. 34).
34
Nach § 7 Abs. 2 StVG ist die Ersatzpflicht des Halters ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
35
Ziel des Gesetzgebers ist dabei, dass der Halter eines Kfz oder Anhängers unabhängig von Sorgfalts- und damit von Verschuldensgesichtspunkten für die Betriebsgefahr eintreten muss, wie es der Gefährdungshaftung von ihrem Wesen her auch entspricht. Die Ersetzung des unabwendbaren Ereignisses durch höhere Gewalt soll vor allem den nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern – insbesondere Kindern – zugutekommen.[43]
Nach der für das Haftpflichtgesetz ergangenen Rechtsprechung ist höhere Gewalt ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist.[44] Der Rechtsprechung ist überlassen, ob diese Definition uneingeschränkt auf den Straßenverkehr übertragbar ist und welche Fälle als höhere Gewalt anzusehen sind. Soweit der Begriff der höheren Gewalt eine Sorgfaltskomponente enthält, sind hier höchste Anforderungen zu stellen. Nicht gefordert ist „jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt“ (s. Rn. 326), sondern die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt. Dies bedeutet, dass man im Winter z.B. überall mit Glatteis (Blitzeis) rechnen muss, auch wenn die Straße noch frei erscheint, dass sich ein Fahrer auf Naturgewalten (z.B. Sturm) einstellt, ggf. auf das Fahrzeug als Fortbewegungsmittel verzichtet. Auch mit dem Fehlverhalten anderer, insbesondere mit dem von Kindern, ist stetig zu rechnen.
36
Unter Berücksichtigung der dargestellten Ziele des Gesetzgebers wird höhere Gewalt im Straßenverkehr nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommen.
37
Das vorsätzliche Inbrandsetzen des auf einem Parkplatz abgestellten Kraftfahrzeugs durch Dritte ist nach derzeitigem Sachstand kein Fall höherer Gewalt[45] (s. auch Rn. 16).
Wird ein den an einer Bushaltestelle vorbeiführenden Radweg benutzender Radfahrer unvermittelt von einem dort wartenden Schüler infolge Unachtsamkeit so angestoßen, dass er zu Fall kommt und von einem gerade wieder anfahrenden Bus überfahren wird, so stellt dieses Ereignis für den Halter des Busses keine höhere Gewalt dar.[46]
Höhere Gewalt liegt mangels betriebsfremden, von außen kommenden Ereignisses auch nicht vor, wenn beim Betrieb eines Kfzs Steine aufgeschleudert werden, durch die eine Person verletzt oder ein anderes Kfz beschädigt wird.[47]
38
Haftet der Halter aus § 7 Abs. 1 StVG, weil höhere Gewalt nicht vorliegt, kann den Geschädigten über §§ 9 StVG, 254 BGB ein Mitverschulden treffen (Rn. 294).
39
Wird ein Unfall durch mehrere Kfz verursacht, gilt für den Innenausgleich der beteiligten Halter § 17 StVG. Im Innenverhältnis ist ein Halter nicht zum Ersatz verpflichtet, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, § 17 Abs. 3 StVG (Rn. 320 ff., 388 ff.). Insoweit ist die zu § 7 Abs. 2 StVG a.F. ergangene Rechtsprechung heranzuziehen.[48]
40
Anhänger i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG sind solche, die dazu bestimmt sind, von einem Kfz mitgeführt zu werden. Andere Anhänger, z.B. von Fahrrädern gezogene, unterfallen wegen des geringeren Gefährdungspotenzials nicht der Halterhaftung. Der Halter des Anhängers haftet nicht nur für mit ziehenden Kfz verbundene Anhänger, sondern auch bei Unfällen durch sich vom Kfz lösende und durch abgestellte Anhänger. Voraussetzung ist, dass der Anhänger in Betrieb ist (vgl. insbesondere Rn. 17, 20).
41
Schädigt ein Gespann (Zugmaschine verbunden mit einem Anhänger/Auflieger) einen Dritten, richtet sich der haftungsrechtliche Innenausgleich zwischen dem Halter der Zugmaschine und dem Hängerhalter nach § 17 Abs. 4 StVG. Diese Vorschrift erklärt die Abs. 1-3 für entsprechend anwendbar. Daraus wurde – so auch hier bis zur 24. Auflage – der Schluss gezogen, dass im Regelfall der Halter der Zugmaschine im Innenverhältnis den Schaden des Dritten alleine zu tragen hat. Denn im Standardfall wird der Unfall alleine durch die Zugmaschine bzw. einen Fahrfehler des Fahrers der Zugmaschine verursacht. Die Beteiligung des Hängers erstreckt sich alleine darauf, dass er mitgeführt wurde.
Der für das Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat hat jedoch in einem solchen Fall eine Ausgleichspflicht der beteiligten KH-VR (Zugmaschine und Hänger waren bei verschiedenen Gesellschaften versichert) von jeweils 50 % aus Mehrfachversicherung (Doppelversicherung) angenommen.[49]
Mit Blick darauf, dass Zugmaschine und Hänger über den Fahrer – der nach § 18 Abs. 1 StVG auch als Führer des Anhängers gilt – zu einer Haftungseinheit verbunden sind, ist die bisherige Praxis, im Regelfall den Halter der Zugmaschine im Innenverhältnis alleine zu belasten, nach der derzeitigen Rechtslage nicht aufrechtzuerhalten. I.d.R ist deswegen haftungsrechtlich eine Ausgleichspflicht von 50:50 anzunehmen.[50] Dass der für das Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat das Ergebnis der Entscheidung des IV. Senats in Frage stellt, ist nicht zuletzt aufgrund dessen Bestätigung seiner Rechtsauffassung,[51] nicht zu erwarten. In der Praxis hat dies dazu geführt, dass die Versicherungsprämien für Zugmaschinen eher zu hoch sind und die für Anhänger deutlich zu niedrig. Derzeit laufen Bestrebungen, über eine Gesetzesänderung die ursprüngliche Regulierungspraxis – regelmäßig volle Belastung des Halters der Zugmaschine im Innenverhältnis – wiederherzustellen.[52]
Eine befürchtete Deckungslücke für den Anhängerhalter – so insbesondere, wenn ein nicht versicherungspflichtiger Anhänger von einem Kraftfahrzeug mitgeführt wird und das Gespann einen Dritten schädigt – ist regelmäßig wegen der o.g. BGH Entscheidung nicht gegeben. Denn gem. § 3 Abs. 1 KfzPflVV bzw. A.1.1.5 der Verbands-AKB besteht auch für nicht versicherungspflichtige Anhänger (= nicht zulassungspflichtige Anhänger nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 FZV) über die KH-Versicherung des ziehenden Fahrzeugs Versicherungsschutz, wenn sie damit fest verbunden sind oder sich von diesem während des Gebrauchs lösen. Denn weder die KfzPflVV noch die AKB differenzieren danach, ob es sich um einen zulassungspflichtigen oder zulassungsfreien Anhänger handelt. Diese Bestimmung ist nach hier vertretener Auffassung daher so auszulegen, dass der KH-Versicherer des ziehenden Fahrzeugs in diesen Fällen auch im Innenverhältnis den Schaden des Dritten allein zu tragen hat.
42
Nach § 828 Abs. 2 BGB ist ein Kind, welches das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, für den Schaden, das es bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn, einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht für die vorsätzliche Herbeiführung durch einen solchen Schädiger. Nach dieser Vorschrift sind Kinder vom siebenten bis zum vollendeten 10. Lebensjahr bei jeder Form von Fahrlässigkeit im Straßenverkehr deliktsunfähig. Dies bedeutet, dass sie bei Unfällen im Verkehr nicht für von ihnen verursachte Schäden haften und ihnen hinsichtlich eigener Ansprüche auch kein Mitverschulden entgegengehalten werden kann.
Es wird bei bestehender Rechtslage Fälle geben, die das Kind ungeschützt lassen. Fährt ein Kind beispielsweise gegen ein ordnungsgemäß außerhalb
