Kriminologie - Tobias Singelnstein - E-Book

Kriminologie E-Book

Tobias Singelnstein

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Beschreibung

Das bewährte Lehrbuch stellt die zentralen kriminologischen Themen von Grund auf und mit Tiefgang dar. Es bietet so einerseits eine sehr gut verständliche Einführung, die zum eigenen Nachdenken anregt. Andererseits eignet sich der Band aber ebenso hervorragend als Nachschlagewerk für Wissenschaft und Praxis. In fünf großen Kapiteln werden • die kriminologischen Theorien und die Entwicklung der Disziplin dargestellt, • die Kriminalität (in) der Gesellschaft sowie ihre Erfassung in Hell- und Dunkelfeld untersucht, • Kriminalisierung und andere Formen sozialer Kontrolle eingehend behandelt und • die gesellschaftlichen Hintergründe von Kriminalität und Kriminalisierung beleuchtet. Für die 8. Auflage wurde das Buch vollständig überarbeitet und auf den aktuellen Stand der Forschung gebracht. Verschiedene neue Abschnitte behandeln aktuelle Entwicklungen wie zum Beispiel Digitalisierung, Migration und Künstliche Intelligenz.

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EPUB

Seitenzahl: 776

Veröffentlichungsjahr: 2021

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utb 1758

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[3] Tobias Singelnstein

Karl-Ludwig Kunz

Kriminologie

Eine Grundlegung

8., vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage

Haupt Verlag

[4] Prof. Dr. Tobias Singelnstein ist Inhaber des Lehrstuhls für Kriminologie an der Juristischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum. Seine Arbeitsschwerpunkte liegen in der Kriminologie sowie im Strafrecht und Strafprozessrecht. Er ist Mitherausgeber der Fachzeitschriften „Kriminologisches Journal“ und „Neue Kriminalpolitik“. Näheres zur Person unter https://www.kriminologie.rub.de.

Prof. Dr. Karl-Ludwig Kunz war Inhaber des Lehrstuhls für Strafrecht, Kriminologie und rechtswissenschaftliche Grundlagenfächer an der Universität Bern. Näheres zur Person unter http://kaluku.blogspot.com.

8. Auflage: 2021

7. Auflage: 2016

6. Auflage: 2011

5. Auflage: 2008

4. Auflage: 2004

3. Auflage: 2001

2. Auflage: 1998

1. Auflage: 1994

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek:

http://dnb.dnb.de

UTB-Bandnr.: 1758

ISBN 978-3-8252-5643-2 (Buch)

ISBN 978-3-8463-5643-2 (E-Book)

Alle Rechte vorbehalten.

Copyright © 2021 Haupt Bern

Das Werk ist einschließlich aller seiner Teile urheberrechtlich geschützt.

Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Einbandgestaltung: Atelier Reichert, Stuttgart

Satz: Die Werkstatt Medien-Produktion GmbH, Göttingen

www.haupt.ch

Vorwort zur 8., vollständig überarbeiteten und erweiterten Auflage

[5] Die Neuauflage bietet eine umfassend überarbeitete Fassung des seit 1994 bewährten Lehrbuches. Daten, Literatur und Text wurden vollständig aktualisiert und die Darstellung durchgehend auf den aktuellen Stand der Forschung gebracht. Mehrere Kapitel wurden im Zuge dessen um neue Abschnitte erweitert, etwa zu neueren Theorien, Kriminalität im Kontext staatlicher Macht, Migration und Digitalisierung. An manchen Stellen ist der Aufbau der Darstellung zugunsten einer besseren Verständlichkeit verändert worden. Schließlich hat das Buch eine neue Gestaltung erfahren und das Stichwortverzeichnis wurde deutlich erweitert.

Der besondere Charakter des Buches als grundlegende wie auch tiefgehende Einführung in die Kriminologie wurde beibehalten. Als solche versucht der Band, die derzeitige soziale Wahrnehmung des „Kriminalität“ genannten Phänomens und die Stile seiner Verarbeitung aufzuspüren. Selbst wenn Veränderungen eher klein erscheinen, zeigt ihre wissenschaftliche Aufzeichnung doch Bewegungen, die auch im Großen bedeutsam sind, da sie auf grundlegendere gesellschaftliche Veränderungen hinweisen.

Die Neuauflage wurde erneut von uns beiden gemeinsam bearbeitet. Dabei wurden wir mit großem Engagement von den Wissenschaftlichen Mitarbeiter:innen am Lehrstuhl für Kriminologie der Ruhr-Universität Bochum unterstützt, wofür wir uns sehr herzlich bedanken möchten. Jana Berberich, Johannes Busch, Benjamin Derin, Julia Habermann und Louisa Zech haben uns nicht nur bei der Aktualisierung von Daten und Befunden sowie der Auswertung neuer Literatur unterstützt, sondern auch wichtige inhaltliche Beiträge geliefert. Dank gebührt auch den studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräften Nicky Aryanfar, Carla Burchartz, Marie Fischer, Julia Gruß, Lina Makrutzki, Matthias Michel, Franca Nonn und Kira Rusert, die uns bei Recherchen, Formalien und Korrekturen sehr unterstützt haben.

Bern und Bochum im Mai 2021,

Karl-Ludwig Kunz und Tobias Singelnstein

Aus dem Vorwort zur 1. Auflage

[6] Das Buch ist ein Lehrbuch und ein Nachschlagewerk, doch es ist hoffentlich mehr. Es unternimmt eine „Darstellung“ der Kriminologie im doppelten Wortsinne: Indem eine Bestandsaufnahme des Fachs präsentiert und zugleich dem Umstand Rechnung getragen wird, dass jede Präsentation eine Inszenierung ist, die aus Geschriebenem auswählt, es szenisch verdichtet und zu einem neuen Gesamtbild arrangiert.

Mit einiger Vermessenheit könnte man das Werk als eine Denk-Schrift bezeichnen. Erstrebt wird eine durchaus anspruchsvolle, doch allgemeinverständliche Vermittlung des Standes der allgemeinen Kriminalitätsforschung. Das Buch setzt auf die entlarvende Kraft des Nach-Denkens über eine Disziplin, über die schon manch Gescheites gedacht und gesagt worden ist. Die Philosophie bezeichnet dieses Vorgehen als Reflexion; burschikoser könnte man – mit Horst Schüler-Springorum – von einem „think twice“ reden. Solches Denken hat mit Verständigung zu tun, die darauf hofft, dass der Funke des Gedankens auf die Leserin und den Leser überspringen und dort ein Feuerwerk von Assoziationen auslösen möge, die im Buch nicht einmal im Keime angelegt sind.

Erstrebt wird so etwas wie eine Unterhaltung, durchaus in der doppelten Bedeutung von Dialog wie Divertimento. In der Wiener Klassik bezeichnet Divertimento ein in meist kleiner Besetzung aufgespieltes Instrumentalwerk, dazu bestimmt, eine tafelnde Gesellschaft zu unterhalten. Die unterhaltsame Zerstreuung der kriminologischen Tafelrunde verfolgt verschiedene Anliegen: Sie will gewisse inhaltliche Aspekte des Gesprächs aufgreifen und vertiefen, mittlerweile gängige Betrachtungswinkel erweitern und zu einer Verständigung über Gemeinsames und Trennendes anregen. Um einen hoch gegriffenen Vergleich zu wagen: Die verfolgten Anliegen lassen sich in der Aussage bündeln, die Ludwig Wittgenstein seiner berühmten Logisch-Philosophischen Abhandlung vorangestellt hat: Der „Zweck“ des Buchs „wäre erreicht, wenn es einem, der es mit Verständnis liest, Vergnügen bereitete“1.

Lesefreundlichkeit wird durch eine Reihe von Vorkehrungen erstrebt. Den meisten Abschnitten sind knappe Lektüreempfehlungen vorangestellt, die Hinweise für eine vertiefende Befassung etwa zur Prüfungsvorbereitung geben. [7] Querverbindungen im Text sind durch Verweise auf Vorangehendes (< § … Rn …) und Nachfolgendes (> § … Rn …) leicht nachvollziehbar. Tabellen und Schaubilder sollen komplexe Aussagen anschaulich machen. Das Stichwortregister erlaubt die rasche punktuelle Information. Das verwertete Schrifttum ist im Literaturverzeichnis dokumentiert. Die berücksichtigte Literatur stellt eine Auswahl dar, die versucht, die Vielfalt der Sichtweisen einzufangen. Vollständigkeit anzustreben widerspräche der Konzeption des Buchs.

1Wittgenstein 1969, Vorwort.

Inhaltsverzeichnis

[9]Abkürzungsverzeichnis

1. KAPITEL Was ist und was will die Kriminologie?

§ 1 Annäherung an Aufgabe und Gegenstand

I.Kriminologie

II.Kriminalität

III.Der Verbrechensbegriff

IV.Strafe und Gesellschaft

§ 2 Der Forschungsgegenstand und seine Erschlie ßung: Kriminalität erklären oder verstehen?

I.Der Forschungsgegenstand

II.Das Modell des Erklärens

III.Das Verstehensmodell

IV.Schlussfolgerungen

§ 3 Das Problem kriminologischer Unbefangenheit

§ 4 Geschichte der Kriminologie

I.Anfänge und Wegbereiter kriminologischen Denkens

II.Die Klassische Schule des 18. Jahrhunderts

III.Die Herausbildung der modernen Kriminologie im 19. Jahrhundert

IV.Der Ausbau der Kriminologie in den USA

§ 5 Kriminologische Forschungsmethoden

I.Grundlagen

II.Einzelne Methoden der Datenerhebung

III.Ablauf eines Forschungsprojekts

2. KAPITEL Kriminalitäts- und Kriminalisierungstheorien

§ 6 Notwendigkeit und Begrenztheit von theoretischen Vorstellungen

I.Entwicklung kriminologischer Theorien

II.Zur Überprüfbarkeit kriminologischer Theorien

III.Reichweite und Synthese der Theorien

IV.Einteilung kriminologischer Theorien

§ 7 Entwicklungen der Biokriminologie

I.Zwillings- und Adoptionsforschung

[10] II.Genetische Annahmen

III.Hirnforschung

IV.Gemeinsame Probleme und Defizite

§ 8Psychologische und psychiatrische Persönlichkeitskonzepte

I.Psychologische Perspektiven

II.Die psychoanalytische Perspektive

III.Psychiatrische Perspektiven

1. Klassifikationssysteme
2. Diagnose in der Praxis

§ 9 Sozialstrukturelle Konzepte

I.Anomietheorien

1. Modernisierung und Anomie (Durkheim)
2. Anomie und der „amerikanische Traum“ (Merton)
3. Institutional Anomie Theory

II.Differentielle Gelegenheiten

III.Allgemeine Belastungstheorie

IV.Konflikttheoretische Ansätze

V.Feministische und intersektionale Perspektiven

VI.Urbane Strukturen und soziale Desorganisation

§ 10 Sozialisation im sozialen Nahbereich

I.Soziales Lernen

II.Differentielle Assoziationen

III.Subkultur und Neutralisationstechniken

IV.Ein multifaktorieller Ansatz: Täter:innen in ihren sozialen Bezügen

V.Entwicklungsbezogene Kriminologie (developmental criminology)

VI.Gemeinsame Probleme und Defizite

§ 11 Kontrolltheorien

I.Bindungstheorien

II.Theorie der reintegrativen Beschämung

III.Theorie der Kontrollbalance

§ 12 Kriminalität als individuelles, situationsbezogenes Verhalten

I.Gesellschaftlicher Wandel in der Spätmoderne

II.Die ökonomische Kriminalitätstheorie des rationalen Wahlhandelns

1. Das ökonomische Paradigma in der Kriminologie
2. Rational Choice als Kriminalitätstheorie
[11] 3. Reichweite und Bedeutung

III.Modell der Frame-Selektion (MFS)

IV.Die allgemeine Kriminalitätstheorie von Gottfredson und Hirschi

1. Ausgangspunkte
2.Niedrige Selbstkontrolle
3.Kriminalpolitische Schlussfolgerungen
4.Bewertung

V. Die Situational Action Theory

§ 13 Kriminalität und soziale Interaktion

I.Das interpretative Paradigma

II.Labeling Approach

1. Kriminalisierung als Zuschreibung
2. Reichweite und Bewertung

III.Neuere interpretative Ansätze

1. Cultural und Narrative Criminology
2. Theorie der Kriminalität als kulturelle Praxis
3. Ansätze der Diskursanalyse

IV.Gouvernementalität

§ 14 Zusammenfassende Bewertung und Ausblick

I.Theoriemodelle des Erklärens kriminellen Verhaltens und integrative Ansätze

II.Theoriemodell des Verstehens des Strafrechts und der von ihm Kriminalisierten

III.Ein metatheoretischer Ordnungsversuch

3. KAPITEL Die Kriminalität (in) der Gesellschaft

§ 15 Registrierung, Hellfeld und Dunkelfeld

I.Kriminalität als soziales Geschehen und zählbares Vorkommnis

II.Verlauf der Registrierung als Weg in das Hellfeld

§ 16 Kriminalstatistiken und ihre Befunde zum Hellfeld

I.Inhalt und Bedeutung von Kriminalstatistiken

1. Arten von Kriminalstatistiken
2. Aussagekraft der Statistiken
3. Kriminalstatistische Forschung

II.Entwicklung der registrierten Fälle

1. Entwicklung des Gesamtbereichs
[12] 2. Entwicklung nach Deliktsgruppen
3. Aufklärungsquote und Tatverdächtige

§ 17 Dunkelfeldforschung und ihre Befunde

I.Grenzen der Dunkelfeldforschung

II.Methodische Probleme bei Täter:innen- und Opferbefragungen

III.Eckdaten der Dunkelfeldforschung

§ 18 Befunde zu einzelnen Bereichen

I.Besondere Deliktsbereiche

1. Jugenddelinquenz
2. Gewaltkriminalität
3. Wirtschaftskriminalität
4. Kriminalität im Kontext staatlicher Macht

II.Viktimologische Befunde

1. Viktimisierungsrisiko und theoretische Ansätze
2. Soziobiografische Parallelen zwischen Täter:innen und Opfern

4. KAPITEL Kriminalisierung und andere Formen sozialer Kontrolle

§ 19 Praxis strafrechtlicher Sozialkontrolle

I.Kriminalisierung als Ausfilterungsprozess

II.Gesetzgebung

III.Strafverfolgung, Aburteilung und Verurteilung

1. Anzeigeverhalten und polizeiliche Ermittlungstätigkeit
2. Erledigungsstruktur bei den Staatsanwaltschaften
3. Abgeurteilte und Verurteilte
4. Bedeutung einzelner Sanktionsformen
5. Schlussfolgerungen und Entwicklungen

IV.Strafvollzug

1. Entwicklung der Gefangenenzahlen
2. Haftpraxis und Gefangenenpopulation
3. Haftfolgen

§ 20 Strafzwecke in Theorie und Praxis

I.Die einzelnen Strafzwecke

II.Generalprävention

1. Theoretische Grundlagen
2. Evaluierbarkeit und empirische Befunde

[13] III.Spezialprävention

1. Evaluierbarkeit
2. Empirische Befunde
3. Freiheitsentzug im Besonderen
4. Schlussfolgerungen

IV.Sicherung und Vergeltung durch Freiheitsentzug

1. Sicherung durch Freiheitsentzug (incapacitation)
2. Bewertung und Folgen
3. Tatgerechte Vergeltung, volle Strafverbüßung und automatische Strafverschärfung bei Wiederverurteilung
4. Entwicklung im deutschsprachigen Raum

§ 21 Instanzen und Funktionen strafrechtlicher Sozialkontrolle

I.Instanzen und Akteur:innen

1. Kriminalpolitik und Gesetzgebung
2. Polizei
3. Staatsanwaltschaft und Gericht

II.Funktionen und Wirkungen

1. Strafzwecke und andere Funktionen
2. Symbolisches Strafrecht und gesellschaftliche Selbstvergewisserung

§ 22 Nichtstrafrechtliche Formen sozialer Kontrolle

I.Verwaltung des empirisch Normalen durch Risikomanagement

II.Risikodetektion und Datenauswertung

III.Risikobearbeitung durch Prävention

1. Prävention im Wandel
2. Kommunale Kriminalprävention als gesamtgesellschaftliche Querschnittsaufgabe
3. Situative Kriminalprävention
4. Videoüberwachung im Besonderen

IV.Ausschluss und Ausgrenzung

V.Responsibilisierung der Einzelnen und käufliche Sicherheit

VI.Ordnungsproduktion und „Null Toleranz“

[14] 5. KAPITEL Kriminalität, soziale Kontrolle und Gesellschaft

§ 23 Kriminalität und Gesellschaft

I.Normalität und Funktionalität von Kriminalität

II.Gesellschaftliche Wahrnehmung von Kriminalität

1.Wissen über Kriminalität
2. Medien und Kriminalitätswahrnehmung

III.Einstellungen zu Kriminalität und Strafe

1. Kriminalitätseinstellungen, Kriminalitätsfurcht und Sicherheitsgefühl
2. Entstehungsbedingungen von Kriminalitätseinstellungen
3. Einstellungen zu Strafe und Sanktionen
4. Punitivität als besonderes Strafbedürfnis

IV.Digitalisierung und Kriminalität

1. Formen, Mittel und Räume von Delinquenz
2. Wahrnehmung von Kriminalität
3. Kontrolle von Kriminalität

V. Migration und Zuwanderungsgeschichte

1. Delinquenz und Zuwanderungsgeschichte
2. Viktimisierung und Kriminalitätsfurcht

§ 24 Soziale Kontrolle und Gesellschaft

I.Ausgangspunkte

II.Wandel gesellschaftlicher Bedingungen

1. Gesellschaftliche Bedingungen in der Spätmoderne
2. Allgemeine Verunsicherung
3. Das Kriminalitätsopfer in der „viktimären“ Gesellschaft

III.Strafkulturen im Wandel

1. Veränderungen und Divergenzen
2. Entstehungsbedingungen
3. Medien und Kriminalpolitik

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

[15] AJS

American Journal of Sociology

ASR

American Sociological Review

BBl (CH)

Bundesblatt, Schweiz

BetmG (CH)

Betäubungsmittelgesetz der Schweiz

Bevölkerung und Erwerbstätigkeit – Ausländische Bevölkerung [Berichtsjahr]

Statistisches Bundesamt

: Bevölkerung und Erwerbstätigkeit – Ausländische Bevölkerung. Ergebnisse des Ausländerzentralregisters. Fachserie 1 Reihe 2

BewHi

Bewährungshilfe

BGBl.

Bundesgesetzblatt

BGHSt

Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, Amtliche Sammlung

BKA

Bundeskriminalamt

BR-Drs.

Bundesrats-Drucksache

Crit Crim

Critical Criminology

Drogen und Strafrecht (CH) [Berichtsjahr]

Bundesamt für Statistik

: Drogen und Strafrecht

Entschädigung und Genugtuung (CH) [Berichtsjahr]

Bundesamt für Statistik

: Entschädigungs- und Genugtuungsfälle nach Kanton und Leistungen

Erster Periodischer Sicherheitsbericht

Bundesministerium des Innern; Bundesministerium der Justiz

: Erster Periodischer Sicherheitsbericht

Freiheitsentzug: Insassenbestand (CH) [Berichtsjahr]

Bundesamt für Statistik:

Freiheitsentzug, Insassenbestand am Stichtag

GA

Goltdammer’s Archiv für Strafrecht

Gerichtliche Kriminalstatistik (AT) [Berichtsjahr]

Statistik Austria – Bundesanstalt Statistik Öster-reich

: Gerichtliche Kriminalstatistik

GG

Grundgesetz, Deutschland

JGG

Jugendgerichtsgesetz, Deutschland

JRCD

Journal of Research in Crime and Delinquency

KFN

Kriminologisches Forschungsinstitut Niedersachsen

[16] KJ

Kritische Justiz

KrimJ

Kriminologisches Journal

KrimOJ

Kriminologie – Das Online-Journal

KriPoZ

Kriminalpolitische Zeitschrift

KritV

Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft

KZfSS

Kölner Zeitschrift für Soziologie und Sozialpsychologie

MschrKrim

Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechts-reform

NJW

Neue Juristische Wochenschrift

NK

Neue Kriminalpolitik

NStZ

Neue Zeitschrift für Strafrecht

Opferberatungen (CH) [Berichtsjahr]

Bundesamt für Statistik

: Opferberatungen nach Leistungen

Personal in der Strafjustiz (EU)

Eurostat:

Personal in der Strafjustiz nach Geschlecht – Anzahl und Quote für die jeweilige Geschlechtsgruppe

PKS [Berichtsjahr]

Bundeskriminalamt

: Polizeiliche Kriminalstatistik, Bundesrepublik Deutschland

PKS (AT) [Berichtsjahr]

Bundesministerium für Inneres; Bundeskriminalamt

: Polizeiliche Kriminalstatistik (Öster-reich)

PKS (CH) [Berichtsjahr]

Bundesamt für Statistik

(zuvor:

Bundesamt für Polizeiwesen

): Polizeiliche Kriminalstatistik (Schweiz)

Prisoners (USA) [Berichtsjahr]

US Department of Justice, Bureau of Justice Statistics

: Prisoners in [Berichtsjahr]

RdJB

Recht der Jugend und des Bildungswesens

Rechtspflege – Bestand der Gefangenen und Verwahrten [Berichtsjahr]

Statistisches Bundesamt

: Rechtspflege – Bestand der Gefangenen und Verwahrten in den deutschen Justizvollzugsanstalten

Rechtspflege – Staatsanwaltschaften [Berichtsjahr]

Statistisches Bundesamt

: Rechtspflege – Staatsanwaltschaften. Fachserie 10 Reihe 2.6

Rechtspflege – Strafverfolgung [Berichtsjahr]

Statistisches Bundesamt

: Rechtspflege – Strafverfolgung. Fachserie 10 Reihe 3

[17] Rechtspflege – Strafvollzug [Berichtsjahr]

Statistisches Bundesamt

: Rechtspflege – Strafvollzug. Demographische und kriminologische Merkmale der Strafgefangenen. Fachserie 10 Reihe 4.1 bzw. Reihe 2

RevIntCrim

Revue Internationale de Criminologie et de Police Technique

Rückfallraten – Erwachsene (CH)

Bundesamt für Statistik

: Rückfall innerhalb von drei Jahren nach einer Entlassung 2014 für ein Verbrechen oder ein Vergehen, nach demografischen Merkmalen und Anzahl Vorstrafen

Sanktionen und Untersuchungshaft (CH) [Berichtsjahr]

Bundesamt für Statistik

: Hauptsanktion, Mass-nahmen und Untersuchungshaft

Sicherheitsbericht (AT) [Berichtsjahr]

Bundesministerium für Inneres

: Sicherheitsbericht

Sicherheitsbericht (AT) [Berichtsjahr]– Strafjustiz

Bundesministerium für Justiz

: Sicherheitsbericht. Bericht über die Tätigkeit der Strafjustiz

SozProb

Soziale Probleme

Ständige Wohnbevölkerung (CH) [Berichtsjahr]

Bundesamt für Statistik

: Ständige Wohnbevölkerung nach Staatsangehörigkeitskategorie, Geschlecht und Gemeinde

StGB

Strafgesetzbuch, Deutschland

StGB (AT)

Strafgesetzbuch, Österreich

StGB (CH)

Strafgesetzbuch, Schweiz

StPO

Strafprozessordnung, Deutschland

StPO (AT)

Strafprozessordnung, Österreich

StPO (CH)

Strafprozessordnung, Schweiz

StraFo

Strafverteidiger-Forum

Strafvollzug: Einweisungen, mittlerer Bestand, Aufenthaltstage (CH) [Berichtsjahr]

Bundesamt für Statistik

: Straf- und Massnahmenvollzug: Einweisungen, mittlerer Bestand, Aufenthaltstage

Strafvollzug: Entlassungsart und Aufenthaltsdauer (CH) [Berichtsjahr]

Bundesamt für Statistik

: Straf- und Massnahmenvollzug: Entlassungsart und Aufenthaltsdauer

StV

Strafverteidiger

StVollzG

Strafvollzugsgesetz, Deutschland

Verurteilungen (CH) [Berichtsjahr]

Bundesamt für Statistik

: Verurteilungszahlen für Erwachsene und Jugendliche

[18] Verurteilungen Erwachsene (CH) 1984-2019

Bundesamt für Statistik

: Erwachsene: Verurteilungen für ein Vergehen oder Verbrechen nach Artikeln des Strafgesetzbuches (StGB), Schweiz und Kantone, 1984-2019

Verurteilungen Erwachsene nach Hauptstrafe (CH) 1984-2019

Bundesamt für Statistik

: Erwachsene: Verurteilungen für ein Verbrechen oder Vergehen, nach Art und Dauer der Hauptstrafe, Schweiz und Kantone (CH), 1984-2019

Verurteilungen Jugendliche (CH) 1999-2019

Bundesamt für Statistik

: Jugendliche: Verurteilungen für eine Übertretung, ein Vergehen oder ein Verbrechen nach Artikeln des Strafgesetzbuches (StGB), Schweiz und Kantone, 1999-2019

Wiederverurteilung Erwachsene nach Ausprägung des Rückfalls (CH)

Bundesamt für Statistik

: Erwachsene: Wiederverurteilung innerhalb von drei Jahren nach einem 2015 erfolgten Referenzurteil, nach unterschied-lichen Ausprägungen des Rückfalls

Wiederverurteilung Erwachsene nach Merkmalen der Ausgangsbevölkerung (CH)

Bundesamt für Statistik

: Erwachsene: Wiederverurteilung innerhalb von drei Jahren nach einem 2015 erfolgten Referenzurteil, nach Merkmalen der Ausgangsbevölkerung

ZeFKo

Zeitschrift für Friedens- und Konfliktforschung

ZfRSoz

Zeitschrift für Rechtssoziologie

ZfStrVo

Zeitschrift für Strafvollzug und Straffälligenhilfe

ZIS

Zeitschrift für internationale Strafrechtsdogmatik

ZJJ

Zeitschrift für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe

ZRP

Zeitschrift für Rechtspolitik

ZStrR

Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht

ZStW

Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft

Zweiter Periodischer Sicherheitsbericht

Bundesministerium des Innern; Bundesministerium der Justiz

: Zweiter Periodischer Sicherheitsbericht

KAPITEL 1

[19] Was ist und was will die Kriminologie?

§ 1 Annäherung an Aufgabe und Gegenstand

I. Kriminologie

1 [20] Kriminologie bedeutet wörtlich Lehre vom Verbrechen. Erstmals in einem Buchtitel des italienischen Juristen Raffaele Garofalo (1851-1934) so benannt1, ist das heutige Verständnis der Disziplin weiter. Es umfasst nicht nur die gesellschaftlich als „kriminell“ gedeuteten Verhaltensweisen und Personen, sondern auch den gesellschaftlichen Umgang damit (→ § 2 Rn 1). Zu diesen Themen produziert die Kriminologie forschungsbasiertes Expert:innenwissen. Dieses Wissen unterscheidet sich von den Inhalten alltäglicher, moralischer und populistisch-politischer Diskurse durch seine Ansprüche an eine Vernunft, welche von der wissenschaftlichen Gemeinschaft anerkannt wird. Anders als etwa die Naturwissenschaften hat die Kriminologie kein Autoritätsmonopol über ihr Fachthema. Sie agiert vielmehr in einem Umfeld, das von ungesicherten Alltagsverständnissen und Vorurteilen gegenüber Kriminalität geprägt ist und diesen oft den Vorzug vor Expert:innenwissen gibt.

2 Die Kriminologie thematisiert – anders als die normative Strafrechtswissenschaft – Kriminalität als Realphänomen. Es geht um Geschehensabläufe von denen sich sagen lässt: Es ereignet sich, es geschieht. Von der ebenfalls mit der Kriminalitätswirklichkeit befassten Kriminalistik unterscheidet sich die Kriminologie durch ihre Fragestellungen und die größere Distanz zum Kriminaljustizsystem. Die Kriminalistik verschreibt sich der fallbezogenen Vorbeugung und Aufdeckung von Straftaten. Sie versteht sich als dienende Hilfswissenschaft, insbesondere der Strafverfolgung, und ist in Einrichtungen der Polizei sowie der Gerichtsmedizin institutionalisiert. Demgegenüber bestimmt sich die Kriminologie als akademische Wissenschaft, welche insbesondere die Funktionsweise und die Wirksamkeit des Kriminaljustizsystems zur Kriminalitätsbearbeitung zum Thema macht. Sie nimmt daher gegenüber der Strafrechtspraxis eine Art Metaperspektive ein, die sich vom Anliegen der Kriminalitätsbearbeitung entfernt.

3 Kriminologische Bezugswissenschaften wie etwa Kriminalsoziologie, -psychologie, -biologie und dergleichen fokussieren bestimmte Bereiche der sozialen [21] Wirklichkeit: Die Soziologie die gesellschaftlichen Beziehungen2, die Psychologie das menschliche Verhalten und Erleben und die Biologie die naturgesetzlichen Grundbedingungen des (menschlichen) Lebens. Bei der Kriminologie gibt es keinen solchen fachspezifischen Bereich, sondern ein umfassend auf Kriminalität bezogenes Erkenntnisanliegen, das sich der Methoden und Ergebnisse sämtlicher Bezugsfächer bedient. Als Fach, das eine gegenstandsbezogene interdisziplinäre Perspektive einnimmt, ist es multiperspektivisch, disparat und den Einflüssen des Zeitgeists über den jeweils maßgeblichen fachspezifischen Bezug ausgesetzt.

4 Die Kriminologie ist gegenüber ihren Bezugswissenschaften organisatorisch und institutionell eigenständig. Seit Mitte des 20. Jahrhunderts wird das Fach weltweit an Universitäten in Studiengängen und in der Postgraduiertenausbildung unterrichtet – im deutschsprachigen Raum vor allem im Rahmen des Studiums der Rechtswissenschaft. Zahllose universitäre Institute, Departemente, Colleges sowie nationale und internationale Vereinigungen sind ihm gewidmet. Zudem existieren in den Führungsetagen der Sicherheitsinstitutionen, etwa beim FBI und bei internationalen Instanzen (UNO, Europarat), kriminologische Forschungsdienste3. Diese Selbstständigkeit verdankt die Kriminologie freilich nicht der Kohärenz ihres Fachwissens, sondern der gesellschaftlichen und politischen Bedeutung des sich auf Kriminalität richtenden Erkenntnisinteresses.

5 Die intellektuelle Originalität des Fachs ist hingegen umstritten. Die Kriminologie pflegt ein bestimmtes Genre des Diskurses über Kriminalität, welches sich um eine theoriegeleitete, empirisch geprüfte, nicht moralisch aufgeladene Argumentation bemüht. Es organisiert in diesem Sinne die Zusammenkunft von Forschenden, welche dieses Bemühen und das Interesse für das Thema Kriminalität teilen. Das scheinbar einheitliche kriminologische Forschungsfeld ergibt sich indes aus bezugswissenschaftlichen Zugängen, die nebeneinander relativ unabhängige Versionen des Fachs produzieren. Ob in der Diversität der Perspektiven überhaupt ein einheitliches Fach erkennbar ist, wird bezweifelt – speziell von Forschenden, die sich theoretisch stark an einer bestimmten Grundlagendisziplin orientieren.4 Demgegenüber beschwören andere – die zumeist [22] um Einflussnahme auf die Strafrechtspraxis bemüht und darum am „Gütesiegel“ fachlicher Eigenständigkeit interessiert sind – die Unabhängigkeit und Eigenart der Kriminologie.5

6 Indem wir der historischen Entwicklung des Fachs nachspüren, werden die Muster der Verteilung und Streuung wissenschaftlicher Aussagen über Kriminalität und gesellschaftliche Reaktionen darauf in der kriminologischen Ideengeschichte sichtbar (→ § 4). In der vormodernen klassischen Phase des 18. Jahrhunderts gelang es der Kriminologie nur unzureichend, im Spektrum von aufklärerischer Strafrechtskritik und ökonomischem Kalkül des wirksamen Strafens ihr spezifisches Markenzeichen zu setzen. Die moderne Schulrichtung des 19. Jahrhunderts nahm die individuelle, besonders die gewaltsame, Kriminalität mit ihren möglichen Ursachen ins medizinisch geprägte Blickfeld und vernachlässigte dabei deren soziale Produktionsbedingungen. Die massenhafte Alltagskriminalität sozial Benachteiligter fand im frühen 20. Jahrhundert in den USA durch Sozialisation in Kulturkonflikten eine Erklärung. Mit der weitgehend von Strafe verschonten, aber strafbedürftigen Kriminalität der Mächtigen und des Weißen Kragens gab Edwin H. Sutherland (1883-1950) erstmals die thematische Bindung der Kriminologie an förmlich strafbares Verhalten auf. Die Kriminologie beschäftigte sich fortan mit der Kriminalfrage, also dem gesellschaftlichen Umgang mit Normabweichungen, nicht nur mit Kriminalität. Das Fach beschränkt sich nicht auf das Vorkommen und die Ursachen des Handelns, das der nationale Gesetzgeber hier und heute als strafbar erklärt hat. Die Kriminalfrage ist politisch: Sie bezieht die soziale Verunsicherung durch Kriminalitätsfurcht, die Entstehung von Straferwartungen und die Prozesse der Ent- oder Neukriminalisierung mit ein. Später wird die Kriminalfrage auf Phänomene ausgeweitet, die ursprünglich in einem rein politischen Kontext verstanden wurden: Ordnungsvorstellungen, System- und Staatsunrecht, Polizeigewalt, moderner Terrorismus, normative oder faktische Praktiken der systematischen Impunität (Straflosigkeit).

7 Die Kriminalität markiert einen „sozialen Problembereich“, der mit Dramatik ausgestattet ist und mit Handlungsbedarf assoziiert wird. Als Wissenschaft über etwas, das ein Übel darstellt und gegen das etwas unternommen werden sollte, ist die Kriminologie von gesellschaftlichen Problemwahrnehmungen beeinflusst und gibt ihrerseits Impulse für deren Inhalte. Soweit die derzeitige Gesellschaft [23] aus verschiedenen zu erörternden Gründen (→ § 24) mehr als früher darauf angewiesen ist, die Zukunft zu beherrschen, Risiken zu kontrollieren und Sicherheit im Inneren zu schaffen, gewinnt die Aufgabe der Prävention und Reduktion von Kriminalität an Bedeutung. Der Ruf nach drastischen oder gar definitiven „Lösungen“ des Kriminalitätsproblems (→ § 23 Rn 43 ff.) steigert den Erwartungsdruck auf die Wissenschaft, dafür zweckdienliche Erkenntnisse zu produzieren. Indessen besteht ein Konflikt zwischen wissenschaftlicher Autonomie und praxisdienlicher Wissensproduktion, der innerhalb des Fachs eine Kluft zwischen akademischer und instanzennaher, eher „kriminalistischer“ Kriminologie öffnet.6

8 In der Nähe von Instanzen der Strafverfolgung und der sonstigen Kriminalitätsbearbeitung wird die Kriminologie zur anwendungsbezogenen Bedarfsforschung und zielt auf die Produktion eines empirisch geprüften Erfahrungswissens.7 Dabei geht es um das Erklären von Daten, welche als Indikatoren für Umfang und Struktur des tatsächlichen Kriminalitätsvorkommens verstanden werden, durch deren statistische Inbezugsetzung zu anderen Sozialdaten. Die Beschreibung von tatsächlichen Funktionsabläufen der Strafverfolgung erlaubt dieser eine folgenorientierte Selbstbeurteilung mit der Möglichkeit, aus Erfahrung zu lernen. Die systematische Analyse der faktischen Auswirkungen von Interventionen der Strafverfolgungsinstanzen ermöglicht die Prüfung, ob diese den erwarteten Erfolg haben. Die Eignung der kriminologischen Bedarfsforschung zur Optimierung der staatlichen Kriminalitätskontrolle und zur Evaluation kriminalpolitischer Handlungsstrategien macht diese Forschung zu einer bedeutsamen Informations- und Beratungsinstanz der praktischen Kriminalpolitik. Freilich geht es bei einer solchen Bedarfsforschung einzig um die Befriedigung des Informationsbedarfs staatlicher Instanzen zur Optimierung ihrer Strategien der Kriminalitätsverhütung und -bearbeitung.

9 Die Servicefunktion der erklärenden Bedarfsforschung sollte indes nicht überschätzt werden. Empirische Befunde fallen selten genug eindeutig aus und noch seltener wecken sie einen ganz bestimmten kriminalpolitischen Handlungsbedarf. Da praktische Kriminalpolitik und Strafrechtsanwendung von Repräsentant:innen verschiedener politischer Interessen und Gruppen betrieben werden, verwundert es nicht, wenn jede der Gruppen aus dem reichlich vorhandenen erfahrungswissenschaftlichen [24] Informationsangebot auf die ihr genehme Empirie zurückgreift bzw. sie im eigenen Interesse interpretiert.

10 Als Gegenrichtung zur Bedarfsforschung haben sich verschiedene Strömungen der akademischen Kriminologie entwickelt. Diese bündeln sich heute im Wesentlichen im Erkenntnismodell des Verstehens, welches dem des Erklärens gegenübersteht (→ § 2). Ihnen ist gemein, dass sie die der Kriminologie zugedachte Rolle der Stabilisierung des Kriminaljustizsystems ablehnen. Im Rahmen dessen wird verschiedentlich ein explizit „kritisches“, „radikales“ Fachverständnis vertreten (→ § 13 Rn 11, 22 ff.). So haben in den 1930er Jahren Georg Rusche (1900-1950) und Otto Kirchheimer (1905-1965)8 erstmals auf der Basis der marxistischen Gesellschaftstheorie bezweifelt, dass das Kriminaljustizsystem Kriminalitätsverhütung bezwecke. Die Autoren nehmen an, die Kriminalitätskontrolle und gerade der Strafvollzug schaffe vielmehr ein vorbildhaftes Muster für die Disziplinierung der proletarischen Klasse. Ihre ökonomische Analyse des Strafvollzugs kommt zu dem Ergebnis, dieser steuere im Wesentlichen den Zufluss und die Abschöpfung von Arbeitskräften.9 Die Arbeitssituation im Strafvollzug sei eine Imitationsvorlage für die allgemeine Arbeitsmoral.10 1945 skandalisierte Edwin H. Sutherland die Kriminalität der Mächtigen und stellte mit Blick darauf die provokante Frage:

„Is ‚White Collar Crime‘ Crime?“11

11 Die Frage bezieht ihre bleibende Aktualität aus der darin anklingenden Annahme, dass das Kriminaljustizsystem kriminelle Handlungen und Personen selektiv erfasst und andere verschont. Das Schlagwort crimes of the powerful12 steht seither als Sinnbild für die zumeist nicht wahrgenommene, nicht verfolgte und nicht bestrafte Kriminalität der Träger:innen sozialer, ökonomischer und politischer Macht.

12 Im Gefolge der 1968er-Studierendenbewegung entwickelt sich in der westlichen Welt eine zunächst vor allem marxistisch inspirierte kritische Kriminologie. Diese sieht in der offiziellen Ideologie der Kriminalitätsbekämpfung eine Verschleierung der Disziplinierung von sozial ohnehin Benachteiligten, die im Interesse der Aufrechterhaltung des gesellschaftlichen Status quo erfolgt. [25] Michel Foucault (1926-1984) sah seinerseits gerade in der vermeintlich zivilisatorischen Entwicklung des Strafrechts von den „grässlichen“ und „pittoresken“ Strafen hin zur disziplinierenden Freiheitsstrafe die Herrschaftslogik des modernen Strafrechts verwirklicht, das sich durch subtilere Kontrollmechanismen fortschreitend der Individuen bemächtige.13 Der vernichtende Zugriff auf den Körper wird danach durch die umfassendere und effektivere Vereinnahmung der Seele ersetzt.

„Das Gefängnis, diese düstere Region im Justizapparat, ist der Ort, wo die Strafgewalt, die ihr Geschäft nicht mehr mit offenem Antlitz zu betreiben wagt, stillschweigend ein Feld von Gegenständlichkeit organisiert, damit die Bestrafung als Therapie und das Urteil als Diskurs des Wissens öffentlich auftreten kann.“14

13 In Großbritannien kritisiert die radikale Kriminologie den professionellen control talk des crime control establishments als ein Muster, das unter dem Deckmantel von Sozialnutzen, Wohltätigkeit und wissenschaftlicher Notwendigkeit operiere.15 Als von Vertreter:innen des left realism entdeckt wird, dass auch die Opfer von Straftaten sozialen Benachteiligungen ausgesetzt sind, gewinnt die Forderung nach Ersetzung des Strafrechts durch andere gesellschaftliche Umgangsformen mit konflikthaften Situationen an Bedeutung. Die vor allem in den USA und Skandinavien starke Bewegung des Abolitionismus (Abolition = Abschaffung, Aufhebung, Beseitigung) knüpft an die Abschaffung der Sklaverei an. Die Assoziation, dass in der Sklaverei wie im Gefängnis Menschen wie Tiere gehalten werden, will gegen das Gefängnis einen ähnlichen Sturm moralischer Entrüstung auslösen wie dies der Roman „Onkel Toms Hütte“ gegen die Sklaverei tat. Der Buchtitel „Überwindet die Mauern!“16 steht hierfür als Programm. Aus der Ablehnung der „durchstaatlichten“ Gesellschaft ergibt sich zudem die antietatistische Grundtendenz, soziale Konflikte, aus denen Kriminalität entsteht, in ihren unmittelbaren gesellschaftlichen Entstehungszusammenhang zurückzuverweisen und auf die Selbstheilungskräfte autonomer zwischenmenschlicher Verständigung zu vertrauen.17 In Deutschland werden diese verschiedenen Tendenzen einer kritischen Deutung der Kriminalitätskontrolle vor allem im Kontext des Labeling Approach (→ § 13 Rn 7 ff.) diskutiert, der auf Kriminalisierungsprozesse anstatt auf kriminelles Verhalten fokussiert ist.18[26] Kriminalität stellt danach keine Gegebenheit an sich dar, sondern wird durch Diskurse der Ausgrenzung hergestellt. Infolgedessen gilt es, nicht das kriminelle Verhalten, sondern die ordnungsstiftende Funktion des Strafrechts zur erklärungsbedürftigen Variable19 zu machen.

14 Inzwischen richtet die kritische Kriminologie ihr Augenmerk auf die zunehmenden Unterschiede von Macht und Wohlstand in einer globalisierten politischen Ökonomie. Risikogeschäfte in internationalen Finanzmärkten, Staatskriminalität und ihre mangelhafte Aufarbeitung, als Polizeiaktionen getarnte militärische Einsätze, die Ursachen des neueren Terrorismus, Umweltschäden, welche von multinationalen Unternehmen zur Gewinnmaximierung systematisch einkalkuliert werden, die Gewalt von Rechtsextremen und die häusliche männliche Gewalt werden auch von der kritischen Kriminologie als bearbeitungsbedürftige Szenarien verstanden.20 Dabei entsteht mitunter ein gewisses Spannungsfeld mit einer staatskritischen, formale Sanktionen ablehnenden Grundeinstellung.

15 Weiterentwicklungen des kritischen Ansatzes finden sich in der feministischen Kriminologie (→ § 9 Rn 36 ff.) sowie in der besonders im englischsprachigen Raum verbreiteten Cultural Criminology (→ § 13 Rn 29 ff.). Dabei handelt es sich um eine Heranführung der Kriminologie an die Kulturwissenschaften (cultural studies). Kriminalität und ihre Kontrolle werden dabei als Ausprägungen des kulturellen Lebens verstanden – von Lebensstilen, der Dynamik der Massenmedien, gebräuchlichen Riten und Symbolen. Diese Richtung untersucht etwa, wie Polizei, Justiz und Strafvollzug ihre Autorität in Sprachstil, Auftreten und Gebäuden zum Ausdruck bringen oder welche besonderen Kriminalitätsbilder Massenmedien und Politiker:innen vermitteln. Die kriminologischen Themen werden dabei als Wahrnehmungsphänomene verstanden, denen von Täter:innen, Opfern, Kontrollierenden und Bürger:innen eine womöglich unterschiedliche Bedeutung beigemessen wird.21

16Methodisch hat sich die Kriminologie ebenfalls differenziert. In der beginnenden Moderne an den biologisch-naturwissenschaftlichen Disziplinen orientiert, war sie dem einheitswissenschaftlichen Positivismus verpflichtet, der gesellschaftliche Zusammenhänge nach denselben Regeln wie ein den Kausalgesetzen [27] der Physik unterworfenes Objekt der Natur durch quantitativen Vergleich mit anderen vermeintlich vorgegebenen Objekten zu bestimmen trachtet. Diese Traditionslinie wurde nie aufgegeben, aber durch alternative qualitative anthropologische und kulturwissenschaftliche Sichtweisen ergänzt.

II. Kriminalität

17 Verglichen mit dieser vielfältigen und uneinheitlichen Präsentation des Fachs scheint dessen Gegenstand, die Kriminalität, auf den ersten Blick leichter zugänglich. Wir alle haben dazu illustrierende Alltagsvorstellungen. Indes sollte eine seriöse Bestimmung mehr leisten – und stößt dabei auf erstaunliche Schwierigkeiten. Kriminalität ist nicht direkt anschaubar oder betastbar. Sie verbirgt sich im common sense des Alltagsverständnisses, das wir für eine wissenschaftliche Bestimmung aufbereiten und rekonstruieren müssen. Auf dem Umschlag eines Einführungsbuchs in die Humanmedizin kann das Thema durch die anatomische Zeichnung eines menschlichen Körpers vollständig versinnbildlicht werden. Aber wie sollte man Kriminalität korrekt illustrieren?

18 Das Wort „Kriminalität“ geht zurück auf das lateinische crimen (Anklage, Beschuldigung), eine Ableitung von cernere (auswählen, entscheiden). Es bedeutet ursprünglich etwas, das ausgewählt und beurteilt wird. Später erfolgte die semantische Einengung auf den förmlichen strafrechtlichen Vorwurf und die Handlungen, auf welche sich dieser Vorwurf bezieht. Etymologisch weist der Begriff Kriminalität zunächst auf eine strafrechtliche Attribution und sodann auf die in dieser Attribution als strafrechtlich relevant bestimmten Handlungen hin. „Kriminalität“ hat also einerseits mit dem Vorgang der Zuschreibung dieser Bezeichnung im strafrechtlichen Vorwurf zu tun und andererseits mit dem Verhalten, auf welches sich diese Zuschreibung bezieht. Dieses in der ursprünglichen Begriffsbedeutung angelegte ambivalente Verständnis der Kriminalität als Verhalten und als Zuschreibung wurde in der Kriminologie des ausgehenden 20. Jahrhunderts wiederentdeckt und führte zu einem Grundlagenkonflikt zwischen erklärenden traditionellen Richtungen und der seinerzeit neuen Perspektive des Labeling Approach (→ § 13 Rn 7 ff.).

19 Der Begriff „Kriminalität“ ist einerseits ein ordnender Sammelbegriff, andererseits ein zu emotionaler Distanzierung animierender Unterscheidungsbegriff. Als Sammelbegriff bestimmt er die Gesamtheit der vom Gesetz mit Strafe bedrohten Handlungen unter diesem Gesichtspunkt als artgleich. Als Unterscheidungsbegriff [28] ist Kriminalität negativ besetzt und markiert eine Sinndifferenz zu positiv besetzten Begriffen wie Ansehen, Erwünschtheit oder Privileg. Das Wissen über die ordnende und die orientierende Funktion von Kriminalität wird in einem vorurteilsbesetzten Verständnis erarbeitet und ist als ein generelles und implizites, jedoch bei Bedarf situativ explizierbares Hintergrundwissen den sozialen Akteur:innen präsent. Durch Aktivierung dieses Hintergrundwissens lassen sich wahrgenommene Handlungen in einen Vorrat an Unterscheidungen einordnen und Sinnzuschreibungen vornehmen.

20 Für Begriffe wie Kriminalität ist charakteristisch, dass ihr Bedeutungskern nicht fix bestimmt ist, sondern sich je nach seiner Rahmung in einem spezifischen kulturellen Kontext innerhalb des Begriffshofs verschiebt. Die relative Flexibilität der Bedeutung von Kriminalität wird dadurch gefördert, dass das Thema aus unterschiedlichen Blickwinkeln aufgegriffen wird. Aufklärerische Philosophie, Anthropologie, Soziale Arbeit, Psychologie, Soziologie, Ökonomie und Strafrechtswissenschaft gewinnen ihm jeweils eine andere Bedeutung ab, deren Relevanz begrenzt bleibt. Die Pluralität der wissenschaftlichen Anschauungen bewirkt, dass der Rahmen des Themas sich diesen entsprechend anders spannt. Für die einen geht es um biologische Dispositionen, für andere um das persönliche Umfeld, die Sozialstruktur oder um soziale Reaktionen auf Kriminalität.

21 Die offizielle Zuschreibung von Kriminalität erfolgt durch das Strafrecht, dessen Inhalte je nach Zeitalter, Gesellschaft und Rechtskreis unterschiedlich sind. Was hier und heute bei Strafe verboten ist, kann früher und anderswo erlaubt (gewesen) sein und morgen erneut gestattet werden und umgekehrt. Die aufklärende Lehre des Sokrates (469-399 v. Chr.) – im antiken Griechenland als kriminelle Verführung der Jugend geahndet – erscheint uns heute als Tugend. Der strikte Befehlsgehorsam der Nazi-Schergen offenbart sich heute als Banalität des Bösen (Hannah Arendt, 1906-1975).

22 Die Bestimmung von Kriminalität durch das Strafgesetz ist generell-abstrakt. Um diese Bestimmung konkretem Verhalten zuordnen zu können, muss das Strafgesetz von den Instanzen der Strafjustiz auf solches Verhalten angewandt werden. Die konkretisierende Rechtsanwendung ist mit den Vagheiten der Sprache behaftet. Entscheidungen könnten stets abweichend getroffen und anders begründet werden. Das staatliche Entscheidungsmonopol über die offizielle Bestimmung von Kriminalität hindert nicht daran, dass wir alle unsere eigenen Vorstellungen über Anwendungen des Strafrechts bilden, wobei diese unterschiedlich ausfallen mögen. Nicht nur der Verlauf der Strafzone ist verschieden [29] bestimmbar. Auch die Bedeutungen, welche den als verboten geltenden Handlungen zugewiesen werden, sind perspektivenhaft unterschiedlich: Was sich für die Polizei als beschädigende Eigentumsverletzung darstellt, verstehen Sprayer:innen als subversive Kunst. Dazu variieren die Auffassungen über die Sinnhaftigkeit und Angemessenheit des strafrechtlichen Verbots in Zeit und Raum sowie innerhalb einer Gesellschaft, wie Kontroversen um die Reichweite der Zulässigkeit von Sterbehilfe und Schwangerschaftsabbruch zeigen.

23 Wie bei der Zuschreibung von Kriminalität ergibt sich eine verwirrende Vielfalt von Aspekten und jetzt auch kniffligen Fragen, wenn wir Kriminalität als konkretes Verhalten verstehen, auf welches sich diese Zuschreibung bezieht. Was eigentlich macht „kriminelles Verhalten“ aus, wenn nicht seine strafrechtliche Ausweisung als Rechtsbruch? Und was verbindet so disparate Handlungen wie Ladendiebstahl und Eifersuchtsmord außer dem oberflächlichen Band des strafrechtlichen Verbots? Ist die unentdeckt bleibende Straftat (→ § 17) oder das Delikt, von dessen Bestrafung man sich bei der Staatsanwaltschaft freikauft (§ 153a StPO), Kriminalität? Ist es überhaupt möglich, ein kriminelles Verhalten zu studieren, wo doch seine kennzeichnende Eigenschaft „kriminell“ nicht im Verhalten angelegt ist, sondern durch Zuschreibung erfolgt?

24 Wenn wir unterstellen, dass der Verhaltensaspekt von Kriminalität als solcher studiert werden kann, bleibt zu klären, mit welcher Brennweite wir uns diesen vor Augen führen wollen. Mikroskopisch stellt sich etwa die Frage: Warum brechen bestimmte Personen das Recht und andere nicht? Mesoskopisch interessiert vor allem das Entscheidungsverhalten von Polizei und Justiz. Makroskopisch sind Einflüsse der Gesellschaft und ihrer Struktur auf Menge und Form der registrierten Kriminalität von Interesse. Innerhalb dieser Möglichkeiten ist abermals zu differenzieren, etwa danach, was genau an kriminellem Verhalten zu erklären sei: Die einzelne Verhaltenssequenz, die auf solches Verhalten bezogene charakterliche Anlage, die Rückfälligkeit, der kriminelle Lebensstil, der Einstieg, das Verbleiben oder der Ausstieg aus einer kriminellen Karriere?

25 Die Bandbreite der Verständnismöglichkeiten von „Kriminalität“ ist nicht verwunderlich. Auch „Familie“ bedeutet für die katholische Kirche nicht dasselbe wie für die alleinerziehende Mutter, in Deutschland nicht dasselbe wie in der Türkei oder Kolumbien und in der Spätmoderne etwas anderes als im Mittelalter. Der Grund für die Bedeutungsvielfalt besteht darin, dass Kriminalität keine ontologische Realität besitzt: Ihr Wirklichkeitsbezug erschöpft sich in der Anwendung des Begriffs auf spezifische Handlungen, die damit als kriminell [30] erscheinen. Die Handlungen selbst sind nicht „in sich“ kriminell. Vielmehr werden in Zeiten und Gesellschaften unterschiedliche Anwendungen des Begriffs Kriminalität praktiziert, wobei teilweise durchaus Bagatellen erfasst und manches extrem sozialschädliche Verhalten ausgespart wird. Die Kriminalität ist, kurz gesagt, ein Produkt der Gesellschaft und drückt deren jeweilige kulturelle Einschätzung aus.

26 Die Gesellschaft ist die Aushandlungsinstanz von Kriminalität. Die soziale Interaktion über Normalität und Normabweichung, Erwünschtes und Geächtetes, Toleranz und Repressionsbedürftigkeit bestimmt die Inhalte der Kriminalität. Diese ist nicht ohne ihren Charakter als Abweichung von einem gesellschaftlich definierten Normalitätsmaßstab definierbar, also selbst gesellschaftlich geprägt. Sie ist Teil des kollektiven Sinnsystems der Sozialwelt, in der Bedeutungen verliehen und Sinn erzeugt wird. Mehr noch: Kriminalität ist ein Spiegel der Gesellschaft. In der jeweiligen inhaltlichen Bestimmung der Kriminellen drückt sich pars pro toto die jeweilige Gesellschaft in ihrem Normalitätsverständnis und ihrer Toleranzbereitschaft aus. Der Charakter der Kriminalität als Werk und Spiegel der Gesellschaft ist die Basis, auf der die miteinander wetteifernden Grundverständnisse der Kriminologie entwickelt und eigene Positionen bezogen werden können.

III. Der Verbrechensbegriff

27 Mit dem Begriff des „Verbrechens“ ist anders als im Strafrecht keine Abgrenzung zum Vergehen (§ 12 StGB) gewollt, sondern eine diffuse Sammelbezeichnung angesprochen, deren Inhalt klärungsbedürftig ist. Angesichts dessen bestehen verschiedene Verbrechensbegriffe, die je verschiedene klärende Antworten geben.22

28 Dem formellen oder legalistischen Verbrechensbegriff zufolge sind Verbrechen alle von gesetzlichen Normen mit Strafe bedrohten Verhaltensweisen. Was Verbrechen ist und was nicht, hängt damit stets von den jeweils in einer Gesellschaft geltenden Strafgesetzen ab. Diese Definition von Verbrechen ist klar und gut abgrenzbar. Andererseits kann sie nicht erfassen, dass sich die gesellschaftlichen Vorstellungen davon, was Kriminalität ist, im Laufe der Zeit wandeln. [31] Damit wird die Bestimmung des Forschungsgegenstandes von den Wertungen der Gesetzgebung abhängig.23

29 Dagegen wenden sich die materiellen Verbrechensbegriffe mit dem Versuch, das Wesen des Verbrechens aus seiner strafrechtlichen Bestimmung zu lösen. Welche Kriterien stattdessen heranzuziehen sind, wird unterschiedlich beantwortet. Nach dem natürlichen (oder naturrechtlichen) Verbrechensbegriff lassen sich Handlungen, die epochen- und kulturübergreifend als verwerflich angesehen werden, von solchen unterscheiden, die erst durch gesetzliche Regelungen als solche definiert werden. Den delicta mala per se (in sich schlechte Taten) stehen die delicta mala quia prohibita (schlicht verbotene Taten) gegenüber. Dem Verbrechensbegriff sollen nur erstere unterfallen. Ein anderer Ansatz orientiert sich an den geschützten Rechtsgütern. Werden bestimmte Interessen von der Rechtsordnung als schützenswert anerkannt, wird demzufolge ihre Verletzung als Verbrechen eingeschätzt. Damit bleibt die normative und nationalstaatliche Bindung des formellen Verbrechensbegriffs bestehen, wird aber nicht auf das geltende Strafrecht und seine Tatbestände beschränkt.

30 Der soziologische Verbrechensbegriff stellt demgegenüber auf die Sozialschädlichkeit des Verhaltens ab. Danach stellen alle abweichenden bzw. sozialschädlichen24 Verhaltensweisen ein Verbrechen dar – unabhängig davon, ob sie strafrechtlich verboten sind. Umgekehrt verneint dieser Verbrechensbegriff das Vorliegen eines Verbrechens bei Verhaltensweisen, die zwar rechtlich verboten sind, aber nur aus moralischen Erwägungen sanktioniert werden. Versteht man das Thema der Kriminologie als sozial abweichendes Verhalten, so definiert man Abweichungen zunächst unbemerkt aus einer Perspektive, welche die gesellschaftliche Mehrheit aus ihrer Sicht von Normalität einnimmt. Das Normalitätsverständnis der Mehrheit, ihre Vorverständnisse und ihre Auseinandersetzung mit Abweichungen verdienen deshalb Beachtung. Darum befasst sich die Kriminologie auch mit dem sozialen Problembewusstsein, dem Bild des Strafrechts in der öffentlichen Meinung, mit sozialen und vor allem mit staatlichen strafrechtlichen Reaktionen auf Kriminalität.

31 Ein interaktionistischer Verbrechensbegriff definiert demgegenüber nur solches Verhalten als Verbrechen, das von den Strafverfolgungsinstanzen bzw. der Gesellschaft als solches behandelt wird. Er erfasst also insbesondere nicht das [32] Dunkelfeld.25 Ein gegen Strafnormen verstoßendes Verhalten wird zum sozialen Problem, wenn es als solches behandelt wird; erst durch seine Beurteilung als schädliches und strafbares Verhalten, seine tatsächliche Verfolgung und Ahndung wird es als Straftat sichtbar. Kriminalität als gesellschaftlich definiertes Objekt kann deshalb nur adäquat in der Hülle seiner sozialen Einschätzung wahrgenommen werden. Schon die Alltagsdiskussion nimmt Kriminalität in ihrer Bewertungshülle wahr, indem die Diskussion sich auf Politiker:innen und Medien beruft, vorgefasste Meinungen in Frage stellt oder stillschweigend bestätigt. Deshalb muss auch die Wissenschaft auf diese Bewertung Bezug nehmen, sie reflektieren, Vorverständnisse erörtern, Interessenbezüge aufdecken.

32 Eine abschließende Definition des Verbrechens im kriminologischen Sinne ist nicht möglich. Die verschiedenen Ansätze ermöglichen vielmehr unterschiedliche Perspektiven auf die zu erfassenden Verhaltensweisen und sind je nach Kontext hierfür besser oder schlechter geeignet. Entscheidend ist es, sich die Variabilität des Begriffs vor Augen zu führen und stets darauf zu achten, auf welchen Verbrechensbegriff sich die jeweilige Debatte stützt.

IV. Strafe und Gesellschaft

Lektüreempfehlung:Brown, Michelle (2009): The culture of punishment. New York/London, 4-53.

33 Die Kriminalität wie ein Objekt der natürlichen Welt darzustellen, ist eine manchmal zweckdienliche, aber immer verzerrende Abstraktion. Kriminalität ist nicht einfach eine empirisch beschreibbare Tatsache. Wie „Ängstlichkeit“ oder „Aggressivität“ ist Kriminalität eine Sinnzuweisung bezüglich des Verhaltens eines anderen von einem bestimmten Beurteilungsstandpunkt aus. Die Erforschung dieses Phänomens darf sich deshalb nicht in dem nackten Verhalten erschöpfen, das in der einen Nation als strafbar, in der anderen als straflos gelten mag. Der dem Verhalten zugewiesene Sinn des Strafbaren, die gesellschaftliche Aushandlung dieses Sinns, seine faktische Durchsetzung und der soziale Wandel der Anschauungen verdienen Beachtung. Erst das Strafgesetz und die Gesellschaft, welche jenes produziert, machen ein bestimmtes Verhalten zu einer Straftat. Kriminalität zu studieren verlangt deshalb die Mitberücksichtigung seiner Produktionsbedingungen innerhalb der pönalisierenden Gesellschaft. Wir werden deshalb neben theoretischen Verhaltenserklärungen [33] auf die kriminalpolitische Dimension der gesellschaftlichen Gemachtheit von Kriminalität eingehen. Dabei werden uns die Auswirkungen der Rahmenbedingungen der heutigen neoliberalen Konsumgesellschaft auf die Kriminalität und den sozialen Umgang damit besonders interessieren.

34 Strafe ist Bedürfnisbeschneidung in einem auf Erfüllung menschlicher Bedürfnisse gepolten Umfeld. Die Ambivalenz zwischen Übelzufügung und ihrem schieren Gegenteil, zwischen alltäglicher Praxis in Gefängnissen und Segregation der Gefangenen vom Alltagsleben markiert die Spannweite des Sozialen und reicht in die Wurzeln menschlichen Zusammenlebens. Die Übelzufügung durch Strafe ist durch die Annahme der vorangehenden Übelzufügung der Täter:innen veranlasst; in dieser Kette gleichartiger Geschehnisse besteht die in ihrer scheinbaren Trivialität überzeugende Logik der Vergeltung. Diese wird in der westlichen Kultur durch die protestantische Ethik des fleißigen Arbeitens26, die Herrschaftstechnik einer blutleer rationalen Staatsbürokratie27 und die punitiven medial gestützten Rufe nach Strafhärte28 untermauert.

35 Strafende Vergeltung antwortet auf ein gesellschaftlich relevantes Geschehen und ist zugleich als angeblich zweckfrei von solchem Geschehen abgelöst. Vergeltung bestätigt die Annahmen individueller Wahlfreiheit und Verantwortlichkeit. Das Konzept reduziert damit die Komplexität interaktiver menschlicher Beziehungen auf einseitige Ursächlichkeiten. Rechtfertigungsversuche der Strafe gründen darauf und setzen sich so zu dem zweckbezogenen Anliegen der Nützlichkeit und dem gesellschaftlichen Unterfangen der Integration in Widerspruch. Dem Anliegen wird in Rehabilitationsversuchen Rechnung getragen. Das Verständnis der Straftat als „Bruch“ des grundlegenden Gesellschaftsvertrags, der exzeptionelle Maßnahmen feindlicher Art29 erlaubt, stempelt die Bestraften zu „Anderen“, geradezu „ultimativen Fremden“, die sich aus der Gesellschaft ausgegrenzt haben und deren Ausgrenzung deshalb förmlich zu bestätigen ist. Die Arbeit an Gefangenen scheint damit in Widerspruch zu stehen. Sie gedeiht in einem Klima der „aggressiven Solidarität“, in welchem wohlmeinende Reaktionen auf sich selbst zugestandene Fehltritte und harte Sanktionen gegen als bedrohlich empfundene Gesellschaftsfeinde zugleich vorhanden sind (→ § 19 Rn 72 f.).

36 [34] Individuelle Opfer von Straftaten stehen im Zentrum des öffentlichen Interesses, soweit ihr Leiden einfach nachvollziehbar ist und jedem bzw. jeder passieren könnte. Das dadurch erzeugte Mitgefühl konzentriert sich auf Ereignisse durch Gewalt und Übergriffe durch (vermeintlich) Fremde. Die oft sozialschädlicheren opferlosen oder fahrlässig verübten Delikte drohen dabei ähnlich wie das nichtkriminelle Opferwerden in den Hintergrund gedrängt zu werden. Ehrenwerte Bemühungen, das im Strafverfahren lange vernachlässigte Opfer mit mehr Rechten auszustatten, schränken Verteidigungsrechte ein und sind nur begrenzt möglich. Die organisierte Opferhilfe bezieht sich auf virtuelle Opfer und gipfelt oft in Forderungen nach härterer Bestrafung. Die Belange realer Opfer, ihre Respekt- und Entschädigungswünsche werden dabei vernachlässigt (→ § 24 Rn 25 ff.).

37 Das soziale Leben in der Gesellschaft wird in der Auseinandersetzung mit zumeist medial vermittelten Straftaten und ihrer Behandelbarkeit gestaltet. Die rituellen Prozesse der Bestrafung, die Diskurse des Verurteilens und des Wiedereingliederns schaffen den gesellschaftlichen Rahmen, in welchem inklusive Praktiken für alle (anderen) möglich sind. Aus der exemplarischen Ausgrenzung der Einen wird der soziale Kontrakt der Zugehörigkeit der Anderen geschmiedet. Je brüchiger die Bande der Teilhabe ausfallen, desto entschiedener müssen die Praktiken der Ausgrenzung durch Strafe sein (→ § 21 Rn 30 ff.). Eine Werbekultur, die Konsumierende ästhetisch und symbolisch anspricht anstatt sie nüchtern zu informieren30, stützt dabei einen sensationslüsternen Umgang mit Verbrechen und Strafe, in der das medial zur Schau Gestellte von der Wirklichkeit nicht mehr unterscheidbar ist und das Allgemeinwissen sowie die Kriminalpolitik prägt.

§ 2 Der Forschungsgegenstand und seine Erschließung: Kriminalität erklären oder verstehen?

[35] Lektüreempfehlung:Reckwitz, Andreas (2012): Die Transformation der Kulturtheorien. 3. Aufl., Weilerswist, 13-26.

I. Der Forschungsgegenstand

1 Nach konventionellem Verständnis lässt sich der Gegenstand kriminologischer Forschung als Trias darstellen und umfasst

■ die gesellschaftlich, vor allem rechtlich, als „kriminell“ gedeuteten Verhaltensweisen;

■ die Personen, die sich dergestalt verhalten oder denen solches Verhalten zugeschrieben wird;

■ die gewählten Reaktionsweisen auf dieses Verhalten, ihren Zusammenhang mit Verunsicherungsgefühlen und Punitivitätserwartungen und die gesellschaftliche Sinnbestimmung von Reaktionen auf Kriminalität.

Um es prägnant auszudrücken: Die Kriminologie ist

„a study of lawmaking, lawbreaking, and reactions to lawbreaking“31.

2 Diese drei Teile des kriminologischen Forschungsgegenstandes geben eine sehr grobe Übersicht über relevante Themenbereiche.32 Einzelne Richtungen der Kriminologie konzentrieren sich in der Regel auf bestimmte Themenbereiche und betrachten diese unter einem bestimmten Blickwinkel (→ §§ 4-13). Die Themenbereiche untergliedern sich in verschiedene Forschungsfelder. So bezieht sich der Reaktionsbereich auf die Erfassung der Kriminalität als zählbares Merkmal sozialer Einheiten (→ §§ 15-18) wie auf die Wirkungen strafrechtlicher Sanktionen (→ § 20). Mitunter verlangt ein Thema eine bereichsübergreifende Betrachtung wie bei der Kriminalprävention und -prognose, wo die Möglichkeit der Beeinflussung individuellen Verhaltens (auch) mit Mitteln strafrechtlicher Sanktionen und begleitender Therapie von Interesse ist. Die kriminologischen Themenfelder sind um neue Bereiche erweiterbar. So hat sich, analog zur [36] traditionell täter:innenbezogenen Ursachenforschung strafbaren Verhaltens (→ §§ 6-13), eine gleichermaßen ätiologisch ausgerichtete, also an Ursachen interessierte, „Viktimologie“ genannte Opferforschung entwickelt (→ § 18 Rn 22 ff.). Schließlich haben die kriminologischen Themenfelder Außenbezüge etwa zur Kriminalistik (→ § 1 Rn 2) und zur Kriminalpolitik (→ § 21 Rn 3 ff.).

3 Mit einer solchen Definition des Forschungsgegenstandes ist aber weniger gewonnen als auf den ersten Blick scheinen mag. Denn wie jede verallgemeinernde sprachliche Kategorie benennt „Kriminalität“ keine Sachverhalte, sondern deutet sie. Die Kategorie stellt Gemeinsamkeiten her, welche keine Gemeinsamkeiten der Sachverhalte sind, sondern Verwandtschaftsbeziehungen beim Begreifen der Sachverhalte. „Kriminalität“ schreibt die Attribution „kriminell“ im Wege des strafrechtlichen Vorwurfs zu. Freilich bezeichnet die Zuschreibung dabei nicht, wie gemeinhin angenommen, direkt und unvermittelt ein von ihr unabhängig und vorgängig existentes Verhalten an sich. Vielmehr deutet die Zuschreibung selbst das Verhalten als kriminell, gibt ihm einen hinweisend bewertenden Eindruck und bettet es darin ein. Erst das sinngebende Begreifen macht das Verhalten zum kriminellen Verhalten. Die Charakteristik des kriminellen Verhaltens liegt in seiner Charakterisierung als solches.

4 Kriminalitätsdefinitionen der Kriminaljustiz und der Gesellschaft sind stets Ergebnisse eines Bestimmungsvorganges, welcher unter konkreten historischen und sozialen Bedingungen abläuft. Damit erstreckt sich das kriminologische Erkenntnisinteresse auf die Umstände solcher Bestimmungen, ihre geschichtlichen und gesellschaftlichen Differenzen, ihre Selektivität und die damit verfolgten Interessen. Der kriminologisch relevante Themenbereich umfasst deshalb nicht nur als kriminell gedeutete Handlungen und ihre Verursachung, sondern gleichermaßen die Bedingungen der strafrechtlichen und gesellschaftlichen Bestimmung als Kriminalität. Es geht zentral um die gesellschaftliche Konstruktion von Kriminalität (→ § 13 Rn 7 ff.). Ein gesellschaftlich produzierter Gegenstand kann nur unter Mitberücksichtigung seiner sozialen Produzierenden und Produktionsbedingungen angemessen erfasst werden. Die Kriminalität ist, ihrer ursprünglichen lateinischen Bedeutung entsprechend, notwendig im Zusammenhang mit ihrer Kontrolle zu betrachten. Das Forschungsinteresse richtet sich damit auf die Regeln der gesellschaftlichen Vergabe des Etiketts Kriminalität. Da das Verständnis eines Verhaltens als Kriminalität durch Kontrollvorgänge geschaffen wird, erscheint für manche Kriminolog:innen zweifelhaft, ob daneben überhaupt noch Erklärungsbedarf für die Beschaffenheit der so getauften Verhaltenspraxis besteht.

5 [37] Den Schwierigkeiten einer angemessenen Bestimmung des Forschungsgegenstandes ist die Kriminologie nicht allein ausgesetzt.33 Die Probleme spiegeln vielmehr den Zustand einer fortgeschrittenen Sozialwissenschaft wider, welche sich ihres reflexiven Charakters bewusst wird. Dieser besteht darin, dass sozialwissenschaftliche Disziplinen die Gesellschaft zum Forschungsgegenstand machen, deren Bestandteil sie selbst sind. Die angesprochenen Probleme rühren daher, dass die in naiver Annäherung gewählte Frage nach Aufgabe und Gegenstand der Kriminologie nur eindeutig zu beantworten wäre, wenn man mit dem Erklärungsmodell annehmen könnte, der Gegenstand sei der Disziplin als eine Faktizität von Sachverhalten vorgegeben und die Aufgabe bestünde darin, diese Faktizität zu bestimmen und zu beschreiben. Inwieweit diese Annahme zutrifft, ist umstritten und hat notwendigerweise Konsequenzen für das methodische Herangehen an die kriminologische Forschung.

II. Das Modell des Erklärens

6 Kriminologie ist, wie andere Sozialwissenschaften, in der Aufklärung des 18. Jahrhunderts verwurzelt und entfaltet sich in der Moderne, die in der Wohlstandsgesellschaft des ausgehenden 20. Jahrhunderts ihren Zenit erreicht. Prägend für die Epoche wie das Fach ist das Vertrauen auf die Macht der Vernunft, mit der sich die Natur beherrschen, das soziale Leben kontrollierend gestalten und die Geschichte zum Vorteil der Menschheit verändern lässt. Der Fortschrittsoptimismus wird vor allem durch die beeindruckenden Entwicklungen in den Naturwissenschaften und ihre technologische Umsetzung genährt. Fortan gelten die „exakten“ Naturwissenschaften als vorbildhaft für die Erkenntnis des Sozialen. Mitte des 19. Jahrhunderts entwickelt Auguste Comte (1798-1857) die Idee, die Regeln der Naturbeobachtung auf die Wahrnehmung gesellschaftlicher Vorgänge zu übertragen. Das damit begründete einheitswissenschaftliche Modell des Erkennens nennt Comte „positivistische Philosophie“34. Er will damit die wissenschaftliche Wahrnehmung des Sozialen auf die Beobachtung von Gegebenheiten begrenzen und damit Glaubensüberzeugungen, Wertungen und überhaupt Subjektivität aus der Wissenschaft verbannen.

7 Der Positivismus geht davon aus, der Gegenstand der wissenschaftlichen Erkenntnis sei unabhängig vom methodischen Zugang und der subjektiven Einstellung [38] der oder des Erkennenden als etwas naiv und unbestreitbar Gegebenes positiv vorhanden und könne deshalb wie ein Faktum unbeteiligt, also streng wertneutral und „objektiv“ erkannt werden. Diese Annahme bestimmt die Entwicklung der Kriminologie und prägt ihren erklärenden empirischen Zweig bis heute. Demzufolge wird kriminelles Verhalten als objektive Gegebenheit verstanden, das in seinem tatsächlichen Vorkommen wahrgenommen, gezählt und auf soziale, psychologische und biologische Einflüsse zurückgeführt werden kann. Die Suche nach allgemeingültigen ursächlichen Erklärungen für Kriminalität folgt dem kriminalpolitischen Anliegen, Kriminalität kontrollieren zu können und stellt damit die Wissenschaft in den Verwendungszusammenhang der kriminalpolitischen Praxis.

8 Als Kind der Aufklärung und Schwester der Moderne ist die Kriminologie ursprünglich auf ein Erklären von kriminellem Verhalten angelegt. In dem für Natur- wie Sozialwissenschaften gültigen, also einheitswissenschaftlichen, Modell des Erklärens wird ein wahrgenommenes Geschehen aus seiner kausalen statistischen Abhängigkeit von einem anderen wahrgenommenen Geschehen bestimmt. Dabei geht es darum, eine Beobachtung hypothetisch mit anderen Beobachtungen („Randbedingungen“) zusammenzubringen (zu „korrelieren“) und zu prüfen, ob dieser unterstellte Zusammenhang einer allgemeinen statistischen Gesetzmäßigkeit folgt. Ein Geschehen („Explanandum“) gilt danach als erklärt, wenn es sich unter bestimmten Randbedingungen aus einer solchen Gesetzmäßigkeit („Explanans“) herleiten lässt. Die Erklärung erfolgt durch statistische Auswertung der Zusammenhänge innerhalb der Quantität von getroffenen Beobachtungen, folgt also einer quantitativenMethode (→ § 5 Rn 2 f.). Das Ergebnis der Erklärung ist eine Wahrscheinlichkeitsaussage. So können Gewalttaten von Jugendlichen mit frühkindlichen Misshandlungen der Täter:innen in Zusammenhang gebracht und geprüft werden, ob zwischen jugendlicher Gewaltdelinquenz und dem Erleiden von Gewalt im Kindesalter ein allgemeiner statistischer Zusammenhang besteht.

9 Beim Erklären werden Geschehnisse zueinander in Bezug gesetzt, die als dinghaft gegeben und wie Naturobjekte als sinnlich wahrnehmbar verstanden werden. Das wahrgenommene Objekt prägt sich angeblich auf der Wachstafel unserer Wahrnehmung ein wie es ist und kann deshalb von jedem bzw. jeder unter den gleichen Voraussetzungen in gleicher Weise, also objektiv, erkannt werden.

10 [39] In der Gegenwart sind sowohl die erkenntnistheoretischen Voraussetzungen wie die forschungspraktischen Konsequenzen dieses positivistischen Zuschnitts der Kriminologie fragwürdig geworden. Vom Positivismusstreit in den Sozialwissenschaften in den 1960er Jahren35 beeinflusst, entwickelte sich in der Kriminologie seit Mitte der 1970er Jahre eine Debatte darüber, ob Kriminalität nach positivistischem Muster zu erklären oder aber in einer nichtpositivistischen Weise zu verstehen sei.

III. Das Verstehensmodell

11 Die beschriebene Grundannahme, dass das äußerlich Gegebene einfach objektiv wahrgenommen werden könnte, ist bei kulturell und gesellschaftlich geprägten Gegenständen wie Kriminalität fragwürdig. Die Kultur- und Sozialwelt ist den Forschenden nicht rein äußerlich vorgegeben; wer diese Welt erforscht, ist selbst Teil von ihr und nimmt sie auf eine bestimmte Art und Weise wahr. Sozialwissenschaftliche und damit auch kriminologische Forschung ist also selbst Teil der sozialen Praxis, die erforscht wird. Das wissenschaftliche Beobachten gesellschaftlich-kulturellen Geschehens ist daher zwangsläufig auch von den eigenen Standpunkten und Perspektiven beeinflusst. Die Idee eines voraussetzungsfreien „reinen“ Erkennens ist hier Illusion, der „Mythos des Gegebenen“36, der dem Erklärungsmodell zugrunde liegt, anzuzweifeln.

12 Nach dem Verstehensmodell folgt die sozialwissenschaftliche Erkenntnis deshalb anderen Regeln als das naturwissenschaftliche Erklären. Gesellschaftliche Realphänomene sind danach keine Objekte, die der Beobachtung unmittelbar zugänglich wären, sondern man kann verschiedene Bilder und Vorstellungen von ihnen haben. Die soziale Welt ist von Menschen immer schon mit Sinn verbunden, in einer bestimmten Weise mit Bedeutungen versehen. Dieser Sinn wird im gesellschaftlichen Alltag durch soziale Akteur:innen interpretiert, verstanden, mit anderen Deutungen konfrontiert und möglicherweise neu ausgehandelt. Diese Praktiken schaffen ein Verständnis der sozialen Wirklichkeit und machen diese für uns verfügbar. Alle sozialen Akteur:innen, welche die betreffende Sprache beherrschen, sind befähigt, Bedeutungen von Dingen zu verstehen, indem sie diese mit ihren eigenen Assoziationen versehen und so sich davon „ihr“ Bild machen.

13 [40] Wenn wir ein Verhalten als Diebstahl wahrnehmen, mag uns dies als klar und selbstverständlich erscheinen. Diese Wahrnehmung folgt aber daraus, dass wir die Bedeutung, die wir dem beobachteten Verhalten zuschreiben, tief als Wissen verinnerlicht haben. Diebstahl ist keine natürliche Gegebenheit, sondern eine Wahrnehmung und Deutung eines bestimmten Geschehens in einer bestimmten Weise. Dabei werden juristische Voraussetzungen wie der „Diebstahlsvorsatz“ in Alltagsvorstellungen übersetzt, die wahrgenommene Handlung in ihrer nur aufgrund von Indizien deutbaren Intention – Vorsatz sieht man nicht – in ihrem Sinn bestimmt und dieser Sinn bewertet.

14 Menschliches Handeln wird stets in solcher durch Bedeutung gerahmten Form wahrgenommen und ist nur so anderen vermittelbar. Wer die Handlungsbedeutung verstehen will, muss sich mit dieser Sinnsetzung auseinandersetzen, sie teilen oder ihr eine andere entgegensetzen. Daraus ergibt sich

„[…] der Leitgedanke einer symbolischen, sinnhaften Konstitution der sozialen Welt und des menschlichen Handelns“, demzufolge „die Sozialwelt und ihre Handlungsformen durch kollektive Sinnsysteme konstituiert werden“37.

15 Jede Wahrnehmung der sozialen „Dinge“ beruht also auf einem von ihnen gewonnenen persönlichen Eindruck, der das Wahrgenommene wertend nach Belangvollem und Unbedeutendem strukturiert und den Dingen Sinn beimisst. Da die Wahrnehmung sozialer „Dinge“ stets mit subjektiver Sinngebung verbunden ist, kommt auch die Wissenschaft nicht ohne sie aus.38 Wo sich die soziale Welt durch diskursive Praktiken bildet und erschließt, müssen auch die Forschenden diese Praktiken rekonstruieren und dabei auf dieselben Fertigkeiten zurückgreifen, welche diejenigen ausüben, deren Verhalten sie zu analysieren versuchen. Die Sozialwissenschaft ist deshalb bei der Reinterpretation ihres durch Vor-Interpretationen sozialer Akteur:innen gebildeten Themas in den Prozess gesellschaftlicher Bedeutungs- und Identitätsstiftung eingebunden und wirkt mit ihren wissenschaftlichen Interpretationen auf den gesellschaftlichen common sense zurück.

16 Dies gilt für die Kriminologie in besonderer Weise. Kriminalität ist keine natürliche Gegebenheit, kein Objekt, das ohne die Beimessung von Sinn und Bedeutung verstanden werden könnte, sondern ein Produkt des gesellschaftlichen [41] Diskurses. Kriminalität ist ein „negatives Gut“39, das mit ausgrenzender Distanz, Stigmatisierung und Beschneidung von Ressourcen assoziiert wird. Was als Kriminalität verstanden wird, ist gesellschaftlich ausgehandelt. Das Erkennen von Kriminalität verlangt deshalb, diese Aushandlungen und Assoziationen unter Einbringung des eigenen Vorverständnisses interpretierend nachzuvollziehen.40

17 Die verstehende Perspektive macht deutlich, dass der Mensch und seine Handlungen nicht bloß passives Produkt externer gesellschaftlicher Kräfte sind, auch wenn die Gesellschaft ihn und sein Verhalten prägt. Die „Prägung“ ist eine durchaus wechselseitige, dialektische. Denn soziales Handeln wirkt auf eine symbolisch vermittelte gesellschaftliche Umwelt verändernd ein, die ihrerseits individuelle Reaktionen stimuliert, wobei durch reflexive Verarbeitung von Umwelteinflüssen ein neues Identitätsverständnis geformt wird. Darum muss menschliches Handeln auf der Basis des Selbstverständnisses der Akteur:innen und der Bedeutung, die sie ihrem Handeln beilegen, erschlossen werden. Anders als bei einem Naturgeschehen, das sich durch Bestimmung von Ursachen erklären lässt, geht es hier um das Verstehen menschlichen Handelns.41

18 Danach geht es in den Sozialwissenschaften darum, die Bedeutungen und Sinnsetzungen, die Menschen mit ihrem Handeln verbinden, deutend zu rekonstruieren, also gleichsam Bedeutungen von Bedeutungen zu erstellen. Dies wirkt auf den gesellschaftlichen Diskurs über Bedeutungen menschlichen Handelns zurück, gibt ihm Anregungen und neue Akzente. In der kreislauf- oder besser spiralförmigen Dynamik dieser Entwicklung reproduziert sich die Gesellschaft stets aufs Neue, stiftet ihre Identität und findet so zu sich selbst.

19 Die unvermeidbar zirkuläre Struktur des Verstehens der Bedeutungen menschlichen Handelns wird gemeinhin als hermeneutischer Zirkel bezeichnet. Dieser ist, um im Bilde zu bleiben, jedoch eher eine weiterführende Spirale als ein sich fruchtlos im Kreise drehendes Gebilde. Denn das anfängliche Verständnis, das Vorverständnis der Interpretierenden, wird an den vorläufig verstandenen gesellschaftlichen Sinnsetzungen geprüft, die Sinnerwartung gegebenenfalls geändert, diese neuerlich mit gesellschaftlichen Deutungen konfrontiert und so weiter. Fern einer nicht erzielbaren strengen Objektivität gelten dabei die Gebote von Sinnadäquanz und diskursiver Begründbarkeit.

[42] „Die Soziologie […] hat es mit einer Welt zu tun, die schon innerhalb von Bedeutungsrahmen durch die gesellschaftlich Handelnden selbst konstituiert ist, und sie reinterpretiert diese innerhalb ihrer eigenen Theoriekonzepte, indem sie normale und Theoriesprache vermittelt […] es gibt ein fortwährendes ‚Abrutschen‘ der in der Soziologie geschaffenen Begriffe in den Sprachschatz derer, deren Verhalten mit ihnen eigentlich analysiert werden sollte […].“42

20 Da die Kriminologie, wie die Sozialwissenschaften überhaupt, in den gesellschaftlichen Prozess der Sinnstiftung menschlichen Handelns eingebunden ist, folgt auch sie dem erkenntnisleitenden Prinzip einer „doppelten Hermeneutik“43. Es gilt, sich beim kriminologischen Rückgriff auf das rechtlich und sozial vorinterpretierte Thema Kriminalität die Einbindung der Kriminologie in den nicht zum Ende kommenden Prozess der gesellschaftlichen Reinterpretation dieses Themas bewusst zu machen. Die wissenschaftlichen Interpretationen dessen haben Rückwirkung auf das gesellschaftliche Verständnis. Dieses Vorgehen lässt sich auch als Reflexivität gesellschaftsbezogenen Erkennens bestimmen, und zwar in einem doppelten Sinne. Zum einen ist die sich über Sinnsetzungen verständigende Gesellschaft reflexiv; zum anderen verdoppelt deren wissenschaftliche Beobachtung diese soziale Reflexivität.

21 Angesichts der beschriebenen Prozesse befindet sich der Forschungsgegenstand in laufender Veränderung. In diesem Sinne prägt auch der Zeitgeist die wissenschaftliche Wahrnehmung und führt dazu, dass das Erkenntnisinteresse sich wandelt und neue Deutungsmodelle bevorzugt werden. So wird Kriminalität heute – anders als noch vor dreißig Jahren – weniger als sozialschädliches Verhalten verstanden, das nach Reaktionen verlangt, sondern eher als Risiko, das vor Schadenseintritt zu kalkulieren und kontrollieren ist. Dementsprechend haben sich die regulierenden Praktiken der Kriminalpolitik von der Reaktion zu präventiven Interventionen verlagert, wobei das staatliche Sicherheitsmonopol zugunsten von Eigenvorsorge und einer Marktöffnung für nichtstaatliche Sicherheitsanbieter:innen durchbrochen wurde. Die Kriminalprävention hat ihren Schwerpunkt von personenbezogenen sozialpolitischen und resozialisierenden Interventionen, mit denen man mutmaßliche Kriminalitätsursachen anzugehen glaubte, auf die situationsbezogene Erschwerung von Tatgelegenheiten in pragmatischen kleinen Schritten verlagert (→ § 22 Rn 18 ff.).

22 [43] Das Verstehensmodell in der Kriminologie bestimmt damit auch seinen Forschungsgegenstand in anderer Weise. Das Interesse gilt zum einen den Regeln des Gebrauchs der Kriminalitätsdefinition im gesellschaftlichen Diskurs und durch die Instanzen der Kriminalitätskontrolle – was wird unter welchen Umständen als Kriminalität verstanden? Zum anderen wird nach Regeln geforscht, denen das damit bezeichnete Verhalten folgt – warum handeln Menschen auf diese Weise? Die Kriminologie betrachtet diese Regeln des crime talk unter dem Aspekt ihres tatsächlichen Gebrauchs: Nicht in ihrer logischen Konsistenz oder der normativen Korrektheit ihrer Anwendung, sondern in ihrer tatsächlichen Verwendung in der gesellschaftlichen Praxis.

23 Die Bildung besonderer Kriminalitätserscheinungen (→ § 18) kann hier weitgehend unberücksichtigt bleiben, weil die charakteristische Besonderheit einzelner Formen von Kriminalität weniger in diesen selbst liegt, sondern in ihrer deutenden Bestimmung. Darum wäre es irreführend, „besondere Kriminalitätserscheinungen“ als gegebene Phänomene anzusehen, die durch Beobachtung in ihrer Ähnlichkeit erkannt werden könnten. Die Teile existieren nicht an sich, sondern werden erst durch Deutungen gebildet. Begriffe wie „Ausländerkriminalität“ oder „Organisierte Kriminalität“ beschreiben nicht vorrangig Phänomene, sondern sind Ausdruck gesellschaftlicher Wahrnehmungs- und Akzentuierungsbedürfnisse, die zu bestimmten Zeiten vorhanden sind und sich wandeln.

24 In Anlehnung an die dem Erklären komplementäre Erkenntnisform des Verstehens hat sich in der empirischen Sozialwissenschaft neben der objektivierenden quantitativen Forschung eine eigenständige Richtung qualitativerForschung herausgebildet (→ § 5 Rn 2 f.). Diese unternimmt anhand einer in der Regel geringeren Basis von Daten oder Beobachtungen Sondierungen in die Tiefe. Das Interesse gilt der möglichst authentischen Erfassung der „Sinndeutungen“ des relevanten Geschehens aus der Subjektperspektive der Betroffenen.44 Beobachtungen finden „im Feld“ einer natürlichen Situation statt, wobei die Forschenden an den situativen Interaktionen teilnehmen. So werden etwa Befragungen in dialogisch geführten und ergebnisoffenen Interviews erstellt, deren Auswertung intensiv erfolgt und nicht auf statistische Kennwerte beschränkt bleibt.45

25 [44] In diesem Sinne können gewalttätige Jugendliche nach den Motiven ihres Tuns befragt, die Empfindungen der Opfer ermittelt, der prügelnde Vater auf seine „Erziehungspraxis“ und deren mögliche Spätfolgen angesprochen und daraus eine Deutung des Geschehens in seiner interaktiven Vernetzung vorgenommen werden. Auf die wissenschaftliche Deutung reagiert das Untersuchungsfeld wie die Gesellschaft insgesamt und verlangt nach neuerlicher Prüfung der Sinnadäquanz dieser Deutung. Dem Modell des Erklärens sind solche Zugänge zu den Sinngebungen menschlichen Handelns und der Praxis der gesellschaftlichen Verständigung darüber versperrt. Es reduziert in seiner Beobachtung der Gesellschaft deren sinngebende Strukturen auf buchstäblich „sinnlose“ naturhafte Gegebenheiten.46

IV. Schlussfolgerungen

26 Vorerst ist festzuhalten, dass beide Standpunkte in der Kriminologie vertreten werden, wobei das Modell des Erklärens in der deutschen Kriminologie immer noch vorherrschend ist. Die Dominanz des Erklärens in der Kriminologie ist naheliegend, da ihr Datenmaterial weitgehend über Kriminalstatistiken verfügbar ist und der Staat als größter Auftraggeber der kriminologischen Forschung (→ § 1 Rn 8 ff.) sich bevorzugt für die quantitativ-vergleichende Bestimmung des Kriminalitätsvolumens und der Wirksamkeit staatlicher Interventionen interessiert.

27 Allerdings werden wesentliche Aspekte des Forschungsgegenstandes wie gezeigt nur bei einem Vorgehen sichtbar, das dem Verstehensmodell folgt – denn ein maßgeblicher Teil der Auseinandersetzung mit Kriminalität ist die Beschäftigung mit dem interaktiven Prozess ihrer Konstruktion durch die Beobachtenden. Einer auf kausale Erklärungen bedachten, rein objektiv und vermeintlich von außen wahrnehmenden Perspektive bleibt diese Ebene jedoch verborgen.

28 Die Kriminologie setzt sich also (auch) mit den gesellschaftlichen Sinnsetzungen bezüglich Normabweichung und Kriminalität auseinander, wobei der kriminologische Diskurs nicht vollständig unabhängig von der gesellschaftlichen Verständigung verläuft, sondern auf diesen zurückwirkt und ihn mittelbar beeinflusst. Schon bevor Kriminolog:innen sich mit Kriminalität befassten, war dies ein Thema des alltäglichen Diskurses. Kriminolog:innen greifen ein Thema auf, welches bereits mit Bedeutungen versehen ist, die die „normalen“ Leute ihm beimessen, und sie [45] müssen diese „normalen“ Bedeutungen – nicht anders als die Lai:innen es tun – reinterpretieren, um den Gegenstand ihrer Analyse zu bestimmen.

29Schaubild 1.1: Erklären und Verstehen

Kausales Erklären

Interpretatives Verstehen