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Der Kommentar gibt einen aktuellen und umfassenden Überblick über das Allgemeine Beamtenrecht. Die Darstellung erfasst u.a. die Regelungen im Landesbeamtengesetz zum Laufbahn-, Versetzungs-, Nebentätigkeits-, Arbeitszeit- und Personalaktenrecht. Ferner enthält der Kommentar in der Darstellung der verfahrensrechtlichen Ergänzungen zum Beamtenstatusgesetz u.a. eine Mitkommentierung des Ernennungs- und Entlassungsrechts. Der Kommentar möchte allen Personalsachbearbeitern und -verantwortlichen im öffentlichen Dienst, Richtern sowie Rechtsanwälten Orientierung und fundierte Informationen geben. Darüber hinaus ist der Kommentar für jeden von Interesse, der sich über das Allgemeine Beamtenrecht informieren möchte.
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Seitenzahl: 823
Veröffentlichungsjahr: 2016
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Kommentar
von
Prof. Christoph EcksteinHochschullehrer an der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg
Prof. Dr. Berthold KastnerHochschullehrer an der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg
Karlheinz Klein-ErwigRechtsanwalt, Dozent für Arbeitsrecht an der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg
Prof. Friedrich VögtProrektor und Hochschullehrer an der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg
Verlag W. Kohlhammer
1. Auflage 2017
Alle Rechte vorbehalten
© W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
Print:
ISBN 978-3-17-023085-9
E-Book-Formate:
pdf: ISBN 978-3-17-028649-8
epub: ISBN 978-3-17-028795-2
mobi: ISBN 978-3-17-028796-9
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Der Kommentar gibt einen aktuellen und umfassenden Überblick über das Allgemeine Beamtenrecht. Die Darstellung erfasst u.a. die Regelungen im Landesbeamtengesetz zum Laufbahn, Versetzungs, Nebentätigkeits, Arbeitszeit und Personalaktenrecht. Ferner enthält der Kommentar in der Darstellung der verfahrensrechtlichen Ergänzungen zum Beamtenstatusgesetz u.a. eine Mitkommentierung des Ernennungs und Entlassungsrechts.
Der Kommentar möchte allen Personalsachbearbeitern und verantwortlichen im öffentlichen Dienst, Richtern sowie Rechtsanwälten Orientierung und fundierte Informationen geben. Darüber hinaus ist der Kommentar für jeden von Interesse, der sich über das Allgemeine Beamtenrecht informieren möchte.
Prof. Christoph Eckstein, Prof. Dr. Berthold Kastner, RA Karlheinz Klein-Erwig und Prof. Friedrich Vögt lehren alle öffentliches Dienstrecht sowie Arbeitsrecht an der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg.
Das hier kommentierte Landesbeamtengesetz enthält vor allem die in der Landeskompetenz liegenden praxisrelevanten Bereiche des Beamtenrechts wie Laufbahnrecht, Versetzungsrecht, Nebentätigkeitsrecht, Arbeitszeitrecht oder Personalaktenrecht. Darüber hinaus sind verfahrensrechtliche Ergänzungen zum Beamtenstatusgesetz enthalten, das vor allem das Statusrecht für die Landesbeamten enthält. Der Text ist am Ende abgedruckt.
Der hier vorgelegte Kommentar möchte Hilfe und Orientierung für alle Personalsachbearbeiter und Personalverantwortlichen im öffentlichen Dienst, aber auch für jeden betroffenen Beamten bieten. Ebenso soll der Kommentar Informationen für Richter und Rechtsanwälte im Rahmen ihrer Tätigkeit enthalten. Die Autoren sind als Hochschullehrer für öffentliches Dienstrecht und ehemalige Verwaltungsbeamte sowie als Rechtsanwalt tätig und bringen so ihre Erfahrungen in die Kommentierung ein.
Es wurden bei der Kommentierung bereits alle Änderungen des Landesbeamtengesetzes berücksichtigt, zuletzt die vom 04. Dezember 2015 (GBl. BW S. 1035) und die vom 17. Dezember 2015 (GBl. BW S. 1210 und 1233).
Kritik und Verbesserungsvorschläge sind willkommen. Senden Sie diese bitte an die Autoren unter [email protected].
Villingen-Schwenningen, im Juni 2016Christoph Eckstein, Berthold Kastner, Karlheinz Klein-Erwig, Friedrich Vögt
Vorwort
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Landesbeamtengesetz (LBG) – Kommentar
§ 1Geltungsbereich (Kastner)
§ 2Dienstherrnfähigkeit (Kastner)
§ 3Begriffsbestimmungen (Kastner)
§ 4Allgemeine Zuständigkeit, Zuständigkeiten nach dem Beamtenstatusgesetz (Kastner)
§ 5Zustellung (Kastner)
§ 6Beamtenverhältnis auf Probe (Eckstein)
§ 7Beamtenverhältnis auf Zeit (Eckstein)
§ 8Führungsfunktionen auf Probe (Eckstein)
§ 9Ernennungszuständigkeit und Rechtsfolgen einer Ernennung (Eckstein)
§ 10Ernennung beim Wechsel der Laufbahngruppe (Eckstein)
§ 11Auswahlverfahren, Stellenausschreibung (Eckstein)
§ 12Rücknahme der Ernennung (Eckstein)
§ 13Verfahren und Rechtsfolgen der Rücknahme oder bei Nichtigkeit der Ernennung (Eckstein)
§ 14Laufbahnen (Kastner)
§ 15Bildungsvoraussetzungen (Kastner)
§ 16Erwerb der Laufbahnbefähigung (Kastner)
§ 17Beschränkung der Zulassung der Ausbildung (Kastner)
§ 18Einstellung (Kastner)
§ 19Probezeit (Kastner)
§ 20Beförderung (Kastner)
§ 21Horizontaler Laufbahnwechsel (Kastner)
§ 22Aufstieg (Kastner)
§ 23Übernahme von Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherrn und von früheren Beamtinnen und Beamten (Kastner)
§ 24Versetzung (Klein-Erwig)
§ 25Abordnung (Klein-Erwig)
§ 26Umbildung einer Körperschaft (Klein-Erwig)
§ 27Rechtsfolgen der Umbildung (Klein-Erwig)
§ 28Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten (Klein-Erwig)
§ 29Genehmigungsvorbehalt für Ernennungen (Klein-Erwig)
§ 30Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger (Klein-Erwig)
§ 31Zuständigkeit, Form und Zeitpunkt der Entlassung (Kastner)
§ 32Rechtsfolgen der Entlassung (Kastner)
§ 33Folgen des Verlusts der Beamtenrechte (Kastner)
§ 34Gnadenerweis (Kastner)
§ 35Weitere Folgen eines Wiederaufnahmeverfahrens (Kastner)
§ 36Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze (Vögt)
§ 37Ruhestand von Beamtinnen und Beamten auf Zeit wegen Ablaufs der Amtszeit (Vögt)
§ 38Ruhestand von kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten wegen Ablaufs der Amtszeit (Vögt)
§ 39Hinausschiebung der Altersgrenze (Vögt)
§ 40Versetzung in den Ruhestand auf Antrag (Vögt)
§ 41Altersgrenzen für die Verabschiedung (Vögt)
§ 42Einstweiliger Ruhestand (Vögt)
§ 43Dienstunfähigkeit, begrenzte Dienstfähigkeit, Wiederberufung (Vögt)
§ 44Verfahren bei Dienstunfähigkeit (Vögt)
§ 45Form, Zuständigkeit (Vögt)
§ 46Beginn des Ruhestands und des einstweiligen Ruhestands (Vögt)
§ 47Diensteid (Vögt)
§ 48Verantwortung für die Rechtmäßigkeit (Vögt)
§ 49Anträge, Beschwerden, Vertretung (Vögt)
§ 50Fortbildung (Vögt)
§ 51Dienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis (Vögt)
§ 52Befreiung von Amtshandlungen (Vögt)
§ 53Ärztliche Untersuchungen, Genetische Untersuchungen und Analysen (Vögt)
§ 54Wohnung, Aufenthaltsort (Vögt)
§ 55Dienstkleidung (Vögt)
§ 56Amtsbezeichnung (Vögt)
§ 57Verschwiegenheitspflicht (Vögt)
§ 58Nichterfüllung von Pflichten (Vögt)
§ 59Pflicht zum Schadenersatz (Vögt)
§ 60Nebentätigkeit (Eckstein)
§ 61Nebentätigkeiten auf Verlangen (Eckstein)
§ 62Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten (Eckstein)
§ 63Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten (Eckstein)
§ 64Pflichten bei der Ausübung von Nebentätigkeiten (Eckstein)
§ 65Ausführungsverordnung (Eckstein)
§ 66Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses (Eckstein)
§ 67Arbeitszeit (Eckstein)
§ 68Fernbleiben vom Dienst, Krankheit (Eckstein)
§ 69Teilzeitbeschäftigung (Eckstein)
§ 70Altersteilzeit (Eckstein)
§ 71Urlaub (Eckstein)
§ 72Urlaub von längerer Dauer ohne Dienstbezüge (Eckstein)
§ 73Höchstdauer von unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung und Urlaub (Eckstein)
§ 74Pflegezeiten (Eckstein)
§ 75Benachteiligungsverbot (Klein-Erwig)
§ 76Mutterschutz, Elternzeit (Klein-Erwig)
§ 77Arbeitsschutz (Klein-Erwig)
§ 78Beihilfe (Klein-Erwig)
§ 79Heilfürsorge (Klein-Erwig)
§ 80Ersatz von Sachschaden (Klein-Erwig)
§ 81Übergang des Schadenersatzanspruchs (Klein-Erwig)
§ 82Dienstjubiläum (Klein-Erwig)
§ 83Erhebung (Kastner)
§ 84Speicherung, Veränderung und Nutzung (Kastner)
§ 85Übermittlung (Kastner)
§ 86Löschung (Kastner)
§ 87Einsichtsrecht, Anhörung, Mitteilung über gespeicherte Daten (Kastner)
§ 88Gliederung von Personalaktendaten, Zugriff auf Personalaktendaten (Kastner)
§ 89Beteiligung der Gewerkschaften und Berufsverbände (Eckstein)
§ 90Beteiligung der kommunalen Landesverbände (Eckstein)
§ 91Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte (Vögt)
§ 92Kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte (Vögt)
Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) – Gesetzestext
Stichwortverzeichnis
Battis, BBG, Kommentar, 4. Auflage 2009 (zit.: Battis)
Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zit.: Buchholz)
Buchner/Becker, Mutterschutz und Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, Kommentar, 8. Auflage 2008 (zit.: Buchner/Becker)
Düwell/Göhle-Sander/Kohte, Vereinbarkeit von Familie und Beruf, Praxiskommentar, 1. Auflage 2009 (zit.: Düwell/Göhle-Sander/Kohte)
Eckstein/Kastner/Vögt, Dienstrecht für Polizeibeamte, 1. Auflage 2011 (zit.: Eckstein/Kastner/Vögt)
Engelhardt/App, Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz. Verwaltungszustellungsgesetz, 10. Auflage 2014 (zit.: Engelhardt/App)
Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht Handkommentar, 4. Auflage 2016 (zit.: Fehling/Kastner/Störmer)
Gesamtkommentar öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Band I Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht, Loseblatt Stand 2014 (zit.: GKÖD)
Hummel/Köhler/Mayer, Bundesdisziplinargesetz, Kommentar, 5. Auflage 2012 (zit.: Hummel/Köhler/Mayer)
Jauernig, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 15. Auflage 2014 (zit.: Jauernig)
Kienzler/Stehle, Beamtenrecht Baden-Württemberg, 2. Auflage 2014 (zit.: Kienzler/Stehle)
Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 16. Auflage 2015 (zit.: Kopp/Ramsauer)
Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 21. Auflage 2015 (zit.: Kopp/Schenke)
Leppek, Beamtenrecht, 11. Auflage 2011 (zit.: Leppek)
Maunz/Dürig, Grundgesetz, Kommentar (zit.: Maunz/Dürig)
Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Auflage 2011 (zit.: Maurer)
Müller/Beck, Das Beamtenrecht in Baden-Württemberg, Kommentar, Loseblatt (zit.: Müller/Beck)
Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Kommentar, Band 5, Loseblatt (zit.: Plog/Wiedow)
Reich, Beamtenstatusgesetz, Kommentar, 2. Auflage 2012 (zit.: Reich)
Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Auflage 2013 (zit.: Schnellenbach)
Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Loseblatt (zit.: Schütz/Maiwald)
Stephan/Deger, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, Kommentar, 7. Auflage 2014 (zit.: Stephan/Deger)
Tegtmeyer/Vahle, Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 11. Auflage 2014 (zit.: Tegtmeyer/Vahle)
von Alberti/Burr/Düsselberg/Eckstein/Nonnenmacher/Wahlen, Landesdisziplinarrecht Baden-Württemberg, Kommentar, 2. Auflage 2012 (zit.: v. Alberti u. a.)
von Roetteken, Bundesgleichstellungsgesetz – BGleiG, Loseblatt (zit.: v. Roetteken, BGleiG)
von Roetteken/Rothländer, Beamtenstatusgesetz, Loseblatt (zit.: v. Roetteken/Rothländer)
Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl/Baßlsperger/Michael, Beamtenrecht in Bayern, Loseblatt (zit.: Weiß/Niedermaier/Summer u. a.)
Wichmann/Langer, Öffentliches Dienstrecht, 7. Auflage 2014 (zit.: Wichmann/Langer)
vom 9. November 2010 (GBl. BW S. 793), zuletzt geändert durch Gesetze vom 12. Mai 2015 (GBl. BW S. 326, 330), 4. Dezember 2015 (GBl. BW S. 1035) und 17. Dezember 2015 (GBl. BW S. 1210 und 1233)
§ 1Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
1Die Regelung in § 1 LBG bestimmt den persönlichen Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes. Anders als in der Fassung des alten § 1 LBG von 1996 werden– in Anlehnung an § 1 BeamtStG – „Gemeindeverbände“ statt „Landkreise“ erwähnt. Im Übrigen entspricht die Regelung der alten Fassung, lediglich geschlechtsneutral formuliert.1 Der persönliche Geltungsbereich erstreckt sich auch auf die aufgrund des LBG erlassenen Rechtsverordnungen, soweit keine abweichende Regelung besteht.2 Dazu gehören insbesondere die AzUVO, die LNTVO, die BeurteilungsVO, BVO und HfVO sowie die Laufbahnverordnungen für die einzelnen Geschäftsbereiche. Zu Verweisen aus anderen Gesetzen bzgl. der Anwendbarkeit des LBG siehe Rn. 5.
2Das LBG i. d. F. von 1996 war insofern ein Vollgesetz als es im Wesentlichen das gesamte Beamtenrecht mit Ausnahme des Besoldungs-, Versorgungs- und Disziplinarrechts geregelt hat. Die drei letztgenannten Gebiete sind – wie das Reisekosten- und Umzugskostenrecht sowie das Personalvertretungsrecht – in eigenen Gesetzen geregelt. Das LBG enthält nunmehr das Laufbahnrecht umfassend, hat aber im Übrigen die Funktion eines Ergänzungsgesetzes zum BeamtStG. Dieses Gesetz ist nach Maßgabe des § 63 BeamtStG am 1. April 2009 in Kraft getreten. Es regelt – entsprechend dem Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG – die Statusrechte und -pflichten der Beamten mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung. Die Regelungen gelten unmittelbar für die Landesbeamten. Der Bundesgesetzgeber hat sich bei Erlass des BeamtStG allerdings beschränkt auf Regelungen, die im Interesse der Einheitlichkeit des Dienstrechts, der Mobilität und der Aufgabenwahrnehmung notwendig waren, und damit den Ländern einigen Spielraum gegeben.1 Die dadurch notwendige Dienstrechtsreform des Landes sollte dazu dienen, „die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen und Beamten im Lande einer Generalrevision zu unterziehen und den modernen Erfordernissen, den Interessen der Beamtinnen und Beamten sowie den Belangen des Landes und sonstiger Dienstherrn anzupassen“, sowie größere Freiräume für alle Dienstherrn zu schaffen. Selbstredend musste dabei auch die Rechtslage an das BeamtStG angepasst werden.2 Der Gesetzgeber hat auf die nachrichtliche Wiedergabe der Regelungen des BeamtStG verzichtet, sodass meistens BeamtStG und LBG nebeneinander heranzuziehen sind, um einen Sachverhalt zu klären. Dabei enthält das BeamtStG die materiellen Voraussetzungen, während das LBG vor allem Regelungen zu Zuständigkeit, Verfahren und Form beisteuert.
3Beamte des Landes sind alle Personen, deren Dienstherr das Land Baden-Württemberg ist; zur Dienstherrnfähigkeit siehe § 2 LBG. Das Beamtenverhältnis zum Land wird mittels Ernennung nach § 8 BeamtStG durch eine zuständige Stelle des Landes begründet. Die anderen in § 1 LBG wie § 1 BeamtStG aufgezählten Verwaltungsträger sind wegen ihrer Bedeutung gesondert erwähnt; vgl. zu ihnen auch Erl. zu § 2 LBG. Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände haben die jeweilige Gemeinde oder den Gemeindeverband als Dienstherrn. Auch hier wird das Beamtenverhältnis mittels Ernennung nach § 8 BeamtStG durch die nach § 9 Abs. 1 LBG zuständige Stelle begründet. Gleiches gilt für die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen; auf deren Sitz kommt es nicht an.1 Vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen in Art. 62 DRG sind alle Beamtenverhältnisse nach Landesrecht, die am 31.12.2010 bestanden haben, mit Inkrafttreten des LBG am 1. Januar 2011 in das neue Recht übergeleitet worden.2
4Besondere Regelungen bestehen innerhalb des LBG für Ehrenbeamte in § 91 LBG sowie für Bürgermeister, Landräte und Amtsverweser in § 92 LBG. Außerhalb des LBG sind wichtige Abweichungen für das wissenschaftliche und künstlerische Personal an Hochschulen insbesondere in § 45, §§ 49 ff. LHG enthalten.
5Das BeamtStG sowie das LBG gelten ferner kraft Verweisung aus anderen Gesetzen. Die Regelungen sind auch auf das Richterdienstverhältnis – unter Beachtung der richterlichen Unabhängigkeit – anwendbar, soweit das DRiG und das LRiStAG keine besonderen Regelungen enthalten, vgl. § 71 DRiG, § 8 LRiStAG. Für Minister, Staatssekretäre und politische Staatssekretäre enthalten das MinisterG bzw. das Staatssekretäre-Gesetz Verweise auf das Beamtenrecht. Die Mitglieder des Rechnungshofes sind Beamte, die persönliche und sachliche Unabhängigkeit genießen. Dementsprechend verweist § 11 Abs. 2 RHG für bestimmte Fragen auf die Vorschriften für Richter auf Lebenszeit. Im Übrigen greift die Verweisung des § 11 Abs. 4 RHG auf die Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit und damit auch auf das BeamtStG und das LBG.
6Keine Anwendung findet das BeamtStG bzw. das LBG auf Beamte von Kirchen und Religionsgemeinschaften mit dem Status der Körperschaft des öffentlichen Rechts; vgl. insoweit den fortgeltenden § 135 BRRG. Die beamtenrechtlichen Vorschriften gelten auch nicht für Beschäftigte nach TV-L. Deren Rechtsverhältnisse richten sich nach den Tarifbestimmungen, dem privaten Arbeitsrecht sowie dem jeweiligen Arbeitsvertrag. Lediglich bezüglich einzelner Fragen wird im Tarifrecht auf das Beamtenrecht verwiesen, wie z. B. in § 27 Abs. 1 TV-L für den Zusatzurlaub. Eine analoge Anwendung muss im Übrigen die Systemunterschiede zwischen Beamten und Beschäftigten berücksichtigen und wird deshalb meist ausscheiden.3 Ein Sonderfall stellen die Beschäftigten bei Berufsgenossenschaften dar, deren privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis durch eine Dienstordnung von beamtenrechtlichen Grundsätzen mitbestimmt wird (Dienstordnungsbeschäftigte); siehe i. E. die Regelungen in §§ 144–147 SGB VII.
§ 2Dienstherrnfähigkeit
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts kann durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung die Dienstherrnfähigkeit nach § 2 Nr. 2 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) verliehen werden. Wird die Dienstherrnfähigkeit durch Satzung verliehen, bedarf diese der Genehmigung der Landesregierung.
1Durch § 2 LBG wird von der Ermächtigung in § 2 Nr. 2 Alt. 2 BeamtStG Gebrauch gemacht und die Verleihung der Dienstherrnfähigkeit an Körperschaften, Anstalten und Stiftungen (zu den Begriffen siehe Erl. zu § 3 LBG) durch Landesgesetz oder aufgrund Landesgesetzes geregelt. Die Regelung ersetzt § 3 des LBG i. d. F. von 1996. Erfasst sind alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts, gekennzeichnet durch die rechtliche Verselbständigung von Personal- und Sachmitteln bzw. von Vermögenswerten; siehe auch § 3 Rn. 8. Die Körperschaft ist durch ihre mitgliedschaftliche Struktur von der Anstalt und der Stiftung unterschieden.1
2Unter Dienstherrnfähigkeit versteht § 2 BeamtStG das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben. Sie ist ein Unterfall der Personalhoheit und wesentlicher Teil der Regierungsgewalt. Aus ihr erwachsen bestimmte Befugnisse wie das Recht, Beamte zu ernennen.1 Dienstherrn sind die jeweiligen juristischen Personen, nicht deren Behörden oder Organwalter. So ist nicht der Innenminister Dienstherr der Beamten der Innenverwaltung, sondern das Land Baden-Württemberg, nicht der Bürgermeister, sondern die Gemeinde Dienstherr der Gemeindebeamten.
3Das Land wie die Gemeinden und Gemeindeverbände, einschl. der Landkreise, zählen zu den Gebietskörperschaften. Bei ihnen ergibt sich die Mitgliedschaft aus dem Wohnsitz in dem betreffenden Gebiet. § 3 GKZ bestimmt auch den Zweckverband als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Dienstherrnfähigkeit resultiert aus § 17 Abs. 1 GKZ. Die Nachbarschaftsverbände sind zwar Körperschaften des öffentlichen Rechts, vgl. § 1 Abs. 2 NVerbG, haben aber mangels Verleihung keine Dienstherrnfähigkeit. Der „Verband Region Stuttgart“ ist hingegen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit, § 1 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 GVRS. Der Kommunale Versorgungsverband Baden-Württemberg ist ebenfalls eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit, § 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 GKV. Der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg ist Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit, § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 JSVG.
4Eine Verleihung der Dienstherrnfähigkeit bedarf eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung. Bei einer Satzung muss nach § 2 Satz 2 LBG eine Genehmigung der Satzung durch die Landesregierung (nicht nur durch den zuständigen Minister!) erfolgen. Eine Verleihung erfolgte in Baden-Württemberg z. B. an die Körperschaften „Regionalverbände“ durch § 32 Satz 3 LPlG. Bei den Anstalten des öffentlichen Rechts fallen nur diejenigen unter die Definition des Absatzes 1, die auch rechtsfähig sind. Dazu gehört auf Landesebene einmal die Gemeindeprüfungsanstalt, § 1 Abs. 1 GPAG. Sie besitzt die Dienstherrnfähigkeit durch § 1 Abs. 4 GPAG. Des Weiteren wurde die Dienstherrnfähigkeit an die Anstalt „Datenzentrale Baden-Württemberg“ durch § 4 Abs. 4 ADVZG verliehen.
5Die landesunmittelbaren Regionalträger der Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg) besitzen die Dienstherrnfähigkeit bereits auf der Grundlage des § 144 Abs. 1 SGB VI; ihre Beamten sind nach § 144 Abs. 2 SGB VI vorbehaltlich abweichender landesgesetzlicher Regelung mittelbare Landesbeamte.
6Ansonsten gibt es eine Reihe von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen auf Landesebene, die keine Dienstherrnfähigkeit oder nur Teilbefugnisse verliehen bekommen haben. Die Industrie- und Handelskammern sind nach § 3 Abs. 1 IHK-G (Bund) Körperschaften des öffentlichen Rechts. Nach § 5 bwIHKG haben sie lediglich die Berechtigung, Beamte zu ernennen. Dienstherrnfähigkeit besitzen sie nicht. Die Ingenieurkammer Baden-Württemberg ist Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Dienstherrnfähigkeit, § 1 IngKG. Gleiches gilt für die Architektenkammer Baden-Württemberg, § 10 Abs. 1 Satz 2 ArchG. Die als Personalkörperschaften organisierten (rechtsfähigen) Hochschulen oder Sozialversicherungsträger haben i. d. R. keine Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 LBG. Die Sparkassen in Baden-Württemberg sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts, besitzen aber keine Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 LBG, vgl. § 27 SpG. Zu den Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Landesebene vgl. §§ 17–21, 31 StiftG und § 101 GemO.
§ 3Begriffsbestimmungen
(1) Körperschaften im Sinne dieses Gesetzes sind juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit.
(2) Oberste Dienstbehörde der Beamtin oder des Beamten ist die oberste Behörde des Dienstherrn, in deren Geschäftsbereich die Beamtin oder der Beamte ein Amt wahrnimmt oder bei Beendigung des Beamtenverhältnisses zuletzt wahrgenommen hat.
(3) Dienstvorgesetzte sind diejenigen, die für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihnen nachgeordneten Beamtinnen und Beamten zuständig sind. Die Dienstvorgesetzten werden durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt. Sie können Beamtinnen oder Beamte ihrer Dienststelle mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Dienstvorgesetzten beauftragen.
(4) Vorgesetzte sind diejenigen, die dienstliche Anordnungen erteilen können. Die Vorgesetzten bestimmen sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung.
(5) Angehörige im Sinne dieses Gesetzes und von Rechtsverordnungen, zu denen dieses Gesetz oder das Beamtenstatusgesetz ermächtigen, sind die in § 20 Abs. 5 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes sowie die darüber hinaus in § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes genannten Personen.
(6) Hinterbliebene im Sinne dieses Gesetzes und von Rechtsverordnungen, zu denen dieses Gesetz oder das Beamtenstatusgesetz ermächtigen, sind auch hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.
(7) Als Grundgehalt im Sinne dieses Gesetzes und der auf das Grundgehalt Bezug nehmenden Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes gilt das Grundgehalt, in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern das Grundgehalt der höchsten Stufe, mit Amtszulagen und der Strukturzulage nach dem Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW); Stellenzulagen gelten nicht als Bestandteil des Grundgehalts.
1§ 3 LBG enthält ausschließlich eine Legaldefinition zentraler dienstrechtlicher Begriffe, die quasi vor die Klammer gezogen sind. Dies dient der Entlastung der einzelnen Paragrafen von häufiger vorkommenden Begriffen, aber auch dem schnellen Zugriff auf die Definitionen infolge der Konzentration an einer Stelle im Gesetz. Die Definitionen der Abs. 2 bis 4 waren früher in § 4 LBG a. F. enthalten. Der Begriff der Körperschaft (Abs. 1) wurde früher in § 133 BRRG definiert. Die Definitionen in den Abs. 5–7 haben keine Vorgängernormen.
2In § 3 Abs. 1 LBG wird zunächst der für die Bestimmung des Dienstherrn relevante Begriff der Körperschaft erläutert. Die ebenfalls hierfür relevante Dienstherrnfähigkeit wird bereits in § 2 LBG bzw. § 2 BeamtStG näher bestimmt. Des Weiteren enthalten § 3 Abs. 2–4 LBG Definitionen zu Begriffen mit Bezug zur Zuständigkeit wie Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzter oder Vorgesetzter. Auf diese Begriffe wird sogleich in § 4 LBG für die allgemeine Zuständigkeitsregelung zurückgegriffen. Ferner sind in § 3 Abs. 5, 6 LBG Begriffe für Verfahrensbeteiligte wie Angehörige oder Hinterbliebene definiert. Schließlich bestimmt die Norm in ihrem Absatz 7 das „Grundgehalt“ für die Anwendung des LBG.
3Auch das BeamtStG enthält einige grundlegende Begriffsbestimmungen. Von den organisationsrechtlichen Begriffen wird die Körperschaft in § 16 Abs. 1 BeamtStG im Zusammenhang mit der Umbildung definiert. Die für die Definition der Körperschaft wichtige Dienstherrnfähigkeit wird in § 2 BeamtStG zugewiesen. Des Weiteren gibt es aber auch Definitionen zu materiellen Voraussetzungen, die für mehrere Regelungen relevant sind. Dazu gehört insbesondere die Definition der Dienstunfähigkeit in § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG. Aus kompetenzrechtlichen Gründen sind Begriffsbestimmungen mit Bezug zur Zuständigkeit sowie zum Verfahren dem Bundesgesetzgeber entzogen, sodass der Landesgesetzgeber insoweit mit § 3 LBG die notwendigen Regelungen trifft. Diese Bestimmung hat allerdings insofern Auswirkungen auf das BeamtStG als dort auf einige der Begriffe Bezug genommen wird.
4Die oberste Dienstbehörde wird zunächst in § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 erwähnt. Dabei geht es um Meldungen bei Korruptionsverdacht. Vor allem wird die oberste Dienstbehörde aber in § 54 Abs. 3 BeamtStG erwähnt. Die Regelung in § 54 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG betrifft eine Ausnahme von § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO, wonach kein Vorverfahren stattfindet, wenn ein Verwaltungsakt von einer obersten Landesbehörde erlassen wird. In § 54 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG wird die grundsätzliche Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde für den Erlass von Widerspruchsbescheiden geregelt. Von der Delegationsmöglichkeit in Satz 2 wird durch § 10 BeamtZuVO Gebrauch gemacht.
5Der Dienstvorgesetzte wird im BeamtStG nicht erwähnt. Der Vorgesetzte wird zunächst im Rahmen der Beratungs- und Unterstützungspflicht nach § 35 Satz 1 BeamtStG sowie der Weisungsgebundenheit des Beamten behandelt. Der Begriff „Vorgesetzte“ wird ferner in § 36 BeamtStG im Zusammenhang mit der dienstrechtlichen Verantwortung und der Remonstration verwendet. Siehe hierzu Erl. zu § 48 LBG.
6Auf Angehörige stellt das Statusrecht nicht ab. Die Definition gilt aber auch für Rechtsverordnungen auf der Grundlage des BeamtStG. Die Hinterbliebenen sind vor allem im Beamtenversorgungsrecht relevant. Im Statusrecht sind sie nur Adressat von § 37 Abs. 6 Satz 2 BeamtStG, der die Herausgabepflicht bzgl. Schriftstücken und Aufzeichnungen auf Hinterbliebene erstreckt.
7Der Begriff „Grundgehalt“ wird im Ernennungs- und Versetzungsrecht (§§ 8, 14, 15, 18 BeamtStG) sowie im Ruhestandsrecht (§§ 26, 29, 30 BeamtStG) verwendet. Gleichwohl enthält das BeamtStG keine Begriffsbestimmung. § 3 Abs. 6 LBG bezieht deshalb seine Definition ausdrücklich auch auf die Regelungen des BeamtStG.
8a) Körperschaft, § 3 Abs. 1 LBG. Mit der Definition in Absatz 1 wird als Oberbegriff für die drei juristischen Personen des öffentlichen Rechts: „Körperschaften, Anstalten und Stiftungen“ der Begriff „Körperschaft“ festgelegt. Wie in § 16 Abs. 1 BeamtStG betrifft die Definition nur den Vierten Teil (§§ 24–30 LBG) und § 31 Abs. 5 sowie §§ 42 Abs. 3 und 4 LBG, die auf den vierten Teil Bezug nehmen, also ebenfalls nur Regelungen über die Umbildung. Die anderen Paragrafen zählen – wie im BeamtStG – mit „Körperschaften, Anstalten und Stiftungen“ die juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf, vgl. §§ 1 und 2, § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 3 Nr. 4, § 67 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 LBG sowie Anhang zu § 8 Abs. 1 LBG unter C. Hier wird also „Körperschaft“ nicht als Oberbegriff verwendet. Im Unterschied zu § 16 Abs. 1 BeamtStG und dem gleichlautenden § 134 Abs. 1 BBG wird die Körperschaft in § 3 LBG nicht mittels einer Klammer-Definition bestimmt.
9Eine juristische Person des öffentlichen Rechts besitzt Rechtsfähigkeit, d. h. sie kann Träger von Rechten und Pflichten sein. Im Hinblick auf das gegenseitige Dienst- und Treueverhältnis zum Beamten ist dies im Beamtenrecht eine unverzichtbare Voraussetzung. Die Rechtsfähigkeit muss ihr zudem durch Gesetz verliehen worden sein. Durchweg handelt es sich dabei um rechtlich und nicht nur organisatorisch verselbständigte Verwaltungseinheiten. Das wesentliche Erfordernis für eine Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 ist allerdings das Erfordernis der Dienstherrnfähigkeit; dazu § 2 Rn. 2. Siehe i. Ü. § 26 Rn. 3.
10b) Oberste Dienstbehörde, § 3 Abs. 2 LBG. Die oberste Dienstbehörde vertritt – wie der Dienstvorgesetzte – die jeweilige Körperschaft in ihrer Eigenschaft als Dienstherr. Sie ist also ein Organ des Dienstherrn, in der dienstrechtlichen Hierarchie die letzte Instanz für den Beamten.1 Ihr sind grundlegende dienstrechtliche Entscheidungen vorbehalten, siehe im Einzelnen unten Rn. 14. Die Zuständigkeitskonzentration dient vor allem der Gleichbehandlung aller Beamten beim selben Dienstherrn,2 kann aber auch infolge Spezialisierung die Qualität der Entscheidung fördern. Ein Beamter hat regelmäßig eine oberste Dienstbehörde. Sie wird je nach Dienstherrn durch Gesetz bestimmt; siehe im Einzelnen unten Rn. 13. Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der obersten Dienstbehörde ist das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn.3 Die oberste Behörde, in deren Geschäftsbereich der Beamte dieses Amt wahrnimmt, ist die oberste Dienstbehörde. Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LVG sind das jeweilige Ministerium bzw. der Rechnungshof für ihren Geschäftsbereich oberste Dienstbehörde. Ist das Beamtenverhältnis beendet – sei es durch Ruhestand oder Entlassung – so bleibt die Behörde oberste Dienstbehörde, in deren Geschäftsbereich der Beamte bei Beendigung des Beamtenverhältnisses sein Amt im abstrakt-funktionellen Sinn wahrgenommen hat.
11Der Beamte kann aber auch zwei oberste Dienstbehörden haben. Dieser Fall tritt ein, wenn der Beamte neben seinem Hauptamt ein Nebenamt innehat, z. B. ein Professor ist Richter im Nebenamt. Zwei oberste Dienstbehörden hat der Beamte auch im Falle der Abordnung zu einem anderen Dienstherrn nach § 14 BeamtStG oder § 25 Abs. 4 LBG. Bei der Abordnung innerhalb eines Dienstherrn bleibt ihm sein abstrakt-funktionelles Amt erhalten, sodass die bisherige oberste Dienstbehörde weiterhin zuständig bleibt. Hat der Beamte zwei oberste Dienstbehörden, ist jede für die Entscheidungen das Amt in ihrem Geschäftsbereich betreffend zuständig. Entscheidungen, die beide Ämter betreffen, sind im Einvernehmen zu treffen.4
12Für die Beamten des Landtags ist nach Art. 32 Abs. 3 Satz 4 LV der Präsident des Landtags oberste Dienstbehörde. Für die übrigen Landesbeamten ist das jeweilige Ministerium ihres Geschäftsbereichs bzw. der Rechnungshof nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LVG oberste Dienstbehörde. Die Geschäftsbereiche ergeben sich aus der Bekanntmachung der Landesregierung über die Abgrenzung (Dürig Nr. 15; VSV Nr. 1103-2). Dementsprechend ist oberste Dienstbehörde für die Polizeivollzugsbeamten das Innenministerium. Für die Lehrer ist das Kultusministerium oberste Dienstbehörde. Für die Amtsärzte ist das Sozialministerium, für die Amtsveterinäre das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, für die Beamten der Straßenbauverwaltung das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur. Im oben erwähnte Beispiel des Professors als Richter im Nebenamt wäre das Wissenschaftsministerium oberste Dienstbehörde und, soweit es das Richteramt betrifft, das Justizministerium. In § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LVG sind die Aufgaben nach Beamten-, Besoldungs-, Versorgungs- und Tarifrecht übertragen, allerdings vorbehaltlich abweichender Regelung. Eine solche Regelung enthält § 14 Abs. 1 Satz 2 LVG, nach der das Innenministerium für die Beamten des Regierungspräsidiums die Aufgaben der obersten Dienstbehörde wahrnimmt, wobei bestimmte Laufbahngruppen wiederum ausgenommen sind.
13Auch für die kommunalen Beamten ist die jeweilige oberste Dienstbehörde gesetzlich bestimmt. Für die Gemeinde-Beamten bestimmt § 44 Abs. 4 GemO, dass der (Ober-)Bürgermeister oberste Dienstbehörde ist. Für die kommunalen Beamten des Landratsamtes (Kreisbeamte) sieht § 42 Abs. 4 LKrO den Landrat als oberste Dienstbehörde vor. Für den (Ober-)Bürgermeister bzw. Landrat selbst nimmt die Rechtsaufsichtsbehörde die Aufgaben der obersten Dienstbehörde wahr, § 92 Nr. 1 LBG. Für die Beamten der Gemeindeprüfungsanstalt ist deren Präsident oberste Dienstbehörde, § 7 Abs. 2 GPAG. Auch wenn Gemeinde- oder Kreis-Beamte für einen Nachbarschaftsverband tätig werden, verbleibt es bei der Zuständigkeit des Bürgermeisters oder Landrats als oberster Dienstbehörde, § 10 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 NVerbG. Beim „Verband Region Stuttgart“ ist zu unterscheiden. Für die (leitenden) Beamten auf Zeit, einschließlich des Regionaldirektors, ist der Verbandsvorsitzende oberste Dienstbehörde nach § 16 Abs. 4 Satz 1 GVRS. Für die sonstigen Beamten ist der Regionaldirektor oberste Dienstbehörde, § 18 Abs. 5 Satz 1 GVRS. Beim kommunalen Versorgungsverband ist der Vorsitzende des Verwaltungsrats oberste Dienstbehörde für den Direktor, § 23 Abs. 3 Satz 1 GKV; der Direktor für die sonstigen Beschäftigten, § 24 Abs. 3 GKV. Beim Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg ist der Verbandsvorsitzende oberste Dienstbehörde für alle Beamten, auch wenn ein Leiter der Verbandsverwaltung bestellt ist, § 7 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 3 Satz 4 JSVG.
14Die Zuständigkeiten der obersten Dienstbehörde sind über die verschiedenen dienstrechtlichen Gesetze verstreut. Im Zuge der Dienstrechtsreform wurden allerdings Zuständigkeiten beseitigt, die früher ohnehin delegiert wurden wie die Entscheidungen im Nebentätigkeitsrecht, vgl. § 87a Abs. 2 LBG a. F. Bei den aktuellen Zuständigkeiten handelt es sich insbesondere um Folgende aus dem
– Beamtenrecht: § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 LBG; § 16 Abs. 3 Satz 3 LBG; § 31 Abs. 1 Satz 2 LBG; § 54 Abs. 3 Satz 2 LBG; § 55 Abs. 1 LBG; § 67 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBG; § 69 Abs. 5 Satz 1 LBG, § 88 Abs. 2 LBG;
– Versorgungsrecht: § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 LBeamtVGBW; § 7 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW; § 19 Abs. 3 Satz 2 LBeamtVGBW; § 43 Abs. 1 LBeamtVGBW; § 50 Abs. 3 Satz 2 LBeamtVGBW; § 53 Abs. 6 Satz 2 LBeamtVGBW; § 61 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVGBW; § 62 Abs. 3 Satz 2 LBeamtVGBW; § 72 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBW;
– Besoldungsrecht: § 12 Abs. 2 Satz 2 LBesGBW; § 13 Abs. 3 Nr. 3 LBesGBW; § 18 Abs. 2 LBesGBW; § 30 Abs. 5 Satz 5 LBesGBW; § 32 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 4 LBesGBW;
– Disziplinarrecht: § 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2b LDG; § 6 Satz 2 LDG;
– Personalvertretungsrecht: § 9 Abs. 3 LPVG, § 69 Abs. 4 LPVG.
15c) Dienstvorgesetzter, § 3 Abs. 3 LBG. Auch der Dienstvorgesetzte ist ein Organ des Dienstherrn, und zwar das zentrale Organ. Die Qualifizierung als Dienstvorgesetzter erfolgt über das Organisationsrecht und die Gesetze im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 LBG, siehe Rn. 16. § 3 Abs. 3 Satz 1 LBG regelt die Zuständigkeit des Dienstvorgesetzten. Dieser ist danach für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihnen nachgeordneten Beamten zuständig. Die Beschränkung auf beamtenrechtliche Entscheidungen ergibt sich schon aus dem Anwendungsbereich des BeamtStG bzw. LBG. Während aber die oberste Dienstbehörde nur für bestimmte – ausdrücklich geregelte – beamtenrechtliche Entscheidungen zuständig ist, ist der Dienstvorgesetzte für alle anderen zuständig. Die Zuständigkeit des Dienstvorgesetzten ist der Regelfall, diejenige der obersten Dienstbehörde die Ausnahme.1 Dies kommt nunmehr auch in der Regelung des § 4 Abs. 1 LBG über die allgemeine Zuständigkeit des Dienstvorgesetzten zum Ausdruck; siehe i. E. dort.
16Die Dienstvorgesetzten werden nach § 3 Abs. 3 Satz 2 LBG durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt. Für Landesbeamte ist hier vor allem die §§ 3–9 BeamtZuVO maßgeblich. Nach § 3 BeamtZuVO ist der Behördenleiter Dienstvorgesetzter der Beamten seiner Behörde. Nach Absatz 1 Nr. 1 gilt das für den jeweiligen Minister gegenüber den Beamten seines Ministeriums, nach Absatz 2 Nr. 2 für den Leiter einer dem Ministerium nachgeordneten Behörde für die Beamten seiner Behörde und nach Absatz 3 für den Leiter der unteren Behörde gegenüber den Beamter seiner Behörde. Der Dienstvorgesetzte für den jeweiligen Behördenleiter ist der Leiter der übergeordneten Behörde, § 3 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 BeamtZuVO. Beim Stellvertreter des jeweiligen Behördenleiters sind bestimmte Zuständigkeiten auf den Leiter der übergeordneten Behörde übertragen, vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 BeamtZuVO. Dementsprechend ist der Finanzminister Dienstvorgesetzter des Oberfinanzpräsidenten und dieser Dienstvorgesetzter des Finanzamtsleiters. Dienstvorgesetzter des Regierungspräsidenten ist der Innenminister nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BeamtZuVO, § 14 Abs. 1 Satz 1 LVG. Der Innenminister ist auch Dienstvorgesetzter der Polizeipräsidenten, § 3 Abs. 1 Nr. 2 BeamtZuVO, § 72 PolG. Abweichende Regelungen trifft § 4 BeamtZuVO für den schulischen Bereich, § 6 für andere Ministerien. Die Regelung in § 4a BeamtZuVO für den wissenschaftlichen Bereich steht im Kontext des § 11 Abs. 5 Satz 1 LHG, der für Hochschullehrer grds. den Wissenschaftsminister als Dienstvorgesetzten festlegt.
17Bei den kommunalen Beamten und Beamten von Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit erfolgt die Bestimmung – wie bei der obersten Dienstbehörde – über das jeweils einschlägige Organisationsgesetz. Für die Gemeindebeamten ist nach § 44 Abs. 4 GemO der (Ober-)Bürgermeister, für die Kreisbeamten nach § 42 Abs. 4 LKrO der Landrat Dienstvorgesetzter. Für den (Ober-)Bürgermeister bzw. Landrat selbst nimmt die Rechtsaufsichtsbehörde bestimmte Zuständigkeiten des Dienstvorgesetzten wahr, § 92 Nr. 1 LBG. Bei den in Rn. 13 erwähnten Verbände entsprechen die Regelungen über den Dienstvorgesetzten denjenigen über die oberste Dienstbehörde und sind die gleichen Personen mit der Aufgabe betraut.
18Bei Landesbeamten ergibt sich aus dem hierarchischen Behördenaufbau, dass sie mehrere Dienstvorgesetzte haben können.2 Der Leiter der Beschäftigungsbehörde ist in der Regel der unmittelbare Dienstvorgesetzte;3 ansonsten die in Rn. 16 benannten Dienstvorgesetzten. Der Leiter der vorgesetzten Behörde ist regelmäßig der höhere Dienstvorgesetzte. Darüber könnten evtl. noch nächsthöhere Dienstvorgesetzte stehen, wenn noch eine weitere übergeordnete Behörde besteht. In jedem Fall gibt es noch den höchsten Dienstvorgesetzten. Das ist der Leiter der obersten Dienstbehörde, also für Landesbeamte der Minister des jeweiligen Geschäftsbereichs. Ist ein Beamter also bei einer dem Ministerium nachgeordneten Behörde wie dem Regierungspräsidium beschäftigt, so ist der Regierungspräsident sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter und der Innenminister sein höherer und höchster Dienstvorgesetzter. Zunächst ist – aus Gründen der Sachnähe und Praktikabilität – der unmittelbare Dienstvorgesetzte der für beamtenrechtliche Entscheidungen zuständige Dienstvorgesetzte. Der höhere und höchste Dienstvorgesetzte haben aber eine Selbsteintrittsbefugnis,4 jetzt ausdrücklich nach § 4 Abs. 1 Satz 2 LBG. Die hierarchische Abstufung der Dienstvorgesetzten ist auch für den Dienstweg nach § 49 Satz 1, 2 LBG relevant.
19Ein Beamter kann auch im Fall der Abordnung mehrere Dienstvorgesetzte haben. Dabei erhält der Beamte aber nicht vertikal zusätzliche Dienstvorgesetzte, sondern horizontal einen weiteren Dienstvorgesetzten dazu. Für die Zuständigkeit ist dann zwischen dem Dienstvorgesetzten der abordnenden Stammdienststelle und dem Dienstvorgesetzten der Verwendungsdienststelle zu unterscheiden. Unmittelbarer Dienstvorgesetzter ist derjenige der Verwendungsdienststelle.5 Ihm obliegen also wesentliche Entscheidungen, insbesondere solche, die auf die Eingliederung in die Verwendungsdienststelle wirken wie z. B. Arbeitszeiten, Urlaub etc., aber auch z. B. die Festsetzung der Reisekostenvergütung.6 Der Dienstvorgesetzte der Stammdienststelle ist weiterhin für alle statusberührenden Entscheidungen, insbesondere Versetzung und Abordnung, zuständig.7 Für während der Abordnung begangene Dienstvergehen ist nach § 8 Abs. 5 LDG grds. der Dienstvorgesetzte der Verwendungsdienststelle untere Disziplinarbehörde, es sei denn der Dienstvorgesetzte der Stammdienststelle zieht das Verfahren an sich.
20Die Regelung in § 3 Abs. 3 Satz 3 LBG über die Delegation der Aufgaben des Dienstvorgesetzten ist im Beamtengesetz neu. § 8 BeamtZuVO ermächtigt allerdings schon bisher zur Beauftragung von Beamten der eigenen Dienststelle. Eine Delegation ist auch durch die Rechtsprechung zugelassen. Soll die Aufgabe eigenverantwortlich und dauerhaft wahrgenommen werden, so sollte die Delegation – im Interesse der Rechtssicherheit – durch die Geschäftsverteilung erfolgen. Sie kann aber auch durch langjährig geübte Verwaltungspraxis konkludent erfolgen, sofern die Wahrnehmung der Aufgabe im Wege des Auftrags offen gelegt ist.8 Zur bloßen Unterstützung bei der Aufgabenwahrnehmung oder zur Vertretung des eigentlich beauftragten Beamten kann sich der Dienstvorgesetzter jedes Beamten oder Beschäftigten seiner Behörde mittels Einzelweisung bedienen. Eine Delegation auf Beamte einer anderen Behörde ist hingegen nicht zulässig.9
21Das Treffen beamtenrechtlicher Entscheidungen ist jedenfalls Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben im Sinne des Art. 33 Abs. 4 GG. Dementsprechend müssen Dienstvorgesetzte in der Regel in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, also Beamte sein. Die Minister stehen in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis, § 1 MinisterG. Soweit es sich bei Dienstvorgesetzten ansonsten um Behördenleiter handelt, werden diese selbst in der Regel Beamte sein. Art. 33 Abs. 4 GG ist aber auch zu beachten, wenn im Wege der Delegation Aufgaben des Dienstvorgesetzten eigenverantwortlich übertragen werden. Dementsprechend können in der Regel nur Beamte diese Aufgaben im Auftrag des Behördenleiters wahrnehmen. Nur ausnahmsweise, d. h. insbesondere vorübergehend, z. B. im Vertretungsfall, kann eine solche Aufgabe auch von Beschäftigten (Arbeitsnehmer) wahrgenommen werden.10
22d) Vorgesetzter, § 3 Abs. 4 LBG. Der Vorgesetzte kann nach § 3 Abs. 4 Satz 1 LBG dem Beamten für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen. Der Beamte muss diese Anordnungen nach § 35 Satz 2 BeamtStG befolgen. Hält er eine Anordnung für rechtswidrig, so obliegt es ihm nach § 36 Abs. 2 BeamtStG zu remonstrieren. Der Vorgesetzte hat die dienstliche Tätigkeit des Beamten zu beobachten, anzuleiten und ggf. zu beanstanden, auf recht- und zweckmäßige Maßnahmen hinzuwirken und die Einhaltung des Geschäftsgangs sicherzustellen.1 Auch muss er den Beamten zu treuer Pflichterfüllung anhalten.2 Die Anordnungen des Vorgesetzten sind also primär sachliche Weisungen, die nicht die persönliche Stellung des Beamten betreffen. Missbilligende Äußerungen wegen des dienstlichen Verhaltens können mündlich erfolgen;3 sollen sie schriftlich fixiert werden, liegt die Zuständigkeit allerdings beim Dienstvorgesetzten. Den Beamten trifft gegenüber dem Vorgesetzten die Beratungs- und Unterstützungspflicht des § 35 Satz 1 BeamtStG.
23Der Begriff des Vorgesetzten ist insofern weiter als derjenige des Dienstvorgesetzten als nicht jeder Vorgesetzte auch Dienstvorgesetzter, aber jeder Dienstvorgesetzte zugleich Vorgesetzter ist. Gleichwohl ist auch für den Dienstvorgesetzten inhaltlich bei Maßnahmen zu unterscheiden, ob er diese als Dienstvorgesetzter oder als Vorgesetzter trifft. Dafür ist die Definition des § 3 Abs. 3 Satz 1 bzw. Abs. 4 Satz 1 LBG Anhaltspunkt.
24Die Vorgesetzten bestimmen sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung, § 3 Abs. 4 Satz 2 LBG. Ähnlich wie bei den Dienstvorgesetzten ist eine Abstufung bei den Vorgesetzten vorgesehen, die in § 36 Abs. 2 BeamtStG angedeutet wird. So gibt es einen unmittelbaren Vorgesetzten, nächsthöhere und weitere (höhere) Vorgesetzte. Diese hierarchische Abstufung der Vorgesetzten ist auch für den Dienstweg nach § 49 Satz 1, 2 LBG relevant. Höchster Vorgesetzter für die Beamten des jeweiligen Geschäftsbereichs ist der Minister. Er ist in Anlehnung an § 3 BeamtZuVO Vorgesetzter des Leiters einer dem Ministerium unmittelbar nachgeordneten Behörde und nächsthöherer Vorgesetzter des Leiters einer dieser Behörde nachgeordneten Behörde. So ist der Finanzminister Vorgesetzter des Oberfinanzpräsidenten und nächsthöherer Vorgesetzter des Finanzamtsleiters. Der Minister ist aber auch nächsthöherer Vorgesetzter des Abteilungsleiters des Regierungspräsidiums und weiterer höherer Vorgesetzter des Dezernenten im Regierungspräsidium. Der Dezernent im Regierungspräsidium ist unmittelbarer Vorgesetzter seiner Sachbearbeiter, der Referatsleiter im Ministerium ist unmittelbarer Vorgesetzter der Referenten und Sachbearbeiter in seinem Referat.
25Innerhalb einer Behörde ergibt sich die Vorgesetztenfunktion aus der Geschäftsordnung und dem Geschäfts(verteilungs-)plan, evtl. ausnahmsweise auch aufgrund einer Einzelweisung. Dabei ist jeder aber nur Vorgesetzter seines Bereichs (Abteilung, Referat; Dezernat, Amt oder Fachbereich), nicht anderer Bereiche. Allein der höhere Dienstrang (die höhere Besoldungsgruppe) gibt keine Vorgesetztenfunktion. Auch besteht kein Anspruch auf Beibehaltung der Vorgesetztenfunktion im Rahmen einer Versetzung, Abordnung oder Umsetzung.4 Der Stellvertreter eines Vorgesetzten ist selbst nicht Vorgesetzter im Sinne des Beamtenrechts;5 er nimmt allenfalls vorübergehend dessen Aufgaben wahr. Ebenfalls ein sog. Ad-hoc-Vorgesetzter kann eingesetzt werden bzw. bestehen, wenn in einer konkreten Situation eine dienstliche Entscheidungsverantwortung notwendig ist. In diesem Fall kann ausnahmsweise auch der höhere Dienstrang relevant werden. So muss z. B. im polizeilichen Einsatz der ranghöhere Polizeihauptmeister die Vorgesetztenfunktion gegenüber dem Polizeiobermeister wahrnehmen („Streifenführer“).6
26Im Falle einer Abordnung richtet sich die eigene Vorgesetzteneigenschaft wie die jeweiligen Vorgesetzten nach den Regeln der Verwendungsdienststelle.7 Der Vorgesetzte muss auch nicht denselben Dienstherrn haben wie der Beamte. So ist der Landrat als Kreisbeamter auch Vorgesetzter der Landesbeamten beim Landratsamt i. S. d. § 52 Abs. 1 LKrO. Ein Beamter hat horizontal nur dann mehrere Vorgesetzte, wenn er ein Haupt- und ein Nebenamt hat.
27e) Angehörige, § 3 Abs. 5 LBG. Der Begriff des Angehörigen ist beamtenrechtlich vor allem in den §§ 69, 72, 74 LBG relevant, d. h. für Teilzeitbeschäftigung, Urlaub ohne Dienstbezüge und Pflegezeiten. § 3 Abs. 5 LBG bezieht sich für die Bestimmung der Angehörigen im beamtenrechtlichen Sinne auf § 20 Abs. 5 LVwVfG sowie auf § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG).
28Die Aufzählung des § 20 Abs. 5 Satz 1 LVwVfG regelt positiv, welche Gruppen zu den Angehörigen gehören. In den Nrn. 1, 2, 4 werden als Angehörige zunächst Verlobter, Ehegatte sowie Geschwister aufgezählt. Ein Verlöbnis ist ein ernsthaftes Eheversprechen i. S. d. § 1297 BGB; Ehegatte wird man durch Eheschließung nach §§ 1310 Abs. 1 BGB. Nach § 20 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 LVwVfG zählen alle Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie dazu. Verwandte i. d. S. sind nach § 1589 Abs. 1 Satz 1 BGB Eltern, Großeltern etc. einerseits, Kinder, Enkel etc. andererseits. Verschwägerte i. d. S. sind nach § 1590 Abs. 1 BGB Schwiegereltern und deren Eltern etc. einerseits, Schwiegerkinder und deren Kinder etc. andererseits. Erfasst sind aber auch Verwandte in der Seitenlinie. So sind nach der Nr. 5 die Kinder der Geschwister, also Neffen und Nichten, Angehörige. In der Nr. 7 werden die Geschwister der Eltern, also Onkel und Tante, erfasst. Die Fälle der Nr. 6 umfassen weitere enge Verschwägerte, nämlich die Ehegatten der Geschwister sowie die Geschwister der Ehegatten. Pflegeeltern und Pflegekinder sind nach der Nr. 8 auch Angehörige. Hierbei wird allerdings nur auf die rein faktische Beziehung, nicht auf ein Pflegeverhältnis gemäß § 44 SGB VIII abgestellt.1 § 20 Abs. 5 Satz 2 LVwVfG regelt die Fortgeltung des Angehörigenstatus im Falle der Auflösung der Ehe, der Adoption oder der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft bei Pflegeeltern und Pflegekindern.
29Durch den Verweis auf die Aufzählung in § 7 Abs. 3 PflegeZG wird der Kreis der Angehörigen erweitert auf Lebenspartner und Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, sowie auf Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Lebenspartners. Durch den Verweis auf § 7 Abs. 3 Nr. 1 PflegeZG sind auch Stiefeltern einbezogen.
30f) Hinterbliebene, § 3 Abs. 6 LBG. Durch § 3 Abs. 6 LBG werden hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz mit hinterbliebenen Ehegatten gleichgestellt. Hinterbliebene sind beamtenversorgungsrechtlich relevant. Dementsprechend nimmt das LBG in den Fällen Bezug auf Hinterbliebene, in denen deren versorgungsrechtliche Ansprüche betroffen sein können, z. B. in § 13 Abs. 2 Satz 4 LBG.
31g) Grundgehalt, § 3 Abs. 7 LBG. Der Begriff „Grundgehalt“ gehört zunächst dem Besoldungsrecht an, vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 LBesGBW. Er hat aber auch Bedeutung für das Statusrecht des Beamten, insbesondere Ernennungs- und Versetzungsrecht. Die Definition des § 3 Abs. 7 LBG gilt nur für das Statusrecht.1 Sie knüpft allerdings an das Besoldungsrecht an. Der entsprechende Begriff nach der früheren Rechtslage: „Endgrundgehalt“ (vgl. § 12 LBG a. F.) wurde im BeamtStG durch den Begriff „Grundgehalt“ abgelöst. Nach wie vor dient das Abstellen auf das Grundgehalt im Statusrecht dem Schutz des Beamten. Die durch Verleihung eines statusrechtlichen Amts erworbene Rechtsstellung soll nicht geschmälert werden. Die besoldungsrechtliche Definition des Grundgehalts ist in §§ 21, 43 LBesGBW enthalten.
32Als Grundgehalt gilt bei Besoldungsgruppen ohne aufsteigende Gehälter wie insb. in der Besoldungsordnung B das Grundgehalt, bei Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern wie insbesondere in der Besoldungsordnung A das Grundgehalt der höchsten Stufe. Wie bisher zählen Amtszulagen i. S. d. § 43 LBesGBW zum Grundgehalt dazu, nicht jedoch Stellenzulagen i. S. d. §§ 47 ff. LBesGBW. Die Strukturzulage i. S. d. § 46 LBesGBW (früher: allgemeine Stellenzulage) istist nunmehr auch Bestandteil des Grundgehalts.
§ 4Allgemeine Zuständigkeit, Zuständigkeiten nach dem Beamtenstatusgesetz
(1) Die unmittelbaren Dienstvorgesetzten sind zuständig für Entscheidungen, die aufgrund des Beamtenstatusgesetzes, dieses Gesetzes oder einer Rechtsverordnung ergehen, zu der dieses Gesetz oder das Beamtenstatusgesetz ermächtigen. Die übergeordneten Dienstvorgesetzten können entsprechende Verfahren im Einzelfall jederzeit an sich ziehen. Die oberste Dienstbehörde kann Zuständigkeiten des Dienstvorgesetzten auch teilweise auf andere Dienstvorgesetzte durch Rechtsverordnung übertragen.
(2) Besteht der letzte Dienstvorgesetzte nicht mehr, entscheidet an seiner Stelle die oberste Dienstbehörde. Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr und ist eine andere Behörde nicht bestimmt, so entscheidet an ihrer Stelle das Finanz- und Wirtschaftsministerium.
(3) Zuständig für die Entscheidung über eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 BeamtStG ist die Behörde, die über die Ernennung der Beamtin oder des Beamten entscheidet.
(4) Zuständig für die Versagung der Aussagegenehmigung nach § 37 Abs. 4 BeamtStG ist die oberste Dienstbehörde; für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde die oberste Aufsichtsbehörde oder die von ihr durch Rechtsverordnung bestimmte Behörde.
(5) Für die in § 42 Abs. 1 bezeichneten Beamtinnen und Beamten entscheidet die Landesregierung über die Feststellung der Befähigung als andere Bewerberin oder anderer Bewerber, über die Abkürzung der Probezeit und über Ausnahmen von laufbahnrechtlichen Vorschriften.
(6) Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten. Diese kann die Zuständigkeit zur Vertretung durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.
(7) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, erlassen das Innenministerium und das Finanz- und Wirtschaftsministerium im Rahmen ihrer Geschäftsbereiche die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
1Mit § 4 LBG werden Fragen der Zuständigkeiten zentral geregelt. Damit verringert sich die Anzahl der diesbezüglichen Vorschriften, was wiederum zur Übersichtlichkeit beiträgt. Die Regelung in § 4 betrifft in den Absätzen 3 bis 5 einzelne Entscheidungen. Darüber hinaus wird in Absatz 1 eine allgemeine Zuständigkeit für beamtenrechtliche Entscheidungen bestimmt. Diese greift allerdings nur, wenn keine speziellere Regelung in einem Gesetz oder einer Rechtsverordnung getroffen ist. Speziellere Zuständigkeiten bestehen insbesondere für:
– Ernennungen, Versetzungen, Abordnungen und Zuweisungen im Bereich des Dienstherrn Land nach ErnG;
– Ernennungen bei anderen Dienstherrn nach Maßgabe des § 9 LBG;
– Entlassungen nach § 31 Abs. 1 LBG;
– Versetzung in den Ruhestand nach § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG;
– Entscheidungen über die Arbeitszeit, einschl. Urlaub, nach § 3 AzUVO.
Für disziplinarrechtliche Entscheidungen besteht eine eigene Zuständigkeit nach § 7 i. V. m. § 4 LDG.
2Die Zuständigkeitsregelungen des § 4 LBG greifen auch für Entscheidungen auf der Grundlage des BeamtStG oder einer Rechtsverordnung, zu deren Erlass das BeamtStG ermächtigt. Damit werden alle Entscheidungen erfasst, für die keine speziellere Zuständigkeitsregelung getroffen ist. Darunter fallen z. B. das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG oder Ausnahmen vom Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen nach § 42 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Ebenfalls unter die allgemeine Zuständigkeitsregelung fällt die Erteilung der Aussagegenehmigung nach § 37 Abs. 3 BeamtStG; zur Versagung unten Rn. 4. Siehe im Übrigen die o. g. spezielleren Zuständigkeiten.
3Konkret nimmt § 4 Abs. 3 LBG Bezug auf § 7 Abs. 3 BeamtStG. Diese Regelung erlaubt zunächst Ausnahmen von der persönlichen Ernennungsvoraussetzung einer bestimmten Staatsangehörigkeit i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG. Eine solche Ausnahme ist notwendig, wenn ein Bewerber weder Deutscher i. S. d. Art. 116 Abs. 1 GG bzw. EU-Bürger (Buchst. a) noch Staatsangehöriger von Island, Liechtenstein oder Norwegen (Buchst. b) noch Schweizerischer Staatsangehöriger (Buchst. c) ist. Ferner betrifft § 7 Abs. 3 BeamtStG Ausnahmen von der persönlichen Ernennungsvoraussetzung der Deutscheneigenschaft nach § 7 Abs. 2 BeamtStG. Hier wird für bestimmte Aufgaben – auf der Grundlage des Art. 45 Abs. 4 AEUV – eine Beschränkung auf Deutsche i. S. d. Art. 116 Abs. 1 GG erlaubt. Entgegen dem weiten Wortlaut des Art. 45 Abs. 4 AEUV ist aber nicht die gesamte öffentliche Verwaltung gemeint, sondern nur diejenigen Stellen, die „eine unmittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse“ mit sich bringen und ein Verhältnis „besonderer Verbundenheit“ des Beamten zum Staat voraussetzen.1 Ausnahmen können in beiden Fällen gemacht werden, wenn ein dringendes dienstliches Interesse für die Gewinnung des Beamten oder – bei Hochschullehrern – andere wichtige Gründe bestehen.2 Die Zuständigkeit greift im Übrigen auch für eine nachträgliche Zulassung einer Ausnahme nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 BeamtStG.3
4Der Absatz 4 betrifft die Versagung der Aussagegenehmigung nach § 37 Abs. 4 BeamtStG, aber auch die Erteilung einer beschränkten Aussagegenehmigung. Beide Entscheidungen sind der obersten Dienstbehörde bzw. der obersten Aufsichtsbehörde über die Gemeinden etc. oder einer durch Rechtsverordnung bestimmten Behörde vorbehalten. Diese Zuständigkeitsverlagerung auf die höchste Stelle soll dem Umstand Rechnung tragen, dass die Versagung der Aussagegenehmigung einen Eingriff in die gerichtliche Sachaufklärung und damit ein Übergreifen in die Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt darstellt. Dies ist verfassungsrechtlich nur hinnehmbar, wenn die bei der Entscheidung notwendige Abwägung in „möglichst sachgerechter Form“ vorgenommen wird. Dies erscheint wegen des größeren Überblicks und einem umfassenden Urteilsvermögen bei der obersten Dienst- oder Aufsichtsbehörde grds. am ehesten garantiert.4 Die Entscheidung nach § 37 Abs. 4 BeamtStG bedarf als VA nach § 39 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG einer Begründung. Dabei muss der Vorrang des Geheimhaltungsinteresses bei einer Tatsache jedenfalls soweit glaubhaft gemacht werden, dass das Gericht die Abwägung nachvollziehen und eigenverantwortlich beurteilen kann, ob die Voraussetzungen des § 37 Abs. 4 BeamtStG vorliegen.5
5Die Regelung des § 4 Abs. 6 LBG knüpft an § 54 BeamtStG an und bestimmt die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis. Eine Klage aus dem Beamtenverhältnis liegt vor, wenn der geltend gemachte Anspruch seine Grundlage in einem konkreten Beamtenverhältnis hat. Dies kann auch ein beendetes, angestrebtes oder nur vermeintlich zustande gekommenes Beamtenverhältnis sein.6 Grundsätzlich wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, die aber die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen kann. Letzteres ist für den Dienstherrn Land Baden-Württemberg durch § 11 BeamtZuVO geschehen. Der Dienstherr wird bei aktiven Beamten durch die aktuell zuständige oberste Dienstbehörde vertreten, auch wenn während des Verfahrens ein Wechsel des Geschäftsbereichs stattgefunden hat. Betrifft die Klage ein beendetes Beamtenverhältnis, so ist die letzte oberste Dienstbehörde zuständig. Ist die Begründung eines Beamtenverhältnisses Streitgegenstand, so wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, die für den Bewerber als Beamtem zuständig wäre. Nach § 11 BeamtZuVO wird der Dienstherr Land Baden-Württemberg durch die Behörde oder Stelle vertreten, die gemäß § 10 BeamtZuVO für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist oder zuständig wäre. In Disziplinarverfahren wird das Land von der Disziplinarbehörde vertreten, welche das Verfahren führt oder die Abschlussverfügung erlassen hat, § 11 Satz 4 BeamtZuVO.
6Nach der Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 1 LBG ist für Entscheidungen aufgrund des BeamtStG, des LBG oder einer Rechtsverordnung, zu deren Erlass durch diese Gesetze ermächtigt wird, der unmittelbare Dienstvorgesetzte zuständig. Den Dienstvorgesetzten definiert § 3 Abs. 3 LBG; siehe dort. Nach § 3 Abs. 3 BeamtZuVO ist im Landesbereich unmittelbarer Dienstvorgesetzter grds. der Leiter der Behörde oder Stelle, der der Beamte angehört. Lediglich für die Leiter von Behörden und deren Stellvertreter treffen § 3 Abs. 1 und 2 BeamtZuVO abweichende Regelungen. Die Konzentration der Zuständigkeit beim unmittelbaren Dienstvorgesetzten bezweckt eine Verlagerung der Entscheidungskompetenz auf die unterste und damit dienstrechtlich nächste Stelle im Verhältnis zum Beamten.1 Im Falle der Abordnung tritt neben den Dienstvorgesetzten der Stammdienststelle der Dienstvorgesetzte der Verwendungsdienststelle. Dadurch sind die Zuständigkeiten zwischen diesen beiden aufgeteilt. Dem Dienstvorgesetzten der Stammdienststelle verbleiben die Zuständigkeiten, welche den Status des Beamten betreffen. Der Dienstvorgesetzte der Verwendungsdienststelle ist für alle Entscheidungen zuständig, welche sich auf die Tätigkeit des Beamten beziehen. Zu letzteren gehören Entscheidungen über Nebentätigkeiten oder Urlaub.
7In § 4 Abs. 1 Satz 2 LBG wird ein Selbsteintrittsrecht für übergeordnete Dienstvorgesetzte statuiert. Dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten übergeordnet sind der höhere und der nächsthöhere Dienstvorgesetzte. Diese bestimmen sich nach § 7 BeamtZuVO. Danach ist grds. der Behördenleiter höherer Dienstvorgesetzter, der die Dienstaufsicht über den unmittelbaren Dienstvorgesetzten führt, und nächsthöherer Dienstvorgesetzter der Behördenleiter, der die Dienstaufsicht über den höheren Dienstvorgesetzten führt. Der Leiter der obersten Dienstbehörde ist in jedem Fall höchster Dienstvorgesetzter. Bei Kommunen und sonstigen dienstherrnfähigen jur. Personen gibt es diese Abstufungen nicht. Das Selbsteintrittsrecht des Absatzes 1 Satz 2 beinhaltet das Recht, das Verfahren an sich zu ziehen und durch eine Entscheidung abzuschließen oder wieder an den unmittelbaren Dienstvorgesetzten zurückzuverweisen. Mitumfasst ist auch das Verfahren zur Aufhebung bzw. Abänderung der Entscheidung nach §§ 48, 49 LVwVfG.2
8Nach § 4 Abs. 1 Satz 3 LBG kann die oberste Dienstbehörde (zum Begriff des § 3 LBG Rn. 10) einzelne Zuständigkeiten durch Rechtsverordnung auf andere Dienstvorgesetzte übertragen. Damit wird eine Konzentration von bestimmten beamtenrechtlichen Entscheidungen bei einer oder einigen wenigen Stellen ermöglicht. Dies ist durch § 6 BeamtZuVO für die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub nach den §§ 69, 70, 72 und 73 LBG geschehen.
9Eine Auffangzuständigkeit regelt § 4 Abs. 2 LBG. An die Stelle eines nicht mehr bestehenden Dienstvorgesetzten (z. B. durch Auflösung der Behörde) tritt die oberste Dienstbehörde. Sollte nach Wegfall einer obersten Dienstbehörde keine neue zuständige oberste Dienstbehörde bestimmt sein, so ist das Finanzministerium zuständig.
10In § 4 Abs. 7 LBG werden das Innenministerium und das Finanz- und Wirtschaftsministerium für ihren Geschäftsbereich zum Erlass von Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des LBG ermächtigt. Die VwV zum LBG a. F. ist durch den Wegfall des Gesetzes außer Geltung; eine neue VwV ist noch nicht erlassen.
§ 5Zustellung
Verfügungen und Entscheidungen, die Beamtinnen und Beamten oder Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern nach den Vorschriften dieses Gesetzes bekannt zu geben sind, sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte der Beamtinnen und Beamten oder der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger berührt werden.
1§ 5 LBG konzentriert die Verfahrensregelung, wann eine Entscheidung zuzustellen ist, an einer Stelle im Gesetz. Die Regelung ist Nachfolgerin des § 119 LBG a. F. Die Zustellung dient insofern der Rechtssicherheit als der Adressat durch sie sichere Kenntnis erlangt und mit ihr der Fristbeginn feststeht. Dabei wird es meistens um Rechtsbehelfsfristen für den Betroffenen gehen. Die Zustellung bietet aber auch der Behörde Sicherheit darüber, ob und wann eine Entscheidung i. S. d. § 41 LVwVfG bekannt gegeben ist. In der Regel ist dies zudem aktenkundig dokumentiert.
2In § 5 LBG wird nicht direkt auf das BeamtStG Bezug genommen. Auch enthält das BeamtStG keine vergleichbare Regelung. Zu den auf dessen Grundlage ergehenden Entscheidungen (Ernennung, Entlassung etc.) sind aber – schon aus Kompetenzgründen – die Regelungen über die formellen Voraussetzungen im LBG enthalten. Dementsprechend greift § 5 LBG z. B. auch bei Entlassungen nach § 23 BeamtStG, aber wegen der Regelung in § 31 LBG.
3Die Regelung bezieht sich auf „Verfügungen und Entscheidungen“, die Beamten oder Versorgungsempfängern bekannt zu geben sind. Nach dem LBG sind folgende Entscheidungen ausdrücklich „bekannt zu geben“:
– Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung, § 13 Abs. 1 Satz 3 LBG
– Rücknahme der Ernennung, § 13 Abs. 2 Satz 4 LBG
– Wirksamkeit der Übernahme, § 27 Abs. 3 Satz 2 LBG
– Entlassung aus dem Beamtenverhältnis, § 31 Abs. 2 Satz 2 LBG
– Absicht der Versetzung in den Ruhestand und weitere Entscheidungen nach § 44 Abs. 1 Satz 1 LBG
– Versetzung in den Ruhestand und weitere Verfügungen nach § 45 Abs. 1 Satz 2 LBG
Für alle Widerspruchsbescheide i. S. d. § 54 BeamtStG besteht eine Pflicht zur Zustellung nach § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO; zugestellt wird hier aber nach den Vorschriften des B-VwZG.1 Die Ernennungsurkunde ist auszuhändigen, § 8 Abs. 2 BeamtStG.
4Die Entscheidung ist nach den Vorschriften des Landesverwaltungszustellungsgesetzes (LVwZG) zuzustellen. Zustellung ist nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 1 LVwZG die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der im LVwZG bestimmten Form. Die Zustellung erfolgt – vorbehaltlich §§ 10, 11 – entweder durch einen Erbringer von Postdienstleistungen (Post), durch einen DE-Mail-Diensteanbieter oder durch die Behörde selbst, § 2 Abs. 2 Satz 1 LVwZG. Das LVwZG kennt im Einzelnen folgende Zustellungsarten:
– durch die Post mit Postzustellungsurkunde, § 3 LVwZG
– durch die Post mittels Einschreiben, § 4 LVwZG
– durch elektronische Zustellung gegen Abholbestätigung, § 5a LVwZG
– durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis, § 5 LVwZG
Nach § 2 Abs. 3 LVwZG hat die Behörde die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten. Dabei müssen einerseits die Bedeutung der zuzustellenden Entscheidung, andererseits Aufwand und Kosten für die Behörde abgewogen werden. Eine Zustellung durch die Behörde selbst ist vorzugswürdig, wenn der Adressat vor Ort wohnt und man eine schnelle, von Verzögerungen des Postlaufs unabhängige, Zustellung sicherstellen will.2 Unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 LVwZG kann nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 LVwZG öffentlich zugestellt werden. Für die Zustellung im Ausland trifft § 10 LVwZG Regelungen.
5Die Zustellung erfolgt grds. an den Beamten oder Versorgungsempfänger selbst. Soll die Zustellung an beide Ehegatten bzw. Lebenspartner oder an diese und deren Kinder oder an Alleinstehende mit Kindern erfolgen, gilt § 8 LVwZG. Bei Bestehen einer Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt muss an den Betreuer zugestellt werden, § 6 Abs. 1 LVwZG. Ist von dem Beamten oder Versorgungsempfänger ein Bevollmächtigter, z. B. ein Rechtsanwalt, bestellt, so kann die Zustellung an diesen erfolgen, bei Vorlage einer schriftlichen Vollmacht gegenüber der Behörde muss die Zustellung an den Bevollmächtigten erfolgen, § 7 Abs. 1 LVwZG.
6Fehler bei der Zustellung werden nach Maßgabe des § 9 LVwZG geheilt, wenn sich die formgerechte Zustellung nicht nachweisen lässt oder das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvoraussetzungen zugegangen ist. Nach § 9 LVwZG gilt ein Dokument in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten (Beamter, Versorgungsempfänger, Betreuer oder Bevollmächtigter) tatsächlich zugegangen ist.
§ 6Beamtenverhältnis auf Probe
Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn die Beamtin oder der Beamte die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt.
1Bis zum Inkrafttreten des BeamtStG war in § 8 LBG a. F. geregelt, welche Voraussetzungen ein Beamter auf Probe erfüllen muss, wenn er zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden will, wann eine Ernennung des Beamten auf Probe zum Beamten auf Lebenszeit möglich ist und ab wann der Beamte auf Probe gegenüber dem Dienstherrn einen Rechtsanspruch hat, zum Beamten auf Lebenszeit ernannt zu werden.
2Seit Inkrafttreten des BeamtStG sind die Voraussetzungen für die Ernennung des Beamten auf Probe zum Beamten auf Lebenszeit abschließend in § 10 BeamtStG geregelt. Danach ist Voraussetzung für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit, dass der Beamte auf Probe sich in einer Probezeit bewährt hat. Nicht mehr Voraussetzung ist, dass der Beamte auf Probe auch mindestens 27 Jahre alt ist.
3§ 6 LBG regelt jetzt, unter welchen Voraussetzungen der Beamte auf Probe, der die Probezeit bestanden hat und die übrigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, auch einen Rechtsanspruch dem Dienstherrn gegenüber auf die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit hat.
4Das LBG kann hinsichtlich der Voraussetzungen des Bestehens der Probezeit und der weiteren Rechtsfolgen nur insoweit Regelungen treffen, wie das BeamtStG keine Regelungen enthält. Nach § 10 BeamtStG ist die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nur dann zulässig, wenn der Beamte auf Probe sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat.
Diese Regelung gilt für Beamte auf Probe, die Beamte auf Lebenszeit werden möchten; sie gilt nicht für Beamte auf Zeit.1 Dabei ist das Beamtenverhältnis auf Probe ein notwendiges Durchgangsstadium zum Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. In dieser Zeit soll festgestellt werden, ob der Beamte auf Probe hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung den Anforderungen genügt, um in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen zu werden.2 Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis. Dabei genügen bereits begründete ernsthafte Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte die Eignung und Befähigung besitzt und die fachlichen Leistungen erbringt, die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig sind, um eine Bewährung zu verneinen.3 Anders als in §§ 6 BRRG, 8 LBG a. F. ist für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nach § 10 BeamtStG nicht mehr erforderlich, dass der Beamte auf Probe 27 Jahre alt ist.
5Keine Regelung trifft § 10 BeamtStG hinsichtlich der genauen Dauer der Probezeit sowie der Möglichkeit, die Probezeit zu verkürzen bzw. zu verlängern oder welche Ausnahmen von der Mindestdauer der Probezeit möglich sind, § 10 Satz 2 BeamtStG. Dies regelt vielmehr § 19 LBG (vgl. dort).
6Die Regelung des § 6 LBG besagt, dass das Beamtenverhältnis auf Probe spätestens nach fünf Jahren in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umzuwandeln ist, wenn der Beamte die Voraussetzungen hierfür nach § 10 BeamtStG erfüllt, also die Probezeit bestanden hat. Dabei ist zu unterscheiden:
1. Nach Ablauf der Probezeit muss der Dienstherr entscheiden, ob der Beamte die Probezeit bestanden hat, ob die Probezeit verlängert wird (vgl. § 19 Abs. 6 LBG) oder ob der Beamte die Probezeit wegen mangelnder Bewährung nicht bestanden hat. Der Dienstherr muss diese Entscheidung nach Ablauf der Probezeit in einer angemessenen Frist treffen. Als angemessen kann im Regelfall ein Zeitraum von sechs Monaten gelten. Trifft der Dienstherr in einer angemessenen Frist keine Entscheidung über das Bestehen der Probezeit, darf der Beamte darauf vertrauen, dass er die Probezeit bestanden hat.1
2. Auch nach Bestehen der Probezeit bleibt der Beamte solange weiter Beamter auf Probe, bis ihm die Urkunde zur Ernennung auf Lebenszeit ausgehändigt wird. Allerdings kann ihm nach Bestehen der Probezeit die mangelnde Bewährung nicht mehr entgegengehalten werden. Er kann also nicht mehr nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG entlassen werden.
3. Hat der Beamte die Probezeit bestanden und erfüllt damit die Voraussetzungen des § 10 BeamtStG, so kann er ab diesem Zeitpunkt zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden. Es steht im Ermessen des Dienstherrn, ob er ihn gleich oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zum Beamten auf Lebenszeit ernennt. Die Entscheidung muss ermessensfehlerfrei sein, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG. Der Beamte hat insoweit einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung.2
4. Erfüllt der Beamte die Voraussetzungen nach § 10 BeamtStG und ist er darüber hinaus fünf Jahre Beamter auf Probe, so ist das Beamtenverhältnis in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln. Ab diesem Zeitpunkt hat der Beamte auf Probe einen Rechtsanspruch, zum Beamten auf Lebenszeit ernannt zu werden.3 Die Fünfjahresfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Ernennung zum Beamten auf Probe. Nicht zu den beamtenrechtlichen Voraussetzungen des § 10 BeamtStG gehören die Umstände, die im Bereich des Dienstherrn begründet sind. Dem Beamten kann also nicht mangelnder Personalbedarf oder eine fehlende Planstelle entgegengehalten werden.4
5. Dienstunfähigkeit eines Beamten führt, wenn keine anderweitige Verwendung möglich ist, zur Beendigung des Beamtenverhältnisses wegen mangelnder körperlicher Eignung. Deshalb kann ein Beamter bei Dienstunfähigkeit auch nach Bestehen der Probezeit und nach Ablauf der Fünfjahresfrist nicht mehr in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen werden.5
§ 7Beamtenverhältnis auf Zeit
Ein Beamtenverhältnis auf Zeit kann nur begründet werden, wenn dies gesetzlich bestimmt ist. Die Vorschriften des Dritten Teils finden keine Anwendung.
1§ 7 LBG stellt klar, dass das Beamtenverhältnis auf Zeit nur in den Fällen begründet werden kann, in denen dies ausdrücklich gesetzlich bestimmt ist. Das Beamtenverhältnis auf Zeit ist also nur in den durch Gesetz geregelten Ausnahmefällen zulässig, der gesetzliche Regelfall ist dagegen das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist auch Bestandteil von Art. 33 Abs. 5 GG, vgl. auch § 4 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Grund hierfür ist, dass das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dem Beamten die notwendige politische Unabhängigkeit gegenüber politischer Einflussnahme geben soll.1
2§ 7 Satz 2 LBG besagt, dass wegen der Besonderheiten des Beamtenverhältnisses auf Zeit die Vorschriften des Dritten Teils des LBG, also insbesondere die Regelungen über die Laufbahnen und die Probezeit, keine Anwendung finden.
3§ 6 BeamtStG bestimmt, dass für das Beamtenverhältnis auf Zeit die Vorschriften des BeamtStG für das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entsprechend anwendbar sind. Dies ist aber auf die Regelungen des BeamtStG beschränkt. Daneben hat der Landesgesetzgeber das Recht, eigene beamtenrechtliche Regelungen zu treffen, die dann auch für das Beamtenverhältnis auf Zeit gelten.1
4Keine Regelung enthält das BeamtStG, in welchen Fällen das Beamtenverhältnis auf Zeit überhaupt zulässig ist. Dies ist vielmehr Sache des Landesgesetzgebers.2
5Nach § 7 Satz 1 LBG kann ein Beamtenverhältnis auf Zeit nur dann begründet werden, wenn dies durch ein Gesetz ausdrücklich zugelassen ist. Dies ist der Fall beim politischen Wahlbeamten, also den (Ober-)Bürgermeistern, Landräten und Beigeordneten nach §§ 42 Abs. 2, 50 GemO, 37 Abs. 2 LKrO. Weitere Regelungen finden sich für den Hochschulbereich im LHG, vgl. §§ 17, 50, 51, 51a und 52 LHG.
6Das Beamtenverhältnis auf Zeit ist der gesetzliche Ausnahmefall, der gesetzliche Regelfall ist dagegen das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Bestandteil des Art. 33 Abs. 5 GG.1 Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit soll die Unabhängigkeit des Beamten gewährleisten. Dazu gehört auch, dass er nicht willkürlich oder aus freiem Ermessen politischer Gremien aus seinem Amt entfernt werden kann.2 Eine anerkannte Ausnahme vom Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist insbesondere der kommunale Wahlbeamte auf Zeit. Seine Berufung erfolgt durch einen Akt demokratischer Willensbildung, die erneuert werden muss, wenn er nach Ablauf der Wahlperiode im Amt bleiben soll.3
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