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Mit mehr als 3.000 Schlagwörtern vermittelt die 5. Auflage des Kriminalistik-Lexikons grundlegendes Wissen aus allen kriminalistischen Teilgebieten. Darüber hinaus werden auch kriminalpolitische, kriminologische und juristische Grundbegriffe erläutert. Seit dem Erscheinen der Vorauflage hat sich von den kriminalistischen Teilgebieten vorrangig die Kriminaltechnik als enorm dynamisch erwiesen. Infolgedessen wurden viele naturwissenschaftlich-technische Begriffe neu aufgenommen oder grundsätzlich überarbeitet. Bei den juristischen Schlagwörtern liegt der Schwerpunkt im Eingriffsrecht, wobei neben den Vorschriften der Strafprozessordnung stets auch die Polizeigesetze des Bundes und der Länder berücksichtigt sind. Die Neuauflage enthält neben den aktualisierten strafprozessualen Regelungen auch die maßgeblichen polizeirechtlichen Bestimmungen in der gegenwärtig geltenden Fassung. Ebenso wurden die Artikel zu Themen aus der Rechtspsychologie, der Forensischen Psychiatrie und der Rechtsmedizin ergänzt und durchweg auf den neuesten Stand gebracht. Die konzentrierte Erläuterung der Begriffe enthält alle wesentlichen Informationen für die praktische Kriminalitätsbekämpfung in übersichtlicher Form, sodass die Neuauflage des Kriminalistik-Lexikons in der Aus- und Fortbildung wie auch in der Ermittlungspraxis einen schnellen Zugriff auf gesichertes Wissen ermöglicht.
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Veröffentlichungsjahr: 2021
Herausgegeben von
Prof. Dr. med. Dr. phil. Ingo Wirth
Unter Mitarbeit von
Diplomkriminalist Jan Grübler, Dr. med. habil. Matthias Lammel, Diplomkriminalist Matthias Lapp, Prof. Dr. phil. Frank Robertz, Prof. Dr. jur. Holger Roll, Prof. Dr. jur. Michael Soiné, Dr. jur. Alfred Stümper
5., neu bearbeitete und erweiterte Auflage
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www.kriminalistik.de
Grundlagen
Die Schriftenreihe der „Kriminalistik“
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http://dnb.d-nb.de> abrufbar.
ISBN 978-3-7832-0300-4
E-Mail: [email protected]
Telefon: +49 6221 1859 599Telefax: +49 6221 1859 598
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Seit dem Erscheinen der 4. Auflage des Kriminalistik-Lexikons ist etwas mehr als ein Jahrzehnt vergangen. Während dieser Zeit sind zwei der damals Beteiligten bedauerlicherweise verstorben. Deshalb soll hier an Herrn Prof. Dr. jur. Horst Howorka (1931-2014) erinnert werden, der wiederholt am Lexikon mitwirkte. Als federführender Herausgeber und Fachautor hatte er die 3. Auflage maßgeblich beeinflusst. An der 4. Auflage war er mit Artikeln zu mehreren Spezialgebieten der Kriminaltechnik beteiligt. Das Gedenken gilt ebenso Frau Dr. phil. Wiebke Steffen (1946-2017), die für die Vorauflage die Schlagwörter aus der Kriminologie erarbeitet hat.
Mit der Übernahme der vakant gewordenen Lemmata aus der Kriminaltechnik obliegt Herrn Diplomkriminalist Jan Grübler nun die Verantwortung für das Gesamtgebiet der Naturwissenschaftlich-technischen Kriminalistik. Herr Prof. Dr. phil. Frank Robertz konnte für die Neubearbeitung der Begriffe aus der Kriminologie gewonnen werden. Als weiterer neuer Mitarbeiter hat Herr Diplomkriminalist Matthias Lapp die Lexikonartikel zur Kriminalstrategie verfasst.
Der interdisziplinäre Charakter der Kriminalistik bringt es mit sich, dass der Wissensfortschritt in vielen Disziplinen für die vorliegende Neuauflage berücksichtigt werden musste. Von den kriminalistischen Teilgebieten hat sich vorrangig die Kriminaltechnik mit ihren zahlreichen Bezügen zu den Natur- und Technikwissenschaften als enorm dynamisch erwiesen. Im Gegensatz dazu zeigt die Stagnation in der Allgemeinen Theorie und Methodologie das Fehlen einer akademischen Leitinstitution, in der systematische kriminalistische Forschung auch auf diesem grundlegenden Teilgebiet der Wissenschaft Kriminalistik betrieben wird. Zumindest in der Lehre ist ein Fortschritt zu verzeichnen, denn seit Herbst 2020 gibt es an der Hochschule der Polizei des Landes Brandenburg einen Masterstudiengang Kriminalistik.
Bei den übrigen Kriminalwissenschaften und den anderen Forensischen Wissenschaften waren unterschiedlich umfangreiche Entwicklungen festzustellen. Aus dem Eingriffsrecht mussten neben den geänderten Bestimmungen der Strafprozessordnung auch die unzähligen Neuregelungen der Polizeigesetze des Bundes und der Länder aufgenommen werden. Die kriminalistisch relevanten Schlagwörter aus Psychologie und Medizin wurden ergänzt und durchweg auf den aktuellen Stand gebracht.
Bei Erscheinen der 5. Auflage des Kriminalistik-Lexikons ist die Gerichtssprache in der Bundesrepublik nach wie vor Deutsch. Trotz dieser allgemein bekannten Tatsache lassen sich mehr und mehr vollkommen überflüssige Anglizismen in der juristisch-kriminalistischen Fachsprache feststellen. Einem aussagekräftigen deutschsprachigen Terminus muss kein – womöglich wenig präziser – englischsprachiger Begriff hinzugefügt werden. Die Muttersprache ist und bleibt das beste Ausdrucksmittel. In das vorliegende Kriminalistik-Lexikon wurden einige Anglizismen nur deshalb aufgenommen, um dem Benutzer die Suche nach dem deutschen Fachbegriff zu erleichtern. Unabhängig von der modernistischen Tendenz einer Anglisierung der deutschen Sprache behält das Nomenklaturprivileg für neue wissenschaftliche Erkenntnisse und technische Entwicklungen seine Berechtigung.
Allen Kollegen, speziell den neu gewonnenen Autoren, danke ich für ihre Bereitschaft zur Mitarbeit am Kriminalistik-Lexikon. Mein ganz besonderer Dank gilt Herrn Diplomkriminalist Jan Grübler, der es trotz immenser Belastung durch die Übernahme sämtlicher Spezialgebiete der Naturwissenschaftlich-technischen Kriminalistik geschafft hat, mich darüber hinaus auf vielfältige Weise zu unterstützen.
Berlin, am 10. Februar 2021Ingo Wirth
Diplomkriminalist Jan Grübler
Kriminaltechnik
[JG]
Dr. med. habil. Matthias Lammel
Rechtspsychologie, Forensische Psychiatrie
[MLm]
Diplomkriminalist Matthias Lapp
Kriminalstrategie
[MLp]
Prof. Dr. phil. Frank Robertz
Kriminologie
[FR]
Prof. Dr. jur. Holger Roll
Allgemeine Theorie und Methodologie der Kriminalistik, Kriminaltaktik
[HR]
Prof. Dr. jur. Michael Soiné
Organisation der Kriminalitätsbekämpfung, Eingriffsrecht
[MS]
Dr. jur. Alfred Stümper
Kriminalpolitik
[AS]
Prof. Dr. med. Dr. phil. Ingo Wirth
Geschichte der Kriminalistik, Spezielle Kriminalistik, Rechtsmedizin
[IW]
Alphabetische Ordnung
Die Schlagwörter sind in alphabetischer Reihenfolge angeordnet und kennzeichnen durch fett gedruckte Schrift den Beginn eines Artikels. Bei Schlagwortgruppen, d. h. bei Einträgen, die aus mehreren einzelnen Wörtern bestehen, richtet sich die alphabetische Einordnung nach dem ersten Wort. Dabei ist es unerheblich, ob ein Substantiv, ein Adjektiv oder eine Kurzform am Anfang steht. Die Umlaute ä, ö und ü sind wie a, o und u eingeordnet; ß wird wie ss behandelt. Falls dasselbe Schlagwort mit unterschiedlicher Bedeutung beschrieben wird, sind die Artikel mit einer Ziffer gekennzeichnet.
Schreibweise
Die Schreibweise richtet sich nach den Regeln der Duden-Rechtschreibung. Das betrifft auch Fachbegriffe und fremdsprachliche Wörter. Das erste Wort einer Schlagwortgruppe wird groß geschrieben, auch wenn kein Substantiv am Beginn steht. Eine Ausnahme bilden gebräuchliche Abkürzungen, von denen auf das Hauptschlagwort verwiesen wird.
Verweisungen
Zu Schlagwörtern, die im Text eines Artikels vorkommen und an anderer Stelle erläutert sind, wird mit einem → verwiesen. Um die Lesbarkeit vor allem bei kurzen Einträgen zu erhalten, wurde bei den Verweisungen keine Vollständigkeit angestrebt. Insbesondere wurde auf häufig benutzte Wörter (z. B. Straftat, Täter) nicht durchweg verwiesen. Vereinzelt schien es angebracht, in einem Artikel wiederholt einen Hinweis auf dasselbe Schlagwort einzufügen. Bei Begriffen mit mehreren Bedeutungen ist die Verweisung mit einer Ziffer versehen, wenn nur eine Erklärung zutrifft. Mit einem ⇒ wird auf Schlagwörter hingewiesen, die nicht in dem vorstehenden Artikel vorkommen, aber ergänzende Informationen zu diesem Themenbereich liefern.
Abkürzungen
Außer den im Abkürzungsverzeichnis (vgl. S. XI-XX) aufgeführten Kurzformen sind auch die Hauptschlagwörter im Text des zugehörigen Artikels abgekürzt. Sofern nicht anders angegeben, wird das Schlagwort mit seinem Anfangsbuchstaben verwendet. Das gilt auch für solche Schlagwörter, die mit Bindestrich gekoppelt sind. Bei Schlagwortgruppen wird jedes Wort mit dem jeweils ersten Buchstaben abgekürzt. Die Anfangsbuchstaben und Kurzformen der Schlagwörter gelten auch für alle gebeugten Formen einschließlich der Mehrzahl. Nur bei abgekürzten Personennamen ist die Genitiv-Endung nach dem Abkürzungspunkt angefügt. Verwendete Einheiten- und Sonderzeichen sind im Anschluss an die Abkürzungen aufgeführt. Bei den Schlagwörtern ergänzend genannte Abkürzungen sind nicht im Verzeichnis enthalten.
Abk.
Abkürzung
ABl.
Amtsblatt
Abs.
Absatz
Abschn.
Abschnitt
AEG
Allgemeines Eisenbahngesetz
AEUV
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
AG
Aktiengesellschaft, Amtsgericht
AktG
Aktiengesetz
allg.
allgemein
Alt.
Alternative
AMG
Arzneimittelgesetz
AntiDopG
Anti-Doping-Gesetz
AO
Abgabenordnung
AR
Allgemeines Register
ArbGG
Arbeitsgerichtsgesetz
Art.
Artikel
ASOG Bln
Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz Berlin
AsylG
Asylgesetz
AT
Amtlicher Teil [des Bundesanzeigers]
ATDG
Antiterrordateigesetz
AufenthG
Aufenthaltsgesetz
Aufl.
Auflage
AÜG
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
AWG
Außenwirtschaftsgesetz
AWMF
Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften
Az.
Aktenzeichen
AZRG
Ausländerzentralregistergesetz
AZRG-DV
Durchführungsverordnung zum Ausländerzentralregistergesetz
BAnz.
Bundesanzeiger
BayObLG
Bayerisches Oberstes Landesgericht
BayObLGSt
Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts in Strafsachen
BayPAG
Bayerisches Polizeiaufgabengesetz
BayPrG
Bayerisches Pressegesetz
BayPsychKHG
Bayerisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz
BayVSG
Bayerisches Verfassungsschutzgesetz
BB
Brandenburg
BBankG
Bundesbankgesetz
BBergG
Bundesberggesetz
BBG
Bundesbeamtengesetz
BbgPG
Brandenburgisches Landespressegesetz
BbgPolG
Brandenburgisches Polizeigesetz
BbgPsychKG
Brandenburgisches Psychisch-Kranken-Gesetz
BbgVerfSchG
Brandenburgisches Verfassungsschutzgesetz
Bd.
Band
Bde.
Bände
BeamtStG
Beamtenstatusgesetz
BeamtVG
Beamtenversorgungsgesetz
BeckRS
Rechtsprechungsdatenbank in beck-online
bes.
besonders, besondere, besonderer, besonderes
BfV
Bundesamt für Verfassungsschutz
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl.
Bundesgesetzblatt
BGH
Bundesgerichtshof
BGHSt
Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Strafsachen
BGHZ
Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen
BHKG NRW
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz Nordrhein-Westfalen
BJagdG
Bundesjagdgesetz
BKA
Bundeskriminalamt
BKAG
Bundeskriminalamtgesetz
BKBl.
Bundeskriminalblatt
BLG
Bundesleistungsgesetz
BND
Bundesnachrichtendienst
BNDG
Gesetz über den Bundesnachrichtendienst
BPolBG
Bundespolizeibeamtengesetz
BPolG
Bundespolizeigesetz
BPolZV
Bundespolizei-Zuständigkeitsverordnung
BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung
BremPolG
Bremisches Polizeigesetz
BremPresseG
Pressegesetz Bremen
BremVerfSchG
Bremisches Verfassungsschutzgesetz
brit.
britisch
BSIG
Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
bspw.
beispielsweise
BT-Drucks.
Drucksache des Deutschen Bundestages
BtMG
Betäubungsmittelgesetz
Buchst.
Buchstabe
BVerfG
Bundesverfassungsgericht
BVerfGE
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
BVerfGG
Bundesverfassungsgerichtsgesetz
BVerfSchG
Bundesverfassungsschutzgesetz
BVerwG
Bundesverwaltungsgericht
BVerwGE
Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts
bzgl.
bezüglich
BZRG
Bundeszentralregistergesetz
bzw.
beziehungsweise
ca.
circa
CD
compact disc
ChemG
Chemikaliengesetz
COD
Computergestütztes Dokumentationssystem
DAR
Deutsches Autorecht
.de
Deutschland
d. h.
das heißt
DIN
Deutsche Industrienorm
DNA
deoxyribonucleic acid
DNS
Desoxyribonukleinsäure
DÖV
Die Öffentliche Verwaltung
dpi
dots per inch
DRiG
Deutsches Richtergesetz
DSM-IV
Diagnostic and Statistical Manual, IV. Version
DSM-5
Diagnostic and Statistical Manual, 5. Version
dt.
deutsch
DV
Datenverarbeitung
DVBl.
Deutsches Verwaltungsblatt
ebf.
ebenfalls
EDV
elektronische Datenverarbeitung
EG
Europäische Gemeinschaft
EGGVG
Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
EGMR
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
eigtl.
eigentlich
einschl.
einschließlich
EMRK
Europäische Menschenrechtskonvention
engl.
englisch
EU
Europäische Union
EuAlÜbk
Europäisches Auslieferungsübereinkommen
EuHbG
Europäisches Haftbefehlsgesetz
EuRhÜbk
Europäisches Rechtshilfeübereinkommen
EuropolG
Europol-Gesetz
EUV
Vertrag über die Europäische Union
e. V.
eingetragener Verein
evtl.
eventuell
f., ff.
folgende
FDI
Fédération Dentaire Internationale
FGG
Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FGO
Finanzgerichtsordnung
FlUUG
Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz
frz.
französisch
FTP
file transfer protocol
G 10
Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz
GA
Goltdammer's Archiv für Strafrecht
GDG
Gemeinsame-Dateien-Gesetz
GDolmG
Gerichtsdolmetschergesetz
GefStoffV
Gefahrstoffverordnung
GeschGehG
Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
GewO
Gewerbeordnung
GG
Grundgesetz
ggf.
gegebenenfalls
GmbH
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GMBl.
Gemeinsames Ministerialblatt
GO-BT
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
GPS
global positioning system
grds.
grundsätzlich
griech.
griechisch
GÜG
Grundstoffüberwachungsgesetz
GüKG
Güterkraftverkehrsgesetz
GVBl. NRW
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen
GVG
Gerichtsverfassungsgesetz
GWB
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GwG
Geldwäschegesetz
HandwO
Handwerksordnung
HessFreihEntzG
Hessisches Freiheitsentziehungsgesetz
HIV
human immunodeficiency virus
HLA
human leucocyte antigen
h. M.
herrschende Meinung
HmbPolDVG
Hamburgisches Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei
HmbPresseG
Hamburgisches Pressegesetz
HmbPsychKG
Hamburgisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten
HmbSOG
Hamburgisches Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
HmbVerfSchG
Hamburgisches Verfassungsschutzgesetz
HPresseG
Hessisches Pressegesetz
hpts.
hauptsächlich
hrsg.
herausgegeben
HSOG
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
HVSG
Hessisches Verfassungsschutzgesetz
i. Allg.
im Allgemeinen
ICAO
International Civil Aviation Organization
ICD-10
International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems, 10. Revision
i. d. F.
in der Fassung
i. d. F. d. B.
in der Fassung der Bekanntmachung
i. d. R.
in der Regel
i. e. S.
im engeren Sinn
IfSG
Infektionsschutzgesetz
IKPOImmV
Vereinbarung über Sitz, Privilegien und Immunitäten von Interpol
IKPOInfVerarbR
Regeln über die Informationsverarbeitung zum Zwecke der internationalen polizeilichen Kooperation
IKPOKontrollR
Regeln über die Kontrolle von Informationen und den Zugang zu den Dateien von Interpol
IKPOSt
Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation
INPOL
Informationssystem der Polizei
insb.
insbesondere
insg.
insgesamt
InsO
Insolvenzordnung
IP
Internet-Protokoll
IPBPR
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
IR
Infrarot
IRC
internet relay chat
IRG
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
i. S. d.
im Sinne der/des
i. S. v.
im Sinne von
IT
Informationstechnik/Informationstechnologie
IuK
Information und Kommunikation
i. V. m.
in Verbindung mit
i. w. S.
im weiteren Sinn
JGG
Jugendgerichtsgesetz
Jh.
Jahrhundert
JR
Juristische Rundschau
Js
Ermittlungsverfahren (StA)
JuSchG
Jugendschutzgesetz
Justiz
Die Justiz
JZ
Juristenzeitung
Kap.
Kapitel
Kfz
Kraftfahrzeug
KG
Kammergericht [in Berlin]
k. k.
kaiserlich-königlich
KonsG
Konsulargesetz
KP
Kriminalpolizei
KrWaffKontrG
Kriegswaffenkontrollgesetz
KUG
Kunsturheberrechtsgesetz
KWG
Kreditwesengesetz
lat.
lateinisch
LED
light-emitting diode
LF
Leitfaden
LG
Landgericht
lit.
littera
LKA
Landeskriminalamt
Lkw
Lastkraftwagen
LMG RP
Landesmediengesetz Rheinland-Pfalz
LPresseG NRW
Landespressegesetz Nordrhein-Westfalen
LPrG M-V
Landespressegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
LuftVG
Luftverkehrsgesetz
LVerfSchG M-V
Landesverfassungsschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern
LVerfSchG RP
Landesverfassungsschutzgesetz Rheinland-Pfalz
LVerfSchG SH
Landesverfassungsschutzgesetz Schleswig-Holstein
LVSG BW
Landesverfassungsschutzgesetz Baden-Württemberg
LVwG SH
Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein
MAD
Militärischer Abschirmdienst
MADG
Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst
max.
maximal
MDR
Monatsschrift für Deutsches Recht
MedaillenV
Medaillenverordnung
MEPolG
Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes
min.
minimal
Min.
Minute[n]
mind.
mindestens
Mio.
Million[en]
MiStra
Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen
MOG
Marktorganisationsgesetz
Mrd.
Milliarde
MRRG
Melderechtsrahmengesetz
MünzG
Münzgesetz
m. w. N.
mit weiteren Nachweisen
NJW
Neue Juristische Wochenschrift
nlat.
neulateinisch
NotrufV
Notrufverordnung
NPOG
Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz
NPresseG
Niedersächsisches Pressegesetz
NpSG
Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz
Nr.
Nummer
Nrn.
Nummern
NStZ
Neue Zeitschrift für Strafrecht
NStZ-RR
Neue Zeitschrift für Strafrecht, Rechtsprechungs-Report
NVerfSchG
Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz
NVwZ
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
NVwZ-RR
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht, Rechtsprechungs-Report
OFA
Operative Fallanalyse
OLG
Oberlandesgericht
österr.
österreichisch
OVG
Oberverwaltungsgericht
OWiG
Ordnungswidrigkeitengesetz
PC
personal computer
PCR
polymerase chain reaction
PDV
Polizeidienstvorschrift
pH
pondus hydrogenii
PIAV
Polizeilicher Informations- und Analyseverbund
PIN
persönliche Identifikationsnummer
Pkt.
Punkt
Pkw
Personenkraftwagen
POG RP
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz
PolG BW
Polizeigesetz Baden-Württemberg
PolG NRW
Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen
PostG
Postgesetz
PresseG BE
Berliner Pressegesetz
PresseG BW
Landespressegesetz Baden-Württemberg
PresseG SH
Landespressegesetz Schleswig-Holstein
PresseG ST
Landespressegesetz Sachsen-Anhalt
PrOVGE
Entscheidungen des Preußischen Oberverwaltungsgerichts
PrPVG
Preußisches Polizeiverwaltungsgesetz
PsychKG Bln
Berliner Gesetz für psychisch Kranke
PsychKG LSA
Gesetz über Hilfen für psychisch Kranke und Schutzmaßnahmen des Landes Sachsen-Anhalt
PsychKG NRW
Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten Nordrhein-Westfalen
PsychKG SH
Psychisch-Kranken-Gesetz Schleswig-Holstein
PsychKHG BW
Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz Baden-Württemberg
PsychKHG RP
Landesgesetz über Hilfen bei psychischen Erkrankungen Rheinland-Pfalz
PTB
Physikalisch-Technische Bundesanstalt
PVC
Polyvinylchlorid
RGSt
Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen
RiStBV
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren
RiVASt
Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten
Rn.
Randnummer
RNA
ribonucleic acid
RNS
Ribonukleinsäure
S.
Seite
s. a.
siehe auch
SächsPresseG
Sächsisches Gesetz über die Presse
SächsPsychKG
Sächsisches Gesetz über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten
SächsPVDG
Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz
SächsVSG
Sächsisches Verfassungsschutzgesetz
SchSG
Schiffssicherheitsgesetz
SchwarzArbG
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
SDÜ
Schengener Durchführungsübereinkommen
SG
Soldatengesetz
SGB
Sozialgesetzbuch
SGG
Sozialgerichtsgesetz
SIM
subscriber identity module
SMG
Saarländisches Mediengesetz
sog.
sogenannt
SOG LSA
Sicherheits- und Ordnungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
SOG M-V
Sicherheits- und Ordnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern
spez.
speziell
SPolG
Saarländisches Polizeigesetz
SprengG
Sprengstoffgesetz
StA
Staatsanwalt[schaft]
Std.
Stunde[n]
StGB
Strafgesetzbuch
StPO
Strafprozessordnung
StraFo
Strafverteidiger Forum
StV
Strafverteidiger
StVG
Straßenverkehrsgesetz
StVO
Straßenverkehrsordnung
StVollzG
Strafvollzugsgesetz
SubvG
Subventionsgesetz
SUG
Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz
SÜG
Sicherheitsüberprüfungsgesetz
SVerfSchG
Saarländisches Verfassungsschutzgesetz
ThürOBG
Thüringer Ordnungsbehördengesetz
ThürPAG
Thüringer Polizeiaufgabengesetz
ThürPsychKG
Thüringer Gesetz zur Hilfe und Unterbringung psychisch Kranker
ThürVerfSchG
Thüringer Verfassungsschutzgesetz
TierSchG
Tierschutzgesetz
TierSG
Tierseuchengesetz
Tit.
Titel
TKG
Telekommunikationsgesetz
TPG
Thüringer Pressegesetz
TÜV
Technischer Überwachungsverein
TVöD
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst
u. a.
unter anderem
u. Ä.
und Ähnliches
ÜberstÜbk
Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen
UJs
Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt (StA)
UrhG
Urheberrechtsgesetz
USA
United States of America
USB
universal serial bus
u. U.
unter Umständen
UV
Ultraviolett
UWG
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
UZwG
Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes
UZwG Bln
Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwangs bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin
v. a.
vor allem
v. d. Z.
vor der Zeitrechnung
VE
Verdeckter Ermittler
VerfSchG-LSA
Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt
VerpflG
Verpflichtungsgesetz
VersG
Versammlungsgesetz
VG
Verwaltungsgericht
VGH
Verwaltungsgerichtshof
vgl.
vergleiche
ViCLAS
Violent Crime Linkage Analysis System
VO
Verordnung
Vol.-%
Volumenprozent
VP
Vertrauensperson
VRS
Verkehrsrechtssammlung
vs.
versus
VS
Verschlusssache
VSG Bln
Verfassungsschutzgesetz Berlin
VSG NRW
Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen
VStGB
Völkerstrafgesetzbuch
VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung
VwVfG
Verwaltungsverfahrensgesetz
WaffErkDVwV
Allgemeine Verwaltungsvorschrift über den zentralen Schusswaffenerkennungsdienst des Bundeskriminalamtes
WaffG
Waffengesetz
WHO
World Health Organization
wistra
Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht
WLAN
wireless local area network
WM
Wertpapier-Mitteilungen
WStG
Wehrstrafgesetz
www
world wide web
z. B.
zum Beispiel
ZFdG
Zollfahndungsdienstgesetz
ZFnrG
Zollfahndungsneuregelungsgesetz
z. N.
zum Nachteil
ZollVG
Zollverwaltungsgesetz
ZPO
Zivilprozessordnung
ZSHG
Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz
z. T.
zum Teil
zzt.
zurzeit
z. Zt.
zur Zeit
A
Ampere
ccm
Kubikzentimeter
cm
Zentimeter
g
Gramm
º
Grad
ºC
Grad Celsius
h
hora
Hz
Hertz
J
Joule
kg
Kilogramm
km
Kilometer
kPa
Kilopascal
l
Liter
m
Meter
m²
Quadratmeter
m³
Kubikmeter
mg
Milligramm
ml
Milliliter
μm
Mikrometer
mm
Millimeter
MPa
Megapascal
nm
Nanometer
s
Sekunde
V
Volt
€
Euro
*
geboren
†
gestorben
>
größer
<
kleiner
≤
kleiner gleich
‰
Promille
%
Prozent
®
registered [trademark]
→
siehe
⇒
ergänzend
Widerspiegelung von Objekten und Prozessen in Materie oder im Bewusstsein. Demnach unterscheidet man zwei verschiedene Speicherformen. Die materiellen Widerspiegelungen werden in Form von Spuren und Aufzeichnungen (Lichtbild, Tonaufzeichnung, Videoaufzeichnung) gespeichert. Die ideellen Widerspiegelungen entstehen durch die Wahrnehmung und die Speicherung des Wahrgenommenen im Bewusstsein (Gedächtnis). [HR]
Abbrandrate.
Ausbreitungsgeschwindigkeit der Verbrennungszone in brennbaren Stoffen. Die A. weist einen nichtlinearen Verlauf auf und ist von der Zusammensetzung, dem Zerteilungsgrad und der Lagerungsdichte des brennbaren Stoffes sowie von den äußeren Bedingungen der Verbrennung (1) abhängig (Luftzufuhr, Lage im Luftstrom, Temperatur). So wird bspw. unverbranntes Holz von der entstehenden Kohleschicht geschützt, die A. verlangsamt sich. Vorhandene Flammschutzmittel verzögern den Abbrand, Pyrolyseprozesse können die Geschwindigkeit des Abbrandes beschleunigen. Der Zahlenwert der A. wird in Brandversuchen festgestellt. Für Bauholz gilt ein Richtwert von 0,5-0,75 mm pro Min. Die A. bestimmt die Abbrandrate und hat Bedeutung für die gedankliche Rekonstruktion des Brandverlaufs. Außerdem wird sie zur Angabe der Umsetzungsgeschwindigkeit von Treibladungen und zur Klassifizierung von Explosivstoffen benutzt. [JG]
Verringerung der Masse eines brennbaren Stoffes bei einer Verbrennung (1) in einer bestimmten Zeitspanne in Abhängigkeit von der Abbrandgeschwindigkeit. Die Angabe der A. erfolgt in g/s oder kg/h und bezieht sich auf einen Quadratmeter Oberfläche. Der Wert beträgt bspw. für Holz 54 kg/h und für Benzin 160-200 kg/h. Die A. ist u. a. ausschlaggebend dafür, wie lange ein brennbares Bauteil bei einem Brand seine Funktion behält. [JG]
alle unerlaubten Aktivitäten im Zusammenhang mit radioaktiven Stoffen (A), gesundheitsgefährdenden biologischen Materialien (B) und chemischen Substanzen (C) bzw. mit solchen Stoffen, von denen die Tatbeteiligten annehmen oder vorgeben, sie seien gesundheitsgefährdend. Als unerlaubte Aktivitäten gelten Straftaten wie Tötungs- und Körperverletzungsdelikte mit ABC-Stoffen, Diebstahl und Unterschlagung von ABC-Stoffen, Bedrohung und Erpressung mit Bezug zu ABC-Stoffen sowie betrügerisches Anbieten von vermeintlichen ABC-Stoffen. [IW]
bes. Form der mobilen Observation zu Fuß. Ein Beobachter (A) geht hinter der Zielperson, dahinter folgt ein zweiter Beobachter (B), während sich der dritte Observant (C) auf der anderen Straßenseite etwa in Höhe der Zielperson befindet. Die A. kann angewandt werden, wenn die Straßen sehr belebt sind, die Zielperson häufig die Straßenseite wechselt und/oder immer wieder die Bewegungsrichtung ändert. [HR]
eine Formspur, flächenhaftes, oft latentes Abbild der Oberflächenform des verursachenden Gegenstandes auf einem hinreichend festen und glatten Untergrund. Eine A. entsteht dadurch, dass entweder eine am Spurenverursacher anhaftende Substanz auf den Spurenträger übertragen wird (Positivabbild) oder eine Substanz durch den Spurenverursacher von der Oberfläche des Spurenträgers entfernt wird (Negativabbild). Die widergespiegelten Formmerkmale ermöglichen die Identifizierung des Spurenverursachers. Kriminalistisch relevant sind hpts. Abdrücke von Papillarleisten und Schuhen. Bei geringem Farb- bzw. Kontrastunterschied der Spurensubstanz zur Oberfläche des Spurenträgers sind A. schwer zu erkennen (latente Spur). Die Sichtbarmachung solcher Spuren erfolgt mit Schräglicht, im Adhäsionsverfahren oder durch chemische Verfahren. Zur dauerhaften Sicherung werden A. auf einen Hilfsspurenträger (Gelatinefolie, Klebefolie) übertragen. Die Bewertung mit Blut verursachter A. ist häufig ein Element der Blutspurenmusteranalyse. [JG] Vergleichsabdruck
logischer Schluss in Form eines Syllogismus, bei dem von einem gesicherten Obersatz und einem wahrscheinlichen Untersatz auf eine wahrscheinliche Konklusion gefolgert wird. In der kriminalistischen Praxis müssen oft Tatsachen und Annahmen verknüpft werden (kriminalistisches Denken). Wird bspw. am Tatobjekt eine zerstörte Scheibe festgestellt und ist zu vermuten, dass der Täter das Fenster als Zugang benutzt hat, kann auf latente Täterspuren (z. B. Faserspuren) geschlossen werden. [HR]
für Abformverfahren verwendete fließfähige oder knetbare Materialien, die mit geringer Schrumpfung aushärten, dabei auf dem Spurenträger nicht haften und so eine detailgetreue Abformung von Formspuren ermöglichen. Für Schuheindruckspuren wird fließfähige Gipsmasse (Gips-Nassverfahren), Schwefelblüte oder eine Fertigmischung benutzt. Als A. für Werkzeugspuren und Prägezeichen eignet sich Silikonkautschuk, der ebenso zur Abformung von Papillarleistenspuren nach Sichtbarmachung im Adhäsionsverfahren oder im Cyanacrylat-Verfahren eingesetzt werden kann. [JG]
Einbringen eines Abformmittels in eine dreidimensionale Formspur, wodurch nach dem Erstarren eine detailgetreue Abformung der Spur entsteht. Bei Verwendung flüssiger Substanzen wird das A. auch als Abgussverfahren bezeichnet. Gebräuchlich sind das Gips-Nassverfahren und die Abformung mit Silikonkautschuk. [JG] Streifenlichtscanner
der Weg, den der Täter beim Verlassen des Tatortes im engeren Sinn (Ort der Tatbegehung) benutzt hat. Der A. gehört zum kriminalistischen Tatort im weiteren Sinn und hat einen eigenen Wahrnehmbarkeitsbereich. Für die Ermittlungen, insb. für die Tatortbefundaufnahme, ist der A. ebenso wichtig wie der Tatort im engeren Sinn, da häufig beim Täter nach der Tatbegehung die Aufmerksamkeit nachlässt. Deshalb können auch auf dem A. Spuren (z. B. verlorene oder weggeworfene Gegenstände) und Vergleichsmaterial zu finden sein. Bei günstigen Einsatzbedingungen lässt sich der A. durch einen Fährtenhund bestimmen. [HR] Zugangsweg
Symbol ϑ0, bei Schussabgabe vom Abgangspunkt 0 ausgehender Winkel zwischen dem Vektor der Bahngeschwindigkeit eines Geschosses und der horizontalen Mündungsebene der Waffe. Der A. hat neben der Anfangsgeschwindigkeit des Geschosses wesentlichen Einfluss auf die Reichweite. Die max. Schussweite wird bei optimalem A. erreicht, der bei Handfeuerwaffen zwischen 30° und 40° liegt. [JG]
indirekter Beweis.
Abformverfahren.
Persönlichkeitsstörung.
besser Abhängigkeitssyndrom, nach der ICD-10 eine Gruppe von Verhaltens-, kognitiven und körperlichen Phänomenen, die sich nach wiederholtem Substanzgebrauch entwickeln. Typischerweise besteht ein starker Wunsch, die Substanz einzunehmen, Schwierigkeiten, den Gebrauch zu kontrollieren, und anhaltender Konsum trotz schädlicher Folgen. Dem Substanzgebrauch wird Vorrang vor anderen Aktivitäten und Verpflichtungen gegeben. Es entwickelt sich eine Toleranzerhöhung und manchmal ein körperliches Entzugssyndrom (delirantes Syndrom). Die A. kann sich auf einen einzelnen Stoff beziehen (z. B. Tabak, Alkohol, Diazepam), auf eine Substanzgruppe (z. B. opiatähnliche Substanzen) oder auch auf ein weites Spektrum pharmakologisch unterschiedlicher Substanzen. Im DSM-5 wird von Substanzkonsumstörung gesprochen. [MLm] Sucht
Einsatz technischer Mittel (z. B. Richtmikrofone, versteckte Mikrofone, Aufzeichnungsgeräte) außerhalb des durch Art. 13 GG geschützten Bereichs mit oder ohne Wissen des Betroffenen zu repressiven oder präventiven Zwecken.
Gemäß § 100f Abs. 1 StPO muss eine Straftat vorliegen, die auch die Anordnung einer Telekommunikationsüberwachung erlaubt (§ 100a Abs. 2 StPO). Die Tat muss darüber hinaus auch im konkreten Einzelfall schwer wiegen und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert sein. Die Maßnahme richtet sich primär gegen den Beschuldigten (§ 100f Abs. 2 Satz 1 StPO). Sie ist auch gegen andere (nicht beschuldigte) Personen zulässig, allerdings nur bei einer konkreten Erfolgsaussicht (§ 100f Abs. 2 Satz 2 StPO). Zudem muss aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen sein, dass die zu überwachende Person mit dem Beschuldigten in Verbindung steht oder treten wird. Gemäß § 100f Abs. 3 StPO darf die Überwachung auch dann angeordnet werden, wenn Personen, gegen die sich die Maßnahme nicht richtet, unvermeidbar betroffen werden (z. B. Kontakt- und Begleitpersonen des Beschuldigten, Gesprächspartner der Zielperson, Passanten). Die Anordnung trifft grds. das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft (§ 100f Abs. 4 StPO i. V. m. § 100e Abs. 1 Satz 1 StPO). Bei Gefahr im Verzug ist die Staatsanwaltschaft zuständig (§ 100f Abs. 4 StPO i. V. m. § 100e Abs. 1 Satz 2 StPO), nicht jedoch deren Ermittlungspersonen (§ 152 GVG). Eine Anordnung der Staatsanwaltschaft tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen (§ 43 Abs. 2 StPO) vom Gericht bestätigt wird (§ 100f Abs. 4 StPO i. V. m. § 100e Abs. 1 Satz 3 StPO). Nach § 100f Abs. 4 StPO i. V. m. § 100e Abs. 5 Satz 1 StPO ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden, sobald die Anordnungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Gemäß § 101 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 StPO sind die Zielperson sowie erheblich mitbetroffene Personen zu benachrichtigen, sofern keine Ausnahme nach § 101 Abs. 4 Satz 3-5 StPO vorliegt und sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks, von Leib, Leben und Freiheit von Personen und von bedeutenden Vermögenswerten möglich ist (§ 101 Abs. 5 und 6 StPO). Die Löschung von Daten, die durch die Maßnahme erlangt wurden, richtet sich nach § 101 Abs. 8 StPO. Die Verwertbarkeit erlangter personenbezogener Daten in anderen Strafverfahren und zur Gefahrenabwehr ist in § 479 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 2 StPO normiert.
Das Abhören oder Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes außerhalb von Wohnungen zu gefahrenabwehrrechtlichen Zwecken ist im Polizeirecht des Bundes (§ 45 Abs. 2 Nr. 2b BKAG; § 28 Abs. 2 Nr. 2b BPolG) und der Länder (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 PolG BW; Art. 33 Abs. 2 BayPAG; § 25 Abs. 1 Nr. 2 ASOG Bln; § 33 BbgPolG; § 33 Abs. 1 BremPolG; § 21 HmbPolDVG; § 15 Abs. 1 Nr. 2 HSOG; § 33 Abs. 1 Nr. 2 SOG M-V; § 35 NPOG; § 18 Abs. 1 PolG NRW; § 28 Abs. 2 Nr. 2 POG RP; § 28 Abs. 2 Nr. 2 SPolG; § 63 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2-6 SächsPVDG; § 17 Abs. 1 Nr. 2 SOG LSA; § 185 Abs. 1 Nr. 2b LVwG SH; § 34 Abs. 1 Nr. 2 ThürPAG) geregelt. [MS]
Rückgang der Körpertemperatur einer Leiche bis zum Erreichen der Umgebungstemperatur. Der zeitliche Verlauf wird insb. von der Differenz zwischen der Körpertemperatur bei Todeseintritt und der Umgebungstemperatur bestimmt, weitere Einflussfaktoren sind Körperbau, Körperhaltung, Bekleidung und Bedeckung sowie verschiedene Milieubedingungen (Luftbewegung, Feuchtigkeitsgehalt der Luft, Wärmeleitfähigkeit der Aufliegefläche, Lagerung im Wasser). In den ersten 2-3 Std. nach Todeseintritt verändert sich die Ausgangstemperatur kaum. Erst danach setzt ein annähernd gleichmäßiger Rückgang der Körpertemperatur um ca. 1 °C pro Std. ein, der sich in der letzten Abkühlphase vor dem Temperaturausgleich mit der Umgebung deutlich verlangsamt. Die Zeitangaben beziehen sich auf die Körperkerntemperatur, die im Mastdarm gemessen werden kann (Leichentemperatur). Kriminalistisch bedeutsam ist die Leichenabkühlung vorrangig für die Todeszeitschätzung. [IW] Leichenkälte
auch Abrinnspur, streifenförmige Anhaftung einer fließfähigen Substanz, deren Form infolge der Schwerkraft entsteht. Die Spurensubstanzen können biologische Materialien wie Blut, Sekrete, Erbrochenes oder Fäulnisflüssigkeit (Fäulnis) und sonstige Flüssigkeiten (z. B. Getränk, Öl, Anstrichstoff) sein. Bei A. sind sowohl die anhaftende Substanz als auch der Verlauf kriminalistisch bedeutsam. Mitunter ist eine Herkunftsbestimmung der Spurensubstanz möglich (z. B. Wunde, Beschädigung). Das Erscheinungsbild von A. lässt eine gedankliche Rekonstruktion der Spurenentstehung und des Geschehensablaufs zu, bei Änderung der Ablaufrichtung auch die Bestimmung der ursprünglichen Lage bzw. Stellung eines Körpers oder Gegenstandes sowie bei nicht lagegerechtem Verlauf das Erkennen von Situationsfehlern. [JG] Blutspurenmusteranalyse
auch komplizierter Rausch, umstrittener Begriff aus der Typologie der Alkoholrauschzustände, ein unerwartet starker Rausch, bei dem das Verhalten des Berauschten in einem ausgeprägten Gegensatz zu seiner Persönlichkeit steht. Meist folgt der a. A. eine mehr oder weniger starke Erinnerungsstörung (Amnesie). Eine Abgrenzung zum gewöhnlichen Alkoholrausch wird im Einzelfall nur schwer gelingen. [IW] pathologischer Rausch
kann sich äußern als akute Belastungsreaktion, posttraumatische Belastungsstörung oder Anpassungsstörung. [MLm]
Persönlichkeitsstörung.
Paraphilie, Störungen der Sexualpräferenz.
allg. die Abweichung von einer Norm, die als statistische Durchschnittsnorm oder als Idealnorm in unterschiedlicher Art und Weise vorgegeben sein kann. Der wenig präzise Begriff wurde in die Psychiatrie eingeführt, um von der Norm abweichendes Erleben und Verhalten zu beschreiben, die bspw. in Form abnormer Persönlichkeiten (Persönlichkeitsstörung), abnormer Erlebnisreaktionen (akute Belastungsreaktion, posttraumatische Belastungsstörung, Anpassungsstörung) und abnormen Sexualverhaltens (Paraphilie, Störungen der Sexualpräferenz) außerhalb von biologisch bedingten Krankheiten vorkommen. Ein solches Verständnis von A. unterliegt oft Wandlungen, da die Norm wesentlich durch den sozialen Kontext bestimmt wird. Es gibt Überschneidungen mit dem Begriff der Devianz, der aber deutlich weiter gefasst ist, und dem Begriff der Dissozialität, der v. a. die soziale Normabweichung bezeichnet. [MLm]
eine Substanzspur, durch intensiven mechanischen Kontakt zwischen Spurenverursacher und Spurenträger entstandene oberflächliche Substanzanhaftung, etwa durch Einwirkung von Tatwerkzeugen (Anstrichstoffspur), als Blockierspur von Fahrzeugreifen auf fester Fahrbahn (Reifenspur), als Farbanhaftung an Anstoßstellen von Fahrzeugen (Unfallspur), als Abrieb von Schuhsohlen oder durch festes Zufassen mit bloßen Händen (Gebrauchsspur). Die abgeriebene Substanz lässt sich anhand ihrer chemischen, physikalischen oder biologischen Eigenschaften identifizieren, was wiederum eine Herkunftsbestimmung des Spurenmaterials ermöglicht. [JG]
Ablaufspur.
vor einem Suizid oder Suizidversuch gefertigtes Schriftstück (auch in elektronischer Form). Wesentliche Inhalte sind Informationen zu Ursachen und Motiven der Selbsttötung, mitunter auch letztwillige Verfügungen. Für den Nachweis eines Suizids reicht ein A. allein nicht aus, da er zur Verschleierung eines Tötungsdelikts von einer anderen Person geschrieben worden sein kann. Deshalb sollte bei dem Verdacht, dass die Schreibleistung nicht vom Betroffenen selbst oder unter Zwang erbracht wurde, eine kriminalistische Handschriftenuntersuchung oder Dokumentenuntersuchung erfolgen. [HR] Semantikuntersuchung
Schlussbericht.
Form der mobilen Observation, bei der die Observanten einen bestimmten räumlichen Abschnitt beobachten. Die Bewegungen der Zielperson werden von verschiedenen Beobachtungspunkten aus verfolgt (Beobachtung mit Unterbrechungen). Eine A. kommt in Betracht, wenn aus taktischer Sicht kein Bedarf an lückenloser Observation besteht. Wesentliche Voraussetzungen sind Kenntnisse über die Gewohnheiten und die Bewegungsrichtung der Zielperson. [HR]
bewusstes Unbekanntbleiben innerhalb einer Straftätergruppierung, um das Entdeckungsrisiko möglichst gering zu halten. Die Täter wollen dadurch verhindern, dass sie mit strafbaren Handlungen in Verbindung gebracht werden können. Eine A. erfolgt sowohl horizontal (zwischen gleichgestellten Personen oder Ebenen) als auch vertikal (Führungsebenen schotten sich nach unten ab). Inhaltlich wird zwischen personeller und geschäftlicher A. unterschieden. [HR] konspiratives Täterverhalten
Aufsatz zum Verschießen pyrotechnischer Munition mit Schreckschusswaffen. Der A. hat typischerweise einen Innendurchmesser von 15 mm, besitzt Kanäle zum Ableiten des überschüssigen Gasdrucks und wird in den Gaslauf eingeschraubt. Neben einfachen A. gibt es auch solche, aus denen mehrere Signalladungen gleichzeitig oder nacheinander abgeschossen werden können. [JG]
Nahschuss.
untersagt die Verwertung bestimmter Beweise im Strafverfahren unter allen Umständen. Gemäß § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO dürfen Aussagen, die durch eine verbotene Vernehmungsmethode nach Abs. 1 oder Abs. 2 zustande gekommen sind, auch dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte der Verwertung zustimmt. Das Verwertungsverbot besteht bei belastenden und entlastenden, falschen oder richtigen (BGHSt 5, 290) Aussagen und bleibt auch bei nachträglicher Einwilligung des Beschuldigten in die Verwertung seiner Aussage erhalten. [MS] Beweisverwertungsverbote
Ein- bzw. Abschließen von Ereignisorten oder Verhindern des Passierens bestimmter Linien, ggf. unter Verwendung von Absperrgerät oder anderen Einsatzmitteln (z. B. Trassierband), um jeglichen oder unkontrollierten Personen- und Fahrzeugverkehr, unkontrolliertes Verbringen von Sachen sowie störendes Einwirken auf den Ereignisort auszuschließen. Dazu muss der Ort unter Einbeziehung möglicher Zu- und Abgangswege weiträumig, konsequent und gut erkennbar abgesperrt werden. Die A. ist ein wesentliches Element der Tatortsicherung im Sicherungsangriff. [HR]
im Rahmen einer Abhängigkeit die weitgehende Unfähigkeit, auf den Konsum der Substanz verzichten zu können, von der jemand abhängig ist. [MLm]
auch Schmutzring, am Einschuss entstehender, 1-2 mm breiter, grau-schwarzer Saum aus Waffenöl und Schmauch, der auch Metallspuren vom Projektil enthalten kann. Bei Abgabe eines Schusses lagern sich im Waffenlauf und beim Durchfliegen der Schmauchwolke auf der Oberfläche des Projektils verschiedene Verunreinigungen auf. Dringt das Projektil in das Zielobjekt ein, wird dieser Belag am Einschussrand ringförmig abgestreift. Der A. erlaubt bei Durchschüssen die Unterscheidung von Einschuss und Ausschuss. Wurde vor dem Zielobjekt ein Zwischenziel durchschossen, lässt sich der A. dort nachweisen und fehlt dementsprechend an den folgenden Einschüssen. Stattdessen können Partikel des zuvor durchschossenen Materials (z. B. Textilien, Holz, Pappe) eingeschleppt werden (Vinogradov-Phänomen). Die Ausprägung des A. ist auch abhängig von der Beschaffenheit des getroffenen Objekts. [JG] Vorprobe
Wattestieltupfer.
bei der Abwehr eines tätlichen Angriffs entstehende Verletzung am Opfer. Das Vorhandensein echter A. ist stets ein Anhaltspunkt für eine Fremdeinwirkung. Zugleich zeigen derartige Verletzungen an, dass das Opfer zumindest in der Anfangsphase der Auseinandersetzung handlungsfähig war. Bei Angriffen mit einem Messer hängen Lokalisation und Form der A. entscheidend von der Dynamik des Tatgeschehens ab. Typisch sind lappige Schnittverletzungen an der Hohlhand und an der Innenseite der Finger, wenn das Opfer nach der messerführenden Hand des Täters greift und die Klinge durch die Greifhand gezogen wird (aktive A.). Unterschiedlich gestaltete Schnitt- oder Stichwunden an den oberen Gliedmaßen treten beim schützenden Vorhalten der Arme und Hände vor gefährdete Körperstellen wie Brustkorb oder Gesicht auf (passive A.). Durch dieselbe Deckungshaltung entstehen bei Schlägen mit einem stumpfen oder stumpfkantigen Gegenstand vornehmlich an den Unterarmstreckseiten und auf den Handrücken ungeformte oder geformte Hautabschürfungen und Blutergüsse. Weiterhin können Quetsch-Riss-Wunden und selten auch Knochenbrüche (Parierfraktur) zu finden sein. Eine Schusswunde ist als Deckungsverletzung anzusehen, wenn Hand oder Arm im Moment der Schussabgabe schützend vor den Körper gehalten und infolgedessen durchschossen wurde.
Bei einer tätlichen Auseinandersetzung kann auch der Täter durch das Opfer verletzt werden. Insb. nach sexuellen Gewaltdelikten lassen sich Kratzspuren im Gesicht des Täters sowie Hautunterblutungen, Kratz- und Bisswunden an den Händen als typische Gegenwehrverletzungen feststellen. Können biologische Spuren von den Tatbeteiligten gesichert werden, so bietet sich die DNS-Analyse zur Individualisierung an. [IW]
sozialwissenschaftliche Bezeichnung für eine Verhaltensweise, die nicht mit den gesellschaftlichen Erwartungen übereinstimmt, wie sich ein Mensch verhalten kann, soll oder muss. Solche Verhaltenserwartungen können in einer Gesellschaft informell geteilt werden oder kodifiziert vorhanden sein. Welche Verhaltensweisen als konform oder als abweichend angesehen werden, variiert sowohl kulturell als auch zeitlich. Zudem bedingen die Pluralität und die Diversität moderner Gesellschaften insb. bei nicht gesetzlich festgeschriebenen Verhaltenserwartungen, dass sogar innerhalb einer spezifischen Gemeinschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt unterschiedliche Ansichten zu sozial angemessenem Verhalten existieren können. Daher weicht ein Mensch i. d. R. in mehreren Verhaltensbereichen zumindest zeitweise von den Erwartungen anderer ab. Gerade weil a. V. vorgegebene Handlungswege verlässt, können durch diese Erprobung neuer Verhaltensweisen auch neue Verhaltensmuster bzw. im späteren Verlauf möglicherweise neue Verhaltenserwartungen etabliert werden. In diesem Sinne erscheint a. V. für die Weiterentwicklung einer Gesellschaft sogar als notwendig – wissenschaftliche, künstlerische und soziale Innovation wäre ansonsten kaum denkbar. Zunächst wird jedoch gesellschaftlich häufig mit massivem sozialem Druck und Ausschluss des abweichend handelnden Individuums reagiert, um die bislang als normal definierte Ordnung beizubehalten. Insb. gesellschaftliche Institutionen besitzen oft eine große Definitionsmacht für die Zuschreibung von erwünschten Verhaltensweisen und eine Vielfalt von Instrumenten, um die soziale Kontrolle durchzusetzen. Abweichende Verhaltensweisen, die bes. stark im Widerspruch zu allg. Erwartungen stehen, werden staatlich mit einer geregelten Sanktionsandrohung gekoppelt. Ein solches strafrechtlich relevantes Verhalten wird als Delinquenz bzw. Kriminalität eingeordnet. [FR] Devianz
ein Initialsprengstoff mit hoher Empfindlichkeit gegen Schlag, Reibung, Wärme und Flamme, der dem Sprengstoffgesetz unterliegt. Das A. sublimiert an der Luft mit würzigem Geruch. Es detoniert noch bei einem Feuchtigkeitsgehalt von 25 % und erreicht eine Abbrandgeschwindigkeit bis zu 5300 m/s. Die Sprengkraft von A. entspricht der von Trinitrotoluol (TNT). Bes. als Selbstlaborat, auch als Gemisch mit Schwarzpulver, besitzt es ein hohes Gefährdungspotenzial und führt häufig zu schweren Unfällen. Bereits das Öffnen eines Gefäßes, an dessen Verschluss sich Kristalle von A. befinden, kann zur Detonation führen. [JG]
Einstecklauf.
pulverförmige Mittel zur Sichtbarmachung latenter Papillarleistenspuren im Adhäsionsverfahren auf trockenen, nicht fettigen und nicht klebrigen Oberflächen sowie zur Kontrastverstärkung von Papillarleistenspuren, die zuvor mit chemischen Verfahren sichtbar gemacht wurden (Cyanacrylat-Verfahren). Gelegentlich werden A. auch zur Sichtbarmachung bzw. Kontrastverstärkung bei anderen Abdruckspuren verwendet. Geeignet sind alle trockenen, antistatischen, nicht hygroskopischen Pulver. Die A. unterscheiden sich in Zusammensetzung, Farbe und Feinheitsgrad. Die Auswahl richtet sich nach Farbe, Material und Oberflächenbeschaffenheit des Spurenträgers sowie nach dem Spurenalter. Um ein geeignetes A. für frische Spuren zu bestimmen, können Probeabdrücke an einer spurenfreien Stelle des Spurenträgers sichtbar gemacht werden. Gebräuchliche A. sind Rußpulver (schwarz), Argentorat (silberfarben), Eisenpulver (verschiedene Schwarz- und Grautöne), Mangan-Zink-Ferritpulver (grau), farbige Magnetpulver, verschiedene Metalloxide wie Eisen(III)-oxid (sog. Caput mortuum), Mischungen von Pulvern sowie weiße, goldfarbene oder UV-fluoreszierende Pulver (Fluorophore). Um die Adhäsionseigenschaften zu verbessern, können A. mit Lycopodium, Stärke, Kolophonium, Stearin oder anderen feinen Pulvern gemischt werden. Zum Auftragen eignet sich ein Haarpinsel, Glasfaserpinsel, Federpinsel, Kohlefaserpinsel oder Magnetstab. In spez. Zubereitungen (Suspensionen) können A. auch bei der Spurensicherung auf feuchten Oberflächen (Manoxol-Molybdändisulfid-Verfahren), für fettige, klebrige und schmutzige Spuren oder auf Klebeflächen (Sticky-Side-Powder) eingesetzt werden. [JG]
kriminaltechnisches Verfahren zur Sichtbarmachung latenter bzw. zur Kontrastverstärkung schwach erkennbarer Papillarleistenspuren oder anderer Abdruckspuren auf trockenen, nicht porösen und nicht haftenden Oberflächen wie Metall, Glas, Porzellan oder Kunststoff. Das gewählte Adhäsionsmittel wird mit einem Haarpinsel, Glasfaserpinsel, Federpinsel, Kohlefaserpinsel oder Magnetstab aufgetragen. Dabei soll die Spur möglichst wenig mechanisch beeinträchtigt werden. Durch physikalische Haftkräfte (Adhäsion) lagert sich das Adhäsionsmittel an der Spurensubstanz (Hydrolipidfilm) an, nicht jedoch an der Oberfläche des Spurenträgers. Überschüssiges Pulver wird durch Auskehren mit einem sauberen Pinsel oder Magnetstab wieder entfernt. Es empfiehlt sich, für das Einstäuben und für das Auskehren der Spur verschiedene Pinsel zu benutzen. Auch das Wegblasen überschüssigen Pulvers mit einer Ballonpumpe ist möglich. Dagegen ist das Anhauchen latenter Spuren oder das Wegpusten von überschüssigem Pulver wegen der Feuchtigkeit in der Atemluft und der Gefahr der Übertragung von Fremd-DNS auf die Spur (Kontamination) nicht empfehlenswert. Zu den A. zählt auch das Flammverfahren, bei dem rußartige Verbrennungsprodukte zur Sichtbarmachung von Papillarleistenspuren verwendet werden. Das A. kann vor dem Ninhydrin-Verfahren, vor der Abformung mit Silikonkautschuk oder nach dem Cyanacrylat-Verfahren eingesetzt werden. Nach der Sichtbarmachung werden Lage und Beschaffenheit der Spur dokumentiert. Anschließend erfolgen die Spurenfotografie und danach die dauerhafte Fixierung der Spur mit Gelatinefolie oder transparenter Klebefolie. Dabei sind zusammengehörende Spuren auch zusammenhängend zu sichern. Bei einem zu starken Adhäsionsmittelauftrag ergibt mitunter erst ein Zweitabzug ein linienklares Abbild. [JG]
Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitäts-Syndrom.
biologische Methode zur Bestimmung des Alkoholgehalts von Körperflüssigkeiten. Das Nachweisverfahren basiert auf demselben Prinzip wie der Alkoholabbau im Organismus. Bei der Analyse wird das Ethanol durch das zugegebene Enzym Alkoholdehydrogenase (ADH) zu Acetaldehyd oxidiert. Als zweiter Schritt schließt sich die fotometrische Messung eines gleichzeitig entstandenen Reaktionsprodukts (NADH) an. Die Methode ist alkoholspezifisch, aber nicht ethanolspezifisch. [IW]
synonym mit Emotion für Gefühl und Stimmung gebrauchter Begriff, da die Abgrenzung des A. von der Emotion nach der Gefühlsintensität und/oder Gefühlstiefe hinsichtlich der Grenzsetzung unklar ist und die künstliche Abtrennung von A. als reaktives Gefühl für unnötig erachtet wird.
Daneben ist A. auch ein Begriff für einen heftigen, intensiven Gefühlsablauf, der – im Gegensatz zur Leidenschaft – von kurzer Dauer und i. d. R. mit mehr oder weniger starken Ausdrucksbewegungen und vegetativen Reaktionen (Blutdruck, Atemfrequenz, Gefäßreaktionen, Schweißsekretion) verbunden ist. A. können als Zorn, Wut, Hass oder Freude so stark werden, dass der Person in Ausnahmefällen die kulturell geforderte Kontrolle entgleitet und es zu sog. Affekthandlungen bzw. Affektdelikten kommt. [MLm]
eine mit Strafe bedrohte Form der Affekthandlung, die eher als aktives Handeln (z. B. Beleidigung, Sachbeschädigung, Körperverletzung, Tötungsdelikt, v. a. als Tötung des Intimpartners) und seltener als Unterlassen (z. B. Fahrerflucht, Kindestötung unter der Geburt) in Erscheinung tritt und die zur Prüfung auffordert, ob das Eingangsmerkmal der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung als erfüllt anzusehen ist. Es gibt eine sog. Positiv- und Negativliste von Kriterien (nach Saß), die für bzw. gegen das Vorliegen eines A. sprechen. Diese Zusammenstellung ist zwar dem begutachtenden Psychiater und dem Juristen sehr hilfreich, kann aber nicht durch den Laien schematisch angewandt werden. [MLm]
eine durch den mit unzureichender Selbststeuerung verbundenen Affektzustand (Affekt) bewirkte und getragene Handlung, die als Explosivreaktion, Kurzschlusshandlung oder Fluchtbewegung in Erscheinung tritt und mit aggressiven (Affektdelikt) und autoaggressiven Tendenzen (Suizidalität) verbunden sein kann. [MLm]
ältere Bezeichnung für die manisch-depressive Psychose, die verdeutlichen soll, dass die Störungen des Affektes (affektive Störung) in Form von depressiver oder manischer psychotischer Verfassung im Vordergrund stehen. [MLm] depressive Störung, manische Störung
unterschiedlich verlaufende Störung, deren Hauptsymptome in einer Veränderung der Stimmung oder der Affektivität entweder zur Depression – mit oder ohne begleitende Angst – oder zur gehobenen Stimmung bestehen. Dieser Stimmungswechsel wird meist von einer Veränderung des allg. Aktivitätsniveaus begleitet. Die Mehrzahl der anderen Symptome beruht auf dem Stimmungs- und Aktivitätswechsel oder ist in diesem Zusammenhang leicht zu verstehen. Die meisten a. S. neigen zu Rückfällen. Der Beginn der einzelnen Episoden ist oft mit belastenden Ereignissen oder Situationen in Verbindung zu bringen. Man unterscheidet depressive und manische Episoden. Von einer bipolaren a. S. spricht man dann, wenn der Verlauf der Störung durch wenigstens zwei Episoden charakterisiert ist, in denen Stimmung und Aktivitätsniveau des Betroffenen deutlich gestört sind. Bei diesem Verlauf besteht einmal eine gehobene Stimmung mit vermehrtem Antrieb und erhöhter Aktivität (manische Störung), dann wieder eine Stimmungssenkung, verminderter Antrieb und verringerte Aktivität (depressive Störung). [MLm]
allg. das gesamte Gefühlsleben (Gemüt) des Menschen nach seinem hervorstechenden Charakter, seiner Intensität, Ansprechbarkeit und Dauer. In diesem Sinne ist A. zusammen mit der Grundaktivität (Antrieb) kennzeichnend für die Persönlichkeit und wird unter dem Begriff Temperament zusammengefasst. A. und Emotionalität werden synonym gebraucht. [MLm]
Automatisiertes Fingerabdruck-Identifizierungs-System.
im Unterschied zur Simulation die bewusste und gewollte Übertreibung von tatsächlich vorhandenen Krankheitssymptomen durch Sprache, Ausdruck und Verhalten, um einen bestimmten Zweck zu erreichen. Bspw. findet man A. bei dem Bestreben, Verhandlungsunfähigkeit (Verhandlungsfähigkeit) attestiert zu bekommen, oder im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Renten- oder Entschädigungsansprüchen. [MLm]
ein allg. gehaltener Oberbegriff, unter dem jedwedes Angriffsverhalten – von Gedanken und Gefühlen über Sprache bis zu Handlungen – zusammengefasst wird, das auf direkte oder indirekte Schädigung eines anderen Menschen, von Gegenständen, aber auch der eigenen Person zielt und dessen Bedingungsgefüge dem Betroffenen nicht immer bewusst ist. A. wird in Abhängigkeit von Anlagefaktoren und Persönlichkeitsbesonderheiten durch Provokation oder durch Frustration mobilisiert und ist mithilfe verschiedener Theorien (Trieb- oder Instinkttheorie, Frustrations-Aggressions-Hypothese, Aggressionstheorie des sozialen Lernens) zu erklären versucht worden. Die Bereitschaft zu A. wird als Aggressivität bezeichnet. Eine bes. Aggressionsbereitschaft kann auch mit einer psychischen Störung in Beziehung stehen. [MLm] Autoaggression
Ausdrucksform einer Antriebssteigerung, die v. a. durch motorische Unruhe, Umherlaufen, Händeringen, Kratz- und Wischbewegungen gekennzeichnet ist und deren Art und Ausprägung durch den zugrunde liegenden Krankheitsprozess bestimmt wird. Die A. gehört u. a. zur Symptomatik des Delirium tremens (delirantes Syndrom). [MLm]
Arbeitsgemeinschaft Kriminalpolizei.
mit dem langsamen Erlöschen der Lebensvorgänge einhergehende Sterbephase. Das Vorstadium des Todes ist i. Allg. gekennzeichnet durch Schwinden des Bewusstseins, röchelnde Atmung und schwächer werdenden, unregelmäßigen Puls. Weitere Zeichen des bevorstehenden Todeseintritts sind das Schlaffwerden der Muskulatur und das Erlöschen der Nervenreflexe. Als Folgen des Ausfalls zentraler Steuerungsmechanismen können unkoordinierte Bewegungen und Lautäußerungen auftreten. Diese Begleiterscheinungen des Sterbens werden nicht selten als Todeskampf fehlgedeutet. Bei gewaltsamen Todesfällen, wie Überrollen des Kopfes oder Sturz aus großer Höhe, kann die A. extrem kurz sein. [IW]
in verschiedenen Abstufungen ausgeprägte Gleichartigkeit von Personen, Sachen und Prozessen, die sich durch einen Vergleich wesentlicher Merkmale feststellen lässt. Die Ä. wird als Auswahlkriterium in der kriminalistischen Arbeit vielfach genutzt (z. B. bei der Versionsbildung, zur Beschaffung von Vergleichsmaterial, bei der Auswahl von Vergleichspersonen für Wiedererkennungsmaßnahmen). Insb. für das Erkennen von Serienstraftaten ist die Ä. von Tatelementen ein wesentlicher Bewertungsmaßstab. [HR] Vergleichsreihe
Lang- oder Kurzwaffe als Druckgas- oder Federdruckwaffe zum Verschießen kleiner Kunststoffkugeln (baby bullets) u. a. im Rahmen sog. Softair-Spiele mit verschiedenen Angriffs- und Verteidigungsszenarien. Aus A. werden auch Gummikugeln im Kaliber .68 (17,3 mm) und Kaliber .43 (11,3 mm) verschossen. [JG]
Arbeitskreis Innere Sicherheit.
auch Akinesie oder Akinesia, das dem Stadium der Bewegungsarmut (Hypokinese) nachfolgende Stadium der Reglosigkeit, das im Stupor bei verschiedenen psychiatrischen Erkrankungen oder bei schwerem Parkinsonismus auftreten kann, ohne dass im Regelfall damit Bewusstlosigkeit verbunden ist. [MLm] Hyperkinese
Sammlung schriftlicher Aufzeichnungen über kriminalistisch relevante Ereignisse, um Entscheidungen zu ermöglichen oder deren Vollzug verständlich zu machen und vorgenommene Ermittlungen und deren Ergebnisse dokumentarisch zu belegen (vgl. § 168b Abs. 1 StPO). Die A. ist chronologisch aufzubauen, die einzelnen Blätter sind zu nummerieren. Zu jedem Ermittlungsverfahren wird eine Ermittlungsakte (Hauptakte) angelegt. Daneben können weitere A. (Beiakte, Spurenakte, Handakte, Duplikatakte) geführt werden. [HR] Akteneinsicht
im Strafprozess die Einsichtnahme in die Strafakten, d. h. alle vom ersten Zugriff der Polizei an gesammelten be- und entlastenden Schriftstücke einschl. Ton-, Bild- und Videoaufnahmen. Die Ermittlungsakte (Hauptakte) beinhaltet den Originalvorgang, der nach Abschluss der Ermittlungen auch dann der Staatsanwaltschaft übergeben werden muss (vgl. § 163 Abs. 2 StPO), wenn die Nachforschungen ergebnislos verlaufen sind, d. h. ein Tatverdächtiger nicht festgestellt, nicht beweiskräftig überführt oder entlastet werden konnte. Der Vorgang enthält die Zusammenfassung von Ermittlungsresultaten, die den Fortgang des Strafverfahrens entscheidend bestimmen: den Anlass der Untersuchung (Tatbestandsverletzung), die geschädigte(n) Person(en), die verletzten Rechtsgüter, einzelne Untersuchungshandlungen (z. B. Vernehmungen), Ergebnisse der Untersuchungen (z. B. Vernehmungsprotokolle) und die Bewertung der Ergebnisse mit daraus abgeleiteten weiteren Ermittlungsschritten. Die Beiakte ist Bestandteil der Hauptakte und kann Beweismittel wie Rechnungen, Briefwechsel, Ausdrucke von Dateien (Computerausdrucke), Übersichten und Hintergrundmaterialien enthalten, die eine Beurteilung der Straftat erleichtern oder ermöglichen (z. B. Organigramme über Täterstrukturen). Ebf. Teil der Akten sind Beweismittelordner, die nur Ablichtungen von sichergestellten Urkunden enthalten (OLG Köln, NJW 1985, 336, 337). Polizeiliche Spurenakten, soweit sie bei der Verfolgung einer bestimmten Tat gegen einen bestimmten – bekannten oder unbekannten – Täter angefallen sind, werden dann Teil der Hauptakte, wenn ihr Inhalt für die Feststellung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat und für etwaige gegen ihn zu verhängende Rechtsfolgen von irgendeiner Bedeutung sein kann (BVerfGE 63, 45; BGHSt 30, 131).
Der A. unterliegt nicht die Handakte. Darin sind im Verlauf des Verfahrens entstehende Unterlagen der ermittelnden Polizeibehörde und/oder der Staatsanwaltschaft enthalten, die für die Bewertung des Sachverhalts nicht herangezogen werden können oder dazu nicht geeignet sind. Dokumentiert werden innerdienstliche Vorgänge wie Protokolle über interne Rücksprachen, Einsatzanordnungen, administrative Unterlagen, weiterhin VP-Meldungen (Vertrauensperson) oder Namen von Personen, denen Vertraulichkeit zugesichert wurde (Informant).
Für die Strafakten gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung über die A. Sie regeln Befugnis und Verweigerungsrechte, die Akten einzusehen, daraus Auskünfte zu erteilen oder Abschriften oder Ablichtungen zur Verfügung zu stellen (s. a. Nrn. 182-189 RiStBV). Soweit nicht bes. Regelungen getroffen sind, entscheidet über die A. im Ermittlungsverfahren und nach dessen Einstellung die Staatsanwaltschaft, in der Zeit vom Eingang der Anklage bei Gericht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens der Vorsitzende des jeweils mit der Sache befassten Gerichts, nach dem rechtskräftigen Abschluss des gerichtlichen Verfahrens die Justizverwaltungsbehörde, bei der oder auf deren Veranlassung die Akten verwahrt werden.
Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Fall einer Anklageerhebung vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen (§ 147 Abs. 1 StPO). Vor Abschluss der Ermittlungen kann dem Verteidiger Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenstücke sowie die Besichtigung der amtlich verwahrten Beweisstücke versagt werden, wenn dadurch der Untersuchungszweck gefährdet werden kann (§ 147 Abs. 2 StPO), bspw. wenn erkennbar bestimmte Untersuchungshandlungen vorbereitet werden, die nur durch Überraschung von Erfolg sein können. Eine konkrete Gefahr muss nicht begründet werden, jedoch reicht eine nur vage, sehr entfernte Möglichkeit als Versagungsgrund nicht aus. Die Beschränkung muss wieder aufgehoben werden, wenn ihr Grund entfallen ist (§ 147 Abs. 6 Satz 1 StPO). Die Einsicht in die Niederschriften über die Vernehmung des Beschuldigten und über solche richterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen der Vertreter ein Anwesenheitsrecht hat, sowie in die Sachverständigengutachten darf dem Verteidiger in keiner Phase des Verfahrens versagt werden. Auf Antrag können dem Verteidiger die Akten mit Ausnahme der Beweisstücke zur Einsichtnahme in seine Geschäftsräume oder in seine Wohnung mitgegeben werden, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen (§ 147 Abs. 4 StPO; Nr. 189 RiStBV). Durch die A. dürfen Verfahren nicht unangemessen verzögert werden. Der Beschuldigte hat kein Akteneinsichtsrecht (BVerfGE 53, 207, 214; KG, JR 1965, 69; OLG Düsseldorf, JZ 1986, 508). Zur Gewinnung der Kenntnis des Akteninhalts muss er sich des Verteidigers bedienen. Der Verteidiger darf den Beschuldigten über den Akteninhalt informieren, soweit er damit nicht mit seinen Berufspflichten kollidiert. Der unverteidigte Beschuldigte hat unter engen Voraussetzungen ein eigenständiges Recht auf A. Dadurch darf der Untersuchungszweck, auch in Bezug auf andere Strafverfahren, nicht gefährdet werden, und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter dürfen nicht entgegenstehen (§ 147 Abs. 4 Satz 1 StPO). Ferner können anstelle der Einsichtnahme Kopien aus den Akten bereitgestellt werden (§ 147 Abs. 4 Satz 2 StPO). Bei Privatklagedelikten kann das Recht auf A. nur durch einen Anwalt wahrgenommen werden (§ 385 Abs. 3 Satz 1 StPO). Gleiches gilt für den zugelassenen Nebenkläger (§ 397 Abs. 1 Satz 2 StPO i. V. m. § 385 Abs. 3 StPO). In Jugendstrafverfahren kann dem bestellten Beistand Einsicht gewährt werden (§ 69 Abs. 3 Satz 1 JGG).
Beinhaltet die Akte Schriftstücke mit einem bes. Verschlussgrad, so sind vor Gewährung der A. die VS-Bestimmungen zu beachten. In geeigneten Fällen kann der Staatsanwalt Verteidiger, Sachverständige oder sonstige Verfahrensbeteiligte zur Geheimhaltung unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung förmlich verpflichten. In Akten anderer Behörden ist Einsicht zu gewähren, es sei denn, sie sind nur zur vertraulichen Behandlung übersandt worden.
A. und Auskünfte sind ferner zulässig gegenüber Justizbehörden und anderen öffentlichen Stellen (§ 474 StPO), gegenüber Privatpersonen und sonstigen Stellen wie privaten Versicherungen (§ 475 StPO) und für wissenschaftliche Zwecke (§ 476 StPO); Auskünfte und A. können auch versagt werden (§§ 479 Abs. 1 und 4, 478 StPO). [MS]
schriftlich fixierte Fakten oder Mitteilungen (z. B. Telefonate, Absprachen), die aktenkundig zu machen, aber nicht zu protokollieren sind, weil sie für die Beweisführung keine unmittelbare Bedeutung haben oder sich lediglich hinweisend auf vorhandene Beweismittel beziehen (Handakte). Der A. ist eine gesetzlich zulässige, der äußeren Form nach nicht reglementierte, meist knapp formulierte, rationelle Dokumentation von Informationen zum Ablauf der kriminalistischen Untersuchung. I. Allg. haben A. prozessleitenden Charakter oder eine Ordnungsfunktion, können aber auch Beweismittel sein. [HR] Protokoll
gezielte Herbeiführung des Todes durch aktives Handeln aufgrund des tatsächlichen oder mutmaßlichen Wunsches einer Person. In Deutschland ist a. S. verboten. Erfolgt die Tötung aufgrund des ausdrücklichen und ernstlichen Verlangens eines Sterbewilligen, handelt es sich um Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB). [IW] passive Sterbehilfe
Kriminalistische Akustik.
Analyse von analogen und digitalen Speichermedien sowie der zugehörigen Schallaufzeichnung auf technische Manipulation durch mechanisches oder elektronisches Schneiden, Löschen, Einfügen und Kopieren. Weiterhin werden Untersuchungen zur Identifizierung der verwendeten Aufzeichnungstechnik durchgeführt. Die a. A. erfolgt als Teil der Tonträgerauswertung durch Höranalyse und akustische Messanalyse. [JG]
auch als Hörgegenüberstellung, Stimmenwahlgegenüberstellung oder auditive Wiedererkennung bezeichnet, eine Methode der Personenidentifizierung anhand von Stimme, Sprache und Sprechweise durch einen Hörzeugen bei nicht aufgezeichneten, tatrelevanten Sprechleistungen. Wenn die allg. Hörfähigkeit und phonetische Kompetenz des Hörzeugen gegeben sind, werden ihm unter denselben Bedingungen wie bei der Wahrnehmung die Stimme der zu identifizierenden Person und mehrere ähnlich klingende Stimmen in der gleichen Sprache, ggf. mit gleichem Dialekt oder Akzent, vorgesprochen oder aufgezeichnete Stimmen (Sprechprobe) vorgespielt. Die a. G. wird im Gegensatz zur Gegenüberstellung ohne visuelle Konfrontation mit dem Sprecher und regelmäßig nur sequenziell durchgeführt. Die Erfassung der Ergebnisse erfolgt in einem Fragebogen, die Verteilung der möglichen Antworten (Treffer, korrekte Zurückweisung, Falsch-Identifizierung und Falsch-Zurückweisung) erlaubt eine Wahrscheinlichkeitsaussage über die Sicherheit der Wiedererkennung des Sprechers durch den Zeugen. [JG]
eine Hauptmethode in der Kriminalistischen Akustik zur digitalisierten messtechnischen Erfassung und grafischen Darstellung (Sonagrafie) der Parameter von aufgezeichneten Schallereignissen. Die Daten können statistisch aufbereitet und den Analyseergebnissen von Vergleichsaufzeichnungen bzw. den Erkenntnissen der Höranalyse gegenübergestellt werden. [JG]
Einsatz technischer Mittel (z. B. versteckte Mikrofone und Aufzeichnungsgeräte) in Wohnungen mit oder ohne Wissen des Betroffenen zu repressiven oder präventiven Zwecken.
Die a. W. zu repressiven Zwecken ist in § 100c StPO geregelt. Der Begriff der Wohnung i. S. d. Vorschrift umfasst alle durch Art. 13 Abs. 1 GG geschützten Räumlichkeiten (z. B. Vorgärten eines Wohnhauses, Gartenhäuser, Hotelzimmer, Wohnwagen, Wohnmobile, bewohnbare Schiffe, Zelte, Schlafwagenabteile, Krankenzimmer in einem Krankenhaus). Die mit dem Ein- und Ausbau des technischen Mittels in der Wohnung verbundenen Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen sind von der Vorschrift gedeckt. Der Anlasstatenkatalog ist in § 100c Abs. 1 StPO i. V. m. § 100b StPO enthalten. Bei den genannten Straftatbeständen kann jeweils von der bes. Schwere einer Straftat i. S. d. Art. 13 Abs. 3 GG ausgegangen werden, da sie mit einer höheren Höchststrafe als fünf Jahre Freiheitsstrafe bewehrt sind. Diese Straftaten müssen auch im Einzelfall, also nicht nur abstrakt, bes. schwer wiegen (§ 100c Abs. 1 Nr. 2 StPO). Die a. W. darf sich nur gegen eine Zielperson richten, die in dem Verfahren, in dem die Anordnung der Maßnahme ergehen soll, Beschuldigter einer entsprechenden Anlasstat ist (§ 100c Abs. 2 StPO). Zulässig ist auch die Erhebung von Daten als Beweismittel gegen eine mitbeschuldigte Person oder zur Feststellung ihres Aufenthaltsortes. § 100c Abs. 4 StPO dient dem Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung; Anknüpfungspunkt ist stets die Gefährdung der Menschenwürde betroffener Personen. § 100d Abs. 2 StPO regelt die Konsequenzen aus einer Berührung des Kernbereichs privater Lebensgestaltung (Unterbrechung der a. W., Löschung angefallener Daten). § 100d Abs. 5 StPO bestimmt Überwachungsverbote zeugnisverweigerungsberechtigter Personen (Zeugnisverweigerungsrecht). Hinsichtlich der in § 53 Abs. 1 StPO genannten Berufsgeheimnisträger besteht ein Überwachungsverbot (§ 100d Abs. 5 Satz 1 StPO). Gegen die in §§ 52, 53a StPO bezeichneten zeugnisverweigerungsberechtigten Personen sind Maßnahmen nach § 100c Abs. 1 StPO grds. zulässig (§ 100d Abs. 5 Satz 2 StPO). Eine Verwertung von hierbei gewonnenen Erkenntnissen ist jedoch an die Subsidiaritätsklausel geknüpft, dass dies unter Berücksichtigung des zugrunde liegenden Vertrauensverhältnisses nicht außer Verhältnis zum Interesse an der Erforschung des Sachverhalts oder der Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten stehen darf. § 100d Abs. 5 Satz 3 StPO, der auf § 160a Abs. 4 StPO verweist, enthält eine Ausnahme vom Beweiserhebungs- bzw. Beweisverwertungsverbot für alle verstrickten Zeugnisverweigerungsberechtigten. § 100d Abs. 4 Satz 4 und 5 StPO bezweckt den Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung, indem die Staatsanwaltschaft – soweit ein Verwertungsverbot nach § 100e Abs. 5 StPO in Betracht kommt – unverzüglich eine Entscheidung des anordnenden Gerichts über die Verwertbarkeit der erlangten Erkenntnisse herbeizuführen hat. § 100d Abs. 4 Satz 6 StPO i. V. m. § 100d Abs. 3 Satz 3 StPO bestimmt, dass die Negativentscheidung des Gerichts hinsichtlich der Verwertbarkeit für das weitere Verfahren bindend ist. Die Anordnungskompetenzen bei a. W. regelt § 100e Abs. 2 StPO. Durch § 100e StPO sind der Staatsanwaltschaft Berichtspflichten über Maßnahmen der a. W. auferlegt.
Der präventiv-polizeiliche Einsatz technischer Mittel in Wohnungen, der neben dem Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes auch das Anfertigen von Lichtbildern und anderen Bildaufzeichnungen gestattet, ist in §§ 34, 46 BKAG und in den Polizeigesetzen der Länder (Art. 41 BayPAG; § 23 PolG BW; § 25 Abs. 4 ASOG Bln; § 33a BbgPolG; § 33 Abs. 2 BremPolG; § 22 HmbPolDVG; § 15 Abs. 4 HSOG; § 34b SOG M-V; § 35a NPOG; § 18 PolG NRW; § 29 POG RP; § 28a SPolG; § 65 SächsPVDG; § 17 Abs. 4 SOG LSA; § 185 Abs. 3 LVwG SH; § 35 ThürPAG) geregelt. Nach § 28 BPolG i. V. m. § 70 Satz 2 BPolG ist der Einsatz technischer Mittel nur außerhalb von Wohnungen zulässig. [MS]
nach der ICD-10 eine vorübergehende Störung, die sich bei einem psychisch nicht manifest gestörten Menschen als Reaktion auf eine außergewöhnliche physische oder psychische Belastung (Trauma 2) entwickelt und die i. Allg. innerhalb von Stunden oder Tagen abklingt. Die individuelle Verletzlichkeit und die verfügbaren Bewältigungsmechanismen spielen bei Auftreten und Schweregrad der a. B. eine Rolle. Die Symptomatik zeigt typischerweise ein gemischtes und wechselndes Bild, beginnend mit einer Art von Betäubtsein, einer gewissen Bewusstseinseinengung und eingeschränkter Aufmerksamkeit, einer Unfähigkeit, Reize zu verarbeiten, und Desorientiertheit. Diesem Zustand kann ein weiteres Sichzurückziehen aus der Umweltsituation folgen (Erstarrung, Stupor) oder aber ein Unruhezustand und Überaktivität (Fluchtreaktion, Raptus). Zumeist treten vegetative Zeichen panischer Angst wie Herzrasen, Schwitzen und Erröten auf (Panikattacke). Die Symptome erscheinen oft innerhalb von Minuten nach dem belastenden Ereignis und gehen innerhalb von zwei oder drei Tagen, oft innerhalb von Stunden zurück. Teilweise oder vollständige Amnesie bzgl. dieser Episode kann vorkommen. Wenn die Symptome andauern, sollte eine Änderung der Diagnose in Erwägung gezogen werden. [MLm]
Beschleunigung der Entwicklung mit früherem Beginn der Pubertät und Zunahme der Endgröße des Körpers bei beiden Geschlechtern. Im Gegensatz zur Retardation, die psychische Entwicklungsprozesse umfasst, wird mit A. hpts. die körperliche Frühreife beschrieben. [MLm]
in der Sprache ein Element der individuellen Sprechweise, betrifft die Lautbildung und Betonung beim Sprechen wie auch die hörbare Übertragung von Aussprachegewohnheiten der Muttersprache in eine Fremdsprache. [JG] Dialekt, Idiolekt
kalendermäßig vorbereitete, aus akutem Anlass schlagartig durchgeführte, örtliche und überörtliche gezielte Suche nach (flüchtenden) Personen oder nach Sachen. Eine A. soll durchgeführt werden, wenn die öffentliche Sicherheit bes. beeinträchtigt ist (z. B. bei Anschlägen, Entführungen, Geiselnahmen). Man unterscheidet Ringalarmfahndung, Grenzalarmfahndung, Landesalarmfahndung und Bundesalarmfahndung. [HR]
Teil von Alias-Personalien, Bezeichnung für einen zugelegten falschen Namen. Den A. benutzt der Täter zur Tarnung seiner wahren Identität bei der Begehung einer Straftat bzw. zu deren Ermöglichung, oder er legt ihn sich nach der Tat zu, um sich so der Strafverfolgung zu entziehen oder die Fahndung nach ihm zu erschweren. Der A. dient insb. im Bereich der Organisierten Kriminalität und des Terrorismus als Mittel der Konspiration. [HR] Deckname
die nachgewiesene Anwesenheit einer kriminalistisch interessierenden Person (Verdächtiger, Beschuldigter) zur kriminalistisch interessierenden Zeit (Tatzeit) an einem anderen als dem kriminalistisch interessierenden Ort (Tatort). Mit diesem Nachweis, den die Strafverfolgungsbehörde zu erbringen hat, ist zugleich die Abwesenheit vom Tatort zur Tatzeit bewiesen. Können Zweifel an der Richtigkeit einer Alibibehauptung nicht ausgeräumt werden, spricht man von einem scheinbaren A. Führen die Ermittlungen fälschlich zu der Annahme, dass die wahrheitswidrige Aussage zum behaupteten Aufenthaltsort zutreffend ist, handelt es sich um ein falsches A. Hat ein Verdächtiger kein A. oder hat sich eine Alibibehauptung als falsch erwiesen, so ist das kein Beweis für die Täterschaft (BGH, NStZ-RR 1998, 303; BGH, NStZ 1999, 423). [HR] Alibiermittlung
von einem Verdächtigen oder Beschuldigten vorgetragene Erklärung zu seinem Aufenthaltsort während der kriminalistisch interessierenden Zeit (Tatzeit). Eine A. enthält meist auch Angaben über Zeugen und Sachbeweise für die Alibiermittlung. Durch kritische Überprüfung der behaupteten Beweistatsachen kann eine A. bestätigt oder widerlegt werden. Wird durch die Ermittlungen festgestellt, dass der Täter bei der Tatvorbereitung Sachbeweise oder Zeugen manipuliert hat, ist das ein Hinweis auf eine geplante Straftat. Vorsätzliche Falschaussagen von Zeugen, die eine wahrheitswidrige A. bestätigen sollen, können den Anfangsverdacht der Strafvereitelung (§ 258 StGB) begründen. Für eine bewusst falsche A. sind aber auch andere Gründe denkbar als die Verschleierung einer Straftat oder des eigenen Tatbeitrags, nämlich die Furcht vor dem Bekanntwerden eines anderen Aufenthaltsortes (z. B. bei außerehelicher Beziehung). Eine falsche A. kann auch auf einem Irrtum (1) beruhen. Die widerlegte A. reicht auf keinen Fall aus, um allein daraus einen Verdacht gegen eine Person zu begründen oder die Täterschaft nachzuweisen und strafprozessuale Maßnahmen einzuleiten. [HR]
durch Tatsachen (Aussagen von Alibizeugen, sachliche Beweismittel) geführter zweifelsfreier Nachweis, dass eine kriminalistisch interessierende Person (Verdächtiger, Beschuldigter) zur kriminalistisch interessierenden Zeit (Tatzeit) an einem anderen als dem kriminalistisch interessierenden Ort (Tatort) anwesend war. Der A. wird im Wege der Alibiermittlungen erhoben. Behauptet ein Beschuldigter im Beweisführungsprozess, zur Tatzeit an einem anderen Ort als dem Tatort gewesen zu sein (Alibibehauptung), so ist das als Beweisantrag (§ 244 StPO) zu werten und zu überprüfen. Ein A. bedeutet, dass die betreffende Person als unmittelbar am Tatort handelnder Täter ausscheidet, nicht jedoch als mittelbarer Täter, Anstifter oder Gehilfe des Täters. [HR]
Untersuchungshandlungen zum Nachweis des Aufenthalts einer kriminalistisch interessierenden Person zur kriminalistisch interessierenden Zeit an einem Alibiort. Die A. kann sich auf die Alibibehauptung eines Verdächtigen oder den Beweisantrag eines Beschuldigten beziehen und dient der Überprüfung des Wahrheitsgehalts solcher Aussagen. Es können aber auch Ermittlungen notwendig werden, wenn keine Angaben zum Aufenthaltsort zu erlangen sind und die Anwesenheit zur Tatzeit am Tatort nicht sicher nachweisbar ist. Die A. erfordert die Kenntnis der genauen Tatzeit oder eines möglichst eingeschränkten Tatzeitraums. Für diese Zeiten und die behaupteten Alibiorte bzw. eine überschaubare Anzahl potenzieller Aufenthaltsorte wird die Anwesenheit des Verdächtigen oder Beschuldigten geprüft. Neben der Vernehmung von Alibizeugen eignen sich als Methoden einer A. die kriminalistische Rekonstruktion (Weg-Zeit-Diagramm) und das kriminalistische Experiment sowie das Auswerten sachlicher Beweismittel. Das sind solche Gegenstände, die die Anwesenheit am Alibiort personenbezogen beweisen (z. B. Videoaufzeichnungen) oder vom Alibiort stammen und über weitere Ermittlungen in Beziehung zu der fraglichen Person gebracht werden können (Eintrittskarten, Fahrausweise, Flugscheine, Zeiterfassung an Stechuhren, Parkquittungen, Kassenbelege). Das Ergebnis der A. kann ein tatsächliches, ein scheinbares oder ein falsches Alibi sein. Ein nicht erbrachtes Alibi ist kein Beweis für eine Täterschaft. [HR]
ein Ort außerhalb vom kriminalistischen Tatort, an dem sich die zu überprüfende Person (Verdächtiger, Beschuldigter) zur kriminalistisch relevanten Zeit nachweislich aufgehalten hat. [HR]
ein persönliches Beweismittel für den Alibibeweis. Der A. ist ein Zeuge, der durch seine Aussage
