Krankenhauskeime und Hygienemängel -  - E-Book

Krankenhauskeime und Hygienemängel E-Book

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Beschreibung

Gerade in der jüngsten Vergangenheit haben diverse Hygiene- und Medizinprodukteskandale für negative Schlagzeilen über Krankenhäuser geführt. Im Zuge der COVID-19-Pandemie ist die Krankenhaushygiene noch weiter in den Fokus gerückt. Neben den unmittelbaren Auswirkungen auf die Patienten sind Vorkommnisse in diesen sensiblen Bereichen auch in der Regel mit wirtschaftlichen Folgen für die Krankenhäuser verbunden. Nach einer Übersicht über die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen im Bereich Hygiene- und Medizinprodukterecht werden in dem Werk die bedeutendsten assoziierten Risiken praxisnah aufgearbeitet. Das Buch erläutert anschaulich die zahlreichen Facetten der Konsequenzen bei Nichtbeachtung der rechtlichen Vorgaben sowie den Aufbau eines entsprechenden Compliance- und Risk-Management-Systems.

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Seitenzahl: 345

Veröffentlichungsjahr: 2020

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Der Herausgeber

Dr. Tobias Weimer ist Fachanwalt für Medizinrecht sowie Strafverteidiger und Gründungspartner der Sozietät WEIMER I BORK – Kanzlei für Medizin-, Arbeits- & Strafrecht mbB. Er studierte Rechtswissenschaften und Management von Gesundheitseinrichtungen, wurde im Arztstrafrecht im Jahre 2004 promoviert und im Jahr 2019 als Compliance Officer (TÜV) zertifiziert. Bereits 2014 erfolgte die Auszeichnung von Dr. Weimer als »TOP Anwalt Medizinrecht« und »besonders häufig empfohlener Anwalt für Ärzte und Kliniken« von der WirtschaftsWoche (17/2014). Herr Dr. Weimer ist Autor von Fachbüchern sowie Fachpublikationen, Lehrbeauftragter der Universität Münster im LL.M. Studiengang Medizinrecht sowie Mitglied im Kuratorium der Akkon Hochschule für Humanwissenschaften. Als Verteidiger in sogenannten »Hygieneskandalen« ist Dr. Weimer bundesweit in Erscheinung getreten.

Kontakt:

Dr. Tobias Weimer, M.A.

[email protected]

www.kanzlei-weimer-bork.de

www.smart-compliance-consulting.de

Dr. Tobias Weimer (Hrsg.)

Krankenhauskeime und Hygienemängel

Skandale vermeiden und in der Krise richtig handeln

Verlag W. Kohlhammer

Dieses Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwendung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechts ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und für die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

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1. Auflage 2021

Alle Rechte vorbehalten

© W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart

Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart

Print:

ISBN 978-3-17-038278-7

E-Book-Formate:

pdf:        ISBN 978-3-17-038279-4

epub:     ISBN 978-3-17-038600-6

mobi:     ISBN 978-3-17-038601-3

Inhaltsverzeichnis

 

 

 

Vorwort

I    Einleitung

Dr. Tobias Weimer und Dr. Nikolas Krämer

1   Ausgangslage

Dr. Tobias Weimer

2   Aktives Hygienemanagement aus Sicht der Geschäftsführung – ein Praxisbericht aus dem Lukaskrankenhaus Neuss

Dr. Nicolas Krämer

2.1   Einführung

2.2   Zahlen, Daten, Fakten

2.3   Das Lukaskrankenhaus in Neuss

2.4   Organisation des Hygienemanagements im Lukaskrankenhaus

2.6   Alltag im Lukaskrankenhaus

2.5   Zielsetzungen des Hygienemanagements im Lukaskrankenhaus Neuss

2.7   Ergebnisse

2.8   Ausblick

II    Hygienerechtliche und betriebswirtschaftliche Rahmenbedingungen

  Dr. Tobias Weimer und Dr. Dennis Haking

1   Hygienerechtliche Grundlagen

Dr. Tobias Weimer

1.1   Einführung

1.2   Infektionsschutzgesetz (IfSG)

1.2.1   Ziele und Zuständigkeiten

1.2.2   Allgemeine Maßnahmen der zuständigen Behörde

1.2.3   Besondere Maßnahmen

1.2.4   Durchführung der infektionshygienischen und hygienischen Überwachung

1.2.5   Nosokomiale Infektionen

1.2.6   Schutzmaßnahmen – Beispiel SARS-CoV-2

1.2.7   Weitere Verpflichtungen nach dem IfSG

1.2.8   Rechtsfolgen

1.3   Hygieneverordnungen der Länder

1.3.1   Regelungsgegenstand und Geltungsbereich

1.3.2   Pflichten der Einrichtung

1.3.3   Rechtsfolge

1.4   Medizinprodukterecht

1.4.1   Pflichten eines Betreibers

1.4.2   Pflicht des Anwenders

1.4.3   Die Aufbereitung nach § 8 MPBetreibV

2   Hygienemanagement aus betriebswirtschaftlicher Sicht

Dr. Dennis Haking

2.1   Ausgangssituation und Entwicklung

2.2   Kostenbegriff in der Infektionsprävention

2.3   Infektionsbedingte Zusatzkosten am Beispiel MRSA

2.4   Ausblick und Schlussfolgerung

III   Hygiene-/Medizinprodukte-assoziierte Risiken

 

Dr. Uwe Drehsen und Dr. Sebastian Schulz-Stübner

1   Aufbereitung von Medizinprodukten

Dr. Uwe Drehsen

1.1   Allgemeines

1.2   Vorgaben für die Aufbereitung

1.3   Vorbereitungen für den Aufbereitungsprozess

1.4   Der Aufbereitungsprozess

1.5   Räumliche Anforderungen

1.6   Anforderungen an das Personal

1.7   Qualitätssicherung

2   Umgang mit Sterilprodukten auf Station und in Funktionsbereichen

Dr. Uwe Drehsen

2.1   Allgemeines

2.2   Gesetzliche Vorgaben

2.3   Ver- und Entsorgungszyklus

2.4   Transport und Lagerbedingungen

2.5   Bedingungen vor und bei der Anwendung

2.6   Bedingungen nach der Anwendung

3   Reinigung und Desinfektion

Dr. Uwe Drehsen

3.1   Allgemeines zum Problemfeld Reinigung und Desinfektion

3.2   Gesetzliche und weitere Vorgaben

3.3   Schnittstellen zum Reinigungsdienst

3.4   Vorgaben und Arbeitsmittel für den Reinigungsdienst

3.5   Das A & O – Schulung im Reinigungsdienst

3.6   Qualitätssicherung

4   Technische Hygiene

Dr. Uwe Drehsen

4.1   Allgemeines und gesetzliche Regelungen

4.2   Raumlufttechnik/Umluftkühlgeräte

4.3   Hausinstallation Wasser

4.4   Technische Geräte und deren Überwachung

5   Infektionsprävention bei operativen Eingriffen, Punktionen, Injektionen und Gefäßkathetern

Dr. Sebastian Schulz-Stübner

5.1   Operative Eingriffe

5.2   Punktionen und Injektionen

5.3   Anlage und Pflege von peripheren Venenverweilkanülen

6   Basishygiene und Infektionsprävention

Dr. Sebastian Schulz-Stübner

6.1   Basishygiene

6.2   Schutzmaßnahmen bei durch Kontakt übertragbaren Erkrankungen

6.3   Schutzmaßnahmen bei durch Tröpfchen übertragbaren Erkrankungen

6.4   Schutzmaßnahmen bei aerogen übertragbaren Erkrankungen

6.5   Durch Blut übertragbare Infektionskrankheiten

7   Multiresistente und besondere Erreger

Dr. Sebastian Schulz-Stübner

7.1   Multiresistente Erreger (MRE)

7.1.1   Epidemiologie

7.1.2   Präventionsstrategien

7.1.3   Hygienemaßnahmen

7.1.4   Therapieoptionen

7.2   Besondere Erreger

7.3   Erreger-spezifische Schutzmaßnahmen in der Übersicht

8   Umgang mit Arzneimitteln auf Station und in Funktionsbereichen

Dr. Sebastian Schulz-Stübner

9   Intra- und Interhospitaltransport und primäre Notfallrettung

Dr. Sebastian Schulz-Stübner

9.1   Intrahospitaltransport

9.2   Interhospitaltransport und primäre Notfallrettung

IV  Rechtliche Konsequenzen bei Non-Compliance

Dr. Tobias Weimer, Christoph Bork, Heike Ambrosy und Markus Schäfer

1   Non-Compliance in der Hygiene- und Medizinproduktesicherheit

Dr. Tobias Weimer

1.1   Einleitung

1.2   Patientenferne vs. patientennahe Entscheider

1.3   Der Compliance-Officer

1.4   Zivilrechtliche Folgen von Non-Compliance

1.5   Strafrechtliche Folgen von Non-Compliance

1.5.1   Infektionsschutzgesetz

1.5.2   Anwender-, Betreiberverbote

1.5.3   Fahrlässige Körperverletzung, Tötung

2   Ordnungswidrigkeitenverfahren

Dr. Tobias Weimer

2.1   Die Grundsätze eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens

2.2   Konkrete Hygiene-assoziierte Ordnungswidrigkeiten

2.2.1   IfSG

2.2.2   Hygieneverordnungen der Länder

2.2.3   MPBetreibV

3   Strafverfahren

Christoph Bork

3.1   Einleitung

3.2   Das Ermittlungsverfahren

3.3   Das Zwischenverfahren

3.4   Das Hauptverfahren

4   Arbeitsrechtliche Konsequenzen bei Non-Compliance

Heike Ambrosy, Dr. Tobias Weimer

4.1   Kündigung

4.2   Arbeitnehmerhaftung

4.2.1   Haftung gegenüber dem Arbeitgeber

4.2.2   Haftung gegenüber Dritten

4.2.3   Haftung gegenüber Kollegen/des Arbeitgebers

4.2.4   Keine Arbeitnehmerhaftung für Führungskräfte?

4.3   Freistellung von Geldsanktionen gegenüber Geschäftsführung, Vorstand, Beschäftigten

4.4   Whistleblowing

4.5   Haftung des Whistleblowers

5   Versicherungsrechtliche Konsequenzen

Markus Schäfer

5.1   Einleitung

5.2   Betroffene Versicherungsarten

5.2.1   Betriebsschließungsversicherung

5.2.2   Krankenhaushaftpflichtversicherung

5.2.3   Managerhaftpflichtversicherung (D&O-Versicherung)

V   Compliance-Management

Dr. Tobias Weimer und Christian Dietzel

1   Was ist ein Compliance-Management-System

Dr. Tobias Weimer

1.1   Einleitung

1.2   Compliance-Umfrage

1.3   Compliance-Management-System als wesentlicher Bestandteil moderner Unternehmensüberwachung

2   Compliance-Excellence-Analyse

Dr. Tobias Weimer

3   Krisenmanagement und -kommunikation

Christian Dietzel

3.1   Was ist eine Krise?

3.2   Die ersten Stunden: Sofortreaktion beim Eintritt einer Krise

3.3   Wie gehe ich mit der Presse um in der Krise?

3.4   Wie reagiere ich auf kritische Diskussionen im Internet?

3.5   Krisenprävention: Wie verhindere ich, dass potenzielle Risiken zu realen Krisen werden?

3.6   Fazit: Sicher vorbereitet

Tabellenverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Literatur

Autorenverzeichnis

Stichwortverzeichnis

Vorwort

 

 

 

Es ist noch sehr früh, als das Mobiltelefon klingelt. »Ja bitte?« Am anderen Ende meldet sich eine beunruhigte Stimme. »Wir brauchen Ihre Hilfe! Sie müssen sofort kommen. Die Polizei ist im Haus.« […] Wenige Minuten später sitzen die zwei Verteidiger im Auto und rasen gen Süden. »Was uns wohl erwartet?«, fragt der eine. »Ich war noch kurz auf der Homepage der Klinik.«, sagt der andere. »Die haben alle Qualitäts-Zertifikate dieser Welt. Die können eigentlich keinen Hygieneskandal haben.« […]

Ausgangslage: Herzlich Willkommen im »Hygieneskandal«! Sie möchten das Buch schon hier beiseitelegen? Zu einseitig, zu reißerisch? Durchaus nachvollziehbar. Das »Wording« »Hygieneskandal«, »Krankenhauskeime« schreckt auf und lädt das »komplette mediale Eskalationsrisiko« (Ellerhoff 2017, S. 35.) auf den vermeintlichen Ausgangsort des »Skandals« – das Krankenhaus – ab. Dabei wissen wir, dass die Herausforderung einer sorgfältigen Krankenhaushygiene nicht allein im Krankenhaus beginnt. Der Einsatz von Antibiotika in der Massentierhaltung und in der ambulanten Humanmedizin, das Reise- und Migrationsverhalten der Bevölkerung, die demografische Entwicklung sowie die aktuelle Covid-19-Pandemie – all das trägt zur Herausforderung einer ordnungsgemäßen Hygiene im Krankenhaus bei. Doch die mediale Aufmerksamkeit erfährt allein der Hygieneskandal im Krankenhaus (Dietzel und Weimer 2018). Zu erwähnen sind beispielhaft der Hygieneskandal im Stadtklinikum München oder der noch immer aktuelle Hygieneskandal um unzureichende Aufbereitung von Sterilgut in der Universitätsmedizin Mannheim sowie im Paracelsus Klinikum Karlsruhe. Auch der aktuelle Skandal in dem Ernst-von-Bergmann-Klinikum in Potsdam geht auf vermeintlich unzureichende Maßnahmen der Geschäftsführung im Zuge der Covid-19-Pandemie und damit Verstöße gegen das Infektionsschutzgesetz zurück. Die Staatsanwaltschaft ermittelt, die Geschäftsführer wurden beurlaubt (Schicketanz u. a. in: »Corona-Ausbruch im Potsdamer Klinikum – Staatsanwaltschaft prüft Chefs und Ärzte«, Potsdamer Tagesspiegel v. 08.04.2020). Die weitere Entwicklung bleibt spannend, forderte doch das Stadtklinikum München allein von seiner ehemaligen Führung wegen der entstandenen Schäden im Rahmen des Hygieneskandals Regress in Höhe 19,1 Mio. €. Die Universitätsmedizin Mannheim forderte gar 33 Mio. € (kma 2016; Knaup 2014; Lenders 2013; F.A.Z. 2012). Angesichts strafrechtlicher Ermittlungsverfahren gegen Verwaltungsangestellte der Kliniken und letztlich der Anklageerhebung gegen den ehemaligen Geschäftsführer der Universitätsmedizin Mannheim und damaligen Vorstand der Deutschen Krankenhausgesellschaft Alfred Dänzer wegen Verstößen gegen die Medizinproduktesicherheit ist es an der Zeit, sich mit dem Thema notwendiger Hygiene-Compliance ernsthaft auseinandersetzen.

Dieses Werk verfolgt dabei einen interdisziplinären Ansatz. Die wesentlichen betroffenen Bereiche einer Non-Compliance im Bereich der Hygiene kommen zu Wort. Von der Geschäftsführung eines Krankenhauses über das Controlling als krankenhausinterne, aber patientenferne Entscheider über den Facharzt für Hygiene, äußert auch der Versicherer des Krankenhauses sowie das Krisenmanagement seine/ihre Sicht der Dinge. Die Juristen stellen die rechtlichen Rahmenbedingungen vor, inklusive der arbeitsrechtlichen, zivilrechtlichen und strafrechtlichen Begleiterscheinungen. Darüber hinaus erfahren Sie den aktuellen Stand von Compliance-Management im Krankenhaus sowie seine Grundlagen, Planung und Umsetzung.

Viel Vergnügen, Ihr Dr. Tobias Weimer

I           Einleitung

Dr. Tobias Weimer und Dr. Nikolas Krämer

1          Ausgangslage

Dr. Tobias Weimer

»Kann es wohl einen größeren Widerspruch geben als eine Spitalkrankheit? Ein Übel, welches man da erst bekommt, wo man sein eigenes loszuwerden versucht?«

Prof. Johann Peter Frank (1745–1821)

Die Zahl der jährlichen sogenannten »Krankenhausinfektionen« (nosokomiale Infektionen) wird seit vielen Jahren in Deutschland auf 400.000 bis 600.000 geschätzt.1 Auf europäischer Ebene weichen die Angaben je nach Quelle teilweise erheblich voneinander ab. So werden rund 8,9 Mio.2 infizierte Europäer3 nach EU-Schätzungen genannt, andere benennen lediglich (?) 4,5 Mio. Infektionen dieser Art in der EU.4 Dabei ist der Begriff der nosokomialen Infektion keinesfalls allein auf den stationären Bereich begrenzt. Auch der ambulante Bereich ist darin per Legaldefinition inbegriffen.

Bei einer nosokomialen Infektion handelt es sich gemäß § 2 Nr. 8 Infektionsschutzgesetz (IfSchG) um eine Infektion mit lokalen oder systemischen Infektionszeichen als Reaktion auf das Vorhandensein von Erregern oder ihrer Toxine, die im zeitlichen Zusammenhang mit einer stationären oder einer ambulanten medizinischen Maßnahme steht, soweit die Infektion nicht bereits vorher bestand.

Infektionen werden unabhängig davon, ob sie vermeidbar sind oder nicht, als »nosokomial« eingestuft. Die Angabe eines festen Zeitintervalls für eine nosokomiale Infektion im zeitlichen Zusammenhang mit einer medizinischen Behandlung ist nicht möglich, da eine Infektion eine sehr kurze, wie z. B. bei Noroviren, oder eine sehr lange, wie z. B. bei Hepatitis B, Inkubationszeit haben kann.5 Dabei übernimmt laut einer Studie das Mikrobiom des Patienten die Räumlichkeiten des Krankenhauses selbst im Falle einer Neueröffnung einer Klinik innerhalb eines Zeitfensters von 24 Stunden. Direkt nach dem Beginn des Klinikbetriebs breiten sich Mikroben wie Corynebakterien, Staphylokokken und Streptokokken aus und entwickeln mit der Zeit Gene, welche Resistenzen gegen Antibiotika bilden.6 Demgegenüber soll ein Zusammenhang zwischen Stellenbesetzung in der Pflege und Inzidenz von nosokomialen Infektionen laut Statistiken nicht auszuschließen sein.7

Die Letalität pro Jahr liegt etwa bei 10.000 bis 20.000 allein in Deutschland.8 Das Europäische Zentrum für Prävention und Kontrolle von Krankenhäusern hat in seiner Studie »Surveillance of antimicrobial resistance in Europe« 2017 herausgefunden, dass sich 671.689 Europäer jedes Jahr mit antibiotikaresistenten Bakterien infizieren.9 Dabei gehen die Wissenschaftler von etwa 33.000 Toten pro Jahr in der EU aus.10 Zudem verdoppelt sich beispielsweise das Sterberisiko eines chirurgischen Patienten bei Vorliegen einer Infektion. Etwa 20–30 % dieser Infektionen gelten als vermeidbar.11 Als häufigste Infektionsarten wurden postoperative Wundinfektionen (25,7 %), Harnwegsinfektionen (24,8 %), Infektionen der unteren Atemwege (23,0 %) und primäre Sepsis (6,1 %) festgestellt.12

Seit der Entdeckung von Penicillin im Jahr 1928 ist die gezielte Behandlung von Infektionen möglich. Mittlerweile beläuft sich die weltweite jährliche Produktion von Antibiotika auf 100.000 Tonnen, Tendenz steigend.13 Neben der heilenden Wirkung provoziert die Antibiotikabehandlung aber auch die Resistenzbildung.14 Dabei zählt die globale Ausbreitung von Antibiotikaresistenzen (engl. Antimicrobial resistance, AMR) zu den größten gesundheitspolitischen Herausforderungen unserer Zeit. Laut Europäischer Kommission könnten die enormen medizinischen Fortschritte, die wir dank der Entdeckung der Antibiotika erlebt haben, wieder zunichtegemacht werden.

Hygienemanagement aus betriebswirtschaftlicher Sicht

Dabei lohnt sich Hygienemanagement betriebswirtschaftlich. So ist im Grundsatz anerkannt, dass Infektionen mit multiresistenten Keimen neben verlängerten und schweren Krankheitsverläufen zu äußerst pflegeintensiven und hohen finanziellen Belastungen für die Krankenhäuser führen. Zur Erfassung der durch Infektionen verursachten Kosten wird zwischen direkten Kosten, indirekten Kosten und intangiblen Kosten unterschieden.15 Die direkten Kosten bezeichnen den monetär bewerteten Güter- bzw. Dienstleistungsverzehr, der zur Behandlung von Krankheiten bzw. zur Verringerung krankheitsbedingter Einschränkungen aufzubringen ist. Indirekte Kosten bezeichnen den bewerteten Ressourcenverlust, der dadurch entsteht, dass aufgrund einer Erkrankung Güter und Dienstleistungen nicht erzeugt werden können. Sie sind mit einem Verlust an Produktivität gleichzusetzen. Näheres hierzu findet sich im Kapitel von Haking ( Kap. II.2).

Der Hygieneskandal als Herausforderung für das Krisenmanagement16

Neben den Produktivitätsverlusten ist der Imageverlust als Folge eines Hygieneskandals nicht zu unterschätzen. Nicht selten hat dieser nahezu existenzvernichtenden Charakter und hält zeitlich deutlich über den eigentlichen »Skandal« an. Diesem Imageverlust bereits in Friedenszeiten – also außerhalb einer akuten Krise – vorzubeugen, sollte folglich oberste Maxime einer verantwortlich agierenden Geschäftsführung sein. Aber auch das planvolle Agieren in der Krise wie auch nach erfolgtem Reputationsverlust im Hinblick auf den Markenaufbau ist eine herausfordernde Aufgabe. Hilfreiche Informationen hierzu sind dem Kapitel von Dietzel zu entnehmen ( Kap. V.3).

Der Hygieneskandal als Fall für das Versicherungsmanagement

Als Bestandteil eines präventiven Krisen- und damit Risikomanagements ist sicherlich auch das Versicherungswesen zu nennen. Das Themengebiet Hygiene und seine möglichen Implikationen haben Auswirkungen auf eine Reihe von verschiedenen Versicherungsverträgen und beeinflussen deren Konditionen teils signifikant. Welche Versicherungen betroffen sind und was es zu beachten gilt, ist in dem Kapitel von Schäfer nachzulesen ( Kap. V.5).

Der rechtliche Rahmen des Hygieneskandals

Neben der Frage behördlichen Einschreitens bei Verstößen gegen die Hygiene-Compliance steht regelmäßig der Vorwurf von Seiten der Patienten oder deren Angehörigen im Raum, Opfer eines »Krankenhauskeims« geworden zu sein. Nicht selten schließen sich Klagen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld entweder gegen den patientennahen Entscheider wie Arzt und/oder Pflegekraft, aber auch gegen die patientenfernen Entscheider wie Geschäftsführung an, denen eben nicht ein aktuelles Augenblicksversagen am Patientenbett, sondern ein systemisches Organisationsversagen vorgeworfen wird. In Ermangelung spezieller zivilrechtlicher Haftungsvorschriften bestimmen sich Haftungsfragen im Zusammenhang mit der Hygiene- sowie Medizinproduktesicherheit nach den allgemeinen Haftungsregeln, die im Kapitel von Weimer ( Kap. IV.1.) dargestellt werden. Die möglichen strafrechtlichen Begleiterscheinungen sowie strategischen Vorgehensweisen finden sich im Kapitel von Bork ( Kap. IV.3). Die arbeitsrechtlichen Konsequenzen sogenannter Non-Compliance sind bei Ambrosy und Weimer nachzulesen ( Kap. IV.4). Dabei liegt der Schwerpunkt auf der Frage der Arbeitnehmerhaftung, auch und gerade gegenüber dem Arbeitgeber selbst. Darüber hinaus wird der Frage nachgegangen, ob einem Whistleblower die Folgen seines Tuns haftungsrechtlich zugerechnet werden kann.

Hygienemanagement als Bestandteil eines Compliance-Management-Systems

Aber was ist Hygienemanagement als Bestandteil eines komplexen Compliance-Management-Systems eigentlich? Compliance bedeutet zunächst die Wahrnehmung einer verbundweiten Maßnahme zur Einhaltung von Recht, Gesetz und unternehmensinternen Richtlinien im Sinne einer wesentlichen Leitungs- und Überwachungsaufgabe. Dabei besteht die Pflicht, eine eigene Compliance-Organisation – abhängig von Art, Größe und Organisation des Unternehmens – einzurichten, die die Qualität und Komplexität der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt.17 Insoweit haben die patientenfernen Entscheider (wie Geschäftsführung, Vorstand) aufgrund ihrer Gesamtverantwortlichkeit für das System »Krankenhaus« ein funktionierendes Compliance-System innerbetrieblich zu etablieren, um die Sicherheit der Mitarbeiter und Patienten zu gewährleisten (LG München I, Urt. v. 10.11.2013 – 5 HKO 1387/10). Näheres findet sich im Beitrag von Weimer zum Compliance-Management-System ( Kap. V.1).

Bezüglich des Hygiene-Compliance-Managements bedeutet das konkret, dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen der Hygiene innerhalb der Organisation derart umgesetzt sein müssen, dass sie effizient und wirksam sind. Wenn aber das Hygiene-Compliance-Management die rechtlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen hat, so gilt es, sich an diesen zu orientieren. Organisatorische Vorgaben für den Bereich der Hygiene ergeben sich aus zahlreichen verschiedenen Rechtsvorschriften. Zu nennen sind insbesondere das Infektionsschutzgesetz, die Krankenhausbetriebsverordnungen, die Hygieneverordnungen der Länder, die Trinkwasserverordnung, das Medizinproduktegesetz in Verbindung mit der Medizinprodukte-Betreiberverordnung, die Biostoffverordnung und nicht zuletzt die Qualitätssicherungsvorgaben nach den § § 136 ff. SGB V. Dazu bedarf es aber der genauen Kenntnis der jeweiligen Rahmenbedingungen. Ausführungen zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen finden sich in dem Beitrag von Weimer ( Kap. II.1).

Da die gesetzlichen Rahmenbedingungen wiederum auf den jeweiligen Stand der medizinischen und epidemiologischen Wissenschaft und Technik verweisen (vgl. z. B. § 1 Abs. 2 Satz 1 IfSchG), ist es darüber hinaus zwingend, diesen zumindest für die wesentlichen Hygiene-assoziierten Risken in den Krankenhäusern in den Blick zu nehmen. Die Beiträge von Schulz-Stübner sowie Drehsen befassen sich detailliert mit den wesentlichen Hygiene-assoziierten Risiken im Krankenhaus ( Kap. III).

Wie aktives Hygienemanagement aus Sicht einer Geschäftsführung betrieben werden kann, können Sie anhand eines Praxisberichts kennenlernen, welcher in dem Beitrag von Krämer zu finden ist ( Kap. I.2).

1     Gastmeier und Geffers 2008, S. 1113; Haking 2017, S. 1; Mewis 2018, S. 75; Ifländer 2018, S. 50.

2     kma Online 2018.

3     Aus Gründen der Einfachheit und besseren Lesbarkeit wird i. d. R. das generische Maskulinum verwendet; es sind aber stets alle Geschlechter gemeint.

4     Ifländer 2018, S. 51.

5     Ulrichs et al. (Hrsg.) 2016.

6     Lax et al. 2017, zitiert nach Mewis 2018, S. 80 f.

7     Sander 2018, S. 15; Wilke und Wilke 2018.

8     Haking 2017, S. 1; Mewis 2018, S. 75; tagesschau, Meldung vom 19.11.2019, zuletzt abgerufen am 11.05.2020 unter www.tagesschau.de/inland/infektionen-101.html?fbclid=IwAR3i9b2i7YyVhbrmNc2sXr1TTFIKSNE_4LwM65BoP6CajTF1phJRx8_hV1Y

9     ECDC 2018.

10  Kma-online v. 15.11.2018; Tagesschau vom 06.11.2018.

11  Vgl. Gastmeier et al. 2010; Harbarth et al. 2003.

12  Vgl. Nationales Referenzzentrum für Surveillance von nosokomialen Infektionen; Ott et al. 2013.

13  Vgl. Nikaido 2009.

14  Vgl. Nikaido 2009.

15  Geiss 2017; Lauprecht 2018; Sander 2018, S. 15.

16  Dietzel und Weimer 2018.

17  Weimer 2018; Weimer und Bork 2014, S. 1067.

2          Aktives Hygienemanagement aus Sicht der Geschäftsführung – ein Praxisbericht aus dem Lukaskrankenhaus Neuss18

Dr. Nicolas Krämer

»Mängel an Hygiene in Krankenhäusern bringen inzwischen mehr Menschen um, als Antibiotika retten können!«19

Erhard Blanck (*1942), deutscher Heilpraktiker, Schriftsteller und Maler

Hygiene ist Chefsache und lässt sich nicht wegdelegieren. Durch eine offensive Öffentlichkeitsarbeit in Sachen Hygiene wird das Skandalisierungspotenzial im Falle einer Krise reduziert und zudem das interne Qualitätsbewusstsein der Mitarbeiter gestärkt und gefördert.

2.1       Einführung

Wann ist die Geschäftsführung eines Krankenhauses gezwungen, ihren Hut zu nehmen? Zum Beispiel, wenn sie unerwartet oder unbegründet rote Zahlen vorlegt. Und: nach massiven Hygieneproblemen. Auf eine valide Statistik kann an dieser Stelle nicht zurückgegriffen werden. Doch die Erfahrung zeigt: Nach einem Hygieneskandal wechselt oft die Geschäftsführung. Sie ist verantwortlich. Auch rechtliche Konsequenzen sind zu befürchten ( Kap. II.1). So wurde gegen den ehemaligen Geschäftsführer des Mannheimer Universitätsklinikums Alfred Dänzer aufgrund eines Hygieneskandals Anklage beim Landgericht Mannheim erhoben. Und nicht nur das: Neben der strafrechtlichen Betrachtung hat der Aufsichtsrat der Uniklinik beschlossen, sogar zivilrechtliche Ansprüche gegen den ehemaligen Klinikchef geltend zu machen. Hintergrund ist eine im Herbst 2014 bekannt gewordene Hygieneaffäre. Dänzer soll bereits im Jahr 2007 vom zuständigen Regierungspräsidium über Mängel bei der Sterilisation der OP-Instrumente informiert worden sein und keine Gegenmaßnahmen ergriffen haben, was zu einer Gefährdung zahlreicher Patienten geführt habe.20

Man sieht: Hygienemanagement mag ein lapidares Thema in der alltäglichen Arbeit sein, das aber mit großem Respekt betrachtet werden sollte, damit es zu keinen Vorkommnissen kommt. Das gilt insbesondere für die Vorstands- bzw. Geschäftsführungsebene, die einen besonderen Fokus auf das Hygienemanagement legen sollte, denn: Hygiene-Compliance ist Chefsache und kann nicht wegdelegiert werden ( Kap. II.1).

2.2       Zahlen, Daten, Fakten

Hygiene ist in der griechischen Mythologie die Tochter der Gesundheit. Ihr Name wird aus dem Adjektiv »hygieinos« abgeleitet und mit »der Gesundheit dienlich« übersetzt. Im hippokratischen Eid wird sie direkt am Anfang angerufen.21 Laut Bundesministerium für Gesundheit erkranken in Deutschland jedes Jahr 400.000 bis 600.000 Patienten an Krankenhausinfektionen, etwa 10.000 bis 15.000 von ihnen tödlich – Tendenz stark steigend. Schätzungen zufolge werden im Jahr 2050 1.200.000 verkehrsunfallbedingte Todesfälle, 8.200.000 Todesfälle aufgrund von Krebs und 10.000.000 Todesfälle durch Infektionen mit resistenten Bakterien verursacht.22 Ein Teil dieser infektionsbedingten Todesfälle sei, so das Ministerium, vermeidbar, insbesondere dann, wenn die Maßnahmen und Regelungen, wie zum Beispiel das Infektionsschutzgesetz (IfSG), zur Verbesserung der Hygiene in Krankenhäusern auf breiter Front zur Anwendung kämen.23

Folgende Fakten verdeutlichen den allgemeinen Stellenwert der Hygiene und insbesondere der Infektionspräsentation:

•  1.000.000 Keime passen auf einen Stecknadelkopf.

•  Auf dem menschlichen Unterarm befinden sich ca. 180 verschiedene Arten von Bakterien.

•  Auf und im menschlichen Körper existieren knapp hundertmal mehr Mikroorganismen, als der Mensch Körperzellen hat.

•  Einige Bakterien verdoppeln sich unter günstigen Lebensbedingungen alle zwanzig Minuten.

•  In der Antarktis haben Wissenschaftler Mikroben gefunden, die acht Millionen Jahre lang eingefroren waren.

2.3       Das Lukaskrankenhaus in Neuss

Das Lukaskrankenhaus in Neuss ist die größte Klinik im Einzugsgebiet und als kommunales Unternehmen eng mit der Stadt Neuss verbunden: Einst katholisch geführt, 1946 von der Stadt übernommen und seit 1987 als GmbH ohne weitere Gesellschafter geführt. Das 537-Betten-Haus der Schwerpunktversorgung behandelt pro Jahr etwa 30.000 Patienten stationär und über 90.000 ambulant und schreibt schwarze Zahlen. Das »Lukas« hat mit seinen 13 Kliniken und weiteren Fachabteilungen weit über die Stadt und den Rhein-Kreis Neuss hinaus ein großes Renommee. Die Städtischen Kliniken Neuss gehören zu den besten der Republik, was einschlägige Rankings regelmäßig bestätigen. Neben dem Lukaskrankenhaus gehören die Rheintor Klinik, ein auf chirurgisch-orthopädische sowie neurochirurgische Eingriffe spezialisiertes Fachkrankenhaus, eine Privatklinik, ein MVZ, ein Wohn- und Pflegeheim, zehn Kindertagesstätten und eine Servicegesellschaft zum Konzern der Städtischen Kliniken Neuss. In den Einrichtungen arbeiten mehr als 2.000 Mitarbeiter.

Das Haus nimmt am Hygienestellenförderprogramm teil. Hygiene wird im Lukaskrankenhaus großgeschrieben. Im Lukaskrankenhaus

•  werden jährlich 6.900 Liter Desinfektionslösung für Instrumente benötigt,

•  werden jährlich 10.000 Liter Lösung für Händedesinfektion verbraucht,

•  werden jährlich 60.000 Liter Desinfektionsmittel zum Putzen eingesetzt,

•  desinfizieren sich jährlich 3,5 Millionen Mal Mitarbeiter, Besucher und Patienten die Hände, dazu gibt es im Haus mehr als 1.000 Möglichkeiten,

•  finden jährlich über 40 Hygieneschulungen statt,

•  sind Trinkwasserkanister von der Geschäftsführung untersagt worden, weil sich in diesen schnell schädliche Keime bilden.

2.4       Organisation des Hygienemanagements im Lukaskrankenhaus

Im Lukaskrankenhaus ist der Geschäftsführung die Sicherheit der ihr anvertrauten Menschen ein hohes Gut. Im Bereich Hygienemanagement und Infektionsprävention arbeitet im Lukaskrankenhaus ein Team aus Spezialisten, die es sich zur Aufgabe gemacht haben, das Hygienebewusstsein und das Hygienemanagement kontinuierlich weiter zu verbessern. Es besteht aus hygienebeauftragten Ärzten aus allen klinischen Bereichen, Hygienefachkräften und Hygienebeauftragten in der Pflege. Unterstützt wird das Team von einem Krankenhaushygieniker der Universitätsklinik Aachen und der Hygienekommission des Lukaskrankenhauses. Diese besteht aus Vertretern aller Bereiche und Berufsgruppen. Geleitet wird die Hygienekommission vom ärztlichen Geschäftsführer. Er trägt im Krankenhaus die Gesamtverantwortung in Sachen Infektionsschutz und Sicherstellung der Hygiene, ist verantwortlich für die Aus- und Fortbildung der Ärzte und Heil-/Hilfsberufe auf dem Gebiet der Hygiene sowie die Einhaltung der Meldepflicht an die zuständigen Behörden.

Die Aufgaben der hygienebeauftragten Ärzte sowie der Hygienefachkräfte im Lukaskrankenhaus werden im Folgenden skizziert, wie sie auch auf der Krankenhaushomepage24 transparent nach außen dargestellt werden:

Hygienebeauftragte Ärzte

•  Zusammenarbeit mit dem Krankenhaushygieniker bzw. der Hygienefachkraft bei der Überwachung der Krankenhaushygiene und krankenhaushygienischen Maßnahmen

•  Unterrichtung der Ärzte und Pflegekräfte der entsprechenden Bereiche über Verdachtsfälle und Beratung bei möglichen Hygienemaßnahmen

•  Mitwirkung bei epidemiologischen Untersuchungen und bei Bekämpfungsmaßnahmen

•  Mitwirkung bei der Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen für alle Beschäftigten

•  Mitwirkung bei der thematischen Vorbereitung der Hygienekommission

•  Mitwirkung bei der Zusammenarbeit mit dem verantwortlichen Personal der verschiedenen Krankenhausdienste bei der Sicherstellung der Krankenhaushygiene

Hygienefachkräfte

•  Zusammenarbeit mit dem Krankenhaushygieniker bzw. Hygienebeauftragten bei der Überwachung der Krankenhaushygiene und krankenhaushygienischen Maßnahmen

•  Aufdeckung von Krankenhausinfektionen durch regelmäßige Besuche auf Stationen und Einsicht in alle wesentlichen klinischen und mikrobiologischen Unterlagen

•  Unterrichtung der Ärzte und Pflegekräfte der entsprechenden Bereiche über Verdachtsfälle und Beratung bei möglichen Hygienemaßnahmen

•  Mitwirkung bei epidemiologischen Untersuchungen und bei Bekämpfungsmaßnahmen

•  Aufzeichnung der Daten bzgl. Krankenhausinfektionen nach Häufigkeit und Art der Erkrankung, Erreger, Resistenzspektren, Lokalisierung auf bestimmte Bereiche

•  Infektionserfassung entsprechend der RKI-Richtlinie

•  Schulung des Personals mit praktischen Anleitungen

•  Ermittlung des Hygienestandards

–  Im pflegerischen Bereich

–  Im diagnostischen Bereich

–  Im therapeutischen Bereich

–  Im versorgungstechnischen Bereich

•  Beratung in Fragen der

–  Reinigung, Desinfektion und Sterilisation

–  Patientenisolierung und Infektionsprophylaxe

–  Pflegetechniken aus hygienischer Sicht

–  Abfallentsorgung

•  Dokumentation aller hygienerelevanten Vorkommnisse nach § 23 IfSG

•  Erfassung von nosokomialen Infektionen, z. B. MRSA, ESPL

•  Mitwirkung bei

–  Anschaffung und Einsatz von Desinfektionsmitteln

–  Anschaffung und Einsatz von Einmalartikeln

–  Anschaffung und Einsatz von technischen und medizinischen Geräten, soweit hygienische Relevanz besteht

–  Planung von technischen Einrichtungen 

–  Bau- und Umbauplanungen

–  Erstellung von Abfallbeseitigungskonzepten

•  Zusammenarbeit mit dem verantwortlichen Personal der verschiedenen Krankenhausdienste bei der Sicherstellung der Krankenhaushygiene

•  Organisation und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen für alle Mitarbeiter

•  Eigene Fortbildung

•  Thematische Vorbereitung der Hygienekommission

•  Anleitung von Praktikanten im Rahmen der Ausbildung zur Hygienefachkraft

•  Durchführung und/oder Veranlassung von Umgebungsuntersuchung

2.6       Alltag im Lukaskrankenhaus

Praxistipp

Ein Dialog aus einer Arbeitssitzung, auf der ein Hygienethema ein Tagesordnungspunkt von vielen ist: »Wir reden jetzt übers Putzen.« »Nein, wir reden über die Lungenentzündung eines Patienten aufgrund eines falsch aufbereiteten Beatmungssystems.« Hygiene ist nicht Reinigung, Reinigung ist nicht Hygiene. Diese banale Aussage überall im Krankenhaus, in einem in aller Regel angespannten Klinikbetrieb zu verankern, ist ebenso zäh wie unabdingbar – eine Langzeitaufgabe, die es mit viel Geduld und einer gewissen Penetranz zu verfolgen gilt.

Im Lukaskrankenhaus sind Reinigungsbetrieb und Hygieneabteilung natürlich zwei getrennte Einheiten, das Hygieneteam arbeitet autonom. Eine Gruppe von Spezialisten hat es sich zur Aufgabe gemacht, das Hygienebewusstsein und das Hygienemanagement zu stärken und immer weiter zu verbessern. Verantwortlich für die Hygiene im Krankenhaus ist der ärztliche Geschäftsführer, der auch die Hygienekommission leitet. Es gibt pro Fachklinik mindestens einen hygienebeauftragten Arzt, außerdem etwa 40 Hygienebeauftragte in der Pflege sowie vier Hygienefachkräfte; unterstützt werden sie von einem Krankenhaushygieniker. Das Lukaskrankenhaus bildet auch selbst Hygienefachkräfte entsprechend der Strukturvorgaben des RKI aus.

Regelmäßig informieren und diskutieren die Hygienefachkräfte an ihrem Jour Fixe mit dem ärztlichen Geschäftsführer; bei Problemen werden je nach Brisanz Sondersitzungen anberaumt oder es tritt der Krisenstab zusammen. Dass das schnell zu organisieren ist, muss gewährleistet sein. Ein Notfall-Krisenplan, der das standardisierte Ausbruchsmanagement z. B. beim Auftreten von Legionellen, Pseudomonaden oder Problemen im Bereich der Zentralsterilisation beinhaltet, ist Voraussetzung.

Dazu gehören auch gute Kontakte zu den Aufsichtsbehörden, hier v. a. zum Kreisgesundheitsamt. Neben den gut etablierten Strukturen, der täglichen Arbeit der Hygienefachkräfte in ihrer ganzen Bandbreite und dem Einsatz der Fachkräfte auf den Stationen sind Schulungen, Auffrischungen und Weiterbildung unerlässlich. Am Beispiel hygienische Händedesinfektion, dem wohl wichtigsten Teilbereich der Infektionsprävention im Krankenhaus, sei das hier näher ausgeführt. Auf dem regelmäßig abgehaltenen Praxistag für alle Mitarbeiter hat ein Informationsstand der Hygienefachkräfte mit einer Schwarzlicht-Demonstrationsbox ebenso seinen Platz wie auf dem jährlichen Mitarbeiter-Gesundheitstag. Beide Veranstaltungen sind sehr gut besucht, und das Thema Handdesinfektion wird nicht etwa als lästige Notwendigkeit, sondern notwendige Grundlage der Arbeit angenommen.

Motto »Tue Gutes und rede darüber«

Die Praxis zeigt, dass Patienten nichts so sehr fürchten wie eine Infektion mit Krankenhauskeimen. Überspitzt formuliert könnte man den Eindruck gewinnen, dass viele Patienten sich eher bei einem Arzt einem komplizierten operativen Eingriff unterziehen, der bezüglich der Behandlungstechnik über wenig Erfahrung verfügt, als zu einem Spezialisten zu gehen, dessen Krankenhaus im Ruf steht, einen nachlässigen Umgang mit der Hygiene an den Tag zu legen ( Kap. II.2).

Merke

Eine von der Asklepios-Gruppe durchgeführte Umfrage (Mehrfachantworten waren möglich) aus dem Jahr 2015 hat gezeigt, dass für 65 % der Befragten die größte Angst darin besteht, sich mit multiresistenten Keimen anzustecken. Danach folgt die Befürchtung, einen Behandlungsfehler zu erleiden (49 %) oder die Angst vor verunreinigtem OP-Besteck (35 %) ( Kap. II.2).

Dies zeigt, dass Hygiene mehr ist als nur ein wichtiges Mittel zum Zweck. Sie wird zu einem entscheidenden Faktor im Klinikmarketing. Es gilt also: Gute Medizin braucht Marketing.25 Mit dem Hygienethema geht das Lukaskrankenhaus daher auch »nach draußen«. So wurde auf dem großen Neusser Netzwerktreffen »Was gibt’s Neuss?« bereits mehrfach für die Handdesinfektion geworben. War für die Besucher des Abends der Blick auf die – nicht ausreichend desinfizierten – Hände unter Schwarzlicht vielleicht zunächst noch ein Gag, so schlossen sich doch häufig Gespräche mit unserer Hygienefachkraft an.

Ein weiterer Ansatz, das Thema Hygiene klinikintern wie öffentlichkeitswirksam in den Köpfen zu halten, war die Einladung zu dem – erstmals organisierten – großen Krankenhaus-Hygienetag unter Schirmherrschaft von Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe im Juli 2017. Dieser Aktionstag bot mit zahlreichen Ständen im Eingangsbereich des Lukaskrankenhauses für Beschäftigte wie auch für Besucher und Patienten zahlreiche gut aufgearbeitete Informationen. Die ganze Spannbreite des Themas wurde deutlich: Es ging natürlich um Handdesinfektion, dazu um Hautpflege und Transmissionswege, um Isolation, Hautantisepsis, den Einsatz von Desinfektionsmitteln, um Schutz- und Arbeitsbekleidung sowie die Aufbereitung von Endoskopen. Zusätzlich bot der Laborleiter einen unterhaltsamen Vortrag »Killerbakterien? Warum Hygiene im Krankenhaus zum Problem geworden ist«, auch konnten Interessierte unsere Zentralsterilisation besichtigen. Das Kreisgesundheitsamt beteiligte sich ebenfalls, u. a. mit der Präsentation seiner MRSA-App.

Das Interesse war erstaunlich hoch – von interner wie externer Seite. Nicht nur, dass Handdesinfektionsmittel oder Feuchtigkeitscremes gern mitgenommen wurden. An den Ständen gab es zahlreiche Nachfragen, eigens erstellte Flyer zu Hygienefakten im Lukaskrankenhaus fanden regen Absatz, und zahlreiche Besucher stellten ihr Wissen bei einem Quiz zu Hygienefragen unter Beweis. Preise: Bakterien als Kuscheltiere. Die Mischung aus fundierter Information, unterhaltsamem Vortrag, Mitmachaktionen und »niederschwelligen« Gesprächsangeboten hat sich bewährt. Nicht nur der Gesundheitsminister lobte die Veranstaltung als gelungenes Angebot zu einem drängenden Thema.

Praxistipp

Der Grundsatz »Tue Gutes und rede darüber« ist eine gekonnte Strategie der Krisenprävention! Indem die lokale Presse über die Hygiene-Aktionstage berichtet, selbst vor Ort ist, Ansprechpersonen persönlich kennenlernt und sich von den Bemühungen um eine ordnungsgemäße Hygiene ein Bild machen kann, wird eine langfristige Präventionsstrategie gefahren. Die Presse wird zum einen vorgebildet, zum anderen als Multiplikator eingesetzt und letztlich zum Freund des Hauses gemacht. Das Skandalisierungspotenzial im Krisenfall wird exponentiell sinken (Stichwort: »Den Feind zum Freund machen« oder auch »Unschädlich machen durch Umarmen«) (gekonnten Krisenprävention  Kap. V.5).

2.5       Zielsetzungen des Hygienemanagements im Lukaskrankenhaus Neuss

Die Mitarbeiter im Hygienemanagement möchten einen positiven Beitrag zur Qualität der Leistungserbringung leisten und die Hygiene optimieren sowie transparenter machen. Zu ihren Aufgaben zählen die Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen und die Vorsorge sowie Vorbeugung nosokomialer Infektionen. Die zielorientierte Erledigung dieser Aufgaben setzt die Beratung aller Mitarbeiter des Krankenhauses sowie die enge Zusammenarbeit mit dem Kreisgesundheits- und Veterinäramt, der zuständigen Bezirksregierung in Düsseldorf und dem RKI voraus. Eine schnelle Information und klare Kommunikation, die deutliche Bereitschaft, aufgekommene Probleme rasch und effizient zu beseitigen, ist Basis, mögliche Meinungsverschiedenheiten nicht eskalieren zu lassen und stattdessen Lösungen zum Wohl der Patienten herbeizuführen. Das Gesundheitsamt ist nicht der Feind – auch nicht bei den jährlichen unangekündigten Begehungen, bei denen die Anwesenheit des Geschäftsführers im Lukaskrankenhaus als selbstverständlich anzusehen ist.

2.7       Ergebnisse

Die Bemühungen des Lukaskrankenhauses tragen Früchte. Die Anzahl der MRSA-Infektionen liegt im Lukaskrankenhaus deutlich unter dem Durchschnitt, auch weil der Empfehlung des RKI entsprechend risikoadjustierte MRSA-Screenings durchgeführt werden. Auch andere hygienerelevante Kennzahlen fallen besser aus als in anderen Krankenhäusern. Das Lukaskrankenhaus stellt diese Kennzahlen transparent auf seiner Homepage26 zur Verfügung. Aber auch in anderen Krankenhäusern sind deutliche Verbesserungen zu erkennen. Maßnahmen wie die »Aktion Saubere Hände«, an der sich das Lukaskrankenhaus von Beginn an seit 2008 beteiligt, zeigen offenbar Wirkung.27

Praxistipp

Hygiene kostet zwar Geld, fehlende Hygiene kostet aber noch mehr, da Wundinfektionen, die Isolation oder Wiederaufnahme von Patienten zusätzliche Kosten verursachen, die in der DRG-Fallpauschale nicht adäquat berücksichtigt werden. An der Hygiene sollte also nicht gespart werden. Es gilt das Motto: Hygiene rechnet sich.

2.8       Ausblick

Noch in diesem Jahr wird eine Katastrophenschutzübung durchgeführt, im Rahmen derer insbesondere auch der Umgang mit hochinfektiösen Patienten (z. B. mit EHEC) trainiert wird. Auch anderen innovativen Lösungsansätzen steht das Lukaskrankenhaus stets offen gegenüber. Zurzeit werden zur Reduktion der Keimübertragung beim Anfassen von Türklinken intensive Überlegungen zu berührungslosen Zugangskontrollen mit kontaktlosen Handflächenscannern angestellt.28 Die oben beschriebenen Maßnahmen haben dazu beigetragen, dass keine Hygieneprobleme den Arbeitsplatz des Geschäftsführers gefährdet haben. Das galt übrigens auch für einen Computervirus, der im Februar 2016 die IT-Systeme des Lukaskrankenhauses befallen hat.29 Aber das ist eine ganz andere Geschichte…

18  Der Beitrag wurde vom Autor im Jahr 2018 verfasst, eingereicht und freigegeben. Er bildet somit den Stand 2018 ab.

19  Blanck o. J., zitiert nach Schefter 2020.

20  Vgl. Albrecht 2018.

21  Vgl. Wikipedia o. J.

22  Rhein-Kreis Neuss via Twitter (@rheinkreisneuss) vom 12.06.2018.

23  BMG 2018.

24  Lukaskrankenhaus o. J.a.

25  Stoffers und Krämer 2018, S. 13.

26  Lukaskrankenhaus o. J.b.

27  BKG 2018.

28  Hanisch et al. 2016.

29  Vgl. z. B. Krämer und Dahmen 2017.

II          Hygienerechtliche und betriebswirtschaftliche Rahmenbedingungen

Dr. Tobias Weimer und Dr. Dennis Haking

Im Folgenden erwartet Sie eine Darstellung der wesentlichen hygienerechtlichen Rahmenbedingungen sowie deren betriebswirtschaftliche Auswirkungen im Krankenhaus.

1          Hygienerechtliche Grundlagen

Dr. Tobias Weimer

In diesem Kapitel machen wir Sie mit den hygienerechtlichen Rahmenbedingungen vertraut, ausgehend vom Infektionsschutzgesetz, über die Hygieneverordnungen der Länder bis hin zu den hygienespezifischen Regelungen des Medizinprodukterechts innerhalb der Medizinprodukte-Betreiberverordnung. Dabei erfahren Sie u. a., dass die Richtlinien und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) standardprägenden Charakter aufweisen, das IfSG und die Hygieneverordnungen der Länder mit ihren Anforderungen an Aufzeichnung, Bewertung, Auswertung-, Mitteilungspflichten sowie Umsetzung letztlich ein zu lebendes Compliance-Management-System darstellen.

1.1       Einführung

Hygiene-Compliance-Management bedeutet konkret, dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen der Hygiene innerhalb der Organisation derart umgesetzt sein müssen, dass sie effizient und wirksam sind. Das Hygiene-Compliance-Management hat damit die organisatorischen sowie inhaltlichen Vorgaben des spezifischen Hygienerechts einzuhalten. Diese Vorgaben ergeben sich für den Bereich der Hygiene aus zahlreichen verschiedenen Rechtsvorschriften. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit sind insbesondere das Infektionsschutzgesetz (IfSG), die Hygieneverordnungen der Länder, die Trinkwasserverordnung, das Medizinproduktegesetz (MPG) in Verbindung mit der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV), die Biostoffverordnung, die Unfallverhütungsbestimmungen und nicht zuletzt die Qualitätssicherungsvorgaben nach den § § 136 ff. SGB V zu nennen. Um also ein entsprechend gerichtsfestes Compliance-Management-System (CMS) auch nur ansatzweise aufbauen zu können, bedarf es damit der Kenntnis der jeweiligen Rahmenbedingungen. Im Folgenden werden das Infektionsschutzgesetz, die Hygieneverordnungen der Länder sowie die medizinprodukterechtlichen Anforderungen näher dargestellt.

1.2       Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Das Infektionsschutzgesetz ist in unserem Kontext vor allem in Bezug auf die Verhütung übertragbarer Krankheiten (§ § 15a–23a) und die Bekämpfung (§ § 24–32) von Interesse.

1.2.1     Ziele und Zuständigkeiten

Nach Art. 74 Nr. 19 GG erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes auf Regelungen über »Maßnahmen gegen gemeingefährliche und übertragbare Krankheiten«. Zu diesem Zweck beschloss der Bundestag das IfSG30, welches am 01.01.2001 in Kraft getreten ist. Im Zuge der Covid-19-Pandemie änderte der Gesetzgeber das IfSG mehrfach, zuletzt mit dem Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (BGBl 2020Teil I Nr. 14 v. 27.03.2020).

Nach § 1 Abs. 1 IfSG ist Ziel des Gesetzes der Schutz der Allgemeinheit vor übertragbaren Infektionskrankheiten (Prävention, Früherkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung). § 4 IfSG weist dem Robert-Koch-Institut (RKI) ausdrücklich die Infektionsbekämpfung als Aufgabe zu. Dabei unterstützt das RKI gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsvorschrift-IfSG-Koordinierung – IfSGKoordinierungs-VwV – den öffentlichen Gesundheitsdienst der Länder darin, die für den Infektionsschutz erforderlichen Ermittlungen und Maßnahmen zu koordinieren. Zweck der IfSGKoordinierungs-VwV ist insbesondere, die Ausbreitung bedrohlich übertragbarer Krankheiten in der Bundesrepublik zu verhindern (vgl. § 1 Abs. 2). Dem RKI kommt folglich eine erhebliche Koordinierungs- sowie Ermittlungsfunktion in Bezug auf den Zweck Verhinderung der Ausbreitung (z. B. von COVID-19, Virusname: SARS-CoV-2) zu. So sieht die IfSGKoordinierungs-VwV u. a. die »Einleitung eines Koordinierungsverfahrens (§ 5) oder die Organisation von fachlichem Austausch der Behörden, Ermittlungen und Maßnahmen vor (vgl. § 8 Abs. 2).

Gemäß § § 16 und 17 IfSG hat die »zuständige Behörde« allgemeine und/oder besondere Maßnahmen zur Abwendung drohender Gefahren in Bezug auf übertragbare Krankheiten zu treffen. In § 15a ist eine eigenständige und zentrale Regelung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) über die Verpflichtungen von Personen und die Befugnisse der zuständigen Behörde bei der Erfüllung von Überwachungsaufgaben geschaffen worden.

Die »zuständige Behörde« richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht (vgl. § 54 IfSG). Beispielhaft: In NRW regelt dies das Gesetz zur Regelung besonderer Handlungsbefugnisse im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler oder landesweiter Tragweite und zur Festlegung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutz- und Befugnisgesetz – IfSBG-NRW, Stand: 1. April 2020 (GV.NRW.S. 218b). Danach sind die Städte und Gemeinden in Form der örtlichen Ordnungsbehörde zuständige Behörde im Sinne der § § 16, 17 IfSG. In Bayern richtet sich die Zuständigkeit nach den § § 65 ff. Zuständigkeitsverordnung, in Schleswig-Holstein nach dem Gesundheitsdienstgesetz und in Sachsen nach § 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe.

Die Anordnungskompetenz für allgemeine sowie besondere Infektionsschutzmaßnahmen werden auf Vorschlag des Gesundheitsamtes von der kommunalen Ordnungsbehörde angeordnet. Kann diese einen Vorschlag des Gesundheitsamtes nicht rechtzeitig einholen, so hat sie das Gesundheitsamt über die getroffene Maßnahme unverzüglich zu unterrichten (vgl. § 16 Abs. 6 i. V. m. § 17 Abs. 6 IfSG). Bei Gefahr im Verzuge kann das Gesundheitsamt die erforderlichen Maßnahmen selbst anordnen. Es hat die nach Landesrecht zuständige Behörde (in NRW das Ordnungsamt) unverzüglich hiervon zu unterrichten. Diese kann die Anordnung ändern oder aufheben. Wird die Anordnung nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Unterrichtung aufgehoben, so gilt sie als von der zuständigen Behörde getroffen (vgl. § 16 Abs. 7 IfSG).

In Bezug auf nosokomiale Infektionen sowie Resistenzen ist gesetzlich bestimmt, dass eine Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (sogenannte KRINKO) beim RKI eingerichtet wird (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 2 S. 1 IfSG). Diese Kommission erlässt Richtlinien für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention und gibt Empfehlungen zur Händehygiene, die die Anforderungen an die Hygiene bei Reinigung und Desinfektion von Flächen, bei der Aufbereitung von Medizinprodukten und auch bei Operationen, z. B. invasiven Eingriffen, darlegt. Doch schließen diese Empfehlungen auch betrieblich-organisatorische und baulich-funktionelle Maßnahmen der Hygiene, des Hygienemanagements sowie Methoden zur Erkennung, Erfassung und Bewertung und gezielte Kontrollen ein.31 Die Richtlinien des RKI sind über § 23 Abs. 3 Satz 2 IfSG rechtlich verbindlich, »müssen« somit beachtet werden. Aber auch die Empfehlungen der Kommission (Kategorie I) konkretisieren die Pflicht zur Qualitätssicherung nach den § § 136, 136a Abs. 1 SGB V und haben so standardprägenden Charakter.32 So legt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in seinen Richtlinien nach § 136 Abs. 1 SGB V geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Hygiene in der Versorgung fest und bestimmt insbesondere für die einrichtungsübergreifende Qualitätssicherung der Krankenhäuser Indikatoren zur Beurteilung der Hygienequalität (vgl. § 136a Abs. 1 SGB V). Dabei berücksichtigt der G-BA bei den Festlegungen etablierte Verfahren zur Erfassung, Auswertung und Rückkopplung von nosokomialen Infektionen, antimikrobiellen Resistenzen und zum Antibiotikaverbrauch sowie eben die Empfehlungen der nach § 23 Abs. 1 und 2 des IfSG beim RKI eingerichteten Hygienekommission.

Die Einrichtungen wie Krankenhäuser (vgl. § 23 Abs. 5 S. 1 IfSG) unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch die Gesundheitsämter (vgl. § 23 Abs. 6 S. 1 IfSG).

1.2.2     Allgemeine Maßnahmen der zuständigen Behörde

Nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 Satz 1 2. Var. IfSG darf die nach Landesrecht zuständige Behörde bereits bei einer begründeten Annahme von Tatsachen, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit – und infolgedessen zu einer Gesundheitsschädigung – führen können, notwendige Anordnungen zur Abwehr der Gefahr treffen.

Diese weitgehende behördliche Ermächtigung basiert auf dem Zweck des IfSG, aufgetretene übertragbare Krankheiten nicht nur in ihrer Verbreitung, sondern bereits die Entstehung übertragbarer Krankheiten zu verhindern.33

Aus der anwaltlichen Praxis

Das Verwaltungsgericht München beurteilte den Widerruf einer Konzession zum Betrieb einer Privatkrankenanstalt aufgrund der Nichtbeibringung von mehrfach geforderten Nachweisen, die die Einhaltung der maßgeblichen Hygienevorschriften belegen, konsequenterweise für rechtmäßig.34

Bei der Anordnung der Maßnahme ist der aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. Wortlaut: »notwendig Maßnahmen«) zu beachten. So wurde z. B. die Anordnung, dass die Arbeitskleidung sämtlichen Personals in einer Pflegeeinrichtung für demenziell veränderte Personen, unabhängig von deren Tätigkeitsbereich, ausnahmslos zu desinfizieren und zu reinigen ist, als ermessensfehlerhaft bewertet, da sie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße.35

Zur Durchführung von Ermittlungen und zur Überwachung der angeordneten Maßnahmen enthält § 16 Abs. 2 IfSG ein umfassendes behördliches Betretungsrecht für sämtliche Örtlichkeiten. Allerdings ist durch die Behörde bei der Auswahl der Maßnahme stets das grundgesetzlich geschützte Recht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung (gilt auch für Praxisräume36) zu berücksichtigen.37

Darüber hinaus besteht grundsätzlich eine Auskunftspflicht gegenüber der zuständigen Behörde (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 3 IfSG). Da das IfSG ein Spezialgesetz darstellt, welches die ansonsten bestehende ärztliche Schweigepflicht durchbricht, ist der Arzt unbeachtet der strafrechtlichen Verletzung etwaiger Privatgeheimnisse nach § 203 Strafgesetzbuch (StGB) auskunftspflichtig.38 Lediglich unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 4 IfSG kann der Verpflichtete die Auskunft verweigern. Das ist immer dann der Fall, wenn er sich selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Zivilprozessordnung (ZPO) bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens aussetzen würde. Entsprechendes gilt für die Vorlage von Unterlagen ( Kap. IV.3).

Gegen die jeweilig angeordnete Maßnahme nach den Absätzen 1 bis 3 kann der Adressat Widerspruch und Anfechtungsklage einreichen. Allerdings haben diese gemäß § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung. Die Befugnisse der Widerspruchsbehörde zur Aussetzung der Vollziehung (§ 80 Abs. 4 VwGO) und des Gerichts zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 VwGO) bleiben davon unberührt.

Entsprechende Ermächtigungsgrundlagen zur Gefahrenabwehr finden sich zudem in Landesgesetzen. So ist z. B. nach § 17 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW) die untere Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) verpflichtet, die Einhaltung der Anforderungen an die Hygiene, soweit dies durch bundes- oder landesrechtliche Regelungen vorgeschrieben ist, insbesondere bei Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken und Entbindungseinrichtungen zu überwachen.

1.2.3     Besondere Maßnahmen

§ 17 IfSG ermächtigt die zuständige Behörde, bei Gefahr im Verzug auch das Gesundheitsamt (vgl. § 17 Abs. 6 IFSG i. V. m. § 16 Abs. 7 IFSG), zu Eingriffsmaßnahmen in Bezug auf gefahrenträchtige Gegenstände (Abs. 1) und tierische Gesundheitsschädlinge (Abs. 2).39 Unter Gegenständen werden auch Grundstücke verstanden. Das Gesetz sieht für den Fall, dass Gegenstände entseucht (desinfiziert), von Gesundheitsschädlingen befreit oder vernichtet werden müssen, vor, dass ihre Benutzung und die Benutzung der Räume und Grundstücke, in denen oder auf denen sie sich befinden, untersagt werden kann, bis die Maßnahme durchgeführt ist. Es kann aber auch die Vernichtung angeordnet werden, wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen. Die behördlichen Maßnahmen unterliegen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dürfen das notwendige Maß nicht überschreiten. Auch hier steht der Verwaltungsrechtsweg gegen die behördlichen Anordnungen als belastende Verwaltungsakte offen (vgl. § 17 Abs. 6 i. V. m. § 16 Abs. 5 bis 8).

1.2.4     Durchführung der infektionshygienischen und hygienischen Überwachung